Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
2955 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IBRRS 2003, 0894
OLG Celle, Urteil vom 30.01.2002 - 7 U 89/97
1. Der Architekt haftet trotz eines verbindlich vorgegebenen Kostenrahmens nicht für Bausummenüberschreitungen, soweit die Kostensteigerungen zum Beispiel auf einem späteren Baubeginn, auf vom Bauherrn selbst ausgeführten Arbeiten oder auf von diesem gewollten Umplanungen beruhen.
2. Eine Bausummen- oder Baukostengarantie des Architekten kann nur ganz ausnahmsweise angenommen werden. Nicht einmal die Zusage des Architekten, für den Fall der Überschreitung einer Kostengrenzen die Mehrkosten selbst zu tragen, kann ohne weiteres als Garantie verstanden werden.
IBRRS 2003, 0835

BGH, Urteil vom 27.02.2003 - VII ZR 169/02
1. Die Rechtswahlvereinbarung zugunsten des deutschen materiellen Schuldvertragsrechts in einem Architekten- oder Ingenieurvertrag umfaßt nicht das öffentlich-rechtliche Preisrecht der HOAI.*)
2. a) Die Mindestsatzregelung des § 4 HOAI ist eine zwingende Bestimmung im Sinne des Art. 34 EGBGB.*)
b) Auf einen grenzüberschreitenden Architekten- und Ingenieurvertrag ist die Mindestsatzregelung anwendbar, wenn die vereinbarte Architekten- oder Ingenieurleistung für ein im Inland gelegenes Bauwerk erbracht werden soll.*)
3. a) Die nachträgliche vertragliche Änderung eines nach § 4 Nr. 4 HOAI fingierten Mindestsatzes ist nur wirksam, wenn sie nach Beendigung der Architekten- oder Ingenieurleistung getroffen wird.*)
b) Die Tätigkeit des Architekten oder Ingenieurs ist, wenn der Vertrag durchgeführt wird, erst beendet, wenn das Werk abgenommen und zwischen den Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Vergütungsvereinbarung kein Streit darüber besteht, ob das Werk mangelfrei ist.*)
4.) Ob die Anwendung des § 4 Abs. 4 HOAI auf eine Vergütungsvereinbarung zwischen einem Auftraggeber mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und einem Auftragnehmer mit Sitz in einem anderen EG-Staat der Dienstleistungsfreiheit entgegensteht, ist eine bisher ungeklärte Frage der Auslegung der Dienstleistungsfreiheit. Diese Frage ist gegebenenfalls dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen.*)
IBRRS 2003, 0826

OLG Celle, Urteil vom 19.12.2002 - 14 U 205/01
1. Eine mündliche Vereinbarung eines Architektenpauschalhonorars, das unterhalb der Mindestsätze des § 16 HOAI liegt, ist in aller Regel gemäß § 4 HOAI unwirksam.*)
2. Der Architekt ist auch nach längerem Zeitablauf (hier ca. 4 Jahre) nicht nach Treu und Glauben gehindert, eine Abrechnung seines Honorars nach den Mindestsätzen vorzunehmen, wenn er zwischenzeitlich keinen Vertrauenstatbestand dahin geschaffen hat, dass er den Anspruch nicht mehr geltend machen werde.*)

IBRRS 2003, 0821

OLG Hamm, Urteil vom 09.04.2002 - 21 U 16/01
1. Unterschreitet der Architekt die für den Betrieb eines Sonnenstudios erforderliche Anzahl von Heizkörpern im Vertrauen auf die Wärmeabgabe der Sonnenliegen, so ist seine Planung fehlerhaft.
2. Der Zwangsverwalter ist gesetzlicher Vertreter i.S.d. § 278 BGB des Bauherrn.

IBRRS 2003, 0756

BGH, Urteil vom 27.02.2003 - VII ZR 11/02
a) Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten gemäß § 10 Abs. 3a HOAI, § 62 Abs. 3 HOAI angemessen zu berücksichtigen. Dabei kommt es insbesondere auf die Leistung des Architekten oder Ingenieurs für die Mitverarbeitung an.*)
b) Hat der Architekt oder Ingenieur bei den Grundleistungen einzelner Leistungsphasen vorhandene Bausubstanz nicht technisch oder gestalterisch mitverarbeitet, ist es nicht angemessen, diese Bausubstanz insoweit bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen. Das Prinzip der aufwandsneutralen Anrechenbarkeit von Kosten ist insoweit von der HOAI aufgegeben.*)
c) Das Schriftformerfordernis in § 10 Abs. 3a HOAI ist keine Anspruchsvoraussetzung. Der Architekt oder Ingenieur kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3a, 1. Halbsatz HOAI auch dann, wenn eine schriftliche Vereinbarung scheitert, sein Honorar nach anrechenbaren Kosten berechnen, bei denen die vorhandene Bausubstanz angemessen berücksichtigt ist. Im Streitfall muß das Gericht darüber entscheiden, in welchem Umfang die Berücksichtigung stattfindet.*)
IBRRS 2003, 0744

