Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
2959 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2009
IBRRS 2009, 2423
LG Augsburg, Urteil vom 16.05.2007 - 6 O 5304/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2422

OLG München, Beschluss vom 13.12.2007 - 27 U 375/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2009, 2393

OLG München, Urteil vom 15.04.2008 - 9 U 4609/07
1. Der Architekt trägt die Beweislast dafür, dass ein Architektenvertrag über entgeltliche Architektenleistungen abgeschlossen worden ist.
2. Der Architekt trägt auch die Beweislast dafür, dass der Vertragsschluss nicht unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen wurde.
3. Wenn der Abschluss eines Vertrags feststeht, jedoch eine Vereinbarung über das "ob" einer Honorierung fehlt, muss der Architekt beweisen, dass die Herstellung des versprochenen Werks den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Wenn diese Tatsachen bewiesen werden, gilt die übliche Vergütung als vereinbart (BGB § 632 Abs. 1).
4. Wenn der Auftraggeber behauptet, dass er sich mit dem Architekten - entgegen der gesetzlichen Vermutung in § 632 Abs. 1 BGB - auf eine unentgeltliche Leistungserbringung geeinigt habe, trägt der Auftraggeber die Beweislast.

IBRRS 2009, 2392

OLG Köln, Urteil vom 08.12.1998 - 22 U 50/98
1. "Leichte Trennwände" gehören bei einer Abrechnung nach der sogenannten Gewerkeliste zu den anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung.
2. Leistungen für einen Erdbebensicherheitsnachweis sind eine Besondere Leistung. Ein Honorar deshalb kann nur verlangt werden, wenn eine schriftliche Honorarvereinbarung vorliegt.

IBRRS 2009, 2316

OLG Frankfurt, Urteil vom 21.05.2008 - 19 U 190/07
1. Gehen die Parteien eines Ingenieurvertrags davon aus, dass die übernommenen Leistungen den Einsatz des Auftragnehmers an fünf Tagen je Woche (montags bis freitags) ohne Einschränkungen erforderlich macht, können die Leistungen aber tatsächlich in drei Tagen erbracht werden, steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zu.
2. Der Schaden des Auftraggebers entspricht der Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und dem Betrag, der bei Kenntnis des wahren Aufwands vereinbart worden wäre.
3. Der Übergang von der Geltendmachung einer Abschlagszahlung zur Geltendmachung einer Schlusszahlung ist nicht als Änderung der Klage anzusehen (ZPO § 264).
4. Die Richtigstellung eines in der Rechnung ausgewiesenen Abrechnungszeitraums ist keine Änderung des Klagegrundes und stellt damit keine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO dar, solange die Unrichtigkeit der Angabe für den Gegner offensichtlich war. Andernfalls, das heißt bei mangelnder Erkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit, liegt eine Klageänderung vor.
5. Vereinbaren die Parteien eines Ingenieurvertrags unter Bezugnahme auf § 6 HOAI, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber für die übernommenen Leistungen von Montag bis Freitag zur Verfügung steht, so kann in dieser Vereinbarung eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs im Sinne von § 6 Abs. 1 HOAI liegen.
6. Bei einer solchen Vereinbarung muss der Auftragnehmer seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen, was eine Tätigkeit für andere Auftraggeber ausschließt.
IBRRS 2009, 2300

OLG Rostock, Urteil vom 11.11.2008 - 4 U 27/06
Die Überwachungspflicht des Architekten umfasst nicht auch einfachste handwerkliche Tätigkeiten; diese fallen vielmehr direkt in die Sphäre des Bauunternehmers.

IBRRS 2009, 2216

KG, Urteil vom 16.06.2009 - 27 U 157/08
1. Der Anspruch des Auftraggebers gegen einen Architekten oder Werkunternehmer auf Abrechnung seiner Leistungen und ggf. Rückzahlung seiner überschüssigen Abschlagszahlungen (hierzu zuletzt BGH, Urteil vom 22. November 2007, VII ZR 130/06) entsteht erst nach Beendigung des Vertrages.*)
2. Davor ist dieser Anspruch auch dann nicht gegeben, wenn die weitere Durchführung des Bauvorhabens ins Stocken geraten ist und die vollständige Erfüllung des Vertrages damit bis auf Weiteres ausbleiben wird.*)
3. Die Rechte des Auftraggebers, dem an der Abrechnung seiner eventuell überhöhten Abschlagszahlungen gelegen ist, sind durch die Möglichkeit gewahrt, den Vertrag frei gemäß § 649 BGB oder - wenn ein Grund gegeben ist - fristlos zu kündigen oder eine Aufhebungsvereinbarung mit dem Vertragspartner zu schließen.*)

IBRRS 2009, 2169

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.2008 - Verg 28/08
1. Die HOAI ist auf Planungsleistungen für ein im Ausland belegenes Grundstück nicht anzuwenden.
2. Deshalb sind für die Preiskalkulation der Angebote neben den Bewertungskriterien auch die Unterkriterien und die Bewertungsmaßstäbe mitzuteilen.

