Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
2955 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IBRRS 2006, 4113
KG, Urteil vom 15.03.2005 - 27 U 399/03
1. Hat ein Architekt/Ingenieur für den Fall der Überschreitung einer bestimmten Bauzeit Anspruch auf Vergütung des Mehraufwandes, sind an dessen Nachweis hohe Anforderungen zu stellen.
2. Allein die zeitliche Verschiebung von Überwachungsmaßnahmen begründet keinen Mehrvergütungsanspruch.
3. Nur solche Mehraufwendungen sind zu erstatten, die aus - dem Architekten/Ingenieur nicht zurechenbaren - Bauzeitenverzögerungen kausal resultieren.
4. Ein solcher Nachweis ist ohne zeitnahe Dokumentaiton nicht zu führen.

IBRRS 2006, 4112

LG Osnabrück, Urteil vom 10.10.2006 - 12 O 839/06
Honoraransprüche aus vor dem 01.01.2002 geschlossenen Architektenverträgen verjähren in zwei Jahren ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Schlussrechnung überreicht wird.

IBRRS 2006, 4109

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2004 - 4 U 56/04
1. Die Auszahlung eines hinterlegten Betrages hängt von den vereinbarten Freigabebedingungen ab.
2. Eine Freigabevereinbarung kann ausgelegt werden.

IBRRS 2006, 3900

OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.09.2006 - 4 U 525/05-208
Keine (abstrakte) Nutzungsentschädigung für einen zerstörten Balkon.*)

IBRRS 2006, 3684

OLG Braunschweig, Urteil vom 24.08.2006 - 8 U 154/05
1. Nach § 4 Abs. 2 HOAI können die in der HOAI festgesetzten Mindestsätze in Ausnahmefällen durch schriftliche Vereinbarung unterschritten werden. Ein Ausnahmefall ist gegeben, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist. Ein solcher Ausnahmefall kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien besteht, z. B. ein Rahmenvertrag zwischen einem Wohnungsbauunternehmen und einem Architekten.
2. Abgrenzung einer Sukzessivbeauftragung im Rahmen eines Optionsvertrages von einer bloßen zeitlichen Staffelung des Auftrages.
3. Bei einer stufenweisen Beauftragung des Architekten in Form eines Vorvertrages, der erst dann zu weitergehenden Honoraransprüchen führt, wenn eine gesonderte, zusätzliche Beauftragung erfolgt, ist § 4 HOAI auf jeden Abschnitt stufenweiser Beauftragung gesondert anzuwenden und für jeden stufenweisen Abruf einer Leistungsphase auch die Schriftform zu verlangen.
4. Im Wesentlichen gleichartige Gebäude liegen nur bei ganz nebensächlichen und für die Konstruktion sowie die sonstige bauliche Gestaltung unerheblichen Veränderungen vor. Auf die Frage, ob ein Entwurf wieder verwendet werden kann, kommt es dabei nicht an. Maßgebend ist, ob der Entwurf Änderungen unterworfen ist, die einen nicht nur völlig geringfügigen Planungsaufwand erfordern.
5. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, verhält sich der Architekt, der später nach den Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.
6. Ein Bauträger ist diesbezüglich weniger schutzwürdig als ein normaler Auftraggeber, da ihm bekannt ist - zumindest bekannt sein müsste -, dass die HOAI zwingendes Preisrecht enthält.
IBRRS 2006, 3655

OLG Dresden, Urteil vom 04.08.2005 - 9 U 738/04
1. Es ist anerkannt, dass als Grundlage für Ansprüche wegen außergewöhnlich langer Dauer auch eine Regelung genügt, wonach die Parteien sich bei Bauzeitverlängerung zur Honoraranpassung verpflichten. Dementsprechend kann der Ingenieurvertrag eine Vereinbarung über das Honorar bei Überschreiten der Regelbauzeit enthalten.
2. Voraussetzung für einen Anspruch aus einer solchen Vereinbarung ist jedoch, dass eine Regelbauzeit auch tatsächlich vereinbart worden ist.
3. Zu den Voraussetzungen der Vereinbarung einer Regelbauzeit.
4. Einzelfristen des Bauzeitenplanes sind nicht - quasi automatisch - zugleich Ausführungsfristen im Sinne vereinbarter Regelbauzeittermine; zumindest nicht im Zusammenhang mit Ergänzungshonorar/Aufwendungsersatz.
5. Zur Frage der schlüssigen Darlegung des infolge der Bauzeitverlängerung zu erstattenden Aufwendungsbetrages.
6. Für den Wegfall der Geschäftsgrundlage genügt nicht alleine die Überschreitung der Bauzeit. Vielmehr muss es sich um ungewöhnlich lange andauernde Leistungen handeln, die insbesondere dann, wenn die Verlängerung der Leistungszeit aus der Sphäre des Auftraggebers herrührt, einen unzumutbaren Mehraufwand des Architekten verursacht. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen einer solchen Anpassung vorliegen, trifft den Auftragnehmer.

