Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
2955 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2004, 1375
OLG Oldenburg, Urteil vom 10.06.2003 - 2 U 13/03
1. Eine Pauschalhonorarvereinbarung unterhalb der Mindestsätze ist nur bei Vorliegen eines Ausnahmefalles möglich. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn ein Architekt für einen Bauherrn im zeitlichen Zusammenhang drei Bauvorhaben auf verschiedenen Grundstücken plant. Eine mögliche Honorarminderung ergibt sich aus § 22 HOAI.
2. Ein Architekt ist nicht verpflichtet Änderungen der Ausführungsplanung durchzuführen, wenn der Bauherr sich weigert, einen schriftlichen Auftrag zu erteilen. Dieses Recht steht dem Architekten auf jeden Fall dann zu, wenn der Bauherr klar zum Ausdruck bringt, dass die geänderte Leistung von ihm nicht bezahlt wird.
IBRRS 2004, 1347

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.01.2004 - 5 U 404/03
1. Mit einer prozessualen Erledigungserklärung wird nicht immer ein Anerkenntnis im Sinne von § 5 Nr. 5 AHB abgegeben.*)
2. Die Erklärung des Einverständnisses der vorläufigen Verrechnung von Gewährleistungsansprüchen mit Honorarforderungen durch einen Architekten verletzt das Anerkenntnisverbot, wenn sie lediglich mit dem Vorbehalt verbunden wird, damit "kein volles Schuldanerkenntnis" abgeben zu wollen.*)

IBRRS 2004, 1340

BGH, Urteil vom 27.05.2004 - III ZR 433/02
Zur Frage, wann ein triftiger (wichtiger) Grund vorliegt, der eine Gemeinde, die einen Architektenwettbewerb für ein öffentliches Bauvorhaben durchgeführt hat, berechtigt, sich von der Zusage zu lösen, dem Preisträger weitere Architektenleistungen für das Objekt zu übertragen (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 88, 373 und vom 22. Januar 1987 - III ZR 281/85 = NJW 1987, 2369).*)

IBRRS 2004, 1325

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2004 - 5 U 149/03
Ein Rechtsanwalt, der beauftragt ist, den Anspruch seines Mandanten auf Zahlung von Architektenhonorar einzuklagen, muss grundsätzlich auch die Frage einer Sicherung des Honoraranspruches durch Eintragung einer Sicherungshypothek und den Antrag auf Erlass einer hierauf gerichteten einstweiligen Verfügung ansprechen und im Blick halten.*)
Wenn er beauftragt wird, eine einstweilige Verfügung zu beantragen, hat er im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit für eine nach den Umständen des Einzelfalles rechtzeitige Antragstellung zu sorgen.*)

IBRRS 2004, 1280

OLG Köln, Urteil vom 29.07.2003 - 24 U 129/02
1. Eine als Kündigung aus wichtigem Grund bezeichnete Erklärung kann als Rücktritt vom Vertrag ausgelegt werden. Dies gilt selbst dann, wenn das Kündigungsschreiben von einem Anwalt formuliert worden ist.
2. Auch der grundsätzlich zurückwirkende Rücktritt kann im Einzelfall auf den noch unerledigten Teil des Vertrags beschränkt und damit praktisch als eine Kündigung behandelt werden.
3. Der auf die Vorschrift des § 636 BGB a.F. gestützte Rücktritt stellt an den Auftraggeber geringere Anforderungen als eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund; er ist damit in dieser Hinsicht für den Auftraggeber günstiger.

IBRRS 2004, 1191

BGH, Urteil vom 15.04.2004 - VII ZR 397/02
Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages über Bauplanung und Bauüberwachung für ein Einfamilienhaus mit Souterrainwohnung, daß die Verjährung mit der Bezugsfertigkeit beginnt, so ist diese Vereinbarung dahin auszulegen, daß die Bezugsfertigkeit jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn die als Zugang zur Souterrainwohnung vorgesehene Außentreppe noch nicht fertiggestellt ist.*)
IBRRS 2004, 1166

LG Bonn, Urteil vom 02.12.2003 - 18 O 271/03
1. Der einem Ingenieur gegenüber dem Bauherrn grundsätzlich zustehende Auskunftsanspruch zwecks Ermittlung der anrechenbaren Kosten, damit er das gesetzliche Honorar nach §§ 8, 62 ff HOAI berechnen kann, besteht im Falle der Vereinbarung eines Pauschalhonorars mangels eines berechtigten Informationsinteresses nicht.*)
2. Ein Ingenieur ist an eine einmal erteilte Schlussrechnung, mit der er die Mindestsätze nach der HOAI unterschreitet, gebunden, wenn er mit der Schlussrechnung einen Vertrauenstatbestand begründet und der Auftraggeber sich in berechtigtem Vertrauen auf die Entgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise eingerichtet hat. Dabei müssen in jedem Einzelfall die Interessen des Ingenieurs und die des Auftraggebers umfassend geprüft und gegeneinander abgewogen werden (vgl.: BGH 7.ZS. - NJW 1993, 559 ff., 1993, 661 f; BGHZ 136, 1 ff).*)
3. Eine Schlussrechnung, an die die Bindungswirkung anknüpft, liegt vor, wenn die Rechnung als solche bezeichnet ist und von dem Auftraggeber bei verständiger Würdigung so aufgefasst werden musste, dass der Ingenieur mit dieser seine vertraglich geschuldeten Leistungen abschließend berechnen wollte ( vgl. BGH NJW 1993, 659 ff, 660).*)
4. Die Bindungswirkung einer Schlussrechnung ist regelmäßig anzunehmen, wenn mit ihr das schriftlich vereinbarte Pauschalhonorar abgerechnet wird, der Auftraggeber die Rechnung ohne Beanstandungen begleicht und der Ingenieur eine Mehrforderung auf der Grundlage der §§ 8, 62 ff HOAI innerhalb eines Zeitraumes von mehr einem Jahr nicht geltend macht.*)
5. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Bauherrn entfällt nicht schon aus der Erwägung, die Schlussrechnung beruhe auf einer unwirksamen Honorarvereinbarung (BGHZ 136, 1 ff); einem Ingenieur ist aufgrund der Bestimmung des § 4 HOAI nicht gehindert, seiner Schlussrechung ein die Mindestsätze unterschreitendes Honorar zugrunde zu legen ( vgl. BGH NJW 1993, 661, 662).*)
6. Ein auf dem Bausektor seit Jahrzehnten tätiges Wohnungsbauunternehmen als Auftraggeber ist nicht weniger schutzwürdig.*)

