Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2920 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IBRRS 2006, 0977OLG Celle, Urteil vom 28.03.2006 - 14 U 168/05
Wenn im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung von Bauunternehmer und Architekt (BGHZ 43, 227) der Bauherr einen von beiden in Anspruch nimmt, ist eine etwaig im Innenverhältnis der Gesamtschuldner bestehende Ausgleichspflicht für den Anspruch des Bauherrn gegenüber dem von ihm in Anspruch genommenen Schuldner unmaßgeblich. Er kann grundsätzlich die volle Leistung von der einen oder anderen Seite verlangen, § 421 BGB. Eine ggf. auch von sachverständiger Seite vorgenommene Quotelung der Verursachungsbeiträge ist hierbei unbeachtlich.*)
VolltextIBRRS 2006, 0965
OLG Rostock, Urteil vom 27.09.2005 - 4 U 82/03
1. Der bauüberwachende Architekt handelt arglistig, wenn er während der Bauausführung Mängel der Bauleistungen erkennt, das Bauunternehmen nicht zur Beseitigung dieser Mängel auffordert und auch keinerlei Mängelbeseitigungsarbeiten anleitet oder kontrolliert und dem Bauherrn trotz der fortbestehenden Mangelhaftigkeit des Bauwerks nicht rät, die Abnahme der Bauleistungen zu verweigern.
2. Die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Architekten, wonach die Verjährung sämtlicher Ansprüche gegen ihn spätestens dann zu laufen beginnt, wenn das Objekt in Nutzung genommen ist, ist unwirksam. Unwirksam ist auch die AGB des Architekten, wonach die Verjährung der Ansprüche jedenfalls zu dem Zeitpunkt eintritt, zu dem Ansprüche des Bauherrn gegen die übrigen an der Planung und Ausführung des Objektes Beteiligten verjähren.
3. Gravierende Mängel der Bauleistung muss ein bauaufsichtführender Architekt auch ohne Kenntnis geänderter Projektpläne erkennen und deren Beseitigung veranlassen. Bestimmte Baumängel begründen einen Anscheinsbeweis dafür, dass der bauaufsichtführende Architekt seinen Aufsichts- und Kontrollpflichten nicht nachgekommen ist. Um diesen Anscheinsbeweis zu entkräften, muss der Architekt die ernsthafte Möglichkeit anderer Schadensursachen aufzeigen.
4. Der bauaufsichtführende Architekt kann sich grundsätzlich damit entlasten, dass bestimmte Schäden auch bei ordnungsgemäßer Bauaufsicht entstanden wären (sog. rechtmäßiges Alternativverhalten).
IBRRS 2006, 0953
OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2005 - 34 U 19/05
1. Die Bezeichnung "Honorarrechnung" spricht aus Sicht eines objektiven Empfängers dafür, dass damit eine abschließende Abrechnung der darin aufgezählten Leistungen erfolgen soll.
2. Auch bei einer Teilschlussrechnung kann der Auftraggeber im Einzelfall darauf vertrauen, dass der Architekt keine Nachforderungen mehr stellen wird.
VolltextIBRRS 2006, 0952
OLG Celle, Urteil vom 16.06.2005 - 6 U 187/04
Zu den vom Architekten zu beachtenden Sorgfaltsanforderungen gehört die Überprüfung des vollständigen Bebauungsplans mitsamt seinen womöglich auch farbigen Eintragungen; die Betrachtung lediglich einer schwarz-weißen (Auszugs-)Kopie genügt nicht.
VolltextIBRRS 2006, 0946
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2006 - 6s E 1083/03.S
Ein von einem Architekten begangenes außerberufliches Fehlverhalten stellt, auch wenn es den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, nicht ohne weiteres eine Berufspflichtverletzung dar. Eine Berufspflichtverletzung ist in der Regel aber bei vorsätzlich begangenen schwerwiegenden Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden sind, anzunehmen.*)
VolltextIBRRS 2006, 0844
OLG Frankfurt, Urteil vom 09.12.2004 - 1 U 278/03
1. Eine nicht prüffähige Architektenhonorarforderung setzt den Lauf der Verjährungsfrist nicht in Gang.
2. Der Architekt verhält sich nicht treuwidrig, wenn er dem Auftraggeber zunächst eine nicht prüffähige und erst viel später eine weitere und prüfbare Rechnung vorlegt.
VolltextIBRRS 2006, 0842
OLG Naumburg, Urteil vom 23.03.2005 - 6 U 155/00
1. Wenn ein Bauingenieur Leistungen der Objektplanung und damit Architektenleistungen erbringen will, muss er eine fehlende Architekteneigenschaft von sich aus bei den Vertragsverhandlungen offenbaren.
