Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2920 Entscheidungen insgesamt
IBRRS 2000, 0073
BGH, Urteil vom 27.09.1990 - VII ZR 324/89
Anwendung des MRVG; Schlüsselfertige Errichtung eines Bauwerks auf vorweg übertragenem Grundstück
Art. 10 § 3 MRVG greift auch dann ein, wenn ein freiberuflicher Ingenieur oder Architekt wie ein Bauträger auf einem eigenen, dem Erwerber vorweg übertragenen Grundstück einen schlüsselfertigen Bau auf eigene Rechnung und eigenes Risiko errichtet (im Anschluß an BGHZ 70, 55).
VolltextIBRRS 2000, 0023
BGH, Urteil vom 10.05.1990 - VII ZR 257/89
Fälligkeit der Schlußzahlung erst nach Vorlage einer prüfbaren Schlußrechnung
Die Prüfbarkeit der Schlußrechnung ist grundsätzlich Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlußzahlung nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B (Bestätigung von BGHZ 83, 382, 384).
VolltextIBRRS 2000, 0022
BGH, Urteil vom 10.05.1990 - VII ZR 45/89
Leitsatz redakt.:
Darlegungs- und Beweislast des Auftraggebers, der einen Architektenvertrag kündigt, dafür, daß ein wichtiger und damit den Honoraranspruch des Architekten für kündigungsbedingt nicht mehr erbrachte Leistungen ausschließender Kündigungsgrund vorliegt.
* * *
Amtlicher Leitsatz:
Kündigt der Auftraggeber eines Architekten den Architektenvertrag aus wichtigem Grund mit der Folge, daß der Anspruch des Architekten auf die vereinbarte Vergütung für den noch ausstehenden Teil seiner Leistung entfällt, muß der Auftraggeber die tatsächlichen Voraussetzungen des wichtigen Grundes darlegen und beweisen.
VolltextOnline seit 1995
IBRRS 1995, 0004OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.1995 - 21 U 237/94
1. Wird ein Architekt mündlich mit der Planung des Umbaus eines Einfamilienhauses beauftragt, der Einheits-Architektenvertrag mit Leistungsumfang Leistungsphasen 1 - 8 nach § 15 HOAI vom Auftraggeber jedoch nicht unterschrieben, spricht keine Vermutung dafür, daß der Architekt einen Vollauftrag erhalten hat.
2. Planungsleistungen für den Umbau eines Einfamilienhauses können der Honorarzone III oder der Honorarzone IV zuzuordnen sein. Bei der Einordnung kommt es nicht auf das umzubauende Altgebäude, sondern auf das als Planungsziel angestrebte Neugebäude an.
VolltextOnline seit 1993
IBRRS 1993, 0005OLG Köln, Urteil vom 07.04.1993 - 11 U 277/92
Bei einer Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten haftet der Bauunternehmer im Innenverhältnis in aller Regel allein.
VolltextOnline seit 1992
IBRRS 1992, 0007OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.1991 - 22 U 145/91
Nicht in jedem Hinweis des Architekten auf die zu erwartenden Herstellungskosten liegt bereits eine Bausummengarantie. Eine solche setzt zumindest voraus, daß der Architekt erklärt, er persönlich wolle für die Einhaltung einer genannten Bausumme einstehen.
VolltextOnline seit 1986
IBRRS 1986, 0607BGH, Urteil vom 19.06.1986 - VII ZR 221/85
Auch bei vorzeitiger Beendigung eines Architektenvertrages wird das Architektenhonorar erst fällig, wenn der Architekt eine prüfbare Honorarschlußrechnung erteilt hat.*)
VolltextOnline seit 1984
IBRRS 2011, 4373BGH, Urteil vom 25.10.1984 - III ZR 80/83
Zur Mitverantwortung eines Architekten und eines Bauherrn für Schäden, die durch einen voreiligen Baubeginn entstanden sind (hier: Rücknahme einer Baugenehmigung, der eine widersprüchliche Auflage beigefügt war).*)
VolltextÄltere Dokumente
LG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2018 - 7 O 17/16
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2001, 0114
BGH, Urteil vom 27.09.2001 - VII ZR 391/99
1. Aus Vorschriften, die im öffentlichen Bauordnungsrecht für die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gelten, kann nicht geschlossen werden, eine von einem Architekten vertraglich geschuldete Planungsleistung umfasse nur die dort geregelten Anforderungen.
2. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren stellt eine Erleichterung des formellen Rechts und zugleich einen Abbau staatlicher Bauaufsicht unter gleichzeitiger bewußter Verstärkung der Verantwortlichkeit der am Bau Beteiligten dar.
VolltextIBRRS 2001, 0107
BGH, Beschluss vom 05.04.2001 - VII ZR 161/00
Zur Abgrenzung zwischen Aufrechnung und Verrechnung, wenn der Bauherr gegenüber dem Honoraranspruch des Architekten mit einem Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB wegen Mängeln "aufrechnet".
IBRRS 2001, 0081
BGH, Urteil vom 27.06.2001 - VIII ZR 227/00
Berät der Hersteller eines Gerätes den Planer einer technischen Anlage über Eigenschaften oder Einsatzmöglichkeiten des Gerätes für diese Anlage und handelt es sich nicht lediglich um eine unverbindliche Empfehlung i.S.d. § 675 Abs. 2 BGB, so unterliegen Schadensersatzansprüche des Planers wegen fehlerhafter Beratung der allgemeinen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Der Zusammenhang der Beratung mit einem späteren Kaufvertrag zwischen dem beratenden Hersteller und einem Dritten führt in einem solchen Fall nicht zur entsprechenden Anwendung der kurzen kaufrechtlichen Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB im Verhältnis zwischen Planer und Hersteller.
VolltextIBRRS 2001, 0080
BGH, Urteil vom 21.06.2001 - III ZR 313/99
Zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung für ein Vorhaben, bei dem die Gefahr besteht, daß es unzumutbaren Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen ausgesetzt ist (hier: geplante Wohnbebauung, die an einen bestandsgeschützten Rindermastbetrieb heranrückt).
IBRRS 2001, 0079
BGH, Urteil vom 21.06.2001 - VII ZR 423/99
Zur Verjährung einer Architektenhonorarforderung nach Erteilung einer Schlußrechnung, deren Prüfbarkeit der Auftraggeber in einem Vorprozeß bestritten hat.
VolltextIBRRS 2001, 0078
BGH, Urteil vom 21.06.2001 - VII ZR 435/99
Auf eine Vergütungsvereinbarung in einem nach Beendigung der Architektentätigkeit geschlossenen Vergleich über die Honorarforderung ist § 4 HOAI nicht anwendbar.
VolltextIBRRS 2001, 0077
BGH, Urteil vom 26.04.2001 - VII ZR 222/99
1. Beauftragt ein Architekt in der irrigen Annahme seiner Bevollmächtigung einen Unternehmer mit Bauarbeiten, so ist der Bauherr verpflichtet, den Architekten auf die Unwirksamkeit des Bauvertrages hinzuweisen, sobald er dies erkennt oder sich der Kenntnis bewußt verschließt.
2. Entspricht die einer Partei auf ihrem Grundstück rechtsgrundlos erbrachte Leistung ihrer Planung, nimmt sie sie entgegen und nutzt sie sie, so hat sie als Wertersatz grundsätzlich dasjenige zu leisten, was sie bei eigener Vergabe für die Arbeiten hätte aufwenden müssen.
VolltextIBRRS 2001, 0058
BGH, Urteil vom 14.02.2001 - VII ZR 176/99
1. Der mit den Architektenleistungen der Phasen 1 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAI beauftragte Architekt schuldet eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung.
2. Er muß den nach Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser vorsehen.
VolltextIBRRS 2001, 0048
BGH, Urteil vom 08.02.2001 - VII ZR 152/00
Ein Architekt kann auch dann für fehlerhafte Höheneintragungen in einen Lageplan haftbar gemacht werden, wenn er die Genehmigungsplanung nur übernommen hat, weil der ihn beauftragende Generalunternehmer einen vorlageberechtigten Architekten benötigte und die Ermittlung der Höhen an sich Sache des Generalunternehmers war.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2001 - 5 U 163/00
//Treten die typischen mit der Planung eines Umbaus verbundenen
Schwierigkeiten nicht auf, weil etwa der Architektenvertrag bereits in der Leistungsphase
2 gekündigt wird, so ist es nicht gerechtfertigt, § 24 HOAI zur Anwendung
kommen zu lassen./<\/p>/
BauR 2002, 648
OLG Hamm, Beschluss vom 17.11.2000 - 12 U 119/00
//Für das Einscannen und EDV-mäßige Überarbeiten alter Bauzeichnungen zur
Anfertigung eines Aufmaßes der vorhandenen Bausubstanz, die wiederum Grundlage
über einer Überplanung der alten Bausubstanz ist, kann der Architekt nur eine
Vergütung verlangen, wenn diese Tätigkeit als Besondere Leistung gemäß §§ 15 Abs.
