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Sachgebiet: Architekten und Ingenieure

2910 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2006

IBRRS 2006, 1771
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Darf sich Architekt auf Fehler d. Vorplaners berufen?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.01.2006 - 17 U 168/04

Auch der nur mit der Ausführungsplanung und Bauüberwachung beauftragte Architekt schuldet eine Leistung, die zur Herstellung eines den genehmigten Bauvorlagen entsprechenden und mangelfreien Bauwerks führt. Auf Fehler des Vorplaners bei der Genehmigungsplanung kann er sich grundsätzlich nicht berufen.*)

Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt er Mängel der ihm zur Verfügung gestellten Vorleistungen erkennen kann und muss, also ab wann ihm eine Pflichtverletzung anzulasten ist und ihn insbesondere auch ein Schuldvorwurf trifft.*)




IBRRS 2006, 1761
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schriftwechsel zwischen Architekt und Firmen

KG, Urteil vom 08.11.2005 - 7 U 45/05

Der Auftraggeber hat gegenüber dem Architekten einen Anspruch auf Vorlage eines Bestandverzeichnisses über den Schriftwechsel mit den am Bau beteiligten Firmen gemäß §§ 675, 666 BGB. Der Inhalt der Auskunft ist nach den Grundsätzen des § 242 BGB zu bestimmen. Danach trifft den Architekten eine umfassende Auskunftspflicht, die den Bauherrn nach vorzeitiger Beendigung des Architektenvertrages in die Lage versetzt soll, seine Ansprüche gegenüber den Baufirmen durchzusetzen. Dazu benötigt er den vom Architekten mit den Baufirmen geführten Schriftwechsel, den der Architekt auch herausgeben muss.*)




IBRRS 2006, 1757
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verjährungsbeginn des Honorars auch ohne Rechnung!

LG Karlsruhe, Urteil vom 17.11.2005 - 5 O 10/02

1. Die Verjährung der Honorarforderung des Architekten beginnt, wenn die Leistung des Architekten abnahmefähig erbracht ist.

2. Der Verjährungsbeginn knüpft nicht schlechthin an das Fälligwerden der Forderung an.

3. Die unteren Instanzgerichte sind nicht an eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden, wenn sie derart sachwidrig ist, dass das Festhalten an ihr gleichsam ein Verstoß gegen Art. 3 GG darstellt.

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IBRRS 2006, 1741
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Beweislast f. Schäden unterlassener Kostenermittlung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.05.2004 - 4 U 589/03

1. Die Beweislast trifft für abweichende Erklärungen oder sonstige außerhalb des Architektenvertrages liegenden Umstände, dem als Privaturkunde gemäß § 416 ZPO die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit zukommt, diejenige Partei, die sich hierauf beruft.

2. Die Beweislast für die Schadensursächlichkeit der höheren Baukosten und Finanzierungsmehraufwendungen aufgrund unterlassener Kostenermittlungen trägt der Bauherr, der diese Ursächlichkeit nicht nur spezifiziert vorzutragen, sondern auch nachzuweisen hat, wobei ihm Beweiserleichterungen wie etwa die Vermutung eines aufklärungsgerechten Verhaltens nicht zugute kommen (BGH, NJW-RR 1997, 850 (852)).

3. Hat der Architekt wesentliche Teile der von ihm geschuldeten Architektenleistungen nicht erbracht, so ist zur Wahrung des Synallagmas zwischen Leistung und Gegenleistung auch sein Honoraranspruch entsprechend zu kürzen.

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IBRRS 2006, 1733
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verjährungsbeginn in der Berufshaftpflicht

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.02.2006 - 19 U 110/05

Die Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG beginnt in der Vermögenshaftpflichtversicherung, wenn der Geschädigte den Versicherungsnehmer unter Androhung der Erhebung einer Feststellungsklage zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung auffordert und feststeht, dass nur der Versicherungsnehmer als Anspruchsgegner in Betracht kommt und das Ob nud die Höhe des Schadens nur vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt.*)

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IBRRS 2006, 1720
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
AVA-Klausel 6.2: keine Vereinbarung über Teilabnahme!

BGH, Urteil vom 11.05.2006 - VII ZR 300/04

Die unter der Überschrift "Gewährleistungs- und Haftungsdauer" stehende Klausel 6.2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheitsarchitektenvertrag für Gebäude (AVA) "Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu bringenden Leistung, spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) zu erbringenden Leistung (Teilabnahme). Für Leistungen, die danach noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Abnahme der letzten Leistung." enthält keine Vereinbarung über eine Teilabnahme.*)

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IBRRS 2006, 1716
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schuldbeitritt unter Bedingung einer Baugenehmigung

OLG Rostock, Urteil vom 29.06.2005 - 2 U 58/04

1. Die Klausel "die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Vorlage der Baugenehmigung" stellt eine Bedingung und nicht lediglich eine Fälligkeitsbestimmung dar.

2. Wird nach Vereinbarung einer solchen Klausel der Architektenvertrag auf Wunsch des Architekten beendet, ohne dass es zur Erteilung der Baugenehmigung kommt, kann die infolge Schuldbeitritt gegen einen Dritten bestehende Honorarforderung nicht fällig werden.

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IBRRS 2006, 1715
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Muss Architekt echten Hausschwamm feststellen?

KG, Urteil vom 13.09.2005 - 14 U 17/04

1. Die Feststellung von echtem Hausschwamm ist nicht Gegenstand der Feststellung und Dokumentation des Bautenstandes.

2. Bei der Feststellung von echtem Hausschwamm handelt es sich um eine Leistung der Fachberatung zum Holzschutz und Holzschadensfall.

