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Sachgebiet: Architekten und Ingenieure

2915 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2007

IBRRS 2007, 3780
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure

VG Braunschweig, Urteil vom 19.10.2006 - 1 A 364/05

1. § 16 Nr. 3 NIngG verpflichtet die Ingenieurkammer zur Löschung der Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieure, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen.*)

2. Die für eine Eintragung erforderliche unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeit i. S. von § 13 Nr. 4 NIngG setzt voraus, dass die Tätigkeit als Beratender Ingenieur hauptberuflich ausgeübt wird.*)

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IBRRS 2007, 3770
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Änderung der mangelfreien Planung als Anordnung?

KG, Urteil vom 02.06.2006 - 21 U 56/03

1. Die Änderung einer ursprünglich mangelfreien Planung durch den Architekten stellt keine Anordnung im Sinne von § 1 Nr. 3 VOB/B dar. Sie kann eine haftungsentlastende rechtsgeschäftliche Änderung des ursprünglichen Vertrags nur begründen, wenn die mögliche Anordnung des Architekten ein rechtsgeschäftliches Angebot zur Änderung des Vertrags an den Auftragnehmer enthält, der Architekt zu einer derartigen Änderung bevollmächtigt war und der Auftragnehmer das Angebot angenommen hat. Ist dies nicht der Fall, führt ein Bedenkenhinweis des Auftragnehmers nicht zur Haftungsfreistellung.

2. Der Auftraggeber muss sich aber das eigenmächtige Verhalten seines Architekten nach §§ 254, 278 BGB haftungsmindernd zurechnen lassen.

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IBRRS 2007, 3664
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bindungswirkung einer Kostenschätzung

OLG Celle, Urteil vom 18.04.2007 - 14 U 87/06

1. Ermittelt der Architekt zur Berechnung seines Honoraranspruchs die anrechenbaren Kosten wegen Vorenthaltens der Berechnungsgrundlage durch den Auftraggeber in zulässiger Weise durch Schätzung, begründet diese Schätzung zu Lasten des Auftraggebers keine Bindungswirkung.*)

2. Der Architekt muss seine Berechnung anpassen, wenn die tatsächlichen anrechenbaren Kosten unter seinen Annahmen liegen. Dabei trifft jedoch den Auftraggeber die Pflicht, zu den von ihm abweichend ermittelten anrechenbaren Kosten konkret Stellung zu nehmen und hierzu Unterlagen vorzulegen.*)

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IBRRS 2007, 3587
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Rufmord an einem Architekten?

LG München I, Urteil vom 20.06.2007 - 8 O 23330/05

1. Zur Problematik der Rufschädigung durch Äußerungen in den Medien.

2. Zur Problematik der Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen.

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IBRRS 2007, 3521
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wie kommt ein Architektenvertrag zustande?

LG Dresden, Urteil vom 29.12.2006 - 7 O 867/06

1. Bietet ein Architekt die schlüsselfertige Errichtung eines Massivbaus an, so ist aus der Sicht eines objektiven Beobachters im Angebotspreis auch die notwendige Architektenleistung enthalten; der Architekt kann also nicht noch zusätzliche Architektenleistungen berechnen.

2. Auch bei Änderungswünschen des Kunden sind die anfallenden Kosten für die Errichtung des schlüsselfertigen Massivbaus zu ermitteln und nicht davon auszugehen, dass ein vergütungspflichtiger Architektenvertrag abgeschlossen werden soll.

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IBRRS 2007, 3514
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Urheberrechtsschutz für Entwurfspläne 1:500?

LG Köln, Urteil vom 25.04.2007 - 28 O 72/05

1. Auch Entwurfsplanungen im Maßstab 1:500 genießen als Werke der Baukunst, so sie nicht nur das Ergebnis rein handwerklichen und routinemäßigen Schaffens darstellen, sondern aus der Masse alltäglichen Bauschaffens hinausragen und eine künstlerische, eigenschöpferische Gestaltungskraft aufweisen, Urheberrechtsschutz.

2. Der Architekt hat bei ungenehmigter Verwendung der von ihm erstellten Entwurfsplanung Anspruch auf eine angemessene Lizenzgebühr.

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IBRRS 2007, 3512
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gesamtschuldverhältnis zwischen Planer & Unternehmer

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2007 - 17 U 304/05

1. Zwischen Architekt und Bauunternehmer besteht ein Gesamtschuldverhältnis, allerdings begrenzt auf die Höhe, mit der beide haften.

2. Der Haftungsanteil des Unternehmers kann sich zunächst um den Teil eines mitursächlichen, das Gewerk des Unternehmers jedoch nicht betreffenden Planungsverschuldens vermindern.

3. Hinsichtlich des verbleibenden gemeinsamen Anteils steht dem Gesamtschuldnerausgleich nicht entgegen, dass dem Bauunternehmer vom Bauherrn keine Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt wurde.

