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Sachgebiet: Architekten und Ingenieure

2910 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2007

IBRRS 2007, 2134
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Sicherungszweck einer Partnerausschüttungsbürgschaft IV

LG Leipzig, Urteil vom 15.09.2006 - 05 O 5357/05

1. Die höchstrichterlich ungeklärte Streitfrage, ob der Rückzahlungsanspruch der ARGE gegen den ausgeschiedenen ARGE-Gesellschafter unselbstständiger Rechnungsposten einer noch vorzunehmenden Auseinandersetzungsbilanz ist oder aber isoliert in der Auseinandersetzungsphase bestehen bleibt, bedarf im Urkundsprozess gegen den Bürgen keiner Entscheidung.

2. Wer eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch nimmt, verhält sich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er bei höchstrichterlich ungeklärter Streitfrage rechtlicher Art die für ihn günstige Rechtsauffassung verfolgt.

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IBRRS 2007, 2130
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Überwachung von Außenputzarbeiten

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.02.2007 - 12 U 138/06

Außenputzarbeiten auf Porenbeton stellen keine handwerkliche Selbstverständlichkeit dar und müssen daher vom bauüberwachenden Architekten zumindest stichprobenweise kontrolliert werden.

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IBRRS 2007, 2126
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Urheberrechtsschutz für Berliner Hauptbahnhof

LG Berlin, Urteil vom 28.11.2006 - 16 O 240/05

1. Der Hauptbahnhof Berlin, wie er dem Betrachter aus den Plänen entgegentritt, genießt als Werk der Baukunst den Schutz des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Er ist Ausdruck einer individuellen schöpferischen Leistung, die das Durchschnittsschaffen eines Architekten bei weitem überragt.

2. An diesem Schutz nimmt die unterirdische Bahnhofshalle in der ihr verliehenen Gestalt mit der Ausgestaltung der abgehängten Decken als Gewölbedecke teil.

3. Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffenen Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten individuellen Gestaltung zugänglich gemacht wird.

4. Gleichwohl beinhaltet nicht jede Abweichung vom Entwurf eine urheberrechtlich relevante Beeinträchtigung. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Bauherr, der das finanzielle Risiko des Bauprojekts trägt, den Entwurf zuvor genehmigte, denn ihm allein obliegt die Entscheidung darüber, wie das vertragsmäßig geschuldete Werk aussehen soll. Kommt es zu keiner Einigung und genehmigt der Bauherr den Entwurf nicht, so hat der Architekt keinen Anspruch darauf, dass das Bauwerk nach seinen Vorstellungen errichtet wird.

5. Neben der ausdrücklichen Zustimmung kann der Bauherr die ihm vorgelegten Entwürfe auch konkludent dadurch genehmigen, dass er mit deren Umsetzung beginnt.

6. Das Interesse des Architekten an der Umsetzung der urheberrechtlich geschützten Plunung muss das wirtschaftliche Interesse der Bauherren an einer möglichst kostengünstigen Herstellung überwiegen.




IBRRS 2007, 2085
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auskunft über anrechenbare Kosten

KG, Urteil vom 21.12.2006 - 27 U 182/05

1. Der Architekt hat Anspruch auf Auskunftserteilung über sämtliche honorarrelevanten Baukosten in Form einer geordneten Zusammenstellung sämtlicher Aufträge und Rechnungen.

2. Der Bauherr hat dem Architekten die das Bauvorhaben betreffenden Unterlagen zu treuen Händen für kurze Zeit zur Durchsicht zu überlassen.

3. Dieser Auskunftsanspruch besteht auch dann, wenn die Parteien eine (unwirksame) Pauschalhonorarvereinbarung getroffen haben.

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IBRRS 2007, 1481
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

KG, Beschluss vom 08.06.1994 - 24 W 5760/93

1. Es ist grundsätzlich zulässig, ein in der Teilungserklärung als "Wohnung" gekennzeichnetes Sondereigentum ... als Architekturbüro oder Steuerberaterpraxis zu nutzen,*)

2. Im Falle zulässiger Nutzung einer Eigentumswohnung für eine freiberufliche Praxis müssen die Wohnungseigentümer ein Praxisschild in angemessener Größe am Haus- und Wohnungseingang dulden.*)

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IBRRS 2007, 0661
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kündigung aus wichtigem Grund

OLG Koblenz, Urteil vom 08.03.2007 - 5 U 877/06

1. Auch bei fehlender Vereinbarung einer Kostenobergrenze ist der Architekt verpflichtet, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen.*)

2. Der Architektenvertrag ist außerordentlich kündbar, wenn das Vertrauensverhältnis erschüttert ist. Das kann dann der Fall sein, wenn der Architekt finanzielle und zeitliche Vorgaben des Auftraggebers nicht einhält, mit ihm und dem Erschließungsträger nicht kooperiert und sich zu persönlichen verbalen Angriffen hinreißen lässt (mehrfache Bezeichnung des Erschließungsträgers als Landschaftsgärtner).*)

