Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2920 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IBRRS 2011, 0421OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2010 - 21 U 156/09
1. Der ausführende Auftragnehmer, dessen mangelhafte Werkleistung zum Einsturz des Bauwerks (hier: Einkapselung eines Teersees) geführt hat, wird nicht durch den Umstand entlastet, dass der Einsturz auch ohne den Ausführungsmangel aufgrund eines Planungsfehlers eingetreten wäre, wenn der Eintritt dieser Reserveursache weder zeitlich noch hinsichtlich der Auswirkungen bestimmbar ist.
2. Der mit der Objektplanung für ein Sanierungsbauwerk (hier: Einkapselung eines Teersees mit Oberflächenabdichtung nach dem System der bewehrten Erde) beauftragte Ingenieur schuldet - ungeachtet der gleichzeitigen Beauftragung eines geotechnischen Beraters mit der Erstellung eines Bruch- und Verformungsnachweises - ein dauerhaft standsicheres Objekt.
3. Dass das Bauwerk vor seinem Einsturz zwei Monate gestanden hat, lässt die Haftung des Objektplaners nicht entfallen.
4. Ein vom geotechnischen Berater bestätigtes "labiles Gleichgewicht" entspricht nicht den Anforderungen an die Standsicherheit, da der Objektplaner keine "best case" Betrachtungen zu Grunde legen darf. Vielmehr muss das Bauwerk auch bei widrigsten Umständen den Belastungen standhalten ("worst case"-Betrachtung).
5. Wenn der Bauherr durch schuldhaftes Verhalten der am Bau Beteiligten geschädigt ist, muss er sich grundsätzlich dennoch ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen seine Mitwirkungshandlungen nicht oder schlecht erfüllt haben.
6. Auch wenn es sich dabei im Regelfall nur um eine Obliegenheitsverletzung handelt, ist diese doch bei der notwendigen Abwägung zur Bestimmung eines Mitverschuldens zu berücksichtigen (Anschluss an BGH, IBR 2009, 92 - Glasfassade).
7. Zu solchen Mitwirkungshandlungen zählt regelmäßig die Bereitstellung von zuverlässigen Plänen und Unterlagen zur Herstellung des Werks. Sind diese mangelhaft, muss sich der Bauherr ein Verschulden seines planenden Architekten jedenfalls zurechnen lassen.
8. Ein Mitverschulden des Bauherrn gegenüber dem von ihm beauftragten Planer setzt voraus, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden im Sinne der Verletzung einer im eigenen Interesse bestehenden Obliegenheit mitgewirkt hat (Anschluss an BGH, IBR 2009, 92 - Glasfassade).
9. Der Bauherr übernimmt eine Risikozuweisung im Sinne einer Art "Betriebsgefahr" nicht bereits deshalb, weil er ein nicht alltägliches Bauvorhaben planen lässt.
10. Die Beschreibung der Standsicherheit des Bauwerks als "labiles Gleichgewicht" ist nicht ausreichend, ein Mitverschulden des Bauherrn, der das Bauwerk dennoch weiter planen und errichten lässt, am späteren Versagen desselben zu begründen.
11. Zur Bedeutung eines vom Bauherrn aufgebauten Zeitdrucks für dessen Mitverschulden an einem Planungsfehler.
IBRRS 2011, 0384
OLG Celle, Urteil vom 06.01.2011 - 16 U 37/10
Zur Pflichtverletzung aus einem Architektenvertrag im Hinblick auf zeitliche Verzögerungen der Planung (EXPO-Dach).*)
VolltextIBRRS 2011, 0216
OLG Stuttgart, Urteil vom 23.12.2010 - 10 U 15/09
1. Zur Abgrenzung der Pflichten zwischen Statiker und Prüfstatiker.
Ein Statiker verhält sich pflichtwidrig und macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er auf Bedenken des Prüfstatikers gegen die vorgelegte, im Ergebnis zutreffende Statik diese nicht rechnerisch nachweist und es damit unterlässt, den Prüfstatiker von der Richtigkeit seiner Statik zu überzeugen.*)
2. Vereinbaren die Parteien des schriftlichen Ingenieurvertrags über die Tragwerksplanung die Abrechnung nach Honorarzone II "Mitte" und wird dadurch das Mindesthonorar unterschritten, weil die Statik der Honorarzone III zuzuordnen ist, gilt das Mindesthonorar der Honorarzone III "unten".*)
3. Ist die eingeklagte Forderung vor dem 01.05.2000 fällig geworden, beträgt der gesetzliche Verzugs- und Prozesszins gemäß §§ 288 und 291 BGB in der Fassung bis 30.04.2000 i.V.m. Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 5 Satz 1 EGBGB auch nach dem 01.05.2000 lediglich 4 %. Die Prozesszinsen erhöhen sich nicht ab dem 01.01.2003 auf 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz, weil es sich bei § 291 BGB um eine Rechts-folgenverweisung auf § 288 BGB hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes handelt und weil das Prozessrechtsverhältnis kein Dauerschuldverhältnis im Sinne von Art. 229 § 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB ist.*)
IBRRS 2011, 0142
KG, Urteil vom 08.05.2009 - 7 U 67/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2011, 0114
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2010 - 21 U 46/09
1. Die sog. Quasi-Unterbrechung der Verjährung durch § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B hält einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand. Bei vereinbarter Verjährungsfrist von fünf Jahren kann eine bloße Mängelrüge unmittelbar vor Ablauf der fünfjährigen Frist im Ergebnis zu einer Verjährung von sieben Jahren führen.
