Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2920 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
IBRRS 2007, 2317OLG Schleswig, Urteil vom 26.01.2007 - 1 U 101/06
1. Der Ausfall des richterlichen Entscheidungsermessens bei Erlass eines Vorbehaltsurteils kann in der Berufungsinstanz geheilt werden.*)
2. Zur Prüfbarkeit einer Architektenhonorarrechnung.*)
VolltextIBRRS 2007, 2289
OLG Oldenburg, Urteil vom 21.11.2006 - 12 U 48/06
1. Wenn ein Architekt die dauerhafte Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens nicht erreicht, hat er keinen Anspruch auf Honorar für die Erstellung der Genehmigungsplanung.
2. Ein Honoraranspruch beschränkt sich in diesem Fall auf die Leistungsphasen 1 und 2.
3. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Architekt den Bauherrn über das Risiko der Genehmigungsfähigkeit aufgeklärt hat und dieser das Genehmigungsrisiko ausdrücklich übernimmt.
VolltextIBRRS 2007, 2288
LG München I, Urteil vom 03.08.2006 - 11 O 24048/05
Soll Teppichboden auf Parkett verlegt werden und muss der gelieferte Teppich nach den Regeln der Technik verklebt werden, so bedarf es keines Hinweises des Architekten dahingehend, dass beim Ablösen des Teppichs Schäden am Parkett auftreten können, weil diese Möglichkeit jedem bekannt ist bzw. sein sollte.
VolltextIBRRS 2007, 2280
OLG Schleswig, Urteil vom 31.01.2007 - 9 U 43/06
Auch in AGB-Verträgen kann die Subsidiarität der Haftung des mit einer Vollarchitektur beauftragten Architekten gegenüber dem Bauherrn für Ausführungsmängel vereinbart werden, wenn diese auf einfache Fahrlässigkeit beschränkt ist.
VolltextIBRRS 2007, 2278
OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2007 - 20 U 118/06
1. Die Prüfung der Wünsche potentieller Kunden eines Bauträgers auf ihre baurechtliche Zulässigkeit ist versicherte Architektentätigkeit.*)
2. Im vorweggenommenen Deckungsprozess kommt es maßgeblich auf den Vortrag des Geschädigten an, aus dem dieser seine Ansprüche herleitet.*)
3. Wird der Zweck von vom Bauträger aufgewandter (Vermessungs-/Notar-) Kosten verfehlt, ist darauf der Erfüllungsausschluss (§ 4 Abs. 6 AHB) nicht anzuwenden.*)
4. Die Klausel A II 3 RBB betreffend den Einschluss von Schäden am Bauwerk begründet keinen Ausschluss für anderweitige Schäden.*)
VolltextIBRRS 2007, 2216
OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.12.2006 - 8 U 274/01
1. Die sich aus § 633 BGB a.F. ergebende Nachbesserungspflicht umfasst nicht Schäden an anderen Bauteilen oder sonstigem Eigentum des Auftraggebers, die lediglich auf Mängeln der Leistung beruhen.*)
2. Zum Anscheinsbeweis für eine Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten.*)
3. Die überschlägige Kostenermittlung eines Sachverständigen ist keine ausreichende Grundlage für eine Verurteilung zu einer endgültigen Schadensersatzleistung und genügt regelmäßig auch für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht.*)
IBRRS 2007, 2166
KG, Urteil vom 27.02.2007 - 27 U 116/06
1. Eine Vereinbarung über das - rechnerisch nicht streitige - Architektenhonorar unter Einbeziehung von Gegenansprüchen des Auftraggebers (z.B. wegen Mängeln) vor Beendigung der Architektentätigkeit stellt keine unzulässige Honorarvereinbarung im Sinne eines Verstoßes gegen die Mindestsatzfiktion des § 4 Abs. 4 HOAI dar (kein unwirksamer Teilverzicht).*)
2. Alleine der Umstand einer Freundschaft eines Richters zu einem Prozessbevollmächtigten rechtfertigt nicht die Annahme einer Voreingenommenheit oder Parteilichkeit.*)
VolltextIBRRS 2007, 2152
KG, Urteil vom 19.09.2005 - 10 U 24/01
1. Liegen die anrechenbaren Kosten für die Tragwerksplanung oberhalb der Obergrenze der Honorartafel nach § 65 Abs. 1 HOAI (15.338.756 Euro), so kann das Honorar frei vereinbart werden.
