Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
2955 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2023
IBRRS 2023, 0991
LG Bielefeld, Urteil vom 31.01.2023 - 7 O 325/21
1. Aufgabe eines Energie-Effizienz-Experten im Rahmen der KfW-Förderung ist es regelmäßig, den Antragsteller über die passenden und aufeinander abgestimmten Sanierungsmaßnahmen für sein Gebäude zu beraten, zu prüfen ob diese technisch förderfähig sind und die „Bestätigung zum Antrag" (BzA) bzw. später die „Bestätigung nach Durchführung" (BnD) zu erstellen. Insofern ist der Energie-Effizienz-Experte zum einen technischer Berater für den Bauherrn, zum anderen übt er eine Kontrollfunktion gegenüber der KfW aus.
2. Ein Vertrag über Beratungsleistungen im Rahmen der KfW-Förderung ist kein Werkvertrag, denn der Energie-Effizienz-Experte schuldet im Hinblick auf die übernommene Beratung keinen Erfolg, sondern lediglich eine Dienstleistung im Sinne einer fachlichen Beratung.
3. Eine Garantie zur Erlangung der angegebenen Fördermittel schuldet ein Energie-Effizienz-Experte grundsätzlich nicht (Anschluss an und Fortführung von OLG Celle, IBR 2014, 361).

IBRRS 2023, 0919

OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2022 - 11 U 231/21
1. Ein FeCI3-Tanklager ist ein Ingenieurbauwerk. Zu den Ingenieurbauwerken gehören insbesondere auch Tankanlagen für die entsprechenden Stoffe.
2. Soweit in der HOAI 2013 für Vereinbarungen der Vertragsparteien Schriftform vorgeschrieben ist, muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Ein schriftliches Angebot und eine schriftliche Annahme auf unterschiedlichen Schriftstücken genügen dem Schriftformerfordernis nicht.
3. Die Berufung des Auftraggebers auf die Formunwirksamkeit einer Honorarvereinbarung verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Architekt oder Ingenieur ein schriftliches Angebot macht und der Auftraggeber dies schriftlich bestätigt.
IBRRS 2023, 0866

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2023 - 5 U 227/21
1. Die Planungsleistung eines Ingenieurs hat den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen, sofern die Vertragsparteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben.
2. Anerkannte Regeln der Technik sind diejenigen technischen Regeln für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen, die in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt sind und feststehen, sowie insbesondere in dem Kreise der für die Anwendung der betreffenden Regeln maßgeblichen, nach dem neuesten Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchweg bekannt und aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind.
3. Anerkannte Regeln der Technik können in DIN-Normen niedergelegt sein, wobei aber DIN-Normen insbesondere nicht als Rechtnormen zu qualifizieren sind, sondern lediglich als private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter.
4. Die DIN 18015-2 (Elektrische Anlagen in Wohngebäuden - Teil 2: Art und Umfang der Mindestausstattung) ist ihrem Regelungsgehalt nach nicht geeignet, die Vermutungswirkung, allgemein anerkannte Regel der Technik zu sein, für sich in Anspruch zu nehmen.

IBRRS 2023, 0852

OLG Jena, Urteil vom 17.02.2022 - 8 U 1133/20
1. Liegen Mängel des Bauwerks vor, die im Rahmen der Bauüberwachung typischerweise entdeckt werden mussten, so spricht der Anscheinsbeweis für eine Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten.*)
2. Eine Bauüberwachungspflicht des Architekten besteht auch bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten; sie ist lediglich bei der Kontrolldichte herabgesetzt, erfordert aber jedenfalls stichprobenartige Kontrollen.*)
3. Das bauausführende Unternehmen kann sich auf ein Mitverschulden des Auftraggebers berufen, wenn die mangelhafte Bauausführung auf von dem Auftraggeber überlassene fehlerhafte Pläne zurückgeht.*)
4. Eine Vorteilsausgleichung des durch eine deutlich verlängerte Nutzungsdauer entstehenden Vorteils hat nur dann zu erfolgen, wenn der Mangel sich verhältnismäßig spät auswirkt und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.*)
5. Wählt der Auftraggeber für die Mängelbeseitigung einen Drittunternehmer auf dem freien Markt aus, spricht aus der Erfahrung der täglichen Baupraxis der erste Anschein dafür, dass die von dem Drittunternehmen abgerechneten Kosten erforderlich waren; der Auftragnehmer ist dann für das Gegenteil, nämlich eine Beauftragung zu „übersetzten“ Preisen, mithin eine eindeutige und unzweifelhafte Überschreitung der Grenze der Erforderlichkeit, darlegungs- und beweispflichtig.*)
IBRRS 2023, 0799

AG Tübingen, Urteil vom 14.12.2022 - 9 C 201/21
1. Auch soweit ein öffentlich-bestellter Vermessungsingenieur eine hoheitliche Tätigkeit ausübt und die Höhe seiner Vergütung gesetzlich reguliert ist, bleibt die Erlangung, Durchführung und Vergütung seines Auftrags grundsätzlich privatrechtlich ausgestaltet.
2. Der Vermessungsingenieur ist im Rahmen der Vergütungsklage grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet für einen wirksamen Vertragsschluss einschließlich - soweit relevant - einer wirksamen Vertretung des Auftraggebers. Leistet der Auftraggeber aber eine (Teil-)Zahlung auf eine Rechnung des Vermessungsingenieurs, führt das zu einem sog. Zeugnis gegen sich selbst mit der Folge der Umkehr der Beweislast.
3. Soweit die Parteien keine Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren vereinbart haben, ergibt sich die vom Auftraggeber geschuldete Vergütung des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach den für öffentliche Leistungen der Vermessungsbehörden festgesetzten Gebührensätzen.

