Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2920 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IBRRS 2010, 3331OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2010 - 4 U 106/10
1. Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist hinsichtlich der Dringlichkeit anerkannt, dass ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der Anspruchsteller nach Erlangung der Kenntnis von den maßgeblichen Umständen der Rechtsverletzung - das sind im vorliegenden Fall die urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche und deren drohende Beeinträchtigung durch den Abriss - zu lange abgewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt hat.
2. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Zuwarten von mehr als acht Wochen regelmäßig dringlichkeitsschädlich, jedenfalls kann bei einem Zeitraum von mehr als drei Monaten keine Dringlichkeit mehr angenommen werden.
3. Die Vorverlegung des Abrisstermins um vier bis acht Wochen führt nicht zu einer neuen Situation oder einem Wiederaufleben der Dringlichkeit, denn der Kläger hat schon bei Erhebung der Hauptsacheklage gewusst, dass ein rechtskräftiges Urteil vor dem Beginn der Abrissarbeiten nicht erstritten werden kann.
VolltextIBRRS 2010, 3168
AG Krefeld, Beschluss vom 30.06.2009 - 2 C 29/08
Bei speziellen Fragen des Architektenrechts und des Gesellschaftsrechts handelt es sich um nicht alltägliche Rechtsgebiete. Die Teilnahme eines mit den erforderlichen Rechtskenntnissen vertrauten Anwalts an dem Gerichtstermin ist notwendig i. S. des § 91 ZPO und die dadurch entstandenen Kosten deshalb erstattungsfähig.*)
VolltextIBRRS 2010, 3166
AG München, Urteil vom 19.08.2009 - 161 C 3130/09
1. Das Recht am eigenen Bild schützt den Einzelnen vor der unbefugten Verbreitung von Bildnissen. Hierbei bezieht sich das Bildnis auf die erkennbare Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes einer Person in jeder Form und jedem Medium, jedoch nicht auf die Abbildung von Eigentum oder Besitz.*)
2. Im Bereich der Architektur erstreckt sich der Urheberschutz keineswegs auf jedes Gebäude. Alltagsbauten, die lediglich das bekannte architektonische Formenrepertoire wiederholen und nicht aus der Masse des Alltäglichen herausragen, sind nicht geschützt.*)
3. Grundsätzlich muss niemand hinnehmen, dass seine Privatsphäre gegen seinen Willen mit geregneten Mitteln (z. B. einem Flugzeug) "ausgespäht" wird, um daraus ein Geschäft zu machen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Rahmenrecht muss jedoch in der Güterabwägung mit dem Recht auf die Ausübung des Gewerbebetriebes gesehen werden. Hier darf der Gewerbebetreibende ebenfalls nicht schrankenlos in Rechte Dritter eingreifen. Sind jedoch die Zuordnung zu konkreten Adressen, die Darstellung von Personen oder persönlichen Gegenständen nicht gegeben, so ist der Eingriff in die Privatsphäre als so gering zu erachten, dass das Interesse des Gewerbebetreibenden überwiegt.*)
VolltextIBRRS 2010, 3161
BGH, Urteil vom 22.07.2010 - VII ZR 77/08
1. Arglistig i.S.d. § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. handelt nur derjenige, der bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigt. Ein solches Bewusstsein fehlt, wenn der Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 99/06, BGHZ 174, 32).*)
2. Die verjährungsrechtliche Gleichsetzung der Verletzung einer Organisationsobliegenheit durch einen arbeitsteilig tätigen Architekten mit arglistigem Verhalten ist nur dann gerechtfertigt, wenn den Architekten der Vorwurf trifft, er habe mit seiner Organisation die Arglisthaftung vermeiden wollen. Dieser Vorwurf kann sich daraus ergeben, dass er, ohne selbst tätig zu werden, ganz darauf verzichtet, Gehilfen zur Erfüllung seiner Offenbarungspflicht einzuschalten. Er ist auch gerechtfertigt, wenn der Architekt hierfür Personal einsetzt, von dem er weiß, dass es jener Pflicht nicht nachkommen wird oder nicht nachkommen kann, sei es, weil er nicht ausreichend kompetente Gehilfen ausgesucht oder weil er ihnen keine ausreichende Möglichkeit gegeben hat, Mängel wahrzunehmen und pflichtgemäß zu offenbaren. Gleiches gilt, wenn er zwar ein entsprechendes Wissen nicht hat, er aber die Augen vor dieser Erkenntnis verschließt (BGH, Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55, 63, Tz. 21 f.).*)
3. Der allein durch einen Baumangel verursachte Anschein einer Bauüberwachungspflichtverletzung kann nur ausnahmsweise den weitergehenden Anschein erwecken, der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt habe seine mit der Bauleitung befassten Mitarbeiter unsorgfältig ausgesucht oder eingesetzt. Ein solcher Anschein entsteht selbst bei schwerwiegenden Baumängeln jedenfalls dann nicht, wenn der sich hieraus ergebende Bauüberwachungsfehler seiner Art nach auch einem sorgfältig ausgewählten und eingesetzten Bauleiter unterlaufen kann (Bestätigung von BGHZ 179, 55, 63 f.).*)
4. Entfernte Mangelfolgeschäden unterliegen nach dem auf bis zum 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge anwendbaren Schuldrecht nicht dem werkvertraglichen Gewährleistungsrecht gemäß §§ 633 ff. BGB a.F. Ersatz für solche Mangelfolgeschäden erhält der Besteller vielmehr nur nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung. Dabei handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch, auf den der Besteller keinen (abrechnungspflichtigen) Vorschuss beanspruchen kann.*)
IBRRS 2010, 3159
BGH, Urteil vom 22.07.2010 - VII ZR 144/09
Das Koppelungsverbot ist mit dem Grundgesetz vereinbar.*)
IBRRS 2010, 3158
BGH, Urteil vom 08.07.2010 - VII ZR 171/08
Die werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche des Bestellers unterliegen auch dann der Verjährungsregelung des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., wenn sie vor der Abnahme entstanden sind. Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Abnahme erfolgt oder endgültig verweigert wird (Abänderung von BGH, Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR 162/97, IBR 2000, 30 = BauR 2000, 128 = NZBau 2000, 22 = ZfBR 2000, 97).*)
VolltextIBRRS 2010, 3113
OLG Rostock, Urteil vom 11.11.2009 - 4 U 27/06
Zur Haftung des Architekten wegen mangelnder Bauüberwachung und Planungsfehlern.*)
VolltextIBRRS 2010, 3087
LG Duisburg, Urteil vom 16.11.2009 - 23 O 8/09
1. Das Führen der Bezeichnung "Architektur Atelier" und "Architekturbüro" ist wettbewerbswidrig, wenn dies durch eine nicht in die Architektenliste eingetragene Person erfolgt.
