Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2920 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IBRRS 2005, 2275OLG Nürnberg, Urteil vom 04.03.2004 - 13 U 3817/03
1. Die Pflichtwidrigkeit des Architekten muss ursächlich für die Entscheidung des Bauherrn zum Neubau sein.
2. Daran fehlt es, wenn es sich bei den infolge der fehlerhaften Planung ergebenden Mehrkosten um Sowieso-Kosten handelt.
VolltextIBRRS 2005, 2263
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2004 - 22 U 121/03
1. Wird ein Architekt mit der Planung und Bauleitung eines Umbaus von Gaststättenräumen in Wohnungen in einem 100 Jahre alten, nicht unterkellerten Haus beauftragt, hat er dafür Sorge zu tragen, dass eine wirksame Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit sichergestellt wird.
2. Jedenfalls bei einem 100 Jahre alten Haus muss damit gerechnet werden, dass die Isolierung nicht vorhanden oder nicht mehr einwandfrei ist. Der Architekt ist deshalb verpflichtet, das Vorhandensein und die Wirksamkeit der Isolierung zu untersuchen, gegebenenfalls Abdichtungsmaßnahmen zu empfehlen und ihren ordnungsgemäßen Einbau zu beaufsichtigen.
VolltextIBRRS 2005, 2258
OLG München, Beschluss vom 15.07.2005 - Verg 014/05
Der öffentliche Auftrageber hat die Wertungsentscheidung selbst zu treffen, er darf sie nicht einem Sachverständigen (Planungsbüro, Projektsteuerungsbüro) überlassen.*)
VolltextIBRRS 2005, 2257
OLG München, Beschluss vom 15.07.2005 - Verg 14/05
Der öffentliche Auftrageber hat die Wertungsentscheidung selbst zu treffen, er darf sie nicht einem Sachverständigen (Planungsbüro, Projektsteuerungsbüro) überlassen.*)
VolltextIBRRS 2005, 2204
OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.04.2005 - 9 U 159/04
Kann der mit der Bauplanung und Bauüberwachung beauftragte Architekt nicht darlegen, wie er während besonders kritischer Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, die Aufsicht konkret geführt hat, so muss er sich eine mangelhafte Bauaufsichtsleistung entgegenhalten lassen, wenn genau in dieser Phase Fehler bei der Bauausführung geschehen, durch die das Gebäude in der Folge beschädigt wird.
VolltextIBRRS 2005, 2203
OLG Köln, Urteil vom 02.06.2004 - 17 U 121/99
Der Umstand, dass die Verblechungen eines Hausdaches in den Planzeichnungen eines Architekten weder mit der richtigen Randaufkantung noch mit einer fachgerechten Abkantung und Fixierung dargestellt worden sind, rechtfertigt es nicht, diesem ein Mitverschulden aufzuerlegen, wenn der entsprechende Werkunternehmer, der nach den Planungen des Architekten arbeitet, in eben diesem Bereich seine handwerklichen Regeln vernachlässigt und dadurch mangelhafte Leistungen erbringt.
IBRRS 2005, 2202
OLG Braunschweig, Urteil vom 11.03.2004 - 8 U 17/99
Ein Wille des Auftraggebers zur Erteilung eines entgeltlichen Änderungsauftrages ist nicht schon dann anzunehmen, wenn es sich um Nachbesserung von Fehlern, Nachholung früher bereits zu erbringender Architektenleistungen oder um kleinere Änderungen handelt, die im üblichen Rahmen liegen. Beauftragt der Auftraggeber den Architekten jedoch zu einer weitgehenden Änderung eines Schmutzwasserkanals, für die dann neue Planungen und Genehmigungen erforderlich werden, und ist diese Änderungsleistung nicht auf ein Verschulden des Architekten zurückzuführen, so steht ihm ein gesonderter Honoraranspruch für diese Mehrleistung zu.
