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Sachgebiet: Architekten und Ingenieure

2910 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2004

IBRRS 2004, 0107
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann beginnt Verjährung einer Honorarschlussrechnung?

BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 288/02

a) Eine prüffähige Rechnung im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI muß diejenigen Angaben enthalten, die nach dem geschlossenen Vertrag und der HOAI objektiv unverzichtbar sind, um die sachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu ermöglichen.*)

b) Der Auftraggeber kann sich nach Treu und Glauben nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, wenn die Rechnung auch ohne die objektiv unverzichtbaren Angaben seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt.*)

c) Der Auftraggeber ist nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlußrechnung ausgeschlossen, die er nicht spätestens innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht hat.*)

d) In dem Fall, daß die Rechnung nur in Teilen prüffähig ist, kann der Architekt die Zahlung eines Guthabens verlangen, das unter Berücksichtigung eventueller Voraus- und Abschlagszahlungen bereits feststeht.*)

e) Die Verjährung der Honorarforderung beginnt grundsätzlich mit der Erteilung einer prüffähigen Schlußrechnung.*)

f) Kann der Auftraggeber sich nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, weil die Rechnung seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt, beginnt die Verjährung, wenn dieser Umstand für den Architekten erkennbar nach außen zutage tritt.*)

g) Die Verjährung einer auf eine nicht prüffähige Honorarschlußrechnung gestützten Forderung beginnt spätestens, wenn die Frist von 2 Monaten abgelaufen ist, ohne daß der Auftraggeber substantiierte Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat.*)

h) Ist die Rechnung nur teilweise prüffähig, beginnt die Verjährung der Honorarschlußforderung grundsätzlich erst mit der Erteilung einer insgesamt prüffähigen Schlußrechnung.*)




IBRRS 2004, 0091
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauingenieure: Werbung mit dem Begriff "Architektur"?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.02.2003 - 6 U 15/02

1. Die Werbung eines Bauingenieurs mit den Begriffen "Architektur - Statik - Bauleitung" in einer Zeitungsanzeige ist wettbewerbswidrig, wenn diese drucktechnisch und grafisch hervorgehoben werden.

2. Der Begriff "Architektur" bezeichnet nicht lediglich einen Tätigkeitsbereich, sondern weist auf Leistungen hin, die von Mitgliedern des Berufsstandes der Architekten erbracht werden.

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IBRRS 2004, 0081
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Umgehung der Mindestsätz der HOAI?

LG Freiburg, Urteil vom 06.05.2002 - 12 O 29/02

1. Nehmen Architekten ein Angebot an, das unter den in der HOAI festgesetzten Mindestsätze liegt, liegt ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 HOAI und damit gegen zwingendes Preisrecht der HOAI vor. Zudem wird dadurch der Wettbewerb der Architekten untereinander in unzulässiger, gegen § 1 UWG verstoßender Weise beeinflusst.

2. Derjenige haftet als Störer, der - auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden - an einem Wettbewerbsverstoß eines Dritten in der Weise beteiligt ist, dass er willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt.

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IBRRS 2004, 0069
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Entwurfspläne: Bodenaustauschnotwendigkeit vermerken?

OLG Bamberg, Urteil vom 16.04.2003 - 8 U 90/02

Zur Entwurfsplanung gehört die zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, worunter die zeichnerische Erfassung des Bauvorhabens im Ganzen zu sehen ist. Deshalb muss aus dieser auch der Bodenaushub hervorgehen oder ein Vermerk „Bodenaushub nach Gutachten“ enthalten sein.

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IBRRS 2004, 0046
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wie ist Abkürzung "Dipl.-Ing. Archt." zu verstehen?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2002 - 2b Ss(OWi) 128/02

1. Die Abkürzung "Archt." ist bei objektiver Betrachtungsweise nicht als Kennzeichen für das Wort "Architektur", sondern für die Berufsbezeichnung "Architekt" zu verstehen.

2. Wirbt daher eine Nicht-Architektin auf einer Visitenkarte unter der Überschrift "Ingenieurbüro Architektur und EDV" mit dem Abschluss "Dipl.-Ing. Archt. kaufmännische Wohnungswirtin", dann liegt ein unberechtigtes Führen der geschützten Berufsbezeichnung vor.

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IBRRS 2004, 0017
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Eintragung in die Architektenliste

VG Stade, Urteil vom 24.11.2003 - 6 A 1073/02

Eine Bauingenieurin hat nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 NArchtG a.F. keinen Anspruch auf Eintragung in die Architektenliste, da das Studium des Bauingenieurwesens keine entsprechende Ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 NArchtG darstellt.*)

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IBRRS 2004, 0014
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftet Architekt bei Fehlern des Sonderfachmanns?

