Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
2959 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2010, 0834
OVG Saarlouis, Beschluss vom 04.03.2010 - 3 A 341/09
1. Berufsunfähigkeit i.S.v. § 11 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen setzt voraus, dass dem Architekten jedwede Architektentätigkeiten der in § 1 BaukammernG NW beschriebenen Art zur Einkommenserzielung auf Dauer nicht möglich ist; solange noch bestimmte nicht wahrgenommene Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die nach medizinischen Erkenntnissen eine Besserung des Krankheitsbildes erwarten lassen, liegt keine dauerhafte Berufsunfähigkeit vor.*)
2. Das Verwaltungsgericht verletzt seine Sachaufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer (weiteren) Beweiserhebung absieht, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt hat und deren Erforderlichkeit sich dem Verwaltungsgericht auch nicht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht aufdrängen musste.*)

IBRRS 2010, 0689

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2008 - 12 W 52/08
1. Die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung eines Werklohnanspruchs ist entbehrlich, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung des Werkvertrages verlangt, sondern nur noch auf Zahlung gerichtete Gegenansprüche geltend macht.*)
2. Ein hinreichend bestimmtes Mängelbeseitigungsverlangen liegt nicht vor, wenn bei Malerarbeiten nur pauschal die mangelhafte Ausführung gerügt wird. Erforderlich ist, dass die Erscheinungen, bei denen es sich nach Auffassung des Auftraggebers um vertragswidrige Abweichungen handelt, hinreichend genau beschrieben werden. Bei Beauftragung von Malerarbeiten für mehrere Fenster ist auch anzugeben, welche Fenster betroffen sind. Angaben zu Mangelursachen sind dagegen nicht erforderlich.*)
IBRRS 2010, 0635

LG Berlin, vom 23.05.2008 - 13 O 325/04
Ist eine statische Planung abnahmereif und anhand der Statik eine Baugenehmigung erteilt worden, so hat der Umstand, dass sich später aufgrund von Baugrundhindernissen herausstellt, dass die Planung nicht dauerhaft genehmigungsfähig und daher mangelbehaftet ist zur Folge, dass Schadensersatzansprüche mangels Verschuldens nicht durchgreifen.*)

IBRRS 2010, 0623

LG Hamburg, Beschluss vom 13.09.2009 - 313 O 71/09
Die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek für Architektenleistungen ist vom Beginn der Bauarbeiten abhängig.

IBRRS 2010, 0576

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2009 - Verg 39/09
1. Auch bei Planungswettbewerben nach §§ 20, 25 VOF ist schon mit Rücksicht auf den nach der Rechtsmittelrichtlinie zu gewährleistenden effektiven Primärrechts-schutz ein weites, grundsätzlich alle Preisträger einbeziehendes Verständnis des Begriffs des Bieters im Sinne des § 13 Satz 1 VgV angebracht.*)
2. Die Erfüllung der Mindestanforderungen für eine Teilnahme am Planungswettbe-werb ist nicht notwendig gleichzuerachten mit der Eignung zur Ausführung der Leistung. Sie geben insoweit nur das zu fordernde Mindestmaß vor. Dagegen dürfen weitere Planungsleistungen einem Preisträger nur übertragen werden, wenn er eine einwandfreie Ausführung der zu übertragenden Leistung gewährleistet und sonstige wichtige Gründe der Beauftragung nicht entgegenstehen (§ 25 Abs. 9 VOF).*)
3. Die im Rahmen der Eignungswertung an die Prüfungstiefe und den Grad der Erkenntnissicherheit zu richtenden Anforderungen sind auch am Interesse des öffentlichen Auftraggebers an einer zügigen Beschaffung und an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens sowie daran zu messen, dass der Auftraggeber innerhalb der bestimmungsgemäß kurzen Frist, in der die Entscheidung über die Auftragsvergabe zu treffen ist, in der Regel nur über begrenzte Ressourcen und administrative Möglichkeiten zu weiteren Überprüfungen verfügt. Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit ist von daher eine gewisse Begrenzung der dem Auftraggeber obliegenden Aufklärungs- und Prüfungsaufgaben geboten.*)
4. Für die Entscheidung, ob ein Bewerber oder Bieter auf Grund seiner Eigenerklärungen als geeignet zu beurteilen ist, ist nicht erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber sämtliche in Betracht kommenden Erkenntnisquellen ausschöpft, um die gemachten Angaben zu verifizieren. Die Entscheidung ist hinzunehmen, wenn sie methodisch vertretbar gewonnen worden ist, sich auf eine befriedigende Erkenntnislage stützt und die Prognose unter Berücksichtigung der aufgrund zumutbarer Aufklärung gewonnenen Erkenntnisse (noch) vertretbar erscheint.*)
5. Auch wenn vergaberechtlich zuzulassen ist, dass sich der Auftragnehmer bei der Ausführung der Leistung der Kapazitäten anderer Unternehmen bedient, muss doch sichergestellt sein, dass seine inhaltlichen und materiellen Befugnisse im Hinblick auf die Leistungserbringung seinem rechtlichen Status als Vertrags-partner entsprechen, die als Subunternehmer (-planer) einzusetzenden Unter-nehmen also keinen beherrschenden Einfluss auf die Ausführung erlangen können. Dazu sind die zwischen dem Auftragnehmer und Subunternehmern getroffenen Absprachen auszuwerten.
IBRRS 2010, 0536