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IBRRS 2006, 1713
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Unterlassungsansprüche bei Mindestsatzunterschreitung

OLG München, Urteil vom 20.10.2005 - 6 U 2537/04

Zur Problematik der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche bei Architekten-/Ingenieurverträgen, die die Mindestsätze unterschreiten.

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IBRRS 2006, 1683
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planprüfungspflicht des bauplanenden Architekten

OLG Rostock, Urteil vom 13.07.2005 - 5 U 34/04

1. Der nachfolgende Architekt trägt nicht für sämtliche seiner Tätigkeit vorausgehende Arbeiten das Haftungsrisiko, sondern nur für solche, die er in den von ihm zu betreuenden Leistungsphasen übernimmt.*)

2. Der bauplanende Architekt bleibt bis zur endgültigen Erbringung aller übernommenen Einzelleistungen dem Bauherrn verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit bereits erbrachter Teilleistungen zu überprüfen, bevor er sie in die nächste Leistungsphase zur Weiterverarbeitung übernimmt und bis zur Verkörperung der Planung im Objekt.

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IBRRS 2006, 1681
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann ist Verspätung der Schadensanzeige verschuldet?

LG Saarbrücken, Urteil vom 18.05.2006 - 12 O 438/05

Die Meldepflicht des Architekten erfordert nicht die ausdrückliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen ihn. Ein Verschulden des Architekten im Sinne von BBR A Ziff. II 2 b liegt auch dann vor, wenn die Schadensanzeige unterbleibt, obwohl Regressansprüche gegen ihn vorbehalten werden.

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IBRRS 2006, 1645
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Prüffähige Rechnung bei umfangreichem Um- u. Anbau

OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2006 - 21 U 139/01

1. Das Architektenhonorar ist i.d.R. anteilig zu mindern, wenn die nach § 15 HOAI vorgesehenen Kostenermittlungen nicht zeitgerecht erstellt werden.*)

2. Werden ein Umbau und ein Anbau gleichzeitig durchgeführt, findet eine getrennte Honorarberechnung nach § 23 Abs. 1 HOAI nicht statt, wenn es sich funktional um ein einheitliches, nicht trennbares Bauvorhaben handelt.*)

3. Gleichwohl steht dem Architekten in einem solchen Fall gemäß § 24 Abs. 1 HOAI ein Umbauzuschlag zu, der sich jedoch nur auf den Anteil bezieht, den der Umbau wertmäßig am Gesamtvorhaben ausmacht.*)

4. Der Architekt kann seiner Honorarberechnung von ihm geplante Maßnahmen nicht zugrunde legen, soweit sie zu einer Steigerung der Baukosten oder einer Minderung des Wertes des Objektes geführt haben und er deshalb von ihnen hätte abraten müssen.*)

5. Aus der Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze darf der Architekt für seine Honorarberechnung keinen Vorteil ziehen.*)

6. An den konkreten Nachweis der Nebenkosten nach § 7 Abs. 3 2 HOAI sind zwar keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. Jedenfalls ist aber zu fordern, dass die geltend gemachte Aufstellung mit vorgelegten Belegen oder sonstigen Umständen korrespondiert und nachvollziehbare Gründe genannt und ggf. bewiesen werden, die eine Zugehörigkeit zu dem konkreten Bauvorhaben decken.*)

7. Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Architekt eine sachgerechte Beratung über die Höhe der Baukosten in einer Weise versäumt hat, die dem Auftraggeber ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht.*)




IBRRS 2006, 1641
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honorarfähigkeit der Planungsalternative

OLG Hamm, Urteil vom 01.12.2005 - 24 U 89/05

1. Für eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gegenüber einem Architekten nach § 634 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. ist es aufgrund der auch im Architektenrecht geltenden Symptomtheorie ausreichend, wenn der Auftraggeber auf die nicht erteilte Baugenehmigung hinweist, da hierdurch der Mangel hinreichend beschrieben ist.*)

2. Zu den Pflichten des Architekten bei einer Beauftragung mit den Leistungen nach den Phasen 1 bis 4 des § 15 HOAI gehört es, Hindernisse, die der Erteilung einer Baugenehmigung entgegenstehen, mit dem Bauamt zu klären, die notwenigen Verhandlungen mit den Behörden vorzunehmen und Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen zu erarbeiten.*)

3. Im Rahmen der Nachbesserung der Planung kann der Architekt geringfügige Änderungen seiner Planung vorschlagen. Eine grundlegende Umplanung ist nur mit Zustimmung des Bauherren zulässig.*)

4. Die Honorarfähigkeit der Planungsalternative ist grundsätzlich von der Genehmigungsfähigkeit der ursprünglichen Planung abhängig.*)

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IBRRS 2006, 1558
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Sekundärhaftung des Tragwerksplaners

OLG Bamberg, Urteil vom 19.07.2005 - 5 U 236/04

1. Eine Verjährungsvereinbarung „.... 5 Jahre ab Übergabe des fertig gestellten Bauobjekts.“ ist dahin auszulegen, dass keine rechtsgeschäftliche Abnahme der Leistungen des Bauunternehmers erforderlich ist, sondern der Begriff der Übergabe des Bauobjektes vielmehr im Sinne der HOAI zu verstehen ist.

2. Nimmt der Tragwerksplaner die von ihm geschuldete Bewehrungsabnahme teilweise nicht bzw. völlig unzureichend vor und verfügt er über keine Dokumentation, so dass er bei aufgetretenen Rissen nicht davon ausgehen konnte, dass die Bewehrung entsprechend den Plänen ausgeführt worden ist, und offenbart er aber diesen Mangel seiner Leistung dem Auftraggeber nicht, so liegt eine Sekundärhaftung des Tragwerksplaners vor.

