Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
2955 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IBRRS 2004, 3059
OLG Schleswig, Beschluss vom 30.03.2004 - 6 Verg 1/03
1. Der Bedeutung der Erreichung des Schwellenwerts als Anwendungsvoraussetzung der §§ 107, 116 GWB entspricht es, dass der Beschwerdegegner den ordnungsgemäß geschätzten Gesamtwert des zu vergebenden Auftrages in einem Vergabevermerk festzuhalten hat, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt, in dem die Bekanntmachung über die beabsichtigte Auftragsvergabe abgesandt wird bzw. das Vergabeverfahren sonstwie eingeleitet wird.
2. Die Nebenkosten (§ 7 HOAI) sind ein Ausgleich für Aufwand in Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung und folglich nicht Teil des Honorars.

IBRRS 2004, 3032

OLG Köln, Urteil vom 16.04.2003 - 13 U 83/02
1. Angesichts der Vielschichtigkeit von Projektsteuererleistungen lässt sich eine generelle Aussage zur Vereinbarkeit von Projektsteuerungsverträgen und dem Rechtsberatungsgesetz nicht treffen, sondern es ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen.
2. Auch bei Übernahme eines Vertragsmanagements und der Verwendung eigener Verträge für Fachplanerleistungen kann ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz ausscheiden, wenn die technische und wirtschaftliche Betreuung eindeutig den Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Projektsteuerers bilden.

IBRRS 2004, 3031

OLG Celle, Urteil vom 25.09.2003 - 5 U 14/03
Äußert der Unternehmer Bedenken gegen die Architektenplanung - Herstellung einer Bodenplatte ohne Gefälle trotz vorgesehener Bodeneinläufe - nur gegenüber dem Architekten, ohne diese auch dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen, und erläutert der Architekt die geplante Ausführung so einleuchtend, dass für Bedenken des Unternehmers kein Raum mehr bleibt, dann ist dessen Verschulden so gering und überwiegt das dem Auftraggeber zuzurechnende Architektenverschulden so schwer, dass eine Haftung des Unternehmers ausscheidet.

IBRRS 2004, 3030

OLG Celle, Urteil vom 04.06.2003 - 5 U 14/03
Äußert der Unternehmer Bedenken gegen die Architektenplanung - Herstellung einer Bodenplatte ohne Gefälle trotz vorgesehener Bodeneinläufe - nur gegenüber dem Architekten, ohne diese auch dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen, und erläutert der Architekt die geplante Ausführung so einleuchtend, dass für Bedenken des Unternehmers kein Raum mehr bleibt, dann ist dessen Verschulden so gering und überwiegt das dem Auftraggeber zuzurechnende Architektenverschulden so schwer, dass eine Haftung des Unternehmers ausscheidet.

IBRRS 2004, 2910

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2004 - 17 U 154/00
1. Erbringt der Tragwerksplaner Leistungen, haftet er für deren Ordnungsgemäßheit, auch wenn er diese Leistungen nach seinem Vertrag nicht schuldete.
2. Die vorbehaltlose Zahlung der Schlussrechnung des Tragwerksplaners stellt eine konkludente Abnahme dar. Eine Schlussrechnung liegt nur vor, wenn die gesamten geschuldeten Leistungen abgerechnet werden.

IBRRS 2004, 2899

OLG Koblenz, Urteil vom 30.09.2004 - 5 U 559/04
1. Der Einwand des Auftraggebers, der Architekt habe seiner Honorarrechnung für einen Bebauungsplan ein erheblich kleineres als das tatsächliche Plangebiet zugrunde legen sollen, ist unerheblich, wenn durch eine derartige Abrechnung die Mindestsätze der HOAI unterschritten würden.
2. Zur Frage, ob ein Architekt gleichwohl nach Treu und Glauben an eine derartige Absprache gebunden ist.
3. Daraus, dass die Schlussrechnung des Architekten nicht den maßgeblichen Vorschriften des UStG entspricht, ergibt sich lediglich ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers.
4. Trotz des Mangels der Rechnung schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen, wenn er nicht seinerseits die eigene Leistung angeboten hat.

