Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2920 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2009
IBRRS 2009, 1175OLG Nürnberg, Urteil vom 18.09.2008 - 8 U 176/06
1. Zu der Frage, wann der Architekt Randabstellungen und Fugen für die Herstellung eines Estrichs einzuplanen hat.
2. Den Architekten trifft die Pflicht, den gesamten konstruktiven Aufbau des Bodens einschließlich aller Einzelheiten zu planen.
3. Im Rahmen der Bauüberwachung hat der Architekt fehlende Fugen und Randabstellungen zu rügen.
4. Die Frage, ob § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. die Erstattung der Umsatzsteuer auch bei mangelhafter Werkerstellung ausschließt, kann offenbleiben.
VolltextIBRRS 2009, 1166
OLG Schleswig, Urteil vom 06.01.2009 - 3 U 29/07
1. Ein Vertrag über die Erbringung von (nach den Regeln der HOAI zu vergütenden) Architektenleistungen kommt dann nicht zustande, wenn der Architekt, der zugleich Geschäftsführer einer mit der Erbringung von Bauleistungen befassten GmbH ist, dem Bauherrn die schlüsselfertige Errichtung des Bauwerks im Sinne eines Bauwerkvertrags angeboten hat, dieses Angebot von dem Bauherrn aber nicht angenommen worden ist. Waren nach dem angebotenen Bauwerkvertrag Planungsleistungen nicht gesondert zu vergüten, stellen sich die vor Abschluss des Vertrages bereits erbrachte Planungsleistungen als bloße Akquisitionsmaßnahmen dar, für die Vergütung nicht verlangt werden kann.*)
2. Wird ein Architekt auf Veranlassung des Bauherrn vor Abschluss eines ausdrücklich von ihm verlangten schriftlichen Architektenvertrags tätig, bedarf es der Prüfung an Hand der besonderen Umstände des jeweiligen Falles, ob ihm ein vergütungspflichtiger Auftrag (mündlich, ggf. konkludent) bereits erteilt worden oder ob er ohne vertragliche Bindung nur akquisitorisch tätig geworden ist und dann auch noch keine Vergütung verlangen kann.*)
VolltextIBRRS 2009, 1164
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.03.2009 - 10 U 133/08
1. Auch nach § 4 Nr. 3 VOB/B hat die Unternehmerin Bedenken gegen gelieferte Stoffe oder Bauteile mitzuteilen, woraus eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Geeignetheit der zu verwendenden Stoff folgt.
2. Demnach stellen Verkleidungen und Einbauten aus brennbaren Baustoffen in Treppenhäusern einen Mangel dar, weil nach der Hessischen Bauordnung solche Baustoffe in Treppenhäusern unzulässig sind.
3. Bei der Brennbarkeit von Holzwerkstoffplatten handelt es sich um einen augenfälligen Fehler.
4. Nach der neuesten BGH-Rechtsprechung muss sich der Besteller bei einer Inanspruchnahme des bauaufsichtsführenden Architekten wegen eines übersehenen Planungsmangels das Verschulden des von ihm eingesetzten Planers zurechnen lassen (IBR 2009, 92).
VolltextIBRRS 2009, 1115
LG Traunstein, Urteil vom 18.11.2008 - 2 KLs 200 Js 865/06
1. Die strafrechtliche Verantwortung des Ingenieurs als Konstrukteur, Fachplaner Statik und Fachbauleiter.
2. Die strafrechtliche Verantwortung des Fachplaners Statik bei der Bestandsuntersuchung.
IBRRS 2009, 1114
OLG Nürnberg, Urteil vom 09.04.2008 - 4 U 2393/06
Der Schaden des Bauträgers bei Erstellung einer nicht genehmigungsfähigen Planung kann im fiktiven Verkehrswert des geplanten Objekts abzüglich ersparter Bauaufwendungen/Wertminderung bestehen, auch wenn das geplante Objekt weder verkauft noch errichtet ist.