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IBRRS 2006, 1557
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Führen der Bezeichnung "Architekturbüro"

LG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2005 - 38 O 71/04

Eine von zwei Ingenieuren, die nicht in der Liste der Architekten eingetragen sind, geführte GbR darf in ihrem Namen nicht die Bezeichnung "Architekturbüro" führen; dies gilt auch dann, wenn Mitarbeiter der GbR in dieser Liste eingetragen sind.

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IBRRS 2006, 1534
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zustandekommen des Architektenvertrages: Beweislage

OLG Celle, Urteil vom 23.05.2006 - 14 U 240/05

Beweispflichtig für das Zustandekommen eines Architektenvertrags ist der Architekt. Darauf, ob Architektenleistungen üblicherweise nur entgeltlich erbracht werden, kommt es nicht an. Die Vermutung des § 632 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, bezieht sich nur auf die Entgeltlichkeit eines erteilten Auftrags, nicht auf die Auftragserteilung. Entscheidend ist allein, ob auf das Zustandekommen eines Architektenvertrags gerichtete übereinstimmende Willenserklärungen mit entsprechendem Bindungswillen festzustellen sind.*)

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IBRRS 2006, 1403
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abnahme durch vorbehaltlose Schlusszahlung?

OLG Naumburg, Urteil vom 08.07.2004 - 4 U 29/04

1. In der vorbehaltlosen Schlusszahlung liegt ein wesentliches Indiz dafür, dass der Auftraggeber von der Abnahmereife der Architektenleistungen ausgeht.

2. Eine Wohnungsbaugesellschaft kann sich auf arglistiges Verhalten des Architekten nicht mit der Begründung berufen, ihre Mitarbeiter, die eine Bauweise mit dem Architekten festgelegt haben, seien diesbezüglich nicht fachkundig gewesen.

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IBRRS 2006, 1398
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Darlegungslast bei angeblichen Planungsmängeln

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2006 - 24 U 156/05

Macht der Auftraggeber Schadensersatz aufgrund von angeblichen Planungsfehlern geltend, so muss er auch darlegen, dass er dem planenden Architekten Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat.

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IBRRS 2006, 1379
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Prüfen der branschutztechnische Anforderungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.09.2005 - 5 U 6/05

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 1372
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Urheberrecht an Fußbodengestaltung?

LG Leipzig, Urteil vom 28.05.2004 - 5 O 2092/04

Bei einem Bauvorhaben können Fußbodengestaltungen nur ausnahmsweise Elementschutz genießen, weil sie regelmäßig von untergeordneter Bedeutung für die Gesamtwirkung eines Gebäudes sind. Das gilt selbst dann, wenn für die Fußböden eine auf das Gesamtwerk abgestimmte Materialwahl auch als Gestaltungsmittel erfolgte.*)

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IBRRS 2006, 1371
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftungsbefreiung für Eigenleistungen des Bauherrn

OLG Celle, Urteil vom 01.03.2006 - 7 U 79/05

1. Die Individualklausel in einem Architektenvertrag: "Der Bauherr stellt den Architekten für die vom Bauherrn selbst oder durch seine Helfer ausgeführten Arbeiten von jeder Haftung u. Gewährleistung frei" erstreckt sich nur auf Verwandte, Freunde und Bekannte, nicht aber auf Arbeiten gewerblicher ausländischer, nicht in die Handwerksrolle eingetragener Betriebe.*)

2. Für bestimmte Mängel an Eigenleistungen kann dem in Regress genommenen Architekten die Berufung auf diese Klausel im Einzelfall aus Treu und Glauben verwehrt sein.*)

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IBRRS 2006, 1364
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Folgen einer Überschreitung der Baukostenobergrenze

LG Mönchengladbach, Urteil vom 28.07.2005 - 10 O 505/03

1. Der Architekt ist, auch wenn eine Kostengrenze nicht als Beschaffenheit des Architektenwerks vereinbart worden ist, verpflichtet, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Bauherrn bei seiner Planung zu berücksichtigen und ihn über etwaige Kostenmehrungen zu informieren.*)

2. Behauptet der Bauherr im Prozess, dem Architekten eine bestimmte Obergrenze für die Baukosten vorgegeben zu haben, so trifft den Architekten die Beweislast dafür, dass dies nicht der Fall war oder die Obergrenze höher lag.*)

3. Der Architekt darf sein Honorar nur nach dem vom Bauherren behaupteten Bauskostenhöchstbetrag berechnen, wenn er die Behauptung des Bauherrn im Prozess nicht widerlegt. Dies gilt auch, wenn sich der avisierte Standard der Planung mit den vorgegebenen Baukosten nicht realisieren lässt. Auch in einem solchen Fall bleibt das Werk des Architekten mangelhaft, wenn seine Planung den vertraglichen Kostenrahmen überschreitet.*)

4. Der Architekt verstößt gegen seine vorvertragliche Aufklärungspflicht, wenn er sich vom Bauherrn ohne vorherige Abstimmung der planerischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten auch mit den Leistungsphasen 3 und höher beauftragen lässt. Er macht sich damit schadensersatzpflichtig und kann eine Vergütung ab Leistungsphase 3 nicht verlangen.*)

5. Wenn der Bauherr dem Architekten bei dessen Beauftragung eine Baukostenobergrenze vorgibt, erstreckt sich der Auftrag zunächst auf die Leistungen bis zur Vorplanung (Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 HOAI) und auf weitere Planungsleistungen erst nach positiver Prüfung, dass das Bauvorhaben mit dem vorgegebenen Aufwand durchführbar ist. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien bei noch unklarer Aufgabenstellung einen schriftlichen Vollarchitekturvertrag abschließen.*)

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IBRRS 2006, 1333
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ordnungsgemäßheit der Heranziehung zu Kammerbeiträgen

VG Köln, Urteil vom 09.02.2006 - 1 K 4613/05

Zur Frage der Ordnungsgemäßheit der Heranziehung zu Kammerbeiträgen.

