Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
2959 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2007, 4452
OLG München, Urteil vom 08.03.2006 - 27 U 602/04
Wird dem Architekten neben Planungsleistungen nur die Überwachung der Abbrucharbeiten und des Verfüllens von Gräben und Vertiefungen übertragen, haftet er für einen Schaden des Bauherrn bei der Wiederverfüllung der Baugrube mit kontaminiertem Material weder aus der Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht noch aus der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht.

IBRRS 2007, 4335

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2007 - 22 U 44/05
1. Die Höhe der in Aussicht genommenen Kosten einer baulichen Maßnahme ist nicht eine Frage des Umfangs des dem Architekten erteilten Planungsauftrages. Nur dann, wenn die Parteien eines solchen Vertrages eine Bausumme als Beschaffenheit des Werkes vereinbart haben, gehört sie zum Inhalt des Vertrages mit der Folge, dass der Architekt die vereinbarte Summe seiner Honorarrechnung zugrunde legen muss.
2. Zur Beweislast für eine vertragliche Begrenzung des Bauvolumens und damit der anrechenbaren Kosten für das Architektenhonorar.
3. Zur Frage, in welchem Umfang die vorhandenen Bausubstanz bei der Ermittlung des dem Architekten zustehenden Honoraranspruchs berücksichtigt wird.

IBRRS 2007, 4321

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.08.2007 - 12 U 67/06
1. Zur Frage der Verantwortlichkeitsabgrenzung zwischen mehreren am Bau beteiligten technischen Fachunternehmen (Planungs- und Überwachungsverschulden).
2. Eine (Hilfs-)Aufrechnung in der Berufungsinstanz unterliegt auch dann den erhöhten Anforderungen des § 533 ZPO, wenn sie bereits in erster Instanz erhoben worden, dann aber fallen gelassen worden war.

IBRRS 2007, 4319

OLG Frankfurt, Urteil vom 06.06.2006 - 8 U 85/05
Bei der Ermittlung der für die mitverarbeitete Bausubstanz anzusetzenden Kosten gemäß § 10 Abs. 3a HOAI ist nach einzelnen Leistungsphasen zu differenzieren.

IBRRS 2007, 4318

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.12.2005 - 4 U 151/02
1. Eine schriftliche Honorarvereinbarung in einem Architektenvertrag, die die Höchstsätze der HOAI überschreitet, ist unwirksam.
2. Die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung führt zu einer Reduzierung des Honoraranspruchs auf das sich nach der HOAI errechnende Höchstsatzhonorar.
3. Auf einen sog. "Baubetreuungsvertrag", in dem es schwerpunktmäßig um Architektenleistungen geht, ist die HOAI anwendbar.

IBRRS 2007, 4316

OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2006 - 24 U 69/05
1. Eine einmal getroffene Honorarvereinbarung ist verbindlich und vor Beendigung des Architektenvertrags nicht mehr korrigierbar.
2. Lässt sich also ein Architekt während der Vertragsdurchführung auf eine Honorarreduzierung ein, weil nach Angaben seines Auftraggebers wegen finanzieller Schwierigkeiten ansonsten die Realisierung des Projekts gefährdet wäre, so ist eine solche "Honorarreduzierungsvereinbarung" unwirksam.
3. Ein professioneller Auftraggeber - hier eine Objektgesellschaft, die ein Fachmarktzentrum mit einem Kostenvolumen von über 10 Mio. Euro entwickelt, baut und vermietet - gilt als HOAI-kundig. Er darf nicht auf die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung vertrauen.

IBRRS 2007, 4286

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2007 - 6s A 2393/05
1. Zurückverweisung der Sache an das Berufsgericht wegen eines wesentlichen Mangels im Verfahren erster Instanz (§ 85 Abs. 2 Buchst. a BauKaG NRW).*)
2. Der Eröffnungsbeschluss des Berufsgerichts nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauKaG NRW ist für die Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens unabdingbar; er darf inhaltlich nicht über den Eröffnungsantrag hinausgehen.*)

