Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2920 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IBRRS 2010, 0037OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2009 - 6s E 541/08
Zu den Voraussetzungen für die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen eines Verstoßes des Architekten gegen die Pflicht, sich in ausreichender Weise gegen Haftpflichtansprüche zu versichern (Fortführung der Rechtsprechung des Landesberufsgerichts, Beschluss vom 3. September 2008 6s E 1385/06.S ).*)
VolltextIBRRS 2010, 0036
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2009 - 6s E 1632/08
1. Ein Verstoß gegen die in § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005 geregelte Fortbildungspflicht stellt sich angesichts der mit der geforderten Fortbildung verfolgten Ziele nicht von vornherein als geringfügig im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW dar.*)
2. Ein Architekt, der als freischaffend tätig in die Architektenliste der Architektenkammer eingetragen ist, unterliegt auch dann der Pflicht zur jährlichen Fortbildung, wenn er sich in dem betreffenden Jahr überwiegend berufsfremd betätigt.*)
VolltextIBRRS 2010, 0035
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2009 - 6s E 1630/08
1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) nicht von dem Umfang der tatsächlichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird.*)
2. Das fortgeschrittene Alter eines Architekten, der bereits sein 65. Lebensjahr vollendet hat, ist für sich genommen kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass er nicht mehr berufstätig ist.*)
VolltextIBRRS 2010, 0034
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2009 - 6s E 1186/08
1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005 FuWO ) nicht von dem Umfang der tatsächlichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird.*)
2. Das Schuldigbleiben der nach § 6 FuWO von der Architektenkammer erbetenen Fortbildungsnachweise stellt bereits eine Berufspflichtverletzung dar.*)
3. Zu einer gewissenhaften Berufsausübung im Sinne des § 22 Abs. 1 BauKaG NRW zählt auch die Befolgung der in § 2 Abs. 4 der Hauptsatzung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen niedergelegten Pflicht eines jeden Kammermitgliedes, diejenigen berufsbezogenen Anfragen der Architektenkammer unverzüglich zu beantworten, die diese im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben an das jeweilige Kammermitglied richtet.*)
VolltextIBRRS 2010, 0019
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2009 - 3 U 247/08
Zur Problematik des Kopplungsverbots des Art. 10 § 3 MRVG.
VolltextIBRRS 2010, 0017
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2009 - 22 U 143/07
1. Wird ein Ingenieurbüro durch einen Auftraggeber mit Gutachterleistungen bezüglich eines Bestandsgebäudes beauftragt und wird der Auftraggeber über Bestandsrisiken nicht informiert, so kann der Auftraggeber grundsätzlich Schadensersatzansprüche auf eine Schlechtleistung des Auftrags, eines selbstständigen Beratungsvertrags oder aus Unterlassen einer Aufklärungspflicht herleiten.
2. Was die Parteien eines solchen Auftrags unter einem Schadstoff verstanden haben, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Hierbei kommt es weniger auf Feinheiten der begrifflichen Abgrenzung als darauf an, was nach dem übereinstimmenden Willen die jeweilige Aufgabenstellung sein sollte. Die Untersuchung einer Tiefgarage auf Chloridbelastung durch Tausalzeintrag ist nach den vorbezeichneten Grundsätzen jedenfalls dann nicht im Rahmen einer Schadstoffuntersuchung geschuldet, wenn diese Belastung keine Kostenprobleme herbeiführt, zu deren Schätzung ein Ingenieurbüro hätte beauftragt werden müssen.
VolltextOnline seit 2009
IBRRS 2009, 4114OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2008 - 22 U 2/08
1. Die Vereinbarung eines pauschalen Architektenhonorars ist unwirksam, wenn sie nicht schriftlich und nicht bei Auftragserteilung zu Stande gekommen ist.
2. Eine Schlussrechnung kann keine Bindungswirkung entfalten, wenn der Rechnungsempfänger die Zahlungsverpflichtung bestreitet.
3. Die Erarbeitung alternativer Lösungsmöglichkeiten wie auch die Optimierung einer Planung sind nur dann gesondert zu vergüten, wenn wesentliche Planungsleistungen auf Veranlassung des Auftraggebers nach einer abgeschlossenen Planungsleistung erbracht werden.
VolltextIBRRS 2009, 4070
BGH, Beschluss vom 10.11.2009 - 4 StR 194/09
Bei der Ermittlung eines Untreueschadens sind die zwingenden Regelungen über HOAI-Mindestsätze zu berücksichtigen.
VolltextIBRRS 2009, 4056
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.02.2007 - 5 U 95/06
Erklärt der Auftraggeber gegenüber seinem Architekten eine Teilkündigung und verweigert er die Abnahme des bis zur Kündigung erbrachten Teils der Leistung, so beginnt die Verjährungsfrist für Mängel dieser Leistung mit dem Zeitpunkt der Abnahmeverweigerung.