IBRRS 2006, 3649

LG Frankenthal, Urteil vom 17.11.2005 - 3 O 55/05
Vereinbart der Projektentwickler, dem Vermittlung, Verschaffung von Planungsrecht und Erarbeitung von Vermarktungskonzepten übertragen sind, für den Fall des Nichtverkaufs des Grundstücks durch den Eigentümer ein Honorar in Höhe eines Anteils (hier: 30%) an der Wertsteigerung, kann dies zur Beurkundungsbedürftigkeit der Honorarvereinbarung führen!

IBRRS 2006, 3648

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.06.2006 - 8 U 157/05
1. Vereinbart der Projektentwickler, dem Vermittlung, Verschaffung von Planungsrecht und Erarbeitung von Vermarktungskonzepten übertragen sind, für den Fall des Nichtverkaufs des Grundstücks durch den Eigentümer ein Honorar in Höhe eines Anteils (hier: 30%) an der Wertsteigerung und liegt dieses Honorar höher als das vereinbarte Provisionshonorar für den Fall des Verkaufs, so muss die Honorarvereinbarung für den Fall des Nichtverkaufs notariell beurkundet werden.
2. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen einer etwaig eingetretenen Wertseigerung setzt eine realistische Verwertungsmöglichkeit des Grundstücks voraus.

IBRRS 2006, 3638

OLG Celle, Urteil vom 28.09.2006 - 14 U 201/05
1. Gegen die Vereinbarung einer festen Kostenobergrenze in einem Architektenvertrag spricht, dass der Auftraggeber einer nachfolgenden höheren Kostenschätzung nicht entgegentritt, sondern diese akzeptiert.
2. Aus den Angaben im Bauantrag zu den voraussichtlichen Baukosten ist nicht herzuleiten, dass die Parteien eines Architektenvertrages eine Kostenobergrenze vereinbart haben.
3. Das Fehlen der Kostenberechnung gemäß DIN 276 führt zu einer Honorarminderung von 1,5%.

IBRRS 2006, 3532

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2006 - 12 W 28/06
1. Der Auftraggeber muss nach Treu und Glauben gegenüber dem Architekten den Einwand fehlender Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung in angemessener Frist erheben. Diese ist in Anlehnung an § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B mit zwei Monaten ab Zugang der Schlussrechnung anzusetzen (BGH, IBR 2004, 79).
2. Im Wege der Prozesskostenhilfe ist nach § 121 Abs. 1 ZPO ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt nach Wahl der Partei beizuordnen. Maßgeblich ist dabei die Angabe im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. Zu beachten ist daher auch eine Änderung der Wahl seitens der Partei durch Mandatsentzug und Benennung eines neuen Rechtsanwaltes vor Entscheidung über den Antrag.

IBRRS 2006, 3530

VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2006 - 36 K 1670/05
1. Das Fehlen einer Haftpflichtversicherung eines Ingenieurs wird bei Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer durch Verhängung einer Geldbuße geahndet.
2. Die wirtschaftliche Lage des Ingenieurs ist für den Pflichtverstoß dem Grund nach ohne Bedeutung.
3. Die Nichtbeantwortung von außergerichtlichen Anfragen der Ingenieurkammer stellt ebenfalls einen Berufspflichtverstoß dar.

IBRRS 2006, 3529

VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2006 - 36 K 4066/05
1. Das Fehlen einer Haftpflichtversicherung eines Ingenieurs wird bei Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer durch Verhängung einer Geldbuße geahndet.
2. Die Nichtbeantwortung von außergerichtlichen Anfragen der Ingenieurkammer stellt ebenfalls einen Berufspflichtverstoß dar.

