Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2920 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2008, 2271OLG Oldenburg, Urteil vom 24.04.2008 - 8 U 4/08
Zur Frage der gesamtschuldnerischen Haftung von bauausführendem Handwerker, bauplanendem Architekten und Sonderfachmann.*)
VolltextIBRRS 2008, 2237
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2007 - 21 U 109/06
1. Ein gravierender Mangel an einem besonders wichtigen Gewerk oder ein besonders augenfälliger Mangel an einem weniger wichtigen Bauteil kann den - widerlegbaren - Schluss auf eine mangelnde Organisation von Überwachung und Überprüfung zulassen und damit ein Indiz dafür sein, dass ein Unternehmer oder Architekt sich bewusst unwissend gehalten haben.
2. Führt der Architekt die Bauaufsicht selbst durch, lässt das Übersehen gravierender oder augenfälliger Mängel zwar auf Fehler bei der Bauaufsicht schließen, nicht aber darauf, dass sich der Architekt arglistig der Wahrnehmung verschlossen hätte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Architekt die Bauaufsicht überhaupt wahrgenommen hat.
VolltextIBRRS 2008, 2218
BGH, Urteil vom 28.05.2008 - IV ZR 282/07
1. Der Anwendungsbereich des Risikoausschlusses in § 4 (1) k ARB 1975/95 (entspricht § 3 (1) d ARB 94) ist nicht eröffnet, wenn Rechtsschutz für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt begehrt wird, der in einem Rechtsstreit, welcher Vorhaben oder Finanzierungsverhältnisse im Sinne von § 4 (1) k aa bis dd ARB 1975/95 betrifft, anwaltliche Pflichten verletzt haben soll.*)
2. Der Bau-Risikoausschluss in den Rechtsschutzversicherungsbedingungen erfasst nicht Regressklagen gegen einen Rechtsanwalt, dem vorgeworfen wird, einen unter den Risikoausschluss fallenden Bauprozess schlecht geführt zu haben.
VolltextIBRRS 2008, 2121
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.11.2007 - 6s A 1932/06.S
1. Mitglieder der Architektenkammer, die Beamte sind, unterliegen, soweit sie ihre Beamtenpflichten verletzt haben, nicht der Berufsgerichtsbarkeit.*)
2. Ein berufsgerichtliches Verfahren kann demnach nicht stattfinden, wenn das angeschuldigte Verhalten nur als Gegenstand eines Disziplinarverfahrens in Betracht kommt. Nicht entscheidend ist, ob tatsächlich ein Disziplinarverfahren durchgeführt wird und eine Ahndung der Beamtenpflichtverletzung erfolgt.*)
3. Zur disziplinarrechtlichen Relevanz von außerdienstlichem Verhalten.*)
VolltextIBRRS 2008, 1950
OLG Oldenburg, Urteil vom 17.04.2008 - 1 U 50/07
1. Pläne für ein Wohnhaus (in Blockhausbauweise) können nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie eine eigenpersönliche, schöpferische Leistung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG enthalten, die über die Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel hinausgeht. Das Bauwerk bzw. die darauf bezogene Planung muss sich dazu aus der Masse alltäglichen Bauschaffens, dem Durchschnitt architektonischer Leistung abheben. Dies ist allein nach objektbezogen Maßstäben zu beurteilen und nicht anhand des subjektiven Leistungsvermögens des handelnden Architekten oder sonstigen Planers.*)
2. Die für den Urheberrechtsschutz erforderliche eigenschöpferische Leistung kann dabei auch in einer ungewöhnlichen, schöpferischen Kombination bekannter und bereits anderswo verwendeter Komponenten liegen, bei der durch das Zusammenfügen etwas Neues oder jedenfalls Besonderes geschaffen worden ist, das sich vom Durchschnittsprodukt abhebt.*)
3. Zu den Voraussetzungen, unter denen bei zu verneinendem Urheberrechtsschutz Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes in Betracht kommen.*)
VolltextIBRRS 2008, 1807
OLG Celle, Urteil vom 21.05.2008 - 3 U 26/08
1. Ein Mitverschulden des Mandanten liegt noch nicht darin, dass er einen Hinweis seines Steuerberaters nicht umsetzt, wenn zum Mandat des Steuerberaters gerade gehörte, den begangenen Fehler zu entdecken und zu vermeiden.*)
2. Weist ein Architekt in einer Abschlagsrechnung die Umsatzsteuer auf den Abschlagsbetrag und in der abschließenden Schlussrechnung auf den Gesamtbetrag aus, muss er beide Umsatzsteuerbeträge an das Finanzamt abführen.
VolltextIBRRS 2008, 1804
OLG München, Urteil vom 23.01.2008 - 27 U 583/07
1. Vermessungstechnische Leistungen i.S.d. §§ 96 ff HOAI sind nur solche, die mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Dies gilt auch für die Entwurfsvermessung, denn sie rechnet zu den vermessungstechnischen Leistungen des § 96 Abs. 1 HOAI.
