Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
2955 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IBRRS 2006, 0519
OLG Naumburg, Urteil vom 22.02.2005 - 11 U 247/01
1. Der Architekt, der von dritter Seite vom Interesse des Bauherren an der Durchführung einer Bauaufgabe erfahren hat und sich mit Planungslösungen dem Bauherren vorstellt, betreibt Akquisition. Wenn der Bauherr anlässlich dieser Vorstellung des Architekten Änderungs- bzw. Verbesserungsvorschläge im Gespräch entwickelt, gibt er damit noch nicht seinen Vertrags- und Bindungswillen auf Abschluss eines Architektenvertrages zu erkennen. Dieser kann erst angenommen werden, wenn der Bauherr zweifelsfrei erklärt hat, dass der Architekt die Planungslösung für ihn fortentwickeln soll. Dies wird vor allem dadurch dokumentiert, dass er dem Architekten Vollmacht erteilt, die Genehmigungsfähigkeit der Planungslösung in seinem Auftrag beim Bauordnungsamt abzuklären. Die Darlegungs- und Beweislast liegt dabei auf Seiten des Architekten, der den Nachweis erbringen muss, dass seine Akquisitionsleistung für die Auftragserteilung erfolgreich war.
2. Was ein Architekt oder Ingenieur schuldet, ergibt sich aus dem geschlossenen Vertrag, in der Regel also aus dem Recht des Werkvertrages. Der Inhalt dieses Architekten- oder Ingenieurvertrages ist nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechtes zu ermitteln. Die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen. Die in der HOAI geregelten Leistungsbilder sind Gebührentatbestände für die Berechnung des Honorars der Höhe nach. Ob ein Honoraranspruch dem Grunde nach gegeben oder nicht gegeben ist, lässt sich daher nicht mit Gebührentatbeständen der HOAI begründen.
3. Der von dem Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf beschränkt, dass er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind. Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistungen des Architekten sind durch Auslegungen zu ermitteln. Nach dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung sind die durch den konkreten Vertrag begründeten Interessen des Auftraggebers an den Arbeitsschritten zu berücksichtigen, die für den vom Architekten geschuldeten Werkerfolg erforderlich sind.

IBRRS 2006, 0518

OLG München, Urteil vom 26.10.2004 - 9 U 2191/04
1. Zwar gibt es bei der Auslegung eines Architektenauftrages keine allgemeine Vermutung für die Vereinbarung einer Vollarchitektur. Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung begründet im Regelfall aber, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet.
2. Gewinnbeteiligungsabrede und Architektenauftrag inkl. Honorar sind verschiedene Vereinbarungen zumindest dann, wenn in einer vorläufigen Vorkalkulation von Architektenauftrag und Gewinnbeteiligung die Rede ist.
3. Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen kann nicht jede Kündigung aus wichtigem Grund ohne weiteres auch als freie Kündigung ausgelegt werden, es kommt hierbei auf den genauen Inhalt der Kündigungserklärung an.

IBRRS 2006, 0516

BGH, Urteil vom 12.01.2006 - VII ZR 293/04
Zur Abrechnung von Planleistungen für selbständige und unselbständige Teile einer Wärmeversorgungsanlage.*)
IBRRS 2006, 0514

