Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2898 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IBRRS 2011, 4362BGH, Urteil vom 26.09.1985 - VII ZR 50/84
1. Der Architekt ist im allgemeinen nicht verpflichtet, den Bauherrn auf einen gegen sich gerichteten Regreßanspruch wegen versäumterRechtswahrung hinzuweisen.
2. Als Sachwalter des Bauherrn hat der Architekt die Ursachen für innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgetretene Baumängel umfassend aufzuklären und den Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten. Dabei darf er eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler nicht verschweigen.
VolltextIBRRS 2011, 4348
BGH, Urteil vom 09.10.1986 - VII ZR 245/85
1. Zum "Aushandeln" einzelner Bestimmungen eines Architekten - Formularlarvertrags.*)
2. Die Klausel in einem Architekten-Formularvertrag, wonach Ansprüche des Bauherren gegen den Architekten innerhalb von zwei Jahren - beginnend mit der Abnahme (Ingebrauchnahme) des Bauwerks - verjähren, verstößt gegen § 11 Nr. 10f AGB-Gesetz und ist deshalb unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2011, 4270
BGH, Urteil vom 24.09.1987 - VII ZR 187/86
Zur Auslegung von Prozeßanträgen, wenn das Gericht einen Parteiwechsel anregt, die darin liegende Klageänderung nach Widerspruch des Gegners dann aber doch nicht für sachdienlich hält.*)
VolltextIBRRS 2011, 4267
BGH, Urteil vom 05.11.1987 - VII ZR 326/86
1. Vereinbaren Parteien in einem Schiedsgutachtervertrag wegen einer Baumängelprüfung, daß die Partei, die den Kostenvorschuß nicht fristgemäß einzahlt, alle Ansprüche gegen die andere Partei verliert, dann muß die andere Partei sich bei Fristablauf hinsichtlich der Vorschußeinzahlung erkundigen, da sie andernfalls den sie bindenden Eindruck erweckt, sie lege auf buchstabengetreue Erfüllung der Vorschußabrede keinen Wert.
2. Äußert sich ein Schiedsgutachter allein über die Verursachung von Baumängeln durch den Unternehmer, obgleich auch Planungsfehler des Architekten behauptet werden, dann darf das Gericht aus dem Schweigen des Gutachters nicht schließen, es liege kein Planungsfehler des Architekten vor.
VolltextIBRRS 2011, 4265
BGH, Urteil vom 17.12.1987 - VII ZR 307/86
Füllt ein Bauherr einen Vordruck aus, wonach er einen Architekten bevollmächtigt, für ein bestimmtes Bauvorhaben “die erforderlichen Verhandlungen mit den zuständigen Behörden und Stellen sowie den Nachbarn zu führen und insbesondere Rückfragen im Baugenehmigungsverfahren ... zu erledigen”, und verpflichtet er sich im Anschluß daran formularmäßig, dem Architekten “die Architektenleistungen (Planungs-, Ausführungs- und Überwachungsleistungen) für das oben bezeichnete Bauvorhaben auf der Grundlage des noch abzuschließenden Architektenvertrages zu übertragen”, so kommt damit lediglich ein Vorvertrag des Inhalts zustande, daß der Abschluß des eigentlichen Architektenvertrages - jedenfalls ab Leistungsphase 5 des § 15 HOAI - von der tatsächlichen, der freien Entscheidung des Bauherrn unterliegenden Durchführung des Bauvorhabens abhängig sein soll.*)
VolltextIBRRS 2011, 4262
BGH, Urteil vom 07.07.1988 - VII ZR 72/87
Zu den Pflichten eines Bauingenieurs, dem die Planung, Oberleitung und örtliche Bauleitung für den mit öffentlichen Mitteln geförderten Ausbau einer Straße übertragen worden ist.*)
VolltextIBRRS 2011, 4261
BGH, Urteil vom 07.07.1988 - VII ZR 179/87
Zur Frage, inwieweit Aufwendungen nach Kündigung eines Architektenvertrages gem. § 649 BGB als "nicht erspart" berücksichtigt werden können.*)
VolltextIBRRS 2011, 4259
BGH, Urteil vom 29.09.1988 - VII ZR 94/88
Für einen gewerbsmäßig (mit Erlaubnis nach § 34c GewO) als Generalunternehmer tätigen Architekten oder Ingenieur, der schlüsselfertige Bauten auf einem dem Erwerber vorweg zu übertragenden Grundstück errichtet, gilt das Koppelungsverbot des Art.10 § 3 MRVERBG grundsätzlich nicht.*)
VolltextIBRRS 2011, 4229
OLG Celle, Urteil vom 26.10.2011 - 14 U 59/11
Die HOAI stellt öffentliches Preisrecht dar und regelt nicht den Inhalt von Verträgen. Die Nichteinhaltung der in der HOAI vorgesehenen Chronologie ist deshalb für sich genommen noch kein Mangel der Werkleistung.*)
VolltextIBRRS 2011, 4199
BGH, Urteil vom 16.09.1993 - IX ZR 255/92
Gerät der Gläubiger eines Befreiungsanspruchs in Konkurs, so wandelt sich der Anspruch in eine - in die Masse fallende - Forderung auf Zahlung in voller Höhe der zu tilgenden Schuld um.*)
VolltextIBRRS 2011, 4176
BGH, Urteil vom 21.04.1994 - VII ZR 244/92
Ein Bauherr, der aufgrund eines fehlerhaften, aber auch erkennbar nur mit ca-Maßen gefertigten Architektenplans baut, willigt damit in die daraus entstehenden Schäden nicht ein, denn es ist möglich, daß er auch glaubte, das Risiko werde sich nicht verwirklichen.
