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Sachgebiet: Architekten und Ingenieure

2887 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2004

IBRRS 2004, 2639
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ausgleich von Anrechten beim Versorungswerk der AK BW

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.01.2004 - 18 UF 339/03

1. Anrechte eines Ehegatten beim Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg sind seit der Änderung der Versorgungssatzung zum 1. 12. 2002 im Wege der Realteilung auszugleichen. Dies gilt auch dann, wenn der Endstichtag gem. § 1587 Abs. 2 BGB vor diesem Zeitpunkt liegt.*)

2. Die Durchführung der Realteilung erfolgt durch Halbierung der vom Ausgleichpflichtigen in der Ehe erworbenen Monatsrente und Begründung einer entsprechenden Anwartschaft auf einem für den Ausgleichsberechtigten beim Versorgungswerk einzurichtenden Versicherungskonto.*)

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IBRRS 2004, 2629
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Arglistiges Verschweigen unterlassener Bauüberwachung

BGH, Beschluss vom 17.06.2004 - VII ZR 345/03

1. Verschweigt der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt bei der Abnahme der Leistung, dass er seine Aufgaben nicht wahrgenommen und keinerlei Kontrollen vorgenommen hat, so hat er damit den Mangel seiner Leistung bei der Abnahme arglistig verschwiegen.

2. Damit kommt es zu einer dreißigjährigen Verjährungsfrist.

3. Der Architekt muss sich die Arglist eines freien Mitarbeiters als Repräsentant zurechnen lassen.

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IBRRS 2004, 2627
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Darf Tragwerksplaner anrechenbare Kosten schätzen?

LG Oldenburg, Urteil vom 07.07.2004 - 10 O 3615/02

1. Es ist Aufgabe des Tragwerkplaners, die anrechenbaren Kosten aufgrund der von den Bauunternehmen eingereichten Rechnungen zu ermitteln, weil dies eine Voraussetzung für die dem Tragwerksplaner obliegende Rechnungslegung ist.

2. Der Bauherr ist nur verpflichtet, die zur Erstellung der Abrechnung erforderlichen Unterlagen dem Tragwerksplaner zugänglich zu machen.

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IBRRS 2004, 2610
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Darf Tragwerksplaner anrechenbare Kosten schätzen?

OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.08.2004 - 2 U 70/04

1. Es ist Aufgabe des Tragwerkplaners, die anrechenbaren Kosten aufgrund der von den Bauunternehmen eingereichten Rechnungen zu ermitteln, weil dies eine Voraussetzung für die dem Tragwerksplaner obliegende Rechnungslegung ist.

2. Der Bauherr ist nur verpflichtet, die zur Erstellung der Abrechnung erforderlichen Unterlagen dem Tragwerksplaner zugänglich zu machen.

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IBRRS 2004, 2456
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verfahrensrecht - Niederschlagung der Gerichtskosten gemäß § 8 GKG

OLG München, Beschluss vom 09.01.2004 - 27 U 893/01

Weist das Gericht erster Instanz die Honorarklage eines Architekten fehlerhaft wegen fehlender Prüffähigkeit der Rechnung ab, so sind Gerichtskosten für das Berufungsverfahren nicht zu erheben.

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IBRRS 2004, 2378
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung wegen lückenhafter Ausführungsplanung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2004 - 21 U 225/03

1. Der Architekt schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung, die dem ausführenden Unternehmer insbesondere die schadensträchtigen Details einer Abdichtung gegen drückendes Wasser in einer jedes Risiko ausschließenden, nicht auslegungsbedürftigen Weise verdeutlichen muss.*)

2. Die vertragsgerechte Planung einer Mauerwerksabdichtung durch Dickbeschichtung erfordert in aller Regel eine vorherige Erforschung des Baugrundes und eine auf die konkreten Boden- und Wasserverhältnisse abgestimmte planerische Darstellung.*)

3. Der Auftraggeber schuldet dem lediglich mit der Planung des Bauvorhabens beauftragten Architekten keine fehlerfreie Bauaufsicht. Dementsprechend sind die von ihm mit der Bauaufsicht beauftragten Personen nicht seine Erfüllungsgehilfen, deren Verschulden er sich im Verhältnis zum planenden Architekten zurechnen lassen müsste.*)

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IBRRS 2004, 2306
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Berufspflicht zur Haftpflichtversicherung?

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.08.2002 - 21 A 408/02

1. Für eine gewissenhafte und eigenverantwortliche Berufsausübung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist zu fordern, dass dieser eine ausreichende Versicherung zur angemessen Abdeckung derjenigen Haftungsrisiken abschließt, die mit den aus der öffentlichen Bestellung resultierenden Aufgaben zusammenhängen.*)

2. Ein Verstoß gegen die Berufspflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung berechtigt zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegen den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.*)

3. Die Bemessung eines Warnungsgeldes hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen. Nach der geltenden Gesetzeslage in Schleswig-Holstein besteht kein Raum dafür, das Warnungsgeld dergestalt festzusetzen, dass damit der finanzielle Vorteil aus einer Versicherungsfehlzeit "abgeschöpft" wird.*)

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IBRRS 2004, 2285
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verstoß gegen einstweilige Verfügung: Ordnungsgeld?