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IBRRS 2006, 1310
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Beschluss vom 27.04.2006 - VII ZR 70/05

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 1309
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honorarentschädigung bei Kündigungsfiktion

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.03.2006 - 10 U 219/05

Verzögert der Bauherr den Baustart, kann der Planer den Vertrag nach §§ 642, 643 BGB beenden. Regeln die Parteien die Kündigungsfolgen vertraglich, gelten diese auch für Kündigungsfiktionen nach §§ 642, 643, 648a Abs. 5 BGB.

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IBRRS 2006, 1306
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Unmittelbarer Mangelfolgeschaden des Architektenwerks

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.12.2005 - 4 U 38/05

1. Ob es sich bei einem Schaden um einen nahen oder einen entfernten Mangelfolgeschaden handelt, kann nicht nach allgemeingültigen abstrakten Kriterien bestimmt werden. Vielmehr bedarf es jeweils der näheren Begründung und Wertung aus der Eigenart des Sachverhalts, ob ein enger Zusammenhang zwischen Mangel und Folgeschaden anzunehmen ist. Dieser ist in erster Linie nicht nach kausalen, sondern nach "lokalen" Kriterien zu ermitteln. Es ist vor allem danach zu fragen, wo sich der Schaden verwirklicht hat, ob am Werk selbst oder an anderen Rechtsgütern. Das bedeutet, dass für die Abgrenzung zwischen den nach § 638 BGB a.F. und den nach § 195 BGB a.F. verjährenden Ansprüchen auf Ersatz von Mangelfolgeschäden eine an Leistungsobjekt und Schadensersatz orientierte Güter- und Interessenabwägung ausschlaggebend ist, durch die das Verjährungsrisiko für Mangelfolgeschäden zwischen Unternehmer und Besteller angemessen verteilt wird.

2. Ein enger Zusammenhang eines Folgeschadens mit dem Werkmangel ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das mangelhafte Werk darauf gerichtet war, seine Verkörperung in einem bestimmten weiteren Werk zu finden, so dass sich der Mangel des einen Werks zwangsläufig auf das andere übertragen musste.

3. Deshalb sind Schäden an einem Bauwerk als nahe Mangelfolgeschäden in Bezug auf Fehler eines Architekten oder Bauingenieurs anzusehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um einen Planungsfehler oder um einen Überwachungsfehler handelt. Auch das als solches unkörperliche Werk eines bauüberwachenden Architekten findet seine Verkörperung in dem Bauwerk selbst.

4. Nahe Mangelfolgeschäden des Architektenwerks sind aber nicht nur diejenigen Schäden, die unmittelbar an dem Bauwerk entstanden sind, sondern gleichermaßen auch solche, die ihrerseits unmittelbar aus den am Bauwerk selbst eingetretenen Schäden resultieren, wie etwa ein merkantiler Minderwert des bebauten Grundstücks.

5. Die Unterbrechung der Verjährung durch eine Streitverkündung tritt nur ein, wenn die Streitverkündung den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 72 ZPO genügt, wonach eine Partei einem Dritten den Streit verkünden kann, wenn sie für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten zu erheben können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt.

6. Allgemein anerkannt ist darüber hinaus, dass in Erweiterung des Wortlautes des § 72 Abs. 1 ZPO eine Streitverkündung auch zulässig ist, wenn für den Streitverkünder gegen einen Dritten ein Anspruch in Betracht kommt, den er alternativ statt gegen den zuerst verklagten Schuldner geltend machen kann. Nicht zulässig ist eine Streitverkündung dagegen dann, wenn aus Sicht des Streitverkünders schon im Zeitpunkt der Streitverkündung von vornherein nur eine kumulative, d.h. insbesondere eine gesamtschuldnerische, Haftung des zuerst in Anspruch genommenen Schuldners und des Dritten in Betracht kommt.

7. Auch im April 1999 - und nicht erst infolge der Entscheidungen des BGH vom 04.07.2002 (BGH NJW-RR 2002, 1531) und vom 10.07.2003 (NJW-RR 2003, 1454 ff.) - entsprach es der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass gleichrangige Baubeteiligte, die für ein und denselben Baumangel verantwortlich sind, im Verhältnis zum Bauherrn als ihrem Auftraggeber als Gesamtschuldner haften.

8. Für die Verantwortlichkeit eines lediglich bauüberwachenden Architekten/Ingenieurs entsprach es - auch bereits bezogen auf den Zeitpunkt der Streitverkündung am 15.04.1999 - der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass sich der Bauherr/Auftraggeber dessen Verschulden im Verhältnis zu den anderen Baubeteiligten (Bauunternehmer, planende Architekten oder Sonderfachleute) nicht zurechnen lassen muss, da der bauüberwachende Architekt/Ingenieur zwar dem Bauherrn/ Auftraggeber gegenüber verpflichtet ist, die Leistungen der anderen Baubeteiligten zu überwachen und insbesondere auch erkannte oder erkennbare Planungsfehler anzuzeigen, den Bauherrn selbst jedoch gegenüber keinem der anderen Baubeteiligten eine Verpflichtung zur Überwachung ihrer Leistungen trifft.

9. Auch wenn es für die Zulässigkeit der Streitverkündung lediglich darauf ankommt, dass der Streitverkünder zum Zeitpunkt der Streitverkündung "glaubt", für den Fall des ihm ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch gegen den Streitverkündungsempfänger geltend machen zu können, kann diesem "glauben" gleichwohl nur Bedeutung zukommen, wenn und soweit es dafür "berechtigte", "naheliegende" oder zumindest "nicht ganz fernliegende Gründe gibt.