IBRRS 2004, 1144

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2003 - 21 U 24/03
1. Der Architekt muss spätestens im Rahmen der Vorplanung (Leistungsphase 2 nach § 15 HOAI) die finanziellen Möglichkeiten des Auftraggebers ermitteln und dementsprechend den wirtschaftlichen Rahmen des Bauvorhabens abstecken. Ein allgemeine Verpflichtung, die Vermögensinteressen des Auftraggebers zu wahren, trifft ihn hingegen grundsätzlich nicht.*)
2. Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung dieser originären Vertragspflichten obliegt es dem Architekten darüber hinaus als vertragliche Nebenpflicht, den Auftraggeber auf die sich aus dem Spannungsverhältnis zwischen den kalkulierten Baukosten und der Finanzierung des Bauvorhabens ergebenden wirtschaftlichen Risiken hinzuweisen, sofern er nach den Umständen nicht davon ausgehen darf, dass der Auftraggeber sich dieser Risiken bewusst ist und sie in seine Planungen einbezogen hat.*)
3. Trifft der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Realisierung des Bauvorhabens erkennbar risikobehaftete, im Ergebnis für ihn wirtschaftlich ungünstige Entscheidungen, so muss er sich trotz unzureichender Hinweistätigkeit des Architekten im Einzelfall ein u.U. erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen.*)

IBRRS 2004, 1143

OLG Hamm, Urteil vom 16.10.2003 - 21 U 18/03
1. Eine prüffähige Schlussrechnung ist Fälligkeitsvoraussetzung für den Architektenlohn, auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Architektenvertrages.
2. Stellt der Auftraggeber eine Architektenrechnung als im Ergebnis sachlich und rechnerisch richtig außer Streit, so kann er eine mangelnde Prüffähigkeit der Rechnung nicht mehr einwenden.
3. Richtet sich die Honorarrechnung an eine bauerfahrene Person, kann bei nicht vollständig erbrachten Leistungen die Angabe abgestufter Prozentsätze reichen, weil sich aus ihnen ergeben kann, weichen Anteil der Architekt bezüglich einzelner Grundleistungen erbracht haben will.

IBRRS 2004, 1083

LG Oldenburg, Urteil vom 27.11.2003 - 5 O 2434/01
1. Dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB genügt es nicht, wenn das Schriftstück nur mit einer Paraphe unterzeichnet wird. Eine Paraphe stellt keine wirksame Namensunterschrift dar.
2. Dass eine Rechnung möglicherweise inhaltlich falsch ist, ist solange unschädlich, wie das System der HOAI eingehalten wurde.
3. Zu den anrechenbaren Kosten gehören die Kosten für diejenigen Baumaßnahmen, für die der Architekt planerische oder betreuerische Leistungen erbringen muß.
4. Leistungen zum Ausbau bestehender Gebäude erfordern, bezogen auf den Wert der Planungsaufgabe, nahezu regelmäßig mehr Aufwand an Zeit und Arbeit als die Objektplanung von Gebäuden.

IBRRS 2004, 1006

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2004 - 23 U 65/03
1. Bei einem unbezifferten Feststellungsantrag ist ein Grundurteil regelmäßig nicht zulässig. Wird bei einer Schadensersatzklage ein Zahlungsantrag mit einem Antrag auf Feststellung der weitergehenden Schadensersatzpflicht verbunden, so ist deshalb in aller Regel ein Grundurteil hinsichtlich des Zahlungsantrags mit einem Teilurteil hinsichtlich des Feststellungsantrags zu verbinden.*)
2. Bei einem Werkvertrag scheitert die Annahme eines Organisationsverschuldens des Architekten, das zu einer dreißigjährigen Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs des Bestellers führen kann, nicht daran, dass der Architekt die geschuldete Bauüberwachung nicht arbeitsteilig organisiert, sondern selbst wahrnimmt.
3. Über die Rechtsfigur des Organisationsverschuldens soll nicht erreicht werden, dass der Architekt auch bei Fahrlässigkeit im Rahmen einer Verjährungsfrist von 30 Jahren haftet (wie OLG Hamm, BauR 2002, 1706, 1708).*)
4. Der mit der Bauaufsicht beauftragte Architekt ist verpflichtet, die Mangelfreiheit des Baus zu überwachen, die Ursachen erkennbar gewordener Baumängel aufzuklären und den Bauherrn entsprechend zu unterrichten. Dabei handelt es sich nicht um eine Nebenpflicht, sondern um die Hauptpflicht aus dem Architektenvertrag (wie LG Deggendorf BauR 2002, 339). Ansprüche gegen den Architekten, der dieser Pflicht fehlerhaft nachkommt, können sich daher nur aus § 635 BGB mit der Verjährungsfrist des § 638 BGB (fünf Jahre) ergeben und nicht aus positiver Vertragsverletzung mit der Folge einer dreißigjährigen Verjährungsfrist.*)
5. Jedenfalls würde ein derartiger Anspruch aus positiver Vertragsverletzung der fünfjährigen Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 638 Abs. 1 BGB unterliegen.*)
IBRRS 2004, 0983