IBRRS 2005, 2198
LG Berlin, Urteil vom 06.04.2005 - 11 O 143/02
Kleinere Mängel in der Planungsleistung des Architekten, die durch wenig aufwendige Nachbesserungen behoben werden können, geben dem Auftraggeber keinen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Auftragsverhältnis zur Hand, solange die Planungsleistung des Architekten trotz der Mängel genehmigungsfähig bleibt.
Ebenso kann sich der Auftraggeber nicht auf eine Überschreitung des Zeit- oder Kostenrahmens durch den Architekten berufen, sofern nicht ein genauer Rahmen vorgegeben war und die Überschreitung nur unwesentlich ist.
VolltextIBRRS 2005, 2186
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2004 - 22 U 135/03
1. Ein Architekt ist auch ohne entsprechende Anhaltspunkte verpflichtet, sich nach den Grundwasserständen zu erkundigen.
2. Eine Bohruntersuchung, die nur eine Momentaufnahme des aktuellen Grundwasserstandes ermitteln kann, reicht dafür nicht aus.
3. Die Planung des Bauvorhabens muss er grundsätzlich nach dem höchsten bekannten Grundwasserstand, auch wenn dieser seit Jahren nicht mehr erreicht worden ist, ausrichten.
4. Liegt die Kellersohle ohne Schutz gegen drückendes Wasser unterhalb des höchst bekannten Grundwasserspiegels, ist die Planung mangelhaft, und zwar auch dann, wenn es - wie hier - über 10 Jahre nicht zu Grundwasserschäden gekommen ist.
5. Ist eine zuverlässige Bezifferung des Schadens erst nach Durchführung der Mangelbeseitigung bzw. Veräußerung des Hauses zu einem geringeren als dem verkehrsüblichen Wert möglich, so kann der Bauherr vorher eine Feststellungsklage erheben.
6. Der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist hängt davon ab, welche Leistungen Gegenstand des Architektenvertrages sind.
7. Der Architekt muss darlegen und beweisen, dass die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) nicht Gegenstand des Vertrages war und somit die Verjährung mit Beendigung bzw. Abnahme der Leistungsphase 8 - (Objektüberwachung) begonnen hat.
8. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, beginnt die fünfjährige Verjährung für Ansprüche gegen den Architekten erst nach Beendigung der Objektbetreuung, also regelmäßig fünf Jahre nach Abnahme der Bauleistungen.
IBRRS 2005, 2178
LG Offenburg, Urteil vom 12.03.2002 - 3 O 144/01
1. Verweigert der mit der Bauausführung betraute Architekt trotz mehrfacher Aufforderung durch den Bauherren, eine billigere Bauausführung hartnäckig, so ist der Bauherr zur Kündigung des Architektenvertrages aus Verschulden des Architekten berechtigt.
2. Die Planung des Architekten als geschuldete Leistung ist dann mangelhaft, wenn die Realisierung der Pläne anrechenbare Kosten in einer Höhe verursacht, die den vom Bauherren vorgegebenen Rahmen und dessen finanzielle Leistungsfähigkeit für den Architekten erkennbar deutlich übersteigt.
VolltextIBRRS 2005, 2174
OLG Dresden, Urteil vom 28.10.2003 - 9 U 2083/01
Vereinbaren ein Architekt oder ein Ingenieur mit einem Bauträger ein Pauschalhonorar unterhalb der Mindestsätze der HOAI, ist das spätere Verlangen der Mindestsätze treuwidrig, wenn der Bauträger in schutzwürdiger Weise auf das vereinbarte Pauschalhonorar vertraut hat.
VolltextIBRRS 2005, 2168
OLG Koblenz, Urteil vom 12.10.2004 - 3 U 782/03
Der Statiker muss nicht prüfen, ob die ihm zur Bearbeitung zur Verfügung gestellten Ausführungspläne der Genehmigungsplanung entsprechen. Wenn er aber den Bauherrn berät, muss diese Beratung fachgerecht und fehlerfrei erfolgen.
VolltextIBRRS 2005, 2165
BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - VII ZR 198/04
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen einen Architekten beginnt grundsätzlich mit der Abnahme des Architektenwerkes.
