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Sachgebiet: Architekten und Ingenieure

2919 Entscheidungen insgesamt




IBRRS 2000, 0540
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 09.01.1997 - VII ZR 48/96

Wirksamkeit von Honorarvereinbarungen für Projektsteuerungsleistungen

a) § 31 Abs. 2 1. Halbs. HOAI ist mangels Ermächtigung nichtig, soweit die Wirksamkeit von Honorarvereinbarungen für Projektsteuerungsleistungen davon abhängig gemacht wird, daß sie "schriftlich" und "bei Auftragserteilung" getroffen worden sind.

b) Der Anwendungsbereich von § 31 HOAI ist nicht auf den Fall beschränkt, daß ein Architekt oder Ingenieur neben preisrechtlich gebundenen Leistungen auch solche der Projektsteuerung übernimmt.

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IBRRS 2000, 0538
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 19.12.1996 - VII ZR 233/95

Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch die Mitglieder einer Wohnungseigentümergesellschaft; Haftung des Architekten für das fehlerhafte Bodengutachten eines Sonderfachmanns

1. a) Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Gemeinschaft Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung und des Schadensersatzes für Mangelfolgeschäden an alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen.

b) Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, die nicht zu den Ersterwerbern gehören, sind nur befugt, Zahlung an die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verlangen, wenn sie Inhaber der geltend gemachten Gewährleistungsansprüche sind oder wenn die Inhaber der Ansprüche sie dazu ermächtigt haben, die Ansprüche geltend zu machen.

c) Im Regelfall ist zu vermuten, daß Zweiterwerber von den Ersterwerbern dazu stillschweigend ermächtigt sind, Zahlung an die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verlangen.

2. a) Ein Architekt haftet für das fehlerhafte Bodengutachten eines Sonderfachmannes nicht schon deshalb, weil er den Sonderfachmann im eigenen Namen beauftragt hat.

b) Ein Architekt haftet für ein fehlerhaftes Gutachten eines von ihm beauftragten Sonderfachmannes als seines Erfüllungsgehilfen nach den werkvertraglichen Gewährleistungsregeln, wenn die Klärung der Gutachterfrage zu seinen vertraglichen Pflichten gehört. Ob das der Fall ist, ergibt sich nicht ohne weiteres durch eine Bezugnahme auf die in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 HOAI beschriebenen Leistungsbilder, sondern aus einer Auslegung des Architektenvertrages nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts.

c) Hat der Architekt sich zur Klärung der Gutachterfrage gegenüber seinem Auftraggeber nicht vertraglich verpflichtet, haftet er für ein fehlerhaftes Gutachten des von ihm beauftragten Sonderfachmannes nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung, wenn der Fehler auf seinen unzureichenden Vorgaben beruht, wenn er einen unzuverlässigen Sachverständigen ausgewählt hat oder wenn er Mängel des Gutachtens nicht beanstandet, die für ihn nach den von einem Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar sind.




IBRRS 2000, 0523
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 07.11.1996 - VII ZR 23/95

Toleranzen bei der Kostenermittlung durch den Architekten; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schadensberechnung

a) Bei Kostenermittlungen durch den Architekten werden Toleranzen jedenfalls nicht für grobe Fehler wie vergessene Mehrwertsteuer oder gänzlich unrealistische Kubikmeterpreise zugestanden.

b) Auch bei falscher Kostenermittlung durch den Architekten ist der Schluß der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung der maßgebliche Zeitpunkt für die Schadensberechnung.

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IBRRS 2000, 0515
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 24.10.1996 - VII ZR 283/95

Umfang der Pflichten eines Architekten oder Ingenieurs

a) Was ein Architekt oder Ingenieur vertraglich schuldet, ergibt sich aus dem geschlossenen Vertrag, in der Regel also aus dem Recht des Werkvertrages. Der Inhalt dieses Architekten-/Ingenieurvertrages ist nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts zu ermitteln.

b) Die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen. Die in der HOAI geregelten "Leistungsbilder" sind Gebührentatbestände für die Berechnung des Honorars der Höhe nach.

Ob ein Honoraranspruch dem Grunde nach gegeben oder nicht gegeben ist, läßt sich daher nicht mit Gebührentatbeständen der HOAI begründen.

c) Mit der gebührenrechtlichen Unterscheidung zwischen Grundleistungen und besonderen Leistungen wird nur geregelt, wann der Architekt/Ingenieur sich mit dem Grundhonorar begnügen muß und wann er, wenn die vertraglichen Voraussetzungen dem Grunde nach erfüllt sind, zusätzliches Honorar berechnen darf. Normative Bedeutung für den Inhalt des Vertrages kommt dieser Unterscheidung nicht zu.