LG Oldenburg, Urteil vom 10.01.2003 - 6 O 2429/02
1. Das Kopplungsverbot (MRVG Art. 10 § 3 Satz 1) greift auch dann ein, wenn es sich beim Käufer um eine Projektentwicklungsgesellschaft handelt, der es maßgeblich auf die Übernahme einer "fertigen" Planungs- und Projektierungsleistung ankommt.
2. Bei einer Projektentwicklungsgesellschaft ist davon auszugehen, dass sie Kenntnis von der Vorschrift des Art. 10 § 3 Satz 1 MRVG hat, so dass sie sich wegen § 814 BGB in der Regel nicht auf die Unwirksamkeit eines Kopplungsvertrages berufen kann.
3. Beruft sich der Käufer eines Kopplungsgeschäftes mehr als acht Jahre nach Vertragsschluss auf die Unwirksamkeit des Geschäfts, liegt in der Regel ein Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben (BGB § 242) vor.

IBRRS 2004, 0919

OLG Celle, Urteil vom 17.07.2003 - 14 U 83/01
Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, so verhält sich der Architekt, der später nach den Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.

IBRRS 2004, 0895

VG Schleswig, Urteil vom 10.02.2004 - 2 A 62/03
Richtet sich der Jahresbeitrag für Pflichtmitglieder einer Architektenkammer nach der Jahreslohnsumme und ist der Architekt Mitglied zweier Architektenkammern in unterschiedlichen Ländern und unterhält zwei Büros, so ist für die Bemessung des Kammerbeitrags nach der Jahreslohnsumme nur auf die Jahreslohnsumme abzustellen, die im Gebiet der diesbezüglich beitragserhebenden Architekten- und Ingenieurkammer anfällt.

IBRRS 2004, 0866

OLG Celle, Urteil vom 11.12.2003 - 14 U 126/03
Rät der Architekt seinem Auftraggeber, wegen eines von ihm behaupteten Mangels ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Bauunternehmer geltend zu machen, haftet der Architekt auf Ersatz der Prozesskosten, wenn sich der Mangel im Prozess des Bauunternehmers gegen den Auftraggeber nicht bewahrheitet.

IBRRS 2004, 0795

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.08.2003 - 1 U 757/00
1. Zu der Frage, ob ein Fertigstellungstermin vereinbart wurde.
2. Übernimmt der Architekt die örtliche Bauaufsicht und Objektbetreuung, so hat er für diejenigen Mängel des Bauwerkes einzustehen, die durch eine objektiv mangelhafte Erfüllung seiner Planungs- und/oder Überwachungsaufgabe verursacht wurden.
3. Der geschädigte Bauherr hat grundsätzlich den Planungsfehler oder die Verletzung der Objektüberwachungspflicht und deren Ursächlichkeit für den Bauwerksmangel darzulegen und zu beweisen. Allerdings können dem Bauherrn Erleichterungen hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zugute kommen.
4. Soweit die Mängel des Bauwerkes auf Planungsfehlern beruhen, ist eine Nachbesserung objektiv nicht mehr möglich, da sich der Mangel - fehlerhafter Plan - bereits im Bauwerk verkörpert hat und durch Nachbesserung der Planung nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann. Auch soweit die Mängel auf Überwachungsfehlern beruhen, gilt nichts anderes, da die fehlerhafte Aufsicht des Architekten sich bereits in dem Werk verkörpert hat. Das Architektenwerk als solches kann nach der Errichtung des Bauwerks nicht mehr nachgebessert werden; eine Nachbesserung in Bezug auf Aufsichtsfehler des Architekten ist vielmehr objektiv unmöglich.
5. Der Umfang der Bauaufsichtspflicht lässt sich weder sachlich noch zeitlich generell bestimmen, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Bedeutung und Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Arbeiten zu berücksichtigen. Übereinstimmung besteht darüber, dass den örtlichen Bauführer in Bezug auf handwerkliche Selbstverständlichkeiten bei allgemein üblichen, gängigen, einfachen Arbeiten keine Überwachungspflicht trifft.
6. Die Ansprüche des Auftraggebers gegen den Architekten und den Auftragnehmer wegen eines Baumangels sind gleichrangig und voneinander unabhängig. Eine nur subsidiäre Haftung des Architekten besteht nicht. Es bleibt dem Auftraggeber grundsätzlich überlassen, ob er wegen des Mangels am Bauwerk den Auftragnehmer oder den Architekten, der seine Pflichten verletzt hat, oder beide in Anspruch nimmt.

