Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2920 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2021
IBRRS 2021, 2355OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2021 - 5 U 222/19
1. Begehrt ein Architekt in Abkehr von dem vereinbarten Pauschalhonorar die Aufstockung seiner Vergütung auf der Basis der Mindestsätze, ist § 4 Abs. 1 HOAI 1996/2002 anwendbar.*)
2. Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 15 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (nachfolgend: Dienstleistungsrichtlinie), denn als die Umsetzungsfrist der Dienstleistungsrichtlinie am 28.12.2009 endete, war die HOAI 1996/2002 bereits durch die HOAI 2009 abgelöst.*)
3. Der Geltung des § 4 Abs. 1 HOAI 1996/2002 steht vorliegend auch nicht das europäische Primärrecht in Form der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) oder der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) entgegen.*)
4. Ein grenzüberschreitender Bezug ist hier nicht gegeben, weil beide Parteien Inländer sind, das Bauprojekt nicht öffentlich ausgeschrieben war und kein solches Ausmaß oder Prestige aufwies, dass es eine grenzüberschreitende Attraktivität gezeigt hätte.*)
5. Stellt ein ausländischer Architekt fest, dass er sich einerseits mit günstigen Angeboten den Zugang zu dem deutschen Markt erschließen und andererseits "im Notfall" doch auf ein Mindesthonorar zugreifen kann, hat dies keine Wirkung, die den Markeintritt behindert.*)
6. Im Hinblick darauf, dass die HOAI 1996/2002 nicht mehr in Kraft ist, ist nicht ersichtlich, in wieweit Sachverhalte und Entscheidungen hierzu die Entscheidung beeinflussen können, ob sich ein Architekt aktuell in Deutschland niederlässt oder hier seine Dienstleistung erbringt.*)
VolltextIBRRS 2021, 2178
KG, Urteil vom 19.10.2018 - 21 U 3/16
Besteht ein Zielkonflikt zwischen dem Erhalt einer alten Aufzugsanlage und dem geplanten Umbau eines Maschinenhauses, hat der Architekt den Auftraggeber darauf hinzuweisen und ihm die wirtschaftlichen Auswirkungen des geplanten Umbaus zu verdeutlichen.
VolltextIBRRS 2021, 2292
KG, Urteil vom 10.07.2018 - 7 U 104/17
1. Macht ein Architekt oder Ingenieur wegen "Zusatzwünschen" des Auftraggebers einen Anspruch auf zusätzliches Honorar geltend, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, welche Zusatzleistungen er aufgrund von Sonderwünschen erbracht hat und wie er sein deshalb beanspruchtes Mehrhonorar berechnet.
2. Die allgemeine Bezugnahme auf Anlagen, aus denen das Gericht sich irgendwelche Angaben heraussuchen soll, kann einen substantiierten Vortrag nicht ersetzen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich etwaige Tatsachengrundlagen für die Subsumtion aus Anlagen herauszusuchen. Anlagen dienen nur der Erläuterung und Konkretisierung des schriftsätzlichen Vortrags, können diesen aber nicht vollständig ersetzen.
IBRRS 2020, 2749
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.07.2017 - 9 U 41/15
Vereinbaren die Parteien eines Ingenieurvertrags, dass das für die Leistungsstufe 2 vereinbarte Honorar entfällt, wenn das Bauvorhaben nicht durchgeführt wird, steht dem Ingenieur kein Anspruch auf Zahlung des vollen Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen zu, wenn der Auftraggeber das Projekt mangels Wirtschaftlichkeit nicht realisiert.
VolltextIBRRS 2020, 2748
OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.08.2017 - 9 U 41/15
Vereinbaren die Parteien eines Ingenieurvertrags, dass das für die Leistungsstufe 2 vereinbarte Honorar entfällt, wenn das Bauvorhaben nicht durchgeführt wird, steht dem Ingenieur kein Anspruch auf Zahlung des vollen Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen zu, wenn der Auftraggeber das Projekt mangels Wirtschaftlichkeit nicht realisiert.
VolltextIBRRS 2021, 2273
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 14.07.2021 - Rs. C-261/20
Ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen über einen Anspruch befasst ist, der auf eine nationale Regelung gestützt ist, die Mindestsätze für Dienstleistungserbringer in einer Weise festlegt, die gegen Art. 15 Abs. 1, 2 g und Art. 15 Abs. 3 Richtlinie 2006/123/EG verstößt, muss diese nationale Regelung unangewendet lassen. Diese Verpflichtung trifft das nationale Gericht gemäß
- Art. 15 Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 als Bestimmungen zur Konkretisierung der sich aus Art. 49 AEUV ergebenden Niederlassungsfreiheit und
- Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.*)
VolltextIBRRS 2021, 2104
OLG München, Urteil vom 27.02.2019 - 13 U 1219/17 Bau
1. Ein Baukörper kann, wenn der Nachbar einer Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht zustimmt, nicht über die Grenzen des Bauherrengrundstücks hinausreichen. Der Baukörper ist durch die Grundstücksbreite begrenzt.
