Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
2961 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IBRRS 2011, 4405
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2011 - 5 U 111/10
1. Sagt der Geschäftsführer einer Architekten-GmbH als Zeuge vor Gericht aus, so erfüllt er hierdurch nicht eine Verbindlichkeit der von ihm vertretenen Gesellschaft. Vielmehr erfüllt er in diesem Falle allein seine höchstpersönliche Pflicht zur wahren Zeugenaussage.
2. Die Architekten-GmbH haftet deshalb nicht für eine Falschaussage ihres Geschäftsführers.

IBRRS 2011, 4401

BGH, Urteil vom 21.05.1981 - VII ZR 128/80
Zur Abgrenzung der Schadensersatzansprüche aus § 635 BGB und aus positiver Vertragsverletzung, wenn der Schaden auf mangelhafter geschäftlicher Oberleitung des Architekten beruht, das Bauwerk selbst aber mangelfrei ist.*)

IBRRS 2011, 4399

BGH, Urteil vom 08.10.1981 - VII ZR 341/80
1. Die Streitverkündung ist gem. § 72 ZPO auch dann zulässig, wenn alternativ die Vertragspartnerschaft des wirksam Vertretenen (§ 164 Absatz I BGB) oder dessen in Betracht kommt, der den Vertrag ohne erkennbaren Willen abschließt, in fremdem Namen zu handeln (§ 164 Absatz II BGB).*)
2. Zum Umfang der Streithilfewirkung.*)

IBRRS 2011, 4398

BGH, Urteil vom 05.11.1981 - VII ZR 365/80
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 4397

BGH, Urteil vom 05.11.1981 - VII ZR 216/80
Zum Umfang der Bereicherung des Bauherrn, wenn der Architektenvertrag gem. Artikel 10 § 3 MRVerbG unwirksam ist.*)

IBRRS 2011, 4394

BGH, Urteil vom 11.03.1982 - VII ZR 128/81
Führt ein Architekt einzelne Teilleistungen, die im Architektenvertrag oder in HOAI § 19 GOA mit einem bestimmten Hundertsatz der Gesamtleistung bewertet sind (hier: Bauführung, HOAI § 19 Absatz IV GOA), nur unvollständig aus, so verringert sich sein Vergütungsanspruch auch dann nicht, wenn das Architektenwerk nicht mangelfrei erbracht, aber abgenommen ist; in diesem Fall kann der Bauherr nur Gewährleistungsansprüche geltend machen.*)

IBRRS 2011, 4390

BGH, Urteil vom 07.10.1982 - VII ZR 24/82
Wird der Wettbewerb unter Architekten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks sachwidrig beeinflußt, so verstößt die hierbei eingegangene Verpflichtung zur Zahlung einer “Abstandssumme” auch dann gegen das Verbot der Architektenbindung, wenn die Zahlung bereits entstandene Architektengebühren abgelten soll.*)

IBRRS 2011, 4368

BGH, Urteil vom 28.03.1985 - VII ZR 180/84
Eine Absprache, wonach der Architekt zunächst "auf eigenes Risiko" arbeiten und eine Vergütung für die von ihm erbrachten Leistungen nur bei Eintritt einer bestimmten Bedingung erhalten soll, fällt nicht unter § 4 Absatz IV HOAI und bedarf deshalb auch nicht der Schriftform.*)

IBRRS 2011, 4367

BGH, Urteil vom 06.05.1985 - VII ZR 320/84
1. Die HOAI ist auch auf einen Werkvertrag über Architekten - oder Ingenieurleistungen anzuwenden, die ein selbständig tätig werdender Architekt/Ingenieur für einen anderen Architekten/Ingenieur zu erbringen hat.*)
2. Eine bei Auftragserteilung versäumte Vereinbarung, wonach von den Mindesthonorarsätzen abgewichen werden soll, kann für einen noch unerledigten Auftrag nicht nachgeholt werden, soweit die Fiktion des § HOAI § 4 HOAI § 4 Absatz IV HOAI außer Kraft gesetzt werden soll.*)
3. Daß der Architekt nach Treu und Glauben an seine Schlußrechnung, die er in Kenntnis der für die Berechnung seiner Vergütung maßgeblichen Umstände erteilt hat, grundsätzlich gebunden ist, gilt auch für den Geltungsbereich der HOAI.*)