IBRRS 2009, 2075

LG Hamburg, Urteil vom 29.07.2008 - 312 O 228/08
Die Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI ist wettbewerbswidrig.

IBRRS 2009, 2031

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.06.2009 - 4 U 137/08
1. Der Empfänger eines Bestätigungsschreibens muss nicht notwendig Kaufmann im handelsrechtlichen Sinne sein. Es genügt, wenn er im größeren Umfang selbständig beruflich am Markt tätig ist und die Handlungen nicht dem Privatbereich zuzuordnen sind. Ausreichen kann, wenn die Vertragspartei häufig als Bauträger tätig ist und ein eigenes Baubüro unterhält. Auch eine Grundstücks-GbR kann jedenfalls bei einem größeren Bauvorhaben, das Ausmaße eines gewerblichen Bauvorhabens erreicht, Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens sein.
2. Sowohl Architekten als auch Bauingenieure können Absender eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens sein.
3. Ein OK-Vermerk liefert keinen Beweis für den Zugang des Telefax-Schreibens.

IBRRS 2009, 1961

OLG Celle, Beschluss vom 15.06.2009 - 14 U 60/09
1. Voraussetzung für den Erfolg einer Klage ist, dass der Klageanspruch schlüssig dargelegt wird. Bedarf es dazu einer an den vertraglichen Voraussetzungen orientierten Abrechnung, ist diese vorzulegen.
2. Ist eine Architektenhonorarklage mangels einer nachvollziehbaren Abrechnung unschlüssig, ist das über die Frage der Prüfbarkeit hinaus ein eigenständiger Gesichtspunkt, der die Abweisung einer Klage auch rechtfertigen kann, wenn die Frage der Prüfbarkeit nicht mehr zu erörtern ist.

IBRRS 2009, 1957

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2008 - 23 U 99/07
Nachbesserungsvereinbarungen zwischen einem geschädigten Bauherrn und seinem Architekten, dieser vertreten durch seinen Versicherer, werden gelegentlich gewählt, um die Sanierungskosten einer Fehlplanung bzw. falschen Objektüberwachung gering zu halten. Ist die Nachbesserung wiederum fehlerhaft, kann dies aber zu einem erhöhten Schaden führen.

IBRRS 2009, 1938

BGH, Urteil vom 28.05.2009 - VII ZR 74/06
1. Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind.*)
2. Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für Werkleistungen begründet nach Treu und Glauben eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, deren Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen vom Besteller geltend zu machenden Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB entstehen lässt. Dessen tatsächliche Voraussetzungen muss der Besteller nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen.*)
3. Den Unternehmer trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn der Besteller nicht nachvollziehen kann, welche konkreten Leistungen der Unternehmer erbracht hat, und ihm deshalb die Möglichkeit genommen ist, die Wirtschaftlichkeit des abgerechneten Zeitaufwands zu beurteilen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 17. April 2009 - VII ZR 164/07). Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn der Besteller die einzelnen Leistungen in Auftrag gegeben hat und später den Auftragsumfang nicht mehr nachvollziehen kann.*)
4. Die Darlegungs- und Beweislast für die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung eines werkvertraglichen Vergütungsanspruchs liegt auch bei einer prüfbaren Abrechnung beim Unternehmer (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118, 126).*)

IBRRS 2009, 1934

VK Nordbayern, Beschluss vom 04.05.2009 - 21.VK-3194-06/09
1. In einem Vergabeverfahren nach der VOF hat die Vergabestelle bei der Auswahl des günstigsten Angebots einen weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum. In einem Nachprüfungsverfahren kann daher nur überprüft werden, ob die Vergabestelle die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts eingehalten hat, von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe eingehalten wurden und die Bewertung frei von sachfremden Erwägungen und Willkür ist.
2. Grundsätzlich gilt, dass ein vorbefasster Bieter oder Bewerber gemäß § 4 Abs. 5 VgV nur dann auszuschließen ist, wenn die durch seine Beteiligung eingetretene Wettbewerbsverfälschung durch andere Maßnahmen, so z. B. durch Herstellung eines Informationsgleichstandes aller Bieter nicht hergestellt werden kann.
3. Die Vergabestelle trifft die Darlegungs- und Beweislast, dass sie ihrer Pflicht, den Wettbewerb sicher zu stellen, nachgekommen ist.
4. Der Ausschluss eines vorbefassten Bewerbers ist das letzte Mittel, wenn der Wettbewerb nicht anders sichergestellt werden kann.
5. Die Vergabestelle muss nicht dem Mindestsatz entsprechende Angebote nicht von vorneherein aus der Wertung ausschließen. Vielmehr ist eine Anhebung auf die Mindestsätze im Verhandlungsverfahren möglich.