2. Stellt sich durch eine spätere nochmalige Vermessung heraus, dass das Grundstück kleiner ist, begründet dies keine Pflichtverletzung des Architekten, denn dieser kann sich auf die amtliche Vermessung verlassen.
VolltextIBRRS 2021, 2008
OLG Köln, Urteil vom 28.03.2018 - 17 U 110/15
1. Die Leistung eines mit der Umplanung eines Regenklärbeckens beauftragten Ingenieurs ist mangelhaft, wenn er ein mehr als 150% überdimensioniertes Becken plant und bauen lässt, das zudem nicht genehmigungsfähig ist.
2. Umfasst der Ingenieurvertrag nur die Erbringung der Leistungen entsprechend den Leistungsphasen 1 bis 4 (Grundlagenermittlung, Vor-, Entwurfs- und Genehmigungsplanung), kommt eine Abnahme der Ingenieurleistung erst in Betracht, wenn das Bauwerk vollendet ist.
3. Wird ein Ingenieur stufenweise mit der Erbringung verschiedener Leistungsphasen beauftragt, verjähren die Mängelansprüche des Auftraggebers nicht einheitlich. Etwas anderes gilt, wenn trotz stufenweiser Beauftragung von einem einheitlichen Vertragsverhältnis auszugehen ist.
4. Die Verjährung der Mängelansprüche wird gehemmt, wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Ingenieur Verhandlungen schweben. Das setzt einen Meinungsaustausch voraus. Die Mitteilung des Ingenieurs über die Einschaltung seiner Haftpflichtversicherung genügt hierfür nicht. Vielmehr ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs ein.
VolltextIBRRS 2021, 1994
OLG Frankfurt, Urteil vom 02.07.2018 - 29 U 10/17
1. Auch planenden Architekten und Ingenieure steht ein Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zur Sicherung ihres Honoraranspruchs zu. Eingetragen werden kann allerdings nur auf dem Grundstück des Auftraggebers.
2. Der Sicherungsanspruch erlischt mit der Veräußerung des Grundstücks, wenn keine Vormerkung eingetragen war.
VolltextIBRRS 2021, 2102
LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 09.04.2021 - 2 O 196/19
1. Auch wenn kein Ausnahmefall gem. § 7 Abs. 3 HOAI vorliegt, welcher eine von den Vertragsparteien getroffene mindestsatzunterschreitende Pauschalvereinbarung rechtfertigt, kann eine später vom Auftragnehmer im Wege der Korrektur vorgenommene mindestsatzorientierte Abrechnung im Einzelfall gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gem. § 242 BGB verstoßen, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Pauschalvereinbarung vertrauen durfte und sich zudem in schützenswerter Weise auf die Zugrundelegung dieser Vereinbarung eingerichtet hat (vgl. BGH, IBR 2009, 35).*)
2. Eine derartige Konstellation liegt vor, wenn
- der Architekt oder Ingenieur mit dem Auftraggeber nicht nur einen Vertrag, sondern in einer ständigen, über mehrere Jahre währenden Geschäftsbeziehung eine Vielzahl von Verträgen geschlossen hat, in welchen die Preisvereinbarungen unter den Sätzen der HOAI lagen;
- nach Beendigung und Abrechnung der Bauvorhaben bis zur Erstellung der korrigierten Schlussrechnungen mehrere Jahre (im vorliegenden Falle: fünf Jahre) vergangen waren;
- der Auftraggeber keine Veranlassung hatte, mit Nachforderungen zu rechnen, er aus diesem Grunde keine Rücklagen gebildet hat, die Höhe der nachgeforderten Summe zu den ursprünglich einkalkulierten Kosten außer Verhältnis steht und die Nachforderung deshalb für den Auftraggeber eine besondere Härte bedeutet.*)
VolltextIBRRS 2021, 2026
OLG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2020 - 29 U 67/19
1. Die Leistung eines mit der Fachplanung eines Rückkühlsystems beauftragten Ingenieurs ist mangelhaft, wenn mit der geplanten Rückkühlleistung die Abwärme der Kühlanlage nicht vollständig abgeführt werden kann.
2. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn sich der Planungsmangel bereits im errichteten Rückkühlsystem realisiert hat.
VolltextIBRRS 2021, 1943
OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2020 - 21 U 92/19
1. Die Beurteilung, wie die Architektenleistung zu vergüten ist, wenn Teilleistungen nicht oder nicht vollständig erbracht sind, bestimmt sich nicht nach der HOAI, sondern nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts, wobei der Honoraranspruch ganz oder teilweise nur dann entfällt, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung oder Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht.
