Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
2955 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IBRRS 2003, 2224
LG München I, Urteil vom 04.06.2003 - 21 O 18766/01
Der Architekt einer urheberrechtlich geschützten Lagerhalle kann verlangen, daß er bei jeder Werbung mit Abbildungen des Bauwerkes als Urheber genannt wird.

IBRRS 2003, 2211

OLG Dresden, Urteil vom 02.05.2002 - 9 U 2995/01
Der bauaufsichtsführende Architekt hat grundsätzlich selbst und konkret die Beseitigung der jeweils festgestellten Mängel zu überwachen. Dies gilt auch bei Mängeln an handwerklich selbstverständlichen Arbeiten.

IBRRS 2003, 2208

OLG Dresden, Urteil vom 16.04.2003 - 11 U 1633/02
1. Im Architektenvertrag ist keine Kostenobergrenze, sondern nur ein Kostenrahmen vereinbart, wenn der Bauherr während der Planungsphase wechselnde Kostenvorgaben macht, ohne sich auf eine davon festzulegen (hier: zwischen 1,2 Mio DM netto und brutto).*)
2. Bei Altbausanierung verletzt eine Überschreitung der Obergrenze des Kostenrahmens von 31 % noch nicht die Vertragspflicht des Architekten.*)

IBRRS 2003, 2159

BGH, Urteil vom 17.11.1998 - VII ZR 160/96
1) Die Beurteilung der Prüffähigkeit einer Architektenschlußrechnung setzt voraus, daß das Gericht hinreichende Feststellungen zu den Grundlagen der rechtlichen Prüffähigkeit getroffen hat. Die Anforderungen an die Prüffähigkeit der Rechnung können von der Anspruchsgrundlage abhängen, auf die der Architekt seine Forderung stützen kann.*)
2) Ist die Architektenschlußrechnung nur hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen nicht prüffähig, kann die auf die erbrachten Leistungen gestützte Honorarklage nicht als derzeit unbegründet abgewiesen werden.*)

IBRRS 2003, 2142

OLG Köln, Urteil vom 17.10.2002 - 10 U 48/01
1. Erstellt der Architekt Detailpläne, haftet er bei deren Fehlerhaftigkeit auf Schadensersatz, selbst wenn er zur Ausführungsplanung vertraglich nicht verpflichtet war.
2. Zum Mitverschuldenseinwand bei Leistungen für den fachkundigen Bauherrn.
3. Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt muss die Ausführungsplanung eines anderen Architekten auf technische Richtigkeit und Mangelfreiheit überprüfen.

IBRRS 2003, 2081

OLG Bamberg, Urteil vom 28.05.2003 - 3 U 71/02
1. Das Kopplungsverbot gemäß § 3 Satz 1 IngArchLG (Art. 10 § 3 Satz 1 MRVG) ist nicht nur bei rechtlich verbindlichen Vereinbarungen verletzt, sondern bereits dann, wenn für den Vertragspartner des Architekten ein psychologischer Zwang ausgelöst wird, einen Architektenvertrag zu schließen.
2. Zu Gunsten des Vertragspartners werden die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins angewendet, wenn zwischen dem Architektenvertrag und dem Grundstückskaufvertrag ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.

IBRRS 2003, 1930

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.01.2003 - 8 U 46/02
1. Die Vergabe von Architektenleistungen zur Sanierung und Modernisierung der Wohnanlage gehört nicht zu den Geschäften, für die der Verwalter nach dem Gesetz (§ 27 Abs. 2 WEG) Vertretungsmacht hat.
2. Die Genehmigung eines schwebend unwirksamen Geschäfts durch schlüssiges Handeln setzt regelmäßig voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (BGH, IBR 2002, 420).

IBRRS 2003, 1925

KG, Urteil vom 31.03.2003 - 26 U 110/02
Wird die Technische Bearbeitung als "das Aufstellen sämtlicher für die Bauausführung erforderlichen statischen Berechnungen, konstruktiven Bearbeitungen und Ausführungspläne" definiert, dann stellt die Anfertigung von Setzungsberechnungen bei komplizierten Gründungsverhältnissen eine zusätzliche Leistung dar.