2. Bezieht sich der Planungsauftrag auf mehrere Objekte, ist diese Obergrenze für jedes einzelne Teilobjekt gesondert anzuwenden.
3. Honorar für Besondere Leistungen kann nur dann verlangt werden, wenn die Beauftragung und die Vergütung in einer Urkunde vereinbart sind, die Auftraggeber und Auftragnehmer unterzeichnet haben.
4. Eine Vergütung für Besondere Leistungen kann bei fehlender schriftlicher Vereinbarung selbst dann nicht verlangt werden, wenn der Auftraggeber die Leistungen einseitig schriftlich abverlangt und der Auftraggeber die Besonderen Leistungen in Abschlagszahlungen bereits vergütet hat.
IBRRS 2007, 2144
KG, Urteil vom 15.02.2006 - 24 U 29/05
Putzarbeiten gehören zu den handwerklichen Selbstverständlichkeiten, angesichts derer sich der Architekt auf eine hinlängliche Beherrschung durch den Fachunternehmer verlassen kann; solche Arbeiten müssen nicht besonders überwacht werden.
VolltextIBRRS 2007, 2141
BGH, Urteil vom 14.02.2007 - IV ZR 54/04
Zum Inhalt der Rechtsschutzverpflichtung des Versicherers in der Architektenhaftpflichtversicherung.*)
VolltextIBRRS 2007, 2134
LG Leipzig, Urteil vom 15.09.2006 - 05 O 5357/05
1. Die höchstrichterlich ungeklärte Streitfrage, ob der Rückzahlungsanspruch der ARGE gegen den ausgeschiedenen ARGE-Gesellschafter unselbstständiger Rechnungsposten einer noch vorzunehmenden Auseinandersetzungsbilanz ist oder aber isoliert in der Auseinandersetzungsphase bestehen bleibt, bedarf im Urkundsprozess gegen den Bürgen keiner Entscheidung.
2. Wer eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch nimmt, verhält sich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er bei höchstrichterlich ungeklärter Streitfrage rechtlicher Art die für ihn günstige Rechtsauffassung verfolgt.
VolltextIBRRS 2007, 2130
OLG Brandenburg, Urteil vom 01.02.2007 - 12 U 138/06
Außenputzarbeiten auf Porenbeton stellen keine handwerkliche Selbstverständlichkeit dar und müssen daher vom bauüberwachenden Architekten zumindest stichprobenweise kontrolliert werden.
VolltextIBRRS 2007, 2126
LG Berlin, Urteil vom 28.11.2006 - 16 O 240/05
1. Der Hauptbahnhof Berlin, wie er dem Betrachter aus den Plänen entgegentritt, genießt als Werk der Baukunst den Schutz des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Er ist Ausdruck einer individuellen schöpferischen Leistung, die das Durchschnittsschaffen eines Architekten bei weitem überragt.
2. An diesem Schutz nimmt die unterirdische Bahnhofshalle in der ihr verliehenen Gestalt mit der Ausgestaltung der abgehängten Decken als Gewölbedecke teil.
3. Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffenen Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten individuellen Gestaltung zugänglich gemacht wird.
4. Gleichwohl beinhaltet nicht jede Abweichung vom Entwurf eine urheberrechtlich relevante Beeinträchtigung. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Bauherr, der das finanzielle Risiko des Bauprojekts trägt, den Entwurf zuvor genehmigte, denn ihm allein obliegt die Entscheidung darüber, wie das vertragsmäßig geschuldete Werk aussehen soll. Kommt es zu keiner Einigung und genehmigt der Bauherr den Entwurf nicht, so hat der Architekt keinen Anspruch darauf, dass das Bauwerk nach seinen Vorstellungen errichtet wird.
5. Neben der ausdrücklichen Zustimmung kann der Bauherr die ihm vorgelegten Entwürfe auch konkludent dadurch genehmigen, dass er mit deren Umsetzung beginnt.
6. Das Interesse des Architekten an der Umsetzung der urheberrechtlich geschützten Plunung muss das wirtschaftliche Interesse der Bauherren an einer möglichst kostengünstigen Herstellung überwiegen.