2. Diese Offenbarungspflicht entfällt jedoch ausnahmsweise dann, wenn durch die fehlende Eintragung in die Architektenliste schützenswerte Interessen des Bauherrn nicht berührt sein können.
VolltextIBRRS 2006, 0833
OLG Stuttgart, Urteil vom 13.02.2006 - 5 U 136/05
1. Der mit der Ausführungsplanung betraute Architekt hat bei Teil-Abbrucharbeiten, die eine Sicherung des bestehen bleibenden Bauwerks notwendig machen, eine schriftliche Planung zu erstellen. Der bloße Hinweis auf die DIN 4123 ist unzureichend. Diese DIN ist vielmehr in ein individuelles Planwerk umzusetzen.*)
2. Bei Aushub- und Unterfangungsarbeiten an einem solchen Bauvorhaben hat der objektüberwachende Architekt in besonders kritischen Phasen ständig vor Ort zu sein und die Arbeiten unter Erteilung fachkundiger Weisungen zu überwachen.*)
3. Der Bauunternehmer haftet für von ihm verursachte Mängel grundsätzlich allein. In Ausnahme dazu kommt eine Mithaftung des überwachenden Architekten in Betracht bei besonders schwerwiegenden Aufsichtsfehlern und im Rahmen der Überwachung besonders fehlerträchtigter Bauabschnitte.*)
VolltextIBRRS 2006, 0785
OLG Brandenburg, Urteil vom 14.12.2005 - 4 U 167/99
1. Eine vorbehaltlose Bezahlung der zwar als "Teilschlußrechnung" bezeichneten Rechnung kann nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet werden, wenn offenkundig ist, dass das darin errechnete Honorar nicht, wie vertraglich vereinbart, auf Grundlage der tatsächlichen Baukosten errechnet, sondern auf einer nur vorläufigen Schätzung der Kosten beruht.
2. Pauschalen für die Bauwesenversicherung und Baunebenkosten sind nicht bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen.
3. Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten wegen fehlerhafter Planung können zwar zu verneinen sein, wenn der Bauherr sich mit der -fehlerhaften - Planung und Ausführung einverstanden zeigte. Das setzt allerdings voraus, dass der Bauherr Bedeutung und Tragweite der Fehlerhaftigkeit der Planung erkannte. Das kann in der Regel nur angenommen werden, wenn der Architekt den Bauherrn aufgeklärt und belehrt hatte. Auch wenn eine Wohnungsbaugesellschaft selbst über eine gewisse Sachkunde am Bau verfügen dürfte, reicht es allein nicht aus, die an sich erforderliche Aufklärung durch den Architekten als entbehrlich anzusehen.
4. Die Aufsicht durch den Architekten selbst oder zuverlässiger Mitarbeiter ist hingegen stets erforderlich, wenn es sich um wichtige Bauvorgänge handelt, welche für die Erreichung der Bauaufgabe von wesentlicher Bedeutung sind. Dies ist etwa bei Abdichtungs- und Isolierarbeiten der Fall wie auch bei Arbeiten an der Dachkonstruktion und deren Verankerung. Gleiches hat bei Arbeiten an der Wärmedämmung des Daches zu gelten.
5. Hat der Architekt die Freigabe von Zahlungen zu prüfen und gelangt er hierbei zu dem Ergebnis, die abgerechneten Leistungen entsprächen nicht dem erbrachten Leistungsumfang oder seien nicht ordnungsgemäß, sondern mangelhaft, kann - und muß - er dies dem Bauherrn mitteilen und zu einem entsprechenden Einbehalt vom Rechnungsbetrag raten. Kommt der Architekt dieser Aufgabe nach, und nimmt der Bauherr dennoch weitere Zahlungen vor, ist es gerechtfertigt, dem Bauherrn insoweit die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches zu verwehren, als ein erstattungsfähiger Schaden ohne die - voreilige - Zahlung an das Bauunternehmen nicht entstanden wäre, weil der Bauherr sich in voller Höhe aus dem zurückbehaltenen Betrag hätte befriedigen können.
IBRRS 2006, 0692
OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.06.2005 - 17 U 158/02
1. Ein Architekt macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er ohne Leistungsverzeichnis und ohne Vergleichsangebote Rohbauarbeiten im Stundenlohn vergibt.