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IBRRS 2006, 1293
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Umfang der Überwachungspflichten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.06.2003 - 7 U 930/01

1. Im Rahmen der Planung hat der Architekt die Probleme, die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und Zielvorstellungen ergeben, zu analysieren und zu klären; daraus folgt, dass der Architekt bereits in diesem frühen Stadium auf Risiken hinweisen muss.

2. Sind Details der Bauausführung besonders gefahrenträchtig, müssen diese unter Umständen von dem Architekten im Einzelnen geplant und dem ausführenden Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden.

3. Im Rahmen der Bauüberwachung hat der Architekt die Arbeiten gezielt zu überwachen und zu koordinieren, um zu erreichen, dass das Bauwerk frei von Mängeln und wie geplant durchgeführt wird. Besondere Aufmerksamkeit hat der Architekt solchen Baumaßnahmen zu widmen, bei denen sich Anhaltspunkte für Mängel ergeben. Er muss sein Augenmerk vor allem auf schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten richten; typische Gefahrenquellen und kritische Bauabschnitte müssen besonders beobachtet und überprüft werden.

4. Handwerkliche Selbstverständlichkeiten bei allgemein üblichen, gängigen und einfachen Bauarbeiten, deren Beherrschung durch den Unternehmer vorausgesetzt werden kann, sind im Zweifel nicht von dem Architekten zu überwachen; insoweit darf er sich zu einem gewissen Grade auf die Zuverlässigkeit und ordnungsgemäße unternehmerische Bauausführung verlassen.

5. Auch das grundsätzlich berechtigte Vertrauen in die Kompetenz eines Spezialisten enthebt den bauleitenden Architekten - zumal bei ungewöhnlichen oder erkennbar schwierigen Ausführungen - nicht von der Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Kontrolle im Rahmen seiner Bauüberwachung; soweit Pläne Dritter zur Ausführung gelangen, darf ein Architekt diese nicht kritiklos übernehmen, soweit ihm Kritik möglich und zumutbar ist; das Gleiche gilt für Ausführungsarbeiten.

6. Der Architekten hat die Verpflichtung, den Auftraggeber aufzuklären, wenn ihm selbst Spezialkenntnisse für die gewünschte Bauaufgabe fehlen oder wenn es gesicherte bautechnische Erkenntnisse für die vorgeschlagene Planung und Ausführung nicht gibt. Denn nur dann kann der Auftraggeber frei entscheiden, ob er den Architekten gleichwohl mit der Bauaufgabe betrauen oder ob er nicht - gegebenenfalls zusätzlich - einen Spezialisten beauftragen will.

7. Ist für eine bestimmte Bauleistung ein Pauschalpreis vereinbart, sind davon grundsätzlich sämtliche Bau- und Nebenleistungen, die zur Erreichung der vereinbarten Bauleistung notwendig sind, umfasst. Nur in Ausnahmefällen kann eine Veränderung des Pauschalpreises in Betracht kommen; dies ist dann der Fall, wenn sich die Bauleistung aufgrund unvorhersehbarer Umstände verändert, hierdurch ein deutliches ("unerträgliches") Missverhältnis von Gesamtbauleistung und Pauschalpreis entsteht und dieses jedes voraussehbare und zumutbare Maß übersteigt.

8. Es ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass der Architekt originär bevollmächtigt ist, den Bauherrn in vollem Umfang zu vertreten. Aus der bloßen Tatsache, dass ein Architekt im Rahmen eines Bauvorhabens bestellt wurde, kann noch nicht auf eine weitreichende Vollmachtserteilung geschlossen werden. Die originäre Vollmacht kann allenfalls die Befugnis zur Erteilung von im Verhältnis zu den Gesamtleistungen geringfügigen Zusatzaufträgen umfassen, wobei das Volumen der einzelnen Zusatzaufträge teilweise bei einer Grenze von unter 5 %, das Gesamtvolumen aller Zusatzaufträge bei einer Grenze von unter 10 % der ursprünglichen Auftragssumme gesehen wird.

9. Ein Prüfvermerk hat grundsätzlich keine rechtsgeschäftliche Bedeutung; er stellt - falls nicht sonstige Umstände hinzukommen - lediglich den Nachweis für die durchgeführte rechnerische Prüfung und Feststellung der Einzelpositionen (Mengen - und Einheitspreise) und des Gesamtergebnisses dar.

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IBRRS 2006, 1250
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt haftet für fehlerhafte Statik

OLG Schleswig, Urteil vom 11.04.2006 - 3 U 78/03

1. Der mit der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI beauftragte Architekt muss im Rahmen seiner Objektüberwachungspflicht Widersprüche zwischen Statik und Bewehrungsplänen erkennen und diese durch Nachfrage beim Statiker aufklären.

2. Der vom Bauherrn beauftragte Statiker ist regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten.

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IBRRS 2006, 1248
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauvorlagerecht ohne Kammermitgliedschaft?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2006 - 4 A 4376/04

1. Das Recht zur Führung der gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung "Ingenieur" und die Kammermitgliedschaft sind Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung der Bauvorlageberechtigung.

2. Der Geltendmachung der Erteilung trotz bevorstehender Löschung als Kammermitglied steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.