OLG Bamberg, Urteil vom 04.06.2003 - 8 U 12/02

1. Der Architekt darf zwar grundsätzlich dem Spezialwissen eines vom Bauherrn beauftragten Sonderfachmanns (Ingenieurs) vertrauen; es trifft ihn jedoch für Fehler des Sonderfachmanns eine Mitverantwortung, wenn er einen Mangel in der Vorgabe/Planung nicht beanstandet, der ihm nach den von einem Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar war.

2. Der Bauherr muss sich gegenüber dem Architekten nicht das Verschulden des Sonderfachmannes als eigenes Verschulden zurechnen lassen.

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IBRRS 2004, 0007
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Festlegung der Honorarzonen

BGH, Urteil vom 13.11.2003 - VII ZR 362/02

a) Die Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone, die zu einer Unterschreitung der Mindestsätze der in Betracht kommenden zutreffenden Honorarzone führt, ist grundsätzlich nicht wirksam.*)

b) Für die Einordnung in die zutreffende Honorarzone kommt es auf eine objektive Beurteilung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien in § 11 HOAI an.*)

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Online seit 2003

IBRRS 2003, 3237
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ist die Bezeichnung "Architektur" geschützt?

LG Heidelberg, Urteil vom 18.12.2001 - 11 O 128/01 KfH

Die Werbung eines Ingenieurs, der kein Architekt ist, verstößt gegen §§ 1, 3 UWG, wenn mit der drucktechnisch hervorgehobenen Bezeichnung „Architektur“ geworben wird. Der angesprochene Adressatenkreis verbindet mit der Werbung die besonders geschützte Berufsbezeichnung Architekt und nimmt an, der Werber führe diese Berufsbezeichnung.

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IBRRS 2003, 3223
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Teilverzicht auf Architektenhonorar

OLG Celle, Urteil vom 27.11.2003 - 14 U 44/03

1. § 181 BGB findet auf einen Abtretungsvertrag zwischen den Gesamthändern einer GbR und einem Gesellschafter keine Anwendung.*)

2. Rechtsgeschäfte eines Gesamthänders aus der Zeit vor Gründung einer GbR binden diese nicht bereits durch den bloßen Zusammenschluss zu der Gesellschaft.*)

3. Ein Rechtsgeschäft, durch das ein Gesamthänder und ein Dritter wissentlich zum Nachteil der Gesellschaft zusammenwirken, ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig.*)

4. Zur Frage, ob sich die Wirksamkeit eines Teilverzichts auf Architektenhonorar nach § 4 Abs. 2 HOAI richtet.*)

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IBRRS 2003, 3187
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verstoß gegen das Koppelungsverbot

KG, Urteil vom 09.12.2002 - 24 U 1059/00

1. Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot liegt nicht vor, wenn der Veräußerer des Grundstücks den Architekten bereits rechtsverbindlich beauftragt hat und das Architektenhonorar lediglich einen Kalkulationsposten für den Kaufpreis darstellt, ohne dass der Erwerb des Grundstücks von der Übernahme der Planung abhängig ist.

2. Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot liegt nicht vor, wenn Erwerber des beplanten Grundstücks eine Bauträgergesellschaft ist.

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IBRRS 2003, 3185
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauüberwachender Architekt haftet als Gesamtschuldner

OLG Celle, Urteil vom 20.11.2001 - 16 U 187/99

1. Der bauüberwachende Architekt kann sich gegenüber seinem Auftraggeber nicht auf ein Mitverschulden wegen Fehlern des planenden Architekten berufen.

2. Die Begrenzung des Schadensersatzanspruches des Auftraggebers bei einfacher Fahrlässigkeit auf die Versicherungssumme ist nur wirksam, wenn eine objektangemessene Versicherungssumme vereinbart ist.

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IBRRS 2003, 3104
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auseinanderfallen von Bauherr und Auftraggeber

OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2002 - 21 U 77/00

Ein Architektenvertrag, bei dem der Auftraggeber des Architekten und der Bauherr auseinanderfallen, ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Bauherrn, wenn - für den Architekten erkennbar - der Bauherr seiner Planung vertraut und der Auftraggeber ein besonderes Interesse am Schutz des Bauherrn hat.*)

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IBRRS 2003, 3100
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Aufrechnung zwischen Architekten und Bauherrn?