2. Veräußert der Bauherr sein Gebäude, endet mit der Veräußerung die Leistungspflicht des Architekten. Ab diesem Zeitpunkt beginnt auch ohne Abnahme des Architektenwerks die Verjährungsfrist zu laufen (so OLG, Bedenken dagegen BGH).
VolltextIBRRS 2005, 2164
OLG Stuttgart, Urteil vom 17.06.2004 - 7 U 148/03
Solange und soweit ein Zurechnungszusammenhang besteht, haftet der Architekt bei Planungs- und Bauüberwachungsfehlern dem Bauherrn auch dann für Mietausfallschäden, wenn der Mieter infolge der Baumängel und damit in Zusammenhang stehender Sanierungsarbeiten insolvent wird.
VolltextIBRRS 2005, 2125
OLG Celle, Urteil vom 16.06.2005 - 14 U 247/04
1. Zur Frage der Notwendigkeit, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.*)
2. Für die Bewertung nicht oder nur teilweise erbrachter Grundleistungen kann auf die Steinfort-Tabelle oder andere Bewertungstabellen als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden (im Anschluss an BGH, IBR 2005, 159).
3. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, ein Bauwerk auf etwaige Mängel zu untersuchen. Auch aus der Prozessführungspflicht erwächst für den Auftraggeber keine Verpflichtung, tatsächliche Umstände, die ihm nicht bekannt sind, zu ermitteln.
IBRRS 2005, 2123
OLG Bamberg, Urteil vom 13.05.2005 - 6 U 49/04
1. Sieht der Architektenvertrag eine stufenweise Beauftragung, bei der sich der Stadtrat die Vergabe der Leistungsphasen 3 bis 9 gesondert vorbehält, vor, so ist § 4 HOAI auf jeden Abschnitt stufenweiser Beauftragung gesondert anzuwenden und für jeden stufenweisen Abruf einer Leistungsphase auch die Schriftform zu verlangen.
2. Grundsätzlich ist es einer Gemeinde - wie jedem anderen am Privatrechtsgeschehen teilnehmenden Auftraggeber - nicht verwehrt, sich auf die Formvorschriften des Zivilrechts oder wie hier des § 4 HOAI zu berufen.
3. Der auf längerfristige Dauer ausgerichtete Architektenvertrag kann als Dauerschuldverhältnis zwar aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, als Voraussetzung muss die Vertragsfortsetzung dem kündigenden Vertragsteil jedoch unzumutbar geworden sein, z.B. wegen gröblicher Gefährdung des Vertragszwecks oder groben Vertrauensbruchs.
4. Dem Architekten steht es grundsätzlich nicht an, seinen Besteller/Auftraggeber/Bauherrn, noch dazu bei einer Gebietskörperschaft, also der öffentlichen Hand, öffentlich durch Leserbrief zu kritisieren, auch wenn er selbst infolge verschiedener Querelen im Gemeinderat, vor allem aber durch Verzögerung bei Baufertigstellung eines gemeindlichen Kindergartens infolge behaupteter Ausschreibungsmängeln ins Gerede gekommen ist.
VolltextIBRRS 2005, 2073
OLG Frankfurt, Urteil vom 23.06.2004 - 23 U 14/02
1. Mehrere Anlagen liegen dann vor, wenn jede für sich arbeiten kann, sofern sie mit der entsprechenden Energie versorgt wird.
2. Die einzelnen Anlagen werden auch nicht deshalb zu einer Anlage, weil sie von einem gemeinsamen Versorger mit Energie beliefert werden.
VolltextIBRRS 2005, 2071
OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.05.2005 - 8 U 116/04
1. Das Gericht hat den Architekten nach § 139 ZPO konkret darauf hinzuweisen, welche Umstände einer Prüfbarkeit der Schlussrechnung entgegenstehen.
