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Sachgebiet: Architekten und Ingenieure

2910 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2008

IBRRS 2008, 1709
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verjährung der Architektenhaftung

LG Göttingen, Beschluss vom 02.05.2005 - 4 O 159/04

1. Der Architekt ist im Rahmen der Vollarchitektur und hierbei im Rahmen der Objektüberwachung verpflichtet, die Arbeiten der ausführenden Firmen - insbesondere in sehr sensiblen Bereichen - engmaschig zu überwachen, um so mangelhafte Arbeiten von vornherein zu unterbinden.

2. Stellt der Sachverständige fest, dass sämtliche Mängel solche sind, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bauobjektüberwachung durch einen Architekten hätten auffallen müssen, folgt daraus, dass der Architekt seine Pflichten schuldhaft verletzt hat, da er im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bauüberwachung frühzeitig für ein Verhindern des Entstehens bzw. sofortigen Rückbaus der Mängel hätte sorgen müssen.

3. Die dem Architekten vom Auftraggeber eingeräumte Vertrauensstellung gebietet es, dem Bauherrn im Laufe der Mängelursachenprüfung auch Mängel des eigenen Architektenwerkes zu offenbaren, so dass der Bauherr in die Lage versetzt wird, seine Rechte auch gegen den Architekten rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung wahrnehmen zu können. Geschieht dies nicht, kann der Architekt sich nicht auf den Eintritt der Verjährung hinsichtlich seines mangelhaften Architektenwerkes berufen.

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IBRRS 2008, 1669
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung für unzureichende Vorgaben an Bodengutachter!

OLG Koblenz, Urteil vom 28.01.2008 - 12 U 1107/06

Gibt der Architekt dem Bodengutachter weder die tatsächliche Gründungstiefe der Baugruben noch die Notwendigkeit der Errichtung von Maschinenfundamenten und deren dynamische Belastung bekannt und entsteht hierdurch aufgrund des von falschen Tatsachen ausgehenden Bodengutachtens ein Schaden, so haftet der Architekt hierfür.




IBRRS 2008, 1667
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zusammentreffen von Ausführungs- und Planungsfehler

OLG Rostock, Urteil vom 04.03.2008 - 4 U 79/05

1. Der Einwand des Unternehmers, ein Planungsfehler sei schadensursächlich, ist kein Mitverschuldenseinwand.

2. Der Unternehmer schuldet lediglich die Kosten einer "Alternativsanierung" seines Ausführungsfehlers, es sei denn, er verletzt zudem eine Prüfungs- und Hinweispflicht.

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IBRRS 2008, 1666
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung des Architekten für Überbau?

LG Regensburg, Urteil vom 19.12.2006 - 4 O 1377/06

1. Es gehört zu den Kardinalpflichten eines Architekten, dass er sich vor Beginn der Planung über den tatsächlichen Verlauf der Grundstücksgrenzen verbindlich in Kenntnis setzt.

2. Unterlässt er dies und führt seine Planung in ihrer Ausführung zu einem Überbau, liegt eine objektive Pflichtverletzung im Sinne von § 280 BGB vor.

3. Daraus resultiert ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers im Hinblick auf Beseitigungs- oder Rentenzahlungsverlangen der betroffenen Nachbarn.

4. Ein Überbau im Zuge einer Neuplanung liegt auch dann vor, wenn ein ursprünglich vorhandener Überbau im Zuge einer Neuplanung zunächst beseitigt und erneut bei Ausführung der geänderten Planung vorgenommen wird.

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IBRRS 2008, 1665
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honorar für Projektmanagement

LG München I, Urteil vom 11.04.2008 - 11 O 24026/07

Zu der Frage, in welchem Umfang der Projektmanager Erfolgshonorar bei folgenden Vertragsklauseln beanspruchen kann:

§ 8.2

Bei Einhaltung der Kostengrenze gemäß Garantie des Auftragnehmers nach § 9.2 dieses Vertrages wird das Honorar des Auftragnehmers auf der Basis von vorläufig 57,3 Mio. DM brutto, zuzüglich Kostenanteil der vorhandenen Bausubstanz nach Ziffer 1.2, multipliziert mit dem Vergütungsfaktor 2,8 v.H. und zuzüglich Zuschlag nach Ziffer 1.3 pauschaliert. Das Pauschalhonorar beträgt danach, auf der Basis von vorläufig brutto 57,3 Mio. DM, 2.126.283,48 DM, zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer (Honorarermittlung siehe Anlage 9).

§ 8.3

Bei Erfüllung der Termin- und Kostengarantie gemäß § 9.2 erhält der Auftragnehmer zusätzlich 5 % des Pauschalhonorars nach Ziffer 2.

§ 8.4

Unterschreiten die tatsächlichen Herstellungskosten (Kostenfeststellung) die Grenzen des Projektbudgets gemäß § 9.2, erhält der Auftragnehmer zum Honorar nach Ziffer 2 und 3 ein zusätzliches Erfolgshonorar in Höhe von 15 % der eingesparten Kosten bei Gesamtkosten von bis zu 57,3 Mio. DM brutto und von 20 % der eingesparten Kosten bei Gesamtkosten von weniger als 57,3 Mio. DM brutto.

§ 8.7.1

Nebenkosten werden pauschal mit 5 % des Nettohonorars abgegolten.