4, 5 Abs. 4 Satz 1 HOAI schriftlich vereinbart worden ist./<\/p>/
BauR 2001, 1614
OLG Naumburg, Urteil vom 01.03.2000 - 12 U 63/98
//1. Die Regelung in § 4 Nr. 4.5 der AVA zum Einheits-Architektenvertrag, wonach eine Aufrechnung nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung zulässig ist, verstößt nicht gegen § 11 Nr. 3 AGBG oder gegen § 9 AGBG./<\/p>/ /
/2. Rechnet der Bauherr gegenüber dem
Honoraranspruch des Architekten mit einem Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB wegen
Mängeln auf, so handelt es sich nicht um eine bloße Verrechnung, sondern um eine
Aufrechnung im Rechtssinne./<\/p>/
BauR 2001, 1615
OLG Schleswig, Urteil vom 31.03.2000 - 1 U 148/98
//1. Eine teilweise Nichterfüllung von Grundleistungen oder eine teilweise mangelbehaftete Architektenleistung rechtfertigt jedenfalls dann keine Kürzung des Honoraranspruchs, wenn es sich nicht um zentrale Leistungen handelt./<\/p>/ /
/2. Das in Nr. 6 AVA vorgesehene Aufrechnungsverbot verstößt zwar
nicht gegen das AGB-Gesetz; es greift aber nicht ein, da der Honoraranspruch und der
Schadensersatzanspruch nicht als selbständige Ansprüche anzusehen sind, sondern
als bloße zur Verrechnung gestellte Rechnungsposten (Saldierung) im Rahmen der
Differenztheorie zur Schadensberechnung./<\/p>/
BauR 2001, 1615
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.12.1999 - 12 U 34/99
//Zur Frage einer Zusatzvergütung für Architektenleistungen bei
Bauzeitüberschreitung, wenn eine Zusatzvereinbarung zwischen den Parteien während der
Bauausführung nicht zustande gekommen ist./<\/p>/
BauR 2001, 1772
OLG Hamm, Urteil vom 08.06.2000 - 24 U 127/99
//1. Eine mündliche Honorarvereinbarung ist in Abweichung von § 4 HOAI nur bei schlechthin untragbaren Verhältnissen wirksam./<\/p>/ /
/2. Das
Berufen auf eine nicht der DIN 276 entsprechende Kostenaufstellung kann im
Einzelfall treuwidrig (§ 242 BGB) sein, wenn eine (unwirksame) Vereinbarung vorliegt,
wonach eine solche Aufstellung nicht vorgesehen ist./<\/p>/
BauR 2001, 828
OLG Hamm, Urteil vom 26.11.1999 - 25 U 56/99
//1. Der planende Architekt ist dem Bauherrn zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet, wenn die Planung des Bauvorhabens zwar vom Bauordnungsamt genehmigt worden ist, dann aber nach Baubeginn auf Grund eines Nachbarwiderspruchs ein Baustopp verhängt und eine geänderte Nachtrags-Baugenehmigung und entsprechende Umbauarbeiten erforderlich wurden, weil bei der ursprünglichen Planung die Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 7 BauO NW (1984) nicht eingehalten worden waren./<\/p>/ /
/2. Ein etwaiges Mitverschulden des Vermessungsingenieurs ist
dem Bauherrn nicht zuzurechnen, da dieser nicht sein Erfüllungsgehilfe ist,
sondern ggf. als Gesamtschuldner neben dem Architekten dem Bauherrn zum
Schadensersatz verpflichtet ist./<\/p>/
BauR 2000, 1361
OLG Hamm, Urteil vom 20.10.1999 - 12 U 107/99
//1. Planungsleistungen sind durch Bauhandwerkersicherungshypothek nur sicherbar, wenn durch sie eine Wertsteigerung des Grundstücks eingetreten ist./<\/p>/ /
/2. Eine erneute Vollziehung einer einstweiligen Verfügung auf
Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer
Bauhandwerkersicherungshypothek ist nicht erforderlich, wenn durch die