2. Auch Leistungen, die ohne besondere instrumentelle und vermessungstechnische Verfahrensanforderungen erbracht werden können, können den §§ 96 ff HOAI unterfallen, dies gilt allerdings nur dann, wenn diese Leistungen im Zusammenhang mit Leistungen, die mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen, erfolgen und ein einheitlicher Vertragskomplex besteht.
3. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Lageplan dem aktuellen baulichen Zustand angepasst werden soll und hierbei auf Leistungen zurückgegriffen wird, die bereits vor etwa zwei Jahren erbracht worden sind - selbst wenn diese Leistungen möglicherweise mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erstellt worden sind.
VolltextIBRRS 2008, 1758
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.04.2008 - 1 ME 17/08
1. Die auf den Bauherrn nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BauGO abzuwälzenden Kosten für die Prüfung der Statik durch einen Prüfingenieur stellen öffentliche Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO dar.*)
2. Zur Anwendung von Nr. 9.14 der Anlage 1 zur BauGO (Abrechnung nach Zeitaufwand statt Bauwerksklasse und Rohbauwert).*)
VolltextIBRRS 2008, 1745
LG Würzburg, Urteil vom 05.07.2007 - 14 O 657/06
1. Der Architekt schuldet dem Bauherrn eine genehmigungsfähige Planung in der Leistungsstufe 4. Dies gilt auch, wenn die angestrebte Baugenehmigung zunächst erteilt, später jedoch von einem Nachbarn erfolgreich angefochten wird.
2. Der Bauherr kann aber einen Schadensersatzanspruch gegen den Architekten dann nicht geltend machen, wenn die Vorgaben des Bauherrn nicht in eine ohne Weiteres genehmigungsfähige Planung umsetzbar sind und dem Bauherrn das Risiko der Nichtgenehmigungsfähigkeit bekannt ist.
VolltextIBRRS 2008, 1728
OLG Bamberg, Beschluss vom 02.04.2008 - 4 U 102/07
1. Der Architekt schuldet dem Bauherrn eine genehmigungsfähige Planung in der Leistungsstufe 4. Dies gilt auch, wenn die angestrebte Baugenehmigung zunächst erteilt, später jedoch von einem Nachbarn erfolgreich angefochten wird.
2. Der Bauherr kann aber einen Schadensersatzanspruch gegen den Architekten dann nicht geltend machen, wenn die Vorgaben des Bauherrn nicht in eine ohne Weiteres genehmigungsfähige Planung umsetzbar sind und dem Bauherrn das Risiko der Nichtgenehmigungsfähigkeit bekannt ist.
VolltextIBRRS 2008, 1709
LG Göttingen, Beschluss vom 02.05.2005 - 4 O 159/04
1. Der Architekt ist im Rahmen der Vollarchitektur und hierbei im Rahmen der Objektüberwachung verpflichtet, die Arbeiten der ausführenden Firmen - insbesondere in sehr sensiblen Bereichen - engmaschig zu überwachen, um so mangelhafte Arbeiten von vornherein zu unterbinden.
2. Stellt der Sachverständige fest, dass sämtliche Mängel solche sind, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bauobjektüberwachung durch einen Architekten hätten auffallen müssen, folgt daraus, dass der Architekt seine Pflichten schuldhaft verletzt hat, da er im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bauüberwachung frühzeitig für ein Verhindern des Entstehens bzw. sofortigen Rückbaus der Mängel hätte sorgen müssen.
3. Die dem Architekten vom Auftraggeber eingeräumte Vertrauensstellung gebietet es, dem Bauherrn im Laufe der Mängelursachenprüfung auch Mängel des eigenen Architektenwerkes zu offenbaren, so dass der Bauherr in die Lage versetzt wird, seine Rechte auch gegen den Architekten rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung wahrnehmen zu können. Geschieht dies nicht, kann der Architekt sich nicht auf den Eintritt der Verjährung hinsichtlich seines mangelhaften Architektenwerkes berufen.
VolltextIBRRS 2008, 1669
OLG Koblenz, Urteil vom 28.01.2008 - 12 U 1107/06
Gibt der Architekt dem Bodengutachter weder die tatsächliche Gründungstiefe der Baugruben noch die Notwendigkeit der Errichtung von Maschinenfundamenten und deren dynamische Belastung bekannt und entsteht hierdurch aufgrund des von falschen Tatsachen ausgehenden Bodengutachtens ein Schaden, so haftet der Architekt hierfür.
IBRRS 2008, 1667
OLG Rostock, Urteil vom 04.03.2008 - 4 U 79/05
1. Der Einwand des Unternehmers, ein Planungsfehler sei schadensursächlich, ist kein Mitverschuldenseinwand.
2. Der Unternehmer schuldet lediglich die Kosten einer "Alternativsanierung" seines Ausführungsfehlers, es sei denn, er verletzt zudem eine Prüfungs- und Hinweispflicht.
