Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
2959 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2009
IBRRS 2009, 4010
VGH Bayern, Beschluss vom 22.10.2009 - 22 C 09.2504
1. Bei Streitigkeiten um die Eintragung in die Bayerische Architektenliste (Art. 4 BauKaG) setzt der Verwaltungsgerichtshof den Streitwert in ständiger Rechtsprechung auf 5.000 Euro fest, sofern das Interesse des jeweiligen Klägers nicht wegen besonderer Umstände die Festsetzung eines höheren Streitwerts rechtfertigt.
2. Maßgebliches Interesse der Kläger in solchen Fällen ist nicht das Recht zur Ausübung des Architektenberufs, sondern "nur" das Recht, die geschützte Berufsbezeichnung "Architekt" zu führen.

IBRRS 2009, 4009

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.09.2009 - 10 U 21/08
Zur Auseinandersetzung einer zweigliedrigen, in Form einer BGB-Gesellschaft zusammengeschlossenen Architektengemeinschaft; hier: Anpassung der vertraglich bestimmten Gewinnquoten im Weg der ergänzenden vorausgesetzten un den tatsächlich erbrachten Leistungensanteilen der Mitglieder der Architektengemeinschaft bei der Objektüberwachung (Leistungsphase 8 gemäß § 15 HOAI) mit einer Vielzahl von Gewerken.*)

IBRRS 2009, 4008

LG Heidelberg, Urteil vom 01.10.2009 - 3 O 334/07
Zur Abgrenzung sogenannter akquisitorischer Tätigkeiten von vergütungspflichtigen Leistungen eines Architekten.*)

IBRRS 2009, 3961

OLG Braunschweig, Urteil vom 11.12.2008 - 8 U 102/07
1. Ein Unternehmer, der sich verpflichtet, ein Glasdach so herzustellen, dass das Abtropfen von Wasser aus dem Glasdach in den Innenraum verhindert wird, hat sein Werk so herzustellen, dass kein Kondensat vom Dach auf den Fußboden des Gebäudes tropft.
2. Der Sonderfachmann, dem beim Bau des Glasdaches die Planung für den Kondensatfeuchteschutz übertragen worden ist, haftet, wenn seine Planung ursächlich für ausfallendes Tauwasser ist.
3. Unternehmer und Sonderfachmann haften dem Bauherrn als Gesamtschuldner.
4. Der Architekt, dem für den Bau eines Museums die Objektplanung im Sinne der Leistungsphasen 1 - 7 des § 15 HOAI und die künstlerische Oberleitung beauftragt wurde, haftet nicht für abtropfendes Tauwasser aus einer Glasdachkonstruktion, wenn für die Ingenieurleistungen der thermischen Bauphysik ein Sonderfachmann auf den ausdrücklichen Hinweis des Architekten, er sei nicht in der Lage, die thermischen Auswirkungen fachgerecht beurteilen zu können, beauftragt wird.
IBRRS 2009, 3927

KG, Urteil vom 10.07.2009 - 7 U 204/08
Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob dieses bei Ablieferung mängelfrei ist. Unterlässt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers erst nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungspflicht, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre. Denn der Besteller ist dann so zu stellen, als wäre der Mangel dem Unternehmer bei Ablieferung des Werkes bekannt. Grundsätzlich kann die regelmäßige Verjährung nur dann eingreifen, wenn der Unternehmer durch seine Organisation eine durch Arglist begründete verlängerte Verjährung vermeidet. Der Einsatz eines Nachunternehmers allein ist kein derartiger Tatbestand. Zudem kann eine Organisationspflicht grundsätzlich nur in Bezug auf den Teil des Herstellungsprozesses angenommen werden, der vom Unternehmer organisiert werden kann.*)

IBRRS 2009, 3925

OLG Nürnberg, Urteil vom 13.11.2009 - 2 U 1566/06
1. Ein Architekt haftet dem Bauherrn dann, wenn er nicht darauf hinwirkt, statt einer zweijährigen Verjährungsfrist (VOB/B a.F.) die übliche fünfjährige Gewährleistungspflicht zu vereinbaren.
2. Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung die Höhe des Schadens nur durch die Durchführung einer aufwändigen Begutachtung beziffert werden kann.
3. Bei der Streitwertbestimmung hinsichtlich der Feststellungsklage ist ausnahmsweise ein Abschlag von 30% statt der üblichen 20% vorzunehmen, wenn die Höhe des Anspruchs in weiten Teilen nicht abschließend beurteilt werden kann.

