Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2920 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IBRRS 2003, 1289OLG München, Urteil vom 19.06.2002 - 27 U 951/01
1. Ist die Abdichtung einer Durchführung in der Kelleraußenwand Gegenstand des Leistungsverzeichnisses und enthält das Verzeichnis diesbezüglich weiter die Formulierung „um sicherzustellen, dass während der Bauzeit kein Wasser in den Keller tritt“, so wird damit lediglich klargestellt, dass schon während der Bauzeit die Aussparungen verschlossen sein müssen. Eine Haftung nach Fertigstellung wird damit nicht ausgeschlossen.
2. Der Umstand, dass diese Abdichtung von einem Fachplaner geplant und überwacht werden soll, lässt die Verantwortlichkeit des objektüberwachenden Architekten nicht zwangsläufig entfallen.
VolltextIBRRS 2003, 1275
OLG Schleswig, Urteil vom 12.11.2001 - 1 U 173/00
Die Vereinbarung über die Erbringung einer so genannte Schubladenplanung (hier: Grundlagenermittlung, Vor- und Entwurfsplanung ohne Festlegung auf ein bestimmtes Grundstück) steht im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung des Erwerbs eines Grundstücks, das zudem für die Bebauung des beabsichtigten Objekts geeignet ist.
VolltextIBRRS 2003, 1273
OLG Frankfurt, Urteil vom 19.04.2002 - 24 U 162/00
1. Zum Leitbild des Statikers gehört zwar regelmäßig die Beratung des Bauherrn in statisch-konstruktiver Hinsicht, wobei die Belange der Standsicherheit ebenso zu berücksichtigen sind wie die der Gebrauchsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit.
2. Der Statiker haftet jedoch nicht für die falsche Wahl der Gründung, die ihm im Rahmen seines Auftrags vom Baugrundgutachter und Architekten verbindlich für die Erstellung der Tragwerksplanung vorgegeben wurde.
3. Eine Haftung kommt neben der des Sonderfachmannes und Architekten in Betracht, wenn die Mangelhaftigkeit der Arbeit des Sonderfachmannes erkennbar war und sich für Architekt bzw. Statiker eine weitere Aufklärung geradezu aufgedrängt hat. In diesem Fall besteht eine Frage- und Hinweispflicht gegenüber dem Sonderfachmann.
VolltextIBRRS 2003, 1256
OLG Celle, Urteil vom 28.11.2002 - 8 U 76/02
Die Ausschlussklausel in Ziff. IV.2 der BBR-AB umfasst lediglich Schäden aus der Überschreitung von Kostenschätzungen, Kostenberechnungen oder Kostenanschlägen. Es reicht nicht aus, dass sich das Fehlverhalten des Architekten letztlich irgendwie wirtschaftlich zu Lasten geschädigter Dritter auswirkt.
IBRRS 2003, 1238
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2003 - 21 U 44/02
1. Zu den Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung.
2. Zu den Voraussetzungen an einen Kündigungsgrund.
VolltextIBRRS 2003, 1237
OLG Koblenz, Urteil vom 10.12.2002 - 3 U 602/01
1. Aufgabe des Architekten im Rahmen der Entwurfs- und Genehmigungsplanung gemäß § 15 HOAI ist es, nicht nur die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten, sondern auch privatrechtliche Voraussetzungen einer ungehinderten Bauausführung zu prüfen.
2. Plant der Architekt ein Objekt auf fremdem Grund ohne Zustimmung des Eigentümers, so muss er dem Bauherrn Schadensersatz leisten.
3. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn der Bauherr selbst den Architekten ausdrücklich anweist, die fremden Rechte zu missachten.
