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Sachgebiet: Architekten und Ingenieure

2920 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2022

IBRRS 2022, 0469
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Als Arbeitsstätte dienendes Vorhaben muss der Arbeitsstättenverordnung entsprechen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2020 - 21 U 57/17

1. Die Planung des Architekten ist mangelhaft, wenn das Bauwerk nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Allein durch die Bezugnahme auf Referenzpläne und -objekte wird eine lichte Raumhöhe von 3 m aber nicht vereinbart.

2. Verstößt die Planung im Hinblick auf die Raumhöhe gegen die anerkannten Regeln der Technik, namentlich gegen die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung, ist die Planungsleistung des Architekten mangelhaft.

3. Soweit der Architekt im Einzelfall nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, hat er dies dem Auftraggeber zu offenbaren, damit ein Sonderfachmann hinzugezogen werden kann. Dementsprechend kann der Auftraggeber erwarten, dass das in Auftrag gegebene Vorhaben - wenn es erkennbar als Arbeitsstätte benutzt werden soll - auch im Hinblick auf die räumlichen Gegebenheiten den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung entspricht.




IBRRS 2022, 0146
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
(Begleit-)Schäden vor Abnahme verjähren in drei Jahren!

OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.08.2021 - 2 U 2524/20

1. Jedenfalls für Ansprüche wegen (Begleit-)Schäden, die dem Besteller bereits vor Abnahme entstanden sind und die ihrerseits - wie Verzögerungsschäden - durch die Erfüllung bzw. Nacherfüllung nicht mehr behoben werden können, greift die Regelverjährung; § 634a BGB findet auf einen Anspruch nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht auf Schadensersatz neben der Leistung gem. § 280 Abs. 1 BGB keine Anwendung.*)

2. Liegt der den Schaden auslösende Mangel bei Abnahme bzw. Eintritt eines Abnahmesurrogats nicht mehr vor, weil er noch während der Erfüllungsphase nachgebessert worden ist, bleibt es dabei, dass die regelmäßige Verjährung greift.*)

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IBRRS 2022, 0145
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
(Begleit-)Schäden vor Abnahme verjähren in drei Jahren!

OLG Nürnberg, Gerichtlicher Hinweis vom 13.07.2021 - 2 U 2524/20

1. Jedenfalls für Ansprüche wegen (Begleit-)Schäden, die dem Besteller bereits vor Abnahme entstanden sind und die ihrerseits - wie Verzögerungsschäden - durch die Erfüllung bzw. Nacherfüllung nicht mehr behoben werden können, greift die Regelverjährung; § 634a BGB findet auf einen Anspruch nach allgemeinen Leistungsstörungsrecht auf Schadensersatz neben der Leistung gemäß § 280 Abs. 1 BGB keine Anwendung.*)

2. Liegt der den Schaden auslösende Mangel bei Abnahme bzw. Eintritt eines Abnahmesurrogats nicht mehr vor, weil er noch während der Erfüllungsphase nachgebessert worden ist, bleibt es dabei, dass die regelmäßige Verjährung greift.*)

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IBRRS 2022, 0131
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wer sich Bedenken verschließt, haftet allein!

LG Flensburg, Urteil vom 17.12.2021 - 2 O 278/20

Weist der ausführende Werkunternehmer den Architekten auf einen Planungsfehler hin, so ist dies jedenfalls im Innenverhältnis zwischen dem Architekten und dem ausführenden Gewerk ausreichend, um eine von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Haftungsverteilung zu rechtfertigen und die Haftung vollständig auf den Architekten zu verlagern.*)

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IBRRS 2022, 0133
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mindestsätze der HOAI dürfen zwischen Privaten weiter angewendet werden!

EuGH, Urteil vom 18.01.2022 - Rs. C-261/20

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, nicht allein aufgrund dieses Rechts verpflichtet ist, eine nationale Regelung unangewendet zu lassen, die unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1, 2 g und Abs. 3 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt Mindesthonorare für die Leistungen von Architekten und Ingenieuren festsetzt und die Unwirksamkeit von Vereinbarungen vorsieht, die von dieser Regelung abweichen, jedoch unbeschadet zum einen der Möglichkeit dieses Gerichts, die Anwendung der Regelung im Rahmen eines solchen Rechtsstreits aufgrund des innerstaatlichen Rechts auszuschließen, und zum anderen des Rechts der durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigten Partei, Ersatz des ihr daraus entstandenen Schadens zu verlangen.*)

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IBRRS 2022, 0007
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vereinbarung des HOAI-Mindestsatzes wird unwiderlegbar vermutet!

OLG Hamm, Beschluss vom 17.06.2021 - 21 W 13/21

1. Die Regelung des § 7 Abs. 5 HOAI 2013 dient als die einen Schriftformmangel sanktionierende Vorschrift nicht der Durchsetzung zwingenden Preisrechts. Ein Verstoß gegen die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006) kommt deshalb nicht in Betracht.

2. Die Regelung des § 7 Abs. 5 HOAI 2013 stellt für den Fall einer fehlenden schriftlichen Honorarvereinbarung eine unwiderlegbare Vermutung auf, dass die Parteien eines Architektenvertrags die Mindestsätze der HOAI vereinbart haben.

3. Kommt es für die Entscheidung eines Rechtsstreits auf die Anwendung des § 7 Abs. 5 HOAI 2013 an, besteht keine Vorgreiflichkeit gegenüber der Entscheidung des EuGH über die Vorlagefragen des BGH zur Unionsrechtswidrigkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI laut dessen Vorlagebeschluss vom 14.05.2020 (IBR 2020, 352).

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IBRRS 2021, 3797
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nur mit Grundleistungen beauftragt: Architekt muss Dachkonstruktion nicht überwachen!

OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 19.02.2019 - 28 U 3553/18 Bau

1. Die Parteien eines Architektenvertrags können die Leistungsbilder oder -phasen der HOAI durch Bezugnahme zum Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht machen. Diese stellen dann eine Auslegungshilfe zur Bestimmung der vom Architekten vertraglich geschuldeten Leistung dar.

2. Wird ein Architekt mit "sämtlichen Grundleistungen gem. HOAI" beauftragt, gehören Besondere Leistungen i. S. der HOAI nicht zum beauftragten Leistungsumfang. Das gilt auch, wenn der Architekt nach dem Vertrag "eine mangelfreie Leistung schuldet".

