Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2920 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IBRRS 2006, 1936OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.01.2006 - 5 U 197/05-16
Ein Beratungsbedürfnis des Versicherungsnehmers in Bezug auf den Versicherungswert besteht nicht, wenn ihn ein Architekturbüro im Auftrag des Versicherungsnehmers dem Versicherer mitteilt.*)
VolltextIBRRS 2006, 1934
OLG Köln, Urteil vom 23.08.2005 - 9 U 204/04
1. Die Errichtung eines Gebäudes ohne gültige Baugenehmigung stellt eine bewusste Pflichtwidrigkeit des Versicherungsnehmers dar.
2. Die Beweislast dafür, dass der Schaden auch aufgrund einer Reserveursache eingetreten wäre, hat der Schädiger (hier der Versicherungsnehmer). Eine bloße Wahrscheinlichkeit kann nicht ausreichen, um den Eintritt der vom Schädiger behaupteten Reserveursache als gewiss anzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine hohe Wahrscheinlichkeit handelt.
3. Zu den Anforderungen an die Behauptung des Ingenieurs, dass das pflichtwidrige Unterlassen der Einholung der Baugenehmigung nicht für den Mauereinsturz ursächlich sei.
VolltextIBRRS 2006, 1914
OLG Naumburg, Urteil vom 17.02.2006 - 10 U 51/05
Die Planung einer Regenwasserkanalisation ist nicht bereits deshalb fehlerfrei, weil sie grundsätzlich umgesetzt werden kann. Vielmehr liegt ein Mangel auch vor, wenn die Vorgabe, vorhandene Systeme in die Planung einzubeziehen, nicht bedacht wird. Im Rechtstreit über das Ingenieurhonorar ist die Untersuchung einer unterbliebenen Alternativplanung nicht nachzuholen.*)
VolltextIBRRS 2006, 1903
OLG Naumburg, Urteil vom 29.05.2006 - 1 U 27/06
1. Der isolierte Bauüberwachungsvertrag ist ein Werkvertrag: Der Architekt schuldet alle Tätigkeiten, die zur Gewährleistung der mangelfreien Bewirkung der zu überwachenden Bauleistungen erforderlich und ihm zumutbar sind und insoweit die mangelfreie Leistungsausführung als Erfolg.*)
2. Hat der bauüberwachende Architekt das Handwerksunternehmen, dessen Arbeiten überwacht werden sollen, nicht selbst ausgewählt und vermag er dessen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nicht einzuschätzen, führt dies zu einer Steigerung der Überwachungspflichten, und zwar vor allem zu Beginn der Arbeiten.*)
3. Erkennt der bauüberwachende Architekt technische Mängel in der Leistungsausführung (hier: u.a. unzureichende Randfugen), so genügt es nicht, diese in einem Teilabnahmeprotokoll aufzuführen, vielmehr hat er unverzüglich nach dem Erkennen auf deren Beseitigung sowie die künftige Vermeidung gleichartiger Mängel hinzuwirken.*)
4. Erkennt der bauüberwachende Architekt Abweichungen von einer fachgerechten Ausführung im ästhetischen Bereich (hier: ungleichmäßige, nicht in einer Flucht verlaufende Fugen eines Granitfußbodens) und ist er nicht sicher, welche Vereinbarungen der Bauherr mit dem Bauunternehmen insoweit getroffen hat bzw. welche Anweisungen gegeben worden sind, so ist er zumindest verpflichtet, den Bauherren unverzüglich auf die Abweichungen hinzuweisen und mit ihm Rücksprache zur weiteren Ausführung zu halten.*)
VolltextIBRRS 2006, 1898
BGH, Beschluss vom 29.06.2006 - VII ZR 49/05
Machen Wohnungseigentümer einen ihnen vom Insolvenzverwalter über das Vermögen des Bauträgers abgetretenen Schadensersatzanspruch gegen einen Architekten geltend, kann der Architekt gegen diesen Anspruch nicht wirksam mit einem erst über zwei Jahre nach Klagezustellung fällig gewordenen Honoraranspruch gegen den Auftraggeber, der aus einem anderen Bauvorhaben stammt, aufrechnen.
VolltextIBRRS 2006, 1882
OLG Frankfurt, Urteil vom 20.09.2005 - 22 U 210/02
Wer die Dienste eines Architekten in Anspruch nimmt, schließt regelmäßig - zumindest stillschweigend - einen Architektenvertrag ab und muss demgemäß mit einer Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung rechnen.
VolltextIBRRS 2006, 1823
KG, Urteil vom 21.12.2004 - 18 U 40/03
1. Wenn ein Bauherr über einen bestehenden Architektenauftrag hinaus zusätzliche Leistungen für Umplanungen verlangt, hat der Architekt Anspruch auf schriftliche Bestätigung des hieraus entstehenden zusätzlichen Vergütungsanspruchs.
2. Verweigert der Bauherr trotz Fristsetzung die Abgabe einer derartigen Bestätigung des Mehrvergütungsanspruches, kann der Architekt den Vertrag kündigen.
