Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
2955 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IBRRS 2003, 3223
OLG Celle, Urteil vom 27.11.2003 - 14 U 44/03
1. § 181 BGB findet auf einen Abtretungsvertrag zwischen den Gesamthändern einer GbR und einem Gesellschafter keine Anwendung.*)
2. Rechtsgeschäfte eines Gesamthänders aus der Zeit vor Gründung einer GbR binden diese nicht bereits durch den bloßen Zusammenschluss zu der Gesellschaft.*)
3. Ein Rechtsgeschäft, durch das ein Gesamthänder und ein Dritter wissentlich zum Nachteil der Gesellschaft zusammenwirken, ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig.*)
4. Zur Frage, ob sich die Wirksamkeit eines Teilverzichts auf Architektenhonorar nach § 4 Abs. 2 HOAI richtet.*)

IBRRS 2003, 3187

KG, Urteil vom 09.12.2002 - 24 U 1059/00
1. Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot liegt nicht vor, wenn der Veräußerer des Grundstücks den Architekten bereits rechtsverbindlich beauftragt hat und das Architektenhonorar lediglich einen Kalkulationsposten für den Kaufpreis darstellt, ohne dass der Erwerb des Grundstücks von der Übernahme der Planung abhängig ist.
2. Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot liegt nicht vor, wenn Erwerber des beplanten Grundstücks eine Bauträgergesellschaft ist.

IBRRS 2003, 3185

OLG Celle, Urteil vom 20.11.2001 - 16 U 187/99
1. Der bauüberwachende Architekt kann sich gegenüber seinem Auftraggeber nicht auf ein Mitverschulden wegen Fehlern des planenden Architekten berufen.
2. Die Begrenzung des Schadensersatzanspruches des Auftraggebers bei einfacher Fahrlässigkeit auf die Versicherungssumme ist nur wirksam, wenn eine objektangemessene Versicherungssumme vereinbart ist.

IBRRS 2003, 3104

OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2002 - 21 U 77/00
Ein Architektenvertrag, bei dem der Auftraggeber des Architekten und der Bauherr auseinanderfallen, ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Bauherrn, wenn - für den Architekten erkennbar - der Bauherr seiner Planung vertraut und der Auftraggeber ein besonderes Interesse am Schutz des Bauherrn hat.*)

IBRRS 2003, 3100

OLG Hamm, Urteil vom 10.04.2003 - 21 U 26/03
Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn es die Möglichkeit widerstreitender Entscheidungen eröffnet, die sich auch aus der höchstrichterlich bislang noch nicht geklärten Rechtsfrage, ob die Honorarforderung eines Architekten und die Schadensersatzforderung des Bauherrn in einem Abrechnungsverhältnis zu einander stehen oder nur gegeneinander aufgerechnet werden können, ergeben kann.*)

IBRRS 2003, 3064

BGH, Urteil vom 25.09.2003 - VII ZR 13/02
Die HOAI enthält zur Nebenkostenpauschale keine preisrechtlichen Beschränkungen.*)
Maßstab für die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Nebenkostenpauschale ist § 138 BGB.*)

IBRRS 2003, 3029

OLG Dresden, Urteil vom 08.01.2003 - 11 U 838/02
Hat der Bauherr dem Architekten eine Provision oder ein Zusatzhonorar versprochen für den Fall, dass der Architekt eine bestimmte Bausumme einhält, wird die Bausumme berechnet aus den tatsächlich bezahlten Beträgen, also Rechnungssummen abzüglich in Anspruch genommener Skonti zuzüglich dem Finanzierungsaufwand (= Zinsen für die Tage zwischen Skontofrist und Fälligkeit).*)

IBRRS 2003, 3003

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.05.2003 - 7 U 18/03
Zur Abgrenzung einer vorsätzlichen von einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit, die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens dem Haftpflichtversicherer anzuzeigen (Abgrenzung zu OLG Stuttgart, Urteil vom 11.12.1997 - 7 U 5/97 - NJW 1999, 799).*)

IBRRS 2003, 2926

LG Saarbrücken, Urteil vom 07.10.2003 - 1 O 450/01
1. Ein Architektenvertrag ist ein Verbrauchervertrag im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Lit. c EuGVVO, so dass der Verbraucher gemäß Art. 16 Abs. 2 EuGVVO nur vor dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht verklagt werden kann.
2. Bei Verbrauchersachen i.S.d. Art. 15 ff EuGVVO ist die Anwendung des Art. 5 Nr. 1 bis 4 EuGVVO in der Regel ausgeschlossen.

