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Sachgebiet: Architekten und Ingenieure

2898 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2010

IBRRS 2010, 2510
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Objektbetreuungspflicht und Mangelfolgeschäden

OLG Schleswig, Urteil vom 22.09.2009 - 3 U 4/09

1. Die Objektbetreuung gemäß Leistungsphase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI a.F. obliegt dem Architekten auch für die Gewerke, zu deren Planung nach seiner Empfehlung Sonderfachleute hinzuzuziehen waren.

2. Eine gesonderte Vergütung für seine Tätigkeit im Rahmen eines Gewährleistungsfalls steht dem Architekten dabei im Grundsatz nicht zu.

3. Vergütungspflichtig ist aber die über die Schadensfeststellung hinausgehende Mitwirkung an der Beseitigung von Mangelfolgeschäden.

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IBRRS 2010, 2507
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Besondere Einstandsklärung: Architekt wird Partei der Bauverträge

OLG Schleswig, Urteil vom 16.07.2009 - 11 U 116/08

Zur persönlichen Haftung eines Architekten gegenüber den Bauhandwerkern, wenn dieser wie ein Generalunternehmer auftritt.

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IBRRS 2010, 2499
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schadensersatz wegen Planungsmängeln

OLG Celle, Urteil vom 18.02.2010 - 5 U 119/09

Ein Architekt macht sich gegenüber seinem Auftraggeber schadensersatzpflichtig, wenn er diesen nicht auf Nachteile einer von ihm gewünschten Konstruktion hinweist (hier: konventionelle Fachwerkkonstruktion). Auch im Baurecht gilt die Vermutung beratungskonformen Verhaltens, die der Aufklärungspflichtige widerlegen muss.

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IBRRS 2010, 2484
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekten & Ingenieure: Verjährung und Arglisthaftung

OLG Dresden, Urteil vom 25.06.2009 - 10 U 1559/07

1. Abdichtungsarbeiten im Dachgeschoss gehören zu solchen Baumaßnahmen, die einer zumindest stichprobenweisen Bauüberwachung durch den Architekten bedürfen.

2. Angesichts des ersten Anscheins einer mangelhaften Bauüberwachung ist es Sache des Architekten, den Beweis des ersten Anscheins dadurch auszuräumen, dass er seinerseits darlegt und beweist, was er oder sein Erfüllungsgehilfe an Überwachungsmaßnahmen geleistet hat.

3. In der vollständigen und vorbehaltlosen Bezahlung der Honorarschlussrechnung des Architekten liegt zugleich eine konkludente Abnahme des Architektenwerks.

4. Eine nur grobfahrlässige Unkenntnis aufgetretenener Ausführungsmängel reicht nicht aus, einen Vorwurf der Arglist zu begründen.

5. Die Tatsache, dass ein Architekt pflichtwidrig überhaupt keine Überwachungsleistungen erbringt und dies dem Auftraggeber entgegen Treu und Glauben verschweigt, kann den Vorwurf der Arglist begründen.

6. Selbst wenn Art und der Umfang der vorgefundenen Bauwerksmängel dem ersten Anschein nach auf eine Bauüberwachungspflichtverletzung des Architekten schließen lassen, so kann von der vermuteten Verletzung von Bauüberwachungspflichten im Regelfall nicht zugleich auf den Anschein einer fehlerhaften Organisation der Bauüberwachung geschlossen werden.

7. Genauso wie die Arglist ist die ihr gleichstehende "Obliegenheit zur ordnungsgemäßen Organisation der Bauüberwachung" ein Ausnahmetatbestand, der es in besonders krass gelagerten Fällen ermöglicht, die dem Schutz des Schuldners dienende Regelverjährung außer Acht zu lassen und dem Gläubiger eine zeitlich längere Frist einzuräumen, seine Mängelansprüche durchzusetzen. Um eine solche Ausnahme annehmen zu können, muss den Unternehmer "der Vorwurf treffen, er habe mit seiner Organisation die Arglisthaftung vermeiden wollen".

8. Will man allein aus einem Bauwerksmangel, der zuvorderst dem ausführenden Werkunternehmer anzulasten ist, unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung dem ersten Anschein nach auf eine zur Vermeidung von Arglist geschaffene Organisation der Bauüberwachung des Architekten schließen, so bedarf es eines besonders schweren Bauwerksmangels, der in seiner Art, seinem Ausmaß und in seiner Erkennbarkeit deutlich über das Maß eines durchschnittlichen Sachmangels im Sinne von § 633 Abs. 1, Abs. 2 BGB hinausgeht.




IBRRS 2010, 2254
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Sekundärhaftung für Hauptleistungspflichten!

OLG Dresden, Urteil vom 16.09.2009 - 10 U 149/09

1. Das Übersehen eines sichtbaren Mangels auch bei einem wichtigen Gewerk im Rahmen der Bauüberwachung oder Abnahme begründet allein nicht den Anschein einer mangelhaften Organisation der durch Mitarbeiter des Architekten durchgeführten Bauüberwachung.

2. Übersieht der Architekt bei der Abnahme einer Bauleistung auch sichtbare Mängel, so verletzt er (nur) seine vertragliche Hauptleistung, nicht aber ergänzend eine die Sekundärhaftung auslösende Untersuchungs- und Aufklärungspflicht.

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IBRRS 2010, 2252
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vertragsschluss: Unwirksame Vertretung der Gemeinde

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2010 - 5 U 193/08

1. Beruft sich die Gemeinde auf die Unwirksamkeit eines Architektenvertrags, weil der Vertrag mangels ordnungsgemäßer Vertretung der Gemeinde nicht wirksam zu Stande gekommen sei (hier: Verstoß gegen das sog. Vier-Augen-Prinzip), muss sie nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung Wertersatz leisten, soweit sie die Planungsleistungen verwertet.

