Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2920 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IBRRS 2005, 1322OLG Koblenz, Urteil vom 12.01.2005 - 1 U 1009/04
1. Die Ankündigung einer Softwarefirma, die Wartungsarbeiten für die Software (hier: Fachsoftware für das Baugewerbe) ab 2004 einstellen zu wollen, beinhaltet nicht die Ankündigung eines vertragswidrigen Verhaltens, eines beabsichtigten künftigen Vertragsverstoßes, sondern dies bedeutet rechtlich eine Kündigung des Wartungsvertrages.
2. Schließen eine Softwarefirma und ein Unternehmen einen Wartungsvertrag mit ordentlicher Kündigungsfrist, kann jede Partei von dem Kündigungsrecht Gebrauch machen. Kündigt das Softwarehaus ordentlich, ist es nicht verpflichtet, die Wartung seiner Software unbegrenzt vorzunehmen.
3. Eine Kündigung könnte höchstens im Rahmen des § 242 BGB ausgeschlossen sein. Dies könnte der Fall sein, wenn die Softwarefirma bei noch neuer oder aktuell auf dem Markt vertriebener Software sich bewusst einem bereits bei Vertragsschluss erkennbar gewordenen Anpassungsbedarf entziehen will, oder etwa in dem Fall, in dem durch eine Kündigung der Kunde zur Zahlung von nicht geschuldeten Leistungen gebracht werden soll.
4. Es liegt in der Autonomie und Verantwortung der Parteien, gerade wenn es sich wie im vorliegenden Fall um Unternehmen handelt, eine Mindestwartungszeit - sofern gewollt - selbständig frei auszuhandeln und es insoweit - abgesehen von Ausnahmefällen in tatsächlicher Hinsicht - keinen generellen Ausschluss von Kündigungsrechten für die ersten drei bis fünf bis sieben Jahre unter dem Gesichtspunkt "Treu und Glauben" geben kann.
VolltextIBRRS 2005, 1321
OLG Bremen, Urteil vom 04.06.2004 - 5 U 23/03
1. Der Auftragnehmer kann sich nur dann gemäß § 8 HOAI auf die fehlende Prüffähigkeit einer Rechnung berufen, wenn er diese Rüge innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Rechnung erhoben hat.
2. Die Rüge muss erkennen lassen, welche Angaben der Architekt nachholen muss, damit die Rechnung prüffähig wird.
VolltextIBRRS 2005, 1311
BGH, Urteil vom 24.02.2005 - VII ZR 328/03
Nimmt der Besteller den Unternehmer wegen einer vertragswidrigen Ausführung des Bauwerks auf Gewährleistung in Anspruch, die auf eine vertragswidrige Planung seines Architekten zurückzuführen ist, muß bei der Bewertung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge der Bedeutung der Verpflichtung des Unternehmers Rechnung getragen werden, über die Vertragswidrigkeit der Planung aufzuklären.*)
VolltextIBRRS 2005, 1300
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.12.2004 - 2/4 O 78/02
Der verantwortliche Bauleiter im Sinne der Hessischen Bauordnung haftet nicht gegenüber den Baubeteiligten. Seine Verantwortlichkeit besteht nur gegenüber den jeweiligen Bauordnungsbehörden.
VolltextIBRRS 2005, 1286
OLG Köln, Urteil vom 23.03.2005 - 11 U 191/02
1. Die Rechtskraft des im Vorschussverfahren ergangenen Urteils kann sich nach dem Rechtsgedanken des § 767 Abs. 2 ZPO lediglich auf Umstände erstrecken, die der Werkunternehmer im Vorschussprozess bereits hätte geltend machen können, hindert ihn jedoch nicht daran, seine Einwendungen auf neue Umstände zu erstrecken.
2. Soweit ein Beweismittel in der Berufungsinstanz zu mehreren Beweisthemen beantragt wird, ist für jedes einzelne von ihnen zu prüfen, ob der Beweisantritt verspätet ist oder nicht.
VolltextIBRRS 2005, 1237
OLG Hamm, Urteil vom 05.08.2004 - 21 U 1/04
1. Die Planung eines Architekten ist auch dann mangelhaft, wenn ein Dispens von einer baurechtlichen Vorschrift - hier dem Mindestabstand nach § 3 Abs. 1 GarVO-NRW - zwar erteilt werden kann, nicht aber erteilt werden muss.*)
2. Der Zurechnungszusammenhang zwischen Planungsmangel und Schaden wird nicht dadurch unterbrochen, dass ein Dispens zunächst erteilt wird und erst danach seitens der Baubehörde ein Verfahren in Gang gesetzt wird, in dessen Verlauf der Bauherr zur Vermeidung eines Rechtsstreits eine neue Genehmigung für ein teilweise abweichendes Vorhaben beantragt.*)
VolltextIBRRS 2005, 1225
LG Göttingen, Urteil vom 08.09.2004 - 4 S 3/03
Ein Tragwerksplaner, dem vom Bauherrn vor Ausschreibung der Gewerke gekündigt worden ist, kann seiner Honorarrechnung als anrechenbare Kosten nicht die vor Kündigung erstellte Kostenberechnung zu Grunde legen, wenn der Nachfolgetragwerksplaner für die Stahlbetonarbeiten eine gleichwertige, aber kostengünstigere Planung entwickelt hat. Die anrechenbaren Kosten sind dann anhand der kostengünstigeren, tatsächlich ausgeführten Planung zu ermitteln.