KG, Urteil vom 06.01.2005 - 27 U 267/03
1. Der mit der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI beauftragte Architekt ist verpflichtet, bei einer vorgehängten Natursteinfassade zumindest stichprobenartig die Vorgaben der Statik hinsichtlich ihrer Verankerung sowie die Haltbarkeit und Kraftschlüssigkeit der eingebauten Gerüstanker zu überprüfen.
2. Welcher von mehreren Gesamtschuldnern in Anspruch genommen wird, steht in der freien Entscheidung des Gläubigers (hier: des Bauherrn). Daher kann der in Anspruch genommene Gesamtschuldner (hier: Architekt) grundsätzlich nicht entgegenhalten, der Gläubiger habe Sicherheiten, die von dem anderen Gesamtschuldner (hier: GU) gestellt waren, freigegeben.
3. Die fehlerhafte Rechnungsprüfung des mit der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI beauftragten Architekten ist ein Mangel des Architektenwerks. Ein Schadensersatzanspruch aus mangelhafter Rechnungsprüfung beinhaltet die Rückerstattung des zu viel gezahlten Werklohns.
4. Der mit der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI beauftragte Architekt hat im Rahmen seiner Objektüberwachungspflicht in der Regel das eingebaute Dämmmaterial durch Prüfung und Kontrolle vor Ort auf Übereinstimmung mit den Anforderungen an den Brandschutz nach örtlichen Bauvorschriften und dem Leistungsverzeichnis zu untersuchen.
5. Der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt hat gesteigerte Überwachungspflichten im Bereich der Trittschalldämmung und des Brandschutzes.
IBRRS 2006, 0486

OLG Bremen, Urteil vom 28.09.2005 - 1 U 33/05
1. Vereinbart ein Architekt in unzulässiger Weise mit dem Bauherrn ein Honorar unterhalb der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), so verhält er sich widersprüchlich, wenn er später die Mindestsätze geltend macht.*)
2. Der berechtigt auf die Wirksamkeit einer solchen Honorarvereinbarung vertrauende Bauherr ist nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung des Differenzbetrages zwischen vereinbartem Honorar und Mindesthonorar nach der HOAI befreit, wenn er im Einzelnen darlegt oder sonst ersichtlich ist, dass ihm die Zahlung dieser Differenz nicht zugemutet werden kann.*)

IBRRS 2006, 0467

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.12.2005 - 4 U 473/04-134
Zur Bindung des Architekten an eine Honorarschlussrechnung.*)

IBRRS 2006, 0465

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.12.2005 - 4 U 473/04
Zur Bindung des Architekten an eine Honorarschlussrechnung.*)

IBRRS 2006, 0389

OLG Köln, Urteil vom 06.05.2005 - 20 U 127/04
1. Wer als technischer Baubetreuer die Überwachung der Bauausführung übernimmt, haftet für die erkennbaren und vermeidbaren Mängel.
2. Eine Haftungsklausel mit Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung bewirkt noch keine Beschränkung der Haftung auf die Versicherungssumme.

IBRRS 2006, 0211

OLG Koblenz, Urteil vom 10.11.2005 - 5 U 1182/03
1. Wird ein umfassender schriftlicher Architektenvertrag geschlossen, weil nur auf diese Weise öffentliche Mittel für das Bauvorhaben zu erlangen sind, hindert das im Schadensersatzprozess gegen den Architekten nicht die Annahme eines bloßen Scheingeschäfts.*)
2. Zur Beweiswürdigung und zur Haftung des Architekten in einem derartigen Fall (hier: Verantwortlichkeit für ungeeigneten Innenputz eines Schweinestalls).*)

IBRRS 2006, 0188

OLG Hamm, Urteil vom 27.10.2005 - 21 U 77/00
1. Der Schädiger hat auch Mietminderungen, die objektiv überhöht sind, zu ersetzen, es sei denn, dem Geschädigten ist ein Mitverschuldensvorwurf nach § 254 BGB zu machen.
2. Der Architekt darf bei der Planung nur solche Werkstoffe vorsehen, bei denen er sicher sein kann, dass sie den zu stellenden Anforderungen genügen.
IBRRS 2006, 0176

OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2005 - 8 U 238/04
1. Den Architekten trifft kraft Gesetzes keine umfassende Verschwiegenheitspflicht.
2. Soweit nicht vertraglich etwas anderes bestimmt ist, ergibt sich aus der vertraglichen Nebenpflicht (Rücksichtnahmepflicht) lediglich, dass der Architekt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind, vertraulich behandeln muss.
3. Die Rücksichtnahmepflicht des Architekten umfasst auch die Verpflichtung zur Loyalität und damit die Unterlassung von geschäfts- und rufschädigenden Äußerungen, welche Rechtsgüter des Auftraggebers beeinträchtigen können. Eine Verletzung dieser Pflicht kann erst nach einer erfolglosen Abmahnung eine außerordentliche Kündigung begründen.
4. Der Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Ergebnis seiner Tätigkeit eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.
5. Endet der Architektenvertrag durch Kündigung, bevor der Architekt eine Abstimmung mit der Baubehörde für ein Vorhaben im Außenbereich durchgeführt und die Genehmigungsplanung endgültig eingereicht hat, so muss im Wege der Prognose festgestellt werden, ob die bisher erstellten Planungsunterlagen die Planvorstellungen des Bauherrn aufgreifen und auf dieser Grundlage eine genehmigungsfähige Planung entwickelt werden kann.
IBRRS 2006, 0174

OLG Hamm, Urteil vom 06.12.2005 - 21 U 66/05
1. Die sog. Sekundärhaftung des Architekten, also der Ausschluss der Verjährungseinrede bei unterlassenem Hinweis auf Gewährleistungsansprüche, setzt nicht voraus, dass dem Architekten auch die Leistungsphase 9 i.S.d. § 15 HOAI übertragen war.*)
2. Zur Schadensberechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens, wenn die Sanierung bereits – preiswerter als im Gutachten veranschlagt – durchgeführt worden ist.*)

IBRRS 2006, 0098

OLG München, Urteil vom 15.03.2005 - 9 U 3566/03
Der Architekt ist zur Weitergabe von Informationen als Planungsgrundlagen an den Fachplaner auch dann verpflichtet, wenn sie nicht aus seinem Planungsbereich stammen. Kommt er dem nicht nach, verletzt er eine Nebenpflicht seines Architektenvertrages.

IBRRS 2006, 0097

BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - VII ZR 310/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2006, 0093

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2004 - 22 U 71/04
1. Die Werbung "Erster Wohnsitz möglich" zum Zwecke der Vermarktung von Ferienhäusern in einem Ferienpark eines Bauträgers ist unzutreffend und irreführend.
2. Weist der (gekündigte) Architekt Kaufinteressenten auf die Unzulässigkeit dieser Werbung hin, steht dem Bauträger kein Unterlassungsanspruch gegen den Architekten zu.

IBRRS 2006, 0082

BGH, Urteil vom 10.11.2005 - VII ZR 137/04
1. Birgt die Mangelhaftigkeit eines Straßenbelags das Risiko einer nachhaltigen Funktionsbeeinträchtigung, besteht grundsätzlich ein objektiv berechtigtes Interesse des Auftraggebers an der Mängelbeseitigung.*)
2. Etwas anderes kann gelten, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass sich dieses Risiko aller Voraussicht nach nicht vor einem Zeitpunkt verwirklichen wird, der kurz vor dem Ende der üblichen Nutzungsdauer liegt.*)

IBRRS 2006, 0081

OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.05.2005 - 17 U 294/03
Ein Vergütungsanspruch wegen inhaltlicher Änderung der vereinbarten Leistung (VOB/B § 2 Nr. 5) setzt eine eindeutige, unmissverständliche Anordnung des Auftraggebers nach Vertragsabschluss voraus.

IBRRS 2006, 0079

KG, Urteil vom 16.03.2005 - 24 U 11/04
1. Beauftragt ein Ingenieurbüro ein anderes Ingenieurbüro als Subunternehmer, kann es sich auf eine fehlende Prüfbarkeit nicht berufen, wenn aufgrund der eigenen Fachkunde Kenntnisse über die Abrechnungsgrundlagen bestehen. Dies gilt selbst dann, wenn die Schlussrechnung des Subunternehmers objektiv nicht prüfbar ist.
2. Haben die Vertragsparteien im Ingenieurvertrag die anrechenbaren Kosten verbindlich festgelegt, so können diese vereinbarten anrechenbaren Kosten angesetzt werden, ohne dass auf Kostenermittlungen nach DIN 276 zurückgegriffen werden muss.

