Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
2956 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
IBRRS 2007, 3322
KG, Urteil vom 17.01.2006 - 6 U 275/04
1. Auch nach Abtretung des Deckungsanspruchs durch den Insolvenzverwalter an den Geschädigten hat dieser keinen direkten Zahlungsanspruch gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers.
2. Der geschädigte Dritte kann den Haftpflichtversicherer des Schädigers jedoch auf Feststellung dahingehend in Anspruch nehmen, dass dieser Deckungsschutz zu gewähren hat.

IBRRS 2007, 3317

OLG Celle, Urteil vom 18.10.2006 - 7 U 69/06
1. Wie detailliert die Ausführungsplanung sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Sind Details der Ausführung besonders schadensträchtig, müssen diese unter Umständen im einzelnen geplant und dem Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden.
2. Zur Abgrenzung von handwerklichen Selbstverständlichkeiten, die im Zweifel nicht vom Architekten zu überwachen sind, von schwierigen und gefahrenträchtige Arbeiten, die den Architekten zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichten.
3. Ist der Architekt sowohl mit der Planung als auch mit der Bauüberwachung beauftragt, ist er verpflichtet, im Rahmen der Ausführungsplanung vorgelegte Unterlagen der bauausführenden Unternehmer zu kontrollieren und auch gängige Bauteile auf ihre Eignung für den konkreten Einbau zu prüfen.
4. Die Schadensersatzpflicht des mit der Bauplanung und Bauüberwachung beauftragten Architekten wegen der Undichtigkeit eines gläsernen Schrägdaches wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die Mängel unter anderem auf Planungsfehlern eines Fachunternehmens beruhen, dem die konstruktive Detailplanung überlassen war.*)
IBRRS 2007, 3315

OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.04.2007 - 4 U 587/05
1. Zur Kausalität einer Vertragsverletzung für später entstandene Prozesskosten im Prozessrechtsverhältnis zu einem Dritten § 31, 823, 831 BGB.*)
2. Nach wohl allgemeiner, zutreffender Auffassung fällt jedenfalls nach Beendigung der Architektentätigkeit ein über die Honorarforderung abgeschlossener Vergleich nicht unter die Vorschrift des § 4 Abs. 4 HOAI.

IBRRS 2007, 3254

BGH, Urteil vom 07.02.2007 - IV ZR 232/03
Bei einem Versicherten, der im Zeitpunkt der behaupteten Berufsunfähigkeit zur Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht in der Lage, aber auf einen Vergleichsberuf verweisbar ist, tritt bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht allein dadurch ein, dass ihm bei unverändertem Gesundheitszustand die zur Ausübung des Vergleichsberufs erforderlichen Fähigkeiten abhanden kommen oder diese hinter der Entwicklung zurückbleiben; ob er den Vergleichsberuf ausgeübt hat, ist unerheblich.*)

IBRRS 2007, 3125

KG, Beschluss vom 23.03.2007 - 7 U 163/06
1. Bei Um- und Ausbau eines Altbaus schuldet der mit den Leistungsphasen 1 - 4 beauftragte Architekt lediglich eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.
2. Die Einholung eines Baugrundgutachtens, die Information zum Baugrundrisiko, Überprüfung der alten und Planung einer neuen Adichtung schuldet er selbst dann nicht, wenn im Keller/Souterrain erstmals Wohnraum geschaffen werden soll.

IBRRS 2007, 3019

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2006 - 7 U 176/06
1. In der Verwendung der von einem Sonderplaner erstellten Ausschreibungsunterlagen kann grundsätzlich keine Erklärung des Architekten gegenüber dem Bauherrn des Inhalts gesehen werden, dass er die Verantwortung für das fremd erstellte Leistungsverzeichnis und die zugrunde liegende Planung übernehme.*)
2. Die mit dem Stichwort "Sachwalterhaftung" bezeichnete Einstandspflicht eines Architekten lässt sich nicht allgemein festlegen. Die damit beschriebenen Pflichten eines Architekten sind vielmehr konkret im jeweiligen Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung der Person des Bauherrn zu bestimmen.*)

IBRRS 2007, 2996

OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.04.2007 - 4 U 587/05-226
1. Zur Kausalität einer Vertragsverletzung für später entstandene Prozesskosten im Prozessrechtsverhältnis zu einem Dritten § 31, 823, 831 BGB.*)
2. Nach wohl allgemeiner, zutreffender Auffassung fällt jedenfalls nach Beendigung der Architektentätigkeit ein über die Honorarforderung abgeschlossener Vergleich nicht unter die Vorschrift des § 4 Abs. 4 HOAI.