IBRRS 2007, 2085
KG, Urteil vom 21.12.2006 - 27 U 182/05
1. Der Architekt hat Anspruch auf Auskunftserteilung über sämtliche honorarrelevanten Baukosten in Form einer geordneten Zusammenstellung sämtlicher Aufträge und Rechnungen.
2. Der Bauherr hat dem Architekten die das Bauvorhaben betreffenden Unterlagen zu treuen Händen für kurze Zeit zur Durchsicht zu überlassen.
3. Dieser Auskunftsanspruch besteht auch dann, wenn die Parteien eine (unwirksame) Pauschalhonorarvereinbarung getroffen haben.
VolltextIBRRS 2007, 1481
KG, Beschluss vom 08.06.1994 - 24 W 5760/93
1. Es ist grundsätzlich zulässig, ein in der Teilungserklärung als "Wohnung" gekennzeichnetes Sondereigentum ... als Architekturbüro oder Steuerberaterpraxis zu nutzen,*)
2. Im Falle zulässiger Nutzung einer Eigentumswohnung für eine freiberufliche Praxis müssen die Wohnungseigentümer ein Praxisschild in angemessener Größe am Haus- und Wohnungseingang dulden.*)
VolltextIBRRS 2007, 0661
OLG Koblenz, Urteil vom 08.03.2007 - 5 U 877/06
1. Auch bei fehlender Vereinbarung einer Kostenobergrenze ist der Architekt verpflichtet, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen.*)
2. Der Architektenvertrag ist außerordentlich kündbar, wenn das Vertrauensverhältnis erschüttert ist. Das kann dann der Fall sein, wenn der Architekt finanzielle und zeitliche Vorgaben des Auftraggebers nicht einhält, mit ihm und dem Erschließungsträger nicht kooperiert und sich zu persönlichen verbalen Angriffen hinreißen lässt (mehrfache Bezeichnung des Erschließungsträgers als Landschaftsgärtner).*)
3. Der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund muss weder eine Abmahnung noch eine Fristsetzung vorausgehen.*)
4. Kündigt der Bauherr den Vertrag aus wichtigem Grund, steht dem Architekt nur ein den tatsächlichen Leistungen entsprechender Gebührenanteil zu. Der Auftraggeber schuldet kein (Teil-) Honorar für die noch ausstehenden Arbeiten, weil § 649 Satz 2 BGB nicht anwendbar ist.*)
IBRRS 2007, 0610
LG Braunschweig, Urteil vom 20.12.2006 - 9 O 2612/06 (369)
Zur Problematik des Urheberrechts des Architekten, wenn seine Planung ohne seine Kenntnis verwendet wird.
VolltextIBRRS 2007, 0594
OLG Celle, Urteil vom 07.02.2007 - 14 U 130/06
Für die Vergütung nicht schriftlich vereinbarter Besonderer Leistungen ist unerheblich, ob der Architekt die entsprechenden Leistungen erbracht hat. Denn allein der Umstand, dass eine Leistung erbracht wird, macht sie noch nicht zum Vertragsgegenstand.
VolltextIBRRS 2007, 0590
OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2007 - 21 U 148/06
1. Sind vom Ausgangsgericht eine GmbH & Co. KG und ihre persönlich haftende Gesellschafterin als Gesamtschuldner verurteilt worden und legt nach dem Wortlaut der Berufungsschrift nur die GmbH & Co. KG Berufung ein, folgt nicht ohne weiteres aus den Umständen, dass Berufung entgegen dem Wortlaut auch für die persönlich haftende Gesellschafterin eingelegt werden sollte.*)
2. Die Planung von fast bis auf Türhöhe reichenden Unterzügen durch einen Statiker stellt sich auch in einem als Freudenhaus genutzten Boarding-House als fehlerbegründende Beeinträchtigung der Räumlichkeiten dar.*)
VolltextIBRRS 2007, 0552
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2006 - 5 U 100/02
1. Die Klausel
"Dauert die Bauausführung länger als 30 Monate, so sind die Parteien verpflichtet, über eine angemessene Erhöhung des Honorars für die Bauüberwachung (§ 15 Abs. 2 HON Leistungsphase 8) zu verhandeln. Die nachgewiesenen Mehrkosten sind dem Architekten in jedem Fall zu erstatten, es sei denn, dass der Architekt die Bauzeitüberschreitung zu vertreten hat."
ist wirksam, sofern die üblicherweise einzukalkulierenden Bauzeitverzögerungen berücksichtigt worden sind und die Gründe, die zur Bauzeitverlängerung führten, nicht vorhergesehen werden konnten.