IBRRS 2003, 1792

OLG Braunschweig, Urteil vom 07.02.2002 - 8 U 10/01
Weist der Architekt nicht auf Kostenerhöhungen während einer Baumaßnahme hin, kann der Bauherr Schadensersatz beanspruchen, wenn er nach gebotener Aufklärung nicht oder günstiger weitergebaut hätte.

IBRRS 2003, 1733

LG München I, Urteil vom 28.05.2003 - 8 O 24350/00
Zur Frage der Prüffähigkeit der Schlussrechnung eines Architekten.

IBRRS 2003, 1730

OLG Celle, Urteil vom 16.05.2002 - 14 U 154/01
1. Sofern das erkennende Gericht der Ansicht ist, die vorgelegte Schlussrechnung sei nicht prüffähig, so muss es den Architekten rechtzeitig und eindeutig hierauf hinweisen.
2. Die Fälligkeit einer Architektenhonorarforderung, die der Architekt nach vorzeitiger Beendigung seiner Tätigkeit für erbrachte Leistungen verlangt, setzt voraus, dass er die ihm obliegende Leistung vertragsgemäß erbracht und darüber eine prüffähige Schlussrechnung vorgelegt hat.

IBRRS 2003, 1713

OLG Dresden, Urteil vom 14.05.2003 - 11 U 2152/01
Ist ein Architektenvertrag nichtig, so kommt ein Anspruch auf Bezahlung der erbrachten Leistungen aus der sog. Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) in Höhe der Mindestsätze der HOAI in Betracht.

IBRRS 2003, 1676

OLG München, Beschluss vom 15.11.2002 - 29 W 2639/02
1. Zum Urheberrechtsschutz einer Architektenplanung.*)
2. Ein Architekt, der die Architektenplanung für den Neubau eines Hauses erstellt hat, die Grundlage für eine Baugenehmigung und den Rohbau des betreffenden Hauses geworden ist, hat keinen Bereicherungsanspruch gegen Käufer, die das betreffende Grundstück mit dem Rohbau von einem Verkäufer erworben haben, der es seinerseits durch Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren erworben hatte, wenn die Käufer das Bauvorhaben nach abweichenden eigenen Plänen fertigstellen.*)

IBRRS 2003, 1629

OLG Dresden, Urteil vom 18.09.2002 - 11 U 1132/02
1. Im Falle einer konstitutiven Schriftformabrede gilt als Zeitpunkt „bei Auftragserteilung“ im Sinne des § 4 Abs. 4 HOAI der Zeitpunkt des schriftlichen Vertragsabschlusses.
2. Die HOAI-Mindestsätze dürfen ausnahmsweise unterschritten werden, wenn der Architekt mit 8,82 % Geschäftsanteilen an der Gesellschaft des Auftraggebers beteiligt ist.

IBRRS 2003, 1628

OLG Köln, Urteil vom 25.07.2002 - 8 U 86/01
1. Hat der Bauherr einen GÜ (Generalübernehmer) beauftragt, kann der Architekt des Bauherrn den GÜ-Pauschalfestpreis nicht ohne weiteres als anrechenbare Kosten für seine Honorarermittlung zu Grunde legen. Er muss den vereinbarten Pauschalpreis aufgliedern und die daraus anrechenbaren Kosten angeben. Nicht anrechenbare Kosten sind herauszurechnen.
2. Etwaige Regiekosten des GÜ bei der Koordination der Subunternehmer können bei der Ermittlung des Architektenhonorars nicht berücksichtigt werden.

IBRRS 2003, 1625

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.09.2002 - 12 U 63/02
Ist der Architekt dazu verpflichtet, bei der Vergabe mitzuwirken, so gehört hierzu auch die Vorbereitung der erforderlichen Verträge einschließlich der Ausarbeitung der Vertragsbedingungen. Erweisen diese sich als unwirksam (hier: Vertragsstrafenklausel wegen fehlender Obergrenze), haftet der Architekt grundsätzlich nach § 635 BGB. Hieran ändert sich such nichts dadurch, dass der Architekt den Vertragsentwurf dem Bauherrn mit der Bitte übermittelt den Vertrag durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.*)
IBRRS 2003, 1604