IBRRS 2007, 2977

OLG Oldenburg, Urteil vom 20.02.2007 - 12 U 57/06
1. Die Haftung für sog. Baustellenkontrollen ist unabhängig von der Honorarhöhe. Sie ist jedoch durch den übernommenen Pflichtenkreis beschränkt.
2. Bei der Übernahme sog. technischer Baustellenkontrollen besteht grundsätzlich keine Pflicht, Abschlagszahlungen des Bauherrn an den Auftragnehmer freizugeben.

IBRRS 2007, 2976

OLG Bamberg, Urteil vom 19.07.2006 - 3 U 193/04
1. Der Vertrag über die Erstellung eines Baugrundgutachtens und Gründungsberatung ist ein Werkvertrag.
2. Im Baugrundgutachten ist ggfls. darauf hinzuweisen, dass sich bei einer Hangbefestigung im Rahmen von Straßenbauarbeiten Gleitschichten auch außerhalb der untersuchten Flächen bilden können.

IBRRS 2007, 2975

KG, Urteil vom 19.05.2006 - 6 U 97/05
1. Erbringt der Architekt bis zum vereinbarten Termin die ihm obliegenden Leistungen nur teilweise, aber mangelfrei, kann der Bauherr vom Architektenvertrag insgesamt nur dann zurücktreten, wenn die bereits erbrachten Teilleistungen wegen des Rücktritts und der daraus folgenden Teilung des Vertrags für ihn nicht mehr von Interesse sind.
2. An den Wegfall des Interesses an den erbrachten Teilleistungen sind hohe Anforderungen zu stellen.

IBRRS 2007, 2971

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.05.2007 - 19 U 119/06
1. Der Architekt ist verpflichtet, den Baugrund zu klären. Er hat sich in jedem Fall zu vergewissern, ob der Statiker von den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen ist.*)
2. Bestehen Zweifel daran, ob ein Baugrund genügend tragfähig ist, genügt der Statiker seinen Pflichten nicht, wenn er sich auf eine Besichtigung der Baugrube und Abänderung seines ursprünglichen Entwurfs beschränkt, ohne dass die Tragfähigkeit des Baugrundes hinreichend geklärt ist.*)
3. Sobald ein Statiker Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort hat und diese Kenntnisse Zweifel begründen, ob der Baugrund hinreichend tragfähig ist, treffen ihn auch gegenüber dem Architekten Hinweispflichten.*)

