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Sachgebiet: Architekten und Ingenieure

2887 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2007

IBRRS 2007, 0321
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Organisationsverschulden des Architekten?

OLG Köln, Urteil vom 30.06.2006 - 3 U 144/05

1. Die Grundsätze des Organisationsverschuldens gelten auch für den Architekten, sofern er mit der Überwachung des Objekts beauftragt worden ist.

2. Organisationsverschulden setzt voraus, dass der Mangel bei ausreichender Organisation auch erkennbar geworden wäre.

3. Die Sekundärhaftung setzt voraus, dass der Architekt umfassend mit der Planung und Überwachung beauftragt worden ist.




IBRRS 2007, 0242
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verfahrensrecht - Zuständigkeit bei Gewährleitungsansprüchen gegen Architekten

LG Heidelberg, Beschluss vom 18.12.2006 - 2 O 245/06

Beim Architektenvertrag besteht kein gemeinsamer Erfüllungsort nach § 269 BGB, § 29 ZPO für die beiderseitigen Leistungspflichten. Bei einer Schadensersatzklage gegen den im Wesentlichen mit der Planung beauftragten Architekten ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Architekt seinen Wohn- bzw. Bürositz hat. Auf den Ort des Bauvorhabens kommt es nicht an.

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IBRRS 2007, 0241
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Fehlender statischer Nachweis: Arglist?

OLG Bamberg, Urteil vom 22.02.2006 - 3 U 230/04

1. Ein Architekt, der neben der Gebäudeplanung die Statik erstellt, plant entgegen den anerkannten Regeln der Technik, wenn er einen in der DIN vorgesehenen statischen Nachweis für ein Bauteil nicht erstellt.

2. Nach Ablauf der Regelverjährungsfrist haftet der Architekt für diesen Fehler weder aufgrund arglistigen Verschweigens noch unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens.

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IBRRS 2007, 0238
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Übertragung von Planungsleistungen an Subplaner

OLG Dresden, Urteil vom 03.08.2006 - 13 U 40/06

1. Eine Regelung in Formularverträgen, die die weitere Übertragung der Leistungen des Auftragnehmers an einen Dritten von der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers abhängig macht, ist unklar bzw. mehrdeutig und damit unwirksam.

2. Die Vertragsübertragung als Ganzes ist von der Vergabe von Subunternehmeraufträgen und der Beschäftigung Dritter bei der Vertragsabwicklung zu unterscheiden.

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IBRRS 2007, 0225
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Erhöhte Überwachungspflicht bei Altbausanierung

OLG Rostock, Urteil vom 11.07.2006 - 4 U 128/04

Ein beauftragter Architekt, der Sanierungsarbeiten an einem Altbau durchführen lässt ohne die Bausubstanz zuvor auf einen Schwammbefall zu überprüfen, ist dem Bauherrn zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. Der Architekt hat bei einer Altbausanierung seine regelmäßige Bauaufsicht- und Überwachungspflicht an den Besonderheiten dieser Arbeiten zu orientieren. Eine stichprobenartige Überprüfung durch die Subunternehmer reicht nicht aus, der Architekt muss sich selbst ein Bild vom Zustand der Bausubstanz verschaffen.

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IBRRS 2007, 0198
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schlussrechnung bei Zurückhaltung von Unterlagen?

OLG Oldenburg, Urteil vom 07.03.2006 - 12 U 81/05

1. Der Architekt kann von seinem Auftraggeber die Herausgabe der Unterlagen verlangen, die er zu Erstellung seiner Honorarschlussrechnung benötigt.

2. Solange der Auftraggeber diese Unterlagen zurückhält, kann über einen auf Rückzahlung aller Abschlagszahlungen gerichteten Rückforderungsanspruch des Auftraggebers nicht entschieden werden.

3. Sollten die Unterlagen beim Auftraggeber endgültig verloren gegangen sein, kann der Architekt mit Schätzwerten arbeiten, wobei Unklarheiten zu Lasten des Auftraggebers gehen.

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IBRRS 2007, 0195
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Sonderüberwachung bei Rohrdurchführung & Bodeneinlauf

OLG Köln, Urteil vom 19.10.2005 - 11 U 170/03

Die handwerkliche Ausführung eines nachträglich hergestellten Bodeneinlaufes und/oder einer Rohrdurchführung durch die Bodenplatte oder erdberührende Teile der Außenwand stellt eine handwerkliche Selbstverständlichkeit dar, die der Architekt, wenn nicht mit drückendem Wasser zu rechnen ist, grundsätzlich nicht besonders überwachen muss.

