Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2920 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IBRRS 2004, 0270LG Berlin, Urteil vom 02.10.2003 - 5 O 499/02
Die Durchführung einer Bauvoranfrage spricht nicht zwingend für die Erteilung eines Auftrages durch schlüssiges Verhalten. Die Grenze zum Abschluss eines bindenden Vertrages wird für jedermann erst erkennbar dort erreicht, wo der Architekt absprachegemäß in die konkrete Planung übergeht.
VolltextIBRRS 2004, 0240
KG, Urteil vom 24.10.2002 - 10 U 2166/99
1. Der Erwerb der Anteile an einer Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts ist kein Grundstückserwerb im Sinne von Art. 10 § 3 MRVG.
2. Die Erstattung der vom Verkäufer bereits bezahlten grundstücksbezogenen Architektenkosten verstößt nicht gegen Art. 10 § 3 MRVG.
VolltextIBRRS 2004, 0239
LG Arnsberg, Urteil vom 01.08.2003 - 1 O 560/00
Eine gesonderte Hinweispflicht des Architekten in Bezug auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen Wartung und Reinigung von Dachabläufen ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn der Geschäftsführer des Auftraggebers eine eigene Kenntnis von der Erforderlichkeit dieser Arbeiten hat.
VolltextIBRRS 2004, 0236
OLG Celle, Urteil vom 22.01.2004 - 14 U 114/03
Zur Frage, wann die Berufung darauf, dass ein Pauschalfestpreis wegen Nichteinhaltung der Schriftform (§ 4 Abs. 1 HOAI) unwirksam sei, gegen Treu und Glauben verstößt.*)
VolltextIBRRS 2004, 0195
OLG Stuttgart, Urteil vom 27.03.2003 - 2 U 46/02
1. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme zu laufen (§ 638 Abs. 1 S. 2 BGB [a.F.]). Diese kann förmlich, aber auch konkludent geschehen. Dabei wird in der vorbehaltlosen Zahlung der geschuldeten Vergütung regelmäßig eine konkludente Abnahme gesehen, denn dadurch bringt der Auftraggeber zum Ausdruck, dass er die vom Unternehmer erbrachte Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht hinnimmt.
2. Bei einem nicht vollendeten Werk, weil etwa die Leistung der Objektüberwachung noch aussteht, kommt eine konkludente. Abnahme in der Regel, wenn nicht eine Teilabnahme ausdrücklich vereinbart ist, nicht in Betracht.
3. Eine Verjährungshemmung tritt gemäß § 639 Abs. 2 BGB [a.F.] ein, wenn sich der Unternehmer im Einverständnis mit dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels oder seiner Beseitigung unterzieht. Dies rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt, dass der Unternehmer beim Besteller den Eindruck erweckt, er werde sich um den Mangel kümmern, sodass ein weiteres Vorgehen einstweilen nicht veranlasst ist.
VolltextIBRRS 2004, 0190
LG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2003 - 3 O 93/03
1. Die Prüfung von wasserrechtlich zulässigen Anschlüssen stellt kein spezifisches Sonderwissen dar, dass einer allgemeinen Prüfpflicht des Architekten entzogen wäre. Der Architekt darf die Vorgaben des Fachplaners nicht ungeprüft übernehmen. Er muß auf der Basis des Kenntnisstands eines durchschnittlichen Architekten mögliche Probleme erkennen und durch Nachfrage klären.
2. Nur für den Fall, dass ein Bauherr einen Sonderfachmann beauftragt und dieser einen Fehler macht, haftet der bauplanende Architekt nicht für den dadurch verursachten Schaden, wenn er sich an die vorgegebenen Werte des Sonderfachmannes hält.
VolltextIBRRS 2004, 0186
OLG Rostock, Urteil vom 13.11.2003 - 7 U 75/02
Der planende Architekt kann dem Grundstücksnachbarn trotz Beauftragung von Sonderfachleuten für durch Gründungsarbeiten am Nachbarhaus entstandene Schäden wegen berufsspezifischer Sorgfaltspflichtverletzung haften.