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IBRRS 2007, 3497
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zusätzliche Vergütung wegen Bauzeitverzögerung

BGH, Urteil vom 10.05.2007 - VII ZR 288/05

1. Enthält ein Architektenvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland die Regelung, dass dessen Ergänzungen und Änderungen der Schriftform bedürfen, so gilt das auch für die nach dem Vertrag zu treffende Einigung über eine zusätzliche Vergütung wegen einer vom Architekten nicht zu vertretenden Bauzeitverzögerung.*)

2. Sieht der Vertrag vor, dass die Parteien eine zusätzliche Vergütung für die Mehraufwendungen des Architekten wegen einer von ihm nicht zu vertretenden Bauzeitverzögerung zu vereinbaren haben, kann der Architekt einen nach den Mehraufwendungen berechneten Zahlungsanspruch gerichtlich geltend machen, wenn die Einigung nicht zustande kommt.*)

3. Enthält der Vertrag die Regelung, dass der Architekt für nachweisbare Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung erhalten soll, setzt der Anspruch nicht voraus, dass die Aufwendungen das Gesamthonorar übersteigen, also auch den Gewinn des Architekten aufgezehrt haben.*)

4. Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Anspruchs auf Ersatz der Mehraufwendungen für den Einsatz von Bauleitern während der verlängerten Bauzeit.*)




IBRRS 2007, 3493
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Begrenzung der Gesamtschuldnerhaftung

OLG Celle, Urteil vom 27.06.2007 - 14 U 122/05

Vergleicht sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer hinsichtlich gerügter Mängel, wird der Ersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Architekten, der grundsätzlich für die aufgetretenen Mängel zusammen mit dem Auftragnehmer als Gesamtschuldner einzustehen hätte, um den Haftungsanteil des durch den Vergleich freigestellten Auftragnehmers gekürzt, um zu vermeiden, dass die ansonsten wirksame Vereinbarung im Rahmen des Gesamtschuldnerregresses letzten Endes tatsächlich keine Wirkung entfalten könnte.*)

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IBRRS 2007, 3449
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schadensersatzansprüche wegen Bausummenüberschreitung

BGH, Beschluss vom 28.06.2007 - VII ZR 107/06

1. Mängel der Kostenermittlung sind Sachmängel und fallen unter die fünfjährige Verjährungsfrist des § 638 BGB a.F. bzw. § 634a BGB n.F..

2. Dem Bauherrn kann ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten auch dann zustehen, wenn sich trotz fehlender Vereinbarung einer Kostenobergrenze die Baukostensteigerung bei einer Altbausanierung innerhalb des Toleranzrahmens von 30% bewegt.




IBRRS 2007, 3443
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Unterschreitung der Mindestsätze

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.08.2006 - 26 U 20/05

1. Eine Unterschreitung der in der HOAI festgesetzten Mindestsätze kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn beispielsweise gesellschaftsrechtliche oder wirtschaftliche Verflechtungen zwischen Architekt und Auftraggeber vorliegen oder ein außergewöhnlich geringer Aufwand des Architekten anfällt.

2. Eine Bindung an eine Pauschalhonorarvereinbarung nach Treu und Glauben kann nur dann vorliegen, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertrauen durfte. Ein derartiger Vertrauenstatbestand kommt nicht infrage, wenn der Bauherr durch einen Projektsteuerer und durch einen im Architektenrecht bewanderten Rechtsanwalt bei den Vertragsverhandlungen begleitet wird.

3. Haben die Parteien die Leistungspflichten des Architekten an den Leistungsbildern des § 15 HOAI orientiert, gelten die in § 15 aufgeführten Leistungsschritte als vertraglich vereinbarte Teilerfolge.

4. Erbringt der Architekt einzelne Teilleistungen verschiedener Leistungsphasen nicht, führt dies nicht automatisch zu einer Kürzung des Honoraranspruchs.

5. Die Vereinbarung, dass die Leistungsphasen 8 und 9 nach den anrechenbaren Kosten des Kostenanschlags abgerechnet werden sollen, ist nur dann wirksam, wenn diese Vereinbarung "bei Auftragserteilung" im Sinne des § 4a HOAI getroffen wird.

6. Dies ist dann nicht der Fall, wenn bereits aufgrund einer mündlichen Beauftragung Architektenleistungen erbracht werden und erst zu einem späteren Zeitpunkt eine schriftliche Vertragsfestlegung erfolgt, wonach die Leistungsphasen 8 und 9 nach dem Kostenanschlag abgerechnet werden sollen.

7. Wird ein Funkhaus errichtet, in dem auf Teilflächen Rundfunkstudios eingerichtet werden, ist nicht ohne weiteres das Regelbeispiel für die Honorarzone V "Studios für Rundfunk" ausschlaggebend.