VolltextIBRRS 2011, 4074
LG München I, Urteil vom 26.01.2011 - 2 O 11692/08
1. Das der HOAI a.F. immanente Trennungsprinzip gilt nach § 22 HOAI a.F. analog auch für Freianlagen.
2. Die Einheitlichkeit einer Freianlage beurteilt sich nach der Verkehrsanschauung. Abgrenzungskriterium ist die planerische Gestaltung und der Gesamteindruck.
VolltextIBRRS 2011, 4034
OLG Celle, Urteil vom 26.10.2011 - 14 U 54/11
1. Das Zustandekommen eines Architektenvertrages richtet sich nicht nach der HOAI, sondern nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts.*)
2. Das Erbringen von Leistungen seitens des Architekten bis hin zur Leistungsphase 4 des § 15 HOAI a. F. kann im Einzelfall als unentgeltliche Akquise einzustufen sein, wenn sich ein entsprechender Parteiwille aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt.*)
3. Im Ausnahmefall kann die isolierte entgeltliche Beauftragung des Architekten mit den Arbeiten aus Leistungsphase 4 nach § 15 HOAI in Betracht kommen, obwohl die Leistungen aus den Phasen 1 - 3 ebenfalls erbracht und regelmäßig als notwendige Vorarbeiten für die Beantragung der Baugenehmigung einzustufen sind.*)
VolltextIBRRS 2011, 4031
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2011 - 8 U 97/09
1. Sieht das Leistungsverzeichnis die Verwendung eines bestimmten Baumaterials (hier: Ziegel mit einer Rohdichteklasse von 1,4) vor, stellt die Anordnung beziehungsweise die Tolerierung des Einbaus eines anderen Baustoffs (hier: Ziegel mit einer Rohdichteklasse von 0,9) durch den Architekten eine pflichtwidrige Abweichung von dem vereinbarten Leistungssoll dar. Darin ist ein Planungsfehler zu sehen.
2. Aufgrund eines derartigen Planungsfehlers kann der Auftraggeber von dem Architekten Schadensersatz in Höhe des mit dem Austausch des mangelhaften Baumaterials verbundenen Aufwands verlangen.
3. Gegenüber einem solchen Schadensersatzanspruch kann nicht eingewendet werden, der Aufwand für den Austausch sei unverhältnismäßig. Diese Einrede besteht nur gegenüber einem Anspruch auf Nachbesserung, nicht jedoch gegenüber dem Schadensersatzanspruch wegen Mangelfolgeschäden.
IBRRS 2011, 3874
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.03.2010 - 2 K 1029/09
Wird das ausführende Bauunternehmen insolvent, können bereits geleistete Zahlungen nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
VolltextIBRRS 2011, 3869
OLG München, Urteil vom 29.06.2010 - 9 U 2718/09
1. Übernimmt es der Bauherr, die von einem in Deutschland ansässigen Generalplaner erarbeitete Genehmigungsplanung mittels eines ortsansässigen Architekten bei ausländischen (hier: ukrainischen) Baubehörden einzureichen und das Genehmigungsverfahren dort zu betreuen, trifft den Bauherrn die Obliegenheit, den Generalplaner über Verlauf und Ergebnis des Genehmigungsverfahrens umfassend in Kenntnis zu setzen.
2. Verletzt der Bauherr diese Obliegenheit, kann er den Generalplaner nicht wegen einer Verletzung der Planungs- und Koordinationspflichten in Anspruch nehmen. Denn durch die Einschaltung eines weiteren Planungsbeteiligten werden die Pflichten des Generalplaners darauf beschränkt, die Ergebnisse des anderen fachlich Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, auf offensichtliche Defizite zu prüfen, notwendige Klärungen herbeizuführen und die Ergebnisse in die eigene Planung zu integrieren.