IBRRS 2011, 4362

BGH, Urteil vom 26.09.1985 - VII ZR 50/84
1. Der Architekt ist im allgemeinen nicht verpflichtet, den Bauherrn auf einen gegen sich gerichteten Regreßanspruch wegen versäumterRechtswahrung hinzuweisen.
2. Als Sachwalter des Bauherrn hat der Architekt die Ursachen für innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgetretene Baumängel umfassend aufzuklären und den Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten. Dabei darf er eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler nicht verschweigen.

IBRRS 2011, 4348

BGH, Urteil vom 09.10.1986 - VII ZR 245/85
1. Zum "Aushandeln" einzelner Bestimmungen eines Architekten - Formularlarvertrags.*)
2. Die Klausel in einem Architekten-Formularvertrag, wonach Ansprüche des Bauherren gegen den Architekten innerhalb von zwei Jahren - beginnend mit der Abnahme (Ingebrauchnahme) des Bauwerks - verjähren, verstößt gegen § 11 Nr. 10f AGB-Gesetz und ist deshalb unwirksam.*)

IBRRS 2011, 4270

BGH, Urteil vom 24.09.1987 - VII ZR 187/86
Zur Auslegung von Prozeßanträgen, wenn das Gericht einen Parteiwechsel anregt, die darin liegende Klageänderung nach Widerspruch des Gegners dann aber doch nicht für sachdienlich hält.*)

IBRRS 2011, 4267

BGH, Urteil vom 05.11.1987 - VII ZR 326/86
1. Vereinbaren Parteien in einem Schiedsgutachtervertrag wegen einer Baumängelprüfung, daß die Partei, die den Kostenvorschuß nicht fristgemäß einzahlt, alle Ansprüche gegen die andere Partei verliert, dann muß die andere Partei sich bei Fristablauf hinsichtlich der Vorschußeinzahlung erkundigen, da sie andernfalls den sie bindenden Eindruck erweckt, sie lege auf buchstabengetreue Erfüllung der Vorschußabrede keinen Wert.
2. Äußert sich ein Schiedsgutachter allein über die Verursachung von Baumängeln durch den Unternehmer, obgleich auch Planungsfehler des Architekten behauptet werden, dann darf das Gericht aus dem Schweigen des Gutachters nicht schließen, es liege kein Planungsfehler des Architekten vor.

IBRRS 2011, 4265

BGH, Urteil vom 17.12.1987 - VII ZR 307/86
Füllt ein Bauherr einen Vordruck aus, wonach er einen Architekten bevollmächtigt, für ein bestimmtes Bauvorhaben “die erforderlichen Verhandlungen mit den zuständigen Behörden und Stellen sowie den Nachbarn zu führen und insbesondere Rückfragen im Baugenehmigungsverfahren ... zu erledigen”, und verpflichtet er sich im Anschluß daran formularmäßig, dem Architekten “die Architektenleistungen (Planungs-, Ausführungs- und Überwachungsleistungen) für das oben bezeichnete Bauvorhaben auf der Grundlage des noch abzuschließenden Architektenvertrages zu übertragen”, so kommt damit lediglich ein Vorvertrag des Inhalts zustande, daß der Abschluß des eigentlichen Architektenvertrages - jedenfalls ab Leistungsphase 5 des § 15 HOAI - von der tatsächlichen, der freien Entscheidung des Bauherrn unterliegenden Durchführung des Bauvorhabens abhängig sein soll.*)

IBRRS 2011, 4262

BGH, Urteil vom 07.07.1988 - VII ZR 72/87
Zu den Pflichten eines Bauingenieurs, dem die Planung, Oberleitung und örtliche Bauleitung für den mit öffentlichen Mitteln geförderten Ausbau einer Straße übertragen worden ist.*)