VolltextIBRRS 2004, 0185
LG Krefeld, Urteil vom 04.12.2003 - 5 O 206/99
1. Ist die Überwachungspflicht einer Bauleistung festgestellt, spricht beim Vorliegen eines Baumangels der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er auch auf einen Mangel des Architektenwerkes zurückzuführen ist.
2. Dieser Anscheinsbeweis kann nicht dadurch erschüttert werden, dass der Architekt pauschal vorträgt, die Baustelle sei regelmäßig kontrolliert worden und bei der Ausführung von wichtigen Arbeiten sei er ständig anwesend gewesen.
VolltextIBRRS 2004, 0137
OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.12.2003 - 4 U 53/03
Die für eine Pauschalpreisvereinbarung im Architektenvertrag erforderliche Schriftform ist nur gewahrt, wenn beide Vertragspartner die Vereinbarung eigenhändig unterschrieben haben. Eine Pauschalpreisvereinbarung ist unwirksam, wenn die Mindestsätze der HOAI unterschritten werden. In diesem Fall gelten die Mindestsätze als vereinbart. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Architekt nach Treu und Glauben an eine unwirksame Pauschalpreisvereinbarung gebunden ist.*)
VolltextIBRRS 2004, 0130
BGH, Urteil vom 11.12.2003 - VII ZR 31/03
Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen können auch dann vorliegen, wenn die Bedingungen nicht gegenüber verschiedenen Vertragsparteien verwendet werden sollen.*)
VolltextIBRRS 2004, 0107
BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 288/02
a) Eine prüffähige Rechnung im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI muß diejenigen Angaben enthalten, die nach dem geschlossenen Vertrag und der HOAI objektiv unverzichtbar sind, um die sachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu ermöglichen.*)
b) Der Auftraggeber kann sich nach Treu und Glauben nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, wenn die Rechnung auch ohne die objektiv unverzichtbaren Angaben seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt.*)
c) Der Auftraggeber ist nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlußrechnung ausgeschlossen, die er nicht spätestens innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht hat.*)
d) In dem Fall, daß die Rechnung nur in Teilen prüffähig ist, kann der Architekt die Zahlung eines Guthabens verlangen, das unter Berücksichtigung eventueller Voraus- und Abschlagszahlungen bereits feststeht.*)
e) Die Verjährung der Honorarforderung beginnt grundsätzlich mit der Erteilung einer prüffähigen Schlußrechnung.*)
f) Kann der Auftraggeber sich nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, weil die Rechnung seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt, beginnt die Verjährung, wenn dieser Umstand für den Architekten erkennbar nach außen zutage tritt.*)
g) Die Verjährung einer auf eine nicht prüffähige Honorarschlußrechnung gestützten Forderung beginnt spätestens, wenn die Frist von 2 Monaten abgelaufen ist, ohne daß der Auftraggeber substantiierte Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat.*)
h) Ist die Rechnung nur teilweise prüffähig, beginnt die Verjährung der Honorarschlußforderung grundsätzlich erst mit der Erteilung einer insgesamt prüffähigen Schlußrechnung.*)
IBRRS 2004, 0091
OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.02.2003 - 6 U 15/02
1. Die Werbung eines Bauingenieurs mit den Begriffen "Architektur - Statik - Bauleitung" in einer Zeitungsanzeige ist wettbewerbswidrig, wenn diese drucktechnisch und grafisch hervorgehoben werden.
2. Der Begriff "Architektur" bezeichnet nicht lediglich einen Tätigkeitsbereich, sondern weist auf Leistungen hin, die von Mitgliedern des Berufsstandes der Architekten erbracht werden.
VolltextIBRRS 2004, 0081
LG Freiburg, Urteil vom 06.05.2002 - 12 O 29/02
1. Nehmen Architekten ein Angebot an, das unter den in der HOAI festgesetzten Mindestsätze liegt, liegt ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 HOAI und damit gegen zwingendes Preisrecht der HOAI vor. Zudem wird dadurch der Wettbewerb der Architekten untereinander in unzulässiger, gegen § 1 UWG verstoßender Weise beeinflusst.
2. Derjenige haftet als Störer, der - auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden - an einem Wettbewerbsverstoß eines Dritten in der Weise beteiligt ist, dass er willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt.