2. Der Wertersatz bestimmt sich nach der üblichen Vergütung, also den Mindestsätzen der HOAI.

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IBRRS 2010, 2249
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abgrenzung Akquise - vergütungspflichtige Leistung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2010 - 8 U 143/09

1. Sowohl bei der Frage, ob überhaupt ein verbindlicher Architektenvertrag geschlossen worden ist, als auch bei der Frage, ob eine Leistung der unentgeltlichen Akquise oder einer vergütungspflichtigen Leistung zuzuordnen ist, verläuft die Grenze zum noch unentgeltlichen "Freundschaftsdienst" in der Erbringung der Vorplanung gemäß Leistungsphase 2 nach § 15 Abs. 2 HOAI a.F.

2. Der Auftrag, die Genehmigungsplanung zu erstellen, setzt die systematisch vorangehenden Überlegungen und Planungsschritte der Grundlagenermittlung, Vor- und Entwurfsplanung entsprechend den Leistungsphasen 1 - 3 des § 15 Abs. 2 HOAI a.F. notwendig voraus, sofern diese nicht von Dritten erbracht worden sind.

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IBRRS 2010, 2247
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer nicht dessen Überwachung!

OLG Celle, Urteil vom 02.06.2010 - 14 U 205/03

1. Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer (Bauunternehmer) keine Beaufsichtigung von dessen eigener, nach dem Bauvertrag geschuldeter Leistung, so dass der Architekt insoweit auch nicht Erfüllungsgehilfe ist und ein Mitverschulden des Auftraggebers wegen einer Pflichtverletzung des Architekten deshalb nicht in Betracht kommt.*)

2. Der planende Architekt ist Erfüllungsgehilfe des Bauherrn gegenüber dem Unternehmer.*)

3. Die Auswahl der geeigneten Nachbesserungsmethode obliegt dem Unternehmer in eigener Verantwortung.*)

4. Ein bloßes Einverständnis des Bestellers mit einer bestimmten Art und Weise der Nachbesserung enthält regelmäßig keinen Verzicht auf weitere Mängelansprüche bei Fehlschlagen der zunächst ins Auge gefassten Nacherfüllung.*)

5. a) Ein Gesamtschuldverhältnis zwischen mehreren Bauunternehmern setzt voraus, dass die Unternehmer eine Zweckgemeinschaft im Sinne einer Erfüllungsgemeinschaft hinsichtlich ihrer gleichen primären Leistungspflichten bilden, die darauf gerichtet ist, ein und dieselbe Bauleistung zu erbringen.*)

b) An einer ein Gesamtschuldverhältnis begründenden Zweckgemeinschaft fehlt es, wenn die Unternehmer voneinander getrennte Bauleistungen erbringen, ohne dass eine zweckgerichtete Verbindung ihrer Bauleistungen besteht. Eine zweckgerichtete Verbindung verschiedener Bauleistungen liegt im Regelfall auch dann nicht vor, wenn verschiedene Bauleistungen nur aufeinander aufbauen und damit schon zeitlich nacheinander geschuldet werden.*)

c) Eine Gesamtschuld zweier Werkunternehmer ist gegeben, wenn ein Mangel, der seine Ursache zumindest teilweise in beiden Gewerken hat, wirtschaftlich sinnvoll nur auf eine einzige Weise beseitigt werden kann und die Beseitigung der dem einen Unternehmer zurechenbaren Mängelursache zugleich dazu führt, dass damit auch die dem Gewerk des anderen Unternehmers zuzuordnenden Mängelursachen mit erledigt sind.*)

6. a) Für den schlüssigen Vortrag eines Schadensersatzanspruchs gegen den bauaufsichtsführenden Architekten genügt es (wie beim Kostenvorschussanspruch gegen die Bauunternehmer), wenn seitens des Auftraggebers die sichtbaren Symptome der Baumängel beschrieben werden, auf die sich die Bauaufsicht des Architekten erstreckte. Für eine entsprechende Pflichtverletzung des Architekten spricht dann der erste Anschein.*)

b) In diesem Fall braucht der Bauherr nicht anzugeben, inwieweit es der Architekt im Einzelnen an der erforderlichen Überwachung hat fehlen lassen. Vielmehr ist es Sache des Architekten, den Beweis des ersten Anscheins dadurch auszuräumen, dass er seinerseits darlegt, was er an Überwachungstätigkeit verrichtet hat. Dazu genügt nicht die bloße Behauptung, dass er die Arbeiten selbst oder durch einen Bauleiter habe überwachen lassen.*)

7. Bei Teilurteilen kann ausnahmsweise vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung abweichend eine Kostenentscheidung ergehen, wenn ein gegen mehrere Beklagte gerichteter Rechtsstreit wegen Insolvenz eines der verklagten Streitgenossen teilweise unterbrochen ist. Denn dann ist ungewiss, wann der Rechtsstreit fortgesetzt und mit einer Kostenentscheidung versehen werden kann; das ist den Parteien nicht zumutbar.*)




IBRRS 2010, 2122
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung wegen nicht genehmigungsfähigen Planung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2009 - 23 U 187/08

1. Bei einem Feststellungsurteil sind zur Abgrenzung des Umfangs seiner Rechtskraft neben der Urteilsformel auch die Gründe heranzuziehen. Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Rechts- bzw. Pflichtverletzungen aus einem Rechtsverhältnis beziehen. Die Abgrenzung von Schadensersatzpflichten aus verschiedenen Feststellungsurteilen ist dem (Betrags)Verfahren vorzubehalten.*)

2. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Er muss daher prüfen, ob eine früher erteilte Nachbargenehmigung nach ihrem konkreten Erklärungsgehalt das aktuelle Bauvorhaben abdeckt.*)