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IBRRS 2007, 0150
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekten & Ingenieur - Fachtechnische Überprüfung von Architektenleistungen

BGH, Urteil vom 07.12.2006 - VII ZR 290/04

Die fachtechnische Überprüfung von Architektenleistungen und deren Berechnung ist keine unerlaubte Rechtsberatung.*)

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IBRRS 2007, 0131
Mit Beitrag
ARGEARGE
Urheberrecht bei Beteiligung mehrerer Architekten

OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2006 - 5 U 105/04

1. Schließen sich mehrere Architekten zu dem Zweck eines gemeinsamen Werkschaffens und Vorlage eines einheitlichen Ergebnisses (hier: Nutzungskonzept im Rahmen eines städtebaulichen Ideenwettbewerbs) zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen, so streitet die (widerlegbare) Vermutung der (Mit)Urheberschaft aus § 10 UrhG nicht nur im Hinblick auf das Gesamtwerk, sondern auch aller in ihm verbundenen Einzelelemente zu Gunsten jedes der beteiligten Architekten. Diese Vermutung entfaltet Wirkung nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch im Verhältnis der Miturheber zueinander.*)

2. Die Vermutungswirkung besteht auch dann zu Gunsten aller Beteiligten, wenn einzelne Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft bereits ausdifferenzierte (und schon prämierte) Entwürfe in die gemeinsame Arbeit einbringen und hieraus solche Elemente in abgewandelter bzw. weiterentwickelter Form prägenden Ausdruck in dem Nutzungskonzept der Arbeitsgemeinschaft finden, die die jeweiligen Werkschaffer schon vor dem Zusammenschluss als Arbeitsgemeinschaft einzeln entworfen hatten.*)

3. Selbst wenn sich Einzelkomponenten sowohl der einbezogenen – bereits vorhandenen – Nutzungskonzepte als auch des Arbeitsresultats der Architektenarbeitsgemeinschaft in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wirtschaftlich ohne Weiteres gesondert verwerten lassen, kann sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben, dass zwischen den beteiligten Architekten das Rechtsverhältnis einer Miturheberschaft und nicht lediglich einer Werkverbindung besteht.*)

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IBRRS 2007, 0126
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Versicherungsschutz bei Bauträgertätigkeit?

LG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2006 - 11 O 377/05

1. Nach Ziff. 6.2 c BBR A besteht für den Architekten kein Versicherungsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung, wenn er Geschäftsführer eines Unternehmens ist, das beim selben Bauvorhaben Bauleistungen durch Subunternehmer ausführt.

2. Der Versicherungsschutz für die Planungsleistungen entfällt auch dann, wenn der Architekt mit dem Besteller neben dem Bauvertrag für sein Unternehmen einen zusätzlichen Architektenvertrag abschließt.

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IBRRS 2007, 0125
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Versicherungsschutz bei Bauträgertätigkeit?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2006 - 4 U 139/06

1. Nach Ziff. 6.2 c BBR A besteht für den Architekten kein Versicherungsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung, wenn er Geschäftsführer eines Unternehmens ist, das beim selben Bauvorhaben Bauleistungen durch Subunternehmer ausführt.

2. Der Versicherungsschutz für die Planungsleistungen entfällt auch dann, wenn der Architekt mit dem Besteller neben dem Bauvertrag für sein Unternehmen einen zusätzlichen Architektenvertrag abschließt.

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IBRRS 2007, 0120
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Versicherungsschutz bei Bauträgertätigkeit?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2006 - 4 U 139/06

1. Nach Ziff. 6.2 c BBR A besteht für den Architekten kein Versicherungsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung, wenn er Geschäftsführer eines Unternehmens ist, das beim selben Bauvorhaben Bauleistungen durch Subunternehmer ausführt.

2. Der Versicherungsschutz für die Planungsleistungen entfällt auch dann, wenn der Architekt mit dem Besteller neben dem Bauvertrag für sein Unternehmen einen zusätzlichen Architektenvertrag abschließt.

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IBRRS 2007, 0113
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Leistungsphase 1 in 2 und 3 zwingend enthalten?

BGH, Urteil vom 23.11.2006 - VII ZR 110/05

1. Ingenieurleistungen zur Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) werden nicht allein deshalb Gegenstand eines Ingenieurvertrages über die Vor- und Entwurfsplanung (Leistungsphasen 2 und 3), weil sie einen den weiteren Leistungsphasen notwendig vorangehenden Entwicklungsschritt darstellen oder weil sie tatsächlich erbracht werden.*)

2. Sind nach der Wandelung eines Ingenieurvertrages alle empfangenen Planungsunterlagen zurückgegeben worden, kommt ein Wertersatz für erbrachte Planungsleistungen nur in Betracht, soweit diese Leistungen verwendet worden sind oder verwendet werden.*)