IBRRS 2003, 2913

KG, Urteil vom 28.05.2002 - 15 U 9892/00
1. In der Berufungsinstanz kann ein neuer Beklagter nicht schon bei schlichter Sachdienlichkeit, sondern grundsätzlich nur bei Vorliegen seiner Zustimmung oder bei rechtsmissbräuchlicher Verweigerung der Zustimmung in den Rechtsstreit hineingezogen werden, weil prinzipiell seine Abwehrmöglichkeiten nicht verkürzt werden dürfen.
2. Aufgrund der Änderung der Rechtsauffassung zur Rechtspersönlichkeit der GbR wäre die Verweigerung der Zustimmung der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit zur Erweiterung der Klage auch die GbR selbst rechtsmissbräuchlich, so dass eine derartige Klageänderung in der Berufungsinstanz keinen Bedenken begegnet.
3. Zur Frage, ob eine Doppelberechnung der Leistungsphasen 8 und 9 nach § 15 HOAI vorliegt.
4. Zur Frage, ob ein Architekt bei der Prüfung der Schlussrechnung die Voraussetzungen des Verfalls einer Vertragsstrafe und damit die Möglichkeit ihres Absetzens zu untersuchen hat.
5. Grundsätzlich gilt für den Baubereich, dass abgesehen von besonders gewichtigen Einzelpunkten geringfügige Abweichungen, die durchaus 1 oder 2 cm betragen können, hinzunehmen sind. Hinzu tritt, dass dann, wenn unvermaßte Zeichnungen zur Bauausführung übergeben werden, eine deutlich größere Toleranz hinzunehmen ist, weil zusätzlich Abweichungen beim Ausmessen der Zeichnungen als unschädlich in Betracht zu ziehen sind, wobei auch Beachtung finden muss, dass mit Blick auf den jeweils gewählten Maßstab, hier 1 : 20, geringfügige Messfehler sich durch den Maßstab erheblich multiplizieren. Zudem bringt die fehlende Vermaßung in aller Regel zum Ausdruck, dass eine genaue Maßhaltigkeit nicht erforderlich ist.
6. Geht eine vertragliche Regelung dahin, den vorhandenen Oberboden nach Errichtung des Bauwerks wieder einzusetzen, und allenfalls, soweit dieser nicht genügt, in geringem Umfang nachzuliefernden Oberboden zu verwenden, so ist die mangelhafte Qualität nicht dem Architekten als Überwachungsmangel anzurechnen. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Folge des vertraglich vorgesehenen Wiedereinbaus des abgeschobenen Altbodens.
7. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass bei innerstädtischen Bodenflächen auf Baugrundstücken regelmäßig mit einem hohen Anteil von Verunreinigungen in Form von Bauschutt und Sand zu rechnen ist. Naturgemäß muss dies einem Bauherrn, der im Baubereich fachkundig ist, erst recht geläufig sein, so dass eine Pflicht zum gesonderten Hinweis durch den Architekten nicht erkennbar ist.
IBRRS 2003, 2907

OLG Dresden, Urteil vom 05.06.2002 - 11 U 1719/01
1. Die Honorarrechnung des Architekten ist prüffähig, wenn der Auftraggeber sie geprüft hat.*)
2. Ist eine erste Rechnung aus der Sicht des Bauherrn eine Schlussrechnung, so tritt mit der Übersendung der Schlussrechnung die Fälligkeit der gesamten Honorarforderung ein.
3. Zu der Frage, wann eine Rechnung als Schlussrechnung vom Bauherrn aufgefasst werden kann.
4. Auch wenn man die Schlussrechnung lediglich als Teil-Schlussrechnung interpretiert, so muss der Bauherr nach Ablauf der Verjährungsfrist dieser ersten Teil-Schlussrechnung nicht mehr mit einer Erweiterung der Schlussrechnung rechnen.