VolltextIBRRS 2008, 1666
LG Regensburg, Urteil vom 19.12.2006 - 4 O 1377/06
1. Es gehört zu den Kardinalpflichten eines Architekten, dass er sich vor Beginn der Planung über den tatsächlichen Verlauf der Grundstücksgrenzen verbindlich in Kenntnis setzt.
2. Unterlässt er dies und führt seine Planung in ihrer Ausführung zu einem Überbau, liegt eine objektive Pflichtverletzung im Sinne von § 280 BGB vor.
3. Daraus resultiert ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers im Hinblick auf Beseitigungs- oder Rentenzahlungsverlangen der betroffenen Nachbarn.
4. Ein Überbau im Zuge einer Neuplanung liegt auch dann vor, wenn ein ursprünglich vorhandener Überbau im Zuge einer Neuplanung zunächst beseitigt und erneut bei Ausführung der geänderten Planung vorgenommen wird.
VolltextIBRRS 2008, 1665
LG München I, Urteil vom 11.04.2008 - 11 O 24026/07
Zu der Frage, in welchem Umfang der Projektmanager Erfolgshonorar bei folgenden Vertragsklauseln beanspruchen kann:
§ 8.2
Bei Einhaltung der Kostengrenze gemäß Garantie des Auftragnehmers nach § 9.2 dieses Vertrages wird das Honorar des Auftragnehmers auf der Basis von vorläufig 57,3 Mio. DM brutto, zuzüglich Kostenanteil der vorhandenen Bausubstanz nach Ziffer 1.2, multipliziert mit dem Vergütungsfaktor 2,8 v.H. und zuzüglich Zuschlag nach Ziffer 1.3 pauschaliert. Das Pauschalhonorar beträgt danach, auf der Basis von vorläufig brutto 57,3 Mio. DM, 2.126.283,48 DM, zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer (Honorarermittlung siehe Anlage 9).
§ 8.3
Bei Erfüllung der Termin- und Kostengarantie gemäß § 9.2 erhält der Auftragnehmer zusätzlich 5 % des Pauschalhonorars nach Ziffer 2.
§ 8.4
Unterschreiten die tatsächlichen Herstellungskosten (Kostenfeststellung) die Grenzen des Projektbudgets gemäß § 9.2, erhält der Auftragnehmer zum Honorar nach Ziffer 2 und 3 ein zusätzliches Erfolgshonorar in Höhe von 15 % der eingesparten Kosten bei Gesamtkosten von bis zu 57,3 Mio. DM brutto und von 20 % der eingesparten Kosten bei Gesamtkosten von weniger als 57,3 Mio. DM brutto.
§ 8.7.1
Nebenkosten werden pauschal mit 5 % des Nettohonorars abgegolten.
VolltextIBRRS 2008, 1660
VerfGH Belgien, Urteil vom 12.07.2007 - 100/2007
Die gesetzliche Verpflichtung von Architekten als einziger Berufsgruppe im Baugewerbe, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, begründet die Gefahr, bei gesamtschuldnerischer Haftung mehr als andere Berufsgruppen haftbar gemacht zu werden. Für diesen Behandlungsunterschied besteht keine objektive und vernünftige Rechtfertigung.
VolltextIBRRS 2008, 1658
OLG Brandenburg, Urteil vom 13.03.2008 - 12 U 180/07
1. Bei Umbauten, Modernisierungen und Instandsetzungen sind die aufgrund der Gegebenheiten notwendigen Maßnahmen zu klären. Hierzu gehört auch die Bestandsaufnahme, die konstruktive und sonstige Bauschäden erfasst. Nur eine sorgfältige Bestandserkundung kann die Beurteilungsgrundlage schaffen, ob und inwieweit das vorhandene Altgebäude umgebaut werden kann. Dazu gehört die Prüfung, inwieweit sich die Bausubstanz hinsichtlich der vorhandenen Baustoffe, der Bauart und des altersbedingten Abnutzungsgrades für einen Umbau eignet. Vorrangig ist die Beurteilung der Bauqualität, so dass festgestellt werden muss, welche Baumängel vorliegen. Die Bauwerkserkundungspflicht wird umso intensiver, je stärker in den Bestand des Gebäudes eingegriffen werden soll.
2. Bei Umbauten und Modernisierungen eines Gebäudes ist nicht nur eine intensivere Bauaufsicht als bei Neubauten, sondern auch eine entsprechende Planung gefordert. Werden insoweit notwendige Erkundungen nicht angestellt und unterlaufen bei der Beurteilung der vorhandenen Bauqualität dem Architekten Fehler, ist damit die Ursache späterer Haftung gesetzt.
