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Sachgebiet: Architekten und Ingenieure

2898 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2010

IBRRS 2010, 0422
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schadensersatz wegen Schlechterfüllung

LG Duisburg, Urteil vom 10.02.2009 - 1 O 415/01

Sofern ein eindeutiger Werkvertrag zwischen dem Ingenieur und dem Auftraggeber existiert, weil der Ingenieur bestimmte Ergebnisse (Leistungsverzeichnis / Vergabeempfehlung) schuldet, bestimmen sich die Pflichten des Ingenieurs durch diesen Vertragsinhalt allein. Es ist nicht von Bedeutung, in welchem Umfang das vereinbarte Honorar die Gebührenziffern der HOAI ausschöpft.

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IBRRS 2010, 0418
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Löschung aus der Architektenliste

VGH Hessen, Beschluss vom 11.01.2010 - 7 A 568/09

1. Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage für die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Architekten- und Stadtplanerkammer, einen Architekten aus der sein Fachgebiet betreffenden Liste zu löschen, ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.*)

2. Das Grundrecht der Berufsfreiheit verlangt nicht, dass das Verwaltungsgericht nach Erlass der Löschungsverfügung eingetretene Umstände bei seiner Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Löschungsverfügung berücksichtigt.*)

3. Die fehlende Berücksichtigung von Umständen, die der Sphäre des Bürgers zuzurechnen sind, sich der Behörde nicht aufdrängen und vom ordnungsgemäß angehörten Bürger nicht vorgetragen werden, begründet grundsätzlich keinen Ermessensfehler der getroffenen behördlichen Entscheidung.*)

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IBRRS 2010, 0413
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Alleinige Haftungsübernahme des Bauunternehmers/Architektenhaftung

OLG Celle, Urteil vom 04.02.2010 - 6 U 88/09

Haben bauplanender Architekt und Bauunternehmer vereinbart, dass in ihrem Verhältnis der Bauunternehmer dem Bauherrn allein haftet, hindert diese Vereinbarung den Bauunternehmer nicht, dem Bauherrn, der von ihm Schadensersatz verlangt, das Mitverschulden des Architekten entgegenzuhalten.*)

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IBRRS 2010, 0405
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Überwachung von Natursteinarbeiten

OLG Köln, Urteil vom 30.06.2009 - 3 U 21/07

1. Die Verlegung von Natursteinfliesen im Dickbettmörtel ist besonders mangelträchtig, weil etwaige Mängel kaum nachbesserungsfähig sind.

2. Eine gesteigerte Überwachungspflicht des Architekten besteht auch dann, wenn die Fliesen durch eine ausländische Verlegekolonne verarbeitet werden, da diese Arbeitskräfte für eine gegebenenfalls erforderliche Nachbesserung nicht sofort zur Verfügung stehen.

3. Der Architekt muss nicht notwendig selbst einen Verlegeplan erstellen. Er muss aber sicherstellen, dass ein vom Bodenleger zur Verfügung gestellter Fugenplan sachgerechte und ausreichende Vorgaben zur Ausbildung erforderlicher Dehnungsfugen enthält.

4. Die gegenüber anderen Fliesen erhöhte Pflegeintensität der Natursteinfliesen (hier: täglich erforderliche Reinigung) stellt keinen Mangel dar, wenn der optische Eindruck wegen des repräsentativen Charakters des Anwesens wesentlich ist und der Besteller selbst die besondere Fleckempfindlichkeit des weiß-beigen Natursteins (New Marfil) ohne Weiteres erkennen konnte.

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IBRRS 2010, 0327
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten: Rückforderung

BGH, Urteil vom 14.01.2010 - VII ZR 108/08

1. Der Auftragnehmer kann einen an den Auftraggeber gezahlten Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten zurückfordern, wenn feststeht, dass die Mängelbeseitigung nicht mehr durchgeführt wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber seinen Willen aufgegeben hat, die Mängel zu beseitigen.*)

2. Ein Rückforderungsanspruch entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber die Mängelbeseitigung nicht binnen angemessener Frist durchgeführt hat.*)

3. Welche Frist für die Mängelbeseitigung angemessen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln, die für diese maßgeblich sind. Abzustellen ist auch auf die persönlichen Verhältnisse des Auftraggebers und die Schwierigkeiten, die sich für ihn ergeben, weil er in der Beseitigung von Baumängeln unerfahren ist und hierfür fachkundige Beratung benötigt.*)

4. Der Vorschuss ist trotz Ablauf einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung nicht zurückzuzahlen, soweit er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zweckentsprechend verbraucht worden ist oder, dass er alsbald verbraucht werden wird.*)




IBRRS 2010, 0326
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Rückzahlung des Mangelbeseitigungskostenvorschusses: Verjährung?