VolltextIBRRS 2009, 1101
OLG Schleswig, Urteil vom 25.04.2008 - 1 U 77/07
Der Architekt, der bei der Auftragsvergabe eingeschaltet ist, hat die Pflicht, Angebote eingehend zu prüfen und zu werten. Überschreitet der Angebotspreis eines Unternehmers, mit dem der Auftraggeber den Bauvertrag abschließt, den tatsächlichen Wert der Arbeiten (beurteilt nach ortsüblicher Vergütung eine Überschreitung um 35%), haftet der Architekt auf Schadensersatz unter Abzug eines 10%-igen Risikozuschlags auf die übliche Vergütung.*)
VolltextIBRRS 2009, 1092
OLG Bremen, Urteil vom 26.01.2009 - 3 U 32/08
1. Die Verjährung einer auf eine nicht prüfbare Honorarschlussrechnung eines Architekten gestützte Forderung beginnt spätestens, wenn die Frist von zwei Monaten abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substantiiert Einwendungen gegen die Prüfbarkeit vorgebracht hat.*)
2. Die Bindungswirkung des Berufungsgerichts entfällt, wenn das Berufungsgericht nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die 1. Instanz erneut mit der Sache befasst ist und wegen zwischenzeitlicher Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung seine der Aufhebung und Zurückverweisung zu Grunde liegende Rechtsauffassung ausdrücklich aufgibt.*)
3. Eine solche Änderung der Rechtsprechung wirkt grundsätzlich auf den zu beurteilenden Sachverhalt zurück. Eine Einschränkung der Rückwirkung kommt nur dann in Betracht, wenn die von der Rückwirkung betroffene Partei auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte und die Anwendung der geänderten Auffassung wegen der daraus erwachsenden Folgen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Prozessgegners für die von der Rückwirkung betroffene Partei eine unzumutbare Härte bedeuten würde.*)
VolltextIBRRS 2009, 1047
OLG Schleswig, Beschluss vom 25.08.2008 - 9 W 52/08
1. Die Kosten eines Privatgutachters sind prozessual erstattungsfähig, wenn dessen Tätigkeit in unmittelbarer Beziehung zur gerichtlichen Auseinandersetzung steht und bei objektiver Betrachtung aus der Situation der Partei heraus zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich ist.
2. Für die Angemessenheit der Privatgutachterkosten bei Gericht kann das JVEG nicht herangezogen werden. Maßgeblich sind Kosten, wie sie in der freien Wirtschaft aufgewandt werden müssen.
VolltextIBRRS 2009, 1026
OLG München, Urteil vom 17.07.2007 - 28 U 2043/07
Einigt sich der Unternehmer mit dem Besteller, dass er zur Abgeltung sämtlicher Mängelrechte an den Besteller einen Vergleichsbetrag zahlt, so treten mit Zahlung die Abnahmewirkungen ein.
VolltextIBRRS 2009, 1025
BGH, Beschluss vom 10.03.2009 - VII ZR 164/06
Nach der Kündigung eines Architektenvertrags beginnt der Lauf der fünfjährigen Frist grundsätzlich erst mit der Abnahme oder mit einer endgültigen Abnahmeverweigerung.
VolltextIBRRS 2009, 0966
OLG Dresden, Beschluss vom 18.11.2008 - 10 U 2093/07
1. Der (nur Leistungen der Bauleitung erbringende) Architekt darf die anrechenbaren Kosten mit Kostenanschlag ermitteln, wenn ihm der Auftraggeber die zur Erstellung der Kostenfeststellung notwendigen Unterlagen nicht herausgibt.
2. Überwacht der Architekt auch die zu einem Gebäude geplanten Außenanlagen (hier: die Verkehrsanlagen eines Supermarkts), sind deren Kosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 4 HOAI anrechenbar. § 10 Abs. 5 Nr. 5 HOAI ist nicht anwendbar.
3. Eine prüfbare Abrechnung kann in gerichtlichen Schriftsätzen (hier: Klage) erfolgen.
4. Hat sich der Auftraggeber nicht auf die Endgültigkeit der unter den Mindestsätzen liegenden Schlussrechnung eingestellt oder nicht auf diese vertraut, kommt eine Bindungswirkung der Schlussrechnung nicht in Betracht.
VolltextIBRRS 2009, 0965
OLG Dresden, Beschluss vom 16.12.2008 - 10 U 2093/07
1. Der (nur Leistungen der Bauleitung erbringende) Architekt darf die anrechenbaren Kosten mit Kostenanschlag ermitteln, wenn ihm der Auftraggeber die zur Erstellung der Kostenfeststellung notwendigen Unterlagen nicht herausgibt.