VolltextIBRRS 2008, 1649
BVerfG, Beschluss vom 02.01.2008 - 1 BvR 1350/04
1. Der Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung, der aus dem Eintragungsvorbehalt für die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Architekt" und für die Verwendung ähnlicher Bezeichnungen gemäß § 2 Abs. 2 BauKaG-NW folgt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. In Hinblick auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt dies aber bezüglich der Erforderlichkeit nur, wenn der Eintragungsvorbehalt für die Verwendung der Berufsbezeichnung "Architekt" auf die Firmierung der Gesellschaft zur Kennzeichnung ihrer eigenen Tätigkeit als Architekten- oder Architekturgesellschaft beschränkt bleibt.
IBRRS 2008, 1641
LG Kassel, Urteil vom 25.05.2007 - 5 O 2834/05
Bei den Rechten auf Minderung und auf kleinen Schadensersatz handelt es sich um solche Rechte, die ihrer Natur nach gemeinschaftsbezogen sind und ein eigenständiges Vorgehen des einzelnen Wohnungseigentümers nicht zulassen; vielmehr ist für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Rechte von vornherein allein die Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig, und nur sie allein kann auch die Voraussetzungen für diese Rechte schaffen sowie die Wahl zwischen ihnen treffen.
VolltextIBRRS 2008, 1640
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.05.2008 - 25 U 129/07
Bei den Rechten auf Minderung und auf kleinen Schadensersatz handelt es sich um solche Rechte, die ihrer Natur nach gemeinschaftsbezogen sind und ein eigenständiges Vorgehen des einzelnen Wohnungseigentümers nicht zulassen; vielmehr ist für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Rechte von vornherein allein die Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig, und nur sie allein kann auch die Voraussetzungen für diese Rechte schaffen sowie die Wahl zwischen ihnen treffen.
VolltextIBRRS 2008, 1524
BGH, Urteil vom 24.04.2008 - VII ZR 42/07
1. Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175).*)
2. Hat der Unternehmer seine Bauleistungen mangelhaft erbracht, so handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Bauvertrages.*)
VolltextIBRRS 2008, 1493
OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2008 - 5 U 22/08
1. Die Abdichtung von Balkonen ist besonders überwachungsbedürftig. Der Architekt muss sie deshalb einer konkreten Überwachung unterziehen.*)
2. Arglistiges Verhalten des Architekten mit der Folge des Ausschlusses des Verjährungseinwands gem. § 638 BGB a.F. kommt in Betracht, wenn der Architekt weiß, dass er seine Überwachungspflicht nicht korrekt wahrgenommen hat, er deshalb damit rechnen muss und in Kauf nimmt, einen wesentlichen Ausführungsmangel übersehen zu haben, und er dieses Risiko nicht offenlegt.*)
VolltextIBRRS 2008, 1476
OLG München, Urteil vom 12.09.2007 - 27 U 154/07
1. Es besteht keine zusätzliche Aufklärungspflicht des Zweitarchitekten, wenn der Bauherr die eingeschränkte Genehmigungsbereitschaft der Behörden durch abgelehnte Voranfragen des Erstarchitekten bereits kennt.
2. Gibt der Architekt trotz Fristsetzung und Kündigungsandrohung nicht die von ihm gefertigte Leistungsbeschreibung und den erstellten Preisspiegel heraus, ist eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt.
VolltextIBRRS 2008, 1470
BGH, Urteil vom 24.04.2008 - VII ZR 140/07
1. Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175 = IBR 2001, 120).*)
2. Hat ein Ingenieur seine Vermessungsleistungen mangelhaft erbracht und hat sich dieser Mangel im Bauwerk bereits verkörpert, handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags.*)
IBRRS 2008, 1435
OLG Jena, Beschluss vom 09.01.2008 - 1 U 723/07
1. Der Architekt kann sich grundsätzlich auf das Sonderwissen des Tragwerksplaners verlassen.
2. Bei groben oder offensichtlichen, für ihn erkennbaren Mängeln der Statik haftet der Architekt als Gesamtschuldner neben dem Tragwerksplaner.
3. Für einen Architekten sind Mängel der Statik im Regelfall nicht erkennbar, wenn sie nicht einmal vom besser ausgebildeten Prüfstatiker erkannt werden.
VolltextIBRRS 2008, 1434
LG Gera, Urteil vom 26.07.2007 - 4 O 1764/05
1. Der Architekt kann sich grundsätzlich auf das Sonderwissen des Tragwerksplaners verlassen.
2. Bei groben oder offensichtlichen, für ihn erkennbaren Mängeln der Statik haftet der Architekt als Gesamtschuldner neben dem Tragwerksplaner.
3. Für einen Architekten sind Mängel der Statik im Regelfall nicht erkennbar, wenn sie nicht einmal vom besser ausgebildeten Prüfstatiker erkannt werden.
VolltextIBRRS 2008, 1423
OLG Jena, Beschluss vom 12.03.2008 - 1 U 723/07
1. Der Architekt kann sich grundsätzlich auf das Sonderwissen des Tragwerksplaners verlassen.
2. Bei groben oder offensichtlichen, für ihn erkennbaren Mängeln der Statik haftet der Architekt als Gesamtschuldner neben dem Tragwerksplaner.