IBRRS 2006, 3523

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2006 - 9 S 2538/05
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Löschung aus der Architektenliste ist derjenige der letzten Behördenentscheidung (Fortführung der Rechtsprechung des Senats).*)

IBRRS 2006, 3468

KG, Urteil vom 07.07.2005 - 4 U 113/04
1. Der Architekt ist an eine unwirksame - weil unterhalb der Mindestsätze liegende - Vereinbarung nicht gebunden.
2. Zwar verhält sich der Architekt grundsätzlich widersprüchlich, wenn er ein Honorar verlangt, das weit über das vereinbarte hinausgeht. Er kann aber den Mindestsatz abrechnen, wenn der Bauherr auf die Wirksamkeit der den Mindestsatz unterschreitenden Vereinbarung nicht vertrauen durfte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er den Mindestsatzverstoß bei Abschluss der Vereinbarung kannte.

IBRRS 2006, 3370

LG Wiesbaden, Urteil vom 23.03.2005 - 11 O 62/02
1. Erfüllt der Auftragnehmer eine Vereinbarung über die Nachbesserung nicht oder nur teilweise, muss eine erneute Mangelbeseitigungsaufforderung mit Fristsetzung erfolgen, um die Ersatzvornahmevoraussetzungen zu schaffen. Dies gilt insbesondere auch, falls sich neue Mängel zeigen sollten.
2. Erneut auftretende bzw. nicht beseitigte Mangelerscheinungen sind dem Auftragnehmer unter genauer Bezeichnung des Schadensortes anzuzeigen.

IBRRS 2006, 3269

AG Mülheim a.d.R., Urteil vom 23.06.2006 - 12 C 838/06
1. Die Gewährleistungsfrist beginnt nicht aufgrund einer technischen Abnahme durch den Architekten zu laufen.
2. Der Architekt muss Angaben des Bauherrn, wie z. B. den Zeitpunkt der Bezahlung einer Rechnung, beim Auflisten berücksichtigen und kann diese Arbeit nicht dem Bauherrn überbürden.

IBRRS 2006, 2844

OLG Dresden, Urteil vom 20.01.2005 - 9 U 1121/04
Der Tragwerksplaner hat die Haftzugfestigkeit des Betons zu prüfen, bevor er ein CFK-Lamellensystem zur Erhöhung der Tragfähigkeit von Decken empfiehlt.

IBRRS 2006, 2744

OLG Nürnberg, Urteil vom 27.04.2005 - 6 U 2927/04
Der Einsatz von verzinkten Stahlrohren für die Trinkwasserversorgung stellte im Jahr 1993 keinen Planungsfehler des Ingenieurs dar, da dieses Vorgehen zumindest in den Jahren 1993 bis 1996 dem Stand der Technik entsprach.

IBRRS 2006, 2423

OLG Schleswig, Urteil vom 18.04.2006 - 3 U 14/05
1. Im Rahmen seiner Grundleistungen muss sich der Architekt auch mit den Vorstellungen des Bauherrn zur losen Möblierung befassen, wenn er das Raumprogramm zeichnerisch umsetzt. Ein Zuschlag wird ohne gesonderten Auftrag zur Planung oder Beschaffung der Möbel selbst dann nicht verdient, wenn die Räumlichkeiten - wie hier im Falle einer Klinik - eine individuelle Möblierung erfordern.*)
2. Als Grundleistung der Phase 7 nach § 15 HOAI muss der Architekt auch ein im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung abgegebenes Nebenangebot ohne gesonderte Abrechnungsmöglichkeit prüfen und werten. Die Wertung schließt die Feststellung ein, ob der Unternehmer in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht auskömmlich in der Lage sein wird, die Leistung zu diesem Preis ordentlich zu erbringen.*)
IBRRS 2006, 2307

VG Koblenz, Urteil vom 24.07.2006 - 3 K 1718/05
Ein überschuldeter Architekt kann von der Architektenliste gestrichen werden.

IBRRS 2006, 2201

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.03.2006 - 8 U 200/05
Aufwendungen des Bauherrn zur nachträglichen Abdichtung der Bodenplatte seines Hauses, die sich in seinem Verhältnis zum Werkunternehmer aus Rechtsgründen nicht als Mangelbeseitigungskosten im Rahmen von dessen Gewährleistung darstellen, können auch nicht vom planenden Architekten als kausale Folge seines Planungsfehlers verlangt werden. Sie stellen vielmehr nicht ersatzfähige Sowiesokosten dar.*)