VolltextIBRRS 2011, 3864
OLG Köln, Urteil vom 17.08.2011 - 11 U 16/11
Ein Architekt darf sich grundsätzlich auf die Berechnungen eines Statikers verlassen. Er muss sich jedoch vergewissern, dass sie auf der Grundlage zutreffender und vollständiger bautechnischer Vorgaben vorgenommen worden sind, und sie zumindest auf Fehler oder Unvollständigkeit überprüfen, die für ihn als Architekten auch ohne Spezialkenntnisse erkennbar sind. Das umfasst insbesondere die Prüfung, ob der Statiker seiner Berechnung den maßgebenden Stand der Architektenplanung zugrundegelegt hat.
VolltextIBRRS 2011, 3845
OLG München, Urteil vom 04.10.2011 - 28 U 1928/10
1. Die Aufstellung von Leistungsverzeichnissen und deren Koordinierung ist - ebenso wie etwa die Planung - zur Erstellung des Bauwerks unmittelbar erforderlich und schafft einen Mehrwert in Bezug auf den Bau. Sie unterfällt damit dem Schutzzweck des GSB.
2. Zur ausreichenden Darlegung der ordnungsgemäßen Verwendung des Baugeldes.
IBRRS 2011, 3788
OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.10.2011 - 10 W 43/11
1. Der Übergang von einer Klage auf Abschlagszahlung auf eine Klage auf Zahlung des Saldos aus einer nach Rechtshängigkeit gemäß § 8 Abs. 1 HOAI a.F./§ 15 Abs. 1 HOAI n.F. gestellten Schlussrechnung wird von § 264 Nr. 3 ZPO erfasst.*)
2. Nach Übergang der Klage auf Zahlung des Schlussrechnungssaldos ist ein sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO möglich. Dabei ist auch bezüglich der Klagveranlassung der Zeitpunkt der Umstellung der Klage maßgeblich.*)
VolltextIBRRS 2011, 3768
OLG Dresden, Urteil vom 28.01.2010 - 10 U 1414/08
Putzarbeiten sind handwerkliche Selbstverständlichkeiten und müssen daher nicht im Einzelnen überwacht werden.
VolltextIBRRS 2011, 3707
OLG Hamm, Urteil vom 08.09.2011 - 22 U 20/11
1. Sind auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original des Werkes der bildenden Künste mehrere Personen in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet, werden sie - auch im Verhältnis zueinander - bis zum Beweis des Gegenteils als Miturheber des Werkes angesehen.
2. Ein Architektenvermerk auf einem Architektenplan begründet zunächst nur eine Vermutung für die Urheberschaft an der in diesem Entwurf verkörperten Gestaltung, nicht auch eine Vermutung der Urheberschaft an dem Werk der Baukunst selbst, wie es in dem Gebäude verkörpert ist, das unter Benutzung des Planes errichtet worden ist.
VolltextIBRRS 2011, 3675
OLG Dresden, Urteil vom 09.06.2010 - 1 U 745/09
1. Der Ingenieur schuldet grundsätzlich eine Planung, die zum Zeitpunkt ihrer Abnahme dem aktuellen Stand der anerkannten Regeln der Technik entspricht.
2. Der Ingenieur darf nicht auf dem Stand der ursprünglichen Planung stehen bleiben, sondern hat sich auf dem Laufenden zu halten und sein Werk auf Übereinstimmung mit den neuesten Regeln der Technik zu überprüfen. Dies gilt in jedem Fall für das gesamte Planungsstadium, unabhängig davon, ob die gesamten Planungs- und Leistungsphasen nach der HOAI beauftragt worden sind oder nicht.
3. Macht der Auftraggeber eine verbindliche Planungsvorgabe, muss der Ingenieur unmissverständlich und deutlich aufzeigen, dass das geplante Bauwerk schon im Moment seiner Errichtung nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen wird.
VolltextIBRRS 2011, 3662
OLG Koblenz, Urteil vom 11.05.2010 - 11 U 823/08
1. Die Vereinbarung zwischen den Parteien eines Architektenvertrags, wonach der Architekt nach Einreichung der Genehmigungsplanung nur noch "auf Abruf" tätig werden und seine Tätigkeit auf Stundenlohnbasis abrechnen soll, begründet weder die Verpflichtung zur Erstellung der Ausführungsplanung noch zur Bauüberwachung.