2. Die Vorlage einer neuen prüfbaren Schlussrechnung in der Berufungsinstanz ist zulässig.
3. Bestreitet der Auftraggeber eine Honorarforderung des Architekten mit der Behauptung, es sei kein Architektenvertrag geschlossen worden, kann er sich nicht auf die Bindungswirkung einer früheren Schlussrechnung berufen.
VolltextIBRRS 2005, 2070
OLG Rostock, Urteil vom 20.10.2004 - 2 U 1/04
1. Ein Minderungsanspruch des Auftraggebers wegen unzureichender Kostenberechnung scheidet aus, wenn die Vertragspartner für die Leistungsphase 3 einen geringeren als den in der HOAI vorgesehenen Vom-Hundert-Satz vereinbart und damit den Leistungsumfang beschränkt haben.
2. Ein zwischengeschalteter Auftraggeber (Haupt- oder Generalplaner), der die Abrechnung erbrachter Leistungen eines Subplaners an den Hauptauftraggeber einfach weitergegeben hat, ist mit dem Einwand der fehlenden Prüfbarkeit ausgeschlossen. Er gibt durch ein solches Verhalten zu verstehen, dass er die Abrechnung sicher beurteilen kann und kein weitergehendes Informationsinteresse hat.
3. Besondere vom Auftraggeber darzulegende Gründe können es ausnahmsweise rechtfertigen, dass der Einwand fehlender Prüfbarkeit auch noch nach Ablauf von zwei Monaten nach Erhalt der Schlussrechnung erhoben werden kann.
VolltextIBRRS 2005, 2031
BGH, Urteil vom 12.05.2005 - VII ZR 349/03
Die Werklohnforderung eines mit Planungs- und Überwachungsleistungen beauftragten Architekten für eine vom Bauunternehmer vorzunehmende Sanierung wird nicht allein dadurch fällig, daß sich der Besteller und der Bauunternehmer nach Erbringung von Teilleistungen darauf einigen, daß die Sanierung nicht fortgeführt wird.*)
VolltextIBRRS 2005, 1994
OLG Koblenz, Urteil vom 12.05.2005 - 5 U 1408/04
1. Wird ein Architekt auf Veranlassung des Bauherrn vor Abschluss eines in Aussicht genommenen Vertrages tätig, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob ihm ein Auftrag erteilt oder ob er ohne vertragliche Bindung akquisitorisch tätig war.
2. Ein Anspruch des Architekten auf Abschluss eines endgültigen Vertrages erfordert, dass der Vorvertrag den Inhalt des demnächst abzuschließenden Vertrages hinreichend bestimmt. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn sich der Inhalt des Architektenvertrages richterlich festsetzen lässt, was in der Regel eine Einigung über Art und Umfang sowie die grundsätzliche Ausgestaltung des Bauwerkes erfordert.
VolltextIBRRS 2005, 1988
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2003 - 23 U 220/02
1. Ist die geschuldete Bauleistung im Leistungsverzeichnis näher bestimmt, sind später geforderte Zusatzleistungen nicht durch den Pauschalpreis abgegolten. Ob ein Anspruch auf gesonderte Vergütung besteht, hängt davon ab, ob die Leistungsbeschreibung die zusätzlich berechneten Leistungen bereits enthält.
2. Die Unvorhersehbarkeit von Arbeiten begründet für sich keinen Tatbestand, aus dem nachträglich eine Stundenlohnvergütung gerechtfertigt werden könnte.
3. Weiß der Bauherr, dass sein Architekt Zusatzaufträge vergibt, und duldet er dies, so muss er sich die Zusatzaufträge aufgrund Duldungsvollmacht zurechnen lassen.
IBRRS 2005, 1980
BGH, Beschluss vom 31.03.2005 - VII ZR 134/04
Abweichend von § 4 Abs. 1 HOAI ist auch eine nachträgliche Honorarvereinbarung möglich, wenn sich erst nach der eigentlichen Auftragserteilung das bisherige Leistungsziel ändert oder zusätzlich übertragene Leistungen zu einer Erweiterung des ursprünglichen Auftrages führen (so OLG, Bedenken dagegen BGH).