VolltextIBRRS 2005, 1221
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.08.2001 - 19 A 5182/00
1. Weder die Richtlinie 89/48/EWG noch das sonstige europäische Recht verlangen eine vorbehaltlose Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Diplomen.
2. Die Urkunde des in Belgien ansässigen Europäischen Institutes für Technologie und Ökonomie ist kein Diplom im Sinne Art. 1a Richtlinie 89/48/EWG, weil sich ihr nicht entnehmen lässt, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat.
3. Die Urkunde ist auch nicht gemäß Art. 1a Satz 2 Richtlinie 89/48/EWG einem Diplom im Sinne des Satz 1 gleichgestellt.
VolltextIBRRS 2005, 1214
BFH, Urteil vom 10.11.2004 - XI R 32/01
Eine zu Wohnzwecken vermietete Eigentumswohnung ist nicht bereits deshalb dem notwendigen Betriebsvermögen eines Architektenbüros zuzuordnen, weil sie in Befolgung einer behördlichen Auflage als Ersatzwohnraum für die zweckfremd genutzten eigenen Büroräume angeschafft wurde.*)
VolltextIBRRS 2005, 1165
OLG Brandenburg, Urteil vom 08.04.2004 - 12 U 158/03
1. Der Architekt haftet nicht für Mängel eines Baugrundgutachtens, die ihre Ursache ausschließlich in fehlerhaften Vorgaben des Baugrundgutachters haben.
2. Zwischen Architekt und Baugrundgutachter besteht ein Gesamtschuldverhältnis, wenn der Architekt einen unzuverlässigen Gutachter hinzuzieht, der Mangel des Gutachtens auf seinen eigenen unzureichenden Vorgaben beruht oder er Mängel des Baugrundgutachters nicht beanstandet, die für ihn erkennbar sind.
3. Der Architekt haftet für die offensichtliche Fehlerhaftigkeit eines Baugrundgutachtens als Gesamtschuldner, wenn er einen inhomogenen Aufbau des Grundstücksbodens bei Durchsicht des Gutachtens hätte erkennen und beanstanden müssen. Im Innenverhältnis scheidet eine Haftung des Architekten jedoch aus, wenn der Schaden vorwiegend von dem Baugrundgutachter verursacht worden ist.
VolltextIBRRS 2005, 1129
LG Köln, Urteil vom 15.12.2004 - 14 O 201/04
1. Der Architekt, dem die Planung eines Sportstättenbaus in Übereinstimmung mit den Förderrichtlinien übertragen wird, hat sich genaue Kenntnisse von den rechtlichen Fördervoraussetzungen zu verschaffen.
2. Ein Rechtsirrtum geht zu seinen Lasten, wenn eine durchaus klare Rechtslage gegeben ist.
3. Erklärt sich der Bauherr mit einer fehlerhaften Planung einverstanden, so entfällt der Vorwurf der Pflichtverletzung nur, wenn der Bauherr Bedeutung und Tragweite der Fehlerhaftigkeit der Planung erkannte.
VolltextIBRRS 2005, 1049
VK Köln, Beschluss vom 19.01.2005 - VK VOB 21/2003
Die Mitwirkung des Architekten in Nachprüfungsverfahren gehört zu den standardmäßig zu erbringenden Grundleistungen der Leistungsphase 7, zumindest soweit im Zusammenhang mit einem Nachprüfungsantrag fachtechnische Fragen zu klären sind, die dem Architekten vertraglich übertragen worden waren.