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IBRRS 2008, 1660
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Pflicht zur Haftpflichtversicherung ungerecht?

VerfGH Belgien, Urteil vom 12.07.2007 - 100/2007

Die gesetzliche Verpflichtung von Architekten als einziger Berufsgruppe im Baugewerbe, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, begründet die Gefahr, bei gesamtschuldnerischer Haftung mehr als andere Berufsgruppen haftbar gemacht zu werden. Für diesen Behandlungsunterschied besteht keine objektive und vernünftige Rechtfertigung.

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IBRRS 2008, 1658
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planung bei Umbau und Modernisierung

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.03.2008 - 12 U 180/07

1. Bei Umbauten, Modernisierungen und Instandsetzungen sind die aufgrund der Gegebenheiten notwendigen Maßnahmen zu klären. Hierzu gehört auch die Bestandsaufnahme, die konstruktive und sonstige Bauschäden erfasst. Nur eine sorgfältige Bestandserkundung kann die Beurteilungsgrundlage schaffen, ob und inwieweit das vorhandene Altgebäude umgebaut werden kann. Dazu gehört die Prüfung, inwieweit sich die Bausubstanz hinsichtlich der vorhandenen Baustoffe, der Bauart und des altersbedingten Abnutzungsgrades für einen Umbau eignet. Vorrangig ist die Beurteilung der Bauqualität, so dass festgestellt werden muss, welche Baumängel vorliegen. Die Bauwerkserkundungspflicht wird umso intensiver, je stärker in den Bestand des Gebäudes eingegriffen werden soll.

2. Bei Umbauten und Modernisierungen eines Gebäudes ist nicht nur eine intensivere Bauaufsicht als bei Neubauten, sondern auch eine entsprechende Planung gefordert. Werden insoweit notwendige Erkundungen nicht angestellt und unterlaufen bei der Beurteilung der vorhandenen Bauqualität dem Architekten Fehler, ist damit die Ursache späterer Haftung gesetzt.

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IBRRS 2008, 1649
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Führen der Berufsbezeichnung "Architekt"

BVerfG, Beschluss vom 02.01.2008 - 1 BvR 1350/04

1. Der Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung, der aus dem Eintragungsvorbehalt für die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Architekt" und für die Verwendung ähnlicher Bezeichnungen gemäß § 2 Abs. 2 BauKaG-NW folgt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. In Hinblick auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt dies aber bezüglich der Erforderlichkeit nur, wenn der Eintragungsvorbehalt für die Verwendung der Berufsbezeichnung "Architekt" auf die Firmierung der Gesellschaft zur Kennzeichnung ihrer eigenen Tätigkeit als Architekten- oder Architekturgesellschaft beschränkt bleibt.




IBRRS 2008, 1641
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wer kann Mängel am Gemeinschaftseigentum einklagen?

LG Kassel, Urteil vom 25.05.2007 - 5 O 2834/05

Bei den Rechten auf Minderung und auf kleinen Schadensersatz handelt es sich um solche Rechte, die ihrer Natur nach gemeinschaftsbezogen sind und ein eigenständiges Vorgehen des einzelnen Wohnungseigentümers nicht zulassen; vielmehr ist für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Rechte von vornherein allein die Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig, und nur sie allein kann auch die Voraussetzungen für diese Rechte schaffen sowie die Wahl zwischen ihnen treffen.

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IBRRS 2008, 1640
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wer kann Mängel am Gemeinschaftseigentum einklagen?

OLG Frankfurt, Urteil vom 30.05.2008 - 25 U 129/07

Bei den Rechten auf Minderung und auf kleinen Schadensersatz handelt es sich um solche Rechte, die ihrer Natur nach gemeinschaftsbezogen sind und ein eigenständiges Vorgehen des einzelnen Wohnungseigentümers nicht zulassen; vielmehr ist für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Rechte von vornherein allein die Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig, und nur sie allein kann auch die Voraussetzungen für diese Rechte schaffen sowie die Wahl zwischen ihnen treffen.

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IBRRS 2008, 1524
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauverträge - Gewährleistung am Bau trotz Ohne-Rechnung-Abrede

BGH, Urteil vom 24.04.2008 - VII ZR 42/07

1. Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175).*)

2. Hat der Unternehmer seine Bauleistungen mangelhaft erbracht, so handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Bauvertrages.*)

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IBRRS 2008, 1493
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Balkon-Abdichtung ist besonders überwachungsbedürftig

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2008 - 5 U 22/08

1. Die Abdichtung von Balkonen ist besonders überwachungsbedürftig. Der Architekt muss sie deshalb einer konkreten Überwachung unterziehen.*)

2. Arglistiges Verhalten des Architekten mit der Folge des Ausschlusses des Verjährungseinwands gem. § 638 BGB a.F. kommt in Betracht, wenn der Architekt weiß, dass er seine Überwachungspflicht nicht korrekt wahrgenommen hat, er deshalb damit rechnen muss und in Kauf nimmt, einen wesentlichen Ausführungsmangel übersehen zu haben, und er dieses Risiko nicht offenlegt.*)

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IBRRS 2008, 1476
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Genehmigungsriskante intensive Bebauung

OLG München, Urteil vom 12.09.2007 - 27 U 154/07

1. Es besteht keine zusätzliche Aufklärungspflicht des Zweitarchitekten, wenn der Bauherr die eingeschränkte Genehmigungsbereitschaft der Behörden durch abgelehnte Voranfragen des Erstarchitekten bereits kennt.