3. Für einen Architekten sind Mängel der Statik im Regelfall nicht erkennbar, wenn sie nicht einmal vom besser ausgebildeten Prüfstatiker erkannt werden.
VolltextIBRRS 2008, 1411
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2007 - 22 U 142/06
1. Die Bauvoranfrage kann nicht nur bei der Vorplanung, sondern auch bereits in der Phase der Grundlagenermittlungen oder später in der Phase der Entwurfs- oder Ausführungsplanung erforderlich werden.
2. Wird eine Bauvoranfrage als alleinige oder gesonderte Architektenleistung in Auftrag gegeben, kann sie sachgerecht jedenfalls nicht losgelöst von der Grundlagenermittlung erfolgen.
3. Wird ein Architekt isoliert beauftragt, eine Bauvoranfrage zu stellen, so ist er gehalten, die Planung so auszurichten, dass die intendierte Bebauung bestandskräftig genehmigt werden kann.
IBRRS 2008, 1410
OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2006 - 24 U 125/05
1. Planungs- und Projektsteuerungsleistungen können wirksam an einen Auftragnehmer beauftragt werden, auch wenn die Verträge Leistungsüberschneidungen enthalten.
2. Honorarrechtlich sind beide Verträge grundsätzlich getrennt zu behandeln; die HOAI ist auf Projektsteuerungsverträge nicht anwendbar.
3. Die Honorarabrede eines Projektsteuerungsvertrags kann unwirksam sein, wenn der Projektsteuerungsvertrag zur Umgehung des Preisrechts der HOAI geschlossen wurde.
4. Wenn der Planer sich auf die Nichtigkeit der Honorarabrede wegen Mindestsatzunterschreitung beruft, kann über § 139 BGB die Vergütungsabrede im Projektsteuerungsvertrag so anzupassen sein, dass die Gesamtvergütung aus beiden Verträgen unverändert bleibt.
5. Projektsteuererhonorare können frei vereinbart werden; sie können auch Erfolgskomponenten enthalten.
6. Vereinbaren die Vertragsparteien ein zusätzliches Erfolgshonorar, welches an einen Rentabilitätsfaktor anknüpft, der auf dem Verhältnis beeinflussbarer Baukosten zu Mieterträgen beruht, so besteht grundsätzlich kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur der sich daraus ergebenden Zusatzhonorare, selbst wenn diese insgesamt 9% der anrechenbaren Kosten ausmachen.
7. Eine Aufklärungsverpflichtung über eine für den Auftraggeber gegebenenfalls nachteilige Erfolgsvergütung besteht zumindest dann nicht, wenn es sich bei den Beteiligten um erfahrene Marktteilnehmer handelt, die über die Vergütung intensiv verhandelt haben.
8. Ein Abzug vom Honorar wegen nicht erbrachter Leistungen findet nur bei mangelhaften Projektsteuerungsleistungen statt.
9. Die HOAI verstößt nicht gegen EG-Recht.
10. Eine Vereinbarung, wonach die Vergütung von Planungsleistungen erst mit der Erteilung einer Baugenehmigung entstehen soll, ist nicht als Akquisitionsvereinbarung, sondern als Architektenvertrag unter Bedingung zu qualifizieren.
11. In einem derartigen Fall wird die Vereinbarung - unbeschadet der später eintretenden Bedingung - bereits mit Vertragsschluss wirksam. Eine erst hiernach erfolgte schriftliche Honorarvereinbarung scheitert an § 4 Abs. 4 HOAI und es gelten die Mindestsätze als vereinbart.
12. Die Berufung auf die Unwirksamkeit der Pauschalhonorarabrede ist nicht treuwidrig, wenn sie gegenüber einem HOAI-Kundigen geltend gemacht wird. Dazu zählt auch eine Objektgesellschaft, die mit einem branchenerfahrenen Geschäftsführer ein großes Projekt erstellt.
13. Die Wiederholung von Grundleistungen der Leistungsphasen 3 und 4 löst auch ohne schriftliche Honorarvereinbarung eine entsprechende Vergütungspflicht aus.
IBRRS 2008, 1399
OLG Naumburg, Urteil vom 04.04.2007 - 12 U 118/06
Wenn der mit der Sanierung eines Kirchturms beauftragte Planer den Inhaber eines Büros für Mauerwerksinstandsetzung mit Mörteluntersuchungen und Empfehlungen zu den für die Instandsetzung zu verwendenden Materialien beauftragt, scheidet eine Haftung des Gutachters für Fehler seines Gutachtens aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für die Kirchengemeinde als Bauherrin mangels deren Schutzbedürftigkeit aus.