2. Der Architekt ist nicht verpflichtet, so kostengünstig wie möglich zu bauen.
VolltextIBRRS 2006, 0675
KG, Urteil vom 13.12.2005 - 6 U 140/01
1. Der Statiker ist nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn im Vertragsverhältnis zum Architekten.
2. Bei der Anordnung von Dehnfugen (Gleitfugen) handelt es sich um Standardwissen, das jeder Architekt besitzen muss.
VolltextIBRRS 2006, 0637
BGH, Urteil vom 12.01.2006 - VII ZR 2/04
1. Auf die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung kann sich der Besteller nicht berufen, wenn er eine Abrechnung des Architektenvertrags vorgenommen hat und einen Anspruch auf Rückzahlung bezahlten Honorars geltend macht.*)
2. Das Objekt im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 10 Abs. 1 HOAI wird durch den Vertragsgegenstand bestimmt.*)
IBRRS 2006, 0636
OLG München, Urteil vom 25.01.2005 - 28 U 2235/03
Eine Vereinbarung, wonach der Architekt ohne einen Architektenauftrag zu haben für erbrachte Planungsleistungen nur eine geringfügige Aufwandsentschädigung erhält, ist mit § 4 Abs. 2 HOAI vereinbar.
VolltextIBRRS 2006, 0635
OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2005 - 34 U 44/05
Umfang der Beurkundungspflicht von nichtigen Architektenbindungsvereinbarungen im Rahmen eines Grundstückserwerbsvertrages.
VolltextIBRRS 2006, 0619
OLG Celle, Urteil vom 28.11.2003 - 7 U 93/03
1. Wird ein Architekt/Ingenieur mit der Ausführung von Rammkern-Sondierbohrungen und Rammsondierungen zum Zwecke der Baugrunderkundung sowie mit der Erstellung eines Baugrund- und Gründungsgutachtens nebst Ausführungsvorschlägen mit Kostenschätzungen beauftragt, so sind die geschuldeten erfolgsbezogenen Leistungen werkvertraglich einzuordnen.
2. Standsicherheitsberechnungen fallen nicht nur im Rahmen des Leistungsbildes der §§ 55, 64 HOAI an, sondern, wie unmittelbar aus dem Wortlaut des § 91 Abs. 2 Nr. 5 HOAI folgt, vor allem im Zusammenhang mit der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung nach § 92 Abs. 1 HOAI.
3. Der Regelung in § 91 Abs. 2 Nr. 5 HOAI kommt der Charakter eines Auffangtatbestandes zu; von seinem Anwendungsbereich werden nur solche Setzungsberechnungen erfasst, die außerhalb des § 91 Abs. 2 Nr. 1 HOAI bzw. der §§ 55, 64 HOAI anfallen.
VolltextIBRRS 2006, 0596
BGH, Urteil vom 08.12.2005 - VII ZR 138/04
1. In der Vereinbarung eines Bauherrn mit einem Architekten, für diesen eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, deren Kosten der Architekt an ihn zu zahlen hat, liegt kein stillschweigender Ausschluss der Haftung des Architekten für Planungsmängel.*)
2. Die mit der Berufung vorgenommene Erweiterung des Klageantrags gemäß § 264 Nr. 2 ZPO wegen einer weitergehenden Schlussrechnungsforderung ist keine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295).*)
3. Bei der Entscheidung über die Klageerweiterung hat das Berufungsgericht den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien zu berücksichtigen. Auch neuer Vortrag der Parteien ist jedenfalls insoweit zu berücksichtigen, als er die Klageerweiterung betrifft.*)
IBRRS 2006, 0577
VK Südbayern, Beschluss vom 19.05.2005 - 18-04/05
1. Nach § 25 Abs. 9 VOF sollen bei Realisierung der Wettbewerbsaufgabe einem oder mehreren der Preisträger die weitere Planungsleistungen nach Maßgabe der GRW 1995 übertragen werden. Daraus kann keine Verpflichtung des Auslobers hergeleitet werden, den ersten Preisträger mit der weiteren Planung beauftragen zu müssen. Der Auslober muss nur unter den Preisträgern einen oder mehrere für den weiteren Planungsauftrag auswählen.*)
2. Die Vergabestelle verstößt jedoch gegen das Transparenzgebot, wenn die Vergabeakte keinen den Anforderungen des § 18 VOF entsprechenden Vergabevermerk über die Auswertung und Bewertung der Angebote der Bewerber enthält, die die Vergabestelle aus dem Bieterkreis für Verhandlungsgespräche ausgewählt hat.*)
3. Wenn es sich wie im vorliegenden Fall um ein Verhandlungsverfahren handelt, ist nicht notwendigerweise ein zusammenhängender Vergabevermerk zu fordern. § 18 VOF ist aber wie § 30 VOB/A und § 30 VOL/A dahingehend auszulegen, dass das Vergabeverfahren und alle wesentlichen Entscheidungen laufend und in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren sind.*)
4. § 16 Abs. 3 VOF verpflichtet die Auftraggeber in der Aufgabenbeschreibung oder der Vergabebekanntmachung alle Auftragskriterien anzugeben, deren Anwendung vorgesehen ist, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung.