IBRRS 2003, 2903

BGH, Urteil vom 23.10.2003 - VII ZR 448/01
Der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten wegen eines im Bauwerk verkörperten Mangels der Planung oder der Bauaufsicht ist nach Grund und Höhe unabhängig von einer Haftung des Bauunternehmers.*)
IBRRS 2003, 2901

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2003 - 12 U 211/01
1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Entwurfs- und Genehmigungsplanung für ein Bauvorhaben seines Auftraggebers verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Zur Erfüllung der Vertragspflichten reicht es nicht aus, dass die Baugenehmigung tatsächlich erteilt wird.
2. Die Parteien eines Architektenvertrags können allerdings im Rahmen der Privatautonomie vereinbaren, dass und in welchen Punkten der Auftraggeber das Risiko übernimmt, dass die vom Architekten zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig ist. Von einer solchen Vereinbarung kann jedoch nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden.
3. Auch wenn dem Bauherrn bekannt ist, dass Genehmigungsrisiken bestehen, so ist dies dennoch keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass die Parteien abweichend vom Vertrag die Übernahme des Genehmigungsrisikos durch den Bauherrn vereinbart haben.
4. Um die geschuldete Leistung, nämlich eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung, erbringen zu können, muss der Architekt prüfen, ob das Bauvorhaben im Einklang mit dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht steht. Die Kenntnisse auf diesem Gebiet muss ein Architekt besitzen. Zwar kann die Klärung schwieriger Rechtsfragen von ihm nicht verlangt werden, da er einem Rechtsberater des Bauherrn nicht gleichgestellt werden darf, aber die Vorschriften zu den Abstandsflächen gehören zum Bauordnungsrecht, von dem er Kenntnis besitzen muss.
5. Zum Umfang der nach § 645 BGB a.F. zu ersetzenden Schäden.
6. Eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen dem Werkmangel und dem geltend gemachten Schaden durch einen Dritten kommt nur in Betracht, wenn ein Dritter in völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und hierdurch einen weiteren Schaden herbeiführt, der dem Erstschädiger billigerweise nicht zugerechnet werden kann.
IBRRS 2003, 2845

OLG Köln, Urteil vom 19.03.2003 - 17 U 78/02
Platzt infolge lang andauernden starken Dauerfrostes eine nicht entleerte Kalt-Wasser-Leitung, so haften der Architekt und der Bauunternehmer der Gebäudeversicherung gegenüber als Gesamtschuldner; der Bauherr muss sich jedoch ein Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen.

IBRRS 2003, 2823

OLG Köln, Urteil vom 26.03.2003 - 13 U 65/02
Zur Schadensberechnung wegen Mängeln des Wärmeschutzes bei Bauvorhaben.

IBRRS 2003, 2819

OLG Celle, Urteil vom 10.07.2003 - 14 U 213/02
Die Hinweispflicht des Gerichts geht nicht so weit, einer Partei Anregungen zu geben, welches Verteidigungsvorbringen möglich sein könnte.*)

IBRRS 2003, 2815

BGH, Urteil vom 10.07.2003 - VII ZR 4/02
Ein Architekt darf ohne Prüfung auf das Gutachten eines renommierten Sachverständigen vertrauen.