Widerspruchsentscheidung lediglich die zu sichernde Forderung reduziert wird (Abweichung von OLG
Hamm - 21. ZS -, Rpfleger 1995, 467)./<\/p>/
BauR 2000, 1087
OLG Köln, Urteil vom 10.12.1999 - 19 U 19/99
//Die Auffassung des Bundesgerichtshofs (BauR 1997, 677), daß die HOAI
auf solche Anbieter nicht anzuwenden ist, die neben oder zusammen mit
Bauleistungen auch Architekten- oder Ingenieurleistungen zu erbringen haben (insbesondere
Bauträger und andere Anbieter kompletter Bauleistungen), gilt auch, wenn es nicht
zur Ausführung der kompletten Bauleistung kommt, weil der Vertrag im
Planungsstadium "stecken bleibt"./<\/p>/
BauR 2000, 910
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.1999 - 5 U 225/98
//1. Ist der Auftraggeber, nicht jedoch der Architekt im Besitz sämtlicher Unternehmerrechnungen, so muß er substantiiert darlegen, in welchen Positionen die vom Architekten zur Begründung seiner Honorarforderung angefertigten Kostenermittlungen unrichtig sind./<\/p>/ /
/2. Hat der Architekt während der
Planung und Ausführung des Bauvorhabens keine Kostenberechnung, keinen
Kostenanschlag und keine Kostenfeststellung angefertigt, so steht ihm aus den
Leistungsphasen 3, 7 und 8 des § 15 Abs. 1 HOAI nur ein geminderter Honoraranspruch zu, und
zwar auch dann, wenn das Bauvorhaben fertiggestellt ist und der Auftraggeber
diese Kostenermittlungen vorher nicht ausdrücklich angefordert hat./<\/p>/
BauR 2000, 290
OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.09.1999 - 5 U 58/97
//1. Tritt ein Bauträger in einem Formularvertrag für den Fall, daß von ihm keine Gewährleistung zu erlangen ist, seine Gewährleistungsansprüche "gegen die am Bau beteiligten Unternehmen, Handwerker und sonstige Dritte" ab, so sind davon auch Gewährleistungsansprüche gegen den Architekten umfaßt (Abgrenzung zu BGH in BauR 1980, 568)./<\/p>/ /
/2. Ein Architekt, der mit den
Leistungsphasen 1-4 des § 15 Abs. 2 HOAI beauftragt ist, ist verpflichtet, eine vom
Bauherrn vorgefertigte Planung auf technische Fehler zu überprüfen. Er macht sich
schadensersatzpflichtig, wenn er den Bauherrn nicht darauf hinweist, daß die von
diesem vorgesehene Verwendung von unterschiedlichen Mauerwerksmaterialien
(Kalksandstein, Tongitterziegel) in einer Geschoßebene zu Mauerwerksrissen führen
kann./<\/p>/
BauR 2000, 131
OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.1999 - 4 U 47/99
//Ein "Umbau" i. S. von § 76 Abs. 1 HOAI liegt nicht vor, wenn eine
(vollständig) neue technische Anlage im Rahmen des Umbaus eines Gebäudes geplant
wird. In einem solchen Fall ist für eine erweiternde Auslegung oder entsprechende
Anwendung der Regelung in § 76 HOAI kein Raum./<\/p>/
BauR 2000, 1221
OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.1999 - 12 U 118/99
//1. Wegen seines Honoraranspruchs für die Planung eines Bauwerks, die zur Erteilung einer Baugenehmigung geführt hat, kann der Architekt vom Besteller, der den Architektenvertrag gekündigt hat und nicht mit der Errichtung beginnt, sondern das Baugrundstück verkauft, nicht die Einräumung einer Sicherungshypothek verlangen, und zwar auch dann nicht, wenn der Käufer schon vor der Umschreibung des Grundstücks mit der Bebauung des Grundstücks beginnt. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Bauwerk nach geänderten Plänen errichtet wird./<\/p>/ /
/2.
