Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2920 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IBRRS 2003, 2449OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.08.2003 - 17 U 188/02
Nach den allgemeinen Grundsätzen zur Bauüberwachung gehört es zur Bauaufsicht, dass der Architekt schon während der Ausführung des Werks dafür zu sorgen hat, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird.
VolltextIBRRS 2003, 2431
BFH, Urteil vom 26.06.2003 - IV R 9/03
Ist ein Architekt neben der Planung auch mit der Ausführung der Bauwerke (Bauüberwachung) betraut, kann diese Gesamttätigkeit keinem konkreten Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden. In diesem Fall bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen bzw. betrieblichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG.*)
VolltextIBRRS 2003, 2416
OLG Frankfurt, Urteil vom 29.08.2003 - 19 U 237/02
Kommen mehrere Auftraggeber in Betracht, trägt der Architekt die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass zwischen ihm und der gegenüber der Baubehörde verantwortlichen Person, dem Bauherrn im öffentlich-rechtlichen Sinn, ein Architektenvertrag zustande gekommen ist.
VolltextIBRRS 2003, 2396
OLG Nürnberg, Urteil vom 31.07.2003 - 13 U 1185/03
1. Ein zur Bauaufsicht Verpflichteter muß sich zwar nicht ständig auf der Baustelle aufhalten. Er hat jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise zu überwachen und sich durch häufige Kontrollen zu vergewissern, daß seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen; ist er zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet.
2. Maßstab für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist ausschließlich der versprochene Erfolg und nicht die aus der Sicht des Sachverständigen oder des Gerichts vorzugswürdigere Ausführung des Bauwerkes. Jede Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Werkes ist ein Werkmangel. Das bedeutet, daß das Haus so zu platzieren ist, wie es die Bauherren wünschen, und daß jede Planabweichung insofern schon deshalb einen Mangel begründet.
3. Hat sich der Planungs- oder Bauaufsichtsfehler in dem Bauwerk realisiert, kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vom Architekten Schadensersatz verlangen. Die Planung ist dann nicht mehr nachbesserungsfähig und noch weniger die Bauaufsicht.
4. Ist die schuldhafte Verletzung der Bauaufsichtspflicht für einen Bauwerkschaden mitursächlich, so führt dies zur vollen Haftung des Architekten gegenüber dem Auftraggeber. Mithin kann bereits eine Mitursächlichkeit zur vollen Haftung führen.
5. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich nicht auf die geringeren Kosten einer Ersatzlösung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg nicht herbeiführt. Der Besteller muß sich nicht darauf verweisen lassen, daß der durch eine nicht vertragsgemäße Nachbesserung verbleibende Minderwert durch einen Minderungsbetrag abgegolten wird. Zu den zu ersetzenden Kosten können deshalb die Abbruchkosten und die Kosten des Wiederaufbaus gehören.
VolltextIBRRS 2003, 2393
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2002 - 7 U 140/00
1. Ein Planungsfehler liegt nur vor, wenn die Planung nicht mehr sachgerecht ist und nicht schon dann, wenn eine andere als die objektiv bestmögliche Planung gewählt wurde.*)
2. Offen bleiben kann, ob der Architekt im Wege der Prognose sicher Vor- und Nachteile jeglicher Planung für die Vermarktung eines Objekts vorhersehen muss. Selbst wenn den Architekten die Pflicht trifft, zur Erreichung eines Bauziels die notwendigen Ausnahmegenehmigungen zu beantragen, so gilt dies nur dann, wenn er mit einiger Sicherheit davon ausgehen kann, dass eine solche Ausnahme bewilligt wird und diese Vorteile bringt.*)
VolltextIBRRS 2003, 2388
KG, Urteil vom 11.02.2003 - 15 U 366/01
Mehrere selbständig abzurechnende Objekte können auch dann vorliegen, wenn dafür ein einheitlicher Vertrag geschlossen wurde, diese einem gemeinsamen, übergeordneten Zweck dienen und dafür eine einheitliche Genehmigungsplanung gefertigt wurde.