IBRRS 2011, 4261

BGH, Urteil vom 07.07.1988 - VII ZR 179/87
Zur Frage, inwieweit Aufwendungen nach Kündigung eines Architektenvertrages gem. § 649 BGB als "nicht erspart" berücksichtigt werden können.*)

IBRRS 2011, 4259

BGH, Urteil vom 29.09.1988 - VII ZR 94/88
Für einen gewerbsmäßig (mit Erlaubnis nach § 34c GewO) als Generalunternehmer tätigen Architekten oder Ingenieur, der schlüsselfertige Bauten auf einem dem Erwerber vorweg zu übertragenden Grundstück errichtet, gilt das Koppelungsverbot des Art.10 § 3 MRVERBG grundsätzlich nicht.*)

IBRRS 2011, 4229

OLG Celle, Urteil vom 26.10.2011 - 14 U 59/11
Die HOAI stellt öffentliches Preisrecht dar und regelt nicht den Inhalt von Verträgen. Die Nichteinhaltung der in der HOAI vorgesehenen Chronologie ist deshalb für sich genommen noch kein Mangel der Werkleistung.*)

IBRRS 2011, 4199

BGH, Urteil vom 16.09.1993 - IX ZR 255/92
Gerät der Gläubiger eines Befreiungsanspruchs in Konkurs, so wandelt sich der Anspruch in eine - in die Masse fallende - Forderung auf Zahlung in voller Höhe der zu tilgenden Schuld um.*)

IBRRS 2011, 4176

BGH, Urteil vom 21.04.1994 - VII ZR 244/92
Ein Bauherr, der aufgrund eines fehlerhaften, aber auch erkennbar nur mit ca-Maßen gefertigten Architektenplans baut, willigt damit in die daraus entstehenden Schäden nicht ein, denn es ist möglich, daß er auch glaubte, das Risiko werde sich nicht verwirklichen.

IBRRS 2011, 4074

LG München I, Urteil vom 26.01.2011 - 2 O 11692/08
1. Das der HOAI a.F. immanente Trennungsprinzip gilt nach § 22 HOAI a.F. analog auch für Freianlagen.
2. Die Einheitlichkeit einer Freianlage beurteilt sich nach der Verkehrsanschauung. Abgrenzungskriterium ist die planerische Gestaltung und der Gesamteindruck.

IBRRS 2011, 4034

OLG Celle, Urteil vom 26.10.2011 - 14 U 54/11
1. Das Zustandekommen eines Architektenvertrages richtet sich nicht nach der HOAI, sondern nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts.*)
2. Das Erbringen von Leistungen seitens des Architekten bis hin zur Leistungsphase 4 des § 15 HOAI a. F. kann im Einzelfall als unentgeltliche Akquise einzustufen sein, wenn sich ein entsprechender Parteiwille aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt.*)
3. Im Ausnahmefall kann die isolierte entgeltliche Beauftragung des Architekten mit den Arbeiten aus Leistungsphase 4 nach § 15 HOAI in Betracht kommen, obwohl die Leistungen aus den Phasen 1 - 3 ebenfalls erbracht und regelmäßig als notwendige Vorarbeiten für die Beantragung der Baugenehmigung einzustufen sind.*)

IBRRS 2011, 4031

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2011 - 8 U 97/09
1. Sieht das Leistungsverzeichnis die Verwendung eines bestimmten Baumaterials (hier: Ziegel mit einer Rohdichteklasse von 1,4) vor, stellt die Anordnung beziehungsweise die Tolerierung des Einbaus eines anderen Baustoffs (hier: Ziegel mit einer Rohdichteklasse von 0,9) durch den Architekten eine pflichtwidrige Abweichung von dem vereinbarten Leistungssoll dar. Darin ist ein Planungsfehler zu sehen.
2. Aufgrund eines derartigen Planungsfehlers kann der Auftraggeber von dem Architekten Schadensersatz in Höhe des mit dem Austausch des mangelhaften Baumaterials verbundenen Aufwands verlangen.
3. Gegenüber einem solchen Schadensersatzanspruch kann nicht eingewendet werden, der Aufwand für den Austausch sei unverhältnismäßig. Diese Einrede besteht nur gegenüber einem Anspruch auf Nachbesserung, nicht jedoch gegenüber dem Schadensersatzanspruch wegen Mangelfolgeschäden.
IBRRS 2011, 3874