IBRRS 2003, 1208
OLG Celle, Urteil vom 03.04.2003 - 14 U 136/02
Für den Umfang des ihm erteilten Planungsauftrags (hier: Kostenaufwand des vom Bauherrn beabsichtigten Bauvorhabens) ist der Architekt darlegungs- und beweispflichtig.*)
VolltextIBRRS 2003, 1207
OLG Celle, Urteil vom 03.04.2003 - 14 U 158/02
Ist streitig, ob sich ein Architektenvertrag auf die Rohbauarbeiten beschränkt, steht dem Architekten für die Leistungsphasen 1 - 4 das Architektenhonorar nach den vollen Baukosten zu, wenn sich die Genehmigungsplanung auf den gesamten Bau (einschließlich Ausbau) erstrecken musste.*)
VolltextIBRRS 2003, 1197
OLG Stuttgart, Urteil vom 23.04.2003 - 14 U 42/02
1. Einem Fachingenieur kann es auch gegenüber einem sachkundigen Auftraggeber nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die Unwirksamkeit einer Pauschalhonorarvereinbarung wegen Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI zu berufen.*)
2. Eine Widerklage, die in erster Instanz nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung eingereicht wurde, als unzulässig abgewiesen wurde und mit der Berufung weiterverfolgt wird, ist im Berufungsverfahren neu erhoben und nur zulässig, wenn sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat.*)
VolltextIBRRS 2003, 1169
OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.03.2002 - 1 U 702/01-161
Die Bestimmungen der HOAI hindern die Vertragspartner nicht, einen Verzicht des Architekten auf ein ihm zustehendes Honorar zu vereinbaren.
VolltextIBRRS 2003, 1161
OLG Celle, Urteil vom 30.01.2003 - 8 U 67/02
Erbringt ein Einrichtungsunternehmen im Zusammenhang mit dem im Vordergrund stehenden Verkauf oder der Beschaffung von Möbeln, Tapeten, Teppichen und Gardinen auch dazu erforderliche und im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit übliche Planungsleistungen, ist auf diese die HOAI nicht anwendbar.
IBRRS 2003, 1159
OLG Hamm, Urteil vom 09.01.2002 - 12 U 146/00
1. Der Auftraggeber darf bei vereinbartem Aufrechnungsverbot mit streitigen und nicht rechtskräftig festgestellten Schadensersatzansprüchen wegen Planungsmängeln nicht gegen eine Honorarforderung des Architekten aufrechnen.
2. Trotz eines Aufrechnungsverbots kommt ausnahmsweise eine Verrechnung des Architektenhonorars mit Schadensersatzansprüchen wegen Planungsfehlern in Betracht. Die Verrechnung setzt aber voraus, dass der Bauherr die mangelhafte Architektenleistung insgesamt zurückweist und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangt.
VolltextIBRRS 2003, 1155
OLG Stuttgart, Urteil vom 20.06.2002 - 2 U 209/01
Der Architekt, dem die Leistungsphasen 8 und 9 übertragen sind, muss den Bauherrn nicht über Einzelheiten einer gegen einen Sonderfachmann (hier: Statiker) drohenden Verjährung belehren. Ist eine Verantwortlichkeit des Statikers nicht fernliegend und ist eine Verjährung möglicher Ansprüche gegen diesen aber denkbar, so hat der Architekt den Bauherrn auf das Risiko einer Verjährung hinzuweisen und die Einholung von Rechtsrat dringlich zu empfehlen, statt einem weiteren Nachbesserungsversuch, dem keine verjährungshemmende oder gar -unterberechende Wirkung zukommt, das Wort zu reden. Verstößt er gegen diese Beratungspflicht, macht er sich schadensersatzpflichtig und hat im Falle der Mängelverantwortlichkeit des Statikers und des Eintritts der Verjährung gegen diesen dem Bauherrn für den Entgang des richtigen Haftenden im Umfang dessen Haftung selbst einzustehen.*)
VolltextIBRRS 2003, 1112
BGH, Urteil vom 13.02.2003 - VII ZR 395/01
Die Planung des Architekten ist mangelhaft, wenn eine mit dem Besteller vereinbarte Obergrenze für die Baukosten überschritten wird. Eine Toleranz kommt nur in Betracht, wenn sich im Vertrag hierfür Anhaltspunkte finden.*)
Die in einem Bauantrag genannte Bausumme wird nicht allein dadurch als Obergrenze für die Baukosten vereinbart, daß der Architekt den Antrag dem Bauherrn vorlegt, dieser ihn unterzeichnet und an die Baubehörde weiterleitet.*)
VolltextIBRRS 2003, 1047
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2003 - 2 S 1237/02
1. Die Ingenieurkammer Baden-Württemberg darf auch von Nicht-Mitgliedern jährliche Gebühren für die Führung der gesetzlich vorgeschriebenen Liste der Planverfasser erheben. Es ist nicht zu beanstanden, dass solche Gebühren bei den Kammermitgliedern von deren Beiträgen als abgegolten angesehen werden.
