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Sachgebiet: Architekten und Ingenieure

2887 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2006

IBRRS 2006, 1333
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ordnungsgemäßheit der Heranziehung zu Kammerbeiträgen

VG Köln, Urteil vom 09.02.2006 - 1 K 4613/05

Zur Frage der Ordnungsgemäßheit der Heranziehung zu Kammerbeiträgen.

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IBRRS 2006, 1310
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Beschluss vom 27.04.2006 - VII ZR 70/05

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 1309
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honorarentschädigung bei Kündigungsfiktion

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.03.2006 - 10 U 219/05

Verzögert der Bauherr den Baustart, kann der Planer den Vertrag nach §§ 642, 643 BGB beenden. Regeln die Parteien die Kündigungsfolgen vertraglich, gelten diese auch für Kündigungsfiktionen nach §§ 642, 643, 648a Abs. 5 BGB.

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IBRRS 2006, 1306
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Unmittelbarer Mangelfolgeschaden des Architektenwerks

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.12.2005 - 4 U 38/05

1. Ob es sich bei einem Schaden um einen nahen oder einen entfernten Mangelfolgeschaden handelt, kann nicht nach allgemeingültigen abstrakten Kriterien bestimmt werden. Vielmehr bedarf es jeweils der näheren Begründung und Wertung aus der Eigenart des Sachverhalts, ob ein enger Zusammenhang zwischen Mangel und Folgeschaden anzunehmen ist. Dieser ist in erster Linie nicht nach kausalen, sondern nach "lokalen" Kriterien zu ermitteln. Es ist vor allem danach zu fragen, wo sich der Schaden verwirklicht hat, ob am Werk selbst oder an anderen Rechtsgütern. Das bedeutet, dass für die Abgrenzung zwischen den nach § 638 BGB a.F. und den nach § 195 BGB a.F. verjährenden Ansprüchen auf Ersatz von Mangelfolgeschäden eine an Leistungsobjekt und Schadensersatz orientierte Güter- und Interessenabwägung ausschlaggebend ist, durch die das Verjährungsrisiko für Mangelfolgeschäden zwischen Unternehmer und Besteller angemessen verteilt wird.

2. Ein enger Zusammenhang eines Folgeschadens mit dem Werkmangel ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das mangelhafte Werk darauf gerichtet war, seine Verkörperung in einem bestimmten weiteren Werk zu finden, so dass sich der Mangel des einen Werks zwangsläufig auf das andere übertragen musste.

3. Deshalb sind Schäden an einem Bauwerk als nahe Mangelfolgeschäden in Bezug auf Fehler eines Architekten oder Bauingenieurs anzusehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um einen Planungsfehler oder um einen Überwachungsfehler handelt. Auch das als solches unkörperliche Werk eines bauüberwachenden Architekten findet seine Verkörperung in dem Bauwerk selbst.

4. Nahe Mangelfolgeschäden des Architektenwerks sind aber nicht nur diejenigen Schäden, die unmittelbar an dem Bauwerk entstanden sind, sondern gleichermaßen auch solche, die ihrerseits unmittelbar aus den am Bauwerk selbst eingetretenen Schäden resultieren, wie etwa ein merkantiler Minderwert des bebauten Grundstücks.

5. Die Unterbrechung der Verjährung durch eine Streitverkündung tritt nur ein, wenn die Streitverkündung den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 72 ZPO genügt, wonach eine Partei einem Dritten den Streit verkünden kann, wenn sie für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten zu erheben können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt.

6. Allgemein anerkannt ist darüber hinaus, dass in Erweiterung des Wortlautes des § 72 Abs. 1 ZPO eine Streitverkündung auch zulässig ist, wenn für den Streitverkünder gegen einen Dritten ein Anspruch in Betracht kommt, den er alternativ statt gegen den zuerst verklagten Schuldner geltend machen kann. Nicht zulässig ist eine Streitverkündung dagegen dann, wenn aus Sicht des Streitverkünders schon im Zeitpunkt der Streitverkündung von vornherein nur eine kumulative, d.h. insbesondere eine gesamtschuldnerische, Haftung des zuerst in Anspruch genommenen Schuldners und des Dritten in Betracht kommt.

7. Auch im April 1999 - und nicht erst infolge der Entscheidungen des BGH vom 04.07.2002 (BGH NJW-RR 2002, 1531) und vom 10.07.2003 (NJW-RR 2003, 1454 ff.) - entsprach es der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass gleichrangige Baubeteiligte, die für ein und denselben Baumangel verantwortlich sind, im Verhältnis zum Bauherrn als ihrem Auftraggeber als Gesamtschuldner haften.

8. Für die Verantwortlichkeit eines lediglich bauüberwachenden Architekten/Ingenieurs entsprach es - auch bereits bezogen auf den Zeitpunkt der Streitverkündung am 15.04.1999 - der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass sich der Bauherr/Auftraggeber dessen Verschulden im Verhältnis zu den anderen Baubeteiligten (Bauunternehmer, planende Architekten oder Sonderfachleute) nicht zurechnen lassen muss, da der bauüberwachende Architekt/Ingenieur zwar dem Bauherrn/ Auftraggeber gegenüber verpflichtet ist, die Leistungen der anderen Baubeteiligten zu überwachen und insbesondere auch erkannte oder erkennbare Planungsfehler anzuzeigen, den Bauherrn selbst jedoch gegenüber keinem der anderen Baubeteiligten eine Verpflichtung zur Überwachung ihrer Leistungen trifft.

9. Auch wenn es für die Zulässigkeit der Streitverkündung lediglich darauf ankommt, dass der Streitverkünder zum Zeitpunkt der Streitverkündung "glaubt", für den Fall des ihm ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch gegen den Streitverkündungsempfänger geltend machen zu können, kann diesem "glauben" gleichwohl nur Bedeutung zukommen, wenn und soweit es dafür "berechtigte", "naheliegende" oder zumindest "nicht ganz fernliegende Gründe gibt.