OLG Köln, Beschluss vom 13.08.2003 - 19 W 37/03

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2004, 2209
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Löschung eines Architekten aus der Architektenliste

VGH Hessen, Beschluss vom 15.06.2004 - 11 TP 1440/04

Einem Architekten, über dessen Vermögen mangels Masse ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden kann, fehlt die für die Eintragung in das Berufsverzeichnis erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufs des Architekten (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 10. Mai 1994 - 11 UE 627/93 -).*)

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IBRRS 2004, 2150
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenhonorar unwirksam bei Unterschreitung der Mindestsätze?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2004 - Verg 15/04

1. Ist der Zuschlag erteilt, ist zwischen der Vergabestelle und dem Auftragnehmer ein Vertrag geschlossen worden, der im Regelfall auch dann, wenn das Vergabeverfahren nicht ordnungsgemäß war, wirksam bleibt.

2. Ein Angebot ist nicht zwingend deshalb von der Wertung auszuschließen, weil es nur ein vorläufiges Honorar und keine Baukostenobergrenze enthält.

3. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, für alle in der HOAI geregelten Architekten- und/oder Ingenieurleistungen einen Pauschalpreis/Festbetrag zu vereinbaren, mit dem alle vereinbarten Leistungen eines Auftrages abgegolten sind. Da das in der HOAI geregelte Preisrecht eine Unterschreitung der Höchstsätze in der Regel aber nur bis zum Erreichen der Mindestsätze zulässt (§ 4 Abs. 1 HOAI), ist eine Pauschalvereinbarung aber unwirksam, wenn das Pauschalhonorar bei zutreffender Berechnung nach der HOAI die Mindestsätze unterschreitet, ohne dass die engen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 HOAI vorliegen.

4. Schriftliche Anfragen eines Stadtbauamtes an Architekturbüros, in denen nach der Honorarhöhe für Architektenleistungen gefragt wird, ohne diese Leistungen genau zu spezifizieren, sind wettbewerbswidrig.

5. Gehört die Kostenberechnung nicht zu den übertragenen Leistungen des Architekten oder Ingenieurs, ist es Sache des Auftraggebers, die Kostenermittlung für die maßgeblichen Kostengruppen so aufbereitet zur Verfügung zu stellen, dass die anrechenbaren Kosten zweifelsfrei ermittelt werden können.

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IBRRS 2004, 2033
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauleitender Architekt Erfüllungsgehilfe d. Bauherrn?

OLG Frankfurt, Urteil vom 22.06.2004 - 14 U 76/99

Führt die mangelnde Überwachung des bauleitenden Architekten dazu, dass der Bauherr seinem Auftragnehmer eine mangelhafte Vorleistung zur Verfügung stellt, so muss sich der Bauherr das Verschulden seines bauleitenden Architekten zurechnen lassen.




IBRRS 2004, 1801
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Muss Architekt die Zeitplanung erstellen?

OLG Celle, Urteil vom 16.03.2004 - 16 U 169/03

1. Der bauaufsichtsführende Architekt wird von der Zeitplanung nur dann entlastet, wenn diese von einem Projektsteuerer oder einem Sonderfachmann tatsächlich übernommen wird.

2. Es ist allgemeine Meinung, dass der Architekt im Rahmen seiner Koordinierungspflichten während der gesamten Planungs- und Ausführungsphase umfassende Terminplanungen zu erbringen hat, weil nur auf diese Weise ein ordnungsgemäßer Bauablauf gewährleistet ist.

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IBRRS 2004, 1792
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Inrechnungstellung nicht erbrachter Leistungen

BGH, Urteil vom 24.06.2004 - 4 StR 15/04

Zur Strafbarkeit der Inrechnungstellung nicht erbrachter Leistungen.

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IBRRS 2004, 1788
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Leitungsschäden bei Ausschachtungsarbeiten

OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2004 - 21 U 20/04

1. Sowohl der planende Architekt als auch der ausführende Unternehmer haben sich jeweils selbstständig darüber zu vergewissern, dass durch Ausschachtungsarbeiten keine Versorgungsleitungen gefährdet werden.

2. Gibt es neben der mangelhaften Planung weitere schadensursächliche Umstände, führt dies nur dann zu einer Infragestellung des Zurechnungszusammenhangs, wenn es sich um völlig ungewöhnliche Ereignisse handelt oder diese auf einem völlig ungewöhnlichen und unsachgemäßen Verhalten einer anderen Person beruhen.

3. Ein dem Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer anzurechnendes Verschulden des Architekten oder eines Drittunternehmeres liegt nur dann vor, wenn es um die Verletzung einer Pflicht geht, die der Bauherr gegenüber dem Bauunternehmer einzuhalten hat, der Architekt oder Drittunternehmer mithin Erfüllungsgehilfe des Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer ist.

4. Die Bauaufsicht schuldet der Bauherr dem ausführenden Bauunternehmer demgegenüber nicht. Er schuldet ihm auch nicht die fehlerfreie Tätigkeit der nachfolgender Unternehmer.