2. Der Verstoß gegen Marktverhaltensregeln ist unzulässig und kann im Wege der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung angegriffen werden.
VolltextIBRRS 2010, 3072
BGH, Urteil vom 13.07.2010 - XI ZR 27/10
Der Gesetzeszweck von § 497 BGB a.F. gebietet keine Auslegung von § 284 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. beziehungsweise § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB dahingehend, dass Fälligstellung und Mahnung nicht verzugsbegründend verbunden werden können.*)
VolltextIBRRS 2010, 3070
VK Lüneburg, Beschluss vom 18.06.2010 - VgK-22/2010
1. Auch wenn Wettbewerbe nicht unmittelbar zur Vergabe eines Auftrags führen, unterliegen sie der vergaberechtlichen Nachprüfung, das gilt auch hinsichtlich der GRW 95 (Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens) und für die RPW 2008 (Richtlinien für Planungswettbewerbe), soweit sie im Rahmen der §§ 20, 25 VOF dem Wettbewerb zu Grunde gelegt wurden.
2. Voraussetzung für die Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das Antrag stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass die Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen müssen, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt.
3. Der Anwendung der Präklusionsregel des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB steht die aktuelle Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteile vom 28.01.2010 in den Rechtssachen C-406/08 und C-456/08) entgegen.
4. Nur dann, wenn nach den Wettbewerbsbedingungen alle Preisträger gleichermaßen noch Aussicht auf den Planungsauftrag haben, ist der Auftraggeber verpflichtet, alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufzufordern.
5. Hat der Auftraggeber einen Realisierungswettbewerb durchgeführt, so ist er gemäß § 25 Abs. 9 VOF i.V.m. § 5 Abs. 2 c VOF grundsätzlich verpflichtet, einem oder mehreren der Preisträger weitere Planungsleistungen zu übertragen soweit und sobald die Wettbewerbsaufgabe realisiert werden soll.
6. Weicht die Wettbewerbsaufgabe eine Realisierungswettbewerbs aber erheblich von der Aufgabe eines zuvor durchgeführten Wettbewerbs zur selben Aufgabe ab, ist der Auftraggeber berechtigt, die modifizierte Wettbewerbsaufgabe ohne Bindung an die Preisträger des vorherigen Wettbewerbs durchzuführen.
VolltextIBRRS 2010, 2964
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.07.2010 - 8 U 82/09
Bei der Auslegung eines Abgeltungsvergleichs zwischen Bauherrn und Architekten kann in Bezug auf den erfassten Streitgegenstand nicht geltend gemacht werden, die Symptomtheorie des BGH werde unzulässig in ihr Gegenteil verkehrt.
VolltextIBRRS 2010, 2864
BGH, Urteil vom 12.01.2010 - 1 StR 272/09
Zum Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Zusammenhang mit dem Einsturz der Eissporthalle Bad Reichenhall gegenüber einem Ingenieur, der beauftragt war, für den gesamten Hallenkomplex die erforderlichen Kosten im Falle einer Sanierung zu ermitteln.
VolltextIBRRS 2010, 2837
OLG Naumburg, Urteil vom 17.07.2007 - 9 U 164/06
1. Von Seiten des Auftraggebers eines Architektenvertrages ist eine außerordentliche Kündigung im Regelfall gerechtfertigt, wenn die Planung des Architekten vorgegebene Baukosten erheblich überschreitet, weil der Architekt die ihm bekannten Kostenvorstellungen seines Auftraggebers nicht berücksichtigt und eine Information über etwaige Kostenmehrungen unterlassen hat.
2. Eine selbständige Garantie im Sinne eines unbedingten Verpflichtungswillens des Architekten, für Abweichungen bei den Baukosten einstehen zu wollen, kann wegen der für ihn weitgehenden Risiken nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen werden. Sie setzt in der Regel voraus, dass der Umfang der für die Bausumme zu erbringenden Leistungen auf der Grundlage der Entwurfsplanung bereits im Detail feststeht.
3. Ein beziffertes Kostenlimit, nach dessen Inhalt der Architekt für die Auskömmlichkeit eines bestimmten Baubudgets einzustehen hat, stellt im Regelfall eine Vereinbarung der Beschaffenheit des Architektenwerks im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB dar.
4. Beruht eine Kostenüberschreitung auf mangelhafter Planung, kann der Architekt keine Toleranzgrenze für sich beanspruchen.
5. Ein nachträgliches Weglassen von Bauteilen als dem Bauherrn zumutbare Maßnahme zur Einhaltung der Baukostenobergrenze kommt nur dann in Betracht, wenn die Planung ausgewogen bleibt, der Charakter des Bauvorhabens nicht wesentlich verändert wird und anzunehmen ist, dass der Auftraggeber von Anfang an damit einverstanden gewesen wäre, eine Verringerung der Baukosten durch das Entfallen von Bauteilen in dieser Form zu akzeptieren.
