Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2920 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2007, 4699BGH, Urteil vom 11.10.2007 - VII ZR 25/06
Eine schriftliche Honorarvereinbarung, die die Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) überschreitet, ist nicht insgesamt nichtig. Sie ist insoweit aufrechtzuerhalten, als die nach der HOAI zulässige Höchstvergütung nicht überschritten wird (in Anschluss an BGH, Urteil vom 9. November 1989 - VII ZR 252/88, BauR 1990, 239 = ZfBR 1990, 72).*)
VolltextIBRRS 2007, 4677
OLG Naumburg, Urteil vom 28.03.2007 - 6 U 83/06
1. Ist die bei einer Dachsanierung von außen angebrachte Dämmung mangelhaft, weil das Dämmmaterial z. B. nicht zwischen die Sparren eingeklemmt ist und eine ausreichende Unterlüftung fehlt, so sind diese Mängel nicht derart grob und unübersehbar, dass sie für ein arglistiges Verschweigen sprechen.
2. Dass die Untersuchung der Dämmung auf Mängel eingeschränkt ist, weil sie auftragsgemäß von außen angebracht wurde, kann dem Dachdecker nicht als Organisationsverschulden angelastet werden.
3. Wenn ein Bauhandwerker zusagt, im Zuge eines in Aussicht gestellten neuen Auftrags Mängel seines Werks zu beseitigen, der Bauherr diesen Auftrag aber anderweitig vergibt, kann der Zusage weder ein Anerkenntnis der Mängelansprüche noch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Zusage Mängelansprüche bereits verjährt sind, ein Verzicht auf die Verjährungseinrede entnommen werden.
IBRRS 2007, 4600
KG, Urteil vom 16.03.2007 - 6 U 48/06
1. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass bei Ansprüchen mit einer von der Disposition des Gläubigers abhängigen Fälligkeit die Verjährung schon in dem Zeitpunkt beginnen müsste, zu dem der Gläubiger die Fälligkeit hätte herbeiführen können. Auch ein Zeitablauf von ungefähr sieben Jahren zwischen der Beendigung des Vertrags und der Stellung einer prüfbaren Schlussrechnung führt zu keiner anderen Beurteilung.
2. Der Rückschluss auf die Erbringung der Leistungsphasen 1 und 2 ist dann gerechtfertigt, wenn die Grundleistungen der Leistungsphase 3 überwiegend erbracht wurden.
3. Bei der Bewertung von einzelnen Grundleistungen gibt es keine allein richtige generelle Festlegung von Prozentsätzen.
4. Aus § 24 Abs. 1 Satz 1 - 4 HOAI ergibt sich, dass ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad auch ohne schriftliche Vereinbarung der Mindestumbauzuschlag von 20% zu berechnen ist.
5. Die Geltendmachung des Umbauzuschlags ist nicht verwirkt, wenn dieser in Zwischenrechnungen ohne abschließenden Charakter nicht berechnet wurde.
IBRRS 2007, 4581
OLG Koblenz, Gerichtlicher Hinweis vom 28.06.2007 - 10 U 308/07
Bietet ein Architekt Bauinteressenten die Erstellung des Bauwerks selbst als Bauträger oder durch einen Bauträger an, und sind in diesem Angebot die Planungsleistungen des Architekten enthalten, indiziert dies, dass die Planungsleistungen nicht gesondert zu vergüten sind, sondern von der Baufirma im Zusammenhang mit der Angebotserstellung zu übernehmen und vom Bauherren letztlich erst im Falle der Auftragserteilung zu vergüten sind.
VolltextIBRRS 2007, 4580
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.08.2007 - 10 U 308/07
Bietet ein Architekt Bauinteressenten die Erstellung des Bauwerks selbst als Bauträger oder durch einen Bauträger an, und sind in diesem Angebot die Planungsleistungen des Architekten enthalten, indiziert dies, dass die Planungsleistungen nicht gesondert zu vergüten sind, sondern von der Baufirma im Zusammenhang mit der Angebotserstellung zu übernehmen und vom Bauherren letztlich erst im Falle der Auftragserteilung zu vergüten sind.