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IBRRS 2000, 0502
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 10.10.1996 - VII ZR 250/94

Wirksamkeit der formularmäßigen Festlegung ersparter Aufwendungen im Falle vorzeitiger Kündigung eines Vertrages

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Planungsunternehmens enthaltene Klausel

"In den übrigen Fällen (= also abgesehen von den Fällen, in denen ein wichtiger Grund vorliegt, den der Auftragnehmer zu vertreten hat) behält der Auftragnehmer den Anspruch auf das vertragliche Honorar, jedoch unter Abzug der ersparten Aufwendungen, die mit 40 % für die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart werden."

ist entsprechend §§ 11 Nr. 5b und 10 Nr. 7 AGBG unwirksam.*)

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IBRRS 2000, 0500
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftungsrecht - Verkehrssicherungspflicht des Architekten und des Bauunternehmer

BGH, Urteil vom 12.11.1996 - VI ZR 270/95

Zur Verkehrssicherungspflicht des Architekten und des Bauunternehmers in Bezug auf eine bauordnungswidrig errichtete und insbesondere für Kinder gefährliche bauliche Anlage (hier: nicht umfriedeter Löschwasserteich).

1. Die Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers zur Absicherung des Baustellenbereichs (Umfriedung eines Löschteichs) besteht auch noch nach Fertigstellung und Abnahme des nicht verkehrssicheren Werks durch den Eigentümer.

2. Gleiches gilt für die Verkehrssicherungspflicht des die Bauaufsicht führenden Architekten.




IBRRS 2000, 0491
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 12.07.1996 - V ZR 280/94

Das Verbot des § 909 BGB, dem Nachbargrundstück die Stütze zu entziehen, richtet sich gegen jeden, der an der Vertiefung mitwirkt. Dazu kann auch der Unternehmer zählen, der die Baugrube durch abstützende Vorkehrungen sichern soll.

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IBRRS 2000, 0484
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 09.05.1996 - VII ZR 181/93

a Ein Architekt, der fehlerhaft geplant oder überwacht hat, braucht dem Bauherrn insoweit keinen Schadensersatz zu leisten, als endgültig feststeht, daß dieser an den Bauunternehmer gerade wegen des in Rede stehenden Mangels keinen Werklohn entrichten muß, denn dann hat der Bauherr insoweit keinen Schaden mehr.

b) Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten wegen fehlerhafter Planung können zu verneinen sein, wenn der Bauherr sich mit der Planung und Ausführung einverstanden zeigte. Das setzt allerdings voraus, daß der Bauherr Bedeutung und Tragweite der Fehlerhaftigkeit der Planung erkannte. Das kann in der Regel nur angenommen werden, wenn der Architekt den Bauherrn aufgeklärt und belehrt hat.

c) Ein Architekt, der für eine Bauträgergesellschaft mehrere Einfamilienhäuser plant, muß davon ausgehen, daß diese - und zwar möglichst frühzeitig - Verträge mit Erwerbern schließen will. Daher muß er bei einer beabsichtigten Planungsänderung deren Auswirkungen auf eventuell schon bestehende oder künftige Erwerberverträge bedenken und grundsätzlich von sich aus mit der Bauträgergesellschaft erörtern.




IBRRS 2000, 0481
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 25.04.1996 - VII ZR 157/94

Bei der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung von Anordnungen des Bauherrn gegenüber dem Architekten kann den Ausführungen eines technischen Sachverständigen nur eine begrenzte Funktion zukommen. Die beschränkt sich im wesentlichen darauf, das für die Beurteilung bedeutsame Fachwissen zu vermitteln, also etwa Fachsprache und Üblichkeiten, vor allem wenn sie sich zu einer Verkehrssitte im Sinne von § 157 BGB verdichtet haben im Anschluß an Senatsurteil vom 9. Februar 1995 - VII ZR 143/93 - BauR 1995, 538 - ZfBR 1995, 191.

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IBRRS 2000, 0474
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 08.02.1996 - VII ZR 219/94

Bei den als erspart anzurechnenden Aufwendungen ist auch beim Architektenvertrag auf den konkreten Vertrag abzustellen. Welche ersparten Aufwendungen und welchen anderweitigen Erwerb er sich anrechnen läßt, hat der Architekt vorzutragen und zu beziffern. Trägt er nur einen bestimmten Prozentsatz vor hier 40 %, so genügt das nicht, weil nicht ersichtlich ist, wie er für den konkreten Vertrag gerade zu diesem Prozentsatz gekommen ist und ob er von dem richtigen Begriff der Ersparnisse ausgegangen ist im Anschluß an Senatsurteil vom 21. Dezember 1995 - VII ZR 198/94, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt - Aufgabe der Rechtsprechung, Senatsurteile vom 6. Juni 1966 - VII ZR 136/65 = Schäfer/Finnern Z 301 Bl. 351 und vom 5. Dezember 1968 - VII ZR 127, 128/66 = NJW 1969, 419.