IBRRS 2004, 0791

KG, Urteil vom 18.11.2003 - 7 U 132/03
1. Die in DIN 276 in der Kostengruppe 457 aufgeführten Datennetze sind Bestandteil der Anlagegruppe Elektrotechnik im Sinne des § 68 Nr. 3 HOAI.*)
2. Sofern nicht nur die Planung eines isolierten Datennetzes in Auftrag gegeben wird, sind die Datenendgeräte integraler Bestandteil der Planungsleistung und daher bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach Maßgabe des § 69 Abs. 3 HOAI zu berücksichtigen.*)
3. Zu den Voraussetzungen, unter denen in einem Ingenieurvertrag das Honorar frei vereinbart werden kann.*)
IBRRS 2004, 0777

OLG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2004 - 11 W 4/03
Der Architekt kann sich auf die Nichtigkeit einer unterhalb der Mindestsätze der HOAI getroffenen mündlichen Honorarvereinbarung nach Treu und Glauben nur dann nicht berufen, wenn eine Mehrzahlung für den Bauherrn "schlechthin untragbar" ist.

IBRRS 2004, 0764

KG, Urteil vom 12.02.2004 - 4 U 162/02
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen einen Architekten wegen Verletzung seiner Überwachungspflichten beginnt bei Übertragung der Vollarchitektur (Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 HOAI) grundsätzlich erst mit Beendigung der Leistungsphase 9 zu laufen.*)
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach deren Inhalt die Verjährungsfrist für diese Ansprüche bereits mit Abnahme des Bauwerks zu laufen beginnt, verstoßen gegen § 11 Nr. 10 f. des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen a.F. (AGB-Gesetz) (jetzt: § 309 Nr. 8 b ff BGB).*)
3. Anderes kann gelten, wenn die Parteien in dem Architektenvertrag die Möglichkeit von Teilabnahmen der Architektenleistungen vereinbart haben, was auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich ist, und die unter Ziffer 2 genannte Klausel in der Weise ausgelegt werden kann, dass die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen den Architekten wegen eines Überwachungsverschuldens im Rahmen seiner Verpflichtung aus § 15 Leistungsphase 8 nach Teilabnahme sämtlicher im Rahmen dieser Leistungsphase erbrachten Architektenleistungen zu laufen beginnt.*)

IBRRS 2004, 0748

KG, Urteil vom 22.03.2004 - 24 U 57/01
1. Zu der Frage, wann ein Mitarbeiter im Einverständnis des Unternehmens handelt.
2. Der Abschluss des Architektenvertrages bedarf grundsätzlich keiner Form. Jeder, der die Dienste eines Architekten in Anspruch nimmt, schließt regelmäßig einen Architektenvertrag ab und muss demgemäß mit einer Vergütungspflicht rechnen. Dies gilt um so mehr, wenn die verlangte Leistung mit Arbeitsaufwand oder Kosten verbunden ist. Solche Leistungen werden in der Regel nicht unentgeltlich erbracht.
3. Für die Unentgeltlichkeit ist der Besteller darlegungs- und beweispflichtig.
4. Wird ein Architekt ausdrücklich aufgefordert, Architektenleistungen zu erbringen, ist von einer vertraglichen Bindung und damit von einer nach der HOAI zu vergütenden Tätigkeit auszugehen. Dass die Parteien keine Vergütungsvereinbarung getroffen haben, ist im Hinblick auf § 632 Abs. 2 BGB unschädlich.
5. Die Bauvoranfrage (Bauvorbescheid) wird als isolierte besondere Leistung nicht von der HOAI erfasst. Die HOAI enthält in § 5 Abs. 4 und 5 eine Honorarbestimmung für besondere Leistungen nur insoweit, als diese zu den Grundleistungen hinzu- oder an ihre Stelle treten. Beides ist beidem Bauvorbescheid nicht der Fall.
6. Demgemäß ist die Üblichkeit der Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB nach allgemeinen Kriterien zu bestimmen. Üblich ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt. Vergleichsmaßstab sind Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs.
7. Grundsätzlich ist bei der Frage der Üblichkeit der Vergütung wiederum auf das Preisrecht der HOAI Bezug zu nehmen, da diese für eine Vielzahl von Einzelfällen nach bestimmten im Voraus festgelegten Parametern die übliche Vergütung des Architekten bestimmt.
IBRRS 2004, 0571

OLG Frankfurt, Urteil vom 04.02.2004 - 1 U 52/03
1. Ein nur mit der Ausschreibung, der Vergabe und der Bauaufsicht betrauter Architekt muss eigenverantwortlich prüfen, ob die ihm zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen mit der Baugenehmigung und den Regeln der Baukunst vereinbar sind. Die Anforderungen an diese Überprüfung reduzieren sich nicht dadurch, dass die Planungsunterlagen von dritter Seite stammen. Eine Verletzung dieser Verpflichtung begründet die Haftung des Architekten gegenüber seinem Auftraggeber (Außenverhältnis).*)
2. Wenn sich die Pflichtverletzung des Architekten auf das Unterlassen dieser Prüfung beschränkt, haftet der planende Architekt im Innenverhältnis allein. (§ 254 BGB, § 426 BGB)*)