IBRRS 2007, 4273

OLG Celle, Urteil vom 01.08.2007 - 7 U 174/06
Nach der gefestigten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung trifft den Architekten die Verkehrssicherungspflicht, etwaigen Gefahren, die von einem Bauwerk für Gesundheit und Eigentum Dritter ausgehen, vorzubeugen und sie ggf. abzuwehren. Es kann deshalb nicht zweifelhaft sein, dass der Architekt nicht nur Dritten gegenüber dafür verantwortlich ist, vorhersehbare Schäden zu vermeiden, sondern dass ihm diese Pflicht auch gegenüber dem eigenen Auftraggeber obliegt, ohne dass es insoweit einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung bedarf. Er muss danach während der von ihm geleiteten und überwachten Bauphase dafür Sorge tragen, dass das Bauwerk keinen Schaden nimmt. Hierzu gehört auch, zumal wenn Teile eines Gebäudes schon genutzt werden, eine ausreichende Absicherung vor Witterungsverhältnissen, insbesondere das Verhindern des Eindringens von Regenwasser.*)

IBRRS 2007, 4235

OLG Schleswig, Urteil vom 19.01.2007 - 14 U 199/04
Zu der Frage, ob ein Verursachungsanteil der Bauleitung bei Planungsfehlern des Architekten diesem zugerechnet werden kann.

IBRRS 2007, 4223

VGH Hessen, Beschluss vom 18.07.2007 - 3 UZ 1112/06
1. Die Erteilung von Prüfaufträgen für Sonderbauten gemäß den §§ 73 Abs. 2, 59 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 HBO ist hoheitlicher Natur. Vergaberecht findet keine Anwendung.*)
2. Die Auswahl und Heranziehung von Prüfingenieuren steht im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, die dabei Art. 3 und Art. 12 GG zu beachten hat.*)

IBRRS 2007, 4216

AG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2007 - 302 OWi 110 Js 5985/06
Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur", Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung, Zusätze oder ähnliche Bezeichnungen dürfen auch auf einem Bauantrag nur geführt werden, wenn der Ingenieur in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen ist.

IBRRS 2007, 4214

LG Halle, Urteil vom 03.09.2007 - 3 O 326/06
1. Ein Mahnbescheid unterbricht die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur, wenn dieser Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert ist. Er muss in der Weise bezeichnet sein, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will.
2. Werden mehrere Mängel geltend gemacht, muss deutlich werden, in welcher Höhe die Ansprüche wegen der einzelnen Mängel jeweils erhoben werden.
3. Voraussetzung für die verjährungsunterbrechende Wirkung ist allerdings nicht, dass aus dem Mahnbescheid selbst für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, wegen welcher Mängel welche konkreten Forderungen gegen den Antragsgegner erhoben werden. Es reicht aus, dass für den Antragsgegner erkennbar ist, in welcher Höhe wegen welcher Mängel Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden.

IBRRS 2007, 4202

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2007 - 21 U 239/06
1. Art. 10 § 3 MRVG verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit die Regelung zu einer Ungleichbehandlung von freiberuflichen Architekten und Bauunternehmen führt, liegt aufgrund der unterschiedlichen Berufsbilder schon kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Aber auch die Ungleichbehandlung von freiberuflichen Architekten, die sich über ihr eigentliches Berufsbild hinaus als Generalunternehmer, Generalübernehmer oder Bauträger betätigen und Unternehmen, die diese Leistungen anbieten, ist nicht willkürlich, sondern zur Sicherung des freien Wettbewerbs unter Architekten und Ingenieuren zum Schutze von Bauwilligen sowie von Mietern sachlich gerechtfertigt.*)
2. Der Veräußerer, der den Erwerber an einen bestimmten Architekten binden will, wird nicht dadurch in seinem Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG beschränkt, dass eine Architektenbindung unwirksam ist. Das Koppelungsverbot bewirkt keine Beschränkung der Veräußerungsbefugnis, sondern vereitelt allenfalls die mit der Bindung bezweckte zusätzliche Gewinnmöglichkeit.*)
3. Art. 10 § 3 MRVG stellt eine Beraufsausübungsregelung i.S.v. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Die daraus folgenden Beschränkungen dienen wettbewerblichen und wohnungsbaupolitischen Zielen zum Schutz der einzelnen Architekten und der Verbraucher und sind im Interesse des Gemeinwohls erforderlich.*)

IBRRS 2007, 4119

LG Hannover, Urteil vom 03.07.2007 - 18 O 384/05
In vom Auftraggeber gestellten Architektenverträgen ist die Klausel "Der Auftraggeber darf die Unterlagen für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer vor wesentlichen Änderungen eines nach dem Urheberrecht geschützten Werkes - soweit zumutbar - anhören, ohne dass sich hieraus ein Mitwirkungsrecht ergibt." wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz unwirksam.