IBRRS 2004, 2872

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2004 - 5 U 144/03
1. Eine Haftung des Architekten kann in Betracht kommen, wenn er Fehler eines Sonderfachmannes nicht erkennt, obwohl er dies bei entsprechender Sorgfalt hätte können und daraus dem Bauherrn Schäden entstehen (hier verneint in Bezug auf im Brandschutzgutachten zu hoch angesetzte Benutzerzahl).
2. Die Angabe eines Bauherrn, weniger Besucher als möglich in sein Gebäude zu lassen, kann von der Bauaufsichtsbehörde und dem Ersteller eines Brandschutzkonzeptes nicht als Brandschutzmaßnahme akzeptiert werden. Denn sonst könnte der in öffentlichem Interesse liegende Brandschutz von jedem Bauherrn unterlaufen werden.

IBRRS 2004, 2869

LG Hamburg, Beschluss vom 10.09.2004 - 329 O 300/04
Der als Sonderfachmann eingeschaltete Bodengutachter kann sein Honorar am Ort des Bauvorhabens einklagen. Es besteht der Gerichtsstand des beiderseitigen Erfüllungsortes.

IBRRS 2004, 2839

BVerfG, Beschluss vom 14.08.2004 - 1 BvR 2338/03
1. Der Eintragungsvorbehalt für die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Architekt" und ähnlicher Bezeichnungen gem. §§ 3, 3a des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz (ArchG-RP), mit der die Berufsbezeichnung "Architekt" als Qualitätskennzeichen unter Titelschutz gestellt wird, ist verfassungrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Es stellt jedoch einen Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit dar, wenn einer Ingenieursgesellschaft, die auch (eingetragene) Architekten beschäftigt, aufgrund § 3a ArchG-RP untersagt wird, mit dem Firmenzusatz "Beratende Ingenieure und Architekten" auf die Berufe ihrer Angestellten hinzuweisen.
IBRRS 2004, 2781

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2004 - 22 U 150/03
1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Architekten, die neben einem Pauschalhonorar eine zusätzliche Nebenkostenpauschale vorsieht, ist unwirksam, wenn die Preisgestaltung der AGB insgesamt unklar ist.
2. Zwar darf der Architekt grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Bauherr die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für das von ihm in Eigenleistung übernommene Gewerk besitzt. Jedoch kann das nur die Ausführung der einzelnen zu errichtenden Gewerke betreffen. Hinsichtlich der Gesamtplanung und Überprüfung der Einhaltung der Pläne ist gerade von dem Architekten, der Eigenleistungen technisch und wirtschaftlich begleitet, zu fordern, dass er die erforderlichen Anweisungen in einer auch für Nichtfachleute verständlichen Weise eindeutig gibt.

IBRRS 2004, 2670

OLG Jena, Urteil vom 29.07.2003 - 5 U 567/01
Das Risiko, dass ein öffentliches Bauvorhaben nicht verwirklicht wird, fällt nicht in die Sphäre des auftraggebenden Landkreises, wenn er auf die Verwirklichung keinerlei Einfluss nehmen konnte und dies auch dem Planer bei Vertragsabschluss bekannt war.

IBRRS 2004, 2664

EuGH, Urteil vom 09.09.2004 - Rs. C-417/02
Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Pflicht aus der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, wenn die Verfahrensdauer des Organs, bei dem eingetragen sein muss, wer in dem Mitgliedstaat den Beruf des Architekten ausüben will, für die Behandlung der Unterlagen und die Eintragung von Gemeinschaftsangehörigen, die Inhaber ausländischer Diplome sind, die aufgrund dieser Richtlinie anerkannt werden müssten, überlang ist.

IBRRS 2004, 2660

OLG Köln, Urteil vom 08.06.2004 - 22 U 212/03
1. Verpflichtet sich ein Unternehmen in einem Vertrag, einen Sicherheitsingenieur zu stellen und die Überwachung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes umfassend zu übernehmen, so handelt es sich bei dem Vertrag um einen Dienstleistungsvertrag.
2. Ein Dienstverhältnis im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB (also aufgrund besonderen Vertrauens) liegt nicht vor, wenn der Dienstverpflichtete eine juristische Person ist, die sich zur Ausführung der übernommenen Dienste eigener Mitarbeiter bedient, da der Vertragspartner diese regelmäßig nicht kennt und somit auch kein besonderes Vertrauen zu ihnen hat.
3. Ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen im Sinne von § 627 Abs. 1 BGB ist schon dann anzunehmen, wenn ein Vertrag mit einjähriger Laufzeit abgeschlossen wird und die Vertragsparteien von einer Verlängerungsmöglichkeit seinerzeit ausgegangen sind.
4. Zu der Frage des wichtigen Grundes für eine Kündigung nach § 626 BGB.
5. Vorbringen, das nicht nur ergänzungsbedürftig, sondern substanzlos ist, gibt - jedenfalls im Anwaltsprozess - zu richterlicher Aufklärungstätigkeit keine Veranlassung.