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.03.2010 - 2 K 1029/09
Wird das ausführende Bauunternehmen insolvent, können bereits geleistete Zahlungen nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

IBRRS 2011, 3869

OLG München, Urteil vom 29.06.2010 - 9 U 2718/09
1. Übernimmt es der Bauherr, die von einem in Deutschland ansässigen Generalplaner erarbeitete Genehmigungsplanung mittels eines ortsansässigen Architekten bei ausländischen (hier: ukrainischen) Baubehörden einzureichen und das Genehmigungsverfahren dort zu betreuen, trifft den Bauherrn die Obliegenheit, den Generalplaner über Verlauf und Ergebnis des Genehmigungsverfahrens umfassend in Kenntnis zu setzen.
2. Verletzt der Bauherr diese Obliegenheit, kann er den Generalplaner nicht wegen einer Verletzung der Planungs- und Koordinationspflichten in Anspruch nehmen. Denn durch die Einschaltung eines weiteren Planungsbeteiligten werden die Pflichten des Generalplaners darauf beschränkt, die Ergebnisse des anderen fachlich Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, auf offensichtliche Defizite zu prüfen, notwendige Klärungen herbeizuführen und die Ergebnisse in die eigene Planung zu integrieren.

IBRRS 2011, 3864

OLG Köln, Urteil vom 17.08.2011 - 11 U 16/11
Ein Architekt darf sich grundsätzlich auf die Berechnungen eines Statikers verlassen. Er muss sich jedoch vergewissern, dass sie auf der Grundlage zutreffender und vollständiger bautechnischer Vorgaben vorgenommen worden sind, und sie zumindest auf Fehler oder Unvollständigkeit überprüfen, die für ihn als Architekten auch ohne Spezialkenntnisse erkennbar sind. Das umfasst insbesondere die Prüfung, ob der Statiker seiner Berechnung den maßgebenden Stand der Architektenplanung zugrundegelegt hat.

IBRRS 2011, 3845

OLG München, Urteil vom 04.10.2011 - 28 U 1928/10
1. Die Aufstellung von Leistungsverzeichnissen und deren Koordinierung ist - ebenso wie etwa die Planung - zur Erstellung des Bauwerks unmittelbar erforderlich und schafft einen Mehrwert in Bezug auf den Bau. Sie unterfällt damit dem Schutzzweck des GSB.
2. Zur ausreichenden Darlegung der ordnungsgemäßen Verwendung des Baugeldes.
IBRRS 2011, 3788

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.10.2011 - 10 W 43/11
1. Der Übergang von einer Klage auf Abschlagszahlung auf eine Klage auf Zahlung des Saldos aus einer nach Rechtshängigkeit gemäß § 8 Abs. 1 HOAI a.F./§ 15 Abs. 1 HOAI n.F. gestellten Schlussrechnung wird von § 264 Nr. 3 ZPO erfasst.*)
2. Nach Übergang der Klage auf Zahlung des Schlussrechnungssaldos ist ein sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO möglich. Dabei ist auch bezüglich der Klagveranlassung der Zeitpunkt der Umstellung der Klage maßgeblich.*)

IBRRS 2011, 3768

OLG Dresden, Urteil vom 28.01.2010 - 10 U 1414/08
Putzarbeiten sind handwerkliche Selbstverständlichkeiten und müssen daher nicht im Einzelnen überwacht werden.

IBRRS 2011, 3707

OLG Hamm, Urteil vom 08.09.2011 - 22 U 20/11
1. Sind auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original des Werkes der bildenden Künste mehrere Personen in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet, werden sie - auch im Verhältnis zueinander - bis zum Beweis des Gegenteils als Miturheber des Werkes angesehen.
2. Ein Architektenvermerk auf einem Architektenplan begründet zunächst nur eine Vermutung für die Urheberschaft an der in diesem Entwurf verkörperten Gestaltung, nicht auch eine Vermutung der Urheberschaft an dem Werk der Baukunst selbst, wie es in dem Gebäude verkörpert ist, das unter Benutzung des Planes errichtet worden ist.