IBRRS 2007, 4118

OLG Celle, Urteil vom 29.08.2007 - 14 U 149/06
Wird ein Ingenieur als Sonderfachmann mit den Leistungen des Wärmeschutzes für einen 2001/2002 errichteten Schulneubau gemäß § 78 Abs. 1, § 77 Abs. 2 Nr. 1 HOAI beauftragt, wobei auch Vorschläge zur Gestaltung des sommerlichen Wärmeschutzes zu unterbreiten sind, muss er seine Leistungen so erbringen, dass jedenfalls die Vorgaben der seinerzeit gültigen Wärmeschutzverordnung und des bereits den damaligen allgemeinen Stand der Technik wiedergebenden Entwurfs der DIN 4108-2 (Ausgabe März 2001) eingehalten werden.

IBRRS 2007, 4080

BGH, Urteil vom 26.07.2007 - VII ZR 5/06
1. Einem gesamtschuldnerisch mit einem Unternehmer wegen Bauaufsichtsfehlern haftenden Architekten ist in der Regel der Einwand versagt, der Auftraggeber hätte sich durch rechtzeitigen Zugriff bei dem Unternehmer befriedigen können und müssen. Der Schadensersatzanspruch kann nicht allein deshalb verneint werden, weil der Auftraggeber entgegen der Empfehlung des Architekten Werklohn wegen Mängeln der Bauausführung nicht einbehalten hat.*)
2. Die Versagung der Zustimmung zur Parteierweiterung durch einen in der Berufungsinstanz erstmals mit einer Widerklage überzogenen Architekten ist nicht missbräuchlich, wenn die Widerklage wegen Bauaufsichtsfehlern einer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts tätigen Architektengemeinschaft zunächst nur gegen einen Gesellschafter erhoben wird und sodann nach mehreren Jahren der Prozessführung zu einem geringen Teil auch gegen den anderen, bisher am Prozess nicht beteiligten Gesellschafter, nachdem dieser als Zeuge geladen worden ist.*)
IBRRS 2007, 4058

BGH, Beschluss vom 26.07.2007 - VII ZR 18/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2007, 4038

LG Heidelberg, Urteil vom 23.05.2007 - 5 O 16/07
Misst der Architekt im Rahmen der Genehmigungsplanung das Grundstück falsch auf und führt dies zu Mehrkosten, um den erst während der Bauausführung erkannten Fehler zu korrigieren, ist der Architekt dem Bauherrn zu vollem Schadensersatz verpflichtet. Der Architekt kann weder ein Mitverschulden des Vermessungsingenieurs einwenden, noch muss sich der Bauherr ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil er keinen Bauleiter beschäftigt hat.

IBRRS 2007, 4037

OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.07.2007 - 8 U 655/05
Den Beweis einer vertragsändernden Vereinbarung hat derjenige zu erbringen, der sich zur Herleitung einer ihm günstigen Rechtsfolge auf sie beruft.*)

IBRRS 2007, 4029

OLG Celle, Urteil vom 02.08.2006 - 7 U 25/06
1. Erklärt ein Architekt, er werde persönlich die Bauüberwachung vornehmen, besagt dies - auch konkludent - noch nichts für die Entscheidung über die Frage, ob er als Vertragspartei bei Fehlern während der Bauüberwachung haftet, wenn der Architekt gleichzeitig Geschäftsführer einer GmbH ist und diese GmbH die Erbringung der Leistungsphasen 59 vertraglich übernommen hat.*)
2. Eine Haftung des Architekten als Geschäftsführer einer GmbH aus der Erklärung, er werde persönlich die Bauüberwachung wahrnehmen, wird nur begründet sein, wenn sich die Zusage als selbständiges Garantieversprechen darstellt.*)

IBRRS 2007, 4027

OLG Celle, Beschluss vom 05.07.2007 - 13 U 223/06
Verzichten Auftraggeber und Auftragnehmer auf die vertraglich vereinbarte förmliche Abnahme, wird hierdurch die Bürgin, die in der Gewährleistungsbürgschaft auf den Bauvertrag und damit auf die förmliche Abnahme Bezug nimmt, im Sinne des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB benachteiligt, weshalb sie aus der Gewährleistungsbürgschaft nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.

