Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2920 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IBRRS 2010, 1104OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2010 - 10 U 87/09
1. Beim hängengebliebenen Architektenvertrag verjähren Mängelansprüche, die schon vor Abnahme geltend gemacht wurden, nicht vor dem Ablauf von fünf Jahren ab Vollendung der Planungs- oder Überwachungsleistungen oder Wirksamwerden der Kündigung. Auf die Person des Kündigenden oder ein Vertretenmüssen des Architekten kommt es nicht an.
2. Zu der bislang vom Bundesgerichtshof nicht entschiedenen Frage, ob bei der verspäteten Herstellung von Wohneigentum zur Eigennutzung dem Auftraggeber wegen entgangener Eigennutzung eine Entschädigung zusteht.
IBRRS 2010, 1024
BGH, Urteil vom 26.02.2010 - V ZR 98/09
Die unwirksame Zustellung des Mahnbescheids hindert den Eintritt der Verjährungshemmung nicht, wenn der Anspruchsinhaber für die wirksame Zustellung alles aus seiner Sicht Erforderliche getan hat, der Anspruchsgegner in unverjährter Zeit von dem Erlass des Mahnbescheids und seinem Inhalt Kenntnis erlangt und die Wirksamkeit der Zustellung ebenfalls in unverjährter Zeit in einem Rechtsstreit geprüft wird.*)
VolltextIBRRS 2010, 0986
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2010 - 5 M 12.09
1. Eine Verlängerung einer Prüfungsfrist aufgrund des Beginns eines Auslandssemesters ist dann nicht möglich, wenn die Hochschulprüfungsordnung einen entsprechenden Verlängerungstatbestand nicht vorsieht.
2. Das Merkmal, wann eine Veranstaltung im Sinne der Prüfungsordnung "nicht angeboten wird", ist objektiv zu verstehen: Es kommt nicht darauf an, ob der Studierende aus Gründen seiner Studienplanung eine Nachklausur meint nicht wahrnehmen zu können, sondern allein darauf, ob die Hochschule die Möglichkeit des Veranstaltungsbesuchs und der Prüfung bietet.
VolltextIBRRS 2010, 0985
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2010 - 6s E 379/07
1. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Architektenkammer führt im berufsgerichtlichen Verfahren vor dem Berufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen zu einem Verfahrenshindernis.*)
2. Ein gleichwohl aufrechterhaltener Eröffnungsantrag der Architektenkammer ist als unzulässig zurückzuweisen, ein bereits eröffnetes Verfahren ist einzustellen.*)
VolltextIBRRS 2010, 0978
OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2010 - 11 U 3/10
Gewährleistungsansprüche wegen behaupteter Mängel an Vermessungsleistungen verjähren in zwei Jahren, wenn diese lediglich die planmäßige Erfassung des Leitungsnetzes zum Gegenstand haben und nur für die Durchführung zukünftiger Erhaltungsmaßnahmen von Bedeutung sind, aber weder der Herstellung noch der grundlegenden Erneuerung oder Erweiterung des Leitungsnetzes dienen.
VolltextIBRRS 2010, 0976
OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2010 - 26 U 37/06
Für die Annahme einer mangelhaften Organisation bedarf es mehr als des Vorliegens eines Baumangels, der auch bei ordnungsgemäßer Bauüberwachung festgestellt worden wäre, da es selbst bei fehlerhafter Bauüberwachung eine Vielzahl von Fehlerquellen gibt, die nicht auf fehlerhafter Organisation der Bauüberwachung beruhen.
VolltextIBRRS 2010, 0964
LG Mühlhausen, Urteil vom 11.12.2008 - 540 Js 60387/05-9Kls
Wer sich durch Manipulation der Fluggaststatistik die Auszahlung von Fördermitteln für den weiteren Ausbau eines Flughafens erschleicht, macht sich wegen Betruges strafbar.
VolltextIBRRS 2010, 0959
AG Potsdam, Urteil vom 10.07.2008 - 21 C 153/08
1. Architektenzeichnungen sind als technische Zeichnung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt.
2. Die Veröffentlichung der Architektenzeichnung ohne Einwilligung des Architekten auf einer fremden Homepage verstößt gegen das Urheberrecht des Architekten.
VolltextIBRRS 2010, 0926
OLG Celle, Urteil vom 10.03.2010 - 14 U 128/09
Der Architekt, der Zahlungen aus Abschlagsrechnungen erhalten hat, trägt im Prozess des Auftraggebers auf Auszahlung eines Überschusses die volle Beweislast für seinen Vergütungsanspruch.