8. Die zutreffende Honorarzone muss objektiv nach den Kriterien des § 11 für das gesamte Gebäude bestimmt werden.

9. Die Einordnung in die Honorarzone ist eine Rechts- und keine Tatsachenfrage, weshalb sie vom Gericht vorzunehmen ist.

10. Die Kosten der Geräte für Studio- und Sendetechnik zählen zu den teilweise anrechenbaren Kosten im Sinne des § 10 Abs. 4 HOAI, wenn durch den Einbau der Geräte die Funktionsfähigkeit des Gebäudes (hier: Funkhaus) erst hergestellt wird und der Architekt insoweit keine Planungs- oder Überwachungsleistungen erbringt.




IBRRS 2007, 3371
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Aufrechnung mit verjährter Schadensersatzforderung?

OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2006 - 12 U 44/05

1. Hat der Besteller eine Schadensersatz- sowie der Architekt aus einem anderen Vertrag eine Honorarforderung und war die Schadensersatzforderung bereits verjährt, als die Fälligkeit der Honorarforderung des Architekten eintrat, so ist die Aufrechnung des Bestellers ausgeschlossen.

2. Das gilt auch dann, wenn die Fälligkeit der Honorarforderung nur deshalb nach Verjährung der Schadensersatzforderung eingetreten ist, weil sich der Architekt mit der Stellung einer Schlussrechnung sehr viel Zeit gelassen hat (hier: fünf Jahre).

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IBRRS 2007, 3333
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Klage gegen einzelne Eigentümer?

OLG München, Urteil vom 27.02.2007 - 9 U 3566/06

1. Auch nach der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Entscheidung des BGH vom 02.06.2005 (IBR 2005, 517) kann unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auch der einzelne Miteigentümer isoliert in Anspruch genommen werden, wenn die Klage auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BGH erhoben worden ist, wonach die Wohnungseigentümer für gemeinschaftliche Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner haften.

2. Beauftragt eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Architekten, so wird nur sie Vertragspartner; nur sie schuldet dem Architekten Honorar.

3. Hat ein Vertragspartner auf die langjährige Rechtsprechung vor dem 02.06.2005 vertraut, wonach alle Wohnungseigentümer ihm als Gesamtschuldner haften, und deshalb keine Klage gegen die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft erhoben, so dass sein Anspruch gegen diese verjährt ist, so ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes seine vor dem 02.06.2005 erhobene Klage gegen einen Wohnungseigentümer begründet.

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IBRRS 2007, 3322
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers des Architekten

KG, Urteil vom 17.01.2006 - 6 U 275/04

1. Auch nach Abtretung des Deckungsanspruchs durch den Insolvenzverwalter an den Geschädigten hat dieser keinen direkten Zahlungsanspruch gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers.

2. Der geschädigte Dritte kann den Haftpflichtversicherer des Schädigers jedoch auf Feststellung dahingehend in Anspruch nehmen, dass dieser Deckungsschutz zu gewähren hat.

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IBRRS 2007, 3317
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Pflichten im Rahmen der Bauüberwachung

OLG Celle, Urteil vom 18.10.2006 - 7 U 69/06

1. Wie detailliert die Ausführungsplanung sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Sind Details der Ausführung besonders schadensträchtig, müssen diese unter Umständen im einzelnen geplant und dem Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden.

2. Zur Abgrenzung von handwerklichen Selbstverständlichkeiten, die im Zweifel nicht vom Architekten zu überwachen sind, von schwierigen und gefahrenträchtige Arbeiten, die den Architekten zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichten.

3. Ist der Architekt sowohl mit der Planung als auch mit der Bauüberwachung beauftragt, ist er verpflichtet, im Rahmen der Ausführungsplanung vorgelegte Unterlagen der bauausführenden Unternehmer zu kontrollieren und auch gängige Bauteile auf ihre Eignung für den konkreten Einbau zu prüfen.

4. Die Schadensersatzpflicht des mit der Bauplanung und Bauüberwachung beauftragten Architekten wegen der Undichtigkeit eines gläsernen Schrägdaches wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die Mängel unter anderem auf Planungsfehlern eines Fachunternehmens beruhen, dem die konstruktive Detailplanung überlassen war.*)




IBRRS 2007, 3315
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Unterschreitung der Mindestsätze in einem Vergleich

OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.04.2007 - 4 U 587/05

1. Zur Kausalität einer Vertragsverletzung für später entstandene Prozesskosten im Prozessrechtsverhältnis zu einem Dritten § 31, 823, 831 BGB.*)

2. Nach wohl allgemeiner, zutreffender Auffassung fällt jedenfalls nach Beendigung der Architektentätigkeit ein über die Honorarforderung abgeschlossener Vergleich nicht unter die Vorschrift des § 4 Abs. 4 HOAI.

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IBRRS 2007, 3254
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Berufsunfähigkeit & Möglichkeit des Vergleichsberufs

BGH, Urteil vom 07.02.2007 - IV ZR 232/03

Bei einem Versicherten, der im Zeitpunkt der behaupteten Berufsunfähigkeit zur Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht in der Lage, aber auf einen Vergleichsberuf verweisbar ist, tritt bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht allein dadurch ein, dass ihm bei unverändertem Gesundheitszustand die zur Ausübung des Vergleichsberufs erforderlichen Fähigkeiten abhanden kommen oder diese hinter der Entwicklung zurückbleiben; ob er den Vergleichsberuf ausgeübt hat, ist unerheblich.*)

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IBRRS 2007, 3125
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Altbausanierung: Freibrief für Planung d. Abdichtung?