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IBRRS 2006, 1293
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Umfang der Überwachungspflichten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.06.2003 - 7 U 930/01

1. Im Rahmen der Planung hat der Architekt die Probleme, die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und Zielvorstellungen ergeben, zu analysieren und zu klären; daraus folgt, dass der Architekt bereits in diesem frühen Stadium auf Risiken hinweisen muss.

2. Sind Details der Bauausführung besonders gefahrenträchtig, müssen diese unter Umständen von dem Architekten im Einzelnen geplant und dem ausführenden Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden.

3. Im Rahmen der Bauüberwachung hat der Architekt die Arbeiten gezielt zu überwachen und zu koordinieren, um zu erreichen, dass das Bauwerk frei von Mängeln und wie geplant durchgeführt wird. Besondere Aufmerksamkeit hat der Architekt solchen Baumaßnahmen zu widmen, bei denen sich Anhaltspunkte für Mängel ergeben. Er muss sein Augenmerk vor allem auf schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten richten; typische Gefahrenquellen und kritische Bauabschnitte müssen besonders beobachtet und überprüft werden.

4. Handwerkliche Selbstverständlichkeiten bei allgemein üblichen, gängigen und einfachen Bauarbeiten, deren Beherrschung durch den Unternehmer vorausgesetzt werden kann, sind im Zweifel nicht von dem Architekten zu überwachen; insoweit darf er sich zu einem gewissen Grade auf die Zuverlässigkeit und ordnungsgemäße unternehmerische Bauausführung verlassen.

5. Auch das grundsätzlich berechtigte Vertrauen in die Kompetenz eines Spezialisten enthebt den bauleitenden Architekten - zumal bei ungewöhnlichen oder erkennbar schwierigen Ausführungen - nicht von der Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Kontrolle im Rahmen seiner Bauüberwachung; soweit Pläne Dritter zur Ausführung gelangen, darf ein Architekt diese nicht kritiklos übernehmen, soweit ihm Kritik möglich und zumutbar ist; das Gleiche gilt für Ausführungsarbeiten.

6. Der Architekten hat die Verpflichtung, den Auftraggeber aufzuklären, wenn ihm selbst Spezialkenntnisse für die gewünschte Bauaufgabe fehlen oder wenn es gesicherte bautechnische Erkenntnisse für die vorgeschlagene Planung und Ausführung nicht gibt. Denn nur dann kann der Auftraggeber frei entscheiden, ob er den Architekten gleichwohl mit der Bauaufgabe betrauen oder ob er nicht - gegebenenfalls zusätzlich - einen Spezialisten beauftragen will.

7. Ist für eine bestimmte Bauleistung ein Pauschalpreis vereinbart, sind davon grundsätzlich sämtliche Bau- und Nebenleistungen, die zur Erreichung der vereinbarten Bauleistung notwendig sind, umfasst. Nur in Ausnahmefällen kann eine Veränderung des Pauschalpreises in Betracht kommen; dies ist dann der Fall, wenn sich die Bauleistung aufgrund unvorhersehbarer Umstände verändert, hierdurch ein deutliches ("unerträgliches") Missverhältnis von Gesamtbauleistung und Pauschalpreis entsteht und dieses jedes voraussehbare und zumutbare Maß übersteigt.

8. Es ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass der Architekt originär bevollmächtigt ist, den Bauherrn in vollem Umfang zu vertreten. Aus der bloßen Tatsache, dass ein Architekt im Rahmen eines Bauvorhabens bestellt wurde, kann noch nicht auf eine weitreichende Vollmachtserteilung geschlossen werden. Die originäre Vollmacht kann allenfalls die Befugnis zur Erteilung von im Verhältnis zu den Gesamtleistungen geringfügigen Zusatzaufträgen umfassen, wobei das Volumen der einzelnen Zusatzaufträge teilweise bei einer Grenze von unter 5 %, das Gesamtvolumen aller Zusatzaufträge bei einer Grenze von unter 10 % der ursprünglichen Auftragssumme gesehen wird.

9. Ein Prüfvermerk hat grundsätzlich keine rechtsgeschäftliche Bedeutung; er stellt - falls nicht sonstige Umstände hinzukommen - lediglich den Nachweis für die durchgeführte rechnerische Prüfung und Feststellung der Einzelpositionen (Mengen - und Einheitspreise) und des Gesamtergebnisses dar.

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IBRRS 2006, 1250
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt haftet für fehlerhafte Statik

OLG Schleswig, Urteil vom 11.04.2006 - 3 U 78/03

1. Der mit der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI beauftragte Architekt muss im Rahmen seiner Objektüberwachungspflicht Widersprüche zwischen Statik und Bewehrungsplänen erkennen und diese durch Nachfrage beim Statiker aufklären.

2. Der vom Bauherrn beauftragte Statiker ist regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten.

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IBRRS 2006, 1248
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauvorlagerecht ohne Kammermitgliedschaft?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2006 - 4 A 4376/04

1. Das Recht zur Führung der gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung "Ingenieur" und die Kammermitgliedschaft sind Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung der Bauvorlageberechtigung.

2. Der Geltendmachung der Erteilung trotz bevorstehender Löschung als Kammermitglied steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.