3. Die Überwachung einer Dachkonstruktion stellt eine Besondere Leistung dar, so dass der Architekt insoweit nicht zur Bauüberwachung verpflichtet ist, wenn er nur mit den Grundleistungen beauftragt wurde.

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IBRRS 2021, 3796
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nur mit Grundleistungen beauftragt: Architekt muss Dachkonstruktion nicht überwachen!

OLG München, Beschluss vom 28.05.2019 - 28 U 3553/18 Bau

1. Die Parteien eines Architektenvertrags können die Leistungsbilder oder -phasen der HOAI durch Bezugnahme zum Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht machen. Diese stellen dann eine Auslegungshilfe zur Bestimmung der vom Architekten vertraglich geschuldeten Leistung dar.

2. Wird ein Architekt mit "sämtlichen Grundleistungen gem. HOAI" beauftragt, gehören Besondere Leistungen i. S. der HOAI nicht zum beauftragten Leistungsumfang. Das gilt auch, wenn der Architekt nach dem Vertrag "eine mangelfreie Leistung schuldet".

3. Die Überwachung einer Dachkonstruktion stellt eine Besondere Leistung dar, so dass der Architekt insoweit nicht zur Bauüberwachung verpflichtet ist, wenn er nur mit den Grundleistungen beauftragt wurde.

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Online seit 2021

IBRRS 2021, 3794
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planung muss Ablauf des Oberflächenwassers gewährleisten!

OLG München, Beschluss vom 09.07.2020 - 28 U 3243/19 Bau

1. Der Architekt ist verpflichtet, die Gebäudeplanung so zu erstellen, dass ein ausreichender Schutz des Bauwerks vor zulaufendem Oberflächenwasser gewährleistet ist. Er hat sich im Rahmen der Grundlagenermittlung bzw. spätestens der Vorplanung mit den Geländeverhältnissen zu befassen.

2. Kann der Architekt nicht selbst beurteilen, ob ein Wunsch zu Auftraggebers angesichts der Geländeverhältnisse realisierbar ist, muss er darauf hinweisen bzw. darauf hinwirken, dass der Auftraggeber einen Sonderfachmann einschaltet.

3. Ergeben sich aus dem Umstand, dass auf den Nachbargrundstücken Aufschüttungen sind, möglicherweise Auswirkungen auf den Ablauf von Oberflächenwasser auf das Baugrundstück, ist der Architekt verpflichtet, den Auftraggeber darüber aufzuklären und mögliche Lösungswege aufzuzeigen, mit denen der notwendige Schutz gegen zulaufendes Oberflächenwasser erreicht werden kann.

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IBRRS 2021, 3792
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planung muss Ablauf des Oberflächenwassers gewährleisten!

OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 07.04.2020 - 28 U 3243/19 Bau

1. Der Architekt ist verpflichtet, die Gebäudeplanung so zu erstellen, dass ein ausreichender Schutz des Bauwerks vor zulaufendem Oberflächenwasser gewährleistet ist. Er hat sich im Rahmen der Grundlagenermittlung bzw. spätestens der Vorplanung mit den Geländeverhältnissen zu befassen.

2. Kann der Architekt nicht selbst beurteilen, ob ein Wunsch zu Auftraggebers angesichts der Geländeverhältnisse realisierbar ist, muss er darauf hinweisen bzw. darauf hinwirken, dass der Auftraggeber einen Sonderfachmann einschaltet.

3. Ergeben sich aus dem Umstand, dass auf den Nachbargrundstücken Aufschüttungen sind, möglicherweise Auswirkungen auf den Ablauf von Oberflächenwasser auf das Baugrundstück, ist der Architekt verpflichtet, den Auftraggeber darüber aufzuklären und mögliche Lösungswege aufzuzeigen, mit denen der notwendige Schutz gegen zulaufendes Oberflächenwasser erreicht werden kann.

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IBRRS 2021, 3760
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Teilannahme durch Bezahlung der Teilschlussrechnung!

OLG Jena, Urteil vom 02.08.2019 - 4 U 217/16

1. Enthält ein (General-)Planervertrag eine Regelung, wonach "die Teilabnahme der LP 8 vereinbart wird", kann eine (Teil-)Abnahme einschließlich der Leistungsphase 8 auch konkludent durch die vorbehaltlose Zahlung der (Teil-)Schlussrechnung erfolgen.

2. Die Möglichkeit einer Teilabnahme kann auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden.

3. Noch ausstehende Restleistungen stehen der Annahme einer konkludenten (Teil-)Abnahme des Architektenwerks dann nicht entgegen, wenn der Auftraggeber bereit ist, das Werk auch ohne diese Restleistungen als im Wesentlichen vertragsgerecht zu akzeptieren.

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IBRRS 2021, 3746
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine schriftliche Honorarvereinbarung: Abrechnung nach Mindestsätzen der HOAI 2009!

OLG Hamburg, Urteil vom 27.11.2020 - 8 U 147/19

1. Wird ein Architekt im Jahr 2010 mündlich mit Architektenleistungen beauftragt, greift die Vermutungswirkung des § 7 Abs. 5 HOAI 2009 ein, wonach der Mindestsatz der HOAI zwischen den Parteien als vereinbart gilt, wenn bei Auftragserteilung nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

2. Das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) steht einer Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI 2009 nicht entgegen, weil es nur die HOAI 2013 betrifft.

3. Es ist nicht treuwidrig, wenn ein Architekt sich auf die Geltung der Mindestsätze der HOAI 2009 beruft, obwohl mündlich eine abweichende Honorarabrede getroffen wurde und der Geschäftsführer des Auftraggebers nur unzureichend Deutsch spricht.

4. Der Architekt hat die Pflicht, den Auftraggeber vor der Beantragung eines Vorbescheids darüber zu informieren, dass dieser nicht positiv beschieden werden kann, falls dies für den Architekten ohne weiteres erkennbar ist.

5. Verlangt der Auftraggeber vom Architekten Schadensersatz mit der Begründung, die Umsetzung des Umbaus habe sich durch ein betrügerisches Verhalten um mehrere Monate verzögert, weshalb er gehindert gewesen sei, das Gebäude zwischenzeitig anderweitig zu vermieten, muss er konkret vortragen, an wen Flächen oder Räumlichkeiten vermietet werden sollten und welche Miete dafür gezahlt worden wäre.




