Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2920 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2006, 4430BGH, Urteil vom 26.10.2006 - VII ZR 194/05
Für ein Verhandeln genügt, wie bei § 852 Abs. 2 BGB a.F., jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Die zu § 639 Abs. 2 BGB a.F. ergangene Rechtsprechung kann zur Ausfüllung des Begriffs herangezogen werden.*)
VolltextIBRRS 2006, 4377
BFH, Urteil vom 06.09.2006 - XI R 3/06
Eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter als Bauleiter tätig sind, erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wenn ihre Gesellschafter die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen dürfen oder das von ihnen in der DDR absolvierte Studium demjenigen eines (Wirtschafts-)Ingenieurs entspricht.*)
VolltextIBRRS 2006, 4351
OLG Hamburg, Urteil vom 28.09.2006 - 10 U 18/03
1. Der bauleitende Architekt hat keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung, wenn seine Tätigkeit zur Behebung eines Schadens erforderlich wird, für den er ebenfalls verantwortlich ist.
2. Der Auftragnehmer haftet über § 278 BGB für die unzureichende Informationsweitergabe seines Bauleiters.
IBRRS 2006, 4350
OLG München, Urteil vom 30.11.1999 - 9 U 3009/99
1. Für die Frage, ob eine Innentreppe innerhalb einer Wohnung verkehrssicher ist, kommt es nicht darauf an, wie der Benutzer die Treppe begehen könnte, sondern wie er sie als Laie üblicherweise benutzt.
2. Wird bei der Planung von Innentreppen in mehrfacher Hinsicht gegen anerkannte Regeln der Technik verstoßen (hier: Nichteinhaltung der DIN 18065 bezüglich nutzbarer Treppenbreite und Unterschreitung der Mindestauftrittsbreiten von Treppenstufen) und bestehen deshalb Unfallgefahren, dann liegt ein grob fahrlässiger Planungsfehler vor.
3. Weisen die Treppenanlagen in zahlreichen Wohnungen eines Bauvorhabens den gleichen Mangel auf, dann wird die Verjährung der Gewährleistungsansprüche für das gesamte Bauvorhaben schon durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Planer und Unternehmer hinsichtlich einer dieser Wohnungen unterbrochen, wenn sich jedenfalls aus der Antragsbegründung ergibt, dass sich das Verfahren gegen die Antragsgegner wegen grundsätzlicher Meinungsverschiedenheiten über die Verkehrssicherheit der Treppen richtet.
IBRRS 2006, 4337
OLG Naumburg, Urteil vom 12.05.2006 - 10 U 8/06
1. Arglistiges Verschweigen eines Mangels an einem Architektenwerk ist gegeben, wenn der Architekt weiß, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragsgegners von Erheblichkeit ist, er verpflichtet war, diesen Umstand mitzuteilen, und dies trotz positiver Kenntnis nicht tut.
2. Die vom BGH aufgestellten Grundsätze zur 30-jährigen Verjährungsfrist bei einem festgestelltem Organisationsverschulden des Werkunternehmers kommen nur dann zur Anwendung, wenn sich der Unternehmer seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des Werks dadurch entzieht, dass er sich unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Pflicht bedient, Mängel zu offenbaren.
3. Diese Grundsätze sind nicht auf die Haftung eines Architekten übertragbar, da sich der Architekt des Werkunternehmers nicht als Gehilfe zur Verrichtung eines eigenen Geschäfts bedient.
4. Auch besonders eklatanten Fehler bzw. Mängeln führen nicht, ohne Prüfung von Kenntnis und Vorsatz, zu einer automatische Annahme eines arglistigen Verschweigens und damit zu einer dreißigjährigen Verjährungsfrist.
5. Die Voraussetzungen, die zur Annahme einer dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. führen, hat der Besteller darzulegen und zu beweisen.