2. Bei Verwendung der o.a. Klausel ist die Grundlage zur Ermittlung der Mehrkosten die zur Schadensbestimmung ebenfalls anzuwendende Differenzhypothese, nach der der Schaden in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie sich infolge des schadensstiftenden Ereignisses gestaltet hat und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde, zu sehen ist. Im Hinblick auf die durch Bauverzögerung bedingten Arbeitsstunden sind die Kosten für Arbeitsstunden, die der Auftragnehmer für das Bauvorhaben nach seiner Kalkulation ermittelt hat, den tatsächlich aufgewandten Stunden gegenüberzustellen.
3. Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, die Bürokosten als Bestandteil der allgemeinen Geschäftskosten bei der Bemessung der Mehrkosten im Sinne der o.a. Klausel anzusehen.
4. Auf die Zahlungen gemäß der o.a. Klausel fällt Mehrwertsteuer an.
5. Planungsänderungen sind gesondert vergütungspflichtig, wenn zum Zeitpunkt, zu dem die Änderung der Planung erforderlich und von dem Auftraggeber verlangt wird, die Planungsleistung bereits abgeschlossen war.
6. Sind mehrere Gebäude räumlich und konstruktiv getrennt und nur durch Verbindungsgänge miteinander verbunden, so sind sie als mehrere Gebäude abzurechnen, auch wenn ihre Versorgungs- und Entsorgungsanlagen von einer Zentrale gespeist werden.
IBRRS 2007, 0547
BGH, Beschluss vom 25.01.2007 - VII ZR 112/06
Für den Projektsteuerungsvertrag gilt § 8 HOAI grundsätzlich nicht.*)
VolltextIBRRS 2007, 0512
OLG Schleswig, Urteil vom 12.01.2007 - 1 U 104/06
1. Der Leistungsinhalt eines Architekten-Vorentwurfs, ist immer nur vorläufig. Das heißt er dient der Abklärung, ob das Bauvorhaben überhaupt möglich ist oder im Extremfall später auch einmal wieder aufgegeben werden muss. Oftmals will ein Auftraggeber auch nur wissen, ob das Vorhaben überhaupt möglich ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Vorentwurfsplanung noch von der Zustimmung der Bauordnungsbehörde abhängt. Die Vertragsparteien können dem Vorentwurf aber auch einen bindenden Charakter beimessen. Ein erhebliches Indiz für eine verwertbare Vorplanung des Architekten ist es, wenn ein Teil des Architektenhonorars bereits vereinbarungsgemäß gezahlt wurde.
2. Zum Leistungsinhalt einer von der Zustimmung der Bauordnungsbehörde abhängigen Vorentwurfsplanung eines Architekten.*)
VolltextIBRRS 2007, 0504
LG München I, Urteil vom 14.09.2006 - 7 O 6989/06
Die Ergänzung eines kleinteiligen Schulzentrums von hoher Qualität durch einen völlig anders konzipierten Bau verstößt gegen das Entstellungsverbot des § 14 UrhG und ist weder durch unbestreitbare Erweiterungsnotwendigkeiten noch durch eine hohe architektonische Qualität des Ergänzungsbaus gerechtfertigt.
VolltextIBRRS 2007, 0480
OLG München, Urteil vom 30.05.2006 - 9 U 1713/06
Wird ein gerügter Mangel im Einverständnis mit dem Unternehmer untersucht und anschließend nachgebessert, wird die insoweit verstrichene Zeit der regulären Gewährleistungsfrist angehängt.