OLG Dresden, Urteil vom 03.04.2002 - 11 U 127/01
1. Wird die kurze Verjährungsfrist des § 196 BGB (alt) durch Mahnbescheid unterbrochen, gerät dann das Verfahren in Stillstand, so beginnt die neue Verjährungsfrist unmittelbar mit dem Ende der Unterbrechung zu laufen und nicht erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die Unterbrechung endete (§ 201 BGB).*)
2. Der Auftraggeber, der eine an sich nicht prüffähige Rechnung prüft und das Ergebnis dem Architekten mitteilt, macht diese Rechnung zu einer prüffähigen Rechnung.*)

IBRRS 2003, 0677

LG Regensburg, Urteil vom 22.10.2002 - 1 HK O 153/02
1. Ein wettbewerbswidriges Unterpreisangebot liegt auch dann vor, wenn HOAI-Leistungen auf der Grundlage einer niedrigeren Honorarzone angeboten werden, als es den Merkmalen der HOAI entspricht.
2. Wenn der Anbieter von Architekten- und Ingenieurleistungen im Unterlassungsprozess widersprüchliche Angaben zur richtigen Honorarzonen-Einordnung macht, liegt die Darlegungslast dafür, dass er nach der zutreffenden Honorarzone abgerechnet hat, bei ihm.

IBRRS 2003, 0661

LG Hannover, Urteil vom 24.10.2002 - 3 O 65/02
Der mit Umbaumaßnahmen betraute Architekt hat durch Prüfung der vorhandenen Bausubstanz dafür zu sorgen, dass die umzubauenden Räume ohne störende Trittschallimmissionen aus benachbarten Wohn- oder Gewerbeeinheiten genutzt werden können. Der Architekt darf nicht darauf vertrauen, dass die vorhandene Bausubstanz für die eigene Planung verwendungsfähig ist.

IBRRS 2003, 0660

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2002 - 22 U 52/02
Ein mit der Freiflächenplanung beauftragter Architekt kann sich bei einer Unterschreitung erforderlicher Abstandsflächen nicht dadurch entlasten, dass der das Gesamtvorhaben koordinierende (Haupt-) Architekt Überprüfungspflichten vernachlässigt und selbst fehlerhaft geplant hat.

IBRRS 2003, 0659

OLG Hamm, Urteil vom 09.01.2003 - 17 U 91/01
1. Die Verwendung eines objektiv untauglichen Baustoffes – hier ECB–Bahnen für die Abdichtung eines Flachdachs - hat der der Architekt nicht zu vertreten, solange er nach den Umständen des Einzelfalles davon ausgehen darf, dass der Baustoff "den Regeln der Bautechnik" entspricht.
2. Der Architekt schuldet die Objektbegehung zur Mängelfeststellung (§ 15 Abs. 2 Nr. 9 HOAI) grundsätzlich erst kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist und letztlich deshalb, weil der Bauherr vor dem Verlust von Gewährleistungsansprüchen geschützt werden soll. Eines solchen Schutzes bedarf der Bauherr nicht, wenn ihm der Mangel bekannt ist und er seine Gewährleistungsansprüche bereits selbst in die Hand genommen hat.
IBRRS 2003, 0658

LG Berlin, Urteil vom 15.11.2002 - 5 O 317/01
1. Bei der Statikberechnung innerhalb eines komplexen Bauprojekts hat der mit der Gesamtstatik beauftragte Ingenieur umfassend zu arbeiten und darf nicht lediglich einzelne Ausführungsteile isoliert berechnen.
2. Eine Präzisierung des Prüfungsauftrags liegt in seiner Verantwortung als Sonderfachmann und ist nicht Pflicht des Auftraggebers.
3. Die Feststellung eines Schadens ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass Schäden am Bauwerk selbst nicht ersichtlich, sondern bloß wahrscheinlich sind.