VolltextIBRRS 2003, 2387
BGH, Urteil vom 10.07.2003 - VII ZR 8/02
Zur notwendigen Auseinandersetzung mit sachverständigen Stellungnahmen und Berücksichtigung des Ansehens von Sachverständigen in Bauprozessen.
VolltextIBRRS 2003, 2362
BFH, Urteil vom 03.04.2003 - V R 63/01
Die für die umsatzsteuerrechtliche Organschaft erforderliche wirtschaftliche Eingliederung kann bereits dann vorliegen, wenn zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft aufgrund gegenseitiger Förderung und Ergänzung mehr als nur unerhebliche wirtschaftliche Beziehungen bestehen; insbesondere braucht die Organgesellschaft nicht wirtschaftlich vom Organträger abhängig zu sein.*)
VolltextIBRRS 2003, 2348
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2002 - 22 U 111/01
1. Ein Mängelbeseitigungsanspruch gegen den Architekten wegen eines Planungs- und Überwachungsfehlers ist regelmäßig zu verneinen, wenn das Bauwerk fertiggestellt ist und der Planungsfehler sich bereits im Bauwerk verkörpert hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Auftraggeber den Architekten in diesen Fällen, wenn und soweit dafür die weiteren Voraussetzungen vorliegen, ohne weiteres auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
2. Wenn allerdings einem Generalunternehmer sowohl die gesamten Architektenleistungen (Planung und Bauüberwachung) als auch die Bauausführung übertragen sind, also auch die Mängelbeseitigung in einer Hand liegt, kann auch auf Seiten des Auftragnehmers ein Interesse an der Mängelbeseitigung nach Fertigstellung des Bauvorhabens fortbestehen.
VolltextIBRRS 2003, 2346
OLG Oldenburg, Urteil vom 10.12.1997 - 2 U 115/94
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2003, 2336
OLG Zweibrücken, Urteil vom 10.04.2003 - 4 U 98/02
Behauptet der Beklagte erstmals im Berufungsrechtszug, die Schlussrechnung des klagenden Architekten sei nicht prüffähig, weil ihr keine Kostenermittlungen beigefügt worden seien, so handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel, das nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden kann.*)
VolltextIBRRS 2003, 2330
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2000 - 22 U 23/00
1. Der Prüffähigkeit der Honorarschlußrechnung des Architekten steht nicht entgegen, daß eine Abschlagszahlung des Auftraggebers nicht berücksichtigt ist.*)
2. Ein Wiederholungshonorar für eine weitere Vor- und Entwurfsplanung ist gerechtfertigt, wenn die zunächst für eine Arztpraxis vorgesehenen, im Rohbau fertiggestellten Räume für eine Post- und eine Bankfiliale umgestaltet werden.*)
3. Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand fallen unter § 7 Abs.2 Nr.6 HOAI und sind deshalb nur zu ersetzen, wenn dies vor der Geschäftsreise schriftlich vereinbart war.*)
4. Nebenkosten werden, wenn keine schriftliche Vereinbarung einer pauschalen Abrechnung getroffen ist, erst mit der Vorlage der Belege fällig.*)
IBRRS 2003, 2328
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2000 - 22 U 191/99
1. Eine Bindung des Architekten an seine Schlußrechnung scheidet aus, wenn der Auftraggeber nichts dafür vorträgt, daß er sich auf eine abschließende Berechnung der Honorarforderung eingerichtet hat.*)
2. Der Architekt muß dem Statiker die für dessen Berechnungen erforderlichen Angaben über die Bodenverhältnisse zur Verfügung stellen und ihn dabei auch über den ermittelten hohen Grundwasserstand informieren; zudem muß der Architekt selbst wissen, daß bei drückendem Wasser eine 25cm starke Bodenplatte erforderlich ist.*)
3. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels der Architektenleistungen bei der Planung eines Bauwerks beträgt auch dann 5 Jahre, wenn der Mangel so rechtzeitig entdeckt wird, daß das Bauwerk aufgrund einer Umplanung noch mängelfrei errichtet werden kann.*)
VolltextIBRRS 2003, 2326
BGH, Beschluss vom 30.03.2000 - VII ZR 213/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2003, 2325
BGH, Beschluss vom 06.07.2000 - VII ZR 160/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2003, 2243
OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.03.2002 - 1 U 702/01
Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört es, dass die Vertragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarungen und den diesen zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen hat.
