Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
2955 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IBRRS 2005, 3102
OLG Celle, Urteil vom 11.10.2005 - 14 U 68/04
1. Führt der Architekt, obwohl er dazu verpflichtet ist, kein Bautagebuch, so ist die Vergütung für die Leistungsphase 8 des § 15 Abs. 2 HOAI um 0,5% zu mindern.
2. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es nicht. Die nachträgliche Erstellung des Bautagebuches kommt nicht in Frage.

IBRRS 2005, 3028

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.04.2005 - 4 U 64/02
1. Wird ein Architekt eingeschaltet, ist grundsätzlich anzunehmen, dass dieser aufgrund seiner Ausbildung die Bestimmungen der VOB/B hinreichend kennt und den Bauherren über die diesbezüglichen Besonderheiten ausreichend informiert.
2. Tritt ein Mangel an Bedeutung so weit zurück, dass es unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für den Auftraggeber zumutbar ist, eine zügige Abwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses nicht länger aufzuhalten und deshalb nicht mehr auf den Vorteilen zu bestehen, die sich ihm vor vollzogener Abnahme bieten, dann darf er die Abnahme nicht verweigern, sondern muss sich vielmehr trotz der Mängel mit deren Beseitigung Zug um Zug gegen Zahlung des restlichen Werklohns begnügen.

IBRRS 2005, 2974

BGH, Urteil vom 16.03.2005 - XII ZR 269/01
Nimmt die Abschlagsrechnung des Architekten die Kostenermittlung entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 HOAI für die abgerechneten Leistungsphasen 1 bis 4 nicht nach der im Laufe der Auftragsdurchführung erstellten Kostenberechnung, sondern auf der Grundlage "unverbindlich geschätzter anrechenbarer Baukosten" vor, schließt dies die Prüfbarkeit der Rechnung aus.

IBRRS 2005, 2957

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.05.2005 - 4 U 172/04
1. Der Auftraggeber, der von dem Unternehmer einen Kostenvorschuß für die Mängelbeseitigung verlangt, muß sich nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 254 BGB, der nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch auf die werkvertragliche Nachbesserung anzuwenden ist, ein Fehlverhalten seines Architekten bei der Planung oder Koordinierung zurechnen lassen.
2. Der Grundsatz der Vorteilsausgleichung kommt auch außerhalb des Schadensersatzrechts in zahlreichen Vorschriften zum Ausdruck und ist deshalb auf Nachbesserungs- und Kostenerstattungsansprüche gemäß § 633 Abs. 3 BGB a.F. (jetzt § 637 BGB n.F.) und § 13 Nr. 5 VOB/B entsprechend anzuwenden.
3. Setzt sich das Gericht nicht hinreichend mit einem Sachverständigengutachten auseinander und folgt stellenweise dem Gutachten, an anderer Stelle jedoch nicht, so ist ein neues Gutachten zu den strittigen Beweisthemen einzuholen.
4. Der Auftraggeber hat nur einmal die Möglichkeit, durch eine schriftliche Aufforderung die zweijährige Verjährungsfrist des § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B in Gang zu setzen.
IBRRS 2005, 5052

BVerwG, Beschluss vom 30.09.2005 - 6 B 51.05
ohne amtlichen Leitsatz

IBRRS 2005, 2910

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.12.2002 - 10 U 130/2002
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2005, 2909

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2005 - 22 U 141/03
Die vollzählige Ausführung aller Grundleistungen ist nicht unbedingt Voraussetzung für das Entstehen des auf die jeweilige Leistungsphase anfallenden Honorars.

IBRRS 2005, 2896

OLG Dresden, Urteil vom 18.09.2002 - 11 U 1132/01
Ist der Zedent einer Honorarforderung eines Architekten gegen den Auftraggeber gleichzeitig Mitgesellschafter des Auftraggebers und somit an einer möglichst kostengünstigen Durchführung des Auftrages interessiert, so rechtfertigt dies eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI gemäß § 4 Abs. 2 HOAI.