VolltextIBRRS 2006, 4328
EuGH, Urteil vom 05.12.2006 - Rs. C-202/04
1. Den Artikeln 10, 81 und 82 EG-Vertrag läuft es nicht zuwider, wenn ein Mitgliedstaat eine Norm erlässt, die auf der Grundlage eines von einer berufsständischen Vertretung von Rechtsanwälten wie dem Consiglio nazionale forense (Nationaler Rat der Rechtsanwälte) erarbeiteten Vorschlags eine Gebührenordnung genehmigt, die eine Mindestgrenze für die Honorare der Mitglieder der Rechtsanwaltschaft festlegt, von der grundsätzlich ebenso wenig bei Leistungen, die diesen Mitgliedern vorbehalten sind, wie bei Leistungen abgewichen werden kann, die, wie außergerichtliche Dienstleistungen, auch von jedem anderen, der genannten Gebührenordnung nicht unterworfenen Wirtschaftsteilnehmer erbracht werden können.*)
2. Eine Regelung, die es verbietet, im Wege einer Vereinbarung von den durch eine Rechtsanwaltsgebührenordnung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden festgelegten Mindesthonoraren für Leistungen abzuweichen, die zum einen Gerichtsbezug aufweisen und zum anderen Rechtsanwälten vorbehalten sind, stellt eine Beschränkung des in Artikel 49 EG-Vertrag vorgesehenen freien Dienstleistungsverkehrs dar. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine solche Regelung angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen des Verbraucherschutzes und der geordneten Rechtspflege Rechnung trägt, die sie rechtfertigen können, und ob die mit ihr auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen.*)
IBRRS 2006, 4327
EuGH, Urteil vom 05.12.2006 - Rs. C-94/04
1. Den Artikeln 10, 81 und 82 EG-Vertrag läuft es nicht zuwider, wenn ein Mitgliedstaat eine Norm erlässt, die auf der Grundlage eines von einer berufsständischen Vertretung von Rechtsanwälten wie dem Consiglio nazionale forense (Nationaler Rat der Rechtsanwälte) erarbeiteten Vorschlags eine Gebührenordnung genehmigt, die eine Mindestgrenze für die Honorare der Mitglieder der Rechtsanwaltschaft festlegt, von der grundsätzlich ebenso wenig bei Leistungen, die diesen Mitgliedern vorbehalten sind, wie bei Leistungen abgewichen werden kann, die, wie außergerichtliche Dienstleistungen, auch von jedem anderen, der genannten Gebührenordnung nicht unterworfenen Wirtschaftsteilnehmer erbracht werden können.*)
2. Eine Regelung, die es verbietet, im Wege einer Vereinbarung von den durch eine Rechtsanwaltsgebührenordnung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden festgelegten Mindesthonoraren für Leistungen abzuweichen, die zum einen Gerichtsbezug aufweisen und zum anderen Rechtsanwälten vorbehalten sind, stellt eine Beschränkung des in Artikel 49 EG-Vertrag vorgesehenen freien Dienstleistungsverkehrs dar. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine solche Regelung angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen des Verbraucherschutzes und der geordneten Rechtspflege Rechnung trägt, die sie rechtfertigen können, und ob die mit ihr auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen.*)
IBRRS 2006, 4320
OLG Celle, Urteil vom 06.10.2005 - 6 U 58/05
1. Der Generalunternehmer hat arglistiges Verschweigen von Mängeln durch seine Nachunternehmer gemäß § 278 BGB wie eigenes arglistiges Verschweigen zu vertreten.
2. Das Vorliegen umfangreicher, gravierender Mängel spricht dafür, dass die Mängel dem Unternehmer bekannt waren.
VolltextIBRRS 2006, 4313
OLG München, Urteil vom 20.12.2005 - 28 U 3521/05
Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 638 BGB a.F. bzw. § 634a BGB n.F. beginnt nur dann zu laufen, wenn die Leistungen des Architekten/Ingenieurs vom Auftraggeber abgenommen worden sind oder der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigert hat. Andernfalls gilt die gesetzliche Regelverjährung.
VolltextIBRRS 2006, 4306
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.02.2006 - 4 A 4377/04
1. In § 31 lit. d BauKaG n.F. kann nicht hineingelesen werden, dass nur solche Tatsachen erfasst sind, die nach dem 31. (30.) Dezember 2003 bekannt geworden sind.
2. Das Prozessrecht äußert sich zu der Frage des richtigen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nur dahingehend, dass ein Kläger im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit mit einem Aufhebungsbegehren nur dann Erfolg haben kann, wenn er im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung des Verwaltungsakts hat.