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IBRRS 2000, 0468
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 29.02.1996 - VII ZR 90/94

Es kann zu den Aufgaben eines Architekten gehören, für den Bauherrn öffentliche Fördermittel zu beantragen. Die Nichteinhaltung einer derartigen Zusage kann Schadensersatzansprüche des Bauherrn auslösen.

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IBRRS 2000, 0467
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 14.03.1996 - VII ZR 75/95

Die nachträgliche Verzichtsvereinbarung über die Honorarforderung eines Architekten, wonach der Architekt unter der Bedingung auf das vertraglich vereinbarte Honorar verzichtet, daß das Bauvorhaben nicht durchgeführt wird, richtet sich nicht nach der HOAI, sondern nach dem BGB.

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IBRRS 2000, 0462
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 27.09.1995 - I ZR 215/93

Pauschale Rechtseinräumung

a) Zum Umfang der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte in einem Gesellschaftsvertrag zur Führung eines Architektenbüros.

b) Nach der allgemeinen Zweckübertragungslehre, die ihren gesetzlichen Niederschlag in § 31 Abs. 5 UrhG gefunden hat, deren Anwendungsbereich aber über diese Bestimmung hinausgeht, bestimmt sich bei einer pauschal formulierten Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte der (inhaltliche, räumliche und zeitliche) Umfang der Rechtseinräumung nach dem mit dem Vertrag verfolgten Zweck. Dies gilt auch dann, wenn der Wortlaut der Rechtseinräumung eindeutig ist.

c) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß eine pauschale Nutzungsrechtseinräumung dem Vertragszweck entspricht, trägt derjenige, der sich darauf beruft.

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IBRRS 2000, 0461
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 11.01.1996 - VII ZR 85/95

a) Auch der nicht umfassend beauftragte Architekt ist im Rahmen des von ihm übernommenen Aufgabengebietes gehalten, seinen Auftraggeber gegebenenfalls auf die Möglichkeit eines Anspruchs gegen ihn selbst hinzuweisen (Fortführung der Senatsurteile vom 4. Oktober 1984, VII ZR 342/83 = BGHZ 92, 251, 258 und vom 26. September 1985 - VII ZR 50/84 = BauR 1986, 112, 113 f = ZfBR 1986, 17).

b) Übernimmt ein Vertragspartner bei der Vertragsausführung Aufgaben, die nach dem Vertrag nicht geschuldet sind, so hat er für dabei schuldhaft verursachte Schäden einzustehen.




IBRRS 2000, 0460
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 26.01.1996 - V ZR 264/94

Liegt dem planenden und bauleitenden Architekten ein Boden- und Gründungsgutachten vor, das Vorgaben für den Aushub der Baugrube enthält, darf er davon ausgehen, daß diese die Standsicherheit der Nachbargrundstücke berücksichtigen. Erweisen sich die Vorgaben als unzutreffend, kann dem Architekten der Vorwurf schuldhaften Verhaltens nicht gemacht werden, sofern aufgrund der ihm möglichen Prüfung kein Anlaß bestand, den Feststellungen und Schlußfolgerungen des Gutachtens zu mißtrauen.

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IBRRS 2000, 0438
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 12.10.1995 - VII ZR 195/94

An eine Honorarabschlagsrechnung ist der Architekt nicht wie an eine Schlußrechnung gebunden.

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IBRRS 2000, 0433
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekten & Ingenieure

BGH, Urteil vom 11.05.1995 - VII ZR 257/93

1. Verpflichtet sich der Eigentümer eines Grundstücks als ein Kaufmann nach § 6 HGB, einem anderen das Grundstück zum Kauf anzubieten und verpflichtet sich dieser in gesonderter Vertragsbestimmung neben einem Kaufpreis, eine Abstandssumme für Architekten- und Statikerleistungen u.ä. zu zahlen, so verjährt der Anspruch auf Zahlung dieser Summe nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB.*)

2. Für die Anwendung der Vorschrift unerheblich ist es, ob und inwieweit der Grundstückseigentümer die Arbeiten zur Zeit des Vertragsschlusses bereits durch Dritte hatte ausführen lassen.*)