Die formularmäßige Beschränkung des Kündigungsrechts des Bestellers von
Architektenleistungen nach § 649 BGB auf das Vorliegen eines <S. 1483> wichtigen Grundes
ist im Regelfall nach § 9 AGBG unwirksam./<\/p>/
BauR 1999, 1482
OLG Hamm, Urteil vom 22.06.1999 - 21 U 115/98
//Der Tragwerksplaner ist verpflichtet, Unklarheiten in der
Ausführungsplanung des Architekten (hier: Maße einer Säule in der Tiefgarage) zuverlässig zu
klären, bevor er die Säule im Schalungsplan versetzt. Gegenüber dem
Schadensersatzanspruch des Bauherrn kann sich der Tragwerksplaner nicht mit Erfolg auf ein
Mitverschulden des Architekten wegen unzureichender Überprüfung des Schalplans
berufen./<\/p>/
BauR 2000, 293
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.1999 - 22 U 248/98
//1 Ein Auftrag für die Tragwerksplanung gemäß Leistungsphase 4 des § 64 Abs. 3 HOAI umfaßt notwendig die vorausgehenden Leistungsphasen 1-3, es sei denn, diese Vorarbeiten sind von einem Dritten erbracht und stehen bei der Genehmigungsplanung zur Verfügung./<\/p>/ /
/2. Der Tragwerksplaner kann für die Berechnung seines Honorars die anrechenbaren Kosten als Produkt des Rauminhalts des geplanten Baukörpers und durchschnittlicher Baukosten pro m3 schätzen, solange der Bauherr seiner Auskunftspflicht über die Herstellungskosten nicht genügt und sich durch die bloße Angabe einer niedrigeren Summe der Herstellungskosten auf ein schlichtes Bestreiten des geschätzten Betrags beschränkt./<\/p>/ /
/3. Die Vereinbarung zwischen Tragwerksplaner und Bauträger, daß
dieser bei jeder weiteren Verwendung der für bestimmte Gebäude gefertigten
statischen Berechnung bei anderen baugleichen Bauten ein festgelegtes Entgelt zahlen
soll, erfüllt keinen in der HOAI geregelten Vergütungstatbestand und ist unabhängig
von § 4 Abs. 1 HOAI wirksam./<\/p>/
BauR 2000, 915
OLG Stuttgart, Urteil vom 12.03.1999 - 2 U 74/98
//Entspricht das Gerüst wegen zu geringer Fangbreite (60 cm statt 90 cm)
nicht den Unfallverhütungsvorschriften und kommt dadurch ein Mitarbeiter zu
Schaden, so haften dafür gesamtschuldnerisch aus unerlaubter Handlung der
Gerüstbauer, der Bautechniker der Firma, der der Geschädigte angehört, und der örtliche
Bauleiter, wobei sich der Geschädigte ein Mitverschulden seines Arbeitgebers
anrechnen lassen muß./<\/p>/
BauR 2000, 748
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.1999 - 22 U 174/98
//1. Wenn ein Projektsteuerungsvertrag rechtlich als Dienstvertrag einzuordnen ist, kann nach § 627 BGB gekündigt werden und sind nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB nur erbrachte Leistungen zu vergüten./<\/p>/ /
/2. Ein
Projektsteuerungsvertrag ist bei Vereinbarung des Vollbildes der Leistungen nach § 31 HOAI
oder des vergleichbaren, im wesentlichen gegenüber § 31 HOAI nur genauer
differenzierten DVP-Modells, ohne daß die Abrede konkreter werkvertraglicher
Erfolgsverpflichtungen hinzutritt, nicht als Werkvertrag, sondern als Dienstvertrag
einzuordnen./<\/p>/
BauR 1999, 1049
OLG Celle, Urteil vom 25.11.1998 - 14a (6) U 205/97
//1. Die Klausel in einem Formular-Architektenvertrag, nach der der Architekt verlangen kann, "mit der Beseitigung der Schäden/Mängel ganz oder teilweise" beauftragt zu werden, begegnet zumindest in der Auslegung keinen Bedenken, daß der Architekt berechtigt ist, die Mängelbeseitigungsarbeiten Dritter zu überwachen./<\/p>/ /
/2. Daß dem Architekten Planungs- und/oder
Überwachungsfehler unterlaufen sind, hat nicht zur Folge, daß der Auftraggeber dem Architekten
keine Gelegenheit zu geben braucht, von dem Wahlrecht auf Selbsteintritt Gebrauch
zu machen./<\/p>/
BauR 1999, 676
OLG Bamberg, Urteil vom 20.11.1998 - 6 U 19/98
//1. Der Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen einen Generalübernehmer, der selbst keine Bauleistungen erbringt, wegen fehlerhafter Architektenplanung richtet sich auch dann nach §§ 635, 638 BGB, wenn die VOB/B als Ganzes wirksam dem Vertrag zugrundegelegt worden sein sollte./<\/p>/ /