VolltextIBRRS 2010, 0925
LG Potsdam, Urteil vom 04.01.2010 - 2 O 148/09
1. Architektenzeichnungen sind als technische Zeichnung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt.
2. Die Veröffentlichung der Architektenzeichnung ohne Einwilligung des Architekten auf einer fremden Homepage verstößt gegen das Urheberrecht des Architekten.
VolltextIBRRS 2010, 0920
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.03.2010 - 19 U 100/09
1. Beauftragt ein Bauherr einen (Zweit-)Architekten umfassend mit Planung und Bauüberwachung, so kann dieser sich gegenüber einem Schadensersatzanspruch des Bauherrn nicht damit verteidigen, dass etwaige Baumängel auf Planungsfehler des gekündigten (Erst-)Architekten zurückzuführen sind.
2. Soweit dieser (Zweit-)Architekt auf Pläne des (Erst-)Architekten zurückgreift, macht er sich diese planerisch zu eigen.
3. Den Bauherrn trifft keine Obliegenheit, dem umfassend beauftragten (Zweit-)Architekten mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen, so dass eine Mithaftung des Bauherrn für etwaige Planungsfehler des gekündigten (Erst-)Architekten gemäß §§ 254, 278 BGB ausscheidet.
4. Im Rahmen der Bauaufsicht ist dieser umfassend beauftragte (Zweit-)Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet, will er das Bauwerk nicht nach seiner eigenen Planung, sondern nach den Vorgaben des (Erst-)Architekten ausführen lassen.
5. Kommt es in einem Architektenvertrag nicht zur Abnahme und ist eine solche auch nicht entbehrlich, so unterliegen etwaige Schadensersatzansprüche aus Planungs- oder Überwachungsfehlern der Regelverjährung von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB.
6. Wird nach Ablauf einer solchen Verjährung die Abnahme erklärt, lässt dies die bereits eingetretene Verjährung unberührt.
IBRRS 2010, 0859
OLG Dresden, Beschluss vom 11.08.2009 - 10 U 149/09
1. Das Übersehen eines sichtbaren Mangels auch bei einem wichtigen Gewerk im Rahmen der Bauüberwachung oder Abnahme begründet allein nicht den Anschein einer mangelhaften Organisation der durch Mitarbeiter des Architekten durchgeführten Bauüberwachung.
2. Übersieht der Architekt bei der Abnahme einer Bauleistung auch sichtbare Mängel, so verletzt er (nur) seine vertragliche Hauptleistung, nicht aber ergänzend eine die Sekundärhaftung auslösende Untersuchungs- und Aufklärungspflicht.
IBRRS 2010, 0847
BGH, Urteil vom 11.02.2010 - VII ZR 218/08
Die Schriftform für die Vereinbarung eines Honorars für die örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen ist gewahrt, wenn dem Vertrag ein Angebot über ein Honorar vorausgeht, das mit einem Prozentsatz von 2,65 der anrechenbaren Kosten errechnet wird, und der Vertrag sodann, ohne dass der Prozentsatz von 2,65 nochmals erwähnt wird, dieses Honorar als Berechnungshonorar vorsieht.*)
VolltextIBRRS 2010, 0846
BGH, Urteil vom 25.02.2010 - VII ZR 64/09
1. Die konkludente Abnahme der Tragwerksplanung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung, Bezahlung der Rechnung des Tragwerkplaners und mehrere Monate nach Einzug in das nahezu fertig gestellte Bauwerk keine Mängel der Tragwerksplanung rügt.*)
2. Auch bei einer konkludenten Abnahme kommt es gemäß § 640 Abs. 2 BGB zu einem Rechtsverlust, wenn der Besteller sich die Rechte wegen der ihm bekannten Mängel nicht vorbehält.*)
IBRRS 2010, 0835
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2009 - 4 B 995/09
1. Nach § 6 Satz 1 Buchst. d) BauKaG NRW ist ein Architekt zwingend in der Architektenliste zu löschen, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass er die für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben gemäß § 1 BauKaG NRW erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt (§ 5 Abs. 1 BauKaG NRW).
2. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn ein Architekt überschuldet ist und über kein tragfähiges Sanierungskonzept verfügt, das den Schluss auf einen baldigen Schuldenabbau rechtfertigt.