IBRRS 2006, 1810
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2005 - 23 U 213/04
Der vom Bieter mit der Planung eines Sondervorschlags im Rahmen eines Vergabeverfahrens beauftragte Ingenieur erreicht den geschuldeten Werkerfolg nicht bereits dann, wenn der Bieter aufgrund der mit dem Sondervorschlag erzielten Kosteneinsparung den Zuschlag erhält. Der Ingenieur schuldet vielmehr auch in diesem Fall die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften und die Realisierbarkeit seiner Planung zu den kalkulierten Kosten.
VolltextIBRRS 2006, 1803
BGH, Urteil vom 27.04.2006 - VII ZR 291/04
Das Koppelungsverbot greift grundsätzlich nicht ein, wenn ein Käufer ein Grundstück von einem Architekten erwirbt und sich ein Dritter aus Eigeninteresse an dem Verkaufsgeschäft verpflichtet, Honorar an den Architekten zu zahlen.*)
VolltextIBRRS 2006, 1785
OLG Köln, Urteil vom 13.07.2005 - 11 U 121/04
Eine fehlerhafte Planung rechtfertigt keine Zurechnung eines Schadens gegenüber dem planenden Architekten, wenn dessen Planung der tatsächlichen Bauausführung nicht mehr zu Grunde liegt und der nachfolgend beauftragte Architekt den fehlerhaften Teil der Planung des ersten Architekten ungeprüft in seine Planung übernimmt. Eine Schadenszurechnung ist in diesem Falle auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass der erste Architekt durch seinen Fehler eine Gefahrenlage für die nachfolgende Planung geschaffen hat.
VolltextIBRRS 2006, 1771
OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.01.2006 - 17 U 168/04
Auch der nur mit der Ausführungsplanung und Bauüberwachung beauftragte Architekt schuldet eine Leistung, die zur Herstellung eines den genehmigten Bauvorlagen entsprechenden und mangelfreien Bauwerks führt. Auf Fehler des Vorplaners bei der Genehmigungsplanung kann er sich grundsätzlich nicht berufen.*)
Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt er Mängel der ihm zur Verfügung gestellten Vorleistungen erkennen kann und muss, also ab wann ihm eine Pflichtverletzung anzulasten ist und ihn insbesondere auch ein Schuldvorwurf trifft.*)
IBRRS 2006, 1761
KG, Urteil vom 08.11.2005 - 7 U 45/05
Der Auftraggeber hat gegenüber dem Architekten einen Anspruch auf Vorlage eines Bestandverzeichnisses über den Schriftwechsel mit den am Bau beteiligten Firmen gemäß §§ 675, 666 BGB. Der Inhalt der Auskunft ist nach den Grundsätzen des § 242 BGB zu bestimmen. Danach trifft den Architekten eine umfassende Auskunftspflicht, die den Bauherrn nach vorzeitiger Beendigung des Architektenvertrages in die Lage versetzt soll, seine Ansprüche gegenüber den Baufirmen durchzusetzen. Dazu benötigt er den vom Architekten mit den Baufirmen geführten Schriftwechsel, den der Architekt auch herausgeben muss.*)
IBRRS 2006, 1757
LG Karlsruhe, Urteil vom 17.11.2005 - 5 O 10/02
1. Die Verjährung der Honorarforderung des Architekten beginnt, wenn die Leistung des Architekten abnahmefähig erbracht ist.
2. Der Verjährungsbeginn knüpft nicht schlechthin an das Fälligwerden der Forderung an.
3. Die unteren Instanzgerichte sind nicht an eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden, wenn sie derart sachwidrig ist, dass das Festhalten an ihr gleichsam ein Verstoß gegen Art. 3 GG darstellt.
VolltextIBRRS 2006, 1741
OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.05.2004 - 4 U 589/03
1. Die Beweislast trifft für abweichende Erklärungen oder sonstige außerhalb des Architektenvertrages liegenden Umstände, dem als Privaturkunde gemäß § 416 ZPO die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit zukommt, diejenige Partei, die sich hierauf beruft.
2. Die Beweislast für die Schadensursächlichkeit der höheren Baukosten und Finanzierungsmehraufwendungen aufgrund unterlassener Kostenermittlungen trägt der Bauherr, der diese Ursächlichkeit nicht nur spezifiziert vorzutragen, sondern auch nachzuweisen hat, wobei ihm Beweiserleichterungen wie etwa die Vermutung eines aufklärungsgerechten Verhaltens nicht zugute kommen (BGH, NJW-RR 1997, 850 (852)).
3. Hat der Architekt wesentliche Teile der von ihm geschuldeten Architektenleistungen nicht erbracht, so ist zur Wahrung des Synallagmas zwischen Leistung und Gegenleistung auch sein Honoraranspruch entsprechend zu kürzen.