OLG Dresden, Urteil vom 09.04.2003 - 11 U 1120/02
Die thermische Trockenhaltung durch Verlegung von unisolierten Heizleitungen in den Außenwänden kann eine herkömmliche Isolierung ersetzen. Der Bauherr muss aber über die Folgekosten und die Notwendigkeit des Dauerbetriebs aufgeklärt werden.*)

IBRRS 2003, 1594

OLG Naumburg, Urteil vom 21.01.2003 - 11 U 2/02
1. Der Kauf eines Planungspakets kann so mit dem Erwerb des zu bebauenden Grundstücks verbunden sein, dass ein einheitliches, insgesamt zu beurkundendes Geschäft vorliegt.*)
2. Schließt sich an den formnichtigen Grundstückskauf mit Auflassung der formnichtige Kauf der Planungen an, können Auflassung und Grundbucheintragung die Nichtigkeit des Gesamtgeschäfts nicht heilen.*)

IBRRS 2003, 1583

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2002 - 5 U 28/02
1. Eine Kostenschätzung im Rahmen der vorvertraglichen Verhandlungen kann, falls sie schuldhaft unrichtig erstellt und auf Nachfrage des Bestellers berechnet wurde, einen Anspruch wegen einer Pflichtverletzung (culpa in contrahendo) auslösen.
2. Bei einer Kostengarantie muss der Garant ohne Rücksicht auf ein Verschulden für bestimmte Höchstkosten des Umbaus einstehen und im Falle einer Kostenüberschreitung gegebenenfalls Schadensersatz leisten. Es bedarf zu dieser Haftungsbegründung einer eindeutigen Erklärung des Garanten.
3. Eine Haftung wegen Bausummenüberschreitung setzt voraus, dass die Parteien einen bestimmten Kostenrahmen als vertraglich geschuldete Beschaffenheit vereinbart haben, so dass jede Überschreitung des Kostenrahmens unter Berücksichtigung etwaiger Toleranzen einen Mangel des geschuldeten Architektenwerkes darstellt. Ist ein Kostenrahmen vereinbart, dann folgt die Haftung des Architekten aus § 635 BGB, was wiederum voraussetzt, dass ihm die Möglichkeit zur Abhilfe gegeben wurde, wenn nicht die Einräumung des Nachbesserungsrechts ausnahmsweise entbehrlich war, § 634 Abs. 2 BGB.
4. Die fehlerhafte Kostenermittlung im Rahmen der in Auftrag gegebenen Leistungsphasen der HOAI stellt eine Hauptpflichtverletzung des Architekten dar und löst Ansprüche allein nach §§ 633, 634, 635 BGB aus, die der kurzen Verjährung des § 638 BGB unterliegen.
5. Gemäß § 225 BGB ist der Verzicht auf die Einrede der Verjährung, der vor Eintritt der Verjährung erklärt wird, ungültig, was selbst dann gilt, wenn die Wirkungen des Verzichts erst nach Verjährungseintritt gelten sollen.
IBRRS 2003, 1540

OLG Schleswig, Urteil vom 25.10.2002 - 1 U 8/02
Erteilt der Architekt nach der Leistungsphase 8, § 15 HOAI, eine (falsche) Schlussrechnung, verjährt der Honoraranspruch für die Vergütung bis zur Leistungsphase 8, § 15 HOAI, auch wenn die übernommene Leistung der Leistungsphase 9, § 15 HOAI, noch nicht erbracht ist.

IBRRS 2003, 1535

LG Mainz, Urteil vom 01.04.2003 - 6 O 208/02
Die Planung eines Architekten ist mangelhaft, wenn sie dazu führt, dass die Mindestanforderungen gemäß Garagenverordnung an die Breite der Fahrgassen im Bereich von Stellplätzen oder Garagen nicht erfüllt werden.