IBRRS 2009, 1915

OLG Jena, Urteil vom 09.01.2008 - 2 U 413/07
1. Wird ein in den Essentialia gewollter Vertrag ungeachtet dessen, dass über Nebenabreden keine Einigung erzielt ist, einvernehmlich mit beiderseitigem Bindungswillen ins Werk gesetzt, kann ein konkludenter Vertragsschluss vorliegen, ohne dass es auf die Fixierung zu einem konkreten Termin ankommt.
2. Bei einer konkludenten Beauftragung schuldet der Auftraggeber nach § 4 Abs. 1 und Abs. 4 HOAI das nach den Mindestsätzen berechnete Honorar.
IBRRS 2009, 1872

LG Magdeburg, Urteil vom 21.10.2008 - 31 O 77/08
1. § 641 Abs. 2 Satz 1 BGB ist auch auf die Vertragskette Architekt - Generalplaner - Auftraggeber anwendbar.
2. Durch diese Regelung soll widersprüchliches Verhalten des Generalplaners zu Lasten des Subplaners ausgeschlossen werden.
3. Rechnet der Generalplaner gegenüber dem Auftraggeber Leistungen des Subplaners aus Nachträgen ab, so hat der Generalplaner diese Nachträge grundsätzlich auch gegenüber dem Subplaner zu vergüten.

IBRRS 2009, 1871

BGH, Beschluss vom 24.03.2009 - VII ZR 20/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
IBRRS 2009, 1869

OLG Schleswig, Urteil vom 24.04.2009 - 1 U 76/04
1. Ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Erstellung einen Kostenanschlags oder wegen einer unterlassenen oder fehlerhaften Kostenkontrolle (BGB a.F. § 635) setzt voraus, dass dem Architekten zuvor vergeblich eine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt worden ist.
2. Auch bei einer gemeinsamen Kostenvorstellung ist dem Architekten bei Überschreiten der Baukosten ein Toleranzrahmen zuzubilligen, der im konkreten Fall bei etwa 30% anzusiedeln ist.

IBRRS 2009, 1802

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2008 - 5 U 68/07
1. Eine aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten unzureichende, da nicht eindeutig den Auftraggeber bezeichnende Schlussrechnung (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 UStG) hindert nicht die Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung des Architekten/Ingenieurs nach § 8 Abs. 1 HOAI und damit nicht die Fälligkeit des Honoraranspruchs. Wegen des Anspruchs auf Ausstellung einer ihn eindeutig als Rechnungsempfänger ausweisenden Rechnung, steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB gegen die Honorarforderung zu.*)
2. Zu den Voraussetzungen der Bindung des Architekten an eine die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung; keine Bindung, wenn der Architekt sich wegen nachträglicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse von einer Pauschalhonorarvereinbarung lösen will, wofür der Architekt darlegungs- und beweispflichtig ist.*)
3. Kann der Architekt/Ingenieur die anrechenbaren Kosten nicht oder nicht vollständig darlegen, weil er selbst nicht im Besitz der dafür erforderlichen Unterlagen ist und der Auftraggeber ihm vertragswidrig die erforderlichen Auskünfte und/oder die Herausgabe der Unterlagen verweigert, genügt er seiner Darlegungslast, wenn er aufgrund der ihm zugänglichen Unterlagen und Informationen den Anteil der anrechenbaren Kosten sorgfältig schätzt.*)
4. Der Honoraranspruch des Architekten entfällt bei teilweise nicht erbrachter vertraglich geschuldeter Leistung nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht.*)
5. Planungsleistungen des Tragwerkplaners im Rahmen der Ausführungsplanung, die auf Verlangen des Auftraggeber infolge der von diesem veranlassten Änderung der Planung erbracht werden, ohne dass diese Änderung vom Auftragnehmer zu vertreten ist, stellen entsprechend der Auflistung der Besondere Leistungen bei den jeweiligen Leistungsbildern in § 64 Abs. 3 HOAI eine Besondere Leistung zu der Ausführungsplanung dar. Diese Einordnung als Besondere Leistung führt gemäß § 5 Abs. 4 HOAI dazu, dass der Honoraranspruch von einer schriftlichen Honorarvereinbarung abhängt.*)
IBRRS 2009, 1541

KG, Urteil vom 31.03.2009 - 21 U 165/06
1. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs des Architekten/Ingenieurs gegen den Auftraggeber wegen Verletzung der Kooperationspflicht setzt zumindest die Pflichtverletzung und den Annahmeverzug des Auftraggebers voraus.
2. Der Architekt kann einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens haben, wenn der Bauherr nicht seine rechtlichen Möglichkeiten zur Vermeidung von Verzögerungen des Bauvorhabens fristgerecht wahrnimmt.
3. Die Geltendmachung von Zusatzhonorarforderungen für Mehrleistungen bzw. Mehraufwendungen unter Berufung auf das Rechtsinstitut des Wegfalls oder der Störung der Geschäftsgrundlage bedingt die wesentliche Änderung von Umständen, die die Parteien übereinstimmend zur Geschäftsgrundlage gemacht hatten, sofern nicht vertraglich dieses Risiko einer Partei zugeordnet wurde.
4. Die Geltendmachung von Zusatzhonorarforderungen für wiederholte Grundleistungserbringung setzt die nachvollziehbare Abgrenzung und den Nachweis der Beendigung der erstmaligen Grundleistungserbringung voraus.
5. Die Honorarforderung über zusätzliche Leistungen bedingt neben dem Nachweis einer Vereinbarung die schlüssige Darstellung eines Honoraranspruchs und dessen Ermittlung.
6. Die Geltendmachung von Zusatzhonorarforderungen für Mehrleistungen gemäß § 4a Satz 2 HOAI setzt die Erhöhung der tatsächlichen Herstellungskosten auf Veranlassungen des Auftraggebers voraus, die wegen einer Honorarvereinbarung nach § 4 Satz 1 HOAI grundsätzlich nicht honorarwirksam wären.
7. Die Vergütung von Mehraufwendungen aus Bauzeitverlängerung nach § 4a Satz 3 HOAI bedingt eine schriftliche Honorarvereinbarung grundsätzlich bei Auftragserteilung.
IBRRS 2009, 1521