2. Eine jährliche Gebühr für die Listenführung von 100 € ist angemessen.
VolltextIBRRS 2003, 1005
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2003 - 5 U 41/02
Verlangt ein Architekt Honorar, so muss er einen Architektenauftrag darlegen und beweisen. Die Vermutung des § 632 Abs. 1 BGB a.F. erstreckt sich nicht auf die Auftragserteilung selbst, sondern nur auf die Entgeltlichkeit eines erteilten Auftrages.*)
Zu den Umständen, die im Einzelfall für eine Auftragserteilung sprechen.*)
VolltextIBRRS 2003, 0962
OLG Naumburg, Urteil vom 20.09.2002 - 6 U 200/01
Der Architekt (Auftragnehmer) darf in seiner Schlussrechnung nicht von der im schriftlichen "Einheits-Architektenvertrag für Gebäude" getroffenen Honorarvereinbarung und den darin festgelegten Honorarzonen abweichen und sein Honorar auf Grund der von ihm ohne Verabredung mit dem Auftraggeber nachträglich nach § 11 HOAI ermittelten höheren Honorarzonen berechnen.*)
Die wirksame Vereinbarung des Honorars kann der Architekt nicht durch Berufung auf den in § 4 Abs. 2 und 4 HOAI zum Ausdruck kommenden Mindestpreischarakter nachträglich einseitig aushebeln.*)
VolltextIBRRS 2003, 0954
OLG Bamberg, Urteil vom 26.02.2003 - 8 U 82/02
1. Die Vereinbarung einer förmlichen Abnahme kann konkludent wieder aufgehoben werden. Für eine derartige Aufhebungsvereinbarung müssen aber hinreichende Anhaltspunkte feststellbar sein. An die Voraussetzungen einer konkludenten Aufhebung sind strenge Anforderungen zu stellen.
2. Eine Forderung des Diplom-Ingenieurs, Bauingenieurs oder Baubetreuers (im übrigen auch des Architekten) verjährt grundsätzlich in 2 Jahren nach § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB a.F..
3. In Grenzfällen, in denen der Betrieb sowohl als ein freier Beruf als auch ein Gewerbe im Sinne des HGB betrachtet werden kann, kommt es darauf an, ob die geistige und wissenschaftliche Leistung oder die technische und kaufmännische Gestaltung des Betriebs vorherrschen.
4. Die bloße Vorlage von Bilanzen reicht zur Beurteilung des Vorliegens eines solchen Grenzfalles nicht aus. Der Umsatz allein, der auch bei einem Freiberufler hoch sein kann, führt nicht zur Kaufmannseigenschaft.
VolltextIBRRS 2003, 0902
OLG Celle, Urteil vom 27.02.2003 - 14 U 31/01
Zur Frage einer Zusatzvergütung für Ingenieurleistungen bei einer Bauzeitüberschreitung, wenn die Parteien während der Bauausführung diesbezüglich keine Zusatzvereinbarung getroffen haben.*)
VolltextIBRRS 2003, 0894
OLG Celle, Urteil vom 30.01.2002 - 7 U 89/97
1. Der Architekt haftet trotz eines verbindlich vorgegebenen Kostenrahmens nicht für Bausummenüberschreitungen, soweit die Kostensteigerungen zum Beispiel auf einem späteren Baubeginn, auf vom Bauherrn selbst ausgeführten Arbeiten oder auf von diesem gewollten Umplanungen beruhen.
2. Eine Bausummen- oder Baukostengarantie des Architekten kann nur ganz ausnahmsweise angenommen werden. Nicht einmal die Zusage des Architekten, für den Fall der Überschreitung einer Kostengrenzen die Mehrkosten selbst zu tragen, kann ohne weiteres als Garantie verstanden werden.
