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Sachgebiet: Architekten und Ingenieure

2898 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2010

IBRRS 2010, 4378
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Stuttgart 21: Urheberrechtsschutzklage ohne Erfolg!

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2010 - 4 U 106/10

Das urheberrechtliche Änderungsverbot steht dem Umbau des Stuttgarter Hauptbahnhofs im Rahmen des Projekts Stuttgart 21 nicht entgegen, denn im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sind im konkreten Fall die Eigentümerinteressen schwerwiegender als die Urheberinteressen. In die Abwägungsentscheidung ist nur die konkrete Planung einzustellen. Die von der Beklagten geltend gemachten städtebaulichen Belange sind für die Interessenabwägung nicht relevant.*)




IBRRS 2010, 4339
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bau eines Fertigkellers: Wer trägt "Baugrundrisiko"?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2010 - 4 U 129/08

1. Zu der Frage, ob der Bauleiter der beauftragen Fertighaus-Firma Vertreter des Bauherrn gegenüber Subunternehmern ist.

2. Die Einbeziehung der VOB/B in den Bauvertrag bedarf der Übergabe derselben an den privaten Bauherrn.

3. Eine konkludente Abnahme des Hauses ist zu verneinen, wenn der Besteller eines Hauses vor dem Einzug ausdrücklich erklärt hat, er verweigere die Abnahme.

4. Eine Abnahmepflicht besteht nur dann, wenn das Werk vertragsgemäß hergestellt ist (BGB § 640 Abs. 1 Satz 1), das heißt, wenn es keine erheblichen Mängel aufweist.

5. Aus einer Übereinstimmung der Bauausführung mit der Leistungsbeschreibung ergibt sich noch nicht, dass das Bauwerk mangelfrei ist. Vielmehr ist im Regelfall davon auszugehen, dass das vom Unternehmer erstellte Werk funktionstauglich sein muss, und dass daher nur ein funktionstauglicher Bau den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.

6. Zur Funktionstauglichkeit eines Kellers gehört, dass Niederschlagswasser oder Grundwasser, mit dem üblicherweise gerechnet werden muss, nicht in das Bauwerk eindringt.

7. Bei den Bodenverhältnissen handelt es sich zwar um einen Umstand, der als "von dem Besteller gelieferter Stoff" im Sinne von § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen ist. Für einen solchen Umstand ist zwar gemäß § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich der Besteller verantwortlich. Dieser Grundsatz kommt allerdings nicht zum Tragen; denn der Unternehmer verpflichtet war, Planungsleistungen zu erbringen, in deren Rahmen er die Bodenverhältnisse zu prüfen hat.

8. Bei der Planung eines Bauwerks gehört die Frage, welche Abdichtung erforderlich ist, um das Gebäude vor eindringendem Wasser zu schützen, zu den typischen Pflichten des Planers beziehungsweise Architekten. Der Planer hat zu diesem Zweck die konkreten Bodenverhältnisse vor Ort festzustellen, um danach die Anforderungen an das Bauwerk auszurichten. Gleiches gilt, wenn der Fertighaus-Bauer diese Pflicht übernommen hat.

9. Sind besondere Fachkenntnisse zur Klärung der Boden- und Grundwasserverhältnisse erforderlich, ist es Aufgabe des Architekten bzw. Planers, darauf hinzuwirken, dass der Bauherr gegebenenfalls ein entsprechendes Gutachten bei einem Sonderfachmann in Auftrag gibt.




IBRRS 2010, 4277
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mangelhafte Tiefgaragenabfahrt

OLG München, Urteil vom 16.07.2010 - 9 U 1501/09

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2010, 4270
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Eintragung in Berufsverzeichnis bei Maklertätigkeit

VGH Hessen, Beschluss vom 17.09.2010 - 7 A 3082/09

Die zusätzliche gewerbliche Tätigkeit eines Architekten als Immobilienmakler steht mit der Berufsbezeichnung "freischaffend" nicht in Einklang. Daher ist in einem solchen Fall in das Berufsverzeichnis die Tätigkeitsart "selbstständig, gewerblich" einzutragen.*)

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IBRRS 2010, 4266
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Unterschreitung der Mindestsätze und Verjährung

OLG Hamm, Urteil vom 26.05.2009 - 24 U 100/07

1. Aus dem Motiv und der Zielrichtung des Verordnungsgebers, nämlich dem öffentlichen Interesse an einer "gesunden Architektenschaft", ergibt sich, dass in Fällen der Unterschreitung der Mindestsätze der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung in der Regel jedenfalls für erfahrene Auftraggeber nicht in Betracht kommt.

2. Das gilt auch für die Honoraransprüche der Tragwerksplaner.

3. Eine wirksame nachträgliche Änderung der Mindestsatzfiktion ist jedoch dann möglich, wenn das Architekten- oder Ingenieurwerk abgenommen worden ist und Einvernehmen der Vertragsparteien im Zeitpunkt der Vergütungsvereinbarung darüber besteht, dass das Werk des Architekten oder Ingenieurs mangelfrei ist. Mängel, die sich nach der Vergütungsvereinbarung zeigen, sind für die Frage der Wirksamkeit der nachträglichen Vergütungsvereinbarung unerheblich.

4. Allein der Umstand, dass eine Schlussrechnung über das vertraglich vereinbarte Honorar - hier unterhalb der HOAI-Mindestsätze - erstellt wird, rechtfertigt - auch wenn dies in der Erwartung weiterer Aufträge geschieht - nicht bereits die Annahme des Angebots eines Erlassvertrags.