IBRRS 2004, 2639

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.01.2004 - 18 UF 339/03
1. Anrechte eines Ehegatten beim Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg sind seit der Änderung der Versorgungssatzung zum 1. 12. 2002 im Wege der Realteilung auszugleichen. Dies gilt auch dann, wenn der Endstichtag gem. § 1587 Abs. 2 BGB vor diesem Zeitpunkt liegt.*)
2. Die Durchführung der Realteilung erfolgt durch Halbierung der vom Ausgleichpflichtigen in der Ehe erworbenen Monatsrente und Begründung einer entsprechenden Anwartschaft auf einem für den Ausgleichsberechtigten beim Versorgungswerk einzurichtenden Versicherungskonto.*)

IBRRS 2004, 2629

BGH, Beschluss vom 17.06.2004 - VII ZR 345/03
1. Verschweigt der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt bei der Abnahme der Leistung, dass er seine Aufgaben nicht wahrgenommen und keinerlei Kontrollen vorgenommen hat, so hat er damit den Mangel seiner Leistung bei der Abnahme arglistig verschwiegen.
2. Damit kommt es zu einer dreißigjährigen Verjährungsfrist.
3. Der Architekt muss sich die Arglist eines freien Mitarbeiters als Repräsentant zurechnen lassen.

IBRRS 2004, 2627

LG Oldenburg, Urteil vom 07.07.2004 - 10 O 3615/02
1. Es ist Aufgabe des Tragwerkplaners, die anrechenbaren Kosten aufgrund der von den Bauunternehmen eingereichten Rechnungen zu ermitteln, weil dies eine Voraussetzung für die dem Tragwerksplaner obliegende Rechnungslegung ist.
2. Der Bauherr ist nur verpflichtet, die zur Erstellung der Abrechnung erforderlichen Unterlagen dem Tragwerksplaner zugänglich zu machen.

IBRRS 2004, 2610

OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.08.2004 - 2 U 70/04
1. Es ist Aufgabe des Tragwerkplaners, die anrechenbaren Kosten aufgrund der von den Bauunternehmen eingereichten Rechnungen zu ermitteln, weil dies eine Voraussetzung für die dem Tragwerksplaner obliegende Rechnungslegung ist.
2. Der Bauherr ist nur verpflichtet, die zur Erstellung der Abrechnung erforderlichen Unterlagen dem Tragwerksplaner zugänglich zu machen.

IBRRS 2004, 2456

OLG München, Beschluss vom 09.01.2004 - 27 U 893/01
Weist das Gericht erster Instanz die Honorarklage eines Architekten fehlerhaft wegen fehlender Prüffähigkeit der Rechnung ab, so sind Gerichtskosten für das Berufungsverfahren nicht zu erheben.

IBRRS 2004, 2378

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2004 - 21 U 225/03
1. Der Architekt schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung, die dem ausführenden Unternehmer insbesondere die schadensträchtigen Details einer Abdichtung gegen drückendes Wasser in einer jedes Risiko ausschließenden, nicht auslegungsbedürftigen Weise verdeutlichen muss.*)
2. Die vertragsgerechte Planung einer Mauerwerksabdichtung durch Dickbeschichtung erfordert in aller Regel eine vorherige Erforschung des Baugrundes und eine auf die konkreten Boden- und Wasserverhältnisse abgestimmte planerische Darstellung.*)
3. Der Auftraggeber schuldet dem lediglich mit der Planung des Bauvorhabens beauftragten Architekten keine fehlerfreie Bauaufsicht. Dementsprechend sind die von ihm mit der Bauaufsicht beauftragten Personen nicht seine Erfüllungsgehilfen, deren Verschulden er sich im Verhältnis zum planenden Architekten zurechnen lassen müsste.*)