LG Hamburg, Urteil vom 03.03.2008 - 328 O 214/05
1. Ein Architekt verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn er den Bauherrn nicht rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung über mögliche Mängel seines Architektenwerks aufklärt.
2. Dem Bauherrn steht deshalb ein Schadensersatzanspruch mit der Folge zu, dass sich der Architekt nicht auf eine etwaige Verjährung der gegen ihn gerichteten Schadensersatzansprüche berufen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Bauherr über äußerst langjährige Bauerfahrung verfügt und zudem einen Baubetreuer mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hatte.
3. Für die Erforderlichkeit von Mängelbeseitigungskosten ist auf den Aufwand/die Kosten abzustellen, die der Besteller zum Zeitpunkt der Mängelbeseitigung aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden musste. Findet diese Feststellung im Beweisverfahren statt und beseitigt der Auftraggeber die Mängel auf dieser Grundlage, bleibt es bei diesen Feststellungen, auch wenn der Sachverständige diese später im Rahmen des Hauptverfahrens widerruft.
4. Ein Bauherr kann gegen die Werklohnforderung eines Unternehmers mit einem Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Mängelbeseitigung selbst dann aufrechnen, wenn die Parteien individualvertraglich ein Aufrechnungsverbot vereinbart haben.
IBRRS 2009, 1518

VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2008 - 20 L 1283/08
Durch die Mitwirkung am Austausch der Ursprungskalkulation im Ausschreibungsverfahren und durch die Zahlung von Bestechungsgeldern, um potentielle Mitbewerber auszuschalten, verletzt ein Architekt – unabhängig davon, ob Mitbewerbern tatsächlich ein Schaden entstanden ist - in hohem Maße die ihm obliegenden Pflichten. Eine derartige Pflichtverletzung rechtfertigt die Löschung seiner Eintragung in die Achitektenliste. Auch überwiegt in einem solchen Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Architekten, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Vollziehung verschont zu bleiben.*)

IBRRS 2009, 1517

LG Mannheim, Urteil vom 14.05.2004 - 7 O 373/03
Zur Pflicht des Architekten eines Kirchengebäudes zur Zustimmung zum nachträglichen Einbau von farbigen Fenstern.*)

IBRRS 2009, 1505

OLG Hamburg, Beschluss vom 13.02.2009 - 11 U 41/08
1. Ein Architekt verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn er den Bauherrn nicht rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung über mögliche Mängel seines Architektenwerks aufklärt.
2. Dem Bauherrn steht deshalb ein Schadensersatzanspruch mit der Folge zu, dass sich der Architekt nicht auf eine etwaige Verjährung der gegen ihn gerichteten Schadensersatzansprüche berufen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Bauherr über äußerst langjährige Bauerfahrung verfügt und zudem einen Baubetreuer mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hatte.
3. Für die Erforderlichkeit von Mängelbeseitigungskosten ist auf den Aufwand/die Kosten abzustellen, die der Besteller zum Zeitpunkt der Mängelbeseitigung aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden musste. Findet diese Feststellung im Beweisverfahren statt und beseitigt der Auftraggeber die Mängel auf dieser Grundlage, bleibt es bei diesen Feststellungen, auch wenn der Sachverständige diese später im Rahmen des Hauptverfahrens widerruft.
4. Ein Bauherr kann gegen die Werklohnforderung eines Unternehmers mit einem Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Mängelbeseitigung selbst dann aufrechnen, wenn die Parteien individualvertraglich ein Aufrechnungsverbot vereinbart haben.
IBRRS 2009, 1503

VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2009 - 36 K 3999/07.U
Nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG-NW sind alle der örtlichen Ingenieurkammer angeschlossenen Planer verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Die Versicherungspflicht eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers besteht schon bei Einreichung eines Bauantrags bei der Bauaufsichtsbehörde und nicht erst ab Genehmigung des Bauantrags.