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IBRRS 2006, 1228
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenvergütung, wenn kein Vertrag vorliegt

OLG Celle, Beschluss vom 27.03.2006 - 14 U 237/05

1. Gibt eine Stadt die vom Land erhaltene Bewilligung von Fördermitteln zurück, zu deren Erreichung ein Architekt Leistungen erbracht hat, und kommt das Bauvorhaben deshalb nicht zur Ausführung, weil der Stadt die erforderlichen Mittel fehlen, entfällt eine Bereicherung und damit ein Bereicherungsanspruch des Architekten.*)

2. Warum die Bereicherung weggefallen ist, ist unerheblich. Allenfalls aus Treu und Glauben könnte sich etwas anderes ergeben. Bei der dann aber anstehenden umfassenden Würdigung aller Umstände ist auch von Bedeutung, ob die Stadt vernünftige wirtschaftliche Gründe hatte, von der Durchführung des Bauvorhabens abzusehen.*)

3. Leistungen des Architekten, die im Wege der Akquisition erbracht wurden, können keinen Bereicherungsanspruch auslösen.*)

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IBRRS 2006, 1204
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gerichtsstandsvereinbarung im Architektenvertrag

BGH, Urteil vom 30.03.2006 - VII ZR 249/04

Ein Werkvertrag mit einem Verbraucher wird nicht schon dann im Sinne des Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO im Rahmen einer vom Vertragspartner im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgeübten oder dahin ausgerichteten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen, wenn der Vertragspartner erst aufgrund des Vertrages zum Zwecke der Herstellung des Werkes verpflichtet ist, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers zu entfalten.*)

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IBRRS 2006, 1203
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Grundsatzentscheidung zur Haftung von Architekt und Bauunternehmer

BGH, Beschluss vom 01.02.1965 - GSZ 1/64

Der Architekt, den der Bauherr gemäß dem § 635 BGB wegen Aufsichtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, kann gegen den Bauunternehmer einen Ausgleichsanspruch gemäß dem § 426 BGB geltend machen.*)

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IBRRS 2006, 1165
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung für falschen Bautenstandsbericht?

OLG Dresden, Urteil vom 09.06.2005 - 9 U 1337/04

Der Architekt haftet nicht, wenn der Auftraggeber durch vorschüssige und über die Feststellung im Bautenstandsbericht hinausgehende Zahlungen auf seinen Schutzzweck verzichtet.

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IBRRS 2006, 1104
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Antragsabweichung bei Architektenhaftpflichtdeckung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2005 - 12 U 150/05

1. Beantragt der Versicherungsnehmer eine Berufshaftpflichtversicherung, die ein nach den Bedingungen generell ausgeschlossenes Risiko einbezieht, so kommt eine solche Versicherung zustande, wenn der Versicherungsschein unter Bezugnahme auf die Bedingungen den Einschluss nicht aufführt, die Abweichung vom Antrag jedoch nicht deutlich macht.*)

2. Zur Darlegungs- und Beweislast für einen den Versicherungsschutz in der Berufhaftpflichtversicherung ausschließenden wissentlichen Pflichtenverstoß.*)




IBRRS 2006, 1089
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Welche Rechtskenntnisse muss ein Architekt besitzen?

KG, Urteil vom 20.03.2006 - 24 U 48/05

1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg grundsätzlich eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Zur Erfüllung dieser Pflicht reicht es nicht aus, dass eine Baugenehmigung tatsächlich erteilt wird; erforderlich ist vielmehr, dass sie rechtmäßig und nicht rücknehmbar ist.*)

2. Ein Architekt muss die zur Lösung der ihm übertragenen Planungsaufgaben notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts besitzen. Soweit diese von ihm zu erwartenden Kenntnisse betroffen sind, entbindet ein - rechtswidriges - Verwaltungshandeln, etwa ein positiver Vorbescheid oder eine Baugenehmigung, den Architekten nicht von der eigenen Prüfpflicht.

3. Die Klärung schwieriger Rechtsfragen aus dem Bereich des Baunebenrechts kann vom Architekten nicht verlangt werden, da er einem Rechtsberater des Bauherrn nicht gleichgestellt werden darf. Dies betrifft sowohl die Frage des Verschuldens als auch die Frage der (objektiven) Pflichtverletzung und ist daher auch beachtlich, wenn bei einem Werkvertrag über Architektenleistungen der Auftraggeber die Rückzahlung bereits geleisteter Voraus- und Abschlagszahlungen mit der Begründung verlangt, diese überstiegen die dem Architekten zustehende Gesamtvergütung.*)

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IBRRS 2006, 1085
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wer ist Verwender der AGB?

BGH, Urteil vom 09.03.2006 - VII ZR 268/04

Schließt eine Vertragspartei in der Regel Verträge unter Einbeziehung von bestimmten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, ist sie auch dann Verwenderin, wenn ihr Vertragspartner diese Vertragsbedingungen im Hinblick darauf bereits in sein Angebot aufgenommen und damit formal in den Vertragsabschluss eingeführt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. März 1997 - X ZR 141/95, NJW 1997, 2043).*)

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IBRRS 2006, 1038
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Doppelhaus mit einschaliger Bauweise: Planungsfehler

LG Stuttgart, Urteil vom 15.07.2005 - 26 O 167/04

1. Die Planung eines Doppelhauses ist wegen unzureichender Schalldämmwerte fehlerhaft, wenn die Errichtung des Doppelhauses in einschaliger statt in zweischaliger Bauweise erfolgt.

2. Eine solche Bauweise entsprach auch 1996 nicht den Regeln der Technik.

3. Da sich nach der Prognose des Sachverständigen die teurere Trennlösung gegenüber der kostengünstigeren biegeweichen Vorsatzschale als die erfolgsversprechendere Lösung darstellt, sind die Kosten der Trennlösung durch den Architekten zu erstatten.