IBRRS 2007, 0096
Mit Beitrag
ARGEARGE
Innengesellschaftlicher Haftungsausgleich

OLG Koblenz, Urteil vom 25.04.2006 - 1 U 1026/04

Ein Ausgleichsanspruch gegen den Mitgesellschafter einer BGB-Gesellschaft nach § 426 BGB besteht nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen. Im Regelfall kann ein Gesellschafter, der von einem Gesellschaftsgläubiger erfolrgreich auf Erfüllung in Anspruch genommen wird, bis zur Liquidation zwar von der Gesellschaft, nicht aber von den Mitgesellschaftern Ausgleich verlangen. Eine Ausnahme ist auf Grund der Erwägung, dass das Risiko einer Inanspruchnahme durch einen Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich jeden Gesellschafter in gleicher Weise trifft und seine Realisierung biem einen oder anderen Gesellschafter häufig auf Zufall beruht, dann zuzulassen, wenn der vom Gesellschaftsgläubiger gegen den zahlenden Gesellschafter geltend gemachte Anspruch zu Recht bestand, eine Erstattung aus dem Gesamthandsvermögen aber nicht möglich ist.*)

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IBRRS 2007, 0078
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Übertragung des urheberrechtlichen Nachbaurechts

OLG Frankfurt, Urteil vom 05.12.2006 - 11 U 9/06

1. Wird ein Architekt zunächst nur mit der Genehmigungsplanung beauftragt, soll ihm aber im Falle der Durchführung des Bauvorhabens auch die Ausführungsplanung übertragen werden, so kann ohne nähere Anhaltspunkte nicht von einer Übertragung des urheberrechtlichen Nachbaurechts an den Bauherrn ausgegangen werden.*)

2. Errichtet der Bauherr in diesem Fall das Bauwerk unter Verwendung der Genehmigungsplanung, so können Schadensersatzansprüche des Architektenvorhabens begründet sein, sofern dabei von den schutzfähigen Elementen des Entwurfs Gebrauch gemacht wird.*)

3. Ob bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs weiterhin ein Pauschalabzug von 40% zulässig ist, bleibt offen.*)

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IBRRS 2007, 0007
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schadenersatz wegen "Minderung der Wohnqualität"?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.09.2006 - 4 U 525/05

Keine (abstrakte) Nutzungsentschädigung für einen zerstörten Balkon.*)

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Online seit 2006

IBRRS 2006, 4493
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann liegt Schlussrechnung vor?

BGH, Beschluss vom 23.11.2006 - VII ZR 249/05

1. Der Textbaustein "Ich bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen" am Schluss einer ersten Rechnung ist kein Indiz dafür, dass es sich um eine weitere Forderungen ausschließende Schlussrechnung handelt.

2. Die Bindung des Architekten an seine Schlussrechnung setzt nicht nur voraus, dass der Bauherr auf diese vertrauen durfte, sondern grundsätzlich auch, dass er tatsächlich darauf vertraut und sich entsprechend eingerichtet hat.

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IBRRS 2006, 4458
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung für verschwiegene Baumängel

BGH, Urteil vom 26.10.2006 - VII ZR 133/04

Der Architekt schuldet als Sachwalter des Bauherrn im Rahmen seines jeweils übernommenen Aufgabengebiets die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und von der sich daraus ergebenden Rechtslage. Von der Ursächlichkeit der Verletzung dieser Pflicht für den eingetretenen Schaden ist auszugehen, wenn der Auftraggeber bei entsprechender Aufklärung rechtzeitig gegen den Architekten vorgegangen wäre. Hierfür spricht eine tatsächliche Vermutung. Der aus der ursächlichen Verletzung der Pflicht folgende Schadensersatzanspruch geht dahin, dass die Verjährung der gegen den Architekten gerichteten Gewährleistungsansprüche als nicht eingetreten gilt.*)




IBRRS 2006, 4430
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann liegt verjährungshemmendes Verhandeln vor?

BGH, Urteil vom 26.10.2006 - VII ZR 194/05

Für ein Verhandeln genügt, wie bei § 852 Abs. 2 BGB a.F., jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Die zu § 639 Abs. 2 BGB a.F. ergangene Rechtsprechung kann zur Ausfüllung des Begriffs herangezogen werden.*)

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IBRRS 2006, 4377
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Sind Bauleiter Freiberufler oder Gewerbetreibende?

BFH, Urteil vom 06.09.2006 - XI R 3/06

Eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter als Bauleiter tätig sind, erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wenn ihre Gesellschafter die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen dürfen oder das von ihnen in der DDR absolvierte Studium demjenigen eines (Wirtschafts-)Ingenieurs entspricht.*)

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IBRRS 2006, 4351
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine zusätzliche Vergütung bei Behebung von Schäden

OLG Hamburg, Urteil vom 28.09.2006 - 10 U 18/03

1. Der bauleitende Architekt hat keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung, wenn seine Tätigkeit zur Behebung eines Schadens erforderlich wird, für den er ebenfalls verantwortlich ist.

2. Der Auftragnehmer haftet über § 278 BGB für die unzureichende Informationsweitergabe seines Bauleiters.




IBRRS 2006, 4350
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann ist eine Innentreppe nicht verkehrssicher?

OLG München, Urteil vom 30.11.1999 - 9 U 3009/99

1. Für die Frage, ob eine Innentreppe innerhalb einer Wohnung verkehrssicher ist, kommt es nicht darauf an, wie der Benutzer die Treppe begehen könnte, sondern wie er sie als Laie üblicherweise benutzt.