IBRRS 2011, 3675

OLG Dresden, Urteil vom 09.06.2010 - 1 U 745/09
1. Der Ingenieur schuldet grundsätzlich eine Planung, die zum Zeitpunkt ihrer Abnahme dem aktuellen Stand der anerkannten Regeln der Technik entspricht.
2. Der Ingenieur darf nicht auf dem Stand der ursprünglichen Planung stehen bleiben, sondern hat sich auf dem Laufenden zu halten und sein Werk auf Übereinstimmung mit den neuesten Regeln der Technik zu überprüfen. Dies gilt in jedem Fall für das gesamte Planungsstadium, unabhängig davon, ob die gesamten Planungs- und Leistungsphasen nach der HOAI beauftragt worden sind oder nicht.
3. Macht der Auftraggeber eine verbindliche Planungsvorgabe, muss der Ingenieur unmissverständlich und deutlich aufzeigen, dass das geplante Bauwerk schon im Moment seiner Errichtung nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen wird.

IBRRS 2011, 3662

OLG Koblenz, Urteil vom 11.05.2010 - 11 U 823/08
1. Die Vereinbarung zwischen den Parteien eines Architektenvertrags, wonach der Architekt nach Einreichung der Genehmigungsplanung nur noch "auf Abruf" tätig werden und seine Tätigkeit auf Stundenlohnbasis abrechnen soll, begründet weder die Verpflichtung zur Erstellung der Ausführungsplanung noch zur Bauüberwachung.
2. Das gilt auch, wenn der Architekt gegenüber dem Bauamt "aus Kostengründen" als Bauleiter benannt wird.

IBRRS 2011, 3605

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.07.2007 - 8 U 243/06
Lässt sich ein mit der Vollarchitektur beauftragter Architekt von einem anderen Architekten zuarbeiten, ist er für seine fehlende Honorarpflicht beweispflichtig.

IBRRS 2011, 3582

OLG Koblenz, Urteil vom 29.09.2011 - 5 U 224/11
1. Honorar für eine Ausführungsplanung, die sich wegen Versagung der Baugenehmigung als überflüssig erweist, steht dem Architekt nur zu, wenn der über das Risiko belehrte Bauherr auf der verfrühten Ausführungsplanung beharrt.
2. In einem bei Extremhochwasser überfluteten Baugebiet muss der planende Architekt auch eine nicht aus dem Bebauungsplan ersichtliche Hochwasserlinie in Betracht ziehen und die insoweit für die Baugenehmigung maßgeblichen Vorgaben ermitteln und berücksichtigen.
3. Die Bindungswirkung einer als "Freundschaftspreis" bezeichneten Schlussrechnung kann der Architekt nicht mit der Erklärung beseitigen, die Freundschaft sei beendet.

IBRRS 2011, 3507

OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.12.2010 - 12 U 99/09
Die Berufshaftpflichtversicherung des Architekten wird von der Leistung frei, wenn der Architekt maßgeblich an der Bauherren-GbR beteiligt ist.

IBRRS 2011, 3498

LG Köln, Urteil vom 05.11.2010 - 17 O 164/09
Sieht ein Architektenvertrag vor, dass der Architekt das Recht hat, den Bauherrn auf die Inanspruchnahme eines Dritten zu verweisen, ist diese Regelung nicht als Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung, sondern im Sinne eines Verweisungsrechts des Architekten zu verstehen. Erst durch die Ausübung des Verweisungsrechts wird die Verjährung gehemmt.

IBRRS 2011, 3496

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2011 - 22 U 123/10
1. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B, wonach in einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen nur dann als Vertragsfristen gelten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist, findet auf Planerverträge entsprechende Anwendung.
2. Macht der Auftraggeber Schadensersatz wegen verzögerter Planungsleistungen geltend, muss er konkret darlegen, wann bei vertragsgemäßer Vorlage der Planungen welche Arbeiten ausgeführt worden wären und dass es allein aufgrund der Verzögerungen zu Mehrkosten gekommen ist.
3. Auf nicht verbindlich vereinbarte Montagebeginn-Termine kann bei dieser Vergleichsbetrachtung nicht abgestellt werden.