IBRRS 2021, 3745
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Werkstatt- und Montagezeichnungen überprüfen!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2020 - 8 U 5/19

1. Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen (AVB) sind "branchenübliche" Allgemeine Geschäftsbedingungen, so dass ihre Einbeziehung nicht daran scheitert, dass es für die Vertragsparteien keine zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit gab.

2. Wird die Geltung der AVB vereinbart, ohne dass eine bestimmte Fassung der AVB konkret bezeichnet oder dem Vertrag beigefügt war, finden die AVB in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung Anwendung.

3. Die "Übergabe an die nutzende Verwaltung" i.S.v. § 9.6. AVB ist ein innerdienstlicher Vorgang, durch den die Betreuung durch die Bauverwaltung abgeschlossen wird. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Ingebrauchnahme der baulichen Anlage ist ohne Belang.

4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gegen den Architekten beginnt grundsätzlich mit Abnahme der Werkleistung oder mit der abnahmereifen Herstellung sämtlicher geschuldeter Leistungen.

5. Eine konkludente Abnahme im Sinne der Billigung der Architektenleistung als im Wesentlichen vertragsgemäß setzt voraus, dass die beauftragten Leistungen beendet sind. In dem verfrühten Ausgleich einer Honorarschlussrechnung vor vollständiger Beendigung der Arbeiten kann keine konkludente (Teil-)Abnahme gesehen werden.

6. Der bauaufsichtsführende Architekt hat für eine mangelfreie Realisierung des Bauvorhabens zu sorgen. Dazu gehört - in den durch die Aufgabe vorgegebenen Grenzen - die Prüfung, ob die ihm vorgelegten Pläne und sonstige Anordnungen geeignet sind, das Bauwerk mangelfrei entstehen zu lassen.

7. Auch wenn das bauausführende Fachunternehmen die Werkstatt- und Montagezeichnungen anzufertigen hat, ist der mit der Erstellung der gesamten Ausführungsplanung beauftragte Architekt dazu verpflichtet, die Montagepläne zu überprüfen.

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IBRRS 2021, 3320
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauantrag ohne Bauvorlageberechtigung gestellt: Planer muss ins Gefängnis!

AG Geldern, vom 11.08.2021 - Cs 203 Js 98/21

1. Die unbefugte Verwendung des Logos der Architektenkammer im Bauantrag ist eine strafbare Kennzeichenverletzung.

2. Die Einreichung eines Antrags auf Bauvorbescheid, der unter unbefugter Verwendung der Unterschrift und des Firmenstempels eines Bauvorlageberechtigten ohne dessen Einwilligung erstellt wurde, ist Urkundenfälschung.

3. Hatte der Planer die Absicht, sich aus wiederholten Taten eine Einnahmequelle von gewisser Höhe und Dauer zu verschaffen, wird die gewerbsmäßige Begehung mit Freiheitsstrafe geahndet.

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IBRRS 2021, 3653
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auch wenn alle Partner Architekten sind: Keine PartGmbB für nicht beratende Ingenieure!

OLG Celle, Beschluss vom 11.01.2021 - 9 W 4/21

In Niedersachsen ist die Bildung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung unter Beteiligung nicht beratender Ingenieure auch dann unzulässig, wenn sämtliche Partner zugleich Architekten sind (Fortführung von OLG Celle, IBR 2016, 1126 - nur online).

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IBRRS 2021, 3615
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt insolvent: Wie lange haftet die Versicherung nach?

OLG Köln, Urteil vom 11.05.2021 - 9 U 145/20

1. Wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Architekten mangels Masse abgewiesen, kann der Auftraggeber seinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Planungs- und/oder Überwachungsfehlern gem. § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG auch gegen die Versicherung des Architekten machen.

2. Die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse wirkt zwar zeitlich nach, jedoch im Fall einer natürlichen Person nur befristet. Liegt die Abweisungsentscheidung des Insolvenzgerichts länger als drei Jahre zurück, kommt ihr keine rechtliche Wirkung mehr zu.

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IBRRS 2021, 3545
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Bau einer Treppe planen und überwachen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2021 - 23 U 106/20

1. Der mit der Vollarchitektur beauftragte Architekt hat den Einbau einer Treppe zu planen und zu überwachen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Beton- oder um eine Holztreppe handelt.

2. Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung das Bauunternehmen zu beauftragen, das sich im Rahmen der Erstausführung nicht an die allgemein anerkannten Regeln der Technik gehalten hat.

3. Einem gesamtschuldnerisch mit einem Bauunternehmer wegen Bauaufsichtsfehlern haftenden Architekten ist in der Regel der Einwand versagt, der Auftraggeber hätte sich durch rechtzeitigen Zugriff beim Bauunternehmer befriedigen können und müssen. Dem Auftraggeber steht es grundsätzlich frei, ob er wegen eines Mangels am Bauwerk den Bauunternehmer oder den Architekten, der seine Aufsichtspflicht verletzt hat, in Anspruch nimmt.

4. Nur ausnahmsweise kann der Auftraggeber gehindert sein, einen Architekten wegen eines Bauaufsichtsfehlers in Anspruch zu nehmen, wenn und soweit er auf einfachere, insbesondere billigere Weise vom Bauunternehmer die Beseitigung des Mangels verlangen kann.

5. Zwar kann den Auftraggeber ein Mitverschulden treffen, wenn er Baumängel erst nach längerer Zeit zu dann gestiegenen Kosten beseitigen lässt. Allein der Umstand, dass die Baukosten gestiegen sind, begründet ein Mitverschulden jedoch nicht.

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IBRRS 2021, 3524
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt haftet nicht für Schäden durch nachträglich angelegte Wartungswege!

OLG Celle, Urteil vom 01.09.2021 - 14 U 114/20

Der Architekt haftet nicht für die Kosten der Sanierung eines Flachdaches, wenn das von ihm ausgeschriebene und verwendete Dämmmaterial die übliche Beschaffenheit aufweist und den anerkannten Regeln der Technik entspricht, und die Schäden am Dach auf nachträglich und ohne Kenntnis des Architekten vom Auftraggeber als - nicht notwendige - Wartungswege verlegte Betonplatten zurückzuführen sind.

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IBRRS 2021, 3455
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nicht mit Grundlagenermittlung beauftragt: Keine Haftung für zu laute Heizungsanlage!