VolltextIBRRS 2009, 4055
BGH, Beschluss vom 12.11.2009 - VII ZR 39/07
Erklärt der Auftraggeber gegenüber seinem Architekten eine Teilkündigung und verweigert er die Abnahme des bis zur Kündigung erbrachten Teils der Leistung, so beginnt die Verjährungsfrist für Mängel dieser Leistung mit dem Zeitpunkt der Abnahmeverweigerung.
VolltextIBRRS 2009, 4048
OLG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2009 - 22 U 240/05
1. Ansprüche aus unerlaubter Handlung können nur dann neben den vertraglichen Mängelansprüchen stehen, wenn eine fehlerhafte Vertragsleistung zu einem Eingriff in eine bereits vorhandene und vorher unversehrte Sache des Eigentümers führt und der Schaden über den Mangelunwert der mangelhaften Leistung hinausgeht.
2. Muss der Architekt oder Werkunternehmer nach dem erteilten Auftrag in die Bausubstanz eingreifen, ist eine damit zusammenhängende Schädigung der Bausubstanz in der Regel keine selbständige Eigentumsverletzung.
3. Wegen Bauüberwachungsfehlern haftet der Architekt in vollem Umfange gesamtschuldnerisch neben dem verantwortlichen Bauhandwerker.
4. Zum Nachweis der ursächlichen Pflichtverletzung des bauüberwachenden Architekten kann sich der Auftraggeber auf einen Anscheinsbeweis berufen, wenn der typische Geschehensablauf dafür spricht, dass die Überwachung des Architekten bei den Bauarbeiten mangelhaft war.
IBRRS 2009, 4019
OLG Jena, Urteil vom 08.05.2008 - 1 U 108/07
1. Einem Architekten steht bei wiederholten Grundleistungen aus den Leistungsphasen 2 und 3 ein zusätzliches, pauschal um die Hälfte gemindertes Honorar zu, sofern die zusätzlichen Pläne gegenüber den bisherigen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen zu erstellen sind. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur nach Lage des Einzelfalles entscheiden. Sie setzt voraus, dass die Pläne derart wesentlich geändert werden, dass ein neues geistiges Werk des Architekten entsteht.
2. Dem Architekten steht auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 20 HOAI für wiederholte Grundleistungen ein zusätzliche Honorar zu. Die Vorschrift stellt insoweit keine abschließende Regelung dar.
VolltextIBRRS 2009, 4017
OLG München, Urteil vom 29.04.2008 - 18 U 3872/07
1. Zu den Anforderungen an die Darlegung des entgangenen Gewinns.
2. Zu der Frage, ob und wann der Architekt gegenüber seinem Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch hat, weil dieser ihn und seine Arbeit in der Öffentlichkeit kritisiert (hier: im Rahmen des Baus der Pinakothek der Moderne).
VolltextIBRRS 2009, 4013
OLG Rostock, Urteil vom 03.12.2008 - 2 U 58/05
1. Die Leistungen, die erforderlich sind, um die Finanzierbarkeit und Durchführbarkeit eines Vorhabens zu erklären, entsprechen regelmäßig den Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 HOAI a.F.
2. Die in § 15 HOAI a.F. genannten Arbeitsschritte der einzelnen Leistungsphasen sind nicht ohne Weiteres als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolgs zu erbringen, wenn der geschuldete Leistungsumfang des Architekten vertraglich nicht an die einzelnen Leistungsphasen des § 15 HOAI a.F. geknüpft ist.
3. Solange eine Kostenberechnung nach DIN 216 (1981) nicht vorliegt, kann der Architekt zur Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 1 und 2 auf eine Kostenschätzung zurückgreifen, die auch nach der DIN 276 in der Fassung von 1993 aufgestellt sein kann.
IBRRS 2009, 4011
FG Münster, Urteil vom 16.10.2009 - 10 K 4647/07
Steuerbare Betriebseinnahmen im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind; dazu gehören auch Preisgelder als Einnahme aus freiberuflicher Architektentätigkeit.
VolltextIBRRS 2009, 4010
VGH Bayern, Beschluss vom 22.10.2009 - 22 C 09.2504
1. Bei Streitigkeiten um die Eintragung in die Bayerische Architektenliste (Art. 4 BauKaG) setzt der Verwaltungsgerichtshof den Streitwert in ständiger Rechtsprechung auf 5.000 Euro fest, sofern das Interesse des jeweiligen Klägers nicht wegen besonderer Umstände die Festsetzung eines höheren Streitwerts rechtfertigt.