5. Wenn ein Nachfolgeunternehmer für einen. Schaden des Bauherrn mitverantwortlich ist, haftet er gegebenenfalls mit dem in Anspruch genommenen Vorunternehmer als Gesamtschuldner.

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IBRRS 2004, 1694
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verneinung besonderer Prüfpflichten eines Prüfingenieurs: Haftung?

OLG Jena, Beschluss vom 09.06.2004 - 4 U 99/04

1. Grundsätzlich kommt eine Haftung (der Baugenehmigungsbehörde) wegen rechtswidrig erteilter Baugenehmigung - hier wegen fehlender Standsicherheit eines Gebäudes - auch gegenüber dritten - nicht am Baugenehmigungsverfahren beteiligten Personen - dann in Betracht, wenn Schutz und Leben dieser dritten Personen oder deren Sachgüter durch das statisch fehlerhafte Bauwerk beeinträchtigt werden.*)

2. Allerdings ist der von der Baugenehmigungsbehörde hinzugezogene Prüfingenieur in der Regel nicht verpflichtet, zusätzlich zur Überprüfung der eingeichten Statikerunterlagen eine eigene Überprüfung der Bausubstanz des Gebäudes vorzunehmen, für das die Baugenehmigung beantragt wurde, se sei denn, es lägen konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer weiteren Prüfung (der Bausubstanz) vor.*)

3. Wird der Amtshaftungsanspruch des Geschädigten mithin allein auf die zu Unrecht angenommene Verletzung einer eigenen Prüfpflicht (bzgl. der Bausubstanz eines Gebäudes) der für "ihren" Prüfingenieur haftenden Genehmigungsbehörde gestützt, scheitert ein Amtshaftungsanspruch dann, wenn eine solche Prüfpflicht im konkreten Fall nicht bestand.*)

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IBRRS 2004, 1654
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann kann der Auftraggeber das Honorar mindern?

BGH, Urteil vom 24.06.2004 - VII ZR 259/02

a) Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung teilweise nicht, dann entfällt der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht.*)

b) Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf beschränkt, daß er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind.*)

c) Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung des Architekten sind, soweit einzelne Leistungen des Architekten, die für den geschuldeten Erfolg erforderlich sind, nicht als selbständige Teilerfolge vereinbart worden sind, durch Auslegung zu ermitteln.*)

d) Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung begründet im Regelfall, daß der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet.*)




IBRRS 2004, 1650
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Erkundigungspflicht über Wasserleitungen bei Bohrung

OLG Köln, Urteil vom 30.05.1996 - 7 U 43/95

Die Verpflichtung, sich als Ingenieur bei der Durchführung von Bohrarbeiten nach dem Vorhandensein von Leitungen zu erkundigen, obliegt grundsätzlich dem Unternehmer und nicht dem Auftraggeber. Anders kann es jedoch sein, wenn sich der Auftraggeber aktiv in die Vorbereitung der Arbeiten einschaltet und dem Unternehmer die damit zusammenhängenden Pflichten praktisch abnimmt.

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IBRRS 2004, 1607
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Pflicht zur kostengünstigsten Planung?

OLG München, Urteil vom 08.06.2004 - 13 U 5690/03

1. Der Architekt ist nicht verpflichtet, Details eines Bauvorhabens so zu planen, dass die objektiv beste oder kostengünstigste Lösung erzielt wird. Etwas anderes kann gelten, wenn Kernbereiche der Planung betroffen sind.*)

2. Bei einer Minderung nach § 634 BGB a.F. (§ 638 BGB n.F.) ist die Mehrwertsteuer anzusetzen, wenn die Minderung aus den Kosten für die potenzielle Mängelbeseitigung berechnet wird, nicht aber, wenn ihr der technische oder merkantile Minderwert zu Grunde gelegt wird.*)

3. Spricht das Gericht aufgrund der Ergebnisse einer Beweisaufnahme hinsichtlich einzelner Teilbeträge der Klageforderung mehr zu als beantragt, liegt kein Verstoß gegen das Gebot des "ne ultra petitum" vor, wenn die Summe der zuerkannten Teilbeträge die Klageforderung nicht übersteigt.*)

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IBRRS 2004, 1604
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann verjährt der Deckungsanspruch?

BGH, Urteil vom 09.06.2004 - IV ZR 115/03

Ob bereits in der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens das ernsthafte Geltendmachen eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer gesehen werden kann, welches die Fälligkeit des Deckungsanspruchs in der Haftpflichtversicherung begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht anhand des für Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers geltenden Maßstabs aus § 153 VVG beantwortet werden.*)

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IBRRS 2004, 1592
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung für unzureichende Leistungsbeschreibung

OLG Celle, Urteil vom 07.07.2004 - 7 U 216/03

1. Eine Haftung des Architekten gegenüber dem Bauherrn wegen Aufstellung einer unzureichenden Leistungsbeschreibung kommt nur in Betracht, wenn dieser Umstand einen Baumangel zur Folge hat oder den Bauunternehmer dazu berechtigt, von dem Bauherrn eine veränderte höhere oder zusätzliche Vergütung zu verlangen.