VolltextIBRRS 2005, 1979
OLG Dresden, Urteil vom 27.04.2004 - 9 U 506/03
Abweichend von § 4 Abs. 1 HOAI ist auch eine nachträgliche Honorarvereinbarung möglich, wenn sich erst nach der eigentlichen Auftragserteilung das bisherige Leistungsziel ändert oder zusätzlich übertragene Leistungen zu einer Erweiterung des ursprünglichen Auftrages führen (so OLG, Bedenken dagegen BGH).
VolltextIBRRS 2005, 1978
BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - VII ZR 178/04
1. Ein Bauherr, der von seinem Architekten Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistung verlangt und selbst für die Schadensentstehung mitverantwortlich ist, verletzt seine Schadensminderungspflicht, wenn er nur ein Angebot zur Mängelbeseitigung einholt.
2. Gibt der Auftraggeber ein Baugrundgutachten in Auftrag und hätte er die Ergänzungsbedürftigkeit dieses Gutachtens bei einfachem Lesen erkennen können, muss er sich bei dem gegen seinen Architekten gerichteten Schadensersatzanspruch ein eigenes Mitverschulden (von hier 25%) anrechnen lassen (so OLG, Bedenken dagegen BGH).
IBRRS 2005, 1977
OLG Dresden, Urteil vom 17.06.2004 - 13 U 1047/03
1. Ein Bauherr, der von seinem Architekten Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistung verlangt und selbst für die Schadensentstehung mitverantwortlich ist, verletzt seine Schadensminderungspflicht, wenn er nur ein Angebot zur Mängelbeseitigung einholt.
2. Gibt der Auftraggeber ein Baugrundgutachten in Auftrag und hätte er die Ergänzungsbedürftigkeit dieses Gutachtens bei einfachem Lesen erkennen können, muss er sich bei dem gegen seinen Architekten gerichteten Schadensersatzanspruch ein eigenes Mitverschulden (von hier 25%) anrechnen lassen (so OLG, Bedenken dagegen BGH).
IBRRS 2005, 1970
AG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2005 - 301 OWi 20 Js 3646/04
Die Landesgesetze zum Schutz unter anderem der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" sehen keinen Bestandsschutz für die Verwendung dieser Bezeichnung vor. Deshalb können sich Personen, die nicht in die Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen eines Bundeslandes eingetragen sind, auch nicht darauf berufen, diese Berufsbezeichnung schon vor In-Kraft-Treten der Gesetze geführt zu haben.
VolltextIBRRS 2005, 1952
OLG Stuttgart, Urteil vom 11.05.2004 - 10 U 203/03
Vereinbaren zwei Ingenieurbüros in einem Sub-Auftrag ein Pauschalhonorar unterhalb der Mindestsätze der HOAI, ist das spätere Verlangen der Mindestsätze treuwidrig.
VolltextIBRRS 2005, 1950
OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.06.2003 - 7 U 930/01-212
1. Ein Architekt ist verpflichtet, die Detailplanung und Bauausführung einer Fachfirma zu überprüfen und zu überwachen.
2. Fehlt ihm die hierfür erforderliche Fachkunde, so macht er sich gegenüber dem Bauherrn schadensersatzpflichtig, wenn er weder auf eigene Kosten einen Sonderfachmann hinzuzieht noch den Bauherrn auf die möglichen Risiken hinweist.
3. Enthält ein Abnahmeprotokoll die Formulierung, dass die Abnahme erteilt wird, wenn genau beschriebene Mängel nachfolgend beseitigt werden, liegt in der Unterschrift des Bauherrn noch keine Abnahme des Bauwerks.
4. Um den Lauf der Gewährleistungsfrist herbeizuführen, muss die ausführende Firma auf eine ausdrückliche Abnahme nach Mängelbeseitigung hinwirken. Die bloße Beseitigung der Mängel genügt nicht.