IBRRS 2007, 4026

OLG Celle, Beschluss vom 24.05.2007 - 13 U 223/06
Verzichten Auftraggeber und Auftragnehmer auf die vertraglich vereinbarte förmliche Abnahme, wird hierdurch die Bürgin, die in der Gewährleistungsbürgschaft auf den Bauvertrag und damit auf die förmliche Abnahme Bezug nimmt, im Sinne des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB benachteiligt, weshalb sie aus der Gewährleistungsbürgschaft nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.

IBRRS 2007, 4024

OLG Naumburg, Urteil vom 14.11.2006 - 9 U 112/05
1. Die Voraussetzungen für ein Organisationsverschulden hat der Auftraggeber darzulegen.
2. Die Behauptungen "Bauleiter kaum vor Ort", "Keine Überprüfung des Fundaments nach den statischen Vorgaben", "Fehlendes Bodengutachten", "Vielzahl von Mängeln während der Bauphase" lassen noch keinen Rückschluss auf ein Organisationsverschulden zu.

IBRRS 2007, 4015

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2006 - 22 U 83/06
Die Eintragung einer Bauhandwerker–Sicherungshypothek für Architektenleistungen ist nach der Kündigung des Werkvertrags unabhängig von einer Wertsteigerung des Grundstücks.*)

IBRRS 2007, 4005

BGH, Urteil vom 18.07.2007 - IV ZR 129/06
Von der Regelung des § 1 Abs. 3 MB/KT 94 wird die Ausübung jedweder auch geringfügiger Tätigkeiten erfasst, die dem Berufsfeld des Versicherungsnehmers zuzuordnen sind (hier: Akquisitionstätigkeiten eines selbständigen Architekten).*)

IBRRS 2007, 3954

OLG Celle, Urteil vom 09.08.2007 - 13 U 48/07
Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Die Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung, die von Dritten angefochten oder von der Baugenehmigungsbehörde zurückgenommen oder widerrufen werden kann, entlastet den Architekten nicht.*)

IBRRS 2007, 3943

BGH, Urteil vom 12.07.2007 - VII ZR 154/06
1. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Klausel, wonach nur die erbrachten Leistungen des Auftragnehmers vergütet werden und weitergehende Ansprüche ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber ohne besonderen Grund kündigt, benachteiligt den Auftragnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (im Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Oktober 1984 - VII ZR 65/83, BGHZ 92, 244).*)
2. Die Verweisung in einem Einheitspreisvertrag zwischen dem Auftraggeber (Generalunternehmer) und seinem Auftragnehmer (Nachunternehmer) auf Bedingungen eines Pauschalpreisvertrages zwischen dem Generalunternehmer und seinem Auftraggeber, die eine Beschränkung des Werklohns für den Fall der Nichtinanspruchnahme der Leistung vorsehen, kann überraschend sein, § 305 c Abs. 1 BGB.*)

IBRRS 2007, 3940

BGH, Urteil vom 26.07.2007 - VII ZR 262/05
1. Ein neues Verteidigungsmittel kann nicht zurückgewiesen werden, wenn es durch einen gerichtlichen Hinweis veranlasst wurde.*)
2. Der Auftraggeber kann dem Werklohnanspruch des Auftragnehmers die Einrede des nicht erfüllten Vertrags wegen Mängeln der Werkleistung auch dann entgegenhalten, wenn er die Gewährleistungsansprüche an einen Dritten abgetreten hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 22. Februar 1971 - VII ZR 243/69, BGHZ 55, 354).*)
IBRRS 2007, 3934

BGH, Urteil vom 26.07.2007 - VII ZR 42/05
1. Die Parteien eines Planungsvertrages können durch Bezugnahme auf die Leistungsbilder oder Leistungsphasen der HOAI diese zum Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht machen. Diese stellen dann eine Auslegungshilfe zur Bestimmung der vertraglich geschuldeten Leistung dar.*)
2. Liegt einem Vertrag über die Genehmigungs- und Ausführungsplanung für das Tragwerk eine vom Auftraggeber vorgegebene Objektplanung und Entwurfsplanung für das Tragwerk zugrunde, hat der Auftragnehmer seine Leistungen auf dieser Grundlage zu erbringen. Werden diese Vertragsgrundlagen geändert und ist infolgedessen eine Änderung der bereits abschließend erbrachten Leistungen der Genehmigungs- und Ausführungsplanung für das Tragwerk notwendig, so handelt es sich bei diesen notwendig werdenden Leistungen grundsätzlich nicht um solche, die noch von den vertraglichen Leistungen erfasst sind, wenn dies im Vertrag nicht ausdrücklich anderweitig geregelt ist.*)
3. Unter den vertraglichen Voraussetzungen können auch solche Leistungen gesondert zu vergüten sein, die deshalb notwendig wurden, weil der Auftragnehmer auf Anordnung des Auftraggebers Leistungen erbracht hat, obwohl die zugrunde liegende Objektplanung und Entwurfsplanung für das Tragwerk noch nicht abgeschlossen war.*)
IBRRS 2007, 3932