5. Die 3-jährige Verjährungsfrist einer Honorarforderung beginnt zu laufen am Ende des Jahres, in dem die Leistungen vertragsgemäß erbracht sind und die Schlussrechnung übergeben wird.

6. Die Verwirkung einer Honorarforderung kommt in Frage, wenn der Auftragnehmer jahrelang keine Schlussrechnung erstellt. Zwischen der Möglichkeit der Erstellung einer Schlussrechnung und der Erteilung muss also zunächst sehr viel Zeit vergangen sein. Vor Ablauf von 5-7 Jahren wird man kaum von Verwirkung ausgehen können.




IBRRS 2010, 4262
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kündigung aus wichtigem Grund und Kündigungsabrechnung

OLG Schleswig, Urteil vom 09.03.2010 - 3 U 55/09

1. Ein wichtiger Kündigungsgrund besteht im Falle einer schweren schuldhaften Verletzung der Vertragspflichten oder einer sonstigen Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses, die eine Fortsetzung des Vertrags für den Auftraggeber unmöglich macht. Einer Abmahnung und Nachfristsetzung bedarf es regelmäßig nicht, insbesondere, wenn das Vertrauensverhältnis zerstört ist.

2. Das gilt in gleicher Weise für Bauverträge nach BGB und VOB/B.

3. Ein wichtiger Grund zur Kündigung kann gegeben sein, wenn eine Kellerabdichtung unter klarem Verstoß gegen die DIN 18195 hergestellt wird und der Auftragnehmer sicher einer Mängelbeseitigung verweigert.

4. Zwar ist auch nach Kündigung grundsätzlich eine Abnahme nötig. Der Auftraggeber kann sich aber nicht auf fehlende Fälligkeit mangels Abnahme berufen, wenn er das Werk als mangelhaft zurückweist und die Abnahme endültig verweigert.

5. Im Rahmen der Abrechnung eines gekündigten Pauschalvertrages kann der Wert des erreichten Bautenstandes nicht ohne weiteres mit dem Betrag der dafür geschuldeten Raten gleichgesetzt werden.

6. Zur Vorlage einer prüfbaren Abrechnung nach Kündigung aus wichtigem Grund ist es im Grundsatz nur erforderlich, die erbrachten Leistungen darzulegen und sie von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen. Ihr Wert ist dann auf der Grundlage der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation zu bewerten.

7. Welche Anforderungen für die Prüfbarkeit im Einzelfall gelten, hängt davon ab, welche Angaben der Auftraggeber benötigt, um sich sachgerecht verteidigen zu können.

8. Zur Prüfbarkeit derartiger Abrechnungen bedarf es regelmäßig eines Aufmasses. Ein Aufmaß ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Vielmehr kann sich die Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen auch aus Umständen ergeben, die anderweitig ermittelt oder den Parteien bereits bekannt sind.

9. Zur Abrechnung von Planungskosten nach Kündigung eines Hausbauvertrages.




IBRRS 2010, 4257
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Grundstücksverkauf inkl. Genehmigungsplanung: Werkvertragsrecht!

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2010 - 3 U 26/10

Hat der Veräußerer im notariellen "Kaufvertrag" nicht nur das bezeichnete Grundstück verkauft, sondern zudem die werkvertragliche Verpflichtung übernommen, Architektenleistungen (gem. § 15 Nr. 1 bis 4 HOAI a.F.) zu erbringen, schuldet er die mangelfreie Erstellung der Baugenehmigungsplanung. Ergibt sich aus dem Inhalt, dem Zweck und der wirtschaftlichen Bedeutung des Vertrages sowie aus der Interessenlage die Verpflichtung des Veräußerers zur mangelfreien Planung, knüpft an diese Verpflichtung die Sachmängelhaftung nach Werkvertragsrecht an. Dass die Baugenehmigung zur Zeit des Abschlusses des notariellen "Kaufvertrages" bereits erteilt war, steht der Anwendung von Werksvertragsrecht nicht entgegen. Für die rechtliche Einordnung ist es unerheblich, ob bei Vertragsschluss bereits mit der Planausführung begonnen oder ob sie bereits beeendet ist.*)

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IBRRS 2010, 4226
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Unterschreitung der Mindestsätze

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.09.2010 - 10 U 50/10

Eine Unterschreitung der in der HOAI 1996 festgesetzten Mindestsätze durch ein schriftlich vereinbartes Pauschalhonorar ist gemäß § 4 Abs. 2 HOAI im Hinblick auf eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen den Parteien möglich, wenn eine ausländische Gesellschaft, die den beklagten Architekten die Erbringung von Statikerleistungen auf Pauschalhonorarbasis vorgeschlagen hat und Vorarbeiten kostengünstig im Ausland (hier: in Bulgarien) durchführen kann, auf dieser Grundlage innerhalb von ca. drei Jahren in 17 Fällen mit der Erbringung von Statikerleistungen beauftragt wird, ohne dass diese Leistungen durch die beklagten Architekten ausgeschrieben werden. Hierzu bedarf es keines formalen Abschlusses eines entsprechenden Rahmenvertrages.*)

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IBRRS 2010, 4159
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Unberechtigte Verwendung der Berufsbezeichnung

OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.06.2010 - 2 Ss-OWi 300/10

1. Sofern ein Betroffener ohne die Kosten und Voraussetzungen für die Eintragung und dem Verbleib im Berufsverzeichnis aufzubringen, gleichwohl den Werbeanreiz der mit der geschützten Berufsbezeichnung Architekt verbunden ist, für sich zu nutzt um sich von anderen Ingenieuren dadurch abzusetzen, nutzt er ohne Gegenleistung die geschützte Berufsbezeichnung.