IBRRS 2003, 2787

KG, Beschluss vom 29.04.2003 - 1 W 7886/00
Kosten, die der Partei für die Bearbeitung eines umfangreichen Bauprozesses durch einen Architekten entstanden sind, sind gemäß § 91 Abs. 1 ZPO nicht erstattungsfähig, wenn die Partei selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt. Ihre Sachkunde kann sich auch daraus ergeben, dass der bereits mit der Planung und Überwachung des Bauvorhabens beauftragte Architekt verpflichtet war, seine Massenermittlungen und Rechnungskürzungen nachvollziehbar darzustellen und ggf. zu erklären.*)

IBRRS 2003, 2775

OLG Celle, Urteil vom 25.09.2003 - 14 U 30/03
Zur Abgrenzung zwischen Zustandekommen eines Architektenvertrages und Akquisition.*)

IBRRS 2003, 2738

BGH, Urteil vom 05.06.2003 - I ZR 192/00
a) Das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk durch Lichtbild zu vervielfältigen, umfaßt nur Fotografien, die von einem für das Publikum allgemein zugänglichen Ort aus aufgenommen worden sind.*)
b) Die in einem Lichtbildwerk liegende schöpferische Leistung kann auch dadurch übernommen werden, daß das auf der geschützten Fotografie abgebildete Objekt nachgestellt und auf dieselbe Weise fotografiert wird.*)

IBRRS 2003, 2735

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2002 - 14 U 71/01
1. Ein Schadensersatzanspruch hat - mit der Folge, dass er der kurzen Verjährung unterliegt - seine Grundlage dann in § 635 BGB und nicht in einer positiven Forderungsverletzung, wenn der Schaden unmittelbar durch den Mangel des Werkes verursacht ist, also eng mit ihm zusammenhängt.
2. Die Rechtsnatur eines Schadensersatzanspruchs des Bestellers, der infolge des Werkmangels einem Dritten haftbar geworden ist, richtet sich danach, ob der Schaden - wäre er beim Besteller selbst eingetreten - nach § 635 BGB oder nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung zu beurteilen wäre.

IBRRS 2003, 2716

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2003 - 8 U 206/02
1. Führt die fehlerhafte Schlussrechnungsprüfung zu einer Überzahlung des Bauunternehmers, haftet der Architekt/Ingenieur in der Regel fünf Jahre gemäß § 635 BGB a.F. nach Abnahme des Architektenwerkes.
2. Zu den Voraussetzungen eines Anerkenntnisses nach § 208 BGB a.F..

IBRRS 2003, 2702

OLG Oldenburg, Urteil vom 04.09.2003 - 8 U 103/03
Honorarvereinbarung im Architektenvertrag mit Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI; Abrechnung nach Mindestsätzen als widersprüchliches Verhalten.*)

IBRRS 2003, 2674

OLG München, Urteil vom 04.09.2003 - 6 U 3170/03
Einen allgemeinen Grundsatz, wonach es für die Störerhaftung eines potentiellen Auftraggebers allein genüge, dass die notwendigen Honorierungsparameter für die Angebotserstellung (Herstellungskosten des Objekts, Honorarzone, Leistungsumfang) nicht angegeben wurden, ohne dass es auf die konkreten Umstände des Streitfalls und insbesondere auf die Frage ankäme, ob die Abfassung des angegriffenen Schreibens die Annahme rechtfertigen kann, den angeschriebenen Ingenieuren werde eine Unterschreitung der Mindesthonorare noch der HOAI nahegelegt, gibt es nicht.*)

IBRRS 2003, 2623

LG Offenburg, Urteil vom 28.05.2003 - 5 O 125/02 KfH
Honoraranfragen öffentlich-rechtlicher Auftraggeber müssen die Honorarparameter der HOAI vorgeben, anderenfalls sie wettbewerbswidrig zur Honorarunterschreitung auffordern.