3. Der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund muss weder eine Abmahnung noch eine Fristsetzung vorausgehen.*)

4. Kündigt der Bauherr den Vertrag aus wichtigem Grund, steht dem Architekt nur ein den tatsächlichen Leistungen entsprechender Gebührenanteil zu. Der Auftraggeber schuldet kein (Teil-) Honorar für die noch ausstehenden Arbeiten, weil § 649 Satz 2 BGB nicht anwendbar ist.*)




IBRRS 2007, 0610
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Urheberrecht des Architekten

LG Braunschweig, Urteil vom 20.12.2006 - 9 O 2612/06 (369)

Zur Problematik des Urheberrechts des Architekten, wenn seine Planung ohne seine Kenntnis verwendet wird.

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IBRRS 2007, 0594
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vergütung Besonderer Leistungen

OLG Celle, Urteil vom 07.02.2007 - 14 U 130/06

Für die Vergütung nicht schriftlich vereinbarter Besonderer Leistungen ist unerheblich, ob der Architekt die entsprechenden Leistungen erbracht hat. Denn allein der Umstand, dass eine Leistung erbracht wird, macht sie noch nicht zum Vertragsgegenstand.

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IBRRS 2007, 0590
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Fehlerhaftigkeit der Planung tiefer Unterzüge

OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2007 - 21 U 148/06

1. Sind vom Ausgangsgericht eine GmbH & Co. KG und ihre persönlich haftende Gesellschafterin als Gesamtschuldner verurteilt worden und legt nach dem Wortlaut der Berufungsschrift nur die GmbH & Co. KG Berufung ein, folgt nicht ohne weiteres aus den Umständen, dass Berufung entgegen dem Wortlaut auch für die persönlich haftende Gesellschafterin eingelegt werden sollte.*)

2. Die Planung von fast bis auf Türhöhe reichenden Unterzügen durch einen Statiker stellt sich auch in einem als Freudenhaus genutzten Boarding-House als fehlerbegründende Beeinträchtigung der Räumlichkeiten dar.*)

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IBRRS 2007, 0552
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Preisanpassungsklausel für Bauzeitverlängerung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2006 - 5 U 100/02

1. Die Klausel

"Dauert die Bauausführung länger als 30 Monate, so sind die Parteien verpflichtet, über eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Bauüberwachung (§ 15 Abs. 2 HON Leistungsphase 8) zu verhandeln. Die nachgewiesenen Mehrkosten sind dem Architekten in jedem Fall zu erstatten, es sei denn, dass der Architekt die Bauzeitüberschreitung zu vertreten hat."

ist wirksam, sofern die üblicherweise einzukalkulierenden Bauzeitverzögerungen berücksichtigt worden sind und die Gründe, die zur Bauzeitverlängerung führten, nicht vorhergesehen werden konnten.

2. Bei Verwendung der o.a. Klausel ist die Grundlage zur Ermittlung der Mehrkosten die zur Schadensbestimmung ebenfalls anzuwendende Differenzhypothese, nach der der Schaden in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie sich infolge des schadensstiftenden Ereignisses gestaltet hat und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde, zu sehen ist. Im Hinblick auf die durch Bauverzögerung bedingten Arbeitsstunden sind die Kosten für Arbeitsstunden, die der Auftragnehmer für das Bauvorhaben nach seiner Kalkulation ermittelt hat, den tatsächlich aufgewandten Stunden gegenüberzustellen.

3. Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, die Bürokosten als Bestandteil der allgemeinen Geschäftskosten bei der Bemessung der Mehrkosten im Sinne der o.a. Klausel anzusehen.

4. Auf die Zahlungen gemäß der o.a. Klausel fällt Mehrwertsteuer an.

5. Planungsänderungen sind gesondert vergütungspflichtig, wenn zum Zeitpunkt, zu dem die Änderung der Planung erforderlich und von dem Auftraggeber verlangt wird, die Planungsleistung bereits abgeschlossen war.

6. Sind mehrere Gebäude räumlich und konstruktiv getrennt und nur durch Verbindungsgänge miteinander verbunden, so sind sie als mehrere Gebäude abzurechnen, auch wenn ihre Versorgungs- und Entsorgungsanlagen von einer Zentrale gespeist werden.




IBRRS 2007, 0547
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Projektsteuerer - Projektsteuerer muss keine prüfbare Schlussrechnung vorlegen

BGH, Beschluss vom 25.01.2007 - VII ZR 112/06

Für den Projektsteuerungsvertrag gilt § 8 HOAI grundsätzlich nicht.*)

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IBRRS 2007, 0512
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vorentwurf hat nur vorläufigen Charakter

OLG Schleswig, Urteil vom 12.01.2007 - 1 U 104/06

1. Der Leistungsinhalt eines Architekten-Vorentwurfs, ist immer nur vorläufig. Das heißt er dient der Abklärung, ob das Bauvorhaben überhaupt möglich ist oder im Extremfall später auch einmal wieder aufgegeben werden muss. Oftmals will ein Auftraggeber auch nur wissen, ob das Vorhaben überhaupt möglich ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Vorentwurfsplanung noch von der Zustimmung der Bauordnungsbehörde abhängt. Die Vertragsparteien können dem Vorentwurf aber auch einen bindenden Charakter beimessen. Ein erhebliches Indiz für eine verwertbare Vorplanung des Architekten ist es, wenn ein Teil des Architektenhonorars bereits vereinbarungsgemäß gezahlt wurde.