BGH, Urteil vom 14.01.2010 - VII ZR 213/07

1. Der Anspruch des Unternehmers auf Rückzahlung des Vorschusses auf Mängelbeseitigungskosten verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.*)

2. Zur grobfahrlässigen Unkenntnis des Bestellers von den einen derartigen Anspruch begründenden umständen.*)




IBRRS 2010, 0292
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Arglist und Organisationsverschulden bleiben die Ausnahme!

LG Karlsruhe, Urteil vom 08.01.2010 - 2 O 234/02

1. Die Beweislast dafür, dass die Baubeteiligten bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigen und damit arglistig handeln, obliegt dem Auftraggeber.

2. Die Darlegung eines dokumentierten Qualitätssicherungssystems von Unternehmern, Architekten und Sonderfachleuten und somit detaillierter Vortrag zur Bauüberwachung kann nicht verlangt werden, wenn bauseits rechtliche Schritte erst zu einem Zeitpunkt eingeleitet werden, wenn alle Aufbewahrungspflichten für die Geschäftsunterlagen abgelaufen sind und die Baubeteiligten auch nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen müssen.

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IBRRS 2010, 0179
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Beweislast für Baukostenobergrenze

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2009 - 10 U 6/09

Gegenüber einer Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen nach den Mindestsätzen der HOAI hat derjenige, der sich auf eine Baukostenobergrenze beruft, deren Vereinbarung zu beweisen (abweichend zu BGH NJW 1980, 122; Anschluss an OLG Celle BauR 2008, 122; Saarländisches OLG BauR 2005, 1957, 1958). Dies gilt sowohl für die Begrenzung der anrechenbaren Kosten als auch für die Frage, ob vor Abnahme der ersten Planung eine zweite Planung eine unentgeltliche Nachbesserung wegen des Überschreitens einer Bausummenobergrenze war.*)

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IBRRS 2010, 0172
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Darlegung Zinsschäden infolge verspäteter Rechnung

OLG Oldenburg, Urteil vom 20.01.2009 - 12 U 101/08

1. Ein Zinsschaden ist - auch unter Berücksichtigung der Erleichterungen von § 287 ZPO - so darzulegen, dass sich ein nachvollziehbares und damit prüfbares Rechenwerk ergibt.

2. Der mit der Rechnungsprüfung beauftragte Architekt hat bei der Freigabe von Abschlagszahlungen den zu erwartenden Gesamtvergütungsanspruch des Unternehmers im Blick zu halten.

3. Der Schaden des Bauherrn tritt bereits mit Vornahme der Überzahlung und ungeachtet etwaiger Rückzahlungsansprüche ein.

4. Auch außerhalb seines Auftrags hat ein Architekt für die Richtigkeit der Rechnungsprüfung einzustehen, wenn er durch seinen Prüfvermerk den Eindruck erweckt, die Rechnung selbst geprüft zu haben.

5. § 15 Abs. 2 Phase 8 HOAI verlangt die Übergabe der geprüften Rechung an den Auftraggeber.

6. Auch bei einer durch den Architekten schuldhaft verzögerten Rechnungsprüfung beginnt die Verjährung seines Honoraranspruchs nicht vorher zu laufen - selbst bei bereits zuvor erfolgter Abrechnung.




IBRRS 2010, 0167
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bindung an Pauschale trotz Mindestsatzunterschreitung

LG München I, Urteil vom 17.11.2009 - 11 O 19960/08

1. Eine die Kumulation (§ 69 Abs. 1 HOAI) ausschließende Mehrheit von Anlagen (im Sinne von §§ 69 Abs. 7, 22 HOAI) liegt nur dann vor, wenn die Abgrenzung der getrennten Anlage in vergleichbarer Weise möglich ist wie bei getrennten Objekten ("Gebäuden") im Sinne des originären Anwendungsbereichs des in Bezug genommenen § 22 HOAI. Soweit § 22 HOAI in § 67 Absatz 7 HOAI für "entsprechend" anwendbar erklärt wird, muss er so gelesen werden, dass es statt "mehrere Objekte" praktisch heißt: "mehrere Anlagen-Projekte".*)

2. Die technische Komplexität der Planungsaufgabe kann nicht zu einem Kumulationsverbot führen, da die Verweisung von § 69 Absatz 7 auf § 22 Absatz 1 HOAI nicht der Berücksichtigung besonderer Schwierigkeiten einer Planung dient, sondern abgrenzen soll, wann eine Mehrheit eigenständiger Anlagen vorliegt, die den Vergleich mit "mehreren Objekten" rechtfertigt. "Mehrere Objekte" können ebenso wie ihnen gleichgestellte "mehrere Anlagen" sogar nach identischen Annahmen und mit erheblichen Synergieeffekten zu planen sein; gerade für solche Fälle besteht dann umgekehrt das Bedürfnis einer Honorarermäßigung im Wege von § 22 Absatz 2 HOAI, den § 69 Absatz 7 HOAI ebenfalls für "entsprechend" anwendbar erklärt.*)

3. Zu der Frage, wann ausnahmsweise eine Bindung des Planers an eine Pauschalvereinbarung vorliegt, auch wenn die Pauschale den Mindestsatz unterschreiten würde.