2. Im Rahmen der Leistungsphase 7 muss es sich dem Architekten nicht aufdrängen, dass die Bauunternehmer bewusst überhöhte und damit unangemessene Angebote abgegeben haben könnten.

3. Sehen die Ausführungspläne für die gefliesten Räume eines Tierheims keine Abdichtung unmittelbar unterhalb des Fußbodenoberbelags zum Abführen von Reinigungswasser vor, obwohl Bodenabläufe und Entwässerungsrinnen geplant und ausgeführt worden sind, so handelt es sich um einen Planungsfehler des Architekten.

4. Fehlerhaften Innenputz, fehlerhafte Außenwandabdichtung im Sockelbereich und fehlerhaften Außenputz hätten der Architekten bzw. seine fachkundigen Mitarbeiter im Rahmen der ihm obliegenden Bauaufsicht verhindern müssen.

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IBRRS 2004, 1590
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
SiGeKo-Tätigkeit: Honorierung nicht nach HOAI!

OLG Celle, Beschluss vom 05.07.2004 - 14 W 63/03

1. Die Vergütung des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators (SiGeKo) richtet sich nicht nach HOAI. Deshalb gilt insbesondere kein Schriftformerfordernis für den Vertragsabschluss.*)

3. Eine Vergütung der SiGeKo-Tätigeit in Höhe von 0,4% der Nettobausumme liegt im Rahmen des Üblichen.

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IBRRS 2004, 1582
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honorarteilklage und Verjährungshemmung

OLG Frankfurt, Urteil vom 23.01.2004 - 24 U 225/02

Als "triftiger" Grund, der zur Nichtanwendung des § 211 Abs. 2 BGB a.F. / § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. führt, ist es nicht zu bewerten, wenn der Kläger eine Teilklage über einen vergleichsweise kleinen Teilbetrag aus einer komplexen Honorarschlussrechnung eingereicht hat.*)

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IBRRS 2004, 1568
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verfahrensrecht - Wann ist richterlicher Hinweis geboten?

BGH, Urteil vom 17.06.2004 - VII ZR 25/03

Zur Auslegung einer als "Vorschußklage" bezeichneten Klage gegen einen Architekten wegen behaupteter Planungsfehler.*)

Ein richterlicher Hinweis oder eine Rückfrage des Gerichts ist auch dann geboten, wenn für das Gericht offensichtlich ist, daß der Prozeßbevollmächtigte einer Partei die von dem Prozeßgegner erhobenen Bedenken gegen die Fassung eines Klageantrags oder die Schlüssigkeit der Klage falsch aufgenommen hat.*)

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IBRRS 2004, 1544
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Feuchtigkeit im Neubau

OLG Hamm, Urteil vom 06.05.1997 - 24 U 154/96

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2004, 1539
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wasserschäden durch "drückendes Wasser"

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.1997 - 23 U 184/96

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2004, 1538
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mangelhafte Architektenleistung: Schadensersatz?

OLG Köln, Urteil vom 07.05.1998 - 18 U 217/97

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2004, 1536
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Fehlerhafte Architektenplanung: Schadensersatz?

OLG Hamm, Urteil vom 11.02.1998 - 12 U 4/97

(ohne amtlichen Leitsatz)




IBRRS 2004, 1535
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Leistungsbeschreibung in Architektenvertrag

LG Bayreuth, Urteil vom 27.06.2001 - 23 O 249/00

1. Sind als Gegenstand eines Architektenvertrages drei selbstständige Objekte bezeichnet - hier: a) Neubau Bürogebäude, b) Neubau Werkstattgebäude, c) Neubau Lagerhalle -, so kann der geschuldete Erfolg gleichwohl erbracht und der Vertrag erfüllt sein, wenn es lediglich zur Errichtung eines einheitlichen Büro- und Werkstattgebäudes mit kleineren Lagerflächen kommt. Entscheidend für die Bestimmung des Leistungsgegenstandes ist die Auslegung des Vertrages.

2. Hat der Architekt nach Planung des einheitlichen Gebäudes (Büro, Werkstatt, Lagerflächen) eine Schlussrechnung gestellt, so kann der Auftraggeber davon ausgehen, dass der Architekt den Vertrag als abgeschlossen ansieht. Etwaige Ansprüche hinsichtlich der im Vertrag in offener Bauweise bezeichneten Einzelobjekte (Büro, Werkstatt, Lagerhalle) kann der Architekt dann nicht mehr geltend machen.

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IBRRS 2004, 1527
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Leistungsbeschreibung in Architektenvertrag

OLG Bamberg, Urteil vom 07.08.2002 - 8 U 76/01

1. Sind als Gegenstand eines Architektenvertrages drei selbstständige Objekte bezeichnet - hier: a) Neubau Bürogebäude, b) Neubau Werkstattgebäude, c) Neubau Lagerhalle -, so kann der geschuldete Erfolg gleichwohl erbracht und der Vertrag erfüllt sein, wenn es lediglich zur Errichtung eines einheitlichen Büro- und Werkstattgebäudes mit kleineren Lagerflächen kommt. Entscheidend für die Bestimmung des Leistungsgegenstandes ist die Auslegung des Vertrages.