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IBRRS 2006, 1228
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenvergütung, wenn kein Vertrag vorliegt

OLG Celle, Beschluss vom 27.03.2006 - 14 U 237/05

1. Gibt eine Stadt die vom Land erhaltene Bewilligung von Fördermitteln zurück, zu deren Erreichung ein Architekt Leistungen erbracht hat, und kommt das Bauvorhaben deshalb nicht zur Ausführung, weil der Stadt die erforderlichen Mittel fehlen, entfällt eine Bereicherung und damit ein Bereicherungsanspruch des Architekten.*)

2. Warum die Bereicherung weggefallen ist, ist unerheblich. Allenfalls aus Treu und Glauben könnte sich etwas anderes ergeben. Bei der dann aber anstehenden umfassenden Würdigung aller Umstände ist auch von Bedeutung, ob die Stadt vernünftige wirtschaftliche Gründe hatte, von der Durchführung des Bauvorhabens abzusehen.*)

3. Leistungen des Architekten, die im Wege der Akquisition erbracht wurden, können keinen Bereicherungsanspruch auslösen.*)

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IBRRS 2006, 1204
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gerichtsstandsvereinbarung im Architektenvertrag

BGH, Urteil vom 30.03.2006 - VII ZR 249/04

Ein Werkvertrag mit einem Verbraucher wird nicht schon dann im Sinne des Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO im Rahmen einer vom Vertragspartner im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgeübten oder dahin ausgerichteten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen, wenn der Vertragspartner erst aufgrund des Vertrages zum Zwecke der Herstellung des Werkes verpflichtet ist, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers zu entfalten.*)

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IBRRS 2006, 1203
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Grundsatzentscheidung zur Haftung von Architekt und Bauunternehmer

BGH, Beschluss vom 01.02.1965 - GSZ 1/64

Der Architekt, den der Bauherr gemäß dem § 635 BGB wegen Aufsichtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, kann gegen den Bauunternehmer einen Ausgleichsanspruch gemäß dem § 426 BGB geltend machen.*)

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IBRRS 2006, 1165
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung für falschen Bautenstandsbericht?

OLG Dresden, Urteil vom 09.06.2005 - 9 U 1337/04

Der Architekt haftet nicht, wenn der Auftraggeber durch vorschüssige und über die Feststellung im Bautenstandsbericht hinausgehende Zahlungen auf seinen Schutzzweck verzichtet.

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IBRRS 2006, 1104
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Antragsabweichung bei Architektenhaftpflichtdeckung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2005 - 12 U 150/05

1. Beantragt der Versicherungsnehmer eine Berufshaftpflichtversicherung, die ein nach den Bedingungen generell ausgeschlossenes Risiko einbezieht, so kommt eine solche Versicherung zustande, wenn der Versicherungsschein unter Bezugnahme auf die Bedingungen den Einschluss nicht aufführt, die Abweichung vom Antrag jedoch nicht deutlich macht.*)

2. Zur Darlegungs- und Beweislast für einen den Versicherungsschutz in der Berufhaftpflichtversicherung ausschließenden wissentlichen Pflichtenverstoß.*)




IBRRS 2006, 1089
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Welche Rechtskenntnisse muss ein Architekt besitzen?

KG, Urteil vom 20.03.2006 - 24 U 48/05

1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg grundsätzlich eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Zur Erfüllung dieser Pflicht reicht es nicht aus, dass eine Baugenehmigung tatsächlich erteilt wird; erforderlich ist vielmehr, dass sie rechtmäßig und nicht rücknehmbar ist.*)

2. Ein Architekt muss die zur Lösung der ihm übertragenen Planungsaufgaben notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts besitzen. Soweit diese von ihm zu erwartenden Kenntnisse betroffen sind, entbindet ein - rechtswidriges - Verwaltungshandeln, etwa ein positiver Vorbescheid oder eine Baugenehmigung, den Architekten nicht von der eigenen Prüfpflicht.

3. Die Klärung schwieriger Rechtsfragen aus dem Bereich des Baunebenrechts kann vom Architekten nicht verlangt werden, da er einem Rechtsberater des Bauherrn nicht gleichgestellt werden darf. Dies betrifft sowohl die Frage des Verschuldens als auch die Frage der (objektiven) Pflichtverletzung und ist daher auch beachtlich, wenn bei einem Werkvertrag über Architektenleistungen der Auftraggeber die Rückzahlung bereits geleisteter Voraus- und Abschlagszahlungen mit der Begründung verlangt, diese überstiegen die dem Architekten zustehende Gesamtvergütung.*)

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IBRRS 2006, 1085
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wer ist Verwender der AGB?

BGH, Urteil vom 09.03.2006 - VII ZR 268/04

Schließt eine Vertragspartei in der Regel Verträge unter Einbeziehung von bestimmten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, ist sie auch dann Verwenderin, wenn ihr Vertragspartner diese Vertragsbedingungen im Hinblick darauf bereits in sein Angebot aufgenommen und damit formal in den Vertragsabschluss eingeführt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. März 1997 - X ZR 141/95, NJW 1997, 2043).*)

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IBRRS 2006, 1038
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Doppelhaus mit einschaliger Bauweise: Planungsfehler

LG Stuttgart, Urteil vom 15.07.2005 - 26 O 167/04

1. Die Planung eines Doppelhauses ist wegen unzureichender Schalldämmwerte fehlerhaft, wenn die Errichtung des Doppelhauses in einschaliger statt in zweischaliger Bauweise erfolgt.

2. Eine solche Bauweise entsprach auch 1996 nicht den Regeln der Technik.

3. Da sich nach der Prognose des Sachverständigen die teurere Trennlösung gegenüber der kostengünstigeren biegeweichen Vorsatzschale als die erfolgsversprechendere Lösung darstellt, sind die Kosten der Trennlösung durch den Architekten zu erstatten.