VolltextIBRRS 2006, 0536
BGH, Beschluss vom 22.12.2005 - VII ZB 84/05
1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach dem Architekten oder Ingenieur Abschlagszahlungen in Höhe von 95 v.H. des Honorars für die nachgewiesenen Leistungen einschließlich Umsatzsteuer gewährt werden, weicht vom gesetzlichen Leitbild des § 8 Abs. 2 HOAI ab.*)
2. Die Klausel ist jedenfalls dann wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam, wenn sie in einem Vertrag verwendet wird, der die Leistungen aller Leistungsphasen des § 15 Abs. 2 HOAI enthält, eine Teilschlusszahlung lediglich nach Genehmigung der bis zur Leistungsphase 4 erbrachten Leistungen vereinbart ist und die Schlusszahlung für die Leistungsphasen 5 bis 9 erst fällig wird, wenn der Auftragnehmer sämtliche Leistungen aus dem Vertrag erfüllt hat.*)
VolltextIBRRS 2006, 0534
OLG Braunschweig, Urteil vom 30.11.2005 - 3 U 21/03
Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so ist der Fristbeginn auch in den Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu bestimmen.*)
VolltextIBRRS 2006, 0519
OLG Naumburg, Urteil vom 22.02.2005 - 11 U 247/01
1. Der Architekt, der von dritter Seite vom Interesse des Bauherren an der Durchführung einer Bauaufgabe erfahren hat und sich mit Planungslösungen dem Bauherren vorstellt, betreibt Akquisition. Wenn der Bauherr anlässlich dieser Vorstellung des Architekten Änderungs- bzw. Verbesserungsvorschläge im Gespräch entwickelt, gibt er damit noch nicht seinen Vertrags- und Bindungswillen auf Abschluss eines Architektenvertrages zu erkennen. Dieser kann erst angenommen werden, wenn der Bauherr zweifelsfrei erklärt hat, dass der Architekt die Planungslösung für ihn fortentwickeln soll. Dies wird vor allem dadurch dokumentiert, dass er dem Architekten Vollmacht erteilt, die Genehmigungsfähigkeit der Planungslösung in seinem Auftrag beim Bauordnungsamt abzuklären. Die Darlegungs- und Beweislast liegt dabei auf Seiten des Architekten, der den Nachweis erbringen muss, dass seine Akquisitionsleistung für die Auftragserteilung erfolgreich war.
2. Was ein Architekt oder Ingenieur schuldet, ergibt sich aus dem geschlossenen Vertrag, in der Regel also aus dem Recht des Werkvertrages. Der Inhalt dieses Architekten- oder Ingenieurvertrages ist nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechtes zu ermitteln. Die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen. Die in der HOAI geregelten Leistungsbilder sind Gebührentatbestände für die Berechnung des Honorars der Höhe nach. Ob ein Honoraranspruch dem Grunde nach gegeben oder nicht gegeben ist, lässt sich daher nicht mit Gebührentatbeständen der HOAI begründen.
3. Der von dem Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf beschränkt, dass er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind. Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistungen des Architekten sind durch Auslegungen zu ermitteln. Nach dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung sind die durch den konkreten Vertrag begründeten Interessen des Auftraggebers an den Arbeitsschritten zu berücksichtigen, die für den vom Architekten geschuldeten Werkerfolg erforderlich sind.
VolltextIBRRS 2006, 0518
OLG München, Urteil vom 26.10.2004 - 9 U 2191/04
1. Zwar gibt es bei der Auslegung eines Architektenauftrages keine allgemeine Vermutung für die Vereinbarung einer Vollarchitektur. Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung begründet im Regelfall aber, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet.
2. Gewinnbeteiligungsabrede und Architektenauftrag inkl. Honorar sind verschiedene Vereinbarungen zumindest dann, wenn in einer vorläufigen Vorkalkulation von Architektenauftrag und Gewinnbeteiligung die Rede ist.
3. Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen kann nicht jede Kündigung aus wichtigem Grund ohne weiteres auch als freie Kündigung ausgelegt werden, es kommt hierbei auf den genauen Inhalt der Kündigungserklärung an.
VolltextIBRRS 2006, 0516
BGH, Urteil vom 12.01.2006 - VII ZR 293/04
Zur Abrechnung von Planleistungen für selbständige und unselbständige Teile einer Wärmeversorgungsanlage.*)
IBRRS 2006, 0514
KG, Urteil vom 06.01.2005 - 27 U 267/03
1. Der mit der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI beauftragte Architekt ist verpflichtet, bei einer vorgehängten Natursteinfassade zumindest stichprobenartig die Vorgaben der Statik hinsichtlich ihrer Verankerung sowie die Haltbarkeit und Kraftschlüssigkeit der eingebauten Gerüstanker zu überprüfen.
2. Welcher von mehreren Gesamtschuldnern in Anspruch genommen wird, steht in der freien Entscheidung des Gläubigers (hier: des Bauherrn). Daher kann der in Anspruch genommene Gesamtschuldner (hier: Architekt) grundsätzlich nicht entgegenhalten, der Gläubiger habe Sicherheiten, die von dem anderen Gesamtschuldner (hier: GU) gestellt waren, freigegeben.
3. Die fehlerhafte Rechnungsprüfung des mit der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI beauftragten Architekten ist ein Mangel des Architektenwerks. Ein Schadensersatzanspruch aus mangelhafter Rechnungsprüfung beinhaltet die Rückerstattung des zu viel gezahlten Werklohns.
4. Der mit der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI beauftragte Architekt hat im Rahmen seiner Objektüberwachungspflicht in der Regel das eingebaute Dämmmaterial durch Prüfung und Kontrolle vor Ort auf Übereinstimmung mit den Anforderungen an den Brandschutz nach örtlichen Bauvorschriften und dem Leistungsverzeichnis zu untersuchen.
5. Der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt hat gesteigerte Überwachungspflichten im Bereich der Trittschalldämmung und des Brandschutzes.
IBRRS 2006, 0486
OLG Bremen, Urteil vom 28.09.2005 - 1 U 33/05
1. Vereinbart ein Architekt in unzulässiger Weise mit dem Bauherrn ein Honorar unterhalb der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), so verhält er sich widersprüchlich, wenn er später die Mindestsätze geltend macht.*)
2. Der berechtigt auf die Wirksamkeit einer solchen Honorarvereinbarung vertrauende Bauherr ist nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung des Differenzbetrages zwischen vereinbartem Honorar und Mindesthonorar nach der HOAI befreit, wenn er im Einzelnen darlegt oder sonst ersichtlich ist, dass ihm die Zahlung dieser Differenz nicht zugemutet werden kann.*)
VolltextIBRRS 2006, 0467
OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.12.2005 - 4 U 473/04-134
Zur Bindung des Architekten an eine Honorarschlussrechnung.*)
VolltextIBRRS 2006, 0465
OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.12.2005 - 4 U 473/04
Zur Bindung des Architekten an eine Honorarschlussrechnung.*)
VolltextIBRRS 2006, 0389
OLG Köln, Urteil vom 06.05.2005 - 20 U 127/04
1. Wer als technischer Baubetreuer die Überwachung der Bauausführung übernimmt, haftet für die erkennbaren und vermeidbaren Mängel.
2. Eine Haftungsklausel mit Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung bewirkt noch keine Beschränkung der Haftung auf die Versicherungssumme.
VolltextIBRRS 2006, 0211
OLG Koblenz, Urteil vom 10.11.2005 - 5 U 1182/03
1. Wird ein umfassender schriftlicher Architektenvertrag geschlossen, weil nur auf diese Weise öffentliche Mittel für das Bauvorhaben zu erlangen sind, hindert das im Schadensersatzprozess gegen den Architekten nicht die Annahme eines bloßen Scheingeschäfts.*)
2. Zur Beweiswürdigung und zur Haftung des Architekten in einem derartigen Fall (hier: Verantwortlichkeit für ungeeigneten Innenputz eines Schweinestalls).*)
VolltextIBRRS 2006, 0188
OLG Hamm, Urteil vom 27.10.2005 - 21 U 77/00
1. Der Schädiger hat auch Mietminderungen, die objektiv überhöht sind, zu ersetzen, es sei denn, dem Geschädigten ist ein Mitverschuldensvorwurf nach § 254 BGB zu machen.
2. Der Architekt darf bei der Planung nur solche Werkstoffe vorsehen, bei denen er sicher sein kann, dass sie den zu stellenden Anforderungen genügen.