IBRRS 2003, 0571

OLG Naumburg, Urteil vom 26.11.2002 - 11 U 234/01
1. Den wegen unzureichender Bauüberwachung auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Architekten kann u.U. die sekundäre Darlegungslast zur Ausführung und zum Umfang seiner Kontrollen treffen.
2. Als durch mangelhafte Bauüberwachung hervorgerufen können nur die Mängel gelten, die normalerweise bei ordnungsgemäßer Leistung des Architekten erkannt worden wären.
3. Das Ausmaß der Überwachungspflicht hängt vor allem auch von der Bedeutung und Schwierigkeit des jeweiligen Bauabschnitts ab. Bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten trifft den Architekten keine Überwachungspflicht. Nur Handwerksleistungen, die regelmäßig mit einer hohen Fehlerquote verbunden oder besonders wichtige Bauabschnitte betreffen, sind entweder bei Ausführung zu überwachen oder nach ihrer Fertigstellung zu kontrollieren.
4. Der bauüberwachende Architekt muss sich allerdings auch davon überzeugen, dass das ausführende Unternehmen überhaupt zuverlässig und in der Lage ist, die beauftragten Arbeiten ordnungsgemäß auszuführen.
5. Befindet sich ein Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise, muss der Architekt dem Rechnung tragen und seine Kontrollen so ausdehnen, dass er das von Insolvenz bedrohte Unternehmen bei jedem Arbeitsschritt im Auge behält.

IBRRS 2003, 0517

OLG Rostock, Urteil vom 29.08.2002 - 7 U 261/00
Sind vorhandene Baumängel bei der Abnahme nicht gerügt worden, so spricht der typische Geschehensablauf dafür, dass die Überwachung des Architekten bei der Errichtung des Bauwerkes mangelhaft war.

IBRRS 2003, 0515

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2001 - 21 U 66/01
1. Nachträgliche Honorarvereinbarungen, welche nur die Höhe des Architektenhonorars für einen noch nicht erledigten Auftrag betreffen, sind unwirksam, soweit sie die Fiktion des § 4 Abs. 4 HOAI außer Kraft setzen oder eine bereits bei Auftragserteilung wirksam getroffene Honorarvereinbarung bei unverändertem Leistungsziel abändern sollen.*)
2. Diese Grundsätze gelten auch für die nachträgliche Vereinbarung eines Bewertungsmaßstabes für Teilleistungen einer Leistungsphase (§ 15 HOAI) gemäß § 5 Abs. 2 HOAI.*)

IBRRS 2003, 0514

OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2002 - 25 U 203/02
1. Die individualvertragliche Regelung in einem Architektenvertrag, dass das Honorar bei Gebrauchsabnahme sowie 14 Tage nach Vorlage der Schlussrechnung fällig ist, ist wirksam.
2. Sie bedeutet eine von § 8 HOAI abweichende Fälligkeitsregelung dahin, dass der Architekt mit seiner Honorarberechnung nicht bis zur vollständigen Erbringung der Leistungsphase 9 zuwarten muss.

IBRRS 2003, 0511

OLG Celle, Urteil vom 20.02.2003 - 14 U 195/02
Zur Frage des Zustandekommens eines Architektenvertrages und zur Abgrenzung zur bloßen Akquisition.*)

IBRRS 2003, 0510

OLG Celle, Urteil vom 06.02.2003 - 14 U 38/01
Ist bereits bei Abschluss des Planungsvertrags vorgesehen, dass der Auftragnehmer auch mit der Durchführung des Bauvorhabens beauftragt werden soll und kommt es auch zum Abschluss des Bauvertrags, ist die HOAI nicht anwendbar.*)
Jedenfalls liegt aber in diesem Fall ein Ausnahmefall gem. § 4 Abs. 2 HOAI vor, so dass die Vereinbarung eines Pauschalhonorars, das unter den Mindestsätzen liegt, wirksam ist.*)
IBRRS 2003, 0499