3. Der Architekt wird von seiner Haftung wegen einer nicht genehmigungsfähigen Planung nur ausnahmsweise frei, wenn er mit seinem Auftraggeber vereinbart, dass dieser das Genehmigungsrisiko übernimmt, die Notwendigkeit der Nachbarzustimmung als konkretes bauordnungsrechtliches Problem aus laienhafter Sicht offenkundig ist oder der Architekt den Auftraggeber hinreichend über die Risiken der Genehmigungsfähigkeit aufklärt. Selbst wenn der Bauherr versucht, der Genehmigungsbehörde einen von dieser vermeintlich erklärten Verzicht auf eine neue Nachbarzustimmung unterzuschieben und deren Mitarbeiter zu manipulieren, obliegt dem Architekten ein eindeutiger und unmissverständlicher Hinweis auf das erhebliche Risiko einer solchen Vorgehensweise.*)

4. Die Aufklärungspflicht des Architekten ist mit seiner vertraglichen Hauptpflicht, eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung zu erbringen, eng im Sinne einer leistungsbezogenen Nebenpflicht verknüpft, für die regelmäßig eine fünfjährige Verjährungsfrist gilt. Dies gilt jedenfalls nach endgültiger Abnahmeverweigerung auch im Rahmen eines sog. "hängengebliebenen" Architektenvertrages.*)

5. Der Rügeverlust gemäß § 295 ZPO ist von der Art der Verhandlung und dem Inhalt der gestellten Anträge (hier: Klagerücknahme) unabhängig. Die Heilung des Formverstoßes wirkt verjährungsrechtlich durch entsprechende Anwendung des § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der formwidrigen Übermittlung des Schriftsatzes zurück. Im Rahmen von § 204 BGB kommt es nicht auf die Zulässigkeit der Klage, der Klageerweiterung bzw. Anschlussberufung an. Ein fehlender Zustellungswillen des Gerichts spielt - anders als bei § 189 ZPO - im Rahmen von § 295 ZPO keine Rolle.*)

6. Der Gegenstand der Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB ist durch Auslegung der diesbezüglichen Erklärungen der Parteien zu ermitteln. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich die Verhandlungen auf alle Ansprüche erstrecken, die sich aus dem Lebenssachverhalt für den Gläubiger ergeben können, es sei denn die Parteien verhandeln nur über einzelne, bestimmte Ansprüche.*)




IBRRS 2010, 2108
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honorarklage des Planers: Welches Gericht zuständig?

LG Ellwangen, Beschluss vom 18.11.2009 - 10 O 132/09

Wird der Architekt lediglich mit Planungsleistungen beauftragt, so ist für seine Honorarklage ein Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO) weder am Ort des Bauwerks noch am Sitz des Architekten eröffnet. Örtlich zuständig ist vielmehr das Gericht am Wohn- bzw. Geschäftssitz des Auftraggebers.

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IBRRS 2010, 2037
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung des Architekten wegen Baukostenüberschreitung

OLG München, Urteil vom 30.09.2008 - 9 U 5366/07

1. Selbst wenn der Architekt pflichtwidrig den Bauherrn nicht über die erhöhten Baukosten seiner Planung berät, folgt daraus kein ersatzfähiger Schaden des Bauherrn, wenn die Grenzen des planerischen Ermessens nicht überschritten werden.*)

2. Eine geräumigere Planung von Tiefgaragenstellplätzen und Büroräumen kann im wirtschaftlichen Interesse des Bauherrn liegen.*)

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IBRRS 2010, 1985
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wie konkret muss Prüfbarkeit beanstandet werden?

BGH, Urteil vom 22.04.2010 - VII ZR 48/07

1. Die Fälligkeit der Forderung, die ein Architekt auf Grundlage einer nicht prüfbaren Rechnung für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung erhebt, tritt ein, wenn ein Prüfungszeitraum von zwei Monaten ohne Beanstandungen zur Prüfbarkeit abgelaufen ist oder wenn das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt wird und keine Rügen zur Prüfbarkeit erhoben werden.*)

2. Um als ausreichende Beanstandung zur Prüfbarkeit angesehen werden zu können, müssen die vom Auftraggeber erhobenen Rügen dem Auftragnehmer verdeutlichen, dass er nicht bereit ist, in die sachliche Auseinandersetzung einzutreten, solange er keine prüfbare Rechnung erhalten hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118).*)




IBRRS 2010, 1966
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Dicke der Abdichtung muss vorgegeben werden

KG, Beschluss vom 09.04.2010 - 7 U 144/09

1. Der mit der Planung beauftrage Architekt muss dem ausführenden Unternehmen besonders schadensträchtige Details eier Abdichtung in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlichen. Dazu gehört grundsätzlich auch, dass der Architekt dem Unternehmen die Dicke der Abdichtung vorgibt.

2. Die Behauptung des Architekten, er habe die Abdichtungsarbeiten "selbstverständlich regelmäßig und stichprobenartig vor Ort in Augenschein genommen", genügt den Anforderungen an substanziierten Vortrag zur Entkräftung des Anscheinsbeweises einer ungenügenden Bauüberwachung nicht. Vielmehr muss er im Einzelnen darlegen, wann er auf der Baustelle war und welche konkreten Arbeiten dabei von ihm in Augenschein genommen worden sind.