2. Gleichzeitig unterläuft er die Überwachung durch die Architekten- und Stadtplanerkammer die mit der Eintragung als Architekt in das Berufsverzeichnis das gewichtige öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung der der Berufsgruppe der Architekten vorbehaltenen verantwortlichen Tätigkeiten durch Überwachung und Fortbildung gewährleisten soll.

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IBRRS 2010, 4155
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Pro Bauvorhaben mehrere Versicherungsfälle möglich

OLG Celle, Urteil vom 23.09.2010 - 8 U 180/09

1. Zur Frage der wirksamen Einbeziehung von AVB nach § 23 Abs. 3 AGB-Gesetz: Die danach erforderliche Genehmigung muss nachgewiesen werden. Dazu genügt nicht der Hinweis auf die Üblichkeit oder die Genehmigungsfähigkeit der AVB.*)

2. Zur Frage, ob es in der Berufshaftpflichtversicherung eines Architekten pro Bauvorhaben nur einen oder mehrere Versicherungsfälle geben kann: Der Senat vertritt dazu die Auffassung, dass es keine Veranlassung gibt, regelmäßig nur von einem Versicherungsfall auszugehen, auch dann nicht, wenn es sich um ein einheitliches Bauvorhaben handelt. Nur durch die Anerkennung der grundsätzlichen Möglichkeit, dass mehrere Versicherungsfälle vorliegen können, lässt sich dem Sinn der Berufshaftpflichtversicherung entsprechen. Wenn der Architekt mehrere Fehler macht und seinem Auftraggeber dadurch mehrfach Schäden entstehen, muss die Versicherung dem korrespondieren und muss es zumindest in Betracht kommen, dass mehrfach Ansprüche gegen den Versicherer bestehen.*)




IBRRS 2010, 4098
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung des Architekten bei Genehmigungsunfähigkeit des Vorhabens

LG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2010 - 10 O 435/08

1. Grundsätzlich schuldet ein Architekt eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.

2. Die Kenntnis des Auftraggebers vom Risiko der Genehmigungsfähigkeit rechtfertigt die Annahme nicht, dass dieser auch das Genehmigungsrisiko tragen soll.

3. Übernimmt der Auftraggeber jedoch das Genehmigungsrisiko, schuldet der Architekt nur den Versuch, eine Baugenehmigung für das klägerische Projekt zu erreichen.

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IBRRS 2010, 4082
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Beachtung der Korrosionsgefahr bei Werkstoff-Auswahl!

OLG München, Urteil vom 12.10.2010 - 9 U 2368/07

1. Bei ungünstiger wasserchemischer Zusammensetzung des Trinkwassers muss der Architekt von vorneherein einen korrosionsbeständigeren Werkstoff - z. B. nichtrostenden Stahl - für die Trinkwasser-Installation vorsehen.

2. Zumindest muss er den Auftraggeber bei einer von diesem angedachten Verwendung nicht geeigneter Werkstoffe auf die Problematik und die negativen Konsequenzen hinweisen.

3. Zur Ermittlung und Prüfung des Korrosionsrisikos.

4. Bei einem Planungsfehler bedarf es gemäß § 634 Abs. 2 BGB a.F. keiner Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung, denn der eingetretene Schaden kann durch eine bloße Nachbesserung der Planung nicht mehr beseitigt werden.

5. Der Schadensersatzanspruch bemisst sich nach den für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen. Dabei spricht der erste Anschein für die Erforderlichkeit der abgerechneten Kosten, wenn ein Drittunternehmer die Mängelbeseitigung durchgeführt hat.

6. Zur Anrechnung von Sowiesokosten.




IBRRS 2010, 4081
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Fälligkeit einer Gewährleistungsbürgschaft

LG Zwickau, Urteil vom 19.06.2009 - 7 O 1225/07

Die Fälligkeit der Forderung aus einer selbstschuldnerischen Gewährleistungsbürgschaft tritt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein und ist nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig (im Anschluss an BGH IBR 2008, 266).

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IBRRS 2010, 4053
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Eintragungsvoraussetzungen in die Architektenliste

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.07.2009 - 2 L 3/07

1. Die Mandatsniederlegung in dem Vertretungszwang unterliegenden Zulassungsverfahren wird erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts rechtlich wirksam.*)

2. Zu den Voraussetzungen der Eintragung in die Architektenliste.*)

3. Der Begriff der "Leistungen von besonderer Auszeichnung" i.S. des § 5 Abs. 5 ArchG M-V ist ein unbestimmter Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum.*)

4. Leistungen zeichnen sich i.S. des § 5 Abs. 5 ArchG M-V besonders aus, wenn sie aus dem üblichen Rahmen der Architektenleistungen hervortreten, indem sie in Qualität, Erscheinungsbild und sonstigen charakteristischen Merkmalen einer Architektenleistung i.S. des § 1 Abs. 1 ArchG M-V eine herausragende Güte aufweisen, die über das hinausgeht, was als üblicherweise durch einen Architekten geschuldete Qualität mittlerer Art und Güte anzusehen ist.*)

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IBRRS 2010, 3983
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenliste NRW: Eintragungspflicht EU-konform!

BGH, Urteil vom 25.03.2010 - I ZR 68/09

Die Bestimmung des § 2 des Baukammerngesetzes Nordrhein-Westfalen, wonach die Tätigkeit als Architekt im Land Nordrhein-Westfalen unter dieser Bezeichnung grundsätzlich nur ausüben darf, wer in die Architektenliste der zuständigen Architektenkammer des Landes eingetragen ist, stellt eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar, die auch insofern mit dem Unionsrecht in Einklang steht, als sie keine Ausnahme für den Fall vorsieht, dass ein in Nordrhein-Westfalen niedergelassener Architekt als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates (einschließlich Deutschlands) bereits in der Architektenliste eines EU-Mitgliedstaates eingetragen ist.*)

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IBRRS 2010, 3753
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann ist Sicherheitskoordinator zwingend erforderlich?