IBRRS 2005, 1949
KG, Urteil vom 14.07.2003 - 26 U 190/02
1. Der Schwerpunkt der in der Leistungsphase 6 zu erbringenden Leistungen liegt in der Erstellung der Leistungsverzeichnisse für die einzelnen Gewerke.
2. Schwerpunkte der in der Leistungsphase 7 zu erbringenden Leistungen bilden das Erstellen eines Preisspiegels einschließlich der Abgabe von Empfehlungen für die Vergabe sowie die Erstellung des Kostenanschlags nach DIN 276 einschließlich Kostenkontrolle. Das Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen und das Einholen von Angeboten für den Architektenerfolg sind dagegen weniger bedeutsame Leistungen. Die Ausschreibung und Vergabemitwirkung sind deshalb allenfalls mit 50% der Grundleistungen der Leistungsphase 7 zu bewerten.
3. Der Architekt darf, solange er noch keine Angebote eingeholt hat, auch die üblichen Preise für Bauleistungen in den Kostenanschlag einsetzen. Dies setzt jedoch voraus, dass zuvor im Rahmen der Leistungsphase 6 bereits Leistungsverzeichnisse für alle Gewerke erstellt wurden.
VolltextIBRRS 2005, 1929
OLG Hamm, Urteil vom 22.01.2004 - 23 U 22/03
1. Der Architekt ist berechtigt die Leistungsphasen 1 bis 4 auf der Grundlage der Kostenschätzung abzurechnen, wenn die Kostenberechnung wegen Vertragsbeendigung nicht mehr geschuldet war.
2. Die Richtigkeit einer Kostenermittlung richtet sich nach den im Zeitpunkt ihrer Aufstellung realistisch zu erwartenden Kosten.
VolltextIBRRS 2005, 1912
OLG Celle, Urteil vom 25.04.2002 - 14 U 153/01
1. § 8 Abs. 1 HOAI setzt die vollständige Erbringung des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs voraus.*)
2. Das bedeutet, dass der Architekt den letzten von ihm geschuldeten Erfolg, d. h. alle geschuldeten Einzelleistungen der letzten in Auftrag gegebenen Leistungsphase herbeigeführt haben muss.*)
3. Übernimmt der Architekt auch die Objektbetreuung hat er seine Leistung erst erbracht, wenn die Arbeiten abgeschlossen und sämtliche Gewährleistungsfristen abgelaufen sind.*)
VolltextIBRRS 2005, 1911
OLG Celle, Urteil vom 14.03.2001 - 14 U 84/00
Der klagende Architekt ist zwar grundsätzlich nicht gehindert, die Fälligkeit seiner Honorarforderung durch die nachträgliche Erstellung einer prüffähigen Schlussrechnung herbeizuführen. Er ist jedoch aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung in Vorprozess gehindert, ohne jeden neuen Tatsachenstoff denselben Sachverhalt nochmals dem Gericht zur Entscheidung zu unterbreiten.*)
VolltextIBRRS 2005, 1874
VK Nordbayern, Beschluss vom 27.04.2005 - 320.VK-3194-13/05
Handelt es sich bei den in mehreren Losen ausgeschriebenen Aufträgen (hier: Objektplanung einer Freianlage, Tragwerksplanung, Baugrund- und Gründungsberatung) nicht um Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 VOF), sondern werden Ingenieurleistungen nachgefragt, die verschiedenen Fachbereichen der HOAI zuzuordnen sind, so ist für die Ermittlung des Schwellenwerts der konkrete Auftrag für das einzelne Los maßgeblich.*)
VolltextIBRRS 2005, 1717
OLG Koblenz, Urteil vom 28.08.2002 - 7 U 992/01
1. Die dem Statiker obliegenden notwendigen örtlichen Voruntersuchungen beziehen sich darauf, den Bau mit den vorliegenden Plänen zu vergleichen, d. h. ob die Wände sich noch dort befinden, wo sie im Plan eingezeichnet sind und insbesondere darauf, ob bei der Neuerrichtung von Wänden die Decke des darunterliegenden Geschosses die Last aufnehmen kann.