IBRRS 2010, 0164
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nachträgliches Baugrundhindernis: Kein Schadensersatz

KG, Urteil vom 03.07.2009 - 7 U 97/08

Ist die eine statische Planung abnahmereif und ist anhand Statik eine Baugenehmigung erteilt worden, so hat der Umstand, dass sich später aufgrund von Baugrundhindernissen herausstellt, dass die Planung nicht dauerhaft genehmigungsfähig und daher mangelbehaftet ist, zur Folge, dass Schadenersatzansprüche mangels Verschuldens nicht durchgreifen.*)

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IBRRS 2010, 0148
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vom Berufsstand losgelöste Beitragsbemessung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.2008 - 5 A 1264/06

1. Weil Kammerbeiträge den sich aus der Tätigkeit der Kammer für die Mitglieder ergebenden Vorteil abgelten sollen, dürfte sich eine solche vom Berufsstand losgelöste Ausgestaltung der Beitragsbemessung kaum noch innerhalb der Grenzen bewegen, die durch das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz gezogen werden.

2. Die Kammer darf im Interesse einer möglichst einfach zu handhabenden Beitragsordnung in sachlich vertretbarem Rahmen Pauschalierungen vornehmen und sich bei den Beitragsgruppen an der beruflichen Stellung orientieren, ohne dabei (weiter) an die Höhe des Einkommens anzuknüpfen.

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IBRRS 2010, 0147
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Interessenwahrnehmung durch insolventen Architekten?

VG Aachen, Beschluss vom 23.05.2008 - 5 L 133/08

1. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begründet typischerweise die Vermutung der Unzuverlässigkeit.

2. Zu den Berufsaufgaben des Architekten gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten.

3. Der Architekt hat dabei auch die Vermögensinteressen des Bauherrn zu beachten und unabhängig von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung zu handeln.

4. Der Architekt, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, bietet in der Regel nicht mehr die notwendige Gewähr für eine solche unabhängige Wahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers.

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IBRRS 2010, 0128
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Beauftragung mit Arbeiten des Nachtragsangebots?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2008 - 23 U 13/08

1. Die Annahme eines Vertragsangebots ist - von den Sonderfällen der §§ 151, 152 BGB abgesehen eine empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne des § 130 BGB. Daraus folgt, dass sie an den Antragenden als Erklärungsempfänger gerichtet sein muss.

Soll sie durch eine schlüssige Handlung zum Ausdruck gebracht werden, so ist die Erklärung in Richtung auf den Antragenden nur dann abgegeben, wenn die Handlung diesem gegenüber vorgenommen wird.

2. Für die Frage, ob jemand eine Erklärung im fremden Namen abgibt, kommt es auf deren objektiven Erklärungswert an, also darauf, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte für den Empfänger darstellt

3. Hierbei sind außer dem Wortlaut der Erklärung alle Umstände zu berücksichtigen, die unter Beachtung der Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen, insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrundeliegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand angehört, und typische Verhaltensweisen.

4. Die Rechtsprechung erkennt eine Konstruktion der Untervertretung an, bei der der Vertreter in eigenem Namen die Untervollmacht erteilt, den Untervertreter also zu seinem Vertreter bestellt, der ihn in seiner Eigenschaft als Stellvertreter des (Haupt) Vollmachtgebers vertreten solle: sog. Vertreter des Vertreters.




IBRRS 2010, 0104
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekten - Jährliche Fortbildungsverpflichtung unabhängig von der Tätigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009 - 6s E 1629/08

1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) nicht von dem Umfang der tatsächlichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird.*)

2. Das fortgeschrittene Alter eines Architekten, der bereits sein 65. Lebensjahr vollendet hat, ist für sich genommen kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass er nicht mehr berufstätig ist.*)

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IBRRS 2010, 0087
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung des Architekten und Verjährung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2009 - 5 U 170/08

