Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2920 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2009
IBRRS 2009, 2925OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2007 - 12 W 1/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 2849
OLG Frankfurt, Urteil vom 29.04.2009 - 4 U 149/08
1. Der Bauleiter muss mehr unternehmen, als auf die im Leistungsverzeichnis beschriebene Abstützung zu verweisen.
2. Er muss ausdrücklich auf unverzügliche Ausführung dringen und überprüfen, ob sein Hinweis konkret in der jeweiligen Situation umgesetzt wird.
3. Eine Sturmwarnung konkretisiert die Überprüfungspflicht erneut.
VolltextIBRRS 2009, 2779
OLG Frankfurt, Urteil vom 05.12.2007 - 3 U 95/06
1. Erweist sich eine Schlussrechnung nach Kündigung des Vertrags hinsichtlich der erbrachten Leistung im Unterschied zu den nicht erbrachten Leistungen als prüfbar, dann darf das Gericht die Klage nicht insgesamt als unbegründet abweisen.
2. Wird der Architektenvertrag einvernehmlich und durch die Beauftragung eines anderen Architekten beendet, so hat der Architekt eine vollständige Abrechnung der erbrachten oder nicht erbrachten Leistungen zu liefern.
3. Zur Abrechnung erbrachter und nicht erbrachter Leistungen.
VolltextIBRRS 2009, 2778
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.03.2009 - 3 U 37/08
1. Dient die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen als bloßes Erfüllungssurrogat für eine Verbindlichkeit der Zedentin, so lebt diese Verbindlichkeit wieder auf, soweit sich die zedierten Gewährleistungsansprüche als wertlos oder mit verkehrserforderlicher Sorgfalt nicht sicher durchsetzbar erweisen.*)
2. Schäden an Dach und Fach erfassen nach allgemeinem mietrechtlichen Sprachgebrauch Dachsubstanz und tragenden Gebäudeteile (vgl. Kraemer, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III, Rn. 1080 m.w.N) einschließlich tragende Wände mit Außenfassade (vgl. Fritz, Gewerberaummietrecht, 4. Aufl. Rn. 229b).*)
3. Das nachvertragliche Verhalten einer Vertragsparteien kann Indizwert für die Vertragsauslegung haben.*)
4. Zur Auslegung der Erklärung einer Haftungsübernahme.*)
5. Bei langfristigen und wichtigen Verträgen wird die konstitutive Schriftformvereinbarung widerleglich vermutet.*)
6. Die Verjährung einer übernommen Schuld richtet sich nach dieser und läuft nach dem Schuldbeitritt weiter.*)
7. Zur verjährungsrechtlichen Sekundärhaftung eines Architekten.*)
8. Ein Architektenwerk ist mangelhaft, wenn das Bauwerk mangelhaft ist und dies durch die objektiv mangelhafte Erfüllung einer Architektenaufgabe verursacht ist. Der Architekt schuldet in diesen Fällen Schadensersatz, wenn er die mangelhafte Erfüllung seiner Architektenaufgabe zu vertreten hat (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 11.01.2000 - 11 U 197/98 = BauR 2001, 283).*)
9. Ein Privatgutachten, das nach Art, Aufbau und Güte einem Gerichtsgutachten gleichkommt, kann eine richterliche Überzeugung (§ 286 ZPO) tragen.*)
10. Eine Prozesspartei kann bei eigenem Wissen nicht das Nichtwissen eines Streitverkündeten nach § 138 Abs. 4 ZPO für sich beanspruchen. Andernfalls hätte sie es in der Hand, durch Streitverkündungen an schlechter informierte Dritte und nach deren Beitritt die sie selbst treffenden Erklärungspflichten zu umgehen.*)
11. Maßgeblich für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik ist deren Stand zur Zeit der Abnahme.*)
12. Die Sorgfaltsanforderungen an den Architekten bei der Bauüberwachung richten sich nach den Umständen des Einzelfalles und sind um so höher, je wichtiger der Bauabschnitt und die Brauchbarkeit des Materials für das Gelingen des ganzen Werkes sind. Isolierungs- und Abdichtungsarbeiten gehören zu dem Baugeschehen, dem ein Architekt stets besondere Aufmerksamkeit widmen muss.*)
13. Außenputzarbeiten an einem den Witterungseinflüssen ausgesetzten Baukörper mit entsprechenden Winkeln, Stufungen und erheblichen Vertikalflächen stellen keine handwerklichen Selbstverständlichkeiten dar (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 01.02.2007 - 12 U 138/06 = NZBau 2007, 723).*)
14. Auch bei Innenputzarbeiten und vergleichbaren Bauleistungen sind Stichproben und Kontrollen am Ende der Arbeiten erforderlich.*)
15. Sind dem Architekten sämtliche Architektenleistungen, einschließlich der Leistungsphase 9 Objektbetreuung und Dokumentation, in Auftrag gegeben, dann kann die konkludente Billigung der Architektenleistung frühestens nach der letzten Handlung des Architekten aus der Leistungsphase 9 geschehen. In aller Regel ist dies die Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen.*)