VolltextIBRRS 2006, 1733
OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.02.2006 - 19 U 110/05
Die Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG beginnt in der Vermögenshaftpflichtversicherung, wenn der Geschädigte den Versicherungsnehmer unter Androhung der Erhebung einer Feststellungsklage zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung auffordert und feststeht, dass nur der Versicherungsnehmer als Anspruchsgegner in Betracht kommt und das Ob nud die Höhe des Schadens nur vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt.*)
VolltextIBRRS 2006, 1720
BGH, Urteil vom 11.05.2006 - VII ZR 300/04
Die unter der Überschrift "Gewährleistungs- und Haftungsdauer" stehende Klausel 6.2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheitsarchitektenvertrag für Gebäude (AVA) "Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu bringenden Leistung, spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) zu erbringenden Leistung (Teilabnahme). Für Leistungen, die danach noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Abnahme der letzten Leistung." enthält keine Vereinbarung über eine Teilabnahme.*)
VolltextIBRRS 2006, 1716
OLG Rostock, Urteil vom 29.06.2005 - 2 U 58/04
1. Die Klausel "die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Vorlage der Baugenehmigung" stellt eine Bedingung und nicht lediglich eine Fälligkeitsbestimmung dar.
2. Wird nach Vereinbarung einer solchen Klausel der Architektenvertrag auf Wunsch des Architekten beendet, ohne dass es zur Erteilung der Baugenehmigung kommt, kann die infolge Schuldbeitritt gegen einen Dritten bestehende Honorarforderung nicht fällig werden.
VolltextIBRRS 2006, 1715
KG, Urteil vom 13.09.2005 - 14 U 17/04
1. Die Feststellung von echtem Hausschwamm ist nicht Gegenstand der Feststellung und Dokumentation des Bautenstandes.
2. Bei der Feststellung von echtem Hausschwamm handelt es sich um eine Leistung der Fachberatung zum Holzschutz und Holzschadensfall.
VolltextIBRRS 2006, 1713
OLG München, Urteil vom 20.10.2005 - 6 U 2537/04
Zur Problematik der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche bei Architekten-/Ingenieurverträgen, die die Mindestsätze unterschreiten.
VolltextIBRRS 2006, 1683
OLG Rostock, Urteil vom 13.07.2005 - 5 U 34/04
1. Der nachfolgende Architekt trägt nicht für sämtliche seiner Tätigkeit vorausgehende Arbeiten das Haftungsrisiko, sondern nur für solche, die er in den von ihm zu betreuenden Leistungsphasen übernimmt.*)
2. Der bauplanende Architekt bleibt bis zur endgültigen Erbringung aller übernommenen Einzelleistungen dem Bauherrn verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit bereits erbrachter Teilleistungen zu überprüfen, bevor er sie in die nächste Leistungsphase zur Weiterverarbeitung übernimmt und bis zur Verkörperung der Planung im Objekt.
VolltextIBRRS 2006, 1681
LG Saarbrücken, Urteil vom 18.05.2006 - 12 O 438/05
Die Meldepflicht des Architekten erfordert nicht die ausdrückliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen ihn. Ein Verschulden des Architekten im Sinne von BBR A Ziff. II 2 b liegt auch dann vor, wenn die Schadensanzeige unterbleibt, obwohl Regressansprüche gegen ihn vorbehalten werden.
VolltextIBRRS 2006, 1645
OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2006 - 21 U 139/01
1. Das Architektenhonorar ist i.d.R. anteilig zu mindern, wenn die nach § 15 HOAI vorgesehenen Kostenermittlungen nicht zeitgerecht erstellt werden.*)
2. Werden ein Umbau und ein Anbau gleichzeitig durchgeführt, findet eine getrennte Honorarberechnung nach § 23 Abs. 1 HOAI nicht statt, wenn es sich funktional um ein einheitliches, nicht trennbares Bauvorhaben handelt.*)
3. Gleichwohl steht dem Architekten in einem solchen Fall gemäß § 24 Abs. 1 HOAI ein Umbauzuschlag zu, der sich jedoch nur auf den Anteil bezieht, den der Umbau wertmäßig am Gesamtvorhaben ausmacht.*)
4. Der Architekt kann seiner Honorarberechnung von ihm geplante Maßnahmen nicht zugrunde legen, soweit sie zu einer Steigerung der Baukosten oder einer Minderung des Wertes des Objektes geführt haben und er deshalb von ihnen hätte abraten müssen.*)
5. Aus der Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze darf der Architekt für seine Honorarberechnung keinen Vorteil ziehen.*)
6. An den konkreten Nachweis der Nebenkosten nach § 7 Abs. 3 2 HOAI sind zwar keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. Jedenfalls ist aber zu fordern, dass die geltend gemachte Aufstellung mit vorgelegten Belegen oder sonstigen Umständen korrespondiert und nachvollziehbare Gründe genannt und ggf. bewiesen werden, die eine Zugehörigkeit zu dem konkreten Bauvorhaben decken.*)
7. Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Architekt eine sachgerechte Beratung über die Höhe der Baukosten in einer Weise versäumt hat, die dem Auftraggeber ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht.*)
IBRRS 2006, 1641
OLG Hamm, Urteil vom 01.12.2005 - 24 U 89/05
1. Für eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gegenüber einem Architekten nach § 634 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. ist es aufgrund der auch im Architektenrecht geltenden Symptomtheorie ausreichend, wenn der Auftraggeber auf die nicht erteilte Baugenehmigung hinweist, da hierdurch der Mangel hinreichend beschrieben ist.*)
2. Zu den Pflichten des Architekten bei einer Beauftragung mit den Leistungen nach den Phasen 1 bis 4 des § 15 HOAI gehört es, Hindernisse, die der Erteilung einer Baugenehmigung entgegenstehen, mit dem Bauamt zu klären, die notwenigen Verhandlungen mit den Behörden vorzunehmen und Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen zu erarbeiten.*)
3. Im Rahmen der Nachbesserung der Planung kann der Architekt geringfügige Änderungen seiner Planung vorschlagen. Eine grundlegende Umplanung ist nur mit Zustimmung des Bauherren zulässig.*)
4. Die Honorarfähigkeit der Planungsalternative ist grundsätzlich von der Genehmigungsfähigkeit der ursprünglichen Planung abhängig.*)
VolltextIBRRS 2006, 1558
OLG Bamberg, Urteil vom 19.07.2005 - 5 U 236/04
1. Eine Verjährungsvereinbarung „.... 5 Jahre ab Übergabe des fertig gestellten Bauobjekts.“ ist dahin auszulegen, dass keine rechtsgeschäftliche Abnahme der Leistungen des Bauunternehmers erforderlich ist, sondern der Begriff der Übergabe des Bauobjektes vielmehr im Sinne der HOAI zu verstehen ist.