6. Hat der Besteller das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt, ist ihm eine Nacherfüllung des Unternehmers im Regelfall nicht zuzumuten.
IBRRS 2010, 2834
OLG Jena, Urteil vom 03.02.2010 - 4 U 431/02
1. Ist die von den Architekten vertraglich übernommene Werkleistung - wegen fehlender Standsicherheit und deswegen notwendigen Totalabrisses der Altbausubstanz - unmöglich geworden, richtet sich die Vergütung für die tatsächlich erbrachten Architektenleistungen nicht nach § 649 Satz 2 BGB a.F., sondern nach § 645 Abs. 1 BGB a.F.. Daran ändert auch eine nachträgliche Vertragsaufhebung (des Architektenvertrages) nichts, wenn sie keine eigene Vergütungsabrede enthält. Denn bei einverständlicher Vertragsaufhebung (eines Werkvertrags ohne ergänzende Vergütungsabrede) richtet sich der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers (hier Architekt) danach, welche Rechte er im Zeitpunkt der einverständlichen Aufhebung geltend machen konnte. Das Risiko der zerfallenden Bausubstanz trägt in diesem Fall allein der Auftraggeber; daher können die Architekten mit den Folgen dieser Leistungsstörung, was ihre bis zur Vertragsaufhebung geleistet Arbeit anbelangt, nicht belastet werden.*)
2. Zwar können nach § 4 Abs. 2 HOAI die Mindestsätze (der HOAI) grundsätzlich nicht unterschritten werden. Das bedeutet, dass eine Honorarvereinbarung dann unzulässig ist, wenn sie zu einem Honorar führt, das das von der HOAI vorgesehene Mindesthonorar unterschreitet. Orientiert sich die Honorarvereinbarung aber an den nach der HOAI maßgeblichen Abrechnungsfaktoren, kann die Zulässigkeit einer Honorarvereinbarung nicht isoliert für einen einzelnen Abrechnungsfaktor, sondern nur bei ihrer vollständigen Anwendung beurteilt werden. Die preisrechtliche Bindung an die HOAI lässt im Übrigen die grundsätzlich im Privatrecht bestehende Vertragsfreiheit unberührt.*)
3. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar, das die Mindestsätze - unter Anwendung der in Ziff. 2 dargestellten Grundsätze - in unzulässiger Weise unterschreitet, verhält sich der Architekt, der später nach Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze entgegen, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut und sich in einer Weise darauf eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und dem nach den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.*)
4. Im Übrigen erfolgt eine Überprüfung der Honorarvereinbarung nicht von Amts wegen, sondern erst dann, wenn sich der Verstoß gegen zwingendes Preisrecht (der HOAI) aus dem Vortrag der Parteien oder sonst eindeutig ergibt.*)
IBRRS 2010, 2823
OLG Koblenz, Urteil vom 01.07.2009 - 1 U 1535/08
Das Mehrvergütungsrisiko bei nachträglich erkannten und behobenen Planungsfehlern liegt grundsätzlich beim Auftraggeber.
VolltextIBRRS 2010, 2752
OLG Koblenz, Urteil vom 06.04.2009 - 12 U 1495/07
Ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt handelt arglistig, wenn er einen Mangel verschweigt, obwohl er ihn kennt, oder mit dessen Vorhandensein rechnet, ihn dem Bauherrn nicht mitteilt, oder wenn er über die Mangelhaftigkeit unzutreffende Angaben macht.
VolltextIBRRS 2010, 2751
OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.01.2009 - 8 U 43/07
1. Bei wechselnder Bodenbeschaffenheit muss der Architekt zur Einholung eines Bodengutachtens raten und dem Bauherrn klar machen, dass und warum es sich um problematische Bodenverhältnisse handelt.
2. Sofern der Bauherr nicht in der Lage ist, die konkreten Bodenverhältnisse sowie deren Auswirkungen auf das Bauvorhaben zuverlässig einzuschätzen, trifft ihn kein Mitverschulden.
VolltextIBRRS 2010, 2744
OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2009 - 14 U 15/09
1. Unter dem Begriff der Leistung im Sinne von § 812 BGB ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen.
2. Dafür ob eine Zuwendung als Leistung angesehen werden kann sowie welche Person Leistender, welche Leistungsempfänger ist, ist nach der Rechtsprechung in erster Linie die Zweckbestimmung der Zuwendung maßgeblich, d.h. grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. I.Ü. ist, wenn die Vorstellungen der Beteiligten nicht übereinstimmen, eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers, dem sog. Empfängerhorizont geboten. Maßgeblich ist, wie eine vernünftige Person die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte. Danach richtet sich, unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung im Grundsatz auch, als wessen Leistung zu Gunsten welcher Person sich das tatsächlich Zugewendete darstellt.
