Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
2959 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2009
IBRRS 2009, 0936
OLG Dresden, Urteil vom 27.03.2008 - 9 U 1644/05
1. Der Architekt muss Ausführungsmängel erkennen und rügen, wenn er nicht selbst in Haftung genommen werden will.
2. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein bauüberwachender Architekt, der zwar nicht täglich, aber doch in regelmäßigen zeitnahen Abständen wenigstens eine kurze Zeit des Tages auf der Baustelle zu verbringen hat, nichts von einer gravierenden Planänderung mitbekommen haben kann. Die alternative Annahme, dass er über einen ganzen Monat nicht auf der Baustelle gewesen sei, entlastet ihn nicht.
IBRRS 2009, 0908

OLG München, Beschluss vom 17.02.2009 - 32 Wx 164/08
1. Setzt sich ein Wohnungseigentümer gegen einen Wirtschaftsplan zur Wehr, dem in Fortsetzung einer langjährig geübten Verfahrensgepflogenheit nicht das Kalenderjahr zu Grunde liegt, so handelt er treuwidrig, wenn er den Übergang zu dem vom Gesetz oder der Teilungserklärung vorgesehenen Zeitraum nicht vor der Herstellung der Abrechnung einfordert und mit der Auswahl des Abrechnungszeitraumes keine materiellen Nachteile für ihn verbunden sind.*)
2. Führen Fehler im Wirtschaftsplan dazu, dass nur verhältnismäßig geringfügige laufende Mehrbelastungen auf die einzelnen Wohnungseigentümer zukommen, führen diese Fehler nicht schon zu einer Anfechtbarkeit des Wirtschaftsplans, da der Ausgleich durch die Jahresabrechnung erfolgt.*)
3. Bei Auftragsvergabe an einen Architekten oder Bauingenieur verstößt die Unterlassung der Einholung von Vergleichsangeboten jedenfalls dann nicht gegen den Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn sich das Angebot bei überschlägiger Berechnung im Bereich des Mindesthonorars nach der HOAI bewegt.*)

IBRRS 2009, 0904

OLG Hamm, Urteil vom 08.05.2008 - 12 U 124/06
Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen eines Planungsfehlers des Architekten, der sich noch nicht im Bauwerk realisiert hat, setzt eine zuvor fruchtlos verstrichene Nachbesserungsfrist voraus.

IBRRS 2009, 0858

LG Köln, Urteil vom 15.01.2008 - 5 O 83/07
Eine Vereinbarung zwischen den Parteien, in der die Höhe der mitverarbeiteten Bausubstanz mit 0,00 Euro festgesetzt wird, führt nicht notwendigerweise zur Unterschreitung der Mindestsätze. Die Festsetzung kann angemessen sein.

IBRRS 2009, 0857

OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2008 - 24 U 60/08
Eine Vereinbarung zwischen den Parteien, in der die Höhe der mitverarbeiteten Bausubstanz mit 0,00 Euro festgesetzt wird, führt nicht notwendigerweise zur Unterschreitung der Mindestsätze. Die Festsetzung kann angemessen sein.

IBRRS 2009, 0847

OLG Köln, Beschluss vom 14.08.2008 - 24 U 60/08
Eine Vereinbarung zwischen den Parteien, in der die Höhe der mitverarbeiteten Bausubstanz mit 0,00 Euro festgesetzt wird, führt nicht notwendigerweise zur Unterschreitung der Mindestsätze. Die Festsetzung kann angemessen sein.

IBRRS 2009, 0846

OLG Frankfurt, Urteil vom 27.08.2008 - 3 U 125/07
Bei Großprojekten sind unentgeltliche Akquise-Arbeiten von den Architekten oder der Abschluss von Architektenverträgen unter der aufschiebenden Bedingung der Realisierung eines Bauvorhabens nichts Ungewöhnliches.

IBRRS 2009, 0843

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.11.2008 - 8 U 25/08
1. Zur Problematik der Restwerklohnabrechnung nach Vertragskündigung.
2. Zu der Frage, wann ein Kostenrahmen vereinbart ist.