1. Die Verjährung von gegen den Architekten gerichteten, mit der Mangelhaftigkeit der planerischen, Koordinations-, Bauüberwachungs- und Kostenkontrollleistungen begründeten Schadensersatzansprüchen wird nicht nur durch die Abnahme oder, soweit eine solche ausgeschlossen ist, mit der Vollendung des Architektenwerkes in Lauf gesetzt, sondern auch durch die ernsthafte und endgültige Ablehnung des Werkes, die der Abnahme gleichzusetzen ist. Eine solche endgültige Abnahmeverweigerung kann auch durch schlüssiges Handeln erfolgen, wenn diesem der Erklärungsinhalt beigemessen werden kann, dass der Bauherr endgültig nicht bereit ist, das ihm angebotene Architektenwerk als im wesentlichen vertragsgemäße Leistung zu akzeptieren. Dem steht die vorzeitige Beendigung des Architektenvertrages durch Kündigung seitens des Bestellers gleich, wenn dieser durch sein Verhalten oder durch sonstige schlüssige oder ausdrückliche Erklärungen gegenüber dem Architekten deutlich gemacht hat, zum einen dass er nicht nur das Vertragsverhältnis als beendet ansehe, damit auch weitere Erfüllungshandlungen und vertragliche Leistungen seitens des Architekten ablehne, und zum anderen dass er nunmehr diesem gegenüber nur noch Ansprüche wegen der bereits bestehenden Mängel geltend machen wolle.*)

2. Der Begriff der "Verhandlungen" im Sinne des § 203 Satz 1 BGB n.F. ist weit auszulegen ist; hierfür genügt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht notwendig ist, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird. Verhandeln kann auch der Haftpflichtversicherer mit Wirkung für den Schädiger, wenn er auf Grund einer Regulierungsvollmacht zum Beispiel nach § 5 Nr. 7 AHB eine unbeschränkte Verhandlungsvollmacht hat. Will der Versicherer von dieser Vollmacht nur eingeschränkt Gebrauch machen, so muss dies dem Verhandlungspartner deutlich erkennbar gemacht werden.*)

3. Für die Annahme, der von dem Schuldner erhobene Verjährungseinwand verstoße gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB und stelle mit Blick auf ein vorangegangenes Verhalten eine unzulässige Rechtsausübung dar, gilt ein strenger Maßstab.*)




IBRRS 2010, 0077
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mündlicher Vertrag: Zweifel zum Auftragsumfang

OLG Jena, Beschluss vom 23.06.2009 - 5 U 12/09

1. Behauptet ein Architekt im Haftungsprozess, er sei lediglich bis zum Abschluss der Genehmigungsplanung beauftragt worden, trifft seinen Auftraggeber die volle Beweislast für einen weitergehenden Auftrag.

2. Das Berufungsgericht weist eine Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO auch dann durch Beschluss zurück, wenn die mündliche Verhandlung erster Instanz fehlerhaft geschlossen wurde, sofern sich der Verfahrensverstoß nach seiner Überzeugung im Ergebnis nicht auf die Entscheidung ausgewirkt hat.




IBRRS 2010, 0072
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mündliche Beauftragung zur Vollarchitektur?

LG Erfurt, Urteil vom 28.11.2008 - 8 O 1858/06

1. Es besteht keine allgemeine Vermutung und kein Anschein dafür, dass zwischen Bauherren und Architekten grundsätzlich bei einem mündlichen Auftrag eine Vollarchitektur, nämlich die Leistungsphasen 1 bis 9 des in § 15 Abs. 2 HOAI beschriebenen Leistungsbildes beauftragt werden.

2. Die Übertragung einzelner Leistungsphasen in der zeitlichen Abfolge der aufeinander aufbauenden Planungsleistungen ist gängige Praxis.

3. Der Architekt ist in der Umsetzung der Leistungsphase 1 bei der Klärung der Aufgabenstellung verpflichtet, mit dem Auftraggeber dessen eigene Vorstellungen Forderungen, den finanziellen Rahmen sowie einen groben Zeitablauf für Planung und Bau zu klären. Er hat auch zum gesamten Leistungsbedarf zu beraten, um die vorgesehene Baumaßnahme ordnungsgemäß verwirklichen zu können. Er muss sich jedoch nicht als Auftragnehmer aufdrängen.

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IBRRS 2010, 0066
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verjährung bei nicht prüfbarer Schlussrechnung?

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2007 - 12 U 74/06

Kann sich der Auftraggeber nicht auf die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung berufen, weil die Rechnung seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt, beginnt die Verjährung, wenn dieser Umstand für den Architekten erkennbar nach außen zu Tage tritt. Die Verjährung einer auf eine nicht prüfbare Honorarschlussrechnung gestützten Forderung beginnt spätestens, wenn die Frist von zwei Monaten abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substanziierte Einwendungen gegen die Prüfbarkeit vorgebracht hat.




IBRRS 2010, 0048
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenrecht - Sekundärhaftung auch für Wirtschaftsprüfer?