OLG Hamm, Urteil vom 10.04.2003 - 21 U 26/03

Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn es die Möglichkeit widerstreitender Entscheidungen eröffnet, die sich auch aus der höchstrichterlich bislang noch nicht geklärten Rechtsfrage, ob die Honorarforderung eines Architekten und die Schadensersatzforderung des Bauherrn in einem Abrechnungsverhältnis zu einander stehen oder nur gegeneinander aufgerechnet werden können, ergeben kann.*)

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IBRRS 2003, 3064
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Grenze für Nebenkostenpauschale?

BGH, Urteil vom 25.09.2003 - VII ZR 13/02

Die HOAI enthält zur Nebenkostenpauschale keine preisrechtlichen Beschränkungen.*)

Maßstab für die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Nebenkostenpauschale ist § 138 BGB.*)

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IBRRS 2003, 3029
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Erfolgshonorar für Einhaltung des Baukostenbudgets

OLG Dresden, Urteil vom 08.01.2003 - 11 U 838/02

Hat der Bauherr dem Architekten eine Provision oder ein Zusatzhonorar versprochen für den Fall, dass der Architekt eine bestimmte Bausumme einhält, wird die Bausumme berechnet aus den tatsächlich bezahlten Beträgen, also Rechnungssummen abzüglich in Anspruch genommener Skonti zuzüglich dem Finanzierungsaufwand (= Zinsen für die Tage zwischen Skontofrist und Fälligkeit).*)

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IBRRS 2003, 3003
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Anzeigepflicht bzgl. selbständigem Beweisverfahren

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.05.2003 - 7 U 18/03

Zur Abgrenzung einer vorsätzlichen von einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit, die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens dem Haftpflichtversicherer anzuzeigen (Abgrenzung zu OLG Stuttgart, Urteil vom 11.12.1997 - 7 U 5/97 - NJW 1999, 799).*)

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IBRRS 2003, 2926
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
EuGVVO: Architektenvertrag ist Verbrauchervertrag

LG Saarbrücken, Urteil vom 07.10.2003 - 1 O 450/01

1. Ein Architektenvertrag ist ein Verbrauchervertrag im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Lit. c EuGVVO, so dass der Verbraucher gemäß Art. 16 Abs. 2 EuGVVO nur vor dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht verklagt werden kann.

2. Bei Verbrauchersachen i.S.d. Art. 15 ff EuGVVO ist die Anwendung des Art. 5 Nr. 1 bis 4 EuGVVO in der Regel ausgeschlossen.

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IBRRS 2003, 2913
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Umfang der Überwachungspflicht des Architekten

KG, Urteil vom 28.05.2002 - 15 U 9892/00

1. In der Berufungsinstanz kann ein neuer Beklagter nicht schon bei schlichter Sachdienlichkeit, sondern grundsätzlich nur bei Vorliegen seiner Zustimmung oder bei rechtsmissbräuchlicher Verweigerung der Zustimmung in den Rechtsstreit hineingezogen werden, weil prinzipiell seine Abwehrmöglichkeiten nicht verkürzt werden dürfen.

2. Aufgrund der Änderung der Rechtsauffassung zur Rechtspersönlichkeit der GbR wäre die Verweigerung der Zustimmung der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit zur Erweiterung der Klage auch die GbR selbst rechtsmissbräuchlich, so dass eine derartige Klageänderung in der Berufungsinstanz keinen Bedenken begegnet.

3. Zur Frage, ob eine Doppelberechnung der Leistungsphasen 8 und 9 nach § 15 HOAI vorliegt.

4. Zur Frage, ob ein Architekt bei der Prüfung der Schlussrechnung die Voraussetzungen des Verfalls einer Vertragsstrafe und damit die Möglichkeit ihres Absetzens zu untersuchen hat.

5. Grundsätzlich gilt für den Baubereich, dass abgesehen von besonders gewichtigen Einzelpunkten geringfügige Abweichungen, die durchaus 1 oder 2 cm betragen können, hinzunehmen sind. Hinzu tritt, dass dann, wenn unvermaßte Zeichnungen zur Bauausführung übergeben werden, eine deutlich größere Toleranz hinzunehmen ist, weil zusätzlich Abweichungen beim Ausmessen der Zeichnungen als unschädlich in Betracht zu ziehen sind, wobei auch Beachtung finden muss, dass mit Blick auf den jeweils gewählten Maßstab, hier 1 : 20, geringfügige Messfehler sich durch den Maßstab erheblich multiplizieren. Zudem bringt die fehlende Vermaßung in aller Regel zum Ausdruck, dass eine genaue Maßhaltigkeit nicht erforderlich ist.