2. Das gilt auch, wenn der Architekt gegenüber dem Bauamt "aus Kostengründen" als Bauleiter benannt wird.
VolltextIBRRS 2011, 3605
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.07.2007 - 8 U 243/06
Lässt sich ein mit der Vollarchitektur beauftragter Architekt von einem anderen Architekten zuarbeiten, ist er für seine fehlende Honorarpflicht beweispflichtig.
VolltextIBRRS 2011, 3582
OLG Koblenz, Urteil vom 29.09.2011 - 5 U 224/11
1. Honorar für eine Ausführungsplanung, die sich wegen Versagung der Baugenehmigung als überflüssig erweist, steht dem Architekt nur zu, wenn der über das Risiko belehrte Bauherr auf der verfrühten Ausführungsplanung beharrt.
2. In einem bei Extremhochwasser überfluteten Baugebiet muss der planende Architekt auch eine nicht aus dem Bebauungsplan ersichtliche Hochwasserlinie in Betracht ziehen und die insoweit für die Baugenehmigung maßgeblichen Vorgaben ermitteln und berücksichtigen.
3. Die Bindungswirkung einer als "Freundschaftspreis" bezeichneten Schlussrechnung kann der Architekt nicht mit der Erklärung beseitigen, die Freundschaft sei beendet.
VolltextIBRRS 2011, 3507
OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.12.2010 - 12 U 99/09
Die Berufshaftpflichtversicherung des Architekten wird von der Leistung frei, wenn der Architekt maßgeblich an der Bauherren-GbR beteiligt ist.
VolltextIBRRS 2011, 3498
LG Köln, Urteil vom 05.11.2010 - 17 O 164/09
Sieht ein Architektenvertrag vor, dass der Architekt das Recht hat, den Bauherrn auf die Inanspruchnahme eines Dritten zu verweisen, ist diese Regelung nicht als Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung, sondern im Sinne eines Verweisungsrechts des Architekten zu verstehen. Erst durch die Ausübung des Verweisungsrechts wird die Verjährung gehemmt.
VolltextIBRRS 2011, 3496
OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2011 - 22 U 123/10
1. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B, wonach in einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen nur dann als Vertragsfristen gelten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist, findet auf Planerverträge entsprechende Anwendung.
2. Macht der Auftraggeber Schadensersatz wegen verzögerter Planungsleistungen geltend, muss er konkret darlegen, wann bei vertragsgemäßer Vorlage der Planungen welche Arbeiten ausgeführt worden wären und dass es allein aufgrund der Verzögerungen zu Mehrkosten gekommen ist.
3. Auf nicht verbindlich vereinbarte Montagebeginn-Termine kann bei dieser Vergleichsbetrachtung nicht abgestellt werden.
VolltextIBRRS 2011, 3436
OLG Köln, Urteil vom 27.03.2007 - 24 U 92/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 3379
OLG Brandenburg, Urteil vom 25.08.2011 - 12 U 39/11
1. Ein mit einer Architekten-GmbH geschlossener Architektenvertrag kann vom Auftraggeber nicht wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, wenn der Geschäftsführer selbst kein Architekt ist, die Planungsleistung tatsächlich aber von einem im Dienste der Gesellschaft stehenden Architekten verantwortet wird.
2. Ein aufgrund einer Bestechung zustande gekommener Vertrag kann sittenwidrig sein, wenn die Schmiergeldabrede zu einer für den Geschäftsherrn nachteiligen Vertragsgestaltung geführt hat.
VolltextIBRRS 2011, 3378
OLG Köln, Beschluss vom 31.05.2011 - 24 U 164/10
1. Der neben dem Architekten eingeschaltete Sonderfachmann haftet gemäß §§ 633 ff. BGB, wenn durch seine fehlerhafte Planung ein Mangel des Bauwerks entsteht.
2. Schließt der Auftraggeber mit beiden selbstständige Verträge ab, haftet jeder von beiden nur für die Erfüllung der von ihm in seinem Vertrag übernommenen Verpflichtungen. Verletzen beide ihre Verpflichtungen, haften sie gemeinsam.
3. Der Statiker hat über eine bloße rechnerische Überprüfung von Plänen auch eine Beurteilung der Gesamtkonstruktion vorzunehmen, wobei Architekt und Statiker in der erforderlichen Weise zusammenzuwirken haben, um den Vertragserfolg zu gewährleisten.
VolltextIBRRS 2011, 3349
BFH, Urteil vom 29.06.2011 - IX R 35/10
Keine Modernisierungsmaßnahmen "an" einem Gebäude, wenn dadurch neue Wirtschaftsgüter entstehen.