2. Hat der Architekt nach Planung des einheitlichen Gebäudes (Büro, Werkstatt, Lagerflächen) eine Schlussrechnung gestellt, so kann der Auftraggeber davon ausgehen, dass der Architekt den Vertrag als abgeschlossen ansieht. Etwaige Ansprüche hinsichtlich der im Vertrag in offener Bauweise bezeichneten Einzelobjekte (Büro, Werkstatt, Lagerhalle) kann der Architekt dann nicht mehr geltend machen.

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IBRRS 2004, 1490
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Muss Prüffähigkeitsrüge begründet werden?

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.06.2004 - 13 W 1749/04

1. Bei einer Vielzahl von Mängeln in einer Architektenhonorarrechnung ist es dem Bauherrn nicht zuzumuten, dem Architekten die einzelnen Fehler vorzuhalten und ihm Vorgaben für die richtige Rechnung zu machen. Dies ist Aufgabe des Architekten.

2. Werden die Fehler der Rechnung erst im Rahmen eines Honorarprozesses - etwa durch Sachverständigengutachten - beseitigt, kann der Bauherr durch ein anschließendes Prozessanerkenntnis erreichen, dass der Architekt die gesamten Kosten des Rechtsstreites - also auch im Falle des Obsiegens - zu tragen hat.

3. § 8 HOAI begründet die Fälligkeit dann, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlußrechnung überreicht wurde.

4. Eine prüffähige Rechnung im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI muß diejenigen Angaben enthalten, die nach dem geschlossenen Vertrag und der HOAI objektiv unverzichtbar sind, um die sachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu ermöglichen.

5. Der Auftraggeber verliert den durch die Ausgestaltung der Prüffähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung eingeräumten Schutz, wenn er seine Einwendungen gegen die Prüffähigkeit nicht in angemessener Frist erhebt.

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IBRRS 2004, 1486
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung für Grundwasserschaden?

OLG Köln, Urteil vom 06.03.1998 - 19 U 116/97

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2004, 1428
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Aufrechnungsverbot im Architektenvertrag

OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2004 - 12 U 126/03

1. Ein Architekt darf bei einer Honorarvereinbarung, die wegen der Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI unwirksam ist, grundsätzlich nur dann nicht die Mindestsätze nach der HOAI abrechnen, wenn die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen für den Bauherrn schlechthin untragbar ist. Dafür genügt es ohne besondere zusätzliche Umstände nicht, daß der Bauherr wie im Regelfall - im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung seine Finanzierung darauf eingestellt hat.

2. Der Architekt kann sich gegenüber der Aufrechnung des Bauherrn gegen die Honorarforderung des Architekten mit streitigen, nicht entscheidungsreifen Gegenforderungen des Bauherrn wegen mangelhafter Erfüllung des Architektenvertrages auf einen darin formularmäßig vereinbarten Aufrechnungsausschluß für streitige und nicht rechtskräftig festgestellte Forderungen berufen (hier Ziffer 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Architektenvertrag AVA).

3. Das Aufrechnungsverbot der AVA ist auch bei einem Bauherrn, der Verbraucher ist, nicht mit Rücksicht auf Artikel 3 Abs. 3 Anhang 1 b der EG - Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 05.04.1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen unwirksam. Wegen dieser Frage ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof unzulässig.

4. Das vereinbarte Aufrechnungsverbot ist vom Berufungsgericht von Amts wegen zu beachten, auch wenn die Parteien sich erstinstanzlich nicht darauf berufen haben.

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IBRRS 2004, 1420
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Beweislastverteilung bei Verrechnungsabrede im Vertrag

OLG Celle, Beschluss vom 03.06.2004 - 6 U 43/04

1. Das Vorbringen gegenüber einem durch Vertrag begründeten Zahlungsanspruch, die Vertragspartner hätten bei Vertragsschluss vereinbart, der Schuldner solle den Anspruch durch Aufrechnung tilgen, ist kein qualifiziertes Bestreiten des Anspruchs, sondern rechtsbindende Einwendung, für welche der Schuldner die Beweislast trägt.*)

2. Zur Frage, wann ein Geschäft unternehmensbezogenen ist und deshalb nicht dem handelnde Geschäftsführer, sondern dem Betriebsinhaber zuzurechnen ist.

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IBRRS 2004, 1399
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honorar für raumbildende Ausbauten

OLG Dresden, Urteil vom 02.12.2003 - 9 U 1319/02

1. Das Honorar für raumbildende Ausbauten richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, die gem. § 10 Abs. 2 hinsichtlich der anrechenbaren Kosten nach DIN 276 als Gesamtkostenermittlung für das gesamte Objekt vorzunehmen sind. Somit findet die erforderliche Korrektur nur über die Vergütungssätze nach § 15 HOAI statt.

2. Aus einer Vereinbarung über Voraus- oder Abschlagszahlungen folgt die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers, seine Leistungen abzurechnen.