IBRRS 2004, 2306

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.08.2002 - 21 A 408/02
1. Für eine gewissenhafte und eigenverantwortliche Berufsausübung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist zu fordern, dass dieser eine ausreichende Versicherung zur angemessen Abdeckung derjenigen Haftungsrisiken abschließt, die mit den aus der öffentlichen Bestellung resultierenden Aufgaben zusammenhängen.*)
2. Ein Verstoß gegen die Berufspflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung berechtigt zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegen den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.*)
3. Die Bemessung eines Warnungsgeldes hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen. Nach der geltenden Gesetzeslage in Schleswig-Holstein besteht kein Raum dafür, das Warnungsgeld dergestalt festzusetzen, dass damit der finanzielle Vorteil aus einer Versicherungsfehlzeit "abgeschöpft" wird.*)

IBRRS 2004, 2285

OLG Köln, Beschluss vom 13.08.2003 - 19 W 37/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 2209

VGH Hessen, Beschluss vom 15.06.2004 - 11 TP 1440/04
Einem Architekten, über dessen Vermögen mangels Masse ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden kann, fehlt die für die Eintragung in das Berufsverzeichnis erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufs des Architekten (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 10. Mai 1994 - 11 UE 627/93 -).*)

IBRRS 2004, 2150

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2004 - Verg 15/04
1. Ist der Zuschlag erteilt, ist zwischen der Vergabestelle und dem Auftragnehmer ein Vertrag geschlossen worden, der im Regelfall auch dann, wenn das Vergabeverfahren nicht ordnungsgemäß war, wirksam bleibt.
2. Ein Angebot ist nicht zwingend deshalb von der Wertung auszuschließen, weil es nur ein vorläufiges Honorar und keine Baukostenobergrenze enthält.
3. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, für alle in der HOAI geregelten Architekten- und/oder Ingenieurleistungen einen Pauschalpreis/Festbetrag zu vereinbaren, mit dem alle vereinbarten Leistungen eines Auftrages abgegolten sind. Da das in der HOAI geregelte Preisrecht eine Unterschreitung der Höchstsätze in der Regel aber nur bis zum Erreichen der Mindestsätze zulässt (§ 4 Abs. 1 HOAI), ist eine Pauschalvereinbarung aber unwirksam, wenn das Pauschalhonorar bei zutreffender Berechnung nach der HOAI die Mindestsätze unterschreitet, ohne dass die engen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 HOAI vorliegen.
4. Schriftliche Anfragen eines Stadtbauamtes an Architekturbüros, in denen nach der Honorarhöhe für Architektenleistungen gefragt wird, ohne diese Leistungen genau zu spezifizieren, sind wettbewerbswidrig.
5. Gehört die Kostenberechnung nicht zu den übertragenen Leistungen des Architekten oder Ingenieurs, ist es Sache des Auftraggebers, die Kostenermittlung für die maßgeblichen Kostengruppen so aufbereitet zur Verfügung zu stellen, dass die anrechenbaren Kosten zweifelsfrei ermittelt werden können.

IBRRS 2004, 2033

OLG Frankfurt, Urteil vom 22.06.2004 - 14 U 76/99
Führt die mangelnde Überwachung des bauleitenden Architekten dazu, dass der Bauherr seinem Auftragnehmer eine mangelhafte Vorleistung zur Verfügung stellt, so muss sich der Bauherr das Verschulden seines bauleitenden Architekten zurechnen lassen.
IBRRS 2004, 1801

OLG Celle, Urteil vom 16.03.2004 - 16 U 169/03
1. Der bauaufsichtsführende Architekt wird von der Zeitplanung nur dann entlastet, wenn diese von einem Projektsteuerer oder einem Sonderfachmann tatsächlich übernommen wird.
2. Es ist allgemeine Meinung, dass der Architekt im Rahmen seiner Koordinierungspflichten während der gesamten Planungs- und Ausführungsphase umfassende Terminplanungen zu erbringen hat, weil nur auf diese Weise ein ordnungsgemäßer Bauablauf gewährleistet ist.

IBRRS 2004, 1792

BGH, Urteil vom 24.06.2004 - 4 StR 15/04
Zur Strafbarkeit der Inrechnungstellung nicht erbrachter Leistungen.