16. Die Vorverlegung der Verjährungsfrist für Ansprüche gegen einen Architekten auf den Zeitpunkt der VOB-Abnahme in AGB begegnet Bedenken.*)
17. Nimmt ein Streithelfer seine Nebenintervention zurück, so hat er entsprechend § 269 Abs. 3 S 2 ZPO die damit verbundenen Kosten zu tragen (Anschluss an RGZ 61, 286, 289).*)
VolltextIBRRS 2009, 2745
BGH, Urteil vom 23.07.2009 - VII ZR 134/08
Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze sind nicht auf einen Architekten anwendbar, der lediglich mit den Aufgaben der Grundlagenermittlung bis zur Vorbereitung der Vergabe (Leistungsphasen 1 bis 6 des § 15 Abs. 2 HOAI) beauftragt worden ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 11. Januar 1996 - VII ZR 85/95, IBR 1996, 201 = BauR 1996, 418 = ZfBR 1996, 155).*)
VolltextIBRRS 2009, 2694
VG Stuttgart, Urteil vom 07.05.2009 - 4 K 3280/08
Der erfolgreiche Abschluss eines dreijährigen Bachelor-Studiums der Architektur an einer Fachhochschule reicht für den Nachweis der Berufsbefähigung zum Eintrag in die Architektenliste aus.*)
VolltextIBRRS 2009, 2693
OLG München, Urteil vom 02.07.2009 - 29 U 4218/08
Zum triftigen Grund für eine Loslösung von der durch die Auslobung eines Architekturwettbewerbs begründeten Verpflichtung.*)
VolltextIBRRS 2009, 2655
BGH, Urteil vom 09.07.2009 - VII ZR 109/08
Der Ausgleichsanspruch des Gesamtschuldners, der den Anspruch des Gläubigers erfüllt hat, wird grundsätzlich nicht davon berührt, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den anderen Gesamtschuldner verjährt ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. März 1972 - VII ZR 178/70, BGHZ 58, 216).*)
VolltextIBRRS 2009, 2597
BGH, Urteil vom 09.07.2009 - VII ZR 130/07
Ein Mangel eines Ingenieurwerkes kann auch dann vorliegen, wenn die Planung zwar technisch funktionstauglich ist, aber gemessen an der vertraglichen Leistungsverpflichtung ein übermäßiger Aufwand betrieben wird.*)
VolltextIBRRS 2009, 2528
OLG Nürnberg, Urteil vom 26.01.2009 - 2 U 776/08
1. Die Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB sind auch für verwaltungsinterne Entscheidungen wie Gemeinderatsbeschlüsse, die Außenwirkung nur dann erlangen, wenn der Bürgermeister sie vollzieht, entsprechend anzuwenden.
2. Art 38 Abs. 1 BayGO begründet keine unbeschränkte Vertretungsmacht des Ersten Bürgermeisters nach außen.
VolltextIBRRS 2009, 2527
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2008 - 22 U 52/08
1. Werden beim Architektenvertrag Schadensersatzansprüche nicht wegen Bauwerksmängeln, sondern wegen Kosten der Selbstvornahme der Bauüberwachung geltend gemacht, setzen diese ein Mängelbeseitigungsverlangen mit Fristsetzung voraus.
2. Wird neben dem beauftragten Architekten vom Bauherrn ein Sachverständiger "baubegleitend" eingesetzt, so stellen dessen Kosten keinen ersatzfähigen Schaden dar, wenn die Beauftragung nicht zur Feststellung einzelner, konkreter Mängel erfolgt.
3. Eine zur Beheizung eines Außenschwimmbads geplante Solarenergiegewinnungsanlage hat keinen relevanten Gebrauchswert, wenn sie auch unter optimalen Umständen eine stündliche Temperaturanhebung von lediglich 0,0274 Grad Celsius ermöglicht.
4. Der Besteller kann vom verantwortlichen Planer die für die Installation der Anlage aufgewandten Kosten als Schadensersatz verlangen.
5. Grundsätzlich verschiedene Anforderungen im Sinne von § 20 HOAI liegen sowohl dann vor, wenn bei einem Umbau im Bestand das zunächst nur rohbaumäßig herzustellende Dachgeschoss später vollständig für die Wohnraumnutzung ausgebaut werden soll, als auch dann, wenn im Kellergeschoss das zunächst ohne Trockenlegungsmaßnahmen geplante Innenschwimmbad zu Gunsten einer vollständigen Trockenlegung sowie dem Einbau von Büro- und Archivräumen entfällt.
IBRRS 2009, 2524
OLG Hamm, Urteil vom 16.10.2008 - 17 U 1/08
1. Eine Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze kann durch solche Umstände gerechtfertigt sein, die das Vertragsverhältnis deutlich von durchschnittlichen Vertragsverhältnissen unterscheiden.
2. Derartige Umstände können in einer bereits bestehenden und auf Dauer angelegten engen sozialen und freundschaftlichen Beziehung liegen, wenn sie das Vertragsverhältnis geprägt hat.
3. Eine bloß über Dritte zum Zweck des Vertragsschlusses vermittelte Bekanntschaft, die sich erst im Lauf einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung entwickelt hat, genügt hierfür nicht.
4. Dass die Preisvereinbarung auch im Hinblick auf wirtschaftliche Vorteile durch Folgeaufträge getroffen wurde, hindert nicht die Annahme eines Ausnahmefalls im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI.