IBRRS 2009, 0842

BFH, Urteil vom 28.10.2008 - VIII R 73/06
Eine Personengesellschaft entfaltet keine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt, wenn sie als Holdinggesellschaft geschäftsleitende Funktionen innerhalb einer Gruppe von Unternehmen wahrnimmt, die an verschiedenen Standorten Ingenieurbüros unterhalten.*)

IBRRS 2009, 0774

OLG Dresden, Urteil vom 10.01.2008 - 10 U 445/06
1. Der Bauherr muss zur Inanspruchnahme des Architekten wegen Bausummenüberschreitungen den Haftungsgrund (z. B. Vereinbarung eines bestimmten, überschrittenen Kostenrahmens), die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden sowie den eingetretenen Schaden vortragen.
2. Hat der Architekt keinen vollständigen Kostenanschlag vorgelegt, muss der Bauherr schlüssig darlegen, dass er in Kenntnis der wahren Umstände vom Bauvorhaben Abstand genommen oder welche konkreten Einsparungsmaßnahmen er veranlasst hätte.

IBRRS 2009, 0773

KG, Urteil vom 13.12.2007 - 10 U 256/01
Bei einer Schadensersatzklage gegen einen Architekten wegen Baumängeln ist ein Feststellungsantrag wegen der endgültigen Höhe der zur Beseitigung aufzuwendenden Kosten unzulässig, da der Auftraggeber statt Schadensersatz Kostenvorschuss beanspruchen könnte.

IBRRS 2009, 0760

LG Koblenz, Urteil vom 16.01.2008 - 4 O 220/06
1. Für den Abschluss eines Architektenvertrags ist der einen Vergütungsanspruch behauptende Architekt darlegungs- und beweispflichtig.
2. Rechnet der Architekt trotz Pauschalvereinbarung nach Mindestsätzen ab, muss er die behauptete Mindestsatzunterschreitung substanziiert darlegen.
3. Es besteht keine Verpflichtung des Gerichts, dem Kläger zu erläutern, welcher Vortrag zur Schlüssigkeit der Klage noch darzulegen ist.
4. Erhält eine Partei Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme und bezieht sich diese nur auf ihre bisherigen Ausführungen, ist weiterer Vortrag in der Berufungsinstanz unzulässig.

IBRRS 2009, 0754

BGH, Urteil vom 18.12.2008 - VII ZR 189/06
1. Zur Auslegung eines Architekten- und Ingenieurvertrages als bedingt erteilten Auftrag, wenn die Leistungen für ein erstes Haus bereits endgültig beauftragt sind und die Leistungen für weitere Häuser nur dann erbracht werden sollen, wenn diese Häuser nach der vom Verkaufserfolg abhängigen Entschließung des Auftraggebers errichtet werden.*)
2. Wird eine schriftliche Honorarvereinbarung in einem Architektenvertrag unter der Bedingung geschlossen, dass ein bestimmtes Projekt durchgeführt wird, und wird später ein davon abweichendes Projekt durchgeführt, ist die für das abweichende Projekt getroffene Honorarvereinbarung auch dann nicht schriftlich bei Auftragserteilung im Sinne des § 4 Abs. 1 HOAI getroffen, wenn das Honorar unverändert bleibt.*)
IBRRS 2009, 0751

OLG Koblenz, Urteil vom 28.11.2008 - 10 U 125/08
1. Für den Abschluss eines Architektenvertrags ist der einen Vergütungsanspruch behauptende Architekt darlegungs- und beweispflichtig.
2. Rechnet der Architekt trotz Pauschalvereinbarung nach Mindestsätzen ab, muss er die behauptete Mindestsatzunterschreitung substanziiert darlegen.
3. Es besteht keine Verpflichtung des Gerichts, dem Kläger zu erläutern, welcher Vortrag zur Schlüssigkeit der Klage noch darzulegen ist.
4. Erhält eine Partei Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme und bezieht sich diese nur auf ihre bisherigen Ausführungen, ist weiterer Vortrag in der Berufungsinstanz unzulässig.
IBRRS 2009, 0748

OLG München, Urteil vom 04.03.2008 - 13 U 2384/07
1. Hobbyräume sind nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht als Aufenthaltsräume zu qualifizieren.
2. Ob bei der Planung von Hobbyräumen deren Nutzung als Aufenthaltsraum zu beachten ist, hängt vom Inhalt des jeweils konkreten Planungsauftrags ab.