2. Die Verlängerung der Verjährungsfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nämlich möglich, wenn aufgrund der Eigenart des Gewerks ein Bedürfnis für eine verlängerte Verjährungsfrist besteht (vgl. BGH, IBR 1996, 315). Ein solches Bedürfnis ist für eine komplexe Straßenanlage ohne Weiteres zu erkennen.
3. Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt insbesondere dann vor, wenn das Gericht das rechtliche Gehör einer Partei in erheblicher Weise verletzt. In der Wertung des Vorbringens einer Partei zur Schadenshöhe als unsubstantiiert ohne Ausschöpfung des § 139 ZPO ist ein solcher Gehörsverstoß zu erblicken.
VolltextIBRRS 2011, 0107
OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.12.2009 - 15 U 243/08
Will der aus Gefälligkeit und unentgeltlich Leistende, dass seinem Handeln rechtliche Bedeutung zukommt, handelt er mit Rechtsbindungswillen. Verletzt er die ihm aus einem Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftlichem Charakter obliegenden Rechtspflichten, kann er zum Schadensersatz verpflichtet sein.
VolltextIBRRS 2011, 0098
VGH Hessen, Beschluss vom 26.11.2010 - 7 A 3063/09
1. Die Fortbildungsordnung vom 17. Dezember 2002 (StAnz. 2003, S. 374 <373>) - Fortbildungsordnung 2002 - ist als Bestandteil der Hauptsatzung der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen vom 17. Dezember 2002 (StAnz. 2003, S. 374) am 1. Februar 2003 wirksam in Kraft getreten.*)
2. Die Berechtigung der Architekten- und Stadtplanerkammer, die ihren Mitgliedern durch förmliches Gesetz auferlegte Berufspflicht zur beruflichen Fortbildung durch die Fortbildungsordnung 2002 als Satzung zu konkretisieren, folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 Nr. 1, 17 Abs. 3 Satz 2 HASG.*)
3. Die durch Art. 3 des Gesetzes vom 2. März 2005 (GVBl. I S. 134) erfolgte Einfügung der Nr. 6 des § 13 Abs. 2 HASG, wonach durch Satzung zu regeln sind "6. eine Fortbildungsordnung (§ 17 Abs. 3 Satz 2)" hat lediglich deklaratorische Bedeutung.*)
VolltextIBRRS 2011, 0095
OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2010 - 16 U 145/10
1. Grundsätzlich haften planender Architekt und ausführendes Bauunternehmen für sowohl auf einem Planungsfehler als auch auf einem Ausführungsfehler beruhende Mängel als Gesamtschuldner. Dabei liegt ein Gesamtschuldverhältnis bereits dann vor, wenn der Architekt aufgrund eines Baumangels auf Schadensersatz haftet, während der Bauunternehmer wegen desselben Mangels an sich zunächst nur nachbesserungspflichtig ist und nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen schadensersatzpflichtig gemacht werden kann.
2. Nicht einmal eine vertragliche Haftungsfreistellung eines Gesamtschuldners nach Entstehung der Gesamtschuld führt zu einer Anspruchskürzung.
VolltextIBRRS 2011, 0009
OLG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2010 - 15 U 63/08
Ein Architekt, der die Übernahme von Architektenleistungen übernimmt, haftet auch ohne Honorarvereinbarung und bei Nichtbestehen einer Haftpflichtversicherung für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben.