VolltextIBRRS 2009, 2494
LG Magdeburg, Urteil vom 13.01.2009 - 31 O 149/08
1. Der mit Teilleistungen (hier: Genehmigungsplanung) betraute Planer haftet für deren Unzulänglichkeit zur Verwendung für auf ihnen aufbauende Planungsleistungen (hier: Ausführungsplanung) dann nicht, wenn er den Bauherrn über die Unzulänglichkeit und deren Folgen aufklärt.
2. Der Bauherr muss sich für die unzulängliche Teilleistung kein fremdes oder eigenes Mitverschulden gegenüber dem auf die unzulängliche Teilleistung aufbauenden Planer anrechnen lassen, wenn dieser die Unzulänglichkeit erkannt hat.
VolltextIBRRS 2009, 2493
OLG Naumburg, Urteil vom 09.07.2009 - 2 U 22/09
1. Der mit Teilleistungen (hier: Genehmigungsplanung) betraute Planer haftet für deren Unzulänglichkeit zur Verwendung für auf ihnen aufbauende Planungsleistungen (hier: Ausführungsplanung) dann nicht, wenn er den Bauherrn über die Unzulänglichkeit und deren Folgen aufklärt.
2. Der Bauherr muss sich für die unzulängliche Teilleistung kein fremdes oder eigenes Mitverschulden gegenüber dem auf die unzulängliche Teilleistung aufbauenden Planer anrechnen lassen, wenn dieser die Unzulänglichkeit erkannt hat.
VolltextIBRRS 2009, 2429
OLG Celle, Urteil vom 29.07.2009 - 14 U 67/09
Eine in einem Architekten- oder Ingenieurvertrag in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Generalplaners enthaltene Klausel, wonach im Verhältnis zum Subplaner die "Auszahlung einer verdienten Vergütung ... nur dann erfolgen [kann], wenn der Generalplaner selbst das Geld für die zu vergütende Leistung erhalten hat", und bis dahin "auch eine Verzinsung ausgeschlossen" sein soll, ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)
IBRRS 2009, 2423
LG Augsburg, Urteil vom 16.05.2007 - 6 O 5304/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 2422
OLG München, Beschluss vom 13.12.2007 - 27 U 375/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 2393
OLG München, Urteil vom 15.04.2008 - 9 U 4609/07
1. Der Architekt trägt die Beweislast dafür, dass ein Architektenvertrag über entgeltliche Architektenleistungen abgeschlossen worden ist.
2. Der Architekt trägt auch die Beweislast dafür, dass der Vertragsschluss nicht unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen wurde.
3. Wenn der Abschluss eines Vertrags feststeht, jedoch eine Vereinbarung über das "ob" einer Honorierung fehlt, muss der Architekt beweisen, dass die Herstellung des versprochenen Werks den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Wenn diese Tatsachen bewiesen werden, gilt die übliche Vergütung als vereinbart (BGB § 632 Abs. 1).
4. Wenn der Auftraggeber behauptet, dass er sich mit dem Architekten - entgegen der gesetzlichen Vermutung in § 632 Abs. 1 BGB - auf eine unentgeltliche Leistungserbringung geeinigt habe, trägt der Auftraggeber die Beweislast.
VolltextIBRRS 2009, 2392
OLG Köln, Urteil vom 08.12.1998 - 22 U 50/98
1. "Leichte Trennwände" gehören bei einer Abrechnung nach der sogenannten Gewerkeliste zu den anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung.
2. Leistungen für einen Erdbebensicherheitsnachweis sind eine Besondere Leistung. Ein Honorar deshalb kann nur verlangt werden, wenn eine schriftliche Honorarvereinbarung vorliegt.
VolltextIBRRS 2009, 2316
OLG Frankfurt, Urteil vom 21.05.2008 - 19 U 190/07
1. Gehen die Parteien eines Ingenieurvertrags davon aus, dass die übernommenen Leistungen den Einsatz des Auftragnehmers an fünf Tagen je Woche (montags bis freitags) ohne Einschränkungen erforderlich macht, können die Leistungen aber tatsächlich in drei Tagen erbracht werden, steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zu.
2. Der Schaden des Auftraggebers entspricht der Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und dem Betrag, der bei Kenntnis des wahren Aufwands vereinbart worden wäre.
3. Der Übergang von der Geltendmachung einer Abschlagszahlung zur Geltendmachung einer Schlusszahlung ist nicht als Änderung der Klage anzusehen (ZPO § 264).
4. Die Richtigstellung eines in der Rechnung ausgewiesenen Abrechnungszeitraums ist keine Änderung des Klagegrundes und stellt damit keine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO dar, solange die Unrichtigkeit der Angabe für den Gegner offensichtlich war. Andernfalls, das heißt bei mangelnder Erkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit, liegt eine Klageänderung vor.
5. Vereinbaren die Parteien eines Ingenieurvertrags unter Bezugnahme auf § 6 HOAI, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber für die übernommenen Leistungen von Montag bis Freitag zur Verfügung steht, so kann in dieser Vereinbarung eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs im Sinne von § 6 Abs. 1 HOAI liegen.
6. Bei einer solchen Vereinbarung muss der Auftragnehmer seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen, was eine Tätigkeit für andere Auftraggeber ausschließt.