IBRRS 2006, 0067

LG Dresden, Urteil vom 15.12.2005 - 14 O 6697/03
1. Eine Honorarvereinbarung muss schriftlich geschlossen werden, sich am Mindestsatz und am Höchstsatz messen lassen, und das Honorar muss bestimmt bzw. bestimmbar sein.
2. Infolge einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung über die Höhe der Vergütung hat der Auftragnehmer Anspruch auf die übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB. Jedoch ist in Ermangelung einer Taxe der Beweis für die Üblichkeit des geltend gemachten Honorars zu führen.

IBRRS 2006, 0065

OLG Oldenburg, Urteil vom 01.12.2005 - 8 U 161/05
Der Statiker schuldet wie der Architekt nur eine Bauaufsicht gegenüber dem Bauherrn und nicht gegenüber dem Bauunternehmer.

IBRRS 2006, 0036

OLG München, Urteil vom 16.02.2005 - 27 U 886/03
1. Bemerkt der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt nicht, dass bei dem in ein Gebäude eingebauten Glasaufzug weder die gläserne Kabinenwand von außen noch die Scheiben der Glasschachtwand von innen gereinigt werden können, weil der Zwischenraum zwischen Aufzugsschacht und Kabine zu gering ist, so verletzt er die ihm obliegenden Überwachungs- und Koordinationspflichten.
2. Der Architekt hat die Kosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
3. Der Architekt verletzt seine ihm obliegenden Überwachungs- und Koordinationspflichten auch dann, wenn er das Fehlen von Fassadensicherungshaken für Fensterreinigungsarbeiten nicht bemerkt. Auch hier trägt er die Kosten der Nachbesserung.
4. Die nach § 215 BGB a.F. eintretende Unterbrechung der Verjährung der Mängelansprüche gegen einen Dritten, wenn diesem im selbständigen Beweisverfahren der Streit verkündet wird, ist nicht von einer Klageerhebung binnen sechs Monaten nach Ende des Beweissicherungsverfahrens abhängig.

IBRRS 2006, 0030

BFH, Urteil vom 25.01.2005 - I R 63/03
1. Die Ausübung öffentlicher Gewalt durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts umfasst Tätigkeiten, die dieser eigentümlich und vorbehalten sind. Kennzeichnend dafür ist die Erfüllung spezifisch öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind; die Mitwirkung mit hoheitlichen Aufgaben betrauter (beliehener) Unternehmer steht dem nicht entgegen.*)
2. Die Auslegung einschlägiger landesrechtlicher Vorschriften obliegt dem FG.*)

IBRRS 2006, 0024

OLG Naumburg, Urteil vom 13.05.2005 - 6 U 4/05
Hat der objektüberwachende Architekt nicht den Untergrund für das Pflaster geplant, obliegen ihm gesteigerte Prüfungspflichten. Er hat die Lieferscheine und die Gütezertifikate des Herstellers des verwendeten Materials zu kontrollieren. Zudem hat er auch das gelieferte Material in Augenschein zu nehmen und zu prüfen.

IBRRS 2006, 0008

OLG Nürnberg, Urteil vom 27.07.2005 - 6 U 117/05
Ein mit der Bauplanung beauftragter Architekt hat bereits bei der Grundlagenermittlung zu prüfen, ob das Bauvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Eine Verletzung dieser Pflicht kann eine außerordentliche Kündigung des Architektenvertrags rechtfertigen und dazu führen, daß der Architekt auch für die erbrachten Leistungen keine Vergütung erhält.*)