VolltextIBRRS 2004, 0069
OLG Bamberg, Urteil vom 16.04.2003 - 8 U 90/02
Zur Entwurfsplanung gehört die zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, worunter die zeichnerische Erfassung des Bauvorhabens im Ganzen zu sehen ist. Deshalb muss aus dieser auch der Bodenaushub hervorgehen oder ein Vermerk „Bodenaushub nach Gutachten“ enthalten sein.
VolltextIBRRS 2004, 0046
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2002 - 2b Ss(OWi) 128/02
1. Die Abkürzung "Archt." ist bei objektiver Betrachtungsweise nicht als Kennzeichen für das Wort "Architektur", sondern für die Berufsbezeichnung "Architekt" zu verstehen.
2. Wirbt daher eine Nicht-Architektin auf einer Visitenkarte unter der Überschrift "Ingenieurbüro Architektur und EDV" mit dem Abschluss "Dipl.-Ing. Archt. kaufmännische Wohnungswirtin", dann liegt ein unberechtigtes Führen der geschützten Berufsbezeichnung vor.
VolltextIBRRS 2004, 0017
VG Stade, Urteil vom 24.11.2003 - 6 A 1073/02
Eine Bauingenieurin hat nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 NArchtG a.F. keinen Anspruch auf Eintragung in die Architektenliste, da das Studium des Bauingenieurwesens keine entsprechende Ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 NArchtG darstellt.*)
VolltextIBRRS 2004, 0014
OLG Bamberg, Urteil vom 04.06.2003 - 8 U 12/02
1. Der Architekt darf zwar grundsätzlich dem Spezialwissen eines vom Bauherrn beauftragten Sonderfachmanns (Ingenieurs) vertrauen; es trifft ihn jedoch für Fehler des Sonderfachmanns eine Mitverantwortung, wenn er einen Mangel in der Vorgabe/Planung nicht beanstandet, der ihm nach den von einem Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar war.
2. Der Bauherr muss sich gegenüber dem Architekten nicht das Verschulden des Sonderfachmannes als eigenes Verschulden zurechnen lassen.
VolltextIBRRS 2004, 0007
BGH, Urteil vom 13.11.2003 - VII ZR 362/02
a) Die Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone, die zu einer Unterschreitung der Mindestsätze der in Betracht kommenden zutreffenden Honorarzone führt, ist grundsätzlich nicht wirksam.*)
b) Für die Einordnung in die zutreffende Honorarzone kommt es auf eine objektive Beurteilung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien in § 11 HOAI an.*)
VolltextOnline seit 2003
IBRRS 2003, 3237LG Heidelberg, Urteil vom 18.12.2001 - 11 O 128/01 KfH
Die Werbung eines Ingenieurs, der kein Architekt ist, verstößt gegen §§ 1, 3 UWG, wenn mit der drucktechnisch hervorgehobenen Bezeichnung „Architektur“ geworben wird. Der angesprochene Adressatenkreis verbindet mit der Werbung die besonders geschützte Berufsbezeichnung Architekt und nimmt an, der Werber führe diese Berufsbezeichnung.
VolltextIBRRS 2003, 3223
OLG Celle, Urteil vom 27.11.2003 - 14 U 44/03
1. § 181 BGB findet auf einen Abtretungsvertrag zwischen den Gesamthändern einer GbR und einem Gesellschafter keine Anwendung.*)
2. Rechtsgeschäfte eines Gesamthänders aus der Zeit vor Gründung einer GbR binden diese nicht bereits durch den bloßen Zusammenschluss zu der Gesellschaft.*)
3. Ein Rechtsgeschäft, durch das ein Gesamthänder und ein Dritter wissentlich zum Nachteil der Gesellschaft zusammenwirken, ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig.*)
4. Zur Frage, ob sich die Wirksamkeit eines Teilverzichts auf Architektenhonorar nach § 4 Abs. 2 HOAI richtet.*)
VolltextIBRRS 2003, 3187
KG, Urteil vom 09.12.2002 - 24 U 1059/00
1. Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot liegt nicht vor, wenn der Veräußerer des Grundstücks den Architekten bereits rechtsverbindlich beauftragt hat und das Architektenhonorar lediglich einen Kalkulationsposten für den Kaufpreis darstellt, ohne dass der Erwerb des Grundstücks von der Übernahme der Planung abhängig ist.
2. Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot liegt nicht vor, wenn Erwerber des beplanten Grundstücks eine Bauträgergesellschaft ist.
VolltextIBRRS 2003, 3185
OLG Celle, Urteil vom 20.11.2001 - 16 U 187/99
1. Der bauüberwachende Architekt kann sich gegenüber seinem Auftraggeber nicht auf ein Mitverschulden wegen Fehlern des planenden Architekten berufen.
2. Die Begrenzung des Schadensersatzanspruches des Auftraggebers bei einfacher Fahrlässigkeit auf die Versicherungssumme ist nur wirksam, wenn eine objektangemessene Versicherungssumme vereinbart ist.
VolltextIBRRS 2003, 3104
OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2002 - 21 U 77/00
Ein Architektenvertrag, bei dem der Auftraggeber des Architekten und der Bauherr auseinanderfallen, ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Bauherrn, wenn - für den Architekten erkennbar - der Bauherr seiner Planung vertraut und der Auftraggeber ein besonderes Interesse am Schutz des Bauherrn hat.*)
VolltextIBRRS 2003, 3100
OLG Hamm, Urteil vom 10.04.2003 - 21 U 26/03
Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn es die Möglichkeit widerstreitender Entscheidungen eröffnet, die sich auch aus der höchstrichterlich bislang noch nicht geklärten Rechtsfrage, ob die Honorarforderung eines Architekten und die Schadensersatzforderung des Bauherrn in einem Abrechnungsverhältnis zu einander stehen oder nur gegeneinander aufgerechnet werden können, ergeben kann.*)
VolltextIBRRS 2003, 3064
BGH, Urteil vom 25.09.2003 - VII ZR 13/02
Die HOAI enthält zur Nebenkostenpauschale keine preisrechtlichen Beschränkungen.*)
Maßstab für die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Nebenkostenpauschale ist § 138 BGB.*)
VolltextIBRRS 2003, 3029
OLG Dresden, Urteil vom 08.01.2003 - 11 U 838/02
Hat der Bauherr dem Architekten eine Provision oder ein Zusatzhonorar versprochen für den Fall, dass der Architekt eine bestimmte Bausumme einhält, wird die Bausumme berechnet aus den tatsächlich bezahlten Beträgen, also Rechnungssummen abzüglich in Anspruch genommener Skonti zuzüglich dem Finanzierungsaufwand (= Zinsen für die Tage zwischen Skontofrist und Fälligkeit).*)
VolltextIBRRS 2003, 3003
OLG Stuttgart, Urteil vom 22.05.2003 - 7 U 18/03
Zur Abgrenzung einer vorsätzlichen von einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit, die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens dem Haftpflichtversicherer anzuzeigen (Abgrenzung zu OLG Stuttgart, Urteil vom 11.12.1997 - 7 U 5/97 - NJW 1999, 799).*)
VolltextIBRRS 2003, 2926
LG Saarbrücken, Urteil vom 07.10.2003 - 1 O 450/01
1. Ein Architektenvertrag ist ein Verbrauchervertrag im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Lit. c EuGVVO, so dass der Verbraucher gemäß Art. 16 Abs. 2 EuGVVO nur vor dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht verklagt werden kann.
2. Bei Verbrauchersachen i.S.d. Art. 15 ff EuGVVO ist die Anwendung des Art. 5 Nr. 1 bis 4 EuGVVO in der Regel ausgeschlossen.
VolltextIBRRS 2003, 2913
KG, Urteil vom 28.05.2002 - 15 U 9892/00
1. In der Berufungsinstanz kann ein neuer Beklagter nicht schon bei schlichter Sachdienlichkeit, sondern grundsätzlich nur bei Vorliegen seiner Zustimmung oder bei rechtsmissbräuchlicher Verweigerung der Zustimmung in den Rechtsstreit hineingezogen werden, weil prinzipiell seine Abwehrmöglichkeiten nicht verkürzt werden dürfen.
2. Aufgrund der Änderung der Rechtsauffassung zur Rechtspersönlichkeit der GbR wäre die Verweigerung der Zustimmung der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit zur Erweiterung der Klage auch die GbR selbst rechtsmissbräuchlich, so dass eine derartige Klageänderung in der Berufungsinstanz keinen Bedenken begegnet.