3. Ob ein solcher Anspruch jedoch besteht, d.h. ob ein belastender Verwaltungsakt den Kläger i.S. des § 113 Abs. 1 VwGO rechtswidrig in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich hingegen nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
VolltextIBRRS 2006, 4281
OLG München, Urteil vom 07.06.2005 - 9 U 3311/03
Planende Architekten sind verpflichtet, den möglichen Verlauf einer noch nicht gebauten, aber vorgesehenen Straße in ihre Überlegungen einzubeziehen. Dies gilt aber nur dann, wenn zumindest entfernt denkbar ist, dass die zu bauende Straße Auswirkungen auf die Höhenlage des vom Architekten geplanten Gebäudes haben könnte. Anhaltspunkte dafür können sich aus der Geländebeschaffenheit, aus einem Bebauungsplan, sowie aus Planungen etc. ergeben, die den Architekten bekannt sind.
VolltextIBRRS 2006, 4266
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2006 - 22 U 49/06
1. Die Rechtsgrundsätze über die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei Organisationsverschulden sind auch auf den planenden Architekten oder Sonderfachmann anzuwenden, sofern er die Planung arbeitsteilig anfertigen lässt.*)
2. Fehlende eigene Sachkunde des Architekten oder Sonderfachmanns, die einer wirkungsvollen Überwachung der von ihm eingesetzten Mitarbeiter entgegen steht, begründet nicht den Vorwurf des Organisationsverschuldens.*)
VolltextIBRRS 2006, 4190
OLG Köln, Beschluss vom 04.10.2006 - 9 W 21/06
1. Eine vorsätzliche Verletzung der Anzeigeobliegenheit des Ingenieurs gegenüber dem Haftpflichtversicherer liegt auch dann vor, wenn er der Auffassung ist, die gegen ihn im Rahmen der Beweisverfahrens erhobenen Vorwürfe ließen sich abwehren und er deshalb eine Schadensanzeige unterläßt.
2. Die Unterlassung der unverzüglichen Anzeige des Versicherungsnehmers nach Einleitung des Beweisverfahrens ist generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, da eine späte Anzeige dazu führt, dass der Sachverhalt nur noch schwer aufgeklärt werden kann.
VolltextIBRRS 2006, 4169
LG Mönchengladbach, Urteil vom 22.04.2005 - 1 O 279/02
1. Im Falle eines sog. Organisationsverschuldens verlängert sich die Verjährungsfrist nach altem Schuldrecht auf dreißig Jahre. Der Werkunternehmer muß fehlerfrei leisten und deshalb den Herstellungsprozeß angemessen überwachen und das Werk vor Abnahme prüfen, damit er oder die von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen einen etwaigen Mangel erkennen können. Er kann sich seiner Haftung für das mangelfreie Werk nicht dadurch entziehen, daß er sich selbst unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Pflicht zur Offenbarung von Mängeln bedient (BGHZ 66, 43, 46).
2. Die Art des Mangels an besonders wichtigen Gewerken kann den Schluss auf eine mangelhafte Organisation von Überwachung und Überprüfung zulassen (BGH NJW 1992, 1754 f.).
3. Der Architekt schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung, wozu insbesondere auch die Berücksichtigung der erforderlichen Isolierungs- und Abdichtungsmaßnahmen gehört. Die Planung der Abdichtung muß bei einwandfreier handwerklicher Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen (BGH BauR 2000, 1330).
4. Hat sich ein Mangel in der Planung in Gestalt einer unzureichenden Abdichtung im Bauwerk selbst manifestiert und ist durch eine bloße Nachbesserung der geschuldeten Planung nicht zu beseitigen, bedarf es einer Nachbesserungsaufforderung mit Fristsetzung nicht um einen Schadensersatzanspruch gegen den planenden Architekten zu begründen.
VolltextIBRRS 2006, 4165
LG Coburg, Urteil vom 29.11.2005 - 11 O 350/05
1. Ein Rechtsschutzinteresse an einer Herausgabeklage besteht, wenn die bürgende Bank bis zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunde Avalzinsen in Rechnung stellt (BGH NJW 1989, 1482).
2. Nur der Bürge selbst kann die Einrede der Nichtdurchsetzbarkeit der verjährten Bürgschaft (§ 214 BGB) geltend machen und Rückgabe gemäß § 371 BGB verlangen, nicht aber der Hauptschuldner.
3. Der Bürgschaftsanspruch entsteht erst, wenn die Hauptschuld fällig ist und der Bürge vom Bürgschaftsgläubiger in Anspruch genommen wird.