IBRRS 2009, 3924

OLG Celle, Urteil vom 19.11.2009 - 8 U 29/09
1. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten einer kreditgebenden Bank ist anzunehmen, wenn ein Bauunternehmer einen Bautenstandsbericht für den Bauherren unterschreibt, der ausdrücklich "für Zwecke der Kreditgewährung und Auszahlung" vorgesehen ist.*)
2. Unterzeichnet der Bauunternehmer einen derartigen Bautenstandsbericht, in dem eine Fertigstellung der Rohbauarbeiten zu 100 % bescheinigt, obwohl mit dem Bau überhaupt noch nicht begonnen wurde, und zahlt die kreditgebende Bank des Bauherren daraufhin die erste Darlehensrate aus, so ist der Bauunternehmer der Bank zum Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet, wenn sie später mit ihrer Forderung gegen den Bauherren ausfällt.*)
3. Wirkt der Bauunternehmer aktiv an der Täuschung der Bank mit, so kommt auch eine Haftung aus § 826 BGB in Betracht.*)

IBRRS 2009, 3906

OVG Saarland, Beschluss vom 06.11.2009 - 1 B 481/09
1. § 6 Abs. 1 SVermKatG begründet die Pflicht der Grundstückseigentümer, ein Betreten ihres Grundstücks zum Zweck einer von den Nachbarn beantragten Grenzvermessung zu dulden.*)
2. Die in § 26 Abs. 4 SVermKatG in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 20 und 21 SVwVfG räumen die Möglichkeit ein, im Vorfeld des Tätigwerdens eines öffentich bestellten Vermessungsingenieurs mit Blick auf diesen einen Anschluss- oder Befangenheitsgrund geltend zu machen, ohne aber ein förmliches Ablehnungsrecht zu verleihen.*)
3. Dementsprechend ist der Einwand, es bestehe die Besorgnis der Befangenheit, unabhängig davon, ob er der Sache nach gerechtfertigt ist, nicht geeignet, einen im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens verfolgbaren Anspruch auf Unterbindung des Tätigwerdens gerade dieses Vermessungsingenieurs zu begründen. Die Frage der Befangenheit kann allenfalls im Rahmen eines nachfolgenden Anfechtungsprozesses geklärt werden und ist in einem solchen nur nach Maßgabe des § 46 SVwVfG entscheidungserheblich.*)

IBRRS 2009, 3871

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009 - 6s E 861/07
1. Die Feststellung, ob die einem Architekten vorgeworfenen kritischen Äußerungen zum Entwurf eines Berufskollegen als unkollegial gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 11 BauKaG NRW anzusehen sind, erfordert eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit des Architekten auf der einen Seite und dem Rechtsgut, dessen Schutz die einschränkende Norm bezweckt.
2. Eine Schmähkritik liegt nur dann vor, wenn die Diffamierung des Berufskollegen und nicht der Entwurf im Vordergrund der Kritik steht.
3. Bei Äußerungen, die einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung darstellen (hier: Zusammenhang mit einem Bürgerentscheid), spricht eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede.

IBRRS 2009, 3857

KG, Urteil vom 30.10.2009 - 6 U 182/08
1. Die erfolgreiche Geltendmachung eines Erfolgshonorars nach § 5 Abs. 4 a HOAI setzt voraus, dass
a) ein solches vor Beginn der besonderen Leistungen schriftlich vereinbart worden ist,
b) konkrete kostenreduzierende besondere Architektenleistungen in Abgrenzung zu ohnehin geschuldeten Grundleistungen dargelegt werden,
c) in deren Folge eine wesentliche Senkung der ohne diese besonderen Leistungen zu erwartenden Kosten eingetreten ist.*)
2. Die Vereinbarung eines 20% der ersparten Kosten übersteigenden Erfolgshonorars verstößt gegen zwingendes öffentliches Preisrecht.*)

IBRRS 2009, 3821

OLG Hamm, Urteil vom 23.09.2009 - 12 U 78/09
1. Die Verjährung eines Architektenhonoraranspruches, der auf eine nicht prüffähige Honorarschlussrechnung gestützt ist, beginnt auch dann, wenn eine Frist von 2 Monaten nach Rechnungszugang abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substantiierte Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat.
2. Das gilt auch für Mehrforderungen, die zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden.

IBRRS 2009, 3764

KG, Urteil vom 19.12.2008 - 6 U 9187/00
1. Eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen Auftragnehmer und Architekt kommt auch dann in Betracht, wenn der Auftraggeber unter den Voraussetzungen des § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B einen Kostenerstattungsanspruch oder einen Vorschussanspruch auf die Mängelbeseitigungskosten gegen den Auftragnehmer und einen Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB gegen den Architekten erhebt.
2. Weiter kommt eine Anwendung des § 426 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn der Auftraggeber gegen den Architekten einen Anspruch aus § 635 BGB und gegen den Auftragnehmer einen solchen aus § 4 Nr. 7 VOB/B geltend macht.
3. Grundsätzlich kann der Auftragnehmer trotz gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Architekten den Einwand erheben, der Mangel beruhe auch oder allein auf einer Pflichtverletzung des Architekten.
IBRRS 2009, 3757

BGH, Urteil vom 16.10.2009 - V ZR 203/08
§ 323 Abs. 5 Satz 1 BGB setzt neben der Teilbarkeit der Leistung des Schuldners auch die Teilbarkeit der Leistung des Gläubigers voraus. Fehlt es daran, kann der Gläubiger auch dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn sein Interesse an der Teilleistung des Schuldners nicht entfallen ist.*)