IBRRS 2023, 0731

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2023 - 22 U 58/22
Fragt ein Auftraggeber bei einem nicht in die Architektenliste eingetragenen Planer Leistungen nach, die üblicherweise von einem Architekten erledigt werden, muss der Planer vor der Auftragserteilung offenbaren, dass er kein Architekt ist.

IBRRS 2023, 0694

KG, Urteil vom 14.02.2023 - 21 W 28/22
1. Der Anspruch eines Architekten auf Einräumung einer Sicherungshypothek für seinen Honoraranspruch (§§ 650e, 650q Abs. 1 BGB) setzt nicht voraus, dass auf dem Baugrundstück mit Bauarbeiten begonnen worden ist oder die Umsetzung der Planung dort zu einer Wertsteigerung geführt hat (Anschluss an KG, IBR 2021, 187; entgegen OLG Celle, IBR 2020, 181).*)
2. Ist die Leistung des Architekten mangelhaft, so reduziert sich die Sicherungshypothek um den Betrag des Vergütungsanteils, der auf die mangelhafte Leistung entfällt, nicht aber um die Kosten der Mängelbeseitigung.*)

IBRRS 2023, 0465

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2023 - 23 U 24/20
1. Die Mindestsätze der HOAI 2009 sind zwischen Privaten verbindlich und können durch schriftliche Vereinbarung nur in Ausnahmefällen unterschritten werden.
2. Die gemeinsame Realisierung mehrerer, auch großer Bauvorhaben kann keinen Ausnahmefall begründen, wenn der Auftraggeber an diesen Projekten überwiegend nicht selbst, sondern in unterschiedlichen Konstellationen in Person seiner Gesellschafter, Rechtsvorgänger oder assoziierter Unternehmen beteiligt war.

IBRRS 2023, 0633

OLG Celle, Urteil vom 15.02.2023 - 14 U 166/21
1. Es ist bei der Bewertung optischer Mängel zu differenzieren, wie stark sich die optische Beeinträchtigung im Gesamteindruck der Anlage auswirkt.*)
2. Die vollständige Neuherstellung einer gepflasterten Hofeinfahrt stellt sich dann als unverhältnismäßig dar, wenn es allein um die Herstellung eines einheitlichen geraden Fugenverlaufs einer Fläche geht, die insbesondere für das Parken und Rangieren von Fahrzeugen genutzt wird.*)
3. Ein entschädigungspflichtiger Minderwert besteht bei einer messbaren wirtschaftlichen Einbuße.*)

IBRRS 2023, 0364

OLG Naumburg, Urteil vom 16.12.2022 - 7 U 40/22
1. Schuldet ein Planer einem öffentlichen Auftraggeber sämtliche Grundleistungen der Leistungsphasen 6 "Vorbereitung der Vergabe" und 7 "Mitwirkung bei der Vergabe" des Leistungsbildes des § 34 HOAI können sich aus dem Ingenieurvertrag Regressansprüche ergeben, wenn die Auftragsvergabe fehlerhaft war.
2. Die Übernahme der Organisation und Abwicklung des Vergabeverfahrens ist grundsätzlich eine zulässige rechtsberatende Nebenleistung des Planers.
3. Den öffentlichen Auftraggeber trifft ein Mitverschulden, wenn ihm hinsichtlich der Pflichtverletzungen im Vergabeverfahren bei einer sorgfältigen Durchsicht des Angebots des Bestbieters dieselben Feststellungen möglich gewesen sind, wie später dem Zuwendungsgeber.
4. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB besteht nur dann, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen den Widerrufsbescheid des Zuwendungsgebers keinen Rechtsbehelf einlegt, obwohl dafür hinreichende Erfolgsaussichten bestehen.
IBRRS 2023, 0433

OLG München, Beschluss vom 14.06.2021 - 28 U 1239/19 Bau
(ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2023, 0257

OLG Schleswig, Beschluss vom 15.01.2021 - 1 U 66/20
1. Der Architekt verletzt regelmäßig seine Vertragspflichten, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des privaten Auftraggebers die Planung eines Wohnhauses vornimmt (BGH, IBR 2013, 284).
2. Jeder Bauherr ist gut beraten, die Kosten des Bauvorhabens zuvor zu kalkulieren und einen Puffer einzuplanen. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass es ihm darauf ankommt die genannten Baukosten einzuhalten.
3. An der Verursachung eines Schadens durch eine fehlerhafte Kostenschätzung oder Kostenkontrolle des Architekten fehlt es, wenn der Bauherr trotz ansteigender Baukosten an der Verwirklichung des unveränderten Vorhabens festhält oder gar Mehrkosten verursacht.

IBRRS 2023, 0256

OLG Schleswig, Beschluss vom 20.11.2020 - 1 U 66/20
1. Der Architekt verletzt regelmäßig seine Vertragspflichten, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des privaten Auftraggebers die Planung eines Wohnhauses vornimmt (BGH, IBR 2013, 284).
2. Jeder Bauherr ist gut beraten, die Kosten des Bauvorhabens zuvor zu kalkulieren und einen Puffer einzuplanen. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass es ihm darauf ankommt die genannten Baukosten einzuhalten.
3. An der Verursachung eines Schadens durch eine fehlerhafte Kostenschätzung oder Kostenkontrolle des Architekten fehlt es, wenn der Bauherr trotz ansteigender Baukosten an der Verwirklichung des unveränderten Vorhabens festhält oder gar Mehrkosten verursacht.