IBRRS 2003, 0835
BGH, Urteil vom 27.02.2003 - VII ZR 169/02
1. Die Rechtswahlvereinbarung zugunsten des deutschen materiellen Schuldvertragsrechts in einem Architekten- oder Ingenieurvertrag umfaßt nicht das öffentlich-rechtliche Preisrecht der HOAI.*)
2. a) Die Mindestsatzregelung des § 4 HOAI ist eine zwingende Bestimmung im Sinne des Art. 34 EGBGB.*)
b) Auf einen grenzüberschreitenden Architekten- und Ingenieurvertrag ist die Mindestsatzregelung anwendbar, wenn die vereinbarte Architekten- oder Ingenieurleistung für ein im Inland gelegenes Bauwerk erbracht werden soll.*)
3. a) Die nachträgliche vertragliche Änderung eines nach § 4 Nr. 4 HOAI fingierten Mindestsatzes ist nur wirksam, wenn sie nach Beendigung der Architekten- oder Ingenieurleistung getroffen wird.*)
b) Die Tätigkeit des Architekten oder Ingenieurs ist, wenn der Vertrag durchgeführt wird, erst beendet, wenn das Werk abgenommen und zwischen den Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Vergütungsvereinbarung kein Streit darüber besteht, ob das Werk mangelfrei ist.*)
4.) Ob die Anwendung des § 4 Abs. 4 HOAI auf eine Vergütungsvereinbarung zwischen einem Auftraggeber mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und einem Auftragnehmer mit Sitz in einem anderen EG-Staat der Dienstleistungsfreiheit entgegensteht, ist eine bisher ungeklärte Frage der Auslegung der Dienstleistungsfreiheit. Diese Frage ist gegebenenfalls dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen.*)
IBRRS 2003, 0826
OLG Celle, Urteil vom 19.12.2002 - 14 U 205/01
1. Eine mündliche Vereinbarung eines Architektenpauschalhonorars, das unterhalb der Mindestsätze des § 16 HOAI liegt, ist in aller Regel gemäß § 4 HOAI unwirksam.*)
2. Der Architekt ist auch nach längerem Zeitablauf (hier ca. 4 Jahre) nicht nach Treu und Glauben gehindert, eine Abrechnung seines Honorars nach den Mindestsätzen vorzunehmen, wenn er zwischenzeitlich keinen Vertrauenstatbestand dahin geschaffen hat, dass er den Anspruch nicht mehr geltend machen werde.*)
VolltextIBRRS 2003, 0821
OLG Hamm, Urteil vom 09.04.2002 - 21 U 16/01
1. Unterschreitet der Architekt die für den Betrieb eines Sonnenstudios erforderliche Anzahl von Heizkörpern im Vertrauen auf die Wärmeabgabe der Sonnenliegen, so ist seine Planung fehlerhaft.
2. Der Zwangsverwalter ist gesetzlicher Vertreter i.S.d. § 278 BGB des Bauherrn.
VolltextIBRRS 2003, 0756
BGH, Urteil vom 27.02.2003 - VII ZR 11/02
a) Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten gemäß § 10 Abs. 3a HOAI, § 62 Abs. 3 HOAI angemessen zu berücksichtigen. Dabei kommt es insbesondere auf die Leistung des Architekten oder Ingenieurs für die Mitverarbeitung an.*)
b) Hat der Architekt oder Ingenieur bei den Grundleistungen einzelner Leistungsphasen vorhandene Bausubstanz nicht technisch oder gestalterisch mitverarbeitet, ist es nicht angemessen, diese Bausubstanz insoweit bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen. Das Prinzip der aufwandsneutralen Anrechenbarkeit von Kosten ist insoweit von der HOAI aufgegeben.*)
c) Das Schriftformerfordernis in § 10 Abs. 3a HOAI ist keine Anspruchsvoraussetzung. Der Architekt oder Ingenieur kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3a, 1. Halbsatz HOAI auch dann, wenn eine schriftliche Vereinbarung scheitert, sein Honorar nach anrechenbaren Kosten berechnen, bei denen die vorhandene Bausubstanz angemessen berücksichtigt ist. Im Streitfall muß das Gericht darüber entscheiden, in welchem Umfang die Berücksichtigung stattfindet.*)
IBRRS 2003, 0744
OLG Dresden, Urteil vom 03.04.2002 - 11 U 127/01
1. Wird die kurze Verjährungsfrist des § 196 BGB (alt) durch Mahnbescheid unterbrochen, gerät dann das Verfahren in Stillstand, so beginnt die neue Verjährungsfrist unmittelbar mit dem Ende der Unterbrechung zu laufen und nicht erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die Unterbrechung endete (§ 201 BGB).*)
2. Der Auftraggeber, der eine an sich nicht prüffähige Rechnung prüft und das Ergebnis dem Architekten mitteilt, macht diese Rechnung zu einer prüffähigen Rechnung.*)
VolltextIBRRS 2003, 0677
LG Regensburg, Urteil vom 22.10.2002 - 1 HK O 153/02
1. Ein wettbewerbswidriges Unterpreisangebot liegt auch dann vor, wenn HOAI-Leistungen auf der Grundlage einer niedrigeren Honorarzone angeboten werden, als es den Merkmalen der HOAI entspricht.