3. Zur Frage, ob eine Doppelberechnung der Leistungsphasen 8 und 9 nach § 15 HOAI vorliegt.
4. Zur Frage, ob ein Architekt bei der Prüfung der Schlussrechnung die Voraussetzungen des Verfalls einer Vertragsstrafe und damit die Möglichkeit ihres Absetzens zu untersuchen hat.
5. Grundsätzlich gilt für den Baubereich, dass abgesehen von besonders gewichtigen Einzelpunkten geringfügige Abweichungen, die durchaus 1 oder 2 cm betragen können, hinzunehmen sind. Hinzu tritt, dass dann, wenn unvermaßte Zeichnungen zur Bauausführung übergeben werden, eine deutlich größere Toleranz hinzunehmen ist, weil zusätzlich Abweichungen beim Ausmessen der Zeichnungen als unschädlich in Betracht zu ziehen sind, wobei auch Beachtung finden muss, dass mit Blick auf den jeweils gewählten Maßstab, hier 1 : 20, geringfügige Messfehler sich durch den Maßstab erheblich multiplizieren. Zudem bringt die fehlende Vermaßung in aller Regel zum Ausdruck, dass eine genaue Maßhaltigkeit nicht erforderlich ist.
6. Geht eine vertragliche Regelung dahin, den vorhandenen Oberboden nach Errichtung des Bauwerks wieder einzusetzen, und allenfalls, soweit dieser nicht genügt, in geringem Umfang nachzuliefernden Oberboden zu verwenden, so ist die mangelhafte Qualität nicht dem Architekten als Überwachungsmangel anzurechnen. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Folge des vertraglich vorgesehenen Wiedereinbaus des abgeschobenen Altbodens.
7. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass bei innerstädtischen Bodenflächen auf Baugrundstücken regelmäßig mit einem hohen Anteil von Verunreinigungen in Form von Bauschutt und Sand zu rechnen ist. Naturgemäß muss dies einem Bauherrn, der im Baubereich fachkundig ist, erst recht geläufig sein, so dass eine Pflicht zum gesonderten Hinweis durch den Architekten nicht erkennbar ist.
IBRRS 2003, 2907
OLG Dresden, Urteil vom 05.06.2002 - 11 U 1719/01
1. Die Honorarrechnung des Architekten ist prüffähig, wenn der Auftraggeber sie geprüft hat.*)
2. Ist eine erste Rechnung aus der Sicht des Bauherrn eine Schlussrechnung, so tritt mit der Übersendung der Schlussrechnung die Fälligkeit der gesamten Honorarforderung ein.
3. Zu der Frage, wann eine Rechnung als Schlussrechnung vom Bauherrn aufgefasst werden kann.
4. Auch wenn man die Schlussrechnung lediglich als Teil-Schlussrechnung interpretiert, so muss der Bauherr nach Ablauf der Verjährungsfrist dieser ersten Teil-Schlussrechnung nicht mehr mit einer Erweiterung der Schlussrechnung rechnen.
VolltextIBRRS 2003, 2903
BGH, Urteil vom 23.10.2003 - VII ZR 448/01
Der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten wegen eines im Bauwerk verkörperten Mangels der Planung oder der Bauaufsicht ist nach Grund und Höhe unabhängig von einer Haftung des Bauunternehmers.*)
IBRRS 2003, 2901
OLG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2003 - 12 U 211/01
1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Entwurfs- und Genehmigungsplanung für ein Bauvorhaben seines Auftraggebers verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Zur Erfüllung der Vertragspflichten reicht es nicht aus, dass die Baugenehmigung tatsächlich erteilt wird.
2. Die Parteien eines Architektenvertrags können allerdings im Rahmen der Privatautonomie vereinbaren, dass und in welchen Punkten der Auftraggeber das Risiko übernimmt, dass die vom Architekten zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig ist. Von einer solchen Vereinbarung kann jedoch nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden.
3. Auch wenn dem Bauherrn bekannt ist, dass Genehmigungsrisiken bestehen, so ist dies dennoch keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass die Parteien abweichend vom Vertrag die Übernahme des Genehmigungsrisikos durch den Bauherrn vereinbart haben.