IBRRS 2011, 0008
VG Mainz, Urteil vom 02.12.2010 - BG-A 1/10
1. Die Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure muss den gesetzlichen Mindestversicherungssummen genügen.
2. Das Vorhalten einer solchen Versicherung gehört zu den für die freien Berufe prägenden Berufspflichten.
3. Der Verstoß gegen diese essenzielle Berufspflicht kann mit einer Geldbuße von 1.000 Euro geahndet werden.
4. Die Berufshaftpflichtversicherung dient sowohl dem Verbraucherschutz als auch dem Schutz des Planers selbst.
VolltextOnline seit 2010
IBRRS 2010, 4812OLG Frankfurt, Urteil vom 23.12.2009 - 3 U 4/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 4811
OLG Stuttgart, Urteil vom 07.12.2010 - 10 U 140/09
1. Es ist nachlässig im Sinn des § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO, wenn ein Unternehmer, der sich auf eine streitige Weisung des Bauleiters an seine Mitarbeiter auf der Baustelle beruft, bei einer überschaubaren Anzahl der in Betracht kommenden Mitarbeiter (hier: 3 bis 4) nicht bereits während des Verfahrens erster Instanz innerhalb seines Unternehmens nachforscht, ob diese eine solche Weisung bezeugen können.*)
2. Es liegt ein schuldhaft verspäteter Vortrag vor, der sowohl nach § 531 Abs. 2 ZPO als auch nach §§ 530, 520, 296 Abs. 1 ZPO als auch nach §§ 525 S. 1, 296 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, wenn ein Bauunternehmer durch einfache Sichtprüfung erst während eines Ortstermins des Sachverständigen in zweiter Instanz feststellt, dass Bauteile, die seine Mitarbeiter nach bis dahin unstreitigem Vortrag nicht eingebaut hatten, von diesen tatsächlich teilweise eingebaut worden sind.*)
3. Dem Beschluss nach § 411a ZPO kommt die Bedeutung eines Beweisbeschlusses zu. Unterbleibt ein solcher Beschluss, obwohl das Gericht das in einem anderen gerichtlichen Verfahren erstellte Sachverständigengutachten ersichtlich verwerten will, tritt durch rügeloses Verhandeln gemäß § 295 Abs. 1 ZPO der Verlust des Rügerechts ein.*)
4. Im Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Bauunternehmer, der Herstellerrichtlinien und den Stand der Technik bei der Bauausführung unbeachtet gelassen und deshalb grob fahrlässig ein mangelhaftes Werk hergestellt hat, und dem bauüberwachenden Architekten entfällt eine Mithaftung des Architekten jedenfalls dann nicht vollständig, wenn der Bauaufsichtsfehler einen besonders fehlerträchtigen Bauabschnitt betroffen hat.*)
IBRRS 2010, 4728
OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.11.2010 - 4 U 548/09
Hebt die Vergabestellte, fehlerhaft beraten durch ein mitwirkendes Ingenieurbüro, eine öffentliche Ausschreibung rechtswidrig auf und wird sie deshalb zu Schadensersatz an einen zu Unrecht nicht berücksichtigten Bieter verurteilt, mindert sich ihr Schadensersatzanspruch gegen das beratende Ingenieurbüro im Wege der Vorteilsausgleichung um die Kostenersparnis einer günstigeren Zweitvergabe.*)
VolltextIBRRS 2010, 4701
LG Mainz, Urteil vom 23.06.2010 - 9 O 2/10
Ein Auftraggeber kann sich nicht auf die fehlende Schriftform gemäß §§ 4, 7 Abs. 2 Nr. 6 HOAI a.F. berufen, wenn er selbst einen schriftlichen Vertragsentwurf vorgelegt, dem Architekten die eigene Unterschriftsleistung in Aussicht gestellt und trotz fehlender Unterschrift Zahlungen auf die vereinbarten Nebenkosten geleistet hat. Eine Rückforderung dieser Zahlungen im Hinblick auf fehlende Schriftform ist dann ausgeschlossen.
VolltextIBRRS 2010, 4700
OLG Hamburg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 U 178/08
Die HOAI enthält Regelungen über Mindestpreise, die einen Preiswettbewerb verhindern sollen und denen eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zukommt. Die Verletzung derartiger Mindestpreisvorschriften ist wettbewerbswidrig.
VolltextIBRRS 2010, 4620
OLG Dresden, Urteil vom 08.08.2007 - 13 U 417/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 4613
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.10.2010 - 8 U 115/09
1. Die Nachhaftung eines Architekten, der aus einer Architektengemeinschaft ausgeschieden ist, für einen nach seinem Ausscheiden begangenen haftungsbegründenden Verstoß eines in der Gemeinschaft verbliebenen Architekten, ist in der von der Architektengemeinschaft fortgesetzten Berufshaftpflichtversicherung mitversichert.*)
2. Werden in einem solchen Fall der ausgeschiedene Architekt und die übrigen Mitglieder der Architektengemeinschaft gemeinsam als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, wirkt die von dem Haftpflichtversicherer einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht auch für und gegen das ausgeschiedene Mitglied.*)
VolltextIBRRS 2010, 4534
BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 209/07
Unter normalen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Landesbediensteter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen und seinem Dienstherrn hieran ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, damit seine stillschweigende Zustimmung gegeben hat, dass der Dienstherr anderen Bundesländern zur Erfüllung der ihnen obliegenden oder übertragenen Aufgaben Unterlizenzen gewährt oder das Nutzungsrecht auf sie weiterüberträgt.*)
IBRRS 2010, 4499
OLG Dresden, Urteil vom 19.10.2010 - 5 U 300/10
Wird der Architekt für den Bauherrn aus Gefälligkeit unentgeltlich beratend tätig, kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine stillschweigende Haftungsbegrenzung auf sog. "Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten" angenommen werden. Der Architekt haftet dann nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen bzw. Schlechtleistungen.
VolltextIBRRS 2010, 4447
OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.05.2007 - 1 U 652/03
Zur internationalen Zuständigkeit bei einem Architektenhonorarprozess.
VolltextIBRRS 2010, 4428
OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.02.2009 - 8 U 159/08
1. Schon 1989 entsprach die bloße Einhaltung der Mindestanforderungen der DIN 4109 zum Schallschutz in Wohnungen nicht mehr dem Stand der Technik.
2. Ermöglicht die in der vertraglichen Baubeschreibung niedergelegte Bauweise bei fachgerechter Ausführung ohne Weiteres die Einhaltung der Vorschläge für den erhöhten Schallschutz, so ist dieser geschuldet.