2. Wird bei der Planung von Innentreppen in mehrfacher Hinsicht gegen anerkannte Regeln der Technik verstoßen (hier: Nichteinhaltung der DIN 18065 bezüglich nutzbarer Treppenbreite und Unterschreitung der Mindestauftrittsbreiten von Treppenstufen) und bestehen deshalb Unfallgefahren, dann liegt ein grob fahrlässiger Planungsfehler vor.

3. Weisen die Treppenanlagen in zahlreichen Wohnungen eines Bauvorhabens den gleichen Mangel auf, dann wird die Verjährung der Gewährleistungsansprüche für das gesamte Bauvorhaben schon durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Planer und Unternehmer hinsichtlich einer dieser Wohnungen unterbrochen, wenn sich jedenfalls aus der Antragsbegründung ergibt, dass sich das Verfahren gegen die Antragsgegner wegen grundsätzlicher Meinungsverschiedenheiten über die Verkehrssicherheit der Treppen richtet.




IBRRS 2006, 4337
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Arglistiges Verschweigen eines Mangels?

OLG Naumburg, Urteil vom 12.05.2006 - 10 U 8/06

1. Arglistiges Verschweigen eines Mangels an einem Architektenwerk ist gegeben, wenn der Architekt weiß, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragsgegners von Erheblichkeit ist, er verpflichtet war, diesen Umstand mitzuteilen, und dies trotz positiver Kenntnis nicht tut.

2. Die vom BGH aufgestellten Grundsätze zur 30-jährigen Verjährungsfrist bei einem festgestelltem Organisationsverschulden des Werkunternehmers kommen nur dann zur Anwendung, wenn sich der Unternehmer seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des Werks dadurch entzieht, dass er sich unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Pflicht bedient, Mängel zu offenbaren.

3. Diese Grundsätze sind nicht auf die Haftung eines Architekten übertragbar, da sich der Architekt des Werkunternehmers nicht als Gehilfe zur Verrichtung eines eigenen Geschäfts bedient.

4. Auch besonders eklatanten Fehler bzw. Mängeln führen nicht, ohne Prüfung von Kenntnis und Vorsatz, zu einer automatische Annahme eines arglistigen Verschweigens und damit zu einer dreißigjährigen Verjährungsfrist.

5. Die Voraussetzungen, die zur Annahme einer dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. führen, hat der Besteller darzulegen und zu beweisen.

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IBRRS 2006, 4328
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verstößt Honorarordnung gegen EG-Dienstleistungsfreiheit?

EuGH, Urteil vom 05.12.2006 - Rs. C-202/04

1. Den Artikeln 10, 81 und 82 EG-Vertrag läuft es nicht zuwider, wenn ein Mitgliedstaat eine Norm erlässt, die auf der Grundlage eines von einer berufsständischen Vertretung von Rechtsanwälten wie dem Consiglio nazionale forense (Nationaler Rat der Rechtsanwälte) erarbeiteten Vorschlags eine Gebührenordnung genehmigt, die eine Mindestgrenze für die Honorare der Mitglieder der Rechtsanwaltschaft festlegt, von der grundsätzlich ebenso wenig bei Leistungen, die diesen Mitgliedern vorbehalten sind, wie bei Leistungen abgewichen werden kann, die, wie außergerichtliche Dienstleistungen, auch von jedem anderen, der genannten Gebührenordnung nicht unterworfenen Wirtschaftsteilnehmer erbracht werden können.*)

2. Eine Regelung, die es verbietet, im Wege einer Vereinbarung von den durch eine Rechtsanwaltsgebührenordnung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden festgelegten Mindesthonoraren für Leistungen abzuweichen, die zum einen Gerichtsbezug aufweisen und zum anderen Rechtsanwälten vorbehalten sind, stellt eine Beschränkung des in Artikel 49 EG-Vertrag vorgesehenen freien Dienstleistungsverkehrs dar. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine solche Regelung angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen des Verbraucherschutzes und der geordneten Rechtspflege Rechnung trägt, die sie rechtfertigen können, und ob die mit ihr auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen.*)




IBRRS 2006, 4327
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mindestgebühren können gegen Dienstleistungsfreiheit verstoßen

EuGH, Urteil vom 05.12.2006 - Rs. C-94/04

1. Den Artikeln 10, 81 und 82 EG-Vertrag läuft es nicht zuwider, wenn ein Mitgliedstaat eine Norm erlässt, die auf der Grundlage eines von einer berufsständischen Vertretung von Rechtsanwälten wie dem Consiglio nazionale forense (Nationaler Rat der Rechtsanwälte) erarbeiteten Vorschlags eine Gebührenordnung genehmigt, die eine Mindestgrenze für die Honorare der Mitglieder der Rechtsanwaltschaft festlegt, von der grundsätzlich ebenso wenig bei Leistungen, die diesen Mitgliedern vorbehalten sind, wie bei Leistungen abgewichen werden kann, die, wie außergerichtliche Dienstleistungen, auch von jedem anderen, der genannten Gebührenordnung nicht unterworfenen Wirtschaftsteilnehmer erbracht werden können.*)