IBRRS 2004, 0557

OLG Celle, Urteil vom 10.07.2003 - 14 U 263/02
Durch einen Rahmenvertrag, der bestimmt, dass der vertragsschließende Architekt und kein anderer für den Fall der Durchführung von Bauvorhaben die dafür erforderlichen Architektenleistungen übertragen erhalten wird, wird keine Verpflichtung begründet, die in Aussicht gestellten Baumaßnahmen auch tatsächlich durchzuführen, und insbesondere auch keine Garantie oder Verpflichtung, dass der Architekt eine bestimmte Mindestzahl an Aufträgen erteilt bekommen wird. wird daher ein Bauvorhaben, das unter den Rahmenvertrag fallt, nicht durchgeführt, kann von vornherein keine Schadensersatzverpflichtung entstehen.*)

IBRRS 2004, 0545

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.01.2003 - 8 U 67/02
Nach § 8 HOAI ist eine prüffähige Schlussrechnung Voraussetzung für die Fälligkeit des Honorars. Das Erfordernis der Prüffähigkeit soll den Auftragnehmer in die Lage versetzen, die Rechnung zu prüfen und die Richtigkeit der einzelnen Ansätze zu beurteilen.

IBRRS 2004, 0541

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.04.2003 - 3 O 861/99
1. Nach § 2 Abs. 1 UrhG gehören zu den grundsätzlich schutzfähigen Werken solche der Wissenschaft, der Literatur und Kunst. Bei Bauanlagen kommt es nicht darauf an, daß der Bau bislang nicht realisiert wurde. Nach allgemeiner Ansicht können auch Planentwürfe und Zeichnungen Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG - und nicht nur im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG - sein, wenn sie hinreichend die Vorstellung des Schöpfers von der wesentlichen Raumform des geplanten Baukörpers vermitteln.
2. Für die Frage, inwieweit sich die Planung eines Klägers vom üblichen Architektenschaffen abhebt, kommt es nicht auf die Auffassung eines auf dem Gebiet der Architektur tätigen Fachmannes an, sondern auf den ästhetischen Eindruck, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es deshalb nicht.
3. Werden Urheberrechte von Architekten verletzt, können zur Ermittlung dieses Wertes die Honorarsätze der HOAI zwar nicht unmittelbar übernommen werden. Die Honorarordnung bietet jedoch einen verläßlichen Maßstab für die Höhe üblicher Nutzungsentgelte
IBRRS 2004, 0366

LG Verden, Urteil vom 12.08.2002 - 4 O 69/01
Wird ein Sachverständiger in einem Rechtsstreit über Architektenhonorar mit der Bewertung der zutreffenden Honorarzone nach § 11 HOAI beauftragt, dann kann er hierfür die Zielbaummethode anwenden, die in der Rechtsprechung vielfach als zur Erläuterung gutachterlicher Ergebnisse geeignet anerkannt ist.

IBRRS 2004, 0337

OLG Hamburg, Urteil vom 07.11.2003 - 1 U 108/02
1. Nimmt der Auftraggeber eine Eventualposition in Anspruch, muss er sie bei seinem Vertragspartner abrufen, es sei denn, er entzieht ihm den Auftrag. Nur in diesem Sinne ist eine Eventualposition als "Angebotsblanken" zu begreifen, für deren Ausführung es einer Anordnung des Auftraggebers bedarf.
2. Der Architekt kann gegenüber einem Auftragnehmer Erfüllungsgehilfe des Auftragsgebers sein, soweit es darum geht, Vertragspflichten nachzukommen, welche der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer hat.
3. Eine allgemeine Verpflichtung der Architekten, in jeder Hinsicht die Vermögensinteressen des Bauherrn wahrzunehmen und unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten "so kostengünstig wie möglich“ zu bauen, besteht nicht.
IBRRS 2004, 0334