3. Die Vorschrift erfaßt auch den Anspruch aus § 812 BGB oder Geschäftsführung ohne Auftrag, soweit dieser wegen Unwirksamkeit des Vertrags wirtschaftlich den vertraglichen Entgeltanspruch ersetzt.*)

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IBRRS 2000, 0432
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 18.05.1995 - III ZR 109/94

Zur Frage der unerlaubten Rechtsbesorgung durch einen als Energieberater tätigen Diplomingenieur, dem eine Gemeinde die Überprüfung der von ihr mit einem Energieversorgungsunternehmen langfristig abgeschlossenen Konzessionsverträge übertragen hat, und zwar mit dem Ziel der Erlangung einer höheren Konzessionsabgabe.

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IBRRS 2000, 0431
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 06.04.1995 - VII ZR 36/94

1. Allein daraus, daß ein als freier Mitarbeiter tätiger Ingenieur auch planend und gutachterlich tätig ist, läßt sich nicht herleiten, daß ein Werkvertrag vorliegt.

2. a) Ein konkludenter Ausschluß des Anspruchs nach § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB kann nur unter strengen Voraussetzungen angenommen werden.

b) Auch einem dienstvertraglich als freier Mitarbeiter tätigen Projektingenieur hat der Auftraggeber Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Kommt es infolge eines Störfalls am Arbeitsplatz zu einer Gesundheitsschädigung des freien Mitarbeiters, so ist es Sache des Auftraggebers darzutun, daß ihn und seine Erfüllungsgehilfen kein Verschulden trifft.

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IBRRS 2000, 0416
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 09.03.1995 - VII ZR 23/93

1. a Der Auftragnehmer, dem der Auftrag nach § 8 Nr. 3 VOB/B entzogen worden ist, kann nur den Anteil seiner vereinbarten Vergütung verlangen, der seinen bisher erbrachten Leistungen entspricht im Anschluß an Senatsurteile vom 25. Juni 1987 - VII ZR 251/86 = BauR 1987, 689 = ZfBR 1987, 238 und vom 6. Februar 1975 - VII ZR 244/73 = NJW 1975, 825.

b) Aus § 8 Nr. 3 VOB/B folgt, daß angelieferte, aber noch nicht eingebaute Bauteile von der VOB/B nicht als erbrachte Leistungen behandelt werden.

c) Der Auftraggeber, der dem Auftragnehmer den Auftrag nach § 8 Nr. 3 VOB/B entzogen hat, kann ausnahmsweise nach den Geboten von Treu und Glauben gehalten sein, bereits hergestellte Bauteile zu übernehmen und angemessen zu vergüten.

2. § 8 Nr. 6 VOB/B begründet keinen Vergütungsanspruch.

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IBRRS 2000, 0411
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 15.12.1994 - VII ZR 246/93

Bauvertragsrecht; Werkvertrag; Architektenrecht; Honorarfragen; Schaden bei zu gering bemessener Tragfähigkeit einer Geschoßdecke

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IBRRS 2000, 0389
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 10.11.1994 - III ZR 50/94

Zur Frage, ob ein Käufer, der in den Schutzbereich eines Vertrags einbezogen ist, aufgrund dessen ein Bausachverständiger für den Verkäufer ein Gutachten über den Wert des Grundstücks zu erstatten hat, auch dann von dem Sachverständigen Schadensersatz wegen schuldhaft unrichtiger Begutachtung verlangen kann, wenn die Unrichtigkeit des Gutachtens von dem Verkäufer arglistig herbeigeführt worden ist.




IBRRS 2000, 0388
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Prüffähigkeit einer Schlussrechnung

BGH, Urteil vom 27.10.1994 - VII ZR 217/93

1. Mangels Fälligkeit kann eine Honorarklage nur als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden.*)

2. Eine Honorarschlußrechnung, die auf Schätzungen beruhende Angaben enthält, kann ausnahmsweise schon dann für den Auftraggeber prüffähig sein, wenn der Architekt alle ihm zugänglichen Unterlagen sorgfältig auswertet und der Bauherr die fehlenden Angaben anhand seiner Unterlagen unschwer ergänzen kann.*)