IBRRS 2005, 2841

OLG Naumburg, Urteil vom 17.12.2004 - 6 U 50/04
1. Schuldet ein Architekt nach dem Vertrag "die beratende und prüfende Ausführung der im Gutachten aufgeführten Sanierungsleistungen" sowie "einen Abschlussbericht zur erfolgten Prüfung der fachgerechten Ausführung der Sanierungsarbeiten", so beinhaltet dies - unabhängig von der Höhe der vereinbarten Vergütung - eine angemessene und regelmäßige Bauüberwachung. Der Architekt darf sich nicht auf Stichproben beschränken, sondern muss sich durch häufige Kontrollen vergewissern, ob die sich aus dem Gutachten ergebenden Anweisungen sachgerecht befolgt werden. Dies gilt insbesondere für typische Gefahrenquellen, wozu der echte Hausschwamm zu zählen ist.*)
2. Das gilt auch dann, wenn die Parteien für "die beratende und prüfende Ausführung der Sanierungsarbeiten" nur ein Honorar in Höhe von 2.000 DM vereinbaren und mit der eigentlichen Bauüberwachung ein Dritter beauftragt worden ist.

IBRRS 2005, 2812

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.07.2005 - 4 U 116/04
Zur Darlegungs- und Beweislast im Prozess um einen Honoraranspruch für Entwurfs- und Genehmigungsplanung, wenn streitig ist, ob der Beklagte die Planung als Privatmann oder als GmbH-Geschäftsführer in Auftrag gegeben hat.

IBRRS 2005, 2801

VG Stade, Urteil vom 22.09.2005 - 1 A 419/05
Der Zeitaufwand für Innenarbeiten darf neben der Gebühr für Vermessungsunterlagen und dem Zeitaufwand für örtliche Arbeiten nicht berechnet werden.*)

IBRRS 2005, 2793

OLG Celle, Urteil vom 03.03.2004 - 9 U 208/03
1. Aus einem Werkvertrag ergibt sich regelmäßig die vertragliche Nebenpflicht des Unternehmers, auch die körperliche Unversehrtheit des Bestellers und seiner Mitarbeiter zu schützen.*)
2. Die Haftung des Werkunternehmers für das Verhalten der von ihm eingeschalteten Unternehmen gem. § 278 BGB kann sich insbesondere daraus ergeben, dass er diesem Unternehmen die Aufgaben eines „Koordinators“ für die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften überträgt.*)
3. Aus dem Zusammenhang mit dem Arbeitsschutzgesetz folgt die drittschützende Wirkung der sich aus der BaustellenVO (insbesondere §§ 3, 4) ergebenden Pflichten; diese nehmen insbesondere den Schutz der Mitarbeiter des Arbeitgebers bzw. Bauherrn in den Blick.*)
4. Der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 SGB VII (Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte) kommt nur einem versicherten Unternehmer zugute, der selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf dieser Betriebsstätte verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt.*)
5. Das Merkmal einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ i. S. d. § 106 Abs. 3, Var. 3 SGB VII ist erfüllt, wenn betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen vorliegen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich der Geschädigte lediglich zum Zweck der Besichtigung auf der Baustelle aufhält, sich also etwa über den Baufortschritt informieren will, ohne in Abstimmung mit anderen Beteiligten besondere Aufgaben (Einfluss auf den Fortgang der Arbeiten, Einschaltung in deren Planung oder Ausführung) wahrzunehmen.*)
6. Ein Bauunternehmen kann sich nicht dadurch von seiner Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle befreien, dass es einen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) beauftragt. Denn ein Verschulden des SiGeKo wird dem Auftragnehmer nach § 278 BGB zugerechnet. Der Auftragnehmer haftet nicht nur dafür, dass er den SiGeKo ordnungsgemäß auswählt und kontrolliert.
7. Der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem SiGeKo ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten aller Personen, die sich berechtigterweise auf der Baustelle aufhalten. Der SiGeKo haftet gegenüber diesen Personen unmittelbar, wenn es zu einem Baustellenunfall kommt.
IBRRS 2005, 2761

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2005 - 5 U 47/03
1. Kommt in der Zahlung des Auftraggebers zum Ausdruck, dass er von einer ordnungsgemäßen Erbringung der Leistung ausgeht, liegt in der Zahlung des Honorars die Abnahme der Architektenleistung.
2. Wird einvernehmlich eine Teilabnahme vollzogen, kommt es nicht darauf an, ob eine Teilabnahme vertraglich vorgesehen war.