IBRRS 2003, 2622

OLG Koblenz, Urteil vom 29.11.2002 - 10 U 211/02
Ein selbständiger Architekt, dessen Betrieb aufgrund seiner hohen Spezialisierung - Errichtung von Behindertenwerkstätten und Behindertenschulen, Mehrzweckhallen, Industriemuseen - auf ihn zugeschnitten ist, kann bei einer mindestens 50 prozentigen Berufsunfähigkeit nicht darauf verwiesen werden, dass er als mitarbeitender Betriebsinhaber grundsätzlich eine Betriebsumorganisation vornehmen könne, wenn das besondere Fachwissen des Architekten dem Betrieb das Gepräge gibt, er in fachlicher Hinsicht nicht ersetzbar ist.*)

IBRRS 2003, 3393

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2003 - 5 U 2/03
1. Der Honoraranspruch eines Architekten oder Ingenieurs setzt
den Abschluss eines Architektenvertrags voraus. Eine lediglich
akquisatorische Tätigkeit ohne vertragliche Bindung begründet
keine Vergütungsansprüche.
2. Einer bestimmten Form bedarf ein die Parteien bindender
Architektenvertrag nicht. Nach den allgemeinen
rechtsgeschäftlichen Regeln kann er mündlich oder schriftlich,
ausdrücklich oder konkludent geschlossen werden.
3. Haben sich die Parteien nicht ausdrücklich mit
Rechtsbindungswillen darauf geeinigt, dass gegenseitig
Leistungspflichten bestehen sollen, stellt sich die Frage, ob bereits
erbrachte Leistungen auf Grund eines schlüssigen
Vertragsschlusses einer Vergütungspflicht unterliegen oder ob die
Leistungen als Tätigkeiten im honorarfreien Akquisitionsbereich
einzuordnen sind.
4. Ein stillschweigender Vertragsschluss ist anzunehmen, wenn
der Auftragnehmer bestimmte Leistungen erbringt und der
Auftraggeber durch ihre Entgegennahme und Verwertung
schlüssig zu erkennen gibt, dass diese Leistungen seinem Willen
entsprechen, also über die schlichte Entgegennahme
hinausgehende Umstände festzustellen sind, die für einen
rechtsgeschäfltichen Wille des Bauwilligen sprechen.
5. Von der Feststellung eines Vertragsschlusses zu trennen ist die
Frage des Bestehens einer Vergütungsvereinbarung. Da
regelmäßig Architekten und Ingenieure entgeltlich tätig werden
und dies nach den Umständen nicht anders zu erwarten ist, kann
aus der Entgegennahme der entsprechenden Leistungen durch
den Auftraggeber im allgemeinen auch eine stillschweigende
Vergütungsvereinbarung erblickt werden.
6. Hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei
Streitfällen gilt, dass die Umstände, nach denen
Architektenleistungen nur gegen Vergütung zu erwarten sind, der
Architekt darlegen und beweisen muss, während für die
Tatsachen, auf die der Auftraggeber eines Architektenvertrags
seinen Einwand stützt, er habe sich mit dem Architekten auf die
Unentgeltlichkeit seiner Leistungen geeinigt, der Auftraggeber
darlegungs- und beweispflichtig ist.
7. Maßgeblich sind - da in der Praxis die Grenzen zwischen der
Akquisitionstätigkeit und der bereits vergütungspflichtigen fließend
sind - die Umstände des Einzelfalls.

IBRRS 2003, 2589

OLG Köln, Urteil vom 30.04.2003 - 13 U 207/01
1. Die Planung der Abdichtung eines Bauwerks muss bei einwandfreier handwerklicher Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen. Wie detailliert diese Planung sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebend sind insoweit insbesondere die Kenntnisse, die von einem ausführenden Unternehmer unter Berücksichtigung der baulichen und örtlichen Gegebenheiten zu erwarten sind.
2. Liegt der Schaden des Bauherrn darin, dass das Haus infolge der fehlerhaften Bauausführung über eine nicht DIN-gerechte Bodenplatte verfügt, so ist dieser Schaden unmittelbar ersatzfähig - und nicht erst dann, wenn es zu einem Mangelfolgeschaden gekommen ist.
3. Die Schadensursächlichkeit eines Planungsfehlers wird nicht dadurch unterbrochen, dass die für die Bauaufsicht Verantwortlichen ihrerseits die erforderlichen Überprüfungen unterlassen haben.
4. Zur Frage, wann eine gesteigerte Überwachungspflicht des Architekten durch persönliche Anwesenheit auf der Baustelle während der problematischen Bauphasen erfüllt werden muss.
5. Der Architekt, der fehlerhaft geplant oder überwacht hat, braucht dem Bauherrn insoweit keinen Schadensersatz zu leisten, als endgültig feststeht, dass dieser an den Bauunternehmer wegen des in Rede stehenden Mangels keinen Werklohn entrichten muss. Zur Frage, welche Folgen eine Aufrechnung des Bauherrn mit seiner Schadensersatzforderung auf diesen Grundsatz hat.