IBRRS 2003, 1511

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2003 - 1 VK 72/02
1. Ist die zu erbringende Leistung nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung (hier HOAI) zu vergüten, so ist der Preis nur in dem dort vorgesehenen Rahmen zu berücksichtigen.
2. Die Wertungskriterien müssen sich nicht an die sich aus der HOAI ergebende Gewichtung anlehnen, die den Schwerpunkt auf die fachliche Ausführung und nicht auf die Kostenkontrolle legt, da es sich bei der HOAI um eine Gebührenordnung handelt, die sich an bestimmten Leistungsbildern orientiert, aber keine vergaberechtlich relevanten Leistungsbilder im Blick hat. Aus der honorarrechtlichen Einordnung etwa in § 73 HOAI lässt sich nicht schließen, dass die Vergabestelle entsprechend dieser Einordnung gewichten muss. Der HOAI kann daher keine für die Wertung im Verhandlungsverfahren abschließende Kriteriengewichtung entnommen werden.
3. Um einen Ausschluss wegen wettbewerbswidriger Sachverständigenstellung annehmen zu können, muss die Chancengleichheit der Bewerber dermaßen gefährdet sein, dass ein objektives Verfahren nicht mehr garantiert werden kann. Im Ergebnis ist daran festzuhalten, dass sich deutliche Hinweise auf rechtswidrige Vorteile zeigen müssen, die aus der Beziehung zwischen einem Sachverständigen und der Vergabestelle resultieren.

IBRRS 2003, 1459

BGH, Urteil vom 08.05.2003 - VII ZR 407/01
a) Der Auftraggeber legt einen Mangel des Architektenwerks, der sich im Bauwerk realisiert hat, hinreichend substantiiert dar, wenn er die Mangelerscheinungen bezeichnet und einer Leistung des Architekten zuordnet.*)
b) Der Bauherr ist nicht verpflichtet, vorprozessual Mängelbeseitigungskosten zu ermitteln. Es genügt, wenn er die Kosten schätzt und für den Fall, daß der Schuldner die Kosten bestreitet, ein Sachverständigengutachten als Beweismittel anbietet.*)

IBRRS 2003, 1438

OLG Rostock, Urteil vom 16.04.2003 - 2 U 39/02
Beauftragt ein Architekt einen Kollegen mit der Bauüberwachung, die dieser nicht in wirtschaftlicher Abhängigkeit erbringt, liegt ein Werkvertrag (Subunternehmerverhältnis) und kein Dienstvertrag vor.

IBRRS 2003, 1409

OLG Dresden, Beschluss vom 10.04.2003 - 11 U 0802/02
Wenn der Bauherr erst sieben Jahre nach Erhalt der Architektenpläne und vier Jahre nach Beginn des Prozesses um das Architektenhonorar in der Berufungsinstanz zum ersten Mal die Tauglichkeit der Pläne rügt, dann beruht das auf Nachlässigkeit und ist gemäß § 531 II Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen.*)

IBRRS 2003, 1402

OLG Dresden, Beschluss vom 10.04.2003 - 11 U 802/02
Wenn der Bauherr erst sieben Jahre nach Erhalt der Architektenpläne und vier Jahre nach Beginn des Prozesses um das Architektenhonorar in der Berufungsinstanz zum ersten Mal die Tauglichkeit der Pläne rügt, dann beruht das auf Nachlässigkeit und ist gemäß § 531 II Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen.*)

IBRRS 2003, 1323

OLG Celle, Urteil vom 20.03.2002 - 7 U 45/01
Ein die Bauaufsicht führender Architekt hat dafür zu sorgen, dass der Bau frei von Mängeln errichtet wird. Der Architekt braucht zwar nicht ständig auf der Baustelle anwesend zu sein; er muss aber die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass die Arbeiten sachgerecht erledigt werden. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet. Bei Abdichtungsmaßnahmen besteht grundsätzlich ein besonderer Anlass zu gesteigerter Sorgfalt, weil es sich erfahrungsgemäß um einen kritischen Bauabschnitt handelt.