IBRRS 2006, 0176
OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2005 - 8 U 238/04
1. Den Architekten trifft kraft Gesetzes keine umfassende Verschwiegenheitspflicht.
2. Soweit nicht vertraglich etwas anderes bestimmt ist, ergibt sich aus der vertraglichen Nebenpflicht (Rücksichtnahmepflicht) lediglich, dass der Architekt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind, vertraulich behandeln muss.
3. Die Rücksichtnahmepflicht des Architekten umfasst auch die Verpflichtung zur Loyalität und damit die Unterlassung von geschäfts- und rufschädigenden Äußerungen, welche Rechtsgüter des Auftraggebers beeinträchtigen können. Eine Verletzung dieser Pflicht kann erst nach einer erfolglosen Abmahnung eine außerordentliche Kündigung begründen.
4. Der Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Ergebnis seiner Tätigkeit eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.
5. Endet der Architektenvertrag durch Kündigung, bevor der Architekt eine Abstimmung mit der Baubehörde für ein Vorhaben im Außenbereich durchgeführt und die Genehmigungsplanung endgültig eingereicht hat, so muss im Wege der Prognose festgestellt werden, ob die bisher erstellten Planungsunterlagen die Planvorstellungen des Bauherrn aufgreifen und auf dieser Grundlage eine genehmigungsfähige Planung entwickelt werden kann.
IBRRS 2006, 0174
OLG Hamm, Urteil vom 06.12.2005 - 21 U 66/05
1. Die sog. Sekundärhaftung des Architekten, also der Ausschluss der Verjährungseinrede bei unterlassenem Hinweis auf Gewährleistungsansprüche, setzt nicht voraus, dass dem Architekten auch die Leistungsphase 9 i.S.d. § 15 HOAI übertragen war.*)
2. Zur Schadensberechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens, wenn die Sanierung bereits – preiswerter als im Gutachten veranschlagt – durchgeführt worden ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 0098
OLG München, Urteil vom 15.03.2005 - 9 U 3566/03
Der Architekt ist zur Weitergabe von Informationen als Planungsgrundlagen an den Fachplaner auch dann verpflichtet, wenn sie nicht aus seinem Planungsbereich stammen. Kommt er dem nicht nach, verletzt er eine Nebenpflicht seines Architektenvertrages.
VolltextIBRRS 2006, 0097
BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - VII ZR 310/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 0093
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2004 - 22 U 71/04
1. Die Werbung "Erster Wohnsitz möglich" zum Zwecke der Vermarktung von Ferienhäusern in einem Ferienpark eines Bauträgers ist unzutreffend und irreführend.
2. Weist der (gekündigte) Architekt Kaufinteressenten auf die Unzulässigkeit dieser Werbung hin, steht dem Bauträger kein Unterlassungsanspruch gegen den Architekten zu.
VolltextIBRRS 2006, 0082
BGH, Urteil vom 10.11.2005 - VII ZR 137/04
1. Birgt die Mangelhaftigkeit eines Straßenbelags das Risiko einer nachhaltigen Funktionsbeeinträchtigung, besteht grundsätzlich ein objektiv berechtigtes Interesse des Auftraggebers an der Mängelbeseitigung.*)
2. Etwas anderes kann gelten, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass sich dieses Risiko aller Voraussicht nach nicht vor einem Zeitpunkt verwirklichen wird, der kurz vor dem Ende der üblichen Nutzungsdauer liegt.*)
VolltextIBRRS 2006, 0081
OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.05.2005 - 17 U 294/03
Ein Vergütungsanspruch wegen inhaltlicher Änderung der vereinbarten Leistung (VOB/B § 2 Nr. 5) setzt eine eindeutige, unmissverständliche Anordnung des Auftraggebers nach Vertragsabschluss voraus.
VolltextIBRRS 2006, 0079
KG, Urteil vom 16.03.2005 - 24 U 11/04
1. Beauftragt ein Ingenieurbüro ein anderes Ingenieurbüro als Subunternehmer, kann es sich auf eine fehlende Prüfbarkeit nicht berufen, wenn aufgrund der eigenen Fachkunde Kenntnisse über die Abrechnungsgrundlagen bestehen. Dies gilt selbst dann, wenn die Schlussrechnung des Subunternehmers objektiv nicht prüfbar ist.
2. Haben die Vertragsparteien im Ingenieurvertrag die anrechenbaren Kosten verbindlich festgelegt, so können diese vereinbarten anrechenbaren Kosten angesetzt werden, ohne dass auf Kostenermittlungen nach DIN 276 zurückgegriffen werden muss.