VolltextIBRRS 2007, 0422
VGH Hessen, Urteil vom 07.09.2006 - 5 UE 3215/04
Nutzt ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur von ihm gewonnene Vermessungsschriften, die er dem Katasteramt zur Fortschreibung des Liegenschaftskatasters einzureichen hat, für einen Folgeauftrag, so erfüllt die Genehmigung der Nutzung durch das Katasteramt den Gebührentatbestand des Bereitstellens von Vermessungsschriften gemäß Nr. 7174 des Kostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft, wobei die Genehmigung auch mit dem Erlass eines Kostenbescheides zum Ausdruck gebracht werden kann.*)
VolltextIBRRS 2007, 0405
OLG Köln, Urteil vom 23.08.2006 - 11 U 165/05
1. Der Architekt schuldet wie jeder Werkunternehmer ein mängelfreies und funktionstaugliches Werk. Dazu gehört, dass das nach den Planungen des Architekten errichtete Bauwerk funktionstauglich ist und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Einen weitergehenden Anspruch darauf, dass das Bauwerk auch den planerischen Vorgaben entspricht, besteht nur dann, wenn dies vertraglich vereinbart worden ist.
2. Zur Bestimmung des merkantilen Minderwerts.
3. Der Statiker ist gegenüber dem Architekten grundsätzlich nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn.
VolltextIBRRS 2007, 0395
BGH, Urteil vom 21.12.2006 - VII ZR 59/06
Der Bauherr muss sich ein Planungsverschulden seines Architekten gegenüber dem in Anspruch genommenen Sonderfachmann zurechnen lassen.
VolltextIBRRS 2007, 0394
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.02.2006 - 9 U 61/05
Der Bauherr muss sich ein Planungsverschulden seines Architekten gegenüber dem in Anspruch genommenen Sonderfachmann zurechnen lassen.
VolltextIBRRS 2007, 0391
OLG Celle, Urteil vom 01.06.2006 - 6 U 233/05
1. Die HOAI greift auch zu Gunsten solcher Personen ein, die weder Architekt noch Ingenieur sind, sofern sie Leistungen erbringen, die von den Leistungsbildern der HOAI umfasst sind.
2. Wirkt sich ein behaupteter Mangel (hier: der Betonzusatzgründung) nicht aus und ist aufgrund des Zeitablaufs auch nicht zu erwarten, dass zukünftig nennenswerte Mängel entstehen, steht eine Mängelbeseitigung, die nur durch Neuherstellung erfolgen kann, in keinem vernünftigem Verhältnis zu dem mit der Mängelbeseitigung erzielbaren Erfolg.
IBRRS 2007, 0370
OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.01.2006 - 4 U 786/01-152
1. Ein Schadensersatzanspruch aus vertragswidriger Überschreitung der Baukosten durch den Architekten kann darauf gerichtet sein, die Mehrkosten zu erstatten. Dies setzt jedoch voraus, dass der Verkehrswert des errichteten Bauwerks unter den angefallenen Baukosten liegt.
2. Auch wenn dies nicht der Fall ist, kann ein erstattungsfähiger Schaden vorliegen, wenn der Bauherr darlegen kann, dass es ihm möglich gewesen wäre, das Bauwerk zu geringeren Kosten zu errichten.
3. Schließlich kommt die Erstattung des negativen Interesses infrage, wenn der Bauherr auch die aus der Verwirklichung des Baus gezogenen Vorteile berücksichtigt. Hierfür obliegt ihm die volle Darlegungs- und Beweislast.
4. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten kommt grundsätzlich in Betracht, wenn aufgrund dessen Planung der vorgesehene Kostenrahmen überschritten wird.
5. Dies setzt jedoch die verbindliche Vereinbarung eines solchen Kostenrahmens voraus. Eine solche Vereinbarung ist jedenfalls nicht in der Unterzeichnung und Einreichung des vom Architekten erstellten Bauantrags zu sehen.
6. Die Verletzung der Pflicht des Architekten zur Kostenermittlung und Kostenkontrolle kann nur dann zu einem Schadensersatzanspruch führen, wenn der Bauherr auch auf die Richtigkeit der Zahlen vertrauen durfte.
IBRRS 2007, 0352
OLG Köln, Urteil vom 25.01.2006 - 11 U 57/03
1. Die Umstände, nach denen Architektenleistungen nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, muss der Architekt darlegen und beweisen.
2. Die Tatsache, dass die Architektenleistungen vereinbarungsgemäß unentgeltlich erbracht werden, ist vom Auftraggeber zu beweisen.