IBRRS 2009, 3707

KG, Urteil vom 22.12.2008 - 26 U 123/05
1. Der Bauherr hat Anspruch auf Schadenersatz, wenn der GU unter Verstoß gegen § 4 Nr. 3 VOB/B eine Sanierung von Echtem Hausschwamm unsorgfältig durchführt. An den Beweis des Erkennenmüssens sind hohe Anforderungen zu stellen. Es empfiehlt sich ein Selbstständiges Beweisverfahren.
2. Den sachverständig beratenen Bauherren trifft ein Mitverschulden, wenn er bei vermutetem Befall mit Echtem Hausschwamm einem Sachverständigen keinen umfassenden Gutachtenauftrag erteilt, um das Leistungssoll festzulegen.
3. Die bloße Umstellung auf eine höhere Geldforderung ist noch keine Klageänderung.
4. Wenn Sanierungsmaßnahmen in einzelnen Wohnungen vorgenommen werden, so dass der Sachverständige geleistete Arbeiten gar nicht mehr in Augenschein nehmen kann und auch Hausschwammbefall beseitigt ist, ist die Beweisaufnahme unergiebig. Insoweit muss sich die beweisbelastete Partei vorhalten lassen, dass sie es versäumt hat, bereits die ersten Hinweise auf angeblich übersehenen Hausschwammbefall zum Anlass zu nehmen, ein Gutachten im Rahmen eines besonderen Beweisverfahrens einholen zu lassen.

IBRRS 2009, 3611

LG Dortmund, Urteil vom 12.03.2009 - 7 O 472/05
1. Das Gewährleistungsrecht ist auch bei der nicht vollständigen Erledigung von Architektenleistungen anwendbar.
2. Der Umstand, dass der Architekt im Vorstand des Bauträgers war, hindert ihn nicht, gleichwohl die ausführenden Bauhandwerker zu überwachen.
3. Der Bauträger hat aus dem zu Grunde liegenden Architektenvertrag mit dem Beklagten einen Anspruch gegen diesen persönlich bei etwaigen Mängelleistungen aus der Erbringung der Leistung.

IBRRS 2009, 3511

BGH, Beschluss vom 23.07.2009 - VII ZR 254/08
1. Ein objektüberwachendes Ingenieurbüro (Technische Ausrüstung) haftet für Mängel einer Lichtglasdecke als Gesamtschuldner, auch wenn sie auf eine fehlerhafte Planung eines Fachingenieurs zurückzuführen sind.
2. Ein Mitverschulden wegen des Planungsfehlers des Fachplaners ist dem Auftraggeber nicht zuzurechnen.
3. Wenn dem Objektüberwacher eine riskante Planungslösung bekannt ist, muss er deren Richtigkeit genau hinterfragen und die Ausführung genau kontrollieren.

IBRRS 2009, 3436

KG, Urteil vom 02.12.2008 - 7 U 46/08
1. Dem Architekten steht ein Vergütungsanspruch für von ihm erbrachte Leistungen auch dann zu, wenn der Vertrag außerordentlich gekündigt wurde.
2. Ein Anspruch entsteht nicht, wenn das Werk wegen schwerwiegender Mängel nicht nachbesserungsfähig und für den Auftraggeber wertlos ist oder trotz Mangelfreiheit unbrauchbar oder dessen Verwertung unzumutbar ist.

IBRRS 2009, 3413

OLG Celle, Urteil vom 31.03.2009 - 7 U 77/07
1. Der Auftraggeber kann nach Kündigung des Werkvertrags eine geleistete Vorauszahlung zurückverlangen, wenn die bis zur Kündigung erbrachte Teilleistung wegen vorhandener Mängel nicht brauchbar oder deren Verwertung dem Auftraggeber nicht zumutbar ist.
2. Der Auftragnehmer muss die Voraussetzungen der Vergütungsfähigkeit der ausgeführten Teilleistung darlegen und beweisen.

IBRRS 2009, 3369

KG, Beschluss vom 02.03.2009 - 2 W 15/09
Aus § 571 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass eine Begründung der sofortigen Beschwerde lediglich erwünscht, nicht jedoch zwingend geboten ist. Einem Beschwerdeführer ist aber zumindest abzuverlangen nachvollziehbar darzulegen, welches konkrete Ziel er mit seinem Rechtsmittel verfolgt und wodurch er sich beschwert sieht.

IBRRS 2009, 3344

OLG Dresden, Urteil vom 24.01.2008 - 10 U 1087/06
Der Schadensersatzanspruch eines Bauherrn gegen den Architekten wegen nicht ausgeführter Balkone an einer Wohnung eines Neubaus setzt voraus, dass der Bauherr entweder darlegt und beweist, dass er bei Kenntnis der fehlenden Realisierbarkeit der Balkone die Wohnung nicht errichtet hätte oder dass die Wohnungen einen entsprechenden Minderwert aufweisen.