IBRRS 2004, 1788

OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2004 - 21 U 20/04
1. Sowohl der planende Architekt als auch der ausführende Unternehmer haben sich jeweils selbstständig darüber zu vergewissern, dass durch Ausschachtungsarbeiten keine Versorgungsleitungen gefährdet werden.
2. Gibt es neben der mangelhaften Planung weitere schadensursächliche Umstände, führt dies nur dann zu einer Infragestellung des Zurechnungszusammenhangs, wenn es sich um völlig ungewöhnliche Ereignisse handelt oder diese auf einem völlig ungewöhnlichen und unsachgemäßen Verhalten einer anderen Person beruhen.
3. Ein dem Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer anzurechnendes Verschulden des Architekten oder eines Drittunternehmeres liegt nur dann vor, wenn es um die Verletzung einer Pflicht geht, die der Bauherr gegenüber dem Bauunternehmer einzuhalten hat, der Architekt oder Drittunternehmer mithin Erfüllungsgehilfe des Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer ist.
4. Die Bauaufsicht schuldet der Bauherr dem ausführenden Bauunternehmer demgegenüber nicht. Er schuldet ihm auch nicht die fehlerfreie Tätigkeit der nachfolgender Unternehmer.
5. Wenn ein Nachfolgeunternehmer für einen. Schaden des Bauherrn mitverantwortlich ist, haftet er gegebenenfalls mit dem in Anspruch genommenen Vorunternehmer als Gesamtschuldner.

IBRRS 2004, 1694

OLG Jena, Beschluss vom 09.06.2004 - 4 U 99/04
1. Grundsätzlich kommt eine Haftung (der Baugenehmigungsbehörde) wegen rechtswidrig erteilter Baugenehmigung - hier wegen fehlender Standsicherheit eines Gebäudes - auch gegenüber dritten - nicht am Baugenehmigungsverfahren beteiligten Personen - dann in Betracht, wenn Schutz und Leben dieser dritten Personen oder deren Sachgüter durch das statisch fehlerhafte Bauwerk beeinträchtigt werden.*)
2. Allerdings ist der von der Baugenehmigungsbehörde hinzugezogene Prüfingenieur in der Regel nicht verpflichtet, zusätzlich zur Überprüfung der eingeichten Statikerunterlagen eine eigene Überprüfung der Bausubstanz des Gebäudes vorzunehmen, für das die Baugenehmigung beantragt wurde, se sei denn, es lägen konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer weiteren Prüfung (der Bausubstanz) vor.*)
3. Wird der Amtshaftungsanspruch des Geschädigten mithin allein auf die zu Unrecht angenommene Verletzung einer eigenen Prüfpflicht (bzgl. der Bausubstanz eines Gebäudes) der für "ihren" Prüfingenieur haftenden Genehmigungsbehörde gestützt, scheitert ein Amtshaftungsanspruch dann, wenn eine solche Prüfpflicht im konkreten Fall nicht bestand.*)

IBRRS 2004, 1654

BGH, Urteil vom 24.06.2004 - VII ZR 259/02
a) Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung teilweise nicht, dann entfällt der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht.*)
b) Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf beschränkt, daß er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind.*)
c) Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung des Architekten sind, soweit einzelne Leistungen des Architekten, die für den geschuldeten Erfolg erforderlich sind, nicht als selbständige Teilerfolge vereinbart worden sind, durch Auslegung zu ermitteln.*)
d) Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung begründet im Regelfall, daß der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet.*)
IBRRS 2004, 1650

OLG Köln, Urteil vom 30.05.1996 - 7 U 43/95
Die Verpflichtung, sich als Ingenieur bei der Durchführung von Bohrarbeiten nach dem Vorhandensein von Leitungen zu erkundigen, obliegt grundsätzlich dem Unternehmer und nicht dem Auftraggeber. Anders kann es jedoch sein, wenn sich der Auftraggeber aktiv in die Vorbereitung der Arbeiten einschaltet und dem Unternehmer die damit zusammenhängenden Pflichten praktisch abnimmt.