VolltextIBRRS 2007, 0323
OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2006 - 10 U 886/04
1. Bei einer mangelhaften Planung eines Fußbodenaufbaus begrenzt sich die Pflicht zum Ersatz des Schadens nicht auf die tatsächlich beschädigten Flächen (Erdgeschoss).
2. Der Architekt kann vom Auftraggeber auch nicht im Rahmen der Schadensminderungspflicht verlangen, dass auf den nicht beschädigten Belag (Obergeschoss) nur Geräte eingesetzt werden, die keine Beschädigungen des Belags herbeiführen können.
3. Der Auftraggeber muss sich jedoch den Vorteil anrechnen lassen, der dadurch entstanden ist und entsteht, dass er den vorhandenen Belag über mehrere Jahre genutzt hat bzw. noch nutzen kann.
VolltextIBRRS 2007, 0321
OLG Köln, Urteil vom 30.06.2006 - 3 U 144/05
1. Die Grundsätze des Organisationsverschuldens gelten auch für den Architekten, sofern er mit der Überwachung des Objekts beauftragt worden ist.
2. Organisationsverschulden setzt voraus, dass der Mangel bei ausreichender Organisation auch erkennbar geworden wäre.
3. Die Sekundärhaftung setzt voraus, dass der Architekt umfassend mit der Planung und Überwachung beauftragt worden ist.
IBRRS 2007, 0242
LG Heidelberg, Beschluss vom 18.12.2006 - 2 O 245/06
Beim Architektenvertrag besteht kein gemeinsamer Erfüllungsort nach § 269 BGB, § 29 ZPO für die beiderseitigen Leistungspflichten. Bei einer Schadensersatzklage gegen den im Wesentlichen mit der Planung beauftragten Architekten ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Architekt seinen Wohn- bzw. Bürositz hat. Auf den Ort des Bauvorhabens kommt es nicht an.
VolltextIBRRS 2007, 0241
OLG Bamberg, Urteil vom 22.02.2006 - 3 U 230/04
1. Ein Architekt, der neben der Gebäudeplanung die Statik erstellt, plant entgegen den anerkannten Regeln der Technik, wenn er einen in der DIN vorgesehenen statischen Nachweis für ein Bauteil nicht erstellt.
2. Nach Ablauf der Regelverjährungsfrist haftet der Architekt für diesen Fehler weder aufgrund arglistigen Verschweigens noch unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens.
VolltextIBRRS 2007, 0238
OLG Dresden, Urteil vom 03.08.2006 - 13 U 40/06
1. Eine Regelung in Formularverträgen, die die weitere Übertragung der Leistungen des Auftragnehmers an einen Dritten von der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers abhängig macht, ist unklar bzw. mehrdeutig und damit unwirksam.
2. Die Vertragsübertragung als Ganzes ist von der Vergabe von Subunternehmeraufträgen und der Beschäftigung Dritter bei der Vertragsabwicklung zu unterscheiden.
VolltextIBRRS 2007, 0225
OLG Rostock, Urteil vom 11.07.2006 - 4 U 128/04
Ein beauftragter Architekt, der Sanierungsarbeiten an einem Altbau durchführen lässt ohne die Bausubstanz zuvor auf einen Schwammbefall zu überprüfen, ist dem Bauherrn zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. Der Architekt hat bei einer Altbausanierung seine regelmäßige Bauaufsicht- und Überwachungspflicht an den Besonderheiten dieser Arbeiten zu orientieren. Eine stichprobenartige Überprüfung durch die Subunternehmer reicht nicht aus, der Architekt muss sich selbst ein Bild vom Zustand der Bausubstanz verschaffen.
VolltextIBRRS 2007, 0198
OLG Oldenburg, Urteil vom 07.03.2006 - 12 U 81/05
1. Der Architekt kann von seinem Auftraggeber die Herausgabe der Unterlagen verlangen, die er zu Erstellung seiner Honorarschlussrechnung benötigt.
2. Solange der Auftraggeber diese Unterlagen zurückhält, kann über einen auf Rückzahlung aller Abschlagszahlungen gerichteten Rückforderungsanspruch des Auftraggebers nicht entschieden werden.
3. Sollten die Unterlagen beim Auftraggeber endgültig verloren gegangen sein, kann der Architekt mit Schätzwerten arbeiten, wobei Unklarheiten zu Lasten des Auftraggebers gehen.