2. Überwacht der Architekt auch die zu einem Gebäude geplanten Außenanlagen (hier: die Verkehrsanlagen eines Supermarkts), sind deren Kosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 4 HOAI anrechenbar. § 10 Abs. 5 Nr. 5 HOAI ist nicht anwendbar.
3. Eine prüfbare Abrechnung kann in gerichtlichen Schriftsätzen (hier: Klage) erfolgen.
4. Hat sich der Auftraggeber nicht auf die Endgültigkeit der unter den Mindestsätzen liegenden Schlussrechnung eingestellt oder nicht auf diese vertraut, kommt eine Bindungswirkung der Schlussrechnung nicht in Betracht.
IBRRS 2009, 0964
OLG Dresden, Beschluss vom 16.10.2008 - 10 U 2093/07
1. Der (nur Leistungen der Bauleitung erbringende) Architekt darf die anrechenbaren Kosten mit Kostenanschlag ermitteln, wenn ihm der Auftraggeber die zur Erstellung der Kostenfeststellung notwendigen Unterlagen nicht herausgibt.
2. Überwacht der Architekt auch die zu einem Gebäude geplanten Außenanlagen (hier: die Verkehrsanlagen eines Supermarkts), sind deren Kosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 4 HOAI anrechenbar. § 10 Abs. 5 Nr. 5 HOAI ist nicht anwendbar.
Architektenhonorar: Schlussrechnung mittels Klage
3. Eine prüfbare Abrechnung kann in gerichtlichen Schriftsätzen (hier: Klage) erfolgen.
4. Hat sich der Auftraggeber nicht auf die Endgültigkeit der unter den Mindestsätzen liegenden Schlussrechnung eingestellt oder nicht auf diese vertraut, kommt eine Bindungswirkung der Schlussrechnung nicht in Betracht.
IBRRS 2009, 0961
OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.07.2007 - 7 U 81/05
Ein Architekt ist an eine etwaig vereinbarte Unterschreitung der Mindestsätze nicht gebunden, wenn er über den vereinbarten Umfang hinaus Zusatzleistungen erbringen muss.
VolltextIBRRS 2009, 0959
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2008 - 21 U 21/07
Der isoliert mit Teilen der Leistungsphasen 6 und 7 des § 15 HOAI beauftragte Berater ist nicht zur Überprüfung des Bauentwurfs auf mögliche Optimierungen verpflichtet.
VolltextIBRRS 2009, 0936
OLG Dresden, Urteil vom 27.03.2008 - 9 U 1644/05
1. Der Architekt muss Ausführungsmängel erkennen und rügen, wenn er nicht selbst in Haftung genommen werden will.
2. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein bauüberwachender Architekt, der zwar nicht täglich, aber doch in regelmäßigen zeitnahen Abständen wenigstens eine kurze Zeit des Tages auf der Baustelle zu verbringen hat, nichts von einer gravierenden Planänderung mitbekommen haben kann. Die alternative Annahme, dass er über einen ganzen Monat nicht auf der Baustelle gewesen sei, entlastet ihn nicht.
IBRRS 2009, 0908
OLG München, Beschluss vom 17.02.2009 - 32 Wx 164/08
1. Setzt sich ein Wohnungseigentümer gegen einen Wirtschaftsplan zur Wehr, dem in Fortsetzung einer langjährig geübten Verfahrensgepflogenheit nicht das Kalenderjahr zu Grunde liegt, so handelt er treuwidrig, wenn er den Übergang zu dem vom Gesetz oder der Teilungserklärung vorgesehenen Zeitraum nicht vor der Herstellung der Abrechnung einfordert und mit der Auswahl des Abrechnungszeitraumes keine materiellen Nachteile für ihn verbunden sind.*)
2. Führen Fehler im Wirtschaftsplan dazu, dass nur verhältnismäßig geringfügige laufende Mehrbelastungen auf die einzelnen Wohnungseigentümer zukommen, führen diese Fehler nicht schon zu einer Anfechtbarkeit des Wirtschaftsplans, da der Ausgleich durch die Jahresabrechnung erfolgt.*)
3. Bei Auftragsvergabe an einen Architekten oder Bauingenieur verstößt die Unterlassung der Einholung von Vergleichsangeboten jedenfalls dann nicht gegen den Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn sich das Angebot bei überschlägiger Berechnung im Bereich des Mindesthonorars nach der HOAI bewegt.*)
VolltextIBRRS 2009, 0904
OLG Hamm, Urteil vom 08.05.2008 - 12 U 124/06
Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen eines Planungsfehlers des Architekten, der sich noch nicht im Bauwerk realisiert hat, setzt eine zuvor fruchtlos verstrichene Nachbesserungsfrist voraus.