2. Gibt der Architekt trotz Fristsetzung und Kündigungsandrohung nicht die von ihm gefertigte Leistungsbeschreibung und den erstellten Preisspiegel heraus, ist eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt.

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IBRRS 2008, 1470
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung am Bau trotz Ohne-Rechnung-Abrede

BGH, Urteil vom 24.04.2008 - VII ZR 140/07

1. Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175 = IBR 2001, 120).*)

2. Hat ein Ingenieur seine Vermessungsleistungen mangelhaft erbracht und hat sich dieser Mangel im Bauwerk bereits verkörpert, handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags.*)




IBRRS 2008, 1435
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann haftet der Architekt bei Fehlern der Statik?

OLG Jena, Beschluss vom 09.01.2008 - 1 U 723/07

1. Der Architekt kann sich grundsätzlich auf das Sonderwissen des Tragwerksplaners verlassen.

2. Bei groben oder offensichtlichen, für ihn erkennbaren Mängeln der Statik haftet der Architekt als Gesamtschuldner neben dem Tragwerksplaner.

3. Für einen Architekten sind Mängel der Statik im Regelfall nicht erkennbar, wenn sie nicht einmal vom besser ausgebildeten Prüfstatiker erkannt werden.

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IBRRS 2008, 1434
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann haftet der Architekt bei Fehlern der Statik?

LG Gera, Urteil vom 26.07.2007 - 4 O 1764/05

1. Der Architekt kann sich grundsätzlich auf das Sonderwissen des Tragwerksplaners verlassen.

2. Bei groben oder offensichtlichen, für ihn erkennbaren Mängeln der Statik haftet der Architekt als Gesamtschuldner neben dem Tragwerksplaner.

3. Für einen Architekten sind Mängel der Statik im Regelfall nicht erkennbar, wenn sie nicht einmal vom besser ausgebildeten Prüfstatiker erkannt werden.

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IBRRS 2008, 1423
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann haftet der Architekt bei Fehlern der Statik?

OLG Jena, Beschluss vom 12.03.2008 - 1 U 723/07

1. Der Architekt kann sich grundsätzlich auf das Sonderwissen des Tragwerksplaners verlassen.

2. Bei groben oder offensichtlichen, für ihn erkennbaren Mängeln der Statik haftet der Architekt als Gesamtschuldner neben dem Tragwerksplaner.

3. Für einen Architekten sind Mängel der Statik im Regelfall nicht erkennbar, wenn sie nicht einmal vom besser ausgebildeten Prüfstatiker erkannt werden.

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IBRRS 2008, 1411
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenpflichten bei isolierter Bauvoranfrage

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2007 - 22 U 142/06

1. Die Bauvoranfrage kann nicht nur bei der Vorplanung, sondern auch bereits in der Phase der Grundlagenermittlungen oder später in der Phase der Entwurfs- oder Ausführungsplanung erforderlich werden.

2. Wird eine Bauvoranfrage als alleinige oder gesonderte Architektenleistung in Auftrag gegeben, kann sie sachgerecht jedenfalls nicht losgelöst von der Grundlagenermittlung erfolgen.

3. Wird ein Architekt isoliert beauftragt, eine Bauvoranfrage zu stellen, so ist er gehalten, die Planung so auszurichten, dass die intendierte Bebauung bestandskräftig genehmigt werden kann.




IBRRS 2008, 1410
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wirksamkeit einer HOAI-Vergütungsabrede

OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2006 - 24 U 125/05

1. Planungs- und Projektsteuerungsleistungen können wirksam an einen Auftragnehmer beauftragt werden, auch wenn die Verträge Leistungsüberschneidungen enthalten.

2. Honorarrechtlich sind beide Verträge grundsätzlich getrennt zu behandeln; die HOAI ist auf Projektsteuerungsverträge nicht anwendbar.

3. Die Honorarabrede eines Projektsteuerungsvertrags kann unwirksam sein, wenn der Projektsteuerungsvertrag zur Umgehung des Preisrechts der HOAI geschlossen wurde.

4. Wenn der Planer sich auf die Nichtigkeit der Honorarabrede wegen Mindestsatzunterschreitung beruft, kann über § 139 BGB die Vergütungsabrede im Projektsteuerungsvertrag so anzupassen sein, dass die Gesamtvergütung aus beiden Verträgen unverändert bleibt.

5. Projektsteuererhonorare können frei vereinbart werden; sie können auch Erfolgskomponenten enthalten.

6. Vereinbaren die Vertragsparteien ein zusätzliches Erfolgshonorar, welches an einen Rentabilitätsfaktor anknüpft, der auf dem Verhältnis beeinflussbarer Baukosten zu Mieterträgen beruht, so besteht grundsätzlich kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur der sich daraus ergebenden Zusatzhonorare, selbst wenn diese insgesamt 9% der anrechenbaren Kosten ausmachen.

7. Eine Aufklärungsverpflichtung über eine für den Auftraggeber gegebenenfalls nachteilige Erfolgsvergütung besteht zumindest dann nicht, wenn es sich bei den Beteiligten um erfahrene Marktteilnehmer handelt, die über die Vergütung intensiv verhandelt haben.