IBRRS 2007, 2939

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2007 - 23 U 115/06
1. Eine Nachforderung zur Schlussrechnung stellt nicht stets ein treuwidriges Verhalten dar. Nicht jede Schlussrechnung eines Architekten begründet beim Auftraggeber Vertrauen und nicht jedes erweckte Vertrauen ist schutzwürdig. Es müssen deshalb in jedem Einzelfall die Interessen des Architekten und die des Auftraggebers umfassend geprüft und gegeneinander abgewogen werden.
2. Die Schutzwürdigkeit des Auftraggebers kann sich insbesondere daraus ergeben, dass er auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. Eine Bindungswirkung kommt insofern nur dann in Betracht, wenn der Auftraggeber substanziiert und überzeugend vorträgt, dass er sich auf die Höhe der Schlussrechnung im Sinne der BGH-Rechtsprechung "eingerichtet" hat.
3. Es ist Ausfluss der Vertragsfreiheit, dass der Auftraggeber berechtigt ist, Leistungen jeder Art aus dem von ihm zu erteilenden Auftrag herauszunehmen. Werden infolgedessen nur einzelne Grundleistungen erbracht, steht dem Architekten lediglich ein Honorar zu, welches dem Anteil der übertragenen Leistungen an der jeweiligen gesamten Leistungsphase entspricht.
4. Soll der Architekt mit der Leistungsphase 8 beauftragt werden und sich die Parteien bei Auftragserteilung darüber einig, dass nicht alle Grundleistungen erbracht werden müssen, da große Teile des Bauprojekts bereits fertig gestellt sind, so haben die Vertragsparteien die übertragenen und die nicht übertragenen Grundleistungen im Einzelfall selbst zu bewerten, wobei der geringere Leistungsaufwand durch eine Reduzierung des Vomhundertsatzes nach § 15 HOAI berücksichtigt werden muss und nicht etwa durch eine Verringerung der anrechenbaren Kosten.
5. Anstelle der Gebührensätze der HOAI kann für die Leistungen des Architekten generell auch ein Pauschalhonorar vereinbart werden, so dass es auch möglich sein muss, die Bewertung von Teilleistungen zu pauschalieren.
6. Bei unerwarteten Veränderungen der Baukostensumme, der Planungstätigkeit oder der zeitlichen Abwicklung des Bauvorhabens kann der Architekt bei einem Pauschalvertrag nur dann eine höhere Vergütung verlangen, wenn die Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorliegen.
7. Sind sich die Parteien bei Abschluss des Vertrages darüber im Klaren, dass der genaue Aufwand nicht vollständig absehbar ist, und vereinbaren sie dennoch einen Pauschalsatz, kann eine zusätzliche Vergütung jedenfalls nur dann verlangt werden, wenn die Leistungen wesentlich über den von den Parteien zunächst vorausgesehenen liegen.
8. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, so verhält sich der Architekt, der später nach Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben der Abrechnung nach Mindestsätzen entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und wenn er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung eines Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.
9. Erbringt der Architekt Teilleistungen einer Leistungsphase nicht, obwohl sie ihm übertragen war, entfällt der Honoraranspruch nach der neueren Rechtsprechung des BGH ganz oder teilweise nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht.
10. Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung begründet im Regelfall, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolgs schuldet. Erbringt der Architekt einen derartigen Teilerfolg nicht, ist sein geschuldetes Werk mangelhaft. Gewährleistungsrechte für ein mangelhaftes Werk können jedoch nur unter den im bürgerlichen Recht geregelten Voraussetzungen geltend gemacht werden.

IBRRS 2007, 2916

OLG Hamm, Urteil vom 07.03.2007 - 20 U 132/06
1. In der Haftpflichtversicherung besteht Leistungsfreiheit wegen bewusst pflichtwidrigen Verhaltens des Versicherten nur, wenn der Versicherte die verletzte Pflicht gekannt und gewusst hat, wie er sich hätte verhalten müssen. Der dem Versicherer obliegende Beweis hierfür kann erbracht sein, wenn ein Versicherter (hier Architekt) das Primär- oder Elementarwissen seines Berufs außer Acht gelassen hat (hier bejaht). Dies gilt zumal für einen Versicherten mit langjähriger Berufserfahrung.*)
2. Es gehört in diesem Sinn zum Elementarwissen eines Architekten, dass ein bloß deckendes Dach nur bei einer bestimmten Dachneigung geplant werden darf und dass ohne eine solche Neigung eine Abdichtung vorzusehen ist.*)

IBRRS 2007, 2897

OLG München, Urteil vom 06.09.2005 - 28 U 1860/04
1. Überschreitet der Architekt eine mündlich vereinbarte Kostenobergrenze, so ist seine Planung mangelhaft.
2. Ein Mangel der Planung liegt auch vor, wenn der Architekt in seiner Planung die Interessen des Auftraggebers hinsichtlich des Personalbedarfs des Betriebs einer Küche nicht berücksichtigt.
3. Bessert der Architekt trotz Aufforderung seine mangelhafte Planung nicht nach, so kann der Auftraggeber den Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen.

IBRRS 2007, 2802

OLG Jena, Urteil vom 01.11.2006 - 7 U 50/06
1. Bei der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung eines Architektenvertrags vorliegt, kommt es nicht auf Verschuldensgesichtspunkte an, sondern darauf, wessen Risikosphäre der Kündigungsgrund zuzurechnen ist.
2. Die einseitige Vorgabe eine Kostenrahmens durch den Auftraggeber reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn diese Kosten von denen der bis dahin vorliegenden Planung erheblich abweichen und dem Architekten eine sehr knappe Frist zur Änderung eingeräumt wird.