IBRRS 2023, 0288

KG, Urteil vom 13.01.2023 - 21 U 50/22
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Architekt oder Ingenieur bei Verhandlungen über den Abschluss eines Architektenvertrags die einschlägige Vorstrafe einer Person ungefragt offenbaren muss, die mit maßgeblichem Einfluss an der Vertragserfüllung mitwirken soll.*)
2. In Verhandlungen über den Abschluss eines Architektenvertrags ist die frühere Verurteilung des Architekten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen Bestechlichkeit jedenfalls dann eine einschlägige Vorstrafe, wenn Leistungen der Leistungsphasen 7 und 8 gemäß HOAI Gegenstand des Architektenvertrags sein sollen.*)

IBRRS 2023, 0236

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.12.2022 - 12 U 199/21
1. Ein Anspruch des Bauherrn auf Schadensersatz wegen Planungs- und/oder Bauüberwachungsfehlern setzt den Abschluss eines Architektenvertrags oder zumindest die tatsächliche Übernahme der Bauaufsicht voraus (hier für die Bauüberwachung über den Bereich Rohbau hinaus verneint).
2. Der mit der Überwachung der Errichtung eines Rohbaus beauftragte Architekt hat auch die Herstellung der Bodenplatte/Keller einschließlich der Abdichtung zu überwachen. Dazu gehört die Aufsicht über die Ausführung von Mängelbeseitigungsarbeiten.
3. Dem Bauüberwacher obliegt im Rahmen seiner Betreuungsaufgabe nicht nur die Wahrung der Rechte des Bauherrn (Auftraggebers) gegenüber den Bauunternehmern, sondern auch und zunächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören.
4. Eine Vertragsverletzung durch pflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der Bauüberwacher möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbeiführt, begründet einen weiteren Schadensersatzanspruch dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetreten gilt.

IBRRS 2023, 0209

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.04.2022 - 19 U 87/20
Ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Architekten gegen den bauausführenden Unternehmer scheidet aus, wenn der Architekt dem Bauherrn (nur) wegen der Verletzung einer vertraglichen Pflicht zur Objektbegehung (entsprechend der Leistungsphase 9 nach § 15 HOAI 2002) auf Schadensersatz haftet, weil mögliche Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten wegen der Verletzung von Pflichten, die den Leistungsphasen 1 – 8 nach § 15 HOAI 2002 entsprechen, und mögliche Gewährleistungsansprüche des Bauherrn gegen die bauausführenden Unternehmer verjährt sind.*)

IBRRS 2023, 0113

KG, Urteil vom 21.10.2022 - 7 U 1101/20
1. Der Architekt schuldet dem Auftraggeber wegen von ihm zu vertretender Planungs- oder Überwachungsfehler Schadensersatz, wenn sich die Planungs- oder Überwachungsfehler im Bauwerk verwirklicht haben.
2. Der Architekt hat dem Auftraggeber als Schadensersatz die Mittel zur Verfügung zu stellen, die dieser benötigt, um den planungsbedingten Baumangel beseitigen zu lassen.
3. Der Architekt kann die Zahlung von Schadensersatz verweigern, wenn die Beseitigung der planungsbedingten Baumängel nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
4. Für die Frage, ob der vom Architekten zu leistende Aufwand "unverhältnismäßig" ist, kommt es nicht allein auf das rechnerische Verhältnis zwischen den Mängelbeseitigungskosten einerseits und dem wirtschaftlichen Vorteil für den Auftraggeber andererseits an. Maßgeblich ist vor allem, ob der Auftraggeber ein nachvollziehbares Interesse an einer vertragsgemäßen Ausführung der Bauleistung hat.
5. Der Architekt kann sich nur dann auf Unverhältnismäßigkeit berufen, wenn das Bestehen des Auftraggebers auf einer ordnungsgemäßen Erfüllung sich im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt.

Online seit 2022
IBRRS 2022, 3807
BGH, Urteil vom 01.12.2022 - VII ZR 90/22
Ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Architekten gegen den bauausführenden Unternehmer besteht mangels Gesamtschuldverhältnisses nicht, wenn dem Besteller einerseits ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB gegen den Architekten wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Objektbegehungspflicht zusteht und ihm andererseits Mängelansprüche gegen den bauausführenden Unternehmer wegen diesem zuzurechnender Mängel des Bauwerks zustehen.*)

IBRRS 2022, 3732

LG Köln, Urteil vom 20.10.2022 - 14 O 12/22
1. Zur Schutzfähigkeit einer Moschee als Werk der Baukunst.*)
2. Zur Entstellung des Werks der Baukunst durch Anbringung eines vom Architekten nicht geplanten und nicht genehmigten Vordachs. Hier Entstellung durch Eingriff in den geistig-ästhetischen Gesamteindruck des Werks.*)

IBRRS 2022, 3708

OLG Braunschweig, Beschluss vom 01.04.2022 - 8 U 96/20
1. Mängelansprüche des Auftraggebers wegen Bauüberwachungsfehlern des Architekten unterliegen grundsätzlich der fünfjährigen Verjährungsfrist. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung ist der Zeitpunkt der Abnahme der Architektenleistung.
2. Einer (Teil-)Abnahme der bis Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen steht nicht entgegen, dass auch die Leistungsphase 9 beauftragt worden ist.
3. Ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt verschweigt einen Mangel seiner Leistung arglistig, wenn er bei der Abnahme seiner Leistung nicht offenbart, dass er keine Bauüberwachung vorgenommen hat (hier verneint).
4. Leitet der Architekt ein selbständiges Beweisverfahren ein, um die Mangelfreiheit seiner Leistung aufklären zu lassen und Mängelansprüche des Auftraggebers abzuwehren, wird dadurch die Verjährung der Mängelansprüche des Auftraggebers nicht gehemmt.