IBRRS 2011, 3436

OLG Köln, Urteil vom 27.03.2007 - 24 U 92/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2011, 3379

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.08.2011 - 12 U 39/11
1. Ein mit einer Architekten-GmbH geschlossener Architektenvertrag kann vom Auftraggeber nicht wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, wenn der Geschäftsführer selbst kein Architekt ist, die Planungsleistung tatsächlich aber von einem im Dienste der Gesellschaft stehenden Architekten verantwortet wird.
2. Ein aufgrund einer Bestechung zustande gekommener Vertrag kann sittenwidrig sein, wenn die Schmiergeldabrede zu einer für den Geschäftsherrn nachteiligen Vertragsgestaltung geführt hat.

IBRRS 2011, 3378

OLG Köln, Beschluss vom 31.05.2011 - 24 U 164/10
1. Der neben dem Architekten eingeschaltete Sonderfachmann haftet gemäß §§ 633 ff. BGB, wenn durch seine fehlerhafte Planung ein Mangel des Bauwerks entsteht.
2. Schließt der Auftraggeber mit beiden selbstständige Verträge ab, haftet jeder von beiden nur für die Erfüllung der von ihm in seinem Vertrag übernommenen Verpflichtungen. Verletzen beide ihre Verpflichtungen, haften sie gemeinsam.
3. Der Statiker hat über eine bloße rechnerische Überprüfung von Plänen auch eine Beurteilung der Gesamtkonstruktion vorzunehmen, wobei Architekt und Statiker in der erforderlichen Weise zusammenzuwirken haben, um den Vertragserfolg zu gewährleisten.

IBRRS 2011, 3349

BFH, Urteil vom 29.06.2011 - IX R 35/10
Keine Modernisierungsmaßnahmen "an" einem Gebäude, wenn dadurch neue Wirtschaftsgüter entstehen.

IBRRS 2011, 3327

LG Dresden, Urteil vom 22.06.2011 - 8 O 1039/09
1. Die Erstellung von Leistungsverzeichnissen und Aufmaßen für die Kalkulation eines Generalunternehmers, der Angebote auf eine funktionale Ausschreibung abgeben will, ist keine HOAI-Leistung.
2. Ein fehlerhaft aufgestelltes Leistungsverzeichnis führt bei abgerechnetem Pauschalvertrag unmittelbar zu einem Schadensersatzanspruch des Generalunternehmers gegenüber dem von ihm beauftragten Ersteller des Leistungsverzeichnisses.

IBRRS 2011, 3298

BGH, Urteil vom 28.07.2011 - VII ZR 4/10
Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze sind grundsätzlich nicht auf Sonderfachleute anwendbar.*)

IBRRS 2011, 3241

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.2011 - 23 U 218/09
(Ohne amtlichen Leitsatz.)