VolltextIBRRS 2009, 0858
LG Köln, Urteil vom 15.01.2008 - 5 O 83/07
Eine Vereinbarung zwischen den Parteien, in der die Höhe der mitverarbeiteten Bausubstanz mit 0,00 Euro festgesetzt wird, führt nicht notwendigerweise zur Unterschreitung der Mindestsätze. Die Festsetzung kann angemessen sein.
VolltextIBRRS 2009, 0857
OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2008 - 24 U 60/08
Eine Vereinbarung zwischen den Parteien, in der die Höhe der mitverarbeiteten Bausubstanz mit 0,00 Euro festgesetzt wird, führt nicht notwendigerweise zur Unterschreitung der Mindestsätze. Die Festsetzung kann angemessen sein.
VolltextIBRRS 2009, 0847
OLG Köln, Beschluss vom 14.08.2008 - 24 U 60/08
Eine Vereinbarung zwischen den Parteien, in der die Höhe der mitverarbeiteten Bausubstanz mit 0,00 Euro festgesetzt wird, führt nicht notwendigerweise zur Unterschreitung der Mindestsätze. Die Festsetzung kann angemessen sein.
VolltextIBRRS 2009, 0846
OLG Frankfurt, Urteil vom 27.08.2008 - 3 U 125/07
Bei Großprojekten sind unentgeltliche Akquise-Arbeiten von den Architekten oder der Abschluss von Architektenverträgen unter der aufschiebenden Bedingung der Realisierung eines Bauvorhabens nichts Ungewöhnliches.
VolltextIBRRS 2009, 0843
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.11.2008 - 8 U 25/08
1. Zur Problematik der Restwerklohnabrechnung nach Vertragskündigung.
2. Zu der Frage, wann ein Kostenrahmen vereinbart ist.
VolltextIBRRS 2009, 0842
BFH, Urteil vom 28.10.2008 - VIII R 73/06
Eine Personengesellschaft entfaltet keine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt, wenn sie als Holdinggesellschaft geschäftsleitende Funktionen innerhalb einer Gruppe von Unternehmen wahrnimmt, die an verschiedenen Standorten Ingenieurbüros unterhalten.*)
VolltextIBRRS 2009, 0774
OLG Dresden, Urteil vom 10.01.2008 - 10 U 445/06
1. Der Bauherr muss zur Inanspruchnahme des Architekten wegen Bausummenüberschreitungen den Haftungsgrund (z. B. Vereinbarung eines bestimmten, überschrittenen Kostenrahmens), die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden sowie den eingetretenen Schaden vortragen.
2. Hat der Architekt keinen vollständigen Kostenanschlag vorgelegt, muss der Bauherr schlüssig darlegen, dass er in Kenntnis der wahren Umstände vom Bauvorhaben Abstand genommen oder welche konkreten Einsparungsmaßnahmen er veranlasst hätte.
VolltextIBRRS 2009, 0773
KG, Urteil vom 13.12.2007 - 10 U 256/01
Bei einer Schadensersatzklage gegen einen Architekten wegen Baumängeln ist ein Feststellungsantrag wegen der endgültigen Höhe der zur Beseitigung aufzuwendenden Kosten unzulässig, da der Auftraggeber statt Schadensersatz Kostenvorschuss beanspruchen könnte.
VolltextIBRRS 2009, 0760
LG Koblenz, Urteil vom 16.01.2008 - 4 O 220/06
1. Für den Abschluss eines Architektenvertrags ist der einen Vergütungsanspruch behauptende Architekt darlegungs- und beweispflichtig.
2. Rechnet der Architekt trotz Pauschalvereinbarung nach Mindestsätzen ab, muss er die behauptete Mindestsatzunterschreitung substanziiert darlegen.
3. Es besteht keine Verpflichtung des Gerichts, dem Kläger zu erläutern, welcher Vortrag zur Schlüssigkeit der Klage noch darzulegen ist.
4. Erhält eine Partei Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme und bezieht sich diese nur auf ihre bisherigen Ausführungen, ist weiterer Vortrag in der Berufungsinstanz unzulässig.