IBRRS 2007, 2776

BGH, Beschluss vom 12.04.2007 - VII ZR 117/06
1. Ist in einem Architekten- oder Ingenieurauftrag der öffentlichen Hand der Beginn der Verjährung - wie häufig - an die "Übergabe an die nutzende Verwaltung" geknüpft, so ist darunter nicht die Übergabe der baulichen Anlage an die Verwaltung zu verstehen. Die genannte Übergabe ist ein innerdienstlicher Vorgang, durch den die Betreuung durch die Bauverwaltung abgeschlossen wird.
2. Da die Bauverwaltung das Bauvorhaben in technischer Hinsicht bis zum Abschluss, im Ergebnis bis zur Abnahme betreut, ist darunter also die Abnahme gegenüber dem Bauunternehmer zu verstehen.

IBRRS 2007, 2775

OLG Dresden, Urteil vom 27.04.2006 - 9 U 1816/05
1. Ist in einem Architekten- oder Ingenieurauftrag der öffentlichen Hand der Beginn der Verjährung - wie häufig - an die "Übergabe an die nutzende Verwaltung" geknüpft, so ist darunter nicht die Übergabe der baulichen Anlage an die Verwaltung zu verstehen. Die genannte Übergabe ist ein innerdienstlicher Vorgang, durch den die Betreuung durch die Bauverwaltung abgeschlossen wird.
2. Da die Bauverwaltung das Bauvorhaben in technischer Hinsicht bis zum Abschluss, im Ergebnis bis zur Abnahme betreut, ist darunter also die Abnahme gegenüber dem Bauunternehmer zu verstehen.

IBRRS 2007, 2693

LG Oldenburg, Urteil vom 27.11.2006 - 17 O 1346/05
1. Auch für Besondere Leistungen der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) des § 64 HOAI erhält der Tragwerksplaner nur ein Honorar bei schriftlicher Vereinbarung.
2. Bei Fehlen der Schriftform gibt es auch keinen Anspruch auf Honorar aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung.

IBRRS 2007, 2672

BGH, Urteil vom 13.03.2007 - VI ZR 178/05
1. Der mit der Bauleitung beauftragte Architekt kann wegen einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten haften.*)
2. Zwischen dem mit der Bauleitung beauftragten Architekten und einem Bauhandwerker besteht regelmäßig keine gemeinsame Betriebsstätte.*)

IBRRS 2007, 2669

OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.03.2007 - 2 U 1/07
1. Auch für Besondere Leistungen der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) des § 64 HOAI erhält der Tragwerksplaner nur ein Honorar bei schriftlicher Vereinbarung.
2. Bei Fehlen der Schriftform gibt es auch keinen Anspruch auf Honorar aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung.

IBRRS 2007, 2660

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.03.2007 - 11 U 122/06
1. Für den Zugang einer Honorarrechnung genügt es, diese einem Bevollmächtigten des Auftraggebers zu übergeben.
2. Das Honorar wird auch dann fällig, wenn die Rechnung nicht den Auftraggeber, sondern den Bevollmächtigten als Adressat ausweist.

IBRRS 2007, 2659

OLG Koblenz, Urteil vom 26.06.2006 - 12 U 685/05
Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens sind über Kaufleute hinaus auch auf jeden anzuwenden, der ähnlich wie ein Kaufmann am Rechtsverkehr teilnimmt. Dies gilt für beide Seiten der geschäftlichen Verhandlungen. Es ist anerkannt, dass im Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben in der Regel das Einverständnis mit seinem Inhalt liegt. Der Empfänger eines solchen Schreibens ist verpflichtet, Widerspruch gegen seinen Inhalt zu erheben, wenn das Schreiben nicht als genehmigt angesehen werden soll. Der Empfänger eines Bestätigungsschreibens braucht aber dann nicht zu widersprechen, wenn sich der Inhalt des Schreibens so erheblich von dem Verhandlungsergebnis entfernt, dass der Absender mit dem Einverständnis des Empfängers redlicherweise nicht rechnen konnte.*)

IBRRS 2007, 2648

OLG Köln, Urteil vom 12.01.2007 - 19 U 128/06
1. Architekten können zum Schadenersatz gegenüber dem Bauherren verpflichtet werden, wenn die vereinbarten Baukosten erheblich (hier: um mehr als ein Drittel) überschritten werden.
2. Ergeben sich nach Vereinbarung eines Pauschalhonorars nachträglich vom Bauherrn veranlasste Mehrkosten, so kann der Architekt kein erhöhtes Honorar nach § 16 HOAI berechnen, sondern nur unter Beachtung des § 5 Abs. 4 HOAI oder nach entsprechender Vereinbarung.