6. Geht eine vertragliche Regelung dahin, den vorhandenen Oberboden nach Errichtung des Bauwerks wieder einzusetzen, und allenfalls, soweit dieser nicht genügt, in geringem Umfang nachzuliefernden Oberboden zu verwenden, so ist die mangelhafte Qualität nicht dem Architekten als Überwachungsmangel anzurechnen. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Folge des vertraglich vorgesehenen Wiedereinbaus des abgeschobenen Altbodens.

7. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass bei innerstädtischen Bodenflächen auf Baugrundstücken regelmäßig mit einem hohen Anteil von Verunreinigungen in Form von Bauschutt und Sand zu rechnen ist. Naturgemäß muss dies einem Bauherrn, der im Baubereich fachkundig ist, erst recht geläufig sein, so dass eine Pflicht zum gesonderten Hinweis durch den Architekten nicht erkennbar ist.




IBRRS 2003, 2907
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Erweiterung der Schlussrechnung

OLG Dresden, Urteil vom 05.06.2002 - 11 U 1719/01

1. Die Honorarrechnung des Architekten ist prüffähig, wenn der Auftraggeber sie geprüft hat.*)

2. Ist eine erste Rechnung aus der Sicht des Bauherrn eine Schlussrechnung, so tritt mit der Übersendung der Schlussrechnung die Fälligkeit der gesamten Honorarforderung ein.

3. Zu der Frage, wann eine Rechnung als Schlussrechnung vom Bauherrn aufgefasst werden kann.

4. Auch wenn man die Schlussrechnung lediglich als Teil-Schlussrechnung interpretiert, so muss der Bauherr nach Ablauf der Verjährungsfrist dieser ersten Teil-Schlussrechnung nicht mehr mit einer Erweiterung der Schlussrechnung rechnen.

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IBRRS 2003, 2903
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt haftet unabhängig vom Bauunternehmer

BGH, Urteil vom 23.10.2003 - VII ZR 448/01

Der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten wegen eines im Bauwerk verkörperten Mangels der Planung oder der Bauaufsicht ist nach Grund und Höhe unabhängig von einer Haftung des Bauunternehmers.*)




IBRRS 2003, 2901
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Risiko der Versagung einer Baugenehmigung

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2003 - 12 U 211/01

1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Entwurfs- und Genehmigungsplanung für ein Bauvorhaben seines Auftraggebers verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Zur Erfüllung der Vertragspflichten reicht es nicht aus, dass die Baugenehmigung tatsächlich erteilt wird.

2. Die Parteien eines Architektenvertrags können allerdings im Rahmen der Privatautonomie vereinbaren, dass und in welchen Punkten der Auftraggeber das Risiko übernimmt, dass die vom Architekten zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig ist. Von einer solchen Vereinbarung kann jedoch nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden.

3. Auch wenn dem Bauherrn bekannt ist, dass Genehmigungsrisiken bestehen, so ist dies dennoch keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass die Parteien abweichend vom Vertrag die Übernahme des Genehmigungsrisikos durch den Bauherrn vereinbart haben.

4. Um die geschuldete Leistung, nämlich eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung, erbringen zu können, muss der Architekt prüfen, ob das Bauvorhaben im Einklang mit dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht steht. Die Kenntnisse auf diesem Gebiet muss ein Architekt besitzen. Zwar kann die Klärung schwieriger Rechtsfragen von ihm nicht verlangt werden, da er einem Rechtsberater des Bauherrn nicht gleichgestellt werden darf, aber die Vorschriften zu den Abstandsflächen gehören zum Bauordnungsrecht, von dem er Kenntnis besitzen muss.

5. Zum Umfang der nach § 645 BGB a.F. zu ersetzenden Schäden.

6. Eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen dem Werkmangel und dem geltend gemachten Schaden durch einen Dritten kommt nur in Betracht, wenn ein Dritter in völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und hierdurch einen weiteren Schaden herbeiführt, der dem Erstschädiger billigerweise nicht zugerechnet werden kann.




IBRRS 2003, 2845
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wasserleitung-Frostschäden: Haftung v. Bauunternehmer u. Architekt

OLG Köln, Urteil vom 19.03.2003 - 17 U 78/02

Platzt infolge lang andauernden starken Dauerfrostes eine nicht entleerte Kalt-Wasser-Leitung, so haften der Architekt und der Bauunternehmer der Gebäudeversicherung gegenüber als Gesamtschuldner; der Bauherr muss sich jedoch ein Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen.

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IBRRS 2003, 2823
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schadensersatz wegen mangelhafter Wärmeschutzplanung

OLG Köln, Urteil vom 26.03.2003 - 13 U 65/02

Zur Schadensberechnung wegen Mängeln des Wärmeschutzes bei Bauvorhaben.