VolltextIBRRS 2009, 0754
BGH, Urteil vom 18.12.2008 - VII ZR 189/06
1. Zur Auslegung eines Architekten- und Ingenieurvertrages als bedingt erteilten Auftrag, wenn die Leistungen für ein erstes Haus bereits endgültig beauftragt sind und die Leistungen für weitere Häuser nur dann erbracht werden sollen, wenn diese Häuser nach der vom Verkaufserfolg abhängigen Entschließung des Auftraggebers errichtet werden.*)
2. Wird eine schriftliche Honorarvereinbarung in einem Architektenvertrag unter der Bedingung geschlossen, dass ein bestimmtes Projekt durchgeführt wird, und wird später ein davon abweichendes Projekt durchgeführt, ist die für das abweichende Projekt getroffene Honorarvereinbarung auch dann nicht schriftlich bei Auftragserteilung im Sinne des § 4 Abs. 1 HOAI getroffen, wenn das Honorar unverändert bleibt.*)
IBRRS 2009, 0751
OLG Koblenz, Urteil vom 28.11.2008 - 10 U 125/08
1. Für den Abschluss eines Architektenvertrags ist der einen Vergütungsanspruch behauptende Architekt darlegungs- und beweispflichtig.
2. Rechnet der Architekt trotz Pauschalvereinbarung nach Mindestsätzen ab, muss er die behauptete Mindestsatzunterschreitung substanziiert darlegen.
3. Es besteht keine Verpflichtung des Gerichts, dem Kläger zu erläutern, welcher Vortrag zur Schlüssigkeit der Klage noch darzulegen ist.
4. Erhält eine Partei Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme und bezieht sich diese nur auf ihre bisherigen Ausführungen, ist weiterer Vortrag in der Berufungsinstanz unzulässig.
IBRRS 2009, 0748
OLG München, Urteil vom 04.03.2008 - 13 U 2384/07
1. Hobbyräume sind nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht als Aufenthaltsräume zu qualifizieren.
2. Ob bei der Planung von Hobbyräumen deren Nutzung als Aufenthaltsraum zu beachten ist, hängt vom Inhalt des jeweils konkreten Planungsauftrags ab.
VolltextIBRRS 2009, 0712
OLG München, Beschluss vom 09.02.2009 - Verg 27/08
1. Im Regelfall keine analoge Anwendung der §§ 25 Nr. 3 Abs.1 VOB/A, 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A in einem der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) unterliegenden Verfahren.*)
2. Im Rahmen eines Verfahrens nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) bestimmt die Vergabestelle das wirtschaftlichste Angebot im Sinne von § 97 Abs. 5 GWB, Artikel 34 Abs. 2 Satz 1 BayHO dadurch, dass sie (insbesondere) die in § 16 Abs. 3 VOF genannten Kriterien in einer ihr geeignet erscheinenden Weise in den Verdingungsunterlagen gewichtet.*)
3. Der Senat hält an seiner Auffassung aus dem Beschluss vom 17.01.2008 (Verg 15/07) fest, dass im Regelfall eine Verpflichtung der Vergabestelle zur Bekanntgabe von Unterkriterien und auch einer Bewertungsmatrix jedenfalls dann besteht, wenn sich deren Kenntnis auf den Angebotsinhalt auswirken kann.*)
VolltextIBRRS 2009, 0362
BGH, Urteil vom 19.11.2008 - XII ZR 123/07
1. Zur materiellrechtlichen Wirksamkeit der Hilfsaufrechnung im Prozess.*)
2. Das sich aus § 396 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Widerspruchsrecht des Aufrechnungsgegners gilt auch für den Fall, dass dem Aufrechnenden mehrere Gegenforderungen zustehen.*)
3. Die sich aus § 396 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 366 Abs. 2 BGB ergebende Tilgungsreihenfolge bei mehreren im Prozess zur Hilfsaufrechnung gestellten Gegenforderungen bestimmt sich nach dem Sachstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz.*)
IBRRS 2009, 0196
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.04.2007 - 19 U 131/05
1. Der bauplanende Architekt muss bei der Vorplanung die Zielvorstellungen des Bauherrn abklären. Sind Reihenendhäuser nicht für sich allein standsicher, sondern bedürfen sie dazu der Anbindung an ein benachbartes Gebäude, muss der Architekt den Bauherrn darauf hinweisen, dass entweder die Einwilligung des Eigentümers des Nachbargrundstücks zur Anbindung einzuholen oder aber eine selbstständige Gründung der Häuser vorzunehmen ist.