OLG Bamberg, Urteil vom 23.07.2007 - 3 U 31/07
1. Die dem Architekten erteilte (übliche) Vollmacht umfasst auch die Mängelbeseitigungsaufforderung, Fristsetzung und Kündigungsandrohung zur Vorbereitung einer Kündigung nach § 4 Nr. 7, § 8 Nr. 3 VOB/B.
2. Im Verhältnis zum Gesamtauftragswert unerhebliche Mängel berechtigen zur Kündigung nach § 4 Nr. 7, § 8 Nr. 3 VOB/B.

IBRRS 2007, 3921

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.12.2006 - 21 U 41/06
1. Allein die Erstellung einer Wohnflächenberechnung stellt nicht bereits eine „Bestandsaufnahme“ als besondere Leistung im Sinne der Leistungsphase 1 zu § 15 Abs. 2 HOAI dar, weil zu dieser darüber hinaus eine umfassende Erhebung des baulichen Bestandes gehört.*)
2. Auch wenn im Innenverhältnis zwischen Bauunternehmer und objektüberwachendem Architekten der Bauunternehmer den durch einen Baumangel verursachten Schaden alleine zu tragen hat, entfaltet ein zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmer geschlossener Vergleich zu Gunsten des dem Bauherrn wegen dieses Mangels zum Schadensersatz verpflichteten Architekten nur eine beschränkte Gesamtwirkung des Inhalts, dass durch den Vergleich die Verpflichtung des Bauunternehmers zum Schadensersatz endgültig erledigt werden soll, dieser also keinem Regress des Architekten ausgesetzt sein soll.*)
3. Steht in einem Bauprozess eine fachunkundige Partei einer Partei mit besonderen Fachkenntnissen im Bauwesen gegenüber, sind die Kosten eines von der fachunkundigen Partei beauftragten Privatgutachters unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit erstattungsfähig, wenn diese Partei ohne Hilfe des Privatgutachters nicht in der Lage ist, zu den relevanten bautechnischen Fragen Stellung zu nehmen, sei es, um ihrer prozessualen Darlegungslast zu genügen, sei es, um Einwendungen gegen das Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen vorbringen zu können.*)
4. Unter diesen Voraussetzungen können auch die Kosten einer von dem Privatgutachter veranlassten Bauteilöffnung als notwendige Vorbereitungskosten erstattungsfähig sein, wenn der Privatgutachter und damit die betreffende fachunkundige Partei ohne die Bauteilöffnung nicht in der Lage ist, qualifizierte Einwendungen gegen das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu erheben.*)
5. Ebenso können die Kosten der Teilnahme des von der fachunkundigen Partei beauftragten Privatgutachters an einem Ortstermin des gerichtlich bestellten Sachverständigen ersatzfähige notwendige Aufwendungen für die Prozessführung darstellen.*)
6. Eine Verpflichtung zur Überwachung von Arbeiten zur Beseitigung von Mängeln, hinsichtlich derer der objektüberwachende Architekt dem Bauherrn zum Schadensersatz verpflichtet ist, trifft den Architekten nur dann, wenn auch die Leistungen gemäß Leistungsphase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI Gegenstand seiner Beauftragung gewesen sind.*)

IBRRS 2007, 3920

BFH, Urteil vom 18.10.2006 - XI R 10/06
1. Ein Ingenieur, der schlüsselfertige Gebäude errichten lässt, erzielt gewerbliche, nicht freiberufliche Einkünfte.*)
2. Schuldet er seinem Auftraggeber die schlüsselfertige Erstellung des Gebäudes, sind seine Einkünfte auch insoweit gewerblich, als er ggf. Ingenieur- oder Architektenleistungen erbringt.*)