Ergibt der Wortlaut einer Willenserklärung einen eindeutigen Inhalt, so ist für eine weitere Auslegung grundsätzlich kein Raum.
VolltextIBRRS 2003, 2240
OLG Hamm, Urteil vom 05.06.2002 - 25 U 170/01
1. Soweit Nebenkosten nach Einzelnachweis abzurechnen sind, reichen zum Teil eigene Aufzeichnungen des Architekten; bei Fremdkosten sind Rechnungen vorzulegen.
2. Fahrtkosten für Reisen, die über den Umkreis von mehr als 15 km vom Geschäftssitz des Architekten hinausgehen, stellen in vollem Umfang erstattungsfähige Nebenkosten dar.
VolltextIBRRS 2003, 2232
OLG Celle, Urteil vom 24.07.2003 - 14 U 19/03
1. Zur Frage der Wirksamkeit einer Vereinbarung eines Pauschalhonorars unter den Mindestsätzen der HOAI.
2. Eine vorherige, schriftlich wirksame Honorarvereinbarung kann später nicht aufgehoben oder abgeändert werden, wenn die Leistungen des Architekten noch nicht beendet sind.
VolltextIBRRS 2003, 2225
BGH, Urteil vom 10.07.2003 - VII ZR 329/02
1. Beauftragt ein Bauherr in selbständigen Verträgen einen Architekten und einen Sonderfachmann (hier: Bodengutachter), so ist der Sonderfachmann regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten. Entsprechendes gilt für den Architekten im Vertragsverhältnis zwischen Bauherrn und Sonderfachmann.*)
2. Der Architekt muß die Fachkenntnisse aufweisen, die für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ein Architekt kann sich nicht darauf berufen, daß ihm an der Universität die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse nicht vermittelt worden sind.*)
IBRRS 2003, 2224
LG München I, Urteil vom 04.06.2003 - 21 O 18766/01
Der Architekt einer urheberrechtlich geschützten Lagerhalle kann verlangen, daß er bei jeder Werbung mit Abbildungen des Bauwerkes als Urheber genannt wird.
VolltextIBRRS 2003, 2211
OLG Dresden, Urteil vom 02.05.2002 - 9 U 2995/01
Der bauaufsichtsführende Architekt hat grundsätzlich selbst und konkret die Beseitigung der jeweils festgestellten Mängel zu überwachen. Dies gilt auch bei Mängeln an handwerklich selbstverständlichen Arbeiten.
VolltextIBRRS 2003, 2208
OLG Dresden, Urteil vom 16.04.2003 - 11 U 1633/02
1. Im Architektenvertrag ist keine Kostenobergrenze, sondern nur ein Kostenrahmen vereinbart, wenn der Bauherr während der Planungsphase wechselnde Kostenvorgaben macht, ohne sich auf eine davon festzulegen (hier: zwischen 1,2 Mio DM netto und brutto).*)
2. Bei Altbausanierung verletzt eine Überschreitung der Obergrenze des Kostenrahmens von 31 % noch nicht die Vertragspflicht des Architekten.*)
VolltextIBRRS 2003, 2159
BGH, Urteil vom 17.11.1998 - VII ZR 160/96
1) Die Beurteilung der Prüffähigkeit einer Architektenschlußrechnung setzt voraus, daß das Gericht hinreichende Feststellungen zu den Grundlagen der rechtlichen Prüffähigkeit getroffen hat. Die Anforderungen an die Prüffähigkeit der Rechnung können von der Anspruchsgrundlage abhängen, auf die der Architekt seine Forderung stützen kann.*)
2) Ist die Architektenschlußrechnung nur hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen nicht prüffähig, kann die auf die erbrachten Leistungen gestützte Honorarklage nicht als derzeit unbegründet abgewiesen werden.*)
VolltextIBRRS 2003, 2142
OLG Köln, Urteil vom 17.10.2002 - 10 U 48/01
1. Erstellt der Architekt Detailpläne, haftet er bei deren Fehlerhaftigkeit auf Schadensersatz, selbst wenn er zur Ausführungsplanung vertraglich nicht verpflichtet war.