2. Maßgebliches Interesse der Kläger in solchen Fällen ist nicht das Recht zur Ausübung des Architektenberufs, sondern "nur" das Recht, die geschützte Berufsbezeichnung "Architekt" zu führen.
VolltextIBRRS 2009, 4009
OLG Stuttgart, Urteil vom 17.09.2009 - 10 U 21/08
Zur Auseinandersetzung einer zweigliedrigen, in Form einer BGB-Gesellschaft zusammengeschlossenen Architektengemeinschaft; hier: Anpassung der vertraglich bestimmten Gewinnquoten im Weg der ergänzenden vorausgesetzten un den tatsächlich erbrachten Leistungensanteilen der Mitglieder der Architektengemeinschaft bei der Objektüberwachung (Leistungsphase 8 gemäß § 15 HOAI) mit einer Vielzahl von Gewerken.*)
VolltextIBRRS 2009, 4008
LG Heidelberg, Urteil vom 01.10.2009 - 3 O 334/07
Zur Abgrenzung sogenannter akquisitorischer Tätigkeiten von vergütungspflichtigen Leistungen eines Architekten.*)
VolltextIBRRS 2009, 3961
OLG Braunschweig, Urteil vom 11.12.2008 - 8 U 102/07
1. Ein Unternehmer, der sich verpflichtet, ein Glasdach so herzustellen, dass das Abtropfen von Wasser aus dem Glasdach in den Innenraum verhindert wird, hat sein Werk so herzustellen, dass kein Kondensat vom Dach auf den Fußboden des Gebäudes tropft.
2. Der Sonderfachmann, dem beim Bau des Glasdaches die Planung für den Kondensatfeuchteschutz übertragen worden ist, haftet, wenn seine Planung ursächlich für ausfallendes Tauwasser ist.
3. Unternehmer und Sonderfachmann haften dem Bauherrn als Gesamtschuldner.
4. Der Architekt, dem für den Bau eines Museums die Objektplanung im Sinne der Leistungsphasen 1 - 7 des § 15 HOAI und die künstlerische Oberleitung beauftragt wurde, haftet nicht für abtropfendes Tauwasser aus einer Glasdachkonstruktion, wenn für die Ingenieurleistungen der thermischen Bauphysik ein Sonderfachmann auf den ausdrücklichen Hinweis des Architekten, er sei nicht in der Lage, die thermischen Auswirkungen fachgerecht beurteilen zu können, beauftragt wird.
IBRRS 2009, 3927
KG, Urteil vom 10.07.2009 - 7 U 204/08
Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob dieses bei Ablieferung mängelfrei ist. Unterlässt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers erst nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungspflicht, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre. Denn der Besteller ist dann so zu stellen, als wäre der Mangel dem Unternehmer bei Ablieferung des Werkes bekannt. Grundsätzlich kann die regelmäßige Verjährung nur dann eingreifen, wenn der Unternehmer durch seine Organisation eine durch Arglist begründete verlängerte Verjährung vermeidet. Der Einsatz eines Nachunternehmers allein ist kein derartiger Tatbestand. Zudem kann eine Organisationspflicht grundsätzlich nur in Bezug auf den Teil des Herstellungsprozesses angenommen werden, der vom Unternehmer organisiert werden kann.*)
VolltextIBRRS 2009, 3925
OLG Nürnberg, Urteil vom 13.11.2009 - 2 U 1566/06
1. Ein Architekt haftet dem Bauherrn dann, wenn er nicht darauf hinwirkt, statt einer zweijährigen Verjährungsfrist (VOB/B a.F.) die übliche fünfjährige Gewährleistungspflicht zu vereinbaren.
2. Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung die Höhe des Schadens nur durch die Durchführung einer aufwändigen Begutachtung beziffert werden kann.
3. Bei der Streitwertbestimmung hinsichtlich der Feststellungsklage ist ausnahmsweise ein Abschlag von 30% statt der üblichen 20% vorzunehmen, wenn die Höhe des Anspruchs in weiten Teilen nicht abschließend beurteilt werden kann.