2. Zum Leistungsinhalt einer von der Zustimmung der Bauordnungsbehörde abhängigen Vorentwurfsplanung eines Architekten.*)

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IBRRS 2007, 0504
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Entstellung von Schulzentrum durch Schulergänzungsbau

LG München I, Urteil vom 14.09.2006 - 7 O 6989/06

Die Ergänzung eines kleinteiligen Schulzentrums von hoher Qualität durch einen völlig anders konzipierten Bau verstößt gegen das Entstellungsverbot des § 14 UrhG und ist weder durch unbestreitbare Erweiterungsnotwendigkeiten noch durch eine hohe architektonische Qualität des Ergänzungsbaus gerechtfertigt.

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IBRRS 2007, 0480
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gewährleistungsfrist: Hemmung durch Nachbesserung

OLG München, Urteil vom 30.05.2006 - 9 U 1713/06

Wird ein gerügter Mangel im Einverständnis mit dem Unternehmer untersucht und anschließend nachgebessert, wird die insoweit verstrichene Zeit der regulären Gewährleistungsfrist angehängt.

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IBRRS 2007, 0422
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vermessungsgebühren

VGH Hessen, Urteil vom 07.09.2006 - 5 UE 3215/04

Nutzt ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur von ihm gewonnene Vermessungsschriften, die er dem Katasteramt zur Fortschreibung des Liegenschaftskatasters einzureichen hat, für einen Folgeauftrag, so erfüllt die Genehmigung der Nutzung durch das Katasteramt den Gebührentatbestand des Bereitstellens von Vermessungsschriften gemäß Nr. 7174 des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft, wobei die Genehmigung auch mit dem Erlass eines Kostenbescheides zum Ausdruck gebracht werden kann.*)

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IBRRS 2007, 0405
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Was schuldet der Architekt?

OLG Köln, Urteil vom 23.08.2006 - 11 U 165/05

1. Der Architekt schuldet wie jeder Werkunternehmer ein mängelfreies und funktionstaugliches Werk. Dazu gehört, dass das nach den Planungen des Architekten errichtete Bauwerk funktionstauglich ist und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Einen weitergehenden Anspruch darauf, dass das Bauwerk auch den planerischen Vorgaben entspricht, besteht nur dann, wenn dies vertraglich vereinbart worden ist.

2. Zur Bestimmung des merkantilen Minderwerts.

3. Der Statiker ist gegenüber dem Architekten grundsätzlich nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn.

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IBRRS 2007, 0395
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Inanspruchnahme von Sonderfachmann?

BGH, Urteil vom 21.12.2006 - VII ZR 59/06

Der Bauherr muss sich ein Planungsverschulden seines Architekten gegenüber dem in Anspruch genommenen Sonderfachmann zurechnen lassen.

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IBRRS 2007, 0394
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zurechnung bei Einsatz eines Sonderfachmanns

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.02.2006 - 9 U 61/05

Der Bauherr muss sich ein Planungsverschulden seines Architekten gegenüber dem in Anspruch genommenen Sonderfachmann zurechnen lassen.

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IBRRS 2007, 0391
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung

OLG Celle, Urteil vom 01.06.2006 - 6 U 233/05

1. Die HOAI greift auch zu Gunsten solcher Personen ein, die weder Architekt noch Ingenieur sind, sofern sie Leistungen erbringen, die von den Leistungsbildern der HOAI umfasst sind.

2. Wirkt sich ein behaupteter Mangel (hier: der Betonzusatzgründung) nicht aus und ist aufgrund des Zeitablaufs auch nicht zu erwarten, dass zukünftig nennenswerte Mängel entstehen, steht eine Mängelbeseitigung, die nur durch Neuherstellung erfolgen kann, in keinem vernünftigem Verhältnis zu dem mit der Mängelbeseitigung erzielbaren Erfolg.




IBRRS 2007, 0370
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Baukostenüberschreitung und Schadensersatzanspruch

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.01.2006 - 4 U 786/01-152

1. Ein Schadensersatzanspruch aus vertragswidriger Überschreitung der Baukosten durch den Architekten kann darauf gerichtet sein, die Mehrkosten zu erstatten. Dies setzt jedoch voraus, dass der Verkehrswert des errichteten Bauwerks unter den angefallenen Baukosten liegt.