3. Benennt eine Wohnungseigentümergemeinschaft - bzw. der von ihr ermächtigte WEG-Verwalter - die "Hellhörigkeit des Anwesens" als Beweisthema eines selbständigen Beweisverfahrens, so ist damit im Sinne der Symptomtheorie die gesamte Problematik des ungenügenden Schallschutzes im Bereich des Gemeinschaftseigentums der Wohnanlage ausreichend bezeichnet. Die WEG ist nicht gehalten, zur Herbeiführung der Verjährungsverlängerung im Einzelnen anzugeben, in welchen Bereichen des Gesamtanwesens welche Arten der regelwidrigen Schallübertragungen untersucht werden sollten. Von bautechnischen Laien kann nicht erwartet werden, dass sie die Übertragungswege und Störungsquellen im Einzelnen benennen.
4. Im Rahmen der mängelbedingten Rückabwicklung eines Bauträgervertrages müssen sich die Erwerber die gezogenen Nutzungen durch Ersatz des Wohnwertes anrechnen lassen. Dieser ermittelt sich als lineare Wertminderung aus der Gesamtnutzungsdauer (hier: 70 Jahre).
IBRRS 2010, 4418
OLG Celle, Urteil vom 11.11.2010 - 11 U 133/10
1. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern kann die Aufrechnung mit "konnexen" Gegenforderungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden. Der mögliche Wertungswiderspruch zwischen § 309 Nr. 2 BGB und § 309 Nr. 3 BGB ist insoweit nicht vorhanden, da zwischen Unternehmern auch das Zurückbehaltungsrecht auf die unstreitigen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen begrenzt werden darf.*)
2. Eine ausdrückliche Erwähnung der entscheidungsreifen Gegenforderungen ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erforderlich, da diese von den unstreitigen und rechtskräftig festgestellten Forderungen mit umfasst sind.*)
IBRRS 2010, 4378
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2010 - 4 U 106/10
Das urheberrechtliche Änderungsverbot steht dem Umbau des Stuttgarter Hauptbahnhofs im Rahmen des Projekts Stuttgart 21 nicht entgegen, denn im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sind im konkreten Fall die Eigentümerinteressen schwerwiegender als die Urheberinteressen. In die Abwägungsentscheidung ist nur die konkrete Planung einzustellen. Die von der Beklagten geltend gemachten städtebaulichen Belange sind für die Interessenabwägung nicht relevant.*)
IBRRS 2010, 4339
OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2010 - 4 U 129/08
1. Zu der Frage, ob der Bauleiter der beauftragen Fertighaus-Firma Vertreter des Bauherrn gegenüber Subunternehmern ist.
2. Die Einbeziehung der VOB/B in den Bauvertrag bedarf der Übergabe derselben an den privaten Bauherrn.
3. Eine konkludente Abnahme des Hauses ist zu verneinen, wenn der Besteller eines Hauses vor dem Einzug ausdrücklich erklärt hat, er verweigere die Abnahme.
4. Eine Abnahmepflicht besteht nur dann, wenn das Werk vertragsgemäß hergestellt ist (BGB § 640 Abs. 1 Satz 1), das heißt, wenn es keine erheblichen Mängel aufweist.
5. Aus einer Übereinstimmung der Bauausführung mit der Leistungsbeschreibung ergibt sich noch nicht, dass das Bauwerk mangelfrei ist. Vielmehr ist im Regelfall davon auszugehen, dass das vom Unternehmer erstellte Werk funktionstauglich sein muss, und dass daher nur ein funktionstauglicher Bau den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.
6. Zur Funktionstauglichkeit eines Kellers gehört, dass Niederschlagswasser oder Grundwasser, mit dem üblicherweise gerechnet werden muss, nicht in das Bauwerk eindringt.
7. Bei den Bodenverhältnissen handelt es sich zwar um einen Umstand, der als "von dem Besteller gelieferter Stoff" im Sinne von § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen ist. Für einen solchen Umstand ist zwar gemäß § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich der Besteller verantwortlich. Dieser Grundsatz kommt allerdings nicht zum Tragen; denn der Unternehmer verpflichtet war, Planungsleistungen zu erbringen, in deren Rahmen er die Bodenverhältnisse zu prüfen hat.
8. Bei der Planung eines Bauwerks gehört die Frage, welche Abdichtung erforderlich ist, um das Gebäude vor eindringendem Wasser zu schützen, zu den typischen Pflichten des Planers beziehungsweise Architekten. Der Planer hat zu diesem Zweck die konkreten Bodenverhältnisse vor Ort festzustellen, um danach die Anforderungen an das Bauwerk auszurichten. Gleiches gilt, wenn der Fertighaus-Bauer diese Pflicht übernommen hat.
9. Sind besondere Fachkenntnisse zur Klärung der Boden- und Grundwasserverhältnisse erforderlich, ist es Aufgabe des Architekten bzw. Planers, darauf hinzuwirken, dass der Bauherr gegebenenfalls ein entsprechendes Gutachten bei einem Sonderfachmann in Auftrag gibt.