3. Kann der Architekt die in seiner Schlußrechnung genannten anrechenbaren Kosten insgesamt oder teilweise nur schätzen, weil er die Grundlagen für ihre Ermittlung in zumutbarer Weise nicht selbst beschaffen kann, und erteilt ihm der Auftraggeber vertragswidrig die erforderlichen Auskünfte nicht und stellt er ihm die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen nicht zur Verfügung, genügt der Architekt seiner Darlegungslast, wenn er die geschätzten Berechnungsgrundlagen vorträgt. Unter diesen Voraussetzungen obliegt es dem beklagten Auftraggeber, die geschätzten anrechenbaren Kosten in der Weise zu bestreiten, daß er unter Vorlage der Unterlagen die anrechenbaren Kosten konkret berechnet.*)




IBRRS 2000, 0382
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekten & Ingenieure

BGH, Urteil vom 23.06.1994 - VII ZR 167/93

1. Auf einen vor dem 1. Juli 1990 in der ehemaligen DDR geschlossenen Wirtschaftsvertrag sind die Grundsätze über die Durchbrechung der Formnichtigkeit nach Treu und Glauben § 242 BGB anwendbar.*)

2. Ein Architekt, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, kann vom Auftraggeber nach Bereicherungsgrundsätzen den Wert der von ihm erbrachten Leistungen ersetzt verlangen, sofern der Auftraggeber entsprechende Auslagen erspart hat. Dem Architekten steht mangels Bereicherung des Auftraggebers kein Bereicherungsanspruch zu, wenn die erbrachten Architektenleistungen vom Auftraggeber nicht verwertet wurden (im Anschluß an Senat, Urteil vom 5. November 1981 - VII ZR 216/80 = WM 1982, 97 = ZfBR 1982, 20 = BauR 1982, 83).*)

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IBRRS 2000, 0381
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 16.06.1994 - I ZR 3/92

Namensnennungsrecht des Architekten

a) Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung am Werk nach § 13 Satz 2 UrhG steht grundsätzlich jedem Urheber zu.

b) Es kann jedoch aufgrund von Verkehrsgewohnheiten oder allgemeiner Branchenübung eingeschränkt werden, wenn diese - ausdrücklich oder stillschweigend - Vertragsinhalt geworden sind.

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IBRRS 2000, 0380
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 14.07.1994 - VII ZR 30/94

Vergibt ein Ingenieur Teile seines Gesamtauftrages an andere Ingenieure, so werden deren Leistungen nach den anrechenbaren Kosten der ihnen übertragenen Teilwerke berechnet, nicht anteilig nach den anrechenbaren Kosten des Gesamtprojektes.

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IBRRS 2000, 0368
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vorzeitige Beendigung des Architektenvertrages

BGH, Urteil vom 09.06.1994 - VII ZR 87/93

1. Verlangt ein Architekt nach vorzeitiger Beendigung des Architektenvertrages gemäß § 649 BGB für nicht erbrachte Leistungen Honorar, wird die Honorarforderung grundsätzlich erst dann fällig, wenn der Architekt eine prüfbare Schlußrechnung über sein Honorar für die bereits erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen erteilt hat.*)

2. Die Schlußrechnung ist für den Auftrag insgesamt zu erteilen; sie ist nur prüffähig, wenn die Abschlagszahlungen in der Schlußrechnung ausgewiesen sind.*)

3. Verlangt der Architekt eine besondere Vergütung für mehrere Vor- und Entwurfsplanungen nach § 20 HOAI oder einen Zuschlag für Umbauten oder Modernisierungen nach § 24 HOAI, dann ist eine Honorarschlußrechnung nur ordnungsgemäß, wenn in der Rechnung diese Honoraranteile gesondert aufgeführt und deren Voraussetzungen prüffähig angegeben sind.*)

4. Bei der vorzeitigen Beendigung des Architektenvertrages trägt der Architekt die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm bis zur Beendigung als tatsächlich erbracht abgerechneten Leistungen.*)

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IBRRS 2000, 0367
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekten & Ingenieure

BGH, Urteil vom 21.04.1994 - VII ZR 144/93

Die technische Einrichtung einer Ortsvermittlungsstelle der Deutschen Bundespost - Telekom - gehörte bei der seinerzeit geltenden Fassung der HOAI zu den Einrichtungen nach § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI.*)

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IBRRS 2000, 0334
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bausummenüberschreitung

BGH, Urteil vom 16.12.1993 - VII ZR 115/92

a) Die Überschreitung einer vom Bauherrn vorgegebenen Bausumme um 16 % bedeutet nicht ohne weiteres eine zur Ersatzpflicht führende Pflichtverletzung des Architekten. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles.

b) Zinsen für einen Kredit, welchen der Bauherr wegen einer Überschreitung der von ihm vorgegebenen Bausumme aufgenommen hat, können bei einer Pflichtverletzung des Architekten als Schaden zu erstatten sein, wenn ihnen nicht entsprechende Vorteile für den Bauherrn gegenüberstehen.