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IBRRS 2010, 1928
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenhonorar: Automatischer Verzugseintritt

OLG Naumburg, Urteil vom 25.03.2010 - 1 U 108/09

1. Architektenhonorar wird mit Übergabe einer prüfbaren Schlussrechnung fällig. Da § 15 Abs. 1 HOAI die Fälligkeit an die Übergabe einer prüfbaren Schlussrechnung anknüpft, kann auch nur diese bei einer Honorarklage nach Legung einer Schlussrechnung den Streitgegenstand bilden.*)

2. Das Kriterium der Prüfbarkeit ist kein Selbstzweck. Hat der Auftraggeber die Rechnungen geprüft und damit zum Ausdruck gebracht, dass ihm dies möglich war, kann er sich anschließend nicht auf den Einwand mangelnder Prüfbarkeit stützen.*)

3. Zahlt der Schuldner auf eine mit Übergabe fällig gewordene Schlussrechnung nicht, gerät er unter den Voraussetzungen von § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB in Verzug. Das Vertretenmüssen im Sinne des § 286 Abs. 4 BGB ist keine Verzugsvoraussetzung, sondern ihr Fehlen ein Einwendungstatbestand, für den den Schuldner die Beweislast trifft. Dabei stellt es insbesondere keinen Entschuldigungsgrund dar, die Zahlung im Hinblick auf eine bestimmte Rechtsansicht zu verweigern, die im Prozess dann nicht bestätigt wird.*)

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IBRRS 2010, 1882
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Teilabriss des Stuttgarter HBf zulässig

LG Stuttgart, Urteil vom 20.05.2010 - 17 O 42/10

1. Für den Urheberrechtsschutz eines Bauwerks kommt es auf den ästhetischen Eindruck, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt, an (hier für den Stuttgarter Hauptbahnhof bejaht).

2. Urheberrechtliche Unterlassungsansprüche des Architekten bzw. seiner Erben sind nicht schon wegen der rechtlichen Wirkungen eines unanfechtbaren Planfeststellungsbeschlusses ausgeschlossen.

3. Zur Verwirkung urheberrechtlicher Unterlassungsansprüche (hier verneint).

4. Das dem Architekten zustehende Recht, ein Änderungsverbot auszusprechen, besteht nicht vorbehaltlos. Gerade bei Bauwerken wird das urheberpersönlichkeitsrechtliche Erhaltungsinteresse durch die Sachherrschaft des Eigentümers begrenzt. Maßgebliche Faktoren sind die Schöpfungshöhe des Bauwerks und die Schwere der beabsichtigten Veränderungen einerseits und das Interesse des Eigentümers an einer Modernisierung des Gebäudes und an einer zweckmäßigen Nutzung des Grundstücks andererseits, aber auch der Zeitablauf (hier: 54 Jahre nach Tod des Urhebers) und ein durch öffentlich-rechtliche Planungen bestehendes Allgemeininteresse (hier: Änderungsverbot durch Treu und Glauben gem. § 39 Abs. 2 UrhG ausgeschlossen).




IBRRS 2010, 1736
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mangelhafte Bauüberwachung bzgl. Wärmedämmarbeiten

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.08.2009 - 4 U 167/99

1. Schadensersatz wegen mangelhafter Bauüberwachung hinsichtlich der Wärmedämmarbeiten.

2. Wirkung eines Vergleichs zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmen in Bezug auf den bauüberwachenden Architekten.

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IBRRS 2010, 1734
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Berufsunfähigkeitsrente (Architektenkammer Sachsen)

OVG Sachsen, Beschluss vom 26.02.2010 - 4 A 634/08

1. Eine Berufsunfähigkeit nach der Sächsischen Versorgungswerks-Satzung liegt vor, wenn ein Teilnehmer infolge von Krankheit auf nicht absehbare Zeit eine Berufstätigkeit als Architekt in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben kann.

2. Ernsthafte Zweifel an der Feststellung einer Berufsunfähigkeit bestehen nicht, wenn eine Betroffene schon in üblichen Aktivitäten des täglichen Lebens deutlich eingeschränkt ist und weder wegen der körperlichen noch der psychischen Folgen einer Erkrankung auch nur Teilaufgaben des Architekten während eines Bauprozesses, der in besonderem Maß die Fähigkeit zur Koordination, Planung sowie Objekt- undBauüberwachung erfordert, übernehmen kann.

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IBRRS 2010, 1683
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Fortbildungsverpflichtung des Architekturprofessors

VG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2010 - 32 K 3488/08

1. Ein Austritt aus der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen hindert diese nicht, gegen den Architekten für die Zeit seiner Mitgliedschaft noch berufsrechtliche Maßnahmen zu verhängen.

2. Auch ein als Hochschullehrer tätiger Architekt ist verpflichtet, sich fortzubilden und diese Fortbildung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen nachzuweisen.

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IBRRS 2010, 1620
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Forderung als Masseforderung: Hemmung der Verjährung?

LG Wuppertal, Urteil vom 20.04.2010 - 16 O 129/09

Zu der Frage, ob es zur Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB führt, wenn der Gläubiger im Insolvenzverfahren eine Forderung als Masseforderung geltend macht, bei der es sich aber tatsächlich um eine einfache Insolvenzforderung handelt.

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IBRRS 2010, 1561
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abweichende Honorarermittlung zulässig?

OLG Rostock, Urteil vom 25.02.2009 - 2 U 21/07

1. Wenn die Honorarvereinbarung schriftlich bei Auftragserteilung erfolgt, ist gemäß § 4 Abs. 1 HOAI jede Pauschalierung oder abweichende Honorarermittlung zulässig, soweit sie sich im konkreten Ergebnis zwischen den Mindest- und Höchstsätzen bewegt.

2. Die Honorarabrede ist nur dann gemäß § 4 Abs. 1 HOAI wegen Unterschreitens des Mindestsatzes unwirksam, wenn das gesamte, nach den vertraglichen Regelungen berechnete Honorar niedriger ist als die Vergütung, die sich bei einer fiktiven Honorarberechnung nach den zutreffenden Bemessungsgrundlagen der HOAI ergibt.