VolltextIBRRS 2007, 4579
LG Trier, Urteil vom 07.02.2007 - 4 O 94/06
Bietet ein Architekt Bauinteressenten die Erstellung des Bauwerks selbst als Bauträger oder durch einen Bauträger an, und sind in diesem Angebot die Planungsleistungen des Architekten enthalten, indiziert dies, dass die Planungsleistungen nicht gesondert zu vergüten sind, sondern von der Baufirma im Zusammenhang mit der Angebotserstellung zu übernehmen und vom Bauherren letztlich erst im Falle der Auftragserteilung zu vergüten sind.
VolltextIBRRS 2007, 4528
KG, Urteil vom 02.10.2007 - 7 U 183/06
1. Der Schadenersatzanspruch gegenüber dem bauleitenden Architekten wegen eines Überwachungsverschuldens unterliegt nach der Abnahme des Architektenwerks der regelmäßigen Verjährungsfrist.*)
2. Die Abnahme des architektenwerks ohne Leistungsphase 9 des § 15 HOAI erfolgt durch Fertigstellung des Bauwerks, Inbenutzungsnahme und Bezahlung der Schlussrechnung.
VolltextIBRRS 2007, 4527
OLG München, Urteil vom 07.08.2007 - 13 U 2062/07
Zur Bindungswirkung der Honorarschlussrechnung des Architekten.
VolltextIBRRS 2007, 4494
LG München I, Urteil vom 10.05.2007 - 3 HK O 15459/06
Ein Anspruch auf Anpassung des Vertrags nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt nicht in Betracht, soweit ein Kalkulationsirrtum vorliegt.
VolltextIBRRS 2007, 4482
BGH, Beschluss vom 27.09.2007 - VII ZR 232/06
1. Eine Anscheinsvollmacht des Architekten zur Erteilung von Nachtragsaufträgen kann sich daraus ergeben, dass der Architekt den Hauptauftrag in Vollmacht des Bauherrn selbstständig ausgehandelt hat.
2. Mit der Schlussrechnungsprüfung genehmigt der Architekt konkludent die vom Auftragnehmer abgerechneten Nachtragsaufträge.
VolltextIBRRS 2007, 4474
LG Schweinfurt, Urteil vom 16.01.2007 - 22 O 178/05
Die dem Architekten erteilte (übliche) Vollmacht umfasst auch die Mängelbeseitigungsaufforderung, Fristsetzung und Kündigungsandrohung zur Vorbereitung einer Kündigung nach § 4 Nr. 7, § 8 Nr. 3 VOB/B.
VolltextIBRRS 2007, 4471
OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.04.2006 - 17 U 225/04
Das Pflichtenprogramm des Architektenvertrags ist erfüllt, wenn Planung und Ausführung des Objekts den geschuldeten Schallschutz erreichen.
VolltextIBRRS 2007, 4468
LG Schweinfurt, Urteil vom 16.01.2007 - 21 O 178/05
In der Oktober-Ausgabe der IBR hat sich der Fehlerteufel eingeschlichen. Das Aktenzeichen muss korrekt lauten:
22 O 178/05
VolltextIBRRS 2007, 4455
KG, Urteil vom 10.10.2006 - 21 U 75/04
1. Eine Anscheinsvollmacht des Architekten zur Erteilung von Nachtragsaufträgen kann sich daraus ergeben, dass der Architekt den Hauptauftrag in Vollmacht des Bauherrn selbstständig ausgehandelt hat.
2. Mit der Schlussrechnungsprüfung genehmigt der Architekt konkludent die vom Auftragnehmer abgerechneten Nachtragsaufträge.
VolltextIBRRS 2007, 4453
OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2006 - 16 U 43/06
1. Ein konkludent vereinbartes Baukostenlimit liegt vor, wenn der Architekt die Kostenermittlungen an die Finanzierungsvorgaben des Bauherrn anpasst und der Bauherr ihn erst aufgrund einer diesen finanziellen Vorgaben entsprechenden Kostenschätzung beauftragt.
2. Ein Vorteilsausgleich wegen Verkehrswertsteigerung des Bauobjekts im Rahmen des Schadensersatzes wegen Bausummenüberschreitung entfällt, wenn der Bauherr mittels Wertgutachten nachweist, dass der Verkehrswert des Bauwerks unterhalb der Baukosten liegt.