VGH Bayern, Beschluss vom 22.12.2009 - 7 CE 09.2466
Zum Eignungsfeststellungsverfahren als zusätzliche Qualifikationsanforderung für einen Bachelorstudiengang.*)

IBRRS 2010, 0535

OLG Celle, Urteil vom 17.02.2010 - 14 U 138/09
Zur Abgrenzung zwischen unentgeltlicher Akquisition und vertraglich zu vergütender Tätigkeit bei Erbringung von Architektenleistungen.*)

IBRRS 2010, 0422

LG Duisburg, Urteil vom 10.02.2009 - 1 O 415/01
Sofern ein eindeutiger Werkvertrag zwischen dem Ingenieur und dem Auftraggeber existiert, weil der Ingenieur bestimmte Ergebnisse (Leistungsverzeichnis / Vergabeempfehlung) schuldet, bestimmen sich die Pflichten des Ingenieurs durch diesen Vertragsinhalt allein. Es ist nicht von Bedeutung, in welchem Umfang das vereinbarte Honorar die Gebührenziffern der HOAI ausschöpft.

IBRRS 2010, 0418

VGH Hessen, Beschluss vom 11.01.2010 - 7 A 568/09
1. Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage für die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Architekten- und Stadtplanerkammer, einen Architekten aus der sein Fachgebiet betreffenden Liste zu löschen, ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.*)
2. Das Grundrecht der Berufsfreiheit verlangt nicht, dass das Verwaltungsgericht nach Erlass der Löschungsverfügung eingetretene Umstände bei seiner Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Löschungsverfügung berücksichtigt.*)
3. Die fehlende Berücksichtigung von Umständen, die der Sphäre des Bürgers zuzurechnen sind, sich der Behörde nicht aufdrängen und vom ordnungsgemäß angehörten Bürger nicht vorgetragen werden, begründet grundsätzlich keinen Ermessensfehler der getroffenen behördlichen Entscheidung.*)

IBRRS 2010, 0413

OLG Celle, Urteil vom 04.02.2010 - 6 U 88/09
Haben bauplanender Architekt und Bauunternehmer vereinbart, dass in ihrem Verhältnis der Bauunternehmer dem Bauherrn allein haftet, hindert diese Vereinbarung den Bauunternehmer nicht, dem Bauherrn, der von ihm Schadensersatz verlangt, das Mitverschulden des Architekten entgegenzuhalten.*)

IBRRS 2010, 0405

OLG Köln, Urteil vom 30.06.2009 - 3 U 21/07
1. Die Verlegung von Natursteinfliesen im Dickbettmörtel ist besonders mangelträchtig, weil etwaige Mängel kaum nachbesserungsfähig sind.
2. Eine gesteigerte Überwachungspflicht des Architekten besteht auch dann, wenn die Fliesen durch eine ausländische Verlegekolonne verarbeitet werden, da diese Arbeitskräfte für eine gegebenenfalls erforderliche Nachbesserung nicht sofort zur Verfügung stehen.
3. Der Architekt muss nicht notwendig selbst einen Verlegeplan erstellen. Er muss aber sicherstellen, dass ein vom Bodenleger zur Verfügung gestellter Fugenplan sachgerechte und ausreichende Vorgaben zur Ausbildung erforderlicher Dehnungsfugen enthält.
4. Die gegenüber anderen Fliesen erhöhte Pflegeintensität der Natursteinfliesen (hier: täglich erforderliche Reinigung) stellt keinen Mangel dar, wenn der optische Eindruck wegen des repräsentativen Charakters des Anwesens wesentlich ist und der Besteller selbst die besondere Fleckempfindlichkeit des weiß-beigen Natursteins (New Marfil) ohne Weiteres erkennen konnte.