2. Nimmt der Tragwerksplaner die von ihm geschuldete Bewehrungsabnahme teilweise nicht bzw. völlig unzureichend vor und verfügt er über keine Dokumentation, so dass er bei aufgetretenen Rissen nicht davon ausgehen konnte, dass die Bewehrung entsprechend den Plänen ausgeführt worden ist, und offenbart er aber diesen Mangel seiner Leistung dem Auftraggeber nicht, so liegt eine Sekundärhaftung des Tragwerksplaners vor.
VolltextIBRRS 2006, 1557
LG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2005 - 38 O 71/04
Eine von zwei Ingenieuren, die nicht in der Liste der Architekten eingetragen sind, geführte GbR darf in ihrem Namen nicht die Bezeichnung "Architekturbüro" führen; dies gilt auch dann, wenn Mitarbeiter der GbR in dieser Liste eingetragen sind.
VolltextIBRRS 2006, 1534
OLG Celle, Urteil vom 23.05.2006 - 14 U 240/05
Beweispflichtig für das Zustandekommen eines Architektenvertrags ist der Architekt. Darauf, ob Architektenleistungen üblicherweise nur entgeltlich erbracht werden, kommt es nicht an. Die Vermutung des § 632 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, bezieht sich nur auf die Entgeltlichkeit eines erteilten Auftrags, nicht auf die Auftragserteilung. Entscheidend ist allein, ob auf das Zustandekommen eines Architektenvertrags gerichtete übereinstimmende Willenserklärungen mit entsprechendem Bindungswillen festzustellen sind.*)
VolltextIBRRS 2006, 1403
OLG Naumburg, Urteil vom 08.07.2004 - 4 U 29/04
1. In der vorbehaltlosen Schlusszahlung liegt ein wesentliches Indiz dafür, dass der Auftraggeber von der Abnahmereife der Architektenleistungen ausgeht.
2. Eine Wohnungsbaugesellschaft kann sich auf arglistiges Verhalten des Architekten nicht mit der Begründung berufen, ihre Mitarbeiter, die eine Bauweise mit dem Architekten festgelegt haben, seien diesbezüglich nicht fachkundig gewesen.
VolltextIBRRS 2006, 1398
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2006 - 24 U 156/05
Macht der Auftraggeber Schadensersatz aufgrund von angeblichen Planungsfehlern geltend, so muss er auch darlegen, dass er dem planenden Architekten Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat.