IBRRS 2011, 3240

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2011 - 23 U 218/09
1. Ist das gelieferte Werk bei Abnahme für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch schlechthin ungeeignet bzw. wertlos, kann der Kläger im Wege der Minderung die Herausgabe des gesamten Werklohnes verlangen. Der Besteller kann im Wege des Schadensersatzes gemäß § 13 Nr. 7 VOB/B die Beseitigung bzw. Wegnahme der untauglichen Leistung und der Unternehmer Herausgabe des Werks verlangen.*)
2. Die Berücksichtigung der Grundsätze zu Sowiesokosten und Vorteilsausgleichung scheidet bei der Berechnung einer Minderung aus, wenn eine Werkleistung (hier: Sickerschächte) als solche vollständig funktionsuntauglich ist und lediglich provisorisch als Zwischenlösung in einer vollständig anderen Weise (hier: als Sammelschächte zwecks Kanalentsorgung) verwendet werden kann.*)
3. Ein im öffentlichen Dienst tätiger Architekt ist - unter Berücksichtigung von § 164 Abs. 2 BGB, der Grundsätze eines unternehmensbezogenen Geschäfts und der Umstände seiner Berufshaftpflichtversicherung - dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der Architektenvertrag mit dem Unternehmen bzw. Scheingewerbe seiner Ehefrau (Arzthelferin) zustande gekommen ist.*)
4. Die Abdichtung des Gebäudes gegen Feuchtigkeit jeder Art (damit auch die horizontale Abdichtung eines nicht unterkellerten Gebäudes gegen Dampfdiffusion), insbesondere gemäß DIN 18195, gehört jedenfalls von den Grundzügen und Grundlagen her bereits zur Entwurfsplanung (i.S.d. Leistungsphase 3 des § 15 HOAI).*)
5. Zur planerischen und tatsächlichen Realisierung einer hochwertigen Nutzung eines Praxisgebäudes war sowohl im Planungszeitpunkt 1997/1998 und ist auch im Jahre 2011 eine horizontale Abdichtung der Bodenplatte gegen Dampfdiffusion nach den anerkannten Regeln der Technik notwendig.*)
6. Die Verjährungshemmung durch ein selbständiges Beweisverfahren bzw. die darin in zulässiger Weise erfolgte Streitverkündung erfasst solche Ansprüche, für deren Nachweis die zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Tatsachenbehauptung von Bedeutung sein kann.*)
7. Der Zulässigkeit der Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren steht eine - etwaige - Gesamtschuld des Architekten mit den beteiligten Werkunternehmern im Verhältnis zum klagenden Bauherrn nicht entgegen.*)
IBRRS 2011, 3239

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2010 - 23 U 215/09
1. Bei der Frage, ob ein Architekt an eine Pauschalhonorarvereinbarung im Falle einer Unterschreitung der Mindestsätze gemäß § 242 BGB gebunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.1997, VII ZR 290/95, NJW 1997, 2339; BGH, Urteil vom 18.05.2000, VII ZR 69/99, BauR 2000, 1512), sind sein gesamtes vorvertragliches und vertragliches Verhalten, Leistungsumfang, zuvor bereits für Dritte erbrachte Vorleistungen, nachträgliche Leistungsänderungen, Höhe des vereinbarten Pauschalhonorars, Bezugnahmen auf das Pauschalhonorar im Rahmen von Rechnungen sowie Zeitpunkt und Umfang der erstmaligen Geltendmachung höheren Honorars zu berücksichtigen.*)
2. Die Frage der Bindungswirkung einer Schlussrechnung ist in diesem Zusammenhang nur eine von mehreren Aspekten im Rahmen der notwendigen Prüfung des Gesamtverhaltens des Architekten gemäß § 242 BGB.*)
3. Ein Vertrauen des Auftraggebers auf die Wirksamkeit einer Pauschalhonorarvereinbarung kann sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergeben, dass eine Kauf- und Investitionsentscheidung nicht vor Klärung bzw. Kalkulation der maßgeblichen Kostenfaktoren (einschl. Architektenkosten) erfolgt. Bei der Vertrauensabwägung ist auch dem Umstand Bedeutung beizumessen, auf wessen Initiative die Pauschalhonorarvereinbarung getroffen wurde bzw. ob der Architekt die Verfahrensweise bei deren Abschluss aktiv vorgegeben hat.*)
4. Einem im Immobilienbereich tätigen Auftraggeber sind nicht ohne weiteres weitreichende Kenntnisse der HOAI zuzurechnen.*)
5. Bei einem Immobilienunternehmen, das auf Grundlage der Pauschalhonorarvereinbarung seine Kalkulation vornimmt und wirtschaftlich weitreichende Entscheidungen (insbesondere den Ankauf eines Sanierungsgrundstücks) trifft, kann davon ausgegangen werden, dass es sich auf die getroffene Pauschalhonorarvereinbarung derart eingerichtet hat, dass ihm eine Mehrforderung gemäß HOAI (hier rund 6 % der Objektkaufpreises) wegen Treuwidrigkeit nicht zumutbar ist.*)
6. Der Architekt kann sich nicht auf einen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis gemäß §§ 4 HOAI, 126 BGB stützen, wenn dies insoweit zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde (§ 242 BGB), als er durch die von ihm selbst initiierte Gestaltung des schriftlichen Angebots und die von ihm damit vorgegebene und eingeschlagene Verfahrensweise im Rahmen von Abschluss und Durchführung der Pauschalhonorarvereinbarung bei seinem Auftraggeber aktiv das berechtigte Vertrauen erweckt hat, eine formwirksame Pauschalhonorarvereinbarung zu schließen.*)
IBRRS 2011, 3222