IBRRS 2010, 0327

BGH, Urteil vom 14.01.2010 - VII ZR 108/08
1. Der Auftragnehmer kann einen an den Auftraggeber gezahlten Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten zurückfordern, wenn feststeht, dass die Mängelbeseitigung nicht mehr durchgeführt wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber seinen Willen aufgegeben hat, die Mängel zu beseitigen.*)
2. Ein Rückforderungsanspruch entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber die Mängelbeseitigung nicht binnen angemessener Frist durchgeführt hat.*)
3. Welche Frist für die Mängelbeseitigung angemessen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln, die für diese maßgeblich sind. Abzustellen ist auch auf die persönlichen Verhältnisse des Auftraggebers und die Schwierigkeiten, die sich für ihn ergeben, weil er in der Beseitigung von Baumängeln unerfahren ist und hierfür fachkundige Beratung benötigt.*)
4. Der Vorschuss ist trotz Ablauf einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung nicht zurückzuzahlen, soweit er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zweckentsprechend verbraucht worden ist oder, dass er alsbald verbraucht werden wird.*)
IBRRS 2010, 0326

BGH, Urteil vom 14.01.2010 - VII ZR 213/07
1. Der Anspruch des Unternehmers auf Rückzahlung des Vorschusses auf Mängelbeseitigungskosten verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.*)
2. Zur grobfahrlässigen Unkenntnis des Bestellers von den einen derartigen Anspruch begründenden umständen.*)
IBRRS 2010, 0292

LG Karlsruhe, Urteil vom 08.01.2010 - 2 O 234/02
1. Die Beweislast dafür, dass die Baubeteiligten bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigen und damit arglistig handeln, obliegt dem Auftraggeber.
2. Die Darlegung eines dokumentierten Qualitätssicherungssystems von Unternehmern, Architekten und Sonderfachleuten und somit detaillierter Vortrag zur Bauüberwachung kann nicht verlangt werden, wenn bauseits rechtliche Schritte erst zu einem Zeitpunkt eingeleitet werden, wenn alle Aufbewahrungspflichten für die Geschäftsunterlagen abgelaufen sind und die Baubeteiligten auch nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen müssen.

IBRRS 2010, 0179

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2009 - 10 U 6/09
Gegenüber einer Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen nach den Mindestsätzen der HOAI hat derjenige, der sich auf eine Baukostenobergrenze beruft, deren Vereinbarung zu beweisen (abweichend zu BGH NJW 1980, 122; Anschluss an OLG Celle BauR 2008, 122; Saarländisches OLG BauR 2005, 1957, 1958). Dies gilt sowohl für die Begrenzung der anrechenbaren Kosten als auch für die Frage, ob vor Abnahme der ersten Planung eine zweite Planung eine unentgeltliche Nachbesserung wegen des Überschreitens einer Bausummenobergrenze war.*)

IBRRS 2010, 0172

OLG Oldenburg, Urteil vom 20.01.2009 - 12 U 101/08
1. Ein Zinsschaden ist - auch unter Berücksichtigung der Erleichterungen von § 287 ZPO - so darzulegen, dass sich ein nachvollziehbares und damit prüfbares Rechenwerk ergibt.
2. Der mit der Rechnungsprüfung beauftragte Architekt hat bei der Freigabe von Abschlagszahlungen den zu erwartenden Gesamtvergütungsanspruch des Unternehmers im Blick zu halten.
3. Der Schaden des Bauherrn tritt bereits mit Vornahme der Überzahlung und ungeachtet etwaiger Rückzahlungsansprüche ein.
4. Auch außerhalb seines Auftrags hat ein Architekt für die Richtigkeit der Rechnungsprüfung einzustehen, wenn er durch seinen Prüfvermerk den Eindruck erweckt, die Rechnung selbst geprüft zu haben.
5. § 15 Abs. 2 Phase 8 HOAI verlangt die Übergabe der geprüften Rechung an den Auftraggeber.
6. Auch bei einer durch den Architekten schuldhaft verzögerten Rechnungsprüfung beginnt die Verjährung seines Honoraranspruchs nicht vorher zu laufen - selbst bei bereits zuvor erfolgter Abrechnung.
IBRRS 2010, 0167