VolltextIBRRS 2010, 2730
AG Krefeld, Urteil vom 10.03.2010 - 2 C 29/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 2716
OLG Celle, Beschluss vom 15.07.2010 - 13 Verg 9/10
1. Will ein Auftraggeber statt einer ausgeschriebenen Leistung eine andere Leistung in einem neuen Vergabeverfahren beschaffen, kann er nicht verpflichtet werden, das ursprüngliche Verfahren fortzusetzen und das neue Verfahren zu beenden, wenn es sich um unterschiedliche Leistungsgegenstände handelt.*)
2. Für Architektenplanungen muss dabei entscheidend sein, ob die ausgeschriebenen Leistungen sich in solchen Elementen unterscheiden, die wesentlichen Einfluss auf das Charakteristische einer planerischen Lösung haben können. Wenn es nicht mehr damit getan ist, einen planerischen Entwurf an eine veränderte Situation anzupassen, sondern eine völlig neue planerische Konzeption im Raum steht, handelt es sich nicht mehr um denselben Leistungsgegenstand.*)
VolltextIBRRS 2010, 2679
OLG Hamburg, Urteil vom 30.12.2008 - 6 U 69/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 2511
OLG Hamm, Urteil vom 23.04.2010 - 19 U 12/08
1. Konkludentes Zustandekommen eines Architektenvertrages vor Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung.*)
2. Unwirksamkeit einer Honorarvereinbarung nach § 4 Abs. 1 HOAI.*)
3. Dolo-agit-Einrede gegen Architektenanspruch auf Vergütung von Änderungsleistungen.*)
VolltextIBRRS 2010, 2510
OLG Schleswig, Urteil vom 22.09.2009 - 3 U 4/09
1. Die Objektbetreuung gemäß Leistungsphase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI a.F. obliegt dem Architekten auch für die Gewerke, zu deren Planung nach seiner Empfehlung Sonderfachleute hinzuzuziehen waren.
2. Eine gesonderte Vergütung für seine Tätigkeit im Rahmen eines Gewährleistungsfalls steht dem Architekten dabei im Grundsatz nicht zu.
3. Vergütungspflichtig ist aber die über die Schadensfeststellung hinausgehende Mitwirkung an der Beseitigung von Mangelfolgeschäden.
VolltextIBRRS 2010, 2507
OLG Schleswig, Urteil vom 16.07.2009 - 11 U 116/08
Zur persönlichen Haftung eines Architekten gegenüber den Bauhandwerkern, wenn dieser wie ein Generalunternehmer auftritt.
VolltextIBRRS 2010, 2499
OLG Celle, Urteil vom 18.02.2010 - 5 U 119/09
Ein Architekt macht sich gegenüber seinem Auftraggeber schadensersatzpflichtig, wenn er diesen nicht auf Nachteile einer von ihm gewünschten Konstruktion hinweist (hier: konventionelle Fachwerkkonstruktion). Auch im Baurecht gilt die Vermutung beratungskonformen Verhaltens, die der Aufklärungspflichtige widerlegen muss.
VolltextIBRRS 2010, 2484
OLG Dresden, Urteil vom 25.06.2009 - 10 U 1559/07
1. Abdichtungsarbeiten im Dachgeschoss gehören zu solchen Baumaßnahmen, die einer zumindest stichprobenweisen Bauüberwachung durch den Architekten bedürfen.
2. Angesichts des ersten Anscheins einer mangelhaften Bauüberwachung ist es Sache des Architekten, den Beweis des ersten Anscheins dadurch auszuräumen, dass er seinerseits darlegt und beweist, was er oder sein Erfüllungsgehilfe an Überwachungsmaßnahmen geleistet hat.
3. In der vollständigen und vorbehaltlosen Bezahlung der Honorarschlussrechnung des Architekten liegt zugleich eine konkludente Abnahme des Architektenwerks.
4. Eine nur grobfahrlässige Unkenntnis aufgetretenener Ausführungsmängel reicht nicht aus, einen Vorwurf der Arglist zu begründen.
5. Die Tatsache, dass ein Architekt pflichtwidrig überhaupt keine Überwachungsleistungen erbringt und dies dem Auftraggeber entgegen Treu und Glauben verschweigt, kann den Vorwurf der Arglist begründen.
6. Selbst wenn Art und der Umfang der vorgefundenen Bauwerksmängel dem ersten Anschein nach auf eine Bauüberwachungspflichtverletzung des Architekten schließen lassen, so kann von der vermuteten Verletzung von Bauüberwachungspflichten im Regelfall nicht zugleich auf den Anschein einer fehlerhaften Organisation der Bauüberwachung geschlossen werden.
7. Genauso wie die Arglist ist die ihr gleichstehende "Obliegenheit zur ordnungsgemäßen Organisation der Bauüberwachung" ein Ausnahmetatbestand, der es in besonders krass gelagerten Fällen ermöglicht, die dem Schutz des Schuldners dienende Regelverjährung außer Acht zu lassen und dem Gläubiger eine zeitlich längere Frist einzuräumen, seine Mängelansprüche durchzusetzen. Um eine solche Ausnahme annehmen zu können, muss den Unternehmer "der Vorwurf treffen, er habe mit seiner Organisation die Arglisthaftung vermeiden wollen".
8. Will man allein aus einem Bauwerksmangel, der zuvorderst dem ausführenden Werkunternehmer anzulasten ist, unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung dem ersten Anschein nach auf eine zur Vermeidung von Arglist geschaffene Organisation der Bauüberwachung des Architekten schließen, so bedarf es eines besonders schweren Bauwerksmangels, der in seiner Art, seinem Ausmaß und in seiner Erkennbarkeit deutlich über das Maß eines durchschnittlichen Sachmangels im Sinne von § 633 Abs. 1, Abs. 2 BGB hinausgeht.
IBRRS 2010, 2254
OLG Dresden, Urteil vom 16.09.2009 - 10 U 149/09
1. Das Übersehen eines sichtbaren Mangels auch bei einem wichtigen Gewerk im Rahmen der Bauüberwachung oder Abnahme begründet allein nicht den Anschein einer mangelhaften Organisation der durch Mitarbeiter des Architekten durchgeführten Bauüberwachung.
2. Übersieht der Architekt bei der Abnahme einer Bauleistung auch sichtbare Mängel, so verletzt er (nur) seine vertragliche Hauptleistung, nicht aber ergänzend eine die Sekundärhaftung auslösende Untersuchungs- und Aufklärungspflicht.