4. Um die geschuldete Leistung, nämlich eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung, erbringen zu können, muss der Architekt prüfen, ob das Bauvorhaben im Einklang mit dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht steht. Die Kenntnisse auf diesem Gebiet muss ein Architekt besitzen. Zwar kann die Klärung schwieriger Rechtsfragen von ihm nicht verlangt werden, da er einem Rechtsberater des Bauherrn nicht gleichgestellt werden darf, aber die Vorschriften zu den Abstandsflächen gehören zum Bauordnungsrecht, von dem er Kenntnis besitzen muss.
5. Zum Umfang der nach § 645 BGB a.F. zu ersetzenden Schäden.
6. Eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen dem Werkmangel und dem geltend gemachten Schaden durch einen Dritten kommt nur in Betracht, wenn ein Dritter in völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und hierdurch einen weiteren Schaden herbeiführt, der dem Erstschädiger billigerweise nicht zugerechnet werden kann.
IBRRS 2003, 2845
OLG Köln, Urteil vom 19.03.2003 - 17 U 78/02
Platzt infolge lang andauernden starken Dauerfrostes eine nicht entleerte Kalt-Wasser-Leitung, so haften der Architekt und der Bauunternehmer der Gebäudeversicherung gegenüber als Gesamtschuldner; der Bauherr muss sich jedoch ein Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen.
VolltextIBRRS 2003, 2823
OLG Köln, Urteil vom 26.03.2003 - 13 U 65/02
Zur Schadensberechnung wegen Mängeln des Wärmeschutzes bei Bauvorhaben.
VolltextIBRRS 2003, 2819
OLG Celle, Urteil vom 10.07.2003 - 14 U 213/02
Die Hinweispflicht des Gerichts geht nicht so weit, einer Partei Anregungen zu geben, welches Verteidigungsvorbringen möglich sein könnte.*)
VolltextIBRRS 2003, 2815
BGH, Urteil vom 10.07.2003 - VII ZR 4/02
Ein Architekt darf ohne Prüfung auf das Gutachten eines renommierten Sachverständigen vertrauen.
VolltextIBRRS 2003, 2787
KG, Beschluss vom 29.04.2003 - 1 W 7886/00
Kosten, die der Partei für die Bearbeitung eines umfangreichen Bauprozesses durch einen Architekten entstanden sind, sind gemäß § 91 Abs. 1 ZPO nicht erstattungsfähig, wenn die Partei selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt. Ihre Sachkunde kann sich auch daraus ergeben, dass der bereits mit der Planung und Überwachung des Bauvorhabens beauftragte Architekt verpflichtet war, seine Massenermittlungen und Rechnungskürzungen nachvollziehbar darzustellen und ggf. zu erklären.*)
VolltextIBRRS 2003, 2775
OLG Celle, Urteil vom 25.09.2003 - 14 U 30/03
Zur Abgrenzung zwischen Zustandekommen eines Architektenvertrages und Akquisition.*)
VolltextIBRRS 2003, 2738
BGH, Urteil vom 05.06.2003 - I ZR 192/00
a) Das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk durch Lichtbild zu vervielfältigen, umfaßt nur Fotografien, die von einem für das Publikum allgemein zugänglichen Ort aus aufgenommen worden sind.*)
b) Die in einem Lichtbildwerk liegende schöpferische Leistung kann auch dadurch übernommen werden, daß das auf der geschützten Fotografie abgebildete Objekt nachgestellt und auf dieselbe Weise fotografiert wird.*)
VolltextIBRRS 2003, 2735
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2002 - 14 U 71/01
1. Ein Schadensersatzanspruch hat - mit der Folge, dass er der kurzen Verjährung unterliegt - seine Grundlage dann in § 635 BGB und nicht in einer positiven Forderungsverletzung, wenn der Schaden unmittelbar durch den Mangel des Werkes verursacht ist, also eng mit ihm zusammenhängt.
2. Die Rechtsnatur eines Schadensersatzanspruchs des Bestellers, der infolge des Werkmangels einem Dritten haftbar geworden ist, richtet sich danach, ob der Schaden - wäre er beim Besteller selbst eingetreten - nach § 635 BGB oder nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung zu beurteilen wäre.