IBRRS 2007, 2639

OLG Köln, Urteil vom 12.12.2006 - 3 U 191/05
1. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, verhält sich der Architekt, der später nach den Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich.
2. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und wenn er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.
3. Zu der Frage, wann der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung vertraut.

IBRRS 2007, 2615

OLG Hamm, Urteil vom 23.03.2006 - 23 U 26/05
Die Auflistung der Gewährleistungsfristen, die systematische Zusammenstellung der Ergebnisse des Bauobjekts und die Schlussabrechnung des Bauvorhabens kann der Auftraggeber nach mehr als 17 Jahren nicht mehr verlangen; sein diesbezüglicher Anspruch ist verwirkt.

IBRRS 2007, 2590

LG Leipzig, Urteil vom 07.10.2005 - 11 O 2211/05
1. Der Abschluss eines Bauvertrags fällt in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers.
2. Jeder Auftraggeber muss wissen, dass ihm gehörendes und dem Auftragnehmer beigestelltes Material niemals in den Angebotspreis des Auftragnehmers einberechnet ist.
3. Das gilt erst recht, wenn für den Auftraggeber ein Rechtsanwalt in die Vertragsverhandlungen einbezogen ist und die Unterzeichnung des Vertrags mit vornimmt.
4. Der Planer unterliegt auch unter dem Gesichtpunkt der Sachwalterhaftung nicht der Pflicht zur umfassenden Vermögensbetreuung.
5. Die Eingrenzung des Planungsauftrags (hier: Planung eines Clubhauses in Fertigteilbauweise unter Verwendung schon vorhandener Fertigteile) verpflichtet den Architekten zur innerhalb der Grenzen der Planungsvorgabe liegenden Untersuchung möglicher Varianten, nicht jedoch zu einer Darstellung eines vollständig eigenständigen Vorhabens (hier: Clubhaus in Massivbauweise).

IBRRS 2007, 2583

OLG Dresden, Urteil vom 15.02.2007 - 9 U 2057/05
1. Der Abschluss eines Bauvertrags fällt in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers.
2. Jeder Auftraggeber muss wissen, dass ihm gehörendes und dem Auftragnehmer beigestelltes Material niemals in den Angebotspreis des Auftragnehmers einberechnet ist.
3. Das gilt erst recht, wenn für den Auftraggeber ein Rechtsanwalt in die Vertragsverhandlungen einbezogen ist und die Unterzeichnung des Vertrags mit vornimmt.
4. Der Planer unterliegt auch unter dem Gesichtpunkt der Sachwalterhaftung nicht der Pflicht zur umfassenden Vermögensbetreuung.
5. Die Eingrenzung des Planungsauftrags (hier: Planung eines Clubhauses in Fertigteilbauweise unter Verwendung schon vorhandener Fertigteile) verpflichtet den Architekten zur innerhalb der Grenzen der Planungsvorgabe liegenden Untersuchung möglicher Varianten, nicht jedoch zu einer Darstellung eines vollständig eigenständigen Vorhabens (hier: Clubhaus in Massivbauweise).

IBRRS 2007, 2582

OLG München, Urteil vom 28.11.2006 - 13 U 2426/06
Der für Sanierungskosten haftende Baubeteiligte kann sich nicht darauf berufen, dass die Kosten für die Planung usw. (der Sanierung) nicht mit pauschal 10% hätten angesetzt werden dürfen, sondern nach der HOAI abzurechnen sind. Dem Senat ist aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, dass die Sachverständigen regelmäßig 10% - 15% für Planung usw. zu Grunde legen. Dabei handelt es sich aber nicht nur um Architekten- oder Ingenieurleistungen für die Planung usw.. In diesem Betrag sind vielmehr auch die Faktoren Gemeinkosten, Risiko und Wagnis enthalten.