IBRRS 2006, 0003

OLG Frankfurt, Urteil vom 09.11.2005 - 1 U 119/05
1. Der vom Bauherrn mit der Bauüberwachung betraute und diese tatsächlich wahrnehmende Architekt ist für die Verkehrssicherung auf der Baustelle unabhängig davon sekundär zuständig, wie die Bauüberwachungsaufgaben im Architektenvertrag im Einzelnen abgegrenzt sind.*)
2. Diese sekundäre Verkehrssicherungspflicht des Architekten entfällt nicht dadurch, dass der Bauherr einzelne Bauunternehmer in Bauverträgen gewerkebezogen zu Fachbauleitern bestellt.*)
3. Zur Verkehrssicherungspflicht des Architekten gehört es, grundlegende und ohne weiteres erkennbare Konstruktionsmängel von Baugerüsten beseitigen zu lassen.*)
4. Der ein Baugerüst erstellende Rohbauunternehmer und der das Gerüst vor Beginn seiner Arbeiten abbauende Treppenbauunternehmer unterhalten keine "gemeinsame Betriebsstätte" im Sinne des § 106 III Alt. 3 SGB VII.*)

Online seit 2005
IBRRS 2005, 3652
OLG Oldenburg, Urteil vom 24.11.2005 - 8 U 129/05
1. Zum Beginn und zum Ablauf eines im Jahr 2001 fällig gewordenen Werklohnanspruchs.*)
2. Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen der Parteien, § 203 BGB.*)
3. Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung, § 204 BGB - hier: Beantragung und Erlass eines Mahnbescheids.*)

IBRRS 2005, 3641

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2005 - 5 U 75/04
1. Wenn Bauherr und Architekt einen bestimmten Kostenrahmen als vertraglich geschuldete Beschaffenheit vereinbart haben, stellt jede Überschreitung einen Mangel des Architektenwerkes dar.
2. Schadensersatzansprüche des Bauherrn aus Bausummenüberschreitung unterliegen der fünfjährigen Gewährleistungsfrist des § 638 BGB a.F. und nicht der 30-jährigen Regelverjährung des § 195 BGB a.F..

IBRRS 2005, 3639

OLG Hamm, Urteil vom 13.05.2004 - 4 U 140/03
Ein Ingenieur ist nicht gehindert, auf seinem Briefbogen als "Diplom-Ingenieur (TU) für Architektur und Stadtbau" zu firmieren, auch wenn er nicht Mitglied der Architektenkammer ist.

IBRRS 2005, 3630

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.10.2005 - Verg 67/05
1. Die von einem Wettbewerbsteilnehmer im Vorfeld der Auslobung eines Architektenwettbewerbes aus akquisitorischen Gründen erstellte Planung, die Grundlage einer Bauvoranfrage geworden ist, führt nicht zum Ausschluss der Teilnahmeberechtigung gemäß § 4 Abs. 3 VOF, wenn die baurechtlichen Anforderungen des auf dieser Planung beruhenden Bauvorbescheides in die Rahmenbedingungen des Wettbewerbs aufgenommen worden sind.
2. Die Verpflichtung des Wettbewerbsteilnehmers zur Wahrung von Anonymität der Wettbewerbsarbeit im Auslobungsverfahren erstreckt sich nicht darauf, einen Planungsentwurf gegenüber jedermann geheim zu halten oder ihn, wenn er der Öffentlichkeit bereits vorgestellt worden ist, nicht mehr in einem Auslobungsverfahren als Beitrag einzureichen.

IBRRS 2005, 3602

BGH, Urteil vom 20.10.2005 - VII ZR 155/04
Wenn nach den Vorstellungen der Parteien eines die Leistungsphase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI umfassenden Architektenvertrags für das Ende der Objektbetreuung fünfjährige Gewährleistungsfristen mit den Unternehmern maßgebend sind, tatsächlich jedoch mit diesen zweijährige Gewährleistungsfristen vereinbart wurden, liegt eine konkludente Abnahme des Architektenwerks nicht darin, dass der Besteller innerhalb der Zweijahresfrist das Architektenwerk unbeanstandet lässt.*)