VolltextIBRRS 2010, 0834
OVG Saarlouis, Beschluss vom 04.03.2010 - 3 A 341/09
1. Berufsunfähigkeit i.S.v. § 11 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen setzt voraus, dass dem Architekten jedwede Architektentätigkeiten der in § 1 BaukammernG NW beschriebenen Art zur Einkommenserzielung auf Dauer nicht möglich ist; solange noch bestimmte nicht wahrgenommene Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die nach medizinischen Erkenntnissen eine Besserung des Krankheitsbildes erwarten lassen, liegt keine dauerhafte Berufsunfähigkeit vor.*)
2. Das Verwaltungsgericht verletzt seine Sachaufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer (weiteren) Beweiserhebung absieht, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt hat und deren Erforderlichkeit sich dem Verwaltungsgericht auch nicht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht aufdrängen musste.*)
VolltextIBRRS 2010, 0689
OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2008 - 12 W 52/08
1. Die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung eines Werklohnanspruchs ist entbehrlich, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung des Werkvertrages verlangt, sondern nur noch auf Zahlung gerichtete Gegenansprüche geltend macht.*)
2. Ein hinreichend bestimmtes Mängelbeseitigungsverlangen liegt nicht vor, wenn bei Malerarbeiten nur pauschal die mangelhafte Ausführung gerügt wird. Erforderlich ist, dass die Erscheinungen, bei denen es sich nach Auffassung des Auftraggebers um vertragswidrige Abweichungen handelt, hinreichend genau beschrieben werden. Bei Beauftragung von Malerarbeiten für mehrere Fenster ist auch anzugeben, welche Fenster betroffen sind. Angaben zu Mangelursachen sind dagegen nicht erforderlich.*)
IBRRS 2010, 0635
LG Berlin, vom 23.05.2008 - 13 O 325/04
Ist eine statische Planung abnahmereif und anhand der Statik eine Baugenehmigung erteilt worden, so hat der Umstand, dass sich später aufgrund von Baugrundhindernissen herausstellt, dass die Planung nicht dauerhaft genehmigungsfähig und daher mangelbehaftet ist zur Folge, dass Schadensersatzansprüche mangels Verschuldens nicht durchgreifen.*)
VolltextIBRRS 2010, 0623
LG Hamburg, Beschluss vom 13.09.2009 - 313 O 71/09
Die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek für Architektenleistungen ist vom Beginn der Bauarbeiten abhängig.
VolltextIBRRS 2010, 0576
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2009 - Verg 39/09
1. Auch bei Planungswettbewerben nach §§ 20, 25 VOF ist schon mit Rücksicht auf den nach der Rechtsmittelrichtlinie zu gewährleistenden effektiven Primärrechts-schutz ein weites, grundsätzlich alle Preisträger einbeziehendes Verständnis des Begriffs des Bieters im Sinne des § 13 Satz 1 VgV angebracht.*)
2. Die Erfüllung der Mindestanforderungen für eine Teilnahme am Planungswettbe-werb ist nicht notwendig gleichzuerachten mit der Eignung zur Ausführung der Leistung. Sie geben insoweit nur das zu fordernde Mindestmaß vor. Dagegen dürfen weitere Planungsleistungen einem Preisträger nur übertragen werden, wenn er eine einwandfreie Ausführung der zu übertragenden Leistung gewährleistet und sonstige wichtige Gründe der Beauftragung nicht entgegenstehen (§ 25 Abs. 9 VOF).*)
3. Die im Rahmen der Eignungswertung an die Prüfungstiefe und den Grad der Erkenntnissicherheit zu richtenden Anforderungen sind auch am Interesse des öffentlichen Auftraggebers an einer zügigen Beschaffung und an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens sowie daran zu messen, dass der Auftraggeber innerhalb der bestimmungsgemäß kurzen Frist, in der die Entscheidung über die Auftragsvergabe zu treffen ist, in der Regel nur über begrenzte Ressourcen und administrative Möglichkeiten zu weiteren Überprüfungen verfügt. Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit ist von daher eine gewisse Begrenzung der dem Auftraggeber obliegenden Aufklärungs- und Prüfungsaufgaben geboten.*)
4. Für die Entscheidung, ob ein Bewerber oder Bieter auf Grund seiner Eigenerklärungen als geeignet zu beurteilen ist, ist nicht erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber sämtliche in Betracht kommenden Erkenntnisquellen ausschöpft, um die gemachten Angaben zu verifizieren. Die Entscheidung ist hinzunehmen, wenn sie methodisch vertretbar gewonnen worden ist, sich auf eine befriedigende Erkenntnislage stützt und die Prognose unter Berücksichtigung der aufgrund zumutbarer Aufklärung gewonnenen Erkenntnisse (noch) vertretbar erscheint.*)
5. Auch wenn vergaberechtlich zuzulassen ist, dass sich der Auftragnehmer bei der Ausführung der Leistung der Kapazitäten anderer Unternehmen bedient, muss doch sichergestellt sein, dass seine inhaltlichen und materiellen Befugnisse im Hinblick auf die Leistungserbringung seinem rechtlichen Status als Vertrags-partner entsprechen, die als Subunternehmer (-planer) einzusetzenden Unter-nehmen also keinen beherrschenden Einfluss auf die Ausführung erlangen können. Dazu sind die zwischen dem Auftragnehmer und Subunternehmern getroffenen Absprachen auszuwerten.