2. Auch wenn dies nicht der Fall ist, kann ein erstattungsfähiger Schaden vorliegen, wenn der Bauherr darlegen kann, dass es ihm möglich gewesen wäre, das Bauwerk zu geringeren Kosten zu errichten.

3. Schließlich kommt die Erstattung des negativen Interesses infrage, wenn der Bauherr auch die aus der Verwirklichung des Baus gezogenen Vorteile berücksichtigt. Hierfür obliegt ihm die volle Darlegungs- und Beweislast.

4. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten kommt grundsätzlich in Betracht, wenn aufgrund dessen Planung der vorgesehene Kostenrahmen überschritten wird.

5. Dies setzt jedoch die verbindliche Vereinbarung eines solchen Kostenrahmens voraus. Eine solche Vereinbarung ist jedenfalls nicht in der Unterzeichnung und Einreichung des vom Architekten erstellten Bauantrags zu sehen.

6. Die Verletzung der Pflicht des Architekten zur Kostenermittlung und Kostenkontrolle kann nur dann zu einem Schadensersatzanspruch führen, wenn der Bauherr auch auf die Richtigkeit der Zahlen vertrauen durfte.




IBRRS 2007, 0352
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Widerspruchslose Entgegennahme von Leistungen

OLG Köln, Urteil vom 25.01.2006 - 11 U 57/03

1. Die Umstände, nach denen Architektenleistungen nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, muss der Architekt darlegen und beweisen.

2. Die Tatsache, dass die Architektenleistungen vereinbarungsgemäß unentgeltlich erbracht werden, ist vom Auftraggeber zu beweisen.

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IBRRS 2007, 0323
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schadensminderung und Vorteilsausgleich

OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2006 - 10 U 886/04

1. Bei einer mangelhaften Planung eines Fußbodenaufbaus begrenzt sich die Pflicht zum Ersatz des Schadens nicht auf die tatsächlich beschädigten Flächen (Erdgeschoss).

2. Der Architekt kann vom Auftraggeber auch nicht im Rahmen der Schadensminderungspflicht verlangen, dass auf den nicht beschädigten Belag (Obergeschoss) nur Geräte eingesetzt werden, die keine Beschädigungen des Belags herbeiführen können.

3. Der Auftraggeber muss sich jedoch den Vorteil anrechnen lassen, der dadurch entstanden ist und entsteht, dass er den vorhandenen Belag über mehrere Jahre genutzt hat bzw. noch nutzen kann.

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IBRRS 2007, 0321
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Organisationsverschulden des Architekten?

OLG Köln, Urteil vom 30.06.2006 - 3 U 144/05

1. Die Grundsätze des Organisationsverschuldens gelten auch für den Architekten, sofern er mit der Überwachung des Objekts beauftragt worden ist.

2. Organisationsverschulden setzt voraus, dass der Mangel bei ausreichender Organisation auch erkennbar geworden wäre.

3. Die Sekundärhaftung setzt voraus, dass der Architekt umfassend mit der Planung und Überwachung beauftragt worden ist.




IBRRS 2007, 0242
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verfahrensrecht - Zuständigkeit bei Gewährleitungsansprüchen gegen Architekten

LG Heidelberg, Beschluss vom 18.12.2006 - 2 O 245/06

Beim Architektenvertrag besteht kein gemeinsamer Erfüllungsort nach § 269 BGB, § 29 ZPO für die beiderseitigen Leistungspflichten. Bei einer Schadensersatzklage gegen den im Wesentlichen mit der Planung beauftragten Architekten ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Architekt seinen Wohn- bzw. Bürositz hat. Auf den Ort des Bauvorhabens kommt es nicht an.

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IBRRS 2007, 0241
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Fehlender statischer Nachweis: Arglist?

OLG Bamberg, Urteil vom 22.02.2006 - 3 U 230/04

1. Ein Architekt, der neben der Gebäudeplanung die Statik erstellt, plant entgegen den anerkannten Regeln der Technik, wenn er einen in der DIN vorgesehenen statischen Nachweis für ein Bauteil nicht erstellt.

2. Nach Ablauf der Regelverjährungsfrist haftet der Architekt für diesen Fehler weder aufgrund arglistigen Verschweigens noch unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens.

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IBRRS 2007, 0238
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Übertragung von Planungsleistungen an Subplaner

OLG Dresden, Urteil vom 03.08.2006 - 13 U 40/06

1. Eine Regelung in Formularverträgen, die die weitere Übertragung der Leistungen des Auftragnehmers an einen Dritten von der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers abhängig macht, ist unklar bzw. mehrdeutig und damit unwirksam.

2. Die Vertragsübertragung als Ganzes ist von der Vergabe von Subunternehmeraufträgen und der Beschäftigung Dritter bei der Vertragsabwicklung zu unterscheiden.