IBRRS 2009, 3343

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2008 - 10 U 4/06
1. Der Architekt haftet nur dann nicht für die Folgen einer riskanten Planung, wenn er seinen Auftraggeber derart aufgeklärt hat, dass dieser die Bedeutung und Tragweite des Risikos der Planung kannte.
2. Weist der Architekt seinen Auftraggeber nachdrücklich auf die in einer bestimmten Konstruktion liegenden Risiken hin, besteht der Bauherr aber gleichwohl auf diese Ausführung, sind die nachteiligen Folgen nicht auf den Architekten abwälzbar.
3. Drängt sich bei einer Glasfassade die Frage nach dem Wärmeschutz auf, hat der Architekt die Pflicht, die thermische Situation eines geplanten Gebäudes zu prüfen oder hierfür einen Fachplaner hinzuziehen.
4. Will der Bauherr in der Ausschreibung vorgesehene Maßnahmen für den Wärmeschutz nicht realisieren, muss der Architekt ihn intensiv darüber aufklären, welche Folgen hierdurch für die thermische Situation des Gebäudes verbunden sind.
IBRRS 2009, 3342

OLG Hamburg, Urteil vom 07.11.2008 - 11 U 88/06
1. Ein objektüberwachendes Ingenieurbüro (Technische Ausrüstung) haftet für Mängel einer Lichtglasdecke als Gesamtschuldner, auch wenn sie auf eine fehlerhafte Planung eines Fachingenieurs zurückzuführen sind.
2. Ein Mitverschulden wegen des Planungsfehlers des Fachplaners ist dem Auftraggeber nicht zuzurechnen.
3. Wenn dem Objektüberwacher eine riskante Planungslösung bekannt ist, muss er deren Richtigkeit genau hinterfragen und die Ausführung genau kontrollieren.

IBRRS 2009, 3339

OLG Oldenburg, Urteil vom 18.01.2007 - 8 U 181/06
1. Der Architekt ist grundsätzlich bevollmächtigt, Zusatzaufträge zu vergeben, die im Verhältnis zur Gesamtleistung nur einen geringfügigen Umfang haben (vgl. insoweit BGH, BauR 1978, 314 ff).
2. Eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist unwirksam, wonach für Leistungen, die nicht vom Vertrag umfasst, aber vom Bauherrn gefordert werden, vor Ausführung der Leistungen zwingend Nachtragsangebote schriftlich einzureichen sind (vgl. insoweit OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, 1435).
3. Unwirksam ist auch eine Auftraggeber-AGB, wonach eventuell zu erfüllende Zusatzleistungen höchstens zu Selbstkostenpreisen abgerechnet werden (vgl. insoweit BGH, BauR 1997, 1036 ff).

IBRRS 2009, 3326

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2009 - 9 S 1008/08
1. Ein Architekt, der wegen Betrugs und Untreue strafrechtlich verurteilt wurde, weil er fingierte Rechnungen erstellt und Gelder zweckentfremdet für andere Bauvorhaben verwandt hat, ist zwingend aus der Architektenliste zu löschen.*)
2. Die Eintragung eines Architekten in das Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) lässt den Vermögensverfall vermuten und ermächtigt die Architektenkammer, nach Ermessen über die Löschung aus der Architektenliste zu entscheiden, wenn zwischen dem Eintritt des Vermögensverfalls und der Löschungsentscheidung des Eintragungsausschusses nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Diese Fünfjahresfrist wird durch die Abgabe weiterer eidesstattlicher Versicherungen innerhalb dieses Zeitraums ohne Hinzutreten weiterer Umstände grundsätzlich nicht neu in Lauf gesetzt; insoweit kommt ihr die Wirkung einer Ausschlussfrist zu.*)

IBRRS 2009, 3302

VG Aachen, Urteil vom 24.08.2009 - 5 K 494/09
1. Nach § 69 Abs. 2 HochschulG-NW kann ein von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verliehener Hochschulgrad im Geltungsbereich des Gesetzes geführt werden.
2. Ein sonstiger ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund einer Prüfung im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Institution geführt werden, § 69 Abs. 2 Satz 2 HochschulG-NW.
3. Das Führen eines Titles einer schweizerischen, nicht staatlichen und nicht staatlichen anerkannten Hochschule, die folglich auch nicht in der Liste des entsprechenden völkerrechtlichen Übereinkommens geführt ist, ist gemäß § 69 Abs. 7 Satz 3 HochschulG-NW zu untersagen.

IBRRS 2009, 3292

BGH, Urteil vom 26.02.2009 - I ZR 142/06
1. Sind auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste mehrere Personen in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet, werden sie gemäß § 10 Abs. 1 UrhG - auch im Verhältnis zueinander - bis zum Beweis des Gegenteils als Miturheber des Werkes angesehen.*)
2. Bereits ein geringfügiger eigenschöpferischer Beitrag zu einem gemeinsam geschaffenen Werk, der sich nicht gesondert verwerten lässt, begründet nach § 8 Abs. 1 UrhG die Miturheberschaft.*)