IBRRS 2004, 1607

OLG München, Urteil vom 08.06.2004 - 13 U 5690/03
1. Der Architekt ist nicht verpflichtet, Details eines Bauvorhabens so zu planen, dass die objektiv beste oder kostengünstigste Lösung erzielt wird. Etwas anderes kann gelten, wenn Kernbereiche der Planung betroffen sind.*)
2. Bei einer Minderung nach § 634 BGB a.F. (§ 638 BGB n.F.) ist die Mehrwertsteuer anzusetzen, wenn die Minderung aus den Kosten für die potenzielle Mängelbeseitigung berechnet wird, nicht aber, wenn ihr der technische oder merkantile Minderwert zu Grunde gelegt wird.*)
3. Spricht das Gericht aufgrund der Ergebnisse einer Beweisaufnahme hinsichtlich einzelner Teilbeträge der Klageforderung mehr zu als beantragt, liegt kein Verstoß gegen das Gebot des "ne ultra petitum" vor, wenn die Summe der zuerkannten Teilbeträge die Klageforderung nicht übersteigt.*)

IBRRS 2004, 1604

BGH, Urteil vom 09.06.2004 - IV ZR 115/03
Ob bereits in der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens das ernsthafte Geltendmachen eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer gesehen werden kann, welches die Fälligkeit des Deckungsanspruchs in der Haftpflichtversicherung begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht anhand des für Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers geltenden Maßstabs aus § 153 VVG beantwortet werden.*)

IBRRS 2004, 1592

OLG Celle, Urteil vom 07.07.2004 - 7 U 216/03
1. Eine Haftung des Architekten gegenüber dem Bauherrn wegen Aufstellung einer unzureichenden Leistungsbeschreibung kommt nur in Betracht, wenn dieser Umstand einen Baumangel zur Folge hat oder den Bauunternehmer dazu berechtigt, von dem Bauherrn eine veränderte höhere oder zusätzliche Vergütung zu verlangen.
2. Im Rahmen der Leistungsphase 7 muss es sich dem Architekten nicht aufdrängen, dass die Bauunternehmer bewusst überhöhte und damit unangemessene Angebote abgegeben haben könnten.
3. Sehen die Ausführungspläne für die gefliesten Räume eines Tierheims keine Abdichtung unmittelbar unterhalb des Fußbodenoberbelags zum Abführen von Reinigungswasser vor, obwohl Bodenabläufe und Entwässerungsrinnen geplant und ausgeführt worden sind, so handelt es sich um einen Planungsfehler des Architekten.
4. Fehlerhaften Innenputz, fehlerhafte Außenwandabdichtung im Sockelbereich und fehlerhaften Außenputz hätten der Architekten bzw. seine fachkundigen Mitarbeiter im Rahmen der ihm obliegenden Bauaufsicht verhindern müssen.

IBRRS 2004, 1590

OLG Celle, Beschluss vom 05.07.2004 - 14 W 63/03
1. Die Vergütung des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators (SiGeKo) richtet sich nicht nach HOAI. Deshalb gilt insbesondere kein Schriftformerfordernis für den Vertragsabschluss.*)
3. Eine Vergütung der SiGeKo-Tätigeit in Höhe von 0,4% der Nettobausumme liegt im Rahmen des Üblichen.

IBRRS 2004, 1582

OLG Frankfurt, Urteil vom 23.01.2004 - 24 U 225/02
Als "triftiger" Grund, der zur Nichtanwendung des § 211 Abs. 2 BGB a.F. / § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. führt, ist es nicht zu bewerten, wenn der Kläger eine Teilklage über einen vergleichsweise kleinen Teilbetrag aus einer komplexen Honorarschlussrechnung eingereicht hat.*)

IBRRS 2004, 1568

BGH, Urteil vom 17.06.2004 - VII ZR 25/03
Zur Auslegung einer als "Vorschußklage" bezeichneten Klage gegen einen Architekten wegen behaupteter Planungsfehler.*)
Ein richterlicher Hinweis oder eine Rückfrage des Gerichts ist auch dann geboten, wenn für das Gericht offensichtlich ist, daß der Prozeßbevollmächtigte einer Partei die von dem Prozeßgegner erhobenen Bedenken gegen die Fassung eines Klageantrags oder die Schlüssigkeit der Klage falsch aufgenommen hat.*)

IBRRS 2004, 1544

OLG Hamm, Urteil vom 06.05.1997 - 24 U 154/96
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 1539