IBRRS 2005, 2715

OLG Dresden, Urteil vom 29.06.2004 - 9 U 2220/03
Die Verjährung des Honoraranspruchs eines Ingenieurs beginnt 2 Monate nach Erteilung der Schlussrechnung jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber die fehlende Prüfbarkeit zuvor nicht gerügt hat.

IBRRS 2005, 2699

OLG Oldenburg, Urteil vom 26.07.2005 - 2 U 35/05
Die Berufung auf die fehlende, in § 64 Abs. 3 Ziff. 5 HOAI geforderte, Schriftform der Honorarvereinbarung als Formmangel ist dem Auftraggeber nicht gem. § 242 BGB versagt, wenn der Architekt die ihm rechtlich gegebenen Möglichkeiten von der unwirksamen Vereinbarung Abstand zu nehmen nicht genutzt hat.

IBRRS 2005, 2691

LG München I, Urteil vom 20.01.2005 - 7 O 6364/04
Genießt ein nach der Planung des Architekten entstandenes Gebäude als Werk der Baukunst gemäß § 2 UrhG Urheberrechtsschutz, so können spätere Umbaumaßnahmen des Auftraggebers, sofern sie die Interessen des Architekten an der Erhaltung der ursprünglichen Gestaltung des Gebäudes unverhältnismäßig einschränken, diesen in seinem Urheberpersönlichkeitsrecht verletzen und ihn zur Geltendmachung des immateriellen Schadens berechtigen, auch wenn dem Auftraggeber in dem zu Grunde liegenden Architektenvertrag eben dieses Recht zum Umbau des Gebäudes eingeräumt wird.

IBRRS 2005, 2685

LG Oldenburg, Urteil vom 04.03.2005 - 1 O 1845/03
Auf das Fehlen der gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 5 HOAI bei der Vereinbarung über nachträglich notwendig werdende wesentliche Änderungen der Ausführungsplanung vorgeschriebenen Schriftform kann sich der Auftraggeber dann nicht berufen, wenn er selbst auf Grund seines Berufes als Fachmann bezüglich der HOAI anzusehen ist und sich bereits bei Abschluss der ursprünglichen Leistungsvereinbarung bewusst über die Vorgaben der HOAI hinweggesetzt hat.

IBRRS 2005, 2683

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2004 - 22 U 137/02
1. Ein Architektenvertrag kann vom Auftraggeber auch ohne vorherige Fristsetzung zur Nachbesserung aus wichtigem Grund gekündigt werden.
2. Der Architekt muss die Bauordnungsvorschriften (insbesondere zu den erforderlichen Abstandsflächen) kennen und selbstständig prüfen. Sie gehören zu den grundlegenden Rechtskenntnissen eines Architekten.
3. Der Architekt muss auch die Notwendigkeiten der Eintragung einer Baulast beherrschen und seinen Auftraggeber darüber aufklären.
4. Der Architekt darf sich gegenüber seinem Auftraggeber nicht auf möglicherweise fehlerhafte Auskünfte des Bauamtes berufen und verlassen.

IBRRS 2005, 2679

OLG Naumburg, Urteil vom 27.05.2004 - 4 U 18/04
1. Bei der Prüfung, ob ein Vorvertrag geschlossen ist, kommt es auf die Interessenlage beider Parteien an, die nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist.
2. Im Zweifel ist mangels Rechtsbindungswillens ein Vorvertrag nicht geschlossen. Der mangelnde Rechtsbindungswille tritt dadurch zu Tage, dass kein Hauptvertrag geschlossen wird.