IBRRS 2003, 2587

OLG Köln, Urteil vom 07.05.2003 - 13 U 158/02
Der Architekt ist nicht nur im Rahmen der allgemeinen Kostenkontrolle verpflichtet, bei seiner Planung die finanziellen Möglichkeiten des Bauherrn zu berücksichtigen. Es kann ihn im Einzelfall auch eine vertragliche Nebenpflicht treffen, den Bauherrn über die Auswirkungen von Planungsentscheidungen (hier: Kostenverzichte) auf die Beschaffung öffentlicher Fördermittel und eine private Anschlussfinanzierung aufzuklären, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet.

IBRRS 2003, 2585

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.09.2003 - 12 U 42/03
Der Risikoausschluss der bewußten Pflichtwidrigkeit in der Architekten-Haftpflichtversicherung setzt auch bei technischen Regeln voraus, dass diese im Rahmen der Auftragserfüllung zu beachten waren.*)

IBRRS 2003, 2540

BGH, Urteil vom 15.05.2003 - I ZR 292/00
Die wettbewerbliche Haftung eines Dritten tritt bei Verstößen gegen Verbotsnormen, denen dieser selbst nicht unterworfen ist, jedenfalls dann nicht ein, wenn ihm die erforderliche Prüfung des Verhaltens desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung unmittelbar vorgenommen hat, insbesondere angesichts dessen Eigenverantwortung, nicht zuzumuten ist.*)

IBRRS 2003, 2449

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.08.2003 - 17 U 188/02
Nach den allgemeinen Grundsätzen zur Bauüberwachung gehört es zur Bauaufsicht, dass der Architekt schon während der Ausführung des Werks dafür zu sorgen hat, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird.

IBRRS 2003, 2431

BFH, Urteil vom 26.06.2003 - IV R 9/03
Ist ein Architekt neben der Planung auch mit der Ausführung der Bauwerke (Bauüberwachung) betraut, kann diese Gesamttätigkeit keinem konkreten Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden. In diesem Fall bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen bzw. betrieblichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG.*)

IBRRS 2003, 2416

OLG Frankfurt, Urteil vom 29.08.2003 - 19 U 237/02
Kommen mehrere Auftraggeber in Betracht, trägt der Architekt die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass zwischen ihm und der gegenüber der Baubehörde verantwortlichen Person, dem Bauherrn im öffentlich-rechtlichen Sinn, ein Architektenvertrag zustande gekommen ist.

IBRRS 2003, 2396

OLG Nürnberg, Urteil vom 31.07.2003 - 13 U 1185/03
1. Ein zur Bauaufsicht Verpflichteter muß sich zwar nicht ständig auf der Baustelle aufhalten. Er hat jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise zu überwachen und sich durch häufige Kontrollen zu vergewissern, daß seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen; ist er zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet.
2. Maßstab für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist ausschließlich der versprochene Erfolg und nicht die aus der Sicht des Sachverständigen oder des Gerichts vorzugswürdigere Ausführung des Bauwerkes. Jede Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Werkes ist ein Werkmangel. Das bedeutet, daß das Haus so zu platzieren ist, wie es die Bauherren wünschen, und daß jede Planabweichung insofern schon deshalb einen Mangel begründet.
3. Hat sich der Planungs- oder Bauaufsichtsfehler in dem Bauwerk realisiert, kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vom Architekten Schadensersatz verlangen. Die Planung ist dann nicht mehr nachbesserungsfähig und noch weniger die Bauaufsicht.
4. Ist die schuldhafte Verletzung der Bauaufsichtspflicht für einen Bauwerkschaden mitursächlich, so führt dies zur vollen Haftung des Architekten gegenüber dem Auftraggeber. Mithin kann bereits eine Mitursächlichkeit zur vollen Haftung führen.
5. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich nicht auf die geringeren Kosten einer Ersatzlösung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg nicht herbeiführt. Der Besteller muß sich nicht darauf verweisen lassen, daß der durch eine nicht vertragsgemäße Nachbesserung verbleibende Minderwert durch einen Minderungsbetrag abgegolten wird. Zu den zu ersetzenden Kosten können deshalb die Abbruchkosten und die Kosten des Wiederaufbaus gehören.