VolltextIBRRS 2007, 4452
OLG München, Urteil vom 08.03.2006 - 27 U 602/04
Wird dem Architekten neben Planungsleistungen nur die Überwachung der Abbrucharbeiten und des Verfüllens von Gräben und Vertiefungen übertragen, haftet er für einen Schaden des Bauherrn bei der Wiederverfüllung der Baugrube mit kontaminiertem Material weder aus der Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht noch aus der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht.
VolltextIBRRS 2007, 4335
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2007 - 22 U 44/05
1. Die Höhe der in Aussicht genommenen Kosten einer baulichen Maßnahme ist nicht eine Frage des Umfangs des dem Architekten erteilten Planungsauftrages. Nur dann, wenn die Parteien eines solchen Vertrages eine Bausumme als Beschaffenheit des Werkes vereinbart haben, gehört sie zum Inhalt des Vertrages mit der Folge, dass der Architekt die vereinbarte Summe seiner Honorarrechnung zugrunde legen muss.
2. Zur Beweislast für eine vertragliche Begrenzung des Bauvolumens und damit der anrechenbaren Kosten für das Architektenhonorar.
3. Zur Frage, in welchem Umfang die vorhandenen Bausubstanz bei der Ermittlung des dem Architekten zustehenden Honoraranspruchs berücksichtigt wird.
VolltextIBRRS 2007, 4321
OLG Brandenburg, Urteil vom 30.08.2007 - 12 U 67/06
1. Zur Frage der Verantwortlichkeitsabgrenzung zwischen mehreren am Bau beteiligten technischen Fachunternehmen (Planungs- und Überwachungsverschulden).
2. Eine (Hilfs-)Aufrechnung in der Berufungsinstanz unterliegt auch dann den erhöhten Anforderungen des § 533 ZPO, wenn sie bereits in erster Instanz erhoben worden, dann aber fallen gelassen worden war.
VolltextIBRRS 2007, 4319
OLG Frankfurt, Urteil vom 06.06.2006 - 8 U 85/05
Bei der Ermittlung der für die mitverarbeitete Bausubstanz anzusetzenden Kosten gemäß § 10 Abs. 3a HOAI ist nach einzelnen Leistungsphasen zu differenzieren.
VolltextIBRRS 2007, 4318
OLG Brandenburg, Urteil vom 07.12.2005 - 4 U 151/02
1. Eine schriftliche Honorarvereinbarung in einem Architektenvertrag, die die Höchstsätze der HOAI überschreitet, ist unwirksam.
2. Die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung führt zu einer Reduzierung des Honoraranspruchs auf das sich nach der HOAI errechnende Höchstsatzhonorar.
3. Auf einen sog. "Baubetreuungsvertrag", in dem es schwerpunktmäßig um Architektenleistungen geht, ist die HOAI anwendbar.
VolltextIBRRS 2007, 4316
OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2006 - 24 U 69/05
1. Eine einmal getroffene Honorarvereinbarung ist verbindlich und vor Beendigung des Architektenvertrags nicht mehr korrigierbar.
2. Lässt sich also ein Architekt während der Vertragsdurchführung auf eine Honorarreduzierung ein, weil nach Angaben seines Auftraggebers wegen finanzieller Schwierigkeiten ansonsten die Realisierung des Projekts gefährdet wäre, so ist eine solche "Honorarreduzierungsvereinbarung" unwirksam.
3. Ein professioneller Auftraggeber - hier eine Objektgesellschaft, die ein Fachmarktzentrum mit einem Kostenvolumen von über 10 Mio. Euro entwickelt, baut und vermietet - gilt als HOAI-kundig. Er darf nicht auf die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung vertrauen.