2. Diese Planung der Gründung des Bauwerks ist Sache des bauplanenden Architekten, nicht des Statikers.
VolltextIBRRS 2009, 0175
OLG Celle, Beschluss vom 16.01.2009 - 14 W 53/08
Verpflichtet sich ein Architekt, die Planung und Bauaufsicht für ein Bauvorhaben zu erbringen, liegt der Schwerpunkt seiner Leistung am Ort des Bauwerkes. Einheitlicher Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Architektenvertrag ist daher der Ort des Bauwerkes.
VolltextIBRRS 2009, 0170
KG, Urteil vom 06.03.2006 - 10 U 5939/00
Zur Problematik der Honorarabrechnung nach Kündigung durch den Auftraggeber.
VolltextIBRRS 2009, 0169
LG Gießen, Urteil vom 21.09.2006 - 4 O 380/05
Für Stillstandskosten wegen fehlender Baugenehmigung haftet der Architekt alleine, und nicht gesamtschuldnerisch mit dem Bauunternehmen.
VolltextIBRRS 2009, 0163
KG, Urteil vom 04.03.2008 - 27 U 129/07
Ein Teilurteil gegen den gesamtschuldnerisch mit dem bauausführenden Unternehmer verklagten bauüberwachenden Planer ist unzulässig, auch wenn das Gericht den Anspruch gegen den Planer für verjährt hält, sofern eine den Anspruch gegen beide Gesamtschuldner betreffende Beweiserhebung noch aussteht.
VolltextIBRRS 2009, 0113
BGH, Urteil vom 11.12.2008 - VII ZR 235/06
1. Die in einem Auftrag enthaltenen Leistungen eines Ingenieurs für eine Anlage des Straßenverkehrs sind gemeinsam abzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Planungsauftrag nicht umfassend ist, sondern nur Teilplanungsleistungen, die die Planung einzelner Gewerke betreffen, in Auftrag gegeben worden sind.*)
2. Sind für diese Teilplanungsleistungen nicht alle Grundleistungen in Auftrag gegeben, muss das Honorar nach § 5 Abs. 2 HOAI gemindert werden. Sind unterschiedliche Grundleistungen für die verschiedenen Planungsbereiche in Auftrag gegeben, so muss eine sich an § 5 Abs. 2 HOAI orientierte Gewichtung stattfinden.*)
3. Das Objekt im Sinne der §§ 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 HOAI wird durch den Vertragsgegenstand bestimmt; das gilt auch hinsichtlich der Einordnung eines Objekts in eine Honorarzone (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 2/04, BGHZ 165, 382 = IBR 2006, 208).*)
IBRRS 2009, 0108
BGH, Urteil vom 27.11.2008 - VII ZR 211/07
1. Die bei stufenweiser Beauftragung des Architekten schriftlich getroffene Honorarvereinbarung über später zu erbringende Leistungen wird mit dem Abruf dieser Leistungen wirksam und ist deshalb "bei Auftragserteilung" im Sinne des § 4 Abs. 1 HOAI getroffen.*)
2. Ein bei Auftragserteilung vereinbarter Umbauzuschlag kann einvernehmlich schriftlich geändert werden.*)
IBRRS 2009, 0102
OLG Braunschweig, Urteil vom 08.11.2007 - 8 U 158/05
Eine Haftungsbegrenzung auf "versicherbare Schäden" im Rahmen eines Einheitsarchitektenvertrags benachteiligt den Bauherrn nach Treu und Glauben, da der durchschnittliche Vertragspartner nicht erkennen kann, welche Schäden konkret unter die Haftungsbegrenzung fallen.
VolltextIBRRS 2009, 0086
OLG Celle, Urteil vom 07.01.2009 - 14 U 115/08
1. Gehen in einem Architektenvertrag sowohl der Architekt als auch der Bauherr gemeinsam von einer bestimmten Kostenbasis aus und machen diese unter der Überschrift "Kostenrahmen" übereinstimmend zur Grundlage ihres Vertrages, handelt es sich nicht lediglich um eine Berechnungsgrundlage zur Honorarermittlung, sondern um die vertragliche Vereinbarung eines Kostenlimits.