IBRRS 2009, 0712

OLG München, Beschluss vom 09.02.2009 - Verg 27/08
1. Im Regelfall keine analoge Anwendung der §§ 25 Nr. 3 Abs.1 VOB/A, 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A in einem der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) unterliegenden Verfahren.*)
2. Im Rahmen eines Verfahrens nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) bestimmt die Vergabestelle das wirtschaftlichste Angebot im Sinne von § 97 Abs. 5 GWB, Artikel 34 Abs. 2 Satz 1 BayHO dadurch, dass sie (insbesondere) die in § 16 Abs. 3 VOF genannten Kriterien in einer ihr geeignet erscheinenden Weise in den Verdingungsunterlagen gewichtet.*)
3. Der Senat hält an seiner Auffassung aus dem Beschluss vom 17.01.2008 (Verg 15/07) fest, dass im Regelfall eine Verpflichtung der Vergabestelle zur Bekanntgabe von Unterkriterien und auch einer Bewertungsmatrix jedenfalls dann besteht, wenn sich deren Kenntnis auf den Angebotsinhalt auswirken kann.*)

IBRRS 2009, 0362

BGH, Urteil vom 19.11.2008 - XII ZR 123/07
1. Zur materiellrechtlichen Wirksamkeit der Hilfsaufrechnung im Prozess.*)
2. Das sich aus § 396 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Widerspruchsrecht des Aufrechnungsgegners gilt auch für den Fall, dass dem Aufrechnenden mehrere Gegenforderungen zustehen.*)
3. Die sich aus § 396 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 366 Abs. 2 BGB ergebende Tilgungsreihenfolge bei mehreren im Prozess zur Hilfsaufrechnung gestellten Gegenforderungen bestimmt sich nach dem Sachstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz.*)
IBRRS 2009, 0196

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.04.2007 - 19 U 131/05
1. Der bauplanende Architekt muss bei der Vorplanung die Zielvorstellungen des Bauherrn abklären. Sind Reihenendhäuser nicht für sich allein standsicher, sondern bedürfen sie dazu der Anbindung an ein benachbartes Gebäude, muss der Architekt den Bauherrn darauf hinweisen, dass entweder die Einwilligung des Eigentümers des Nachbargrundstücks zur Anbindung einzuholen oder aber eine selbstständige Gründung der Häuser vorzunehmen ist.
2. Diese Planung der Gründung des Bauwerks ist Sache des bauplanenden Architekten, nicht des Statikers.

IBRRS 2009, 0175

OLG Celle, Beschluss vom 16.01.2009 - 14 W 53/08
Verpflichtet sich ein Architekt, die Planung und Bauaufsicht für ein Bauvorhaben zu erbringen, liegt der Schwerpunkt seiner Leistung am Ort des Bauwerkes. Einheitlicher Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Architektenvertrag ist daher der Ort des Bauwerkes.

IBRRS 2009, 0170

KG, Urteil vom 06.03.2006 - 10 U 5939/00
Zur Problematik der Honorarabrechnung nach Kündigung durch den Auftraggeber.

IBRRS 2009, 0169

LG Gießen, Urteil vom 21.09.2006 - 4 O 380/05
Für Stillstandskosten wegen fehlender Baugenehmigung haftet der Architekt alleine, und nicht gesamtschuldnerisch mit dem Bauunternehmen.

IBRRS 2009, 0163

KG, Urteil vom 04.03.2008 - 27 U 129/07
Ein Teilurteil gegen den gesamtschuldnerisch mit dem bauausführenden Unternehmer verklagten bauüberwachenden Planer ist unzulässig, auch wenn das Gericht den Anspruch gegen den Planer für verjährt hält, sofern eine den Anspruch gegen beide Gesamtschuldner betreffende Beweiserhebung noch aussteht.