VolltextIBRRS 2007, 4286
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2007 - 6s A 2393/05
1. Zurückverweisung der Sache an das Berufsgericht wegen eines wesentlichen Mangels im Verfahren erster Instanz (§ 85 Abs. 2 Buchst. a BauKaG NRW).*)
2. Der Eröffnungsbeschluss des Berufsgerichts nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauKaG NRW ist für die Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens unabdingbar; er darf inhaltlich nicht über den Eröffnungsantrag hinausgehen.*)
VolltextIBRRS 2007, 4273
OLG Celle, Urteil vom 01.08.2007 - 7 U 174/06
Nach der gefestigten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung trifft den Architekten die Verkehrssicherungspflicht, etwaigen Gefahren, die von einem Bauwerk für Gesundheit und Eigentum Dritter ausgehen, vorzubeugen und sie ggf. abzuwehren. Es kann deshalb nicht zweifelhaft sein, dass der Architekt nicht nur Dritten gegenüber dafür verantwortlich ist, vorhersehbare Schäden zu vermeiden, sondern dass ihm diese Pflicht auch gegenüber dem eigenen Auftraggeber obliegt, ohne dass es insoweit einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung bedarf. Er muss danach während der von ihm geleiteten und überwachten Bauphase dafür Sorge tragen, dass das Bauwerk keinen Schaden nimmt. Hierzu gehört auch, zumal wenn Teile eines Gebäudes schon genutzt werden, eine ausreichende Absicherung vor Witterungsverhältnissen, insbesondere das Verhindern des Eindringens von Regenwasser.*)
VolltextIBRRS 2007, 4235
OLG Schleswig, Urteil vom 19.01.2007 - 14 U 199/04
Zu der Frage, ob ein Verursachungsanteil der Bauleitung bei Planungsfehlern des Architekten diesem zugerechnet werden kann.
VolltextIBRRS 2007, 4223
VGH Hessen, Beschluss vom 18.07.2007 - 3 UZ 1112/06
1. Die Erteilung von Prüfaufträgen für Sonderbauten gemäß den §§ 73 Abs. 2, 59 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 HBO ist hoheitlicher Natur. Vergaberecht findet keine Anwendung.*)
2. Die Auswahl und Heranziehung von Prüfingenieuren steht im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, die dabei Art. 3 und Art. 12 GG zu beachten hat.*)
VolltextIBRRS 2007, 4216
AG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2007 - 302 OWi 110 Js 5985/06
Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur", Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung, Zusätze oder ähnliche Bezeichnungen dürfen auch auf einem Bauantrag nur geführt werden, wenn der Ingenieur in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen ist.
VolltextIBRRS 2007, 4214
LG Halle, Urteil vom 03.09.2007 - 3 O 326/06
1. Ein Mahnbescheid unterbricht die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur, wenn dieser Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert ist. Er muss in der Weise bezeichnet sein, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will.
2. Werden mehrere Mängel geltend gemacht, muss deutlich werden, in welcher Höhe die Ansprüche wegen der einzelnen Mängel jeweils erhoben werden.
3. Voraussetzung für die verjährungsunterbrechende Wirkung ist allerdings nicht, dass aus dem Mahnbescheid selbst für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, wegen welcher Mängel welche konkreten Forderungen gegen den Antragsgegner erhoben werden. Es reicht aus, dass für den Antragsgegner erkennbar ist, in welcher Höhe wegen welcher Mängel Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden.
VolltextIBRRS 2007, 4202
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2007 - 21 U 239/06
1. Art. 10 § 3 MRVG verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit die Regelung zu einer Ungleichbehandlung von freiberuflichen Architekten und Bauunternehmen führt, liegt aufgrund der unterschiedlichen Berufsbilder schon kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Aber auch die Ungleichbehandlung von freiberuflichen Architekten, die sich über ihr eigentliches Berufsbild hinaus als Generalunternehmer, Generalübernehmer oder Bauträger betätigen und Unternehmen, die diese Leistungen anbieten, ist nicht willkürlich, sondern zur Sicherung des freien Wettbewerbs unter Architekten und Ingenieuren zum Schutze von Bauwilligen sowie von Mietern sachlich gerechtfertigt.*)
2. Der Veräußerer, der den Erwerber an einen bestimmten Architekten binden will, wird nicht dadurch in seinem Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG beschränkt, dass eine Architektenbindung unwirksam ist. Das Koppelungsverbot bewirkt keine Beschränkung der Veräußerungsbefugnis, sondern vereitelt allenfalls die mit der Bindung bezweckte zusätzliche Gewinnmöglichkeit.*)
3. Art. 10 § 3 MRVG stellt eine Beraufsausübungsregelung i.S.v. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Die daraus folgenden Beschränkungen dienen wettbewerblichen und wohnungsbaupolitischen Zielen zum Schutz der einzelnen Architekten und der Verbraucher und sind im Interesse des Gemeinwohls erforderlich.*)
VolltextIBRRS 2007, 4119
LG Hannover, Urteil vom 03.07.2007 - 18 O 384/05
In vom Auftraggeber gestellten Architektenverträgen ist die Klausel "Der Auftraggeber darf die Unterlagen für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer vor wesentlichen Änderungen eines nach dem Urheberrecht geschützten Werkes - soweit zumutbar - anhören, ohne dass sich hieraus ein Mitwirkungsrecht ergibt." wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz unwirksam.