VolltextIBRRS 2006, 1379
OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.09.2005 - 5 U 6/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1372
LG Leipzig, Urteil vom 28.05.2004 - 5 O 2092/04
Bei einem Bauvorhaben können Fußbodengestaltungen nur ausnahmsweise Elementschutz genießen, weil sie regelmäßig von untergeordneter Bedeutung für die Gesamtwirkung eines Gebäudes sind. Das gilt selbst dann, wenn für die Fußböden eine auf das Gesamtwerk abgestimmte Materialwahl auch als Gestaltungsmittel erfolgte.*)
VolltextIBRRS 2006, 1371
OLG Celle, Urteil vom 01.03.2006 - 7 U 79/05
1. Die Individualklausel in einem Architektenvertrag: "Der Bauherr stellt den Architekten für die vom Bauherrn selbst oder durch seine Helfer ausgeführten Arbeiten von jeder Haftung u. Gewährleistung frei" erstreckt sich nur auf Verwandte, Freunde und Bekannte, nicht aber auf Arbeiten gewerblicher ausländischer, nicht in die Handwerksrolle eingetragener Betriebe.*)
2. Für bestimmte Mängel an Eigenleistungen kann dem in Regress genommenen Architekten die Berufung auf diese Klausel im Einzelfall aus Treu und Glauben verwehrt sein.*)
VolltextIBRRS 2006, 1364
LG Mönchengladbach, Urteil vom 28.07.2005 - 10 O 505/03
1. Der Architekt ist, auch wenn eine Kostengrenze nicht als Beschaffenheit des Architektenwerks vereinbart worden ist, verpflichtet, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Bauherrn bei seiner Planung zu berücksichtigen und ihn über etwaige Kostenmehrungen zu informieren.*)
2. Behauptet der Bauherr im Prozess, dem Architekten eine bestimmte Obergrenze für die Baukosten vorgegeben zu haben, so trifft den Architekten die Beweislast dafür, dass dies nicht der Fall war oder die Obergrenze höher lag.*)
3. Der Architekt darf sein Honorar nur nach dem vom Bauherren behaupteten Bauskostenhöchstbetrag berechnen, wenn er die Behauptung des Bauherrn im Prozess nicht widerlegt. Dies gilt auch, wenn sich der avisierte Standard der Planung mit den vorgegebenen Baukosten nicht realisieren lässt. Auch in einem solchen Fall bleibt das Werk des Architekten mangelhaft, wenn seine Planung den vertraglichen Kostenrahmen überschreitet.*)
4. Der Architekt verstößt gegen seine vorvertragliche Aufklärungspflicht, wenn er sich vom Bauherrn ohne vorherige Abstimmung der planerischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten auch mit den Leistungsphasen 3 und höher beauftragen lässt. Er macht sich damit schadensersatzpflichtig und kann eine Vergütung ab Leistungsphase 3 nicht verlangen.*)
5. Wenn der Bauherr dem Architekten bei dessen Beauftragung eine Baukostenobergrenze vorgibt, erstreckt sich der Auftrag zunächst auf die Leistungen bis zur Vorplanung (Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 HOAI) und auf weitere Planungsleistungen erst nach positiver Prüfung, dass das Bauvorhaben mit dem vorgegebenen Aufwand durchführbar ist. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien bei noch unklarer Aufgabenstellung einen schriftlichen Vollarchitekturvertrag abschließen.*)
VolltextIBRRS 2006, 1333
VG Köln, Urteil vom 09.02.2006 - 1 K 4613/05
Zur Frage der Ordnungsgemäßheit der Heranziehung zu Kammerbeiträgen.
VolltextIBRRS 2006, 1310
BGH, Beschluss vom 27.04.2006 - VII ZR 70/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1309
OLG Stuttgart, Urteil vom 14.03.2006 - 10 U 219/05
Verzögert der Bauherr den Baustart, kann der Planer den Vertrag nach §§ 642, 643 BGB beenden. Regeln die Parteien die Kündigungsfolgen vertraglich, gelten diese auch für Kündigungsfiktionen nach §§ 642, 643, 648a Abs. 5 BGB.
VolltextIBRRS 2006, 1306
OLG Brandenburg, Urteil vom 21.12.2005 - 4 U 38/05
1. Ob es sich bei einem Schaden um einen nahen oder einen entfernten Mangelfolgeschaden handelt, kann nicht nach allgemeingültigen abstrakten Kriterien bestimmt werden. Vielmehr bedarf es jeweils der näheren Begründung und Wertung aus der Eigenart des Sachverhalts, ob ein enger Zusammenhang zwischen Mangel und Folgeschaden anzunehmen ist. Dieser ist in erster Linie nicht nach kausalen, sondern nach "lokalen" Kriterien zu ermitteln. Es ist vor allem danach zu fragen, wo sich der Schaden verwirklicht hat, ob am Werk selbst oder an anderen Rechtsgütern. Das bedeutet, dass für die Abgrenzung zwischen den nach § 638 BGB a.F. und den nach § 195 BGB a.F. verjährenden Ansprüchen auf Ersatz von Mangelfolgeschäden eine an Leistungsobjekt und Schadensersatz orientierte Güter- und Interessenabwägung ausschlaggebend ist, durch die das Verjährungsrisiko für Mangelfolgeschäden zwischen Unternehmer und Besteller angemessen verteilt wird.
2. Ein enger Zusammenhang eines Folgeschadens mit dem Werkmangel ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das mangelhafte Werk darauf gerichtet war, seine Verkörperung in einem bestimmten weiteren Werk zu finden, so dass sich der Mangel des einen Werks zwangsläufig auf das andere übertragen musste.
3. Deshalb sind Schäden an einem Bauwerk als nahe Mangelfolgeschäden in Bezug auf Fehler eines Architekten oder Bauingenieurs anzusehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um einen Planungsfehler oder um einen Überwachungsfehler handelt. Auch das als solches unkörperliche Werk eines bauüberwachenden Architekten findet seine Verkörperung in dem Bauwerk selbst.
4. Nahe Mangelfolgeschäden des Architektenwerks sind aber nicht nur diejenigen Schäden, die unmittelbar an dem Bauwerk entstanden sind, sondern gleichermaßen auch solche, die ihrerseits unmittelbar aus den am Bauwerk selbst eingetretenen Schäden resultieren, wie etwa ein merkantiler Minderwert des bebauten Grundstücks.
5. Die Unterbrechung der Verjährung durch eine Streitverkündung tritt nur ein, wenn die Streitverkündung den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 72 ZPO genügt, wonach eine Partei einem Dritten den Streit verkünden kann, wenn sie für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten zu erheben können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt.