IBRRS 2009, 2300
OLG Rostock, Urteil vom 11.11.2008 - 4 U 27/06
Die Überwachungspflicht des Architekten umfasst nicht auch einfachste handwerkliche Tätigkeiten; diese fallen vielmehr direkt in die Sphäre des Bauunternehmers.
VolltextIBRRS 2009, 2216
KG, Urteil vom 16.06.2009 - 27 U 157/08
1. Der Anspruch des Auftraggebers gegen einen Architekten oder Werkunternehmer auf Abrechnung seiner Leistungen und ggf. Rückzahlung seiner überschüssigen Abschlagszahlungen (hierzu zuletzt BGH, Urteil vom 22. November 2007, VII ZR 130/06) entsteht erst nach Beendigung des Vertrages.*)
2. Davor ist dieser Anspruch auch dann nicht gegeben, wenn die weitere Durchführung des Bauvorhabens ins Stocken geraten ist und die vollständige Erfüllung des Vertrages damit bis auf Weiteres ausbleiben wird.*)
3. Die Rechte des Auftraggebers, dem an der Abrechnung seiner eventuell überhöhten Abschlagszahlungen gelegen ist, sind durch die Möglichkeit gewahrt, den Vertrag frei gemäß § 649 BGB oder - wenn ein Grund gegeben ist - fristlos zu kündigen oder eine Aufhebungsvereinbarung mit dem Vertragspartner zu schließen.*)
VolltextIBRRS 2009, 2169
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.2008 - Verg 28/08
1. Die HOAI ist auf Planungsleistungen für ein im Ausland belegenes Grundstück nicht anzuwenden.
2. Deshalb sind für die Preiskalkulation der Angebote neben den Bewertungskriterien auch die Unterkriterien und die Bewertungsmaßstäbe mitzuteilen.
VolltextIBRRS 2009, 2075
LG Hamburg, Urteil vom 29.07.2008 - 312 O 228/08
Die Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI ist wettbewerbswidrig.
VolltextIBRRS 2009, 2031
OLG Brandenburg, Urteil vom 24.06.2009 - 4 U 137/08
1. Der Empfänger eines Bestätigungsschreibens muss nicht notwendig Kaufmann im handelsrechtlichen Sinne sein. Es genügt, wenn er im größeren Umfang selbständig beruflich am Markt tätig ist und die Handlungen nicht dem Privatbereich zuzuordnen sind. Ausreichen kann, wenn die Vertragspartei häufig als Bauträger tätig ist und ein eigenes Baubüro unterhält. Auch eine Grundstücks-GbR kann jedenfalls bei einem größeren Bauvorhaben, das Ausmaße eines gewerblichen Bauvorhabens erreicht, Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens sein.
2. Sowohl Architekten als auch Bauingenieure können Absender eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens sein.
3. Ein OK-Vermerk liefert keinen Beweis für den Zugang des Telefax-Schreibens.
VolltextIBRRS 2009, 1961
OLG Celle, Beschluss vom 15.06.2009 - 14 U 60/09
1. Voraussetzung für den Erfolg einer Klage ist, dass der Klageanspruch schlüssig dargelegt wird. Bedarf es dazu einer an den vertraglichen Voraussetzungen orientierten Abrechnung, ist diese vorzulegen.
2. Ist eine Architektenhonorarklage mangels einer nachvollziehbaren Abrechnung unschlüssig, ist das über die Frage der Prüfbarkeit hinaus ein eigenständiger Gesichtspunkt, der die Abweisung einer Klage auch rechtfertigen kann, wenn die Frage der Prüfbarkeit nicht mehr zu erörtern ist.
VolltextIBRRS 2009, 1957
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2008 - 23 U 99/07
Nachbesserungsvereinbarungen zwischen einem geschädigten Bauherrn und seinem Architekten, dieser vertreten durch seinen Versicherer, werden gelegentlich gewählt, um die Sanierungskosten einer Fehlplanung bzw. falschen Objektüberwachung gering zu halten. Ist die Nachbesserung wiederum fehlerhaft, kann dies aber zu einem erhöhten Schaden führen.
VolltextIBRRS 2009, 1938
BGH, Urteil vom 28.05.2009 - VII ZR 74/06
1. Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind.*)
2. Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für Werkleistungen begründet nach Treu und Glauben eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, deren Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen vom Besteller geltend zu machenden Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB entstehen lässt. Dessen tatsächliche Voraussetzungen muss der Besteller nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen.*)
3. Den Unternehmer trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn der Besteller nicht nachvollziehen kann, welche konkreten Leistungen der Unternehmer erbracht hat, und ihm deshalb die Möglichkeit genommen ist, die Wirtschaftlichkeit des abgerechneten Zeitaufwands zu beurteilen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 17. April 2009 - VII ZR 164/07). Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn der Besteller die einzelnen Leistungen in Auftrag gegeben hat und später den Auftragsumfang nicht mehr nachvollziehen kann.*)
4. Die Darlegungs- und Beweislast für die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung eines werkvertraglichen Vergütungsanspruchs liegt auch bei einer prüfbaren Abrechnung beim Unternehmer (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118, 126).*)
VolltextIBRRS 2009, 1934
VK Nordbayern, Beschluss vom 04.05.2009 - 21.VK-3194-06/09
1. In einem Vergabeverfahren nach der VOF hat die Vergabestelle bei der Auswahl des günstigsten Angebots einen weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum. In einem Nachprüfungsverfahren kann daher nur überprüft werden, ob die Vergabestelle die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts eingehalten hat, von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe eingehalten wurden und die Bewertung frei von sachfremden Erwägungen und Willkür ist.