VolltextIBRRS 2007, 4118
OLG Celle, Urteil vom 29.08.2007 - 14 U 149/06
Wird ein Ingenieur als Sonderfachmann mit den Leistungen des Wärmeschutzes für einen 2001/2002 errichteten Schulneubau gemäß § 78 Abs. 1, § 77 Abs. 2 Nr. 1 HOAI beauftragt, wobei auch Vorschläge zur Gestaltung des sommerlichen Wärmeschutzes zu unterbreiten sind, muss er seine Leistungen so erbringen, dass jedenfalls die Vorgaben der seinerzeit gültigen Wärmeschutzverordnung und des bereits den damaligen allgemeinen Stand der Technik wiedergebenden Entwurfs der DIN 4108-2 (Ausgabe März 2001) eingehalten werden.
VolltextIBRRS 2007, 4080
BGH, Urteil vom 26.07.2007 - VII ZR 5/06
1. Einem gesamtschuldnerisch mit einem Unternehmer wegen Bauaufsichtsfehlern haftenden Architekten ist in der Regel der Einwand versagt, der Auftraggeber hätte sich durch rechtzeitigen Zugriff bei dem Unternehmer befriedigen können und müssen. Der Schadensersatzanspruch kann nicht allein deshalb verneint werden, weil der Auftraggeber entgegen der Empfehlung des Architekten Werklohn wegen Mängeln der Bauausführung nicht einbehalten hat.*)
2. Die Versagung der Zustimmung zur Parteierweiterung durch einen in der Berufungsinstanz erstmals mit einer Widerklage überzogenen Architekten ist nicht missbräuchlich, wenn die Widerklage wegen Bauaufsichtsfehlern einer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts tätigen Architektengemeinschaft zunächst nur gegen einen Gesellschafter erhoben wird und sodann nach mehreren Jahren der Prozessführung zu einem geringen Teil auch gegen den anderen, bisher am Prozess nicht beteiligten Gesellschafter, nachdem dieser als Zeuge geladen worden ist.*)
IBRRS 2007, 4058
BGH, Beschluss vom 26.07.2007 - VII ZR 18/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 4038
LG Heidelberg, Urteil vom 23.05.2007 - 5 O 16/07
Misst der Architekt im Rahmen der Genehmigungsplanung das Grundstück falsch auf und führt dies zu Mehrkosten, um den erst während der Bauausführung erkannten Fehler zu korrigieren, ist der Architekt dem Bauherrn zu vollem Schadensersatz verpflichtet. Der Architekt kann weder ein Mitverschulden des Vermessungsingenieurs einwenden, noch muss sich der Bauherr ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil er keinen Bauleiter beschäftigt hat.
VolltextIBRRS 2007, 4037
OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.07.2007 - 8 U 655/05
Den Beweis einer vertragsändernden Vereinbarung hat derjenige zu erbringen, der sich zur Herleitung einer ihm günstigen Rechtsfolge auf sie beruft.*)
VolltextIBRRS 2007, 4029
OLG Celle, Urteil vom 02.08.2006 - 7 U 25/06
1. Erklärt ein Architekt, er werde persönlich die Bauüberwachung vornehmen, besagt dies - auch konkludent - noch nichts für die Entscheidung über die Frage, ob er als Vertragspartei bei Fehlern während der Bauüberwachung haftet, wenn der Architekt gleichzeitig Geschäftsführer einer GmbH ist und diese GmbH die Erbringung der Leistungsphasen 59 vertraglich übernommen hat.*)
2. Eine Haftung des Architekten als Geschäftsführer einer GmbH aus der Erklärung, er werde persönlich die Bauüberwachung wahrnehmen, wird nur begründet sein, wenn sich die Zusage als selbständiges Garantieversprechen darstellt.*)
VolltextIBRRS 2007, 4027
OLG Celle, Beschluss vom 05.07.2007 - 13 U 223/06
Verzichten Auftraggeber und Auftragnehmer auf die vertraglich vereinbarte förmliche Abnahme, wird hierdurch die Bürgin, die in der Gewährleistungsbürgschaft auf den Bauvertrag und damit auf die förmliche Abnahme Bezug nimmt, im Sinne des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB benachteiligt, weshalb sie aus der Gewährleistungsbürgschaft nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.