IBRRS 2009, 1444

BGH, Urteil vom 17.04.2009 - VII ZR 164/07
1. Die Vereinbarung eines Zeithonorars für Architekten- und Ingenieurleistungen ist gemäß § 4 Abs. 1 HOAI wirksam, wenn sie schriftlich bei Auftragserteilung unter Berücksichtigung des Preisrahmens der Mindest- und Höchstsätze erfolgt. Die Wirksamkeit einer solchen Honorarvereinbarung hängt nicht davon ab, ob die Preisvorschriften der HOAI eine Abrechnung nach Zeithonorar anordnen oder zulassen.*)
2. Eine nach § 4 Abs. 1 HOAI wirksam getroffene Zeithonorarvereinbarung unterliegt nicht den Beschränkungen des § 6 HOAI. Die einzuhaltenden Mindest- und Höchstsätze ergeben sich aus §§ 10 ff. HOAI oder vergleichbaren Regelungen und nicht aus § 6 Abs. 2 HOAI.*)
3. Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind.*)
4. Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für Werkleistungen begründet nach Treu und Glauben eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, deren Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd aus wirkt, sondern einen vom Besteller geltend zu machenden Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB entstehen lässt. Dessen tatsächliche Voraussetzungen muss der Besteller nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - X ZR 198/97, BauR 2000, 1196).*)
5. Der Unternehmer muss zu Art und Inhalt der nach Zeitaufwand abgerechneten Leistungen jedenfalls so viel vortragen, dass dem für die Unwirtschaftlichkeit der Leistungsausführung darlegungspflichtigen Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird. Insoweit trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast.*)
6. Welchen Sachvortrag der Unternehmer danach zur Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast konkret zu führen hat, ist einer generalisierenden Betrachtung nicht zugänglich und muss im Einzelfall unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorbringens der Gegenseite beurteilt werden. Maßstab hierfür ist das Informations- und Kontrollbedürfnis des Bestellers.*)
IBRRS 2009, 1440

OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.03.2009 - 4 U 68/08
Zum Schadensersatzanspruch wegen Schmiergeldzahlungen.*)

IBRRS 2009, 1429

OLG Bamberg, Beschluss vom 25.02.2009 - 8 U 185/08
Zur Problematik der Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze.

IBRRS 2009, 1428

LG Schweinfurt, Urteil vom 17.09.2008 - 14 O 1439/04
Zur Problematik der Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze.

IBRRS 2009, 1391

OLG Köln, Urteil vom 20.01.2009 - 22 U 77/08
Vereinbarung des Höchststundensatzes nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 HOAI = Vereinbarung des zulässigen Höchstsatzes der HOAI?
1. Die HOAI findet auch Anwendung, wenn der Auftragnehmer nicht Architekt, sondern Dachdecker bzw. Sachverständiger ist, es sich aber um Leistungen handelt, die überwiegend den Leistungsphasen nach § 15 HOAI zuzuordnen sind.
2. Die Abrechnung hat gemäß § 4 Abs. 4 HOAI auf Basis der Mindestsätze zu erfolgen, selbst dann, wenn schriftlich zwischen den Parteien vereinbart war, dass nach Stundensatz abzurechnen ist und dieser der Höhe nach dem Höchstsatz nach § 6 Abs. 2 HOAI entspricht.

IBRRS 2009, 1323

OLG Hamm, Urteil vom 09.09.2008 - 19 U 23/08
Die im Zusammenhang mit einem Widerspruchs- oder Klageverfahren stehende beratende Tätigkeit eines mit den Leistungsphasen 1 - 4 beauftragten Architekten kann sich als unentgeltliche Akquisition im Hinblick auf erhoffte oder erwartete weitere Aufträge bei erfolgreichem Abschluss des Verfahrens darstellen.

IBRRS 2009, 1262

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.06.2007 - 1 U 228/06
1. Kosten zur Ertüchtigung der Decke eines Bauwerks, um es genehmigungsfähig zu machen, sowie Mietausfall und Sachverständigenkosten sind enge Mangelfolgeschäden der fehlerhaften Architektenplanung, weshalb der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers aus § 635 BGB a.F. folgt und in fünf Jahren verjährt.
2. Wenn der Auftraggeber einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage gegen den Architekten wegen dessen nicht genehmigungsfähiger Planung stellt, verweigert er endgültig deren Abnahme und die Verjährung der Mängelansprüche beginnt.
3. Nach altem Recht konnte ein PKH-Verfahren die Verjährung nur hemmen, wenn es innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist betrieben wurde.
4. Der Architekt handelt nur dann arglistig, wenn er sich bewusst ist, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung des Bauherrn erheblich ist, er nach Treu und Glauben diesen Umstand mitzuteilen hat und ihn trotzdem nicht offenbart.
5. Eine Sekundärhaftung des Architekten scheidet aus, wenn es um typische Architektenfehler geht, nämlich um eine nicht genehmigte Planung und deren Umsetzung vor der Entscheidung über die Genehmigung.
IBRRS 2009, 1232

OLG Celle, Urteil vom 08.04.2009 - 14 U 111/08
1. Die zweimonatige Rügefrist gegenüber nicht prüfbaren Rechnungen gilt auch für Abschlagsrechnungen.
2. Für die Abgrenzung einer Schlussrechnung von einer Abschlagsrechnung ist maßgebend, ob sich aus den gesamten Umständen ergibt, dass der Auftragnehmer die Forderung noch nicht abschließend geltend machen wollte.
3. Ein Architekt, der die für die Schlussabrechnung maßgebliche Kostenermittlung, die er selbst nicht erstellen kann, abwarten will, kann trotz Kündigung des Architektenvertrages auf der Basis der letzten vorliegenden eigenen Kostenermittlung weiterhin eine Abschlagszahlung geltend machen.