KG, Beschluss vom 23.03.2007 - 7 U 163/06

1. Bei Um- und Ausbau eines Altbaus schuldet der mit den Leistungsphasen 1 - 4 beauftragte Architekt lediglich eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.

2. Die Einholung eines Baugrundgutachtens, die Information zum Baugrundrisiko, Überprüfung der alten und Planung einer neuen Adichtung schuldet er selbst dann nicht, wenn im Keller/Souterrain erstmals Wohnraum geschaffen werden soll.

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IBRRS 2007, 3019
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine allgemeine Festlegung der Einstandspflichten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2006 - 7 U 176/06

1. In der Verwendung der von einem Sonderplaner erstellten Ausschreibungsunterlagen kann grundsätzlich keine Erklärung des Architekten gegenüber dem Bauherrn des Inhalts gesehen werden, dass er die Verantwortung für das fremd erstellte Leistungsverzeichnis und die zugrunde liegende Planung übernehme.*)

2. Die mit dem Stichwort "Sachwalterhaftung" bezeichnete Einstandspflicht eines Architekten lässt sich nicht allgemein festlegen. Die damit beschriebenen Pflichten eines Architekten sind vielmehr konkret im jeweiligen Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung der Person des Bauherrn zu bestimmen.*)

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IBRRS 2007, 2996
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Unterschreitung der Mindestsätze in einem Vergleich

OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.04.2007 - 4 U 587/05-226

1. Zur Kausalität einer Vertragsverletzung für später entstandene Prozesskosten im Prozessrechtsverhältnis zu einem Dritten § 31, 823, 831 BGB.*)

2. Nach wohl allgemeiner, zutreffender Auffassung fällt jedenfalls nach Beendigung der Architektentätigkeit ein über die Honorarforderung abgeschlossener Vergleich nicht unter die Vorschrift des § 4 Abs. 4 HOAI.

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IBRRS 2007, 2977
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Sog. Baustellenkontrollen: Haftung?

OLG Oldenburg, Urteil vom 20.02.2007 - 12 U 57/06

1. Die Haftung für sog. Baustellenkontrollen ist unabhängig von der Honorarhöhe. Sie ist jedoch durch den übernommenen Pflichtenkreis beschränkt.

2. Bei der Übernahme sog. technischer Baustellenkontrollen besteht grundsätzlich keine Pflicht, Abschlagszahlungen des Bauherrn an den Auftragnehmer freizugeben.

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IBRRS 2007, 2976
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Baugrunduntersuchung und Gründungsberatung

OLG Bamberg, Urteil vom 19.07.2006 - 3 U 193/04

1. Der Vertrag über die Erstellung eines Baugrundgutachtens und Gründungsberatung ist ein Werkvertrag.

2. Im Baugrundgutachten ist ggfls. darauf hinzuweisen, dass sich bei einer Hangbefestigung im Rahmen von Straßenbauarbeiten Gleitschichten auch außerhalb der untersuchten Flächen bilden können.

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IBRRS 2007, 2975
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
(Total-)Rücktritt wegen verspäteter Planvorlage?

KG, Urteil vom 19.05.2006 - 6 U 97/05

1. Erbringt der Architekt bis zum vereinbarten Termin die ihm obliegenden Leistungen nur teilweise, aber mangelfrei, kann der Bauherr vom Architektenvertrag insgesamt nur dann zurücktreten, wenn die bereits erbrachten Teilleistungen wegen des Rücktritts und der daraus folgenden Teilung des Vertrags für ihn nicht mehr von Interesse sind.

2. An den Wegfall des Interesses an den erbrachten Teilleistungen sind hohe Anforderungen zu stellen.

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IBRRS 2007, 2971
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Pflicht des Statikers zur Bodenuntersuchung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.05.2007 - 19 U 119/06

1. Der Architekt ist verpflichtet, den Baugrund zu klären. Er hat sich in jedem Fall zu vergewissern, ob der Statiker von den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen ist.*)

2. Bestehen Zweifel daran, ob ein Baugrund genügend tragfähig ist, genügt der Statiker seinen Pflichten nicht, wenn er sich auf eine Besichtigung der Baugrube und Abänderung seines ursprünglichen Entwurfs beschränkt, ohne dass die Tragfähigkeit des Baugrundes hinreichend geklärt ist.*)

3. Sobald ein Statiker Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort hat und diese Kenntnisse Zweifel begründen, ob der Baugrund hinreichend tragfähig ist, treffen ihn auch gegenüber dem Architekten Hinweispflichten.*)

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IBRRS 2007, 2939
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zulässigkeit von Nachforderungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2007 - 23 U 115/06

1. Eine Nachforderung zur Schlussrechnung stellt nicht stets ein treuwidriges Verhalten dar. Nicht jede Schlussrechnung eines Architekten begründet beim Auftraggeber Vertrauen und nicht jedes erweckte Vertrauen ist schutzwürdig. Es müssen deshalb in jedem Einzelfall die Interessen des Architekten und die des Auftraggebers umfassend geprüft und gegeneinander abgewogen werden.