IBRRS 2009, 0113

BGH, Urteil vom 11.12.2008 - VII ZR 235/06
1. Die in einem Auftrag enthaltenen Leistungen eines Ingenieurs für eine Anlage des Straßenverkehrs sind gemeinsam abzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Planungsauftrag nicht umfassend ist, sondern nur Teilplanungsleistungen, die die Planung einzelner Gewerke betreffen, in Auftrag gegeben worden sind.*)
2. Sind für diese Teilplanungsleistungen nicht alle Grundleistungen in Auftrag gegeben, muss das Honorar nach § 5 Abs. 2 HOAI gemindert werden. Sind unterschiedliche Grundleistungen für die verschiedenen Planungsbereiche in Auftrag gegeben, so muss eine sich an § 5 Abs. 2 HOAI orientierte Gewichtung stattfinden.*)
3. Das Objekt im Sinne der §§ 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 HOAI wird durch den Vertragsgegenstand bestimmt; das gilt auch hinsichtlich der Einordnung eines Objekts in eine Honorarzone (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 2/04, BGHZ 165, 382 = IBR 2006, 208).*)
IBRRS 2009, 0108

BGH, Urteil vom 27.11.2008 - VII ZR 211/07
1. Die bei stufenweiser Beauftragung des Architekten schriftlich getroffene Honorarvereinbarung über später zu erbringende Leistungen wird mit dem Abruf dieser Leistungen wirksam und ist deshalb "bei Auftragserteilung" im Sinne des § 4 Abs. 1 HOAI getroffen.*)
2. Ein bei Auftragserteilung vereinbarter Umbauzuschlag kann einvernehmlich schriftlich geändert werden.*)
IBRRS 2009, 0102

OLG Braunschweig, Urteil vom 08.11.2007 - 8 U 158/05
Eine Haftungsbegrenzung auf "versicherbare Schäden" im Rahmen eines Einheitsarchitektenvertrags benachteiligt den Bauherrn nach Treu und Glauben, da der durchschnittliche Vertragspartner nicht erkennen kann, welche Schäden konkret unter die Haftungsbegrenzung fallen.

IBRRS 2009, 0086

OLG Celle, Urteil vom 07.01.2009 - 14 U 115/08
1. Gehen in einem Architektenvertrag sowohl der Architekt als auch der Bauherr gemeinsam von einer bestimmten Kostenbasis aus und machen diese unter der Überschrift "Kostenrahmen" übereinstimmend zur Grundlage ihres Vertrages, handelt es sich nicht lediglich um eine Berechnungsgrundlage zur Honorarermittlung, sondern um die vertragliche Vereinbarung eines Kostenlimits.
2. Überschreitet der Architekt diesen Kostenrahmen, ist sein Honorar auch ohne Nacherfüllungsverlangen des Bauherrn zu mindern, wenn eine Umplanung unmöglich oder zumindest dem Kläger nicht zumutbar ist.

IBRRS 2009, 0080

OLG Hamm, Urteil vom 29.04.2008 - 24 U 99/06
1. Die im Rahmen der dem Bauherrn bei der öffentlichen Auftragsvergabe geschuldete umfassende Unterstützung umfasst auch die Pflicht, dass sich der Architekt gegenüber dem Bauherrn gegen eine Vergabe an einen unzuverlässigen Bieter ausspricht bzw. gegen eine Vergabe an einen solchen Bieter, dessen Angebot wegen einer offenkundig auf einer Mischkalkulation beruhenden Preisgestaltung auszuschließen war.
2. Ein durch eine Pflichtverletzung bei der LV-Erstellung wegen falscher Massen verursachter Schaden kann nur dann angenommen werden, wenn mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellbar ist, dass es bei zutreffender Massenermittlung zu einer Kostenersparnis gekommen wäre.
3. Wenn der Bauherr nicht innerhalb von zwei Monaten seit Zugang der Schlussrechnung die fehlende Prüfbarkeit rügt, tritt Fälligkeit der Honorarforderung ein.
4. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber das Recht verliert, sich auf die fehlende Prüfbarkeit zu berufen, beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.
5. Wenn ein Bauherr im Prozess eine zunächst streitige Honorarrechnung der Höhe nach unstreitig stellt und sich fortan nur noch mit zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüchen verteidigt, kann dies eine Bindungswirkung der eingeklagten Honorarschlussrechnung begründen.
IBRRS 2009, 0047