VolltextIBRRS 2005, 1021
OLG Koblenz, Beschluss vom 02.03.2005 - 6 W 124/05
1. Der nur planende Architekt ist Unternehmer eines Bauwerks im Sinne des § 648 BGB.*)
2. Der Anspruch des Architekten auf Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers entsteht erst nach tatsächlichem Baubeginn.*)
VolltextIBRRS 2005, 1017
BGH, Urteil vom 13.01.2005 - VII ZR 353/03
1. Fordert der Architekt nach Kündigung eines Vertrages Honorar für die erbrachte Leistung, hat er in der Schlußrechnung die erbrachten (Teil-) Leistungen darzulegen und das sich auf der Grundlage der Honorarvereinbarung ermittelte anteilige Honorar.*)
2. Der Architekt ist auch dann nicht gehindert, den sich auf der Grundlage der Honorarvereinbarung ermittelten Anteil eines Pauschalhonorars zu fordern, wenn die Honorarvereinbarung wegen unzulässiger Unterschreitung des Mindestsatzes unwirksam ist.*)
3. Die Prüffähigkeit einer Schlußrechnung darf dann nicht mit der Begründung verneint werden, der Architekt habe keine an der HOAI orientierte Abrechnung nach Mindestsätzen vorgenommen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 380/00, BauR 2001, 1926 = ZfBR 2002, 59).*)
IBRRS 2005, 1004
BGH, Urteil vom 27.01.2005 - VII ZR 158/03
Entsteht infolge einer vertraglichen Leistung eines Bauunternehmers oder Architekten ein Schaden am Bauwerk, besteht kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, wenn dieser Schaden sich mit dem Mangelunwert der vertraglichen Leistung deckt. Das gilt auch dann, wenn die vertragliche Leistung den Schutz des beschädigten Bauteils bezweckt.*)
Die Überprüfung eines Mangels durch die Haftpflichtversicherung des Architekten führt zur Hemmung der Verjährung des Gewährleistungsanspruchs nach § 639 Abs. 2 BGB, wenn ihr eine Regulierungsvollmacht nach § 5 Nr. 7 AHB erteilt worden ist.*)
IBRRS 2005, 0941
OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.09.2004 - 17 U 191/01
1. Die Preisvorschriften der HOAI sind auf alle natürlichen und juristischen Personen anwendbar, die Architekten- und Ingenieurleistungen erbringen, die in der HOAI beschrieben sind.
2. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass der Bauherr den Auftrag erteilt.
IBRRS 2005, 0895
BGH, Urteil vom 16.12.2004 - VII ZR 16/03
1. Schließen die Parteien eines Werkvertrags einen Aufhebungsvertrag, nachdem die Werkleistung unmöglich geworden ist, bestimmt sich die Vergütung des Unternehmers nicht nach § 649 BGB. Beruht die Unmöglichkeit auf einem von dem Besteller gelieferten Stoff, richtet sich die Vergütung nach § 645 BGB.*)
2. Die HOAI ist öffentliches Preisrecht. Sie regelt den preisrechtlichen Rahmen, in dem Honorarvereinbarungen zulässig sind (Anschluß an BGH, Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 380/00, BauR 2001, 1926).*)
3. Vereinbaren die Parteien in Anlehnung an die HOAI mehrere Faktoren, nach denen die Vergütung des Architekten berechnet werden soll, kann nicht daraus, daß einer der vereinbarten Berechnungsfaktoren von der HOAI abweicht, geschlossen werden, daß die Honorarvereinbarung unwirksam ist. Es ist zu ermitteln, welches Honorar sich unter Anwendung der gesamten von den Parteien vereinbarten Bemessungsregelungen ergibt und ob dieses Honorar in dem von der HOAI zugelassenen Rahmen liegt.*)
4. Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens ist auch nach dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses gemäß §§ 530, 296 ZPO nur dann zulässig, wenn die Zulassung zu einer Verzögerung des Verfahrens führen würde und die Verspätung nicht entschuldigt ist.*)
5. Die Fragen, welche Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 bis 6 HOAI anrechenbar sind, welche Honorarzone anwendbar ist, wie erbrachte Leistungen zu bewerten sind und ob die Berechnung eines Architektenhonorars den Grundlagen der HOAI entspricht, sind Rechtsfragen. Diese Fragen sind vom Gericht auf der vom Sachverständigen ermittelten Tatsachengrundlage zu beantworten. Die rechtliche Beurteilung darf das Gericht nicht dem Sachverständigen überlassen.*)
IBRRS 2005, 0790
OLG Stuttgart, Urteil vom 10.02.2005 - 13 U 147/04
1. Zur Problematik der Abgrenzung zwischen reiner Akquisitionstätigkeit und verbindlichem Vertrag mit Vergütungsfolgen.
2. Wird über die Frage gestritten, ob und zwischen welchen Beteiligten ein Architektenvertrag zu Stande kam und ob dieser Honorarforderungen auslöst, so bestimmt sich deren Lösung ausschließlich nach allgemeinen Grundsätzen und wird nicht aus der HOAI hergeleitet. Auf die weitere Frage, ob die Vorschriften der HOAI gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, kommt es in diesem Zusammenhang deshalb nicht an.
3. Nationale Regelungen, die eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zur Folge haben, sind dann gerechtfertigt, wenn die mit der nationalen Regelung verfolgten Ziele schützenswerte Allgemeininteressen i. S. d. EG-Rechts sind und wenn die Beschränkungen verhaltensmäßig, unerlässlich, sachlich geboten und geeignet sind. Dies ist im Hinblick auf die mit der HOAI verfolgten ordnungspolitischen Ziele, einen ruinösen Preiswettbewerb zwischen den Architekten und Ingeneuren auszuschalten und den Leistungswettbewerb zu fördern, der Fall.
VolltextIBRRS 2005, 0715
OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.01.2004 - 7 U 440/03-89
1. Bei Beauftragung der Leistungsphasen 1 - 9 des § 15 HOAI beginnt die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen den Architekten wegen Verletzung seiner Pflichten grundsätzlich erst mit der Beendigung der Leistungsphase 9 zu laufen.