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IBRRS 2006, 1004
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verfahrensrecht - Klage aus Architektenvertrag: Örtliche zuständigkeit

LG Kaiserslautern, Urteil vom 10.03.2006 - 2 O 423/03

Bei einem Architektenvertrag besteht ein gemeinsamer Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungspflichten am Ort des Bauvorhabens, wenn sich der Architekt verpflichtet hat, für das Bauvorhaben die Objektüberwachung und -betreuung sowie -dokumentation zu erbringen. Aus diesem Grund können Vergütungsklagen gem. § 29 ZPO vor dem Gericht eingeklagt werden, in dessen Bezirk sich das Bauvorhaben befindet.*)

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IBRRS 2006, 0995
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Arglistiges Verschweigen bei "Serienfehler"

KG, Urteil vom 08.12.2005 - 4 U 16/05

1. Ein arglistiger Verstoß gegen vertragliche Offenbarungspflichten liegt nicht nur dann vor, wenn bekannte Mängel verschwiegen werden. Vielmehr kann der Architekt sich seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des fertigen Werkes nicht dadurch entziehen, dass er sich unwissend hält.

2. Eine offenbarungspflichtige Unwissenheit aufgrund fehlender Bauüberwachungstätigkeit liegt nicht erst dann vor, wenn überhaupt keine Bauüberwachung stattgefunden hat, sondern bereits dann, wenn hinsichtlich eines abgrenzbaren und besonders schadensträchtigen Teils der Baumaßnahmen keine Bauüberwachung vorgenommen wird.

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IBRRS 2006, 0994
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nebenanlagen von Autobahnen: HOAI anwendbar?

BGH, Urteil vom 23.02.2006 - VII ZR 168/04

1. Die HOAI ist anwendbar, wenn und soweit ein Auftragnehmer mit der Planung einer Anlage des Straßenverkehrs beauftragt ist. Nicht erforderlich ist es, dass ihm die Planung der Anlage insgesamt übertragen ist. Es genügt, wenn der Auftrag gegenständlich auf Teile einer Verkehrsanlage beschränkt ist.

2. Das Leistungsbild "Objektplanung für eine Verkehrsanlage" ist nach der Systematik der HOAI lediglich insoweit eingeschränkt, als Ingenieurbauwerke und andere Objekte, die zu einem anderen in der HOAI geregelten Leistungsbild gehören, nicht zugleich dem Leistungsbild "Verkehrsanlage" unterfallen.

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IBRRS 2006, 0977
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt und Bauunternehmer als Gesamtschuldner

OLG Celle, Urteil vom 28.03.2006 - 14 U 168/05

Wenn im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung von Bauunternehmer und Architekt (BGHZ 43, 227) der Bauherr einen von beiden in Anspruch nimmt, ist eine etwaig im Innenverhältnis der Gesamtschuldner bestehende Ausgleichspflicht für den Anspruch des Bauherrn gegenüber dem von ihm in Anspruch genommenen Schuldner unmaßgeblich. Er kann grundsätzlich die volle Leistung von der einen oder anderen Seite verlangen, § 421 BGB. Eine ggf. auch von sachverständiger Seite vorgenommene Quotelung der Verursachungsbeiträge ist hierbei unbeachtlich.*)

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IBRRS 2006, 0965
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mangelhafte Bauüberwachung und Architektenhaftung

OLG Rostock, Urteil vom 27.09.2005 - 4 U 82/03

1. Der bauüberwachende Architekt handelt arglistig, wenn er während der Bauausführung Mängel der Bauleistungen erkennt, das Bauunternehmen nicht zur Beseitigung dieser Mängel auffordert und auch keinerlei Mängelbeseitigungsarbeiten anleitet oder kontrolliert und dem Bauherrn trotz der fortbestehenden Mangelhaftigkeit des Bauwerks nicht rät, die Abnahme der Bauleistungen zu verweigern.

2. Die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Architekten, wonach die Verjährung sämtlicher Ansprüche gegen ihn spätestens dann zu laufen beginnt, wenn das Objekt in Nutzung genommen ist, ist unwirksam. Unwirksam ist auch die AGB des Architekten, wonach die Verjährung der Ansprüche jedenfalls zu dem Zeitpunkt eintritt, zu dem Ansprüche des Bauherrn gegen die übrigen an der Planung und Ausführung des Objektes Beteiligten verjähren.

3. Gravierende Mängel der Bauleistung muss ein bauaufsichtführender Architekt auch ohne Kenntnis geänderter Projektpläne erkennen und deren Beseitigung veranlassen. Bestimmte Baumängel begründen einen Anscheinsbeweis dafür, dass der bauaufsichtführende Architekt seinen Aufsichts- und Kontrollpflichten nicht nachgekommen ist. Um diesen Anscheinsbeweis zu entkräften, muss der Architekt die ernsthafte Möglichkeit anderer Schadensursachen aufzeigen.

4. Der bauaufsichtführende Architekt kann sich grundsätzlich damit entlasten, dass bestimmte Schäden auch bei ordnungsgemäßer Bauaufsicht entstanden wären (sog. rechtmäßiges Alternativverhalten).




IBRRS 2006, 0953
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abschlagsrechnung oder Teilschlussrechnung?

OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2005 - 34 U 19/05

1. Die Bezeichnung "Honorarrechnung" spricht aus Sicht eines objektiven Empfängers dafür, dass damit eine abschließende Abrechnung der darin aufgezählten Leistungen erfolgen soll.

2. Auch bei einer Teilschlussrechnung kann der Auftraggeber im Einzelfall darauf vertrauen, dass der Architekt keine Nachforderungen mehr stellen wird.

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IBRRS 2006, 0952
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bebauungsplan muß als Farbkopie herangezogen werden!

OLG Celle, Urteil vom 16.06.2005 - 6 U 187/04

Zu den vom Architekten zu beachtenden Sorgfaltsanforderungen gehört die Überprüfung des vollständigen Bebauungsplans mitsamt seinen womöglich auch farbigen Eintragungen; die Betrachtung lediglich einer schwarz-weißen (Auszugs-)Kopie genügt nicht.