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IBRRS 2004, 1393
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zur Reichweite der Architekten-Vollmacht

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.05.2002 - 5 U 98/01

1. Ein Architekt ist grundsätzlich nicht bevollmächtigt, Anschlussaufträge an Unternehmer zu vergeben.

2. Dem Auftraggeber ist es jedoch verwehrt, sich auf die fehlende Vollmacht des Architekten zu berufen, wenn er weiß, dass der Unternehmer im Vertrauen auf den (unwirksamen) Anschlussauftrag die Arbeiten ausführt und er dem nicht widerspricht.

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IBRRS 2004, 1390
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
"Mangelhafte" Klage gegen Architekten: Beweislast

BGH, Urteil vom 06.05.2004 - IX ZR 211/00

Hat der Rechtsanwalt Ansprüche seines Mandanten gegen den Architekten wegen mangelhafter Beaufsichtigung des Unternehmers verjähren lassen und entsteht in diesem Zusammenhang Streit über die Höhe der Leistungen, die der gekündigte Unternehmer hätte abrechnen können, so trifft den Anwalt die Beweislast.*)

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IBRRS 2004, 1382
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Prüffähigkeit der Schlussrechnung

OLG Oldenburg, Urteil vom 04.05.2004 - 2 U 112/03

1. Eine Rechnung ist auch dann prüffähig, wenn der Architekt ihr eine spätere Fassung der DIN 276 als die von 1993 zu Grunde gelegt hat.

2. Leistungen zum Ausbau bestehender Gebäude erfordern nahezu regelmäßig mehr Aufwand an Zeit und Arbeit als die Objektplanung von Gebäuden. Hierfür stellen die Leistungen nach den Mindestsätzen aber kein angemessenes Entgelt dar. Dem trägt § 25 Abs. 2 Satz 4 HOAI dadurch Rechnung, dass ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 25 % als vereinbart gilt.

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IBRRS 2004, 1375
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Pauschalhonorar unterhalb der Mindestsätze unwirksam!

OLG Oldenburg, Urteil vom 10.06.2003 - 2 U 13/03

1. Eine Pauschalhonorarvereinbarung unterhalb der Mindestsätze ist nur bei Vorliegen eines Ausnahmefalles möglich. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn ein Architekt für einen Bauherrn im zeitlichen Zusammenhang drei Bauvorhaben auf verschiedenen Grundstücken plant. Eine mögliche Honorarminderung ergibt sich aus § 22 HOAI.

2. Ein Architekt ist nicht verpflichtet Änderungen der Ausführungsplanung durchzuführen, wenn der Bauherr sich weigert, einen schriftlichen Auftrag zu erteilen. Dieses Recht steht dem Architekten auf jeden Fall dann zu, wenn der Bauherr klar zum Ausdruck bringt, dass die geänderte Leistung von ihm nicht bezahlt wird.




IBRRS 2004, 1347
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung: Anerkenntnisverbot des § 5 Nr. 5 AHB

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.01.2004 - 5 U 404/03

1. Mit einer prozessualen Erledigungserklärung wird nicht immer ein Anerkenntnis im Sinne von § 5 Nr. 5 AHB abgegeben.*)

2. Die Erklärung des Einverständnisses der vorläufigen Verrechnung von Gewährleistungsansprüchen mit Honorarforderungen durch einen Architekten verletzt das Anerkenntnisverbot, wenn sie lediglich mit dem Vorbehalt verbunden wird, damit "kein volles Schuldanerkenntnis" abgeben zu wollen.*)

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IBRRS 2004, 1340
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gewinner eines Architektenwettbewerbs: Schadensersatz

BGH, Urteil vom 27.05.2004 - III ZR 433/02

Zur Frage, wann ein triftiger (wichtiger) Grund vorliegt, der eine Gemeinde, die einen Architektenwettbewerb für ein öffentliches Bauvorhaben durchgeführt hat, berechtigt, sich von der Zusage zu lösen, dem Preisträger weitere Architektenleistungen für das Objekt zu übertragen (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 88, 373 und vom 22. Januar 1987 - III ZR 281/85 = NJW 1987, 2369).*)

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IBRRS 2004, 1325
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftungsrisiken bei Einklagen von Architektenhonorar

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2004 - 5 U 149/03

Ein Rechtsanwalt, der beauftragt ist, den Anspruch seines Mandanten auf Zahlung von Architektenhonorar einzuklagen, muss grundsätzlich auch die Frage einer Sicherung des Honoraranspruches durch Eintragung einer Sicherungshypothek und den Antrag auf Erlass einer hierauf gerichteten einstweiligen Verfügung ansprechen und im Blick halten.*)

Wenn er beauftragt wird, eine einstweilige Verfügung zu beantragen, hat er im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit für eine nach den Umständen des Einzelfalles rechtzeitige Antragstellung zu sorgen.*)

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IBRRS 2004, 1280
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Rücktritt statt Kündigung bei schleppender Planung?

OLG Köln, Urteil vom 29.07.2003 - 24 U 129/02

1. Eine als Kündigung aus wichtigem Grund bezeichnete Erklärung kann als Rücktritt vom Vertrag ausgelegt werden. Dies gilt selbst dann, wenn das Kündigungsschreiben von einem Anwalt formuliert worden ist.