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.07.2021 - 29 U 234/19

1. Wird ein Fachplaner der technischen Gebäudeausrüstung ausdrücklich nicht mit den Leistungen entsprechend Leistungsphase 1 der HOAI (Grundlagenermittlung) beauftragt, ist er nicht zur emissionsschutzrechtlichen Planung im Hinblick auf die umgebende Bebauung verpflichtet.

2. Die Grundlagenermittlung der Leistungsphase 1 wird im Bereich der Ingenieurleistungen nicht allein deshalb Gegenstand eines Ingenieurvertrags, weil sie einen den weiteren Leistungsphasen notwendig vorangehenden Entwicklungsschritt darstellt oder weil sie tatsächlich erbracht wurde.

3. Auch aus einer im Ingenieurvertrag enthaltenen Generalklausel, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten, ergibt sich keine Planungsverpflichtung hinsichtlich der Lärmauswirkungen.

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IBRRS 2021, 3842
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verstoßen die Mindestsätze der HOAI 1996/2002 gegen Europarecht?

LG Mainz, Beschluss vom 09.08.2021 - 9 O 287/10

Die Auslegung des nationalen Rechts darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird (vgl. BGH, IBR 2020, 316; BGH, Urteil vom 15.10.2019 - XI ZR 759/17, IBRRS 2019, 3473, Rn. 11).*)

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IBRRS 2021, 3357
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nach Kündigung ist abzurechnen!

OLG Celle, Urteil vom 06.10.2021 - 14 U 153/20

1. Solange der Auftragnehmer im Prozess über die Rückzahlung von Abschlags- bzw. Vorauszahlungen von Architektenhonorar keine endgültige Abrechnung vorlegt, kann es auf die Frage, ob eine Kündigung aus wichtigem Grund oder lediglich eine sog. freie Kündigung vorliegt, nicht entscheidungserheblich ankommen. Denn der Auftragnehmer hat nicht nur im Fall einer Kündigung aus wichtigem Grund durch Legung einer Endabrechnung darzulegen (und ggf. zu beweisen), dass er die vereinnahmten Vorauszahlungen endgültig behalten darf. Vielmehr gilt dies grundsätzlich ebenso im Falle einer freien Kündigung.*)

2. Auch im letzteren Fall hat der Auftragnehmer seine gesamten Leistungen, also die erbrachten wie die nicht erbrachten insgesamt abzurechnen und in diese Abrechnung die geleisteten Abschlagszahlungen einzustellen. Zudem hat er zu beziffern, was er sich an ersparten Aufwendungen bzw. als Erwerb durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft anzurechnen lassen hat.*)

3. Auch im Falle des Streits zwischen den Vertragsparteien über das Vorliegen einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund oder einer freien Kündigung muss der Auftragnehmer von seinem Standpunkt aus eine entsprechende Abrechnung zunächst vornehmen.*)

4. Solange er dies nicht tut, kann der Auftraggeber bei schlüssiger eigener Berechnung einen etwaigen Überschuss zurückverlangen, ohne dass es auf einer Klärung der Kündigungsfrage ankommt.*)

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IBRRS 2021, 3286
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Akquisition oder Ingenieurvertrag?

OLG Hamm, Urteil vom 14.10.2019 - 17 U 78/18

1. Zur Beantwortung der Frage, ob und unter welchen Umständen von einem schlüssigen Vertragsschluss zwischen dem Bauherrn und einem Fachingenieur auszugehen ist, sind die Grundsätze heranzuziehen, die im Architektenrecht zur Schwelle zwischen Akquisition und rechtsgeschäftlicher Beauftragung entwickelt worden sind. Erforderlich ist eine Einzelfallauslegung.

2. Allein das Tätigwerden des Ingenieurs für den Bauherrn lässt noch keinen Schluss auf eine Beauftragung zu, selbst wenn bereits erhebliche Teilleistungen erbracht wurden. Indiziell für eine Beauftragung spricht vielmehr die Verwertung der Ingenieurleistungen.

3. Bei der reinen Entgegennahme von Ingenieurleistungen müssen diese zumindest so umfangreich sein, dass die Leistungsphasen 1 und 2 vollständig erbracht worden sind.

4. Gegen eine Beauftragung spricht, wenn die Parteien eine schriftliche Auftragserteilung beabsichtigt haben.

5. Die im Auftrag eines Generalunternehmers erstellte erste grobe Kostenschätzung eines Fachingenieurs entfaltet keine Schutzwirkung zu Gunsten des Bauherrn.

6. Ein Fachingenieur ist verpflichtet, bezogen auf die von ihm bearbeiteten Anlagen oder Anlagegruppen an den unterschiedlichen Kostenermittlungen (Kostenschätzung, Kostenberechnung und Kostenanschlag) mitzuwirken.

7. Ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn wegen fehlender Mitwirkung an den unterschiedlichen Kostenermittlungen setzt voraus, dass ihm durch die Pflichtverletzung des Fachingenieurs ein kausaler Schaden entstanden ist (hier verneint).




IBRRS 2021, 3129
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schadensersatzanspruch vor Abnahme entstanden: Verjährung beginnt erst mit Abnahme!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2021 - 22 U 66/21

1. Auch ohne eine ausdrückliche vertragliche Regelung ist der Planer dazu verpflichtet, die wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers zu wahren.

2. Ist die Berechnung zur Einsparung von Energie durch eine Solaranlage fehlerhaft und hätte der Auftraggeber die Solaranlage nicht in Auftrag gegeben, wenn der Planer nicht die zu hohe Energieersparnis in Aussicht gestellt hätte, steht mit hinreichender Sicherheit fest, dass durch die Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist.

3. Die Frage, ob und in welcher Höhe dem Auftraggeber ein Schaden entstanden ist, kann vom Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung geschätzt werden.

4. Mängelansprüche wegen der fehlerhaften Planung einer Solaranlage mit einem umfangreichen Rohrsystem, das erwärmtes Wasser über fünf Geschosse zum Heizungsraum führt, verjähren in fünf Jahren ab der Abnahme des Planungswerks. Das gilt auch, wenn die Mängelansprüche bereits vor der Abnahme entstanden sind.

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IBRRS 2021, 3126
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kann ein Umbauzuschlag von 0% vereinbart werden?