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IBRRS 2003, 2819
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verfahrensrecht - Honorarprozess: Reichweite der gerichtlichen Hinweispflicht

OLG Celle, Urteil vom 10.07.2003 - 14 U 213/02

Die Hinweispflicht des Gerichts geht nicht so weit, einer Partei Anregungen zu geben, welches Verteidigungsvorbringen möglich sein könnte.*)

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IBRRS 2003, 2815
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Pflichtwidriges Verhalten: Kausalität für Schaden?

BGH, Urteil vom 10.07.2003 - VII ZR 4/02

Ein Architekt darf ohne Prüfung auf das Gutachten eines renommierten Sachverständigen vertrauen.

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IBRRS 2003, 2787
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verfahrensrecht - Bearbeitung eines Bauprozesses durch Architekten

KG, Beschluss vom 29.04.2003 - 1 W 7886/00

Kosten, die der Partei für die Bearbeitung eines umfangreichen Bauprozesses durch einen Architekten entstanden sind, sind gemäß § 91 Abs. 1 ZPO nicht erstattungsfähig, wenn die Partei selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt. Ihre Sachkunde kann sich auch daraus ergeben, dass der bereits mit der Planung und Überwachung des Bauvorhabens beauftragte Architekt verpflichtet war, seine Massenermittlungen und Rechnungskürzungen nachvollziehbar darzustellen und ggf. zu erklären.*)

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IBRRS 2003, 2775
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vertrag oder Akquisition?

OLG Celle, Urteil vom 25.09.2003 - 14 U 30/03

Zur Abgrenzung zwischen Zustandekommen eines Architektenvertrages und Akquisition.*)

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IBRRS 2003, 2738
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ablichtung eines urheberrechtl. geschützten Bauwerkes

BGH, Urteil vom 05.06.2003 - I ZR 192/00

a) Das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk durch Lichtbild zu vervielfältigen, umfaßt nur Fotografien, die von einem für das Publikum allgemein zugänglichen Ort aus aufgenommen worden sind.*)

b) Die in einem Lichtbildwerk liegende schöpferische Leistung kann auch dadurch übernommen werden, daß das auf der geschützten Fotografie abgebildete Objekt nachgestellt und auf dieselbe Weise fotografiert wird.*)

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IBRRS 2003, 2735
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verjährung von Schadensersatzansprüchen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2002 - 14 U 71/01

1. Ein Schadensersatzanspruch hat - mit der Folge, dass er der kurzen Verjährung unterliegt - seine Grundlage dann in § 635 BGB und nicht in einer positiven Forderungsverletzung, wenn der Schaden unmittelbar durch den Mangel des Werkes verursacht ist, also eng mit ihm zusammenhängt.

2. Die Rechtsnatur eines Schadensersatzanspruchs des Bestellers, der infolge des Werkmangels einem Dritten haftbar geworden ist, richtet sich danach, ob der Schaden - wäre er beim Besteller selbst eingetreten - nach § 635 BGB oder nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung zu beurteilen wäre.

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IBRRS 2003, 2716
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verjährung bei fehlerhafter Schlussrechnungsprüfung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2003 - 8 U 206/02

1. Führt die fehlerhafte Schlussrechnungsprüfung zu einer Überzahlung des Bauunternehmers, haftet der Architekt/Ingenieur in der Regel fünf Jahre gemäß § 635 BGB a.F. nach Abnahme des Architektenwerkes.

2. Zu den Voraussetzungen eines Anerkenntnisses nach § 208 BGB a.F..

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IBRRS 2003, 2702
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honorarvereinbarung unterhalb der Mindestsätze

OLG Oldenburg, Urteil vom 04.09.2003 - 8 U 103/03

Honorarvereinbarung im Architektenvertrag mit Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI; Abrechnung nach Mindestsätzen als widersprüchliches Verhalten.*)

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IBRRS 2003, 2674
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abmahnung potentieller Auftraggeber nach UWG

OLG München, Urteil vom 04.09.2003 - 6 U 3170/03

Einen allgemeinen Grundsatz, wonach es für die Störerhaftung eines potentiellen Auftraggebers allein genüge, dass die notwendigen Honorierungsparameter für die Angebotserstellung (Herstellungskosten des Objekts, Honorarzone, Leistungsumfang) nicht angegeben wurden, ohne dass es auf die konkreten Umstände des Streitfalls und insbesondere auf die Frage ankäme, ob die Abfassung des angegriffenen Schreibens die Annahme rechtfertigen kann, den angeschriebenen Ingenieuren werde eine Unterschreitung der Mindesthonorare noch der HOAI nahegelegt, gibt es nicht.*)

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IBRRS 2003, 2623
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Honoraranfragen öffentlich-rechtlicher Auftraggeber

LG Offenburg, Urteil vom 28.05.2003 - 5 O 125/02 KfH

Honoraranfragen öffentlich-rechtlicher Auftraggeber müssen die Honorarparameter der HOAI vorgeben, anderenfalls sie wettbewerbswidrig zur Honorarunterschreitung auffordern.