IBRRS 2010, 0536
VGH Bayern, Beschluss vom 22.12.2009 - 7 CE 09.2466
Zum Eignungsfeststellungsverfahren als zusätzliche Qualifikationsanforderung für einen Bachelorstudiengang.*)
VolltextIBRRS 2010, 0535
OLG Celle, Urteil vom 17.02.2010 - 14 U 138/09
Zur Abgrenzung zwischen unentgeltlicher Akquisition und vertraglich zu vergütender Tätigkeit bei Erbringung von Architektenleistungen.*)
VolltextIBRRS 2010, 0422
LG Duisburg, Urteil vom 10.02.2009 - 1 O 415/01
Sofern ein eindeutiger Werkvertrag zwischen dem Ingenieur und dem Auftraggeber existiert, weil der Ingenieur bestimmte Ergebnisse (Leistungsverzeichnis / Vergabeempfehlung) schuldet, bestimmen sich die Pflichten des Ingenieurs durch diesen Vertragsinhalt allein. Es ist nicht von Bedeutung, in welchem Umfang das vereinbarte Honorar die Gebührenziffern der HOAI ausschöpft.
VolltextIBRRS 2010, 0418
VGH Hessen, Beschluss vom 11.01.2010 - 7 A 568/09
1. Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage für die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Architekten- und Stadtplanerkammer, einen Architekten aus der sein Fachgebiet betreffenden Liste zu löschen, ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.*)
2. Das Grundrecht der Berufsfreiheit verlangt nicht, dass das Verwaltungsgericht nach Erlass der Löschungsverfügung eingetretene Umstände bei seiner Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Löschungsverfügung berücksichtigt.*)
3. Die fehlende Berücksichtigung von Umständen, die der Sphäre des Bürgers zuzurechnen sind, sich der Behörde nicht aufdrängen und vom ordnungsgemäß angehörten Bürger nicht vorgetragen werden, begründet grundsätzlich keinen Ermessensfehler der getroffenen behördlichen Entscheidung.*)
VolltextIBRRS 2010, 0413
OLG Celle, Urteil vom 04.02.2010 - 6 U 88/09
Haben bauplanender Architekt und Bauunternehmer vereinbart, dass in ihrem Verhältnis der Bauunternehmer dem Bauherrn allein haftet, hindert diese Vereinbarung den Bauunternehmer nicht, dem Bauherrn, der von ihm Schadensersatz verlangt, das Mitverschulden des Architekten entgegenzuhalten.*)
VolltextIBRRS 2010, 0405
OLG Köln, Urteil vom 30.06.2009 - 3 U 21/07
1. Die Verlegung von Natursteinfliesen im Dickbettmörtel ist besonders mangelträchtig, weil etwaige Mängel kaum nachbesserungsfähig sind.
2. Eine gesteigerte Überwachungspflicht des Architekten besteht auch dann, wenn die Fliesen durch eine ausländische Verlegekolonne verarbeitet werden, da diese Arbeitskräfte für eine gegebenenfalls erforderliche Nachbesserung nicht sofort zur Verfügung stehen.
3. Der Architekt muss nicht notwendig selbst einen Verlegeplan erstellen. Er muss aber sicherstellen, dass ein vom Bodenleger zur Verfügung gestellter Fugenplan sachgerechte und ausreichende Vorgaben zur Ausbildung erforderlicher Dehnungsfugen enthält.
4. Die gegenüber anderen Fliesen erhöhte Pflegeintensität der Natursteinfliesen (hier: täglich erforderliche Reinigung) stellt keinen Mangel dar, wenn der optische Eindruck wegen des repräsentativen Charakters des Anwesens wesentlich ist und der Besteller selbst die besondere Fleckempfindlichkeit des weiß-beigen Natursteins (New Marfil) ohne Weiteres erkennen konnte.