LG München I, Urteil vom 17.11.2009 - 11 O 19960/08
1. Eine die Kumulation (§ 69 Abs. 1 HOAI) ausschließende Mehrheit von Anlagen (im Sinne von §§ 69 Abs. 7, 22 HOAI) liegt nur dann vor, wenn die Abgrenzung der getrennten Anlage in vergleichbarer Weise möglich ist wie bei getrennten Objekten ("Gebäuden") im Sinne des originären Anwendungsbereichs des in Bezug genommenen § 22 HOAI. Soweit § 22 HOAI in § 67 Absatz 7 HOAI für "entsprechend" anwendbar erklärt wird, muss er so gelesen werden, dass es statt "mehrere Objekte" praktisch heißt: "mehrere Anlagen-Projekte".*)
2. Die technische Komplexität der Planungsaufgabe kann nicht zu einem Kumulationsverbot führen, da die Verweisung von § 69 Absatz 7 auf § 22 Absatz 1 HOAI nicht der Berücksichtigung besonderer Schwierigkeiten einer Planung dient, sondern abgrenzen soll, wann eine Mehrheit eigenständiger Anlagen vorliegt, die den Vergleich mit "mehreren Objekten" rechtfertigt. "Mehrere Objekte" können ebenso wie ihnen gleichgestellte "mehrere Anlagen" sogar nach identischen Annahmen und mit erheblichen Synergieeffekten zu planen sein; gerade für solche Fälle besteht dann umgekehrt das Bedürfnis einer Honorarermäßigung im Wege von § 22 Absatz 2 HOAI, den § 69 Absatz 7 HOAI ebenfalls für "entsprechend" anwendbar erklärt.*)
3. Zu der Frage, wann ausnahmsweise eine Bindung des Planers an eine Pauschalvereinbarung vorliegt, auch wenn die Pauschale den Mindestsatz unterschreiten würde.
IBRRS 2010, 0164

KG, Urteil vom 03.07.2009 - 7 U 97/08
Ist die eine statische Planung abnahmereif und ist anhand Statik eine Baugenehmigung erteilt worden, so hat der Umstand, dass sich später aufgrund von Baugrundhindernissen herausstellt, dass die Planung nicht dauerhaft genehmigungsfähig und daher mangelbehaftet ist, zur Folge, dass Schadenersatzansprüche mangels Verschuldens nicht durchgreifen.*)

IBRRS 2010, 0148

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.2008 - 5 A 1264/06
1. Weil Kammerbeiträge den sich aus der Tätigkeit der Kammer für die Mitglieder ergebenden Vorteil abgelten sollen, dürfte sich eine solche vom Berufsstand losgelöste Ausgestaltung der Beitragsbemessung kaum noch innerhalb der Grenzen bewegen, die durch das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz gezogen werden.
2. Die Kammer darf im Interesse einer möglichst einfach zu handhabenden Beitragsordnung in sachlich vertretbarem Rahmen Pauschalierungen vornehmen und sich bei den Beitragsgruppen an der beruflichen Stellung orientieren, ohne dabei (weiter) an die Höhe des Einkommens anzuknüpfen.

IBRRS 2010, 0147

VG Aachen, Beschluss vom 23.05.2008 - 5 L 133/08
1. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begründet typischerweise die Vermutung der Unzuverlässigkeit.
2. Zu den Berufsaufgaben des Architekten gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten.
3. Der Architekt hat dabei auch die Vermögensinteressen des Bauherrn zu beachten und unabhängig von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung zu handeln.
4. Der Architekt, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, bietet in der Regel nicht mehr die notwendige Gewähr für eine solche unabhängige Wahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers.

IBRRS 2010, 0128

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2008 - 23 U 13/08
1. Die Annahme eines Vertragsangebots ist - von den Sonderfällen der §§ 151, 152 BGB abgesehen eine empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne des § 130 BGB. Daraus folgt, dass sie an den Antragenden als Erklärungsempfänger gerichtet sein muss.
Soll sie durch eine schlüssige Handlung zum Ausdruck gebracht werden, so ist die Erklärung in Richtung auf den Antragenden nur dann abgegeben, wenn die Handlung diesem gegenüber vorgenommen wird.
2. Für die Frage, ob jemand eine Erklärung im fremden Namen abgibt, kommt es auf deren objektiven Erklärungswert an, also darauf, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte für den Empfänger darstellt
3. Hierbei sind außer dem Wortlaut der Erklärung alle Umstände zu berücksichtigen, die unter Beachtung der Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen, insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrundeliegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand angehört, und typische Verhaltensweisen.
4. Die Rechtsprechung erkennt eine Konstruktion der Untervertretung an, bei der der Vertreter in eigenem Namen die Untervollmacht erteilt, den Untervertreter also zu seinem Vertreter bestellt, der ihn in seiner Eigenschaft als Stellvertreter des (Haupt) Vollmachtgebers vertreten solle: sog. Vertreter des Vertreters.
IBRRS 2010, 0104