3. Ist die Honorarvereinbarung unwirksam, steht dem Architekten in der Regel gemäß § 4 Abs. 4 HOAI der Mindestsatz nach der HOAI zu.

4. Der Architekt ist allerdings nicht gehindert, den Honoraranspruch, der sich aus einer den Mindestsatz unterschreitenden Abrede ergibt, geltend zu machen. Er ist in diesem Fall nicht verpflichtet, eine Abrechnung nach HOAI vorzulegen und den Mindestsatz zu verlangen.

5. Beruft sich der Architekt auf die Unwirksamkeit der Pauschalvereinbarung, hat er die behauptete Mindestsatzunterschreitung substantiiert darzulegen und nachzuweisen.

6. Fehlt es an einer hinreichend detaillierten Darlegung einer Mindestsatzunterschreitung und ergeben sich aus dem Vorbringen der Parteien oder aus sonstigen Umständen ebenfalls keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Preisrecht der HOAI, muss das Gericht von der Wirksamkeit der Honorarvereinbarung ausgehen.

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IBRRS 2010, 1549
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zur Auswechselung des Auftraggebers

KG, Urteil vom 21.07.2009 - 21 U 199/07

Die Übertragung eines Schuldverhältnisses im Ganzen - d. h. die Auswechslung eines Vertragspartners - ist ein einheitliches Rechtsgeschäft, das der Mitwirkung aller Beteiligten bedarf. Sie erfordert entweder einen dreiseitigen Vertrag oder einen Vertrag zwischen zwei Beteiligten unter Zustimmung des Dritten.

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IBRRS 2010, 1393
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauvertrag

OLG Rostock, Urteil vom 16.07.2008 - 2 U 42/07

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2010, 1385
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Minderung wegen nicht erbrachter Leistungen?

OLG Köln, Urteil vom 06.05.2008 - 24 U 119/05

1. Nach einer außerordentlichen Kündigung des Architektenvertrags sind die erbrachten Leistungen ins Verhältnis zum Gesamtumfang der geschuldeten Leistungen zu setzen; das Pauschalhonorar ist entsprechend zu mindern.

2. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Architekten wegen fehlender oder mangelhafter Vorleistungen kann verwirkt sein, wenn es erst nach über zwei Jahren der Leistungserbringung in Kenntnis der Umstände geltend gemacht wird.

3. Eine Klausel, wonach ein Zahlungsanspruch des Nachunternehmers von einem entsprechenden Zahlungseingang beim Generalunternehmer abhängig ist, ist individualvertraglich zulässig.

4. Der gekündigte Architekt muss die Behauptung seines Auftraggebers, er sei überzahlt, widerlegen.

5. Die Erhöhung des Pauschalhonoraranspruchs eines Architekten wegen nachträglicher Erschwernisse setzt die Vorlage einer Kalkulation des ursprünglichen Honorarangebots voraus.

6. Die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage greifen, wenn sich der Zeitaufwand des Architekten so wesentlich verändert, dass diesem ein Festhalten am vereinbarten Pauschalhonorar schlechterdings nicht zumutbar ist (hier verneint).

7. Eine Störung der Geschäftsgrundlage kann sich auch daraus ergeben, dass sich der Umfang der Planungstätigkeit des Architekten inhaltlich erhöht hat (hier verneint).

8. Eine Klausel, wonach ein Zahlungsanspruch des Nachunternehmers von einem entsprechenden Zahlungseingang beim Generalunternehmer abhängig ist, ist individualvertraglich zulässig.




IBRRS 2010, 1366
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Eintragung in Architektenliste - Prozesskostenhilfe

OVG Sachsen, Beschluss vom 02.03.2010 - 4 D 72/09

Zu einer Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes, auf die Eintragung in die Sächsische Architektenliste gerichteten, Verfahrens.

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IBRRS 2010, 1350
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Sekundärhaftung wie bei Architekten!

OLG Schleswig, Urteil vom 04.09.2009 - 14 U 27/09

Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze, wonach dieser verpflichtet ist, eine umfängliche und umfassende Aufklärung von Mängelursachen zu betreiben und dabei auch Mängel der eigenen Leistung so rechtzeitig zu offenbaren, dass die Geltendmachung der diesbezüglichen Rechte in nicht verjährter Zeit möglich ist, gelten nicht für den Bauträger.

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IBRRS 2010, 1289
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Führung eines Bautagebuchs

KG, Urteil vom 16.03.2010 - 7 U 53/08

1. Der Honorarberechnung für Leistungsphasen 1 - 4 § 15 HOAI sind die Kostenangaben zu Grunde zu legen, die in dem Zeitpunkt vorlagen, als die Kostenberechnung hätte erstellt werden müssen. Dagegen gibt es keinen festgeschriebenen Kostenanschlag als Honorarerechnungsgrundlage für Leistungsphasen 5 - 7; vielmehr ist eine Fortschreibung zulässig und in der Regel auch geboten.

2. Die Führung eines Bautagebuchs ist nur dann vertraglich geschuldet, wenn dies zur Durchführung der Bauaufgabe (Modernisierung, Instandsetzung und Dachausbau) erforderlich war. Liegt kein Bautagebuch vor, macht sich der Architekt eventuell schadensersatzpflichtig; zur Vertragserfüllung ist das Führen des Bautagebuchs kei¬neswegs erforderlich.

3. § 24 Abs. 1 HOAI betrifft einen Zuschlag auf das Gesamthonorar und der Umbauzuschlag erfolgt völlig unabhängig von den anrechenbaren Kosten. Eine Differenzierung nach Modernisierung, Instandsetzung und Dachausbau ist nicht vorzunehmen.