IBRRS 2005, 2645

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.08.2005 - 8 LA 243/04
1. Die gesonderte Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nach § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO i.d. F. des 1. Justizmodernisierungsgesetzes ab dem 1. September 2004 auch dann beim Oberverwaltungsgericht einzureichen, wenn das angefochtene Urteil mit einer abweichenden, § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO a. F. entsprechenden Rechtsmittelbelehrung vor dem 1. September 2004 verkündet worden ist. Eine solche Rechtsmittelbelehrung ist mit dem 1. September 2004 nicht unrichtig i. S.d. § 58 Abs. 2 VwGO geworden. Dem Rechtsmittelführer, der entsprechend der überholten Rechtsmittelbelehrung die gesonderte Begründung des Zulassungsantrages noch fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht hat, kann jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.*)
2. Wer seinen Beruf als Geschäftsführer in einer GmbH ausübt, an der er zwar zu 25% beteilligt ist, deren Anteile aber mehrheitlich von berufsfremden Personen gehalten werden, kann nicht "eigenverantwortlich" und demnach auch nicht "freischaffend" als Architekt tätig sein.*)

IBRRS 2005, 2610

OLG München, Urteil vom 16.06.2005 - 6 U 5629/99
1. Dem Urheber, der eine ausschließliche Lizenz an seinen Werken vergeben hat, stehen Schadensersatzansprüche nur zu, wenn er dafür Lizenzgebühren erhält.*)
Er ist nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn er lediglich kapitalmäßig (z.B. als Alleinaktionär) am Lizenznehmer beteiligt ist.*)
Es fehlt dann auch das eigene rechtsschutzwürdige Interesse, Schadensersatzansprüche im Weg der Prozessstandschaft geltend zu machen.*)
2. Die Auslegung von § 59 Abs. 1 Satz 2 UrhG durch den Bundesgerichtshof (Az. I ZR 192/00) und die Auslegung von § 54 Abs. 1 Nr. 5 öst. UrhG durch den öst. OGH (GRUR Int. 1991, 56 ff. - Adolf-Loos-Werke) führen dazu, dass die hier streitgegenständliche Darstellung des Hunderwasser-Hauses in der Republik Österreich urheberrechtlich bedenkenfrei vertrieben werden kann, die aus der Republik Österreich in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten Vervielfältigungsstücke dagegen nicht.*)

IBRRS 2005, 2602

KG, Urteil vom 11.02.2005 - 7 U 252/03
1. Die Haftung für Mangelfolgeschäden kann wirksam auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden, wenn die Erreichung des Vertragszwecks im Einzelfall nicht tatsächlich gefährdet ist.
2. Der Haftungsausschluss für Mangelfolgeschäden gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Verzuges.
3. Ein Architektenwerk ist auch dann mangelhaft, wenn es gegen Richtlinien über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern (Hochhaus-Richtlinien) verstößt.
4. Der Architekt braucht dem Bauherrn keinen Schadensersatz zu leisten, wenn endgültig feststeht, dass dieser wegen des Baumangels keinen Werklohn entrichten muss.
5. Macht der Architekt einen Fortfall des Mangelschadens durch Kürzung des Werklohns geltend, muss er die hierfür erforderliche Werklohnhöhe darlegen und beweisen.
IBRRS 2005, 2574

OLG Jena, Urteil vom 07.07.2004 - 2 U 1208/03
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen einen Architekten beginnt grundsätzlich mit der Abnahme des Architektenwerkes.
2. Veräußert der Bauherr sein Gebäude, endet mit der Veräußerung die Leistungspflicht des Architekten. Ab diesem Zeitpunkt beginnt auch ohne Abnahme des Architektenwerks die Verjährungsfrist zu laufen (so OLG, Bedenken dagegen BGH).

IBRRS 2005, 2555

OLG Hamburg, Urteil vom 04.12.2003 - 10 U 6/03
1. Vereinbart ein Architekt, dass das Honorar nur "im Falle der Projektentwicklung" geschuldet ist, so stellt dies eine aufschiebende Bedingung dar.
2. Diese Bedingung tritt nur dann ein, wenn das Projekt in der Weise realisiert wird, wie es der Architekt geplant hat.

IBRRS 2005, 2534

OLG Dresden, Urteil vom 15.09.2004 - 18 U 181/04
1. Ein Vergleich des Bauherrn mit dem ausführenden Bauunternehmer über den Erlass von Mängelansprüchen wegen Ausführungsfehlern kann zum Anspruchsverlust gegenüber dem als Gesamtschuldner mithaftenden objektüberwachenden Architekten führen, auch wenn dieser am Vergleich nicht beteiligt war.
2. Eine Gesamtwirkung des Vergleichs bzw. Erlassvertrages zu Gunsten des nicht beteiligten Gesamtschuldners ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dieser im Falle seiner Inanspruchnahme durch den Gläubiger den anderen Gesamtschuldner in voller Höhe in Regress nehmen könnte, wodurch der Vergleich seinen Sinn verlöre.