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009 - 6s E 1629/08
1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) nicht von dem Umfang der tatsächlichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird.*)
2. Das fortgeschrittene Alter eines Architekten, der bereits sein 65. Lebensjahr vollendet hat, ist für sich genommen kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass er nicht mehr berufstätig ist.*)

IBRRS 2010, 0087

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2009 - 5 U 170/08
1. Die Verjährung von gegen den Architekten gerichteten, mit der Mangelhaftigkeit der planerischen, Koordinations-, Bauüberwachungs- und Kostenkontrollleistungen begründeten Schadensersatzansprüchen wird nicht nur durch die Abnahme oder, soweit eine solche ausgeschlossen ist, mit der Vollendung des Architektenwerkes in Lauf gesetzt, sondern auch durch die ernsthafte und endgültige Ablehnung des Werkes, die der Abnahme gleichzusetzen ist. Eine solche endgültige Abnahmeverweigerung kann auch durch schlüssiges Handeln erfolgen, wenn diesem der Erklärungsinhalt beigemessen werden kann, dass der Bauherr endgültig nicht bereit ist, das ihm angebotene Architektenwerk als im wesentlichen vertragsgemäße Leistung zu akzeptieren. Dem steht die vorzeitige Beendigung des Architektenvertrages durch Kündigung seitens des Bestellers gleich, wenn dieser durch sein Verhalten oder durch sonstige schlüssige oder ausdrückliche Erklärungen gegenüber dem Architekten deutlich gemacht hat, zum einen dass er nicht nur das Vertragsverhältnis als beendet ansehe, damit auch weitere Erfüllungshandlungen und vertragliche Leistungen seitens des Architekten ablehne, und zum anderen dass er nunmehr diesem gegenüber nur noch Ansprüche wegen der bereits bestehenden Mängel geltend machen wolle.*)
2. Der Begriff der "Verhandlungen" im Sinne des § 203 Satz 1 BGB n.F. ist weit auszulegen ist; hierfür genügt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht notwendig ist, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird. Verhandeln kann auch der Haftpflichtversicherer mit Wirkung für den Schädiger, wenn er auf Grund einer Regulierungsvollmacht zum Beispiel nach § 5 Nr. 7 AHB eine unbeschränkte Verhandlungsvollmacht hat. Will der Versicherer von dieser Vollmacht nur eingeschränkt Gebrauch machen, so muss dies dem Verhandlungspartner deutlich erkennbar gemacht werden.*)
3. Für die Annahme, der von dem Schuldner erhobene Verjährungseinwand verstoße gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB und stelle mit Blick auf ein vorangegangenes Verhalten eine unzulässige Rechtsausübung dar, gilt ein strenger Maßstab.*)
IBRRS 2010, 0077

OLG Jena, Beschluss vom 23.06.2009 - 5 U 12/09
1. Behauptet ein Architekt im Haftungsprozess, er sei lediglich bis zum Abschluss der Genehmigungsplanung beauftragt worden, trifft seinen Auftraggeber die volle Beweislast für einen weitergehenden Auftrag.
2. Das Berufungsgericht weist eine Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO auch dann durch Beschluss zurück, wenn die mündliche Verhandlung erster Instanz fehlerhaft geschlossen wurde, sofern sich der Verfahrensverstoß nach seiner Überzeugung im Ergebnis nicht auf die Entscheidung ausgewirkt hat.
IBRRS 2010, 0072

LG Erfurt, Urteil vom 28.11.2008 - 8 O 1858/06
1. Es besteht keine allgemeine Vermutung und kein Anschein dafür, dass zwischen Bauherren und Architekten grundsätzlich bei einem mündlichen Auftrag eine Vollarchitektur, nämlich die Leistungsphasen 1 bis 9 des in § 15 Abs. 2 HOAI beschriebenen Leistungsbildes beauftragt werden.
2. Die Übertragung einzelner Leistungsphasen in der zeitlichen Abfolge der aufeinander aufbauenden Planungsleistungen ist gängige Praxis.
3. Der Architekt ist in der Umsetzung der Leistungsphase 1 bei der Klärung der Aufgabenstellung verpflichtet, mit dem Auftraggeber dessen eigene Vorstellungen Forderungen, den finanziellen Rahmen sowie einen groben Zeitablauf für Planung und Bau zu klären. Er hat auch zum gesamten Leistungsbedarf zu beraten, um die vorgesehene Baumaßnahme ordnungsgemäß verwirklichen zu können. Er muss sich jedoch nicht als Auftragnehmer aufdrängen.