VolltextIBRRS 2006, 4158
LG Heilbronn, Urteil vom 18.05.2006 - 3 O 9/06 I
1. Von einem Architekten kann nicht ohne weiteres die Klärung schwieriger und genehmigungsrelevanter Rechtsfragen verlangt werden, denn er ist nicht Jurist.
2. Pflicht des Architekten ist es lediglich auf die Problematik hinzuweisen und die Einholung rechtskundiger Hilfe anzuregen.
VolltextIBRRS 2006, 4154
OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.10.2006 - 5 U 111/06
1. Von einem Architekten kann nicht ohne weiteres die Klärung schwieriger und genehmigungsrelevanter Rechtsfragen verlangt werden.
2. Pflicht des Architekten ist es lediglich, auf die Problematik hinzuweisen und die Einholung rechtskundiger Hilfe anzuregen.
3. Glaubt der Bauherr, selbst die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bei immissionsschutzrechtlichen Problemen zu haben und nimmt deren Prüfung aus dem Architektenvertrag heraus, kann sich der Bauherr später nicht darauf berufen, dass dem Architekten bei der Bearbeitung rechtlicher Fragestellungen, insbesondere im Zusammenhang mit Genehmigungsfragen, eine Pflichtverletzung zur Last gefallen sei.
VolltextIBRRS 2006, 4141
OLG Köln, Urteil vom 16.12.2005 - 20 U 204/03
Der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49, 50 EG-Vertrag ist nicht eröffnet, wenn der Sachverhalt keinen Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat aufweist.
IBRRS 2006, 4114
OLG Stuttgart, Urteil vom 02.03.2006 - 2 U 126/05
1. Eine Gesamtschuld bewirkt grundsätzlich keine materiell-rechtliche Erstreckung der Rechtskraftwirkung etwa auf die am Prozess nicht beteiligten Gesamtschuldner.
2. Das gegen einen anderen Gesamtschuldner ergangene Urteil hat nicht die Wirkung, dass dem jetzt verklagten Gesamtschuldner irgendwelche Einwendungen, die im Erstprozess mit dem anderen Beklagten erhoben werden konnten, abgeschnitten sind.
3. Übernimmt ein Architekt gefälligkeitshalber die Überwachung eines zu errichtenden Objekts, haftet er angesichts der überragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer sorgfältigen Bauüberwachung nach denselben Maßstäben wie ein Architekt, der die Aufgabe im Rahmen einer entgeltlichen Beauftragung ausführt. Dies gilt nicht nur in Bezug auf den jeweiligen Bauherrn, sondern - was Verkehrssicherungspflichten anbelangt - auch bezüglich der in diesen Schutzbereich einbezogenen Personen.
VolltextIBRRS 2006, 4113
KG, Urteil vom 15.03.2005 - 27 U 399/03
1. Hat ein Architekt/Ingenieur für den Fall der Überschreitung einer bestimmten Bauzeit Anspruch auf Vergütung des Mehraufwandes, sind an dessen Nachweis hohe Anforderungen zu stellen.
2. Allein die zeitliche Verschiebung von Überwachungsmaßnahmen begründet keinen Mehrvergütungsanspruch.
3. Nur solche Mehraufwendungen sind zu erstatten, die aus - dem Architekten/Ingenieur nicht zurechenbaren - Bauzeitenverzögerungen kausal resultieren.
4. Ein solcher Nachweis ist ohne zeitnahe Dokumentaiton nicht zu führen.
VolltextIBRRS 2006, 4112
LG Osnabrück, Urteil vom 10.10.2006 - 12 O 839/06
Honoraransprüche aus vor dem 01.01.2002 geschlossenen Architektenverträgen verjähren in zwei Jahren ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Schlussrechnung überreicht wird.
VolltextIBRRS 2006, 4109
OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2004 - 4 U 56/04
1. Die Auszahlung eines hinterlegten Betrages hängt von den vereinbarten Freigabebedingungen ab.
2. Eine Freigabevereinbarung kann ausgelegt werden.
VolltextIBRRS 2006, 3900
OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.09.2006 - 4 U 525/05-208
Keine (abstrakte) Nutzungsentschädigung für einen zerstörten Balkon.*)
VolltextIBRRS 2006, 3684
OLG Braunschweig, Urteil vom 24.08.2006 - 8 U 154/05
1. Nach § 4 Abs. 2 HOAI können die in der HOAI festgesetzten Mindestsätze in Ausnahmefällen durch schriftliche Vereinbarung unterschritten werden. Ein Ausnahmefall ist gegeben, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist. Ein solcher Ausnahmefall kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien besteht, z. B. ein Rahmenvertrag zwischen einem Wohnungsbauunternehmen und einem Architekten.