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IBRRS 2003, 2622
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Arbeit & Soziales - Berufsunfähigkeit eines hochspezialisierten Architekten

OLG Koblenz, Urteil vom 29.11.2002 - 10 U 211/02

Ein selbständiger Architekt, dessen Betrieb aufgrund seiner hohen Spezialisierung - Errichtung von Behindertenwerkstätten und Behindertenschulen, Mehrzweckhallen, Industriemuseen - auf ihn zugeschnitten ist, kann bei einer mindestens 50 prozentigen Berufsunfähigkeit nicht darauf verwiesen werden, dass er als mitarbeitender Betriebsinhaber grundsätzlich eine Betriebsumorganisation vornehmen könne, wenn das besondere Fachwissen des Architekten dem Betrieb das Gepräge gibt, er in fachlicher Hinsicht nicht ersetzbar ist.*)

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IBRRS 2003, 3393
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Vergütung ohne Vertrag!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2003 - 5 U 2/03

1. Der Honoraranspruch eines Architekten oder Ingenieurs setzt

den Abschluss eines Architektenvertrags voraus. Eine lediglich

akquisatorische Tätigkeit ohne vertragliche Bindung begründet

keine Vergütungsansprüche.

2. Einer bestimmten Form bedarf ein die Parteien bindender

Architektenvertrag nicht. Nach den allgemeinen

rechtsgeschäftlichen Regeln kann er mündlich oder schriftlich,

ausdrücklich oder konkludent geschlossen werden.

3. Haben sich die Parteien nicht ausdrücklich mit

Rechtsbindungswillen darauf geeinigt, dass gegenseitig

Leistungspflichten bestehen sollen, stellt sich die Frage, ob bereits

erbrachte Leistungen auf Grund eines schlüssigen

Vertragsschlusses einer Vergütungspflicht unterliegen oder ob die

Leistungen als Tätigkeiten im honorarfreien Akquisitionsbereich

einzuordnen sind.

4. Ein stillschweigender Vertragsschluss ist anzunehmen, wenn

der Auftragnehmer bestimmte Leistungen erbringt und der

Auftraggeber durch ihre Entgegennahme und Verwertung

schlüssig zu erkennen gibt, dass diese Leistungen seinem Willen

entsprechen, also über die schlichte Entgegennahme

hinausgehende Umstände festzustellen sind, die für einen

rechtsgeschäfltichen Wille des Bauwilligen sprechen.

5. Von der Feststellung eines Vertragsschlusses zu trennen ist die

Frage des Bestehens einer Vergütungsvereinbarung. Da

regelmäßig Architekten und Ingenieure entgeltlich tätig werden

und dies nach den Umständen nicht anders zu erwarten ist, kann

aus der Entgegennahme der entsprechenden Leistungen durch

den Auftraggeber im allgemeinen auch eine stillschweigende

Vergütungsvereinbarung erblickt werden.

6. Hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei

Streitfällen gilt, dass die Umstände, nach denen

Architektenleistungen nur gegen Vergütung zu erwarten sind, der

Architekt darlegen und beweisen muss, während für die

Tatsachen, auf die der Auftraggeber eines Architektenvertrags

seinen Einwand stützt, er habe sich mit dem Architekten auf die

Unentgeltlichkeit seiner Leistungen geeinigt, der Auftraggeber

darlegungs- und beweispflichtig ist.

7. Maßgeblich sind - da in der Praxis die Grenzen zwischen der

Akquisitionstätigkeit und der bereits vergütungspflichtigen fließend

sind - die Umstände des Einzelfalls.

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IBRRS 2003, 2589
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung wegen Planungs- und Überwachungsfehlern

OLG Köln, Urteil vom 30.04.2003 - 13 U 207/01

1. Die Planung der Abdichtung eines Bauwerks muss bei einwandfreier handwerklicher Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen. Wie detailliert diese Planung sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebend sind insoweit insbesondere die Kenntnisse, die von einem ausführenden Unternehmer unter Berücksichtigung der baulichen und örtlichen Gegebenheiten zu erwarten sind.