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IBRRS 2006, 1004
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verfahrensrecht - Klage aus Architektenvertrag: Örtliche zuständigkeit

LG Kaiserslautern, Urteil vom 10.03.2006 - 2 O 423/03

Bei einem Architektenvertrag besteht ein gemeinsamer Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungspflichten am Ort des Bauvorhabens, wenn sich der Architekt verpflichtet hat, für das Bauvorhaben die Objektüberwachung und -betreuung sowie -dokumentation zu erbringen. Aus diesem Grund können Vergütungsklagen gem. § 29 ZPO vor dem Gericht eingeklagt werden, in dessen Bezirk sich das Bauvorhaben befindet.*)

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IBRRS 2006, 0995
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Arglistiges Verschweigen bei "Serienfehler"

KG, Urteil vom 08.12.2005 - 4 U 16/05

1. Ein arglistiger Verstoß gegen vertragliche Offenbarungspflichten liegt nicht nur dann vor, wenn bekannte Mängel verschwiegen werden. Vielmehr kann der Architekt sich seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des fertigen Werkes nicht dadurch entziehen, dass er sich unwissend hält.

2. Eine offenbarungspflichtige Unwissenheit aufgrund fehlender Bauüberwachungstätigkeit liegt nicht erst dann vor, wenn überhaupt keine Bauüberwachung stattgefunden hat, sondern bereits dann, wenn hinsichtlich eines abgrenzbaren und besonders schadensträchtigen Teils der Baumaßnahmen keine Bauüberwachung vorgenommen wird.

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IBRRS 2006, 0994
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nebenanlagen von Autobahnen: HOAI anwendbar?

BGH, Urteil vom 23.02.2006 - VII ZR 168/04

1. Die HOAI ist anwendbar, wenn und soweit ein Auftragnehmer mit der Planung einer Anlage des Straßenverkehrs beauftragt ist. Nicht erforderlich ist es, dass ihm die Planung der Anlage insgesamt übertragen ist. Es genügt, wenn der Auftrag gegenständlich auf Teile einer Verkehrsanlage beschränkt ist.

2. Das Leistungsbild "Objektplanung für eine Verkehrsanlage" ist nach der Systematik der HOAI lediglich insoweit eingeschränkt, als Ingenieurbauwerke und andere Objekte, die zu einem anderen in der HOAI geregelten Leistungsbild gehören, nicht zugleich dem Leistungsbild "Verkehrsanlage" unterfallen.

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IBRRS 2006, 0977
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt und Bauunternehmer als Gesamtschuldner

OLG Celle, Urteil vom 28.03.2006 - 14 U 168/05

Wenn im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung von Bauunternehmer und Architekt (BGHZ 43, 227) der Bauherr einen von beiden in Anspruch nimmt, ist eine etwaig im Innenverhältnis der Gesamtschuldner bestehende Ausgleichspflicht für den Anspruch des Bauherrn gegenüber dem von ihm in Anspruch genommenen Schuldner unmaßgeblich. Er kann grundsätzlich die volle Leistung von der einen oder anderen Seite verlangen, § 421 BGB. Eine ggf. auch von sachverständiger Seite vorgenommene Quotelung der Verursachungsbeiträge ist hierbei unbeachtlich.*)

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IBRRS 2006, 0965
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mangelhafte Bauüberwachung und Architektenhaftung

OLG Rostock, Urteil vom 27.09.2005 - 4 U 82/03

1. Der bauüberwachende Architekt handelt arglistig, wenn er während der Bauausführung Mängel der Bauleistungen erkennt, das Bauunternehmen nicht zur Beseitigung dieser Mängel auffordert und auch keinerlei Mängelbeseitigungsarbeiten anleitet oder kontrolliert und dem Bauherrn trotz der fortbestehenden Mangelhaftigkeit des Bauwerks nicht rät, die Abnahme der Bauleistungen zu verweigern.

2. Die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Architekten, wonach die Verjährung sämtlicher Ansprüche gegen ihn spätestens dann zu laufen beginnt, wenn das Objekt in Nutzung genommen ist, ist unwirksam. Unwirksam ist auch die AGB des Architekten, wonach die Verjährung der Ansprüche jedenfalls zu dem Zeitpunkt eintritt, zu dem Ansprüche des Bauherrn gegen die übrigen an der Planung und Ausführung des Objektes Beteiligten verjähren.

3. Gravierende Mängel der Bauleistung muss ein bauaufsichtführender Architekt auch ohne Kenntnis geänderter Projektpläne erkennen und deren Beseitigung veranlassen. Bestimmte Baumängel begründen einen Anscheinsbeweis dafür, dass der bauaufsichtführende Architekt seinen Aufsichts- und Kontrollpflichten nicht nachgekommen ist. Um diesen Anscheinsbeweis zu entkräften, muss der Architekt die ernsthafte Möglichkeit anderer Schadensursachen aufzeigen.

4. Der bauaufsichtführende Architekt kann sich grundsätzlich damit entlasten, dass bestimmte Schäden auch bei ordnungsgemäßer Bauaufsicht entstanden wären (sog. rechtmäßiges Alternativverhalten).




IBRRS 2006, 0953
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abschlagsrechnung oder Teilschlussrechnung?

OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2005 - 34 U 19/05

1. Die Bezeichnung "Honorarrechnung" spricht aus Sicht eines objektiven Empfängers dafür, dass damit eine abschließende Abrechnung der darin aufgezählten Leistungen erfolgen soll.

2. Auch bei einer Teilschlussrechnung kann der Auftraggeber im Einzelfall darauf vertrauen, dass der Architekt keine Nachforderungen mehr stellen wird.

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IBRRS 2006, 0952
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bebauungsplan muß als Farbkopie herangezogen werden!

OLG Celle, Urteil vom 16.06.2005 - 6 U 187/04

Zu den vom Architekten zu beachtenden Sorgfaltsanforderungen gehört die Überprüfung des vollständigen Bebauungsplans mitsamt seinen womöglich auch farbigen Eintragungen; die Betrachtung lediglich einer schwarz-weißen (Auszugs-)Kopie genügt nicht.