VolltextIBRRS 2007, 0195
OLG Köln, Urteil vom 19.10.2005 - 11 U 170/03
Die handwerkliche Ausführung eines nachträglich hergestellten Bodeneinlaufes und/oder einer Rohrdurchführung durch die Bodenplatte oder erdberührende Teile der Außenwand stellt eine handwerkliche Selbstverständlichkeit dar, die der Architekt, wenn nicht mit drückendem Wasser zu rechnen ist, grundsätzlich nicht besonders überwachen muss.
VolltextIBRRS 2007, 0150
BGH, Urteil vom 07.12.2006 - VII ZR 290/04
Die fachtechnische Überprüfung von Architektenleistungen und deren Berechnung ist keine unerlaubte Rechtsberatung.*)
VolltextIBRRS 2007, 0131
OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2006 - 5 U 105/04
1. Schließen sich mehrere Architekten zu dem Zweck eines gemeinsamen Werkschaffens und Vorlage eines einheitlichen Ergebnisses (hier: Nutzungskonzept im Rahmen eines städtebaulichen Ideenwettbewerbs) zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen, so streitet die (widerlegbare) Vermutung der (Mit)Urheberschaft aus § 10 UrhG nicht nur im Hinblick auf das Gesamtwerk, sondern auch aller in ihm verbundenen Einzelelemente zu Gunsten jedes der beteiligten Architekten. Diese Vermutung entfaltet Wirkung nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch im Verhältnis der Miturheber zueinander.*)
2. Die Vermutungswirkung besteht auch dann zu Gunsten aller Beteiligten, wenn einzelne Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft bereits ausdifferenzierte (und schon prämierte) Entwürfe in die gemeinsame Arbeit einbringen und hieraus solche Elemente in abgewandelter bzw. weiterentwickelter Form prägenden Ausdruck in dem Nutzungskonzept der Arbeitsgemeinschaft finden, die die jeweiligen Werkschaffer schon vor dem Zusammenschluss als Arbeitsgemeinschaft einzeln entworfen hatten.*)
3. Selbst wenn sich Einzelkomponenten sowohl der einbezogenen – bereits vorhandenen – Nutzungskonzepte als auch des Arbeitsresultats der Architektenarbeitsgemeinschaft in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wirtschaftlich ohne Weiteres gesondert verwerten lassen, kann sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben, dass zwischen den beteiligten Architekten das Rechtsverhältnis einer Miturheberschaft und nicht lediglich einer Werkverbindung besteht.*)
VolltextIBRRS 2007, 0126
LG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2006 - 11 O 377/05
1. Nach Ziff. 6.2 c BBR A besteht für den Architekten kein Versicherungsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung, wenn er Geschäftsführer eines Unternehmens ist, das beim selben Bauvorhaben Bauleistungen durch Subunternehmer ausführt.
2. Der Versicherungsschutz für die Planungsleistungen entfällt auch dann, wenn der Architekt mit dem Besteller neben dem Bauvertrag für sein Unternehmen einen zusätzlichen Architektenvertrag abschließt.
VolltextIBRRS 2007, 0125
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2006 - 4 U 139/06
1. Nach Ziff. 6.2 c BBR A besteht für den Architekten kein Versicherungsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung, wenn er Geschäftsführer eines Unternehmens ist, das beim selben Bauvorhaben Bauleistungen durch Subunternehmer ausführt.
2. Der Versicherungsschutz für die Planungsleistungen entfällt auch dann, wenn der Architekt mit dem Besteller neben dem Bauvertrag für sein Unternehmen einen zusätzlichen Architektenvertrag abschließt.
VolltextIBRRS 2007, 0120
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2006 - 4 U 139/06
1. Nach Ziff. 6.2 c BBR A besteht für den Architekten kein Versicherungsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung, wenn er Geschäftsführer eines Unternehmens ist, das beim selben Bauvorhaben Bauleistungen durch Subunternehmer ausführt.
2. Der Versicherungsschutz für die Planungsleistungen entfällt auch dann, wenn der Architekt mit dem Besteller neben dem Bauvertrag für sein Unternehmen einen zusätzlichen Architektenvertrag abschließt.