VolltextIBRRS 2008, 5084
BVerwG, Beschluss vom 17.03.2008 - 6 B 8.08
Die Vorschrift des § 12 GewO, wonach Vorschriften, die die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, während eines Insolvenzverfahrens keine Anwendung in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde, finden, ist nicht kraft Bundesrechts auf das Berufsrecht der saarländischen Architekten anwendbar.
VolltextIBRRS 2008, 1380
LG Zwickau, Urteil vom 17.03.2006 - 7 O 1795/04
Der Zweck des Umbauzuschlags besteht darin, die sich für den Planer durch einen Umbau ergebenden Mehrbelastungen honorarmäßig auszugleichen. Derartige Mehrbelastungen bestehen auch dann, wenn im Zusammenhang mit einem Umbau eine vollständig neue technische Anlage geplant wird.
VolltextIBRRS 2008, 1345
OLG Dresden, Urteil vom 19.07.2007 - 10 U 1904/06
1. Eine Streitverkündung genügt bereits dann den Anforderungen für eine Hemmung der Verjährung, wenn der Streitverkünder im Antrag die Ursachen von Mängeln festgestellt wissen möchte.
2. Die vom Bauherren gegen einen Handwerker aufgewandten Kosten eines Beweissicherungsverfahrens stellen einen Schaden dar, den der Bauherr gegen den bauüberwachenden Architekten geltend machen kann, selbst wenn im Beweisverfahren handwerkliche Fehler festgestellt wurden.
IBRRS 2008, 1305
OLG München, Urteil vom 21.02.2006 - 9 U 2229/05
Entsprechen die eingebauten Wohnungseingangstüren nicht den Schallschutzanforderungen, haftet der bauleitende Architekt auch dann, wenn der Bauherr die Türen selbst bestellt hat. Der mit der Bauleitung beauftragte Architekt muss sich beim Hersteller der Türen über deren Schalldämmwerte vergewissern.
VolltextIBRRS 2008, 1300
OLG München, Urteil vom 29.01.2008 - 13 U 3811/07
1. Die Grundwasserstände sind eine allgemein bekannte, bedeutsame Planungskomponente und führen zu einem Organisationsverschulden des Planers, wenn er die gebotene Aufklärung hierüber unterlässt.
2. Erkenntnisse des fachkundigen Auftraggebers zum Grundwasser, die er dem Architekten nicht anzeigt, führen zu einem Mitverschulden.
3. Planungsmängel eines einheitlichen Planungsauftrags (hier: Doppelhaus) führen zu einem einheitlichen Verjährungslauf, auch wenn aus den Erwerbsverträgen über die jeweilige Doppelhaushälfte unterschiedliche Schadensersatzansprüche entstehen.
4. Ein Planungsmangel kann sich bereits mit Beginn des Baugrubenaushubs im Bauwerk verwirklichen, so dass eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung (BGB a.F. § 635) entbehrlich wird.
IBRRS 2008, 1290
OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2008 - 21 U 3/07
1. Wurde die Leistung des Architekten nicht abgenommen und hat der Auftraggeber die Abnahme der Architektenleistung nicht endgültig verweigert oder ist der Vertrag nicht anderweitig beendet worden, dann unterliegt der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB a.F. der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. von 30 Jahren ("hängen gebliebener Vertrag").
2. Kündigt der Bauherr dem Architekten den Vertrag, so beginnt mit der Kündigung die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 638 BGB a.F. zu laufen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Architekt selbst unberechtigt kündigt.
VolltextIBRRS 2008, 1251
OLG Rostock, Urteil vom 02.05.2007 - 2 U 54/03
1. Ist ein Architekt Verwender einer nach dem AGB-Gesetz unwirksamen Klausel, die zur Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen einen pauschalen Abzug von 40% vorsieht, kann er sich auf die Unwirksamkeit der Klausel nicht berufen.
2. Eine Kündigung des Architektenvertrags ist im Einzelfall gegeben, wenn der Auftraggeber nach außen hin deutlich macht, dass er das Bauvorhaben insgesamt nicht oder nicht mit dem Architekten fortsetzen will.
3. Für die Bemessung des Zeitraums, innerhalb dessen anderweitiger Erwerb im Sinne des § 649 Satz 2 BGB entstanden sein kann, kommt es darauf an, welcher Zeitraum erforderlich gewesen wäre, um die infolge der Kündigung nicht mehr ausgeführten Leistungen bei ununterbrochener Arbeit auszuführen.
IBRRS 2008, 1233
LG Göttingen, Urteil vom 31.07.2007 - 4 O 159/04
1. Der Architekt ist im Rahmen der Vollarchitektur und hierbei im Rahmen der Objektüberwachung verpflichtet, die Arbeiten der ausführenden Firmen - insbesondere in sehr sensiblen Bereichen - engmaschig zu überwachen, um so mangelhafte Arbeiten von vornherein zu unterbinden.