OLG Dresden, Urteil vom 10.02.2004 - 20 U 1697/03
1. Im Recht der Vergabe öffentlicher Aufträge ist seit langem und unabhängig von der Anwendbarkeit der Nachprüfungsregeln des GWB anerkannt, dass eine Ausschreibung grundsätzlich ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis schafft, welches für die übrigen Verfahrensbeteiligten einen Anspruch gegenüber dem Auftraggeber auf Beachtung der seiner Ausschreibung zu Grunde liegenden Vergabevorschriften begründet.
2. Die Vergabestelle muss die vorab bekannt gemachten Auswahlkriterien vollständig anwenden und ist gleichzeitig auf diese Kriterien beschränkt, darf also darüber hinaus keine weiteren, nicht zuvor angekündete Kriterien zur Auswahlwertung heranziehen.
3. Das Auswahlverfahren und die daraus abgeleitete Auswahlentscheidung müssen generell erkennen lassen, aufgrund welcher konkreten Tatsachenerwägungen ein Bewerber ausgewählt und ein anderer abgelehnt worden ist. Eine solche Transparenz ist vergaberechtlich auch dann geboten, wenn man der Vergabestelle insoweit einen Bewertungsspielraum zubilligt.
4. Der Kläger eines zivilrechtlichen Schadensersatzprozesses darf die im vorangegangenen Nachprüfungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse in den Prozess einführen, auch wenn er am Nachprüfungsverfahren nicht beteiligt war.
5. Liegt die Mangelhaftigkeit der Bewerberauswahl auf der Hand, so darf der Auftraggeber, gerade weil diese Mängel bei einem "unter dem Dach des Verhandlungsverfahrens" durchgeführten Planungswettbewerb unmittelbar auf diesen durchschlagen, den Wettbewerb nicht auslösen und damit Aufwendungen der Wettbewerbsteilnehmer verursachen, von denen aus Rechtsgründen von Anfang an feststeht, dass sie sinnlos sind.
6. "Freischwebenden" Gutachtenverfahren, bei denen mehrere Büros aufgefordert werden, Planungsvorschläge für die Lösung einer bestimmten Bauaufgabe zu erarbeiten, mag es grundsätzlich geben; solange aber ein Beschaffungsvorhaben wirksam ausgeschrieben ist, darf es nur in dem dadurch von der Vergabestelle selbst vorgegebenen Rahmen nach den danach einschlägigen Vergaberegeln in Auftrag gegeben werden.
7. Mit dem Sinn dieser Regeln wäre es offenkundig unvereinbar, den Auftragsgegenstand oder Teile davon außerhalb des Vergabeverfahrens bearbeiten zu lassen. Das gilt erst recht, wenn der Auftraggeber die Ergebnisse dieser Bearbeitung anschließend im Vergabeverfahren zu verwenden beabsichtigte.
8. In den Konstellationen einer irrealen Amortisationschance, deretwegen jeder Teilnehmer Kosten nicht aufgewendet hätte, ist jeder Bewerber oder Bieter zur Geltendmachung seiner "umsonst" getätigten Aufwendungen legitimiert, weil er das Kostenrisiko nur wegen einer seinen Aufwendungen äquivalenten Chance eingeht, an der es gerade fehlt, wenn das Vergabeverfahren - oder der Verfahrensabschnitt, in dem die Kosten ausschließlich entstanden sind - mit einem "Anfangsfehler" behaftet ist, der einer Vergabenachprüfung nicht standhält.
9. Ein Schadensersatzverlangen ist nicht daran gebunden, dass der Bieter zuvor über ein - erfolgloses - Nachprüfungsverfahren versucht hat, den Eintritt seines Schadens zu verhindern; eine "Pflicht zur Nachprüfung" lässt sich dem Gesetz ausdrücklich nicht entnehmen.
10. Der Bieter ist mit seinem Schadensersatzverlangen nicht der Höhe nach auf die dem Gutachtenverfahren zu Grunde liegende pauschale Aufwandsentschädigung beschränkt. Denn diese Begrenzung wirkt sich (nur) bei einem rechtmäßigen Gutachtenverfahren aus, nicht aber wenn dieses Verfahren von Anfang an so nicht hätte stattfinden dürfen und die streitbefangenen Aufwendungen des Bieters gerade aus diesem Grunde von Anfang an sinnlos waren.

IBRRS 2004, 0309

LG Essen, Urteil vom 06.02.2003 - 4 O 296/02
1. Eine Pflicht zur Aufklärung über die Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Honorarvereinbarung besteht nicht generell, sondern nur dann, wenn "besondere Umstände" vorliegen.
2. Der Architekt verstößt aber nur dann gegen Treu und Glauben, wenn er nach unwirksamer Honorarvereinbarung später nach den Mindestsätzen abrechnen will, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.

IBRRS 2004, 0308

OLG Hamm, Urteil vom 02.12.2003 - 21 U 115/03
1. Der Architekt ist an seine erste Rechnung nur dann gebunden, wenn eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass er mit der Schlussrechnung einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat und der Auftraggeber sich in berechtigtem Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise eingerichtet hat, so dass ihm die Zahlung des Mehrbetrages nicht zugemutet werden kann.
2. Diese Grundsätze sind auch auf eine Honorarvereinbarung übertragbar, die deshalb unwirksam ist, weil die Mindestsätze in nicht zulässiger Weise unterschritten worden sind.

IBRRS 2004, 0287

LG Frankenthal, Urteil vom 18.02.2003 - 1 HK O 252/02
1. Die Bezeichnung „Architekt“ auf einem Briefkopf darf nur von Personen geführt werden, die unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen sind.
2. Der Schutz dieser Berufsbezeichnung ist gemäß § 3a ArchG-RP auch von einem Zusammenschluss von Architekten in eine GmbH zu beachten. Die in § 3 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen darf die GmbH nur verwenden, wenn sie in der Architektenliste eingetragen ist.
3. Der weitere Zusatz "Ingenieurgesellschaft im Bauwesen" auf dem Briefkopf ändert nichts daran, dass der angesprochene Geschäftsverkehr in der Werbung eine Umschreibung einer persönlichen Qualifikation, nicht lediglich einer Umschreibung des Tätigkeitsgebietes, sieht, was im Wettbewerb irreführend und somit unzulässig ist.

IBRRS 2004, 0286

OLG München, Urteil vom 20.11.2003 - 29 U 3416/03
Ein Architekt, der von einer Gemeinde den Zuschlag für die Erschließung eines Gewerbegebiets erhalten hat, kann von der Architektenkammer oder Mitbewerbern nicht aufgrund eines bloßen Verdachts des Unterschreitens der Mindestsätze der HOAI abgemahnt werden. Das gilt auch dann, wenn er sich auf Aufforderung weigert, den Vertragsinhalt offenzulegen. Eine Beweiserleichterung (Beweis des ersten Anscheins) kommt nicht in Betracht.

IBRRS 2004, 0270

LG Berlin, Urteil vom 02.10.2003 - 5 O 499/02
Die Durchführung einer Bauvoranfrage spricht nicht zwingend für die Erteilung eines Auftrages durch schlüssiges Verhalten. Die Grenze zum Abschluss eines bindenden Vertrages wird für jedermann erst erkennbar dort erreicht, wo der Architekt absprachegemäß in die konkrete Planung übergeht.