VolltextIBRRS 2007, 4026
OLG Celle, Beschluss vom 24.05.2007 - 13 U 223/06
Verzichten Auftraggeber und Auftragnehmer auf die vertraglich vereinbarte förmliche Abnahme, wird hierdurch die Bürgin, die in der Gewährleistungsbürgschaft auf den Bauvertrag und damit auf die förmliche Abnahme Bezug nimmt, im Sinne des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB benachteiligt, weshalb sie aus der Gewährleistungsbürgschaft nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.
VolltextIBRRS 2007, 4024
OLG Naumburg, Urteil vom 14.11.2006 - 9 U 112/05
1. Die Voraussetzungen für ein Organisationsverschulden hat der Auftraggeber darzulegen.
2. Die Behauptungen "Bauleiter kaum vor Ort", "Keine Überprüfung des Fundaments nach den statischen Vorgaben", "Fehlendes Bodengutachten", "Vielzahl von Mängeln während der Bauphase" lassen noch keinen Rückschluss auf ein Organisationsverschulden zu.
VolltextIBRRS 2007, 4015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2006 - 22 U 83/06
Die Eintragung einer Bauhandwerker–Sicherungshypothek für Architektenleistungen ist nach der Kündigung des Werkvertrags unabhängig von einer Wertsteigerung des Grundstücks.*)
VolltextIBRRS 2007, 4005
BGH, Urteil vom 18.07.2007 - IV ZR 129/06
Von der Regelung des § 1 Abs. 3 MB/KT 94 wird die Ausübung jedweder auch geringfügiger Tätigkeiten erfasst, die dem Berufsfeld des Versicherungsnehmers zuzuordnen sind (hier: Akquisitionstätigkeiten eines selbständigen Architekten).*)
VolltextIBRRS 2007, 3954
OLG Celle, Urteil vom 09.08.2007 - 13 U 48/07
Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Die Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung, die von Dritten angefochten oder von der Baugenehmigungsbehörde zurückgenommen oder widerrufen werden kann, entlastet den Architekten nicht.*)
VolltextIBRRS 2007, 3943
BGH, Urteil vom 12.07.2007 - VII ZR 154/06
1. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Klausel, wonach nur die erbrachten Leistungen des Auftragnehmers vergütet werden und weitergehende Ansprüche ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber ohne besonderen Grund kündigt, benachteiligt den Auftragnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Oktober 1984 - VII ZR 65/83, BGHZ 92, 244).*)
2. Die Verweisung in einem Einheitspreisvertrag zwischen dem Auftraggeber (Generalunternehmer) und seinem Auftragnehmer (Nachunternehmer) auf Bedingungen eines Pauschalpreisvertrages zwischen dem Generalunternehmer und seinem Auftraggeber, die eine Beschränkung des Werklohns für den Fall der Nichtinanspruchnahme der Leistung vorsehen, kann überraschend sein, § 305 c Abs. 1 BGB.*)
VolltextIBRRS 2007, 3940
BGH, Urteil vom 26.07.2007 - VII ZR 262/05
1. Ein neues Verteidigungsmittel kann nicht zurückgewiesen werden, wenn es durch einen gerichtlichen Hinweis veranlasst wurde.*)
2. Der Auftraggeber kann dem Werklohnanspruch des Auftragnehmers die Einrede des nicht erfüllten Vertrags wegen Mängeln der Werkleistung auch dann entgegenhalten, wenn er die Gewährleistungsansprüche an einen Dritten abgetreten hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 22. Februar 1971 - VII ZR 243/69, BGHZ 55, 354).*)
IBRRS 2007, 3934
BGH, Urteil vom 26.07.2007 - VII ZR 42/05
1. Die Parteien eines Planungsvertrages können durch Bezugnahme auf die Leistungsbilder oder Leistungsphasen der HOAI diese zum Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht machen. Diese stellen dann eine Auslegungshilfe zur Bestimmung der vertraglich geschuldeten Leistung dar.*)