2. Die Schutzwürdigkeit des Auftraggebers kann sich insbesondere daraus ergeben, dass er auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. Eine Bindungswirkung kommt insofern nur dann in Betracht, wenn der Auftraggeber substanziiert und überzeugend vorträgt, dass er sich auf die Höhe der Schlussrechnung im Sinne der BGH-Rechtsprechung "eingerichtet" hat.

3. Es ist Ausfluss der Vertragsfreiheit, dass der Auftraggeber berechtigt ist, Leistungen jeder Art aus dem von ihm zu erteilenden Auftrag herauszunehmen. Werden infolgedessen nur einzelne Grundleistungen erbracht, steht dem Architekten lediglich ein Honorar zu, welches dem Anteil der übertragenen Leistungen an der jeweiligen gesamten Leistungsphase entspricht.

4. Soll der Architekt mit der Leistungsphase 8 beauftragt werden und sich die Parteien bei Auftragserteilung darüber einig, dass nicht alle Grundleistungen erbracht werden müssen, da große Teile des Bauprojekts bereits fertig gestellt sind, so haben die Vertragsparteien die übertragenen und die nicht übertragenen Grundleistungen im Einzelfall selbst zu bewerten, wobei der geringere Leistungsaufwand durch eine Reduzierung des Vomhundertsatzes nach § 15 HOAI berücksichtigt werden muss und nicht etwa durch eine Verringerung der anrechenbaren Kosten.

5. Anstelle der Gebührensätze der HOAI kann für die Leistungen des Architekten generell auch ein Pauschalhonorar vereinbart werden, so dass es auch möglich sein muss, die Bewertung von Teilleistungen zu pauschalieren.

6. Bei unerwarteten Veränderungen der Baukostensumme, der Planungstätigkeit oder der zeitlichen Abwicklung des Bauvorhabens kann der Architekt bei einem Pauschalvertrag nur dann eine höhere Vergütung verlangen, wenn die Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorliegen.

7. Sind sich die Parteien bei Abschluss des Vertrages darüber im Klaren, dass der genaue Aufwand nicht vollständig absehbar ist, und vereinbaren sie dennoch einen Pauschalsatz, kann eine zusätzliche Vergütung jedenfalls nur dann verlangt werden, wenn die Leistungen wesentlich über den von den Parteien zunächst vorausgesehenen liegen.

8. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, so verhält sich der Architekt, der später nach Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben der Abrechnung nach Mindestsätzen entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und wenn er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung eines Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.

9. Erbringt der Architekt Teilleistungen einer Leistungsphase nicht, obwohl sie ihm übertragen war, entfällt der Honoraranspruch nach der neueren Rechtsprechung des BGH ganz oder teilweise nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht.

10. Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung begründet im Regelfall, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolgs schuldet. Erbringt der Architekt einen derartigen Teilerfolg nicht, ist sein geschuldetes Werk mangelhaft. Gewährleistungsrechte für ein mangelhaftes Werk können jedoch nur unter den im bürgerlichen Recht geregelten Voraussetzungen geltend gemacht werden.

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IBRRS 2007, 2916
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bewusst pflichtwidriges Verhalten in der Berufshaftpflicht

OLG Hamm, Urteil vom 07.03.2007 - 20 U 132/06

1. In der Haftpflichtversicherung besteht Leistungsfreiheit wegen bewusst pflichtwidrigen Verhaltens des Versicherten nur, wenn der Versicherte die verletzte Pflicht gekannt und gewusst hat, wie er sich hätte verhalten müssen. Der dem Versicherer obliegende Beweis hierfür kann erbracht sein, wenn ein Versicherter (hier Architekt) das Primär- oder Elementarwissen seines Berufs außer Acht gelassen hat (hier bejaht). Dies gilt zumal für einen Versicherten mit langjähriger Berufserfahrung.*)

2. Es gehört in diesem Sinn zum Elementarwissen eines Architekten, dass ein bloß deckendes Dach nur bei einer bestimmten Dachneigung geplant werden darf und dass ohne eine solche Neigung eine Abdichtung vorzusehen ist.*)

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IBRRS 2007, 2897
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kostenüberschreitung berechtigt zur Kündigung

OLG München, Urteil vom 06.09.2005 - 28 U 1860/04

1. Überschreitet der Architekt eine mündlich vereinbarte Kostenobergrenze, so ist seine Planung mangelhaft.

2. Ein Mangel der Planung liegt auch vor, wenn der Architekt in seiner Planung die Interessen des Auftraggebers hinsichtlich des Personalbedarfs des Betriebs einer Küche nicht berücksichtigt.