IBRRS 2009, 1223

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.03.2009 - 3 U 71/08
1. Wird dem Mieter die Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache einschließlich Schäden an Dach und Fach, nach allgemeinem mietrechtlichen Sprachgebrauch also an Dachsubstanz und tragenden Gebäudeteilen einschließlich tragenden Wänden mit Außenfassade, auferlegt, meint dies ersichtlich nur die mietrechtliche Erhaltungslast, also den Ausgleich der während der oder durch den Mietgebrauch eintretenden Gebäudebeeinträchtigungen an vorgenannten Teilen, durch vorbeugende (Instandhaltung) oder durch nachträgliche (Instandsetzung) Beseitigung verschuldeter oder in den Haftungsbereich der Generalmieterin fallender Schäden; nicht aber die Beseitigung von Anfangsmängeln.
2. Zu den Voraussetzungen eines wirksamen Schuldbeitritts.
3. Die Verjährung einer übernommen Schuld richtet sich nach dieser und läuft nach dem Schuldbeitritt weiter.
4. Der Architekt muss auch ungefragt über eigene Fehler Auskunft erteilen. Die Rechtsprechung hat diese Aufklärungspflicht auch auf Überwachungsfehler erstreckt und auch dann bejaht, wenn später das Vertragsverhältnis nach der Begründung der Sekundärhaftung beendet wurde.
5. Ein Architektenwerk ist mangelhaft, wenn das Bauwerk mangelhaft ist und dies durch die objektiv mangelhafte Erfüllung einer Architektenaufgabe verursacht ist. Der Architekt schuldet in diesen Fällen Schadensersatz, wenn er die mangelhafte Erfüllung seiner Architektenaufgabe zu vertreten hat.
6. Sind dem Architekten sämtliche Architektenleistungen, einschließlich der Leistungsphase 9 Objektbetreuung und Dokumentation in Auftrag gegeben, dann kann die konkludente "Billigung" der Architektenleistung frühestens nach der letzten Handlung des Architekten aus der Leistungsphase 9 geschehen. In aller Regel ist dies die "Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen". Diese Leistung ist nach Ansicht des BGH so wesentlich, dass vorher von einem konkludenten Abnahmewillen des Auftraggebers nicht ausgegangen werden kann.
7. Eine Vorverlegung des Beginns der Verjährung auf die VOB-Abnahme durch Allgemeine Geschäftsbedingungen dürfte unwirksam sein.
IBRRS 2009, 1190

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2008 - 21 U 21/08
1. Hat der Auftraggeber für einen konkreten fachspezifischen Bereich oder ein bestimmtes Gewerk einen Sonderfachmann mit der Objektüberwachung beauftragt, scheidet zwar eine Haftung des Architekten in der Regel aus. Indes kommt dann eine Haftung des Architekten in Betracht, wenn Mängel für ihn offensichtlich werden oder das jeweiligen Gewerk oder die betreffende Ausführung (z.B. unzureichende Isolierung des Kachelofens im Bodenbereich) auch in seinen Wissensbereich fällt oder die Überprüfung einer fachgerechten Ausführung keine besonderen Kenntnisse erfordert.
2. Zwar muss der Architekt bei einfachen, gängigen Arbeiten nicht ständig auf der Baustelle anwesend sein. Soweit es sich aber um Bauleistungen handelt, die besondere Gefahrenquellen mit sich bringen, besteht eine erhöhte Überwachungspflicht. Dieses gilt insbesondere für Isolierungs-, Brandschutzarbeiten und Bauleistungen, die wichtige Bedeutung für das Bauwerk haben.

IBRRS 2009, 1175

OLG Nürnberg, Urteil vom 18.09.2008 - 8 U 176/06
1. Zu der Frage, wann der Architekt Randabstellungen und Fugen für die Herstellung eines Estrichs einzuplanen hat.
2. Den Architekten trifft die Pflicht, den gesamten konstruktiven Aufbau des Bodens einschließlich aller Einzelheiten zu planen.
3. Im Rahmen der Bauüberwachung hat der Architekt fehlende Fugen und Randabstellungen zu rügen.
4. Die Frage, ob § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. die Erstattung der Umsatzsteuer auch bei mangelhafter Werkerstellung ausschließt, kann offenbleiben.