2. Liegt einem Vertrag über die Genehmigungs- und Ausführungsplanung für das Tragwerk eine vom Auftraggeber vorgegebene Objektplanung und Entwurfsplanung für das Tragwerk zugrunde, hat der Auftragnehmer seine Leistungen auf dieser Grundlage zu erbringen. Werden diese Vertragsgrundlagen geändert und ist infolgedessen eine Änderung der bereits abschließend erbrachten Leistungen der Genehmigungs- und Ausführungsplanung für das Tragwerk notwendig, so handelt es sich bei diesen notwendig werdenden Leistungen grundsätzlich nicht um solche, die noch von den vertraglichen Leistungen erfasst sind, wenn dies im Vertrag nicht ausdrücklich anderweitig geregelt ist.*)
3. Unter den vertraglichen Voraussetzungen können auch solche Leistungen gesondert zu vergüten sein, die deshalb notwendig wurden, weil der Auftragnehmer auf Anordnung des Auftraggebers Leistungen erbracht hat, obwohl die zugrunde liegende Objektplanung und Entwurfsplanung für das Tragwerk noch nicht abgeschlossen war.*)
IBRRS 2007, 3932
OLG Bamberg, Urteil vom 23.07.2007 - 3 U 31/07
1. Die dem Architekten erteilte (übliche) Vollmacht umfasst auch die Mängelbeseitigungsaufforderung, Fristsetzung und Kündigungsandrohung zur Vorbereitung einer Kündigung nach § 4 Nr. 7, § 8 Nr. 3 VOB/B.
2. Im Verhältnis zum Gesamtauftragswert unerhebliche Mängel berechtigen zur Kündigung nach § 4 Nr. 7, § 8 Nr. 3 VOB/B.
VolltextIBRRS 2007, 3921
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.12.2006 - 21 U 41/06
1. Allein die Erstellung einer Wohnflächenberechnung stellt nicht bereits eine „Bestandsaufnahme“ als besondere Leistung im Sinne der Leistungsphase 1 zu § 15 Abs. 2 HOAI dar, weil zu dieser darüber hinaus eine umfassende Erhebung des baulichen Bestandes gehört.*)
2. Auch wenn im Innenverhältnis zwischen Bauunternehmer und objektüberwachendem Architekten der Bauunternehmer den durch einen Baumangel verursachten Schaden alleine zu tragen hat, entfaltet ein zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmer geschlossener Vergleich zu Gunsten des dem Bauherrn wegen dieses Mangels zum Schadensersatz verpflichteten Architekten nur eine beschränkte Gesamtwirkung des Inhalts, dass durch den Vergleich die Verpflichtung des Bauunternehmers zum Schadensersatz endgültig erledigt werden soll, dieser also keinem Regress des Architekten ausgesetzt sein soll.*)
3. Steht in einem Bauprozess eine fachunkundige Partei einer Partei mit besonderen Fachkenntnissen im Bauwesen gegenüber, sind die Kosten eines von der fachunkundigen Partei beauftragten Privatgutachters unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit erstattungsfähig, wenn diese Partei ohne Hilfe des Privatgutachters nicht in der Lage ist, zu den relevanten bautechnischen Fragen Stellung zu nehmen, sei es, um ihrer prozessualen Darlegungslast zu genügen, sei es, um Einwendungen gegen das Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen vorbringen zu können.*)
4. Unter diesen Voraussetzungen können auch die Kosten einer von dem Privatgutachter veranlassten Bauteilöffnung als notwendige Vorbereitungskosten erstattungsfähig sein, wenn der Privatgutachter und damit die betreffende fachunkundige Partei ohne die Bauteilöffnung nicht in der Lage ist, qualifizierte Einwendungen gegen das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu erheben.*)
5. Ebenso können die Kosten der Teilnahme des von der fachunkundigen Partei beauftragten Privatgutachters an einem Ortstermin des gerichtlich bestellten Sachverständigen ersatzfähige notwendige Aufwendungen für die Prozessführung darstellen.*)