2. Wenn der Anbieter von Architekten- und Ingenieurleistungen im Unterlassungsprozess widersprüchliche Angaben zur richtigen Honorarzonen-Einordnung macht, liegt die Darlegungslast dafür, dass er nach der zutreffenden Honorarzone abgerechnet hat, bei ihm.
VolltextIBRRS 2003, 0661
LG Hannover, Urteil vom 24.10.2002 - 3 O 65/02
Der mit Umbaumaßnahmen betraute Architekt hat durch Prüfung der vorhandenen Bausubstanz dafür zu sorgen, dass die umzubauenden Räume ohne störende Trittschallimmissionen aus benachbarten Wohn- oder Gewerbeeinheiten genutzt werden können. Der Architekt darf nicht darauf vertrauen, dass die vorhandene Bausubstanz für die eigene Planung verwendungsfähig ist.
VolltextIBRRS 2003, 0660
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2002 - 22 U 52/02
Ein mit der Freiflächenplanung beauftragter Architekt kann sich bei einer Unterschreitung erforderlicher Abstandsflächen nicht dadurch entlasten, dass der das Gesamtvorhaben koordinierende (Haupt-) Architekt Überprüfungspflichten vernachlässigt und selbst fehlerhaft geplant hat.
VolltextIBRRS 2003, 0659
OLG Hamm, Urteil vom 09.01.2003 - 17 U 91/01
1. Die Verwendung eines objektiv untauglichen Baustoffes – hier ECB–Bahnen für die Abdichtung eines Flachdachs - hat der der Architekt nicht zu vertreten, solange er nach den Umständen des Einzelfalles davon ausgehen darf, dass der Baustoff "den Regeln der Bautechnik" entspricht.
2. Der Architekt schuldet die Objektbegehung zur Mängelfeststellung (§ 15 Abs. 2 Nr. 9 HOAI) grundsätzlich erst kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist und letztlich deshalb, weil der Bauherr vor dem Verlust von Gewährleistungsansprüchen geschützt werden soll. Eines solchen Schutzes bedarf der Bauherr nicht, wenn ihm der Mangel bekannt ist und er seine Gewährleistungsansprüche bereits selbst in die Hand genommen hat.
IBRRS 2003, 0658
LG Berlin, Urteil vom 15.11.2002 - 5 O 317/01
1. Bei der Statikberechnung innerhalb eines komplexen Bauprojekts hat der mit der Gesamtstatik beauftragte Ingenieur umfassend zu arbeiten und darf nicht lediglich einzelne Ausführungsteile isoliert berechnen.
2. Eine Präzisierung des Prüfungsauftrags liegt in seiner Verantwortung als Sonderfachmann und ist nicht Pflicht des Auftraggebers.
3. Die Feststellung eines Schadens ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass Schäden am Bauwerk selbst nicht ersichtlich, sondern bloß wahrscheinlich sind.
VolltextIBRRS 2003, 0571
OLG Naumburg, Urteil vom 26.11.2002 - 11 U 234/01
1. Den wegen unzureichender Bauüberwachung auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Architekten kann u.U. die sekundäre Darlegungslast zur Ausführung und zum Umfang seiner Kontrollen treffen.
2. Als durch mangelhafte Bauüberwachung hervorgerufen können nur die Mängel gelten, die normalerweise bei ordnungsgemäßer Leistung des Architekten erkannt worden wären.
3. Das Ausmaß der Überwachungspflicht hängt vor allem auch von der Bedeutung und Schwierigkeit des jeweiligen Bauabschnitts ab. Bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten trifft den Architekten keine Überwachungspflicht. Nur Handwerksleistungen, die regelmäßig mit einer hohen Fehlerquote verbunden oder besonders wichtige Bauabschnitte betreffen, sind entweder bei Ausführung zu überwachen oder nach ihrer Fertigstellung zu kontrollieren.