IBRRS 2007, 3916

OLG Frankfurt, Urteil vom 07.12.2005 - 13 U 91/04
1. Ein Feststellungsantrag, mit welchem die Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer in Bezug auf die Abrechnung des frei gekündigten Leistungsteil begehrt wird, ist zulässig. Das Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass nach wie vor offen ist, ob nach den Regelungen der 6. Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer 77/388/EWG nicht erbrachte Leistungen im Sinne des § 649 BGB mehrwertsteuerpflichtig sind.
2. Die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung des Architekten führt dazu, dass der Honoraranspruch nicht fällig und der Lauf der Verjährungsfrist nicht in Gang gesetzt wird. Der Bauherr kann sich auf den Eintritt der Verjährung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben insbesondere dann nicht berufen, wenn er zuvor den Einwand der fehlenden Prüfbarkeit erhebt.
3. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist treuwidrig, wenn der Bauherr dem Architekten eine Frist zur Fertigstellung der Ausführungsplanung setzt, er jedoch nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Kündigung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erklärt, sondern die fertig gestellte Ausführungsplanung entgegennimmt. Eine solche Kündigung ist eine freie Kündigung im Sinne des § 649 BGB.
IBRRS 2007, 3896

KG, Urteil vom 08.05.2007 - 7 U 37/05
1. Bei einer GmbH angestellte Architekten und Ingenieure sind als "Mitarbeiter" i.S.d. § 6 Abs. 2 Ziff. 2 HOAI zu honorieren auch wenn sie Projektleiter sind.*)
2. Zur Frage der Honorierung von Planungsänderungen- und ergänzungen.*)
3. Zur Honorierung einer genehmigungsfähigen Planfassung bei Erstellung eines Landschaftspflegerischen Begleitplans i.S.d. § 49a HOAI.*)

IBRRS 2007, 3865

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2007 - 21 U 240/06
1. Der Architekt ist nicht gemäß § 242 BGB an seine Schlussrechnung gebunden, wenn von Anfang an Streit über die Zahlungsverpflichtung besteht und der Auftraggeber der Schlussrechnung unmittelbar widerspricht. Damit gibt der Auftraggeber zu erkennen, dass er sich nicht in einer nach § 242 BGB schutzwürdigen Weise auf diese Rechnung eingerichtet hat.*)
2. Der Ausschluss der Einwendungen gegen die Prüffähigkeit führt nicht dazu, dass die Rechnung sachlich richtig oder berechtigt ist. Die Frage der prüfbaren Schlussrechnung betrifft allein die Fälligkeit der Forderung. Fehlen dem Auftraggeber die Faktoren für eine korrekte Abrechnung, dann ist die Rechnung sowohl nicht prüfbar als auch inhaltlich falsch.*)
3. Der Architekt ist dann nicht gehindert, den sich auf der Grundlage der Honorarvereinbarung ermittelten Anteil eines Pauschalhonorars zu fordern, wenn die Honorarvereinbarung wegen unzulässiger Unterschreitung des Mindestsatzes unwirksam ist, aber keine Partei sich darauf beruft.*)

IBRRS 2007, 3855

OLG München, Urteil vom 26.04.2006 - 27 U 312/05
1. Mängel der Kostenermittlung sind Sachmängel und fallen unter die fünfjährige Verjährungsfrist des § 638 BGB a.F. bzw. § 634a BGB n.F..
2. Dem Bauherrn kann ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten auch dann zustehen, wenn sich trotz fehlender Vereinbarung einer Kostenobergrenze die Baukostensteigerung bei einer Altbausanierung innerhalb des Toleranzrahmens von 30% bewegt.
IBRRS 2007, 3839

VG Saarlouis, Urteil vom 13.06.2007 - 5 K 32/06
1. Der Anspruch eines von der Bauaufsichtsbehörde beauftragten Prüfungsingenieurs auf Zahlung der Prüfvergütung vom Bauherrn ist öffentlich-rechtlicher Natur.*)
2. Ob eine nach Zeitaufwand zu berechnende Vergütung angemessen ist, lässt sich durch einen Vergleich mit einer Vergütung nach dem Rohbauwert als Hilfsgröße ermitteln.*)
3. Bei einem Gesamtprüfungsauftrag beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Jahres, in dem die letzte Leistung des Prüfingenieurs gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erbracht wurde.*)
4. Der Prüfingenieur kann auch vom Bauherrn nur Prozesszinsen und keine Verzugszinsen und keinen Verzugsschaden verlangen.*)