VolltextIBRRS 2011, 3327
LG Dresden, Urteil vom 22.06.2011 - 8 O 1039/09
1. Die Erstellung von Leistungsverzeichnissen und Aufmaßen für die Kalkulation eines Generalunternehmers, der Angebote auf eine funktionale Ausschreibung abgeben will, ist keine HOAI-Leistung.
2. Ein fehlerhaft aufgestelltes Leistungsverzeichnis führt bei abgerechnetem Pauschalvertrag unmittelbar zu einem Schadensersatzanspruch des Generalunternehmers gegenüber dem von ihm beauftragten Ersteller des Leistungsverzeichnisses.
VolltextIBRRS 2011, 3298
BGH, Urteil vom 28.07.2011 - VII ZR 4/10
Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze sind grundsätzlich nicht auf Sonderfachleute anwendbar.*)
VolltextIBRRS 2011, 3241
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.2011 - 23 U 218/09
(Ohne amtlichen Leitsatz.)
VolltextIBRRS 2011, 3240
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2011 - 23 U 218/09
1. Ist das gelieferte Werk bei Abnahme für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch schlechthin ungeeignet bzw. wertlos, kann der Kläger im Wege der Minderung die Herausgabe des gesamten Werklohnes verlangen. Der Besteller kann im Wege des Schadensersatzes gemäß § 13 Nr. 7 VOB/B die Beseitigung bzw. Wegnahme der untauglichen Leistung und der Unternehmer Herausgabe des Werks verlangen.*)
2. Die Berücksichtigung der Grundsätze zu Sowiesokosten und Vorteilsausgleichung scheidet bei der Berechnung einer Minderung aus, wenn eine Werkleistung (hier: Sickerschächte) als solche vollständig funktionsuntauglich ist und lediglich provisorisch als Zwischenlösung in einer vollständig anderen Weise (hier: als Sammelschächte zwecks Kanalentsorgung) verwendet werden kann.*)
3. Ein im öffentlichen Dienst tätiger Architekt ist - unter Berücksichtigung von § 164 Abs. 2 BGB, der Grundsätze eines unternehmensbezogenen Geschäfts und der Umstände seiner Berufshaftpflichtversicherung - dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der Architektenvertrag mit dem Unternehmen bzw. Scheingewerbe seiner Ehefrau (Arzthelferin) zustande gekommen ist.*)
4. Die Abdichtung des Gebäudes gegen Feuchtigkeit jeder Art (damit auch die horizontale Abdichtung eines nicht unterkellerten Gebäudes gegen Dampfdiffusion), insbesondere gemäß DIN 18195, gehört jedenfalls von den Grundzügen und Grundlagen her bereits zur Entwurfsplanung (i.S.d. Leistungsphase 3 des § 15 HOAI).*)
5. Zur planerischen und tatsächlichen Realisierung einer hochwertigen Nutzung eines Praxisgebäudes war sowohl im Planungszeitpunkt 1997/1998 und ist auch im Jahre 2011 eine horizontale Abdichtung der Bodenplatte gegen Dampfdiffusion nach den anerkannten Regeln der Technik notwendig.*)
6. Die Verjährungshemmung durch ein selbständiges Beweisverfahren bzw. die darin in zulässiger Weise erfolgte Streitverkündung erfasst solche Ansprüche, für deren Nachweis die zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Tatsachenbehauptung von Bedeutung sein kann.*)
7. Der Zulässigkeit der Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren steht eine - etwaige - Gesamtschuld des Architekten mit den beteiligten Werkunternehmern im Verhältnis zum klagenden Bauherrn nicht entgegen.*)
IBRRS 2011, 3239
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2010 - 23 U 215/09
1. Bei der Frage, ob ein Architekt an eine Pauschalhonorarvereinbarung im Falle einer Unterschreitung der Mindestsätze gemäß § 242 BGB gebunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.1997, VII ZR 290/95, NJW 1997, 2339; BGH, Urteil vom 18.05.2000, VII ZR 69/99, BauR 2000, 1512), sind sein gesamtes vorvertragliches und vertragliches Verhalten, Leistungsumfang, zuvor bereits für Dritte erbrachte Vorleistungen, nachträgliche Leistungsänderungen, Höhe des vereinbarten Pauschalhonorars, Bezugnahmen auf das Pauschalhonorar im Rahmen von Rechnungen sowie Zeitpunkt und Umfang der erstmaligen Geltendmachung höheren Honorars zu berücksichtigen.*)
2. Die Frage der Bindungswirkung einer Schlussrechnung ist in diesem Zusammenhang nur eine von mehreren Aspekten im Rahmen der notwendigen Prüfung des Gesamtverhaltens des Architekten gemäß § 242 BGB.*)