VolltextIBRRS 2009, 3924
OLG Celle, Urteil vom 19.11.2009 - 8 U 29/09
1. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten einer kreditgebenden Bank ist anzunehmen, wenn ein Bauunternehmer einen Bautenstandsbericht für den Bauherren unterschreibt, der ausdrücklich "für Zwecke der Kreditgewährung und Auszahlung" vorgesehen ist.*)
2. Unterzeichnet der Bauunternehmer einen derartigen Bautenstandsbericht, in dem eine Fertigstellung der Rohbauarbeiten zu 100 % bescheinigt, obwohl mit dem Bau überhaupt noch nicht begonnen wurde, und zahlt die kreditgebende Bank des Bauherren daraufhin die erste Darlehensrate aus, so ist der Bauunternehmer der Bank zum Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet, wenn sie später mit ihrer Forderung gegen den Bauherren ausfällt.*)
3. Wirkt der Bauunternehmer aktiv an der Täuschung der Bank mit, so kommt auch eine Haftung aus § 826 BGB in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2009, 3906
OVG Saarland, Beschluss vom 06.11.2009 - 1 B 481/09
1. § 6 Abs. 1 SVermKatG begründet die Pflicht der Grundstückseigentümer, ein Betreten ihres Grundstücks zum Zweck einer von den Nachbarn beantragten Grenzvermessung zu dulden.*)
2. Die in § 26 Abs. 4 SVermKatG in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 20 und 21 SVwVfG räumen die Möglichkeit ein, im Vorfeld des Tätigwerdens eines öffentich bestellten Vermessungsingenieurs mit Blick auf diesen einen Anschluss- oder Befangenheitsgrund geltend zu machen, ohne aber ein förmliches Ablehnungsrecht zu verleihen.*)
3. Dementsprechend ist der Einwand, es bestehe die Besorgnis der Befangenheit, unabhängig davon, ob er der Sache nach gerechtfertigt ist, nicht geeignet, einen im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens verfolgbaren Anspruch auf Unterbindung des Tätigwerdens gerade dieses Vermessungsingenieurs zu begründen. Die Frage der Befangenheit kann allenfalls im Rahmen eines nachfolgenden Anfechtungsprozesses geklärt werden und ist in einem solchen nur nach Maßgabe des § 46 SVwVfG entscheidungserheblich.*)
VolltextIBRRS 2009, 3871
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009 - 6s E 861/07
1. Die Feststellung, ob die einem Architekten vorgeworfenen kritischen Äußerungen zum Entwurf eines Berufskollegen als unkollegial gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 11 BauKaG NRW anzusehen sind, erfordert eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit des Architekten auf der einen Seite und dem Rechtsgut, dessen Schutz die einschränkende Norm bezweckt.
2. Eine Schmähkritik liegt nur dann vor, wenn die Diffamierung des Berufskollegen und nicht der Entwurf im Vordergrund der Kritik steht.
3. Bei Äußerungen, die einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung darstellen (hier: Zusammenhang mit einem Bürgerentscheid), spricht eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede.
VolltextIBRRS 2009, 3857
KG, Urteil vom 30.10.2009 - 6 U 182/08
1. Die erfolgreiche Geltendmachung eines Erfolgshonorars nach § 5 Abs. 4 a HOAI setzt voraus, dass
a) ein solches vor Beginn der besonderen Leistungen schriftlich vereinbart worden ist,
b) konkrete kostenreduzierende besondere Architektenleistungen in Abgrenzung zu ohnehin geschuldeten Grundleistungen dargelegt werden,
c) in deren Folge eine wesentliche Senkung der ohne diese besonderen Leistungen zu erwartenden Kosten eingetreten ist.*)
2. Die Vereinbarung eines 20% der ersparten Kosten übersteigenden Erfolgshonorars verstößt gegen zwingendes öffentliches Preisrecht.*)
VolltextIBRRS 2009, 3821
OLG Hamm, Urteil vom 23.09.2009 - 12 U 78/09
1. Die Verjährung eines Architektenhonoraranspruches, der auf eine nicht prüffähige Honorarschlussrechnung gestützt ist, beginnt auch dann, wenn eine Frist von 2 Monaten nach Rechnungszugang abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substantiierte Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat.
2. Das gilt auch für Mehrforderungen, die zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden.
VolltextIBRRS 2009, 3764
KG, Urteil vom 19.12.2008 - 6 U 9187/00
1. Eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen Auftragnehmer und Architekt kommt auch dann in Betracht, wenn der Auftraggeber unter den Voraussetzungen des § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B einen Kostenerstattungsanspruch oder einen Vorschussanspruch auf die Mängelbeseitigungskosten gegen den Auftragnehmer und einen Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB gegen den Architekten erhebt.
2. Weiter kommt eine Anwendung des § 426 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn der Auftraggeber gegen den Architekten einen Anspruch aus § 635 BGB und gegen den Auftragnehmer einen solchen aus § 4 Nr. 7 VOB/B geltend macht.
3. Grundsätzlich kann der Auftragnehmer trotz gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Architekten den Einwand erheben, der Mangel beruhe auch oder allein auf einer Pflichtverletzung des Architekten.