IBRRS 2009, 3242

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2009 - 5 U 131/08
1. Ist dem Auftraggeber wegen Ablaufes der zweimonatigen Prüfungsfrist der Einwand fehlender Prüffähigkeit der Architektenhonorarrechnung abgeschnitten, kann der Honoraranspruch nicht (mehr) an der fehlenden Fälligkeit nach § 8 Abs. 1 HOAI scheitern. Defizite der Schlussrechnung des Architekten im Hinblick auf die von der Rechtsprechung entwickelten Prüffähigkeitsanforderungen führen in diesem Falle dazu, dass die Klageforderung des Architekten nicht schlüssig dargetan ist und, falls diese Defizite trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises nicht behoben werden, die Klage als "endgültig" unbegründet abzuweisen ist. Die Vorlage einer modifizierten, korrigierten oder ergänzten Schlussrechnung im Verlaufe des Honorarprozesses setzt keine neue Prüfungsfrist in Gang.*)
2. Die Fälligkeit des Honoraranspruchs des Architekten gemäß § 8 Abs. 1 HOAI setzt grundsätzlich die Vorlage einer prüffähigen Honorarschlussrechnung voraus. Eine prüffähige Schlussrechnung muss diejenigen Angaben beinhalten, die nach der HOAI notwendig sind, um die Vergütung zu berechnen. Dies sind z. B. bei einem Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten gemäß § 10 HOAI die Angaben zu den unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten der DIN 276 i.d.F. vom April 1981 (DIN 276) ermittelten anrechenbaren Kosten des Objekts, zum Umfang der Leistung und deren Bewertung, zur Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie zum nach dem anwendbaren Honorarsatz berechneten Tafelwert nach §§ 16 oder 17 HOAI.*)
3. Kennt der Architekt/Ingenieur die anrechenbaren Kosten nicht oder kann er sie nicht vollständig darlegen, weil er selbst nicht im Besitz der dafür erforderlichen Unterlagen ist und verweigert der Auftraggeber ihm vertragswidrig die erforderlichen Auskünfte und/oder die Herausgabe der Unterlagen, genügt er im Hinblick auf die anrechenbaren Kosten seiner Darlegungslast, wenn er aufgrund der ihm zugänglichen Unterlagen und Informationen den Anteil der anrechenbaren Kosten sorgfältig schätzt (Anschluss an BGH, Urteil vom 27.10.1994, VII ZR 217/93 NJW 1995, 399, 401). Dies gilt regelmäßig nur für die Kostenermittlung im Rahmen der Kostenfeststellung im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 3 HOAI für die Leistungsphasen 8 und 9.*)
4. Der Architekt, der nicht die vollen, sondern nur reduzierten Vomhundertsätze der einzelnen Leistungsphasen berechnet, weil diese von ihm nicht vollständig erbracht worden sind, ist zu der nachvollziehbaren Darstellung verpflichtet, wie diese Vomhundertsätze von ihm errechnet wurden. Fehlt es an solchen Angaben, ist die Honorarrechnung intransparent und nicht prüfbar.*)
IBRRS 2009, 3238

OLG Hamburg, Urteil vom 21.12.2007 - 10 U 1/07
1. Soll die Abrechnung der Architektenleistungen unter der aufschiebenden Bedingung der Durchführung des Bauvorhabens erfolgen, kann der Architekt, auch wenn es am Bedingungseintritt fehlt, Zahlung in dem Fall verlangen, dass der Auftraggeber den Eintritt der Bedingung treuwidrig vereitelt.
2. Die Tatsache, dass der Architekt sein Honorar vereinbarungsgemäß erst nach dem Verkauf des Objekts aus dem Veräußerungserlös erhalten soll, reicht nicht aus, um die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus Grundstückeigentümer und Architekt anzunehmen.
3. Aus einer solchen Vereinbarung folgt die Beurkundungsbedürftigkeit des Architektenvertrags auch dann nicht, wenn der Grundstückseigentümer und Auftraggeber des Architekten zur Realisierung des Objekts ein weiteres Grundstück hinzuerwerben muss.
4. Das Zustandekommen eines Architektenvertrags setzt eine Einigung über den Vertragsgegenstand (hier: Vier Reihenhäuser auf den Grundstücken in der W-Straße) sowie die Art und den Umfang der vom Architekten zu erbringenden Leistung (hier: Planung und Erwirkung einer Baugenehmigung) voraus.
5. Der Umstand, dass eine konkrete Vergütung nicht vereinbart wurde, ist bei Vorliegen eines Werkvertrags unschädlich, wenn nach den Umständen des Falls die Werkleistung nur gegen Vergütung zu erwarten ist.
6. Wer Dienste eines Architekten in Anspruch nimmt, insbesondere ihn zu ihrer Erbringung auffordert, muss mit Vergütungspflichten rechnen.
IBRRS 2009, 3209

OLG Celle, Urteil vom 19.08.2009 - 7 U 257/08
1. Erklärt die beklagte GbR, sie sei nicht existent, ihre vermeintlichen Gesellschafter seien zwar im selben Büro tätig, hätten sich aber nicht zu einer Gesellschaft miteinander verbunden, kann die Klage in eine solche gegen die Gesellschafter persönlich umgestellt werden.*)
2. Werden Architekt und Statiker jeweils damit beauftragt, eine Spezialkonstruktion zu ersinnen bzw. statisch zu berechnen, hier die Befestigung einer Mobilfunksendeanlage am Turm einer Windenergieanlage mit Hilfe von Spannringen und Spannschlössern, so müssen beide in der Weise zusammen wirken, dass der geschuldete Erfolg auch tatsächlich eintreten kann. Gelingt dies nicht, haften sie unter Umständen als Gesamtschuldner.*)
3. Ist die Auftraggeberin selbst ein Spezialunternehmen, weist aber bei der Auftragserteilung gleichwohl nicht auf eine besondere konstruktive und statische Problematik hin, weil sie diese verkannt hat, kommt eine anteilige Eigenhaftung wegen Mitverschuldens in Betracht.*)

IBRRS 2009, 3076

OLG Hamburg, Beschluss vom 18.03.2009 - 14 W 24/09
Der Architekt hat erst dann Anspruch auf eine Sicherung seiner Honorarforderung, wenn mit den eigentlichen Bauarbeiten begonnen worden ist.