IBRRS 2006, 2184

BGH, Urteil vom 06.04.2006 - I ZR 272/03
Eine Kammer freier Berufe ist befugt, Wettbewerbsverstöße von Kammerangehörigen oder deren Wettbewerbern im Zivilrechtsweg zu verfolgen. Gegen Wettbewerbsverstöße von Kammerangehörigen kann sie in dieser Weise grundsätzlich auch dann vorgehen, wenn sie berechtigt ist, zur Beseitigung berufswidriger Zustände belastende Verwaltungsakte zu erlassen. Vor ihrer Entscheidung hat die Kammer dann allerdings abzuwägen, ob das Vorgehen im Zivilrechtsweg angemessen erscheint und nicht unverhältnismäßig in die Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Kammerangehörigen eingreift.*)

IBRRS 2006, 2123

OLG Dresden, Urteil vom 04.08.2005 - 9 U 1889/04
1. Eine Kündigung eines Architektenvertrags aus wichtigem Grund kann durch eine schwerwiegende schuldhafte Verletzung oder eine sonstige Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses gerechtfertigt sein, die eine Fortsetzung des Vertrages für die andere Vertragspartei unmöglich macht. Dies gilt vorbehaltlich aller Umstände im Einzelfall selbst dann, wenn die kündigende Vertragspartei selbst schuldhaft die Vertragsgrundlage zerrüttet hat.
2. Besteht ein auf § 649 BGB gestützter Honoraranspruch für nicht erbrachte und gleichzeitig ein Honoraranspruch für erbrachte Leistungen, ist eine Entscheidung nach § 301 ZPO durch Teilurteil möglich.
3. Hat das Gericht konträre Aussagen über den Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs zu würdigen, kann es sich ungeachtet der Tatsache, dass Aussage gegen Aussage steht, nach seiner Beweiswürdigung von der Wahrheit der einen oder anderen Version überzeugen lassen.
4. § 348 Abs. 2 ZPO ermöglicht die Entscheidung der Landgerichtskammer durch unanfechtbaren Beschluss. Abs. 2 kommt jedoch nur im Falle des Vorliegens des Abs. 1 in Betracht, also wenn Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 348 Abs. 1 ZPO existieren.

IBRRS 2006, 2088

OLG München, Urteil vom 26.01.2005 - 27 U 252/04
Machen Wohnungseigentümer einen ihnen vom Insolvenzverwalter über das Vermögen des Bauträgers abgetretenen Schadensersatzanspruch gegen einen Architekten geltend, kann der Architekt gegen diesen Anspruch nicht wirksam mit einem erst über zwei Jahre nach Klagezustellung fällig gewordenen Honoraranspruch gegen den Auftraggeber, der aus einem anderen Bauvorhaben stammt, aufrechnen.

IBRRS 2006, 2087

OLG Koblenz, Urteil vom 21.02.2006 - 4 U 276/05
1. Im Rahmen der Genehmigungsplanung schuldet der Architekt die Berücksichtigung der Grundwasserverhältnisse und die Planung einer gegebenenfalls erforderlichen Abdichtung gegen drückendes Wasser nach DIN 18195 oder in Form einer weißen Wanne.
2. Kommt der Bauherr dem Hinweis auf Einholung eines Bodengutachtens nicht nach, muss der Planer ihn zusätzlich auf die Risiken der Grundwassergefährdung und die möglichen Schäden hinweisen.

IBRRS 2006, 2055

OLG München, Urteil vom 29.11.2005 - 28 U 3275/04
Der Architekt muss für vermeidbare Prozesskosten des Vorprozesses bei fehlerhafter Ausschreibung und fehlerhafter Schlussrechnungsprüfung einstehen.

IBRRS 2006, 2049

OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2005 - 13 U 317/04
Die Erweiterung eines Bauwerkes (hier: Grundschule) unter Verwendung der die Werkqualität bestimmenden vorhandenen gestalterischen Elemente kann eine Vervielfältigung des Werkes sein, die gem. § 16 UrhG der Zustimmung des ursprünglichen Architekten bedarf.

IBRRS 2006, 2041

OLG Dresden, Urteil vom 08.02.2005 - 5 U 2230/03
Ist der Leistungsinhalt des Vertrages die Errichtung eines Bauwerks inklusive dazugehöriger Architektenleistungen zu einem Pauschalpreis, können im Falle der Kündigung für die Abrechnung des erbrachten Leistungsteils die Architektenleistungen nur anteilig nach den konkret erbrachten Bauleistungen abgerechnet werden.