3. Bessert der Architekt trotz Aufforderung seine mangelhafte Planung nicht nach, so kann der Auftraggeber den Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen.

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IBRRS 2007, 2802
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vertragskündigung wegen Kostenüberschreitung

OLG Jena, Urteil vom 01.11.2006 - 7 U 50/06

1. Bei der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung eines Architektenvertrags vorliegt, kommt es nicht auf Verschuldensgesichtspunkte an, sondern darauf, wessen Risikosphäre der Kündigungsgrund zuzurechnen ist.

2. Die einseitige Vorgabe eine Kostenrahmens durch den Auftraggeber reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn diese Kosten von denen der bis dahin vorliegenden Planung erheblich abweichen und dem Architekten eine sehr knappe Frist zur Änderung eingeräumt wird.

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IBRRS 2007, 2776
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auftrag der öffentlichen Hand: Verjährungsbeginn?

BGH, Beschluss vom 12.04.2007 - VII ZR 117/06

1. Ist in einem Architekten- oder Ingenieurauftrag der öffentlichen Hand der Beginn der Verjährung - wie häufig - an die "Übergabe an die nutzende Verwaltung" geknüpft, so ist darunter nicht die Übergabe der baulichen Anlage an die Verwaltung zu verstehen. Die genannte Übergabe ist ein innerdienstlicher Vorgang, durch den die Betreuung durch die Bauverwaltung abgeschlossen wird.

2. Da die Bauverwaltung das Bauvorhaben in technischer Hinsicht bis zum Abschluss, im Ergebnis bis zur Abnahme betreut, ist darunter also die Abnahme gegenüber dem Bauunternehmer zu verstehen.

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IBRRS 2007, 2775
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auftrag der öffentlichen Hand: Verjährungsbeginn?

OLG Dresden, Urteil vom 27.04.2006 - 9 U 1816/05

1. Ist in einem Architekten- oder Ingenieurauftrag der öffentlichen Hand der Beginn der Verjährung - wie häufig - an die "Übergabe an die nutzende Verwaltung" geknüpft, so ist darunter nicht die Übergabe der baulichen Anlage an die Verwaltung zu verstehen. Die genannte Übergabe ist ein innerdienstlicher Vorgang, durch den die Betreuung durch die Bauverwaltung abgeschlossen wird.

2. Da die Bauverwaltung das Bauvorhaben in technischer Hinsicht bis zum Abschluss, im Ergebnis bis zur Abnahme betreut, ist darunter also die Abnahme gegenüber dem Bauunternehmer zu verstehen.

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IBRRS 2007, 2693
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honorar des Statikers für Teilnahme an Abnahmen?

LG Oldenburg, Urteil vom 27.11.2006 - 17 O 1346/05

1. Auch für Besondere Leistungen der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) des § 64 HOAI erhält der Tragwerksplaner nur ein Honorar bei schriftlicher Vereinbarung.

2. Bei Fehlen der Schriftform gibt es auch keinen Anspruch auf Honorar aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung.

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IBRRS 2007, 2672
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung wg. Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

BGH, Urteil vom 13.03.2007 - VI ZR 178/05

1. Der mit der Bauleitung beauftragte Architekt kann wegen einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten haften.*)

2. Zwischen dem mit der Bauleitung beauftragten Architekten und einem Bauhandwerker besteht regelmäßig keine gemeinsame Betriebsstätte.*)

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IBRRS 2007, 2669
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honorar des Statikers für Teilnahme an Abnahmen?

OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.03.2007 - 2 U 1/07

1. Auch für Besondere Leistungen der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) des § 64 HOAI erhält der Tragwerksplaner nur ein Honorar bei schriftlicher Vereinbarung.

2. Bei Fehlen der Schriftform gibt es auch keinen Anspruch auf Honorar aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung.

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IBRRS 2007, 2660
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zugang einer Honorarrechnung

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.03.2007 - 11 U 122/06

1. Für den Zugang einer Honorarrechnung genügt es, diese einem Bevollmächtigten des Auftraggebers zu übergeben.

2. Das Honorar wird auch dann fällig, wenn die Rechnung nicht den Auftraggeber, sondern den Bevollmächtigten als Adressat ausweist.

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IBRRS 2007, 2659
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vertragsschluss durch Bestätigungsschreiben beweisen?

OLG Koblenz, Urteil vom 26.06.2006 - 12 U 685/05

Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens sind über Kaufleute hinaus auch auf jeden anzuwenden, der ähnlich wie ein Kaufmann am Rechtsverkehr teilnimmt. Dies gilt für beide Seiten der geschäftlichen Verhandlungen. Es ist anerkannt, dass im Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben in der Regel das Einverständnis mit seinem Inhalt liegt. Der Empfänger eines solchen Schreibens ist verpflichtet, Widerspruch gegen seinen Inhalt zu erheben, wenn das Schreiben nicht als genehmigt angesehen werden soll. Der Empfänger eines Bestätigungsschreibens braucht aber dann nicht zu widersprechen, wenn sich der Inhalt des Schreibens so erheblich von dem Verhandlungsergebnis entfernt, dass der Absender mit dem Einverständnis des Empfängers redlicherweise nicht rechnen konnte.*)

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IBRRS 2007, 2648
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schadensersatz wegen Baukostenüberschreitung

OLG Köln, Urteil vom 12.01.2007 - 19 U 128/06

1. Architekten können zum Schadenersatz gegenüber dem Bauherren verpflichtet werden, wenn die vereinbarten Baukosten erheblich (hier: um mehr als ein Drittel) überschritten werden.