IBRRS 2004, 0240

KG, Urteil vom 24.10.2002 - 10 U 2166/99
1. Der Erwerb der Anteile an einer Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts ist kein Grundstückserwerb im Sinne von Art. 10 § 3 MRVG.
2. Die Erstattung der vom Verkäufer bereits bezahlten grundstücksbezogenen Architektenkosten verstößt nicht gegen Art. 10 § 3 MRVG.

IBRRS 2004, 0239

LG Arnsberg, Urteil vom 01.08.2003 - 1 O 560/00
Eine gesonderte Hinweispflicht des Architekten in Bezug auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen Wartung und Reinigung von Dachabläufen ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn der Geschäftsführer des Auftraggebers eine eigene Kenntnis von der Erforderlichkeit dieser Arbeiten hat.

IBRRS 2004, 0236

OLG Celle, Urteil vom 22.01.2004 - 14 U 114/03
Zur Frage, wann die Berufung darauf, dass ein Pauschalfestpreis wegen Nichteinhaltung der Schriftform (§ 4 Abs. 1 HOAI) unwirksam sei, gegen Treu und Glauben verstößt.*)

IBRRS 2004, 0195

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.03.2003 - 2 U 46/02
1. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme zu laufen (§ 638 Abs. 1 S. 2 BGB [a.F.]). Diese kann förmlich, aber auch konkludent geschehen. Dabei wird in der vorbehaltlosen Zahlung der geschuldeten Vergütung regelmäßig eine konkludente Abnahme gesehen, denn dadurch bringt der Auftraggeber zum Ausdruck, dass er die vom Unternehmer erbrachte Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht hinnimmt.
2. Bei einem nicht vollendeten Werk, weil etwa die Leistung der Objektüberwachung noch aussteht, kommt eine konkludente. Abnahme in der Regel, wenn nicht eine Teilabnahme ausdrücklich vereinbart ist, nicht in Betracht.
3. Eine Verjährungshemmung tritt gemäß § 639 Abs. 2 BGB [a.F.] ein, wenn sich der Unternehmer im Einverständnis mit dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels oder seiner Beseitigung unterzieht. Dies rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt, dass der Unternehmer beim Besteller den Eindruck erweckt, er werde sich um den Mangel kümmern, sodass ein weiteres Vorgehen einstweilen nicht veranlasst ist.

IBRRS 2004, 0190

LG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2003 - 3 O 93/03
1. Die Prüfung von wasserrechtlich zulässigen Anschlüssen stellt kein spezifisches Sonderwissen dar, dass einer allgemeinen Prüfpflicht des Architekten entzogen wäre. Der Architekt darf die Vorgaben des Fachplaners nicht ungeprüft übernehmen. Er muß auf der Basis des Kenntnisstands eines durchschnittlichen Architekten mögliche Probleme erkennen und durch Nachfrage klären.
2. Nur für den Fall, dass ein Bauherr einen Sonderfachmann beauftragt und dieser einen Fehler macht, haftet der bauplanende Architekt nicht für den dadurch verursachten Schaden, wenn er sich an die vorgegebenen Werte des Sonderfachmannes hält.

IBRRS 2004, 0186

OLG Rostock, Urteil vom 13.11.2003 - 7 U 75/02
Der planende Architekt kann dem Grundstücksnachbarn trotz Beauftragung von Sonderfachleuten für durch Gründungsarbeiten am Nachbarhaus entstandene Schäden wegen berufsspezifischer Sorgfaltspflichtverletzung haften.

IBRRS 2004, 0185

LG Krefeld, Urteil vom 04.12.2003 - 5 O 206/99
1. Ist die Überwachungspflicht einer Bauleistung festgestellt, spricht beim Vorliegen eines Baumangels der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er auch auf einen Mangel des Architektenwerkes zurückzuführen ist.
2. Dieser Anscheinsbeweis kann nicht dadurch erschüttert werden, dass der Architekt pauschal vorträgt, die Baustelle sei regelmäßig kontrolliert worden und bei der Ausführung von wichtigen Arbeiten sei er ständig anwesend gewesen.

IBRRS 2004, 0137

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.12.2003 - 4 U 53/03
Die für eine Pauschalpreisvereinbarung im Architektenvertrag erforderliche Schriftform ist nur gewahrt, wenn beide Vertragspartner die Vereinbarung eigenhändig unterschrieben haben. Eine Pauschalpreisvereinbarung ist unwirksam, wenn die Mindestsätze der HOAI unterschritten werden. In diesem Fall gelten die Mindestsätze als vereinbart. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Architekt nach Treu und Glauben an eine unwirksame Pauschalpreisvereinbarung gebunden ist.*)

IBRRS 2004, 0130

BGH, Urteil vom 11.12.2003 - VII ZR 31/03
Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen können auch dann vorliegen, wenn die Bedingungen nicht gegenüber verschiedenen Vertragsparteien verwendet werden sollen.*)