8. Ein Abzug vom Honorar wegen nicht erbrachter Leistungen findet nur bei mangelhaften Projektsteuerungsleistungen statt.

9. Die HOAI verstößt nicht gegen EG-Recht.

10. Eine Vereinbarung, wonach die Vergütung von Planungsleistungen erst mit der Erteilung einer Baugenehmigung entstehen soll, ist nicht als Akquisitionsvereinbarung, sondern als Architektenvertrag unter Bedingung zu qualifizieren.

11. In einem derartigen Fall wird die Vereinbarung - unbeschadet der später eintretenden Bedingung - bereits mit Vertragsschluss wirksam. Eine erst hiernach erfolgte schriftliche Honorarvereinbarung scheitert an § 4 Abs. 4 HOAI und es gelten die Mindestsätze als vereinbart.

12. Die Berufung auf die Unwirksamkeit der Pauschalhonorarabrede ist nicht treuwidrig, wenn sie gegenüber einem HOAI-Kundigen geltend gemacht wird. Dazu zählt auch eine Objektgesellschaft, die mit einem branchenerfahrenen Geschäftsführer ein großes Projekt erstellt.

13. Die Wiederholung von Grundleistungen der Leistungsphasen 3 und 4 löst auch ohne schriftliche Honorarvereinbarung eine entsprechende Vergütungspflicht aus.




IBRRS 2008, 1399
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt beauftragt Gutachter: Haftet dieser?

OLG Naumburg, Urteil vom 04.04.2007 - 12 U 118/06

Wenn der mit der Sanierung eines Kirchturms beauftragte Planer den Inhaber eines Büros für Mauerwerksinstandsetzung mit Mörteluntersuchungen und Empfehlungen zu den für die Instandsetzung zu verwendenden Materialien beauftragt, scheidet eine Haftung des Gutachters für Fehler seines Gutachtens aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für die Kirchengemeinde als Bauherrin mangels deren Schutzbedürftigkeit aus.

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IBRRS 2008, 5084
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Löschung aus Architektenliste wegen Insolvenz: Kein Verstoß gegen Bundesrecht!

BVerwG, Beschluss vom 17.03.2008 - 6 B 8.08

Die Vorschrift des § 12 GewO, wonach Vorschriften, die die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, während eines Insolvenzverfahrens keine Anwendung in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde, finden, ist nicht kraft Bundesrechts auf das Berufsrecht der saarländischen Architekten anwendbar.

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IBRRS 2008, 1380
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vollständige Demontage/Neuherstellung: Umbauzuschlag?

LG Zwickau, Urteil vom 17.03.2006 - 7 O 1795/04

Der Zweck des Umbauzuschlags besteht darin, die sich für den Planer durch einen Umbau ergebenden Mehrbelastungen honorarmäßig auszugleichen. Derartige Mehrbelastungen bestehen auch dann, wenn im Zusammenhang mit einem Umbau eine vollständig neue technische Anlage geplant wird.

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IBRRS 2008, 1345
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bestimmtheit einer Streitverkündung zur Verjährungshemmung

OLG Dresden, Urteil vom 19.07.2007 - 10 U 1904/06

1. Eine Streitverkündung genügt bereits dann den Anforderungen für eine Hemmung der Verjährung, wenn der Streitverkünder im Antrag die Ursachen von Mängeln festgestellt wissen möchte.

2. Die vom Bauherren gegen einen Handwerker aufgewandten Kosten eines Beweissicherungsverfahrens stellen einen Schaden dar, den der Bauherr gegen den bauüberwachenden Architekten geltend machen kann, selbst wenn im Beweisverfahren handwerkliche Fehler festgestellt wurden.




IBRRS 2008, 1305
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schallschutzanforderungen an Wohnungseingangstüren

OLG München, Urteil vom 21.02.2006 - 9 U 2229/05

Entsprechen die eingebauten Wohnungseingangstüren nicht den Schallschutzanforderungen, haftet der bauleitende Architekt auch dann, wenn der Bauherr die Türen selbst bestellt hat. Der mit der Bauleitung beauftragte Architekt muss sich beim Hersteller der Türen über deren Schalldämmwerte vergewissern.

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IBRRS 2008, 1300
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Achitekten & Ingenieure - Architektenvertrag: Planungsfehler bei Grundwasser

OLG München, Urteil vom 29.01.2008 - 13 U 3811/07

1. Die Grundwasserstände sind eine allgemein bekannte, bedeutsame Planungskomponente und führen zu einem Organisationsverschulden des Planers, wenn er die gebotene Aufklärung hierüber unterlässt.

2. Erkenntnisse des fachkundigen Auftraggebers zum Grundwasser, die er dem Architekten nicht anzeigt, führen zu einem Mitverschulden.

3. Planungsmängel eines einheitlichen Planungsauftrags (hier: Doppelhaus) führen zu einem einheitlichen Verjährungslauf, auch wenn aus den Erwerbsverträgen über die jeweilige Doppelhaushälfte unterschiedliche Schadensersatzansprüche entstehen.

4. Ein Planungsmangel kann sich bereits mit Beginn des Baugrubenaushubs im Bauwerk verwirklichen, so dass eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung (BGB a.F. § 635) entbehrlich wird.