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2002 - 5 U 255/98
1. Ein Architekt, der mit der Auftragsvergabe und der Objektüberwachung beauftragt ist, schuldet nicht die Herstellung des Bauwerks, des Umbaus, als körperliche Sache, sondern das von ihm geschuldete Werk setzt sich aus vielfältigen Einzelleistungen geistiger Art zusammen.
2. Da der Architekt die Fertigstellung des Umbaus selbst nicht schuldet, kann er nicht wegen Verzuges mit der Fertigstellung in Anspruch genommen werden.
3. Auch wenn der Architekt die Herstellung des Bauwerkes selbst nicht schuldet, so kann er sich doch gegenüber seinem Auftraggeber verpflichten, dass das von den Bauunternehmern zu errichtende Bauwerk innerhalb bestimmter Fristen fertig gestellt wird. Eine solche eigene Verpflichtung des Architekten als selbständiges Schuldversprechen oder Garantieerklärung ist aber nur dann anzunehmen, wenn sich hierfür eine konkrete Vereinbarung feststellen lässt.
4. Die Koordinierung der einzelnen Leistungen der Bauunternehmer ist eine Leistung, die der Architekt im Rahmen der Bauüberwachung schuldete. Er muss in technischer, wirtschaftlich-kostenmäßiger und zeitlicher Hinsicht für den reibungslosen Ablauf des Baugeschehens Sorge tragen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann, da es sich um eine Hauptpflicht des Architekten handelt, Ansprüche aus § 635 BGB auslösen.

IBRRS 2003, 0477

BGH, Urteil vom 23.01.2003 - VII ZR 362/01
Vereinbaren die Vertragsparteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrages eine Bausumme als Beschaffenheit des geschuldeten Werkes, dann bildet diese Summe die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung.*)

IBRRS 2003, 0476

OLG Hamm, Urteil vom 21.06.2001 - 24 U 100/00
Auch bei Großprojekten ist die Grenze der Akquisitionstätigkeit überschritten, wenn der Investor an den Architekten herantritt und auf die im Rahmen der Vorplanung erbrachte Tätigkeit eine Abschlagszahlung leistet.

IBRRS 2003, 0388

OLG Naumburg, Urteil vom 14.01.2003 - 1 U 80/02
1. Beruht der Mangel maßgeblich auf einem Planungsfehler des Architekten oder Sonderfachmanns, wird er in der Regel für ein solches Versehen im Verhältnis zum Auftragnehmer die überwiegende Verantwortung tragen müssen.
2. Der Architekt kann im Einzelfall sogar allein verantwortlich sein, wenn der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber lediglich wegen Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht im Hinblick auf Planungsmaßnahmen des Architekten verantwortlich war.
3. Der Architekt kann auch allein verantwortlich sein, wenn der Planungsfehler die entscheidende Ursache für den Mangel war, außerdem dem Architekten noch eine grobe Aufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen ist.
4. Anders liegt es, wenn der Planungsfehler vom ausführenden Unternehmer ohne Schwierigkeit hätte erkannt werden können.
IBRRS 2003, 0378

OLG Koblenz, Urteil vom 08.01.2003 - 1 U 636/02
Ein Hauptunternehmer kann sich auf die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung einrichten, wenn er ein Angebot des Tragwerksplaners seinem Angebot gegenüber dem Bauherrn zu Grunde gelegt und er keine Möglichkeit hat, die Mindesthonorarforderung des Tragwerksplaners an den Bauherrn weiterzugeben.

IBRRS 2003, 0335

OLG Köln, Urteil vom 15.12.2000 - 20 U 45/00
1. Ein Planungsfehler liegt nicht darin, dass die Höhe der Hochwassersicherheit nicht ausreichend geplant war. Es war nicht fehlerhaft, für die Planung vom Stand des hundertjährigen Hochwassers auszugehen.
2. Der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt muss dafür Sorge tragen, dass sich aus dem konkreten Bauzustand keine erkennbaren und abwendbaren Gefahren für das Objekt ergeben; insbesondere ist das Objekt darauf zu überprüfen, ob eventuelle Mängel zu einem Hochwasserrisiko führen.
3. Demnach muss der Architekt sobald das Hochwasser sich ankündigt im Rahmen der ihm übertragenen Objektüberwachung dafür Sorge tragen, dass eventuelle Gefahrstellen, an denen Hochwasser in das Gebäude eindringen kann, festgestellt und wasserdicht verschlossen werden.
4. Auch wenn das Gebäude bereits für Publikumsverkehr freigegeben ist, besteht weiterhin eine Objektüberwachungspflicht des Architekten, sofern die Arbeiten nocht nicht beendet sind und keine Rohbauabnahme erfolgt ist.

IBRRS 2003, 0331

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2000 - 4 U 118/98
Ändert sich während der Bauerrichtung die Nutzung einzelner Bereiche, so hat der Architekt als Sachwalter des Bauherrn auf mögliche Auswirkungen auf die Sonderfachmannplanungen hinzuweisen.