EuGH, Urteil vom 07.10.2010 - Rs. C-224/09

Art. 3 Richtlinie 92/57/EWG ist wie folgt auszulegen:

- Abs. 1 dieses Artikels steht einer nationalen Vorschrift entgegen, die im Fall einer Baustelle, auf der private Arbeiten durchgeführt werden, die keiner Baugenehmigung bedürfen, und auf der mehrere Unternehmen anwesend sein werden, den Bauherrn oder Bauleiter von der Pflicht befreit, während der Vorbereitungsphase des Bauprojekts oder jedenfalls vor der Ausführung der Arbeiten einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator zu bestellen;

- Abs. 2 desselben Artikels steht einer nationalen Vorschrift entgegen, die die Pflicht des Koordinators für die Ausführungsphase des Bauwerks, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen, auf den Fall beschränkt, dass auf einer Baustelle, auf der private Arbeiten durchgeführt werden, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, mehrere Unternehmen tätig sind, und die als Kriterium für das Bestehen dieser Pflicht nicht auf die besonderen Gefahren, wie in Anhang II der genannten Richtlinie aufgeführt, abstellt.*)




IBRRS 2010, 3648
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Marktverhaltensrelevanz umsatzsteuerrechtlicher Normen

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.05.2008 - 2 U 85/07

1. Die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften haben keinen marktverhaltensregulierenden Charakter i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG.*)

2. Der Zweck steuerrechtlicher Normen, dem Staat die zu seiner Aufgabenerfüllung erforderlichen Finanzmittel zu verschaffen, umfasst weder primär noch sekundär den Zweck, ein Interesse von Mitbewerbern oder Verbrauchern an einem bestimmten Marktverhalten anderer Marktteilnehmer zu schützen.*)

3. Auch ein Steuervorschriften möglicherweise eigener Lenkungscharakter beeinflusst lediglich die interne Kalkulation der Unternehmen, regelt aber nicht das Marktverhalten selbst. Die Auswirkung auf die Preise stellt sich auch dann lediglich als Reflex der steuerlichen Norm dar, wenn diese eine unternehmerische Tätigkeit je nach ihrem Umfang von der Umsatzsteuer ganz frei stellt.*)

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IBRRS 2010, 3631
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Objetktplanung: Innenarchitekturleistungen!

OLG Oldenburg, Beschluss vom 02.08.2010 - 2 U 68/10

Werden Leistungen des raumbildenden Ausbaus in Gebäuden einem Architekten übertragen, dem auch Grundleistungen für dieses Gebäude übertragen werden, so kann für die Leistungen des raumbildenden Ausbaus ein besonderes Honorar nicht vereinbart werden (HOAI a.F. § 25 Abs. 1).

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IBRRS 2010, 3608
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Objetktplanung: Innenarchitekturleistungen!

OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.08.2010 - 2 U 68/10

Werden Leistungen des raumbildenden Ausbaus in Gebäuden einem Architekten übertragen, dem auch Grundleistungen für dieses Gebäude übertragen werden, so kann für die Leistungen des raumbildenden Ausbaus ein besonderes Honorar nicht vereinbart werden (HOAI a.F. § 25 Abs. 1).

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IBRRS 2010, 3602
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Muss Architekt den Staatsanzeiger regelmäßig lesen?

OLG Koblenz, Urteil vom 04.11.2009 - 1 U 633/09

Zu der Frage, ob ein Architekt den Staatsanzeiger regelmäßig lesen muss.

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IBRRS 2010, 3563
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Baufinanzierung - Verbraucherschutz: Entgeltlicher Darlehensvermittlungsvertrag

OLG München, Urteil vom 18.03.2010 - 29 U 5513/09

1. Ein Darlehensvermittlungsvertrag ist auch dann entgeltlich i. S. des § 655a I BGB, wenn nicht der Verbraucher sondern der Darlehensgeber den Vermittler bezahlt.

2. Die Vereinbarung eines erfolgsunabhängigen Entgelts für andere Leistungen, die im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Darlehensvermittlungsvertrag erbracht werden, stellt eine Umgehung zwingender Vorschriften des Verbraucherschutzrechts bei der Vermittlung von Darlehensverträgen dar.

3. Die HOAI ist auf Anbieter, die neben oder zusammen mit der Kreditvermittlung auch Architekten- und Ingenieurleistungen erbringen, nicht anwendbar.

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IBRRS 2010, 3562
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Statikfehler nicht erkannt: (Wie) haftet Architekt?

OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2010 - 19 U 43/10

1. Der planende und bauleitende Architekt ist dem AG gegenüber für am Bauwerk auftretende Risse auch dann schadensersatzpflichtig, wenn er zwar Mängel der ihm vom AG zur Verfügung gestellten Statik nicht erkennen muss, er aber wegen der Besonderheit des Baues Anlass hat, beim Statiker nachzufragen, ob er Formveränderungen berücksichtigt hat, er die Nachfrage unterlässt und sich die Mängel der Statik sodann im Bauwerk realisieren.

2. Der planende und bauleitende Architekt kann dem AG aus dem Gesichtspunkt der Obliegenheitsverletzung kein mitwirkendes Verschulden mit der Begründung entgegenhalten, er habe ihm eine mangelhafte Statik zur Verfügung gestellt.