IBRRS 2009, 3757
BGH, Urteil vom 16.10.2009 - V ZR 203/08
§ 323 Abs. 5 Satz 1 BGB setzt neben der Teilbarkeit der Leistung des Schuldners auch die Teilbarkeit der Leistung des Gläubigers voraus. Fehlt es daran, kann der Gläubiger auch dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn sein Interesse an der Teilleistung des Schuldners nicht entfallen ist.*)
VolltextIBRRS 2009, 3707
KG, Urteil vom 22.12.2008 - 26 U 123/05
1. Der Bauherr hat Anspruch auf Schadenersatz, wenn der GU unter Verstoß gegen § 4 Nr. 3 VOB/B eine Sanierung von Echtem Hausschwamm unsorgfältig durchführt. An den Beweis des Erkennenmüssens sind hohe Anforderungen zu stellen. Es empfiehlt sich ein Selbstständiges Beweisverfahren.
2. Den sachverständig beratenen Bauherren trifft ein Mitverschulden, wenn er bei vermutetem Befall mit Echtem Hausschwamm einem Sachverständigen keinen umfassenden Gutachtenauftrag erteilt, um das Leistungssoll festzulegen.
3. Die bloße Umstellung auf eine höhere Geldforderung ist noch keine Klageänderung.
4. Wenn Sanierungsmaßnahmen in einzelnen Wohnungen vorgenommen werden, so dass der Sachverständige geleistete Arbeiten gar nicht mehr in Augenschein nehmen kann und auch Hausschwammbefall beseitigt ist, ist die Beweisaufnahme unergiebig. Insoweit muss sich die beweisbelastete Partei vorhalten lassen, dass sie es versäumt hat, bereits die ersten Hinweise auf angeblich übersehenen Hausschwammbefall zum Anlass zu nehmen, ein Gutachten im Rahmen eines besonderen Beweisverfahrens einholen zu lassen.
VolltextIBRRS 2009, 3611
LG Dortmund, Urteil vom 12.03.2009 - 7 O 472/05
1. Das Gewährleistungsrecht ist auch bei der nicht vollständigen Erledigung von Architektenleistungen anwendbar.
2. Der Umstand, dass der Architekt im Vorstand des Bauträgers war, hindert ihn nicht, gleichwohl die ausführenden Bauhandwerker zu überwachen.
3. Der Bauträger hat aus dem zu Grunde liegenden Architektenvertrag mit dem Beklagten einen Anspruch gegen diesen persönlich bei etwaigen Mängelleistungen aus der Erbringung der Leistung.
VolltextIBRRS 2009, 3511
BGH, Beschluss vom 23.07.2009 - VII ZR 254/08
1. Ein objektüberwachendes Ingenieurbüro (Technische Ausrüstung) haftet für Mängel einer Lichtglasdecke als Gesamtschuldner, auch wenn sie auf eine fehlerhafte Planung eines Fachingenieurs zurückzuführen sind.
2. Ein Mitverschulden wegen des Planungsfehlers des Fachplaners ist dem Auftraggeber nicht zuzurechnen.
3. Wenn dem Objektüberwacher eine riskante Planungslösung bekannt ist, muss er deren Richtigkeit genau hinterfragen und die Ausführung genau kontrollieren.
VolltextIBRRS 2009, 3436
KG, Urteil vom 02.12.2008 - 7 U 46/08
1. Dem Architekten steht ein Vergütungsanspruch für von ihm erbrachte Leistungen auch dann zu, wenn der Vertrag außerordentlich gekündigt wurde.
2. Ein Anspruch entsteht nicht, wenn das Werk wegen schwerwiegender Mängel nicht nachbesserungsfähig und für den Auftraggeber wertlos ist oder trotz Mangelfreiheit unbrauchbar oder dessen Verwertung unzumutbar ist.
VolltextIBRRS 2009, 3413
OLG Celle, Urteil vom 31.03.2009 - 7 U 77/07
1. Der Auftraggeber kann nach Kündigung des Werkvertrags eine geleistete Vorauszahlung zurückverlangen, wenn die bis zur Kündigung erbrachte Teilleistung wegen vorhandener Mängel nicht brauchbar oder deren Verwertung dem Auftraggeber nicht zumutbar ist.
2. Der Auftragnehmer muss die Voraussetzungen der Vergütungsfähigkeit der ausgeführten Teilleistung darlegen und beweisen.
VolltextIBRRS 2009, 3369
KG, Beschluss vom 02.03.2009 - 2 W 15/09
Aus § 571 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass eine Begründung der sofortigen Beschwerde lediglich erwünscht, nicht jedoch zwingend geboten ist. Einem Beschwerdeführer ist aber zumindest abzuverlangen nachvollziehbar darzulegen, welches konkrete Ziel er mit seinem Rechtsmittel verfolgt und wodurch er sich beschwert sieht.
VolltextIBRRS 2009, 3344
OLG Dresden, Urteil vom 24.01.2008 - 10 U 1087/06
Der Schadensersatzanspruch eines Bauherrn gegen den Architekten wegen nicht ausgeführter Balkone an einer Wohnung eines Neubaus setzt voraus, dass der Bauherr entweder darlegt und beweist, dass er bei Kenntnis der fehlenden Realisierbarkeit der Balkone die Wohnung nicht errichtet hätte oder dass die Wohnungen einen entsprechenden Minderwert aufweisen.