IBRRS 2008, 1290
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
"Hängen gebliebener Architektenvertrag": Verjährung

OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2008 - 21 U 3/07

1. Wurde die Leistung des Architekten nicht abgenommen und hat der Auftraggeber die Abnahme der Architektenleistung nicht endgültig verweigert oder ist der Vertrag nicht anderweitig beendet worden, dann unterliegt der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB a.F. der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. von 30 Jahren ("hängen gebliebener Vertrag").

2. Kündigt der Bauherr dem Architekten den Vertrag, so beginnt mit der Kündigung die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 638 BGB a.F. zu laufen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Architekt selbst unberechtigt kündigt.

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IBRRS 2008, 1251
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Konkludente Kündigung nach § 649 BGB?

OLG Rostock, Urteil vom 02.05.2007 - 2 U 54/03

1. Ist ein Architekt Verwender einer nach dem AGB-Gesetz unwirksamen Klausel, die zur Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen einen pauschalen Abzug von 40% vorsieht, kann er sich auf die Unwirksamkeit der Klausel nicht berufen.

2. Eine Kündigung des Architektenvertrags ist im Einzelfall gegeben, wenn der Auftraggeber nach außen hin deutlich macht, dass er das Bauvorhaben insgesamt nicht oder nicht mit dem Architekten fortsetzen will.

3. Für die Bemessung des Zeitraums, innerhalb dessen anderweitiger Erwerb im Sinne des § 649 Satz 2 BGB entstanden sein kann, kommt es darauf an, welcher Zeitraum erforderlich gewesen wäre, um die infolge der Kündigung nicht mehr ausgeführten Leistungen bei ununterbrochener Arbeit auszuführen.




IBRRS 2008, 1233
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verjährung der Architektenhaftung

LG Göttingen, Urteil vom 31.07.2007 - 4 O 159/04

1. Der Architekt ist im Rahmen der Vollarchitektur und hierbei im Rahmen der Objektüberwachung verpflichtet, die Arbeiten der ausführenden Firmen - insbesondere in sehr sensiblen Bereichen - engmaschig zu überwachen, um so mangelhafte Arbeiten von vornherein zu unterbinden.

2. Stellt der Sachverständige fest, dass sämtliche Mängel solche sind, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bauobjektüberwachung durch einen Architekten hätten auffallen müssen, folgt daraus, dass der Architekt seine Pflichten schuldhaft verletzt hat, da er im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bauüberwachung frühzeitig für ein Verhindern des Entstehens bzw. sofortigen Rückbaus der Mängel hätte sorgen müssen.

3. Die dem Architekten vom Auftraggeber eingeräumte Vertrauensstellung gebietet es, dem Bauherrn im Laufe der Mängelursachenprüfung auch Mängel des eigenen Architektenwerkes zu offenbaren, so dass der Bauherr in die Lage versetzt wird, seine Rechte auch gegen den Architekten rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung wahrnehmen zu können. Geschieht dies nicht, kann der Architekt sich nicht auf den Eintritt der Verjährung hinsichtlich seines mangelhaften Architektenwerkes berufen.

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IBRRS 2008, 1193
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Falsches Genehmigungsverfahren: Versicherungsschutz?

OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2008 - 20 U 177/07

Ein Verstoß gegen die Pflichtwidrigkeitsklausel gemäß Ziff. IV Nr. 5 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren (BBR) liegt nicht vor, wenn der Architekt irrtümlich von der Erschließung des Baugrundstücks ausgeht und deshalb das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gewählt hat.

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IBRRS 2008, 1192
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Beweislast bei Baukostenüberschreitung?

OLG Koblenz, Urteil vom 14.06.2006 - 6 U 994/05

1. Der Architekt hat keine Warnpflicht, wenn sich die Erhöhung der Baukosten aus Sonderwünschen des Bauherrn und den Gesamtumständen ergibt und das für den Bauherrn ohne Weiteres einsehbar ist.

2. Für den Bauherrn streitet auch nicht die Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens.

3. Die objektive Honorarzonenbestimmung orientiert sich an den Planungsanforderungen des realisierten Vertragsgegenstandes.




IBRRS 2008, 1191
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Falsches Genehmigungsverfahren: Versicherungsschutz?

LG Köln, Urteil vom 23.08.2007 - 24 O 18/07

Ein Verstoß gegen die Pflichtwidrigkeitsklausel gemäß Ziff. IV Nr. 5 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren (BBR) liegt nicht vor, wenn der Architekt irrtümlich von der Erschließung des Baugrundstücks ausgeht und deshalb das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gewählt hat.

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IBRRS 2008, 1190
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Falsches Genehmigungsverfahren: Versicherungsschutz?

OLG Köln, Beschluss vom 05.03.2008 - 20 U 177/07

Ein Verstoß gegen die Pflichtwidrigkeitsklausel gemäß Ziff. IV Nr. 5 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren (BBR) liegt nicht vor, wenn der Architekt irrtümlich von der Erschließung des Baugrundstücks ausgeht und deshalb das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gewählt hat.

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IBRRS 2008, 1182
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wärmedämmmaterial nach Wärmeleitgruppe 040 statt 035: Baumangel?

OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2007 - 4 U 255/06

1. Weist die Werkleistung keine wesentlichen Mängel auf und wurde deshalb die Abnahme zu Unrecht verweigert, so ist der Werklohnanspruch trotz fehlender Abnahme dennoch fällig.

2. Das Verwenden von Material der Wärmeleitgruppe (WLG) 040 zur Dämmung von Häusern stellt nur dann einen Mangel dar, wenn das konkrete Haus nach seiner Beschaffenheit oder wegen öffentlich-baurechtlicher Anforderungen eine bessere (geringere) WLG benötigt.

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IBRRS 2008, 1181
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Technische Abnahme: Nur Sichtprüfung?

OLG Celle, Urteil vom 04.07.2007 - 7 U 14/07

Wird ein Architekt, der bisher mit dem Bauvorhaben nicht befasst war, mit dessen technischer Abnahme beauftragt, so schuldet er - in Anlehnung an die Regelung in § 641a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB für die Fertigstellungsbescheinigung - nur eine Sichtprüfung, ohne Mängelrüge oder konkreten Mängelverdacht aber keine Bauteilöffnungen zur Mängelsuche.

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IBRRS 2008, 1176
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ingenieurauftrag unwirksam: Planungshonorar aus GoA?

OLG Rostock, Urteil vom 27.02.2008 - 2 U 35/07

1. Zwar ist anerkannt, dass die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag angewandt werden können, wenn das Geschäft aufgrund eines unwirksamen oder nichtigen Auftrags geführt wurde. Die Geschäftsführung ist aber nur dann berechtigt und führt zum Aufwendungsersatz, wenn sie dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprach.

2. Wird mit dem Teilurteil ein Teil eines einheitlichen Anspruchs bejaht und der Höhe nach ausgeurteilt, bedarf es bei streitigem Anspruchsgrund, um die Widerspruchsfreiheit sicherzustellen, zugleich der Feststellung, dass auch der andere Teil dem Grunde nach gerechtfertigt ist.




IBRRS 2008, 1158
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Rechtzeitigkeit von Zahlungen durch Banküberweisung

EuGH, Urteil vom 03.04.2008 - Rs. C-306/06

Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii Zahlungsverzugsrichtlinie 00/35/EG ist dahin auszulegen, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll.*)

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IBRRS 2008, 1153
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Erfolgsabhängiger Honoraranspruch

OLG München, Urteil vom 13.11.2007 - 9 U 2890/07

1. Erfolgsabhängiger Honoraranspruch gegen eine Gemeinde für die Planung einer Gewerbegebietserweiterung.

2. Zur Frage der Höchstsatzüberschreitung.

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IBRRS 2008, 1080
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Akquisitionsleistungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.02.2008 - 23 U 85/07

1. Eine rechtsgeschäftliche Bindung zwischen einem Architekten und einem einzelnen Beteiligten eines mit der Konzeption eines Großprojekts beschäftigten Projektteams lässt sich nicht bereits daraus herleiten, dass das Projektteam in einem ersten persönlichen Gesprächskontakt bei der Präsentation von eher skizzenhaften Ideen des Architekten daran Gefallen bzw. Änderungs-/Verbesserungsvorschläge äußert.*)

2. Einer rechtsgeschäftlichen Bindung steht die Kenntnis des Architekten entgegen, dass die Finanzierung des Großprojekts noch nicht gesichert ist und dass seine Bemühungen bei der Vorstellung des Großprojekts bei der öffentlichen Hand, bei der Presse und bei Banken erst dazu dienen sollen, die finanzielle und sonstige Realisierbarkeit - eventuell - erreichen zu können.*)

3. Widerspricht der Architekt - auch zu einem späteren Zeitpunkt - nicht dem Hinweis eines Beteiligten des Projektteams darauf, dass alle an dem Projekt Mitarbeitenden ein Entgelt erst bekommen könnten, wenn ein Investor gefunden sei, lässt auch ein solches nachträgliches Verhalten Rückschlüsse auf seinen tatsächlichen Willen zu, lediglich Akquisitionsleistungen ohne rechtsgeschäftliche Bindung zu erbringen.*)

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IBRRS 2008, 1079
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Akquisitionsleistungen?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2008 - 23 U 88/07

1. Fertigt der Architekt auf Wunsch des Bauherrn sukzessive drei umfangreiche Entwurfspläne, in die mehrfache Änderungswünsche des Bauherrn einfließen, und begleitet er den Bauherrn zu einer Besprechung mit der Bauverwaltung, um auf Basis dieser Entwurfspläne die behördliche Ansicht zur baurechtlichen Machbarkeit von grundlegenden Um-/Ausbaumaßnahmen an seinem Objekt zu erfahren, folgt daraus der rechtsgeschäftliche Wille des Bauherrn, die vom Architekten erbrachten Leistungen als vertraglich geschuldete Leistungen (und nicht als Akquisitionsleistungen) entgegenzunehmen.*)

2. § 125 BGB steht der Wirksamkeit einer solchen rechtsgeschäftlichen Vereinbarung auch dann nicht entgegen, wenn der Architekt dem Bauherrn den Entwurf eines Architektenvertrages vorlegt, den der Bauherr nicht unterschreibt, aber einer rechtsgeschäftlichen Bindung nicht widerspricht und den Architekten im folgenden mit erneuten Änderungswünschen einen weiteren umfangreichen Entwurfsplan als Grundlage für ein Behördengespräch zeichnen lässt.*)