VolltextIBRRS 2010, 2252
OLG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2010 - 5 U 193/08
1. Beruft sich die Gemeinde auf die Unwirksamkeit eines Architektenvertrags, weil der Vertrag mangels ordnungsgemäßer Vertretung der Gemeinde nicht wirksam zu Stande gekommen sei (hier: Verstoß gegen das sog. Vier-Augen-Prinzip), muss sie nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung Wertersatz leisten, soweit sie die Planungsleistungen verwertet.
2. Der Wertersatz bestimmt sich nach der üblichen Vergütung, also den Mindestsätzen der HOAI.
VolltextIBRRS 2010, 2249
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2010 - 8 U 143/09
1. Sowohl bei der Frage, ob überhaupt ein verbindlicher Architektenvertrag geschlossen worden ist, als auch bei der Frage, ob eine Leistung der unentgeltlichen Akquise oder einer vergütungspflichtigen Leistung zuzuordnen ist, verläuft die Grenze zum noch unentgeltlichen "Freundschaftsdienst" in der Erbringung der Vorplanung gemäß Leistungsphase 2 nach § 15 Abs. 2 HOAI a.F.
2. Der Auftrag, die Genehmigungsplanung zu erstellen, setzt die systematisch vorangehenden Überlegungen und Planungsschritte der Grundlagenermittlung, Vor- und Entwurfsplanung entsprechend den Leistungsphasen 1 - 3 des § 15 Abs. 2 HOAI a.F. notwendig voraus, sofern diese nicht von Dritten erbracht worden sind.
VolltextIBRRS 2010, 2247
OLG Celle, Urteil vom 02.06.2010 - 14 U 205/03
1. Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer (Bauunternehmer) keine Beaufsichtigung von dessen eigener, nach dem Bauvertrag geschuldeter Leistung, so dass der Architekt insoweit auch nicht Erfüllungsgehilfe ist und ein Mitverschulden des Auftraggebers wegen einer Pflichtverletzung des Architekten deshalb nicht in Betracht kommt.*)
2. Der planende Architekt ist Erfüllungsgehilfe des Bauherrn gegenüber dem Unternehmer.*)
3. Die Auswahl der geeigneten Nachbesserungsmethode obliegt dem Unternehmer in eigener Verantwortung.*)
4. Ein bloßes Einverständnis des Bestellers mit einer bestimmten Art und Weise der Nachbesserung enthält regelmäßig keinen Verzicht auf weitere Mängelansprüche bei Fehlschlagen der zunächst ins Auge gefassten Nacherfüllung.*)
5. a) Ein Gesamtschuldverhältnis zwischen mehreren Bauunternehmern setzt voraus, dass die Unternehmer eine Zweckgemeinschaft im Sinne einer Erfüllungsgemeinschaft hinsichtlich ihrer gleichen primären Leistungspflichten bilden, die darauf gerichtet ist, ein und dieselbe Bauleistung zu erbringen.*)
b) An einer ein Gesamtschuldverhältnis begründenden Zweckgemeinschaft fehlt es, wenn die Unternehmer voneinander getrennte Bauleistungen erbringen, ohne dass eine zweckgerichtete Verbindung ihrer Bauleistungen besteht. Eine zweckgerichtete Verbindung verschiedener Bauleistungen liegt im Regelfall auch dann nicht vor, wenn verschiedene Bauleistungen nur aufeinander aufbauen und damit schon zeitlich nacheinander geschuldet werden.*)
c) Eine Gesamtschuld zweier Werkunternehmer ist gegeben, wenn ein Mangel, der seine Ursache zumindest teilweise in beiden Gewerken hat, wirtschaftlich sinnvoll nur auf eine einzige Weise beseitigt werden kann und die Beseitigung der dem einen Unternehmer zurechenbaren Mängelursache zugleich dazu führt, dass damit auch die dem Gewerk des anderen Unternehmers zuzuordnenden Mängelursachen mit erledigt sind.*)
6. a) Für den schlüssigen Vortrag eines Schadensersatzanspruchs gegen den bauaufsichtsführenden Architekten genügt es (wie beim Kostenvorschussanspruch gegen die Bauunternehmer), wenn seitens des Auftraggebers die sichtbaren Symptome der Baumängel beschrieben werden, auf die sich die Bauaufsicht des Architekten erstreckte. Für eine entsprechende Pflichtverletzung des Architekten spricht dann der erste Anschein.*)
b) In diesem Fall braucht der Bauherr nicht anzugeben, inwieweit es der Architekt im Einzelnen an der erforderlichen Überwachung hat fehlen lassen. Vielmehr ist es Sache des Architekten, den Beweis des ersten Anscheins dadurch auszuräumen, dass er seinerseits darlegt, was er an Überwachungstätigkeit verrichtet hat. Dazu genügt nicht die bloße Behauptung, dass er die Arbeiten selbst oder durch einen Bauleiter habe überwachen lassen.*)
7. Bei Teilurteilen kann ausnahmsweise vom Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung abweichend eine Kostenentscheidung ergehen, wenn ein gegen mehrere Beklagte gerichteter Rechtsstreit wegen Insolvenz eines der verklagten Streitgenossen teilweise unterbrochen ist. Denn dann ist ungewiss, wann der Rechtsstreit fortgesetzt und mit einer Kostenentscheidung versehen werden kann; das ist den Parteien nicht zumutbar.*)
IBRRS 2010, 2122
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2009 - 23 U 187/08
1. Bei einem Feststellungsurteil sind zur Abgrenzung des Umfangs seiner Rechtskraft neben der Urteilsformel auch die Gründe heranzuziehen. Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Rechts- bzw. Pflichtverletzungen aus einem Rechtsverhältnis beziehen. Die Abgrenzung von Schadensersatzpflichten aus verschiedenen Feststellungsurteilen ist dem (Betrags)Verfahren vorzubehalten.*)
2. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Er muss daher prüfen, ob eine früher erteilte Nachbargenehmigung nach ihrem konkreten Erklärungsgehalt das aktuelle Bauvorhaben abdeckt.*)
3. Der Architekt wird von seiner Haftung wegen einer nicht genehmigungsfähigen Planung nur ausnahmsweise frei, wenn er mit seinem Auftraggeber vereinbart, dass dieser das Genehmigungsrisiko übernimmt, die Notwendigkeit der Nachbarzustimmung als konkretes bauordnungsrechtliches Problem aus laienhafter Sicht offenkundig ist oder der Architekt den Auftraggeber hinreichend über die Risiken der Genehmigungsfähigkeit aufklärt. Selbst wenn der Bauherr versucht, der Genehmigungsbehörde einen von dieser vermeintlich erklärten Verzicht auf eine neue Nachbarzustimmung unterzuschieben und deren Mitarbeiter zu manipulieren, obliegt dem Architekten ein eindeutiger und unmissverständlicher Hinweis auf das erhebliche Risiko einer solchen Vorgehensweise.*)
4. Die Aufklärungspflicht des Architekten ist mit seiner vertraglichen Hauptpflicht, eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung zu erbringen, eng im Sinne einer leistungsbezogenen Nebenpflicht verknüpft, für die regelmäßig eine fünfjährige Verjährungsfrist gilt. Dies gilt jedenfalls nach endgültiger Abnahmeverweigerung auch im Rahmen eines sog. "hängengebliebenen" Architektenvertrages.*)
5. Der Rügeverlust gemäß § 295 ZPO ist von der Art der Verhandlung und dem Inhalt der gestellten Anträge (hier: Klagerücknahme) unabhängig. Die Heilung des Formverstoßes wirkt verjährungsrechtlich durch entsprechende Anwendung des § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der formwidrigen Übermittlung des Schriftsatzes zurück. Im Rahmen von § 204 BGB kommt es nicht auf die Zulässigkeit der Klage, der Klageerweiterung bzw. Anschlussberufung an. Ein fehlender Zustellungswillen des Gerichts spielt - anders als bei § 189 ZPO - im Rahmen von § 295 ZPO keine Rolle.*)
6. Der Gegenstand der Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB ist durch Auslegung der diesbezüglichen Erklärungen der Parteien zu ermitteln. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich die Verhandlungen auf alle Ansprüche erstrecken, die sich aus dem Lebenssachverhalt für den Gläubiger ergeben können, es sei denn die Parteien verhandeln nur über einzelne, bestimmte Ansprüche.*)
IBRRS 2010, 2108
LG Ellwangen, Beschluss vom 18.11.2009 - 10 O 132/09
Wird der Architekt lediglich mit Planungsleistungen beauftragt, so ist für seine Honorarklage ein Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO) weder am Ort des Bauwerks noch am Sitz des Architekten eröffnet. Örtlich zuständig ist vielmehr das Gericht am Wohn- bzw. Geschäftssitz des Auftraggebers.
VolltextIBRRS 2010, 2037
OLG München, Urteil vom 30.09.2008 - 9 U 5366/07
1. Selbst wenn der Architekt pflichtwidrig den Bauherrn nicht über die erhöhten Baukosten seiner Planung berät, folgt daraus kein ersatzfähiger Schaden des Bauherrn, wenn die Grenzen des planerischen Ermessens nicht überschritten werden.*)
2. Eine geräumigere Planung von Tiefgaragenstellplätzen und Büroräumen kann im wirtschaftlichen Interesse des Bauherrn liegen.*)
VolltextIBRRS 2010, 1985
BGH, Urteil vom 22.04.2010 - VII ZR 48/07
1. Die Fälligkeit der Forderung, die ein Architekt auf Grundlage einer nicht prüfbaren Rechnung für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung erhebt, tritt ein, wenn ein Prüfungszeitraum von zwei Monaten ohne Beanstandungen zur Prüfbarkeit abgelaufen ist oder wenn das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt wird und keine Rügen zur Prüfbarkeit erhoben werden.*)
2. Um als ausreichende Beanstandung zur Prüfbarkeit angesehen werden zu können, müssen die vom Auftraggeber erhobenen Rügen dem Auftragnehmer verdeutlichen, dass er nicht bereit ist, in die sachliche Auseinandersetzung einzutreten, solange er keine prüfbare Rechnung erhalten hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118).*)
IBRRS 2010, 1966
KG, Beschluss vom 09.04.2010 - 7 U 144/09
1. Der mit der Planung beauftrage Architekt muss dem ausführenden Unternehmen besonders schadensträchtige Details eier Abdichtung in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlichen. Dazu gehört grundsätzlich auch, dass der Architekt dem Unternehmen die Dicke der Abdichtung vorgibt.
2. Die Behauptung des Architekten, er habe die Abdichtungsarbeiten "selbstverständlich regelmäßig und stichprobenartig vor Ort in Augenschein genommen", genügt den Anforderungen an substanziierten Vortrag zur Entkräftung des Anscheinsbeweises einer ungenügenden Bauüberwachung nicht. Vielmehr muss er im Einzelnen darlegen, wann er auf der Baustelle war und welche konkreten Arbeiten dabei von ihm in Augenschein genommen worden sind.