IBRRS 2022, 3671

BGH, Urteil vom 17.11.2022 - VII ZR 862/21
Bei der Kündigung eines Architekten- oder Ingenieurvertrags gem. § 648 Satz 1 BGB durch einen Besteller, dem bei weiterer Durchführung des Vertrags ein Sonderkündigungsrecht gem. § 650r Abs. 1 BGB zugestanden hätte, umfasst der Anspruch gem. § 648 Satz 2 BGB hinsichtlich nicht erbrachter Leistungen grundsätzlich nicht die Vergütung für Leistungen, die nach einer Vorlage der Planungsgrundlage mit einer Kosteneinschätzung zur Zustimmung gem. § 650p Abs. 2 Satz 2 BGB zu erbringen gewesen wären.*)

IBRRS 2022, 2246

OLG Köln, Urteil vom 13.01.2022 - 7 U 29/21
1. Wird ein Architekt/Ingenieur umfassend mit der Planung und der Bauüberwachung beauftragt, hat er vom bauausführenden Unternehmer unterbreitete Sondervorschläge auf die Übereinstimmung mit seinen planerischen Vorgaben zu überprüfen.
2. Auf Fehler des Architekten/Ingenieurs bei der Bauüberwachung kann der bauausführende Unternehmer ein Mitverschulden des Bauherrn nicht stützen, weil der Bauherr dem Unternehmer nicht dessen Überwachung schuldet.
3. Grundsätzlich kommt einem Vergleich mit einem Gesamtschuldner keine Gesamtwirkung zu. Ausnahmsweise ist sie zu bejahen, wenn sich aus dem Vergleich oder den Umständen ergibt, dass der Gläubiger den Willen hatte, auch gegenüber dem nicht am Vergleich beteiligten Gesamtschuldner auf weitergehende Ansprüche zu verzichten und ihn deshalb nicht mehr in Anspruch zu nehmen.
IBRRS 2022, 3596

BGH, Urteil vom 03.11.2022 - VII ZR 724/21
1. Aus dem Unionsrecht folgt keine Verpflichtung, das gegen Art. 15 Abs. 1, 2 g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßende verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI (1996/2002) im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, IBR 2022, 74 - Thelen Technopark Berlin, und BGH, IBR 2020, 352, 353).*)
2. § 4 HOAI (1996/2002) kann nicht richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass die Mindestsätze der HOAI im Verhältnis zwischen Privatpersonen grundsätzlich nicht mehr verbindlich sind und daher einer die Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung nicht entgegenstehen.*)
3. Die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr finden auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen, grundsätzlich keine Anwendung und führen daher in einem solchen Fall nicht zu der Verpflichtung, das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, IBR 2022, 74 - Thelen Technopark Berlin; Urteil vom 27.10.2022 - Rs. C-544/21, IBRRS 2022, 3359; BGH, IBR 2020, 352, 353).*)
IBRRS 2022, 3296

OLG Köln, Beschluss vom 01.09.2021 - 16 U 20/21
1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung der Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber das Risiko der Genehmigungsfähigkeit der Planung vertraglich übernommen hat (BGH, IBR 2011, 280).
2. Eine vertragliche Risikoübernahme setzt voraus, dass der Architekt den Auftraggeber umfassend über die bestehenden Risiken aufklärt und belehrt und der Auftraggeber sich auf einen derartigen Risikoausschluss einlässt.
3. Die Kenntnis des Genehmigungsrisikos allein bietet keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass der Auftraggeber dieses vertraglich übernommen hat.

IBRRS 2022, 3551

OLG Hamburg, Urteil vom 24.03.2017 - 6 U 119/16
1. Die Mindestsätze der HOAI 2013 sind zwischen Privaten verbindlich und können durch schriftliche Vereinbarung nur in Ausnahmefällen unterschritten werden.
2. Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn die vom Architekten oder Ingenieur geschuldete Leistung nur einen besonders geringen Aufwand erfordert oder bei engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art sowie sonstigen besonderen Umständen gegeben sein (hier verneint).
3. Die Geltendmachung der Mindestsätze der HOAI 2013 kann ausgeschlossen sein, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertrauen durfte und ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nicht zugemutet werden kann (hier verneint).

IBRRS 2022, 3526

LG Potsdam, Urteil vom 01.06.2022 - 2 O 133/20
1. Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werks zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Die Werkvernichtung (hier: in Gestalt des Abrisses des Gebäudes) stellt eine gravierende andere Beeinträchtigung des Werks dar.
2. Ob der Abriss eines Gebäudes geeignet ist, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Architekten an seinem Werk derart zu gefährden, dass er diese Beeinträchtigung verbieten kann, ist durch eine umfassende Abwägung der Interessen des Eigentümers einerseits und derjenigen des Architekten an der Integrität seines Urheberpersönlichkeitsrechts andererseits zu ermitteln. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
3. Auf Seiten des Urhebers ist dabei zu berücksichtigen, ob es sich bei dem betroffenen Werk um das einzige Vervielfältigungsstück handelt; ferner fällt ins Gewicht, welche Gestaltungshöhe das Werk aufweist und ob es sich um einen Gegenstand der zweckfreien Kunst handelt oder als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck dient.
4. Auf Seiten des Eigentümers fällt dabei, wenn ein Bauwerk betroffen ist, ins Gewicht, ob bautechnische Gründe oder das Interesse an einer Nutzungsänderung vorliegen. Bei Werken der Baukunst gehen die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder Gebäudes den Interessen des Urhebers in der Regel vor.