IBRRS 2003, 1317

OLG Celle, Urteil vom 27.03.2003 - 14 U 19/02
Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Architektenvertrages liegt dann nicht vor, wenn der Bauherr zögerliche und unvollständige Bearbeitung kritisiert, ohne den Architekten zuvor zur Nachbesserung aufgefordert zu haben.*)

IBRRS 2003, 1315

OLG Nürnberg, Urteil vom 16.03.2001 - 6 U 1330/00
1. Nicht jede architektentypische Tätigkeit kann nach der HOAI abgerechnet werden. Vielmehr muß das Gesamtbild der geschuldeten Leistung den in der HOAI enthaltenen Leistungsphasen entsprechen.*)
2. Kann der Architekt nicht nach der HOAI abrechnen und ist kein Honorar vereinbart, ist die übliche Vergütung nach dem für die vertragsgemäße Erfüllung erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen.*)

IBRRS 2003, 1314

OLG Nürnberg, Urteil vom 15.06.2001 - 6 U 429/00
Ein Ingenieur kann sich bei Vorliegen bestimmter Umstände nicht auf die Unwirksamkeit einer die Mindesthöhe der HOAI unterschreitenden Honorarvereinbarung berufen, auch wenn sein Auftragsgeber ebenfalls ein Ingenieur ist, für den er als Subunternehmer arbeitet.*)

IBRRS 2003, 1290

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.09.2002 - 8 W 329/02
1. Der Prozessbevollmächtigte ist durch die im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem ergangene Kostenfestsetzungsentscheidung nicht beschwert. Eine von ihm eingelegte Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist daher unzulässig.
2. Eine Architekten-GbR ist unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit gemäß § 91 ZPO grundsätzlich gehalten, als solche zu klagen, so dass im Verhältnis zum beauftragten Rechtsanwalt nur ein Auftraggeber i.S.d. § 6 BRAGO vorliegt.

IBRRS 2003, 1289

OLG München, Urteil vom 19.06.2002 - 27 U 951/01
1. Ist die Abdichtung einer Durchführung in der Kelleraußenwand Gegenstand des Leistungsverzeichnisses und enthält das Verzeichnis diesbezüglich weiter die Formulierung „um sicherzustellen, dass während der Bauzeit kein Wasser in den Keller tritt“, so wird damit lediglich klargestellt, dass schon während der Bauzeit die Aussparungen verschlossen sein müssen. Eine Haftung nach Fertigstellung wird damit nicht ausgeschlossen.
2. Der Umstand, dass diese Abdichtung von einem Fachplaner geplant und überwacht werden soll, lässt die Verantwortlichkeit des objektüberwachenden Architekten nicht zwangsläufig entfallen.

IBRRS 2003, 1275

OLG Schleswig, Urteil vom 12.11.2001 - 1 U 173/00
Die Vereinbarung über die Erbringung einer so genannte Schubladenplanung (hier: Grundlagenermittlung, Vor- und Entwurfsplanung ohne Festlegung auf ein bestimmtes Grundstück) steht im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung des Erwerbs eines Grundstücks, das zudem für die Bebauung des beabsichtigten Objekts geeignet ist.

IBRRS 2003, 1273

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.04.2002 - 24 U 162/00
1. Zum Leitbild des Statikers gehört zwar regelmäßig die Beratung des Bauherrn in statisch-konstruktiver Hinsicht, wobei die Belange der Standsicherheit ebenso zu berücksichtigen sind wie die der Gebrauchsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit.
2. Der Statiker haftet jedoch nicht für die falsche Wahl der Gründung, die ihm im Rahmen seines Auftrags vom Baugrundgutachter und Architekten verbindlich für die Erstellung der Tragwerksplanung vorgegeben wurde.
3. Eine Haftung kommt neben der des Sonderfachmannes und Architekten in Betracht, wenn die Mangelhaftigkeit der Arbeit des Sonderfachmannes erkennbar war und sich für Architekt bzw. Statiker eine weitere Aufklärung geradezu aufgedrängt hat. In diesem Fall besteht eine Frage- und Hinweispflicht gegenüber dem Sonderfachmann.

IBRRS 2003, 1256

OLG Celle, Urteil vom 28.11.2002 - 8 U 76/02
Die Ausschlussklausel in Ziff. IV.2 der BBR-AB umfasst lediglich Schäden aus der Überschreitung von Kostenschätzungen, Kostenberechnungen oder Kostenanschlägen. Es reicht nicht aus, dass sich das Fehlverhalten des Architekten letztlich irgendwie wirtschaftlich zu Lasten geschädigter Dritter auswirkt.
IBRRS 2003, 1238

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2003 - 21 U 44/02
1. Zu den Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung.
2. Zu den Voraussetzungen an einen Kündigungsgrund.