VolltextIBRRS 2009, 3343
OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2008 - 10 U 4/06
1. Der Architekt haftet nur dann nicht für die Folgen einer riskanten Planung, wenn er seinen Auftraggeber derart aufgeklärt hat, dass dieser die Bedeutung und Tragweite des Risikos der Planung kannte.
2. Weist der Architekt seinen Auftraggeber nachdrücklich auf die in einer bestimmten Konstruktion liegenden Risiken hin, besteht der Bauherr aber gleichwohl auf diese Ausführung, sind die nachteiligen Folgen nicht auf den Architekten abwälzbar.
3. Drängt sich bei einer Glasfassade die Frage nach dem Wärmeschutz auf, hat der Architekt die Pflicht, die thermische Situation eines geplanten Gebäudes zu prüfen oder hierfür einen Fachplaner hinzuziehen.
4. Will der Bauherr in der Ausschreibung vorgesehene Maßnahmen für den Wärmeschutz nicht realisieren, muss der Architekt ihn intensiv darüber aufklären, welche Folgen hierdurch für die thermische Situation des Gebäudes verbunden sind.
IBRRS 2009, 3342
OLG Hamburg, Urteil vom 07.11.2008 - 11 U 88/06
1. Ein objektüberwachendes Ingenieurbüro (Technische Ausrüstung) haftet für Mängel einer Lichtglasdecke als Gesamtschuldner, auch wenn sie auf eine fehlerhafte Planung eines Fachingenieurs zurückzuführen sind.
2. Ein Mitverschulden wegen des Planungsfehlers des Fachplaners ist dem Auftraggeber nicht zuzurechnen.
3. Wenn dem Objektüberwacher eine riskante Planungslösung bekannt ist, muss er deren Richtigkeit genau hinterfragen und die Ausführung genau kontrollieren.
VolltextIBRRS 2009, 3339
OLG Oldenburg, Urteil vom 18.01.2007 - 8 U 181/06
1. Der Architekt ist grundsätzlich bevollmächtigt, Zusatzaufträge zu vergeben, die im Verhältnis zur Gesamtleistung nur einen geringfügigen Umfang haben (vgl. insoweit BGH, BauR 1978, 314 ff).
2. Eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist unwirksam, wonach für Leistungen, die nicht vom Vertrag umfasst, aber vom Bauherrn gefordert werden, vor Ausführung der Leistungen zwingend Nachtragsangebote schriftlich einzureichen sind (vgl. insoweit OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, 1435).
3. Unwirksam ist auch eine Auftraggeber-AGB, wonach eventuell zu erfüllende Zusatzleistungen höchstens zu Selbstkostenpreisen abgerechnet werden (vgl. insoweit BGH, BauR 1997, 1036 ff).
VolltextIBRRS 2009, 3326
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2009 - 9 S 1008/08
1. Ein Architekt, der wegen Betrugs und Untreue strafrechtlich verurteilt wurde, weil er fingierte Rechnungen erstellt und Gelder zweckentfremdet für andere Bauvorhaben verwandt hat, ist zwingend aus der Architektenliste zu löschen.*)
2. Die Eintragung eines Architekten in das Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) lässt den Vermögensverfall vermuten und ermächtigt die Architektenkammer, nach Ermessen über die Löschung aus der Architektenliste zu entscheiden, wenn zwischen dem Eintritt des Vermögensverfalls und der Löschungsentscheidung des Eintragungsausschusses nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Diese Fünfjahresfrist wird durch die Abgabe weiterer eidesstattlicher Versicherungen innerhalb dieses Zeitraums ohne Hinzutreten weiterer Umstände grundsätzlich nicht neu in Lauf gesetzt; insoweit kommt ihr die Wirkung einer Ausschlussfrist zu.*)
VolltextIBRRS 2009, 3302
VG Aachen, Urteil vom 24.08.2009 - 5 K 494/09
1. Nach § 69 Abs. 2 HochschulG-NW kann ein von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verliehener Hochschulgrad im Geltungsbereich des Gesetzes geführt werden.
2. Ein sonstiger ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund einer Prüfung im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Institution geführt werden, § 69 Abs. 2 Satz 2 HochschulG-NW.
3. Das Führen eines Titles einer schweizerischen, nicht staatlichen und nicht staatlichen anerkannten Hochschule, die folglich auch nicht in der Liste des entsprechenden völkerrechtlichen Übereinkommens geführt ist, ist gemäß § 69 Abs. 7 Satz 3 HochschulG-NW zu untersagen.