2. Schuldet auch der parallel vom Bauherrn beauftragte Generalunternehmer die umfassende Objektüberwachung, liegt darin keine Leistungskürzung des Architektenvertrages, die zum Wegfall der Überwachungspflichten des Architekten führt.
3. Allein eine Honorarkürzung führt nicht zum Wegfall der (Überwachungs-)Pflichten aus einer ursprünglich beauftragten Leistungsphase.
VolltextIBRRS 2005, 0641
OLG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2004 - 3 U 185/03
1. Wird bei einer Holzbalkendecke zwischen Bauherr und Architekt eine höhere als die normale Qualität vereinbart, so gilt für die Durchbiegung nicht der Regelwert der DIN 1052 - L/300, sondern ein Wert von L/500.
2. Der Architekt haftet für Fehler des Statikers, wenn er diesen über relevante Bauherrenwünsche - vorliegend eine geplante Fußbodenheizung - nicht informiert, so dass dieser von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht.
VolltextIBRRS 2005, 0617
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2004 - 10 A 1898/03
1. Kostenschuldner gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. GebG NRW ist derjenige, zu dessen Gunsten eine Amtshandlung vorgenommen worden ist. Auf einen (wirksamen) Antrag kommt es hierbei nicht an.*)
2. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur verletzt seine Berufspflichten, wenn er einen mit ausdrücklichem Vorbehalt des Kostenschuldners versehenen Vermessungsauftrag durchführt, ohne zuvor Rücksprache mit dem Kostenschuldner zu nehmen oder diesem einen Hinweis auf die Rechtslage zu erteilen.*)
3. Die Fachaufsichtsbehörde hat die ihr obliegende Fachaufsicht über die Tätigkeit des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auszuüben und gegebenenfalls Pflichtverletzungen zu ahnden. Die zur Verfügung stehenden Mittel sind abschließend in der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen geregelt. Eine Aufhebung des Kostenbescheides zu "Strafzwecken" ist dort nicht vorgesehen.*)
VolltextIBRRS 2005, 0601
OLG Koblenz, Urteil vom 19.03.2004 - 8 U 397/03
Ist der Baumangel auf einen Ausführungsfehler des Unternehmers zurückzuführen, den der Architekt im Rahmen seiner Bauaufsicht lediglich nicht erkannt hat, ist davon auszugehen, dass den Unternehmer grundsätzlich die alleinige Haftung trifft.
VolltextIBRRS 2005, 0595
OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.11.2004 - 4 U 729/03; 4 U 76/04
1. Der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens muss dessen Inhalt bei Schweigen auch dann gegen sich gelten lassen, wenn dem Schreiben Vertragsverhandlungen vorausgegangen sind, die noch nicht zu einem Abschluss geführt haben, sofern die Gegenseite vernünftigerweise mit einer Antwort rechnen durfte.
2. Ein Architekt kann möglicher Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens sein. Denn es kommt entscheidend darauf an, ob die beteiligten Vertragspartner in kaufmännischer Weise am Geschäftsverkehr teilnehmen und darauf vertrauen können, dass der jeweilige Vertragspartner die Gepflogenheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs beachtet.
3. Der Bauherr muss sich das Schweigen des Architekten zum Bestätigungsschreiben zurechnen lassen, da er in seiner Eigenschaft als mit der Erstellung des Leistungsverzeichnisses beauftragter Architekt zugleich Vollmacht für eine Änderung des Leistungsverzeichnisses besaß.
VolltextIBRRS 2005, 0511
OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.05.2004 - 4 U 417/03
1. Ein Architektenvertrag kann konkludent abgeschlossen werden, etwa durch Erteilung einer Vollmacht zu Verhandlungen gegenüber Behörden verbunden mit einer entsprechenden Tätigkeit des Architekten. Ein Tätigwerden des Architekten genügt hierfür allein noch nicht. Vielmehr ist ein festzustellen, ob zwischen Bauherr und Architekt ein schuldrechtlicher Bindungswille im Sinne eines Werkvertrages vorhanden ist, oder ob sich die Leistiung im honorarfreien Aquisitationsbereich bewegt.
2. Bei Architekten ist davon auszugehen, dass sie üblicherweise nur gegen Entgelt tätig werden. Daher schließt derjenige, der die Leistungen eines Architekten in Anspruch nimmt, regelmäßig - zumindest stillschweigend - einen Architektenvertrag ab und muss demgemäß mit der Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung rechnen, die gemäß § 632 Abs. 1 BGB auch dann anzunehmen ist, wenn der Architekt zunächst auf eigene Verantwortung und eigenes Risiko tätig geworden ist.