2. Zum Mitverschuldenseinwand bei Leistungen für den fachkundigen Bauherrn.
3. Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt muss die Ausführungsplanung eines anderen Architekten auf technische Richtigkeit und Mangelfreiheit überprüfen.
VolltextIBRRS 2003, 2081
OLG Bamberg, Urteil vom 28.05.2003 - 3 U 71/02
1. Das Kopplungsverbot gemäß § 3 Satz 1 IngArchLG (Art. 10 § 3 Satz 1 MRVG) ist nicht nur bei rechtlich verbindlichen Vereinbarungen verletzt, sondern bereits dann, wenn für den Vertragspartner des Architekten ein psychologischer Zwang ausgelöst wird, einen Architektenvertrag zu schließen.
2. Zu Gunsten des Vertragspartners werden die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins angewendet, wenn zwischen dem Architektenvertrag und dem Grundstückskaufvertrag ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.
VolltextIBRRS 2003, 1930
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.01.2003 - 8 U 46/02
1. Die Vergabe von Architektenleistungen zur Sanierung und Modernisierung der Wohnanlage gehört nicht zu den Geschäften, für die der Verwalter nach dem Gesetz (§ 27 Abs. 2 WEG) Vertretungsmacht hat.
2. Die Genehmigung eines schwebend unwirksamen Geschäfts durch schlüssiges Handeln setzt regelmäßig voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (BGH, IBR 2002, 420).
VolltextIBRRS 2003, 1925
KG, Urteil vom 31.03.2003 - 26 U 110/02
Wird die Technische Bearbeitung als "das Aufstellen sämtlicher für die Bauausführung erforderlichen statischen Berechnungen, konstruktiven Bearbeitungen und Ausführungspläne" definiert, dann stellt die Anfertigung von Setzungsberechnungen bei komplizierten Gründungsverhältnissen eine zusätzliche Leistung dar.
VolltextIBRRS 2003, 1792
OLG Braunschweig, Urteil vom 07.02.2002 - 8 U 10/01
Weist der Architekt nicht auf Kostenerhöhungen während einer Baumaßnahme hin, kann der Bauherr Schadensersatz beanspruchen, wenn er nach gebotener Aufklärung nicht oder günstiger weitergebaut hätte.
VolltextIBRRS 2003, 1733
LG München I, Urteil vom 28.05.2003 - 8 O 24350/00
Zur Frage der Prüffähigkeit der Schlussrechnung eines Architekten.
VolltextIBRRS 2003, 1730
OLG Celle, Urteil vom 16.05.2002 - 14 U 154/01
1. Sofern das erkennende Gericht der Ansicht ist, die vorgelegte Schlussrechnung sei nicht prüffähig, so muss es den Architekten rechtzeitig und eindeutig hierauf hinweisen.
2. Die Fälligkeit einer Architektenhonorarforderung, die der Architekt nach vorzeitiger Beendigung seiner Tätigkeit für erbrachte Leistungen verlangt, setzt voraus, dass er die ihm obliegende Leistung vertragsgemäß erbracht und darüber eine prüffähige Schlussrechnung vorgelegt hat.
VolltextIBRRS 2003, 1713
OLG Dresden, Urteil vom 14.05.2003 - 11 U 2152/01
Ist ein Architektenvertrag nichtig, so kommt ein Anspruch auf Bezahlung der erbrachten Leistungen aus der sog. Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) in Höhe der Mindestsätze der HOAI in Betracht.