2. Stellt der Sachverständige fest, dass sämtliche Mängel solche sind, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bauobjektüberwachung durch einen Architekten hätten auffallen müssen, folgt daraus, dass der Architekt seine Pflichten schuldhaft verletzt hat, da er im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bauüberwachung frühzeitig für ein Verhindern des Entstehens bzw. sofortigen Rückbaus der Mängel hätte sorgen müssen.
3. Die dem Architekten vom Auftraggeber eingeräumte Vertrauensstellung gebietet es, dem Bauherrn im Laufe der Mängelursachenprüfung auch Mängel des eigenen Architektenwerkes zu offenbaren, so dass der Bauherr in die Lage versetzt wird, seine Rechte auch gegen den Architekten rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung wahrnehmen zu können. Geschieht dies nicht, kann der Architekt sich nicht auf den Eintritt der Verjährung hinsichtlich seines mangelhaften Architektenwerkes berufen.
VolltextIBRRS 2008, 1193
OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2008 - 20 U 177/07
Ein Verstoß gegen die Pflichtwidrigkeitsklausel gemäß Ziff. IV Nr. 5 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren (BBR) liegt nicht vor, wenn der Architekt irrtümlich von der Erschließung des Baugrundstücks ausgeht und deshalb das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gewählt hat.
VolltextIBRRS 2008, 1192
OLG Koblenz, Urteil vom 14.06.2006 - 6 U 994/05
1. Der Architekt hat keine Warnpflicht, wenn sich die Erhöhung der Baukosten aus Sonderwünschen des Bauherrn und den Gesamtumständen ergibt und das für den Bauherrn ohne Weiteres einsehbar ist.
2. Für den Bauherrn streitet auch nicht die Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens.
3. Die objektive Honorarzonenbestimmung orientiert sich an den Planungsanforderungen des realisierten Vertragsgegenstandes.
IBRRS 2008, 1191
LG Köln, Urteil vom 23.08.2007 - 24 O 18/07
Ein Verstoß gegen die Pflichtwidrigkeitsklausel gemäß Ziff. IV Nr. 5 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren (BBR) liegt nicht vor, wenn der Architekt irrtümlich von der Erschließung des Baugrundstücks ausgeht und deshalb das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gewählt hat.
VolltextIBRRS 2008, 1190
OLG Köln, Beschluss vom 05.03.2008 - 20 U 177/07
Ein Verstoß gegen die Pflichtwidrigkeitsklausel gemäß Ziff. IV Nr. 5 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren (BBR) liegt nicht vor, wenn der Architekt irrtümlich von der Erschließung des Baugrundstücks ausgeht und deshalb das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gewählt hat.
VolltextIBRRS 2008, 1182
OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2007 - 4 U 255/06
1. Weist die Werkleistung keine wesentlichen Mängel auf und wurde deshalb die Abnahme zu Unrecht verweigert, so ist der Werklohnanspruch trotz fehlender Abnahme dennoch fällig.
2. Das Verwenden von Material der Wärmeleitgruppe (WLG) 040 zur Dämmung von Häusern stellt nur dann einen Mangel dar, wenn das konkrete Haus nach seiner Beschaffenheit oder wegen öffentlich-baurechtlicher Anforderungen eine bessere (geringere) WLG benötigt.
VolltextIBRRS 2008, 1181
OLG Celle, Urteil vom 04.07.2007 - 7 U 14/07
Wird ein Architekt, der bisher mit dem Bauvorhaben nicht befasst war, mit dessen technischer Abnahme beauftragt, so schuldet er - in Anlehnung an die Regelung in § 641a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB für die Fertigstellungsbescheinigung - nur eine Sichtprüfung, ohne Mängelrüge oder konkreten Mängelverdacht aber keine Bauteilöffnungen zur Mängelsuche.
VolltextIBRRS 2008, 1176
OLG Rostock, Urteil vom 27.02.2008 - 2 U 35/07
1. Zwar ist anerkannt, dass die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag angewandt werden können, wenn das Geschäft aufgrund eines unwirksamen oder nichtigen Auftrags geführt wurde. Die Geschäftsführung ist aber nur dann berechtigt und führt zum Aufwendungsersatz, wenn sie dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprach.
2. Wird mit dem Teilurteil ein Teil eines einheitlichen Anspruchs bejaht und der Höhe nach ausgeurteilt, bedarf es bei streitigem Anspruchsgrund, um die Widerspruchsfreiheit sicherzustellen, zugleich der Feststellung, dass auch der andere Teil dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
IBRRS 2008, 1158
EuGH, Urteil vom 03.04.2008 - Rs. C-306/06
Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii Zahlungsverzugsrichtlinie 00/35/EG ist dahin auszulegen, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll.*)