2. Überschreitet der Architekt diesen Kostenrahmen, ist sein Honorar auch ohne Nacherfüllungsverlangen des Bauherrn zu mindern, wenn eine Umplanung unmöglich oder zumindest dem Kläger nicht zumutbar ist.
VolltextIBRRS 2009, 0080
OLG Hamm, Urteil vom 29.04.2008 - 24 U 99/06
1. Die im Rahmen der dem Bauherrn bei der öffentlichen Auftragsvergabe geschuldete umfassende Unterstützung umfasst auch die Pflicht, dass sich der Architekt gegenüber dem Bauherrn gegen eine Vergabe an einen unzuverlässigen Bieter ausspricht bzw. gegen eine Vergabe an einen solchen Bieter, dessen Angebot wegen einer offenkundig auf einer Mischkalkulation beruhenden Preisgestaltung auszuschließen war.
2. Ein durch eine Pflichtverletzung bei der LV-Erstellung wegen falscher Massen verursachter Schaden kann nur dann angenommen werden, wenn mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellbar ist, dass es bei zutreffender Massenermittlung zu einer Kostenersparnis gekommen wäre.
3. Wenn der Bauherr nicht innerhalb von zwei Monaten seit Zugang der Schlussrechnung die fehlende Prüfbarkeit rügt, tritt Fälligkeit der Honorarforderung ein.
4. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber das Recht verliert, sich auf die fehlende Prüfbarkeit zu berufen, beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.
5. Wenn ein Bauherr im Prozess eine zunächst streitige Honorarrechnung der Höhe nach unstreitig stellt und sich fortan nur noch mit zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüchen verteidigt, kann dies eine Bindungswirkung der eingeklagten Honorarschlussrechnung begründen.
IBRRS 2009, 0047
LG Bayreuth, Urteil vom 11.07.2008 - 33 O 505/07
1. Die Möglichkeit der Umstellung von einem Freistellungsantrag auf einen Zahlungsantrag ergibt sich aus § 264 Nr. 2 ZPO. Der Forderungsübergang auf die Haftpflichtversicherung nach § 67 Abs. 1 VVG a.F. nach Rechtshängigkeit der Klage steht der Prozessführung durch den Versicherungsnehmer aufgrund der unstreitigen Prozessführungsermächtigung durch die Versicherung gemäß § 265 ZPO nicht entgegen.
2. Zwischen planendem und bauleitendem Architekten besteht eine rechtliche Zweckgemeinschaft, so dass sie grundsätzlich als Gesamtschuldner haften, soweit sie für einen Baumangel aufgrund der Planung bzw. Objektüberwachung verantwortlich sind.
3. Eine Haftung des überwachenden Architekten im Innenverhältnis gegenüber dem planenden Architekten scheidet vorliegend deshalb aus, weil der planende Architekt die Klärung der Frage der Erforderlichkeit des Holzschutzanstrichs während der Ausführungsphase in einer für den bauüberwachenden Architekten erkennbaren Weise an sich gezogen hat.
VolltextIBRRS 2009, 0032
OLG Stuttgart, Urteil vom 27.11.2008 - 7 U 89/08
1. Die Beschränkung des Deckungsschutzes in der Berufshaftpflichtversicherung auf Schäden, die spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Vertrages gemeldet werden, ist als vertragliche Risikobegrenzung wirksam.*)
2. Versäumt der Versicherungsnehmer diese Frist, kann der Versicherer Deckungsschutz nicht versagen, wenn den Versicherungsnehmer nachweislich kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft.*)
3. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer bis zum Ablauf der Frist Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt hat, ist der Beweis fehlenden Verschuldens nicht geführt.*)
VolltextIBRRS 2009, 0005
BGH, Urteil vom 27.11.2008 - VII ZR 206/06
1. Die Rechtsprechung des Senats zur Organisationsobliegenheit des arbeitsteilig tätigen Werkunternehmers (zuletzt BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 99/06, BGHZ 174, 32) ist auch dann anwendbar, wenn Ansprüche gegen ein Architektenbüro geltend gemacht werden, das die Bauüberwachung arbeitsteilig organisiert.*)
2. Die Gleichstellung der Verjährung im Falle der Verletzung einer Organisationsobliegenheit mit der Verjährung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels ist nur gerechtfertigt, wenn die Verletzung der Organisationsobliegenheit ein dem arglistigen Verschweigen vergleichbares Gewicht hat.*)
3. Die Schwere eines Baumangels lässt grundsätzlich nicht den Rückschluss auf eine derart schwere Verletzung der Obliegenheit zu, eine arbeitsteilige Bauüberwachung richtig zu organisieren.*)
4. Den Bauherrn trifft jedenfalls die Obliegenheit, dem bauaufsichtsführenden Architekten mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen.*)
5. Nimmt er den bauaufsichtsführenden Architekten wegen eines übersehenen Planungsmangels in Anspruch, muss er sich das Verschulden des von ihm eingesetzten Planers zurechnen lassen.*)
6. Der Verursachungsbeitrag des bauaufsichtsführenden Architekten an dem Bauwerksschaden muss unter Berücksichtigung seiner besonderen Aufgabenstellung gewichtet werden. Ein vollständiges Zurücktreten seiner Haftung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.*)
Online seit 2008
IBRRS 2008, 3911OLG München, Urteil vom 28.10.2008 - 28 U 3754/08
Zu der Frage, ob die nachträgliche Herstellung eines Drainagesystems zum trocken legen eines feuchten Kellers unverhältnismäßig ist.