6. Allgemein anerkannt ist darüber hinaus, dass in Erweiterung des Wortlautes des § 72 Abs. 1 ZPO eine Streitverkündung auch zulässig ist, wenn für den Streitverkünder gegen einen Dritten ein Anspruch in Betracht kommt, den er alternativ statt gegen den zuerst verklagten Schuldner geltend machen kann. Nicht zulässig ist eine Streitverkündung dagegen dann, wenn aus Sicht des Streitverkünders schon im Zeitpunkt der Streitverkündung von vornherein nur eine kumulative, d.h. insbesondere eine gesamtschuldnerische, Haftung des zuerst in Anspruch genommenen Schuldners und des Dritten in Betracht kommt.
7. Auch im April 1999 - und nicht erst infolge der Entscheidungen des BGH vom 04.07.2002 (BGH NJW-RR 2002, 1531) und vom 10.07.2003 (NJW-RR 2003, 1454 ff.) - entsprach es der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass gleichrangige Baubeteiligte, die für ein und denselben Baumangel verantwortlich sind, im Verhältnis zum Bauherrn als ihrem Auftraggeber als Gesamtschuldner haften.
8. Für die Verantwortlichkeit eines lediglich bauüberwachenden Architekten/Ingenieurs entsprach es - auch bereits bezogen auf den Zeitpunkt der Streitverkündung am 15.04.1999 - der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass sich der Bauherr/Auftraggeber dessen Verschulden im Verhältnis zu den anderen Baubeteiligten (Bauunternehmer, planende Architekten oder Sonderfachleute) nicht zurechnen lassen muss, da der bauüberwachende Architekt/Ingenieur zwar dem Bauherrn/ Auftraggeber gegenüber verpflichtet ist, die Leistungen der anderen Baubeteiligten zu überwachen und insbesondere auch erkannte oder erkennbare Planungsfehler anzuzeigen, den Bauherrn selbst jedoch gegenüber keinem der anderen Baubeteiligten eine Verpflichtung zur Überwachung ihrer Leistungen trifft.
9. Auch wenn es für die Zulässigkeit der Streitverkündung lediglich darauf ankommt, dass der Streitverkünder zum Zeitpunkt der Streitverkündung "glaubt", für den Fall des ihm ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch gegen den Streitverkündungsempfänger geltend machen zu können, kann diesem "glauben" gleichwohl nur Bedeutung zukommen, wenn und soweit es dafür "berechtigte", "naheliegende" oder zumindest "nicht ganz fernliegende Gründe gibt.
VolltextIBRRS 2006, 1293
OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.06.2003 - 7 U 930/01
1. Im Rahmen der Planung hat der Architekt die Probleme, die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und Zielvorstellungen ergeben, zu analysieren und zu klären; daraus folgt, dass der Architekt bereits in diesem frühen Stadium auf Risiken hinweisen muss.
2. Sind Details der Bauausführung besonders gefahrenträchtig, müssen diese unter Umständen von dem Architekten im Einzelnen geplant und dem ausführenden Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden.
3. Im Rahmen der Bauüberwachung hat der Architekt die Arbeiten gezielt zu überwachen und zu koordinieren, um zu erreichen, dass das Bauwerk frei von Mängeln und wie geplant durchgeführt wird. Besondere Aufmerksamkeit hat der Architekt solchen Baumaßnahmen zu widmen, bei denen sich Anhaltspunkte für Mängel ergeben. Er muss sein Augenmerk vor allem auf schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten richten; typische Gefahrenquellen und kritische Bauabschnitte müssen besonders beobachtet und überprüft werden.
4. Handwerkliche Selbstverständlichkeiten bei allgemein üblichen, gängigen und einfachen Bauarbeiten, deren Beherrschung durch den Unternehmer vorausgesetzt werden kann, sind im Zweifel nicht von dem Architekten zu überwachen; insoweit darf er sich zu einem gewissen Grade auf die Zuverlässigkeit und ordnungsgemäße unternehmerische Bauausführung verlassen.
5. Auch das grundsätzlich berechtigte Vertrauen in die Kompetenz eines Spezialisten enthebt den bauleitenden Architekten - zumal bei ungewöhnlichen oder erkennbar schwierigen Ausführungen - nicht von der Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Kontrolle im Rahmen seiner Bauüberwachung; soweit Pläne Dritter zur Ausführung gelangen, darf ein Architekt diese nicht kritiklos übernehmen, soweit ihm Kritik möglich und zumutbar ist; das Gleiche gilt für Ausführungsarbeiten.
6. Der Architekten hat die Verpflichtung, den Auftraggeber aufzuklären, wenn ihm selbst Spezialkenntnisse für die gewünschte Bauaufgabe fehlen oder wenn es gesicherte bautechnische Erkenntnisse für die vorgeschlagene Planung und Ausführung nicht gibt. Denn nur dann kann der Auftraggeber frei entscheiden, ob er den Architekten gleichwohl mit der Bauaufgabe betrauen oder ob er nicht - gegebenenfalls zusätzlich - einen Spezialisten beauftragen will.