4. Für die Bestandsaufnahme der erbrachten Leistungen bei Insolvenzen von Baufirmen sowie die entsprechende Anpassung der Leistungen der Phasen 6 - 7 für die Beauftragung von Ersatzunternehmern kann der Architekt im Regelfall kein zusätzliches Honorar verlangen. Der Mehraufwand wird durch die Erhöhung der anrechenbaren Kosten abgegolten.




IBRRS 2010, 1257
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verfahrensrecht - Prozesskostenhilfe und Eintragung in Architektenliste

OVG Sachsen, Beschluss vom 02.03.2010 - 4 D 73/09

1. Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf einstweiligen Rechtschutz zwecks Wiederaufgreifen eines Verfahrens auf Eintragung in eine Architektenliste.

2. Die Eintragung in die Architektenliste ist nach § 65 Abs. 2 SächsBO nicht notwendige Bedingung für die Bauvorlageberechtigung; die Eilbedürftigkeit eines Antrags kann folglich nicht hierauf gestützt werden.

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IBRRS 2010, 1142
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bindungswirkung einer Schlussrechnung

OLG Frankfurt, Urteil vom 03.05.2007 - 12 U 255/04

Zur Bindungswirkung einer Schlussrechnung.

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IBRRS 2010, 1104
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verjährung beim hängen gebliebenen Architektenvertrag

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2010 - 10 U 87/09

1. Beim hängengebliebenen Architektenvertrag verjähren Mängelansprüche, die schon vor Abnahme geltend gemacht wurden, nicht vor dem Ablauf von fünf Jahren ab Vollendung der Planungs- oder Überwachungsleistungen oder Wirksamwerden der Kündigung. Auf die Person des Kündigenden oder ein Vertretenmüssen des Architekten kommt es nicht an.

2. Zu der bislang vom Bundesgerichtshof nicht entschiedenen Frage, ob bei der verspäteten Herstellung von Wohneigentum zur Eigennutzung dem Auftraggeber wegen entgangener Eigennutzung eine Entschädigung zusteht.




IBRRS 2010, 1024
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Hemmung der Verjährung trotz unwirksame Zustellung d. Mahnbescheids

BGH, Urteil vom 26.02.2010 - V ZR 98/09

Die unwirksame Zustellung des Mahnbescheids hindert den Eintritt der Verjährungshemmung nicht, wenn der Anspruchsinhaber für die wirksame Zustellung alles aus seiner Sicht Erforderliche getan hat, der Anspruchsgegner in unverjährter Zeit von dem Erlass des Mahnbescheids und seinem Inhalt Kenntnis erlangt und die Wirksamkeit der Zustellung ebenfalls in unverjährter Zeit in einem Rechtsstreit geprüft wird.*)

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IBRRS 2010, 0986
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Prüfungsfristen im Architekturstudium (TFH Berlin)

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2010 - 5 M 12.09

1. Eine Verlängerung einer Prüfungsfrist aufgrund des Beginns eines Auslandssemesters ist dann nicht möglich, wenn die Hochschulprüfungsordnung einen entsprechenden Verlängerungstatbestand nicht vorsieht.

2. Das Merkmal, wann eine Veranstaltung im Sinne der Prüfungsordnung "nicht angeboten wird", ist objektiv zu verstehen: Es kommt nicht darauf an, ob der Studierende aus Gründen seiner Studienplanung eine Nachklausur meint nicht wahrnehmen zu können, sondern allein darauf, ob die Hochschule die Möglichkeit des Veranstaltungsbesuchs und der Prüfung bietet.

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IBRRS 2010, 0985
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kammermitgliedschaft ist Verfahrensvoraussetzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2010 - 6s E 379/07

1. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Architektenkammer führt im berufsgerichtlichen Verfahren vor dem Berufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen zu einem Verfahrenshindernis.*)

2. Ein gleichwohl aufrechterhaltener Eröffnungsantrag der Architektenkammer ist als unzulässig zurückzuweisen, ein bereits eröffnetes Verfahren ist einzustellen.*)

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IBRRS 2010, 0978
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gewährleistungsfrist bei Vermessungsingenieuren

OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2010 - 11 U 3/10

Gewährleistungsansprüche wegen behaupteter Mängel an Vermessungsleistungen verjähren in zwei Jahren, wenn diese lediglich die planmäßige Erfassung des Leitungsnetzes zum Gegenstand haben und nur für die Durchführung zukünftiger Erhaltungsmaßnahmen von Bedeutung sind, aber weder der Herstellung noch der grundlegenden Erneuerung oder Erweiterung des Leitungsnetzes dienen.

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IBRRS 2010, 0976
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Feststellbarer Mangel = Organisationsverschulden?

OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2010 - 26 U 37/06

Für die Annahme einer mangelhaften Organisation bedarf es mehr als des Vorliegens eines Baumangels, der auch bei ordnungsgemäßer Bauüberwachung festgestellt worden wäre, da es selbst bei fehlerhafter Bauüberwachung eine Vielzahl von Fehlerquellen gibt, die nicht auf fehlerhafter Organisation der Bauüberwachung beruhen.

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IBRRS 2010, 0964
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Strafrecht - Erschleichens von Fördermitteln = Betrug!

LG Mühlhausen, Urteil vom 11.12.2008 - 540 Js 60387/05-9Kls

Wer sich durch Manipulation der Fluggaststatistik die Auszahlung von Fördermitteln für den weiteren Ausbau eines Flughafens erschleicht, macht sich wegen Betruges strafbar.

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IBRRS 2010, 0959
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Urheberrechtsschutz der Architektenzeichnungen

AG Potsdam, Urteil vom 10.07.2008 - 21 C 153/08

1. Architektenzeichnungen sind als technische Zeichnung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt.

2. Die Veröffentlichung der Architektenzeichnung ohne Einwilligung des Architekten auf einer fremden Homepage verstößt gegen das Urheberrecht des Architekten.