IBRRS 2005, 2488

OLG Jena, Urteil vom 08.04.2004 - 1 U 438/03
1. Bei einer Genehmigungsplanung schuldet ein Architekt eine Wohnflächenberechnung nur dann, wenn diese nach der Bauvorlagenverordnung als Genehmigungsvoraussetzung verlangt ist.
2. Eine als besondere vertragliche Leistung übernommene Erfassung des Altbestandes verpflichtet nicht zur Wohnflächenberechnung.

IBRRS 2005, 2484

KG, Urteil vom 18.03.2004 - 27 U 207/03
1. Der Verjährungsbeginn bei Architektenhonorarforderungen ist grundsätzlich an das Erteilen einer prüfbaren Schlussrechnung geknüpft.
2. Ein mit seiner Schlussrechnung säumiger Architekt muss sich nach Treu und Glauben unter bestimmten Voraussetzungen so behandeln lassen, als habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen.
3. Von der bloßen Untätigkeit zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Auftraggeber dem Architekten eine angemessene Frist zur Rechnungsstellung setzt. Durch eine solche Fristsetzung sind neben den reinen Zeitfaktor noch zusätzlich Umstände gegeben, um aus Gründen von Treu und Glauben die rechtlichen Folgen der Fälligkeit für einen Zeitpunkt herzuleiten, in dem eine prüfbare Schlussrechnung noch nicht vorgelegen hat.
IBRRS 2005, 2406

BGH, Urteil vom 07.07.2005 - VII ZR 430/02
Planungs- und Bauaufsichtsleistungen von Architekten und Ingenieuren gehören nicht zu den Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG.*)

IBRRS 2005, 2405

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2005 - 23 U 3/05
1. Zur Haftung des Architekten wegen nicht genehmigungsfähiger Planung.
2. Ein Mangel der Planung liegt nicht nur dann vor, wenn die Baugenehmigung nicht erteilt wird, sondern auch dann, wenn bei erteilter Baugenehmigung notwendige Genehmigungen oder Erlaubnisse nach anderen Rechtsvorschriften nicht erteilt werden, so dass der Bauherr das Bauvorhaben nicht unbeanstandet realisieren kann.
3. Die faktische Duldung eines trotz fehlender Genehmigungsfähigkeit errichteten Bauwerks steht einer Genehmigung nicht gleich und lässt die Haftung wegen mangelhafter Planung unberührt.
IBRRS 2005, 2396

OVG Sachsen, Urteil vom 24.05.2005 - 4 B 987/04
1. Ein nach der Eintragung eingetretener Vermögensverfall kann sowohl nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 SächsArchG a.F. als auch nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 SächsArchG n.F. zur Löschung eines Architekten aus der Architektenliste führen.*)
2. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Löschung aus der Architektenliste ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten Behördenentscheidung.*)

IBRRS 2005, 2378

OLG Köln, Urteil vom 18.03.2005 - 6 U 163/04
1. Die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Preisvorschriften obliegt den Architekten und Ingenieuren, die ihre Leistungen selbständig und in eigener Verantwortung abzurechnen haben, nicht aber ihren Auftraggebern.
2. Als Störer kann jeder auf Unterlassung oder Beseitigung in Anspruch genommen werden, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und Verschulden unter Verletzung eigener Prüfungspflichten willentlich und adäquat-kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung hatte.

IBRRS 2005, 2275

OLG Nürnberg, Urteil vom 04.03.2004 - 13 U 3817/03
1. Die Pflichtwidrigkeit des Architekten muss ursächlich für die Entscheidung des Bauherrn zum Neubau sein.
2. Daran fehlt es, wenn es sich bei den infolge der fehlerhaften Planung ergebenden Mehrkosten um Sowieso-Kosten handelt.