IBRRS 2006, 2013

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2005 - 22 U 70/05
1. Umfangreiche Architektenleistungen werden regelmäßig nur gegen Entgelt erbracht.
2. Für die Unentgeltlichkeit der Leistung liegt die Beweislast beim Auftraggeber.
3. Für das Fehlen substantiiert behaupteter Bedingungen trägt der Auftragnehmer die Beweislast.

IBRRS 2006, 1963

LG München I, Urteil vom 08.06.2005 - 24 O 8704/04
Tritt der Architekt im Honorarprozess einer vom Auftraggeber vorgelegten eigenen Honorarermittlung nicht mit einer endgültigen, den vertraglichen Anforderungen entsprechenden prüfbaren Abrechnung entgegen, ist seine auf eine nicht prüfbare Rechnung gestützte Honorarklage nicht lediglich als derzeit unbegründet, sondern ohne Einschränkung abzuweisen.

IBRRS 2006, 1962

OLG München, Beschluss vom 04.04.2006 - 9 U 4743/05
Tritt der Architekt im Honorarprozess einer vom Auftraggeber vorgelegten eigenen Honorarermittlung nicht mit einer endgültigen, den vertraglichen Anforderungen entsprechenden prüfbaren Abrechnung entgegen, ist seine auf eine nicht prüfbare Rechnung gestützte Honorarklage nicht lediglich als derzeit unbegründet, sondern ohne Einschränkung abzuweisen.

IBRRS 2006, 1936

OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.01.2006 - 5 U 197/05-16
Ein Beratungsbedürfnis des Versicherungsnehmers in Bezug auf den Versicherungswert besteht nicht, wenn ihn ein Architekturbüro im Auftrag des Versicherungsnehmers dem Versicherer mitteilt.*)

IBRRS 2006, 1934

OLG Köln, Urteil vom 23.08.2005 - 9 U 204/04
1. Die Errichtung eines Gebäudes ohne gültige Baugenehmigung stellt eine bewusste Pflichtwidrigkeit des Versicherungsnehmers dar.
2. Die Beweislast dafür, dass der Schaden auch aufgrund einer Reserveursache eingetreten wäre, hat der Schädiger (hier der Versicherungsnehmer). Eine bloße Wahrscheinlichkeit kann nicht ausreichen, um den Eintritt der vom Schädiger behaupteten Reserveursache als gewiss anzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine hohe Wahrscheinlichkeit handelt.
3. Zu den Anforderungen an die Behauptung des Ingenieurs, dass das pflichtwidrige Unterlassen der Einholung der Baugenehmigung nicht für den Mauereinsturz ursächlich sei.

IBRRS 2006, 1914

OLG Naumburg, Urteil vom 17.02.2006 - 10 U 51/05
Die Planung einer Regenwasserkanalisation ist nicht bereits deshalb fehlerfrei, weil sie grundsätzlich umgesetzt werden kann. Vielmehr liegt ein Mangel auch vor, wenn die Vorgabe, vorhandene Systeme in die Planung einzubeziehen, nicht bedacht wird. Im Rechtstreit über das Ingenieurhonorar ist die Untersuchung einer unterbliebenen Alternativplanung nicht nachzuholen.*)

IBRRS 2006, 1903

OLG Naumburg, Urteil vom 29.05.2006 - 1 U 27/06
1. Der isolierte Bauüberwachungsvertrag ist ein Werkvertrag: Der Architekt schuldet alle Tätigkeiten, die zur Gewährleistung der mangelfreien Bewirkung der zu überwachenden Bauleistungen erforderlich und ihm zumutbar sind und insoweit die mangelfreie Leistungsausführung als Erfolg.*)
2. Hat der bauüberwachende Architekt das Handwerksunternehmen, dessen Arbeiten überwacht werden sollen, nicht selbst ausgewählt und vermag er dessen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nicht einzuschätzen, führt dies zu einer Steigerung der Überwachungspflichten, und zwar vor allem zu Beginn der Arbeiten.*)
3. Erkennt der bauüberwachende Architekt technische Mängel in der Leistungsausführung (hier: u.a. unzureichende Randfugen), so genügt es nicht, diese in einem Teilabnahmeprotokoll aufzuführen, vielmehr hat er unverzüglich nach dem Erkennen auf deren Beseitigung sowie die künftige Vermeidung gleichartiger Mängel hinzuwirken.*)
4. Erkennt der bauüberwachende Architekt Abweichungen von einer fachgerechten Ausführung im ästhetischen Bereich (hier: ungleichmäßige, nicht in einer Flucht verlaufende Fugen eines Granitfußbodens) und ist er nicht sicher, welche Vereinbarungen der Bauherr mit dem Bauunternehmen insoweit getroffen hat bzw. welche Anweisungen gegeben worden sind, so ist er zumindest verpflichtet, den Bauherren unverzüglich auf die Abweichungen hinzuweisen und mit ihm Rücksprache zur weiteren Ausführung zu halten.*)