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IBRRS 2010, 0926
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Rückforderung von Abschlagszahlungen: Beweislast?

OLG Celle, Urteil vom 10.03.2010 - 14 U 128/09

Der Architekt, der Zahlungen aus Abschlagsrechnungen erhalten hat, trägt im Prozess des Auftraggebers auf Auszahlung eines Überschusses die volle Beweislast für seinen Vergütungsanspruch.

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IBRRS 2010, 0925
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Urheberrechtsschutz der Architektenzeichnungen

LG Potsdam, Urteil vom 04.01.2010 - 2 O 148/09

1. Architektenzeichnungen sind als technische Zeichnung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt.

2. Die Veröffentlichung der Architektenzeichnung ohne Einwilligung des Architekten auf einer fremden Homepage verstößt gegen das Urheberrecht des Architekten.

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IBRRS 2010, 0920
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verjährung von Schadensersatzansprüchen vor Abnahme?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.03.2010 - 19 U 100/09

1. Beauftragt ein Bauherr einen (Zweit-)Architekten umfassend mit Planung und Bauüberwachung, so kann dieser sich gegenüber einem Schadensersatzanspruch des Bauherrn nicht damit verteidigen, dass etwaige Baumängel auf Planungsfehler des gekündigten (Erst-)Architekten zurückzuführen sind.

2. Soweit dieser (Zweit-)Architekt auf Pläne des (Erst-)Architekten zurückgreift, macht er sich diese planerisch zu eigen.

3. Den Bauherrn trifft keine Obliegenheit, dem umfassend beauftragten (Zweit-)Architekten mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen, so dass eine Mithaftung des Bauherrn für etwaige Planungsfehler des gekündigten (Erst-)Architekten gemäß §§ 254, 278 BGB ausscheidet.

4. Im Rahmen der Bauaufsicht ist dieser umfassend beauftragte (Zweit-)Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet, will er das Bauwerk nicht nach seiner eigenen Planung, sondern nach den Vorgaben des (Erst-)Architekten ausführen lassen.

5. Kommt es in einem Architektenvertrag nicht zur Abnahme und ist eine solche auch nicht entbehrlich, so unterliegen etwaige Schadensersatzansprüche aus Planungs- oder Überwachungsfehlern der Regelverjährung von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB.

6. Wird nach Ablauf einer solchen Verjährung die Abnahme erklärt, lässt dies die bereits eingetretene Verjährung unberührt.




IBRRS 2010, 0859
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Sekundärhaftung für Hauptleistungspflichten!

OLG Dresden, Beschluss vom 11.08.2009 - 10 U 149/09

1. Das Übersehen eines sichtbaren Mangels auch bei einem wichtigen Gewerk im Rahmen der Bauüberwachung oder Abnahme begründet allein nicht den Anschein einer mangelhaften Organisation der durch Mitarbeiter des Architekten durchgeführten Bauüberwachung.

2. Übersieht der Architekt bei der Abnahme einer Bauleistung auch sichtbare Mängel, so verletzt er (nur) seine vertragliche Hauptleistung, nicht aber ergänzend eine die Sekundärhaftung auslösende Untersuchungs- und Aufklärungspflicht.




IBRRS 2010, 0847
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honorarvereinbarung: Wahrung der Schriftform

BGH, Urteil vom 11.02.2010 - VII ZR 218/08

Die Schriftform für die Vereinbarung eines Honorars für die örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen ist gewahrt, wenn dem Vertrag ein Angebot über ein Honorar vorausgeht, das mit einem Prozentsatz von 2,65 der anrechenbaren Kosten errechnet wird, und der Vertrag sodann, ohne dass der Prozentsatz von 2,65 nochmals erwähnt wird, dieses Honorar als Berechnungshonorar vorsieht.*)

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IBRRS 2010, 0846
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Konkludente Abnahme der Tragwerksplanung

BGH, Urteil vom 25.02.2010 - VII ZR 64/09

1. Die konkludente Abnahme der Tragwerksplanung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung, Bezahlung der Rechnung des Tragwerkplaners und mehrere Monate nach Einzug in das nahezu fertig gestellte Bauwerk keine Mängel der Tragwerksplanung rügt.*)

2. Auch bei einer konkludenten Abnahme kommt es gemäß § 640 Abs. 2 BGB zu einem Rechtsverlust, wenn der Besteller sich die Rechte wegen der ihm bekannten Mängel nicht vorbehält.*)




IBRRS 2010, 0835
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Streichung aus Architektenliste wegen Überschuldung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2009 - 4 B 995/09

1. Nach § 6 Satz 1 Buchst. d) BauKaG NRW ist ein Architekt zwingend in der Architektenliste zu löschen, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass er die für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben gemäß § 1 BauKaG NRW erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt (§ 5 Abs. 1 BauKaG NRW).

2. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn ein Architekt überschuldet ist und über kein tragfähiges Sanierungskonzept verfügt, das den Schluss auf einen baldigen Schuldenabbau rechtfertigt.