IBRRS 2007, 2541

LG Bad Kreuznach, Urteil vom 27.07.2006 - 2 O 186/05
1. Der Ausschluss des § 10 Abs. 3a HOAI führt zu einer Mindestsatzunterschreitung, sofern bei einem Umbau vorhandene Bausubstanz technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.
2. Der Architekt ist nicht verpflichtet, seine Leistungen nach einer Kostenermittlung abzurechnen, die ihm vertragsgemäß nicht oblag.
IBRRS 2007, 2540

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.02.2007 - 5 U 1220/06
Der Architekt ist nicht verpflichtet, seine Leistungen nach einer Kostenermittlung abzurechnen, die ihm vertragsgemäß nicht oblag.

IBRRS 2007, 2433

OLG München, Urteil vom 06.06.2006 - 13 U 1630/06
1. Die Bauvoranfrage ist als isolierte Leistung von der HOAI nicht erfasst.
2. Werden als Grundlage für die Bauvoranfrage die Leistungsphasen 1 und 2 übertragen, kann dafür ein Grundleistungshonorar auch dann verlangt werden, wenn die Bauvoranfrage als Besondere Leistung bereits gesondert vergütet wurde.
3. Ein Architekt kann grundsätzlich nur das Honorar für die Leistungsphasen 1 und 2 verlangen, wenn sich die mangelnde Genehmigungsfähigkeit bereits bei der Voranfrage herausstellt.

IBRRS 2007, 2420

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.12.2006 - 13 U 55/06
Bei Architektenleistungen, die die Leistungsphase 5 und damit die Ausführungsplanung umfassen, kann die Abnahme nicht in dem Beginn der Bauarbeiten gesehen werden, sondern ist erst nach Vollendung und Abnahme desselben denkbar, denn vor Fertigstellung des Bauwerkes kann sich ein Mangel in der Planung des Architekten nicht verwirklichen.

IBRRS 2007, 2317

OLG Schleswig, Urteil vom 26.01.2007 - 1 U 101/06
1. Der Ausfall des richterlichen Entscheidungsermessens bei Erlass eines Vorbehaltsurteils kann in der Berufungsinstanz geheilt werden.*)
2. Zur Prüfbarkeit einer Architektenhonorarrechnung.*)

IBRRS 2007, 2289

OLG Oldenburg, Urteil vom 21.11.2006 - 12 U 48/06
1. Wenn ein Architekt die dauerhafte Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens nicht erreicht, hat er keinen Anspruch auf Honorar für die Erstellung der Genehmigungsplanung.
2. Ein Honoraranspruch beschränkt sich in diesem Fall auf die Leistungsphasen 1 und 2.
3. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Architekt den Bauherrn über das Risiko der Genehmigungsfähigkeit aufgeklärt hat und dieser das Genehmigungsrisiko ausdrücklich übernimmt.

IBRRS 2007, 2288

LG München I, Urteil vom 03.08.2006 - 11 O 24048/05
Soll Teppichboden auf Parkett verlegt werden und muss der gelieferte Teppich nach den Regeln der Technik verklebt werden, so bedarf es keines Hinweises des Architekten dahingehend, dass beim Ablösen des Teppichs Schäden am Parkett auftreten können, weil diese Möglichkeit jedem bekannt ist bzw. sein sollte.

IBRRS 2007, 2280

OLG Schleswig, Urteil vom 31.01.2007 - 9 U 43/06
Auch in AGB-Verträgen kann die Subsidiarität der Haftung des mit einer Vollarchitektur beauftragten Architekten gegenüber dem Bauherrn für Ausführungsmängel vereinbart werden, wenn diese auf einfache Fahrlässigkeit beschränkt ist.

IBRRS 2007, 2278

OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2007 - 20 U 118/06
1. Die Prüfung der Wünsche potentieller Kunden eines Bauträgers auf ihre baurechtliche Zulässigkeit ist versicherte Architektentätigkeit.*)
2. Im vorweggenommenen Deckungsprozess kommt es maßgeblich auf den Vortrag des Geschädigten an, aus dem dieser seine Ansprüche herleitet.*)
3. Wird der Zweck von vom Bauträger aufgewandter (Vermessungs-/Notar-) Kosten verfehlt, ist darauf der Erfüllungsausschluss (§ 4 Abs. 6 AHB) nicht anzuwenden.*)
4. Die Klausel A II 3 RBB betreffend den Einschluss von Schäden am Bauwerk begründet keinen Ausschluss für anderweitige Schäden.*)