/2. Die Abdichtung eines Gebäudes in Hanglage und bei bindigem Boden (Lastfall nichtdrückendes Wasser gemäß DIN 18195 Teil 5) mit einer Bitumendickbeschichtung ist weder DIN-gerecht noch entspricht sie den anerkannten Regeln der Technik. Sieht der Architekt bei diesen Gegebenheiten eine solche Abdichtung vor, dann ist seine Planung mangelhaft./<\/p>/ /
/3. Das Vorliegen eines Schadens ist nicht dadurch
ausgeschlossen, daß es innerhalb der Gewährleistungsfrist für die Ansprüche gegen
den Architekten noch nicht zu Kellerdurchfeuchtungen gekommen ist./<\/p>/
BauR 1999, 650
OLG Koblenz, Urteil vom 30.10.1997 - 5 U 273/97
//Eine Schlußrechnung, die ein Architekt bei vorzeitiger Beendigung des
Architektenvertrages erstellt (Teilleistungen), ist dann nicht prüffähig, wenn
für die einzelnen Leistungsphasen des § 15 HOAI Prozentsätze ohne nähere
Begründung genannt werden und wenn die Kostenermittlung gemäß DIN 276 fehlt./<\/p>/
BauR 1998, 1043
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.1997 - 5 U 89/96
//1. Bei einem Bauvertrag ist die Klausel in den AGB des Auftraggebers, daß - abweichend von § 2 Nr. 5 und 6 der im übrigen vereinbarten VOB/B - geänderte oder zusätzliche Leistungen vor der Ausführung schriftlich vereinbart werden müssen, gemäß § 9 AGBG unwirksam./<\/p>/ /
/2. Der mit der Planung und der Bauüberwachung betraute Architekt gilt als bevollmächtigt, namens des Bauherrn zusätzliche Arbeiten in Auftrag zu geben, soweit dies zur mangelfreien Errichtung des geplanten Bauwerks zwingend erforderlich ist, insbesondere wegen Vorgaben der erst nachträglich vorliegenden endgültigen Statik oder weil sich - bei einem Umbau - erst während der Bauausführung herausstellt, daß andernfalls gegen Bestimmungen des öffentlichen Baurechts verstoßen würde./<\/p>/ /
/3. Kommt
es im Falle des § 2 Nr. 5 Satz 2 VOB/B nicht zu einer Einigung der
Vertragsparteien über den neuen Preis, so ist dieser im Rechtsstreit vom Gericht
festzusetzen./<\/p>/
BauR 1998, 1023
OLG Nürnberg, Urteil vom 12.09.1997 - 6 U 2235/96
//1. Das Berufungsgericht verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot, wenn es auf Berufung des Klägers die vom Erstgericht als derzeit unbegründet abgewiesene Klage als schlechthin unbegründet abweist./<\/p>/ /
/2. Ein Auftraggeber kann einen mit einem Ingenieur geschlossenen Architektenvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn der Ingenieur den Hinweis unterlassen hat, weder Architekt noch Bauingenieur zu sein./<\/p>/ /
/3. Hat der Ingenieur bereits Leistungen erbracht, kann sein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht höher als der Betrag sein, der ihm bei Wirksamkeit des Vertrages als Honorar zustehen würde./<\/p>/ /
/4. Der Auftraggeber kann einen
Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Architekt während der
Bauzeit treuwidrig auf einem höheren als dem vereinbarten Honorar besteht./<\/p>/
BauR 1998, 1273
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.1998 - 22 U 203/97
//1. Das Verbot des § 909 BGB richtet sich nicht nur an den Eigentümer des vertieften Grundstücks, sondern auch an den bauplanenden und bauleitenden Architekten; denn dieser trägt aufgrund seiner Fachkenntnisse in besonderem Maße die Verantwortung dafür, daß die nachbarrechtlichen Pflichten nach § 909 BGB erfüllt werden./<\/p>/ /
/2. Der bauleitende Architekt ist verpflichtet, sich
bei Unterfangungsarbeiten an Nachbarbauten selbst von der Einhaltung der DIN 4123
(Gebäudesicherung im Bereich von Ausschachtungen, Gründungen und
Unterfangungen) und der DIN 1053 (Mauerwerk) zu überzeugen und gegebenenfalls die
erforderlichen Nachbesserungen oder Erneuerungen zu veranlassen./<\/p>/
BauR 1998, 1271
OLG Hamm, Urteil vom 04.06.1998 - 24 U 75/97