BGH, Urteil vom 10.12.2009 - VII ZR 42/08

1. Der als Jahresabschlussprüfer tätige Wirtschaftsprüfer unterliegt nicht der für Architekten sowie Rechtsanwälte und Steuerberater entwickelten Sekundärhaftung.*)

2. Der Jahresabschlussprüfer, der der von ihm geprüften Gesellschaft wegen Pflichtverletzungen bei der Prüfung zum Schadensersatz verpflichtet ist, kann ihr die Mitverursachung des entstandenen Schadens durch ihren Geschäftsführer grundsätzlich gemäß § 254 Abs. 1, § 31 BGB analog entgegenhalten.*)

3. Bei der Abwägung sind auch solche Verursachungsbeiträge des Geschäftsführers zu berücksichtigen, die vor der Prüfung des Jahresabschlusses liegen.*)

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IBRRS 2010, 0047
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

BFH, Urteil vom 21.09.2009 - GrS 1/06

1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.*)

2. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.*)

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IBRRS 2010, 0045
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Berufswidrige Werbung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009 - 6s E 71/08

Einzelfall einer möglicherweise berufswidrigen Werbung, die wegen der Geringfügigkeit des eventuellen Pflichtverstoßes keine Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt.*)

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IBRRS 2010, 0043
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nachholung einer schuldhaft versäumten Fortbildung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009 - 6s E 1185/08

1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) nicht von dem Umfang der tatsächlichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird. Das fortgeschrittene Alter eines Architekten, der bereits sein 65. Lebensjahr vollendet hat, ist für sich genommen kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass er nicht mehr berufstätig ist.*)

2. Fall einer Architektin, der die Nachholung der versäumten Fortbildung gestattet wurde (§ 7 Abs. 2 FuWO).*)

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IBRRS 2010, 0042
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Fortbildungspflicht eines Architekturprofessors

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009 - 6s E 1640/08

1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) unterliegt im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken.*)

2. Zur Fortbildungspflicht eines Hochschulprofessors für Architektur.*)

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IBRRS 2010, 0041
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nichtbeantwortung berufsbezogener Anfragen der Kammer

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009 - 6s E 1638/08

1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) nicht von dem Umfang der tatsächlichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird. Das fortgeschrittene Alter eines Architekten, der bereits sein 65. Lebensjahr vollendet hat, ist für sich genommen kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass er nicht mehr berufstätig ist.*)

2. Zur Pflicht, berufsbezogene Anfragen der Architektenkammer unverzüglich zu beantworten.*)

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IBRRS 2010, 0040
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Fortbildungspflicht bei Berufung auf Erkrankung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009 - 6s E 1631/08

1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) nicht von dem Umfang der tatsächlichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird. Das fortgeschrittene Alter eines Architekten, der bereits sein 65. Lebensjahr vollendet hat, ist für sich genommen kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass er nicht mehr berufstätig ist.*)

2. Zur Fortbildungspflicht eines sich auf seine Erkrankung berufenden Architekten.*)

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IBRRS 2010, 0039
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Formalverstoß gegen Fortbildungsverpflichtung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009 - 6s E 1183/08

1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) nicht von dem Umfang der tatsächlichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird. Das fortgeschrittene Alter eines Architekten, der bereits sein 65. Lebensjahr vollendet hat, ist für sich genommen kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass er nicht mehr berufstätig ist.*)

2. Einzelfall eines bloßen Formalverstoßes, der wegen Geringfügigkeit (§ 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW) nicht verfolgt werden muss.*)

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IBRRS 2010, 0038
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nichtabschluss einer Berufshaftpflichtversicherung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009 - 6s E 542/08

Zu den Voraussetzungen für die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen eines Verstoßes des Architekten gegen die Pflicht, sich in ausreichender Weise gegen Haftpflichtansprüche zu versichern (Fortführung der Rechtsprechung des Landesberufsgerichts, Beschluss vom 3. September 2008 - 6s E 1385/06.S ).*)

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IBRRS 2010, 0037
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nichtabschluss einer Berufshaftpflichtversicherung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2009 - 6s E 541/08

Zu den Voraussetzungen für die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen eines Verstoßes des Architekten gegen die Pflicht, sich in ausreichender Weise gegen Haftpflichtansprüche zu versichern (Fortführung der Rechtsprechung des Landesberufsgerichts, Beschluss vom 3. September 2008 6s E 1385/06.S ).*)

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IBRRS 2010, 0036
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zur Fortbildungsverpflichtung von Kammermitgliedern

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2009 - 6s E 1632/08

1. Ein Verstoß gegen die in § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005 geregelte Fortbildungspflicht stellt sich angesichts der mit der geforderten Fortbildung verfolgten Ziele nicht von vornherein als geringfügig im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW dar.*)

2. Ein Architekt, der als freischaffend tätig in die Architektenliste der Architektenkammer eingetragen ist, unterliegt auch dann der Pflicht zur jährlichen Fortbildung, wenn er sich in dem betreffenden Jahr überwiegend berufsfremd betätigt.*)

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IBRRS 2010, 0035
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zur Fortbildungsverpflichtung von Kammermitgliedern

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2009 - 6s E 1630/08

1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) nicht von dem Umfang der tatsächlichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird.*)