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IBRRS 2010, 3560
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honoraranspruch trotz "Ohne-Rechnung-Abrede"?

LG Konstanz, Urteil vom 18.12.2009 - 5 O 62/09

Ein Auftraggeber kann sich zur Zurückweisung von Honoraransprüchen nach Treu und Glauben nicht auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrags berufen, wenn der Auftragnehmer seine Leistungen vollständig und mangelfrei erbracht hat.

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IBRRS 2010, 3557
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Prüfstatiker vom Bauherrn beauftragt: Haftung?

LG Bonn, Urteil vom 20.05.2009 - 13 O 323/06

1. Der mit der Prüfung des Wärmeschutznachweises und der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit beauftragte Prüfingenieur nimmt hoheitliche Aufgaben wahr.

2. Dies gilt auch, wenn der Bauherr den Prüfstatiker direkt beauftragt. Er haftet dem Bauherrn daher nicht aus §§ 633 ff BGB.

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IBRRS 2010, 3482
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Muss Landkreis bei Vermessungsleistungen MWSt. verlangen?

BGH, Urteil vom 10.06.2010 - I ZR 96/08

Ein Landkreis ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, für von ihm erbrachte ingenieurtechnische Vermessungsleistungen auf das nach HOAI abgerechnete Honorar Umsatzsteuer aufzuschlagen.

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IBRRS 2010, 3364
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Anrechenbare Kosten: Berücksichtigung von Nachträgen?

BGH, Urteil vom 05.08.2010 - VII ZR 14/09

Das Honorar für die Leistungsphasen 5 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAI bestimmt sich nach den durch den Kostenanschlag nachgewiesenen anrechenbaren Kosten. Nachträge, die nach der Vergabe an einen Bauunternehmer entstehen, dürfen in die Berechnung der anrechenbaren Kosten für diese Leistungsphasen nicht einbezogen werden.*)

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IBRRS 2010, 3351
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verschweigen unterlassener Bauüberwachung = Arglist!

BGH, Beschluss vom 05.08.2010 - VII ZR 46/09

Der Architekt muss dem Auftraggeber bei der Abnahme seines Werkes offenbaren, wenn er Teile der Ausführung des Bauwerkes bewusst vertragswidrig nicht überwacht hat. Unterlässt er dies, so hat er einen Mangel seines Werks arglistig verschwiegen. Unerheblich ist, ob er darauf vertraut, dass der Unternehmer mangelfrei gearbeitet hat.*)

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IBRRS 2010, 3336
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Rückzahlung überzahlter Honorarvorschüsse

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.07.2010 - 4 U 569/09

1. Der Anspruch des Auftraggebers auf Rückzahlung überzahlter Honorarvorschüsse eines planenden Ingenieurs ist vertraglicher, nicht bereicherungsrechtlicher Natur.*)

2. Die für den Beginn der Verjährung erforderliche Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs hängt nicht davon ab, ob der Ingenieur seinerseits eine den Anforderungen der HOAI entsprechende prüfbare Honorarschlussrechnung erteilt.*)

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IBRRS 2010, 3331
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Stuttgart21:Antrag auf Einstweilige Verfügung zu spät

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2010 - 4 U 106/10

1. Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist hinsichtlich der Dringlichkeit anerkannt, dass ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der Anspruchsteller nach Erlangung der Kenntnis von den maßgeblichen Umständen der Rechtsverletzung - das sind im vorliegenden Fall die urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche und deren drohende Beeinträchtigung durch den Abriss - zu lange abgewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt hat.

2. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Zuwarten von mehr als acht Wochen regelmäßig dringlichkeitsschädlich, jedenfalls kann bei einem Zeitraum von mehr als drei Monaten keine Dringlichkeit mehr angenommen werden.

3. Die Vorverlegung des Abrisstermins um vier bis acht Wochen führt nicht zu einer neuen Situation oder einem Wiederaufleben der Dringlichkeit, denn der Kläger hat schon bei Erhebung der Hauptsacheklage gewusst, dass ein rechtskräftiges Urteil vor dem Beginn der Abrissarbeiten nicht erstritten werden kann.

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IBRRS 2010, 3168
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Teilnahme eines Anwalts bei Fragen des Architektenrechts

AG Krefeld, Beschluss vom 30.06.2009 - 2 C 29/08

Bei speziellen Fragen des Architektenrechts und des Gesellschaftsrechts handelt es sich um nicht alltägliche Rechtsgebiete. Die Teilnahme eines mit den erforderlichen Rechtskenntnissen vertrauten Anwalts an dem Gerichtstermin ist notwendig i. S. des § 91 ZPO und die dadurch entstandenen Kosten deshalb erstattungsfähig.*)

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IBRRS 2010, 3166
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekten - Urheberschutz im Bereich der Architektur

AG München, Urteil vom 19.08.2009 - 161 C 3130/09

1. Das Recht am eigenen Bild schützt den Einzelnen vor der unbefugten Verbreitung von Bildnissen. Hierbei bezieht sich das Bildnis auf die erkennbare Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes einer Person in jeder Form und jedem Medium, jedoch nicht auf die Abbildung von Eigentum oder Besitz.*)

2. Im Bereich der Architektur erstreckt sich der Urheberschutz keineswegs auf jedes Gebäude. Alltagsbauten, die lediglich das bekannte architektonische Formenrepertoire wiederholen und nicht aus der Masse des Alltäglichen herausragen, sind nicht geschützt.*)

3. Grundsätzlich muss niemand hinnehmen, dass seine Privatsphäre gegen seinen Willen mit geregneten Mitteln (z. B. einem Flugzeug) "ausgespäht" wird, um daraus ein Geschäft zu machen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Rahmenrecht muss jedoch in der Güterabwägung mit dem Recht auf die Ausübung des Gewerbebetriebes gesehen werden. Hier darf der Gewerbebetreibende ebenfalls nicht schrankenlos in Rechte Dritter eingreifen. Sind jedoch die Zuordnung zu konkreten Adressen, die Darstellung von Personen oder persönlichen Gegenständen nicht gegeben, so ist der Eingriff in die Privatsphäre als so gering zu erachten, dass das Interesse des Gewerbebetreibenden überwiegt.*)

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IBRRS 2010, 3161
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mangel noch kein Indiz für Organisationsverschulden!