IBRRS 2003, 0328

OLG Hamm, Urteil vom 23.04.2002 - 21 U 56/01
1. Vereinbaren Bauherr und Architekt im Hinblick auf umfangreiche Eigenleistungen des Bauherrn nachträglich, dass der Architekt nur auf besondere Anforderung hinzugezogen werde, so muss dieser auf die damit verbundenen Risiken für die Qualität der Bauausführung hinweisen; andernfalls haftet er aufgrund eines Beratungsfehlers. Im Einzelfall trifft den Bauherrn ein Mitverschulden (hier: 1/3).
2. Ein Bauherr, der ein Bauvorhaben weitgehend in Eigenleistung errichtet und dabei Fehler des Bauwerks verursacht hat, kann im Wege des Schadensersatzes vom Architekten nicht die vollständigen Kosten einer Sanierung durch eine Fachfirma verlangen; er darf darauf verwiesen werden, auch die Sanierung so weit wie möglich in Eigenleistung vorzunehmen.

IBRRS 2003, 0327

KG, Urteil vom 09.02.2001 - 5 U 9667/00
1. Werke der bildenden Kunst können auch aus organischen Stoffen bestehen.
2. Kunstvoll gestaltete Gartenanlagen sind im Rahmen des Urheberrechts grundsätzlich schutzfähig.

IBRRS 2003, 0294

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.08.2001 - 8 U 832/00-172
Erstellt der Architekt im Rahmen der Genehmigungsplanung die Wohnflächenberechnung fehlerhaft zu niedrig und übernimmt der Bauträger als Auftraggeber diese für den Werbeprospekt und seine Kalkulation der Verkaufspreise, so kann ihm ein Schadensersatzanspruch nur dann zustehen, wenn er nachweist, dass die Verwendung der Wohnflächenberechnung des Architekten für die Werbung und Kalkulation bekannt war und die Preiskalkulation darauf beruht.

IBRRS 2003, 0258

OLG Dresden, Urteil vom 21.06.2001 - 16 U 3229/98
1. Ein Baubetreuungs- und Projektsteuerungsvertrag unterliegt wegen der im Schwerpunkt erfolgsorientierten Verpflichtungen dem Werkvertragsrecht.
2. Die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen nach Kündigung des Projektsteuerungsvertrages setzt voraus, dass der Projektsteuerer die erbrachten Leistungen im Einzelnen spezifiziert und die Vergütung für die erbrachten Leistungen nach Maßgabe des Umfangs der Leistungen und nicht nur zeitanteilig ermittelt.

IBRRS 2003, 0248

BGH, Beschluss vom 19.12.2002 - VII ZR 101/02
a) Die offensichtliche Unrichtigkeit eines Urteils ist allein kein hinreichender Grund für die Zulassung einer Revision.*)
b) Die Revision ist nicht schon deshalb zuzulassen, weil das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast im Einzelfall überspannt hat. Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt in diesem Fall in Betracht, wenn ein Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires, willkürfreies Verfahren vorliegt. Das ist in aller Regel erst dann anzunehmen, wenn die Auffassung des Gerichts unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und daher auf sachfremden Erwägungen beruht.*)
c) Die Revision ist nur dann zuzulassen, wenn die für die Zulassungsgründe relevante Rechtsfrage entscheidungserheblich ist. Das ist mit der Beschwerde darzulegen.*)
d) Zu den Anforderungen an den Vortrag zur Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage, wenn sich diese aus einem Sachverhalt ergibt, der dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen ist.*)
IBRRS 2003, 0242

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2002 - 7 U 134/00
1. Sind dem Tragwerksplaner die Bodenverhältnisse nicht bekannt, muss er sachgerechte Informationen beim Bauherrn einholen.
2. Nur wenn der Bauherr die Pflicht übernommen hat, dem Tragwerksplaner Unterlagen über den Baugrund zur Verfügung zu stellen, haftet er in diesem Bereich für seinen Architekten als Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB.
3. Ohne ausdrückliche Übernahme dieser Pflicht zur Information des Tragwerksplaners über den Baugrund haften Architekt und Tragwerksplaner gegenüber dem Bauherrn als Gesamtschuldner.

IBRRS 2003, 0237

OLG Frankfurt, Urteil vom 02.08.2000 - 9 U 60/99
Bei ordnungsgemäßer Einschaltung eines Sonderfachmanns haftet der Architekt nur dann, wenn entweder dessen etwaige Fehler auf eigenen, unzureichenden Vorgaben beruhen, oder wenn er dessen etwaige Fehler nicht beanstandet, obwohl er sie nach den von einem Architekten zu erwartenden Kenntnissen hätte bemerken müssen.