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.1997 - 23 U 184/96
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 1538

OLG Köln, Urteil vom 07.05.1998 - 18 U 217/97
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 1536

OLG Hamm, Urteil vom 11.02.1998 - 12 U 4/97
(ohne amtlichen Leitsatz)
IBRRS 2004, 1535

LG Bayreuth, Urteil vom 27.06.2001 - 23 O 249/00
1. Sind als Gegenstand eines Architektenvertrages drei selbstständige Objekte bezeichnet - hier: a) Neubau Bürogebäude, b) Neubau Werkstattgebäude, c) Neubau Lagerhalle -, so kann der geschuldete Erfolg gleichwohl erbracht und der Vertrag erfüllt sein, wenn es lediglich zur Errichtung eines einheitlichen Büro- und Werkstattgebäudes mit kleineren Lagerflächen kommt. Entscheidend für die Bestimmung des Leistungsgegenstandes ist die Auslegung des Vertrages.
2. Hat der Architekt nach Planung des einheitlichen Gebäudes (Büro, Werkstatt, Lagerflächen) eine Schlussrechnung gestellt, so kann der Auftraggeber davon ausgehen, dass der Architekt den Vertrag als abgeschlossen ansieht. Etwaige Ansprüche hinsichtlich der im Vertrag in offener Bauweise bezeichneten Einzelobjekte (Büro, Werkstatt, Lagerhalle) kann der Architekt dann nicht mehr geltend machen.

IBRRS 2004, 1527

OLG Bamberg, Urteil vom 07.08.2002 - 8 U 76/01
1. Sind als Gegenstand eines Architektenvertrages drei selbstständige Objekte bezeichnet - hier: a) Neubau Bürogebäude, b) Neubau Werkstattgebäude, c) Neubau Lagerhalle -, so kann der geschuldete Erfolg gleichwohl erbracht und der Vertrag erfüllt sein, wenn es lediglich zur Errichtung eines einheitlichen Büro- und Werkstattgebäudes mit kleineren Lagerflächen kommt. Entscheidend für die Bestimmung des Leistungsgegenstandes ist die Auslegung des Vertrages.
2. Hat der Architekt nach Planung des einheitlichen Gebäudes (Büro, Werkstatt, Lagerflächen) eine Schlussrechnung gestellt, so kann der Auftraggeber davon ausgehen, dass der Architekt den Vertrag als abgeschlossen ansieht. Etwaige Ansprüche hinsichtlich der im Vertrag in offener Bauweise bezeichneten Einzelobjekte (Büro, Werkstatt, Lagerhalle) kann der Architekt dann nicht mehr geltend machen.

IBRRS 2004, 1490

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.06.2004 - 13 W 1749/04
1. Bei einer Vielzahl von Mängeln in einer Architektenhonorarrechnung ist es dem Bauherrn nicht zuzumuten, dem Architekten die einzelnen Fehler vorzuhalten und ihm Vorgaben für die richtige Rechnung zu machen. Dies ist Aufgabe des Architekten.
2. Werden die Fehler der Rechnung erst im Rahmen eines Honorarprozesses - etwa durch Sachverständigengutachten - beseitigt, kann der Bauherr durch ein anschließendes Prozessanerkenntnis erreichen, dass der Architekt die gesamten Kosten des Rechtsstreites - also auch im Falle des Obsiegens - zu tragen hat.
3. § 8 HOAI begründet die Fälligkeit dann, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlußrechnung überreicht wurde.
4. Eine prüffähige Rechnung im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI muß diejenigen Angaben enthalten, die nach dem geschlossenen Vertrag und der HOAI objektiv unverzichtbar sind, um die sachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu ermöglichen.
5. Der Auftraggeber verliert den durch die Ausgestaltung der Prüffähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung eingeräumten Schutz, wenn er seine Einwendungen gegen die Prüffähigkeit nicht in angemessener Frist erhebt.