VolltextIBRRS 2003, 1676
OLG München, Beschluss vom 15.11.2002 - 29 W 2639/02
1. Zum Urheberrechtsschutz einer Architektenplanung.*)
2. Ein Architekt, der die Architektenplanung für den Neubau eines Hauses erstellt hat, die Grundlage für eine Baugenehmigung und den Rohbau des betreffenden Hauses geworden ist, hat keinen Bereicherungsanspruch gegen Käufer, die das betreffende Grundstück mit dem Rohbau von einem Verkäufer erworben haben, der es seinerseits durch Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren erworben hatte, wenn die Käufer das Bauvorhaben nach abweichenden eigenen Plänen fertigstellen.*)
VolltextIBRRS 2003, 1629
OLG Dresden, Urteil vom 18.09.2002 - 11 U 1132/02
1. Im Falle einer konstitutiven Schriftformabrede gilt als Zeitpunkt „bei Auftragserteilung“ im Sinne des § 4 Abs. 4 HOAI der Zeitpunkt des schriftlichen Vertragsabschlusses.
2. Die HOAI-Mindestsätze dürfen ausnahmsweise unterschritten werden, wenn der Architekt mit 8,82 % Geschäftsanteilen an der Gesellschaft des Auftraggebers beteiligt ist.
VolltextIBRRS 2003, 1628
OLG Köln, Urteil vom 25.07.2002 - 8 U 86/01
1. Hat der Bauherr einen GÜ (Generalübernehmer) beauftragt, kann der Architekt des Bauherrn den GÜ-Pauschalfestpreis nicht ohne weiteres als anrechenbare Kosten für seine Honorarermittlung zu Grunde legen. Er muss den vereinbarten Pauschalpreis aufgliedern und die daraus anrechenbaren Kosten angeben. Nicht anrechenbare Kosten sind herauszurechnen.
2. Etwaige Regiekosten des GÜ bei der Koordination der Subunternehmer können bei der Ermittlung des Architektenhonorars nicht berücksichtigt werden.
VolltextIBRRS 2003, 1625
OLG Brandenburg, Urteil vom 26.09.2002 - 12 U 63/02
Ist der Architekt dazu verpflichtet, bei der Vergabe mitzuwirken, so gehört hierzu auch die Vorbereitung der erforderlichen Verträge einschließlich der Ausarbeitung der Vertragsbedingungen. Erweisen diese sich als unwirksam (hier: Vertragsstrafenklausel wegen fehlender Obergrenze), haftet der Architekt grundsätzlich nach § 635 BGB. Hieran ändert sich such nichts dadurch, dass der Architekt den Vertragsentwurf dem Bauherrn mit der Bitte übermittelt den Vertrag durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.*)
IBRRS 2003, 1604
OLG Dresden, Urteil vom 09.04.2003 - 11 U 1120/02
Die thermische Trockenhaltung durch Verlegung von unisolierten Heizleitungen in den Außenwänden kann eine herkömmliche Isolierung ersetzen. Der Bauherr muss aber über die Folgekosten und die Notwendigkeit des Dauerbetriebs aufgeklärt werden.*)
VolltextIBRRS 2003, 1594
OLG Naumburg, Urteil vom 21.01.2003 - 11 U 2/02
1. Der Kauf eines Planungspakets kann so mit dem Erwerb des zu bebauenden Grundstücks verbunden sein, dass ein einheitliches, insgesamt zu beurkundendes Geschäft vorliegt.*)
2. Schließt sich an den formnichtigen Grundstückskauf mit Auflassung der formnichtige Kauf der Planungen an, können Auflassung und Grundbucheintragung die Nichtigkeit des Gesamtgeschäfts nicht heilen.*)
VolltextIBRRS 2003, 1583
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2002 - 5 U 28/02
1. Eine Kostenschätzung im Rahmen der vorvertraglichen Verhandlungen kann, falls sie schuldhaft unrichtig erstellt und auf Nachfrage des Bestellers berechnet wurde, einen Anspruch wegen einer Pflichtverletzung (culpa in contrahendo) auslösen.
2. Bei einer Kostengarantie muss der Garant ohne Rücksicht auf ein Verschulden für bestimmte Höchstkosten des Umbaus einstehen und im Falle einer Kostenüberschreitung gegebenenfalls Schadensersatz leisten. Es bedarf zu dieser Haftungsbegründung einer eindeutigen Erklärung des Garanten.