IBRRS 2003, 0232

KG, Urteil vom 18.12.2001 - 7 U 10247/00
1. Die Abrechnung des Statikerhonorars nach § 66 Abs. 1 HOAI auf der Basis getrennt anrechenbarer Kosten nach einzelnen Gebäuden setzt voraus, dass die einzelnen Gebäude unter Berücksichtigung der Anschauung des täglichen Lebens konstruktiv und funktionell selbstständig sind und konstruktiv verschiedene Tragwerke ausweisen.*)
2. Der Umstand, dass mehrere Gebäude gleichzeitig auf einer Grundplatte errichtet werden und durch eine gemeinsame Tiefgarage verbunden sind, rechtfertigt bei sonst unterschiedlicher Planung und Gestaltung nicht die Annahme, es handele sich nur um ein Gebäude.*)

IBRRS 2003, 0226

OLG Koblenz, Urteil vom 28.11.2002 - 5 U 1714/01
1. Sollte der grundsätzlich nicht formbedürftige Architektenvertrag schriftlich geschlossen werden, ist der Formmangel unerheblich, wenn die Parteien ihre mündliche Vereinbarung durchgeführt haben.
2. Ist ein Architektenvertrag bei fehlender Honorarvereinbarung einvernehmlich vorzeitig beendet worden, richtet sich die Vergütung nach § 649 BGB.
3. Wiederholte Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen für den ursprünglichen und den sodann erweiterten Bebauungsplan sind nur dann mit dem vollen Honorar für die umfassendste neue Leistung zu vergüten, wenn die Pläne wesentliche Änderungen aufweisen ( hier verneint ).
4. Anforderungen an einen Grünordnungsplan.

IBRRS 2003, 0212

OLG Frankfurt, Urteil vom 22.03.2002 - 15 U 180/99
1. Die HOAI ist auch auf freie Mitarbeiterverhältnisse anzuwenden, sofern der freie Mitarbeiter nicht eine arbeitnehmerähnliche Person ist.
2. Arbeitnehmerähnliche Person ist, wer "wirtschaftlich unselbständig" und "sozial schutzbedürftig" ist. Dies ist zu verneinen, wenn Gegenstand des Vertrages die eigenständige Erbringung von typischen Architektenleistungen unter Übernahme des Gewährleistungsrisikos ist.
IBRRS 2003, 0208

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2002 - 23 U 74/01
1. Bei der Prüfung, in welcher Tiefe ein Nachbargebäude zu unterfangen ist, muss der Sonderfachmann von sich aus die örtlichen Kenntnisse in Form von Karten, Plänen, der statischen Berechnung sowie der Baubeschreibung beschaffen bzw. anfordern.
2. Das Haftungsrisiko ist unabhängig davon, ob der Sonderfachmann seine Leistungen unterhalb der HOAI-Mindestsätze erbringt.

IBRRS 2003, 0177

OLG Köln, Urteil vom 23.11.2001 - 19 U 150/00
1. Konnten der Bauherr selbst und die von ihm beauftragten Unternehmen den Mangel unschwer erkennen und einen Schaden mit geringem Aufwand verhindern, so kann der Planungsfehler des Architekten zurücktreten und eine Haftung des Archikten ausgeschlossen sein.
2. Gem. § 4 Abs. 4 HOAI gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart, sofern nicht bei der Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.
3. Eine nachträgliche Einigung auf ein Pauschalhonorar unterhalb der Mindestsätze der HOAI ist nur möglich, wenn sämtliche Architektenleistungen bereits erbracht sind.
4. Der Architekt kann im Einzelfall an ein unwirksam vereinbartes Pauschalhonorar gebunden sein, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertrauen durfte und in der Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des vollen Mindesthonorars nicht zugemutet werden kann.

IBRRS 2003, 0135

OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2001 - 3 U 1410/00
1. Beauftragen 2 Bauherren unabhängig voneinander einen Architekten mit einer inhaltlich identischen Planung und erbringt der Architekt diese Leistung, ohne zu erklären, an wen er leisten möchte, so sind regelmäßig beide Verpflichtungen erfüllt.
2. Keiner der beiden Bauherren kann einwenden, dieser habe seine Leistung für den jeweils anderen erbracht.