2. Eine Regelung, die es verbietet, im Wege einer Vereinbarung von den durch eine Rechtsanwaltsgebührenordnung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden festgelegten Mindesthonoraren für Leistungen abzuweichen, die zum einen Gerichtsbezug aufweisen und zum anderen Rechtsanwälten vorbehalten sind, stellt eine Beschränkung des in Artikel 49 EG-Vertrag vorgesehenen freien Dienstleistungsverkehrs dar. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine solche Regelung angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen des Verbraucherschutzes und der geordneten Rechtspflege Rechnung trägt, die sie rechtfertigen können, und ob die mit ihr auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen.*)




IBRRS 2006, 4320
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Arglisthaftung und Gewährleistungsausschluss

OLG Celle, Urteil vom 06.10.2005 - 6 U 58/05

1. Der Generalunternehmer hat arglistiges Verschweigen von Mängeln durch seine Nachunternehmer gemäß § 278 BGB wie eigenes arglistiges Verschweigen zu vertreten.

2. Das Vorliegen umfangreicher, gravierender Mängel spricht dafür, dass die Mängel dem Unternehmer bekannt waren.

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IBRRS 2006, 4313
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auf die Abnahme der eigenen Leistungen achten!

OLG München, Urteil vom 20.12.2005 - 28 U 3521/05

Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 638 BGB a.F. bzw. § 634a BGB n.F. beginnt nur dann zu laufen, wenn die Leistungen des Architekten/Ingenieurs vom Auftraggeber abgenommen worden sind oder der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigert hat. Andernfalls gilt die gesetzliche Regelverjährung.

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IBRRS 2006, 4306
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Löschung aus der Architektenliste

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.02.2006 - 4 A 4377/04

1. In § 31 lit. d BauKaG n.F. kann nicht hineingelesen werden, dass nur solche Tatsachen erfasst sind, die nach dem 31. (30.) Dezember 2003 bekannt geworden sind.

2. Das Prozessrecht äußert sich zu der Frage des richtigen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nur dahingehend, dass ein Kläger im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit mit einem Aufhebungsbegehren nur dann Erfolg haben kann, wenn er im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung des Verwaltungsakts hat.

3. Ob ein solcher Anspruch jedoch besteht, d.h. ob ein belastender Verwaltungsakt den Kläger i.S. des § 113 Abs. 1 VwGO rechtswidrig in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich hingegen nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

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IBRRS 2006, 4281
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Geplanter Straßenverlauf muß einkalkuliert werden!

OLG München, Urteil vom 07.06.2005 - 9 U 3311/03

Planende Architekten sind verpflichtet, den möglichen Verlauf einer noch nicht gebauten, aber vorgesehenen Straße in ihre Überlegungen einzubeziehen. Dies gilt aber nur dann, wenn zumindest entfernt denkbar ist, dass die zu bauende Straße Auswirkungen auf die Höhenlage des vom Architekten geplanten Gebäudes haben könnte. Anhaltspunkte dafür können sich aus der Geländebeschaffenheit, aus einem Bebauungsplan, sowie aus Planungen etc. ergeben, die den Architekten bekannt sind.

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IBRRS 2006, 4266
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Organisationsverschulden bei planenden Architekten?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2006 - 22 U 49/06

1. Die Rechtsgrundsätze über die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei Organisationsverschulden sind auch auf den planenden Architekten oder Sonderfachmann anzuwenden, sofern er die Planung arbeitsteilig anfertigen lässt.*)

2. Fehlende eigene Sachkunde des Architekten oder Sonderfachmanns, die einer wirkungsvollen Überwachung der von ihm eingesetzten Mitarbeiter entgegen steht, begründet nicht den Vorwurf des Organisationsverschuldens.*)

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IBRRS 2006, 4190
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Versicherungen - Haftpflichtversicherung: Verletzung einer Anzeigeobliegenheit

OLG Köln, Beschluss vom 04.10.2006 - 9 W 21/06

1. Eine vorsätzliche Verletzung der Anzeigeobliegenheit des Ingenieurs gegenüber dem Haftpflichtversicherer liegt auch dann vor, wenn er der Auffassung ist, die gegen ihn im Rahmen der Beweisverfahrens erhobenen Vorwürfe ließen sich abwehren und er deshalb eine Schadensanzeige unterläßt.

2. Die Unterlassung der unverzüglichen Anzeige des Versicherungsnehmers nach Einleitung des Beweisverfahrens ist generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, da eine späte Anzeige dazu führt, dass der Sachverhalt nur noch schwer aufgeklärt werden kann.