3. Eine beim Bauherrn bestehende Ungewissheit über die Realisierbarkeit eines Bau- bzw. Umbauvorhabens und die Tatsache, dass die vom Bauherrn gewünschte Architektenleistung lediglich als Entscheidungsgrundlage dienen soll, ob sich das Bauvorhaben auf eine baurechtlich zulässige und wirtschaftlich rentable Weise durchführen lässt, sind nicht ohne weiteres Umstände, die die Annahme einer Unentgeltlichkeit der Architektenleistungen begründen können.*)

4. Auch wenn der Architekt regelmäßig die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen und Kostenvorgaben/-vorstellungen des Bauherrn zu berücksichtigen hat, ist er nicht der allgemeine Wirtschafts- und Finanzberater des Bauherrn und nicht ohne weiteres verpflichtet, den Bauherrn zur wirtschaftlichen Überprüfung von - auch subjektiv - geprägten Entscheidungen im Rahmen des Kaufs und geplanten Umbaus einer älteren Immobilie zu drängen.*)

5. Richtet der Architekt seine Schreiben und den Entwurf eines Architektenvertrages an die Grundstückseigentümerin, fehlt ihm ein Rechtsbindungswillen für einen Architektenvertrag mit deren Ehemann, auch wenn dieser überwiegend die Gespräche mit dem Architekten und der Baubehörde führt und an der Planung dominant mitwirkt.*)




IBRRS 2008, 1071
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ingenieurhaftung bei bindenden Vorgaben des AG

OLG Frankfurt, Urteil vom 14.07.2006 - 24 U 2/06

1. Zur Ingenieurhaftung wegen eines Planungsfehlers bei bindenden Vorgaben des Auftraggebers.*)

2. Zur Hinweispflicht des Sonderfachmanns.*)

3. Der nicht mit der Grundlagenermittlung beauftragte Ingenieur haftet für die Unwirtschaftlichkeit der von ihm geplanten funktionstauglichen Klimaanlage weder wegen eines Planungsfehlers noch aufgrund eines unterlassenen Hinweises, wenn die Unwirtschaftlichkeit auf technische Vorgaben des sachkundigen Auftraggebers zurückzuführen ist.

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IBRRS 2008, 1058
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Urheberrecht des Architekten bei Fassaden-Nachbau

LG München I, Urteil vom 20.12.2007 - 7 O 20567/07

Die Gestaltung der Außenfassade eines Bauwerks genießt als Werk der Baukunst Urheberrechtsschutz. Auch wenn einzelne Elemente einer Fassade nicht schutzfähig sind, wird jedoch der Kombination der Gestaltungselemente Urheberrechtsschutz zugebilligt.

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IBRRS 2008, 1042
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Urheberrecht des Architekten bei Fassaden-Nachbau

LG München I, Urteil vom 20.12.2007 - 7 O 22578/07

Die Gestaltung der Außenfassade eines Bauwerks genießt als Werk der Baukunst Urheberrechtsschutz. Auch wenn einzelne Elemente einer Fassade nicht schutzfähig sind, wird jedoch der Kombination der Gestaltungselemente Urheberrechtsschutz zugebilligt.

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IBRRS 2008, 0929
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bedarf Architekten-/Ingenieurvertrag der Schriftform?

OLG Koblenz, Urteil vom 28.01.2008 - 12 U 202/05

Ein Schriftformerfordernis ist mangels Vereinbarung nicht konstitutiv für den Vertragsabschluss beim Ingenieur- oder Architektenvertrag. Die Schriftform ist nach § 4 HOAI nur für eine Honorarvereinbarung, die den Mindestsatz überschreitet, erforderlich. Im Übrigen ist anhand der Umstände des Falles zu prüfen, ob der Ingenieur oder Architekt aufgrund eines Vertrages oder rein akquisitorisch tätig wird. Insbesondere eine längere Vertragsdurchführung ist ein wichtiges Indiz für den Willen der Parteien, sogar ungeachtet des Fehlens einer gegebenenfalls gewünschten schriftlichen Vereinbarung, ein Vertragsverhältnis zu begründen. *)

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IBRRS 2008, 0928
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Pauschalhonorarvereinbarung

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2007 - 13 U 180/06

1. Eine Pauschalhonorarvereinbarung, die unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegt, ist nichtig.

2. EU-Recht steht der Anwendung von § 4 HOAI nicht entgegen.

3. Ein Tragwerksplaner ist nicht verpflichtet, den Bauherrn über die Unwirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung aufzuklären.

4. Ohne eine Grundlagenermittlung und Vorplanung des Tragwerksplaners kann "nur bei sehr einfachen Bauwerken" eine ordnungsgemäße Werkplanung vom Architekten vorgenommen werden.

5. Eine Entwurfsplanung der Tragwerksplanung (Leistungsphase 3) ist für die Erstellung einer Werkplanung durch den Architekten keine notwendige Voraussetzung.

6. Werden einzelne Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 nicht erbracht, sind diese Phasen gleichwohl komplett zu vergüten.