2. Nicht zu seinen Aufagben gehört dagegen, im Rahmen der örtlichen Voruntersuchungen die vorhandenen Mauern auf ihre Beschaffenheit zu überprüfen.
VolltextIBRRS 2005, 1690
OLG Naumburg, Urteil vom 20.04.2005 - 6 U 93/04
1. Die vollständige Erbringung der Leistungsphasen 2 und 3 umfasst auch die Leistungsphase 1, weil diese einen notwendig vorangehenden Entwicklungsschritt darstellt. Eine abweichende, vertragliche Regelung ist wegen Unterschreitung des Mindestsatzes unwirksam.
2. Beanstandet der Prüfingenieur die Statik, dann ist diese noch nicht allein deshalb mangelhaft. Bestätigen sich die Beanstandungen des Prüfingenieurs später nicht, denn trifft das Risiko den Bauherrn, wenn er verwertbare Leistungen des Statikers nicht verwertet, sondern einen Dritten mit der Erstellung der Statik beauftragt.
IBRRS 2005, 1619
OLG Brandenburg, Urteil vom 04.03.2004 - 12 U 130/03
1. Der Vertragspartner einer Gemeinde kann sich nur unter besonderen Umständen nach § 242 BGB darauf berufen, das Festhalten an den Voraussetzungen der kommunalrechtlichen Formvorschriften verstoße gegen den Grundsatz der unzulässigen Rechtsausübung.
2. Bebauungsplanentwürfe des Architekten genießen grundsätzlich urheberrechltlichen Schutz.
VolltextIBRRS 2005, 1604
OLG Hamburg, Urteil vom 10.03.2004 - 4 U 105/01
1. Fehlt ein für die Ausführung einzelner Bauteile erforderlicher Detail-)Plan, ist die Planung mangelhaft und der Architekt für den dadurch verursachten Mangel am Bauwerk einstandspflichtig.
2. Ein etwaiges Verschulden des Unternehmers wegen Unterlassung eines gebotenen Hinweises ist dem Auftraggeber nicht zuzurechnen.
VolltextIBRRS 2005, 1593
OLG Nürnberg, Urteil vom 12.05.2004 - 4 U 2439/99
1. Weiß der Unternehmer, dass der von ihm einzubauende Estrich mit einem Oberboden belegt werden soll, so muss der Estrich als stillschweigend vereinbarte Beschaffenheit die Fähigkeit besitzen, ohne zusätzliche Zwangstrocknungsmaßnahmen belegreif zu werden. Der Unternehmer ist darüber hinaus verpflichtet, den Auftraggeber entsprechend hinzuweisen, wenn das Trocknungsverhalten des Estrichs material- und/oder verarbeitungsbedingt signifikant von der Bauüblichkeit abweicht.
2. Estrichlegearbeiten gehören zu den gefahrenträchtigen Schlüsselgewerken, die der mit der Bauaufsicht beauftragte Architekt besonders sorgfältig überwachen muss.
VolltextIBRRS 2005, 1557
OLG Nürnberg, Urteil vom 02.02.2005 - 6 U 2921/04
Zum Umfang der Prüfungspflicht des mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten hinsichtlich der von einem Sonderfachmann vorgenommenen Grundstücks- und Gebäudeeinmessung.*)
VolltextIBRRS 2005, 1501
AG Essen, Urteil vom 18.06.2004 - 40 OWi 40 Js 1539/03-852/03
Die Landesgesetze zum Schutz unter anderem der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" sehen keinen Bestandsschutz für die Verwendung dieser Bezeichnung vor. Deshalb können sich Personen, die nicht in die Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen eines Landes eingetragen sind, auch nicht darauf berufen, diese Berufsbezeichnung schon vor In-Kraft-Treten der Gesetze geführt zu haben.
VolltextIBRRS 2005, 1481
OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.03.2005 - 23 U 308/03
1. Der Tragwerksplaner haftet neben dem Bodengutachter gesamtschuldnerisch, wenn er auf erkennbare Fehler des Bodengutachtens nicht hingewiesen hat und es dadurch zu einem Schaden gekommen ist.