//Kommt es während der Bauausführung wiederholt zu Änderungen, so daß die
zunächst gefertigten Ausführungszeichnungen des Architekten nicht mehr der
tatsächlichen Ausführung entsprechen, der Architekt aber die Ausführung überwacht
hat und das Bauwerk fertiggestellt worden ist, so ist der Architekt nicht
verpflichtet, für den Bauherrn noch Ausführungszeichnungen zu erstellen, die die
tatsächliche Ausführung und den Endzustand des Bauvorhabens darstellen./<\/p>/
BauR 1998, 1110
OLG Köln, Urteil vom 13.03.1998 - 19 U 250/97
//1. Der Begriff "nachgewiesene Leistungen" in § 8 Abs. 2 HOAI ist jedenfalls in dem Sinne zu verstehen, daß der Auftragnehmer angeben muß, auf welche Teilleistungen sich die geforderte Abschlagszahlung bezieht, und nachweist, daß er diese Leistungen auch tatsächlich erbracht hat. Dieser Pflicht genügt er im Regelfall, indem er den Auftraggeber in großen Zügen über den Stand der Leistungen unterrichtet und seine Angaben auf Verlangen belegt./<\/p>/ /
/2. Wer eine Zahlung ausdrücklich unter Vorbehalt vornimmt, leistet nicht vorrangig auf Zinsen und Kosten, sondern in vollem Umfang auf die Hauptforderung. Der Gläubiger hat kein eigenes Recht zu einer abweichenden Leistungsbestimmung./<\/p>/ /
/3. a) Im nichtkaufmännischen Verkehr können im Wege von AGB nicht wirksam Fälligkeitszinsen vereinbart werden, weil eine solche Regelung der Inhaltskontrolle gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG nicht standhält./<\/p>/ /
/b) Das Verbot des § 11 Nr. 4 AGBG erfaßt auch Verzugszinsen, die zwar nicht ausdrücklich Mahnung und Fristsetzung für entbehrlich erklären, deren Rechtsfolgen aber bei Nichtleistung innerhalb eines bestimmten Zeitraums ohne weiteres eintreten lassen./<\/p>/ /
/c) Unter § 11 Nr. 5 b AGBG fällt auch eine Klausel, die für den
rechtlich ungewandten Vertragspartner den Eindruck einer endgültigen, einen
Gegenbeweis ausschließenden Festlegung einer Schadenspauschale erweckt (". . . ist mit . .
. % zu verzinsen")./<\/p>/
BauR 1999, 192
OLG Hamm, Urteil vom 16.01.1998 - 12 U 74/97
//1. Der Prozeßvortrag in einem Schriftsatz eines Architekten (Statikers) kann die Voraussetzungen einer prüfbaren Honorarschlußrechnung i. S. von § 8 Abs. 1 HOAI erfüllen und die Erstellung einer zusätzlichen Schlußrechnung zum Eintritt der Fälligkeit der Vergütung entbehrlich machen./<\/p>/ /
/2. Der Bauherr kann gegenüber der Honorarklage seines Statikers grundsätzlich nicht mit dem Einwand gehört werden, einzelne übertragene Teilleistungen (Leistungsphasen) des § 64 Abs. 1 HOAI seien unvollständig erbracht, wenn nicht die unvollständigen Teilleistungen zu einem Mangel des Werkes geführt haben./<\/p>/ /
/3. In der abschließenden Berechnung des wegen Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI und mangelnder Schriftform unwirksam vereinbarten Pauschalhonorars durch den Architekten (Statiker) und dessen Zahlung durch den sachkundigen Bauherren kann der stillschweigende Abschluß eines Erlaßvertrages hinsichtlich der weitergehenden Vergütung auf der Grundlage einer Mindestsatzabrechnung liegen./<\/p>/ /
/4. Bei fehlender schriftlicher Honorarvereinbarung kann der Architekt
(Statiker) für Besondere Leistungen i. S. von § 5 Abs. 4 Satz 1 HOAI auch keine
Vergütung aufgrund der §§ 677 ff., 812 BGB verlangen./<\/p>/
BauR 1998, 819
OLG Koblenz, Urteil vom 13.06.1997 - 2 U 227/96
//Es verstößt gegen § 9 Nr. 1 VOB/A, wenn Dämmarbeiten sowohl beim Zimmerer- als auch beim Dachdeckergewerbe ausgeschrieben werden, ohne sie in beiden Gewerken als Eventual- bzw. Wahlposition zu kennzeichnen./<\/p>/ /
/§ 26
Nr. 1 b VOB/A ist entsprechend anwendbar, wenn sich der Irrtum des Auftraggebers,
der versehentlich falsch ausgeschrieben hat, ließe man ihn außer acht, als Folge
eines Verstoßes gegen § 9 Nr. 1 VOB/A zum Nachteil eines Bieters
auswirkte./<\/p>/
BauR 1998, 169
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.1996 - 21 U 68/96