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IBRRS 2006, 0946
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Außerberufl. Fehlverhalten: Berufspflichtverletzung?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2006 - 6s E 1083/03.S

Ein von einem Architekten begangenes außerberufliches Fehlverhalten stellt, auch wenn es den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, nicht ohne weiteres eine Berufspflichtverletzung dar. Eine Berufspflichtverletzung ist in der Regel aber bei vorsätzlich begangenen schwerwiegenden Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden sind, anzunehmen.*)

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IBRRS 2006, 0844
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekte & Ingenieure - Verjährung des Architektenhonorars

OLG Frankfurt, Urteil vom 09.12.2004 - 1 U 278/03

1. Eine nicht prüffähige Architektenhonorarforderung setzt den Lauf der Verjährungsfrist nicht in Gang.

2. Der Architekt verhält sich nicht treuwidrig, wenn er dem Auftraggeber zunächst eine nicht prüffähige und erst viel später eine weitere und prüfbare Rechnung vorlegt.

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IBRRS 2006, 0842
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Fehlende Architekteneigenschaft des Bauingenieurs

OLG Naumburg, Urteil vom 23.03.2005 - 6 U 155/00

1. Wenn ein Bauingenieur Leistungen der Objektplanung und damit Architektenleistungen erbringen will, muss er eine fehlende Architekteneigenschaft von sich aus bei den Vertragsverhandlungen offenbaren.

2. Diese Offenbarungspflicht entfällt jedoch ausnahmsweise dann, wenn durch die fehlende Eintragung in die Architektenliste schützenswerte Interessen des Bauherrn nicht berührt sein können.

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IBRRS 2006, 0833
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abbrucharbeiten: Planungs- und Überwachungspflichten

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.02.2006 - 5 U 136/05

1. Der mit der Ausführungsplanung betraute Architekt hat bei Teil-Abbrucharbeiten, die eine Sicherung des bestehen bleibenden Bauwerks notwendig machen, eine schriftliche Planung zu erstellen. Der bloße Hinweis auf die DIN 4123 ist unzureichend. Diese DIN ist vielmehr in ein individuelles Planwerk umzusetzen.*)

2. Bei Aushub- und Unterfangungsarbeiten an einem solchen Bauvorhaben hat der objektüberwachende Architekt in besonders kritischen Phasen ständig vor Ort zu sein und die Arbeiten unter Erteilung fachkundiger Weisungen zu überwachen.*)

3. Der Bauunternehmer haftet für von ihm verursachte Mängel grundsätzlich allein. In Ausnahme dazu kommt eine Mithaftung des überwachenden Architekten in Betracht bei besonders schwerwiegenden Aufsichtsfehlern und im Rahmen der Überwachung besonders fehlerträchtigter Bauabschnitte.*)

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IBRRS 2006, 0785
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Fehlerhafte Planung und Objektüberwachung

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.12.2005 - 4 U 167/99

1. Eine vorbehaltlose Bezahlung der zwar als "Teilschlußrechnung" bezeichneten Rechnung kann nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet werden, wenn offenkundig ist, dass das darin errechnete Honorar nicht, wie vertraglich vereinbart, auf Grundlage der tatsächlichen Baukosten errechnet, sondern auf einer nur vorläufigen Schätzung der Kosten beruht.

2. Pauschalen für die Bauwesenversicherung und Baunebenkosten sind nicht bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen.

3. Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten wegen fehlerhafter Planung können zwar zu verneinen sein, wenn der Bauherr sich mit der -fehlerhaften - Planung und Ausführung einverstanden zeigte. Das setzt allerdings voraus, dass der Bauherr Bedeutung und Tragweite der Fehlerhaftigkeit der Planung erkannte. Das kann in der Regel nur angenommen werden, wenn der Architekt den Bauherrn aufgeklärt und belehrt hatte. Auch wenn eine Wohnungsbaugesellschaft selbst über eine gewisse Sachkunde am Bau verfügen dürfte, reicht es allein nicht aus, die an sich erforderliche Aufklärung durch den Architekten als entbehrlich anzusehen.

4. Die Aufsicht durch den Architekten selbst oder zuverlässiger Mitarbeiter ist hingegen stets erforderlich, wenn es sich um wichtige Bauvorgänge handelt, welche für die Erreichung der Bauaufgabe von wesentlicher Bedeutung sind. Dies ist etwa bei Abdichtungs- und Isolierarbeiten der Fall wie auch bei Arbeiten an der Dachkonstruktion und deren Verankerung. Gleiches hat bei Arbeiten an der Wärmedämmung des Daches zu gelten.

5. Hat der Architekt die Freigabe von Zahlungen zu prüfen und gelangt er hierbei zu dem Ergebnis, die abgerechneten Leistungen entsprächen nicht dem erbrachten Leistungsumfang oder seien nicht ordnungsgemäß, sondern mangelhaft, kann - und muß - er dies dem Bauherrn mitteilen und zu einem entsprechenden Einbehalt vom Rechnungsbetrag raten. Kommt der Architekt dieser Aufgabe nach, und nimmt der Bauherr dennoch weitere Zahlungen vor, ist es gerechtfertigt, dem Bauherrn insoweit die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches zu verwehren, als ein erstattungsfähiger Schaden ohne die - voreilige - Zahlung an das Bauunternehmen nicht entstanden wäre, weil der Bauherr sich in voller Höhe aus dem zurückbehaltenen Betrag hätte befriedigen können.




IBRRS 2006, 0692
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekte & Ingenieure - Architektenhaftung: Vergabe im Stundenlohn

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.06.2005 - 17 U 158/02

1. Ein Architekt macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er ohne Leistungsverzeichnis und ohne Vergleichsangebote Rohbauarbeiten im Stundenlohn vergibt.

2. Der Architekt ist nicht verpflichtet, so kostengünstig wie möglich zu bauen.

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