2. Ergeben sich nach Vereinbarung eines Pauschalhonorars nachträglich vom Bauherrn veranlasste Mehrkosten, so kann der Architekt kein erhöhtes Honorar nach § 16 HOAI berechnen, sondern nur unter Beachtung des § 5 Abs. 4 HOAI oder nach entsprechender Vereinbarung.

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IBRRS 2007, 2639
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Unterschreitung der Mindestsätze

OLG Köln, Urteil vom 12.12.2006 - 3 U 191/05

1. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, verhält sich der Architekt, der später nach den Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich.

2. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und wenn er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.

3. Zu der Frage, wann der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung vertraut.

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IBRRS 2007, 2615
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verwirkung des Erfüllungsanspruchs gegen Architekten

OLG Hamm, Urteil vom 23.03.2006 - 23 U 26/05

Die Auflistung der Gewährleistungsfristen, die systematische Zusammenstellung der Ergebnisse des Bauobjekts und die Schlussabrechnung des Bauvorhabens kann der Auftraggeber nach mehr als 17 Jahren nicht mehr verlangen; sein diesbezüglicher Anspruch ist verwirkt.

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IBRRS 2007, 2590
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Neben Varianten Planung auch von Alternativen?

LG Leipzig, Urteil vom 07.10.2005 - 11 O 2211/05

1. Der Abschluss eines Bauvertrags fällt in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers.

2. Jeder Auftraggeber muss wissen, dass ihm gehörendes und dem Auftragnehmer beigestelltes Material niemals in den Angebotspreis des Auftragnehmers einberechnet ist.

3. Das gilt erst recht, wenn für den Auftraggeber ein Rechtsanwalt in die Vertragsverhandlungen einbezogen ist und die Unterzeichnung des Vertrags mit vornimmt.

4. Der Planer unterliegt auch unter dem Gesichtpunkt der Sachwalterhaftung nicht der Pflicht zur umfassenden Vermögensbetreuung.

5. Die Eingrenzung des Planungsauftrags (hier: Planung eines Clubhauses in Fertigteilbauweise unter Verwendung schon vorhandener Fertigteile) verpflichtet den Architekten zur innerhalb der Grenzen der Planungsvorgabe liegenden Untersuchung möglicher Varianten, nicht jedoch zu einer Darstellung eines vollständig eigenständigen Vorhabens (hier: Clubhaus in Massivbauweise).

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IBRRS 2007, 2583
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planer schuldet keine allgemeine Vermögensbetreuung

OLG Dresden, Urteil vom 15.02.2007 - 9 U 2057/05

1. Der Abschluss eines Bauvertrags fällt in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers.

2. Jeder Auftraggeber muss wissen, dass ihm gehörendes und dem Auftragnehmer beigestelltes Material niemals in den Angebotspreis des Auftragnehmers einberechnet ist.

3. Das gilt erst recht, wenn für den Auftraggeber ein Rechtsanwalt in die Vertragsverhandlungen einbezogen ist und die Unterzeichnung des Vertrags mit vornimmt.

4. Der Planer unterliegt auch unter dem Gesichtpunkt der Sachwalterhaftung nicht der Pflicht zur umfassenden Vermögensbetreuung.

5. Die Eingrenzung des Planungsauftrags (hier: Planung eines Clubhauses in Fertigteilbauweise unter Verwendung schon vorhandener Fertigteile) verpflichtet den Architekten zur innerhalb der Grenzen der Planungsvorgabe liegenden Untersuchung möglicher Varianten, nicht jedoch zu einer Darstellung eines vollständig eigenständigen Vorhabens (hier: Clubhaus in Massivbauweise).

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IBRRS 2007, 2582
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kosten der Sanierungsbauleitung

OLG München, Urteil vom 28.11.2006 - 13 U 2426/06

Der für Sanierungskosten haftende Baubeteiligte kann sich nicht darauf berufen, dass die Kosten für die Planung usw. (der Sanierung) nicht mit pauschal 10% hätten angesetzt werden dürfen, sondern nach der HOAI abzurechnen sind. Dem Senat ist aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, dass die Sachverständigen regelmäßig 10% - 15% für Planung usw. zu Grunde legen. Dabei handelt es sich aber nicht nur um Architekten- oder Ingenieurleistungen für die Planung usw.. In diesem Betrag sind vielmehr auch die Faktoren Gemeinkosten, Risiko und Wagnis enthalten.