IBRRS 2009, 1166

OLG Schleswig, Urteil vom 06.01.2009 - 3 U 29/07
1. Ein Vertrag über die Erbringung von (nach den Regeln der HOAI zu vergütenden) Architektenleistungen kommt dann nicht zustande, wenn der Architekt, der zugleich Geschäftsführer einer mit der Erbringung von Bauleistungen befassten GmbH ist, dem Bauherrn die schlüsselfertige Errichtung des Bauwerks im Sinne eines Bauwerkvertrags angeboten hat, dieses Angebot von dem Bauherrn aber nicht angenommen worden ist. Waren nach dem angebotenen Bauwerkvertrag Planungsleistungen nicht gesondert zu vergüten, stellen sich die vor Abschluss des Vertrages bereits erbrachte Planungsleistungen als bloße Akquisitionsmaßnahmen dar, für die Vergütung nicht verlangt werden kann.*)
2. Wird ein Architekt auf Veranlassung des Bauherrn vor Abschluss eines ausdrücklich von ihm verlangten schriftlichen Architektenvertrags tätig, bedarf es der Prüfung an Hand der besonderen Umstände des jeweiligen Falles, ob ihm ein vergütungspflichtiger Auftrag (mündlich, ggf. konkludent) bereits erteilt worden oder ob er ohne vertragliche Bindung nur akquisitorisch tätig geworden ist und dann auch noch keine Vergütung verlangen kann.*)

IBRRS 2009, 1164

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.03.2009 - 10 U 133/08
1. Auch nach § 4 Nr. 3 VOB/B hat die Unternehmerin Bedenken gegen gelieferte Stoffe oder Bauteile mitzuteilen, woraus eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Geeignetheit der zu verwendenden Stoff folgt.
2. Demnach stellen Verkleidungen und Einbauten aus brennbaren Baustoffen in Treppenhäusern einen Mangel dar, weil nach der Hessischen Bauordnung solche Baustoffe in Treppenhäusern unzulässig sind.
3. Bei der Brennbarkeit von Holzwerkstoffplatten handelt es sich um einen augenfälligen Fehler.
4. Nach der neuesten BGH-Rechtsprechung muss sich der Besteller bei einer Inanspruchnahme des bauaufsichtsführenden Architekten wegen eines übersehenen Planungsmangels das Verschulden des von ihm eingesetzten Planers zurechnen lassen (IBR 2009, 92).

IBRRS 2009, 1115

LG Traunstein, Urteil vom 18.11.2008 - 2 KLs 200 Js 865/06
1. Die strafrechtliche Verantwortung des Ingenieurs als Konstrukteur, Fachplaner Statik und Fachbauleiter.
2. Die strafrechtliche Verantwortung des Fachplaners Statik bei der Bestandsuntersuchung.
IBRRS 2009, 1114

OLG Nürnberg, Urteil vom 09.04.2008 - 4 U 2393/06
Der Schaden des Bauträgers bei Erstellung einer nicht genehmigungsfähigen Planung kann im fiktiven Verkehrswert des geplanten Objekts abzüglich ersparter Bauaufwendungen/Wertminderung bestehen, auch wenn das geplante Objekt weder verkauft noch errichtet ist.

IBRRS 2009, 1101

OLG Schleswig, Urteil vom 25.04.2008 - 1 U 77/07
Der Architekt, der bei der Auftragsvergabe eingeschaltet ist, hat die Pflicht, Angebote eingehend zu prüfen und zu werten. Überschreitet der Angebotspreis eines Unternehmers, mit dem der Auftraggeber den Bauvertrag abschließt, den tatsächlichen Wert der Arbeiten (beurteilt nach ortsüblicher Vergütung eine Überschreitung um 35%), haftet der Architekt auf Schadensersatz unter Abzug eines 10%-igen Risikozuschlags auf die übliche Vergütung.*)

IBRRS 2009, 1092

OLG Bremen, Urteil vom 26.01.2009 - 3 U 32/08
1. Die Verjährung einer auf eine nicht prüfbare Honorarschlussrechnung eines Architekten gestützte Forderung beginnt spätestens, wenn die Frist von zwei Monaten abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substantiiert Einwendungen gegen die Prüfbarkeit vorgebracht hat.*)
2. Die Bindungswirkung des Berufungsgerichts entfällt, wenn das Berufungsgericht nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die 1. Instanz erneut mit der Sache befasst ist und wegen zwischenzeitlicher Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung seine der Aufhebung und Zurückverweisung zu Grunde liegende Rechtsauffassung ausdrücklich aufgibt.*)
3. Eine solche Änderung der Rechtsprechung wirkt grundsätzlich auf den zu beurteilenden Sachverhalt zurück. Eine Einschränkung der Rückwirkung kommt nur dann in Betracht, wenn die von der Rückwirkung betroffene Partei auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte und die Anwendung der geänderten Auffassung wegen der daraus erwachsenden Folgen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Prozessgegners für die von der Rückwirkung betroffene Partei eine unzumutbare Härte bedeuten würde.*)

IBRRS 2009, 1047

OLG Schleswig, Beschluss vom 25.08.2008 - 9 W 52/08
1. Die Kosten eines Privatgutachters sind prozessual erstattungsfähig, wenn dessen Tätigkeit in unmittelbarer Beziehung zur gerichtlichen Auseinandersetzung steht und bei objektiver Betrachtung aus der Situation der Partei heraus zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich ist.
2. Für die Angemessenheit der Privatgutachterkosten bei Gericht kann das JVEG nicht herangezogen werden. Maßgeblich sind Kosten, wie sie in der freien Wirtschaft aufgewandt werden müssen.