7. Ist für eine bestimmte Bauleistung ein Pauschalpreis vereinbart, sind davon grundsätzlich sämtliche Bau- und Nebenleistungen, die zur Erreichung der vereinbarten Bauleistung notwendig sind, umfasst. Nur in Ausnahmefällen kann eine Veränderung des Pauschalpreises in Betracht kommen; dies ist dann der Fall, wenn sich die Bauleistung aufgrund unvorhersehbarer Umstände verändert, hierdurch ein deutliches ("unerträgliches") Missverhältnis von Gesamtbauleistung und Pauschalpreis entsteht und dieses jedes voraussehbare und zumutbare Maß übersteigt.
8. Es ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass der Architekt originär bevollmächtigt ist, den Bauherrn in vollem Umfang zu vertreten. Aus der bloßen Tatsache, dass ein Architekt im Rahmen eines Bauvorhabens bestellt wurde, kann noch nicht auf eine weitreichende Vollmachtserteilung geschlossen werden. Die originäre Vollmacht kann allenfalls die Befugnis zur Erteilung von im Verhältnis zu den Gesamtleistungen geringfügigen Zusatzaufträgen umfassen, wobei das Volumen der einzelnen Zusatzaufträge teilweise bei einer Grenze von unter 5 %, das Gesamtvolumen aller Zusatzaufträge bei einer Grenze von unter 10 % der ursprünglichen Auftragssumme gesehen wird.
9. Ein Prüfvermerk hat grundsätzlich keine rechtsgeschäftliche Bedeutung; er stellt - falls nicht sonstige Umstände hinzukommen - lediglich den Nachweis für die durchgeführte rechnerische Prüfung und Feststellung der Einzelpositionen (Mengen - und Einheitspreise) und des Gesamtergebnisses dar.
VolltextIBRRS 2006, 1250
OLG Schleswig, Urteil vom 11.04.2006 - 3 U 78/03
1. Der mit der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI beauftragte Architekt muss im Rahmen seiner Objektüberwachungspflicht Widersprüche zwischen Statik und Bewehrungsplänen erkennen und diese durch Nachfrage beim Statiker aufklären.
2. Der vom Bauherrn beauftragte Statiker ist regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten.
VolltextIBRRS 2006, 1248
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2006 - 4 A 4376/04
1. Das Recht zur Führung der gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung "Ingenieur" und die Kammermitgliedschaft sind Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung der Bauvorlageberechtigung.
2. Der Geltendmachung der Erteilung trotz bevorstehender Löschung als Kammermitglied steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.
VolltextIBRRS 2006, 1228
OLG Celle, Beschluss vom 27.03.2006 - 14 U 237/05
1. Gibt eine Stadt die vom Land erhaltene Bewilligung von Fördermitteln zurück, zu deren Erreichung ein Architekt Leistungen erbracht hat, und kommt das Bauvorhaben deshalb nicht zur Ausführung, weil der Stadt die erforderlichen Mittel fehlen, entfällt eine Bereicherung und damit ein Bereicherungsanspruch des Architekten.*)
2. Warum die Bereicherung weggefallen ist, ist unerheblich. Allenfalls aus Treu und Glauben könnte sich etwas anderes ergeben. Bei der dann aber anstehenden umfassenden Würdigung aller Umstände ist auch von Bedeutung, ob die Stadt vernünftige wirtschaftliche Gründe hatte, von der Durchführung des Bauvorhabens abzusehen.*)
3. Leistungen des Architekten, die im Wege der Akquisition erbracht wurden, können keinen Bereicherungsanspruch auslösen.*)
VolltextIBRRS 2006, 1204
BGH, Urteil vom 30.03.2006 - VII ZR 249/04
Ein Werkvertrag mit einem Verbraucher wird nicht schon dann im Sinne des Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO im Rahmen einer vom Vertragspartner im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgeübten oder dahin ausgerichteten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen, wenn der Vertragspartner erst aufgrund des Vertrages zum Zwecke der Herstellung des Werkes verpflichtet ist, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers zu entfalten.*)
VolltextIBRRS 2006, 1203
BGH, Beschluss vom 01.02.1965 - GSZ 1/64
Der Architekt, den der Bauherr gemäß dem § 635 BGB wegen Aufsichtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, kann gegen den Bauunternehmer einen Ausgleichsanspruch gemäß dem § 426 BGB geltend machen.*)
VolltextIBRRS 2006, 1165
OLG Dresden, Urteil vom 09.06.2005 - 9 U 1337/04
Der Architekt haftet nicht, wenn der Auftraggeber durch vorschüssige und über die Feststellung im Bautenstandsbericht hinausgehende Zahlungen auf seinen Schutzzweck verzichtet.