//1. Hat der vom Bauherrn beauftragte Architekt den Bauvertrag aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vollmacht im Namen des Bauherrn abgeschlossen und sieht der von ihm gestellte Bauvertrag ausdrücklich eine förmliche Abnahme durch den Architekten vor, so hat dieser Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Abnahme./<\/p>/ /
/2. Bestimmt der Auftraggeber bzw. sein Architekt keinen Termin zur förmlichen Abnahme innerhalb der in der VOB/B bestimmten oder der im Bauvertrag abweichend geregelten Frist, so kann sich der Auftraggeber ohne Verstoß gegen Treu und Glauben nicht auf die fehlende förmliche Abnahme berufen./<\/p>/ /
/3. Stundenlohnzettel, die dem Auftraggeber oder seinem Architekten eingereicht worden sind, gelten gemäß § 15 Nr.3 VOB/B als anerkannt, wenn sie entweder vom Auftraggeber oder seinem Architekten unterschrieben sind oder wenn sie nicht binnen 6 Werktagen nach Zugang zurückgesandt worden sind. In diesem Falle ist der Auftraggeber an die im Stundenlohnzettel enthaltenen Angaben gebunden./<\/p>/ /
/4. Werden einem Rohbauunternehmer später auch noch die
Außenarbeiten übertragen, so handelt es sich nicht um einen Nachtrag gemäß § 2 Nr.6
VOB/B, sondern um einen selbständigen Anschlußauftrag i. S. des § 1 Nr.4 Satz 2
VOB/B und damit um zwei getrennte Verträge, so daß Mängel des einen Gewerks nicht
zu einem Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Werklohnanspruch für das
andere Gewerk führen können./<\/p>/
BauR 1997, 647
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.1997 - 22 U 213/96
//1. Ausführungsfristen müssen eindeutig vereinbart werden; eine Zeitangabe mit dem Zusatz "und je nach Witterung" ist völlig unbestimmt./<\/p>/ /
/2. Der Bauherr, der wegen Verzugs des Unternehmers mit der Mängelbeseitigung einen Mietausfallschaden geltend macht, muß darlegen, daß der Mietinteressent gerade wegen der gerügten Mängel abgesprungen ist./<\/p>/ /
/3. Wenn die
Bauvertragspartner sich wegen eines Mangels auf einen bestimmten Abzug geeinigt
haben und sich später herausstellt, daß zusätzliche Mängelbeseitigungsarbeiten
erforderlich sind, muß der Bauherr - sofern nicht ohnehin ein bindender Vergleich
vorliegt - den Unternehmer vor Selbstbeseitigung erneut gemäß § 633 Abs. 3 BGB in
Verzug setzen./<\/p>/
BauR 1997, 851
OLG Köln, Urteil vom 12.09.1996 - 18 U 171/95
//Bei getrennter Vergabe von Planung und Bauleitung (Objektüberwachung)
haftet der Bauherr dem Bauleiter gegenüber nicht gemäß §§ 254, 278 BGB für Fehler
des planenden Architekten. Anders als der Bauunternehmer kann der bauleitende
Architekt sich im Außenverhältnis zum Bauherrn nicht auf ein mitwirkendes
Planungsverschulden berufen, weil er die Planung selbst eigenverantwortlich auf Fehler
zu überprüfen hat./<\/p>/
BauR 1997, 505
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.1995 - 12 U 200/94
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1996, 422
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.1996 - 22 U 4/96
//1. Den mit der Bauüberwachung betrauten Architekt treffen Verkehrssicherungspflichten, wenn er gefahrträchtige Maßnahmen veranlaßt; außerdem muß er aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht erkannte oder erkennbare baustellentypische Gefahrenstellen beseitigen./<\/p>/ /
/2. Wenn für Umbauarbeiten in
einem Caf der Baustellenbereich durch eine Staubwand von dem weiterhin in Betrieb
befindlichen Teil abgetrennt wird, so ist der bauüberwachende Architekt nicht
verpflichtet, den hinter der Staubwand liegenden Teil regelmäßig zu
kontrollieren; er braucht nicht damit zu rechnen, daß ein Bauhandwerker ein Stromkabel unter
der Staubwand hindurch lose auf den Boden des von den Mitarbeitern des Caf
begangenen Bereichs verlegt, soweit im Baustellenbereich ausreichende Stromquellen
zur Verfügung
stehen./<\/p>/
BauR 1996, 731