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IBRRS 2006, 4169
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung bei Organisationsverschulden

LG Mönchengladbach, Urteil vom 22.04.2005 - 1 O 279/02

1. Im Falle eines sog. Organisationsverschuldens verlängert sich die Verjährungsfrist nach altem Schuldrecht auf dreißig Jahre. Der Werkunternehmer muß fehlerfrei leisten und deshalb den Herstellungsprozeß angemessen überwachen und das Werk vor Abnahme prüfen, damit er oder die von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen einen etwaigen Mangel erkennen können. Er kann sich seiner Haftung für das mangelfreie Werk nicht dadurch entziehen, daß er sich selbst unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Pflicht zur Offenbarung von Mängeln bedient (BGHZ 66, 43, 46).

2. Die Art des Mangels an besonders wichtigen Gewerken kann den Schluss auf eine mangelhafte Organisation von Überwachung und Überprüfung zulassen (BGH NJW 1992, 1754 f.).

3. Der Architekt schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung, wozu insbesondere auch die Berücksichtigung der erforderlichen Isolierungs- und Abdichtungsmaßnahmen gehört. Die Planung der Abdichtung muß bei einwandfreier handwerklicher Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen (BGH BauR 2000, 1330).

4. Hat sich ein Mangel in der Planung in Gestalt einer unzureichenden Abdichtung im Bauwerk selbst manifestiert und ist durch eine bloße Nachbesserung der geschuldeten Planung nicht zu beseitigen, bedarf es einer Nachbesserungsaufforderung mit Fristsetzung nicht um einen Schadensersatzanspruch gegen den planenden Architekten zu begründen.

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IBRRS 2006, 4165
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bürgschaft: Rechtsschutzinteresse für Herausgabeklage

LG Coburg, Urteil vom 29.11.2005 - 11 O 350/05

1. Ein Rechtsschutzinteresse an einer Herausgabeklage besteht, wenn die bürgende Bank bis zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunde Avalzinsen in Rechnung stellt (BGH NJW 1989, 1482).

2. Nur der Bürge selbst kann die Einrede der Nichtdurchsetzbarkeit der verjährten Bürgschaft (§ 214 BGB) geltend machen und Rückgabe gemäß § 371 BGB verlangen, nicht aber der Hauptschuldner.

3. Der Bürgschaftsanspruch entsteht erst, wenn die Hauptschuld fällig ist und der Bürge vom Bürgschaftsgläubiger in Anspruch genommen wird.

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IBRRS 2006, 4158
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekten sind keine Juristen!

LG Heilbronn, Urteil vom 18.05.2006 - 3 O 9/06 I

1. Von einem Architekten kann nicht ohne weiteres die Klärung schwieriger und genehmigungsrelevanter Rechtsfragen verlangt werden, denn er ist nicht Jurist.

2. Pflicht des Architekten ist es lediglich auf die Problematik hinzuweisen und die Einholung rechtskundiger Hilfe anzuregen.

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IBRRS 2006, 4154
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Welche Rechtskenntnisse können erwartet werden?

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.10.2006 - 5 U 111/06

1. Von einem Architekten kann nicht ohne weiteres die Klärung schwieriger und genehmigungsrelevanter Rechtsfragen verlangt werden.

2. Pflicht des Architekten ist es lediglich, auf die Problematik hinzuweisen und die Einholung rechtskundiger Hilfe anzuregen.

3. Glaubt der Bauherr, selbst die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bei immissionsschutzrechtlichen Problemen zu haben und nimmt deren Prüfung aus dem Architektenvertrag heraus, kann sich der Bauherr später nicht darauf berufen, dass dem Architekten bei der Bearbeitung rechtlicher Fragestellungen, insbesondere im Zusammenhang mit Genehmigungsfragen, eine Pflichtverletzung zur Last gefallen sei.

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IBRRS 2006, 4141
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
§ 4 HOAI kontra Dienstleistungsfreiheit?

OLG Köln, Urteil vom 16.12.2005 - 20 U 204/03

Der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49, 50 EG-Vertrag ist nicht eröffnet, wenn der Sachverhalt keinen Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat aufweist.




IBRRS 2006, 4114
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Rechtskrafterstreckung auf unbeteiligte Gesamtschuldner

OLG Stuttgart, Urteil vom 02.03.2006 - 2 U 126/05

1. Eine Gesamtschuld bewirkt grundsätzlich keine materiell-rechtliche Erstreckung der Rechtskraftwirkung etwa auf die am Prozess nicht beteiligten Gesamtschuldner.

2. Das gegen einen anderen Gesamtschuldner ergangene Urteil hat nicht die Wirkung, dass dem jetzt verklagten Gesamtschuldner irgendwelche Einwendungen, die im Erstprozess mit dem anderen Beklagten erhoben werden konnten, abgeschnitten sind.

3. Übernimmt ein Architekt gefälligkeitshalber die Überwachung eines zu errichtenden Objekts, haftet er angesichts der überragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer sorgfältigen Bauüberwachung nach denselben Maßstäben wie ein Architekt, der die Aufgabe im Rahmen einer entgeltlichen Beauftragung ausführt. Dies gilt nicht nur in Bezug auf den jeweiligen Bauherrn, sondern - was Verkehrssicherungspflichten anbelangt - auch bezüglich der in diesen Schutzbereich einbezogenen Personen.