VolltextIBRRS 2005, 0496
OLG Nürnberg, Urteil vom 26.01.2005 - 4 U 2656/02
Liegt hinsichtlich der Planung einer Baumaßnahme in einzelnen Bauabschnitten kein einheitlicher Auftrag vor, so ist jede Beauftragung und damit jeder einzelne Bauabschnitt gesondert abzurechnen.
VolltextIBRRS 2005, 0481
KG, Urteil vom 14.01.2005 - 7 U 30/03
Es resultiert aus der Natur von Großbauvorhaben (hier Hauptbahnhof/Lehrter Bahnhof in Berlin), dass die Ausführungsplanung Rohbau entsprechend dem sich entwickelnden Stand der Planung des Objektplaners weiterentwickelt und angepasst werden muss. Dies sowie der weitere Umstand, dass in der Anfangsphase der Ausführung derartiger Großvorhaben keine fertige Objektausführungsplanung vorliegen kann, ist für den Auftragnehmer bei Vertragsschluss auch unschwer erkennbar und mithin einzukalkulieren. Mangels eindeutiger gegenteiliger Abreden sind damit alle Ergänzungen, Abstimmungen und Korrekturen der Tragwerksplanung ebenso geschuldet, wie auch solche Änderungen, die aus den Planungen der weiteren Fachplaner resultieren. Eine etwaige Grauzone geht zu Lasten des Auftragnehmers.
VolltextIBRRS 2005, 0409
LG Zwickau, Beschluss vom 17.02.2004 - 7 O 1704/03
Für die Gerichtsstandbestimmung bei Honorarklagen des Architekten ist der Sitz des Auftraggebers maßgeblich. Dort ist eine Honorarklage zu erheben, wenn der Architekt lediglich Planungsleistungen nach Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß § 15 HOAI erbringen soll.
VolltextIBRRS 2005, 0394
OLG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2005 - 1 U 82/00
1. Eine Zustimmung des Bauherrn zur mustergemäßen Ausführung ist nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) nur als unter der Voraussetzung erteilt zu verstehen, dass die Ausführung gemäß Muster technisch in Ordnung ist. Der Auftraggeber verzichtet durch die Zustimmung zum Muster nicht auf die Gebrauchstauglichkeit des bemusterten Bauteils.*)
2. Die von einem Architekten ausdrücklich übernommene vertragliche Verpflichtung, auf eine den DIN-Normen entsprechende Bauausführung hinzuwirken, kann durch die Absprache einer zu einem DIN-Verstoß führenden Bauausführung nur dann entfallen, wenn der Architekt den Bauherrn auf diese Konsequenz hinweist.*)
VolltextIBRRS 2005, 0334
BGH, Urteil vom 16.12.2004 - VII ZR 174/03
Ein Zwischenfeststellungsurteil kann nur auf Antrag einer Partei ergehen.*)
IBRRS 2005, 0216
OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2004 - 21 U 13/04
Zum Einbau eines Fußbodens für ein mit erheblichen Punktlasten benutztes Hochregallager sind in technischer Hinsicht anspruchsvolle Arbeitsschritte erforderlich, die durch den bauüberwachenden Architekten ständig zu kontrollieren sind.
VolltextIBRRS 2005, 0172
LG München I, Urteil vom 23.06.1992 - 7 O 22105/91
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2005, 0163
OLG München, Urteil vom 15.09.2004 - 27 U 938/99
1. Eine Honorarabrechnung bei mehreren Objekten mit kumulierten anrechenbaren Kosten kommt in aller Regel auch dann nicht in Betracht, wenn im schriftlichen Vertrag ein solcher Modus vorgesehen ist.
2. Die Beschickungsanlage einer Wärmeerzeugungsanlage ist dann getrennt von dieser abzurechnen, wenn es sich dabei aufgrund ihres funktionalen Einsatzes um eine selbstständige Förderanlage handelt.
3. Ein verbindender übergeordneter Zweck schließt die getrennte Abrechnung von ansonsten jeweils konstruktiv getrennten und funktional für sich selbstständigen Anlagen, die aus übergeordneter Sicht Teilanlagen bilden, nicht aus.
4. Eine Rauchgasentschwefelungsanlage stellt keine Funktionseinheit mit einer Wärmeversorgungsanlage dar und ist als autonome Einheit selbstständig abzurechnen.
IBRRS 2005, 0153
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2004 - 23 U 73/04
1. Der Architekt schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung, wozu auch die Berücksichtigung der Bodenverhältnisse gehört und die deshalb den nach der Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser vorsehen muss. Hierbei sind auch die Grundwasserstände zu berücksichtigen, die in langjähriger Beobachtung nur gelegentlich erreicht worden sind.
2. Die Planung der Abdichtung muss bei einwandfreier Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen. Dies gilt auch, wenn der Architekt nur mit der Genehmigungsplanung beauftragt ist. Auch im Rahmen eines solchermaßen eingeschränkten Auftrages muss er sich planerisch um eine mangelfreie, druckwasserhaltende Bauwerksabdichtung kümmern.