VolltextIBRRS 2010, 0327
BGH, Urteil vom 14.01.2010 - VII ZR 108/08
1. Der Auftragnehmer kann einen an den Auftraggeber gezahlten Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten zurückfordern, wenn feststeht, dass die Mängelbeseitigung nicht mehr durchgeführt wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber seinen Willen aufgegeben hat, die Mängel zu beseitigen.*)
2. Ein Rückforderungsanspruch entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber die Mängelbeseitigung nicht binnen angemessener Frist durchgeführt hat.*)
3. Welche Frist für die Mängelbeseitigung angemessen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln, die für diese maßgeblich sind. Abzustellen ist auch auf die persönlichen Verhältnisse des Auftraggebers und die Schwierigkeiten, die sich für ihn ergeben, weil er in der Beseitigung von Baumängeln unerfahren ist und hierfür fachkundige Beratung benötigt.*)
4. Der Vorschuss ist trotz Ablauf einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung nicht zurückzuzahlen, soweit er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zweckentsprechend verbraucht worden ist oder, dass er alsbald verbraucht werden wird.*)
IBRRS 2010, 0326
BGH, Urteil vom 14.01.2010 - VII ZR 213/07
1. Der Anspruch des Unternehmers auf Rückzahlung des Vorschusses auf Mängelbeseitigungskosten verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.*)
2. Zur grobfahrlässigen Unkenntnis des Bestellers von den einen derartigen Anspruch begründenden umständen.*)
IBRRS 2010, 0292
LG Karlsruhe, Urteil vom 08.01.2010 - 2 O 234/02
1. Die Beweislast dafür, dass die Baubeteiligten bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigen und damit arglistig handeln, obliegt dem Auftraggeber.
2. Die Darlegung eines dokumentierten Qualitätssicherungssystems von Unternehmern, Architekten und Sonderfachleuten und somit detaillierter Vortrag zur Bauüberwachung kann nicht verlangt werden, wenn bauseits rechtliche Schritte erst zu einem Zeitpunkt eingeleitet werden, wenn alle Aufbewahrungspflichten für die Geschäftsunterlagen abgelaufen sind und die Baubeteiligten auch nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen müssen.
VolltextIBRRS 2010, 0179
OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2009 - 10 U 6/09
Gegenüber einer Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen nach den Mindestsätzen der HOAI hat derjenige, der sich auf eine Baukostenobergrenze beruft, deren Vereinbarung zu beweisen (abweichend zu BGH NJW 1980, 122; Anschluss an OLG Celle BauR 2008, 122; Saarländisches OLG BauR 2005, 1957, 1958). Dies gilt sowohl für die Begrenzung der anrechenbaren Kosten als auch für die Frage, ob vor Abnahme der ersten Planung eine zweite Planung eine unentgeltliche Nachbesserung wegen des Überschreitens einer Bausummenobergrenze war.*)
VolltextIBRRS 2010, 0172
OLG Oldenburg, Urteil vom 20.01.2009 - 12 U 101/08
1. Ein Zinsschaden ist - auch unter Berücksichtigung der Erleichterungen von § 287 ZPO - so darzulegen, dass sich ein nachvollziehbares und damit prüfbares Rechenwerk ergibt.
2. Der mit der Rechnungsprüfung beauftragte Architekt hat bei der Freigabe von Abschlagszahlungen den zu erwartenden Gesamtvergütungsanspruch des Unternehmers im Blick zu halten.
3. Der Schaden des Bauherrn tritt bereits mit Vornahme der Überzahlung und ungeachtet etwaiger Rückzahlungsansprüche ein.
4. Auch außerhalb seines Auftrags hat ein Architekt für die Richtigkeit der Rechnungsprüfung einzustehen, wenn er durch seinen Prüfvermerk den Eindruck erweckt, die Rechnung selbst geprüft zu haben.
5. § 15 Abs. 2 Phase 8 HOAI verlangt die Übergabe der geprüften Rechung an den Auftraggeber.
6. Auch bei einer durch den Architekten schuldhaft verzögerten Rechnungsprüfung beginnt die Verjährung seines Honoraranspruchs nicht vorher zu laufen - selbst bei bereits zuvor erfolgter Abrechnung.