LG Bayreuth, Urteil vom 11.07.2008 - 33 O 505/07
1. Die Möglichkeit der Umstellung von einem Freistellungsantrag auf einen Zahlungsantrag ergibt sich aus § 264 Nr. 2 ZPO. Der Forderungsübergang auf die Haftpflichtversicherung nach § 67 Abs. 1 VVG a.F. nach Rechtshängigkeit der Klage steht der Prozessführung durch den Versicherungsnehmer aufgrund der unstreitigen Prozessführungsermächtigung durch die Versicherung gemäß § 265 ZPO nicht entgegen.
2. Zwischen planendem und bauleitendem Architekten besteht eine rechtliche Zweckgemeinschaft, so dass sie grundsätzlich als Gesamtschuldner haften, soweit sie für einen Baumangel aufgrund der Planung bzw. Objektüberwachung verantwortlich sind.
3. Eine Haftung des überwachenden Architekten im Innenverhältnis gegenüber dem planenden Architekten scheidet vorliegend deshalb aus, weil der planende Architekt die Klärung der Frage der Erforderlichkeit des Holzschutzanstrichs während der Ausführungsphase in einer für den bauüberwachenden Architekten erkennbaren Weise an sich gezogen hat.

IBRRS 2009, 0032

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.11.2008 - 7 U 89/08
1. Die Beschränkung des Deckungsschutzes in der Berufshaftpflichtversicherung auf Schäden, die spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Vertrages gemeldet werden, ist als vertragliche Risikobegrenzung wirksam.*)
2. Versäumt der Versicherungsnehmer diese Frist, kann der Versicherer Deckungsschutz nicht versagen, wenn den Versicherungsnehmer nachweislich kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft.*)
3. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer bis zum Ablauf der Frist Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt hat, ist der Beweis fehlenden Verschuldens nicht geführt.*)

IBRRS 2009, 0005

BGH, Urteil vom 27.11.2008 - VII ZR 206/06
1. Die Rechtsprechung des Senats zur Organisationsobliegenheit des arbeitsteilig tätigen Werkunternehmers (zuletzt BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 99/06, BGHZ 174, 32) ist auch dann anwendbar, wenn Ansprüche gegen ein Architektenbüro geltend gemacht werden, das die Bauüberwachung arbeitsteilig organisiert.*)
2. Die Gleichstellung der Verjährung im Falle der Verletzung einer Organisationsobliegenheit mit der Verjährung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels ist nur gerechtfertigt, wenn die Verletzung der Organisationsobliegenheit ein dem arglistigen Verschweigen vergleichbares Gewicht hat.*)
3. Die Schwere eines Baumangels lässt grundsätzlich nicht den Rückschluss auf eine derart schwere Verletzung der Obliegenheit zu, eine arbeitsteilige Bauüberwachung richtig zu organisieren.*)
4. Den Bauherrn trifft jedenfalls die Obliegenheit, dem bauaufsichtsführenden Architekten mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen.*)
5. Nimmt er den bauaufsichtsführenden Architekten wegen eines übersehenen Planungsmangels in Anspruch, muss er sich das Verschulden des von ihm eingesetzten Planers zurechnen lassen.*)
6. Der Verursachungsbeitrag des bauaufsichtsführenden Architekten an dem Bauwerksschaden muss unter Berücksichtigung seiner besonderen Aufgabenstellung gewichtet werden. Ein vollständiges Zurücktreten seiner Haftung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.*)
Online seit 2008
IBRRS 2008, 3911
OLG München, Urteil vom 28.10.2008 - 28 U 3754/08
Zu der Frage, ob die nachträgliche Herstellung eines Drainagesystems zum trocken legen eines feuchten Kellers unverhältnismäßig ist.
IBRRS 2008, 3908

BFH, Urteil vom 08.10.2008 - V R 59/07
Die Leistungsbeschreibung "für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" reicht nicht dazu aus, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus ggf. in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt.*)