IBRRS 2000, 0330
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 10.02.1994 - VII ZR 20/93

1. Der mit der Objektüberwachung betraute Architekt ist zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet, wenn sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben Fortführung der ständigen Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 26. September 1985 - VII ZR 50/84 = BauR 1986, 112, 113 = ZfBR 1986, 17, 18 und vom 11. März 1971 - VII ZR 132/69 = BauR 1971, 131, 132.

2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des Architektenwerkes. Zur abnahmefähigen Herstellung des Architektenwerkes gehören auch die Leistungen nach § 15 Abs. 2 Nr. 9 HOAI, soweit der Architektenvertrag diese umfaßt. Eine Teilabnahme nach Abschluß der Leistungsphase 8 kann der Architekt nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung verlangen.




IBRRS 2000, 0320
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 16.09.1993 - VII ZR 120/92

Unzulässige Kündigung des Architektenvertrages bei fehlendem Nachweis der Haftpflichtversicherung

Ein wichtiger Grund i.S. des § 7 Abs. 1, 2 AVA liegt dann nicht vor, wenn der Architekt auf einen schlichten Hinweis seines Auftraggebers, daß er den vertraglich vereinbarten Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung nicht erbracht habe, seiner Verpflichtung zum Nachweis der Versicherung nicht nachkommt.

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IBRRS 2000, 0314
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 28.10.1993 - VII ZR 192/92

1. Nebenkosten können pauschal nur abgerechnet werden, wenn die Beteiligten dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart haben. Dazu genügen ein schriftliches Angebot und eine schriftliche Annahme auf unterschiedlichen Schriftstücken nicht im Anschluß an Senatsurteile vom 24. November 1988 - VII ZR 313/87 = BauR 1989, 222 = ZfBR 1989, 104 und vom 12. Oktober 1989 - VII ZR 303/88 = BauR 1990, 101 = ZfBR 1990, 64.

2. Das Angebot eines Schuldbeitritts bedarf nach der Verkehrssitte im allgemeinen keiner Erklärung der Annahme gegenüber dem Antragenden.




IBRRS 2000, 0307
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 08.07.1993 - VII ZR 176/91

"Sowieso-Kosten" bei vollständiger Neuherstellung

a) Muß das fehlerhaft geplante Werk in anderer Weise vollständig neu hergestellt werden, so können als Sowieso-Kosten die Kosten der Neuherstellung in die Abrechnung eingestellt und lediglich die Mehrkosten für Erschwernisse als Schaden behandelt werden. Bei einer solchen Abrechnung sind aber dann auch die nutzlos gewordenen Planungs- und Baukosten sowie Kosten für die Beseitigung der unbrauchbaren ersten Leistung Schaden.

b) Kosten, um die das Werk von vorneherein teurer geworden wäre (Sowieso-Kosten), sind auf den Preisstand einer seinerzeit ordnungsgemäßen Errichtung zu beziehen. Mehrkosten aus späteren Preiserhöhungen sind ersatzpflichtiger Schaden.

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IBRRS 2000, 0294
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 18.03.1993 - VII ZR 176/92

Honorierung der Planleistung bei Baubetreuungsvertrag

Vereinbaren die Parteien eines angestrebten Baubetreuungsvertrages, daß der Baubetreuer zunächst die Leistungen nach Phasen 1 und 2 des § 15 Abs. 1 HOAI zu erbringen hat, und sieht der Planungsvertrag für den Fall, daß der Bauinteressent die vorgesehenen Bauleistungen nicht in Anspruch nimmt, eine Honorierung der Planungsleistung vor, verstößt der Planungsvertrag in der Regel nicht gegen das Koppelungsverbot des Art. 10 § 3 MietRVerbG, auch wenn der Baubetreuer das zu bebauende Grundstück "an der Hand" hat.

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IBRRS 2000, 0254
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 17.12.1992 - VII ZR 45/92

Einjährige Verjährung für Gewährleistungsansprüche wegen fehlerhafter Gasleitungspläne

Für Gewährleistungsansprüche wegen Fehlern von Plänen, die Arbeiten am Grundstück dienen sollen, gilt die Verjährungsfrist von einem Jahr (im Anschluß an BGHZ 37, 341; 48, 257; 58, 85; 58, 225).

Es ist dabei nicht erforderlich, daß Grundstücksarbeiten als solche Gegenstand der Planung waren (im Anschluß an BGHZ 72, 257). Es reicht aus, daß Pläne eines Gasleitungsnetzes im Hinblick auf künftige Unterhaltungsmaßnahmen neu erstellt werden.