2. Auch der grundsätzlich zurückwirkende Rücktritt kann im Einzelfall auf den noch unerledigten Teil des Vertrags beschränkt und damit praktisch als eine Kündigung behandelt werden.

3. Der auf die Vorschrift des § 636 BGB a.F. gestützte Rücktritt stellt an den Auftraggeber geringere Anforderungen als eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund; er ist damit in dieser Hinsicht für den Auftraggeber günstiger.

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IBRRS 2004, 1191
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auslegung einer Klausel über den Verjährungsbeginn

BGH, Urteil vom 15.04.2004 - VII ZR 397/02

Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages über Bauplanung und Bauüberwachung für ein Einfamilienhaus mit Souterrainwohnung, daß die Verjährung mit der Bezugsfertigkeit beginnt, so ist diese Vereinbarung dahin auszulegen, daß die Bezugsfertigkeit jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn die als Zugang zur Souterrainwohnung vorgesehene Außentreppe noch nicht fertiggestellt ist.*)




IBRRS 2004, 1166
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bindungswirkung einer Statiker-Honorarechnung

LG Bonn, Urteil vom 02.12.2003 - 18 O 271/03

1. Der einem Ingenieur gegenüber dem Bauherrn grundsätzlich zustehende Auskunftsanspruch zwecks Ermittlung der anrechenbaren Kosten, damit er das gesetzliche Honorar nach §§ 8, 62 ff HOAI berechnen kann, besteht im Falle der Vereinbarung eines Pauschalhonorars mangels eines berechtigten Informationsinteresses nicht.*)

2. Ein Ingenieur ist an eine einmal erteilte Schlussrechnung, mit der er die Mindestsätze nach der HOAI unterschreitet, gebunden, wenn er mit der Schlussrechnung einen Vertrauenstatbestand begründet und der Auftraggeber sich in berechtigtem Vertrauen auf die Entgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise eingerichtet hat. Dabei müssen in jedem Einzelfall die Interessen des Ingenieurs und die des Auftraggebers umfassend geprüft und gegeneinander abgewogen werden (vgl.: BGH 7.ZS. - NJW 1993, 559 ff., 1993, 661 f; BGHZ 136, 1 ff).*)

3. Eine Schlussrechnung, an die die Bindungswirkung anknüpft, liegt vor, wenn die Rechnung als solche bezeichnet ist und von dem Auftraggeber bei verständiger Würdigung so aufgefasst werden musste, dass der Ingenieur mit dieser seine vertraglich geschuldeten Leistungen abschließend berechnen wollte ( vgl. BGH NJW 1993, 659 ff, 660).*)

4. Die Bindungswirkung einer Schlussrechnung ist regelmäßig anzunehmen, wenn mit ihr das schriftlich vereinbarte Pauschalhonorar abgerechnet wird, der Auftraggeber die Rechnung ohne Beanstandungen begleicht und der Ingenieur eine Mehrforderung auf der Grundlage der §§ 8, 62 ff HOAI innerhalb eines Zeitraumes von mehr einem Jahr nicht geltend macht.*)

5. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Bauherrn entfällt nicht schon aus der Erwägung, die Schlussrechnung beruhe auf einer unwirksamen Honorarvereinbarung (BGHZ 136, 1 ff); einem Ingenieur ist aufgrund der Bestimmung des § 4 HOAI nicht gehindert, seiner Schlussrechung ein die Mindestsätze unterschreitendes Honorar zugrunde zu legen ( vgl. BGH NJW 1993, 661, 662).*)

6. Ein auf dem Bausektor seit Jahrzehnten tätiges Wohnungsbauunternehmen als Auftraggeber ist nicht weniger schutzwürdig.*)

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IBRRS 2004, 1144
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Hinweispflicht bei wirtschaftlich riskanten Vorhaben?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2003 - 21 U 24/03

1. Der Architekt muss spätestens im Rahmen der Vorplanung (Leistungsphase 2 nach § 15 HOAI) die finanziellen Möglichkeiten des Auftraggebers ermitteln und dementsprechend den wirtschaftlichen Rahmen des Bauvorhabens abstecken. Ein allgemeine Verpflichtung, die Vermögensinteressen des Auftraggebers zu wahren, trifft ihn hingegen grundsätzlich nicht.*)

2. Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung dieser originären Vertragspflichten obliegt es dem Architekten darüber hinaus als vertragliche Nebenpflicht, den Auftraggeber auf die sich aus dem Spannungsverhältnis zwischen den kalkulierten Baukosten und der Finanzierung des Bauvorhabens ergebenden wirtschaftlichen Risiken hinzuweisen, sofern er nach den Umständen nicht davon ausgehen darf, dass der Auftraggeber sich dieser Risiken bewusst ist und sie in seine Planungen einbezogen hat.*)

3. Trifft der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Realisierung des Bauvorhabens erkennbar risikobehaftete, im Ergebnis für ihn wirtschaftlich ungünstige Entscheidungen, so muss er sich trotz unzureichender Hinweistätigkeit des Architekten im Einzelfall ein u.U. erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen.*)

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IBRRS 2004, 1143
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schlussrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung?