2. Der Tragwerksplaner muss ungeeignete Untersuchungsmethoden des Baugrundgutachters erkennen können.
VolltextIBRRS 2005, 1386
OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2005 - 21 U 27/04
1. Wird für die Leistungsphasen 1 bis 9 zu § 15 Abs. 2 HOAI ein Pauschalhonorar vereinbart, bleibt der Architekt verpflichtet, die notwendigen Kostenermittlungen zu berechnen.
2. Eine Honorarminderung wegen fehlender Kostenermittlung ist zu schätzen auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der geleisteten Tätigkeiten. Sie kann entfallen, wenn das vereinbarte Honorar die Mindestsätze nach § 4 Abs. 2 HOAI unterschreitet, was der Architekt darzulegen hat.
3. Ein Architekt ist zu einer rechtsberatenden Tätigkeit des Bauherrn weder berechtigt noch verpflichtet; regelmäßig reicht es aus, wenn er dem Bauherrn gängige Vertragsmuster mit Vertragsstrafen für die Bauunternehmer aushändigt.
4. Der Architekt muss jedoch wissen, dass Vertragsstrafen in AGB nicht ohne Festlegung einer Obergrenze vereinbart werden können.
IBRRS 2005, 1380
BGH, Urteil vom 10.03.2005 - VII ZR 220/03
Der Erlaß eines Grundurteils ist unzulässig, wenn nicht alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind.*)
Zur Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens bei einer Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO.*)
VolltextIBRRS 2005, 1367
OLG Celle, Urteil vom 06.05.2004 - 14 U 245/01
1. Die Unterschreitung des Mindestsatzes setzt einen Ausnahmefall und eine schriftliche Vereinbarung voraus.
2. Ein Teppichmarkt unterfällt grundsätzlich der Honorarzone III des § 12 HOAI.
IBRRS 2005, 1361
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2005 - 4 A 3235/03
Ein Handwerksmeister, dem vom Europäischen Institut für Technologie und Ökonomie (EIT), Belgien, die Qualifikation "Berufsingenieur - Bauingenieurwesen" verliehen wurde, darf in Deutschland nicht ohne die nach deutschem Recht geforderten Voraussetzungen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" und "Beratender Ingenieur" führen.
VolltextIBRRS 2005, 1339
OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.07.2004 - 14 U 69/02
1. Senkt der Architekt trotz Aufforderung die Baukosten nicht auf das vom Auftraggeber vorgegebene Niveau, berechtigt dies zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung aus wichtigem Grund.
2. Soweit die Architektenleistungen für den Auftraggeber unbrauchbar sind, entfällt (jeglicher) Honoraranspruch des Architekten. Nicht nutzbare Aufwendungen sowie etwaige Abschlagszahlungen kann der Bauherr erstattet verlangen.
VolltextIBRRS 2005, 1338
OLG Jena, Urteil vom 04.11.2003 - 5 U 1099/01
Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung von einem oder mehreren Gebäuden ist die Selbstständigkeit der Gebäude in konstruktiver wie in funktioneller Hinsicht.
VolltextIBRRS 2005, 1337
OLG Dresden, Urteil vom 04.06.2004 - 20 U 241/04
Macht der aus einem Architektenwettbewerb hervorgegangene Preisträger Schadensersatzansprüche geltend, weil ihm die Architektenleistungen für die Realisierung des Bauvorhabens nicht übertragen wurden, so gilt dafür nicht die - nach altem Recht - allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren, sondern die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB a.F., weil ein solcher Schadensersatzanspruch anstelle des Erfüllungsanspruches geltend gemacht wird.
VolltextIBRRS 2005, 1335
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2005 - 4 A 2335/03
Sehr geehrte ibr-online-Nutzer,
bei dieser Entscheidung hat mal wieder der Fehlerteufel zugeschlagen. Das Aktenzeichen muss richtig lauten:
4 A 3235/03
Volltext