IBRRS 2006, 1898

BGH, Beschluss vom 29.06.2006 - VII ZR 49/05
Machen Wohnungseigentümer einen ihnen vom Insolvenzverwalter über das Vermögen des Bauträgers abgetretenen Schadensersatzanspruch gegen einen Architekten geltend, kann der Architekt gegen diesen Anspruch nicht wirksam mit einem erst über zwei Jahre nach Klagezustellung fällig gewordenen Honoraranspruch gegen den Auftraggeber, der aus einem anderen Bauvorhaben stammt, aufrechnen.

IBRRS 2006, 1882

OLG Frankfurt, Urteil vom 20.09.2005 - 22 U 210/02
Wer die Dienste eines Architekten in Anspruch nimmt, schließt regelmäßig - zumindest stillschweigend - einen Architektenvertrag ab und muss demgemäß mit einer Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung rechnen.

IBRRS 2006, 1823

KG, Urteil vom 21.12.2004 - 18 U 40/03
1. Wenn ein Bauherr über einen bestehenden Architektenauftrag hinaus zusätzliche Leistungen für Umplanungen verlangt, hat der Architekt Anspruch auf schriftliche Bestätigung des hieraus entstehenden zusätzlichen Vergütungsanspruchs.
2. Verweigert der Bauherr trotz Fristsetzung die Abgabe einer derartigen Bestätigung des Mehrvergütungsanspruches, kann der Architekt den Vertrag kündigen.
IBRRS 2006, 1810

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2005 - 23 U 213/04
Der vom Bieter mit der Planung eines Sondervorschlags im Rahmen eines Vergabeverfahrens beauftragte Ingenieur erreicht den geschuldeten Werkerfolg nicht bereits dann, wenn der Bieter aufgrund der mit dem Sondervorschlag erzielten Kosteneinsparung den Zuschlag erhält. Der Ingenieur schuldet vielmehr auch in diesem Fall die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften und die Realisierbarkeit seiner Planung zu den kalkulierten Kosten.

IBRRS 2006, 1803

BGH, Urteil vom 27.04.2006 - VII ZR 291/04
Das Koppelungsverbot greift grundsätzlich nicht ein, wenn ein Käufer ein Grundstück von einem Architekten erwirbt und sich ein Dritter aus Eigeninteresse an dem Verkaufsgeschäft verpflichtet, Honorar an den Architekten zu zahlen.*)

IBRRS 2006, 1785

OLG Köln, Urteil vom 13.07.2005 - 11 U 121/04
Eine fehlerhafte Planung rechtfertigt keine Zurechnung eines Schadens gegenüber dem planenden Architekten, wenn dessen Planung der tatsächlichen Bauausführung nicht mehr zu Grunde liegt und der nachfolgend beauftragte Architekt den fehlerhaften Teil der Planung des ersten Architekten ungeprüft in seine Planung übernimmt. Eine Schadenszurechnung ist in diesem Falle auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass der erste Architekt durch seinen Fehler eine Gefahrenlage für die nachfolgende Planung geschaffen hat.

IBRRS 2006, 1771

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.01.2006 - 17 U 168/04
Auch der nur mit der Ausführungsplanung und Bauüberwachung beauftragte Architekt schuldet eine Leistung, die zur Herstellung eines den genehmigten Bauvorlagen entsprechenden und mangelfreien Bauwerks führt. Auf Fehler des Vorplaners bei der Genehmigungsplanung kann er sich grundsätzlich nicht berufen.*)
Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt er Mängel der ihm zur Verfügung gestellten Vorleistungen erkennen kann und muss, also ab wann ihm eine Pflichtverletzung anzulasten ist und ihn insbesondere auch ein Schuldvorwurf trifft.*)
IBRRS 2006, 1761