3. Ein Vertrauen des Auftraggebers auf die Wirksamkeit einer Pauschalhonorarvereinbarung kann sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergeben, dass eine Kauf- und Investitionsentscheidung nicht vor Klärung bzw. Kalkulation der maßgeblichen Kostenfaktoren (einschl. Architektenkosten) erfolgt. Bei der Vertrauensabwägung ist auch dem Umstand Bedeutung beizumessen, auf wessen Initiative die Pauschalhonorarvereinbarung getroffen wurde bzw. ob der Architekt die Verfahrensweise bei deren Abschluss aktiv vorgegeben hat.*)
4. Einem im Immobilienbereich tätigen Auftraggeber sind nicht ohne weiteres weitreichende Kenntnisse der HOAI zuzurechnen.*)
5. Bei einem Immobilienunternehmen, das auf Grundlage der Pauschalhonorarvereinbarung seine Kalkulation vornimmt und wirtschaftlich weitreichende Entscheidungen (insbesondere den Ankauf eines Sanierungsgrundstücks) trifft, kann davon ausgegangen werden, dass es sich auf die getroffene Pauschalhonorarvereinbarung derart eingerichtet hat, dass ihm eine Mehrforderung gemäß HOAI (hier rund 6 % der Objektkaufpreises) wegen Treuwidrigkeit nicht zumutbar ist.*)
6. Der Architekt kann sich nicht auf einen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis gemäß §§ 4 HOAI, 126 BGB stützen, wenn dies insoweit zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde (§ 242 BGB), als er durch die von ihm selbst initiierte Gestaltung des schriftlichen Angebots und die von ihm damit vorgegebene und eingeschlagene Verfahrensweise im Rahmen von Abschluss und Durchführung der Pauschalhonorarvereinbarung bei seinem Auftraggeber aktiv das berechtigte Vertrauen erweckt hat, eine formwirksame Pauschalhonorarvereinbarung zu schließen.*)
IBRRS 2011, 3222
BVerfG, Beschluss vom 16.06.2011 - 1 BvR 2394/10
Das in Art. 10 § 3 MRVG geregelte Verbot, Grundstückskaufverträge mit Ingenieur- oder Architektenverträgen zu koppeln, ist nicht verfassungswidrig.
VolltextIBRRS 2011, 3163
BGH, Urteil vom 28.07.2011 - VII ZR 65/10
1. Vereinbaren die Parteien, dass für Inhalt und Umfang der werkvertraglichen Leistungspflichten des Architekten das Leistungsbild des § 15 Abs. 2 HOAI entsprechend gilt, hat der Architekt ein Bautagebuch zu führen.*)
2. Kommt der Architekt dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Besteller grundsätzlich gemäß § 634 BGB zur Minderung des Architektenhonorars berechtigt.*)
IBRRS 2011, 3151
OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.07.2011 - 1 U 408/09
1. Im Falle einvernehmlicher Aufhebung des Architektenvertrages verliert der Architekt nicht ohne Weiteres seinen Restvergütungsanspruch aus § 649 S. 2 BGB.*)
2. Zur Vereinbarung einer Baukostenobergrenze.*)
IBRRS 2011, 3129
OLG Bamberg, Urteil vom 26.08.2009 - 3 U 290/05
1. Das Erfordernis der Prüffähigkeit der Architektenrechnung soll den Auftraggeber in die Lage versetzen, die Rechnung zu prüfen und die Richtigkeit der einzelnen Ansätze zu beurteilen. Für die Beurteilung der Prüffähigkeit ist deshalb der beiderseitige Kenntnisstand über die tatsächlichen und rechtlichen Umstände von Bedeutung, auf denen die Berechnung des Honorars beruht.
2. Im Falle der eigenen Honorarklage kann die Prüffähigkeit für den Auftraggeber ausnahmsweise schon bei Angaben des Architekten, die auf Schätzungen beruhen, gegeben sein, wenn der Architekt alle ihm zugänglichen Unterlagen sorgfältig auswertet, und der Auftraggeber die fehlenden Angaben anhand seiner Unterlagen unschwer ergänzen kann.
3. Die Frage, wie das Architektenhonorar zu berechnen ist, wenn der Architekt im Zeitpunkt der Kündigung einzelne Grundleistungen einer Leistungsphase gar nicht oder einzelne Grundleistungen nur teilweise erbracht hat, ist in der HOAI nicht geregelt. Die HOAI bestimmt als kleinste benannte Berechnungseinheit den Vom-Hundert-Satz einer Leistungsphase. Es ist nicht erforderlich, wenn auch nahe liegend, die Abrechnung in diesen Fällen nach der Steinfort-Tabelle oder ähnlichen Berechnungswerken vorzunehmen.