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IBRRS 2000, 0253
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 05.11.1992 - VII ZR 50/92

Schutzwürdiges Vertrauen des Auftraggebers in die Richtigkeit der Schlußrechnung bei Unterschreiten der Mindestsätze durch Architekten

Unterschreitet ein Architekt in seiner Schlußrechnung die Mindestsätze der HOAI, so entfällt nicht schon deswegen ein etwaiges schutzwürdiges Vertrauen des Auftraggebers in die Richtigkeit der Schlußrechnung.

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IBRRS 2000, 0252
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 05.11.1992 - VII ZR 52/91

Treuwidriges Verhalten bei Nachforderung zur Schlußrechnung eines Architekten

Erteilt ein Architekt nach der HOAI eine Schlußrechnung, so liegt darin regelmäßig die Erklärung, daß er seine Leistung abschließend berechnet habe. Eine Nachforderung zur Schlußrechnung stellt nicht stets ein treuwidriges Verhalten nach § 242 BGB dar. Es müssen in jedem Einzelfall die Interessen des Architekten und die des Auftraggebers umfassend geprüft und gegeneinander abgewogen werden (Einschränkung zu Senat, Urteil vom 6. Mai 1985 - VII ZR 320/84 = WM 1985, 1002 = BauR 1985, 582 = ZfBR 1985, 222 = NJW-RR 1986, 18 und zu Senat, Urteil vom 1. März 1990 - VII ZR 132/89 = WM 1990, 1424 = BauR 1990, 382 = ZfBR 1990, 189 = NJW-RR 1990, 725).

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IBRRS 2000, 0222
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 09.07.1992 - VII ZR 138/91

Unzulässige Übernahme eines Archtitektenvertrages bei Grundstückskauf

Die Verpflichtung eines Grundstückserwerbers gegenüber dem Veräußerer, den zwischen dem Veräußerer und einem Architekten abgeschlossenen Architektenvertrag zu übernehmen, verstößt gegen das Verbot der Architektenbindung.

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IBRRS 2000, 0219
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 25.06.1992 - VII ZR 128/91

Unwirksame Verjährungsklausel in Einheits-Architektenvertrag

Die Klausel in einem Einheits-Architektenvertrag, wonach Ansprüche des Bauherren gegen den Architekten nach "zwei Jahren nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes" verjähren, verstößt gegen § 11 Nr. 10 f AGBG und ist deshalb unwirksam (im Anschluß an Senat, NJW-RR 1987, 144 = DRsp I (138) 515 b).

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IBRRS 2000, 0214
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 30.04.1992 - VII ZR 159/91

Schadensersatzpflicht aus Rahmenvertrag zwischen Architekten und Generalübernehmer

a) Die Vereinbarung eines Architekten mit einem Generalübernehmer, wonach der Architekt für mehrere Bauvorhaben Planungsleistungen auf eigenes Risiko erbringen soll, während der Generalübernehmer sich verpflichtet, bei Durchführung eines Bauvorhabens mit dem Architekten über einen Vertrag mit einem nach der HOAI zu berechnenden Pauschalhonorar zu verhandeln, kann ein Rahmenvertrag sein.

b) Führt der Generalübernehmer ein Bauvorhaben nach Abschluß der Planungsleistungen des Architekten aus und lehnt er den Abschluß eines Vertrages ohne sachlichen Grund ab, so kann er zum Schadensersatz verpflichtet sein.

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IBRRS 2000, 0206
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 30.04.1992 - VII ZR 78/91

Ablehnung einer Zeugenvernehmung bei Auslegung eines Vertragstextes

Ein Antrag auf Vernehmung eines bei einem Vertragsabschluß anwesenden Zeugen zum Beweis für die Behauptung, die Vertragsparteien hätten bei Vertragsabschluß eine im schriftlichen Vertrag enthaltene aufschiebende Bedingung übereinstimmend in einem im Vertragstext nicht zum Ausdruck gekommenen Sinn verstanden, kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, er sei unerheblich.

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IBRRS 2000, 0182
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 19.03.1992 - III ZR 117/90

Amtshaftung wegen Erteilung rechtswidriger Baugenehmigung

c. Merkmale von Vorsatz und Fahrlässigkeit der Bauaufsichtsbehörde bei Verletzung einer Amtspflicht gegenüber dem Bauherrn.

d. Die wegen Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung in Anspruch genommene Bauaufsichtsbehörde kann den geschädigten Bauherrn gem. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Möglichkeit vorrangiger Ersatzhaftung des - fehlerhaft - bauplanenden Architekten verweisen.