IBRRS 2005, 2263

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2004 - 22 U 121/03
1. Wird ein Architekt mit der Planung und Bauleitung eines Umbaus von Gaststättenräumen in Wohnungen in einem 100 Jahre alten, nicht unterkellerten Haus beauftragt, hat er dafür Sorge zu tragen, dass eine wirksame Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit sichergestellt wird.
2. Jedenfalls bei einem 100 Jahre alten Haus muss damit gerechnet werden, dass die Isolierung nicht vorhanden oder nicht mehr einwandfrei ist. Der Architekt ist deshalb verpflichtet, das Vorhandensein und die Wirksamkeit der Isolierung zu untersuchen, gegebenenfalls Abdichtungsmaßnahmen zu empfehlen und ihren ordnungsgemäßen Einbau zu beaufsichtigen.

IBRRS 2005, 2258

OLG München, Beschluss vom 15.07.2005 - Verg 014/05
Der öffentliche Auftrageber hat die Wertungsentscheidung selbst zu treffen, er darf sie nicht einem Sachverständigen (Planungsbüro, Projektsteuerungsbüro) überlassen.*)

IBRRS 2005, 2257

OLG München, Beschluss vom 15.07.2005 - Verg 14/05
Der öffentliche Auftrageber hat die Wertungsentscheidung selbst zu treffen, er darf sie nicht einem Sachverständigen (Planungsbüro, Projektsteuerungsbüro) überlassen.*)

IBRRS 2005, 2204

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.04.2005 - 9 U 159/04
Kann der mit der Bauplanung und Bauüberwachung beauftragte Architekt nicht darlegen, wie er während besonders kritischer Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, die Aufsicht konkret geführt hat, so muss er sich eine mangelhafte Bauaufsichtsleistung entgegenhalten lassen, wenn genau in dieser Phase Fehler bei der Bauausführung geschehen, durch die das Gebäude in der Folge beschädigt wird.

IBRRS 2005, 2203

OLG Köln, Urteil vom 02.06.2004 - 17 U 121/99
Der Umstand, dass die Verblechungen eines Hausdaches in den Planzeichnungen eines Architekten weder mit der richtigen Randaufkantung noch mit einer fachgerechten Abkantung und Fixierung dargestellt worden sind, rechtfertigt es nicht, diesem ein Mitverschulden aufzuerlegen, wenn der entsprechende Werkunternehmer, der nach den Planungen des Architekten arbeitet, in eben diesem Bereich seine handwerklichen Regeln vernachlässigt und dadurch mangelhafte Leistungen erbringt.
IBRRS 2005, 2202

OLG Braunschweig, Urteil vom 11.03.2004 - 8 U 17/99
Ein Wille des Auftraggebers zur Erteilung eines entgeltlichen Änderungsauftrages ist nicht schon dann anzunehmen, wenn es sich um Nachbesserung von Fehlern, Nachholung früher bereits zu erbringender Architektenleistungen oder um kleinere Änderungen handelt, die im üblichen Rahmen liegen. Beauftragt der Auftraggeber den Architekten jedoch zu einer weitgehenden Änderung eines Schmutzwasserkanals, für die dann neue Planungen und Genehmigungen erforderlich werden, und ist diese Änderungsleistung nicht auf ein Verschulden des Architekten zurückzuführen, so steht ihm ein gesonderter Honoraranspruch für diese Mehrleistung zu.
IBRRS 2005, 2198

LG Berlin, Urteil vom 06.04.2005 - 11 O 143/02
Kleinere Mängel in der Planungsleistung des Architekten, die durch wenig aufwendige Nachbesserungen behoben werden können, geben dem Auftraggeber keinen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Auftragsverhältnis zur Hand, solange die Planungsleistung des Architekten trotz der Mängel genehmigungsfähig bleibt.
Ebenso kann sich der Auftraggeber nicht auf eine Überschreitung des Zeit- oder Kostenrahmens durch den Architekten berufen, sofern nicht ein genauer Rahmen vorgegeben war und die Überschreitung nur unwesentlich ist.