IBRRS 2010, 4277
OLG München, Urteil vom 16.07.2010 - 9 U 1501/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 4270
VGH Hessen, Beschluss vom 17.09.2010 - 7 A 3082/09
Die zusätzliche gewerbliche Tätigkeit eines Architekten als Immobilienmakler steht mit der Berufsbezeichnung "freischaffend" nicht in Einklang. Daher ist in einem solchen Fall in das Berufsverzeichnis die Tätigkeitsart "selbstständig, gewerblich" einzutragen.*)
VolltextIBRRS 2010, 4266
OLG Hamm, Urteil vom 26.05.2009 - 24 U 100/07
1. Aus dem Motiv und der Zielrichtung des Verordnungsgebers, nämlich dem öffentlichen Interesse an einer "gesunden Architektenschaft", ergibt sich, dass in Fällen der Unterschreitung der Mindestsätze der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung in der Regel jedenfalls für erfahrene Auftraggeber nicht in Betracht kommt.
2. Das gilt auch für die Honoraransprüche der Tragwerksplaner.
3. Eine wirksame nachträgliche Änderung der Mindestsatzfiktion ist jedoch dann möglich, wenn das Architekten- oder Ingenieurwerk abgenommen worden ist und Einvernehmen der Vertragsparteien im Zeitpunkt der Vergütungsvereinbarung darüber besteht, dass das Werk des Architekten oder Ingenieurs mangelfrei ist. Mängel, die sich nach der Vergütungsvereinbarung zeigen, sind für die Frage der Wirksamkeit der nachträglichen Vergütungsvereinbarung unerheblich.
4. Allein der Umstand, dass eine Schlussrechnung über das vertraglich vereinbarte Honorar - hier unterhalb der HOAI-Mindestsätze - erstellt wird, rechtfertigt - auch wenn dies in der Erwartung weiterer Aufträge geschieht - nicht bereits die Annahme des Angebots eines Erlassvertrags.
5. Die 3-jährige Verjährungsfrist einer Honorarforderung beginnt zu laufen am Ende des Jahres, in dem die Leistungen vertragsgemäß erbracht sind und die Schlussrechnung übergeben wird.
6. Die Verwirkung einer Honorarforderung kommt in Frage, wenn der Auftragnehmer jahrelang keine Schlussrechnung erstellt. Zwischen der Möglichkeit der Erstellung einer Schlussrechnung und der Erteilung muss also zunächst sehr viel Zeit vergangen sein. Vor Ablauf von 5-7 Jahren wird man kaum von Verwirkung ausgehen können.
IBRRS 2010, 4262
OLG Schleswig, Urteil vom 09.03.2010 - 3 U 55/09
1. Ein wichtiger Kündigungsgrund besteht im Falle einer schweren schuldhaften Verletzung der Vertragspflichten oder einer sonstigen Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses, die eine Fortsetzung des Vertrags für den Auftraggeber unmöglich macht. Einer Abmahnung und Nachfristsetzung bedarf es regelmäßig nicht, insbesondere, wenn das Vertrauensverhältnis zerstört ist.
2. Das gilt in gleicher Weise für Bauverträge nach BGB und VOB/B.
3. Ein wichtiger Grund zur Kündigung kann gegeben sein, wenn eine Kellerabdichtung unter klarem Verstoß gegen die DIN 18195 hergestellt wird und der Auftragnehmer sicher einer Mängelbeseitigung verweigert.
4. Zwar ist auch nach Kündigung grundsätzlich eine Abnahme nötig. Der Auftraggeber kann sich aber nicht auf fehlende Fälligkeit mangels Abnahme berufen, wenn er das Werk als mangelhaft zurückweist und die Abnahme endültig verweigert.
5. Im Rahmen der Abrechnung eines gekündigten Pauschalvertrages kann der Wert des erreichten Bautenstandes nicht ohne weiteres mit dem Betrag der dafür geschuldeten Raten gleichgesetzt werden.
6. Zur Vorlage einer prüfbaren Abrechnung nach Kündigung aus wichtigem Grund ist es im Grundsatz nur erforderlich, die erbrachten Leistungen darzulegen und sie von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen. Ihr Wert ist dann auf der Grundlage der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation zu bewerten.
7. Welche Anforderungen für die Prüfbarkeit im Einzelfall gelten, hängt davon ab, welche Angaben der Auftraggeber benötigt, um sich sachgerecht verteidigen zu können.
8. Zur Prüfbarkeit derartiger Abrechnungen bedarf es regelmäßig eines Aufmasses. Ein Aufmaß ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Vielmehr kann sich die Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen auch aus Umständen ergeben, die anderweitig ermittelt oder den Parteien bereits bekannt sind.