IBRRS 2009, 3023

OLG Schleswig, Urteil vom 09.09.2008 - 3 U 76/07
1. Werden die Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers durch eine Abrechnung der Leistungsphasen 1 - 4 auf der Grundlage der Kostenschätzung nicht beschnitten, wäre es treuwidrig, wenn er sich auf die formal vorgeschriebene Zugrundelegung der Kostenberechnung beriefe.
2. Der Auftraggeber, der die Beseitigung von Planungsmängeln treuwidrig entgegen § 242 BGB verhindert, muss sich so behandeln lassen, als läge eine genehmigungsfähige Planung vor.
IBRRS 2009, 3019

OLG Frankfurt, Urteil vom 08.10.2008 - 7 U 261/06
Erweckt ein Architekt bei der Anbahnung eines Vertrags mit einer Firma (hier: Bau-Service-Zentrum-Wetzlar) den Anschein, er selbst sei Inhaber der Firma, so haftet er für die Vertragserfüllung persönlich, auch wenn tatsächlich ein Dritter Inhaber der Firma ist.

IBRRS 2009, 2979

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2007 - 2 UF 57/06
Dynamisch ist eine Rentenanwartschaft dann, wenn sie in der Entwicklung ihrer Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung entspricht. Insoweit hat der BGH nochmals ausdrücklich bestätigt, dass von einer Volldynamik eines Rechtes auszugehen ist, wenn sein durchschnittlicher Zuwachs nicht mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten bzw. beamtenrechtlichen Anrechte zurückbleibt.

IBRRS 2009, 2954

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007 - 4 U 173/06
Der Architekt darf eine Kostenberechnung eines Mitarbeiters nicht ungeprüft an den Bauherrn weiterleiten, wenn er bemerkt, dass dessen Kostenberechnung erheblich unter den von dem Architekten selbst in den Leistungsverzeichnissen ermittelten Kosten liegt und er die Kostenberechnung nicht nachvollziehen kann. Jedenfalls muss er den Bauherrn darauf hinweisen, dass die Einsparungen zweifelhaft sein können.

IBRRS 2009, 2928

OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2009 - 4 U 156/08
Eine EU-weite Gültigkeit für reglementierte Berufsbezeichnungen gibt es nicht. Die Frage der zulässigen Führung reglementierter Berufsbezeichnungen regeln die Mitgliedsstaaten nach wie vor in eigener Kompetenz. Für die Bezeichnung "Architekt" ist dies für Nordrhein-Westfalen im Baukammerngesetz geschehen.

IBRRS 2009, 2925

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2007 - 12 W 1/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2849

OLG Frankfurt, Urteil vom 29.04.2009 - 4 U 149/08
1. Der Bauleiter muss mehr unternehmen, als auf die im Leistungsverzeichnis beschriebene Abstützung zu verweisen.
2. Er muss ausdrücklich auf unverzügliche Ausführung dringen und überprüfen, ob sein Hinweis konkret in der jeweiligen Situation umgesetzt wird.
3. Eine Sturmwarnung konkretisiert die Überprüfungspflicht erneut.

IBRRS 2009, 2779

OLG Frankfurt, Urteil vom 05.12.2007 - 3 U 95/06
1. Erweist sich eine Schlussrechnung nach Kündigung des Vertrags hinsichtlich der erbrachten Leistung im Unterschied zu den nicht erbrachten Leistungen als prüfbar, dann darf das Gericht die Klage nicht insgesamt als unbegründet abweisen.
2. Wird der Architektenvertrag einvernehmlich und durch die Beauftragung eines anderen Architekten beendet, so hat der Architekt eine vollständige Abrechnung der erbrachten oder nicht erbrachten Leistungen zu liefern.
3. Zur Abrechnung erbrachter und nicht erbrachter Leistungen.