IBRRS 2009, 1026

OLG München, Urteil vom 17.07.2007 - 28 U 2043/07
Einigt sich der Unternehmer mit dem Besteller, dass er zur Abgeltung sämtlicher Mängelrechte an den Besteller einen Vergleichsbetrag zahlt, so treten mit Zahlung die Abnahmewirkungen ein.

IBRRS 2009, 1025

BGH, Beschluss vom 10.03.2009 - VII ZR 164/06
Nach der Kündigung eines Architektenvertrags beginnt der Lauf der fünfjährigen Frist grundsätzlich erst mit der Abnahme oder mit einer endgültigen Abnahmeverweigerung.

IBRRS 2009, 0966

OLG Dresden, Beschluss vom 18.11.2008 - 10 U 2093/07
1. Der (nur Leistungen der Bauleitung erbringende) Architekt darf die anrechenbaren Kosten mit Kostenanschlag ermitteln, wenn ihm der Auftraggeber die zur Erstellung der Kostenfeststellung notwendigen Unterlagen nicht herausgibt.
2. Überwacht der Architekt auch die zu einem Gebäude geplanten Außenanlagen (hier: die Verkehrsanlagen eines Supermarkts), sind deren Kosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 4 HOAI anrechenbar. § 10 Abs. 5 Nr. 5 HOAI ist nicht anwendbar.
3. Eine prüfbare Abrechnung kann in gerichtlichen Schriftsätzen (hier: Klage) erfolgen.
4. Hat sich der Auftraggeber nicht auf die Endgültigkeit der unter den Mindestsätzen liegenden Schlussrechnung eingestellt oder nicht auf diese vertraut, kommt eine Bindungswirkung der Schlussrechnung nicht in Betracht.

IBRRS 2009, 0965

OLG Dresden, Beschluss vom 16.12.2008 - 10 U 2093/07
1. Der (nur Leistungen der Bauleitung erbringende) Architekt darf die anrechenbaren Kosten mit Kostenanschlag ermitteln, wenn ihm der Auftraggeber die zur Erstellung der Kostenfeststellung notwendigen Unterlagen nicht herausgibt.
2. Überwacht der Architekt auch die zu einem Gebäude geplanten Außenanlagen (hier: die Verkehrsanlagen eines Supermarkts), sind deren Kosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 4 HOAI anrechenbar. § 10 Abs. 5 Nr. 5 HOAI ist nicht anwendbar.
3. Eine prüfbare Abrechnung kann in gerichtlichen Schriftsätzen (hier: Klage) erfolgen.
4. Hat sich der Auftraggeber nicht auf die Endgültigkeit der unter den Mindestsätzen liegenden Schlussrechnung eingestellt oder nicht auf diese vertraut, kommt eine Bindungswirkung der Schlussrechnung nicht in Betracht.
IBRRS 2009, 0964

OLG Dresden, Beschluss vom 16.10.2008 - 10 U 2093/07
1. Der (nur Leistungen der Bauleitung erbringende) Architekt darf die anrechenbaren Kosten mit Kostenanschlag ermitteln, wenn ihm der Auftraggeber die zur Erstellung der Kostenfeststellung notwendigen Unterlagen nicht herausgibt.
2. Überwacht der Architekt auch die zu einem Gebäude geplanten Außenanlagen (hier: die Verkehrsanlagen eines Supermarkts), sind deren Kosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 4 HOAI anrechenbar. § 10 Abs. 5 Nr. 5 HOAI ist nicht anwendbar.
Architektenhonorar: Schlussrechnung mittels Klage
3. Eine prüfbare Abrechnung kann in gerichtlichen Schriftsätzen (hier: Klage) erfolgen.
4. Hat sich der Auftraggeber nicht auf die Endgültigkeit der unter den Mindestsätzen liegenden Schlussrechnung eingestellt oder nicht auf diese vertraut, kommt eine Bindungswirkung der Schlussrechnung nicht in Betracht.
IBRRS 2009, 0961

OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.07.2007 - 7 U 81/05
Ein Architekt ist an eine etwaig vereinbarte Unterschreitung der Mindestsätze nicht gebunden, wenn er über den vereinbarten Umfang hinaus Zusatzleistungen erbringen muss.

IBRRS 2009, 0959

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2008 - 21 U 21/07
Der isoliert mit Teilen der Leistungsphasen 6 und 7 des § 15 HOAI beauftragte Berater ist nicht zur Überprüfung des Bauentwurfs auf mögliche Optimierungen verpflichtet.