IBRRS 2007, 3825

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2007 - 21 U 38/05
1. Dass sich verschiedene Baustoffe thermisch bedingt unterschiedlich ausdehnen, stellt eine einfache bauphysikalische Grundregel dar, deren Kenntnis sowohl von einem Statiker als auch von einem Architekten vorausgesetzt werden kann.*)
2. Der Architekt haftet dem Bauherrn gesamtschuldnerisch mit dem Statiker, wenn er nicht erkannt hat, dass die vom Statiker vorgegebene Konstruktion einer Balkonbrüstung aufgrund der thermisch bedingten Längenbewegungen der verschiedenen Baumaterialien (hier: Betonringbalken auf Porotonmauerwerk) ohne die Anordnung von Dehnungsfugen zu Zwängungen und damit zu Rissbildungen führt.*)

IBRRS 2007, 3783

KG, Urteil vom 05.06.2007 - 21 U 103/03
1. Nach der Kündigung eines Pauschalvertrags muss der Architekt die erbrachten von den infolge der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen abgrenzen und darlegen, welcher Anteil des Pauschalpreises auf die erbrachten Leistungen entfällt.
2. Der Auftraggeber kann aus wichtigem Grund kündigen, wenn sein Architekt die Zahlung einer Abschlagsrechnung verlangt, ohne ihm die Überprüfung des erbrachten Leistungsumfangs zu ermöglichen.
IBRRS 2007, 3781

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.03.2007 - 8 LA 174/06
Wer in einer Aktiengesellschaft als Ingenieur vollzeitig angestellt beschäftigt sowie daneben geschäftsführernder (Mit-)Gesellschafter einer GmbH ist, die sich mit der Erschließung und Bebauung privater Grundstücke befasst, und nur "im Übrigen" selbständig Ingenieuraufgaben wahrnimmt, übt seinen Beruf nicht "unabhängig und eigenverantwortlich" i. S. v § 14 NIngG aus und ist daher nach § 16 Nr. 3 NIngG aus der Liste der Beratenden Ingenieure zu streichen.*)

IBRRS 2007, 3780

VG Braunschweig, Urteil vom 19.10.2006 - 1 A 364/05
1. § 16 Nr. 3 NIngG verpflichtet die Ingenieurkammer zur Löschung der Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieure, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen.*)
2. Die für eine Eintragung erforderliche unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeit i. S. von § 13 Nr. 4 NIngG setzt voraus, dass die Tätigkeit als Beratender Ingenieur hauptberuflich ausgeübt wird.*)

IBRRS 2007, 3770

KG, Urteil vom 02.06.2006 - 21 U 56/03
1. Die Änderung einer ursprünglich mangelfreien Planung durch den Architekten stellt keine Anordnung im Sinne von § 1 Nr. 3 VOB/B dar. Sie kann eine haftungsentlastende rechtsgeschäftliche Änderung des ursprünglichen Vertrags nur begründen, wenn die mögliche Anordnung des Architekten ein rechtsgeschäftliches Angebot zur Änderung des Vertrags an den Auftragnehmer enthält, der Architekt zu einer derartigen Änderung bevollmächtigt war und der Auftragnehmer das Angebot angenommen hat. Ist dies nicht der Fall, führt ein Bedenkenhinweis des Auftragnehmers nicht zur Haftungsfreistellung.
2. Der Auftraggeber muss sich aber das eigenmächtige Verhalten seines Architekten nach §§ 254, 278 BGB haftungsmindernd zurechnen lassen.

IBRRS 2007, 3664

OLG Celle, Urteil vom 18.04.2007 - 14 U 87/06
1. Ermittelt der Architekt zur Berechnung seines Honoraranspruchs die anrechenbaren Kosten wegen Vorenthaltens der Berechnungsgrundlage durch den Auftraggeber in zulässiger Weise durch Schätzung, begründet diese Schätzung zu Lasten des Auftraggebers keine Bindungswirkung.*)
2. Der Architekt muss seine Berechnung anpassen, wenn die tatsächlichen anrechenbaren Kosten unter seinen Annahmen liegen. Dabei trifft jedoch den Auftraggeber die Pflicht, zu den von ihm abweichend ermittelten anrechenbaren Kosten konkret Stellung zu nehmen und hierzu Unterlagen vorzulegen.*)

IBRRS 2007, 3587

LG München I, Urteil vom 20.06.2007 - 8 O 23330/05
1. Zur Problematik der Rufschädigung durch Äußerungen in den Medien.
2. Zur Problematik der Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen.