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IBRRS 2006, 4113
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauzeitverlängerung: Honorarerhöhung?

KG, Urteil vom 15.03.2005 - 27 U 399/03

1. Hat ein Architekt/Ingenieur für den Fall der Überschreitung einer bestimmten Bauzeit Anspruch auf Vergütung des Mehraufwandes, sind an dessen Nachweis hohe Anforderungen zu stellen.

2. Allein die zeitliche Verschiebung von Überwachungsmaßnahmen begründet keinen Mehrvergütungsanspruch.

3. Nur solche Mehraufwendungen sind zu erstatten, die aus - dem Architekten/Ingenieur nicht zurechenbaren - Bauzeitenverzögerungen kausal resultieren.

4. Ein solcher Nachweis ist ohne zeitnahe Dokumentaiton nicht zu führen.

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IBRRS 2006, 4112
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vertrag vor 1.1.2002:Wann verjähren Honoraransprüche?

LG Osnabrück, Urteil vom 10.10.2006 - 12 O 839/06

Honoraransprüche aus vor dem 01.01.2002 geschlossenen Architektenverträgen verjähren in zwei Jahren ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Schlussrechnung überreicht wird.

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IBRRS 2006, 4109
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auszahlungsvoraussetzungen bei Hinterlegung

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2004 - 4 U 56/04

1. Die Auszahlung eines hinterlegten Betrages hängt von den vereinbarten Freigabebedingungen ab.

2. Eine Freigabevereinbarung kann ausgelegt werden.

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IBRRS 2006, 3900
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein Schadenersatz für "Minderung der Wohnqualität"!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.09.2006 - 4 U 525/05-208

Keine (abstrakte) Nutzungsentschädigung für einen zerstörten Balkon.*)

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IBRRS 2006, 3684
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Unterschreitung der Mindestsätze

OLG Braunschweig, Urteil vom 24.08.2006 - 8 U 154/05

1. Nach § 4 Abs. 2 HOAI können die in der HOAI festgesetzten Mindestsätze in Ausnahmefällen durch schriftliche Vereinbarung unterschritten werden. Ein Ausnahmefall ist gegeben, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist. Ein solcher Ausnahmefall kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien besteht, z. B. ein Rahmenvertrag zwischen einem Wohnungsbauunternehmen und einem Architekten.

2. Abgrenzung einer Sukzessivbeauftragung im Rahmen eines Optionsvertrages von einer bloßen zeitlichen Staffelung des Auftrages.

3. Bei einer stufenweisen Beauftragung des Architekten in Form eines Vorvertrages, der erst dann zu weitergehenden Honoraransprüchen führt, wenn eine gesonderte, zusätzliche Beauftragung erfolgt, ist § 4 HOAI auf jeden Abschnitt stufenweiser Beauftragung gesondert anzuwenden und für jeden stufenweisen Abruf einer Leistungsphase auch die Schriftform zu verlangen.

4. Im Wesentlichen gleichartige Gebäude liegen nur bei ganz nebensächlichen und für die Konstruktion sowie die sonstige bauliche Gestaltung unerheblichen Veränderungen vor. Auf die Frage, ob ein Entwurf wieder verwendet werden kann, kommt es dabei nicht an. Maßgebend ist, ob der Entwurf Änderungen unterworfen ist, die einen nicht nur völlig geringfügigen Planungsaufwand erfordern.

5. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, verhält sich der Architekt, der später nach den Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.

6. Ein Bauträger ist diesbezüglich weniger schutzwürdig als ein normaler Auftraggeber, da ihm bekannt ist - zumindest bekannt sein müsste -, dass die HOAI zwingendes Preisrecht enthält.




IBRRS 2006, 3655
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mehrlohn bei Überschreitung der Regelbauzeit?

OLG Dresden, Urteil vom 04.08.2005 - 9 U 738/04

1. Es ist anerkannt, dass als Grundlage für Ansprüche wegen außergewöhnlich langer Dauer auch eine Regelung genügt, wonach die Parteien sich bei Bauzeitverlängerung zur Honoraranpassung verpflichten. Dementsprechend kann der Ingenieurvertrag eine Vereinbarung über das Honorar bei Überschreiten der Regelbauzeit enthalten.

2. Voraussetzung für einen Anspruch aus einer solchen Vereinbarung ist jedoch, dass eine Regelbauzeit auch tatsächlich vereinbart worden ist.

3. Zu den Voraussetzungen der Vereinbarung einer Regelbauzeit.

4. Einzelfristen des Bauzeitenplanes sind nicht - quasi automatisch - zugleich Ausführungsfristen im Sinne vereinbarter Regelbauzeittermine; zumindest nicht im Zusammenhang mit Ergänzungshonorar/Aufwendungsersatz.