IBRRS 2003, 0131

OLG Köln, Urteil vom 18.01.2002 - 19 U 205/00
1. Unter besonderen Voraussetzungen ist ein Architekt nach § 242 BGB an eine Honorarvereinbarung gebunden, auch wenn sie unter den Mindesthonorarsätzen der HOAI liegt und die Schriftform nach § 4 HOAI nicht wahrt.
2. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er weiß, dass sein auftraggebender Architekt mit dem Bauherrn seinerseits eine wirksame Honorarvereinbarung getroffen hat, die ebenfalls unter den Mindestsätzen der HAOI liegt.

IBRRS 2003, 0078

KG, Urteil vom 18.04.2002 - 27 U 7390/00
1. Zur Vergütungsfrage bei unvorhersehbaren wesentlichen Planungsänderungen, wenn die Parteien eines Generalplanungsvertrages hierzu keine Vereinbarung getroffen haben.
2. Ist einem Architekten im Bereich der Kostenschätzung für den Fall der Bausummenüberschreitung ein Toleranzrahmen von 30 % und mehr zuzubilligen, so muss dies erst recht für den Fall einer Grobkostenschätzung gelten, die der Kostenschätzung vorgelagert ist.

IBRRS 2003, 0077

OLG Naumburg, Urteil vom 02.05.2002 - 4 U 38/02
1. Werden die veranschlagten Baukosten durch den Architekten um das 2,5-fache überschritten, so liegt darin ein vom Architekten zu vertretender wichtiger Grund, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Bauherrn nicht mehr zumutbar macht.
2. Auch bei einer Kündigung aus wichtigem Grund schuldet der Bauherr grundsätzlich die bis zum Kündigungszeitpunkt verdienten Architektengebühren (BGH, NJW 1975, 824). Dieser Teilvergütungsanspruch des Architekten für tatsächlich erbrachte Architektenleistungen kann bei Mangelhaftigkeit dieser Leistungen gem. §§ 634, 633 BGB gemindert werden.
3. Bei einer wirksam ausgesprochenen Kündigung aus wichtigem Grund entfällt das Nachbesserungsrecht des Architekten und das Vertragsverhältnis wandelt sich in ein Abwicklungsverhältnis um. Deshalb bedarf es in diesem Fall keiner angemessenen Fristsetzung zur Nachbesserung durch den Bauherrn.

IBRRS 2003, 0036

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2000 - 21 U 162/99
1. Ein Architekt muss den Bauherrn über das Risiko der Genehmigungsfähigkeit aufklären.
2. Nur dann, wenn der Bauherr trotz umfassender Aufklärung über die Risiken der Genehmigungsfähigkeit und trotz Hinweises auf die Möglichkeit einer bloßen Bauvoranfrage ausdrücklich den Auftrag zur Entwurfs- und Genehmigungsplanung erteilt, behält der Architekt seinen diesbezüglichen Honoraranspruch. Verletzt der Architekt diese Verpflichtung, so ist er schadensersatzpflichtig.

IBRRS 2003, 0013

OLG Köln, Urteil vom 19.11.2002 - 24 U 52/02
1. Übernimmt ein Vertreiber von Fertighäusern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingung die Überprüfung und Abnahme des von einem Dritten hergestellten Kellers, so genügt er dieser Pflicht nicht, indem er den Keller nur in Hinsicht auf Statik und Abmessungen prüft. Vielmehr obliegt ihm bei der Abnahme eine umfassende Überprüfung des Kellers auf seine Tauglichkeit als Grundlage für den Aufbau des Fertighauses.
2. Ein Architekt, dem ein Planungsfehler unterläuft, haftet für einen eingetretenen Baumangel dann nicht, wenn sich - auch unter Berücksichtigung von Beweiserleichterungen - nicht feststellen lässt, dass der Planungsfehler für die Mangelhaftigkeit ursächlich war. Eine Beweislastumkehr kommt auch bei einer groben Verletzung von Berufspflichten nicht in Betracht.
3. Auch wenn ein Architekt lediglich die Grundlagenermittlung bis zur Ausführungsplanung als Vertragspflicht übernommen hat (Leistungsphasen 1 - 5 gemäß § 15 HOAI), können ihn im Einzelfall weitergehende Hinweis- und Überprüfungspflichten treffen.
4. Zur Schadensersatzpflicht eines Architekten, der faktisch die Objektüberwachung ausübt.