VolltextIBRRS 2010, 1928
OLG Naumburg, Urteil vom 25.03.2010 - 1 U 108/09
1. Architektenhonorar wird mit Übergabe einer prüfbaren Schlussrechnung fällig. Da § 15 Abs. 1 HOAI die Fälligkeit an die Übergabe einer prüfbaren Schlussrechnung anknüpft, kann auch nur diese bei einer Honorarklage nach Legung einer Schlussrechnung den Streitgegenstand bilden.*)
2. Das Kriterium der Prüfbarkeit ist kein Selbstzweck. Hat der Auftraggeber die Rechnungen geprüft und damit zum Ausdruck gebracht, dass ihm dies möglich war, kann er sich anschließend nicht auf den Einwand mangelnder Prüfbarkeit stützen.*)
3. Zahlt der Schuldner auf eine mit Übergabe fällig gewordene Schlussrechnung nicht, gerät er unter den Voraussetzungen von § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB in Verzug. Das Vertretenmüssen im Sinne des § 286 Abs. 4 BGB ist keine Verzugsvoraussetzung, sondern ihr Fehlen ein Einwendungstatbestand, für den den Schuldner die Beweislast trifft. Dabei stellt es insbesondere keinen Entschuldigungsgrund dar, die Zahlung im Hinblick auf eine bestimmte Rechtsansicht zu verweigern, die im Prozess dann nicht bestätigt wird.*)
VolltextIBRRS 2010, 1882
LG Stuttgart, Urteil vom 20.05.2010 - 17 O 42/10
1. Für den Urheberrechtsschutz eines Bauwerks kommt es auf den ästhetischen Eindruck, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt, an (hier für den Stuttgarter Hauptbahnhof bejaht).
2. Urheberrechtliche Unterlassungsansprüche des Architekten bzw. seiner Erben sind nicht schon wegen der rechtlichen Wirkungen eines unanfechtbaren Planfeststellungsbeschlusses ausgeschlossen.
3. Zur Verwirkung urheberrechtlicher Unterlassungsansprüche (hier verneint).
4. Das dem Architekten zustehende Recht, ein Änderungsverbot auszusprechen, besteht nicht vorbehaltlos. Gerade bei Bauwerken wird das urheberpersönlichkeitsrechtliche Erhaltungsinteresse durch die Sachherrschaft des Eigentümers begrenzt. Maßgebliche Faktoren sind die Schöpfungshöhe des Bauwerks und die Schwere der beabsichtigten Veränderungen einerseits und das Interesse des Eigentümers an einer Modernisierung des Gebäudes und an einer zweckmäßigen Nutzung des Grundstücks andererseits, aber auch der Zeitablauf (hier: 54 Jahre nach Tod des Urhebers) und ein durch öffentlich-rechtliche Planungen bestehendes Allgemeininteresse (hier: Änderungsverbot durch Treu und Glauben gem. § 39 Abs. 2 UrhG ausgeschlossen).
IBRRS 2010, 1736
OLG Brandenburg, Urteil vom 19.08.2009 - 4 U 167/99
1. Schadensersatz wegen mangelhafter Bauüberwachung hinsichtlich der Wärmedämmarbeiten.
2. Wirkung eines Vergleichs zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmen in Bezug auf den bauüberwachenden Architekten.
VolltextIBRRS 2010, 1734
OVG Sachsen, Beschluss vom 26.02.2010 - 4 A 634/08
1. Eine Berufsunfähigkeit nach der Sächsischen Versorgungswerks-Satzung liegt vor, wenn ein Teilnehmer infolge von Krankheit auf nicht absehbare Zeit eine Berufstätigkeit als Architekt in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben kann.
2. Ernsthafte Zweifel an der Feststellung einer Berufsunfähigkeit bestehen nicht, wenn eine Betroffene schon in üblichen Aktivitäten des täglichen Lebens deutlich eingeschränkt ist und weder wegen der körperlichen noch der psychischen Folgen einer Erkrankung auch nur Teilaufgaben des Architekten während eines Bauprozesses, der in besonderem Maß die Fähigkeit zur Koordination, Planung sowie Objekt- undBauüberwachung erfordert, übernehmen kann.
VolltextIBRRS 2010, 1683
VG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2010 - 32 K 3488/08
1. Ein Austritt aus der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen hindert diese nicht, gegen den Architekten für die Zeit seiner Mitgliedschaft noch berufsrechtliche Maßnahmen zu verhängen.
2. Auch ein als Hochschullehrer tätiger Architekt ist verpflichtet, sich fortzubilden und diese Fortbildung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen nachzuweisen.
VolltextIBRRS 2010, 1620
LG Wuppertal, Urteil vom 20.04.2010 - 16 O 129/09
Zu der Frage, ob es zur Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB führt, wenn der Gläubiger im Insolvenzverfahren eine Forderung als Masseforderung geltend macht, bei der es sich aber tatsächlich um eine einfache Insolvenzforderung handelt.
VolltextIBRRS 2010, 1561
OLG Rostock, Urteil vom 25.02.2009 - 2 U 21/07
1. Wenn die Honorarvereinbarung schriftlich bei Auftragserteilung erfolgt, ist gemäß § 4 Abs. 1 HOAI jede Pauschalierung oder abweichende Honorarermittlung zulässig, soweit sie sich im konkreten Ergebnis zwischen den Mindest- und Höchstsätzen bewegt.
2. Die Honorarabrede ist nur dann gemäß § 4 Abs. 1 HOAI wegen Unterschreitens des Mindestsatzes unwirksam, wenn das gesamte, nach den vertraglichen Regelungen berechnete Honorar niedriger ist als die Vergütung, die sich bei einer fiktiven Honorarberechnung nach den zutreffenden Bemessungsgrundlagen der HOAI ergibt.
3. Ist die Honorarvereinbarung unwirksam, steht dem Architekten in der Regel gemäß § 4 Abs. 4 HOAI der Mindestsatz nach der HOAI zu.
4. Der Architekt ist allerdings nicht gehindert, den Honoraranspruch, der sich aus einer den Mindestsatz unterschreitenden Abrede ergibt, geltend zu machen. Er ist in diesem Fall nicht verpflichtet, eine Abrechnung nach HOAI vorzulegen und den Mindestsatz zu verlangen.
5. Beruft sich der Architekt auf die Unwirksamkeit der Pauschalvereinbarung, hat er die behauptete Mindestsatzunterschreitung substantiiert darzulegen und nachzuweisen.