IBRRS 2005, 3600

OLG Dresden, Urteil vom 25.03.2004 - 10 U 902/00
1. Die statische Berechnung des Tragwerksplaners muss so beschaffen sein, dass sie auch nach Erteilung der Baufreigabe und Baugenehmigung einer Nachprüfung standhält und keinen begründeten Anlass für ein baubehördliches Eingreifen gibt.
2. Der Tragwerksplaner ist verpflichtet, dem über die Geeignetheit des Nachweises zur Standsicherheit befindenden Prüfingenieur sachlich zutreffende Entscheidungsgrundlagen vorzulegen. Ist er dazu nicht in der Lage, muss er diesen und seinen Auftraggeber darüber informieren.
3. Verletzt der Tragwerksplaner diese Pflicht bewusst, handelt er arglistig. Das gilt auch, wenn er vermutet, dass die nachzuweisenden Konstruktionsmerkmale tatsächlich vorhanden seien, sie ihm aber nicht nachgewiesen worden sind.
4. In einem solchen Fall haftet er für sämtliche Folgen unbeschränkt, auch wenn im Vertrag mit dem Bauherrn eine Haftungsbeschränkung vereinbart ist.

IBRRS 2005, 3534

OVG Sachsen, Urteil vom 06.07.2005 - 2 B 263/05
1. Der von der Bauaufsichtsbehörde beauftragte Prüfingenieur hat entsprechend § 645 BGB einen Anspruch auf Vergütung von ihm erbrachter Teilleistungen, wenn er seinen Prüfauftrag aus Gründen, die allein in der Person des Bauherrn liegen, nicht beenden kann und eine Teilvergütung nicht vereinbart war.*)
2. Der Vergütungsanspruch verjährt in entsprechender Anwendung des § 196 BGB a.F. innerhalb von zwei Jahren. Die Bauaufsichtsbehörde kann sich auf die Verjährung aber nicht berufen, wenn sie den Prüfingenieur schuldhaft nicht vom Erlöschen der die Grundlage des Prüfauftrags bildenden Baugenehmigung unterrichtet hat.*)

IBRRS 2005, 3420

OLG Schleswig, Urteil vom 03.05.2005 - 3 U 116/03
Ein Architekt, der im Rahmen der Objektüberwachung die Rechnungsprüfung zu erbringen hat, kann mit dem Unternehmer wirksam vereinbaren, dass von der Schlussrechnung Abzüge vorgenommen werden, auch wenn ihm keine ausdrückliche Vollmacht dazu erteilt ist.

IBRRS 2005, 3402

OLG Celle, Urteil vom 11.10.2005 - 14 U 65/05
Ein Architekt, der in einem Zeitraum von 10 Jahren ein Haus kauft und saniert sowie 3 weitere 6-Familien-Häuser mit langfristiger Finanzierung errichtet und dann vermietet, wodurch er eine Altersvorsorge schaffen will, übt dadurch noch keinen Gewerbebetrieb aus. Arbeiten eines Bauunternehmers an dem sanierten Haus sind daher nicht für den Gewerbebetrieb des Architekten erfolgt, so dass die 2jährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. gilt.*)

IBRRS 2005, 3399

BGH, Beschluss vom 10.11.2005 - VII ZR 105/05
1. Hält der Architekt eine als Beschaffenheit seines Werkes vereinbarte Baukostenobergrenze in Folge der Verletzung von Leistungspflichten nicht ein, so ist ein Anspruch aus § 635 BGB a.F. gegeben.
2. Die Verjährung richtet sich daher nach § 638 BGB a.F..

IBRRS 2005, 3388

BGH, Beschluss vom 10.11.2005 - VII ZR 238/04
Der Subplaner, der mit dem Hauptplaner eine Honorarvergütung unter den Mindestsätzen getroffen hat, kann eine Abrechnung nach Mindestsätzen verlangen, auch wenn ihm bekannt ist, dass der Hauptplaner mit seinem Auftraggeber ebenfalls ein Honorar unter den Mindestsätzen vereinbart hat. (Leitsatz zu OLG Koblenz, Vorinstanz)

IBRRS 2005, 3387

OLG Koblenz, Urteil vom 07.09.2004 - 3 U 1235/02
Der Subplaner, der mit dem Hauptplaner eine Honorarvergütung unter den Mindestsätzen getroffen hat, kann eine Abrechnung nach Mindestsätzen verlangen, auch wenn ihm bekannt ist, dass der Hauptplaner mit seinem Auftraggeber ebenfalls ein Honorar unter den Mindestsätzen vereinbart hat.