IBRRS 2008, 3888

BGH, Urteil vom 19.11.2008 - IV ZR 277/05
In der Architektenhaftpflichtversicherung kommt es für die Frage, ob es sich bei den Kosten für die Beseitigung von Planungsmängeln um eine an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung handelt, nicht darauf an, ob nach den fehlerhaften Plänen bereits gebaut worden ist und wie der Anspruch des Auftraggebers gegen den Architekten werkvertragsrechtlich einzuordnen ist.*)

IBRRS 2008, 3288

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2008 - 11 U 101/07
Ein Architekt haftet nicht als Sachwalter wegen fehlender Aufklärung über eigene Planungsmängel, wenn ihm mangels Beauftragung der Leistungsphasen 6 - 9 die Durchführung der Leistungen nicht oblag, er an den Mängelbegehungen nicht teilgenommen hatte und die Bauausführung teilweise von seiner Planung abweicht.

IBRRS 2008, 3265

OVG Thüringen, Urteil vom 19.12.2007 - 1 KO 1205/04
1. Der Prüfauftrag an einen anerkannten Prüfingenieur kann in Thüringen nicht nur durch einseitiges Handeln der zuständigen Bauaufsichtsbehörde (Weisung oder Verwaltungsakt), sondern auch durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag erteilt werden.*)
2. Die Vertragsparteien können in einem derartigen Vertrag auch Regelungen über die Abnahme der Leistungen des Prüfingenieurs treffen.*)
3. Zu den Voraussetzungen einer vertraglich vereinbarten Abnahmefiktion (Einzelfall).*)
4. Eine vertragliche Regelung, die entgegen § 2 Abs. 2 BauGVO a.F. vorsieht, dass der Bauherr die Prüfgebühren direkt an den Prüfingenieur zu zahlen hat, ist gem. § 59 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 134 BGB a.F. nichtig. Entsprechendes gilt für eine von der zwingenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 BauGVO a.F. (i. V. m. den Anlagen 1 bis 5) abweichende vertragliche Regelung der Gebührenhöhe.*)
5. "Ausführungszeichnungen" im Sinne der Tarifstelle 7.6 der Anlage 1 BauGVO a.F. sind die im Rahmen der Ausführungsplanung des Statikers (Leistungsphase 5 nach § 64 HOAI) erstellten Zeichnungen.*)
6. Der Vergütungsanspruch eines Prüfingenieurs für Baustatik verjährt in entsprechender Anwendung des § 196 Abs. 1 Nr. 17 BGB a.F. in zwei Jahren. Bei einem Gesamtprüfungsauftrag beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Prüfingenieur seine letzte Leistung in Bezug auf das Vorhaben erbracht hat und seine Forderung damit insgesamt fällig geworden ist.*)
7. Das bevorstehende Erlöschen der Zulassung als Prüfingenieur stellt einen wichtigen Grund für die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags dar, durch den dem Prüfingenieur ein Prüfauftrag erteilt worden ist. Diesen Kündigungsgrund hat regelmäßig der Prüfingenieur zu vertreten.*)

IBRRS 2008, 3216

LG München I, Urteil vom 30.07.2008 - 24 O 7799/08
Wandelt eine bayerische Gebietskörperschaft einen Eigenbetrieb in ein Kommunalunternehmen um, so haftet die Gebietskörperschaft für vertragliche Ansprüche nur noch subsidiär. Der Zustimmung und Information des Vertragspartners bedarf es hierfür nicht.

IBRRS 2008, 3167

BFH, Urteil vom 08.10.2008 - VIII R 53/07
Betreuen ein selbständig tätiger und ein angestellter Ingenieur jeweils einzelne Aufträge und Projekte eigenverantwortlich und leitend, so ist trotz der gleichartigen Tätigkeit eine -ggf. im Schätzungswege vorzunehmende- Aufteilung der Einkünfte nicht ausgeschlossen mit der Folge, dass die vom Unternehmensinhaber selbst betreuten Aufträge und Projekte der freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen sind, und nur die von dem Angestellten betreuten Aufträge und Projekte zu gewerblichen Einkünften führen.*)

IBRRS 2008, 3162

OLG Dresden, Beschluss vom 12.09.2008 - 11 U 1002/08
Bei Vorlage einer prüfbaren und steuerrechtlich ordnungsgemäßen Schlussrechnung ist auch bei einem nachfolgenden Vergleich mit einem geänderten Schlusszahlungsbetrag keine neue Schlussrechnung zu erstellen.