OLG Celle, Urteil vom 06.10.2021 - 14 U 39/21

1. Eine schriftliche Vereinbarung, nach der zwischen den Parteien ein Umbauzuschlag von 0% vereinbart worden ist, steht den Fiktionen von § 35 Abs. 1 Satz 2 HOAI 2009 und § 6 Abs. 2 Satz 4 HOAI 2013 nicht entgegen, so dass der Auftragnehmer auch nachträglich keinen weiteren Umbauzuschlag fordern kann.*)

2. Mehrkosten aufgrund von Bauzeitverlängerungen sind konkret darzulegen. Schätzungen auf der Basis von Durchschnittswerten sind nicht ausreichend.*)

3. Ein wichtiger zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund liegt vor, wenn das Erbringen von vertraglich geschuldeten Leistungen von einer weiteren Vertragsergänzung abhängig gemacht wird.*)




IBRRS 2021, 3085
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
(Kleinere) Planungsmängel rechtfertigen keine fristlose Kündigung!

OLG Celle, Beschluss vom 14.05.2018 - 14 U 57/17

1. Der Architekt ist nicht verpflichtet, das Gebäude so zu planen, dass sich die Oberkante des fertigen Fußbodens 45 - 50 cm über dem Niveau des Gehwegs befindet, wenn die die Parteien keine entsprechende Vereinbarung getroffen haben und keine dahingehende technische Notwendigkeit oder allgemeine Gepflogenheit besteht.

2. Der Umstand, dass angeblich außergewöhnlich lange Fahrzeuge nur umständlich in der Garage abzustellen sind, begründet keine fehlerhafte Planungsleistung des Architekten. Denn auf den Wunsch, auch solche Fahrzeuge in der Garage abstellen zu können, muss der Bauherr den Architekten gesondert hinweisen.

3. Ob ein wichtiger Grund zur Kündigung des Architektenvertrags gegeben ist, ist nach Lage des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei sind zur Beurteilung der konkreten vertraglichen Situation das Interesse des einen Vertragspartners an der Lösung vom Vertrag und das des anderen an dessen Weiterbestand umfassend gegeneinander abzuwägen.

4. Der wichtige Grund zur Kündigung kann in einer schweren schuldhaften Vertragsverletzung bestehen, die eine Fortsetzung des Vertrags für den Auftraggeber unzumutbar macht. Es reichen auch mehrere, im Einzelfall nicht schwerwiegende Verstöße gegen Vertragspflichten aus, die in ihrer Fülle bzw. Gesamtschau zu einer derart erheblichen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses führen, dass dem Auftraggeber ein Festhalten am Architektenvertrag unzumutbar ist.

5. Planungsmängel reichen in der Regel (noch) nicht für eine fristlose Kündigung aus. Eine Lösung des Auftraggebers vom Vertrag ist vielmehr erst zulässig, wenn der Architekt ausdrücklich auf die Folgen einer weiteren Nichterfüllung des Vertrags hingewiesen worden ist.

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IBRRS 2021, 3084
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planungsmängel rechtfertigen keine fristlose Kündigung!

OLG Celle, Urteil vom 20.03.2018 - 14 U 57/17

1. Der Architekt ist nicht verpflichtet, das Gebäude so zu planen, dass sich die Oberkante des fertigen Fußbodens 45 - 50 cm über dem Niveau des Gehwegs befindet, wenn die die Parteien keine entsprechende Vereinbarung getroffen haben und keine dahingehende technische Notwendigkeit oder allgemeine Gepflogenheit besteht.

2. Der Umstand, dass angeblich außergewöhnlich lange Fahrzeuge nur umständlich in der Garage abzustellen sind, begründet keine fehlerhafte Planungsleistung des Architekten. Denn auf den Wunsch, auch solche in der Garage abstellen zu können, muss der Bauherr den Architekten gesondert hinweisen.

3. Ob ein wichtiger Grund zur Kündigung des Architektenvertrags gegeben ist, ist nach Lage des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei sind zur Beurteilung der konkreten vertraglichen Situation das Interesse des einen Vertragspartners an der Lösung vom Vertrag und das des anderen an dessen Weiterbestand umfassend gegeneinander abzuwägen.

4. Der wichtige Grund zur Kündigung kann in einer schweren schuldhaften Vertragsverletzung bestehen, die eine Fortsetzung des Vertrags für den Auftraggeber unzumutbar macht. Es reichen auch mehrere, im Einzelfall nicht schwerwiegende Verstöße gegen Vertragspflichten aus, die in ihrer Fülle bzw. Gesamtschau zu einer derart erheblichen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses führen, dass dem Auftraggeber ein Festhalten am Architektenvertrag unzumutbar ist.

5. Planungsmängel reichen in der Regel (noch) nicht für eine fristlose Kündigung aus. Eine Lösung des Auftraggebers vom Vertrag ist vielmehr erst zulässig, wenn der Architekt ausdrücklich auf die Folgen einer weiteren Nichterfüllung des Vertrags hingewiesen worden ist.

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IBRRS 2021, 3031
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schriftform nicht eingehalten: Pauschalhonorarvereinbarung unwirksam!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2021 - 5 U 222/20

1. Begehrt ein Architekt in Abkehr vom vereinbarten Pauschalhonorar die Aufstockung seiner Vergütung auf der Basis der Mindestsätze, ist § 4 Abs. 1 HOAI 1996/2002 anwendbar.*)

2. Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 15 Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (nachfolgend: Dienstleistungsrichtlinie), denn als die Umsetzungsfrist der Dienstleistungsrichtlinie am 28.12.2009 endete, war die HOAI 1996/2002 bereits durch die HOAI 2009 abgelöst.*)

3. Der Geltung des § 4 Abs. 1 HOAI 1996/2002 steht vorliegend auch nicht das europäische Primärrecht in Form der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) oder der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) entgegen.*)

4. Ein grenzüberschreitender Bezug ist hier nicht gegeben, weil beide Parteien Inländer sind, das Bauprojekt nicht öffentlich ausgeschrieben war und kein solches Ausmaß oder Prestige aufwies, dass es eine grenzüberschreitende Attraktivität gezeigt hätte.*)

5. Stellt ein ausländischer Architekt fest, dass er sich einerseits mit günstigen Angeboten den Zugang zum deutschen Markt erschließen und andererseits "im Notfall" doch auf ein Mindesthonorar zugreifen kann, hat dies keine Wirkung, die den Markeintritt behindert.*)

6. Im Hinblick darauf, dass die HOAI 1996/2002 nicht mehr in Kraft ist, ist nicht ersichtlich, in wieweit Sachverhalte und Entscheidungen hierzu die Entscheidung beeinflussen können, ob sich ein Architekt aktuell in Deutschland niederlässt oder hier seine Dienstleistung erbringt.*)

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IBRRS 2021, 2727
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
"Vorpreschender" Bauherr: Kein Schadensersatz trotz höherer Baukosten!