IBRRS 2007, 2216

OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.12.2006 - 8 U 274/01
1. Die sich aus § 633 BGB a.F. ergebende Nachbesserungspflicht umfasst nicht Schäden an anderen Bauteilen oder sonstigem Eigentum des Auftraggebers, die lediglich auf Mängeln der Leistung beruhen.*)
2. Zum Anscheinsbeweis für eine Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten.*)
3. Die überschlägige Kostenermittlung eines Sachverständigen ist keine ausreichende Grundlage für eine Verurteilung zu einer endgültigen Schadensersatzleistung und genügt regelmäßig auch für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht.*)
IBRRS 2007, 2166

KG, Urteil vom 27.02.2007 - 27 U 116/06
1. Eine Vereinbarung über das - rechnerisch nicht streitige - Architektenhonorar unter Einbeziehung von Gegenansprüchen des Auftraggebers (z.B. wegen Mängeln) vor Beendigung der Architektentätigkeit stellt keine unzulässige Honorarvereinbarung im Sinne eines Verstoßes gegen die Mindestsatzfiktion des § 4 Abs. 4 HOAI dar (kein unwirksamer Teilverzicht).*)
2. Alleine der Umstand einer Freundschaft eines Richters zu einem Prozessbevollmächtigten rechtfertigt nicht die Annahme einer Voreingenommenheit oder Parteilichkeit.*)

IBRRS 2007, 2152

KG, Urteil vom 19.09.2005 - 10 U 24/01
1. Liegen die anrechenbaren Kosten für die Tragwerksplanung oberhalb der Obergrenze der Honorartafel nach § 65 Abs. 1 HOAI (15.338.756 Euro), so kann das Honorar frei vereinbart werden.
2. Bezieht sich der Planungsauftrag auf mehrere Objekte, ist diese Obergrenze für jedes einzelne Teilobjekt gesondert anzuwenden.
3. Honorar für Besondere Leistungen kann nur dann verlangt werden, wenn die Beauftragung und die Vergütung in einer Urkunde vereinbart sind, die Auftraggeber und Auftragnehmer unterzeichnet haben.
4. Eine Vergütung für Besondere Leistungen kann bei fehlender schriftlicher Vereinbarung selbst dann nicht verlangt werden, wenn der Auftraggeber die Leistungen einseitig schriftlich abverlangt und der Auftraggeber die Besonderen Leistungen in Abschlagszahlungen bereits vergütet hat.
IBRRS 2007, 2144

KG, Urteil vom 15.02.2006 - 24 U 29/05
Putzarbeiten gehören zu den handwerklichen Selbstverständlichkeiten, angesichts derer sich der Architekt auf eine hinlängliche Beherrschung durch den Fachunternehmer verlassen kann; solche Arbeiten müssen nicht besonders überwacht werden.

IBRRS 2007, 2141

BGH, Urteil vom 14.02.2007 - IV ZR 54/04
Zum Inhalt der Rechtsschutzverpflichtung des Versicherers in der Architektenhaftpflichtversicherung.*)

IBRRS 2007, 2134

LG Leipzig, Urteil vom 15.09.2006 - 05 O 5357/05
1. Die höchstrichterlich ungeklärte Streitfrage, ob der Rückzahlungsanspruch der ARGE gegen den ausgeschiedenen ARGE-Gesellschafter unselbstständiger Rechnungsposten einer noch vorzunehmenden Auseinandersetzungsbilanz ist oder aber isoliert in der Auseinandersetzungsphase bestehen bleibt, bedarf im Urkundsprozess gegen den Bürgen keiner Entscheidung.
2. Wer eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch nimmt, verhält sich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er bei höchstrichterlich ungeklärter Streitfrage rechtlicher Art die für ihn günstige Rechtsauffassung verfolgt.

IBRRS 2007, 2130

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.02.2007 - 12 U 138/06
Außenputzarbeiten auf Porenbeton stellen keine handwerkliche Selbstverständlichkeit dar und müssen daher vom bauüberwachenden Architekten zumindest stichprobenweise kontrolliert werden.