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IBRRS 2006, 0946
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Außerberufl. Fehlverhalten: Berufspflichtverletzung?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2006 - 6s E 1083/03.S

Ein von einem Architekten begangenes außerberufliches Fehlverhalten stellt, auch wenn es den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, nicht ohne weiteres eine Berufspflichtverletzung dar. Eine Berufspflichtverletzung ist in der Regel aber bei vorsätzlich begangenen schwerwiegenden Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden sind, anzunehmen.*)

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IBRRS 2006, 0844
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekte & Ingenieure - Verjährung des Architektenhonorars

OLG Frankfurt, Urteil vom 09.12.2004 - 1 U 278/03

1. Eine nicht prüffähige Architektenhonorarforderung setzt den Lauf der Verjährungsfrist nicht in Gang.

2. Der Architekt verhält sich nicht treuwidrig, wenn er dem Auftraggeber zunächst eine nicht prüffähige und erst viel später eine weitere und prüfbare Rechnung vorlegt.

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IBRRS 2006, 0842
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Fehlende Architekteneigenschaft des Bauingenieurs

OLG Naumburg, Urteil vom 23.03.2005 - 6 U 155/00

1. Wenn ein Bauingenieur Leistungen der Objektplanung und damit Architektenleistungen erbringen will, muss er eine fehlende Architekteneigenschaft von sich aus bei den Vertragsverhandlungen offenbaren.

2. Diese Offenbarungspflicht entfällt jedoch ausnahmsweise dann, wenn durch die fehlende Eintragung in die Architektenliste schützenswerte Interessen des Bauherrn nicht berührt sein können.

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IBRRS 2006, 0833
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abbrucharbeiten: Planungs- und Überwachungspflichten

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.02.2006 - 5 U 136/05

1. Der mit der Ausführungsplanung betraute Architekt hat bei Teil-Abbrucharbeiten, die eine Sicherung des bestehen bleibenden Bauwerks notwendig machen, eine schriftliche Planung zu erstellen. Der bloße Hinweis auf die DIN 4123 ist unzureichend. Diese DIN ist vielmehr in ein individuelles Planwerk umzusetzen.*)

2. Bei Aushub- und Unterfangungsarbeiten an einem solchen Bauvorhaben hat der objektüberwachende Architekt in besonders kritischen Phasen ständig vor Ort zu sein und die Arbeiten unter Erteilung fachkundiger Weisungen zu überwachen.*)

3. Der Bauunternehmer haftet für von ihm verursachte Mängel grundsätzlich allein. In Ausnahme dazu kommt eine Mithaftung des überwachenden Architekten in Betracht bei besonders schwerwiegenden Aufsichtsfehlern und im Rahmen der Überwachung besonders fehlerträchtigter Bauabschnitte.*)

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IBRRS 2006, 0785
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Fehlerhafte Planung und Objektüberwachung

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.12.2005 - 4 U 167/99

1. Eine vorbehaltlose Bezahlung der zwar als "Teilschlußrechnung" bezeichneten Rechnung kann nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet werden, wenn offenkundig ist, dass das darin errechnete Honorar nicht, wie vertraglich vereinbart, auf Grundlage der tatsächlichen Baukosten errechnet, sondern auf einer nur vorläufigen Schätzung der Kosten beruht.

2. Pauschalen für die Bauwesenversicherung und Baunebenkosten sind nicht bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen.

3. Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten wegen fehlerhafter Planung können zwar zu verneinen sein, wenn der Bauherr sich mit der -fehlerhaften - Planung und Ausführung einverstanden zeigte. Das setzt allerdings voraus, dass der Bauherr Bedeutung und Tragweite der Fehlerhaftigkeit der Planung erkannte. Das kann in der Regel nur angenommen werden, wenn der Architekt den Bauherrn aufgeklärt und belehrt hatte. Auch wenn eine Wohnungsbaugesellschaft selbst über eine gewisse Sachkunde am Bau verfügen dürfte, reicht es allein nicht aus, die an sich erforderliche Aufklärung durch den Architekten als entbehrlich anzusehen.

4. Die Aufsicht durch den Architekten selbst oder zuverlässiger Mitarbeiter ist hingegen stets erforderlich, wenn es sich um wichtige Bauvorgänge handelt, welche für die Erreichung der Bauaufgabe von wesentlicher Bedeutung sind. Dies ist etwa bei Abdichtungs- und Isolierarbeiten der Fall wie auch bei Arbeiten an der Dachkonstruktion und deren Verankerung. Gleiches hat bei Arbeiten an der Wärmedämmung des Daches zu gelten.

5. Hat der Architekt die Freigabe von Zahlungen zu prüfen und gelangt er hierbei zu dem Ergebnis, die abgerechneten Leistungen entsprächen nicht dem erbrachten Leistungsumfang oder seien nicht ordnungsgemäß, sondern mangelhaft, kann - und muß - er dies dem Bauherrn mitteilen und zu einem entsprechenden Einbehalt vom Rechnungsbetrag raten. Kommt der Architekt dieser Aufgabe nach, und nimmt der Bauherr dennoch weitere Zahlungen vor, ist es gerechtfertigt, dem Bauherrn insoweit die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches zu verwehren, als ein erstattungsfähiger Schaden ohne die - voreilige - Zahlung an das Bauunternehmen nicht entstanden wäre, weil der Bauherr sich in voller Höhe aus dem zurückbehaltenen Betrag hätte befriedigen können.




IBRRS 2006, 0692
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekte & Ingenieure - Architektenhaftung: Vergabe im Stundenlohn

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.06.2005 - 17 U 158/02

1. Ein Architekt macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er ohne Leistungsverzeichnis und ohne Vergleichsangebote Rohbauarbeiten im Stundenlohn vergibt.