2. Abgrenzung einer Sukzessivbeauftragung im Rahmen eines Optionsvertrages von einer bloßen zeitlichen Staffelung des Auftrages.
3. Bei einer stufenweisen Beauftragung des Architekten in Form eines Vorvertrages, der erst dann zu weitergehenden Honoraransprüchen führt, wenn eine gesonderte, zusätzliche Beauftragung erfolgt, ist § 4 HOAI auf jeden Abschnitt stufenweiser Beauftragung gesondert anzuwenden und für jeden stufenweisen Abruf einer Leistungsphase auch die Schriftform zu verlangen.
4. Im Wesentlichen gleichartige Gebäude liegen nur bei ganz nebensächlichen und für die Konstruktion sowie die sonstige bauliche Gestaltung unerheblichen Veränderungen vor. Auf die Frage, ob ein Entwurf wieder verwendet werden kann, kommt es dabei nicht an. Maßgebend ist, ob der Entwurf Änderungen unterworfen ist, die einen nicht nur völlig geringfügigen Planungsaufwand erfordern.
5. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, verhält sich der Architekt, der später nach den Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.
6. Ein Bauträger ist diesbezüglich weniger schutzwürdig als ein normaler Auftraggeber, da ihm bekannt ist - zumindest bekannt sein müsste -, dass die HOAI zwingendes Preisrecht enthält.
IBRRS 2006, 3655
OLG Dresden, Urteil vom 04.08.2005 - 9 U 738/04
1. Es ist anerkannt, dass als Grundlage für Ansprüche wegen außergewöhnlich langer Dauer auch eine Regelung genügt, wonach die Parteien sich bei Bauzeitverlängerung zur Honoraranpassung verpflichten. Dementsprechend kann der Ingenieurvertrag eine Vereinbarung über das Honorar bei Überschreiten der Regelbauzeit enthalten.
2. Voraussetzung für einen Anspruch aus einer solchen Vereinbarung ist jedoch, dass eine Regelbauzeit auch tatsächlich vereinbart worden ist.
3. Zu den Voraussetzungen der Vereinbarung einer Regelbauzeit.
4. Einzelfristen des Bauzeitenplanes sind nicht - quasi automatisch - zugleich Ausführungsfristen im Sinne vereinbarter Regelbauzeittermine; zumindest nicht im Zusammenhang mit Ergänzungshonorar/Aufwendungsersatz.
5. Zur Frage der schlüssigen Darlegung des infolge der Bauzeitverlängerung zu erstattenden Aufwendungsbetrages.
6. Für den Wegfall der Geschäftsgrundlage genügt nicht alleine die Überschreitung der Bauzeit. Vielmehr muss es sich um ungewöhnlich lange andauernde Leistungen handeln, die insbesondere dann, wenn die Verlängerung der Leistungszeit aus der Sphäre des Auftraggebers herrührt, einen unzumutbaren Mehraufwand des Architekten verursacht. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen einer solchen Anpassung vorliegen, trifft den Auftragnehmer.
VolltextIBRRS 2006, 3649
LG Frankenthal, Urteil vom 17.11.2005 - 3 O 55/05
Vereinbart der Projektentwickler, dem Vermittlung, Verschaffung von Planungsrecht und Erarbeitung von Vermarktungskonzepten übertragen sind, für den Fall des Nichtverkaufs des Grundstücks durch den Eigentümer ein Honorar in Höhe eines Anteils (hier: 30%) an der Wertsteigerung, kann dies zur Beurkundungsbedürftigkeit der Honorarvereinbarung führen!
VolltextIBRRS 2006, 3648
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.06.2006 - 8 U 157/05
1. Vereinbart der Projektentwickler, dem Vermittlung, Verschaffung von Planungsrecht und Erarbeitung von Vermarktungskonzepten übertragen sind, für den Fall des Nichtverkaufs des Grundstücks durch den Eigentümer ein Honorar in Höhe eines Anteils (hier: 30%) an der Wertsteigerung und liegt dieses Honorar höher als das vereinbarte Provisionshonorar für den Fall des Verkaufs, so muss die Honorarvereinbarung für den Fall des Nichtverkaufs notariell beurkundet werden.
2. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen einer etwaig eingetretenen Wertseigerung setzt eine realistische Verwertungsmöglichkeit des Grundstücks voraus.
VolltextIBRRS 2006, 3638
OLG Celle, Urteil vom 28.09.2006 - 14 U 201/05
1. Gegen die Vereinbarung einer festen Kostenobergrenze in einem Architektenvertrag spricht, dass der Auftraggeber einer nachfolgenden höheren Kostenschätzung nicht entgegentritt, sondern diese akzeptiert.
2. Aus den Angaben im Bauantrag zu den voraussichtlichen Baukosten ist nicht herzuleiten, dass die Parteien eines Architektenvertrages eine Kostenobergrenze vereinbart haben.
3. Das Fehlen der Kostenberechnung gemäß DIN 276 führt zu einer Honorarminderung von 1,5%.
VolltextIBRRS 2006, 3532
OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2006 - 12 W 28/06
1. Der Auftraggeber muss nach Treu und Glauben gegenüber dem Architekten den Einwand fehlender Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung in angemessener Frist erheben. Diese ist in Anlehnung an § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B mit zwei Monaten ab Zugang der Schlussrechnung anzusetzen (BGH, IBR 2004, 79).
2. Im Wege der Prozesskostenhilfe ist nach § 121 Abs. 1 ZPO ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt nach Wahl der Partei beizuordnen. Maßgeblich ist dabei die Angabe im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. Zu beachten ist daher auch eine Änderung der Wahl seitens der Partei durch Mandatsentzug und Benennung eines neuen Rechtsanwaltes vor Entscheidung über den Antrag.
VolltextIBRRS 2006, 3530
VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2006 - 36 K 1670/05
1. Das Fehlen einer Haftpflichtversicherung eines Ingenieurs wird bei Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer durch Verhängung einer Geldbuße geahndet.
2. Die wirtschaftliche Lage des Ingenieurs ist für den Pflichtverstoß dem Grund nach ohne Bedeutung.
3. Die Nichtbeantwortung von außergerichtlichen Anfragen der Ingenieurkammer stellt ebenfalls einen Berufspflichtverstoß dar.
VolltextIBRRS 2006, 3529
VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2006 - 36 K 4066/05
1. Das Fehlen einer Haftpflichtversicherung eines Ingenieurs wird bei Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer durch Verhängung einer Geldbuße geahndet.
2. Die Nichtbeantwortung von außergerichtlichen Anfragen der Ingenieurkammer stellt ebenfalls einen Berufspflichtverstoß dar.
VolltextIBRRS 2006, 3523
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2006 - 9 S 2538/05
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Löschung aus der Architektenliste ist derjenige der letzten Behördenentscheidung (Fortführung der Rechtsprechung des Senats).*)
VolltextIBRRS 2006, 3468
KG, Urteil vom 07.07.2005 - 4 U 113/04
1. Der Architekt ist an eine unwirksame - weil unterhalb der Mindestsätze liegende - Vereinbarung nicht gebunden.
2. Zwar verhält sich der Architekt grundsätzlich widersprüchlich, wenn er ein Honorar verlangt, das weit über das vereinbarte hinausgeht. Er kann aber den Mindestsatz abrechnen, wenn der Bauherr auf die Wirksamkeit der den Mindestsatz unterschreitenden Vereinbarung nicht vertrauen durfte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er den Mindestsatzverstoß bei Abschluss der Vereinbarung kannte.
VolltextIBRRS 2006, 3370
LG Wiesbaden, Urteil vom 23.03.2005 - 11 O 62/02
1. Erfüllt der Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Nachbesserung nicht oder nur teilweise, muss eine erneute Mangelbeseitigungsaufforderung mit Fristsetzung erfolgen, um die Ersatzvornahmevoraussetzungen zu schaffen. Dies gilt insbesondere auch, falls sich neue Mängel zeigen sollten.
2. Erneut auftretende bzw. nicht beseitigte Mangelerscheinungen sind dem Auftragnehmer unter genauer Bezeichnung des Schadensortes anzuzeigen.
VolltextIBRRS 2006, 3269
AG Mülheim a.d.R., Urteil vom 23.06.2006 - 12 C 838/06
1. Die Gewährleistungsfrist beginnt nicht aufgrund einer technischen Abnahme durch den Architekten zu laufen.
2. Der Architekt muss Angaben des Bauherrn, wie z. B. den Zeitpunkt der Bezahlung einer Rechnung, beim Auflisten berücksichtigen und kann diese Arbeit nicht dem Bauherrn überbürden.