VolltextIBRRS 2006, 0067
LG Dresden, Urteil vom 15.12.2005 - 14 O 6697/03
1. Eine Honorarvereinbarung muss schriftlich geschlossen werden, sich am Mindestsatz und am Höchstsatz messen lassen, und das Honorar muss bestimmt bzw. bestimmbar sein.
2. Infolge einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung über die Höhe der Vergütung hat der Auftragnehmer Anspruch auf die übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB. Jedoch ist in Ermangelung einer Taxe der Beweis für die Üblichkeit des geltend gemachten Honorars zu führen.
VolltextIBRRS 2006, 0065
OLG Oldenburg, Urteil vom 01.12.2005 - 8 U 161/05
Der Statiker schuldet wie der Architekt nur eine Bauaufsicht gegenüber dem Bauherrn und nicht gegenüber dem Bauunternehmer.
VolltextIBRRS 2006, 0036
OLG München, Urteil vom 16.02.2005 - 27 U 886/03
1. Bemerkt der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt nicht, dass bei dem in ein Gebäude eingebauten Glasaufzug weder die gläserne Kabinenwand von außen noch die Scheiben der Glasschachtwand von innen gereinigt werden können, weil der Zwischenraum zwischen Aufzugsschacht und Kabine zu gering ist, so verletzt er die ihm obliegenden Überwachungs- und Koordinationspflichten.
2. Der Architekt hat die Kosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
3. Der Architekt verletzt seine ihm obliegenden Überwachungs- und Koordinationspflichten auch dann, wenn er das Fehlen von Fassadensicherungshaken für Fensterreinigungsarbeiten nicht bemerkt. Auch hier trägt er die Kosten der Nachbesserung.
4. Die nach § 215 BGB a.F. eintretende Unterbrechung der Verjährung der Mängelansprüche gegen einen Dritten, wenn diesem im selbständigen Beweisverfahren der Streit verkündet wird, ist nicht von einer Klageerhebung binnen sechs Monaten nach Ende des Beweissicherungsverfahrens abhängig.
VolltextIBRRS 2006, 0030
BFH, Urteil vom 25.01.2005 - I R 63/03
1. Die Ausübung öffentlicher Gewalt durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts umfasst Tätigkeiten, die dieser eigentümlich und vorbehalten sind. Kennzeichnend dafür ist die Erfüllung spezifisch öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind; die Mitwirkung mit hoheitlichen Aufgaben betrauter (beliehener) Unternehmer steht dem nicht entgegen.*)
2. Die Auslegung einschlägiger landesrechtlicher Vorschriften obliegt dem FG.*)
VolltextIBRRS 2006, 0024
OLG Naumburg, Urteil vom 13.05.2005 - 6 U 4/05
Hat der objektüberwachende Architekt nicht den Untergrund für das Pflaster geplant, obliegen ihm gesteigerte Prüfungspflichten. Er hat die Lieferscheine und die Gütezertifikate des Herstellers des verwendeten Materials zu kontrollieren. Zudem hat er auch das gelieferte Material in Augenschein zu nehmen und zu prüfen.
VolltextIBRRS 2006, 0008
OLG Nürnberg, Urteil vom 27.07.2005 - 6 U 117/05
Ein mit der Bauplanung beauftragter Architekt hat bereits bei der Grundlagenermittlung zu prüfen, ob das Bauvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Eine Verletzung dieser Pflicht kann eine außerordentliche Kündigung des Architektenvertrags rechtfertigen und dazu führen, daß der Architekt auch für die erbrachten Leistungen keine Vergütung erhält.*)
VolltextIBRRS 2006, 0003
OLG Frankfurt, Urteil vom 09.11.2005 - 1 U 119/05
1. Der vom Bauherrn mit der Bauüberwachung betraute und diese tatsächlich wahrnehmende Architekt ist für die Verkehrssicherung auf der Baustelle unabhängig davon sekundär zuständig, wie die Bauüberwachungsaufgaben im Architektenvertrag im Einzelnen abgegrenzt sind.*)
2. Diese sekundäre Verkehrssicherungspflicht des Architekten entfällt nicht dadurch, dass der Bauherr einzelne Bauunternehmer in Bauverträgen gewerkebezogen zu Fachbauleitern bestellt.*)
3. Zur Verkehrssicherungspflicht des Architekten gehört es, grundlegende und ohne weiteres erkennbare Konstruktionsmängel von Baugerüsten beseitigen zu lassen.*)
4. Der ein Baugerüst erstellende Rohbauunternehmer und der das Gerüst vor Beginn seiner Arbeiten abbauende Treppenbauunternehmer unterhalten keine "gemeinsame Betriebsstätte" im Sinne des § 106 III Alt. 3 SGB VII.*)
VolltextOnline seit 2005
IBRRS 2005, 3652OLG Oldenburg, Urteil vom 24.11.2005 - 8 U 129/05
1. Zum Beginn und zum Ablauf eines im Jahr 2001 fällig gewordenen Werklohnanspruchs.*)
2. Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen der Parteien, § 203 BGB.*)
3. Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung, § 204 BGB - hier: Beantragung und Erlass eines Mahnbescheids.*)
VolltextIBRRS 2005, 3641
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2005 - 5 U 75/04
1. Wenn Bauherr und Architekt einen bestimmten Kostenrahmen als vertraglich geschuldete Beschaffenheit vereinbart haben, stellt jede Überschreitung einen Mangel des Architektenwerkes dar.