IBRRS 2009, 2778

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.03.2009 - 3 U 37/08
1. Dient die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen als bloßes Erfüllungssurrogat für eine Verbindlichkeit der Zedentin, so lebt diese Verbindlichkeit wieder auf, soweit sich die zedierten Gewährleistungsansprüche als wertlos oder mit verkehrserforderlicher Sorgfalt nicht sicher durchsetzbar erweisen.*)
2. Schäden an Dach und Fach erfassen nach allgemeinem mietrechtlichen Sprachgebrauch Dachsubstanz und tragenden Gebäudeteile (vgl. Kraemer, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III, Rn. 1080 m.w.N) einschließlich tragende Wände mit Außenfassade (vgl. Fritz, Gewerberaummietrecht, 4. Aufl. Rn. 229b).*)
3. Das nachvertragliche Verhalten einer Vertragsparteien kann Indizwert für die Vertragsauslegung haben.*)
4. Zur Auslegung der Erklärung einer Haftungsübernahme.*)
5. Bei langfristigen und wichtigen Verträgen wird die konstitutive Schriftformvereinbarung widerleglich vermutet.*)
6. Die Verjährung einer übernommen Schuld richtet sich nach dieser und läuft nach dem Schuldbeitritt weiter.*)
7. Zur verjährungsrechtlichen Sekundärhaftung eines Architekten.*)
8. Ein Architektenwerk ist mangelhaft, wenn das Bauwerk mangelhaft ist und dies durch die objektiv mangelhafte Erfüllung einer Architektenaufgabe verursacht ist. Der Architekt schuldet in diesen Fällen Schadensersatz, wenn er die mangelhafte Erfüllung seiner Architektenaufgabe zu vertreten hat (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 11.01.2000 - 11 U 197/98 = BauR 2001, 283).*)
9. Ein Privatgutachten, das nach Art, Aufbau und Güte einem Gerichtsgutachten gleichkommt, kann eine richterliche Überzeugung (§ 286 ZPO) tragen.*)
10. Eine Prozesspartei kann bei eigenem Wissen nicht das Nichtwissen eines Streitverkündeten nach § 138 Abs. 4 ZPO für sich beanspruchen. Andernfalls hätte sie es in der Hand, durch Streitverkündungen an schlechter informierte Dritte und nach deren Beitritt die sie selbst treffenden Erklärungspflichten zu umgehen.*)
11. Maßgeblich für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik ist deren Stand zur Zeit der Abnahme.*)
12. Die Sorgfaltsanforderungen an den Architekten bei der Bauüberwachung richten sich nach den Umständen des Einzelfalles und sind um so höher, je wichtiger der Bauabschnitt und die Brauchbarkeit des Materials für das Gelingen des ganzen Werkes sind. Isolierungs- und Abdichtungsarbeiten gehören zu dem Baugeschehen, dem ein Architekt stets besondere Aufmerksamkeit widmen muss.*)
13. Außenputzarbeiten an einem den Witterungseinflüssen ausgesetzten Baukörper mit entsprechenden Winkeln, Stufungen und erheblichen Vertikalflächen stellen keine handwerklichen Selbstverständlichkeiten dar (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 01.02.2007 - 12 U 138/06 = NZBau 2007, 723).*)
14. Auch bei Innenputzarbeiten und vergleichbaren Bauleistungen sind Stichproben und Kontrollen am Ende der Arbeiten erforderlich.*)
15. Sind dem Architekten sämtliche Architektenleistungen, einschließlich der Leistungsphase 9 Objektbetreuung und Dokumentation, in Auftrag gegeben, dann kann die konkludente Billigung der Architektenleistung frühestens nach der letzten Handlung des Architekten aus der Leistungsphase 9 geschehen. In aller Regel ist dies die Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen.*)
16. Die Vorverlegung der Verjährungsfrist für Ansprüche gegen einen Architekten auf den Zeitpunkt der VOB-Abnahme in AGB begegnet Bedenken.*)
17. Nimmt ein Streithelfer seine Nebenintervention zurück, so hat er entsprechend § 269 Abs. 3 S 2 ZPO die damit verbundenen Kosten zu tragen (Anschluss an RGZ 61, 286, 289).*)

IBRRS 2009, 2745

BGH, Urteil vom 23.07.2009 - VII ZR 134/08
Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze sind nicht auf einen Architekten anwendbar, der lediglich mit den Aufgaben der Grundlagenermittlung bis zur Vorbereitung der Vergabe (Leistungsphasen 1 bis 6 des § 15 Abs. 2 HOAI) beauftragt worden ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 11. Januar 1996 - VII ZR 85/95, IBR 1996, 201 = BauR 1996, 418 = ZfBR 1996, 155).*)

IBRRS 2009, 2694

VG Stuttgart, Urteil vom 07.05.2009 - 4 K 3280/08
Der erfolgreiche Abschluss eines dreijährigen Bachelor-Studiums der Architektur an einer Fachhochschule reicht für den Nachweis der Berufsbefähigung zum Eintrag in die Architektenliste aus.*)

IBRRS 2009, 2693

OLG München, Urteil vom 02.07.2009 - 29 U 4218/08
Zum triftigen Grund für eine Loslösung von der durch die Auslobung eines Architekturwettbewerbs begründeten Verpflichtung.*)

IBRRS 2009, 2655

BGH, Urteil vom 09.07.2009 - VII ZR 109/08
Der Ausgleichsanspruch des Gesamtschuldners, der den Anspruch des Gläubigers erfüllt hat, wird grundsätzlich nicht davon berührt, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den anderen Gesamtschuldner verjährt ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. März 1972 - VII ZR 178/70, BGHZ 58, 216).*)

IBRRS 2009, 2597

BGH, Urteil vom 09.07.2009 - VII ZR 130/07
Ein Mangel eines Ingenieurwerkes kann auch dann vorliegen, wenn die Planung zwar technisch funktionstauglich ist, aber gemessen an der vertraglichen Leistungsverpflichtung ein übermäßiger Aufwand betrieben wird.*)

IBRRS 2009, 2528

OLG Nürnberg, Urteil vom 26.01.2009 - 2 U 776/08
1. Die Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB sind auch für verwaltungsinterne Entscheidungen wie Gemeinderatsbeschlüsse, die Außenwirkung nur dann erlangen, wenn der Bürgermeister sie vollzieht, entsprechend anzuwenden.
2. Art 38 Abs. 1 BayGO begründet keine unbeschränkte Vertretungsmacht des Ersten Bürgermeisters nach außen.