IBRRS 2010, 0066

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2007 - 12 U 74/06
Kann sich der Auftraggeber nicht auf die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung berufen, weil die Rechnung seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt, beginnt die Verjährung, wenn dieser Umstand für den Architekten erkennbar nach außen zu Tage tritt. Die Verjährung einer auf eine nicht prüfbare Honorarschlussrechnung gestützten Forderung beginnt spätestens, wenn die Frist von zwei Monaten abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substanziierte Einwendungen gegen die Prüfbarkeit vorgebracht hat.
IBRRS 2010, 0048

BGH, Urteil vom 10.12.2009 - VII ZR 42/08
1. Der als Jahresabschlussprüfer tätige Wirtschaftsprüfer unterliegt nicht der für Architekten sowie Rechtsanwälte und Steuerberater entwickelten Sekundärhaftung.*)
2. Der Jahresabschlussprüfer, der der von ihm geprüften Gesellschaft wegen Pflichtverletzungen bei der Prüfung zum Schadensersatz verpflichtet ist, kann ihr die Mitverursachung des entstandenen Schadens durch ihren Geschäftsführer grundsätzlich gemäß § 254 Abs. 1, § 31 BGB analog entgegenhalten.*)
3. Bei der Abwägung sind auch solche Verursachungsbeiträge des Geschäftsführers zu berücksichtigen, die vor der Prüfung des Jahresabschlusses liegen.*)

IBRRS 2010, 0047

BFH, Urteil vom 21.09.2009 - GrS 1/06
1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.*)
2. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.*)

IBRRS 2010, 0045

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009 - 6s E 71/08
Einzelfall einer möglicherweise berufswidrigen Werbung, die wegen der Geringfügigkeit des eventuellen Pflichtverstoßes keine Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt.*)

IBRRS 2010, 0043

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009 - 6s E 1185/08
1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) nicht von dem Umfang der tatsächlichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird. Das fortgeschrittene Alter eines Architekten, der bereits sein 65. Lebensjahr vollendet hat, ist für sich genommen kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass er nicht mehr berufstätig ist.*)
2. Fall einer Architektin, der die Nachholung der versäumten Fortbildung gestattet wurde (§ 7 Abs. 2 FuWO).*)

IBRRS 2010, 0042

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009 - 6s E 1640/08
1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) unterliegt im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken.*)
2. Zur Fortbildungspflicht eines Hochschulprofessors für Architektur.*)

IBRRS 2010, 0041

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009 - 6s E 1638/08
1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) nicht von dem Umfang der tatsächlichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird. Das fortgeschrittene Alter eines Architekten, der bereits sein 65. Lebensjahr vollendet hat, ist für sich genommen kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass er nicht mehr berufstätig ist.*)
2. Zur Pflicht, berufsbezogene Anfragen der Architektenkammer unverzüglich zu beantworten.*)

IBRRS 2010, 0040

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009 - 6s E 1631/08
1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) nicht von dem Umfang der tatsächlichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird. Das fortgeschrittene Alter eines Architekten, der bereits sein 65. Lebensjahr vollendet hat, ist für sich genommen kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass er nicht mehr berufstätig ist.*)
2. Zur Fortbildungspflicht eines sich auf seine Erkrankung berufenden Architekten.*)

IBRRS 2010, 0039

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009 - 6s E 1183/08
1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) nicht von dem Umfang der tatsächlichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird. Das fortgeschrittene Alter eines Architekten, der bereits sein 65. Lebensjahr vollendet hat, ist für sich genommen kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass er nicht mehr berufstätig ist.*)
2. Einzelfall eines bloßen Formalverstoßes, der wegen Geringfügigkeit (§ 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW) nicht verfolgt werden muss.*)

IBRRS 2010, 0038

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009 - 6s E 542/08
Zu den Voraussetzungen für die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen eines Verstoßes des Architekten gegen die Pflicht, sich in ausreichender Weise gegen Haftpflichtansprüche zu versichern (Fortführung der Rechtsprechung des Landesberufsgerichts, Beschluss vom 3. September 2008 - 6s E 1385/06.S ).*)