IBRRS 2008, 3154

BGH, Urteil vom 23.10.2008 - VII ZR 105/07
1. An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann (Bestätigung von BGH, Urteil vom 5. November 1992 - VII ZR 52/91, IBR 1993, 157 = BGHZ 120, 133 und Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1).*)
2. Allein die Bezahlung der Schlussrechnung ist keine Maßnahme, mit der sich der Auftraggeber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung einrichtet.*)
3. Die Unzumutbarkeit der Nachforderung setzt voraus, dass die dadurch entstehende zusätzliche Belastung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für den Auftraggeber eine besondere Härte bedeutet.*)

IBRRS 2008, 3151

LG Stuttgart, Urteil vom 09.10.2008 - 26 O 205/07
1. Gibt ein beauftragtes Baugrundgutachten mehrere generell geeignete Ausführungsalternativen für die Abdichtung eines Kellers vor (hier: vorzugswürdig „weiße Wanne“ oder aber „schwarze Wanne“) haftet der Architekt, wenn er davon die für die spezielle Nutzung (hier: Hobbyraum) untaugliche auswählt.
2. Wenn der Bauherr an einen sonstigen Dritten (hier: Baubetreuer/ Projektsteuerer) die Beurteilung des Baugrundrisikos delegiert, kann sich der Dritte dem Bauherrn gegenüber nicht auf das Verschulden des Architekten, Baugrundgutachters oder Unternehmers berufen.

IBRRS 2008, 3150

OLG Celle, Urteil vom 19.11.2008 - 14 U 55/08
1. Eine Schlussrechnung muss als solche nicht gekennzeichnet sein; es reicht aus, wenn aus der Rechnung nach Inhalt und Aufbau erkennbar wird, dass der Architekt sein Bauvorhaben abschließend abrechnen wollte.
2. Architektenhonoraransprüche aus vor dem 01.01.2002 geschlossenen Architektenverträgen verjähren in der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB a.F., auch wenn die Rechnung nach dem 01.01.2002 gestellt wird.
IBRRS 2008, 3082

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.10.2008 - Verg 35/08
1. Antragsteller eines Nachprüfungsantrags kann nur der potentielle Auftragnehmer sein. Sonstige, insbesondere lediglich mittelbar am Auftrag interessierte Unternehmen (z.B. Subunternehmer, Planer, Projektentwickler oder Berater), aber auch einzelne Mitglieder einer Bietergemeinschaft sind kraft eigenen Rechts nicht antragsbefugt. Solche Unternehmen können bei Vorliegen eines schutzwürdigen Eigeninteresses einen Nachprüfungsantrag zulässig nur in Verfahrensstandschaft für das am Auftrag interessierte Unternehmen anbringen.
2. Ein lediglich beauftragter Architekt hat damit keine Antragsbefugnis.
3. Ein Nachprüfungsverfahren kann nicht schon mit Erfolg eingeleitet werden, wenn die Gefahr besteht, der öffentliche Auftraggeber, der auch ein Baukonzessionär sein kann (GWB § 98 Nr. 6), werde einen öffentlichen Auftrag ohne ein nach dem vierten Teil des GWB vorgeschriebenes Vergabeverfahren vergeben. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ein materiell schon begonnenes Vergabeverfahren voraus.
4. Dies erfordert einerseits einen internen Beschaffungsentschluss des öffentlichen Auftraggebers, andererseits aber auch schon eine externe Umsetzung jener Entscheidung, die darin bestehen muss, dass der Auftraggeber in einer Weise, die geeignet ist, nach außen wahrgenommen zu werden, bestimmte Maßnahmen ergreift, um das leistende Unternehmen mit dem Ziel eines Vertragsschlusses zu ermitteln und auszuwählen.