VolltextIBRRS 2008, 1153
OLG München, Urteil vom 13.11.2007 - 9 U 2890/07
1. Erfolgsabhängiger Honoraranspruch gegen eine Gemeinde für die Planung einer Gewerbegebietserweiterung.
2. Zur Frage der Höchstsatzüberschreitung.
VolltextIBRRS 2008, 1080
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.02.2008 - 23 U 85/07
1. Eine rechtsgeschäftliche Bindung zwischen einem Architekten und einem einzelnen Beteiligten eines mit der Konzeption eines Großprojekts beschäftigten Projektteams lässt sich nicht bereits daraus herleiten, dass das Projektteam in einem ersten persönlichen Gesprächskontakt bei der Präsentation von eher skizzenhaften Ideen des Architekten daran Gefallen bzw. Änderungs-/Verbesserungsvorschläge äußert.*)
2. Einer rechtsgeschäftlichen Bindung steht die Kenntnis des Architekten entgegen, dass die Finanzierung des Großprojekts noch nicht gesichert ist und dass seine Bemühungen bei der Vorstellung des Großprojekts bei der öffentlichen Hand, bei der Presse und bei Banken erst dazu dienen sollen, die finanzielle und sonstige Realisierbarkeit - eventuell - erreichen zu können.*)
3. Widerspricht der Architekt - auch zu einem späteren Zeitpunkt - nicht dem Hinweis eines Beteiligten des Projektteams darauf, dass alle an dem Projekt Mitarbeitenden ein Entgelt erst bekommen könnten, wenn ein Investor gefunden sei, lässt auch ein solches nachträgliches Verhalten Rückschlüsse auf seinen tatsächlichen Willen zu, lediglich Akquisitionsleistungen ohne rechtsgeschäftliche Bindung zu erbringen.*)
VolltextIBRRS 2008, 1079
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2008 - 23 U 88/07
1. Fertigt der Architekt auf Wunsch des Bauherrn sukzessive drei umfangreiche Entwurfspläne, in die mehrfache Änderungswünsche des Bauherrn einfließen, und begleitet er den Bauherrn zu einer Besprechung mit der Bauverwaltung, um auf Basis dieser Entwurfspläne die behördliche Ansicht zur baurechtlichen Machbarkeit von grundlegenden Um-/Ausbaumaßnahmen an seinem Objekt zu erfahren, folgt daraus der rechtsgeschäftliche Wille des Bauherrn, die vom Architekten erbrachten Leistungen als vertraglich geschuldete Leistungen (und nicht als Akquisitionsleistungen) entgegenzunehmen.*)
2. § 125 BGB steht der Wirksamkeit einer solchen rechtsgeschäftlichen Vereinbarung auch dann nicht entgegen, wenn der Architekt dem Bauherrn den Entwurf eines Architektenvertrages vorlegt, den der Bauherr nicht unterschreibt, aber einer rechtsgeschäftlichen Bindung nicht widerspricht und den Architekten im folgenden mit erneuten Änderungswünschen einen weiteren umfangreichen Entwurfsplan als Grundlage für ein Behördengespräch zeichnen lässt.*)
3. Eine beim Bauherrn bestehende Ungewissheit über die Realisierbarkeit eines Bau- bzw. Umbauvorhabens und die Tatsache, dass die vom Bauherrn gewünschte Architektenleistung lediglich als Entscheidungsgrundlage dienen soll, ob sich das Bauvorhaben auf eine baurechtlich zulässige und wirtschaftlich rentable Weise durchführen lässt, sind nicht ohne weiteres Umstände, die die Annahme einer Unentgeltlichkeit der Architektenleistungen begründen können.*)
4. Auch wenn der Architekt regelmäßig die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen und Kostenvorgaben/-vorstellungen des Bauherrn zu berücksichtigen hat, ist er nicht der allgemeine Wirtschafts- und Finanzberater des Bauherrn und nicht ohne weiteres verpflichtet, den Bauherrn zur wirtschaftlichen Überprüfung von - auch subjektiv - geprägten Entscheidungen im Rahmen des Kaufs und geplanten Umbaus einer älteren Immobilie zu drängen.*)
5. Richtet der Architekt seine Schreiben und den Entwurf eines Architektenvertrages an die Grundstückseigentümerin, fehlt ihm ein Rechtsbindungswillen für einen Architektenvertrag mit deren Ehemann, auch wenn dieser überwiegend die Gespräche mit dem Architekten und der Baubehörde führt und an der Planung dominant mitwirkt.*)
IBRRS 2008, 1071
OLG Frankfurt, Urteil vom 14.07.2006 - 24 U 2/06
1. Zur Ingenieurhaftung wegen eines Planungsfehlers bei bindenden Vorgaben des Auftraggebers.*)
2. Zur Hinweispflicht des Sonderfachmanns.*)
3. Der nicht mit der Grundlagenermittlung beauftragte Ingenieur haftet für die Unwirtschaftlichkeit der von ihm geplanten funktionstauglichen Klimaanlage weder wegen eines Planungsfehlers noch aufgrund eines unterlassenen Hinweises, wenn die Unwirtschaftlichkeit auf technische Vorgaben des sachkundigen Auftraggebers zurückzuführen ist.
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