2. Grundsätzlich gilt, dass ein vorbefasster Bieter oder Bewerber gemäß § 4 Abs. 5 VgV nur dann auszuschließen ist, wenn die durch seine Beteiligung eingetretene Wettbewerbsverfälschung durch andere Maßnahmen, so z. B. durch Herstellung eines Informationsgleichstandes aller Bieter nicht hergestellt werden kann.
3. Die Vergabestelle trifft die Darlegungs- und Beweislast, dass sie ihrer Pflicht, den Wettbewerb sicher zu stellen, nachgekommen ist.
4. Der Ausschluss eines vorbefassten Bewerbers ist das letzte Mittel, wenn der Wettbewerb nicht anders sichergestellt werden kann.
5. Die Vergabestelle muss nicht dem Mindestsatz entsprechende Angebote nicht von vorneherein aus der Wertung ausschließen. Vielmehr ist eine Anhebung auf die Mindestsätze im Verhandlungsverfahren möglich.
VolltextIBRRS 2009, 1915
OLG Jena, Urteil vom 09.01.2008 - 2 U 413/07
1. Wird ein in den Essentialia gewollter Vertrag ungeachtet dessen, dass über Nebenabreden keine Einigung erzielt ist, einvernehmlich mit beiderseitigem Bindungswillen ins Werk gesetzt, kann ein konkludenter Vertragsschluss vorliegen, ohne dass es auf die Fixierung zu einem konkreten Termin ankommt.
2. Bei einer konkludenten Beauftragung schuldet der Auftraggeber nach § 4 Abs. 1 und Abs. 4 HOAI das nach den Mindestsätzen berechnete Honorar.
IBRRS 2009, 1872
LG Magdeburg, Urteil vom 21.10.2008 - 31 O 77/08
1. § 641 Abs. 2 Satz 1 BGB ist auch auf die Vertragskette Architekt - Generalplaner - Auftraggeber anwendbar.
2. Durch diese Regelung soll widersprüchliches Verhalten des Generalplaners zu Lasten des Subplaners ausgeschlossen werden.
3. Rechnet der Generalplaner gegenüber dem Auftraggeber Leistungen des Subplaners aus Nachträgen ab, so hat der Generalplaner diese Nachträge grundsätzlich auch gegenüber dem Subplaner zu vergüten.
VolltextIBRRS 2009, 1871
BGH, Beschluss vom 24.03.2009 - VII ZR 20/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
IBRRS 2009, 1869
OLG Schleswig, Urteil vom 24.04.2009 - 1 U 76/04
1. Ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Erstellung einen Kostenanschlags oder wegen einer unterlassenen oder fehlerhaften Kostenkontrolle (BGB a.F. § 635) setzt voraus, dass dem Architekten zuvor vergeblich eine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt worden ist.
2. Auch bei einer gemeinsamen Kostenvorstellung ist dem Architekten bei Überschreiten der Baukosten ein Toleranzrahmen zuzubilligen, der im konkreten Fall bei etwa 30% anzusiedeln ist.
VolltextIBRRS 2009, 1802
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2008 - 5 U 68/07
1. Eine aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten unzureichende, da nicht eindeutig den Auftraggeber bezeichnende Schlussrechnung (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 UStG) hindert nicht die Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung des Architekten/Ingenieurs nach § 8 Abs. 1 HOAI und damit nicht die Fälligkeit des Honoraranspruchs. Wegen des Anspruchs auf Ausstellung einer ihn eindeutig als Rechnungsempfänger ausweisenden Rechnung, steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB gegen die Honorarforderung zu.*)
2. Zu den Voraussetzungen der Bindung des Architekten an eine die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung; keine Bindung, wenn der Architekt sich wegen nachträglicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse von einer Pauschalhonorarvereinbarung lösen will, wofür der Architekt darlegungs- und beweispflichtig ist.*)
3. Kann der Architekt/Ingenieur die anrechenbaren Kosten nicht oder nicht vollständig darlegen, weil er selbst nicht im Besitz der dafür erforderlichen Unterlagen ist und der Auftraggeber ihm vertragswidrig die erforderlichen Auskünfte und/oder die Herausgabe der Unterlagen verweigert, genügt er seiner Darlegungslast, wenn er aufgrund der ihm zugänglichen Unterlagen und Informationen den Anteil der anrechenbaren Kosten sorgfältig schätzt.*)
4. Der Honoraranspruch des Architekten entfällt bei teilweise nicht erbrachter vertraglich geschuldeter Leistung nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht.*)
5. Planungsleistungen des Tragwerkplaners im Rahmen der Ausführungsplanung, die auf Verlangen des Auftraggeber infolge der von diesem veranlassten Änderung der Planung erbracht werden, ohne dass diese Änderung vom Auftragnehmer zu vertreten ist, stellen entsprechend der Auflistung der Besondere Leistungen bei den jeweiligen Leistungsbildern in § 64 Abs. 3 HOAI eine Besondere Leistung zu der Ausführungsplanung dar. Diese Einordnung als Besondere Leistung führt gemäß § 5 Abs. 4 HOAI dazu, dass der Honoraranspruch von einer schriftlichen Honorarvereinbarung abhängt.*)
IBRRS 2009, 1541
KG, Urteil vom 31.03.2009 - 21 U 165/06
1. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs des Architekten/Ingenieurs gegen den Auftraggeber wegen Verletzung der Kooperationspflicht setzt zumindest die Pflichtverletzung und den Annahmeverzug des Auftraggebers voraus.