VolltextIBRRS 2006, 2844
OLG Dresden, Urteil vom 20.01.2005 - 9 U 1121/04
Der Tragwerksplaner hat die Haftzugfestigkeit des Betons zu prüfen, bevor er ein CFK-Lamellensystem zur Erhöhung der Tragfähigkeit von Decken empfiehlt.
VolltextIBRRS 2006, 2744
OLG Nürnberg, Urteil vom 27.04.2005 - 6 U 2927/04
Der Einsatz von verzinkten Stahlrohren für die Trinkwasserversorgung stellte im Jahr 1993 keinen Planungsfehler des Ingenieurs dar, da dieses Vorgehen zumindest in den Jahren 1993 bis 1996 dem Stand der Technik entsprach.
VolltextIBRRS 2006, 2423
OLG Schleswig, Urteil vom 18.04.2006 - 3 U 14/05
1. Im Rahmen seiner Grundleistungen muss sich der Architekt auch mit den Vorstellungen des Bauherrn zur losen Möblierung befassen, wenn er das Raumprogramm zeichnerisch umsetzt. Ein Zuschlag wird ohne gesonderten Auftrag zur Planung oder Beschaffung der Möbel selbst dann nicht verdient, wenn die Räumlichkeiten - wie hier im Falle einer Klinik - eine individuelle Möblierung erfordern.*)
2. Als Grundleistung der Phase 7 nach § 15 HOAI muss der Architekt auch ein im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung abgegebenes Nebenangebot ohne gesonderte Abrechnungsmöglichkeit prüfen und werten. Die Wertung schließt die Feststellung ein, ob der Unternehmer in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht auskömmlich in der Lage sein wird, die Leistung zu diesem Preis ordentlich zu erbringen.*)
IBRRS 2006, 2307
VG Koblenz, Urteil vom 24.07.2006 - 3 K 1718/05
Ein überschuldeter Architekt kann von der Architektenliste gestrichen werden.
VolltextIBRRS 2006, 2201
OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.03.2006 - 8 U 200/05
Aufwendungen des Bauherrn zur nachträglichen Abdichtung der Bodenplatte seines Hauses, die sich in seinem Verhältnis zum Werkunternehmer aus Rechtsgründen nicht als Mangelbeseitigungskosten im Rahmen von dessen Gewährleistung darstellen, können auch nicht vom planenden Architekten als kausale Folge seines Planungsfehlers verlangt werden. Sie stellen vielmehr nicht ersatzfähige Sowiesokosten dar.*)
VolltextIBRRS 2006, 2184
BGH, Urteil vom 06.04.2006 - I ZR 272/03
Eine Kammer freier Berufe ist befugt, Wettbewerbsverstöße von Kammerangehörigen oder deren Wettbewerbern im Zivilrechtsweg zu verfolgen. Gegen Wettbewerbsverstöße von Kammerangehörigen kann sie in dieser Weise grundsätzlich auch dann vorgehen, wenn sie berechtigt ist, zur Beseitigung berufswidriger Zustände belastende Verwaltungsakte zu erlassen. Vor ihrer Entscheidung hat die Kammer dann allerdings abzuwägen, ob das Vorgehen im Zivilrechtsweg angemessen erscheint und nicht unverhältnismäßig in die Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Kammerangehörigen eingreift.*)
VolltextIBRRS 2006, 2123
OLG Dresden, Urteil vom 04.08.2005 - 9 U 1889/04
1. Eine Kündigung eines Architektenvertrags aus wichtigem Grund kann durch eine schwerwiegende schuldhafte Verletzung oder eine sonstige Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses gerechtfertigt sein, die eine Fortsetzung des Vertrages für die andere Vertragspartei unmöglich macht. Dies gilt vorbehaltlich aller Umstände im Einzelfall selbst dann, wenn die kündigende Vertragspartei selbst schuldhaft die Vertragsgrundlage zerrüttet hat.
2. Besteht ein auf § 649 BGB gestützter Honoraranspruch für nicht erbrachte und gleichzeitig ein Honoraranspruch für erbrachte Leistungen, ist eine Entscheidung nach § 301 ZPO durch Teilurteil möglich.