VolltextIBRRS 2009, 3292
BGH, Urteil vom 26.02.2009 - I ZR 142/06
1. Sind auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste mehrere Personen in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet, werden sie gemäß § 10 Abs. 1 UrhG - auch im Verhältnis zueinander - bis zum Beweis des Gegenteils als Miturheber des Werkes angesehen.*)
2. Bereits ein geringfügiger eigenschöpferischer Beitrag zu einem gemeinsam geschaffenen Werk, der sich nicht gesondert verwerten lässt, begründet nach § 8 Abs. 1 UrhG die Miturheberschaft.*)
VolltextIBRRS 2009, 3242
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2009 - 5 U 131/08
1. Ist dem Auftraggeber wegen Ablaufes der zweimonatigen Prüfungsfrist der Einwand fehlender Prüffähigkeit der Architektenhonorarrechnung abgeschnitten, kann der Honoraranspruch nicht (mehr) an der fehlenden Fälligkeit nach § 8 Abs. 1 HOAI scheitern. Defizite der Schlussrechnung des Architekten im Hinblick auf die von der Rechtsprechung entwickelten Prüffähigkeitsanforderungen führen in diesem Falle dazu, dass die Klageforderung des Architekten nicht schlüssig dargetan ist und, falls diese Defizite trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises nicht behoben werden, die Klage als "endgültig" unbegründet abzuweisen ist. Die Vorlage einer modifizierten, korrigierten oder ergänzten Schlussrechnung im Verlaufe des Honorarprozesses setzt keine neue Prüfungsfrist in Gang.*)
2. Die Fälligkeit des Honoraranspruchs des Architekten gemäß § 8 Abs. 1 HOAI setzt grundsätzlich die Vorlage einer prüffähigen Honorarschlussrechnung voraus. Eine prüffähige Schlussrechnung muss diejenigen Angaben beinhalten, die nach der HOAI notwendig sind, um die Vergütung zu berechnen. Dies sind z. B. bei einem Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten gemäß § 10 HOAI die Angaben zu den unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten der DIN 276 i.d.F. vom April 1981 (DIN 276) ermittelten anrechenbaren Kosten des Objekts, zum Umfang der Leistung und deren Bewertung, zur Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie zum nach dem anwendbaren Honorarsatz berechneten Tafelwert nach §§ 16 oder 17 HOAI.*)
3. Kennt der Architekt/Ingenieur die anrechenbaren Kosten nicht oder kann er sie nicht vollständig darlegen, weil er selbst nicht im Besitz der dafür erforderlichen Unterlagen ist und verweigert der Auftraggeber ihm vertragswidrig die erforderlichen Auskünfte und/oder die Herausgabe der Unterlagen, genügt er im Hinblick auf die anrechenbaren Kosten seiner Darlegungslast, wenn er aufgrund der ihm zugänglichen Unterlagen und Informationen den Anteil der anrechenbaren Kosten sorgfältig schätzt (Anschluss an BGH, Urteil vom 27.10.1994, VII ZR 217/93 NJW 1995, 399, 401). Dies gilt regelmäßig nur für die Kostenermittlung im Rahmen der Kostenfeststellung im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 3 HOAI für die Leistungsphasen 8 und 9.*)
4. Der Architekt, der nicht die vollen, sondern nur reduzierten Vomhundertsätze der einzelnen Leistungsphasen berechnet, weil diese von ihm nicht vollständig erbracht worden sind, ist zu der nachvollziehbaren Darstellung verpflichtet, wie diese Vomhundertsätze von ihm errechnet wurden. Fehlt es an solchen Angaben, ist die Honorarrechnung intransparent und nicht prüfbar.*)
IBRRS 2009, 3238
OLG Hamburg, Urteil vom 21.12.2007 - 10 U 1/07
1. Soll die Abrechnung der Architektenleistungen unter der aufschiebenden Bedingung der Durchführung des Bauvorhabens erfolgen, kann der Architekt, auch wenn es am Bedingungseintritt fehlt, Zahlung in dem Fall verlangen, dass der Auftraggeber den Eintritt der Bedingung treuwidrig vereitelt.
2. Die Tatsache, dass der Architekt sein Honorar vereinbarungsgemäß erst nach dem Verkauf des Objekts aus dem Veräußerungserlös erhalten soll, reicht nicht aus, um die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus Grundstückeigentümer und Architekt anzunehmen.
3. Aus einer solchen Vereinbarung folgt die Beurkundungsbedürftigkeit des Architektenvertrags auch dann nicht, wenn der Grundstückseigentümer und Auftraggeber des Architekten zur Realisierung des Objekts ein weiteres Grundstück hinzuerwerben muss.