KG, Urteil vom 08.11.2005 - 7 U 45/05
Der Auftraggeber hat gegenüber dem Architekten einen Anspruch auf Vorlage eines Bestandverzeichnisses über den Schriftwechsel mit den am Bau beteiligten Firmen gemäß §§ 675, 666 BGB. Der Inhalt der Auskunft ist nach den Grundsätzen des § 242 BGB zu bestimmen. Danach trifft den Architekten eine umfassende Auskunftspflicht, die den Bauherrn nach vorzeitiger Beendigung des Architektenvertrages in die Lage versetzt soll, seine Ansprüche gegenüber den Baufirmen durchzusetzen. Dazu benötigt er den vom Architekten mit den Baufirmen geführten Schriftwechsel, den der Architekt auch herausgeben muss.*)
IBRRS 2006, 1757

LG Karlsruhe, Urteil vom 17.11.2005 - 5 O 10/02
1. Die Verjährung der Honorarforderung des Architekten beginnt, wenn die Leistung des Architekten abnahmefähig erbracht ist.
2. Der Verjährungsbeginn knüpft nicht schlechthin an das Fälligwerden der Forderung an.
3. Die unteren Instanzgerichte sind nicht an eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden, wenn sie derart sachwidrig ist, dass das Festhalten an ihr gleichsam ein Verstoß gegen Art. 3 GG darstellt.

IBRRS 2006, 1741

OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.05.2004 - 4 U 589/03
1. Die Beweislast trifft für abweichende Erklärungen oder sonstige außerhalb des Architektenvertrages liegenden Umstände, dem als Privaturkunde gemäß § 416 ZPO die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit zukommt, diejenige Partei, die sich hierauf beruft.
2. Die Beweislast für die Schadensursächlichkeit der höheren Baukosten und Finanzierungsmehraufwendungen aufgrund unterlassener Kostenermittlungen trägt der Bauherr, der diese Ursächlichkeit nicht nur spezifiziert vorzutragen, sondern auch nachzuweisen hat, wobei ihm Beweiserleichterungen wie etwa die Vermutung eines aufklärungsgerechten Verhaltens nicht zugute kommen (BGH, NJW-RR 1997, 850 (852)).
3. Hat der Architekt wesentliche Teile der von ihm geschuldeten Architektenleistungen nicht erbracht, so ist zur Wahrung des Synallagmas zwischen Leistung und Gegenleistung auch sein Honoraranspruch entsprechend zu kürzen.

IBRRS 2006, 1733

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.02.2006 - 19 U 110/05
Die Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG beginnt in der Vermögenshaftpflichtversicherung, wenn der Geschädigte den Versicherungsnehmer unter Androhung der Erhebung einer Feststellungsklage zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung auffordert und feststeht, dass nur der Versicherungsnehmer als Anspruchsgegner in Betracht kommt und das Ob nud die Höhe des Schadens nur vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt.*)

IBRRS 2006, 1720

BGH, Urteil vom 11.05.2006 - VII ZR 300/04
Die unter der Überschrift "Gewährleistungs- und Haftungsdauer" stehende Klausel 6.2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheitsarchitektenvertrag für Gebäude (AVA) "Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu bringenden Leistung, spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) zu erbringenden Leistung (Teilabnahme). Für Leistungen, die danach noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Abnahme der letzten Leistung." enthält keine Vereinbarung über eine Teilabnahme.*)

IBRRS 2006, 1716

OLG Rostock, Urteil vom 29.06.2005 - 2 U 58/04
1. Die Klausel "die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Vorlage der Baugenehmigung" stellt eine Bedingung und nicht lediglich eine Fälligkeitsbestimmung dar.
2. Wird nach Vereinbarung einer solchen Klausel der Architektenvertrag auf Wunsch des Architekten beendet, ohne dass es zur Erteilung der Baugenehmigung kommt, kann die infolge Schuldbeitritt gegen einen Dritten bestehende Honorarforderung nicht fällig werden.

IBRRS 2006, 1715

KG, Urteil vom 13.09.2005 - 14 U 17/04
1. Die Feststellung von echtem Hausschwamm ist nicht Gegenstand der Feststellung und Dokumentation des Bautenstandes.
2. Bei der Feststellung von echtem Hausschwamm handelt es sich um eine Leistung der Fachberatung zum Holzschutz und Holzschadensfall.

IBRRS 2006, 1713

OLG München, Urteil vom 20.10.2005 - 6 U 2537/04
Zur Problematik der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche bei Architekten-/Ingenieurverträgen, die die Mindestsätze unterschreiten.