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IBRRS 2010, 0834
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente

OVG Saarlouis, Beschluss vom 04.03.2010 - 3 A 341/09

1. Berufsunfähigkeit i.S.v. § 11 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen setzt voraus, dass dem Architekten jedwede Architektentätigkeiten der in § 1 BaukammernG NW beschriebenen Art zur Einkommenserzielung auf Dauer nicht möglich ist; solange noch bestimmte nicht wahrgenommene Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die nach medizinischen Erkenntnissen eine Besserung des Krankheitsbildes erwarten lassen, liegt keine dauerhafte Berufsunfähigkeit vor.*)

2. Das Verwaltungsgericht verletzt seine Sachaufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer (weiteren) Beweiserhebung absieht, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt hat und deren Erforderlichkeit sich dem Verwaltungsgericht auch nicht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht aufdrängen musste.*)

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IBRRS 2010, 0689
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Fälligkeit des Werklohns: Entbehrlichkeit der Abnahme

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2008 - 12 W 52/08

1. Die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung eines Werklohnanspruchs ist entbehrlich, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung des Werkvertrages verlangt, sondern nur noch auf Zahlung gerichtete Gegenansprüche geltend macht.*)

2. Ein hinreichend bestimmtes Mängelbeseitigungsverlangen liegt nicht vor, wenn bei Malerarbeiten nur pauschal die mangelhafte Ausführung gerügt wird. Erforderlich ist, dass die Erscheinungen, bei denen es sich nach Auffassung des Auftraggebers um vertragswidrige Abweichungen handelt, hinreichend genau beschrieben werden. Bei Beauftragung von Malerarbeiten für mehrere Fenster ist auch anzugeben, welche Fenster betroffen sind. Angaben zu Mangelursachen sind dagegen nicht erforderlich.*)




IBRRS 2010, 0635
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Leistung ist an vertraglicher Vereinbarung zu messen!

LG Berlin, vom 23.05.2008 - 13 O 325/04

Ist eine statische Planung abnahmereif und anhand der Statik eine Baugenehmigung erteilt worden, so hat der Umstand, dass sich später aufgrund von Baugrundhindernissen herausstellt, dass die Planung nicht dauerhaft genehmigungsfähig und daher mangelbehaftet ist zur Folge, dass Schadensersatzansprüche mangels Verschuldens nicht durchgreifen.*)

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IBRRS 2010, 0623
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Voraussetzungen der Bauhandwerkersicherungshypothek

LG Hamburg, Beschluss vom 13.09.2009 - 313 O 71/09

Die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek für Architektenleistungen ist vom Beginn der Bauarbeiten abhängig.

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IBRRS 2010, 0576
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenauftrag für Wiedererrichtung des Berliner Stadtschlosses

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2009 - Verg 39/09

1. Auch bei Planungswettbewerben nach §§ 20, 25 VOF ist schon mit Rücksicht auf den nach der Rechtsmittelrichtlinie zu gewährleistenden effektiven Primärrechts-schutz ein weites, grundsätzlich alle Preisträger einbeziehendes Verständnis des Begriffs des Bieters im Sinne des § 13 Satz 1 VgV angebracht.*)

2. Die Erfüllung der Mindestanforderungen für eine Teilnahme am Planungswettbe-werb ist nicht notwendig gleichzuerachten mit der Eignung zur Ausführung der Leistung. Sie geben insoweit nur das zu fordernde Mindestmaß vor. Dagegen dürfen weitere Planungsleistungen einem Preisträger nur übertragen werden, wenn er eine einwandfreie Ausführung der zu übertragenden Leistung gewährleistet und sonstige wichtige Gründe der Beauftragung nicht entgegenstehen (§ 25 Abs. 9 VOF).*)

3. Die im Rahmen der Eignungswertung an die Prüfungstiefe und den Grad der Erkenntnissicherheit zu richtenden Anforderungen sind auch am Interesse des öffentlichen Auftraggebers an einer zügigen Beschaffung und an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens sowie daran zu messen, dass der Auftraggeber innerhalb der bestimmungsgemäß kurzen Frist, in der die Entscheidung über die Auftragsvergabe zu treffen ist, in der Regel nur über begrenzte Ressourcen und administrative Möglichkeiten zu weiteren Überprüfungen verfügt. Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit ist von daher eine gewisse Begrenzung der dem Auftraggeber obliegenden Aufklärungs- und Prüfungsaufgaben geboten.*)

4. Für die Entscheidung, ob ein Bewerber oder Bieter auf Grund seiner Eigenerklärungen als geeignet zu beurteilen ist, ist nicht erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber sämtliche in Betracht kommenden Erkenntnisquellen ausschöpft, um die gemachten Angaben zu verifizieren. Die Entscheidung ist hinzunehmen, wenn sie methodisch vertretbar gewonnen worden ist, sich auf eine befriedigende Erkenntnislage stützt und die Prognose unter Berücksichtigung der aufgrund zumutbarer Aufklärung gewonnenen Erkenntnisse (noch) vertretbar erscheint.*)

5. Auch wenn vergaberechtlich zuzulassen ist, dass sich der Auftragnehmer bei der Ausführung der Leistung der Kapazitäten anderer Unternehmen bedient, muss doch sichergestellt sein, dass seine inhaltlichen und materiellen Befugnisse im Hinblick auf die Leistungserbringung seinem rechtlichen Status als Vertrags-partner entsprechen, die als Subunternehmer (-planer) einzusetzenden Unter-nehmen also keinen beherrschenden Einfluss auf die Ausführung erlangen können. Dazu sind die zwischen dem Auftragnehmer und Subunternehmern getroffenen Absprachen auszuwerten.




IBRRS 2010, 0536
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zugang zum Bachelorstudiengang Architektur

VGH Bayern, Beschluss vom 22.12.2009 - 7 CE 09.2466

Zum Eignungsfeststellungsverfahren als zusätzliche Qualifikationsanforderung für einen Bachelorstudiengang.*)

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IBRRS 2010, 0535
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abgrenzung Akquisition und entgeltlicher Tätigkeit

OLG Celle, Urteil vom 17.02.2010 - 14 U 138/09

Zur Abgrenzung zwischen unentgeltlicher Akquisition und vertraglich zu vergütender Tätigkeit bei Erbringung von Architektenleistungen.*)

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