5. Zur Frage der schlüssigen Darlegung des infolge der Bauzeitverlängerung zu erstattenden Aufwendungsbetrages.

6. Für den Wegfall der Geschäftsgrundlage genügt nicht alleine die Überschreitung der Bauzeit. Vielmehr muss es sich um ungewöhnlich lange andauernde Leistungen handeln, die insbesondere dann, wenn die Verlängerung der Leistungszeit aus der Sphäre des Auftraggebers herrührt, einen unzumutbaren Mehraufwand des Architekten verursacht. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen einer solchen Anpassung vorliegen, trifft den Auftragnehmer.

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IBRRS 2006, 3649
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Projektentwicklungsvertrag: Im Einzelfall beurkundungsbedürftig!

LG Frankenthal, Urteil vom 17.11.2005 - 3 O 55/05

Vereinbart der Projektentwickler, dem Vermittlung, Verschaffung von Planungsrecht und Erarbeitung von Vermarktungskonzepten übertragen sind, für den Fall des Nichtverkaufs des Grundstücks durch den Eigentümer ein Honorar in Höhe eines Anteils (hier: 30%) an der Wertsteigerung, kann dies zur Beurkundungsbedürftigkeit der Honorarvereinbarung führen!

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IBRRS 2006, 3648
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Projektentwicklungsvertrag: Im Einzelfall beurkundungsbedürftig!

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.06.2006 - 8 U 157/05

1. Vereinbart der Projektentwickler, dem Vermittlung, Verschaffung von Planungsrecht und Erarbeitung von Vermarktungskonzepten übertragen sind, für den Fall des Nichtverkaufs des Grundstücks durch den Eigentümer ein Honorar in Höhe eines Anteils (hier: 30%) an der Wertsteigerung und liegt dieses Honorar höher als das vereinbarte Provisionshonorar für den Fall des Verkaufs, so muss die Honorarvereinbarung für den Fall des Nichtverkaufs notariell beurkundet werden.

2. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen einer etwaig eingetretenen Wertseigerung setzt eine realistische Verwertungsmöglichkeit des Grundstücks voraus.

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IBRRS 2006, 3638
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Feste Kostenobergrenze im Architektenvertrag

OLG Celle, Urteil vom 28.09.2006 - 14 U 201/05

1. Gegen die Vereinbarung einer festen Kostenobergrenze in einem Architektenvertrag spricht, dass der Auftraggeber einer nachfolgenden höheren Kostenschätzung nicht entgegentritt, sondern diese akzeptiert.

2. Aus den Angaben im Bauantrag zu den voraussichtlichen Baukosten ist nicht herzuleiten, dass die Parteien eines Architektenvertrages eine Kostenobergrenze vereinbart haben.

3. Das Fehlen der Kostenberechnung gemäß DIN 276 führt zu einer Honorarminderung von 1,5%.

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IBRRS 2006, 3532
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verwirkung des Einwandes fehlender Prüffähigkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2006 - 12 W 28/06

1. Der Auftraggeber muss nach Treu und Glauben gegenüber dem Architekten den Einwand fehlender Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung in angemessener Frist erheben. Diese ist in Anlehnung an § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B mit zwei Monaten ab Zugang der Schlussrechnung anzusetzen (BGH, IBR 2004, 79).

2. Im Wege der Prozesskostenhilfe ist nach § 121 Abs. 1 ZPO ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt nach Wahl der Partei beizuordnen. Maßgeblich ist dabei die Angabe im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. Zu beachten ist daher auch eine Änderung der Wahl seitens der Partei durch Mandatsentzug und Benennung eines neuen Rechtsanwaltes vor Entscheidung über den Antrag.

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IBRRS 2006, 3530
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kammermitglieder müssen haftpflichtversichert sein!

VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2006 - 36 K 1670/05

1. Das Fehlen einer Haftpflichtversicherung eines Ingenieurs wird bei Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer durch Verhängung einer Geldbuße geahndet.

2. Die wirtschaftliche Lage des Ingenieurs ist für den Pflichtverstoß dem Grund nach ohne Bedeutung.

3. Die Nichtbeantwortung von außergerichtlichen Anfragen der Ingenieurkammer stellt ebenfalls einen Berufspflichtverstoß dar.

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IBRRS 2006, 3529
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ahndung von Berufspflichtverstößen durch die Kammer

VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2006 - 36 K 4066/05

1. Das Fehlen einer Haftpflichtversicherung eines Ingenieurs wird bei Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer durch Verhängung einer Geldbuße geahndet.

2. Die Nichtbeantwortung von außergerichtlichen Anfragen der Ingenieurkammer stellt ebenfalls einen Berufspflichtverstoß dar.

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IBRRS 2006, 3523
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Streichung aus Architektenliste wg. Vermögensverfalls

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2006 - 9 S 2538/05

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Löschung aus der Architektenliste ist derjenige der letzten Behördenentscheidung (Fortführung der Rechtsprechung des Senats).*)

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