BVerfG, Beschluss vom 16.06.2011 - 1 BvR 2394/10
Das in Art. 10 § 3 MRVG geregelte Verbot, Grundstückskaufverträge mit Ingenieur- oder Architektenverträgen zu koppeln, ist nicht verfassungswidrig.

IBRRS 2011, 3163

BGH, Urteil vom 28.07.2011 - VII ZR 65/10
1. Vereinbaren die Parteien, dass für Inhalt und Umfang der werkvertraglichen Leistungspflichten des Architekten das Leistungsbild des § 15 Abs. 2 HOAI entsprechend gilt, hat der Architekt ein Bautagebuch zu führen.*)
2. Kommt der Architekt dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Besteller grundsätzlich gemäß § 634 BGB zur Minderung des Architektenhonorars berechtigt.*)
IBRRS 2011, 3151

OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.07.2011 - 1 U 408/09
1. Im Falle einvernehmlicher Aufhebung des Architektenvertrages verliert der Architekt nicht ohne Weiteres seinen Restvergütungsanspruch aus § 649 S. 2 BGB.*)
2. Zur Vereinbarung einer Baukostenobergrenze.*)
IBRRS 2011, 3129

OLG Bamberg, Urteil vom 26.08.2009 - 3 U 290/05
1. Das Erfordernis der Prüffähigkeit der Architektenrechnung soll den Auftraggeber in die Lage versetzen, die Rechnung zu prüfen und die Richtigkeit der einzelnen Ansätze zu beurteilen. Für die Beurteilung der Prüffähigkeit ist deshalb der beiderseitige Kenntnisstand über die tatsächlichen und rechtlichen Umstände von Bedeutung, auf denen die Berechnung des Honorars beruht.
2. Im Falle der eigenen Honorarklage kann die Prüffähigkeit für den Auftraggeber ausnahmsweise schon bei Angaben des Architekten, die auf Schätzungen beruhen, gegeben sein, wenn der Architekt alle ihm zugänglichen Unterlagen sorgfältig auswertet, und der Auftraggeber die fehlenden Angaben anhand seiner Unterlagen unschwer ergänzen kann.
3. Die Frage, wie das Architektenhonorar zu berechnen ist, wenn der Architekt im Zeitpunkt der Kündigung einzelne Grundleistungen einer Leistungsphase gar nicht oder einzelne Grundleistungen nur teilweise erbracht hat, ist in der HOAI nicht geregelt. Die HOAI bestimmt als kleinste benannte Berechnungseinheit den Vom-Hundert-Satz einer Leistungsphase. Es ist nicht erforderlich, wenn auch nahe liegend, die Abrechnung in diesen Fällen nach der Steinfort-Tabelle oder ähnlichen Berechnungswerken vorzunehmen.
4. Der Streitgegenstand einer Architektenhonorarklage ändert sich nicht dadurch, dass eine neue Schlussrechnung vorgelegt wird.
5. Ein Architekt ist aus prozessualen Gründen auch nicht gehindert, nach Beweiserhebung über die zunächst vorgelegte, nicht prüffähige Schlussrechnung eine neue Schlussrechnung zu erstellen. Die Erstellung einer neuen - prüfbaren - Schlussrechnung hat die materiell-rechtliche Wirkung, die Fälligkeit des Anspruchs herbeizuführen. Es handelt sich aus diesem Grund nicht um ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel im prozessrechtlichen Sinne, da der Architekt im Laufe des Verfahrens die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für seinen Anspruch erst schafft und alsdann in den Prozess einführt.