IBRRS 2010, 0037

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2009 - 6s E 541/08
Zu den Voraussetzungen für die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen eines Verstoßes des Architekten gegen die Pflicht, sich in ausreichender Weise gegen Haftpflichtansprüche zu versichern (Fortführung der Rechtsprechung des Landesberufsgerichts, Beschluss vom 3. September 2008 6s E 1385/06.S ).*)

IBRRS 2010, 0036

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2009 - 6s E 1632/08
1. Ein Verstoß gegen die in § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005 geregelte Fortbildungspflicht stellt sich angesichts der mit der geforderten Fortbildung verfolgten Ziele nicht von vornherein als geringfügig im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW dar.*)
2. Ein Architekt, der als freischaffend tätig in die Architektenliste der Architektenkammer eingetragen ist, unterliegt auch dann der Pflicht zur jährlichen Fortbildung, wenn er sich in dem betreffenden Jahr überwiegend berufsfremd betätigt.*)

IBRRS 2010, 0035

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2009 - 6s E 1630/08
1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) nicht von dem Umfang der tatsächlichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird.*)
2. Das fortgeschrittene Alter eines Architekten, der bereits sein 65. Lebensjahr vollendet hat, ist für sich genommen kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass er nicht mehr berufstätig ist.*)

IBRRS 2010, 0034

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2009 - 6s E 1186/08
1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005 FuWO ) nicht von dem Umfang der tatsächlichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird.*)
2. Das Schuldigbleiben der nach § 6 FuWO von der Architektenkammer erbetenen Fortbildungsnachweise stellt bereits eine Berufspflichtverletzung dar.*)
3. Zu einer gewissenhaften Berufsausübung im Sinne des § 22 Abs. 1 BauKaG NRW zählt auch die Befolgung der in § 2 Abs. 4 der Hauptsatzung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen niedergelegten Pflicht eines jeden Kammermitgliedes, diejenigen berufsbezogenen Anfragen der Architektenkammer unverzüglich zu beantworten, die diese im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben an das jeweilige Kammermitglied richtet.*)

IBRRS 2010, 0019

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2009 - 3 U 247/08
Zur Problematik des Kopplungsverbots des Art. 10 § 3 MRVG.

IBRRS 2010, 0017

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2009 - 22 U 143/07
1. Wird ein Ingenieurbüro durch einen Auftraggeber mit Gutachterleistungen bezüglich eines Bestandsgebäudes beauftragt und wird der Auftraggeber über Bestandsrisiken nicht informiert, so kann der Auftraggeber grundsätzlich Schadensersatzansprüche auf eine Schlechtleistung des Auftrags, eines selbstständigen Beratungsvertrags oder aus Unterlassen einer Aufklärungspflicht herleiten.
2. Was die Parteien eines solchen Auftrags unter einem Schadstoff verstanden haben, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Hierbei kommt es weniger auf Feinheiten der begrifflichen Abgrenzung als darauf an, was nach dem übereinstimmenden Willen die jeweilige Aufgabenstellung sein sollte. Die Untersuchung einer Tiefgarage auf Chloridbelastung durch Tausalzeintrag ist nach den vorbezeichneten Grundsätzen jedenfalls dann nicht im Rahmen einer Schadstoffuntersuchung geschuldet, wenn diese Belastung keine Kostenprobleme herbeiführt, zu deren Schätzung ein Ingenieurbüro hätte beauftragt werden müssen.

Online seit 2009
IBRRS 2009, 4114
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2008 - 22 U 2/08
1. Die Vereinbarung eines pauschalen Architektenhonorars ist unwirksam, wenn sie nicht schriftlich und nicht bei Auftragserteilung zu Stande gekommen ist.
2. Eine Schlussrechnung kann keine Bindungswirkung entfalten, wenn der Rechnungsempfänger die Zahlungsverpflichtung bestreitet.
3. Die Erarbeitung alternativer Lösungsmöglichkeiten wie auch die Optimierung einer Planung sind nur dann gesondert zu vergüten, wenn wesentliche Planungsleistungen auf Veranlassung des Auftraggebers nach einer abgeschlossenen Planungsleistung erbracht werden.

IBRRS 2009, 4070

BGH, Beschluss vom 10.11.2009 - 4 StR 194/09
Bei der Ermittlung eines Untreueschadens sind die zwingenden Regelungen über HOAI-Mindestsätze zu berücksichtigen.