3. Hat das Gericht konträre Aussagen über den Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs zu würdigen, kann es sich ungeachtet der Tatsache, dass Aussage gegen Aussage steht, nach seiner Beweiswürdigung von der Wahrheit der einen oder anderen Version überzeugen lassen.
4. § 348 Abs. 2 ZPO ermöglicht die Entscheidung der Landgerichtskammer durch unanfechtbaren Beschluss. Abs. 2 kommt jedoch nur im Falle des Vorliegens des Abs. 1 in Betracht, also wenn Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 348 Abs. 1 ZPO existieren.
VolltextIBRRS 2006, 2088
OLG München, Urteil vom 26.01.2005 - 27 U 252/04
Machen Wohnungseigentümer einen ihnen vom Insolvenzverwalter über das Vermögen des Bauträgers abgetretenen Schadensersatzanspruch gegen einen Architekten geltend, kann der Architekt gegen diesen Anspruch nicht wirksam mit einem erst über zwei Jahre nach Klagezustellung fällig gewordenen Honoraranspruch gegen den Auftraggeber, der aus einem anderen Bauvorhaben stammt, aufrechnen.
VolltextIBRRS 2006, 2087
OLG Koblenz, Urteil vom 21.02.2006 - 4 U 276/05
1. Im Rahmen der Genehmigungsplanung schuldet der Architekt die Berücksichtigung der Grundwasserverhältnisse und die Planung einer gegebenenfalls erforderlichen Abdichtung gegen drückendes Wasser nach DIN 18195 oder in Form einer weißen Wanne.
2. Kommt der Bauherr dem Hinweis auf Einholung eines Bodengutachtens nicht nach, muss der Planer ihn zusätzlich auf die Risiken der Grundwassergefährdung und die möglichen Schäden hinweisen.
VolltextIBRRS 2006, 2055
OLG München, Urteil vom 29.11.2005 - 28 U 3275/04
Der Architekt muss für vermeidbare Prozesskosten des Vorprozesses bei fehlerhafter Ausschreibung und fehlerhafter Schlussrechnungsprüfung einstehen.
VolltextIBRRS 2006, 2049
OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2005 - 13 U 317/04
Die Erweiterung eines Bauwerkes (hier: Grundschule) unter Verwendung der die Werkqualität bestimmenden vorhandenen gestalterischen Elemente kann eine Vervielfältigung des Werkes sein, die gem. § 16 UrhG der Zustimmung des ursprünglichen Architekten bedarf.
VolltextIBRRS 2006, 2041
OLG Dresden, Urteil vom 08.02.2005 - 5 U 2230/03
Ist der Leistungsinhalt des Vertrages die Errichtung eines Bauwerks inklusive dazugehöriger Architektenleistungen zu einem Pauschalpreis, können im Falle der Kündigung für die Abrechnung des erbrachten Leistungsteils die Architektenleistungen nur anteilig nach den konkret erbrachten Bauleistungen abgerechnet werden.
VolltextIBRRS 2006, 2013
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2005 - 22 U 70/05
1. Umfangreiche Architektenleistungen werden regelmäßig nur gegen Entgelt erbracht.
2. Für die Unentgeltlichkeit der Leistung liegt die Beweislast beim Auftraggeber.
3. Für das Fehlen substantiiert behaupteter Bedingungen trägt der Auftragnehmer die Beweislast.
VolltextIBRRS 2006, 1963
LG München I, Urteil vom 08.06.2005 - 24 O 8704/04
Tritt der Architekt im Honorarprozess einer vom Auftraggeber vorgelegten eigenen Honorarermittlung nicht mit einer endgültigen, den vertraglichen Anforderungen entsprechenden prüfbaren Abrechnung entgegen, ist seine auf eine nicht prüfbare Rechnung gestützte Honorarklage nicht lediglich als derzeit unbegründet, sondern ohne Einschränkung abzuweisen.
VolltextIBRRS 2006, 1962
OLG München, Beschluss vom 04.04.2006 - 9 U 4743/05
Tritt der Architekt im Honorarprozess einer vom Auftraggeber vorgelegten eigenen Honorarermittlung nicht mit einer endgültigen, den vertraglichen Anforderungen entsprechenden prüfbaren Abrechnung entgegen, ist seine auf eine nicht prüfbare Rechnung gestützte Honorarklage nicht lediglich als derzeit unbegründet, sondern ohne Einschränkung abzuweisen.
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