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IBRRS 2007, 0225
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Erhöhte Überwachungspflicht bei Altbausanierung

OLG Rostock, Urteil vom 11.07.2006 - 4 U 128/04

Ein beauftragter Architekt, der Sanierungsarbeiten an einem Altbau durchführen lässt ohne die Bausubstanz zuvor auf einen Schwammbefall zu überprüfen, ist dem Bauherrn zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. Der Architekt hat bei einer Altbausanierung seine regelmäßige Bauaufsicht- und Überwachungspflicht an den Besonderheiten dieser Arbeiten zu orientieren. Eine stichprobenartige Überprüfung durch die Subunternehmer reicht nicht aus, der Architekt muss sich selbst ein Bild vom Zustand der Bausubstanz verschaffen.

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IBRRS 2007, 0198
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schlussrechnung bei Zurückhaltung von Unterlagen?

OLG Oldenburg, Urteil vom 07.03.2006 - 12 U 81/05

1. Der Architekt kann von seinem Auftraggeber die Herausgabe der Unterlagen verlangen, die er zu Erstellung seiner Honorarschlussrechnung benötigt.

2. Solange der Auftraggeber diese Unterlagen zurückhält, kann über einen auf Rückzahlung aller Abschlagszahlungen gerichteten Rückforderungsanspruch des Auftraggebers nicht entschieden werden.

3. Sollten die Unterlagen beim Auftraggeber endgültig verloren gegangen sein, kann der Architekt mit Schätzwerten arbeiten, wobei Unklarheiten zu Lasten des Auftraggebers gehen.

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IBRRS 2007, 0195
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Sonderüberwachung bei Rohrdurchführung & Bodeneinlauf

OLG Köln, Urteil vom 19.10.2005 - 11 U 170/03

Die handwerkliche Ausführung eines nachträglich hergestellten Bodeneinlaufes und/oder einer Rohrdurchführung durch die Bodenplatte oder erdberührende Teile der Außenwand stellt eine handwerkliche Selbstverständlichkeit dar, die der Architekt, wenn nicht mit drückendem Wasser zu rechnen ist, grundsätzlich nicht besonders überwachen muss.

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IBRRS 2007, 0150
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekten & Ingenieur - Fachtechnische Überprüfung von Architektenleistungen

BGH, Urteil vom 07.12.2006 - VII ZR 290/04

Die fachtechnische Überprüfung von Architektenleistungen und deren Berechnung ist keine unerlaubte Rechtsberatung.*)

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IBRRS 2007, 0131
Mit Beitrag
ARGEARGE
Urheberrecht bei Beteiligung mehrerer Architekten

OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2006 - 5 U 105/04

1. Schließen sich mehrere Architekten zu dem Zweck eines gemeinsamen Werkschaffens und Vorlage eines einheitlichen Ergebnisses (hier: Nutzungskonzept im Rahmen eines städtebaulichen Ideenwettbewerbs) zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen, so streitet die (widerlegbare) Vermutung der (Mit)Urheberschaft aus § 10 UrhG nicht nur im Hinblick auf das Gesamtwerk, sondern auch aller in ihm verbundenen Einzelelemente zu Gunsten jedes der beteiligten Architekten. Diese Vermutung entfaltet Wirkung nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch im Verhältnis der Miturheber zueinander.*)

2. Die Vermutungswirkung besteht auch dann zu Gunsten aller Beteiligten, wenn einzelne Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft bereits ausdifferenzierte (und schon prämierte) Entwürfe in die gemeinsame Arbeit einbringen und hieraus solche Elemente in abgewandelter bzw. weiterentwickelter Form prägenden Ausdruck in dem Nutzungskonzept der Arbeitsgemeinschaft finden, die die jeweiligen Werkschaffer schon vor dem Zusammenschluss als Arbeitsgemeinschaft einzeln entworfen hatten.*)

3. Selbst wenn sich Einzelkomponenten sowohl der einbezogenen – bereits vorhandenen – Nutzungskonzepte als auch des Arbeitsresultats der Architektenarbeitsgemeinschaft in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wirtschaftlich ohne Weiteres gesondert verwerten lassen, kann sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben, dass zwischen den beteiligten Architekten das Rechtsverhältnis einer Miturheberschaft und nicht lediglich einer Werkverbindung besteht.*)

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IBRRS 2007, 0126
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Versicherungsschutz bei Bauträgertätigkeit?

LG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2006 - 11 O 377/05

1. Nach Ziff. 6.2 c BBR A besteht für den Architekten kein Versicherungsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung, wenn er Geschäftsführer eines Unternehmens ist, das beim selben Bauvorhaben Bauleistungen durch Subunternehmer ausführt.

2. Der Versicherungsschutz für die Planungsleistungen entfällt auch dann, wenn der Architekt mit dem Besteller neben dem Bauvertrag für sein Unternehmen einen zusätzlichen Architektenvertrag abschließt.

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IBRRS 2007, 0125
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Versicherungsschutz bei Bauträgertätigkeit?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2006 - 4 U 139/06

1. Nach Ziff. 6.2 c BBR A besteht für den Architekten kein Versicherungsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung, wenn er Geschäftsführer eines Unternehmens ist, das beim selben Bauvorhaben Bauleistungen durch Subunternehmer ausführt.