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IBRRS 2000, 0181
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 24.10.1991 - VII ZR 81/90

Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung einer Werklohnforderung: Hat der Beklagte die angesetzte Summe mit hinreichend konkretem Gegenvortrag in Frage gestellt, so hat der Kläger, seine Ansätze soweit aufzugliedern, daß die tatsächlichen und rechnerischen Annahmen hinreichend deutlich werden. In einem solchen Fall ist es nicht Sache des Beklagten, gegenüber einem nicht hinreichend aufgegliederten und erläuterten Ansatz zunächst eine ausführliche Gegenrechnung aufzumachen.

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IBRRS 2000, 0137
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 02.05.1991 - I ZR 227/89

Honoraranfrage - Eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft hier: eine Stadt ist wettbewerbsrechtlich als Störer zur Unterlassung verpflichtet, wenn sie im Zusammenhang mit der Erschließung eines Baugebiets Honoraranfragen an Ingenieure richtet, die so abgefaßt sind, daß sie zu einer wettbewerbswidrigen Unterbietung der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI führen können.

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IBRRS 2000, 0127
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 14.03.1991 - VII ZR 10/90

Die Verjährung der Architektenhonorar-Forderung beginnt erst mit Schluß des Jahres nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zu laufen.

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IBRRS 2000, 0106
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 17.01.1991 - VII ZR 47/90

Leitsatz redakt.:

Pflicht des Architekten, bei der Vorplanung den Leistungsbedarf abzuklären und insoweit den wirtschaftlichen Rahmen abzustecken - hier: in einem Fall, in dem kein Baukostenrahmen vorgegeben bzw. dieser offensichtlich zu niedrig angesetzt war.

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IBRRS 2000, 0105
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 28.11.1990 - IV ZR 184/89

Risikobegrenzung der Haftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieuren

Die Risikobegrenzung in § 1 Nr. 3 a Bes. Bed. f. Arch. u. BauIng. [Besondere Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieuren] bezüglich Bauwerksschäden, die der Versicherungsnehmer durch mehrere, auf gemeinsamer Fehlerquelle beruhende Verstöße herbeigeführt hat, benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam.

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IBRRS 2000, 0079
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Baubetreuers - Haftung bei Flächenabweichung ggü. Prospekt

BGH, Urteil vom 25.10.1990 - VII ZR 230/88

a) Der Baubetreuer, der vertraglich neben der wirtschaftlichen die technische Betreuung der Bauherren übernommen hat, ist grundsätzlich verpflichtet zu prüfen, ob die Bauausführung mit den Flächenangaben im Prospekt und in den von den Bauherren abgeschlossenen Verträgen übereinstimmt, unabhängig davon, ob auch der Treuhänder zu einer derartigen Prüfung verpflichtet ist.

b) Erwirbt ein Bauherr infolge der schuldhaften Verletzung dieser Prüfungspflicht eine Fläche, die geringer ist, als die in dem Prospekt vorgesehene und nach dem Vertrag geschuldete Fläche, haftet der Baubetreuer nach § 635 BGB.

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IBRRS 2000, 0074
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 11.10.1990 - VII ZR 120/89

a. Verkehrssicherungspflicht des mit der Bauaufsicht betrauten Architekten zum Schutz gefährdeter Dritter auf der Baustelle oder im Gebäude;

b. deliktische Haftung gegenüber einem Mieter, an dessen eingebrachten Sachen infolge ungenügender Überwachung gefahrträchtiger Arbeiten Schäden entstanden sind.

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Amtlicher Leitsatz:

Ein Architekt, der im Rahmen der ihm übertragenen Bauaufsicht die Ausführung gefahrträchtiger Isolierarbeiten pflichtwidrig nicht hinreichend überwacht, haftet einem Mieter deliktisch auf Schadensersatz, wenn eingebrachte Sachen des Mieters infolge der Mängel des Bauwerks zu Schaden kommen (hier: Rostschäden an gelagerten Maschinen).

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IBRRS 2000, 0073
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 27.09.1990 - VII ZR 324/89

Anwendung des MRVG; Schlüsselfertige Errichtung eines Bauwerks auf vorweg übertragenem Grundstück

Art. 10 § 3 MRVG greift auch dann ein, wenn ein freiberuflicher Ingenieur oder Architekt wie ein Bauträger auf einem eigenen, dem Erwerber vorweg übertragenen Grundstück einen schlüsselfertigen Bau auf eigene Rechnung und eigenes Risiko errichtet (im Anschluß an BGHZ 70, 55).

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