OLG Hamburg, Urteil vom 28.06.2019 - 13 U 43/15

1. Zu den Leistungen der Grundlagenermittlung gehört auch die Prüfung des Kostenrahmens, wobei der Architekt den wirtschaftlichen Rahmen und die Finanzierungsmöglichkeiten klären muss.

2. Schließt der Auftraggeber einen Kaufvertrag über eine renovierungsbedürftige Wohnung, ohne zuvor vom Architekten eine verlässliche Kostenschätzung erhalten zu haben, steht ihm gegen den Architekten kein Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Informationen über die Baukosten zu.

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IBRRS 2021, 2803
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Hat ein Architektenvertrag Schutzwirkung zu Gunsten Dritter?

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.09.2020 - 12 U 508/19

1. Schadensersatz aus einem Architektenvertrag wegen Planungs- und/oder Überwachungsfehlern kann nur der Vertragspartner des Architekten verlangen.

2. Wird ein Architektenvertrag für den Auftraggeber von zwei Personen unterschrieben, von denen nur eine zur Vertretung des Auftraggebers bevollmächtigt ist, führt die Unterschrift der nicht vertretungsberechtigten Person nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags.

3. Voraussetzungen für die Einbeziehung eines Dritten in einen zwischen anderen Parteien geschlossenen Architektenvertrag sind die Vertrags- bzw. Leistungsnähe des Dritten, ein Interesse des Auftraggebers an dessen Schutz und das Schutzbedürfnis des Dritten sowie die Erkennbarkeit des geschützten Personenkreises.

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IBRRS 2021, 2813
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Rückforderung einzelner Teilrechnungen: Vorsicht Verjährungsfalle!

KG, Urteil vom 15.12.2020 - 7 U 89/19

1. Eine Teilschlussrechnung kommt im Anwendungsbereich der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nur in Betracht, wenn die Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben.

2. Der Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen.

3. Bei den Rückforderungen geleisteter Zahlungen aus einzelnen Teilrechnungen handelt es sich um jeweils eigenständige Forderungen, für die jeweils eigenständige Verjährungsfristen gelten, so wie auch Abschlagsforderungen selbständig verjähren.

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IBRRS 2021, 2802
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Quote beim Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauunternehmer?

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.08.2020 - 12 U 128/19

1. Zwischen einem planenden/bauüberwachenden Architekten und einem Bauunternehmer besteht grundsätzlich ein Gesamtschuldverhältnis. Der Gesamtschuldner-Innenausgleich zwischen dem Architekten und dem Bauunternehmer richtet sich nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen beider Gesamtschuldner.

2. Im Verhältnis zwischen einem planenden und/oder überwachenden Architekten und einem Bauunternehmer gibt es von vornherein keine Vermutung für ein Übergewicht eines bestimmten Verursachungsanteils (Planungs-, Überwachungs- oder Ausführungsverschulden). Vielmehr hat die Gewichtung der Haftungs- und Verantwortungsanteile unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls individuell zu erfolgen.

3. Ein Ausgleichsanspruch scheidet nicht deshalb aus, weil der Bauunternehmer gegenüber dem Bauherrn auf die Rückforderung eines Teils des geleisteten Kostenvorschusses verzichtet hat.

4. Der Ausgleichsanspruch zwischen planendem/bauüberwachendem Architekten und Bauunternehmer unterliegt nicht den besonderen Voraussetzungen des Mängelhaftungsrechts, sondern der regelmäßigen dreijährigen Verjährung.

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IBRRS 2021, 2804
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein Vertrag, kein Honorar!

OLG Celle, Urteil vom 13.01.2021 - 14 U 116/20

1. Der Abschluss eines Architektenvertrags setzt darauf bezogene, übereinstimmende Willenserklärungen voraus.

2. Ein Vertragsschluss kann auch konkludent erfolgen oder durch Entgegennahme bestimmter Leistungen in Betracht kommen, wenn ein entsprechender Wille (hier: des vermeintlichen Auftraggebers) festgestellt werden kann.

3. Für den Abschluss des Architektenvertrags ist der Architekt darlegungs- und beweispflichtig.

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IBRRS 2021, 2726
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Berichtigungsbeschluss

OLG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2019 - 13 U 43/15

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2021, 2720
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Überwachungspflichtverletzung nicht schadensursächlich: Architekt haftet nicht!

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.12.2019 - 3 U 1662/19

1. Der bauüberwachende Architekt hat die raumklimatischen Bedingungen vor bzw. beim Verlegen eines Parkettfußbodens zu kontrollieren und den Auftraggeber spätestens nach Abschluss der Parkettlegearbeiten darauf hinzuweisen, dass bei Parkett ein bestimmtes Raumklima zu gewährleisten ist, um Schäden daran zu vermeiden.

2. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers aufgrund einer mangelursächliche Überwachungspflichtverletzung des Architekten scheidet aus, wenn diese nicht kausal für das Schadensbild ist.

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IBRRS 2021, 2594
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Integration der Fachplanungen: Architekt muss eigene Planung anpassen!

OLG Frankfurt, Urteil vom 05.07.2021 - 29 U 110/20

1. Die Verpflichtung des Architekten zur Integration der Fachplanungen in seine eigene kann dazu führen, dass er diese anzupassen, d.h. seine Planung zu ergänzen oder zu korrigieren hat.*)

2. Der Architekt hat bei für ihn unschwer erkennbaren Anhaltspunkten für seine mangelhafte Leistung diese näher zu überprüfen oder zumindest eine Überprüfung durch den gesondert beauftragten Fachplaner sicherzustellen (hier: schiefer Bodeneinlauf). Der Umstand allein, dass dieser Fachplaner auch mit der Beaufsichtigung spezifischer Gewerke beauftragt worden ist, führt hinsichtlich deren Mängel nicht zu einer umfassenden Haftungsfreistellung für den Architekten.*)




IBRRS 2021, 2749
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein Erfolgshonorar ohne Mitwirkung am Erfolg!