6. Eine Verpflichtung zur Überwachung von Arbeiten zur Beseitigung von Mängeln, hinsichtlich derer der objektüberwachende Architekt dem Bauherrn zum Schadensersatz verpflichtet ist, trifft den Architekten nur dann, wenn auch die Leistungen gemäß Leistungsphase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI Gegenstand seiner Beauftragung gewesen sind.*)
VolltextIBRRS 2007, 3920
BFH, Urteil vom 18.10.2006 - XI R 10/06
1. Ein Ingenieur, der schlüsselfertige Gebäude errichten lässt, erzielt gewerbliche, nicht freiberufliche Einkünfte.*)
2. Schuldet er seinem Auftraggeber die schlüsselfertige Erstellung des Gebäudes, sind seine Einkünfte auch insoweit gewerblich, als er ggf. Ingenieur- oder Architektenleistungen erbringt.*)
VolltextIBRRS 2007, 3916
OLG Frankfurt, Urteil vom 07.12.2005 - 13 U 91/04
1. Ein Feststellungsantrag, mit welchem die Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer in Bezug auf die Abrechnung des frei gekündigten Leistungsteil begehrt wird, ist zulässig. Das Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass nach wie vor offen ist, ob nach den Regelungen der 6. Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer 77/388/EWG nicht erbrachte Leistungen im Sinne des § 649 BGB mehrwertsteuerpflichtig sind.
2. Die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung des Architekten führt dazu, dass der Honoraranspruch nicht fällig und der Lauf der Verjährungsfrist nicht in Gang gesetzt wird. Der Bauherr kann sich auf den Eintritt der Verjährung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben insbesondere dann nicht berufen, wenn er zuvor den Einwand der fehlenden Prüfbarkeit erhebt.
3. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist treuwidrig, wenn der Bauherr dem Architekten eine Frist zur Fertigstellung der Ausführungsplanung setzt, er jedoch nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Kündigung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erklärt, sondern die fertig gestellte Ausführungsplanung entgegennimmt. Eine solche Kündigung ist eine freie Kündigung im Sinne des § 649 BGB.
IBRRS 2007, 3896
KG, Urteil vom 08.05.2007 - 7 U 37/05
1. Bei einer GmbH angestellte Architekten und Ingenieure sind als "Mitarbeiter" i.S.d. § 6 Abs. 2 Ziff. 2 HOAI zu honorieren auch wenn sie Projektleiter sind.*)
2. Zur Frage der Honorierung von Planungsänderungen- und ergänzungen.*)
3. Zur Honorierung einer genehmigungsfähigen Planfassung bei Erstellung eines Landschaftspflegerischen Begleitplans i.S.d. § 49a HOAI.*)
VolltextIBRRS 2007, 3865
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2007 - 21 U 240/06
1. Der Architekt ist nicht gemäß § 242 BGB an seine Schlussrechnung gebunden, wenn von Anfang an Streit über die Zahlungsverpflichtung besteht und der Auftraggeber der Schlussrechnung unmittelbar widerspricht. Damit gibt der Auftraggeber zu erkennen, dass er sich nicht in einer nach § 242 BGB schutzwürdigen Weise auf diese Rechnung eingerichtet hat.*)
2. Der Ausschluss der Einwendungen gegen die Prüffähigkeit führt nicht dazu, dass die Rechnung sachlich richtig oder berechtigt ist. Die Frage der prüfbaren Schlussrechnung betrifft allein die Fälligkeit der Forderung. Fehlen dem Auftraggeber die Faktoren für eine korrekte Abrechnung, dann ist die Rechnung sowohl nicht prüfbar als auch inhaltlich falsch.*)
3. Der Architekt ist dann nicht gehindert, den sich auf der Grundlage der Honorarvereinbarung ermittelten Anteil eines Pauschalhonorars zu fordern, wenn die Honorarvereinbarung wegen unzulässiger Unterschreitung des Mindestsatzes unwirksam ist, aber keine Partei sich darauf beruft.*)
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