IBRRS 2008, 3908
BFH, Urteil vom 08.10.2008 - V R 59/07
Die Leistungsbeschreibung "für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" reicht nicht dazu aus, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus ggf. in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt.*)
VolltextIBRRS 2008, 3888
BGH, Urteil vom 19.11.2008 - IV ZR 277/05
In der Architektenhaftpflichtversicherung kommt es für die Frage, ob es sich bei den Kosten für die Beseitigung von Planungsmängeln um eine an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung handelt, nicht darauf an, ob nach den fehlerhaften Plänen bereits gebaut worden ist und wie der Anspruch des Auftraggebers gegen den Architekten werkvertragsrechtlich einzuordnen ist.*)
VolltextIBRRS 2008, 3288
OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2008 - 11 U 101/07
Ein Architekt haftet nicht als Sachwalter wegen fehlender Aufklärung über eigene Planungsmängel, wenn ihm mangels Beauftragung der Leistungsphasen 6 - 9 die Durchführung der Leistungen nicht oblag, er an den Mängelbegehungen nicht teilgenommen hatte und die Bauausführung teilweise von seiner Planung abweicht.
VolltextIBRRS 2008, 3265
OVG Thüringen, Urteil vom 19.12.2007 - 1 KO 1205/04
1. Der Prüfauftrag an einen anerkannten Prüfingenieur kann in Thüringen nicht nur durch einseitiges Handeln der zuständigen Bauaufsichtsbehörde (Weisung oder Verwaltungsakt), sondern auch durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag erteilt werden.*)
2. Die Vertragsparteien können in einem derartigen Vertrag auch Regelungen über die Abnahme der Leistungen des Prüfingenieurs treffen.*)
3. Zu den Voraussetzungen einer vertraglich vereinbarten Abnahmefiktion (Einzelfall).*)
4. Eine vertragliche Regelung, die entgegen § 2 Abs. 2 BauGVO a.F. vorsieht, dass der Bauherr die Prüfgebühren direkt an den Prüfingenieur zu zahlen hat, ist gem. § 59 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 134 BGB a.F. nichtig. Entsprechendes gilt für eine von der zwingenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 BauGVO a.F. (i. V. m. den Anlagen 1 bis 5) abweichende vertragliche Regelung der Gebührenhöhe.*)
5. "Ausführungszeichnungen" im Sinne der Tarifstelle 7.6 der Anlage 1 BauGVO a.F. sind die im Rahmen der Ausführungsplanung des Statikers (Leistungsphase 5 nach § 64 HOAI) erstellten Zeichnungen.*)
6. Der Vergütungsanspruch eines Prüfingenieurs für Baustatik verjährt in entsprechender Anwendung des § 196 Abs. 1 Nr. 17 BGB a.F. in zwei Jahren. Bei einem Gesamtprüfungsauftrag beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Prüfingenieur seine letzte Leistung in Bezug auf das Vorhaben erbracht hat und seine Forderung damit insgesamt fällig geworden ist.*)
7. Das bevorstehende Erlöschen der Zulassung als Prüfingenieur stellt einen wichtigen Grund für die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags dar, durch den dem Prüfingenieur ein Prüfauftrag erteilt worden ist. Diesen Kündigungsgrund hat regelmäßig der Prüfingenieur zu vertreten.*)
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