IBRRS 2005, 2186

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2004 - 22 U 135/03
1. Ein Architekt ist auch ohne entsprechende Anhaltspunkte verpflichtet, sich nach den Grundwasserständen zu erkundigen.
2. Eine Bohruntersuchung, die nur eine Momentaufnahme des aktuellen Grundwasserstandes ermitteln kann, reicht dafür nicht aus.
3. Die Planung des Bauvorhabens muss er grundsätzlich nach dem höchsten bekannten Grundwasserstand, auch wenn dieser seit Jahren nicht mehr erreicht worden ist, ausrichten.
4. Liegt die Kellersohle ohne Schutz gegen drückendes Wasser unterhalb des höchst bekannten Grundwasserspiegels, ist die Planung mangelhaft, und zwar auch dann, wenn es - wie hier - über 10 Jahre nicht zu Grundwasserschäden gekommen ist.
5. Ist eine zuverlässige Bezifferung des Schadens erst nach Durchführung der Mangelbeseitigung bzw. Veräußerung des Hauses zu einem geringeren als dem verkehrsüblichen Wert möglich, so kann der Bauherr vorher eine Feststellungsklage erheben.
6. Der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist hängt davon ab, welche Leistungen Gegenstand des Architektenvertrages sind.
7. Der Architekt muss darlegen und beweisen, dass die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) nicht Gegenstand des Vertrages war und somit die Verjährung mit Beendigung bzw. Abnahme der Leistungsphase 8 - (Objektüberwachung) begonnen hat.
8. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, beginnt die fünfjährige Verjährung für Ansprüche gegen den Architekten erst nach Beendigung der Objektbetreuung, also regelmäßig fünf Jahre nach Abnahme der Bauleistungen.
IBRRS 2005, 2178

LG Offenburg, Urteil vom 12.03.2002 - 3 O 144/01
1. Verweigert der mit der Bauausführung betraute Architekt trotz mehrfacher Aufforderung durch den Bauherren, eine billigere Bauausführung hartnäckig, so ist der Bauherr zur Kündigung des Architektenvertrages aus Verschulden des Architekten berechtigt.
2. Die Planung des Architekten als geschuldete Leistung ist dann mangelhaft, wenn die Realisierung der Pläne anrechenbare Kosten in einer Höhe verursacht, die den vom Bauherren vorgegebenen Rahmen und dessen finanzielle Leistungsfähigkeit für den Architekten erkennbar deutlich übersteigt.

IBRRS 2005, 2174

OLG Dresden, Urteil vom 28.10.2003 - 9 U 2083/01
Vereinbaren ein Architekt oder ein Ingenieur mit einem Bauträger ein Pauschalhonorar unterhalb der Mindestsätze der HOAI, ist das spätere Verlangen der Mindestsätze treuwidrig, wenn der Bauträger in schutzwürdiger Weise auf das vereinbarte Pauschalhonorar vertraut hat.

IBRRS 2005, 2168

OLG Koblenz, Urteil vom 12.10.2004 - 3 U 782/03
Der Statiker muss nicht prüfen, ob die ihm zur Bearbeitung zur Verfügung gestellten Ausführungspläne der Genehmigungsplanung entsprechen. Wenn er aber den Bauherrn berät, muss diese Beratung fachgerecht und fehlerfrei erfolgen.

IBRRS 2005, 2165

BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - VII ZR 198/04
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen einen Architekten beginnt grundsätzlich mit der Abnahme des Architektenwerkes.
2. Veräußert der Bauherr sein Gebäude, endet mit der Veräußerung die Leistungspflicht des Architekten. Ab diesem Zeitpunkt beginnt auch ohne Abnahme des Architektenwerks die Verjährungsfrist zu laufen (so OLG, Bedenken dagegen BGH).

IBRRS 2005, 2164

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.06.2004 - 7 U 148/03
Solange und soweit ein Zurechnungszusammenhang besteht, haftet der Architekt bei Planungs- und Bauüberwachungsfehlern dem Bauherrn auch dann für Mietausfallschäden, wenn der Mieter infolge der Baumängel und damit in Zusammenhang stehender Sanierungsarbeiten insolvent wird.