2. Der Architekt kann einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens haben, wenn der Bauherr nicht seine rechtlichen Möglichkeiten zur Vermeidung von Verzögerungen des Bauvorhabens fristgerecht wahrnimmt.
3. Die Geltendmachung von Zusatzhonorarforderungen für Mehrleistungen bzw. Mehraufwendungen unter Berufung auf das Rechtsinstitut des Wegfalls oder der Störung der Geschäftsgrundlage bedingt die wesentliche Änderung von Umständen, die die Parteien übereinstimmend zur Geschäftsgrundlage gemacht hatten, sofern nicht vertraglich dieses Risiko einer Partei zugeordnet wurde.
4. Die Geltendmachung von Zusatzhonorarforderungen für wiederholte Grundleistungserbringung setzt die nachvollziehbare Abgrenzung und den Nachweis der Beendigung der erstmaligen Grundleistungserbringung voraus.
5. Die Honorarforderung über zusätzliche Leistungen bedingt neben dem Nachweis einer Vereinbarung die schlüssige Darstellung eines Honoraranspruchs und dessen Ermittlung.
6. Die Geltendmachung von Zusatzhonorarforderungen für Mehrleistungen gemäß § 4a Satz 2 HOAI setzt die Erhöhung der tatsächlichen Herstellungskosten auf Veranlassungen des Auftraggebers voraus, die wegen einer Honorarvereinbarung nach § 4 Satz 1 HOAI grundsätzlich nicht honorarwirksam wären.
7. Die Vergütung von Mehraufwendungen aus Bauzeitverlängerung nach § 4a Satz 3 HOAI bedingt eine schriftliche Honorarvereinbarung grundsätzlich bei Auftragserteilung.
IBRRS 2009, 1521
LG Hamburg, Urteil vom 03.03.2008 - 328 O 214/05
1. Ein Architekt verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn er den Bauherrn nicht rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung über mögliche Mängel seines Architektenwerks aufklärt.
2. Dem Bauherrn steht deshalb ein Schadensersatzanspruch mit der Folge zu, dass sich der Architekt nicht auf eine etwaige Verjährung der gegen ihn gerichteten Schadensersatzansprüche berufen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Bauherr über äußerst langjährige Bauerfahrung verfügt und zudem einen Baubetreuer mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hatte.
3. Für die Erforderlichkeit von Mängelbeseitigungskosten ist auf den Aufwand/die Kosten abzustellen, die der Besteller zum Zeitpunkt der Mängelbeseitigung aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden musste. Findet diese Feststellung im Beweisverfahren statt und beseitigt der Auftraggeber die Mängel auf dieser Grundlage, bleibt es bei diesen Feststellungen, auch wenn der Sachverständige diese später im Rahmen des Hauptverfahrens widerruft.
4. Ein Bauherr kann gegen die Werklohnforderung eines Unternehmers mit einem Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Mängelbeseitigung selbst dann aufrechnen, wenn die Parteien individualvertraglich ein Aufrechnungsverbot vereinbart haben.
IBRRS 2009, 1518
VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2008 - 20 L 1283/08
Durch die Mitwirkung am Austausch der Ursprungskalkulation im Ausschreibungsverfahren und durch die Zahlung von Bestechungsgeldern, um potentielle Mitbewerber auszuschalten, verletzt ein Architekt – unabhängig davon, ob Mitbewerbern tatsächlich ein Schaden entstanden ist - in hohem Maße die ihm obliegenden Pflichten. Eine derartige Pflichtverletzung rechtfertigt die Löschung seiner Eintragung in die Achitektenliste. Auch überwiegt in einem solchen Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Architekten, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Vollziehung verschont zu bleiben.*)
VolltextIBRRS 2009, 1517
LG Mannheim, Urteil vom 14.05.2004 - 7 O 373/03
Zur Pflicht des Architekten eines Kirchengebäudes zur Zustimmung zum nachträglichen Einbau von farbigen Fenstern.*)
VolltextIBRRS 2009, 1505
OLG Hamburg, Beschluss vom 13.02.2009 - 11 U 41/08
1. Ein Architekt verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn er den Bauherrn nicht rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung über mögliche Mängel seines Architektenwerks aufklärt.
2. Dem Bauherrn steht deshalb ein Schadensersatzanspruch mit der Folge zu, dass sich der Architekt nicht auf eine etwaige Verjährung der gegen ihn gerichteten Schadensersatzansprüche berufen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Bauherr über äußerst langjährige Bauerfahrung verfügt und zudem einen Baubetreuer mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hatte.