KG, Urteil vom 24.08.2021 - 21 U 146/19

Vereinbart ein Bauunternehmen mit einem Berater für Baubetrieb ein Erfolgshonorar für den Fall, dass das Bauunternehmen bei seinem Auftraggeber einen Nachtrag wegen Störungen des Bauablaufs durchsetzen kann, dann hat der Berater das Erfolgshonorar nur verdient, wenn er den Abschluss dieses Nachtrags durch seine Beratung mit herbeigeführt hat.*)

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IBRRS 2021, 2752
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
My home is my castle: Architektenbesuch abgewehrt!

BGH, Urteil vom 29.04.2021 - I ZR 193/20

Die in Musterverträgen zu Gunsten von Architekten verwendete Klausel

"Der Auftragnehmer ist berechtigt - auch nach Beendigung dieses Vertrags - das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen."

ist gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen objektiven Auslegung den Vertragspartner des Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.*)

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IBRRS 2021, 2735
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Rückbau von Kaminzügen: Architekt muss provisorische Ableitung überprüfen!

OLG Köln, Beschluss vom 01.07.2021 - 7 U 117/20

Sieht die Architektenplanung im Rahmen einer Gebäudesanierung die Errichtung einer provisorischen Ableitung von Abgasen aufgrund des vorgesehenen Rückbaus von Kaminzügen vor, ist der bauüberwachende Architekt verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung der provisorischen Ableitung durch den Bauunternehmer im Rahmen der Bauausführung zu überprüfen. Es stellt keine unzumutbare zeitliche oder inhaltliche Belastung dar, die Ausführung der provisorischen Ableitung von 12 Kaminzügen vor Ort zu überprüfen.*)

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IBRRS 2021, 2564
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Über Bedenken hinweggesetzt: Auftraggeber trifft 50%-iges Mitverschulden!

OLG Rostock, Urteil vom 10.04.2018 - 4 U 110/10

Weist der planende Ingenieur den Auftraggeber schriftlich darauf hin, dass die im Vertrag vereinbarten Setzungsdifferenzen mit dem beauftragten Verdichtungssystem nicht realisierbar sind, und verbindet er mit den angezeigten Bedenken Vorschläge für zusätzlich notwendige Maßnahmen, trifft den Auftraggeber ein 50%-iges Mitverschulden, wenn er das Bauvorhaben unverändert fortführen lässt und es zu Schäden wegen Setzungen kommt.

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IBRRS 2021, 2640
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gebäude mit Glasfassade: Architekt muss für geeigneten Sonnenschutz sorgen!

OLG Dresden, Urteil vom 28.03.2019 - 10 U 1748/15

1. Die Anforderungen an die Planung eines Gebäude ergeben sich nicht nur aus dem Vertragstext, sondern auch aus den sonstigen vertragsbegleitenden Umständen, den konkreten Verhältnissen des Bauwerks und seines Umfelds, dem qualitativen Zuschnitt, dem architektonischen Anspruch und der Zweckbestimmung des Gebäudes.

2. Unabhängig davon, welche Innenraumtemperaturen nach dem Architektenvertrag zulässig sein sollen, muss der Architekt auf eine ausreichende Verschattung achten, wenn durch den Bau einer Glasfassade ohne Sonnenschutzverglasung und ohne technische Raumlufttemperierung erkennbar die Gefahr einer Aufheizung des Gebäudes durch Sonneneinstrahlung besteht.

3. Der planende Architekt hat für eine umfassende fachplanerische Prüfung verschiedener Möglichkeiten und eine Erörterung der mit unterschiedlichen Verschattungsmöglichkeiten verbundenen Vor- und Nachteile mit dem Bauherren auf der Grundlage fachplanerischer Erkenntnisse zu sorgen.

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IBRRS 2021, 2570
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auch die Sachverständigenkosten zur Ermittlung der Schadenshöhe sind erstattungsfähig!

OLG Dresden, Urteil vom 23.07.2020 - 10 U 1863/19

1. Der Auftraggeber kann von dem Architekten diejenigen Aufwendungen als Schaden ersetzt verlangen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte, um die - auf Fehlleistungen des Architekten zurückzuführende - Mängel zu beseitigen.

2. Der Anspruch richtet sich seinem Inhalt nach auf Ersatz des zur Mangelbeseitigung "erforderlichen" bzw. "notwendigen" Geldbetrags.

3. Die Kosten für die Planung und Überwachung der Mängel- und Schadensbeseitigungsarbeiten (sog. Regiekosten) sind dem Grunde nach genauso erstattungsfähig wie die Sachverständigenkosten zur Ermittlung der Schadenshöhe.

4. Das pauschale Bestreiten "allen Vorbringens der Klage" ist prozessual unbeachtlich.

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IBRRS 2021, 2568
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wer sich nicht als "Planungsesel" missbrauchen lassen will, darf nicht wie ein Esel planen!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.07.2020 - 14 U 193/19

1. Die Erbringung bzw. Verlegung von Wasseranschlüssen ist üblicherweise nicht Bestandteil der Küchenplanung, sondern grundsätzlich vom Auftraggeber zu erbringen. Dessen ungeachtet kann sich ein Küchenbauer auch zur Erbringung von Planungsleistungen verpflichten.

2. Will sich ein Küchenbauer nicht als "Planungsesel" missbrauchen lassen und wird deshalb die Zahlung eines Planungshonorars für den Fall vereinbart, dass der Vertrag über die Lieferung und den Einbau einer Küche nicht abgeschlossen wird, kommt ein separater Planungsvertrag zu Stande.

3. Sieht die Planung des Küchenbauers eine nicht realisierbare Insel-Lösung vor, steht ihm kein Anspruch auf Zahlung eines Planungshonorars zu.

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IBRRS 2021, 2427
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Vergütung trotz Verwertung von Projektentwicklungsleistungen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.05.2021 - 4 U 100/20

1. Ein Projektentwicklungsvertrag hat keinen gesetzlich festgelegten oder auch nur verkehrsüblichen Inhalt, der klar umreißt, was vom Projektentwickler geschuldet ist.

2. Auch im Fall einer Verwertung von umfangreichen Projektentwicklungsleistungen ist keineswegs zwingend eine konkludente Auftragserteilung anzunehmen, sondern eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen.

3. In der (teilweisen) Bezahlung einer an einen Dritten gerichteten Rechnung liegt kein Schuldanerkenntnis. Hierzu bedarf es vielmehr des Vorliegens weiterer Umstände, die geeignet sind, eine derartige Wertung zu tragen.