VolltextIBRRS 2006, 1104
OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2005 - 12 U 150/05
1. Beantragt der Versicherungsnehmer eine Berufshaftpflichtversicherung, die ein nach den Bedingungen generell ausgeschlossenes Risiko einbezieht, so kommt eine solche Versicherung zustande, wenn der Versicherungsschein unter Bezugnahme auf die Bedingungen den Einschluss nicht aufführt, die Abweichung vom Antrag jedoch nicht deutlich macht.*)
2. Zur Darlegungs- und Beweislast für einen den Versicherungsschutz in der Berufhaftpflichtversicherung ausschließenden wissentlichen Pflichtenverstoß.*)
IBRRS 2006, 1089
KG, Urteil vom 20.03.2006 - 24 U 48/05
1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg grundsätzlich eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Zur Erfüllung dieser Pflicht reicht es nicht aus, dass eine Baugenehmigung tatsächlich erteilt wird; erforderlich ist vielmehr, dass sie rechtmäßig und nicht rücknehmbar ist.*)
2. Ein Architekt muss die zur Lösung der ihm übertragenen Planungsaufgaben notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts besitzen. Soweit diese von ihm zu erwartenden Kenntnisse betroffen sind, entbindet ein - rechtswidriges - Verwaltungshandeln, etwa ein positiver Vorbescheid oder eine Baugenehmigung, den Architekten nicht von der eigenen Prüfpflicht.
3. Die Klärung schwieriger Rechtsfragen aus dem Bereich des Baunebenrechts kann vom Architekten nicht verlangt werden, da er einem Rechtsberater des Bauherrn nicht gleichgestellt werden darf. Dies betrifft sowohl die Frage des Verschuldens als auch die Frage der (objektiven) Pflichtverletzung und ist daher auch beachtlich, wenn bei einem Werkvertrag über Architektenleistungen der Auftraggeber die Rückzahlung bereits geleisteter Voraus- und Abschlagszahlungen mit der Begründung verlangt, diese überstiegen die dem Architekten zustehende Gesamtvergütung.*)
VolltextIBRRS 2006, 1085
BGH, Urteil vom 09.03.2006 - VII ZR 268/04
Schließt eine Vertragspartei in der Regel Verträge unter Einbeziehung von bestimmten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, ist sie auch dann Verwenderin, wenn ihr Vertragspartner diese Vertragsbedingungen im Hinblick darauf bereits in sein Angebot aufgenommen und damit formal in den Vertragsabschluss eingeführt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. März 1997 - X ZR 141/95, NJW 1997, 2043).*)
VolltextIBRRS 2006, 1038
LG Stuttgart, Urteil vom 15.07.2005 - 26 O 167/04
1. Die Planung eines Doppelhauses ist wegen unzureichender Schalldämmwerte fehlerhaft, wenn die Errichtung des Doppelhauses in einschaliger statt in zweischaliger Bauweise erfolgt.
2. Eine solche Bauweise entsprach auch 1996 nicht den Regeln der Technik.
3. Da sich nach der Prognose des Sachverständigen die teurere Trennlösung gegenüber der kostengünstigeren biegeweichen Vorsatzschale als die erfolgsversprechendere Lösung darstellt, sind die Kosten der Trennlösung durch den Architekten zu erstatten.
VolltextIBRRS 2006, 1004
LG Kaiserslautern, Urteil vom 10.03.2006 - 2 O 423/03
Bei einem Architektenvertrag besteht ein gemeinsamer Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungspflichten am Ort des Bauvorhabens, wenn sich der Architekt verpflichtet hat, für das Bauvorhaben die Objektüberwachung und -betreuung sowie -dokumentation zu erbringen. Aus diesem Grund können Vergütungsklagen gem. § 29 ZPO vor dem Gericht eingeklagt werden, in dessen Bezirk sich das Bauvorhaben befindet.*)
VolltextIBRRS 2006, 0995
KG, Urteil vom 08.12.2005 - 4 U 16/05
1. Ein arglistiger Verstoß gegen vertragliche Offenbarungspflichten liegt nicht nur dann vor, wenn bekannte Mängel verschwiegen werden. Vielmehr kann der Architekt sich seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des fertigen Werkes nicht dadurch entziehen, dass er sich unwissend hält.
2. Eine offenbarungspflichtige Unwissenheit aufgrund fehlender Bauüberwachungstätigkeit liegt nicht erst dann vor, wenn überhaupt keine Bauüberwachung stattgefunden hat, sondern bereits dann, wenn hinsichtlich eines abgrenzbaren und besonders schadensträchtigen Teils der Baumaßnahmen keine Bauüberwachung vorgenommen wird.
VolltextIBRRS 2006, 0994
BGH, Urteil vom 23.02.2006 - VII ZR 168/04
1. Die HOAI ist anwendbar, wenn und soweit ein Auftragnehmer mit der Planung einer Anlage des Straßenverkehrs beauftragt ist. Nicht erforderlich ist es, dass ihm die Planung der Anlage insgesamt übertragen ist. Es genügt, wenn der Auftrag gegenständlich auf Teile einer Verkehrsanlage beschränkt ist.
2. Das Leistungsbild "Objektplanung für eine Verkehrsanlage" ist nach der Systematik der HOAI lediglich insoweit eingeschränkt, als Ingenieurbauwerke und andere Objekte, die zu einem anderen in der HOAI geregelten Leistungsbild gehören, nicht zugleich dem Leistungsbild "Verkehrsanlage" unterfallen.
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