VolltextIBRRS 2003, 2716
OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2003 - 8 U 206/02
1. Führt die fehlerhafte Schlussrechnungsprüfung zu einer Überzahlung des Bauunternehmers, haftet der Architekt/Ingenieur in der Regel fünf Jahre gemäß § 635 BGB a.F. nach Abnahme des Architektenwerkes.
2. Zu den Voraussetzungen eines Anerkenntnisses nach § 208 BGB a.F..
VolltextIBRRS 2003, 2702
OLG Oldenburg, Urteil vom 04.09.2003 - 8 U 103/03
Honorarvereinbarung im Architektenvertrag mit Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI; Abrechnung nach Mindestsätzen als widersprüchliches Verhalten.*)
VolltextIBRRS 2003, 2674
OLG München, Urteil vom 04.09.2003 - 6 U 3170/03
Einen allgemeinen Grundsatz, wonach es für die Störerhaftung eines potentiellen Auftraggebers allein genüge, dass die notwendigen Honorierungsparameter für die Angebotserstellung (Herstellungskosten des Objekts, Honorarzone, Leistungsumfang) nicht angegeben wurden, ohne dass es auf die konkreten Umstände des Streitfalls und insbesondere auf die Frage ankäme, ob die Abfassung des angegriffenen Schreibens die Annahme rechtfertigen kann, den angeschriebenen Ingenieuren werde eine Unterschreitung der Mindesthonorare noch der HOAI nahegelegt, gibt es nicht.*)
VolltextIBRRS 2003, 2623
LG Offenburg, Urteil vom 28.05.2003 - 5 O 125/02 KfH
Honoraranfragen öffentlich-rechtlicher Auftraggeber müssen die Honorarparameter der HOAI vorgeben, anderenfalls sie wettbewerbswidrig zur Honorarunterschreitung auffordern.
VolltextIBRRS 2003, 2622
OLG Koblenz, Urteil vom 29.11.2002 - 10 U 211/02
Ein selbständiger Architekt, dessen Betrieb aufgrund seiner hohen Spezialisierung - Errichtung von Behindertenwerkstätten und Behindertenschulen, Mehrzweckhallen, Industriemuseen - auf ihn zugeschnitten ist, kann bei einer mindestens 50 prozentigen Berufsunfähigkeit nicht darauf verwiesen werden, dass er als mitarbeitender Betriebsinhaber grundsätzlich eine Betriebsumorganisation vornehmen könne, wenn das besondere Fachwissen des Architekten dem Betrieb das Gepräge gibt, er in fachlicher Hinsicht nicht ersetzbar ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 3393
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2003 - 5 U 2/03
1. Der Honoraranspruch eines Architekten oder Ingenieurs setzt
den Abschluss eines Architektenvertrags voraus. Eine lediglich
akquisatorische Tätigkeit ohne vertragliche Bindung begründet
keine Vergütungsansprüche.
2. Einer bestimmten Form bedarf ein die Parteien bindender
Architektenvertrag nicht. Nach den allgemeinen
rechtsgeschäftlichen Regeln kann er mündlich oder schriftlich,
ausdrücklich oder konkludent geschlossen werden.
3. Haben sich die Parteien nicht ausdrücklich mit
Rechtsbindungswillen darauf geeinigt, dass gegenseitig
Leistungspflichten bestehen sollen, stellt sich die Frage, ob bereits
erbrachte Leistungen auf Grund eines schlüssigen
Vertragsschlusses einer Vergütungspflicht unterliegen oder ob die
Leistungen als Tätigkeiten im honorarfreien Akquisitionsbereich
einzuordnen sind.
4. Ein stillschweigender Vertragsschluss ist anzunehmen, wenn
der Auftragnehmer bestimmte Leistungen erbringt und der
Auftraggeber durch ihre Entgegennahme und Verwertung
schlüssig zu erkennen gibt, dass diese Leistungen seinem Willen
entsprechen, also über die schlichte Entgegennahme
hinausgehende Umstände festzustellen sind, die für einen
rechtsgeschäfltichen Wille des Bauwilligen sprechen.