IBRRS 2003, 2393

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2002 - 7 U 140/00
1. Ein Planungsfehler liegt nur vor, wenn die Planung nicht mehr sachgerecht ist und nicht schon dann, wenn eine andere als die objektiv bestmögliche Planung gewählt wurde.*)
2. Offen bleiben kann, ob der Architekt im Wege der Prognose sicher Vor- und Nachteile jeglicher Planung für die Vermarktung eines Objekts vorhersehen muss. Selbst wenn den Architekten die Pflicht trifft, zur Erreichung eines Bauziels die notwendigen Ausnahmegenehmigungen zu beantragen, so gilt dies nur dann, wenn er mit einiger Sicherheit davon ausgehen kann, dass eine solche Ausnahme bewilligt wird und diese Vorteile bringt.*)

IBRRS 2003, 2388

KG, Urteil vom 11.02.2003 - 15 U 366/01
Mehrere selbständig abzurechnende Objekte können auch dann vorliegen, wenn dafür ein einheitlicher Vertrag geschlossen wurde, diese einem gemeinsamen, übergeordneten Zweck dienen und dafür eine einheitliche Genehmigungsplanung gefertigt wurde.

IBRRS 2003, 2387

BGH, Urteil vom 10.07.2003 - VII ZR 8/02
Zur notwendigen Auseinandersetzung mit sachverständigen Stellungnahmen und Berücksichtigung des Ansehens von Sachverständigen in Bauprozessen.

IBRRS 2003, 2362

BFH, Urteil vom 03.04.2003 - V R 63/01
Die für die umsatzsteuerrechtliche Organschaft erforderliche wirtschaftliche Eingliederung kann bereits dann vorliegen, wenn zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft aufgrund gegenseitiger Förderung und Ergänzung mehr als nur unerhebliche wirtschaftliche Beziehungen bestehen; insbesondere braucht die Organgesellschaft nicht wirtschaftlich vom Organträger abhängig zu sein.*)

IBRRS 2003, 2348

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2002 - 22 U 111/01
1. Ein Mängelbeseitigungsanspruch gegen den Architekten wegen eines Planungs- und Überwachungsfehlers ist regelmäßig zu verneinen, wenn das Bauwerk fertiggestellt ist und der Planungsfehler sich bereits im Bauwerk verkörpert hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Auftraggeber den Architekten in diesen Fällen, wenn und soweit dafür die weiteren Voraussetzungen vorliegen, ohne weiteres auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
2. Wenn allerdings einem Generalunternehmer sowohl die gesamten Architektenleistungen (Planung und Bauüberwachung) als auch die Bauausführung übertragen sind, also auch die Mängelbeseitigung in einer Hand liegt, kann auch auf Seiten des Auftragnehmers ein Interesse an der Mängelbeseitigung nach Fertigstellung des Bauvorhabens fortbestehen.