9. Zur Abrechnung von Planungskosten nach Kündigung eines Hausbauvertrages.
IBRRS 2010, 4257
OLG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2010 - 3 U 26/10
Hat der Veräußerer im notariellen "Kaufvertrag" nicht nur das bezeichnete Grundstück verkauft, sondern zudem die werkvertragliche Verpflichtung übernommen, Architektenleistungen (gem. § 15 Nr. 1 bis 4 HOAI a.F.) zu erbringen, schuldet er die mangelfreie Erstellung der Baugenehmigungsplanung. Ergibt sich aus dem Inhalt, dem Zweck und der wirtschaftlichen Bedeutung des Vertrages sowie aus der Interessenlage die Verpflichtung des Veräußerers zur mangelfreien Planung, knüpft an diese Verpflichtung die Sachmängelhaftung nach Werkvertragsrecht an. Dass die Baugenehmigung zur Zeit des Abschlusses des notariellen "Kaufvertrages" bereits erteilt war, steht der Anwendung von Werksvertragsrecht nicht entgegen. Für die rechtliche Einordnung ist es unerheblich, ob bei Vertragsschluss bereits mit der Planausführung begonnen oder ob sie bereits beeendet ist.*)
VolltextIBRRS 2010, 4226
OLG Stuttgart, Urteil vom 21.09.2010 - 10 U 50/10
Eine Unterschreitung der in der HOAI 1996 festgesetzten Mindestsätze durch ein schriftlich vereinbartes Pauschalhonorar ist gemäß § 4 Abs. 2 HOAI im Hinblick auf eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen den Parteien möglich, wenn eine ausländische Gesellschaft, die den beklagten Architekten die Erbringung von Statikerleistungen auf Pauschalhonorarbasis vorgeschlagen hat und Vorarbeiten kostengünstig im Ausland (hier: in Bulgarien) durchführen kann, auf dieser Grundlage innerhalb von ca. drei Jahren in 17 Fällen mit der Erbringung von Statikerleistungen beauftragt wird, ohne dass diese Leistungen durch die beklagten Architekten ausgeschrieben werden. Hierzu bedarf es keines formalen Abschlusses eines entsprechenden Rahmenvertrages.*)
VolltextIBRRS 2010, 4159
OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.06.2010 - 2 Ss-OWi 300/10
1. Sofern ein Betroffener ohne die Kosten und Voraussetzungen für die Eintragung und dem Verbleib im Berufsverzeichnis aufzubringen, gleichwohl den Werbeanreiz der mit der geschützten Berufsbezeichnung Architekt verbunden ist, für sich zu nutzt um sich von anderen Ingenieuren dadurch abzusetzen, nutzt er ohne Gegenleistung die geschützte Berufsbezeichnung.
2. Gleichzeitig unterläuft er die Überwachung durch die Architekten- und Stadtplanerkammer die mit der Eintragung als Architekt in das Berufsverzeichnis das gewichtige öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung der der Berufsgruppe der Architekten vorbehaltenen verantwortlichen Tätigkeiten durch Überwachung und Fortbildung gewährleisten soll.
VolltextIBRRS 2010, 4155
OLG Celle, Urteil vom 23.09.2010 - 8 U 180/09
1. Zur Frage der wirksamen Einbeziehung von AVB nach § 23 Abs. 3 AGB-Gesetz: Die danach erforderliche Genehmigung muss nachgewiesen werden. Dazu genügt nicht der Hinweis auf die Üblichkeit oder die Genehmigungsfähigkeit der AVB.*)
2. Zur Frage, ob es in der Berufshaftpflichtversicherung eines Architekten pro Bauvorhaben nur einen oder mehrere Versicherungsfälle geben kann: Der Senat vertritt dazu die Auffassung, dass es keine Veranlassung gibt, regelmäßig nur von einem Versicherungsfall auszugehen, auch dann nicht, wenn es sich um ein einheitliches Bauvorhaben handelt. Nur durch die Anerkennung der grundsätzlichen Möglichkeit, dass mehrere Versicherungsfälle vorliegen können, lässt sich dem Sinn der Berufshaftpflichtversicherung entsprechen. Wenn der Architekt mehrere Fehler macht und seinem Auftraggeber dadurch mehrfach Schäden entstehen, muss die Versicherung dem korrespondieren und muss es zumindest in Betracht kommen, dass mehrfach Ansprüche gegen den Versicherer bestehen.*)
IBRRS 2010, 4098
LG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2010 - 10 O 435/08
1. Grundsätzlich schuldet ein Architekt eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.
2. Die Kenntnis des Auftraggebers vom Risiko der Genehmigungsfähigkeit rechtfertigt die Annahme nicht, dass dieser auch das Genehmigungsrisiko tragen soll.
3. Übernimmt der Auftraggeber jedoch das Genehmigungsrisiko, schuldet der Architekt nur den Versuch, eine Baugenehmigung für das klägerische Projekt zu erreichen.
VolltextIBRRS 2010, 4082
OLG München, Urteil vom 12.10.2010 - 9 U 2368/07
1. Bei ungünstiger wasserchemischer Zusammensetzung des Trinkwassers muss der Architekt von vorneherein einen korrosionsbeständigeren Werkstoff - z. B. nichtrostenden Stahl - für die Trinkwasser-Installation vorsehen.
2. Zumindest muss er den Auftraggeber bei einer von diesem angedachten Verwendung nicht geeigneter Werkstoffe auf die Problematik und die negativen Konsequenzen hinweisen.