IBRRS 2003, 1237

OLG Koblenz, Urteil vom 10.12.2002 - 3 U 602/01
1. Aufgabe des Architekten im Rahmen der Entwurfs- und Genehmigungsplanung gemäß § 15 HOAI ist es, nicht nur die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten, sondern auch privatrechtliche Voraussetzungen einer ungehinderten Bauausführung zu prüfen.
2. Plant der Architekt ein Objekt auf fremdem Grund ohne Zustimmung des Eigentümers, so muss er dem Bauherrn Schadensersatz leisten.
3. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn der Bauherr selbst den Architekten ausdrücklich anweist, die fremden Rechte zu missachten.
IBRRS 2003, 1208

OLG Celle, Urteil vom 03.04.2003 - 14 U 136/02
Für den Umfang des ihm erteilten Planungsauftrags (hier: Kostenaufwand des vom Bauherrn beabsichtigten Bauvorhabens) ist der Architekt darlegungs- und beweispflichtig.*)

IBRRS 2003, 1207

OLG Celle, Urteil vom 03.04.2003 - 14 U 158/02
Ist streitig, ob sich ein Architektenvertrag auf die Rohbauarbeiten beschränkt, steht dem Architekten für die Leistungsphasen 1 - 4 das Architektenhonorar nach den vollen Baukosten zu, wenn sich die Genehmigungsplanung auf den gesamten Bau (einschließlich Ausbau) erstrecken musste.*)

IBRRS 2003, 1197

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.04.2003 - 14 U 42/02
1. Einem Fachingenieur kann es auch gegenüber einem sachkundigen Auftraggeber nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die Unwirksamkeit einer Pauschalhonorarvereinbarung wegen Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI zu berufen.*)
2. Eine Widerklage, die in erster Instanz nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung eingereicht wurde, als unzulässig abgewiesen wurde und mit der Berufung weiterverfolgt wird, ist im Berufungsverfahren neu erhoben und nur zulässig, wenn sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat.*)

IBRRS 2003, 1169

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.03.2002 - 1 U 702/01-161
Die Bestimmungen der HOAI hindern die Vertragspartner nicht, einen Verzicht des Architekten auf ein ihm zustehendes Honorar zu vereinbaren.

IBRRS 2003, 1161

OLG Celle, Urteil vom 30.01.2003 - 8 U 67/02
Erbringt ein Einrichtungsunternehmen im Zusammenhang mit dem im Vordergrund stehenden Verkauf oder der Beschaffung von Möbeln, Tapeten, Teppichen und Gardinen auch dazu erforderliche und im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit übliche Planungsleistungen, ist auf diese die HOAI nicht anwendbar.
IBRRS 2003, 1159

OLG Hamm, Urteil vom 09.01.2002 - 12 U 146/00
1. Der Auftraggeber darf bei vereinbartem Aufrechnungsverbot mit streitigen und nicht rechtskräftig festgestellten Schadensersatzansprüchen wegen Planungsmängeln nicht gegen eine Honorarforderung des Architekten aufrechnen.
2. Trotz eines Aufrechnungsverbots kommt ausnahmsweise eine Verrechnung des Architektenhonorars mit Schadensersatzansprüchen wegen Planungsfehlern in Betracht. Die Verrechnung setzt aber voraus, dass der Bauherr die mangelhafte Architektenleistung insgesamt zurückweist und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangt.

IBRRS 2003, 1155

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.06.2002 - 2 U 209/01
Der Architekt, dem die Leistungsphasen 8 und 9 übertragen sind, muss den Bauherrn nicht über Einzelheiten einer gegen einen Sonderfachmann (hier: Statiker) drohenden Verjährung belehren. Ist eine Verantwortlichkeit des Statikers nicht fernliegend und ist eine Verjährung möglicher Ansprüche gegen diesen aber denkbar, so hat der Architekt den Bauherrn auf das Risiko einer Verjährung hinzuweisen und die Einholung von Rechtsrat dringlich zu empfehlen, statt einem weiteren Nachbesserungsversuch, dem keine verjährungshemmende oder gar -unterberechende Wirkung zukommt, das Wort zu reden. Verstößt er gegen diese Beratungspflicht, macht er sich schadensersatzpflichtig und hat im Falle der Mängelverantwortlichkeit des Statikers und des Eintritts der Verjährung gegen diesen dem Bauherrn für den Entgang des richtigen Haftenden im Umfang dessen Haftung selbst einzustehen.*)