IBRRS 2007, 2126

LG Berlin, Urteil vom 28.11.2006 - 16 O 240/05
1. Der Hauptbahnhof Berlin, wie er dem Betrachter aus den Plänen entgegentritt, genießt als Werk der Baukunst den Schutz des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Er ist Ausdruck einer individuellen schöpferischen Leistung, die das Durchschnittsschaffen eines Architekten bei weitem überragt.
2. An diesem Schutz nimmt die unterirdische Bahnhofshalle in der ihr verliehenen Gestalt mit der Ausgestaltung der abgehängten Decken als Gewölbedecke teil.
3. Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffenen Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten individuellen Gestaltung zugänglich gemacht wird.
4. Gleichwohl beinhaltet nicht jede Abweichung vom Entwurf eine urheberrechtlich relevante Beeinträchtigung. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Bauherr, der das finanzielle Risiko des Bauprojekts trägt, den Entwurf zuvor genehmigte, denn ihm allein obliegt die Entscheidung darüber, wie das vertragsmäßig geschuldete Werk aussehen soll. Kommt es zu keiner Einigung und genehmigt der Bauherr den Entwurf nicht, so hat der Architekt keinen Anspruch darauf, dass das Bauwerk nach seinen Vorstellungen errichtet wird.
5. Neben der ausdrücklichen Zustimmung kann der Bauherr die ihm vorgelegten Entwürfe auch konkludent dadurch genehmigen, dass er mit deren Umsetzung beginnt.
6. Das Interesse des Architekten an der Umsetzung der urheberrechtlich geschützten Plunung muss das wirtschaftliche Interesse der Bauherren an einer möglichst kostengünstigen Herstellung überwiegen.
IBRRS 2007, 2085

KG, Urteil vom 21.12.2006 - 27 U 182/05
1. Der Architekt hat Anspruch auf Auskunftserteilung über sämtliche honorarrelevanten Baukosten in Form einer geordneten Zusammenstellung sämtlicher Aufträge und Rechnungen.
2. Der Bauherr hat dem Architekten die das Bauvorhaben betreffenden Unterlagen zu treuen Händen für kurze Zeit zur Durchsicht zu überlassen.
3. Dieser Auskunftsanspruch besteht auch dann, wenn die Parteien eine (unwirksame) Pauschalhonorarvereinbarung getroffen haben.

IBRRS 2007, 1481

KG, Beschluss vom 08.06.1994 - 24 W 5760/93
1. Es ist grundsätzlich zulässig, ein in der Teilungserklärung als "Wohnung" gekennzeichnetes Sondereigentum ... als Architekturbüro oder Steuerberaterpraxis zu nutzen,*)
2. Im Falle zulässiger Nutzung einer Eigentumswohnung für eine freiberufliche Praxis müssen die Wohnungseigentümer ein Praxisschild in angemessener Größe am Haus- und Wohnungseingang dulden.*)

IBRRS 2007, 0661

OLG Koblenz, Urteil vom 08.03.2007 - 5 U 877/06
1. Auch bei fehlender Vereinbarung einer Kostenobergrenze ist der Architekt verpflichtet, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen.*)
2. Der Architektenvertrag ist außerordentlich kündbar, wenn das Vertrauensverhältnis erschüttert ist. Das kann dann der Fall sein, wenn der Architekt finanzielle und zeitliche Vorgaben des Auftraggebers nicht einhält, mit ihm und dem Erschließungsträger nicht kooperiert und sich zu persönlichen verbalen Angriffen hinreißen lässt (mehrfache Bezeichnung des Erschließungsträgers als Landschaftsgärtner).*)
3. Der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund muss weder eine Abmahnung noch eine Fristsetzung vorausgehen.*)
4. Kündigt der Bauherr den Vertrag aus wichtigem Grund, steht dem Architekt nur ein den tatsächlichen Leistungen entsprechender Gebührenanteil zu. Der Auftraggeber schuldet kein (Teil-) Honorar für die noch ausstehenden Arbeiten, weil § 649 Satz 2 BGB nicht anwendbar ist.*)
IBRRS 2007, 0610

LG Braunschweig, Urteil vom 20.12.2006 - 9 O 2612/06 (369)
Zur Problematik des Urheberrechts des Architekten, wenn seine Planung ohne seine Kenntnis verwendet wird.

IBRRS 2007, 0594

OLG Celle, Urteil vom 07.02.2007 - 14 U 130/06
Für die Vergütung nicht schriftlich vereinbarter Besonderer Leistungen ist unerheblich, ob der Architekt die entsprechenden Leistungen erbracht hat. Denn allein der Umstand, dass eine Leistung erbracht wird, macht sie noch nicht zum Vertragsgegenstand.