IBRRS 2009, 2527

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2008 - 22 U 52/08
1. Werden beim Architektenvertrag Schadensersatzansprüche nicht wegen Bauwerksmängeln, sondern wegen Kosten der Selbstvornahme der Bauüberwachung geltend gemacht, setzen diese ein Mängelbeseitigungsverlangen mit Fristsetzung voraus.
2. Wird neben dem beauftragten Architekten vom Bauherrn ein Sachverständiger "baubegleitend" eingesetzt, so stellen dessen Kosten keinen ersatzfähigen Schaden dar, wenn die Beauftragung nicht zur Feststellung einzelner, konkreter Mängel erfolgt.
3. Eine zur Beheizung eines Außenschwimmbads geplante Solarenergiegewinnungsanlage hat keinen relevanten Gebrauchswert, wenn sie auch unter optimalen Umständen eine stündliche Temperaturanhebung von lediglich 0,0274 Grad Celsius ermöglicht.
4. Der Besteller kann vom verantwortlichen Planer die für die Installation der Anlage aufgewandten Kosten als Schadensersatz verlangen.
5. Grundsätzlich verschiedene Anforderungen im Sinne von § 20 HOAI liegen sowohl dann vor, wenn bei einem Umbau im Bestand das zunächst nur rohbaumäßig herzustellende Dachgeschoss später vollständig für die Wohnraumnutzung ausgebaut werden soll, als auch dann, wenn im Kellergeschoss das zunächst ohne Trockenlegungsmaßnahmen geplante Innenschwimmbad zu Gunsten einer vollständigen Trockenlegung sowie dem Einbau von Büro- und Archivräumen entfällt.
IBRRS 2009, 2524

OLG Hamm, Urteil vom 16.10.2008 - 17 U 1/08
1. Eine Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze kann durch solche Umstände gerechtfertigt sein, die das Vertragsverhältnis deutlich von durchschnittlichen Vertragsverhältnissen unterscheiden.
2. Derartige Umstände können in einer bereits bestehenden und auf Dauer angelegten engen sozialen und freundschaftlichen Beziehung liegen, wenn sie das Vertragsverhältnis geprägt hat.
3. Eine bloß über Dritte zum Zweck des Vertragsschlusses vermittelte Bekanntschaft, die sich erst im Lauf einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung entwickelt hat, genügt hierfür nicht.
4. Dass die Preisvereinbarung auch im Hinblick auf wirtschaftliche Vorteile durch Folgeaufträge getroffen wurde, hindert nicht die Annahme eines Ausnahmefalls im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI.

IBRRS 2009, 2494

LG Magdeburg, Urteil vom 13.01.2009 - 31 O 149/08
1. Der mit Teilleistungen (hier: Genehmigungsplanung) betraute Planer haftet für deren Unzulänglichkeit zur Verwendung für auf ihnen aufbauende Planungsleistungen (hier: Ausführungsplanung) dann nicht, wenn er den Bauherrn über die Unzulänglichkeit und deren Folgen aufklärt.
2. Der Bauherr muss sich für die unzulängliche Teilleistung kein fremdes oder eigenes Mitverschulden gegenüber dem auf die unzulängliche Teilleistung aufbauenden Planer anrechnen lassen, wenn dieser die Unzulänglichkeit erkannt hat.

IBRRS 2009, 2493

OLG Naumburg, Urteil vom 09.07.2009 - 2 U 22/09
1. Der mit Teilleistungen (hier: Genehmigungsplanung) betraute Planer haftet für deren Unzulänglichkeit zur Verwendung für auf ihnen aufbauende Planungsleistungen (hier: Ausführungsplanung) dann nicht, wenn er den Bauherrn über die Unzulänglichkeit und deren Folgen aufklärt.
2. Der Bauherr muss sich für die unzulängliche Teilleistung kein fremdes oder eigenes Mitverschulden gegenüber dem auf die unzulängliche Teilleistung aufbauenden Planer anrechnen lassen, wenn dieser die Unzulänglichkeit erkannt hat.

IBRRS 2009, 2429

OLG Celle, Urteil vom 29.07.2009 - 14 U 67/09
Eine in einem Architekten- oder Ingenieurvertrag in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Generalplaners enthaltene Klausel, wonach im Verhältnis zum Subplaner die "Auszahlung einer verdienten Vergütung ... nur dann erfolgen [kann], wenn der Generalplaner selbst das Geld für die zu vergütende Leistung erhalten hat", und bis dahin "auch eine Verzinsung ausgeschlossen" sein soll, ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)