IBRRS 2022, 3516

OLG Celle, Urteil vom 23.11.2022 - 14 U 90/22
1. Unterschiedliche Auffassungen über die anrechenbaren Kosten, über die der Auftraggeber (Bauherr) Auskunft erteilt hat, begründen ohne weitere gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Auskunft ohne die erforderliche Sorgfalt erteilt wurde, keinen Anspruch des Auftragnehmers (hier des Tragwerkplaners) auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.*)
2. Hinsichtlich der maßgeblichen Höhe der anrechenbaren Kosten zur Berechnung des Honorars des Tragwerkplaners ist bei Vorliegen abweichender Kostenberechnungen/-ermittlungen des Auftraggebers und des Auftragnehmers grundsätzlich im Rahmen der dritten Stufe Beweis (insbesondere durch Sachverständigengutachten) zu erheben.*)
3. Ein unzulässiges Teilurteil liegt wegen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen grundsätzlich vor, wenn isoliert über die Grundleistungen neben zugleich u.a. weiter streitigen Besonderen Leistungen und Leistungen der Fachbauleitung entschieden wird.*)
4. Eine Wertaddition gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ist nicht vorzunehmen, wenn keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über den Hilfsantrag erfolgt.*)

IBRRS 2022, 3221

OLG München, Urteil vom 20.04.2021 - 9 U 5948/19 Bau
Weist der Vertreter (hier: des Bauherrn bzw. Investors) nicht ausdrücklich oder zumindest konkludent darauf hin, dass er nicht im eigenen, sondern im Namen des Bauherrn/Investors handeln will, und ergibt sich dies nicht aus den Umständen, haftet er persönlich.

IBRRS 2022, 3346

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2022 - 10 U 12/22
Hat ein Architekt vertraglich die Mitwirkung bei der Auftragserteilung übernommen (Grundleistung h) der Leistungsphase 7 nach Anlage 11 zu § 33 Satz 3 HOAI 2009), kann der Bauherr ohne weitere vertragliche Vereinbarung von dem Architekten keine umfassende juristische Beratung zu Vertragsklauseln erwarten, sondern die Verpflichtung des Architekten beschränkt sich auf eine Anwendung der Grundzüge des Rechts unter Berücksichtigung der gängigen Rechtsprechung.*)

IBRRS 2022, 3359

EuGH, Urteil vom 27.10.2022 - Rs. C-544/21
Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ist nicht auf einen Fall anwendbar, in dem ein Vertrag vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie geschlossen wurde und dieser Vertrag vor dem Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie alle seine Wirkungen erschöpft hat.*)

IBRRS 2022, 3313

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.10.2022 - 10 U 99/22
1. Beruft sich der Auftraggeber darauf, dass ein wirksamer Architektenvertrag nicht zu Stande gekommen sei und verweigert er auf dieser Grundlage die Erfüllung des Vertrags, kann die Erfüllungsverweigerung im Falle der Wirksamkeit des Vertrags nicht ohne Weiteres als konkludente Kündigung angesehen werden (Anschluss an BGH, Urteil vom 16.05.1968 - VII ZR 40/66, BGHZ 50, 175 - 179).*)
2. Zur außerordentlichen Kündigung eines Architektenvertrags, wenn der Architekt nach Vertragsschluss wegen berufsrechtlicher Verstöße aus der Architektenliste gelöscht wird.*)
3. Wird durch Zwischenfeststellungsurteil festgestellt, dass ein Vertrag zu Stande gekommen ist, steht die Rechtskraft dieses Urteils der Anfechtung der zum Vertrag führenden Willenserklärung auch dann entgegen, wenn die Anfechtung nach Rechtskraft des Zwischenfeststellungsurteils erklärt wird.*)

IBRRS 2022, 3226

OLG Dresden, Beschluss vom 04.02.2021 - 6 U 712/20
(ohne amtliche Leitsätze)

IBRRS 2022, 3225

OLG Dresden, Urteil vom 11.12.2020 - 6 U 712/20
1. Wird ein Planernachtrag vom Auftraggeber und dem Architekten auf demselben Schriftstück unterzeichnet, ist die Schriftform nach § 7 HOAI 2013 gewahrt.
2. Die Abnahme kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, d. h. durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden.
3. Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Architekten gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt.
4. Durch das Einreichen genehmigungsfähiger Pläne und die Fertigstellung der Ausführung der Planung wird die erbrachte Planungsleistung eines Architekten konkludent abgenommen.

IBRRS 2022, 3189

OLG München, Beschluss vom 22.03.2017 - 27 U 3936/16 Bau
1. Das Architektenhonorar richtet sich gem. § 7 Abs. 1 HOAI 2013 nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. Die (elektronische) Textform ersetzt die Schriftform nicht.
2. Ein Architekt, der nach den Mindestsätzen abrechnet, verhält sich treuwidrig, wenn zunächst ein unter den Mindestsätzen liegendes Pauschalhonorar vereinbart wurde und sich der Auftraggeber auf die Wirksamkeit dieser Vereinbarung verlassen durfte und zudem auch in der Weise hierauf eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nicht zugemutet werden kann.
3. Die Honorarschlussrechnung eines Architekten ist prüfbar, wenn die sie nachprüfbare Angaben zu den einzelnen Kostengruppen enthält. Die Vorlage einer Kostenberechnung nach DIN 276 ist nicht zwingend erforderlich (Anschluss an BGH, IBR 1999, 485).