5. Von der Feststellung eines Vertragsschlusses zu trennen ist die
Frage des Bestehens einer Vergütungsvereinbarung. Da
regelmäßig Architekten und Ingenieure entgeltlich tätig werden
und dies nach den Umständen nicht anders zu erwarten ist, kann
aus der Entgegennahme der entsprechenden Leistungen durch
den Auftraggeber im allgemeinen auch eine stillschweigende
Vergütungsvereinbarung erblickt werden.
6. Hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei
Streitfällen gilt, dass die Umstände, nach denen
Architektenleistungen nur gegen Vergütung zu erwarten sind, der
Architekt darlegen und beweisen muss, während für die
Tatsachen, auf die der Auftraggeber eines Architektenvertrags
seinen Einwand stützt, er habe sich mit dem Architekten auf die
Unentgeltlichkeit seiner Leistungen geeinigt, der Auftraggeber
darlegungs- und beweispflichtig ist.
7. Maßgeblich sind - da in der Praxis die Grenzen zwischen der
Akquisitionstätigkeit und der bereits vergütungspflichtigen fließend
sind - die Umstände des Einzelfalls.
VolltextIBRRS 2003, 2589
OLG Köln, Urteil vom 30.04.2003 - 13 U 207/01
1. Die Planung der Abdichtung eines Bauwerks muss bei einwandfreier handwerklicher Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen. Wie detailliert diese Planung sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebend sind insoweit insbesondere die Kenntnisse, die von einem ausführenden Unternehmer unter Berücksichtigung der baulichen und örtlichen Gegebenheiten zu erwarten sind.
2. Liegt der Schaden des Bauherrn darin, dass das Haus infolge der fehlerhaften Bauausführung über eine nicht DIN-gerechte Bodenplatte verfügt, so ist dieser Schaden unmittelbar ersatzfähig - und nicht erst dann, wenn es zu einem Mangelfolgeschaden gekommen ist.
3. Die Schadensursächlichkeit eines Planungsfehlers wird nicht dadurch unterbrochen, dass die für die Bauaufsicht Verantwortlichen ihrerseits die erforderlichen Überprüfungen unterlassen haben.
4. Zur Frage, wann eine gesteigerte Überwachungspflicht des Architekten durch persönliche Anwesenheit auf der Baustelle während der problematischen Bauphasen erfüllt werden muss.
5. Der Architekt, der fehlerhaft geplant oder überwacht hat, braucht dem Bauherrn insoweit keinen Schadensersatz zu leisten, als endgültig feststeht, dass dieser an den Bauunternehmer wegen des in Rede stehenden Mangels keinen Werklohn entrichten muss. Zur Frage, welche Folgen eine Aufrechnung des Bauherrn mit seiner Schadensersatzforderung auf diesen Grundsatz hat.
VolltextIBRRS 2003, 2587
OLG Köln, Urteil vom 07.05.2003 - 13 U 158/02
Der Architekt ist nicht nur im Rahmen der allgemeinen Kostenkontrolle verpflichtet, bei seiner Planung die finanziellen Möglichkeiten des Bauherrn zu berücksichtigen. Es kann ihn im Einzelfall auch eine vertragliche Nebenpflicht treffen, den Bauherrn über die Auswirkungen von Planungsentscheidungen (hier: Kostenverzichte) auf die Beschaffung öffentlicher Fördermittel und eine private Anschlussfinanzierung aufzuklären, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet.
VolltextIBRRS 2003, 2585
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.09.2003 - 12 U 42/03
Der Risikoausschluss der bewußten Pflichtwidrigkeit in der Architekten-Haftpflichtversicherung setzt auch bei technischen Regeln voraus, dass diese im Rahmen der Auftragserfüllung zu beachten waren.*)
VolltextIBRRS 2003, 2540
BGH, Urteil vom 15.05.2003 - I ZR 292/00
Die wettbewerbliche Haftung eines Dritten tritt bei Verstößen gegen Verbotsnormen, denen dieser selbst nicht unterworfen ist, jedenfalls dann nicht ein, wenn ihm die erforderliche Prüfung des Verhaltens desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung unmittelbar vorgenommen hat, insbesondere angesichts dessen Eigenverantwortung, nicht zuzumuten ist.*)
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