IBRRS 2007, 3521

LG Dresden, Urteil vom 29.12.2006 - 7 O 867/06
1. Bietet ein Architekt die schlüsselfertige Errichtung eines Massivbaus an, so ist aus der Sicht eines objektiven Beobachters im Angebotspreis auch die notwendige Architektenleistung enthalten; der Architekt kann also nicht noch zusätzliche Architektenleistungen berechnen.
2. Auch bei Änderungswünschen des Kunden sind die anfallenden Kosten für die Errichtung des schlüsselfertigen Massivbaus zu ermitteln und nicht davon auszugehen, dass ein vergütungspflichtiger Architektenvertrag abgeschlossen werden soll.

IBRRS 2007, 3514

LG Köln, Urteil vom 25.04.2007 - 28 O 72/05
1. Auch Entwurfsplanungen im Maßstab 1:500 genießen als Werke der Baukunst, so sie nicht nur das Ergebnis rein handwerklichen und routinemäßigen Schaffens darstellen, sondern aus der Masse alltäglichen Bauschaffens hinausragen und eine künstlerische, eigenschöpferische Gestaltungskraft aufweisen, Urheberrechtsschutz.
2. Der Architekt hat bei ungenehmigter Verwendung der von ihm erstellten Entwurfsplanung Anspruch auf eine angemessene Lizenzgebühr.

IBRRS 2007, 3512

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2007 - 17 U 304/05
1. Zwischen Architekt und Bauunternehmer besteht ein Gesamtschuldverhältnis, allerdings begrenzt auf die Höhe, mit der beide haften.
2. Der Haftungsanteil des Unternehmers kann sich zunächst um den Teil eines mitursächlichen, das Gewerk des Unternehmers jedoch nicht betreffenden Planungsverschuldens vermindern.
3. Hinsichtlich des verbleibenden gemeinsamen Anteils steht dem Gesamtschuldnerausgleich nicht entgegen, dass dem Bauunternehmer vom Bauherrn keine Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt wurde.

IBRRS 2007, 3497

BGH, Urteil vom 10.05.2007 - VII ZR 288/05
1. Enthält ein Architektenvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland die Regelung, dass dessen Ergänzungen und Änderungen der Schriftform bedürfen, so gilt das auch für die nach dem Vertrag zu treffende Einigung über eine zusätzliche Vergütung wegen einer vom Architekten nicht zu vertretenden Bauzeitverzögerung.*)
2. Sieht der Vertrag vor, dass die Parteien eine zusätzliche Vergütung für die Mehraufwendungen des Architekten wegen einer von ihm nicht zu vertretenden Bauzeitverzögerung zu vereinbaren haben, kann der Architekt einen nach den Mehraufwendungen berechneten Zahlungsanspruch gerichtlich geltend machen, wenn die Einigung nicht zustande kommt.*)
3. Enthält der Vertrag die Regelung, dass der Architekt für nachweisbare Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung erhalten soll, setzt der Anspruch nicht voraus, dass die Aufwendungen das Gesamthonorar übersteigen, also auch den Gewinn des Architekten aufgezehrt haben.*)
4. Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Anspruchs auf Ersatz der Mehraufwendungen für den Einsatz von Bauleitern während der verlängerten Bauzeit.*)
IBRRS 2007, 3493

OLG Celle, Urteil vom 27.06.2007 - 14 U 122/05
Vergleicht sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer hinsichtlich gerügter Mängel, wird der Ersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Architekten, der grundsätzlich für die aufgetretenen Mängel zusammen mit dem Auftragnehmer als Gesamtschuldner einzustehen hätte, um den Haftungsanteil des durch den Vergleich freigestellten Auftragnehmers gekürzt, um zu vermeiden, dass die ansonsten wirksame Vereinbarung im Rahmen des Gesamtschuldnerregresses letzten Endes tatsächlich keine Wirkung entfalten könnte.*)

IBRRS 2007, 3449

BGH, Beschluss vom 28.06.2007 - VII ZR 107/06
1. Mängel der Kostenermittlung sind Sachmängel und fallen unter die fünfjährige Verjährungsfrist des § 638 BGB a.F. bzw. § 634a BGB n.F..
2. Dem Bauherrn kann ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten auch dann zustehen, wenn sich trotz fehlender Vereinbarung einer Kostenobergrenze die Baukostensteigerung bei einer Altbausanierung innerhalb des Toleranzrahmens von 30% bewegt.