3. Zur Ermittlung und Prüfung des Korrosionsrisikos.
4. Bei einem Planungsfehler bedarf es gemäß § 634 Abs. 2 BGB a.F. keiner Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung, denn der eingetretene Schaden kann durch eine bloße Nachbesserung der Planung nicht mehr beseitigt werden.
5. Der Schadensersatzanspruch bemisst sich nach den für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen. Dabei spricht der erste Anschein für die Erforderlichkeit der abgerechneten Kosten, wenn ein Drittunternehmer die Mängelbeseitigung durchgeführt hat.
6. Zur Anrechnung von Sowiesokosten.
IBRRS 2010, 4081
LG Zwickau, Urteil vom 19.06.2009 - 7 O 1225/07
Die Fälligkeit der Forderung aus einer selbstschuldnerischen Gewährleistungsbürgschaft tritt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein und ist nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig (im Anschluss an BGH IBR 2008, 266).
VolltextIBRRS 2010, 4053
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.07.2009 - 2 L 3/07
1. Die Mandatsniederlegung in dem Vertretungszwang unterliegenden Zulassungsverfahren wird erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts rechtlich wirksam.*)
2. Zu den Voraussetzungen der Eintragung in die Architektenliste.*)
3. Der Begriff der "Leistungen von besonderer Auszeichnung" i.S. des § 5 Abs. 5 ArchG M-V ist ein unbestimmter Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum.*)
4. Leistungen zeichnen sich i.S. des § 5 Abs. 5 ArchG M-V besonders aus, wenn sie aus dem üblichen Rahmen der Architektenleistungen hervortreten, indem sie in Qualität, Erscheinungsbild und sonstigen charakteristischen Merkmalen einer Architektenleistung i.S. des § 1 Abs. 1 ArchG M-V eine herausragende Güte aufweisen, die über das hinausgeht, was als üblicherweise durch einen Architekten geschuldete Qualität mittlerer Art und Güte anzusehen ist.*)
VolltextIBRRS 2010, 3983
BGH, Urteil vom 25.03.2010 - I ZR 68/09
Die Bestimmung des § 2 des Baukammerngesetzes Nordrhein-Westfalen, wonach die Tätigkeit als Architekt im Land Nordrhein-Westfalen unter dieser Bezeichnung grundsätzlich nur ausüben darf, wer in die Architektenliste der zuständigen Architektenkammer des Landes eingetragen ist, stellt eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar, die auch insofern mit dem Unionsrecht in Einklang steht, als sie keine Ausnahme für den Fall vorsieht, dass ein in Nordrhein-Westfalen niedergelassener Architekt als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates (einschließlich Deutschlands) bereits in der Architektenliste eines EU-Mitgliedstaates eingetragen ist.*)
VolltextIBRRS 2010, 3753
EuGH, Urteil vom 07.10.2010 - Rs. C-224/09
Art. 3 Richtlinie 92/57/EWG ist wie folgt auszulegen:
- Abs. 1 dieses Artikels steht einer nationalen Vorschrift entgegen, die im Fall einer Baustelle, auf der private Arbeiten durchgeführt werden, die keiner Baugenehmigung bedürfen, und auf der mehrere Unternehmen anwesend sein werden, den Bauherrn oder Bauleiter von der Pflicht befreit, während der Vorbereitungsphase des Bauprojekts oder jedenfalls vor der Ausführung der Arbeiten einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator zu bestellen;
- Abs. 2 desselben Artikels steht einer nationalen Vorschrift entgegen, die die Pflicht des Koordinators für die Ausführungsphase des Bauwerks, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen, auf den Fall beschränkt, dass auf einer Baustelle, auf der private Arbeiten durchgeführt werden, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, mehrere Unternehmen tätig sind, und die als Kriterium für das Bestehen dieser Pflicht nicht auf die besonderen Gefahren, wie in Anhang II der genannten Richtlinie aufgeführt, abstellt.*)
IBRRS 2010, 3648
OLG Stuttgart, Urteil vom 08.05.2008 - 2 U 85/07
1. Die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften haben keinen marktverhaltensregulierenden Charakter i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG.*)
2. Der Zweck steuerrechtlicher Normen, dem Staat die zu seiner Aufgabenerfüllung erforderlichen Finanzmittel zu verschaffen, umfasst weder primär noch sekundär den Zweck, ein Interesse von Mitbewerbern oder Verbrauchern an einem bestimmten Marktverhalten anderer Marktteilnehmer zu schützen.*)
3. Auch ein Steuervorschriften möglicherweise eigener Lenkungscharakter beeinflusst lediglich die interne Kalkulation der Unternehmen, regelt aber nicht das Marktverhalten selbst. Die Auswirkung auf die Preise stellt sich auch dann lediglich als Reflex der steuerlichen Norm dar, wenn diese eine unternehmerische Tätigkeit je nach ihrem Umfang von der Umsatzsteuer ganz frei stellt.*)
VolltextIBRRS 2010, 3631
OLG Oldenburg, Beschluss vom 02.08.2010 - 2 U 68/10
Werden Leistungen des raumbildenden Ausbaus in Gebäuden einem Architekten übertragen, dem auch Grundleistungen für dieses Gebäude übertragen werden, so kann für die Leistungen des raumbildenden Ausbaus ein besonderes Honorar nicht vereinbart werden (HOAI a.F. § 25 Abs. 1).