3. Für die Erforderlichkeit von Mängelbeseitigungskosten ist auf den Aufwand/die Kosten abzustellen, die der Besteller zum Zeitpunkt der Mängelbeseitigung aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden musste. Findet diese Feststellung im Beweisverfahren statt und beseitigt der Auftraggeber die Mängel auf dieser Grundlage, bleibt es bei diesen Feststellungen, auch wenn der Sachverständige diese später im Rahmen des Hauptverfahrens widerruft.
4. Ein Bauherr kann gegen die Werklohnforderung eines Unternehmers mit einem Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Mängelbeseitigung selbst dann aufrechnen, wenn die Parteien individualvertraglich ein Aufrechnungsverbot vereinbart haben.
IBRRS 2009, 1503
VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2009 - 36 K 3999/07.U
Nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG-NW sind alle der örtlichen Ingenieurkammer angeschlossenen Planer verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Die Versicherungspflicht eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers besteht schon bei Einreichung eines Bauantrags bei der Bauaufsichtsbehörde und nicht erst ab Genehmigung des Bauantrags.
VolltextIBRRS 2009, 1444
BGH, Urteil vom 17.04.2009 - VII ZR 164/07
1. Die Vereinbarung eines Zeithonorars für Architekten- und Ingenieurleistungen ist gemäß § 4 Abs. 1 HOAI wirksam, wenn sie schriftlich bei Auftragserteilung unter Berücksichtigung des Preisrahmens der Mindest- und Höchstsätze erfolgt. Die Wirksamkeit einer solchen Honorarvereinbarung hängt nicht davon ab, ob die Preisvorschriften der HOAI eine Abrechnung nach Zeithonorar anordnen oder zulassen.*)
2. Eine nach § 4 Abs. 1 HOAI wirksam getroffene Zeithonorarvereinbarung unterliegt nicht den Beschränkungen des § 6 HOAI. Die einzuhaltenden Mindest- und Höchstsätze ergeben sich aus §§ 10 ff. HOAI oder vergleichbaren Regelungen und nicht aus § 6 Abs. 2 HOAI.*)
3. Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind.*)
4. Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für Werkleistungen begründet nach Treu und Glauben eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, deren Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd aus wirkt, sondern einen vom Besteller geltend zu machenden Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB entstehen lässt. Dessen tatsächliche Voraussetzungen muss der Besteller nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - X ZR 198/97, BauR 2000, 1196).*)
5. Der Unternehmer muss zu Art und Inhalt der nach Zeitaufwand abgerechneten Leistungen jedenfalls so viel vortragen, dass dem für die Unwirtschaftlichkeit der Leistungsausführung darlegungspflichtigen Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird. Insoweit trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast.*)
6. Welchen Sachvortrag der Unternehmer danach zur Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast konkret zu führen hat, ist einer generalisierenden Betrachtung nicht zugänglich und muss im Einzelfall unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorbringens der Gegenseite beurteilt werden. Maßstab hierfür ist das Informations- und Kontrollbedürfnis des Bestellers.*)
IBRRS 2009, 1440
OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.03.2009 - 4 U 68/08
Zum Schadensersatzanspruch wegen Schmiergeldzahlungen.*)
VolltextIBRRS 2009, 1429
OLG Bamberg, Beschluss vom 25.02.2009 - 8 U 185/08
Zur Problematik der Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze.
VolltextIBRRS 2009, 1428
LG Schweinfurt, Urteil vom 17.09.2008 - 14 O 1439/04
Zur Problematik der Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze.
VolltextIBRRS 2009, 1391
OLG Köln, Urteil vom 20.01.2009 - 22 U 77/08
Vereinbarung des Höchststundensatzes nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 HOAI = Vereinbarung des zulässigen Höchstsatzes der HOAI?
1. Die HOAI findet auch Anwendung, wenn der Auftragnehmer nicht Architekt, sondern Dachdecker bzw. Sachverständiger ist, es sich aber um Leistungen handelt, die überwiegend den Leistungsphasen nach § 15 HOAI zuzuordnen sind.
2. Die Abrechnung hat gemäß § 4 Abs. 4 HOAI auf Basis der Mindestsätze zu erfolgen, selbst dann, wenn schriftlich zwischen den Parteien vereinbart war, dass nach Stundensatz abzurechnen ist und dieser der Höhe nach dem Höchstsatz nach § 6 Abs. 2 HOAI entspricht.
VolltextIBRRS 2009, 1323
OLG Hamm, Urteil vom 09.09.2008 - 19 U 23/08
Die im Zusammenhang mit einem Widerspruchs- oder Klageverfahren stehende beratende Tätigkeit eines mit den Leistungsphasen 1 - 4 beauftragten Architekten kann sich als unentgeltliche Akquisition im Hinblick auf erhoffte oder erwartete weitere Aufträge bei erfolgreichem Abschluss des Verfahrens darstellen.
VolltextIBRRS 2009, 1262
OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.06.2007 - 1 U 228/06
1. Kosten zur Ertüchtigung der Decke eines Bauwerks, um es genehmigungsfähig zu machen, sowie Mietausfall und Sachverständigenkosten sind enge Mangelfolgeschäden der fehlerhaften Architektenplanung, weshalb der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers aus § 635 BGB a.F. folgt und in fünf Jahren verjährt.