IBRRS 2004, 0107

BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 288/02
a) Eine prüffähige Rechnung im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI muß diejenigen Angaben enthalten, die nach dem geschlossenen Vertrag und der HOAI objektiv unverzichtbar sind, um die sachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu ermöglichen.*)
b) Der Auftraggeber kann sich nach Treu und Glauben nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, wenn die Rechnung auch ohne die objektiv unverzichtbaren Angaben seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt.*)
c) Der Auftraggeber ist nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlußrechnung ausgeschlossen, die er nicht spätestens innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht hat.*)
d) In dem Fall, daß die Rechnung nur in Teilen prüffähig ist, kann der Architekt die Zahlung eines Guthabens verlangen, das unter Berücksichtigung eventueller Voraus- und Abschlagszahlungen bereits feststeht.*)
e) Die Verjährung der Honorarforderung beginnt grundsätzlich mit der Erteilung einer prüffähigen Schlußrechnung.*)
f) Kann der Auftraggeber sich nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, weil die Rechnung seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt, beginnt die Verjährung, wenn dieser Umstand für den Architekten erkennbar nach außen zutage tritt.*)
g) Die Verjährung einer auf eine nicht prüffähige Honorarschlußrechnung gestützten Forderung beginnt spätestens, wenn die Frist von 2 Monaten abgelaufen ist, ohne daß der Auftraggeber substantiierte Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat.*)
h) Ist die Rechnung nur teilweise prüffähig, beginnt die Verjährung der Honorarschlußforderung grundsätzlich erst mit der Erteilung einer insgesamt prüffähigen Schlußrechnung.*)
IBRRS 2004, 0091

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.02.2003 - 6 U 15/02
1. Die Werbung eines Bauingenieurs mit den Begriffen "Architektur - Statik - Bauleitung" in einer Zeitungsanzeige ist wettbewerbswidrig, wenn diese drucktechnisch und grafisch hervorgehoben werden.
2. Der Begriff "Architektur" bezeichnet nicht lediglich einen Tätigkeitsbereich, sondern weist auf Leistungen hin, die von Mitgliedern des Berufsstandes der Architekten erbracht werden.

IBRRS 2004, 0081

LG Freiburg, Urteil vom 06.05.2002 - 12 O 29/02
1. Nehmen Architekten ein Angebot an, das unter den in der HOAI festgesetzten Mindestsätze liegt, liegt ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 HOAI und damit gegen zwingendes Preisrecht der HOAI vor. Zudem wird dadurch der Wettbewerb der Architekten untereinander in unzulässiger, gegen § 1 UWG verstoßender Weise beeinflusst.
2. Derjenige haftet als Störer, der - auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden - an einem Wettbewerbsverstoß eines Dritten in der Weise beteiligt ist, dass er willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt.

IBRRS 2004, 0069

OLG Bamberg, Urteil vom 16.04.2003 - 8 U 90/02
Zur Entwurfsplanung gehört die zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, worunter die zeichnerische Erfassung des Bauvorhabens im Ganzen zu sehen ist. Deshalb muss aus dieser auch der Bodenaushub hervorgehen oder ein Vermerk „Bodenaushub nach Gutachten“ enthalten sein.

IBRRS 2004, 0046

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2002 - 2b Ss(OWi) 128/02
1. Die Abkürzung "Archt." ist bei objektiver Betrachtungsweise nicht als Kennzeichen für das Wort "Architektur", sondern für die Berufsbezeichnung "Architekt" zu verstehen.
2. Wirbt daher eine Nicht-Architektin auf einer Visitenkarte unter der Überschrift "Ingenieurbüro Architektur und EDV" mit dem Abschluss "Dipl.-Ing. Archt. kaufmännische Wohnungswirtin", dann liegt ein unberechtigtes Führen der geschützten Berufsbezeichnung vor.

IBRRS 2004, 0017

VG Stade, Urteil vom 24.11.2003 - 6 A 1073/02
Eine Bauingenieurin hat nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 NArchtG a.F. keinen Anspruch auf Eintragung in die Architektenliste, da das Studium des Bauingenieurwesens keine entsprechende Ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 NArchtG darstellt.*)

IBRRS 2004, 0014

OLG Bamberg, Urteil vom 04.06.2003 - 8 U 12/02
1. Der Architekt darf zwar grundsätzlich dem Spezialwissen eines vom Bauherrn beauftragten Sonderfachmanns (Ingenieurs) vertrauen; es trifft ihn jedoch für Fehler des Sonderfachmanns eine Mitverantwortung, wenn er einen Mangel in der Vorgabe/Planung nicht beanstandet, der ihm nach den von einem Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar war.
2. Der Bauherr muss sich gegenüber dem Architekten nicht das Verschulden des Sonderfachmannes als eigenes Verschulden zurechnen lassen.

IBRRS 2004, 0007

BGH, Urteil vom 13.11.2003 - VII ZR 362/02
a) Die Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone, die zu einer Unterschreitung der Mindestsätze der in Betracht kommenden zutreffenden Honorarzone führt, ist grundsätzlich nicht wirksam.*)
b) Für die Einordnung in die zutreffende Honorarzone kommt es auf eine objektive Beurteilung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien in § 11 HOAI an.*)

Online seit 2003
IBRRS 2003, 3237
LG Heidelberg, Urteil vom 18.12.2001 - 11 O 128/01 KfH
Die Werbung eines Ingenieurs, der kein Architekt ist, verstößt gegen §§ 1, 3 UWG, wenn mit der drucktechnisch hervorgehobenen Bezeichnung „Architektur“ geworben wird. Der angesprochene Adressatenkreis verbindet mit der Werbung die besonders geschützte Berufsbezeichnung Architekt und nimmt an, der Werber führe diese Berufsbezeichnung.