VolltextIBRRS 2010, 3608
OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.08.2010 - 2 U 68/10
Werden Leistungen des raumbildenden Ausbaus in Gebäuden einem Architekten übertragen, dem auch Grundleistungen für dieses Gebäude übertragen werden, so kann für die Leistungen des raumbildenden Ausbaus ein besonderes Honorar nicht vereinbart werden (HOAI a.F. § 25 Abs. 1).
VolltextIBRRS 2010, 3602
OLG Koblenz, Urteil vom 04.11.2009 - 1 U 633/09
Zu der Frage, ob ein Architekt den Staatsanzeiger regelmäßig lesen muss.
VolltextIBRRS 2010, 3563
OLG München, Urteil vom 18.03.2010 - 29 U 5513/09
1. Ein Darlehensvermittlungsvertrag ist auch dann entgeltlich i. S. des § 655a I BGB, wenn nicht der Verbraucher sondern der Darlehensgeber den Vermittler bezahlt.
2. Die Vereinbarung eines erfolgsunabhängigen Entgelts für andere Leistungen, die im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Darlehensvermittlungsvertrag erbracht werden, stellt eine Umgehung zwingender Vorschriften des Verbraucherschutzrechts bei der Vermittlung von Darlehensverträgen dar.
3. Die HOAI ist auf Anbieter, die neben oder zusammen mit der Kreditvermittlung auch Architekten- und Ingenieurleistungen erbringen, nicht anwendbar.
VolltextIBRRS 2010, 3562
OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2010 - 19 U 43/10
1. Der planende und bauleitende Architekt ist dem AG gegenüber für am Bauwerk auftretende Risse auch dann schadensersatzpflichtig, wenn er zwar Mängel der ihm vom AG zur Verfügung gestellten Statik nicht erkennen muss, er aber wegen der Besonderheit des Baues Anlass hat, beim Statiker nachzufragen, ob er Formveränderungen berücksichtigt hat, er die Nachfrage unterlässt und sich die Mängel der Statik sodann im Bauwerk realisieren.
2. Der planende und bauleitende Architekt kann dem AG aus dem Gesichtspunkt der Obliegenheitsverletzung kein mitwirkendes Verschulden mit der Begründung entgegenhalten, er habe ihm eine mangelhafte Statik zur Verfügung gestellt.
VolltextIBRRS 2010, 3560
LG Konstanz, Urteil vom 18.12.2009 - 5 O 62/09
Ein Auftraggeber kann sich zur Zurückweisung von Honoraransprüchen nach Treu und Glauben nicht auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrags berufen, wenn der Auftragnehmer seine Leistungen vollständig und mangelfrei erbracht hat.
VolltextIBRRS 2010, 3557
LG Bonn, Urteil vom 20.05.2009 - 13 O 323/06
1. Der mit der Prüfung des Wärmeschutznachweises und der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit beauftragte Prüfingenieur nimmt hoheitliche Aufgaben wahr.
2. Dies gilt auch, wenn der Bauherr den Prüfstatiker direkt beauftragt. Er haftet dem Bauherrn daher nicht aus §§ 633 ff BGB.
VolltextIBRRS 2010, 3482
BGH, Urteil vom 10.06.2010 - I ZR 96/08
Ein Landkreis ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, für von ihm erbrachte ingenieurtechnische Vermessungsleistungen auf das nach HOAI abgerechnete Honorar Umsatzsteuer aufzuschlagen.
VolltextIBRRS 2010, 3364
BGH, Urteil vom 05.08.2010 - VII ZR 14/09
Das Honorar für die Leistungsphasen 5 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAI bestimmt sich nach den durch den Kostenanschlag nachgewiesenen anrechenbaren Kosten. Nachträge, die nach der Vergabe an einen Bauunternehmer entstehen, dürfen in die Berechnung der anrechenbaren Kosten für diese Leistungsphasen nicht einbezogen werden.*)
VolltextIBRRS 2010, 3351
BGH, Beschluss vom 05.08.2010 - VII ZR 46/09
Der Architekt muss dem Auftraggeber bei der Abnahme seines Werkes offenbaren, wenn er Teile der Ausführung des Bauwerkes bewusst vertragswidrig nicht überwacht hat. Unterlässt er dies, so hat er einen Mangel seines Werks arglistig verschwiegen. Unerheblich ist, ob er darauf vertraut, dass der Unternehmer mangelfrei gearbeitet hat.*)
VolltextIBRRS 2010, 3336
OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.07.2010 - 4 U 569/09
1. Der Anspruch des Auftraggebers auf Rückzahlung überzahlter Honorarvorschüsse eines planenden Ingenieurs ist vertraglicher, nicht bereicherungsrechtlicher Natur.*)
2. Die für den Beginn der Verjährung erforderliche Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs hängt nicht davon ab, ob der Ingenieur seinerseits eine den Anforderungen der HOAI entsprechende prüfbare Honorarschlussrechnung erteilt.*)
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