2. Der Architekt ist nicht verpflichtet, so kostengünstig wie möglich zu bauen.

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IBRRS 2006, 0675
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Fehlende Gleitfugen: Haftet Architekt oder Statiker?

KG, Urteil vom 13.12.2005 - 6 U 140/01

1. Der Statiker ist nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn im Vertragsverhältnis zum Architekten.

2. Bei der Anordnung von Dehnfugen (Gleitfugen) handelt es sich um Standardwissen, das jeder Architekt besitzen muss.

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IBRRS 2006, 0637
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honorarrückforderung: Schlussrechnung gilt!

BGH, Urteil vom 12.01.2006 - VII ZR 2/04

1. Auf die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung kann sich der Besteller nicht berufen, wenn er eine Abrechnung des Architektenvertrags vorgenommen hat und einen Anspruch auf Rückzahlung bezahlten Honorars geltend macht.*)

2. Das Objekt im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 10 Abs. 1 HOAI wird durch den Vertragsgegenstand bestimmt.*)




IBRRS 2006, 0636
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Aufwandsentschädigung als Mindestsatzunterschreitung?

OLG München, Urteil vom 25.01.2005 - 28 U 2235/03

Eine Vereinbarung, wonach der Architekt ohne einen Architektenauftrag zu haben für erbrachte Planungsleistungen nur eine geringfügige Aufwandsentschädigung erhält, ist mit § 4 Abs. 2 HOAI vereinbar.

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IBRRS 2006, 0635
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kaufvertrag nichtig bei Verstoß gg. Koppelungsverbot?

OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2005 - 34 U 44/05

Umfang der Beurkundungspflicht von nichtigen Architektenbindungsvereinbarungen im Rahmen eines Grundstückserwerbsvertrages.

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IBRRS 2006, 0619
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung für Baugrund- und Gründungsgutachten

OLG Celle, Urteil vom 28.11.2003 - 7 U 93/03

1. Wird ein Architekt/Ingenieur mit der Ausführung von Rammkern-Sondierbohrungen und Rammsondierungen zum Zwecke der Baugrunderkundung sowie mit der Erstellung eines Baugrund- und Gründungsgutachtens nebst Ausführungsvorschlägen mit Kostenschätzungen beauftragt, so sind die geschuldeten erfolgsbezogenen Leistungen werkvertraglich einzuordnen.

2. Standsicherheitsberechnungen fallen nicht nur im Rahmen des Leistungsbildes der §§ 55, 64 HOAI an, sondern, wie unmittelbar aus dem Wortlaut des § 91 Abs. 2 Nr. 5 HOAI folgt, vor allem im Zusammenhang mit der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung nach § 92 Abs. 1 HOAI.

3. Der Regelung in § 91 Abs. 2 Nr. 5 HOAI kommt der Charakter eines Auffangtatbestandes zu; von seinem Anwendungsbereich werden nur solche Setzungsberechnungen erfasst, die außerhalb des § 91 Abs. 2 Nr. 1 HOAI bzw. der §§ 55, 64 HOAI anfallen.

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IBRRS 2006, 0596
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ausschluss der Haftung für Planungsmängel?

BGH, Urteil vom 08.12.2005 - VII ZR 138/04

1. In der Vereinbarung eines Bauherrn mit einem Architekten, für diesen eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, deren Kosten der Architekt an ihn zu zahlen hat, liegt kein stillschweigender Ausschluss der Haftung des Architekten für Planungsmängel.*)

2. Die mit der Berufung vorgenommene Erweiterung des Klageantrags gemäß § 264 Nr. 2 ZPO wegen einer weitergehenden Schlussrechnungsforderung ist keine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295).*)

3. Bei der Entscheidung über die Klageerweiterung hat das Berufungsgericht den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien zu berücksichtigen. Auch neuer Vortrag der Parteien ist jedenfalls insoweit zu berücksichtigen, als er die Klageerweiterung betrifft.*)




IBRRS 2006, 0577
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Realisierungswettbewerb: Muss erster Preisträger beauftragt werden?

VK Südbayern, Beschluss vom 19.05.2005 - 18-04/05

1. Nach § 25 Abs. 9 VOF sollen bei Realisierung der Wettbewerbsaufgabe einem oder mehreren der Preisträger die weitere Planungsleistungen nach Maßgabe der GRW 1995 übertragen werden. Daraus kann keine Verpflichtung des Auslobers hergeleitet werden, den ersten Preisträger mit der weiteren Planung beauftragen zu müssen. Der Auslober muss nur unter den Preisträgern einen oder mehrere für den weiteren Planungsauftrag auswählen.*)

2. Die Vergabestelle verstößt jedoch gegen das Transparenzgebot, wenn die Vergabeakte keinen den Anforderungen des § 18 VOF entsprechenden Vergabevermerk über die Auswertung und Bewertung der Angebote der Bewerber enthält, die die Vergabestelle aus dem Bieterkreis für Verhandlungsgespräche ausgewählt hat.*)

3. Wenn es sich wie im vorliegenden Fall um ein Verhandlungsverfahren handelt, ist nicht notwendigerweise ein zusammenhängender Vergabevermerk zu fordern. § 18 VOF ist aber wie § 30 VOB/A und § 30 VOL/A dahingehend auszulegen, dass das Vergabeverfahren und alle wesentlichen Entscheidungen laufend und in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren sind.*)

4. § 16 Abs. 3 VOF verpflichtet die Auftraggeber in der Aufgabenbeschreibung oder der Vergabebekanntmachung alle Auftragskriterien anzugeben, deren Anwendung vorgesehen ist, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung.

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IBRRS 2006, 0536
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Prozentuale Beschränkung von Abschlagszahlungen durch AGB?