4. Der bauüberwachende Architekt muss sich allerdings auch davon überzeugen, dass das ausführende Unternehmen überhaupt zuverlässig und in der Lage ist, die beauftragten Arbeiten ordnungsgemäß auszuführen.
5. Befindet sich ein Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise, muss der Architekt dem Rechnung tragen und seine Kontrollen so ausdehnen, dass er das von Insolvenz bedrohte Unternehmen bei jedem Arbeitsschritt im Auge behält.
VolltextIBRRS 2003, 0517
OLG Rostock, Urteil vom 29.08.2002 - 7 U 261/00
Sind vorhandene Baumängel bei der Abnahme nicht gerügt worden, so spricht der typische Geschehensablauf dafür, dass die Überwachung des Architekten bei der Errichtung des Bauwerkes mangelhaft war.
VolltextIBRRS 2003, 0515
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2001 - 21 U 66/01
1. Nachträgliche Honorarvereinbarungen, welche nur die Höhe des Architektenhonorars für einen noch nicht erledigten Auftrag betreffen, sind unwirksam, soweit sie die Fiktion des § 4 Abs. 4 HOAI außer Kraft setzen oder eine bereits bei Auftragserteilung wirksam getroffene Honorarvereinbarung bei unverändertem Leistungsziel abändern sollen.*)
2. Diese Grundsätze gelten auch für die nachträgliche Vereinbarung eines Bewertungsmaßstabes für Teilleistungen einer Leistungsphase (§ 15 HOAI) gemäß § 5 Abs. 2 HOAI.*)
VolltextIBRRS 2003, 0514
OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2002 - 25 U 203/02
1. Die individualvertragliche Regelung in einem Architektenvertrag, dass das Honorar bei Gebrauchsabnahme sowie 14 Tage nach Vorlage der Schlussrechnung fällig ist, ist wirksam.
2. Sie bedeutet eine von § 8 HOAI abweichende Fälligkeitsregelung dahin, dass der Architekt mit seiner Honorarberechnung nicht bis zur vollständigen Erbringung der Leistungsphase 9 zuwarten muss.
VolltextIBRRS 2003, 0511
OLG Celle, Urteil vom 20.02.2003 - 14 U 195/02
Zur Frage des Zustandekommens eines Architektenvertrages und zur Abgrenzung zur bloßen Akquisition.*)
VolltextIBRRS 2003, 0510
OLG Celle, Urteil vom 06.02.2003 - 14 U 38/01
Ist bereits bei Abschluss des Planungsvertrags vorgesehen, dass der Auftragnehmer auch mit der Durchführung des Bauvorhabens beauftragt werden soll und kommt es auch zum Abschluss des Bauvertrags, ist die HOAI nicht anwendbar.*)
Jedenfalls liegt aber in diesem Fall ein Ausnahmefall gem. § 4 Abs. 2 HOAI vor, so dass die Vereinbarung eines Pauschalhonorars, das unter den Mindestsätzen liegt, wirksam ist.*)
IBRRS 2003, 0499
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2002 - 5 U 255/98
1. Ein Architekt, der mit der Auftragsvergabe und der Objektüberwachung beauftragt ist, schuldet nicht die Herstellung des Bauwerks, des Umbaus, als körperliche Sache, sondern das von ihm geschuldete Werk setzt sich aus vielfältigen Einzelleistungen geistiger Art zusammen.
2. Da der Architekt die Fertigstellung des Umbaus selbst nicht schuldet, kann er nicht wegen Verzuges mit der Fertigstellung in Anspruch genommen werden.
3. Auch wenn der Architekt die Herstellung des Bauwerkes selbst nicht schuldet, so kann er sich doch gegenüber seinem Auftraggeber verpflichten, dass das von den Bauunternehmern zu errichtende Bauwerk innerhalb bestimmter Fristen fertig gestellt wird. Eine solche eigene Verpflichtung des Architekten als selbständiges Schuldversprechen oder Garantieerklärung ist aber nur dann anzunehmen, wenn sich hierfür eine konkrete Vereinbarung feststellen lässt.