BGH, Urteil vom 22.07.2010 - VII ZR 77/08

1. Arglistig i.S.d. § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. handelt nur derjenige, der bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigt. Ein solches Bewusstsein fehlt, wenn der Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 99/06, BGHZ 174, 32).*)

2. Die verjährungsrechtliche Gleichsetzung der Verletzung einer Organisationsobliegenheit durch einen arbeitsteilig tätigen Architekten mit arglistigem Verhalten ist nur dann gerechtfertigt, wenn den Architekten der Vorwurf trifft, er habe mit seiner Organisation die Arglisthaftung vermeiden wollen. Dieser Vorwurf kann sich daraus ergeben, dass er, ohne selbst tätig zu werden, ganz darauf verzichtet, Gehilfen zur Erfüllung seiner Offenbarungspflicht einzuschalten. Er ist auch gerechtfertigt, wenn der Architekt hierfür Personal einsetzt, von dem er weiß, dass es jener Pflicht nicht nachkommen wird oder nicht nachkommen kann, sei es, weil er nicht ausreichend kompetente Gehilfen ausgesucht oder weil er ihnen keine ausreichende Möglichkeit gegeben hat, Mängel wahrzunehmen und pflichtgemäß zu offenbaren. Gleiches gilt, wenn er zwar ein entsprechendes Wissen nicht hat, er aber die Augen vor dieser Erkenntnis verschließt (BGH, Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55, 63, Tz. 21 f.).*)

3. Der allein durch einen Baumangel verursachte Anschein einer Bauüberwachungspflichtverletzung kann nur ausnahmsweise den weitergehenden Anschein erwecken, der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt habe seine mit der Bauleitung befassten Mitarbeiter unsorgfältig ausgesucht oder eingesetzt. Ein solcher Anschein entsteht selbst bei schwerwiegenden Baumängeln jedenfalls dann nicht, wenn der sich hieraus ergebende Bauüberwachungsfehler seiner Art nach auch einem sorgfältig ausgewählten und eingesetzten Bauleiter unterlaufen kann (Bestätigung von BGHZ 179, 55, 63 f.).*)

4. Entfernte Mangelfolgeschäden unterliegen nach dem auf bis zum 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge anwendbaren Schuldrecht nicht dem werkvertraglichen Gewährleistungsrecht gemäß §§ 633 ff. BGB a.F. Ersatz für solche Mangelfolgeschäden erhält der Besteller vielmehr nur nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung. Dabei handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch, auf den der Besteller keinen (abrechnungspflichtigen) Vorschuss beanspruchen kann.*)




IBRRS 2010, 3159
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kopplungsverbot ist verfassungskonform!

BGH, Urteil vom 22.07.2010 - VII ZR 144/09

Das Koppelungsverbot ist mit dem Grundgesetz vereinbar.*)




IBRRS 2010, 3158
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Beginn der Verjährungsfristen

BGH, Urteil vom 08.07.2010 - VII ZR 171/08

Die werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche des Bestellers unterliegen auch dann der Verjährungsregelung des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., wenn sie vor der Abnahme entstanden sind. Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Abnahme erfolgt oder endgültig verweigert wird (Abänderung von BGH, Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR 162/97, IBR 2000, 30 = BauR 2000, 128 = NZBau 2000, 22 = ZfBR 2000, 97).*)

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IBRRS 2010, 3113
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung wegen mangelnder Bauüberwachung

OLG Rostock, Urteil vom 11.11.2009 - 4 U 27/06

Zur Haftung des Architekten wegen mangelnder Bauüberwachung und Planungsfehlern.*)

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IBRRS 2010, 3087
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekten - Firmierung Architekturbüro nur bei Eintragung in Architektenliste

LG Duisburg, Urteil vom 16.11.2009 - 23 O 8/09

1. Das Führen der Bezeichnung "Architektur Atelier" und "Architekturbüro" ist wettbewerbswidrig, wenn dies durch eine nicht in die Architektenliste eingetragene Person erfolgt.

2. Der Verstoß gegen Marktverhaltensregeln ist unzulässig und kann im Wege der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung angegriffen werden.

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IBRRS 2010, 3072
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zivilrecht - Fälligstellung und Mahnung können verbunden werden

BGH, Urteil vom 13.07.2010 - XI ZR 27/10

Der Gesetzeszweck von § 497 BGB a.F. gebietet keine Auslegung von § 284 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. beziehungsweise § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB dahingehend, dass Fälligstellung und Mahnung nicht verzugsbegründend verbunden werden können.*)

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IBRRS 2010, 3070
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Neukonzeption des Niedersächsischen Landtags

VK Lüneburg, Beschluss vom 18.06.2010 - VgK-22/2010

1. Auch wenn Wettbewerbe nicht unmittelbar zur Vergabe eines Auftrags führen, unterliegen sie der vergaberechtlichen Nachprüfung, das gilt auch hinsichtlich der GRW 95 (Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens) und für die RPW 2008 (Richtlinien für Planungswettbewerbe), soweit sie im Rahmen der §§ 20, 25 VOF dem Wettbewerb zu Grunde gelegt wurden.