2. Der Versicherungsschutz für die Planungsleistungen entfällt auch dann, wenn der Architekt mit dem Besteller neben dem Bauvertrag für sein Unternehmen einen zusätzlichen Architektenvertrag abschließt.

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IBRRS 2007, 0120
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Versicherungsschutz bei Bauträgertätigkeit?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2006 - 4 U 139/06

1. Nach Ziff. 6.2 c BBR A besteht für den Architekten kein Versicherungsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung, wenn er Geschäftsführer eines Unternehmens ist, das beim selben Bauvorhaben Bauleistungen durch Subunternehmer ausführt.

2. Der Versicherungsschutz für die Planungsleistungen entfällt auch dann, wenn der Architekt mit dem Besteller neben dem Bauvertrag für sein Unternehmen einen zusätzlichen Architektenvertrag abschließt.

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IBRRS 2007, 0113
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Leistungsphase 1 in 2 und 3 zwingend enthalten?

BGH, Urteil vom 23.11.2006 - VII ZR 110/05

1. Ingenieurleistungen zur Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) werden nicht allein deshalb Gegenstand eines Ingenieurvertrages über die Vor- und Entwurfsplanung (Leistungsphasen 2 und 3), weil sie einen den weiteren Leistungsphasen notwendig vorangehenden Entwicklungsschritt darstellen oder weil sie tatsächlich erbracht werden.*)

2. Sind nach der Wandelung eines Ingenieurvertrages alle empfangenen Planungsunterlagen zurückgegeben worden, kommt ein Wertersatz für erbrachte Planungsleistungen nur in Betracht, soweit diese Leistungen verwendet worden sind oder verwendet werden.*)




IBRRS 2007, 0096
Mit Beitrag
ARGEARGE
Innengesellschaftlicher Haftungsausgleich

OLG Koblenz, Urteil vom 25.04.2006 - 1 U 1026/04

Ein Ausgleichsanspruch gegen den Mitgesellschafter einer BGB-Gesellschaft nach § 426 BGB besteht nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen. Im Regelfall kann ein Gesellschafter, der von einem Gesellschaftsgläubiger erfolrgreich auf Erfüllung in Anspruch genommen wird, bis zur Liquidation zwar von der Gesellschaft, nicht aber von den Mitgesellschaftern Ausgleich verlangen. Eine Ausnahme ist auf Grund der Erwägung, dass das Risiko einer Inanspruchnahme durch einen Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich jeden Gesellschafter in gleicher Weise trifft und seine Realisierung biem einen oder anderen Gesellschafter häufig auf Zufall beruht, dann zuzulassen, wenn der vom Gesellschaftsgläubiger gegen den zahlenden Gesellschafter geltend gemachte Anspruch zu Recht bestand, eine Erstattung aus dem Gesamthandsvermögen aber nicht möglich ist.*)

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IBRRS 2007, 0078
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Übertragung des urheberrechtlichen Nachbaurechts

OLG Frankfurt, Urteil vom 05.12.2006 - 11 U 9/06

1. Wird ein Architekt zunächst nur mit der Genehmigungsplanung beauftragt, soll ihm aber im Falle der Durchführung des Bauvorhabens auch die Ausführungsplanung übertragen werden, so kann ohne nähere Anhaltspunkte nicht von einer Übertragung des urheberrechtlichen Nachbaurechts an den Bauherrn ausgegangen werden.*)

2. Errichtet der Bauherr in diesem Fall das Bauwerk unter Verwendung der Genehmigungsplanung, so können Schadensersatzansprüche des Architektenvorhabens begründet sein, sofern dabei von den schutzfähigen Elementen des Entwurfs Gebrauch gemacht wird.*)

3. Ob bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs weiterhin ein Pauschalabzug von 40% zulässig ist, bleibt offen.*)

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IBRRS 2007, 0007
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schadenersatz wegen "Minderung der Wohnqualität"?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.09.2006 - 4 U 525/05

Keine (abstrakte) Nutzungsentschädigung für einen zerstörten Balkon.*)

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Online seit 2006

IBRRS 2006, 4493
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann liegt Schlussrechnung vor?

BGH, Beschluss vom 23.11.2006 - VII ZR 249/05

1. Der Textbaustein "Ich bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen" am Schluss einer ersten Rechnung ist kein Indiz dafür, dass es sich um eine weitere Forderungen ausschließende Schlussrechnung handelt.

2. Die Bindung des Architekten an seine Schlussrechnung setzt nicht nur voraus, dass der Bauherr auf diese vertrauen durfte, sondern grundsätzlich auch, dass er tatsächlich darauf vertraut und sich entsprechend eingerichtet hat.