IBRRS 2005, 3383

LG Itzehoe, Urteil vom 21.10.2005 - 3 O 365/01
1. Ein Ingenieurvertrag über die Tragwerksplanung für ein Bauvorhaben, der die Leistungsphasen 1 bis 3, den Beitrag zur Genehmigungs- und Ausführungsplanung und zur Vorbereitung der Vergabe beinhaltet, ist als Werkvertrag gemäß § 631 BGB zu beurteilen.
2. Für die ingenieurtechnische Kontrolle einer anspruchsvollen Stahlnetz-Glaskuppel-Dachkonstruktion reicht ein 3- bis 4-maliger Baustellenbesuch durch den Tragwerksplaner nicht aus.
3. Werden Tatsachen, die jeweils für sich und sodann auch zusammen zu einer Reduzierung der Steifigkeit der Knotenbereiche führen, bei der Tragwerksplanung und -berechnung des Ingenieurs nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt, stellt dies einen Mangel der Planungsleistung dar.
4. Der bauausführende Unternehmer ist in der Regel kein Erfüllungsgehilfe des Bauherrn im Verhältnis zu dem beauftragten Architekten bzw. Sonderfachmann.
5. Von einem mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten sind die zur Überprüfung einer statischen Berechnung bzw. eines Ingenieurwerks oder zur Kontrolle der Ausführung der Konstruktion mit den geprüften Unterlagen erforderlichen Spezialkenntnisse nicht zu erwarten.
6. Nimmt der Prüfingenieur keine zusätzliche Aufgaben über die nach Gesetz, nämlich nach der Bauprüfverordnung vorgeschriebenen Aufgaben hinaus für den Auftraggeber wahr, so kann dessen Verschulden nicht dem Bauherrn zugerechnet werden. Denn gegen die Anrechenbarkeit der Mitverursachung durch den Prüfingenieur spricht in der Regel, dass dieser im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis zur Bauaufsichtsbehörde tätig wird.
IBRRS 2005, 3328

OLG Schleswig, Urteil vom 18.02.2005 - 14 U 99/04
1. Der Architekt muss Abbrucharbeiten in der Regel nicht persönlich überwachen. Etwas anderes gilt dann, wenn der Architekt beauftragt ist, mit dem Feuerversicherer den Brandschaden zu regulieren, und bei der mit dem Versicherer getroffenen Schadensfeststellung ein Restwert des Gebäudes ermittelt wird, der beim Wiederaufbau verwendet werden soll.
2. Ist dem Architekten neben der Überwachung des Abbruchs auch die Brandschadensregulierung mit dem Feuerversicherer übertragen, beginnt die Verjährung der Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Überwachung der Abbrucharbeiten frühestens mit der abschließenden Verhandlung mit dem Feuerversicherer.
IBRRS 2005, 3322

OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.05.2004 - 4 U 589/03-102
Ergibt sich eine Höchstbausumme nicht aus dem schriftlichen Architektenvertrag, spricht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit dafür, dass die Parteien eine solche auch nicht vereinbart haben. Die Beweislast für die Schadensursächlichkeit bei unterlassener Kostenermittlung trägt der Bauherr.