6. Fehlt es an einer hinreichend detaillierten Darlegung einer Mindestsatzunterschreitung und ergeben sich aus dem Vorbringen der Parteien oder aus sonstigen Umständen ebenfalls keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Preisrecht der HOAI, muss das Gericht von der Wirksamkeit der Honorarvereinbarung ausgehen.
VolltextIBRRS 2010, 1549
KG, Urteil vom 21.07.2009 - 21 U 199/07
Die Übertragung eines Schuldverhältnisses im Ganzen - d. h. die Auswechslung eines Vertragspartners - ist ein einheitliches Rechtsgeschäft, das der Mitwirkung aller Beteiligten bedarf. Sie erfordert entweder einen dreiseitigen Vertrag oder einen Vertrag zwischen zwei Beteiligten unter Zustimmung des Dritten.
VolltextIBRRS 2010, 1393
OLG Rostock, Urteil vom 16.07.2008 - 2 U 42/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2010, 1385
OLG Köln, Urteil vom 06.05.2008 - 24 U 119/05
1. Nach einer außerordentlichen Kündigung des Architektenvertrags sind die erbrachten Leistungen ins Verhältnis zum Gesamtumfang der geschuldeten Leistungen zu setzen; das Pauschalhonorar ist entsprechend zu mindern.
2. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Architekten wegen fehlender oder mangelhafter Vorleistungen kann verwirkt sein, wenn es erst nach über zwei Jahren der Leistungserbringung in Kenntnis der Umstände geltend gemacht wird.
3. Eine Klausel, wonach ein Zahlungsanspruch des Nachunternehmers von einem entsprechenden Zahlungseingang beim Generalunternehmer abhängig ist, ist individualvertraglich zulässig.
4. Der gekündigte Architekt muss die Behauptung seines Auftraggebers, er sei überzahlt, widerlegen.
5. Die Erhöhung des Pauschalhonoraranspruchs eines Architekten wegen nachträglicher Erschwernisse setzt die Vorlage einer Kalkulation des ursprünglichen Honorarangebots voraus.
6. Die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage greifen, wenn sich der Zeitaufwand des Architekten so wesentlich verändert, dass diesem ein Festhalten am vereinbarten Pauschalhonorar schlechterdings nicht zumutbar ist (hier verneint).
7. Eine Störung der Geschäftsgrundlage kann sich auch daraus ergeben, dass sich der Umfang der Planungstätigkeit des Architekten inhaltlich erhöht hat (hier verneint).
8. Eine Klausel, wonach ein Zahlungsanspruch des Nachunternehmers von einem entsprechenden Zahlungseingang beim Generalunternehmer abhängig ist, ist individualvertraglich zulässig.
IBRRS 2010, 1366
OVG Sachsen, Beschluss vom 02.03.2010 - 4 D 72/09
Zu einer Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes, auf die Eintragung in die Sächsische Architektenliste gerichteten, Verfahrens.
VolltextIBRRS 2010, 1350
OLG Schleswig, Urteil vom 04.09.2009 - 14 U 27/09
Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze, wonach dieser verpflichtet ist, eine umfängliche und umfassende Aufklärung von Mängelursachen zu betreiben und dabei auch Mängel der eigenen Leistung so rechtzeitig zu offenbaren, dass die Geltendmachung der diesbezüglichen Rechte in nicht verjährter Zeit möglich ist, gelten nicht für den Bauträger.
VolltextIBRRS 2010, 1289
KG, Urteil vom 16.03.2010 - 7 U 53/08
1. Der Honorarberechnung für Leistungsphasen 1 - 4 § 15 HOAI sind die Kostenangaben zu Grunde zu legen, die in dem Zeitpunkt vorlagen, als die Kostenberechnung hätte erstellt werden müssen. Dagegen gibt es keinen festgeschriebenen Kostenanschlag als Honorarerechnungsgrundlage für Leistungsphasen 5 - 7; vielmehr ist eine Fortschreibung zulässig und in der Regel auch geboten.
2. Die Führung eines Bautagebuchs ist nur dann vertraglich geschuldet, wenn dies zur Durchführung der Bauaufgabe (Modernisierung, Instandsetzung und Dachausbau) erforderlich war. Liegt kein Bautagebuch vor, macht sich der Architekt eventuell schadensersatzpflichtig; zur Vertragserfüllung ist das Führen des Bautagebuchs kei¬neswegs erforderlich.
3. § 24 Abs. 1 HOAI betrifft einen Zuschlag auf das Gesamthonorar und der Umbauzuschlag erfolgt völlig unabhängig von den anrechenbaren Kosten. Eine Differenzierung nach Modernisierung, Instandsetzung und Dachausbau ist nicht vorzunehmen.
4. Für die Bestandsaufnahme der erbrachten Leistungen bei Insolvenzen von Baufirmen sowie die entsprechende Anpassung der Leistungen der Phasen 6 - 7 für die Beauftragung von Ersatzunternehmern kann der Architekt im Regelfall kein zusätzliches Honorar verlangen. Der Mehraufwand wird durch die Erhöhung der anrechenbaren Kosten abgegolten.
IBRRS 2010, 1257
OVG Sachsen, Beschluss vom 02.03.2010 - 4 D 73/09
1. Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf einstweiligen Rechtschutz zwecks Wiederaufgreifen eines Verfahrens auf Eintragung in eine Architektenliste.
2. Die Eintragung in die Architektenliste ist nach § 65 Abs. 2 SächsBO nicht notwendige Bedingung für die Bauvorlageberechtigung; die Eilbedürftigkeit eines Antrags kann folglich nicht hierauf gestützt werden.
VolltextIBRRS 2010, 1142
OLG Frankfurt, Urteil vom 03.05.2007 - 12 U 255/04
Zur Bindungswirkung einer Schlussrechnung.
Volltext