IBRRS 2005, 2125

OLG Celle, Urteil vom 16.06.2005 - 14 U 247/04
1. Zur Frage der Notwendigkeit, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.*)
2. Für die Bewertung nicht oder nur teilweise erbrachter Grundleistungen kann auf die Steinfort-Tabelle oder andere Bewertungstabellen als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden (im Anschluss an BGH, IBR 2005, 159).
3. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, ein Bauwerk auf etwaige Mängel zu untersuchen. Auch aus der Prozessführungspflicht erwächst für den Auftraggeber keine Verpflichtung, tatsächliche Umstände, die ihm nicht bekannt sind, zu ermitteln.
IBRRS 2005, 2123

OLG Bamberg, Urteil vom 13.05.2005 - 6 U 49/04
1. Sieht der Architektenvertrag eine stufenweise Beauftragung, bei der sich der Stadtrat die Vergabe der Leistungsphasen 3 bis 9 gesondert vorbehält, vor, so ist § 4 HOAI auf jeden Abschnitt stufenweiser Beauftragung gesondert anzuwenden und für jeden stufenweisen Abruf einer Leistungsphase auch die Schriftform zu verlangen.
2. Grundsätzlich ist es einer Gemeinde - wie jedem anderen am Privatrechtsgeschehen teilnehmenden Auftraggeber - nicht verwehrt, sich auf die Formvorschriften des Zivilrechts oder wie hier des § 4 HOAI zu berufen.
3. Der auf längerfristige Dauer ausgerichtete Architektenvertrag kann als Dauerschuldverhältnis zwar aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, als Voraussetzung muss die Vertragsfortsetzung dem kündigenden Vertragsteil jedoch unzumutbar geworden sein, z.B. wegen gröblicher Gefährdung des Vertragszwecks oder groben Vertrauensbruchs.
4. Dem Architekten steht es grundsätzlich nicht an, seinen Besteller/Auftraggeber/Bauherrn, noch dazu bei einer Gebietskörperschaft, also der öffentlichen Hand, öffentlich durch Leserbrief zu kritisieren, auch wenn er selbst infolge verschiedener Querelen im Gemeinderat, vor allem aber durch Verzögerung bei Baufertigstellung eines gemeindlichen Kindergartens infolge behaupteter Ausschreibungsmängeln ins Gerede gekommen ist.

IBRRS 2005, 2073

OLG Frankfurt, Urteil vom 23.06.2004 - 23 U 14/02
1. Mehrere Anlagen liegen dann vor, wenn jede für sich arbeiten kann, sofern sie mit der entsprechenden Energie versorgt wird.
2. Die einzelnen Anlagen werden auch nicht deshalb zu einer Anlage, weil sie von einem gemeinsamen Versorger mit Energie beliefert werden.

IBRRS 2005, 2071

OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.05.2005 - 8 U 116/04
1. Das Gericht hat den Architekten nach § 139 ZPO konkret darauf hinzuweisen, welche Umstände einer Prüfbarkeit der Schlussrechnung entgegenstehen.
2. Die Vorlage einer neuen prüfbaren Schlussrechnung in der Berufungsinstanz ist zulässig.
3. Bestreitet der Auftraggeber eine Honorarforderung des Architekten mit der Behauptung, es sei kein Architektenvertrag geschlossen worden, kann er sich nicht auf die Bindungswirkung einer früheren Schlussrechnung berufen.

IBRRS 2005, 2070

OLG Rostock, Urteil vom 20.10.2004 - 2 U 1/04
1. Ein Minderungsanspruch des Auftraggebers wegen unzureichender Kostenberechnung scheidet aus, wenn die Vertragspartner für die Leistungsphase 3 einen geringeren als den in der HOAI vorgesehenen Vom-Hundert-Satz vereinbart und damit den Leistungsumfang beschränkt haben.
2. Ein zwischengeschalteter Auftraggeber (Haupt- oder Generalplaner), der die Abrechnung erbrachter Leistungen eines Subplaners an den Hauptauftraggeber einfach weitergegeben hat, ist mit dem Einwand der fehlenden Prüfbarkeit ausgeschlossen. Er gibt durch ein solches Verhalten zu verstehen, dass er die Abrechnung sicher beurteilen kann und kein weitergehendes Informationsinteresse hat.
3. Besondere vom Auftraggeber darzulegende Gründe können es ausnahmsweise rechtfertigen, dass der Einwand fehlender Prüfbarkeit auch noch nach Ablauf von zwei Monaten nach Erhalt der Schlussrechnung erhoben werden kann.