IBRRS 2022, 3177

BGH, Beschluss vom 05.10.2022 - VII ZR 140/17
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht (mehr) auf den Vorwurf der "Europarechtswidrigkeit der HOAI" und damit auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt werden. Die insoweit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch das Urteil des EuGH vom 18.01.2022 (IBR 2022, 74) sowie die auf dieser Grundlage ergangenen Urteile des Senats vom 02.06.2022 (IBR 2022, 408; IBR 2022, 409 und IBR 2022, 466) entschieden und damit geklärt.
IBRRS 2022, 3145

OLG München, Beschluss vom 22.05.2017 - 27 U 3936/16 Bau
1. Das Architektenhonorar richtet sich gem. § 7 Abs. 1 HOAI 2013 nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch die HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. Die (elektronische) Textform ersetzt die Schriftform nicht.
2. Ein Architekt, der nach den Mindestsätzen abrechnet, verhält sich treuwidrig, wenn zunächst ein unter den Mindestsätzen liegendes Pauschalhonorar vereinbart wurde und sich der Auftraggeber auf die Wirksamkeit dieser Vereinbarung verlassen durfte und zudem auch in der Weise hierauf eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nicht zugemutet werden kann (hier verneint).
3. Die Honorarschlussrechnung eines Architekten ist prüfbar, wenn sie nachprüfbare Angaben zu den einzelnen Kostengruppen enthält. Die Vorlage einer Kostenberechnung nach DIN 276 ist nicht zwingend erforderlich (Anschluss an BGH, IBR 1999, 485).
IBRRS 2022, 3089

OLG Oldenburg, Urteil vom 24.03.2022 - 14 U 50/17
1. Der Architekt ist im Rahmen der geschuldeten Baukoordination über die zeitlich und fachliche Abstimmung der Gewerke in ökonomischer Hinsicht hinaus verpflichtet, nachzuprüfen, ob der Fachplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung nachkommt bzw. nachgekommen ist, und gegebenenfalls auch, die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen.
2. Insbesondere in sensiblen Bereichen hat der Architekt die Bauabläufe so zu koordinieren, dass die dort tätigen Handwerker durch Sonderfachleute überwacht werden und die handwerkliche Leistung in technischer Hinsicht überprüft wird. Bei der Bewehrung handelt es sich allgemein um eine schwierige bzw. gefährliche Arbeit .
3. Der Auftragnehmer muss Planung und Ausführung daraufhin überprüfen, ob seine Leistung zum geschuldeten Werkerfolg führt; erkennt er bzw. ist es für ihn erkennbar, dass die Planung des Auftraggebers unzureichend ist, muss er diesen darauf hinweisen.
4. Die Prüf- und Hinweispflichten gebieten es in der Regel nicht, dass der Auftragnehmer die seiner Werkleistung nachfolgenden Arbeiten beobachtet und den Auftraggeber auf zu erwartende bzw. bereits aufgetretene Mängel aufmerksam macht.
5. Der Auftragnehmer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Nachunternehmer oder der in Eigenleistung tätig werdende Auftraggeber selbst die erforderlichen Kenntnisse besitzen und die anerkannten Regeln der Bautechnik einhalten.
IBRRS 2022, 3074

OLG Köln, Urteil vom 15.01.2021 - 19 U 15/20
1. Der Architekt kann den Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung einen erheblichen Teil des geschuldeten Honorars nicht entrichtet oder sich weigert, das vereinbarte Honorar oder angemessene Abschlagszahlungen zu zahlen.
2. Wird ein Pauschalhonorarvertrag durch Kündigung vorzeitig beendet, hat der Architekt ebenso wie der Bauunternehmer zu den erbrachten Leistungen vorzutragen, diese von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen und das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung sowie des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darzulegen.
3. Eine Bauzeitverlängerung kann zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage des Architektenvertrags führen, woraus sich ein Anspruch des Architekten auf eine Honoraranpassung ergeben kann.
IBRRS 2022, 2993

LG Marburg, Urteil vom 07.02.2022 - 2 O 27/21
1. Der Architekt, dem die Planung der Errichtung eines Gebäudes übertragen wird, hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Planung geeignet war, die Entstehung eines mangelfreien Bauwerks zu gewährleisten. Hierzu gehört die Planung einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Drainanlage zur Abdichtung des Gebäudes.
2. Der Umfang und die Intensität von Überwachungspflichten hängen von den konkreten Anforderungen der Baumaßnahme und den jeweiligen Umständen ab. Soweit es sich um Bauabschnitte bzw. Bauleistungen handelt, die besondere Gefahrenquellen mit sich bringen, besteht eine erhöhte Überwachungspflicht. Das gilt insbesondere für die Ausführung einer Drainage.
3. Besondere Sorgfalt bei der Überwachung ist auch dann erforderlich, wenn nach Plänen Dritter gebaut wird. Dem mit der Planung und Bauüberwachung beauftragten Architekten obliegt es, die von einem Dritten geplanten Drainagearbeiten und die Außen-Abdichtungsarbeiten an den Wänden zu überwachen.
4. Die Prüfpflicht eines Architekten aus technischer Sicht endet erst dort, wo spezielle Fachkenntnisse der Fachplaner erforderlich sind, die von einem Architekten nicht allgemein zu erwarten sind oder einen unverhältnismäßigen Prüfaufwand ergeben würden. Ein Architekt ist daher für Fehler von Sonderfachleuten (mit-)verantwortlich, wenn er einen Mangel in der Vorgabe/Planung nicht beanstandet, der ihm nach den vom Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar war.
5. Der Bauherr muss sich das mitwirkende Verschulden eines von ihm eingesetzten Planers gegenüber dem bauaufsichtführenden Architekten entgegenhalten lassen.