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IBRRS 2006, 4458
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung für verschwiegene Baumängel

BGH, Urteil vom 26.10.2006 - VII ZR 133/04

Der Architekt schuldet als Sachwalter des Bauherrn im Rahmen seines jeweils übernommenen Aufgabengebiets die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und von der sich daraus ergebenden Rechtslage. Von der Ursächlichkeit der Verletzung dieser Pflicht für den eingetretenen Schaden ist auszugehen, wenn der Auftraggeber bei entsprechender Aufklärung rechtzeitig gegen den Architekten vorgegangen wäre. Hierfür spricht eine tatsächliche Vermutung. Der aus der ursächlichen Verletzung der Pflicht folgende Schadensersatzanspruch geht dahin, dass die Verjährung der gegen den Architekten gerichteten Gewährleistungsansprüche als nicht eingetreten gilt.*)




IBRRS 2006, 4430
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann liegt verjährungshemmendes Verhandeln vor?

BGH, Urteil vom 26.10.2006 - VII ZR 194/05

Für ein Verhandeln genügt, wie bei § 852 Abs. 2 BGB a.F., jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Die zu § 639 Abs. 2 BGB a.F. ergangene Rechtsprechung kann zur Ausfüllung des Begriffs herangezogen werden.*)

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IBRRS 2006, 4377
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Sind Bauleiter Freiberufler oder Gewerbetreibende?

BFH, Urteil vom 06.09.2006 - XI R 3/06

Eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter als Bauleiter tätig sind, erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wenn ihre Gesellschafter die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen dürfen oder das von ihnen in der DDR absolvierte Studium demjenigen eines (Wirtschafts-)Ingenieurs entspricht.*)

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IBRRS 2006, 4351
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine zusätzliche Vergütung bei Behebung von Schäden

OLG Hamburg, Urteil vom 28.09.2006 - 10 U 18/03

1. Der bauleitende Architekt hat keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung, wenn seine Tätigkeit zur Behebung eines Schadens erforderlich wird, für den er ebenfalls verantwortlich ist.

2. Der Auftragnehmer haftet über § 278 BGB für die unzureichende Informationsweitergabe seines Bauleiters.




IBRRS 2006, 4350
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann ist eine Innentreppe nicht verkehrssicher?

OLG München, Urteil vom 30.11.1999 - 9 U 3009/99

1. Für die Frage, ob eine Innentreppe innerhalb einer Wohnung verkehrssicher ist, kommt es nicht darauf an, wie der Benutzer die Treppe begehen könnte, sondern wie er sie als Laie üblicherweise benutzt.

2. Wird bei der Planung von Innentreppen in mehrfacher Hinsicht gegen anerkannte Regeln der Technik verstoßen (hier: Nichteinhaltung der DIN 18065 bezüglich nutzbarer Treppenbreite und Unterschreitung der Mindestauftrittsbreiten von Treppenstufen) und bestehen deshalb Unfallgefahren, dann liegt ein grob fahrlässiger Planungsfehler vor.

3. Weisen die Treppenanlagen in zahlreichen Wohnungen eines Bauvorhabens den gleichen Mangel auf, dann wird die Verjährung der Gewährleistungsansprüche für das gesamte Bauvorhaben schon durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Planer und Unternehmer hinsichtlich einer dieser Wohnungen unterbrochen, wenn sich jedenfalls aus der Antragsbegründung ergibt, dass sich das Verfahren gegen die Antragsgegner wegen grundsätzlicher Meinungsverschiedenheiten über die Verkehrssicherheit der Treppen richtet.




IBRRS 2006, 4337
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Arglistiges Verschweigen eines Mangels?

OLG Naumburg, Urteil vom 12.05.2006 - 10 U 8/06

1. Arglistiges Verschweigen eines Mangels an einem Architektenwerk ist gegeben, wenn der Architekt weiß, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragsgegners von Erheblichkeit ist, er verpflichtet war, diesen Umstand mitzuteilen, und dies trotz positiver Kenntnis nicht tut.

2. Die vom BGH aufgestellten Grundsätze zur 30-jährigen Verjährungsfrist bei einem festgestelltem Organisationsverschulden des Werkunternehmers kommen nur dann zur Anwendung, wenn sich der Unternehmer seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des Werks dadurch entzieht, dass er sich unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Pflicht bedient, Mängel zu offenbaren.

3. Diese Grundsätze sind nicht auf die Haftung eines Architekten übertragbar, da sich der Architekt des Werkunternehmers nicht als Gehilfe zur Verrichtung eines eigenen Geschäfts bedient.

4. Auch besonders eklatanten Fehler bzw. Mängeln führen nicht, ohne Prüfung von Kenntnis und Vorsatz, zu einer automatische Annahme eines arglistigen Verschweigens und damit zu einer dreißigjährigen Verjährungsfrist.

5. Die Voraussetzungen, die zur Annahme einer dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. führen, hat der Besteller darzulegen und zu beweisen.

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IBRRS 2006, 4328
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verstößt Honorarordnung gegen EG-Dienstleistungsfreiheit?