IBRRS 2008, 3078

OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.08.2007 - 11 Verg 6/07
1. Eine (versteckte) Unterschreitung des Mindestsatzes kann auch durch den Ansatz zu niedriger Prozentsätze aus den Leistungsbildern für die betreffenden Leistungsphasen erfolgen.*)
2. Ist Gegenstand eines Nachprüfungsantrags eine Wertung im VOF-Verfahren, so prüfen die Nachprüfungsinstanzen nur, ob die Grenzen des der Auftraggeberseite zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten sind. Die Dokumentation muss dementsprechend so beschaffen sein, dass aus ihr erkennbar wird, ob der Auftraggeber diese Anforderungen erfüllt hat.
3. Ist die Dokumentation ungenügend, ist das Verfahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Dokumentation ungenügend wird, zu wiederholen. Eine Nachholung der Dokumentation im Vergabenachprüfungsverfahren ist nicht möglich. Das zu wiederholende Verfahren kann bis zur Grenze der Identität des Beschaffungsvorhabens neu gestaltet werden.
IBRRS 2008, 3077

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.07.2008 - VK 2 LVwA LSA-05/08
1. Die Ermittlung des Vertragspartners durch Losentscheid kommt im VOF-Verfahren allenfalls in Betracht, wenn eine reine objektive Auswahl nach qualitativen Kriterien unter gleich qualifizierten Bewerbern nicht möglich ist.
2. Dies setzt voraus, dass der Auftraggeber alles unternommen hat, um seiner Pflicht zur Auswahl des bestmöglichen Bewerbers zu genügen.
3. Kommt es zur Punktegleichheit, weil die Auftragsbeschreibung nicht hinreichend bestimmt sowie das Kriterium Qualität nicht hinreichend differenziert ist, scheidet ein Losentscheid aus.

IBRRS 2008, 3058

OLG München, Urteil vom 04.03.2008 - 9 U 4539/07
Zwar stellt die fehlende Detailplanung der Befestigung eines Blechdaches für eine Lagerhalle möglicherweise eine Verletzung der Planungspflichten als Architekt und Statiker dar, sie rechtfertigt aber keineswegs den Vorwurf des arglistigen Verschweigens eines wesentlichen Mangels und stellt auch kein Organisationsverschulden im Sinne der BGH-Rechtsprechung dar.

IBRRS 2008, 3055

OLG Köln, Urteil vom 30.04.2008 - 17 U 51/07
Zu der Frage, ob und wann dem Architekten ein zusätzliches Honorar für eine erneute wesentlich geänderte Entwurfsplanung zusteht.
IBRRS 2008, 3050

OLG Dresden, Urteil vom 22.05.2008 - 9 U 2062/05
Eine Aufwandsentschädigung dafür, dass eine Beauftragung mit Ingenieurleistungen nicht erfolgt, ist kein Fall der Mindestsatzunterschreitung der HOAI-Mindestsätze.

IBRRS 2008, 3014

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2008 - 12 U 65/08
Zum Zugang eines Telefax-Schreibens bei „OK“-Vermerk im Sendebericht.*)

IBRRS 2008, 2979

BGH, Urteil vom 25.09.2008 - VII ZR 35/07
Verpflichtet sich der vom Veräußerer einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung mit der Bauleitung beauftragte Architekt diesem gegenüber zur Erstellung von Bautenstandsberichten, die Grundlage für die von den Erwerbern bei der finanzierenden Bank zu beantragende ratenweise Auszahlung des Erwerbspreises sein sollen, kommt dem Vertrag drittschützende Wirkung zugunsten der Erwerber zu.*)

IBRRS 2008, 2975

BGH, Urteil vom 25.09.2008 - VII ZR 37/07
Verpflichtet sich der vom Veräußerer einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung mit der Bauleitung beauftragte Architekt diesem gegenüber zur Erstellung von Bautenstandsberichten, die Grundlage für die von den Erwerbern bei der finanzierenden Bank zu beantragende ratenweise Auszahlung des Erwerbspreises sein sollen, kommt dem Vertrag drittschützende Wirkung zugunsten der Erwerber zu.*)