2. Das fortgeschrittene Alter eines Architekten, der bereits sein 65. Lebensjahr vollendet hat, ist für sich genommen kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass er nicht mehr berufstätig ist.*)

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IBRRS 2010, 0034
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zur Fortbildungsverpflichtung von Kammermitgliedern

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2009 - 6s E 1186/08

1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005 FuWO ) nicht von dem Umfang der tatsächlichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird.*)

2. Das Schuldigbleiben der nach § 6 FuWO von der Architektenkammer erbetenen Fortbildungsnachweise stellt bereits eine Berufspflichtverletzung dar.*)

3. Zu einer gewissenhaften Berufsausübung im Sinne des § 22 Abs. 1 BauKaG NRW zählt auch die Befolgung der in § 2 Abs. 4 der Hauptsatzung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen niedergelegten Pflicht eines jeden Kammermitgliedes, diejenigen berufsbezogenen Anfragen der Architektenkammer unverzüglich zu beantworten, die diese im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben an das jeweilige Kammermitglied richtet.*)

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IBRRS 2010, 0019
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kopplungsverbot des Art. 10 § 3 MRVG

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2009 - 3 U 247/08

Zur Problematik des Kopplungsverbots des Art. 10 § 3 MRVG.

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IBRRS 2010, 0017
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Tiefgarage: Umfang einer Schadstoffuntersuchung

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2009 - 22 U 143/07

1. Wird ein Ingenieurbüro durch einen Auftraggeber mit Gutachterleistungen bezüglich eines Bestandsgebäudes beauftragt und wird der Auftraggeber über Bestandsrisiken nicht informiert, so kann der Auftraggeber grundsätzlich Schadensersatzansprüche auf eine Schlechtleistung des Auftrags, eines selbstständigen Beratungsvertrags oder aus Unterlassen einer Aufklärungspflicht herleiten.

2. Was die Parteien eines solchen Auftrags unter einem Schadstoff verstanden haben, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Hierbei kommt es weniger auf Feinheiten der begrifflichen Abgrenzung als darauf an, was nach dem übereinstimmenden Willen die jeweilige Aufgabenstellung sein sollte. Die Untersuchung einer Tiefgarage auf Chloridbelastung durch Tausalzeintrag ist nach den vorbezeichneten Grundsätzen jedenfalls dann nicht im Rahmen einer Schadstoffuntersuchung geschuldet, wenn diese Belastung keine Kostenprobleme herbeiführt, zu deren Schätzung ein Ingenieurbüro hätte beauftragt werden müssen.

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Online seit 2009

IBRRS 2009, 4114
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Pauschalhonorarvereinbarung unwirksam?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2008 - 22 U 2/08

1. Die Vereinbarung eines pauschalen Architektenhonorars ist unwirksam, wenn sie nicht schriftlich und nicht bei Auftragserteilung zu Stande gekommen ist.

2. Eine Schlussrechnung kann keine Bindungswirkung entfalten, wenn der Rechnungsempfänger die Zahlungsverpflichtung bestreitet.

3. Die Erarbeitung alternativer Lösungsmöglichkeiten wie auch die Optimierung einer Planung sind nur dann gesondert zu vergüten, wenn wesentliche Planungsleistungen auf Veranlassung des Auftraggebers nach einer abgeschlossenen Planungsleistung erbracht werden.

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IBRRS 2009, 4070
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Strafrecht - HOAI-Mindestsätze gelten auch im Strafrecht!

BGH, Beschluss vom 10.11.2009 - 4 StR 194/09

Bei der Ermittlung eines Untreueschadens sind die zwingenden Regelungen über HOAI-Mindestsätze zu berücksichtigen.

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IBRRS 2009, 4056
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abnahmeverweigerung = Verjährungsbeginn

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.02.2007 - 5 U 95/06

Erklärt der Auftraggeber gegenüber seinem Architekten eine Teilkündigung und verweigert er die Abnahme des bis zur Kündigung erbrachten Teils der Leistung, so beginnt die Verjährungsfrist für Mängel dieser Leistung mit dem Zeitpunkt der Abnahmeverweigerung.

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IBRRS 2009, 4055
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abnahmeverweigerung = Verjährungsbeginn

BGH, Beschluss vom 12.11.2009 - VII ZR 39/07

Erklärt der Auftraggeber gegenüber seinem Architekten eine Teilkündigung und verweigert er die Abnahme des bis zur Kündigung erbrachten Teils der Leistung, so beginnt die Verjährungsfrist für Mängel dieser Leistung mit dem Zeitpunkt der Abnahmeverweigerung.