3. Die Genehmigungsplanung setzt Grundlagenermittlung, Vor- und Entwurfsplanung unabdingbar voraus. Spätestens in der Entwurfsplanung sind die Grundwasserverhältnisse planerisch zu berücksichtigen.
4. Liegen dem Architekten die Entwurfsplanungnen eines anderen Architekten vor, so muss er im Rahmen der Genehmigungsplanung prüfen, ob die Grundwasserverhältnisse darin planerisch berücksichtigt sind.
5. Die unentgeltliche Übernahme von Architektenleistungen beruht angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung für den Bauherrn in der Regel auf einer rechtlichen Bindung der Beteiligten und begründet daher im Falle einer Schlechterfüllung Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche.
6. Da sich der Mangel der Planung, die unzureichende Abdichtung, im Bauwerk selbst manifestiert hat und durch eine bloße Nachbesserung der von dem Beklagten geschuldeten Planung nicht zu beseitigen ist, bedarf es einer Nachbesserungsaufforderung nicht.
7. Der Werkunternehmer muss fehlerfrei leisten. Er muss deshalb den Herstellungsprozess angemessen überwachen und das Werk vor Abnahme prüfen, damit er oder die von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen einen etwaigen Mangel erkennen können. Er kann sich seiner Haftung für das mangelfreie Werk nicht dadurch entziehen, dass er sich selbst unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Pflicht zur Offenbarung von Mängeln bedient. Vielmehr muss er die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Werk bei Ablieferung keinen Fehler aufweist. Dabei kann die Art des Mangels an besonders gewichtigen Gewerken den Schluss auf eine mangelhafte Organisation von Überwachung und Überprüfung zulassen.
8. Folge eines Verstoßes gegen diese Organisationspflicht ist die dreißigjährige Verjährungsfrist für Ansprüche gegen den Unternehmer.
9. Diese Grundsätze finden auch auf die Haftung des Architekten Anwendung.
10. Arglistig handelt auch der Werkunternehmer, der über ihm bekannte Risiken, die er für aufklärungsbedürftig hält, nicht aufklärt und derjenige, der sich bewusst besserer Erkenntnis verschließt.
IBRRS 2005, 0138
LG Darmstadt, Urteil vom 02.08.2001 - 3 O 639/00
Erfüllungsort für die Leistung eines Architekten ist nicht der Ort, an dem das Bauvorhaben errichtet wird sondern der Ort, an dem der Architekt den Schwerpunkt seiner planenden Tätigkeit erfüllen muss. Dies ist der Ort seines Büros.
VolltextIBRRS 2005, 0137
LG Berlin, Urteil vom 09.12.2004 - 5 O 529/02
1. Bei Abdichtungs- und Isolierarbeiten besteht eine gesteigerte Verpflichtung der Bauaufsicht zu erhöhter Aufmerksamkeit, da erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko vorliegt.
2. Ergeben sich darüber hinaus im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel, ist die Objektüberwachungspflicht des Architekten weiter verschärft.
3. Ein Architekt kann sich seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des fertigen Werkes nicht dadurch entziehen, dass er sich bewusst unwissend hält.
VolltextIBRRS 2005, 0127
OLG Schleswig, Urteil vom 03.11.2004 - 9 U 70/03
Ein Architekt muss bei einem Planungsauftrag für eine Um- und Ausbaumaßnahme die gesamten möglichen bauphysikalischen Randbedingungen zweckentsprechend berücksichtigen.
VolltextIBRRS 2005, 0126
OLG Hamm, Urteil vom 06.10.2004 - 25 U 183/03
Welcher Schallschutz zu erreichen ist, hängt nicht davon ab, ob ein Doppelhaus im technischen Sinne errichtet wird oder nicht, sondern von den vertraglichen Vereinbarungen. Eine Planung, mit der der vertraglich vereinbarte Schallschutz nicht realisiert werden kann, ist mangelhaft.
VolltextIBRRS 2005, 0124
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2004 - 23 U 160/03
Die einem Architekten vertraglich übertragene Aufgabe zur Vergabe der Bauarbeiten umschließt, wenn nichts anderes vereinbart ist, das Recht, von sich aus und verbindlich für den Bauherrn mit dem Auftragnehmer die VOB/B zu vereinbaren.
VolltextIBRRS 2005, 0100
Europäische Kommission, Entscheidung vom 24.06.2004 - COMP/38.549 - PO
Eine Honorarordnung, die Mindestsätze festsetzt, beschränkt den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes.
IBRRS 2005, 0062
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2004 - 15 U 39/04
1. Wird ein Architekt bei einer die Abnahme vorbereitenden Begehung einer Immobilie auf Seiten des Verkäufers tätig und erteilt Auskünfte, reicht dies nicht aus, um einen Auskunftsvertrag gegenüber dem Erwerber anzunehmen.
2. Erforderlich ist vielmehr das Hinzutreten weiterer Umstände, z.B. eines eigenen wirtschaftlichen Interesses an dem Geschäftsabschluss, ein persönliches Engagement in der Form von Zusicherungen nach Art einer Garantieübernahme o.ä.. Bestehen hierfür keine Anhaltspunkte, ist der Architekt lediglich als unselbständiger Verhandlungsgehilfe anzusehen.
3. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter durch Abstellen auf die vom Staat anerkannte Sachkunde des Architekten kann nur angenommen werden, wenn der Architekt unabhängig auftritt.
VolltextIBRRS 2005, 0027
LG Ingolstadt, Urteil vom 18.04.1990 - 4 O 0107/90
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2005, 0024
LG Konstanz, Urteil vom 29.09.1993 - 5 O 173/93
Nicht jede unterlassene Baugrunduntersuchung führt zur Haftung des Statikers.
VolltextOnline seit 2004
IBRRS 2004, 4009BGH, Urteil vom 11.11.2004 - I ZR 156/02
Zur wettbewerblichen Haftung des Auftraggebers, der Ingenieurleistungen ausschreibt, wenn die gemäß der Ausschreibung vorgenommenen Honorarberechnungen der Ingenieure gegen die HOAI verstoßen.*)
VolltextIBRRS 2004, 4004
OLG Rostock, Urteil vom 30.10.2004 - 7 U 251/00
1. Im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen schuldet der Auftragnehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. An dieser Funktionshaftung ändert sich auch nichts, wenn die Parteien etwa eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben sollten, mit der die geschuldete Funktionstauglichkeit des Werkes nicht erreicht werden kann.
2. Ein Keller mit fortwährenden Feuchtigkeitseinbrüchen entspricht der geschuldeten Funktionstauglichkeit nicht. Die einschlägigen DIN-Vorschriften für Abdichtungsarbeiten insbesondere in unterkellerten Gebäuden muss ein diese Arbeiten ausführender Unternehmer kennen.
3. Wenn sich die Planungsmängel bereits im Bauwerk verwirklicht haben und die Beseitigung der Mängel i. S. v. Nachbesserung der Planungsleistungen deshalb unmöglich geworden ist, bedarf es keiner Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung.
4. Die Planung der Abdichtung eines Bauwerkes muss bei einwandfreier handwerklicher Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen.
5. Wenn nach den Ausschachtungsarbeiten die Baugrube unter Wasser steht, darf sich der Architekt, insbesondere wenn kein Baugrundgutachten eingeholt worden ist, nicht mit der Einschätzung begnügen, dass dies durch massive Regenfälle geschehen ist, er muss vielmehr auf die Einholung eines solchen Gutachtens bestehn bestehen, um die ihm obliegenden Planungsaufgaben erfüllen zu können. Dies gilt umso mehr, wenn der Statiker zu seiner Absicherung seinen Berechnungen für die Genehmigungsplanung lediglich die Annahme normal tragfähigen Baugrundes ohne Grundwasser zu Grunde legt und darauf hingewiesen hat, dass diese Annahme zu kontrollieren sei.
6. Bei der Bauwerksabdichtung ist es im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen die Aufgabe des bauüberwachenden Architekten, die Bauausführung verstärkt zu kontrollieren, da es sich hierbei um sensible Baubereiche mit hohem Mängelrisiko handelt.
7. Ein Gesamtschuldverhältnis ist zwischen planendem und/oder bauleitendem Architekten und Unternehmer anzunehmen, wenn der Baumangel auf einen Planungsfehler oder Beaufsichtigungsfehler des Architekten und den Ausführungsfehler des Unternehmers zurückzuführen ist.
8. Die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses ist nicht davon abhängig, welche Erfüllungs- oder Gewährleistungsrechte dem Bauherren im Einzelnen gegenüber dem Unternehmer oder Architekten zustehen. Ein Gesamtschuldverhältnis wird von der Rechtsprechung vielmehr für alle Fallmöglichkeiten angenommen, in denen Architekt und Unternehmer wechselseitig zur Nachbesserung, Wandlung, Minderung oder zu Schadensersatz verpflichtet sind.
9. Ein Gesamtschuldverhältnis ist daher auch anzunehmen, wenn der Architekt aufgrund eines Baumangels auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, während der Bauunternehmer wegen des selben Baumangels zunächst nur nachbesserungspflichtig ist.
10. Der Unternehmer kann sich nicht nach Treu und Glauben gegenüber dem Bauherren auf ein mitwirkendes Verschulden des Architekten als Erfüllungsgehilfen des Bauherrn dann berufen, wenn der Unternehmer den fehlerhaften Plan des Architekten ausführt, obwohl er den Planungsmangel erkennt und dass dieser zum Mangel des Bauwerks führt, ohne den Auftraggeber selbst darauf hingewiesen zu haben.