2. Liegt der Schaden des Bauherrn darin, dass das Haus infolge der fehlerhaften Bauausführung über eine nicht DIN-gerechte Bodenplatte verfügt, so ist dieser Schaden unmittelbar ersatzfähig - und nicht erst dann, wenn es zu einem Mangelfolgeschaden gekommen ist.

3. Die Schadensursächlichkeit eines Planungsfehlers wird nicht dadurch unterbrochen, dass die für die Bauaufsicht Verantwortlichen ihrerseits die erforderlichen Überprüfungen unterlassen haben.

4. Zur Frage, wann eine gesteigerte Überwachungspflicht des Architekten durch persönliche Anwesenheit auf der Baustelle während der problematischen Bauphasen erfüllt werden muss.

5. Der Architekt, der fehlerhaft geplant oder überwacht hat, braucht dem Bauherrn insoweit keinen Schadensersatz zu leisten, als endgültig feststeht, dass dieser an den Bauunternehmer wegen des in Rede stehenden Mangels keinen Werklohn entrichten muss. Zur Frage, welche Folgen eine Aufrechnung des Bauherrn mit seiner Schadensersatzforderung auf diesen Grundsatz hat.

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IBRRS 2003, 2587
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Aufklärungspflicht im Hinblick auf Baufinanzierung

OLG Köln, Urteil vom 07.05.2003 - 13 U 158/02

Der Architekt ist nicht nur im Rahmen der allgemeinen Kostenkontrolle verpflichtet, bei seiner Planung die finanziellen Möglichkeiten des Bauherrn zu berücksichtigen. Es kann ihn im Einzelfall auch eine vertragliche Nebenpflicht treffen, den Bauherrn über die Auswirkungen von Planungsentscheidungen (hier: Kostenverzichte) auf die Beschaffung öffentlicher Fördermittel und eine private Anschlussfinanzierung aufzuklären, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet.

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IBRRS 2003, 2585
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenhaftpflicht: Wann entfällt Versicherungsschutz?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.09.2003 - 12 U 42/03

Der Risikoausschluss der bewußten Pflichtwidrigkeit in der Architekten-Haftpflichtversicherung setzt auch bei technischen Regeln voraus, dass diese im Rahmen der Auftragserfüllung zu beachten waren.*)

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IBRRS 2003, 2540
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Unterschreitung der Mindessätze: Störerhaftung des AG

BGH, Urteil vom 15.05.2003 - I ZR 292/00

Die wettbewerbliche Haftung eines Dritten tritt bei Verstößen gegen Verbotsnormen, denen dieser selbst nicht unterworfen ist, jedenfalls dann nicht ein, wenn ihm die erforderliche Prüfung des Verhaltens desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung unmittelbar vorgenommen hat, insbesondere angesichts dessen Eigenverantwortung, nicht zuzumuten ist.*)

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IBRRS 2003, 2449
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Rampe nicht befahrbar: Mängelbeseitigung?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.08.2003 - 17 U 188/02

Nach den allgemeinen Grundsätzen zur Bauüberwachung gehört es zur Bauaufsicht, dass der Architekt schon während der Ausführung des Werks dafür zu sorgen hat, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird.

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IBRRS 2003, 2431
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Werbungskosten des bauüberwachenden Architekten

BFH, Urteil vom 26.06.2003 - IV R 9/03

Ist ein Architekt neben der Planung auch mit der Ausführung der Bauwerke (Bauüberwachung) betraut, kann diese Gesamttätigkeit keinem konkreten Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden. In diesem Fall bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen bzw. betrieblichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG.*)

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IBRRS 2003, 2416
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
"Bauherr" ist nicht immer zugleich Auftraggeber des Architekten

OLG Frankfurt, Urteil vom 29.08.2003 - 19 U 237/02

Kommen mehrere Auftraggeber in Betracht, trägt der Architekt die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass zwischen ihm und der gegenüber der Baubehörde verantwortlichen Person, dem Bauherrn im öffentlich-rechtlichen Sinn, ein Architektenvertrag zustande gekommen ist.

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IBRRS 2003, 2396
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung bei Bauaufsichtspflichtverletzung

OLG Nürnberg, Urteil vom 31.07.2003 - 13 U 1185/03

1. Ein zur Bauaufsicht Verpflichteter muß sich zwar nicht ständig auf der Baustelle aufhalten. Er hat jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise zu überwachen und sich durch häufige Kontrollen zu vergewissern, daß seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen; ist er zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet.