VolltextIBRRS 2007, 0113
BGH, Urteil vom 23.11.2006 - VII ZR 110/05
1. Ingenieurleistungen zur Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) werden nicht allein deshalb Gegenstand eines Ingenieurvertrages über die Vor- und Entwurfsplanung (Leistungsphasen 2 und 3), weil sie einen den weiteren Leistungsphasen notwendig vorangehenden Entwicklungsschritt darstellen oder weil sie tatsächlich erbracht werden.*)
2. Sind nach der Wandelung eines Ingenieurvertrages alle empfangenen Planungsunterlagen zurückgegeben worden, kommt ein Wertersatz für erbrachte Planungsleistungen nur in Betracht, soweit diese Leistungen verwendet worden sind oder verwendet werden.*)
IBRRS 2007, 0096
OLG Koblenz, Urteil vom 25.04.2006 - 1 U 1026/04
Ein Ausgleichsanspruch gegen den Mitgesellschafter einer BGB-Gesellschaft nach § 426 BGB besteht nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen. Im Regelfall kann ein Gesellschafter, der von einem Gesellschaftsgläubiger erfolrgreich auf Erfüllung in Anspruch genommen wird, bis zur Liquidation zwar von der Gesellschaft, nicht aber von den Mitgesellschaftern Ausgleich verlangen. Eine Ausnahme ist auf Grund der Erwägung, dass das Risiko einer Inanspruchnahme durch einen Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich jeden Gesellschafter in gleicher Weise trifft und seine Realisierung biem einen oder anderen Gesellschafter häufig auf Zufall beruht, dann zuzulassen, wenn der vom Gesellschaftsgläubiger gegen den zahlenden Gesellschafter geltend gemachte Anspruch zu Recht bestand, eine Erstattung aus dem Gesamthandsvermögen aber nicht möglich ist.*)
VolltextIBRRS 2007, 0078
OLG Frankfurt, Urteil vom 05.12.2006 - 11 U 9/06
1. Wird ein Architekt zunächst nur mit der Genehmigungsplanung beauftragt, soll ihm aber im Falle der Durchführung des Bauvorhabens auch die Ausführungsplanung übertragen werden, so kann ohne nähere Anhaltspunkte nicht von einer Übertragung des urheberrechtlichen Nachbaurechts an den Bauherrn ausgegangen werden.*)
2. Errichtet der Bauherr in diesem Fall das Bauwerk unter Verwendung der Genehmigungsplanung, so können Schadensersatzansprüche des Architektenvorhabens begründet sein, sofern dabei von den schutzfähigen Elementen des Entwurfs Gebrauch gemacht wird.*)
3. Ob bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs weiterhin ein Pauschalabzug von 40% zulässig ist, bleibt offen.*)
VolltextIBRRS 2007, 0007
OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.09.2006 - 4 U 525/05
Keine (abstrakte) Nutzungsentschädigung für einen zerstörten Balkon.*)
VolltextOnline seit 2006
IBRRS 2006, 4493BGH, Beschluss vom 23.11.2006 - VII ZR 249/05
1. Der Textbaustein "Ich bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen" am Schluss einer ersten Rechnung ist kein Indiz dafür, dass es sich um eine weitere Forderungen ausschließende Schlussrechnung handelt.
2. Die Bindung des Architekten an seine Schlussrechnung setzt nicht nur voraus, dass der Bauherr auf diese vertrauen durfte, sondern grundsätzlich auch, dass er tatsächlich darauf vertraut und sich entsprechend eingerichtet hat.
VolltextIBRRS 2006, 4458
BGH, Urteil vom 26.10.2006 - VII ZR 133/04
Der Architekt schuldet als Sachwalter des Bauherrn im Rahmen seines jeweils übernommenen Aufgabengebiets die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und von der sich daraus ergebenden Rechtslage. Von der Ursächlichkeit der Verletzung dieser Pflicht für den eingetretenen Schaden ist auszugehen, wenn der Auftraggeber bei entsprechender Aufklärung rechtzeitig gegen den Architekten vorgegangen wäre. Hierfür spricht eine tatsächliche Vermutung. Der aus der ursächlichen Verletzung der Pflicht folgende Schadensersatzanspruch geht dahin, dass die Verjährung der gegen den Architekten gerichteten Gewährleistungsansprüche als nicht eingetreten gilt.*)