IBRRS 2010, 0167
LG München I, Urteil vom 17.11.2009 - 11 O 19960/08
1. Eine die Kumulation (§ 69 Abs. 1 HOAI) ausschließende Mehrheit von Anlagen (im Sinne von §§ 69 Abs. 7, 22 HOAI) liegt nur dann vor, wenn die Abgrenzung der getrennten Anlage in vergleichbarer Weise möglich ist wie bei getrennten Objekten ("Gebäuden") im Sinne des originären Anwendungsbereichs des in Bezug genommenen § 22 HOAI. Soweit § 22 HOAI in § 67 Absatz 7 HOAI für "entsprechend" anwendbar erklärt wird, muss er so gelesen werden, dass es statt "mehrere Objekte" praktisch heißt: "mehrere Anlagen-Projekte".*)
2. Die technische Komplexität der Planungsaufgabe kann nicht zu einem Kumulationsverbot führen, da die Verweisung von § 69 Absatz 7 auf § 22 Absatz 1 HOAI nicht der Berücksichtigung besonderer Schwierigkeiten einer Planung dient, sondern abgrenzen soll, wann eine Mehrheit eigenständiger Anlagen vorliegt, die den Vergleich mit "mehreren Objekten" rechtfertigt. "Mehrere Objekte" können ebenso wie ihnen gleichgestellte "mehrere Anlagen" sogar nach identischen Annahmen und mit erheblichen Synergieeffekten zu planen sein; gerade für solche Fälle besteht dann umgekehrt das Bedürfnis einer Honorarermäßigung im Wege von § 22 Absatz 2 HOAI, den § 69 Absatz 7 HOAI ebenfalls für "entsprechend" anwendbar erklärt.*)
3. Zu der Frage, wann ausnahmsweise eine Bindung des Planers an eine Pauschalvereinbarung vorliegt, auch wenn die Pauschale den Mindestsatz unterschreiten würde.
IBRRS 2010, 0164
KG, Urteil vom 03.07.2009 - 7 U 97/08
Ist die eine statische Planung abnahmereif und ist anhand Statik eine Baugenehmigung erteilt worden, so hat der Umstand, dass sich später aufgrund von Baugrundhindernissen herausstellt, dass die Planung nicht dauerhaft genehmigungsfähig und daher mangelbehaftet ist, zur Folge, dass Schadenersatzansprüche mangels Verschuldens nicht durchgreifen.*)
VolltextIBRRS 2010, 0148
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.2008 - 5 A 1264/06
1. Weil Kammerbeiträge den sich aus der Tätigkeit der Kammer für die Mitglieder ergebenden Vorteil abgelten sollen, dürfte sich eine solche vom Berufsstand losgelöste Ausgestaltung der Beitragsbemessung kaum noch innerhalb der Grenzen bewegen, die durch das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz gezogen werden.
2. Die Kammer darf im Interesse einer möglichst einfach zu handhabenden Beitragsordnung in sachlich vertretbarem Rahmen Pauschalierungen vornehmen und sich bei den Beitragsgruppen an der beruflichen Stellung orientieren, ohne dabei (weiter) an die Höhe des Einkommens anzuknüpfen.
VolltextIBRRS 2010, 0147
VG Aachen, Beschluss vom 23.05.2008 - 5 L 133/08
1. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begründet typischerweise die Vermutung der Unzuverlässigkeit.
2. Zu den Berufsaufgaben des Architekten gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten.
3. Der Architekt hat dabei auch die Vermögensinteressen des Bauherrn zu beachten und unabhängig von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung zu handeln.
4. Der Architekt, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, bietet in der Regel nicht mehr die notwendige Gewähr für eine solche unabhängige Wahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers.
VolltextIBRRS 2010, 0128
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2008 - 23 U 13/08
1. Die Annahme eines Vertragsangebots ist - von den Sonderfällen der §§ 151, 152 BGB abgesehen eine empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne des § 130 BGB. Daraus folgt, dass sie an den Antragenden als Erklärungsempfänger gerichtet sein muss.
Soll sie durch eine schlüssige Handlung zum Ausdruck gebracht werden, so ist die Erklärung in Richtung auf den Antragenden nur dann abgegeben, wenn die Handlung diesem gegenüber vorgenommen wird.
2. Für die Frage, ob jemand eine Erklärung im fremden Namen abgibt, kommt es auf deren objektiven Erklärungswert an, also darauf, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte für den Empfänger darstellt
3. Hierbei sind außer dem Wortlaut der Erklärung alle Umstände zu berücksichtigen, die unter Beachtung der Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen, insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrundeliegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand angehört, und typische Verhaltensweisen.