3. Eine Haftung wegen Bausummenüberschreitung setzt voraus, dass die Parteien einen bestimmten Kostenrahmen als vertraglich geschuldete Beschaffenheit vereinbart haben, so dass jede Überschreitung des Kostenrahmens unter Berücksichtigung etwaiger Toleranzen einen Mangel des geschuldeten Architektenwerkes darstellt. Ist ein Kostenrahmen vereinbart, dann folgt die Haftung des Architekten aus § 635 BGB, was wiederum voraussetzt, dass ihm die Möglichkeit zur Abhilfe gegeben wurde, wenn nicht die Einräumung des Nachbesserungsrechts ausnahmsweise entbehrlich war, § 634 Abs. 2 BGB.
4. Die fehlerhafte Kostenermittlung im Rahmen der in Auftrag gegebenen Leistungsphasen der HOAI stellt eine Hauptpflichtverletzung des Architekten dar und löst Ansprüche allein nach §§ 633, 634, 635 BGB aus, die der kurzen Verjährung des § 638 BGB unterliegen.
5. Gemäß § 225 BGB ist der Verzicht auf die Einrede der Verjährung, der vor Eintritt der Verjährung erklärt wird, ungültig, was selbst dann gilt, wenn die Wirkungen des Verzichts erst nach Verjährungseintritt gelten sollen.
IBRRS 2003, 1540
OLG Schleswig, Urteil vom 25.10.2002 - 1 U 8/02
Erteilt der Architekt nach der Leistungsphase 8, § 15 HOAI, eine (falsche) Schlussrechnung, verjährt der Honoraranspruch für die Vergütung bis zur Leistungsphase 8, § 15 HOAI, auch wenn die übernommene Leistung der Leistungsphase 9, § 15 HOAI, noch nicht erbracht ist.
VolltextIBRRS 2003, 1535
LG Mainz, Urteil vom 01.04.2003 - 6 O 208/02
Die Planung eines Architekten ist mangelhaft, wenn sie dazu führt, dass die Mindestanforderungen gemäß Garagenverordnung an die Breite der Fahrgassen im Bereich von Stellplätzen oder Garagen nicht erfüllt werden.
VolltextIBRRS 2003, 1511
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2003 - 1 VK 72/02
1. Ist die zu erbringende Leistung nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung (hier HOAI) zu vergüten, so ist der Preis nur in dem dort vorgesehenen Rahmen zu berücksichtigen.
2. Die Wertungskriterien müssen sich nicht an die sich aus der HOAI ergebende Gewichtung anlehnen, die den Schwerpunkt auf die fachliche Ausführung und nicht auf die Kostenkontrolle legt, da es sich bei der HOAI um eine Gebührenordnung handelt, die sich an bestimmten Leistungsbildern orientiert, aber keine vergaberechtlich relevanten Leistungsbilder im Blick hat. Aus der honorarrechtlichen Einordnung etwa in § 73 HOAI lässt sich nicht schließen, dass die Vergabestelle entsprechend dieser Einordnung gewichten muss. Der HOAI kann daher keine für die Wertung im Verhandlungsverfahren abschließende Kriteriengewichtung entnommen werden.
3. Um einen Ausschluss wegen wettbewerbswidriger Sachverständigenstellung annehmen zu können, muss die Chancengleichheit der Bewerber dermaßen gefährdet sein, dass ein objektives Verfahren nicht mehr garantiert werden kann. Im Ergebnis ist daran festzuhalten, dass sich deutliche Hinweise auf rechtswidrige Vorteile zeigen müssen, die aus der Beziehung zwischen einem Sachverständigen und der Vergabestelle resultieren.