IBRRS 2008, 0869
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Brandschutz missachtet: Planungsfehler

OLG Frankfurt, Urteil vom 11.03.2008 - 10 U 118/07

1. Der Architekt schuldet eine Entwurfs- und Ausführungsplanung, die die Anforderungen des Brandschutzes berücksichtigt.

2. Ein Planungsfehler liegt vor, wenn die Planung die nicht fern liegende Gefahr unzulässiger Ausführung in sich birgt.

3. Der Architekt muss bei der Auswahl der Baustoffe und ihrer Beschreibung den sichersten Weg wählen. Wenn danach mehrere Möglichkeiten der Ausführung denkbar sind, muss er die zulässige festlegen. Auf eine Zulassung im Einzelfall darf nicht vertraut werden.

4. Der Bauherr muss sich ein Mitverschulden des ausführenden Bauunternehmens auch dann nicht zurechnen lassen, wenn dieses Teile der Ausführungsplanung erbringt und seinerseits zur Überprüfung der Vorplanung verpflichtet ist. Der Architekt haftet ihm aufgrund Gesamtschuld in vollem Umfang.

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IBRRS 2008, 0868
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Urheberrecht - Innenraum als Werk der Baukunst

OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2005 - 4 U 10/05

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2008, 0771
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Unterschreitung der Honorarmindestsätze

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2007 - 11 U 116/07

Eine Unterschreitung der Honorarmindestsätze der HOAI ist möglich. Eine solche Vereinbarung bedarf nach den engen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 HOAI der Schriftform. Außerdem muss ein Ausnahmefall vorliegen und die Vereinbarung, mit welcher die Vergütung unterhalb der Mindestsätze festgelegt wird, muss bei Auftragserteilung getroffen werden.

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IBRRS 2008, 0770
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung des Architekten neben Sonderfachmann?

OLG Bremen, Urteil vom 28.11.2006 - 3 U 40/06

1. Der Architekt hat grundsätzlich nicht für jeden Mangel des Bauwerks einzustehen, sondern nur die in sein Tätigkeitsgebiet fallenden Mängel zu verantworten. Schaltet der Bauherr oder der Hauptunternehmer einen Sonderfachmann für fachspezifische Fragen ein, der in paralleler Zuständigkeit neben dem Architekten eigenverantwortlich in der Fachplanung tätig ist, so scheidet eine Haftung des Architekten in der Regel aus, wenn dieser Fachbereich nicht zum (allgemeinen) Wissensstand des Architekten gehört.*)

2. Hat auch der Architekt die bautechnischen Fachkenntnisse oder sind sie von ihm zu erwarten, begründet dies eine Mithaftung; deshalb ist im Einzelfall stets darauf abzustellen, ob dem Architekten die Prüfung der Leistung des Sonderfachmanns möglich war und sich ihm dabei Bedenken aufdrängen mussten.*)

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IBRRS 2008, 0715
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Sonderfachmanns

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.02.2008 - 2 U 73/07

1. Ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Sonderfachmanns (hier: Statiker) gegen den Architekten setzt voraus, dass dem Architekten ein für den festgestellten konkreten Schaden mitursächlicher Vertragsverstoß in Form eines Planungs- oder Überwachungsfehlers anzulasten ist.*)

2. Grundsätzlich schuldet der Architekt dem Bauherrn die Vorlage einer Planung, die für den Sonderfachmann so eindeutig ist, dass sie die diesem gestellte Aufgabe zweifelsfrei erkennen lässt.*)

3. Bei einem Planinhalt, der ansonsten einer Wohnungstrennwand entspricht, liegt kein ausreichender Hinweis auf eine bloße Raumtrennwand darin, dass die fraglichen Räumlichkeiten keine Küche aufweisen. Gleiches gilt für die Planung von schalltechnisch nicht entkoppelten Sparren.*)

4. Die Ansprüche auf Schadensersatz wegen Schallschutzmangels aufgrund planwidriger Mauerdichte-Berechnung des Statikers einerseits und schalltechnisch nicht entkoppelter Sparren andererseits beruhen auf unterschiedlichen Mängeln und fallen daher nicht ins Gesamtschuldverhältnis.*)

5. Die Pflicht des Architekten zur Überprüfung der Arbeit des Statikers erstreckt sich zwar auch darauf, ob von technischen Vorgaben abgewichen wurde, sie umfasst aber nur die Kontrolle bezüglich grundlegender und offensichtlicher Fehler.*)




IBRRS 2008, 0699
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gesamtschuldnerschaft mit Bauhandwerker?

OLG Koblenz, Urteil vom 25.06.2007 - 12 U 1435/05

Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Dabei kann sich die andere Bestimmung auch aus den Umständen ergeben. Bei einer Gesamtschuldnerschaft von Architekt und Bauhandwerker kommt es auf die jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereiche des Bauhandwerkers einerseits und des Architekten andererseits an. Ist der Baumangel auf einen Ausführungsfehler des Unternehmers zurückzuführen, den der Architekt im Rahmen seiner Bauaufsicht lediglich nicht erkannt hat, so ist davon auszugehen, dass den Unternehmer grundsätzlich die alleinige Haftung trifft. Bei Baumängeln kann der Unternehmer dem Architekten im Einzelfall nicht entgegenhalten, dass dieser ihn nicht genügend beaufsichtigt habe. Eine Ausnahme davon kann bei groben Überwachungspflichtverletzungen in Betracht kommen.*)

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