IBRRS 2003, 2346

OLG Oldenburg, Urteil vom 10.12.1997 - 2 U 115/94
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2003, 2336

OLG Zweibrücken, Urteil vom 10.04.2003 - 4 U 98/02
Behauptet der Beklagte erstmals im Berufungsrechtszug, die Schlussrechnung des klagenden Architekten sei nicht prüffähig, weil ihr keine Kostenermittlungen beigefügt worden seien, so handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel, das nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden kann.*)

IBRRS 2003, 2330

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2000 - 22 U 23/00
1. Der Prüffähigkeit der Honorarschlußrechnung des Architekten steht nicht entgegen, daß eine Abschlagszahlung des Auftraggebers nicht berücksichtigt ist.*)
2. Ein Wiederholungshonorar für eine weitere Vor- und Entwurfsplanung ist gerechtfertigt, wenn die zunächst für eine Arztpraxis vorgesehenen, im Rohbau fertiggestellten Räume für eine Post- und eine Bankfiliale umgestaltet werden.*)
3. Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand fallen unter § 7 Abs.2 Nr.6 HOAI und sind deshalb nur zu ersetzen, wenn dies vor der Geschäftsreise schriftlich vereinbart war.*)
4. Nebenkosten werden, wenn keine schriftliche Vereinbarung einer pauschalen Abrechnung getroffen ist, erst mit der Vorlage der Belege fällig.*)
IBRRS 2003, 2328

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2000 - 22 U 191/99
1. Eine Bindung des Architekten an seine Schlußrechnung scheidet aus, wenn der Auftraggeber nichts dafür vorträgt, daß er sich auf eine abschließende Berechnung der Honorarforderung eingerichtet hat.*)
2. Der Architekt muß dem Statiker die für dessen Berechnungen erforderlichen Angaben über die Bodenverhältnisse zur Verfügung stellen und ihn dabei auch über den ermittelten hohen Grundwasserstand informieren; zudem muß der Architekt selbst wissen, daß bei drückendem Wasser eine 25cm starke Bodenplatte erforderlich ist.*)
3. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels der Architektenleistungen bei der Planung eines Bauwerks beträgt auch dann 5 Jahre, wenn der Mangel so rechtzeitig entdeckt wird, daß das Bauwerk aufgrund einer Umplanung noch mängelfrei errichtet werden kann.*)

IBRRS 2003, 2326

BGH, Beschluss vom 30.03.2000 - VII ZR 213/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2003, 2325

BGH, Beschluss vom 06.07.2000 - VII ZR 160/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2003, 2243

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.03.2002 - 1 U 702/01
Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört es, dass die Vertragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarungen und den diesen zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen hat.
Ergibt der Wortlaut einer Willenserklärung einen eindeutigen Inhalt, so ist für eine weitere Auslegung grundsätzlich kein Raum.

IBRRS 2003, 2240

OLG Hamm, Urteil vom 05.06.2002 - 25 U 170/01
1. Soweit Nebenkosten nach Einzelnachweis abzurechnen sind, reichen zum Teil eigene Aufzeichnungen des Architekten; bei Fremdkosten sind Rechnungen vorzulegen.
2. Fahrtkosten für Reisen, die über den Umkreis von mehr als 15 km vom Geschäftssitz des Architekten hinausgehen, stellen in vollem Umfang erstattungsfähige Nebenkosten dar.

IBRRS 2003, 2232

OLG Celle, Urteil vom 24.07.2003 - 14 U 19/03
1. Zur Frage der Wirksamkeit einer Vereinbarung eines Pauschalhonorars unter den Mindestsätzen der HOAI.
2. Eine vorherige, schriftlich wirksame Honorarvereinbarung kann später nicht aufgehoben oder abgeändert werden, wenn die Leistungen des Architekten noch nicht beendet sind.

IBRRS 2003, 2225

BGH, Urteil vom 10.07.2003 - VII ZR 329/02
1. Beauftragt ein Bauherr in selbständigen Verträgen einen Architekten und einen Sonderfachmann (hier: Bodengutachter), so ist der Sonderfachmann regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten. Entsprechendes gilt für den Architekten im Vertragsverhältnis zwischen Bauherrn und Sonderfachmann.*)
2. Der Architekt muß die Fachkenntnisse aufweisen, die für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ein Architekt kann sich nicht darauf berufen, daß ihm an der Universität die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse nicht vermittelt worden sind.*)