4. Die Koordinierung der einzelnen Leistungen der Bauunternehmer ist eine Leistung, die der Architekt im Rahmen der Bauüberwachung schuldete. Er muss in technischer, wirtschaftlich-kostenmäßiger und zeitlicher Hinsicht für den reibungslosen Ablauf des Baugeschehens Sorge tragen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann, da es sich um eine Hauptpflicht des Architekten handelt, Ansprüche aus § 635 BGB auslösen.
VolltextIBRRS 2003, 0477
BGH, Urteil vom 23.01.2003 - VII ZR 362/01
Vereinbaren die Vertragsparteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrages eine Bausumme als Beschaffenheit des geschuldeten Werkes, dann bildet diese Summe die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung.*)
VolltextIBRRS 2003, 0476
OLG Hamm, Urteil vom 21.06.2001 - 24 U 100/00
Auch bei Großprojekten ist die Grenze der Akquisitionstätigkeit überschritten, wenn der Investor an den Architekten herantritt und auf die im Rahmen der Vorplanung erbrachte Tätigkeit eine Abschlagszahlung leistet.
VolltextIBRRS 2003, 0388
OLG Naumburg, Urteil vom 14.01.2003 - 1 U 80/02
1. Beruht der Mangel maßgeblich auf einem Planungsfehler des Architekten oder Sonderfachmanns, wird er in der Regel für ein solches Versehen im Verhältnis zum Auftragnehmer die überwiegende Verantwortung tragen müssen.
2. Der Architekt kann im Einzelfall sogar allein verantwortlich sein, wenn der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber lediglich wegen Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht im Hinblick auf Planungsmaßnahmen des Architekten verantwortlich war.
3. Der Architekt kann auch allein verantwortlich sein, wenn der Planungsfehler die entscheidende Ursache für den Mangel war, außerdem dem Architekten noch eine grobe Aufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen ist.
4. Anders liegt es, wenn der Planungsfehler vom ausführenden Unternehmer ohne Schwierigkeit hätte erkannt werden können.
IBRRS 2003, 0378
OLG Koblenz, Urteil vom 08.01.2003 - 1 U 636/02
Ein Hauptunternehmer kann sich auf die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung einrichten, wenn er ein Angebot des Tragwerksplaners seinem Angebot gegenüber dem Bauherrn zu Grunde gelegt und er keine Möglichkeit hat, die Mindesthonorarforderung des Tragwerksplaners an den Bauherrn weiterzugeben.
VolltextIBRRS 2003, 0335
OLG Köln, Urteil vom 15.12.2000 - 20 U 45/00
1. Ein Planungsfehler liegt nicht darin, dass die Höhe der Hochwassersicherheit nicht ausreichend geplant war. Es war nicht fehlerhaft, für die Planung vom Stand des hundertjährigen Hochwassers auszugehen.
2. Der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt muss dafür Sorge tragen, dass sich aus dem konkreten Bauzustand keine erkennbaren und abwendbaren Gefahren für das Objekt ergeben; insbesondere ist das Objekt darauf zu überprüfen, ob eventuelle Mängel zu einem Hochwasserrisiko führen.
3. Demnach muss der Architekt sobald das Hochwasser sich ankündigt im Rahmen der ihm übertragenen Objektüberwachung dafür Sorge tragen, dass eventuelle Gefahrstellen, an denen Hochwasser in das Gebäude eindringen kann, festgestellt und wasserdicht verschlossen werden.
4. Auch wenn das Gebäude bereits für Publikumsverkehr freigegeben ist, besteht weiterhin eine Objektüberwachungspflicht des Architekten, sofern die Arbeiten nocht nicht beendet sind und keine Rohbauabnahme erfolgt ist.
VolltextIBRRS 2003, 0331
OLG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2000 - 4 U 118/98
Ändert sich während der Bauerrichtung die Nutzung einzelner Bereiche, so hat der Architekt als Sachwalter des Bauherrn auf mögliche Auswirkungen auf die Sonderfachmannplanungen hinzuweisen.
VolltextIBRRS 2003, 0328
OLG Hamm, Urteil vom 23.04.2002 - 21 U 56/01
1. Vereinbaren Bauherr und Architekt im Hinblick auf umfangreiche Eigenleistungen des Bauherrn nachträglich, dass der Architekt nur auf besondere Anforderung hinzugezogen werde, so muss dieser auf die damit verbundenen Risiken für die Qualität der Bauausführung hinweisen; andernfalls haftet er aufgrund eines Beratungsfehlers. Im Einzelfall trifft den Bauherrn ein Mitverschulden (hier: 1/3).