IBRRS 2022, 2872

BGH, Beschluss vom 10.08.2022 - VII ZR 243/19
1. Haften Architekt und Bauunternehmer für einen Mangel dem Besteller als Gesamtschuldner und hat der Bauunternehmer diesen Mangel im Wege der Nacherfüllung beseitigt, hat er gegen den Architekten einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich.
2. Sind dem Bauunternehmer im Rahmen der Mangelbeseitigung Kosten durch von ihm beauftragte Drittunternehmer entstanden, kann er diese Kosten - soweit sie objektiv erforderlich waren - anteilig geltend machen. Hinsichtlich der von ihm selbst durchgeführten, erforderlichen Arbeiten kann er einen Wertausgleich verlangen.
3. Zu den Substantiierungsanforderungen an den Vortrag zur Höhe des Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich.

IBRRS 2022, 2720

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.05.2020 - 15 U 126/19
1. Wird ein Ingenieur mit der Tragwerksplanung und dem Schallschutznachweis für ein Bauvorhaben beauftragt und macht der Auftraggeber keine Vorgaben hinsichtlich der Haustrennwand, ist die Leistung des Ingenieurs nicht mangelhaft, wenn der Schallschutz nicht den Vorgaben der DIN 4109 Beiblatt 2 Tabelle 2 für Doppelhaushälften entspricht.
2. Auch einen Architekten oder Ingenieur treffen Prüf- und Hinweisobliegenheiten.
3. Ein Ingenieur wird auch dann von der Mängelhaftung frei, wenn dem Werk eine mangelhafte Vorleistung vorausgegangen ist und der Ingenieur bei der gebotenen Prüfung mit den von ihm zu erwartenden Kenntnissen die Fehlerhaftigkeit nicht erkennen konnte.

IBRRS 2022, 2545

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.11.2019 - 15 U 73/19
1. Eine wirksame Honorarvereinbarung bedarf gem. § 4 HOAI 1996/2002 der Schriftform bei Auftragserteilung. Eine Unterschreitung der Mindestsätze setzt außerdem das Vorliegen eines Ausnahmefalls voraus.
2. Auf das Schriftformerfordernis kann nicht verzichtet werden. Die Berufung auf das Schriftformerfordernis verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben.
3. Ein Ausnahmefall in Form enger wirtschaftlicher Beziehungen liegt nicht vor, wenn ein Tragwerksplaner als Nachunternehmer über längere Zeit eine Vielzahl von Aufträgen zu einem unter dem Mindestsatz liegenden Pauschalhonorar ausführt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die verschiedenen Bauwerke keine Typenstatik aufweisen.
4. Ein Tragwerksplaner, der nach Vereinbarung eines unter den Mindestsätzen liegenden Honorars die HOAI-Mindestsätze geltend macht, kann zwar treuwidrig handeln. Ein sachkundiger Auftraggeber, der als Architekt mit den Mindestsatzregelungen der HOAI vertraut ist, ist aber nicht schutzwürdig.
5. Auf einen Architekten- oder Ingenieurvertrag, der vor dem 28.12.2009 (Ablauf der Umsetzungsfrist der EU-Dienstleistungsrichtlinie) geschlossen wurde, findet die Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) keine Anwendung.
6. ...
IBRRS 2022, 2363

OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.10.2021 - 12 U 120/18
1. Auch wenn der Architekt seine Leistungen nicht vollständig erbracht hat, weil das Bauvorhaben nicht unter seiner Regie fertiggestellt und endabgenommen wurde, ist sein Honorar fällig, wenn beide Parteien klar zum Ausdruck bringen, dass eine Vertragsfortsetzung nicht mehr erwünscht ist. In dieser Situation kann der Vertrag schlussabgerechnet werden.
2. Eine prüfbare Abrechnung begründet nicht nur die Fälligkeit der Honorarforderung, sondern ist auch notwendige Voraussetzung für eine schlüssige Darlegung des geltend gemachten Honorars. Ihr Fehlen hat die Unbegründetheit der Klage zur Folge, sobald der Auftraggeber mit dem Einwand der fehlenden Prüfbarkeit der Rechnung als Fälligkeitsvoraussetzung mangels rechtzeitiger Rüge ausgeschlossen ist.
3. Rügt der Auftraggeber die fehlende Prüfbarkeit der Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig, kommt eine Abweisung der Klage als derzeit unbegründet nicht mehr in Betracht. Vielmehr hat im anhängigen Prozess eine endgültige Klärung der Honorarforderung stattzufinden, wozu eine den vertraglichen Anspruchsvoraussetzungen genügende Abrechnung vorzulegen ist.
4. Im laufenden Planungsprozess hat der Architekt durchaus Alternativleistungen zu erbringen, ohne dass hierfür ein gesondertes Honorar verlangt werden kann. So schuldet der Architekt in der Leistungsphase 2 das Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich der Untersuchung von alternativen Lösungsmöglichkeiten als Grundleistung.
5. Zusätzlich zu vergüten sind Planungsanpassungen erst, wenn es sich nicht mehr um alternative Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen handelt, sondern um wesentliche Änderungen.
6. Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI 1996 orientierter Architektenvertrag führt im Regelfall dazu, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des vereinbarten Gesamterfolgs schuldet. Erbringt der Architekt einen derartigen Teilerfolg nicht, ist sein geschuldetes Werk mangelhaft und der Auftraggeber kann das Honorar mindern.
7. Für die Erstellung der Schlussrechnung eines bauausführenden Unternehmers (§ 14 Abs. 4 VOB/B) kann der Architekt nur dann ein zusätzliches Honorar beanspruchen, wenn ein entsprechender Auftrag des Auftraggebers vorliegt.
IBRRS 2022, 2323