BGH, Beschluss vom 22.12.2005 - VII ZB 84/05

1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach dem Architekten oder Ingenieur Abschlagszahlungen in Höhe von 95 v.H. des Honorars für die nachgewiesenen Leistungen einschließlich Umsatzsteuer gewährt werden, weicht vom gesetzlichen Leitbild des § 8 Abs. 2 HOAI ab.*)

2. Die Klausel ist jedenfalls dann wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam, wenn sie in einem Vertrag verwendet wird, der die Leistungen aller Leistungsphasen des § 15 Abs. 2 HOAI enthält, eine Teilschlusszahlung lediglich nach Genehmigung der bis zur Leistungsphase 4 erbrachten Leistungen vereinbart ist und die Schlusszahlung für die Leistungsphasen 5 bis 9 erst fällig wird, wenn der Auftragnehmer sämtliche Leistungen aus dem Vertrag erfüllt hat.*)

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IBRRS 2006, 0534
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Fristbeginn der Verjährung in Übergangsfällen

OLG Braunschweig, Urteil vom 30.11.2005 - 3 U 21/03

Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so ist der Fristbeginn auch in den Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu bestimmen.*)

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IBRRS 2006, 0519
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abschluss und Umfang eines Architektenvertrages

OLG Naumburg, Urteil vom 22.02.2005 - 11 U 247/01

1. Der Architekt, der von dritter Seite vom Interesse des Bauherren an der Durchführung einer Bauaufgabe erfahren hat und sich mit Planungslösungen dem Bauherren vorstellt, betreibt Akquisition. Wenn der Bauherr anlässlich dieser Vorstellung des Architekten Änderungs- bzw. Verbesserungsvorschläge im Gespräch entwickelt, gibt er damit noch nicht seinen Vertrags- und Bindungswillen auf Abschluss eines Architektenvertrages zu erkennen. Dieser kann erst angenommen werden, wenn der Bauherr zweifelsfrei erklärt hat, dass der Architekt die Planungslösung für ihn fortentwickeln soll. Dies wird vor allem dadurch dokumentiert, dass er dem Architekten Vollmacht erteilt, die Genehmigungsfähigkeit der Planungslösung in seinem Auftrag beim Bauordnungsamt abzuklären. Die Darlegungs- und Beweislast liegt dabei auf Seiten des Architekten, der den Nachweis erbringen muss, dass seine Akquisitionsleistung für die Auftragserteilung erfolgreich war.

2. Was ein Architekt oder Ingenieur schuldet, ergibt sich aus dem geschlossenen Vertrag, in der Regel also aus dem Recht des Werkvertrages. Der Inhalt dieses Architekten- oder Ingenieurvertrages ist nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechtes zu ermitteln. Die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen. Die in der HOAI geregelten Leistungsbilder sind Gebührentatbestände für die Berechnung des Honorars der Höhe nach. Ob ein Honoraranspruch dem Grunde nach gegeben oder nicht gegeben ist, lässt sich daher nicht mit Gebührentatbeständen der HOAI begründen.

3. Der von dem Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf beschränkt, dass er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind. Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistungen des Architekten sind durch Auslegungen zu ermitteln. Nach dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung sind die durch den konkreten Vertrag begründeten Interessen des Auftraggebers an den Arbeitsschritten zu berücksichtigen, die für den vom Architekten geschuldeten Werkerfolg erforderlich sind.

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IBRRS 2006, 0518
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auslegung eines Architektenvertrages

OLG München, Urteil vom 26.10.2004 - 9 U 2191/04

1. Zwar gibt es bei der Auslegung eines Architektenauftrages keine allgemeine Vermutung für die Vereinbarung einer Vollarchitektur. Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung begründet im Regelfall aber, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet.

2. Gewinnbeteiligungsabrede und Architektenauftrag inkl. Honorar sind verschiedene Vereinbarungen zumindest dann, wenn in einer vorläufigen Vorkalkulation von Architektenauftrag und Gewinnbeteiligung die Rede ist.

3. Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen kann nicht jede Kündigung aus wichtigem Grund ohne weiteres auch als freie Kündigung ausgelegt werden, es kommt hierbei auf den genauen Inhalt der Kündigungserklärung an.

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IBRRS 2006, 0516
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Heizungsanlage in mehreren Anlagenteilen abrechenbar?

BGH, Urteil vom 12.01.2006 - VII ZR 293/04

Zur Abrechnung von Planleistungen für selbständige und unselbständige Teile einer Wärmeversorgungsanlage.*)




IBRRS 2006, 0514
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftungsrisiken der Leistungsphase 8

KG, Urteil vom 06.01.2005 - 27 U 267/03

1. Der mit der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI beauftragte Architekt ist verpflichtet, bei einer vorgehängten Natursteinfassade zumindest stichprobenartig die Vorgaben der Statik hinsichtlich ihrer Verankerung sowie die Haltbarkeit und Kraftschlüssigkeit der eingebauten Gerüstanker zu überprüfen.

2. Welcher von mehreren Gesamtschuldnern in Anspruch genommen wird, steht in der freien Entscheidung des Gläubigers (hier: des Bauherrn). Daher kann der in Anspruch genommene Gesamtschuldner (hier: Architekt) grundsätzlich nicht entgegenhalten, der Gläubiger habe Sicherheiten, die von dem anderen Gesamtschuldner (hier: GU) gestellt waren, freigegeben.

3. Die fehlerhafte Rechnungsprüfung des mit der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI beauftragten Architekten ist ein Mangel des Architektenwerks. Ein Schadensersatzanspruch aus mangelhafter Rechnungsprüfung beinhaltet die Rückerstattung des zu viel gezahlten Werklohns.