4. Das Zustandekommen eines Architektenvertrags setzt eine Einigung über den Vertragsgegenstand (hier: Vier Reihenhäuser auf den Grundstücken in der W-Straße) sowie die Art und den Umfang der vom Architekten zu erbringenden Leistung (hier: Planung und Erwirkung einer Baugenehmigung) voraus.
5. Der Umstand, dass eine konkrete Vergütung nicht vereinbart wurde, ist bei Vorliegen eines Werkvertrags unschädlich, wenn nach den Umständen des Falls die Werkleistung nur gegen Vergütung zu erwarten ist.
6. Wer Dienste eines Architekten in Anspruch nimmt, insbesondere ihn zu ihrer Erbringung auffordert, muss mit Vergütungspflichten rechnen.
IBRRS 2009, 3209
OLG Celle, Urteil vom 19.08.2009 - 7 U 257/08
1. Erklärt die beklagte GbR, sie sei nicht existent, ihre vermeintlichen Gesellschafter seien zwar im selben Büro tätig, hätten sich aber nicht zu einer Gesellschaft miteinander verbunden, kann die Klage in eine solche gegen die Gesellschafter persönlich umgestellt werden.*)
2. Werden Architekt und Statiker jeweils damit beauftragt, eine Spezialkonstruktion zu ersinnen bzw. statisch zu berechnen, hier die Befestigung einer Mobilfunksendeanlage am Turm einer Windenergieanlage mit Hilfe von Spannringen und Spannschlössern, so müssen beide in der Weise zusammen wirken, dass der geschuldete Erfolg auch tatsächlich eintreten kann. Gelingt dies nicht, haften sie unter Umständen als Gesamtschuldner.*)
3. Ist die Auftraggeberin selbst ein Spezialunternehmen, weist aber bei der Auftragserteilung gleichwohl nicht auf eine besondere konstruktive und statische Problematik hin, weil sie diese verkannt hat, kommt eine anteilige Eigenhaftung wegen Mitverschuldens in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2009, 3076
OLG Hamburg, Beschluss vom 18.03.2009 - 14 W 24/09
Der Architekt hat erst dann Anspruch auf eine Sicherung seiner Honorarforderung, wenn mit den eigentlichen Bauarbeiten begonnen worden ist.
VolltextIBRRS 2009, 3023
OLG Schleswig, Urteil vom 09.09.2008 - 3 U 76/07
1. Werden die Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers durch eine Abrechnung der Leistungsphasen 1 - 4 auf der Grundlage der Kostenschätzung nicht beschnitten, wäre es treuwidrig, wenn er sich auf die formal vorgeschriebene Zugrundelegung der Kostenberechnung beriefe.
2. Der Auftraggeber, der die Beseitigung von Planungsmängeln treuwidrig entgegen § 242 BGB verhindert, muss sich so behandeln lassen, als läge eine genehmigungsfähige Planung vor.
IBRRS 2009, 3019
OLG Frankfurt, Urteil vom 08.10.2008 - 7 U 261/06
Erweckt ein Architekt bei der Anbahnung eines Vertrags mit einer Firma (hier: Bau-Service-Zentrum-Wetzlar) den Anschein, er selbst sei Inhaber der Firma, so haftet er für die Vertragserfüllung persönlich, auch wenn tatsächlich ein Dritter Inhaber der Firma ist.
VolltextIBRRS 2009, 2979
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2007 - 2 UF 57/06
Dynamisch ist eine Rentenanwartschaft dann, wenn sie in der Entwicklung ihrer Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung entspricht. Insoweit hat der BGH nochmals ausdrücklich bestätigt, dass von einer Volldynamik eines Rechtes auszugehen ist, wenn sein durchschnittlicher Zuwachs nicht mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten bzw. beamtenrechtlichen Anrechte zurückbleibt.
VolltextIBRRS 2009, 2954
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007 - 4 U 173/06
Der Architekt darf eine Kostenberechnung eines Mitarbeiters nicht ungeprüft an den Bauherrn weiterleiten, wenn er bemerkt, dass dessen Kostenberechnung erheblich unter den von dem Architekten selbst in den Leistungsverzeichnissen ermittelten Kosten liegt und er die Kostenberechnung nicht nachvollziehen kann. Jedenfalls muss er den Bauherrn darauf hinweisen, dass die Einsparungen zweifelhaft sein können.
VolltextIBRRS 2009, 2928
OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2009 - 4 U 156/08
Eine EU-weite Gültigkeit für reglementierte Berufsbezeichnungen gibt es nicht. Die Frage der zulässigen Führung reglementierter Berufsbezeichnungen regeln die Mitgliedsstaaten nach wie vor in eigener Kompetenz. Für die Bezeichnung "Architekt" ist dies für Nordrhein-Westfalen im Baukammerngesetz geschehen.
Volltext