2. Maßstab für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist ausschließlich der versprochene Erfolg und nicht die aus der Sicht des Sachverständigen oder des Gerichts vorzugswürdigere Ausführung des Bauwerkes. Jede Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Werkes ist ein Werkmangel. Das bedeutet, daß das Haus so zu platzieren ist, wie es die Bauherren wünschen, und daß jede Planabweichung insofern schon deshalb einen Mangel begründet.

3. Hat sich der Planungs- oder Bauaufsichtsfehler in dem Bauwerk realisiert, kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vom Architekten Schadensersatz verlangen. Die Planung ist dann nicht mehr nachbesserungsfähig und noch weniger die Bauaufsicht.

4. Ist die schuldhafte Verletzung der Bauaufsichtspflicht für einen Bauwerkschaden mitursächlich, so führt dies zur vollen Haftung des Architekten gegenüber dem Auftraggeber. Mithin kann bereits eine Mitursächlichkeit zur vollen Haftung führen.

5. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich nicht auf die geringeren Kosten einer Ersatzlösung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg nicht herbeiführt. Der Besteller muß sich nicht darauf verweisen lassen, daß der durch eine nicht vertragsgemäße Nachbesserung verbleibende Minderwert durch einen Minderungsbetrag abgegolten wird. Zu den zu ersetzenden Kosten können deshalb die Abbruchkosten und die Kosten des Wiederaufbaus gehören.

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IBRRS 2003, 2393
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Pflichten des Architekten bei Genehmigungsplanung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2002 - 7 U 140/00

1. Ein Planungsfehler liegt nur vor, wenn die Planung nicht mehr sachgerecht ist und nicht schon dann, wenn eine andere als die objektiv bestmögliche Planung gewählt wurde.*)

2. Offen bleiben kann, ob der Architekt im Wege der Prognose sicher Vor- und Nachteile jeglicher Planung für die Vermarktung eines Objekts vorhersehen muss. Selbst wenn den Architekten die Pflicht trifft, zur Erreichung eines Bauziels die notwendigen Ausnahmegenehmigungen zu beantragen, so gilt dies nur dann, wenn er mit einiger Sicherheit davon ausgehen kann, dass eine solche Ausnahme bewilligt wird und diese Vorteile bringt.*)

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IBRRS 2003, 2388
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Getrennte Honorarabrechnung bei mehreren Objekten?

KG, Urteil vom 11.02.2003 - 15 U 366/01

Mehrere selbständig abzurechnende Objekte können auch dann vorliegen, wenn dafür ein einheitlicher Vertrag geschlossen wurde, diese einem gemeinsamen, übergeordneten Zweck dienen und dafür eine einheitliche Genehmigungsplanung gefertigt wurde.

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IBRRS 2003, 2387
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Beweiswürdigung im Bauprozess

BGH, Urteil vom 10.07.2003 - VII ZR 8/02

Zur notwendigen Auseinandersetzung mit sachverständigen Stellungnahmen und Berücksichtigung des Ansehens von Sachverständigen in Bauprozessen.

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IBRRS 2003, 2362
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Eingliederung einer Bauträgergesellschaft in ein Architekturbüro?

BFH, Urteil vom 03.04.2003 - V R 63/01

Die für die umsatzsteuerrechtliche Organschaft erforderliche wirtschaftliche Eingliederung kann bereits dann vorliegen, wenn zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft aufgrund gegenseitiger Förderung und Ergänzung mehr als nur unerhebliche wirtschaftliche Beziehungen bestehen; insbesondere braucht die Organgesellschaft nicht wirtschaftlich vom Organträger abhängig zu sein.*)

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IBRRS 2003, 2348
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nachbesserung trotz Fertigstellung des Bauwerks?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2002 - 22 U 111/01

1. Ein Mängelbeseitigungsanspruch gegen den Architekten wegen eines Planungs- und Überwachungsfehlers ist regelmäßig zu verneinen, wenn das Bauwerk fertiggestellt ist und der Planungsfehler sich bereits im Bauwerk verkörpert hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Auftraggeber den Architekten in diesen Fällen, wenn und soweit dafür die weiteren Voraussetzungen vorliegen, ohne weiteres auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

2. Wenn allerdings einem Generalunternehmer sowohl die gesamten Architektenleistungen (Planung und Bauüberwachung) als auch die Bauausführung übertragen sind, also auch die Mängelbeseitigung in einer Hand liegt, kann auch auf Seiten des Auftragnehmers ein Interesse an der Mängelbeseitigung nach Fertigstellung des Bauvorhabens fortbestehen.

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IBRRS 2003, 2346
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Was beinhalten die Leistungsphasen 1-4?

OLG Oldenburg, Urteil vom 10.12.1997 - 2 U 115/94

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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