IBRRS 2003, 1112

BGH, Urteil vom 13.02.2003 - VII ZR 395/01
Die Planung des Architekten ist mangelhaft, wenn eine mit dem Besteller vereinbarte Obergrenze für die Baukosten überschritten wird. Eine Toleranz kommt nur in Betracht, wenn sich im Vertrag hierfür Anhaltspunkte finden.*)
Die in einem Bauantrag genannte Bausumme wird nicht allein dadurch als Obergrenze für die Baukosten vereinbart, daß der Architekt den Antrag dem Bauherrn vorlegt, dieser ihn unterzeichnet und an die Baubehörde weiterleitet.*)

IBRRS 2003, 1047

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2003 - 2 S 1237/02
1. Die Ingenieurkammer Baden-Württemberg darf auch von Nicht-Mitgliedern jährliche Gebühren für die Führung der gesetzlich vorgeschriebenen Liste der Planverfasser erheben. Es ist nicht zu beanstanden, dass solche Gebühren bei den Kammermitgliedern von deren Beiträgen als abgegolten angesehen werden.
2. Eine jährliche Gebühr für die Listenführung von 100 € ist angemessen.

IBRRS 2003, 1005

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2003 - 5 U 41/02
Verlangt ein Architekt Honorar, so muss er einen Architektenauftrag darlegen und beweisen. Die Vermutung des § 632 Abs. 1 BGB a.F. erstreckt sich nicht auf die Auftragserteilung selbst, sondern nur auf die Entgeltlichkeit eines erteilten Auftrages.*)
Zu den Umständen, die im Einzelfall für eine Auftragserteilung sprechen.*)

IBRRS 2003, 0962

OLG Naumburg, Urteil vom 20.09.2002 - 6 U 200/01
Der Architekt (Auftragnehmer) darf in seiner Schlussrechnung nicht von der im schriftlichen "Einheits-Architektenvertrag für Gebäude" getroffenen Honorarvereinbarung und den darin festgelegten Honorarzonen abweichen und sein Honorar auf Grund der von ihm ohne Verabredung mit dem Auftraggeber nachträglich nach § 11 HOAI ermittelten höheren Honorarzonen berechnen.*)
Die wirksame Vereinbarung des Honorars kann der Architekt nicht durch Berufung auf den in § 4 Abs. 2 und 4 HOAI zum Ausdruck kommenden Mindestpreischarakter nachträglich einseitig aushebeln.*)

IBRRS 2003, 0954

OLG Bamberg, Urteil vom 26.02.2003 - 8 U 82/02
1. Die Vereinbarung einer förmlichen Abnahme kann konkludent wieder aufgehoben werden. Für eine derartige Aufhebungsvereinbarung müssen aber hinreichende Anhaltspunkte feststellbar sein. An die Voraussetzungen einer konkludenten Aufhebung sind strenge Anforderungen zu stellen.
2. Eine Forderung des Diplom-Ingenieurs, Bauingenieurs oder Baubetreuers (im übrigen auch des Architekten) verjährt grundsätzlich in 2 Jahren nach § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB a.F..
3. In Grenzfällen, in denen der Betrieb sowohl als ein freier Beruf als auch ein Gewerbe im Sinne des HGB betrachtet werden kann, kommt es darauf an, ob die geistige und wissenschaftliche Leistung oder die technische und kaufmännische Gestaltung des Betriebs vorherrschen.
4. Die bloße Vorlage von Bilanzen reicht zur Beurteilung des Vorliegens eines solchen Grenzfalles nicht aus. Der Umsatz allein, der auch bei einem Freiberufler hoch sein kann, führt nicht zur Kaufmannseigenschaft.

IBRRS 2003, 0902

OLG Celle, Urteil vom 27.02.2003 - 14 U 31/01
Zur Frage einer Zusatzvergütung für Ingenieurleistungen bei einer Bauzeitüberschreitung, wenn die Parteien während der Bauausführung diesbezüglich keine Zusatzvereinbarung getroffen haben.*)