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IBRRS 2009, 4048
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vertragliche Mängelhaftung und Deliktsrecht

OLG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2009 - 22 U 240/05

1. Ansprüche aus unerlaubter Handlung können nur dann neben den vertraglichen Mängelansprüchen stehen, wenn eine fehlerhafte Vertragsleistung zu einem Eingriff in eine bereits vorhandene und vorher unversehrte Sache des Eigentümers führt und der Schaden über den Mangelunwert der mangelhaften Leistung hinausgeht.

2. Muss der Architekt oder Werkunternehmer nach dem erteilten Auftrag in die Bausubstanz eingreifen, ist eine damit zusammenhängende Schädigung der Bausubstanz in der Regel keine selbständige Eigentumsverletzung.

3. Wegen Bauüberwachungsfehlern haftet der Architekt in vollem Umfange gesamtschuldnerisch neben dem verantwortlichen Bauhandwerker.

4. Zum Nachweis der ursächlichen Pflichtverletzung des bauüberwachenden Architekten kann sich der Auftraggeber auf einen Anscheinsbeweis berufen, wenn der typische Geschehensablauf dafür spricht, dass die Überwachung des Architekten bei den Bauarbeiten mangelhaft war.




IBRRS 2009, 4019
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honoraranspruch bei Wiederholung der Grundleistung?

OLG Jena, Urteil vom 08.05.2008 - 1 U 108/07

1. Einem Architekten steht bei wiederholten Grundleistungen aus den Leistungsphasen 2 und 3 ein zusätzliches, pauschal um die Hälfte gemindertes Honorar zu, sofern die zusätzlichen Pläne gegenüber den bisherigen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen zu erstellen sind. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur nach Lage des Einzelfalles entscheiden. Sie setzt voraus, dass die Pläne derart wesentlich geändert werden, dass ein neues geistiges Werk des Architekten entsteht.

2. Dem Architekten steht auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 20 HOAI für wiederholte Grundleistungen ein zusätzliche Honorar zu. Die Vorschrift stellt insoweit keine abschließende Regelung dar.

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IBRRS 2009, 4017
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schadensersatz wg. Äußerungen d. AG gegen die Planung

OLG München, Urteil vom 29.04.2008 - 18 U 3872/07

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung des entgangenen Gewinns.

2. Zu der Frage, ob und wann der Architekt gegenüber seinem Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch hat, weil dieser ihn und seine Arbeit in der Öffentlichkeit kritisiert (hier: im Rahmen des Baus der Pinakothek der Moderne).

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IBRRS 2009, 4013
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honorarermittlung durch Kostenschätzung nach DIN 276?

OLG Rostock, Urteil vom 03.12.2008 - 2 U 58/05

1. Die Leistungen, die erforderlich sind, um die Finanzierbarkeit und Durchführbarkeit eines Vorhabens zu erklären, entsprechen regelmäßig den Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 HOAI a.F.

2. Die in § 15 HOAI a.F. genannten Arbeitsschritte der einzelnen Leistungsphasen sind nicht ohne Weiteres als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolgs zu erbringen, wenn der geschuldete Leistungsumfang des Architekten vertraglich nicht an die einzelnen Leistungsphasen des § 15 HOAI a.F. geknüpft ist.

3. Solange eine Kostenberechnung nach DIN 216 (1981) nicht vorliegt, kann der Architekt zur Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 1 und 2 auf eine Kostenschätzung zurückgreifen, die auch nach der DIN 276 in der Fassung von 1993 aufgestellt sein kann.




IBRRS 2009, 4011
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Preisgeld ist einkommenssteuerpflichtig!

FG Münster, Urteil vom 16.10.2009 - 10 K 4647/07

Steuerbare Betriebseinnahmen im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind; dazu gehören auch Preisgelder als Einnahme aus freiberuflicher Architektentätigkeit.

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IBRRS 2009, 4010
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Eintragung in die Architektenliste: Streitwert?

VGH Bayern, Beschluss vom 22.10.2009 - 22 C 09.2504

1. Bei Streitigkeiten um die Eintragung in die Bayerische Architektenliste (Art. 4 BauKaG) setzt der Verwaltungsgerichtshof den Streitwert in ständiger Rechtsprechung auf 5.000 Euro fest, sofern das Interesse des jeweiligen Klägers nicht wegen besonderer Umstände die Festsetzung eines höheren Streitwerts rechtfertigt.

2. Maßgebliches Interesse der Kläger in solchen Fällen ist nicht das Recht zur Ausübung des Architektenberufs, sondern "nur" das Recht, die geschützte Berufsbezeichnung "Architekt" zu führen.