4. Der Streitgegenstand einer Architektenhonorarklage ändert sich nicht dadurch, dass eine neue Schlussrechnung vorgelegt wird.
5. Ein Architekt ist aus prozessualen Gründen auch nicht gehindert, nach Beweiserhebung über die zunächst vorgelegte, nicht prüffähige Schlussrechnung eine neue Schlussrechnung zu erstellen. Die Erstellung einer neuen - prüfbaren - Schlussrechnung hat die materiell-rechtliche Wirkung, die Fälligkeit des Anspruchs herbeizuführen. Es handelt sich aus diesem Grund nicht um ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel im prozessrechtlichen Sinne, da der Architekt im Laufe des Verfahrens die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für seinen Anspruch erst schafft und alsdann in den Prozess einführt.
IBRRS 2011, 3121
OLG Jena, Urteil vom 28.10.2009 - 4 U 141/07
1. Ein Unternehmer muss die Planung als Fachmann prüfen und Bedenken mitteilen. Er hat im Rahmen seiner Möglichkeiten zu fragen, ob die Planung zur Verwirklichung des geschuldeten Leistungserfolgs geeignet ist.
2. Die Prüfungs- und Anzeigepflicht ist nicht grenzenlos. Es gehört deshalb nicht zum Pflichtenkreis des Unternehmers, die Erkenntnisse eines Architekten oder Sonderfachmanns auf Ihre Richtigkeit zu überprüfen, es sei denn, der Fehler ist offenkundig.
3. Die zu geringe Bemessung eines Trapezblechs muss ein Dachdecker als Fachmann erkennen und beanstanden. Verletzt er diese Verpflichtung und kommt es zu einem Schaden, ist sein Verursachungsanteil mit 10% zu bemessen.
VolltextIBRRS 2011, 3115
OLG München, Urteil vom 22.02.2011 - 13 U 4056/10
1. Ein Architekt darf in seiner Planung nur eine Konstruktion vorsehen, von der er völlig sicher ist, dass sie den an sie zu stellenden Anforderungen genügt. Dies gilt für die ursprüngliche Planung, aber auch für spätere Planungsänderungen.
2. Dabei darf ein Architekt die Konstruktion eines Fachunternehmens übernehmen, dessen Spezialkenntnisse den seinen überlegen sind und die von ihm auch nicht ohne weiteres erwartet werden können.
3. Einen Architekten trifft jedenfalls dann kein Verschulden, wenn er sich zur Lösung einer bestimmten Spezialaufgabe an ein Unternehmen wendet, das sich hierauf besonders eingerichtet hat und wenn für ihn kein triftiger Grund besteht, den Spezialkenntnissen und Erfahrungen dieses Unternehmens zu mißtrauen.
VolltextIBRRS 2011, 3057
OLG Koblenz, Beschluss vom 05.08.2010 - 14 W 431/10
1. Klagt eine Bank aus abgetretenem Recht eine Architektenhonorarforderung ein, darf sie zur Entkräftung der Einwände des sachkundigen Prozessgegners ein Privatgutachten einholen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Darlegungspflicht geboten ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Zedent sachkundig ist.*)
2. Maßgeblich ist die jeweilige Prozesssituation. Dass das Privatgutachten später nicht mehr bedeutsam war, ist daher unerheblich.*)
VolltextIBRRS 2011, 3040
BGH, Urteil vom 14.07.2011 - VII ZR 142/09
Hat ein Gericht dem Grunde nach entschieden, dass der Architekt zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der dadurch entstanden ist, dass der Auftraggeber infolge der fehlerhaften Kostenberatung von der Durchführung eines Bauvorhabens nicht abgesehen hat, darf es im Betragsverfahren den Schaden nicht mit der Begründung verneinen, die Kostenschätzung sei nicht fehlerhaft gewesen.*)
VolltextIBRRS 2011, 2989
LG Wuppertal, Urteil vom 01.02.2011 - 14 O 23/09
Vernichtet der Auftraggeber schuldhaft das angeblich mangelhafte Werk, kehrt sich die Beweislast für das Vorliegen der Mängel um; der Auftraggeber muss die Mängel beweisen. Ist der Beweis wegen der Vernichtung nicht mehr möglich, geht dies zu Lasten des Auftraggebers.