IBRRS 2004, 1486

OLG Köln, Urteil vom 06.03.1998 - 19 U 116/97
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 1428

OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2004 - 12 U 126/03
1. Ein Architekt darf bei einer Honorarvereinbarung, die wegen der Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI unwirksam ist, grundsätzlich nur dann nicht die Mindestsätze nach der HOAI abrechnen, wenn die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen für den Bauherrn schlechthin untragbar ist. Dafür genügt es ohne besondere zusätzliche Umstände nicht, daß der Bauherr wie im Regelfall - im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung seine Finanzierung darauf eingestellt hat.
2. Der Architekt kann sich gegenüber der Aufrechnung des Bauherrn gegen die Honorarforderung des Architekten mit streitigen, nicht entscheidungsreifen Gegenforderungen des Bauherrn wegen mangelhafter Erfüllung des Architektenvertrages auf einen darin formularmäßig vereinbarten Aufrechnungsausschluß für streitige und nicht rechtskräftig festgestellte Forderungen berufen (hier Ziffer 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Architektenvertrag AVA).
3. Das Aufrechnungsverbot der AVA ist auch bei einem Bauherrn, der Verbraucher ist, nicht mit Rücksicht auf Artikel 3 Abs. 3 Anhang 1 b der EG - Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 05.04.1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen unwirksam. Wegen dieser Frage ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof unzulässig.
4. Das vereinbarte Aufrechnungsverbot ist vom Berufungsgericht von Amts wegen zu beachten, auch wenn die Parteien sich erstinstanzlich nicht darauf berufen haben.

IBRRS 2004, 1420

OLG Celle, Beschluss vom 03.06.2004 - 6 U 43/04
1. Das Vorbringen gegenüber einem durch Vertrag begründeten Zahlungsanspruch, die Vertragspartner hätten bei Vertragsschluss vereinbart, der Schuldner solle den Anspruch durch Aufrechnung tilgen, ist kein qualifiziertes Bestreiten des Anspruchs, sondern rechtsbindende Einwendung, für welche der Schuldner die Beweislast trägt.*)
2. Zur Frage, wann ein Geschäft unternehmensbezogenen ist und deshalb nicht dem handelnde Geschäftsführer, sondern dem Betriebsinhaber zuzurechnen ist.

IBRRS 2004, 1399

OLG Dresden, Urteil vom 02.12.2003 - 9 U 1319/02
1. Das Honorar für raumbildende Ausbauten richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, die gem. § 10 Abs. 2 hinsichtlich der anrechenbaren Kosten nach DIN 276 als Gesamtkostenermittlung für das gesamte Objekt vorzunehmen sind. Somit findet die erforderliche Korrektur nur über die Vergütungssätze nach § 15 HOAI statt.
2. Aus einer Vereinbarung über Voraus- oder Abschlagszahlungen folgt die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers, seine Leistungen abzurechnen.

IBRRS 2004, 1393

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.05.2002 - 5 U 98/01
1. Ein Architekt ist grundsätzlich nicht bevollmächtigt, Anschlussaufträge an Unternehmer zu vergeben.
2. Dem Auftraggeber ist es jedoch verwehrt, sich auf die fehlende Vollmacht des Architekten zu berufen, wenn er weiß, dass der Unternehmer im Vertrauen auf den (unwirksamen) Anschlussauftrag die Arbeiten ausführt und er dem nicht widerspricht.

IBRRS 2004, 1390

BGH, Urteil vom 06.05.2004 - IX ZR 211/00
Hat der Rechtsanwalt Ansprüche seines Mandanten gegen den Architekten wegen mangelhafter Beaufsichtigung des Unternehmers verjähren lassen und entsteht in diesem Zusammenhang Streit über die Höhe der Leistungen, die der gekündigte Unternehmer hätte abrechnen können, so trifft den Anwalt die Beweislast.*)

IBRRS 2004, 1382

OLG Oldenburg, Urteil vom 04.05.2004 - 2 U 112/03
1. Eine Rechnung ist auch dann prüffähig, wenn der Architekt ihr eine spätere Fassung der DIN 276 als die von 1993 zu Grunde gelegt hat.
2. Leistungen zum Ausbau bestehender Gebäude erfordern nahezu regelmäßig mehr Aufwand an Zeit und Arbeit als die Objektplanung von Gebäuden. Hierfür stellen die Leistungen nach den Mindestsätzen aber kein angemessenes Entgelt dar. Dem trägt § 25 Abs. 2 Satz 4 HOAI dadurch Rechnung, dass ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 25 % als vereinbart gilt.