2. Wenn der Auftraggeber einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage gegen den Architekten wegen dessen nicht genehmigungsfähiger Planung stellt, verweigert er endgültig deren Abnahme und die Verjährung der Mängelansprüche beginnt.
3. Nach altem Recht konnte ein PKH-Verfahren die Verjährung nur hemmen, wenn es innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist betrieben wurde.
4. Der Architekt handelt nur dann arglistig, wenn er sich bewusst ist, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung des Bauherrn erheblich ist, er nach Treu und Glauben diesen Umstand mitzuteilen hat und ihn trotzdem nicht offenbart.
5. Eine Sekundärhaftung des Architekten scheidet aus, wenn es um typische Architektenfehler geht, nämlich um eine nicht genehmigte Planung und deren Umsetzung vor der Entscheidung über die Genehmigung.
IBRRS 2009, 1232
OLG Celle, Urteil vom 08.04.2009 - 14 U 111/08
1. Die zweimonatige Rügefrist gegenüber nicht prüfbaren Rechnungen gilt auch für Abschlagsrechnungen.
2. Für die Abgrenzung einer Schlussrechnung von einer Abschlagsrechnung ist maßgebend, ob sich aus den gesamten Umständen ergibt, dass der Auftragnehmer die Forderung noch nicht abschließend geltend machen wollte.
3. Ein Architekt, der die für die Schlussabrechnung maßgebliche Kostenermittlung, die er selbst nicht erstellen kann, abwarten will, kann trotz Kündigung des Architektenvertrages auf der Basis der letzten vorliegenden eigenen Kostenermittlung weiterhin eine Abschlagszahlung geltend machen.
VolltextIBRRS 2009, 1223
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.03.2009 - 3 U 71/08
1. Wird dem Mieter die Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache einschließlich Schäden an Dach und Fach, nach allgemeinem mietrechtlichen Sprachgebrauch also an Dachsubstanz und tragenden Gebäudeteilen einschließlich tragenden Wänden mit Außenfassade, auferlegt, meint dies ersichtlich nur die mietrechtliche Erhaltungslast, also den Ausgleich der während der oder durch den Mietgebrauch eintretenden Gebäudebeeinträchtigungen an vorgenannten Teilen, durch vorbeugende (Instandhaltung) oder durch nachträgliche (Instandsetzung) Beseitigung verschuldeter oder in den Haftungsbereich der Generalmieterin fallender Schäden; nicht aber die Beseitigung von Anfangsmängeln.
2. Zu den Voraussetzungen eines wirksamen Schuldbeitritts.
3. Die Verjährung einer übernommen Schuld richtet sich nach dieser und läuft nach dem Schuldbeitritt weiter.
4. Der Architekt muss auch ungefragt über eigene Fehler Auskunft erteilen. Die Rechtsprechung hat diese Aufklärungspflicht auch auf Überwachungsfehler erstreckt und auch dann bejaht, wenn später das Vertragsverhältnis nach der Begründung der Sekundärhaftung beendet wurde.
5. Ein Architektenwerk ist mangelhaft, wenn das Bauwerk mangelhaft ist und dies durch die objektiv mangelhafte Erfüllung einer Architektenaufgabe verursacht ist. Der Architekt schuldet in diesen Fällen Schadensersatz, wenn er die mangelhafte Erfüllung seiner Architektenaufgabe zu vertreten hat.
6. Sind dem Architekten sämtliche Architektenleistungen, einschließlich der Leistungsphase 9 Objektbetreuung und Dokumentation in Auftrag gegeben, dann kann die konkludente "Billigung" der Architektenleistung frühestens nach der letzten Handlung des Architekten aus der Leistungsphase 9 geschehen. In aller Regel ist dies die "Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen". Diese Leistung ist nach Ansicht des BGH so wesentlich, dass vorher von einem konkludenten Abnahmewillen des Auftraggebers nicht ausgegangen werden kann.
7. Eine Vorverlegung des Beginns der Verjährung auf die VOB-Abnahme durch Allgemeine Geschäftsbedingungen dürfte unwirksam sein.
IBRRS 2009, 1190
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2008 - 21 U 21/08
1. Hat der Auftraggeber für einen konkreten fachspezifischen Bereich oder ein bestimmtes Gewerk einen Sonderfachmann mit der Objektüberwachung beauftragt, scheidet zwar eine Haftung des Architekten in der Regel aus. Indes kommt dann eine Haftung des Architekten in Betracht, wenn Mängel für ihn offensichtlich werden oder das jeweiligen Gewerk oder die betreffende Ausführung (z.B. unzureichende Isolierung des Kachelofens im Bodenbereich) auch in seinen Wissensbereich fällt oder die Überprüfung einer fachgerechten Ausführung keine besonderen Kenntnisse erfordert.
2. Zwar muss der Architekt bei einfachen, gängigen Arbeiten nicht ständig auf der Baustelle anwesend sein. Soweit es sich aber um Bauleistungen handelt, die besondere Gefahrenquellen mit sich bringen, besteht eine erhöhte Überwachungspflicht. Dieses gilt insbesondere für Isolierungs-, Brandschutzarbeiten und Bauleistungen, die wichtige Bedeutung für das Bauwerk haben.
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