Online seit 2002
IBRRS 2002, 2303
BGH, Urteil vom 14.11.2002 - I ZR 199/00
Zur Feststellung der Miturheberschaft an einem Werk der Baukunst.*)
Ein Architektenvermerk auf einem Architektenplan begründet nur eine Vermutung für die Urheberschaft an der in diesem Entwurf verkörperten Gestaltung, nicht auch eine Vermutung der Urheberschaft an dem Werk der Baukunst, wie es in dem Gebäude verkörpert ist, das unter Benutzung des Planes errichtet worden ist.*)
IBRRS 2002, 2287

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2001 - 4 U 190/00
1. Die Berufshaftpflicht eines Architekten ist nach der Klausel A Ziff. 6 BBR (Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren) nicht versichert, wenn dieser Leistungen für die GmbH seiner Ehefrau erbringt.
2. Hat der Architekt bei Beantragung der Berufshaftpflichtversicherung dem den Antrag aufnehmenden Agenten gegenüber klargestellt, dass er als Architekt überwiegend für eine GmbH tätig sein wolle, deren Alleingesellschafterin und Mitgeschäftsführerin seine Ehefrau und deren Geschäftsführer er selbst ist, und wurde seitens des Versicherers zur Vermeidung einer Überraschung auf den Ausschlusstatbestand gemäß Klausel A Ziff. 6 BBR nicht hingewiesen, so kann sich der Versicherer auf diese Ausschlussklausel nicht berufen.

IBRRS 2002, 2284

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2001 - 3 U 64/00
Die Konkurseröffnung über das Vermögen eines Bauingenieurs ist ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Das gilt jedenfalls dann, wenn dadurch die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Auftraggeber unzumutbar wird.

IBRRS 2002, 2283

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.11.2002 - 6 W 80/02
Bestreitet der Bauherr den Honoraranspruch eines Architekten, so kann dieser ohne vorherige Abmahnung den Bauherrn direkt im Rahmen einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek in Anspruch nehmen. Die Kosten gehen in einem solchen Fall zu Lasten des Bauherrn.

IBRRS 2002, 2282

OLG Braunschweig, Urteil vom 02.05.2002 - 8 U 9/01
1. Ein Ingenieurvertrag über Leistungen der Tragwerksplanung kommt durch konkludentes Handeln zu Stande, wenn ein Generalunternehmer Ingenieurleistungen benötigt, anfordert und verwertet.
2. Ergeben die Umstände, dass Leistungen nur gegen Vergütung zu erwarten sind, besteht Vergütungspflicht selbst gegen ausdrückliches Bestreiten des Auftraggebers.

IBRRS 2002, 2148

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2002 - 22 U 205/01
Ein Architekt, der fehlerhaft geplant oder überwacht hat, braucht dem Bauherrn insoweit keinen Schadensersatz zu leisten, als feststeht, dass der Unternehmer den Mangel beseitigt hat. Die Beweislast für einen verbliebenen Schaden hat der Bauherr.

IBRRS 2002, 2147

OLG Hamm, Urteil vom 11.09.2002 - 25 U 208/01
Es ist - ohne besondere Vereinbarung - nicht Aufgabe des Architekten, selbst die Einhaltung von Fördervorschriften zu überwachen und den Auftraggeber über die etwa gegebenen Notwendigkeiten zu beraten.

IBRRS 2002, 2138

OLG Jena, Urteil vom 21.05.2002 - 3 U 28/02
1. Die Honorarregelungen der HOAI gelten nicht personengebunden für Architekten und Ingenieure, sondern leistungsbezogen für alle natürlichen und juristischen Personen, die Architekten- und Ingenieurleistungen erbringen (BGH NJW 1997, 2329, 2330).
2. Die HOAI ist nicht anwendbar, wenn Auftragnehmer eine komplette Bauleistung (eigentliche Bauleistung sowie Architekten- und Ingenieurleistung) schulden und eine Gesamtwürdigung ergibt, dass die vereinbarte Leistung erheblich von dem eine Architektenleistung prägenden Werkerfolg abweicht.
3. Übersteigt das vereinbarte Honorar die Höchstsätze der HOAI und liegen die Ausnahmevoraussetzungen des § 4 Abs. 3 HOAI nicht vor, so ist die Vereinbarung zwar unwirksam. Dies führt aber nicht dazu, dass die Honorarvereinbarung der Parteien wegen des Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 HOAI nichtig ist mit der Folge, dass der Architekt nur die Mindestsätze nach HOAI verlangen kann. Er ist vielmehr berechtigt, die Höchstsätze nach der HOAI zu verlangen, da die Honorarvereinbarung der Parteien entsprechend umzudeuten ist.