IBRRS 2005, 3299

KG, Urteil vom 21.10.2005 - 6 U 330/03
Hat sich der Mangel des Architektenwerks im Bauwerk bereits verkörpert und fallen im Rahmen der Schadensbeseitigung durch den Auftraggeber des Architekten Kosten für Architektenplanung und Bauüberwachung an, so sind diese von der Architektenhaftpflichtversicherung umfasst und nicht gemäß § 4 Nr. 6 Abs. 3 AHB ausgeschlossen.*)

IBRRS 2005, 3296

LG Hannover, Urteil vom 02.11.2004 - 18 O 356/02
1. Die in Allgemeinen Vertragsbedingungen des Bestellers enthaltene Klausel, wonach dieser die Pläne und das Werk des Architekten ohne dessen Mitwirkung nutzen und ändern kann, berechtigt den Besteller und den von ihm beauftragten nachfolgenden Architekten nicht zu einer Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Dies gilt auch dann, wenn bereits bei der Ursprungsplanung eine Option für eine Gebäudeerweiterung bestand.
2. Eine Vervielfältigung liegt in der Erweiterung eines Schulgebäudes unter Übernahme der vorhandenen Gestaltungsmerkmale, welche die Urheberrechtsfähigkeit begründen.

IBRRS 2005, 3295

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2005 - 21 U 131/04
Scheidet ein Architekt nach Abschluss der Leistungsphase 5 aus einer GbR aus und wird das Architekturbüro von dem verbleibenden Nicht-Architekten alleine fortgeführt, muss dieser den Bauherrn nicht über seine fehlende Architekteneigenschaft aufklären.

IBRRS 2005, 3294

BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 1 BvR 82/03
Die Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze bei sog. schwarzen Wettbewerben kann nicht von den Architektenkammern verfolgt werden.

IBRRS 2005, 3282

OLG Köln, Urteil vom 28.09.2005 - 11 U 16/05
1. Auch wer aus bloßer Gefälligkeit bauplanende oder -überwachende Architektentätigkeiten ausübt, haftet nach denselben Maßstäben wie ein Architekt aus einem Architektenvertrag.
2. Für die Haftung aus einer faktischen Übernahme von Architektenaufgaben gelten dieselben Maßstäbe wie für die Vertragshaftung. Das gilt folglich auch für die Verjährung.

IBRRS 2005, 3220

OLG Koblenz, Urteil vom 03.11.2005 - 5 U 450/05
Zur Abwägung der Verursachungsbeiträge von Bauherr, Architekt und Bauunternehmer, wenn bei Gründungsarbeiten durch Bohrungen die im Erdreich verlegten Leitungen beschädigt werden.

IBRRS 2005, 3182

OLG München, Urteil vom 03.03.2005 - 1 U 4742/04
1. Eine Gemeinde haftet nicht nach Amtshaftungsgrundsätzen für den Rechenfehler eines Ingenieurbüros bei der Erstellung eines hydraulischen Berechnungsplanes für die Entwässerung eines Baugebiets.*)
2. Eine Haftung wegen enteignungsgleichen Eingriffs wegen der zu geringen Dimensionierung eines Bachrohres scheidet aus, wenn die Überschwemmung bei Unterbleiben der Verrohrung ebenfalls eingetreten wäre.*)

IBRRS 2005, 3177

LG München I, Urteil vom 02.02.2005 - 21 O 1669/04
1. Auch ein Zweckbau kann Urheberrechtsschutz genießen.
2. Das Gericht kann ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilen, ob eine Verunstaltung vorliegt.

IBRRS 2005, 3118

LG Itzehoe, Urteil vom 01.08.2005 - 2 O 221/04
1. Die Wichtigkeit eines Bauteils, dessen Herstellung der bauleitende Architekt überwachen muss, definiert sich nach seiner Funktion und nicht allein nach den technischen und handwerklichen Anforderungen an den Herstellungsvorgang.
2. Der Putz auf Porenbetonaußenwänden hat eine abdichtende Funktion und ist deshalb ein wichtiges Bauteil. Der bauleitende Architekt muss daher überprüfen, ob der Unternehmer das ausgeschriebene Putzsystem fachgerecht aufbringt.

IBRRS 2005, 3115

LG Darmstadt, Urteil vom 12.08.2005 - 17 O 187/03
Eine Umstellung der Abrechnung auf die Mindestsätze nach HOAI ist trotz Vereinbarung von Stundensätzen jedenfalls dann möglich, wenn der Auftraggeber durch sein Verhalten eine stundenweise Abrechnung verhindert.