4. Die Rechtsprechung erkennt eine Konstruktion der Untervertretung an, bei der der Vertreter in eigenem Namen die Untervollmacht erteilt, den Untervertreter also zu seinem Vertreter bestellt, der ihn in seiner Eigenschaft als Stellvertreter des (Haupt) Vollmachtgebers vertreten solle: sog. Vertreter des Vertreters.
IBRRS 2010, 0104
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009 - 6s E 1629/08
1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) nicht von dem Umfang der tatsächlichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird.*)
2. Das fortgeschrittene Alter eines Architekten, der bereits sein 65. Lebensjahr vollendet hat, ist für sich genommen kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass er nicht mehr berufstätig ist.*)
VolltextIBRRS 2010, 0087
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2009 - 5 U 170/08
1. Die Verjährung von gegen den Architekten gerichteten, mit der Mangelhaftigkeit der planerischen, Koordinations-, Bauüberwachungs- und Kostenkontrollleistungen begründeten Schadensersatzansprüchen wird nicht nur durch die Abnahme oder, soweit eine solche ausgeschlossen ist, mit der Vollendung des Architektenwerkes in Lauf gesetzt, sondern auch durch die ernsthafte und endgültige Ablehnung des Werkes, die der Abnahme gleichzusetzen ist. Eine solche endgültige Abnahmeverweigerung kann auch durch schlüssiges Handeln erfolgen, wenn diesem der Erklärungsinhalt beigemessen werden kann, dass der Bauherr endgültig nicht bereit ist, das ihm angebotene Architektenwerk als im wesentlichen vertragsgemäße Leistung zu akzeptieren. Dem steht die vorzeitige Beendigung des Architektenvertrages durch Kündigung seitens des Bestellers gleich, wenn dieser durch sein Verhalten oder durch sonstige schlüssige oder ausdrückliche Erklärungen gegenüber dem Architekten deutlich gemacht hat, zum einen dass er nicht nur das Vertragsverhältnis als beendet ansehe, damit auch weitere Erfüllungshandlungen und vertragliche Leistungen seitens des Architekten ablehne, und zum anderen dass er nunmehr diesem gegenüber nur noch Ansprüche wegen der bereits bestehenden Mängel geltend machen wolle.*)
2. Der Begriff der "Verhandlungen" im Sinne des § 203 Satz 1 BGB n.F. ist weit auszulegen ist; hierfür genügt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht notwendig ist, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird. Verhandeln kann auch der Haftpflichtversicherer mit Wirkung für den Schädiger, wenn er auf Grund einer Regulierungsvollmacht zum Beispiel nach § 5 Nr. 7 AHB eine unbeschränkte Verhandlungsvollmacht hat. Will der Versicherer von dieser Vollmacht nur eingeschränkt Gebrauch machen, so muss dies dem Verhandlungspartner deutlich erkennbar gemacht werden.*)
3. Für die Annahme, der von dem Schuldner erhobene Verjährungseinwand verstoße gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB und stelle mit Blick auf ein vorangegangenes Verhalten eine unzulässige Rechtsausübung dar, gilt ein strenger Maßstab.*)
IBRRS 2010, 0077
OLG Jena, Beschluss vom 23.06.2009 - 5 U 12/09
1. Behauptet ein Architekt im Haftungsprozess, er sei lediglich bis zum Abschluss der Genehmigungsplanung beauftragt worden, trifft seinen Auftraggeber die volle Beweislast für einen weitergehenden Auftrag.
2. Das Berufungsgericht weist eine Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO auch dann durch Beschluss zurück, wenn die mündliche Verhandlung erster Instanz fehlerhaft geschlossen wurde, sofern sich der Verfahrensverstoß nach seiner Überzeugung im Ergebnis nicht auf die Entscheidung ausgewirkt hat.
IBRRS 2010, 0072
LG Erfurt, Urteil vom 28.11.2008 - 8 O 1858/06
1. Es besteht keine allgemeine Vermutung und kein Anschein dafür, dass zwischen Bauherren und Architekten grundsätzlich bei einem mündlichen Auftrag eine Vollarchitektur, nämlich die Leistungsphasen 1 bis 9 des in § 15 Abs. 2 HOAI beschriebenen Leistungsbildes beauftragt werden.
2. Die Übertragung einzelner Leistungsphasen in der zeitlichen Abfolge der aufeinander aufbauenden Planungsleistungen ist gängige Praxis.