2. Voraussetzung für die Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das Antrag stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass die Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen müssen, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt.

3. Der Anwendung der Präklusionsregel des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB steht die aktuelle Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteile vom 28.01.2010 in den Rechtssachen C-406/08 und C-456/08) entgegen.

4. Nur dann, wenn nach den Wettbewerbsbedingungen alle Preisträger gleichermaßen noch Aussicht auf den Planungsauftrag haben, ist der Auftraggeber verpflichtet, alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufzufordern.

5. Hat der Auftraggeber einen Realisierungswettbewerb durchgeführt, so ist er gemäß § 25 Abs. 9 VOF i.V.m. § 5 Abs. 2 c VOF grundsätzlich verpflichtet, einem oder mehreren der Preisträger weitere Planungsleistungen zu übertragen soweit und sobald die Wettbewerbsaufgabe realisiert werden soll.

6. Weicht die Wettbewerbsaufgabe eine Realisierungswettbewerbs aber erheblich von der Aufgabe eines zuvor durchgeführten Wettbewerbs zur selben Aufgabe ab, ist der Auftraggeber berechtigt, die modifizierte Wettbewerbsaufgabe ohne Bindung an die Preisträger des vorherigen Wettbewerbs durchzuführen.

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IBRRS 2010, 2964
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Symptomtheorie auch bei Auslegung eines Abgeltungsvergleiches?

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.07.2010 - 8 U 82/09

Bei der Auslegung eines Abgeltungsvergleichs zwischen Bauherrn und Architekten kann in Bezug auf den erfassten Streitgegenstand nicht geltend gemacht werden, die Symptomtheorie des BGH werde unzulässig in ihr Gegenteil verkehrt.

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IBRRS 2010, 2864
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Strafrecht - Einsturz der Eissporthalle Bad Reichenhall

BGH, Urteil vom 12.01.2010 - 1 StR 272/09

Zum Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Zusammenhang mit dem Einsturz der Eissporthalle Bad Reichenhall gegenüber einem Ingenieur, der beauftragt war, für den gesamten Hallenkomplex die erforderlichen Kosten im Falle einer Sanierung zu ermitteln.

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IBRRS 2010, 2837
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kündigung wegen Überschreitung des Kostenlimits

OLG Naumburg, Urteil vom 17.07.2007 - 9 U 164/06

1. Von Seiten des Auftraggebers eines Architektenvertrages ist eine außerordentliche Kündigung im Regelfall gerechtfertigt, wenn die Planung des Architekten vorgegebene Baukosten erheblich überschreitet, weil der Architekt die ihm bekannten Kostenvorstellungen seines Auftraggebers nicht berücksichtigt und eine Information über etwaige Kostenmehrungen unterlassen hat.

2. Eine selbständige Garantie im Sinne eines unbedingten Verpflichtungswillens des Architekten, für Abweichungen bei den Baukosten einstehen zu wollen, kann wegen der für ihn weitgehenden Risiken nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen werden. Sie setzt in der Regel voraus, dass der Umfang der für die Bausumme zu erbringenden Leistungen auf der Grundlage der Entwurfsplanung bereits im Detail feststeht.

3. Ein beziffertes Kostenlimit, nach dessen Inhalt der Architekt für die Auskömmlichkeit eines bestimmten Baubudgets einzustehen hat, stellt im Regelfall eine Vereinbarung der Beschaffenheit des Architektenwerks im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB dar.

4. Beruht eine Kostenüberschreitung auf mangelhafter Planung, kann der Architekt keine Toleranzgrenze für sich beanspruchen.

5. Ein nachträgliches Weglassen von Bauteilen als dem Bauherrn zumutbare Maßnahme zur Einhaltung der Baukostenobergrenze kommt nur dann in Betracht, wenn die Planung ausgewogen bleibt, der Charakter des Bauvorhabens nicht wesentlich verändert wird und anzunehmen ist, dass der Auftraggeber von Anfang an damit einverstanden gewesen wäre, eine Verringerung der Baukosten durch das Entfallen von Bauteilen in dieser Form zu akzeptieren.

6. Hat der Besteller das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt, ist ihm eine Nacherfüllung des Unternehmers im Regelfall nicht zuzumuten.




IBRRS 2010, 2834
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Sanierung unmöglich: Welche Vergütung?

OLG Jena, Urteil vom 03.02.2010 - 4 U 431/02

1. Ist die von den Architekten vertraglich übernommene Werkleistung - wegen fehlender Standsicherheit und deswegen notwendigen Totalabrisses der Altbausubstanz - unmöglich geworden, richtet sich die Vergütung für die tatsächlich erbrachten Architektenleistungen nicht nach § 649 Satz 2 BGB a.F., sondern nach § 645 Abs. 1 BGB a.F.. Daran ändert auch eine nachträgliche Vertragsaufhebung (des Architektenvertrages) nichts, wenn sie keine eigene Vergütungsabrede enthält. Denn bei einverständlicher Vertragsaufhebung (eines Werkvertrags ohne ergänzende Vergütungsabrede) richtet sich der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers (hier Architekt) danach, welche Rechte er im Zeitpunkt der einverständlichen Aufhebung geltend machen konnte. Das Risiko der zerfallenden Bausubstanz trägt in diesem Fall allein der Auftraggeber; daher können die Architekten mit den Folgen dieser Leistungsstörung, was ihre bis zur Vertragsaufhebung geleistet Arbeit anbelangt, nicht belastet werden.*)