2. Ein Bauherr, der ein Bauvorhaben weitgehend in Eigenleistung errichtet und dabei Fehler des Bauwerks verursacht hat, kann im Wege des Schadensersatzes vom Architekten nicht die vollständigen Kosten einer Sanierung durch eine Fachfirma verlangen; er darf darauf verwiesen werden, auch die Sanierung so weit wie möglich in Eigenleistung vorzunehmen.
VolltextIBRRS 2003, 0327
KG, Urteil vom 09.02.2001 - 5 U 9667/00
1. Werke der bildenden Kunst können auch aus organischen Stoffen bestehen.
2. Kunstvoll gestaltete Gartenanlagen sind im Rahmen des Urheberrechts grundsätzlich schutzfähig.
VolltextIBRRS 2003, 0294
OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.08.2001 - 8 U 832/00-172
Erstellt der Architekt im Rahmen der Genehmigungsplanung die Wohnflächenberechnung fehlerhaft zu niedrig und übernimmt der Bauträger als Auftraggeber diese für den Werbeprospekt und seine Kalkulation der Verkaufspreise, so kann ihm ein Schadensersatzanspruch nur dann zustehen, wenn er nachweist, dass die Verwendung der Wohnflächenberechnung des Architekten für die Werbung und Kalkulation bekannt war und die Preiskalkulation darauf beruht.
VolltextIBRRS 2003, 0258
OLG Dresden, Urteil vom 21.06.2001 - 16 U 3229/98
1. Ein Baubetreuungs- und Projektsteuerungsvertrag unterliegt wegen der im Schwerpunkt erfolgsorientierten Verpflichtungen dem Werkvertragsrecht.
2. Die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen nach Kündigung des Projektsteuerungsvertrages setzt voraus, dass der Projektsteuerer die erbrachten Leistungen im Einzelnen spezifiziert und die Vergütung für die erbrachten Leistungen nach Maßgabe des Umfangs der Leistungen und nicht nur zeitanteilig ermittelt.
VolltextIBRRS 2003, 0248
BGH, Beschluss vom 19.12.2002 - VII ZR 101/02
a) Die offensichtliche Unrichtigkeit eines Urteils ist allein kein hinreichender Grund für die Zulassung einer Revision.*)
b) Die Revision ist nicht schon deshalb zuzulassen, weil das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast im Einzelfall überspannt hat. Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt in diesem Fall in Betracht, wenn ein Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires, willkürfreies Verfahren vorliegt. Das ist in aller Regel erst dann anzunehmen, wenn die Auffassung des Gerichts unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und daher auf sachfremden Erwägungen beruht.*)
c) Die Revision ist nur dann zuzulassen, wenn die für die Zulassungsgründe relevante Rechtsfrage entscheidungserheblich ist. Das ist mit der Beschwerde darzulegen.*)
d) Zu den Anforderungen an den Vortrag zur Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage, wenn sich diese aus einem Sachverhalt ergibt, der dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen ist.*)
IBRRS 2003, 0242
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2002 - 7 U 134/00
1. Sind dem Tragwerksplaner die Bodenverhältnisse nicht bekannt, muss er sachgerechte Informationen beim Bauherrn einholen.
2. Nur wenn der Bauherr die Pflicht übernommen hat, dem Tragwerksplaner Unterlagen über den Baugrund zur Verfügung zu stellen, haftet er in diesem Bereich für seinen Architekten als Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB.
3. Ohne ausdrückliche Übernahme dieser Pflicht zur Information des Tragwerksplaners über den Baugrund haften Architekt und Tragwerksplaner gegenüber dem Bauherrn als Gesamtschuldner.
VolltextIBRRS 2003, 0237
OLG Frankfurt, Urteil vom 02.08.2000 - 9 U 60/99
Bei ordnungsgemäßer Einschaltung eines Sonderfachmanns haftet der Architekt nur dann, wenn entweder dessen etwaige Fehler auf eigenen, unzureichenden Vorgaben beruhen, oder wenn er dessen etwaige Fehler nicht beanstandet, obwohl er sie nach den von einem Architekten zu erwartenden Kenntnissen hätte bemerken müssen.
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