3. Der Architekt ist in der Umsetzung der Leistungsphase 1 bei der Klärung der Aufgabenstellung verpflichtet, mit dem Auftraggeber dessen eigene Vorstellungen Forderungen, den finanziellen Rahmen sowie einen groben Zeitablauf für Planung und Bau zu klären. Er hat auch zum gesamten Leistungsbedarf zu beraten, um die vorgesehene Baumaßnahme ordnungsgemäß verwirklichen zu können. Er muss sich jedoch nicht als Auftragnehmer aufdrängen.
VolltextIBRRS 2010, 0066
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2007 - 12 U 74/06
Kann sich der Auftraggeber nicht auf die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung berufen, weil die Rechnung seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt, beginnt die Verjährung, wenn dieser Umstand für den Architekten erkennbar nach außen zu Tage tritt. Die Verjährung einer auf eine nicht prüfbare Honorarschlussrechnung gestützten Forderung beginnt spätestens, wenn die Frist von zwei Monaten abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substanziierte Einwendungen gegen die Prüfbarkeit vorgebracht hat.
IBRRS 2010, 0048
BGH, Urteil vom 10.12.2009 - VII ZR 42/08
1. Der als Jahresabschlussprüfer tätige Wirtschaftsprüfer unterliegt nicht der für Architekten sowie Rechtsanwälte und Steuerberater entwickelten Sekundärhaftung.*)
2. Der Jahresabschlussprüfer, der der von ihm geprüften Gesellschaft wegen Pflichtverletzungen bei der Prüfung zum Schadensersatz verpflichtet ist, kann ihr die Mitverursachung des entstandenen Schadens durch ihren Geschäftsführer grundsätzlich gemäß § 254 Abs. 1, § 31 BGB analog entgegenhalten.*)
3. Bei der Abwägung sind auch solche Verursachungsbeiträge des Geschäftsführers zu berücksichtigen, die vor der Prüfung des Jahresabschlusses liegen.*)
VolltextIBRRS 2010, 0047
BFH, Urteil vom 21.09.2009 - GrS 1/06
1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.*)
2. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.*)
VolltextIBRRS 2010, 0045
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009 - 6s E 71/08
Einzelfall einer möglicherweise berufswidrigen Werbung, die wegen der Geringfügigkeit des eventuellen Pflichtverstoßes keine Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt.*)
VolltextIBRRS 2010, 0043
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009 - 6s E 1185/08
1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) nicht von dem Umfang der tatsächlichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird. Das fortgeschrittene Alter eines Architekten, der bereits sein 65. Lebensjahr vollendet hat, ist für sich genommen kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass er nicht mehr berufstätig ist.*)
2. Fall einer Architektin, der die Nachholung der versäumten Fortbildung gestattet wurde (§ 7 Abs. 2 FuWO).*)
VolltextIBRRS 2010, 0042
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009 - 6s E 1640/08
1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) unterliegt im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken.*)
2. Zur Fortbildungspflicht eines Hochschulprofessors für Architektur.*)
VolltextIBRRS 2010, 0041
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009 - 6s E 1638/08
1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) nicht von dem Umfang der tatsächlichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird. Das fortgeschrittene Alter eines Architekten, der bereits sein 65. Lebensjahr vollendet hat, ist für sich genommen kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass er nicht mehr berufstätig ist.*)
2. Zur Pflicht, berufsbezogene Anfragen der Architektenkammer unverzüglich zu beantworten.*)
VolltextIBRRS 2010, 0040
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009 - 6s E 1631/08
1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) nicht von dem Umfang der tatsächlichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird. Das fortgeschrittene Alter eines Architekten, der bereits sein 65. Lebensjahr vollendet hat, ist für sich genommen kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass er nicht mehr berufstätig ist.*)
2. Zur Fortbildungspflicht eines sich auf seine Erkrankung berufenden Architekten.*)
VolltextIBRRS 2010, 0039
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009 - 6s E 1183/08
1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) nicht von dem Umfang der tatsächlichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird. Das fortgeschrittene Alter eines Architekten, der bereits sein 65. Lebensjahr vollendet hat, ist für sich genommen kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass er nicht mehr berufstätig ist.*)
2. Einzelfall eines bloßen Formalverstoßes, der wegen Geringfügigkeit (§ 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW) nicht verfolgt werden muss.*)
VolltextIBRRS 2010, 0038
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009 - 6s E 542/08
Zu den Voraussetzungen für die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen eines Verstoßes des Architekten gegen die Pflicht, sich in ausreichender Weise gegen Haftpflichtansprüche zu versichern (Fortführung der Rechtsprechung des Landesberufsgerichts, Beschluss vom 3. September 2008 - 6s E 1385/06.S ).*)
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