2. Zwar können nach § 4 Abs. 2 HOAI die Mindestsätze (der HOAI) grundsätzlich nicht unterschritten werden. Das bedeutet, dass eine Honorarvereinbarung dann unzulässig ist, wenn sie zu einem Honorar führt, das das von der HOAI vorgesehene Mindesthonorar unterschreitet. Orientiert sich die Honorarvereinbarung aber an den nach der HOAI maßgeblichen Abrechnungsfaktoren, kann die Zulässigkeit einer Honorarvereinbarung nicht isoliert für einen einzelnen Abrechnungsfaktor, sondern nur bei ihrer vollständigen Anwendung beurteilt werden. Die preisrechtliche Bindung an die HOAI lässt im Übrigen die grundsätzlich im Privatrecht bestehende Vertragsfreiheit unberührt.*)

3. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar, das die Mindestsätze - unter Anwendung der in Ziff. 2 dargestellten Grundsätze - in unzulässiger Weise unterschreitet, verhält sich der Architekt, der später nach Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze entgegen, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut und sich in einer Weise darauf eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und dem nach den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.*)

4. Im Übrigen erfolgt eine Überprüfung der Honorarvereinbarung nicht von Amts wegen, sondern erst dann, wenn sich der Verstoß gegen zwingendes Preisrecht (der HOAI) aus dem Vortrag der Parteien oder sonst eindeutig ergibt.*)




IBRRS 2010, 2823
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mehrvergütungsrisiko bei erkanntem und behobenem Planungsfehler

OLG Koblenz, Urteil vom 01.07.2009 - 1 U 1535/08

Das Mehrvergütungsrisiko bei nachträglich erkannten und behobenen Planungsfehlern liegt grundsätzlich beim Auftraggeber.

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IBRRS 2010, 2752
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauüberwachung: Arglist des Architekten?

OLG Koblenz, Urteil vom 06.04.2009 - 12 U 1495/07

Ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt handelt arglistig, wenn er einen Mangel verschweigt, obwohl er ihn kennt, oder mit dessen Vorhandensein rechnet, ihn dem Bauherrn nicht mitteilt, oder wenn er über die Mangelhaftigkeit unzutreffende Angaben macht.

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IBRRS 2010, 2751
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Untersuchungspflicht bei problematischem Boden?

OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.01.2009 - 8 U 43/07

1. Bei wechselnder Bodenbeschaffenheit muss der Architekt zur Einholung eines Bodengutachtens raten und dem Bauherrn klar machen, dass und warum es sich um problematische Bodenverhältnisse handelt.

2. Sofern der Bauherr nicht in der Lage ist, die konkreten Bodenverhältnisse sowie deren Auswirkungen auf das Bauvorhaben zuverlässig einzuschätzen, trifft ihn kein Mitverschulden.

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IBRRS 2010, 2744
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zum Begriff der Leistung in § 812 BGB

OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2009 - 14 U 15/09

1. Unter dem Begriff der Leistung im Sinne von § 812 BGB ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen.

2. Dafür ob eine Zuwendung als Leistung angesehen werden kann sowie welche Person Leistender, welche Leistungsempfänger ist, ist nach der Rechtsprechung in erster Linie die Zweckbestimmung der Zuwendung maßgeblich, d.h. grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. I.Ü. ist, wenn die Vorstellungen der Beteiligten nicht übereinstimmen, eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers, dem sog. Empfängerhorizont geboten. Maßgeblich ist, wie eine vernünftige Person die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte. Danach richtet sich, unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung im Grundsatz auch, als wessen Leistung zu Gunsten welcher Person sich das tatsächlich Zugewendete darstellt.

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IBRRS 2010, 2730
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauvoranfrage und Honorarleistung

AG Krefeld, Urteil vom 10.03.2010 - 2 C 29/08

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2010, 2716
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Fortgesetzter alter oder neuer Architektenwettbewerb?

OLG Celle, Beschluss vom 15.07.2010 - 13 Verg 9/10

1. Will ein Auftraggeber statt einer ausgeschriebenen Leistung eine andere Leistung in einem neuen Vergabeverfahren beschaffen, kann er nicht verpflichtet werden, das ursprüngliche Verfahren fortzusetzen und das neue Verfahren zu beenden, wenn es sich um unterschiedliche Leistungsgegenstände handelt.*)

2. Für Architektenplanungen muss dabei entscheidend sein, ob die ausgeschriebenen Leistungen sich in solchen Elementen unterscheiden, die wesentlichen Einfluss auf das Charakteristische einer planerischen Lösung haben können. Wenn es nicht mehr damit getan ist, einen planerischen Entwurf an eine veränderte Situation anzupassen, sondern eine völlig neue planerische Konzeption im Raum steht, handelt es sich nicht mehr um denselben Leistungsgegenstand.*)

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IBRRS 2010, 2679
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honorar/Schadensersatz; fehlende Unterlagen, Mängel

OLG Hamburg, Urteil vom 30.12.2008 - 6 U 69/07

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2010, 2511
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Konkludentes Zustandekommen eines Vertrags

OLG Hamm, Urteil vom 23.04.2010 - 19 U 12/08

1. Konkludentes Zustandekommen eines Architektenvertrages vor Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung.*)

2. Unwirksamkeit einer Honorarvereinbarung nach § 4 Abs. 1 HOAI.*)

3. Dolo-agit-Einrede gegen Architektenanspruch auf Vergütung von Änderungsleistungen.*)

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