IBRRS 2004, 3977
BGH, Urteil vom 11.11.2004 - VII ZR 128/03
a) Der Architekt schuldet dem Besteller eine zutreffende Beratung über die voraussichtlichen Baukosten. Sind Kostenschätzungen zu besonderen Zwecken, wie zur Unterstützung von Kreditanträgen oder Förderanträgen, unzutreffend, so hat der Architekt im Rahmen der Beratungspflicht darauf hinzuweisen, daß diese Kostenschätzungen keine Grundlage für die Investitionsentscheidung sein können.*)
b) Verfolgt der Architekt mit der Berufung nicht mehr seine Abschlags-, sondern eine Teilschlußforderung, so ist das gemäß § 264 Nr. 3 ZPO nicht als eine Änderung der Klage anzusehen (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 5. November 1998 - VII ZR 191/97, IBR 1999, 90).*)
c) Haben die Parteien vereinbart, daß der Architekt Leistungen nach § 15 Abs. 2 HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9, zu erbringen hat, so sind die Kostenermittlungen als Teilerfolge geschuldet, die grundsätzlich in den Leistungsphasen erbracht werden müssen, denen sie in der HOAI zugeordnet sind (im Anschluß an BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - VII ZR 259/02, IBR 2004, 512, 513; Aufgabe von BGH, Urteil vom 3. Juli 1997 - VII ZR 159/96, IBR 1998, 113).*)
d) Nach Fertigstellung des Bauvorhabens hat der Besteller regelmäßig kein Interesse mehr an einer Kostenschätzung, einer Kostenberechnung und an einem Kostenanschlag, so daß eine Minderung der Vergütung nicht davon abhängt, daß er dem Architekt eine Frist zur Erstellung der Kostenermittlungen gesetzt und die Ablehnung angedroht hat.*)
IBRRS 2004, 3967
OLG Köln, Urteil vom 17.11.2004 - 11 U 53/04
1. Ein Ausnahmefall im Sinne von § 4 Abs. 2 HOAI, der zur Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI berechtigt, kann nicht bereits im Interesse des Bauherrn an einer möglichst kostengünstigen Ausführung des Bauvorhabens gesehen werden.
2. Die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung wegen Unterschreitung der Mindestsätze hat zur Folge, dass der Architekt grundsätzlich nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen darf. Ein Einwand aus Treu und Glauben kann ihm nur ausnahmsweise entgegen gehalten werden. Zur Frage, welche anrechenbare Kosten bei der Abrechnung in diesen Fällen zugrundegelegt werden können.
3. Eine getrennte Abrechnung nach § 23 Abs. 1 HOAI setzt voraus, dass die Leistungen überhaupt tatsächlich und rechtlich trennbar sind.
4. Die fehlerhafte Ermittlung und das Misslingen der Einhaltung bestimmter Baukosten können den Architekten im Einzelfall zum Schadenersatz verpflichten. Ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung einer Hinweis- und Warnpflicht des Architekten entfällt freilich, wenn die Verteuerung für den Bauherren erkennbar bereits aus den Gesamtumständen zu ersehen ist.
VolltextIBRRS 2004, 3957
OLG Bamberg, Urteil vom 19.05.2004 - 3 U 145/03
1. Zu der Frage, wann über den unstreitigen Leistungsumfang hinaus weitere Aufträge erteilt wurden.
2. Die Leistungsphase 4 nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 HOAI ist nicht zwangsläufig mit der Erteilung eines Genehmigungsvermerks beendet. Zwar ist die Grundleistung dieser Leistungsphase im Allgemeinen erbracht, wenn dem Bauherrn die darauf beruhende Baugenehmigung erteilt worden ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass nach Erteilung der Baugenehmigung erbrachte Leistungen nicht mehr Teil der Genehmigungsplanung sein können. Dies gilt erst recht, wenn die Genehmigung "unter der Auflage des Baubescheides" erfolgt.
3. Der Architekt hat im Bereich der Genehmigungsplanung auch eine Koordinierungsaufgabe. Er ist deshalb im Rahmen der Grundleistung verpflichtet, die Planung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen in Einklang zu bringen. Ferner hat er Ergänzungswünschen des Bauherrn Rechnung zu tragen.
VolltextIBRRS 2004, 3945
OLG Bremen, Urteil vom 17.12.1997 - 1 U 51/97
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3941
OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2004 - 25 U 177/03
Die Einschaltung eines Sonderfachmannes durch den Bauherrn zur Beurteilung der Wasser- und Bodenverhältnisse entbindet den Architekten nicht von der eigenen Verantwortung. Das Fehlverhalten des Architekten ist aber nicht ursächlich, wenn der Sonderfachmann Hinweise des Architekten nicht berücksichtigt hätte.
VolltextIBRRS 2004, 3940
OLG Frankfurt, Urteil vom 18.07.2003 - 24 U 223/01
1. Bei einer Regelung, wonach das Honorar des Architekten prozentual nach verkauften Wohneinheiten zu zahlen ist, handelt es sich um eine Stundungsabrede, nicht um eine Bedingung.
2. Eine zeitlich unbefristete, aber an ein bestimmtes künftiges Ereignis gebundene Stundungsabrede ist im Wege der Vertragsauslegung auf einen angemessenen Zeitraum zu beschränken.
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