VolltextIBRRS 2003, 1459
BGH, Urteil vom 08.05.2003 - VII ZR 407/01
a) Der Auftraggeber legt einen Mangel des Architektenwerks, der sich im Bauwerk realisiert hat, hinreichend substantiiert dar, wenn er die Mangelerscheinungen bezeichnet und einer Leistung des Architekten zuordnet.*)
b) Der Bauherr ist nicht verpflichtet, vorprozessual Mängelbeseitigungskosten zu ermitteln. Es genügt, wenn er die Kosten schätzt und für den Fall, daß der Schuldner die Kosten bestreitet, ein Sachverständigengutachten als Beweismittel anbietet.*)
VolltextIBRRS 2003, 1438
OLG Rostock, Urteil vom 16.04.2003 - 2 U 39/02
Beauftragt ein Architekt einen Kollegen mit der Bauüberwachung, die dieser nicht in wirtschaftlicher Abhängigkeit erbringt, liegt ein Werkvertrag (Subunternehmerverhältnis) und kein Dienstvertrag vor.
VolltextIBRRS 2003, 1409
OLG Dresden, Beschluss vom 10.04.2003 - 11 U 0802/02
Wenn der Bauherr erst sieben Jahre nach Erhalt der Architektenpläne und vier Jahre nach Beginn des Prozesses um das Architektenhonorar in der Berufungsinstanz zum ersten Mal die Tauglichkeit der Pläne rügt, dann beruht das auf Nachlässigkeit und ist gemäß § 531 II Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2003, 1402
OLG Dresden, Beschluss vom 10.04.2003 - 11 U 802/02
Wenn der Bauherr erst sieben Jahre nach Erhalt der Architektenpläne und vier Jahre nach Beginn des Prozesses um das Architektenhonorar in der Berufungsinstanz zum ersten Mal die Tauglichkeit der Pläne rügt, dann beruht das auf Nachlässigkeit und ist gemäß § 531 II Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2003, 1323
OLG Celle, Urteil vom 20.03.2002 - 7 U 45/01
Ein die Bauaufsicht führender Architekt hat dafür zu sorgen, dass der Bau frei von Mängeln errichtet wird. Der Architekt braucht zwar nicht ständig auf der Baustelle anwesend zu sein; er muss aber die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass die Arbeiten sachgerecht erledigt werden. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet. Bei Abdichtungsmaßnahmen besteht grundsätzlich ein besonderer Anlass zu gesteigerter Sorgfalt, weil es sich erfahrungsgemäß um einen kritischen Bauabschnitt handelt.
VolltextIBRRS 2003, 1317
OLG Celle, Urteil vom 27.03.2003 - 14 U 19/02
Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Architektenvertrages liegt dann nicht vor, wenn der Bauherr zögerliche und unvollständige Bearbeitung kritisiert, ohne den Architekten zuvor zur Nachbesserung aufgefordert zu haben.*)
VolltextIBRRS 2003, 1315
OLG Nürnberg, Urteil vom 16.03.2001 - 6 U 1330/00
1. Nicht jede architektentypische Tätigkeit kann nach der HOAI abgerechnet werden. Vielmehr muß das Gesamtbild der geschuldeten Leistung den in der HOAI enthaltenen Leistungsphasen entsprechen.*)
2. Kann der Architekt nicht nach der HOAI abrechnen und ist kein Honorar vereinbart, ist die übliche Vergütung nach dem für die vertragsgemäße Erfüllung erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen.*)
VolltextIBRRS 2003, 1314
OLG Nürnberg, Urteil vom 15.06.2001 - 6 U 429/00
Ein Ingenieur kann sich bei Vorliegen bestimmter Umstände nicht auf die Unwirksamkeit einer die Mindesthöhe der HOAI unterschreitenden Honorarvereinbarung berufen, auch wenn sein Auftragsgeber ebenfalls ein Ingenieur ist, für den er als Subunternehmer arbeitet.*)
VolltextIBRRS 2003, 1290
OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.09.2002 - 8 W 329/02
1. Der Prozessbevollmächtigte ist durch die im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem ergangene Kostenfestsetzungsentscheidung nicht beschwert. Eine von ihm eingelegte Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist daher unzulässig.
2. Eine Architekten-GbR ist unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit gemäß § 91 ZPO grundsätzlich gehalten, als solche zu klagen, so dass im Verhältnis zum beauftragten Rechtsanwalt nur ein Auftraggeber i.S.d. § 6 BRAGO vorliegt.
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