IBRRS 2009, 4056

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.02.2007 - 5 U 95/06
Erklärt der Auftraggeber gegenüber seinem Architekten eine Teilkündigung und verweigert er die Abnahme des bis zur Kündigung erbrachten Teils der Leistung, so beginnt die Verjährungsfrist für Mängel dieser Leistung mit dem Zeitpunkt der Abnahmeverweigerung.

IBRRS 2009, 4055

BGH, Beschluss vom 12.11.2009 - VII ZR 39/07
Erklärt der Auftraggeber gegenüber seinem Architekten eine Teilkündigung und verweigert er die Abnahme des bis zur Kündigung erbrachten Teils der Leistung, so beginnt die Verjährungsfrist für Mängel dieser Leistung mit dem Zeitpunkt der Abnahmeverweigerung.

IBRRS 2009, 4048

OLG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2009 - 22 U 240/05
1. Ansprüche aus unerlaubter Handlung können nur dann neben den vertraglichen Mängelansprüchen stehen, wenn eine fehlerhafte Vertragsleistung zu einem Eingriff in eine bereits vorhandene und vorher unversehrte Sache des Eigentümers führt und der Schaden über den Mangelunwert der mangelhaften Leistung hinausgeht.
2. Muss der Architekt oder Werkunternehmer nach dem erteilten Auftrag in die Bausubstanz eingreifen, ist eine damit zusammenhängende Schädigung der Bausubstanz in der Regel keine selbständige Eigentumsverletzung.
3. Wegen Bauüberwachungsfehlern haftet der Architekt in vollem Umfange gesamtschuldnerisch neben dem verantwortlichen Bauhandwerker.
4. Zum Nachweis der ursächlichen Pflichtverletzung des bauüberwachenden Architekten kann sich der Auftraggeber auf einen Anscheinsbeweis berufen, wenn der typische Geschehensablauf dafür spricht, dass die Überwachung des Architekten bei den Bauarbeiten mangelhaft war.
IBRRS 2009, 4019

OLG Jena, Urteil vom 08.05.2008 - 1 U 108/07
1. Einem Architekten steht bei wiederholten Grundleistungen aus den Leistungsphasen 2 und 3 ein zusätzliches, pauschal um die Hälfte gemindertes Honorar zu, sofern die zusätzlichen Pläne gegenüber den bisherigen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen zu erstellen sind. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur nach Lage des Einzelfalles entscheiden. Sie setzt voraus, dass die Pläne derart wesentlich geändert werden, dass ein neues geistiges Werk des Architekten entsteht.
2. Dem Architekten steht auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 20 HOAI für wiederholte Grundleistungen ein zusätzliche Honorar zu. Die Vorschrift stellt insoweit keine abschließende Regelung dar.

IBRRS 2009, 4017

OLG München, Urteil vom 29.04.2008 - 18 U 3872/07
1. Zu den Anforderungen an die Darlegung des entgangenen Gewinns.
2. Zu der Frage, ob und wann der Architekt gegenüber seinem Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch hat, weil dieser ihn und seine Arbeit in der Öffentlichkeit kritisiert (hier: im Rahmen des Baus der Pinakothek der Moderne).

IBRRS 2009, 4013

OLG Rostock, Urteil vom 03.12.2008 - 2 U 58/05
1. Die Leistungen, die erforderlich sind, um die Finanzierbarkeit und Durchführbarkeit eines Vorhabens zu erklären, entsprechen regelmäßig den Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 HOAI a.F.
2. Die in § 15 HOAI a.F. genannten Arbeitsschritte der einzelnen Leistungsphasen sind nicht ohne Weiteres als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolgs zu erbringen, wenn der geschuldete Leistungsumfang des Architekten vertraglich nicht an die einzelnen Leistungsphasen des § 15 HOAI a.F. geknüpft ist.
3. Solange eine Kostenberechnung nach DIN 216 (1981) nicht vorliegt, kann der Architekt zur Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 1 und 2 auf eine Kostenschätzung zurückgreifen, die auch nach der DIN 276 in der Fassung von 1993 aufgestellt sein kann.
IBRRS 2009, 4011

FG Münster, Urteil vom 16.10.2009 - 10 K 4647/07
Steuerbare Betriebseinnahmen im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind; dazu gehören auch Preisgelder als Einnahme aus freiberuflicher Architektentätigkeit.