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IBRRS 2021, 2443
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Beantragung von Fördermitteln: Auftraggeber ist für die Korrektheit der Angaben verantwortlich!

OLG Celle, Urteil vom 30.06.2021 - 14 U 188/19

1. Die Rechtsnatur eines Vertrags zur Energieberatung oder zur Fördermittelberatung ist ein Dienst- und kein Werkvertrag.

2. Das korrekte Ausfüllen der Antragsformulare zur Erlangung von Fördermitteln ist in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung die Aufgabe des Auftraggebers.

3. Ein Energieberater ist nicht dazu verpflichtet, die ihm von seinem Auftraggeber bzw. dessen Architekten übermittelten Angaben zur Beschäftigtenzahl des Unternehmens des Auftraggebers zu hinterfragen, wenn er davon ausgehen darf, dass die genannte Mitarbeiterzahl korrekt ermittelt wurde.

4. Die Beweislast für den Vergütungsanspruch trägt der zur Dienstleistung Verpflichtete. Allein aufgrund seines substantiierten Vortrags zu seiner Abrechnung kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast für die den Vergütungsanspruch begründenden Voraussetzungen nicht um.

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IBRRS 2021, 2426
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Höhe der SiGeKo-Vergütung bei Bauzeitverzögerung?

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.06.2021 - 11 U 16/18

1. Ein vor dem 01.01.2018 geschlossener Vertrag über die Erbringung von Leistungen der Sicherheits- und Gesundheitskoordination ist - sofern sich aus der getroffenen Vereinbarung nicht etwas anderes ergibt - als Dienstvertrag mit werkvertraglichen Elementen zu qualifizieren.

2. Die Vorschriften des Vergaberechts sind keine Verbotsgesetze i.S.v. § 134 BGB, deren Missachtung zur Nichtigkeit des Vertrags führt. Auch verstößt ein unter Nichteinhaltung des Vergaberechts geschlossener Vertrag nicht ohne Weiteres gegen die guten Sitten.

3. Treffen die Parteien eines SiGeKo-Vertrags keine Regelung dazu, nach welchen Grundsätzen der SiGeKo für seine Tätigkeiten vergütet wird, wenn sich auf der Baustelle Verzögerungen ergeben, enthält der Vertrag eine Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist.

4. Die ergänzende Vertragsauslegung kann ergeben, dass dem SiGeKo ein einseitiges, nach billigem Ermessen auszuübendes Leistungsbestimmungsrecht für die ihm zu gewährende Vergütung zusteht.

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IBRRS 2021, 2481
Mit Beitrag
SteuerrechtSteuerrecht
Rendering-Leistungen sind freiberufliche Tätigkeiten!

FG Köln, Urteil vom 21.04.2021 - 9 K 2291/17

Architekten und Ingenieure, die ausschließlich sog. Rendering-Leistungen erbringen und bei der Entwicklung von Architekturprojekten in das Entwurfsstadium eingebunden werden, in dem sie mit Hilfe der Visualisierung am Entwurfsprojekt im Dialog mit den originär beauftragten Architekten gestalterisch planend beteiligt sind, sind freiberuflich und nicht gewerblich tätig.

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IBRRS 2021, 1173
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein schriftlicher Vertrag, kein Honorar!

LG Münster, Urteil vom 10.02.2021 - 116 O 39/20

Erklärungen, durch die eine Gemeinde außerhalb laufender Verwaltung verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Andernfalls wird die Gemeinde nicht gebunden mit der Folge, dass es an einem Vertragsschluss fehlt.

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IBRRS 2021, 1844
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Objektüberwacher muss Einmessung koordinieren und kontrollieren!

OLG München, Beschluss vom 17.08.2020 - 28 U 2058/20 Bau

Der objektüberwachende Architekt haftet neben dem ausführenden Unternehmer und dem Vermessungsingenieur (alle drei Gesamtschuldner) überwiegend (im vorliegenden Fall über 40%) wegen Verletzung seiner Koordinations- und Prüfungspflichten in einem für die Errichtung des Bauvorhabens entscheidenden Bauabschnitt.

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IBRRS 2021, 2428
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wer eine Architektin heiratet, wird dadurch kein Architekt!

LG Stuttgart, Urteil vom 29.04.2021 - 34 O 12/21 KfH

Eine unzulässige Verwendung der Berufsbezeichnung "Architekt" liegt auch dann vor, wenn ein nicht in die Architektenliste eingetragener Einzelkaufmann Architekturleistungen bewirbt, seine Ehefrau aber die Architektenleistungen in seinem Betrieb erbringt und diese in der Liste der Architektenkammer eingetragen ist.

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IBRRS 2021, 2386
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt trägt das Genehmigungsrisiko!

OLG Nürnberg, Urteil vom 16.06.2021 - 2 U 2751/19

1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.

2. Die Parteien eines Architektenvertrags können zwar vereinbaren, dass und in welchen Punkten der Auftraggeber das Risiko übernimmt, dass die vom Architekten zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig ist. Von einer solchen Vereinbarung kann aber nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden, etwa wenn sich der Bauherr bewusst über die Vorschriften des öffentlichen Baurechts hinwegsetzen oder diese an die Grenze des Möglichen "ausreizen" will.

3. Weist das erbrachte (Architekten-)Werk so schwerwiegende Mängel auf, dass es nicht nachbesserungsfähig und deshalb für den Auftraggeber wertlos ist, schuldet der Auftraggeber dem Architekten kein Honorar.

4. Ein spezifisches planerisches Grundkonzept kann sich auch aus dem Zweck einer örtlichen Bauvorschrift ergeben, die auf der Grundlage von Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBO Teil eines Bebauungsplans ist.*)

5. Ob die Grundsätze der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Dies stellt eine Rechtsfrage dar, die als solche weder dem Zeugenbeweis noch dem Sachverständigenbeweis zugänglich ist.*)

6. Von den in einem Bebauungsplan vorgesehenen Dachformen Satteldach, Pultdach und Zeltdach weicht ein Flachdach gestalterisch in maximalen Umfang ab und beeinträchtigt damit einen im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten Gestaltungswillen in beachtlicher Weise.*)

7. Die Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB setzt - jedenfalls in Bezug auf örtlichen Bauvorschriften, die Teil eines Bebauungsplans sind - auch nach der Streichung der Wörter "im Einzelfall" durch den Gesetzgeber voraus, dass ein "atypischer" Sachverhalt vorliegt.*)

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