VolltextIBRRS 2011, 2830
OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.05.2011 - 1 LC 30/09
Macht der Prüfingenieur für Statik Kosten geltend, welche deutlich über denjenigen liegen, die sich aus einer Anwendung der Nummern 9.1 bis 9.9 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur Baugebührenordnung) iVm den Tabellen 3 und 4 ergeben, so erfordert es das Begründungserfordernis, dass der Heranziehungsbescheid, mit dem diese Kosten auf der Grundlage von Nr. 9.14 gefordert werden, nachvollziehbar die Gebühren aufschlüsseln, welche (insbesondere) nach den Nummern 9.1, 9.6 und 9.9 des Gebührenverzeichnisses entstanden sind/sein sollen.*)
VolltextIBRRS 2011, 2817
OLG Celle, Urteil vom 23.06.2011 - 16 U 26/11
Verklagt der Auftraggeber nur den Architekten und verkündet dem Bauunternehmer den Streit, ist die Streitverkündung unzulässig.
VolltextIBRRS 2011, 2807
OLG Jena, Urteil vom 30.09.2009 - 2 U 606/07
1. Der Architekt kann vertraglich dazu verpflichtet sein, eine Planung vorzulegen, die dem Auftraggeber bzw. dem späteren Erwerber Steuervorteile vermittelt.
2. Eine Verletzung dieser Verpflichtung begründet einen ersatzfähigen Schaden des Auftraggebers.
3. Zur Darlegung eines derartigen Schadens muss der Auftraggeber aufzeigen, welche Objektkosten bei der Verwirklichung einer solchen Planung entstanden wären. Der bei einer solchen fiktiven Planung erzielbare fiktive Gewinn ist anschließend mit dem tatsächlich gezogenen Gewinn zu vergleichen.
VolltextIBRRS 2011, 2800
OLG Brandenburg, Urteil vom 13.07.2011 - 13 U 69/10
1. Ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen den Architekten wegen Überschreitung eines bestimmten Kostenrahmens (bzw. einer Kostengrenze) setzt voraus, dass die Parteien des Architektenvertrages den Kostenrahmen als vertraglich geschuldete Beschaffenheit des Architektenwerks vereinbart haben. Das Werk des Architekten oder Ingenieurs ist mangelhaft, wenn seine Planung den vertraglichen Kostenrahmen überschreitet.*)
2. Eine ausdrückliche Vereinbarung für die Kosten der Baumaßnahme nach den Kostengruppen 300 und 400 der DIN 276 in einer bestimmten Höhe und die Bezeichnung als Höchstpreis stellen sich als Beschaffenheitsvereinbarung - sogenannte unselbständige Garantie - dar. Denn ein beziffertes Kostenlimit, nach dessen Inhalt der Architekt für die Auskömmlichkeit eines bestimmten Baubudgets einzustehen hat, beinhaltet im Regelfall eine Vereinbarung der Beschaffenheit des Architektenwerks im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB.*)
3. Eine nachträgliche Änderung der Leistungsbeschreibung hat ein Entfallen der vereinbarten Kostengrenze nur bei einer durch diese veranlassten deutlichen Kostensteigerung hinsichtlich der von dem Kostenrahmen erfassten Baukosten zur Folge.*)
4. Für die das Bauvorhaben begleitenden Kostenermittlungen kann ein Architekt zwar Toleranzen in Anspruch nehmen. Diese reichen jedoch nur soweit, als die in den Ermittlungen enthaltenen Prognosen von unvermeidbaren Unsicherheiten und Unwägbarkeiten abhängen. Ein Toleranzrahmen kommt nur dann in Betracht, wenn sich im Vertrag Anhaltspunkte dafür finden, dass die vereinbarte Bausumme keine strikte Grenze sein soll. Handelt es sich bei dem Betrag für die Baumaßnahme um eine feste Grenze in Form einer vertraglich geschuldeten Beschaffenheit des Architektenwerks, ist für einen Toleranzrahmen kein Raum (vgl. BGH BauR 1997, 494).*)
5. Ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn auf Ersatz für den Honoraranspruch des Architekten für die Grundlagenermittlung und die Vorplanung (Leistungsphasen 1 und 2 nach § 15 HOAI) besteht nur, wenn der Bauherr hinreichend darlegt, dass für ihn diese Vorplanungen gänzlich unbrauchbar waren. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Planung noch nicht auf ein bestimmtes Gebäude fokussiert hatte. Auch wenn sich der Bauherr im Nachgang für ein gänzlich anderes Gebäude entschieden hat, setzt ein Schadensersatzanspruch voraus, dass die grundlegenden Analysen der Leistungsphasen 1 und 2 von ihm für die Planung des nunmehr errichteten Gebäudes keine Verwendung finden konnten.*)
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