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IBRRS 2009, 4009
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zur Auseinandersetzung einer Architektengemeinschaft

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.09.2009 - 10 U 21/08

Zur Auseinandersetzung einer zweigliedrigen, in Form einer BGB-Gesellschaft zusammengeschlossenen Architektengemeinschaft; hier: Anpassung der vertraglich bestimmten Gewinnquoten im Weg der ergänzenden vorausgesetzten un den tatsächlich erbrachten Leistungensanteilen der Mitglieder der Architektengemeinschaft bei der Objektüberwachung (Leistungsphase 8 gemäß § 15 HOAI) mit einer Vielzahl von Gewerken.*)

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IBRRS 2009, 4008
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bestimmung außervertraglicher Akquisitionstätigkeiten

LG Heidelberg, Urteil vom 01.10.2009 - 3 O 334/07

Zur Abgrenzung sogenannter akquisitorischer Tätigkeiten von vergütungspflichtigen Leistungen eines Architekten.*)

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IBRRS 2009, 3961
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung für Tauwasserbildung in Glasdachkonstruktion?

OLG Braunschweig, Urteil vom 11.12.2008 - 8 U 102/07

1. Ein Unternehmer, der sich verpflichtet, ein Glasdach so herzustellen, dass das Abtropfen von Wasser aus dem Glasdach in den Innenraum verhindert wird, hat sein Werk so herzustellen, dass kein Kondensat vom Dach auf den Fußboden des Gebäudes tropft.

2. Der Sonderfachmann, dem beim Bau des Glasdaches die Planung für den Kondensatfeuchteschutz übertragen worden ist, haftet, wenn seine Planung ursächlich für ausfallendes Tauwasser ist.

3. Unternehmer und Sonderfachmann haften dem Bauherrn als Gesamtschuldner.

4. Der Architekt, dem für den Bau eines Museums die Objektplanung im Sinne der Leistungsphasen 1 - 7 des § 15 HOAI und die künstlerische Oberleitung beauftragt wurde, haftet nicht für abtropfendes Tauwasser aus einer Glasdachkonstruktion, wenn für die Ingenieurleistungen der thermischen Bauphysik ein Sonderfachmann auf den ausdrücklichen Hinweis des Architekten, er sei nicht in der Lage, die thermischen Auswirkungen fachgerecht beurteilen zu können, beauftragt wird.




IBRRS 2009, 3927
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Subunternehmereinsatz ist keine Organisationspflichtverletzung!

KG, Urteil vom 10.07.2009 - 7 U 204/08

Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob dieses bei Ablieferung mängelfrei ist. Unterlässt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers erst nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungspflicht, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre. Denn der Besteller ist dann so zu stellen, als wäre der Mangel dem Unternehmer bei Ablieferung des Werkes bekannt. Grundsätzlich kann die regelmäßige Verjährung nur dann eingreifen, wenn der Unternehmer durch seine Organisation eine durch Arglist begründete verlängerte Verjährung vermeidet. Der Einsatz eines Nachunternehmers allein ist kein derartiger Tatbestand. Zudem kann eine Organisationspflicht grundsätzlich nur in Bezug auf den Teil des Herstellungsprozesses angenommen werden, der vom Unternehmer organisiert werden kann.*)

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IBRRS 2009, 3925
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung für ungünstige Verjährungsvereinbarung!

OLG Nürnberg, Urteil vom 13.11.2009 - 2 U 1566/06

1. Ein Architekt haftet dem Bauherrn dann, wenn er nicht darauf hinwirkt, statt einer zweijährigen Verjährungsfrist (VOB/B a.F.) die übliche fünfjährige Gewährleistungspflicht zu vereinbaren.

2. Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung die Höhe des Schadens nur durch die Durchführung einer aufwändigen Begutachtung beziffert werden kann.

3. Bei der Streitwertbestimmung hinsichtlich der Feststellungsklage ist ausnahmsweise ein Abschlag von 30% statt der üblichen 20% vorzunehmen, wenn die Höhe des Anspruchs in weiten Teilen nicht abschließend beurteilt werden kann.

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IBRRS 2009, 3924
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Falscher Bautenstandsbericht: Haftung gegenüber finanzierender Bank

OLG Celle, Urteil vom 19.11.2009 - 8 U 29/09

1. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten einer kreditgebenden Bank ist anzunehmen, wenn ein Bauunternehmer einen Bautenstandsbericht für den Bauherren unterschreibt, der ausdrücklich "für Zwecke der Kreditgewährung und Auszahlung" vorgesehen ist.*)

2. Unterzeichnet der Bauunternehmer einen derartigen Bautenstandsbericht, in dem eine Fertigstellung der Rohbauarbeiten zu 100 % bescheinigt, obwohl mit dem Bau überhaupt noch nicht begonnen wurde, und zahlt die kreditgebende Bank des Bauherren daraufhin die erste Darlehensrate aus, so ist der Bauunternehmer der Bank zum Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet, wenn sie später mit ihrer Forderung gegen den Bauherren ausfällt.*)

3. Wirkt der Bauunternehmer aktiv an der Täuschung der Bank mit, so kommt auch eine Haftung aus § 826 BGB in Betracht.*)

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