OLG Hamm, Urteil vom 16.10.2003 - 21 U 18/03

1. Eine prüffähige Schlussrechnung ist Fälligkeitsvoraussetzung für den Architektenlohn, auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Architektenvertrages.

2. Stellt der Auftraggeber eine Architektenrechnung als im Ergebnis sachlich und rechnerisch richtig außer Streit, so kann er eine mangelnde Prüffähigkeit der Rechnung nicht mehr einwenden.

3. Richtet sich die Honorarrechnung an eine bauerfahrene Person, kann bei nicht vollständig erbrachten Leistungen die Angabe abgestufter Prozentsätze reichen, weil sich aus ihnen ergeben kann, weichen Anteil der Architekt bezüglich einzelner Grundleistungen erbracht haben will.

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IBRRS 2004, 1083
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Was zählt zu den anrechenbaren Kosten?

LG Oldenburg, Urteil vom 27.11.2003 - 5 O 2434/01

1. Dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB genügt es nicht, wenn das Schriftstück nur mit einer Paraphe unterzeichnet wird. Eine Paraphe stellt keine wirksame Namensunterschrift dar.

2. Dass eine Rechnung möglicherweise inhaltlich falsch ist, ist solange unschädlich, wie das System der HOAI eingehalten wurde.

3. Zu den anrechenbaren Kosten gehören die Kosten für diejenigen Baumaßnahmen, für die der Architekt planerische oder betreuerische Leistungen erbringen muß.

4. Leistungen zum Ausbau bestehender Gebäude erfordern, bezogen auf den Wert der Planungsaufgabe, nahezu regelmäßig mehr Aufwand an Zeit und Arbeit als die Objektplanung von Gebäuden.

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IBRRS 2004, 1006
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Organisationsverschulden des Architekten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2004 - 23 U 65/03

1. Bei einem unbezifferten Feststellungsantrag ist ein Grundurteil regelmäßig nicht zulässig. Wird bei einer Schadensersatzklage ein Zahlungsantrag mit einem Antrag auf Feststellung der weitergehenden Schadensersatzpflicht verbunden, so ist deshalb in aller Regel ein Grundurteil hinsichtlich des Zahlungsantrags mit einem Teilurteil hinsichtlich des Feststellungsantrags zu verbinden.*)

2. Bei einem Werkvertrag scheitert die Annahme eines Organisationsverschuldens des Architekten, das zu einer dreißigjährigen Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs des Bestellers führen kann, nicht daran, dass der Architekt die geschuldete Bauüberwachung nicht arbeitsteilig organisiert, sondern selbst wahrnimmt.

3. Über die Rechtsfigur des Organisationsverschuldens soll nicht erreicht werden, dass der Architekt auch bei Fahrlässigkeit im Rahmen einer Verjährungsfrist von 30 Jahren haftet (wie OLG Hamm, BauR 2002, 1706, 1708).*)

4. Der mit der Bauaufsicht beauftragte Architekt ist verpflichtet, die Mangelfreiheit des Baus zu überwachen, die Ursachen erkennbar gewordener Baumängel aufzuklären und den Bauherrn entsprechend zu unterrichten. Dabei handelt es sich nicht um eine Nebenpflicht, sondern um die Hauptpflicht aus dem Architektenvertrag (wie LG Deggendorf BauR 2002, 339). Ansprüche gegen den Architekten, der dieser Pflicht fehlerhaft nachkommt, können sich daher nur aus § 635 BGB mit der Verjährungsfrist des § 638 BGB (fünf Jahre) ergeben und nicht aus positiver Vertragsverletzung mit der Folge einer dreißigjährigen Verjährungsfrist.*)

5. Jedenfalls würde ein derartiger Anspruch aus positiver Vertragsverletzung der fünfjährigen Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 638 Abs. 1 BGB unterliegen.*)




IBRRS 2004, 0983
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kopplungsverbot bei Projektierungsleistungen?

LG Oldenburg, Urteil vom 10.01.2003 - 6 O 2429/02

1. Das Kopplungsverbot (MRVG Art. 10 § 3 Satz 1) greift auch dann ein, wenn es sich beim Käufer um eine Projektentwicklungsgesellschaft handelt, der es maßgeblich auf die Übernahme einer "fertigen" Planungs- und Projektierungsleistung ankommt.

2. Bei einer Projektentwicklungsgesellschaft ist davon auszugehen, dass sie Kenntnis von der Vorschrift des Art. 10 § 3 Satz 1 MRVG hat, so dass sie sich wegen § 814 BGB in der Regel nicht auf die Unwirksamkeit eines Kopplungsvertrages berufen kann.

3. Beruft sich der Käufer eines Kopplungsgeschäftes mehr als acht Jahre nach Vertragsschluss auf die Unwirksamkeit des Geschäfts, liegt in der Regel ein Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben (BGB § 242) vor.

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IBRRS 2004, 0919
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Berufung auf die Mindestsätze der HOAI

OLG Celle, Urteil vom 17.07.2003 - 14 U 83/01

Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, so verhält sich der Architekt, der später nach den Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.

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