4. Der mit der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI beauftragte Architekt hat im Rahmen seiner Objektüberwachungspflicht in der Regel das eingebaute Dämmmaterial durch Prüfung und Kontrolle vor Ort auf Übereinstimmung mit den Anforderungen an den Brandschutz nach örtlichen Bauvorschriften und dem Leistungsverzeichnis zu untersuchen.

5. Der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt hat gesteigerte Überwachungspflichten im Bereich der Trittschalldämmung und des Brandschutzes.




IBRRS 2006, 0486
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mindestsätze trotz Vereinbarung geringeren Entgeltes?

OLG Bremen, Urteil vom 28.09.2005 - 1 U 33/05

1. Vereinbart ein Architekt in unzulässiger Weise mit dem Bauherrn ein Honorar unterhalb der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), so verhält er sich widersprüchlich, wenn er später die Mindestsätze geltend macht.*)

2. Der berechtigt auf die Wirksamkeit einer solchen Honorarvereinbarung vertrauende Bauherr ist nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung des Differenzbetrages zwischen vereinbartem Honorar und Mindesthonorar nach der HOAI befreit, wenn er im Einzelnen darlegt oder sonst ersichtlich ist, dass ihm die Zahlung dieser Differenz nicht zugemutet werden kann.*)

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IBRRS 2006, 0467
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bindung an Honorarschlussrechnung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.12.2005 - 4 U 473/04-134

Zur Bindung des Architekten an eine Honorarschlussrechnung.*)

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IBRRS 2006, 0465
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bindung an Honorarschlussrechnung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.12.2005 - 4 U 473/04

Zur Bindung des Architekten an eine Honorarschlussrechnung.*)

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IBRRS 2006, 0389
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Große Wohnanlage: Haftet Baubetreuer für Baumängel?

OLG Köln, Urteil vom 06.05.2005 - 20 U 127/04

1. Wer als technischer Baubetreuer die Überwachung der Bauausführung übernimmt, haftet für die erkennbaren und vermeidbaren Mängel.

2. Eine Haftungsklausel mit Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung bewirkt noch keine Beschränkung der Haftung auf die Versicherungssumme.

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IBRRS 2006, 0211
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenhaftung bei Scheinabsprachen

OLG Koblenz, Urteil vom 10.11.2005 - 5 U 1182/03

1. Wird ein umfassender schriftlicher Architektenvertrag geschlossen, weil nur auf diese Weise öffentliche Mittel für das Bauvorhaben zu erlangen sind, hindert das im Schadensersatzprozess gegen den Architekten nicht die Annahme eines bloßen Scheingeschäfts.*)

2. Zur Beweiswürdigung und zur Haftung des Architekten in einem derartigen Fall (hier: Verantwortlichkeit für ungeeigneten Innenputz eines Schweinestalls).*)

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IBRRS 2006, 0188
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Umfang des Ersatzanspruches bei Mietminderung

OLG Hamm, Urteil vom 27.10.2005 - 21 U 77/00

1. Der Schädiger hat auch Mietminderungen, die objektiv überhöht sind, zu ersetzen, es sei denn, dem Geschädigten ist ein Mitverschuldensvorwurf nach § 254 BGB zu machen.

2. Der Architekt darf bei der Planung nur solche Werkstoffe vorsehen, bei denen er sicher sein kann, dass sie den zu stellenden Anforderungen genügen.




IBRRS 2006, 0176
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nichtgenehmigungsfähigkeit der Planung: Kündigung?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2005 - 8 U 238/04

1. Den Architekten trifft kraft Gesetzes keine umfassende Verschwiegenheitspflicht.

2. Soweit nicht vertraglich etwas anderes bestimmt ist, ergibt sich aus der vertraglichen Nebenpflicht (Rücksichtnahmepflicht) lediglich, dass der Architekt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind, vertraulich behandeln muss.

3. Die Rücksichtnahmepflicht des Architekten umfasst auch die Verpflichtung zur Loyalität und damit die Unterlassung von geschäfts- und rufschädigenden Äußerungen, welche Rechtsgüter des Auftraggebers beeinträchtigen können. Eine Verletzung dieser Pflicht kann erst nach einer erfolglosen Abmahnung eine außerordentliche Kündigung begründen.

4. Der Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Ergebnis seiner Tätigkeit eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.

5. Endet der Architektenvertrag durch Kündigung, bevor der Architekt eine Abstimmung mit der Baubehörde für ein Vorhaben im Außenbereich durchgeführt und die Genehmigungsplanung endgültig eingereicht hat, so muss im Wege der Prognose festgestellt werden, ob die bisher erstellten Planungsunterlagen die Planvorstellungen des Bauherrn aufgreifen und auf dieser Grundlage eine genehmigungsfähige Planung entwickelt werden kann.




IBRRS 2006, 0174
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Sekundärhaftung des Architekten

OLG Hamm, Urteil vom 06.12.2005 - 21 U 66/05

1. Die sog. Sekundärhaftung des Architekten, also der Ausschluss der Verjährungseinrede bei unterlassenem Hinweis auf Gewährleistungsansprüche, setzt nicht voraus, dass dem Architekten auch die Leistungsphase 9 i.S.d. § 15 HOAI übertragen war.*)

2. Zur Schadensberechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens, wenn die Sanierung bereits – preiswerter als im Gutachten veranschlagt – durchgeführt worden ist.*)

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IBRRS 2006, 0098
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Fachplaner umfassend informieren

OLG München, Urteil vom 15.03.2005 - 9 U 3566/03

Der Architekt ist zur Weitergabe von Informationen als Planungsgrundlagen an den Fachplaner auch dann verpflichtet, wenn sie nicht aus seinem Planungsbereich stammen. Kommt er dem nicht nach, verletzt er eine Nebenpflicht seines Architektenvertrages.

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