EuGH, Urteil vom 05.12.2006 - Rs. C-202/04

1. Den Artikeln 10, 81 und 82 EG-Vertrag läuft es nicht zuwider, wenn ein Mitgliedstaat eine Norm erlässt, die auf der Grundlage eines von einer berufsständischen Vertretung von Rechtsanwälten wie dem Consiglio nazionale forense (Nationaler Rat der Rechtsanwälte) erarbeiteten Vorschlags eine Gebührenordnung genehmigt, die eine Mindestgrenze für die Honorare der Mitglieder der Rechtsanwaltschaft festlegt, von der grundsätzlich ebenso wenig bei Leistungen, die diesen Mitgliedern vorbehalten sind, wie bei Leistungen abgewichen werden kann, die, wie außergerichtliche Dienstleistungen, auch von jedem anderen, der genannten Gebührenordnung nicht unterworfenen Wirtschaftsteilnehmer erbracht werden können.*)

2. Eine Regelung, die es verbietet, im Wege einer Vereinbarung von den durch eine Rechtsanwaltsgebührenordnung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden festgelegten Mindesthonoraren für Leistungen abzuweichen, die zum einen Gerichtsbezug aufweisen und zum anderen Rechtsanwälten vorbehalten sind, stellt eine Beschränkung des in Artikel 49 EG-Vertrag vorgesehenen freien Dienstleistungsverkehrs dar. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine solche Regelung angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen des Verbraucherschutzes und der geordneten Rechtspflege Rechnung trägt, die sie rechtfertigen können, und ob die mit ihr auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen.*)




IBRRS 2006, 4327
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mindestgebühren können gegen Dienstleistungsfreiheit verstoßen

EuGH, Urteil vom 05.12.2006 - Rs. C-94/04

1. Den Artikeln 10, 81 und 82 EG-Vertrag läuft es nicht zuwider, wenn ein Mitgliedstaat eine Norm erlässt, die auf der Grundlage eines von einer berufsständischen Vertretung von Rechtsanwälten wie dem Consiglio nazionale forense (Nationaler Rat der Rechtsanwälte) erarbeiteten Vorschlags eine Gebührenordnung genehmigt, die eine Mindestgrenze für die Honorare der Mitglieder der Rechtsanwaltschaft festlegt, von der grundsätzlich ebenso wenig bei Leistungen, die diesen Mitgliedern vorbehalten sind, wie bei Leistungen abgewichen werden kann, die, wie außergerichtliche Dienstleistungen, auch von jedem anderen, der genannten Gebührenordnung nicht unterworfenen Wirtschaftsteilnehmer erbracht werden können.*)

2. Eine Regelung, die es verbietet, im Wege einer Vereinbarung von den durch eine Rechtsanwaltsgebührenordnung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden festgelegten Mindesthonoraren für Leistungen abzuweichen, die zum einen Gerichtsbezug aufweisen und zum anderen Rechtsanwälten vorbehalten sind, stellt eine Beschränkung des in Artikel 49 EG-Vertrag vorgesehenen freien Dienstleistungsverkehrs dar. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine solche Regelung angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen des Verbraucherschutzes und der geordneten Rechtspflege Rechnung trägt, die sie rechtfertigen können, und ob die mit ihr auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen.*)




IBRRS 2006, 4320
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Arglisthaftung und Gewährleistungsausschluss

OLG Celle, Urteil vom 06.10.2005 - 6 U 58/05

1. Der Generalunternehmer hat arglistiges Verschweigen von Mängeln durch seine Nachunternehmer gemäß § 278 BGB wie eigenes arglistiges Verschweigen zu vertreten.

2. Das Vorliegen umfangreicher, gravierender Mängel spricht dafür, dass die Mängel dem Unternehmer bekannt waren.

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IBRRS 2006, 4313
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auf die Abnahme der eigenen Leistungen achten!

OLG München, Urteil vom 20.12.2005 - 28 U 3521/05

Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 638 BGB a.F. bzw. § 634a BGB n.F. beginnt nur dann zu laufen, wenn die Leistungen des Architekten/Ingenieurs vom Auftraggeber abgenommen worden sind oder der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigert hat. Andernfalls gilt die gesetzliche Regelverjährung.

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IBRRS 2006, 4306
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Löschung aus der Architektenliste

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.02.2006 - 4 A 4377/04

1. In § 31 lit. d BauKaG n.F. kann nicht hineingelesen werden, dass nur solche Tatsachen erfasst sind, die nach dem 31. (30.) Dezember 2003 bekannt geworden sind.

2. Das Prozessrecht äußert sich zu der Frage des richtigen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nur dahingehend, dass ein Kläger im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit mit einem Aufhebungsbegehren nur dann Erfolg haben kann, wenn er im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung des Verwaltungsakts hat.

3. Ob ein solcher Anspruch jedoch besteht, d.h. ob ein belastender Verwaltungsakt den Kläger i.S. des § 113 Abs. 1 VwGO rechtswidrig in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich hingegen nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

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