2. Schadensersatzansprüche des Bauherrn aus Bausummenüberschreitung unterliegen der fünfjährigen Gewährleistungsfrist des § 638 BGB a.F. und nicht der 30-jährigen Regelverjährung des § 195 BGB a.F..
VolltextIBRRS 2005, 3639
OLG Hamm, Urteil vom 13.05.2004 - 4 U 140/03
Ein Ingenieur ist nicht gehindert, auf seinem Briefbogen als "Diplom-Ingenieur (TU) für Architektur und Stadtbau" zu firmieren, auch wenn er nicht Mitglied der Architektenkammer ist.
VolltextIBRRS 2005, 3630
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.10.2005 - Verg 67/05
1. Die von einem Wettbewerbsteilnehmer im Vorfeld der Auslobung eines Architektenwettbewerbes aus akquisitorischen Gründen erstellte Planung, die Grundlage einer Bauvoranfrage geworden ist, führt nicht zum Ausschluss der Teilnahmeberechtigung gemäß § 4 Abs. 3 VOF, wenn die baurechtlichen Anforderungen des auf dieser Planung beruhenden Bauvorbescheides in die Rahmenbedingungen des Wettbewerbs aufgenommen worden sind.
2. Die Verpflichtung des Wettbewerbsteilnehmers zur Wahrung von Anonymität der Wettbewerbsarbeit im Auslobungsverfahren erstreckt sich nicht darauf, einen Planungsentwurf gegenüber jedermann geheim zu halten oder ihn, wenn er der Öffentlichkeit bereits vorgestellt worden ist, nicht mehr in einem Auslobungsverfahren als Beitrag einzureichen.
VolltextIBRRS 2005, 3602
BGH, Urteil vom 20.10.2005 - VII ZR 155/04
Wenn nach den Vorstellungen der Parteien eines die Leistungsphase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI umfassenden Architektenvertrags für das Ende der Objektbetreuung fünfjährige Gewährleistungsfristen mit den Unternehmern maßgebend sind, tatsächlich jedoch mit diesen zweijährige Gewährleistungsfristen vereinbart wurden, liegt eine konkludente Abnahme des Architektenwerks nicht darin, dass der Besteller innerhalb der Zweijahresfrist das Architektenwerk unbeanstandet lässt.*)
VolltextIBRRS 2005, 3600
OLG Dresden, Urteil vom 25.03.2004 - 10 U 902/00
1. Die statische Berechnung des Tragwerksplaners muss so beschaffen sein, dass sie auch nach Erteilung der Baufreigabe und Baugenehmigung einer Nachprüfung standhält und keinen begründeten Anlass für ein baubehördliches Eingreifen gibt.
2. Der Tragwerksplaner ist verpflichtet, dem über die Geeignetheit des Nachweises zur Standsicherheit befindenden Prüfingenieur sachlich zutreffende Entscheidungsgrundlagen vorzulegen. Ist er dazu nicht in der Lage, muss er diesen und seinen Auftraggeber darüber informieren.
3. Verletzt der Tragwerksplaner diese Pflicht bewusst, handelt er arglistig. Das gilt auch, wenn er vermutet, dass die nachzuweisenden Konstruktionsmerkmale tatsächlich vorhanden seien, sie ihm aber nicht nachgewiesen worden sind.
4. In einem solchen Fall haftet er für sämtliche Folgen unbeschränkt, auch wenn im Vertrag mit dem Bauherrn eine Haftungsbeschränkung vereinbart ist.
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