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IBRRS 2007, 2541
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mindestsatzunterschreitung

LG Bad Kreuznach, Urteil vom 27.07.2006 - 2 O 186/05

1. Der Ausschluss des § 10 Abs. 3a HOAI führt zu einer Mindestsatzunterschreitung, sofern bei einem Umbau vorhandene Bausubstanz technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.

2. Der Architekt ist nicht verpflichtet, seine Leistungen nach einer Kostenermittlung abzurechnen, die ihm vertragsgemäß nicht oblag.




IBRRS 2007, 2540
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architeken & Ingenieure - Kostenanschlag nach Preisen der Submissionsergebnisse?

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.02.2007 - 5 U 1220/06

Der Architekt ist nicht verpflichtet, seine Leistungen nach einer Kostenermittlung abzurechnen, die ihm vertragsgemäß nicht oblag.

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IBRRS 2007, 2433
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Welches Honorar für Bauvoranfrage?

OLG München, Urteil vom 06.06.2006 - 13 U 1630/06

1. Die Bauvoranfrage ist als isolierte Leistung von der HOAI nicht erfasst.

2. Werden als Grundlage für die Bauvoranfrage die Leistungsphasen 1 und 2 übertragen, kann dafür ein Grundleistungshonorar auch dann verlangt werden, wenn die Bauvoranfrage als Besondere Leistung bereits gesondert vergütet wurde.

3. Ein Architekt kann grundsätzlich nur das Honorar für die Leistungsphasen 1 und 2 verlangen, wenn sich die mangelnde Genehmigungsfähigkeit bereits bei der Voranfrage herausstellt.

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IBRRS 2007, 2420
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abnahme von Planleistungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.12.2006 - 13 U 55/06

Bei Architektenleistungen, die die Leistungsphase 5 und damit die Ausführungsplanung umfassen, kann die Abnahme nicht in dem Beginn der Bauarbeiten gesehen werden, sondern ist erst nach Vollendung und Abnahme desselben denkbar, denn vor Fertigstellung des Bauwerkes kann sich ein Mangel in der Planung des Architekten nicht verwirklichen.

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IBRRS 2007, 2317
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Prüfbarkeit einer Architektenhonorarrechnung

OLG Schleswig, Urteil vom 26.01.2007 - 1 U 101/06

1. Der Ausfall des richterlichen Entscheidungsermessens bei Erlass eines Vorbehaltsurteils kann in der Berufungsinstanz geheilt werden.*)

2. Zur Prüfbarkeit einer Architektenhonorarrechnung.*)

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IBRRS 2007, 2289
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Baugenehmigung nicht erreicht: Honorarrückzahlung?

OLG Oldenburg, Urteil vom 21.11.2006 - 12 U 48/06

1. Wenn ein Architekt die dauerhafte Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens nicht erreicht, hat er keinen Anspruch auf Honorar für die Erstellung der Genehmigungsplanung.

2. Ein Honoraranspruch beschränkt sich in diesem Fall auf die Leistungsphasen 1 und 2.

3. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Architekt den Bauherrn über das Risiko der Genehmigungsfähigkeit aufgeklärt hat und dieser das Genehmigungsrisiko ausdrücklich übernimmt.

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IBRRS 2007, 2288
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Hinweispflicht auf Banalitäten!

LG München I, Urteil vom 03.08.2006 - 11 O 24048/05

Soll Teppichboden auf Parkett verlegt werden und muss der gelieferte Teppich nach den Regeln der Technik verklebt werden, so bedarf es keines Hinweises des Architekten dahingehend, dass beim Ablösen des Teppichs Schäden am Parkett auftreten können, weil diese Möglichkeit jedem bekannt ist bzw. sein sollte.

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IBRRS 2007, 2280
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftet Architekt subsidiär nach Bauunternehmer?

OLG Schleswig, Urteil vom 31.01.2007 - 9 U 43/06

Auch in AGB-Verträgen kann die Subsidiarität der Haftung des mit einer Vollarchitektur beauftragten Architekten gegenüber dem Bauherrn für Ausführungsmängel vereinbart werden, wenn diese auf einfache Fahrlässigkeit beschränkt ist.

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IBRRS 2007, 2278
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Versicherte Architektentätigkeit für Bauträger

OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2007 - 20 U 118/06

1. Die Prüfung der Wünsche potentieller Kunden eines Bauträgers auf ihre baurechtliche Zulässigkeit ist versicherte Architektentätigkeit.*)

2. Im vorweggenommenen Deckungsprozess kommt es maßgeblich auf den Vortrag des Geschädigten an, aus dem dieser seine Ansprüche herleitet.*)

3. Wird der Zweck von vom Bauträger aufgewandter (Vermessungs-/Notar-) Kosten verfehlt, ist darauf der Erfüllungsausschluss (§ 4 Abs. 6 AHB) nicht anzuwenden.*)

4. Die Klausel A II 3 RBB betreffend den Einschluss von Schäden am Bauwerk begründet keinen Ausschluss für anderweitige Schäden.*)

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