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2021 - 4 U 199/20
1. Zu der Planungstätigkeit eines Architekten gehört auch die Auswahl der für die zu planende Maßnahme geeigneten Materialien.
2. Auf das Datenblatt eines Baustoffherstellers darf der Architekt sich grundsätzlich verlassen. Er ist nicht dazu verpflichtet, sämtliche Baustoffe durch ein Labor auf das Vorhandensein der vom Hersteller zugesicherten Angaben überprüfen zu lassen.
3. Die Kosten für die Beseitigung eines Baumangels sind unverhältnismäßig, wenn der damit zur Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwands steht.
4. Bei rein optischen Mängeln ist darauf abzustellen, ob der Besteller ein nachvollziehbares, nicht nur unbedeutendes Interesse an der auch optisch einwandfreien Herstellung des Werks hat.
5. Bei nur geringfügigen Schönheitsfehlern, die nur leicht das ästhetische Empfinden des Bestellers berühren, ohne dass in objektivierbarer Form die Wertschätzung gegenüber dem Werk beeinträchtigt wird, kann bei erheblichen Mängelbeseitigungsaufwendungen von Unverhältnismäßigkeit ausgegangen werden.
IBRRS 2022, 2216

LG Flensburg, Urteil vom 11.03.2022 - 2 O 244/19
Eine fehlende CE-Kennzeichnung vermag einen Sachmangel nicht zu begründen.*)

IBRRS 2022, 1133

KG, Urteil vom 25.09.2020 - 21 U 139/14
1. Vor der Abnahme hat der Auftragnehmer die Mangelfreiheit seiner Leistung zu beweisen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber vor der Abnahme Mängelansprüche geltend macht.
2. Der Architekt schuldet eine Planung, die den Regeln der Baukunst entspricht. Er hat die richtigen Baumaterialien auszuwählen und muss bei mehreren Alternativen grundsätzlich den sichersten Weg gehen.
3. In Ermangelung anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen hat das Werk der Architekten und Ingenieure als Mindeststandard den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen.
4. Eine entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik geplante Bauweise stellt insoweit jedenfalls dann einen Mangel des Architektenwerks dar, wenn der Architekt den Bauherrn nicht ausdrücklich und nachhaltig über die Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik und Art und Umfang möglicher Folgen aufgeklärt und belehrt hat.

IBRRS 2022, 2215

LG Berlin, Urteil vom 14.06.2022 - 34 O 469/20
1. Aus Gründen des öffentlichen Interesses an der Sicherung einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung hat die Beachtung bestehender Formvorschriften Vorrang vor dem Vertrauensschutz eines Architekten. Auf den Umstand, ob dem Architekten die einschlägigen Vorschriften bekannt sind, kommt es nicht an.
2. Solange die Entscheidung über die Realisierung des Projekts innerhalb der (Kirchen-)Gemeinde nicht formgerecht gefallen ist, sind kostenauslösende Architektenleistungen bzw. Gespräche mit der Denkmalschutzbehörde oder dem Brandschutz nicht im Interesse des Bauherrn.
3. Weiß der Architekt, dass der Handelnde nicht berechtigt war, ihn mündlich zu beauftragen, scheidet auch ein Bereicherungsanspruch aus.

IBRRS 2022, 2205

OLG Hamburg, Urteil vom 11.11.2020 - 8 U 145/19
1. Die Beschlussfassung einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist ein Akt der inneren Willensbildung, kein rechtsgeschäftliches Handeln nach außen. Die Eigentümer sind deshalb nicht in der Lage, auf einen Vertragsschluss mit einem Architekten gerichtete Willenserklärungen für die Wohnungseigentümergemeinschaft abzugeben. Sie haben keine Vertretungsmacht.
2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft, die einen Verwalter hat, wird durch den Verwalter vertreten.
3. Ohne einen wirksamen Architektenvertrag besteht keine Bauüberwachungspflicht des Architekten. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflichten eines Geschäftsführers ohne Auftrag bei der Ausführung des Geschäfts besteht nicht.

IBRRS 2022, 2180

BGH, Urteil vom 02.06.2022 - VII ZR 174/19
1. § 7 HOAI (2013) kann nicht richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass die Mindestsätze der HOAI im Verhältnis zwischen Privatpersonen grundsätzlich nicht mehr verbindlich sind und daher einer die Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung nicht entgegenstehen.*)
2. Aus dem Unionsrecht folgt keine Verpflichtung, das gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßende verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, IBR 2022, 74 - Thelen Technopark Berlin).*)
3. Die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr finden auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen, grundsätzlich keine Anwendung und führen daher in einem solchen Fall nicht zu der Verpflichtung, das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, IBR 2022, 74 - Thelen Technopark Berlin).*)

IBRRS 2022, 2175

BGH, Urteil vom 02.06.2022 - VII ZR 12/21
§ 7 Abs. 5 HOAI 2013 ist unbeschadet des Urteils des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) weiterhin anwendbar.*)