2. Besteht ein auf die Erstattung von Mehrkosten gerichteter Gewährleistungsanspruch, um den Auftraggeber wirtschaftlich in die Lage zu versetzen, in der er sich infolge ordnungsgemäßer Erfüllung befunden hätte, ist gleichzeitig auch das volle Honorar für die vollständige und mangelfreie Architektenleistung geschuldet.
3. Wegen Mängeln seiner Planungs- oder Überwachungsleistungen, die sich bereits im Bauwerk realisiert haben, schuldet der Architekt Schadensersatz neben der Leistung und hat im Grundsatz kein Mängelbeseitigungsrecht.
4. Macht der Auftraggeber geltend, wegen der Mängel der Planung bezüglich der Grundleitung habe eine geänderte Planung erstellt werden müssen, die Kosten verursacht habe, geht es nicht um die Beseitigung vermeintlicher Mängel am Bauwerk, sondern an der dem Architekten in Auftrag gegebenen Planung.
VolltextIBRRS 2021, 1847
OLG Naumburg, Urteil vom 26.03.2019 - 12 U 109/18
1. Wird ein Ingenieur mit der "Bauoberleitung" beauftragt, muss er nicht nur die Arbeitsergebnisse der Bauunternehmen überprüfen, sondern auch angelieferte Baumaterialien, soweit etwaige Mängel nach deren Einbau nur mit großem Aufwand beseitigt werden können.
2. Werden die örtliche Bauüberwachung und die Bauoberleitung getrennt vergeben, obliegt der Bauoberleitung auch die Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung.
VolltextIBRRS 2021, 1910
OLG Köln, Urteil vom 14.04.2021 - 16 U 118/20
1. Der Architekt haftet nicht, wenn für ihn mit seinem Fachwissen nicht erkennbar ist, dass Anordnungen des Prüfingenieurs zu Mängeln des Bauwerks führen.*)
2. Es ist Sache des Bauherrn, den Architekten von dem Prüftermin in Kenntnis zu setzen, um ihm eine zeitnahe Überprüfung der von dem Prüfingenieur angeordneten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung zu ermöglichen. Ist dies unterblieben, so haftet der Architekt nicht dafür, dass der Werkunternehmer die Anordnungen des Prüfingenieurs nicht umgesetzt und dem Architekten durch den Fortgang der Bauarbeiten eine zeitnahe Überprüfung im Rahmen der Bauüberwachung unmöglich gemacht hat.*)
VolltextIBRRS 2021, 1777
OLG München, Urteil vom 26.05.2020 - 28 U 6762/19 Bau
1. Bei der Abdichtung eines Daches muss sichergestellt werden, dass einerseits keine Feuchtigkeit eingesperrt wird und dass andererseits die Abdichtung ordnungsgemäß ist.
2. Abdichtungsarbeiten an einem Dachstuhl hat der bauüberwachende Architekt intensiv zu begleiten, weil es sich um eine kritische Baumaßnahme handelt.
VolltextIBRRS 2021, 1776
OLG München, Beschluss vom 17.02.2020 - 28 U 6762/19 Bau
1. Bei der Abdichtung eines Daches Es muss sichergestellt werden, dass einerseits keine Feuchtigkeit eingesperrt wird und dass andererseits die Abdichtung ordnungsgemäß ist.
2. Abdichtungsarbeiten an einem Dachstuhl muss der bauüberwachende Architekt intensiv begleiten, weil es sich um eine kritische Baumaßnahme handelt.
VolltextIBRRS 2021, 1708
OLG Frankfurt, Urteil vom 29.07.2019 - 29 U 201/17
1. Die Verjährung der Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme des Werks. Die Abnahme besteht regelmäßig darin, dass der Auftraggeber das hergestellte Werk körperlich hinnimmt und zu erkennen gibt, er wolle die Leistung in der Hauptsache als dem Vertrag entsprechend annehmen.
2. Obwohl das Werk des Tragwerkplaners ein geistiges Werk ist, ist es abnahmefähig ebenso wie das Architektenwerk. Die Abnahme setzt die Ausführung des Bauwerks nicht voraus.
3. Beim Werk eines Tragwerkplaners liegt eine konkludente Abnahme vor, wenn der Auftraggeber dessen Pläne entgegennimmt und ihm gegenüber zu erkennen gibt, er wolle die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigen.
4. Die schnelle Bezahlung der - nicht als solcher bezeichneten - Honorarschlussrechnung lässt vor allem bei Laien nicht auf den erforderlichen Abnahmewillen schließen. Dem Auftraggeber ist vielmehr eine angemessene Prüffrist zuzugestehen.
5. Bei der Leistung eines Tragwerksplaners beträgt die angemessene Prüffrist mindestens drei Monate ab Rechnungstellung.
VolltextIBRRS 2021, 1535
OLG Dresden, Urteil vom 05.06.2020 - 12 U 358/18
1. Der Auftraggeber kann auch ohne Abnahme Mängelrechte geltend machen, wenn er die Erfüllung des Vertrags nicht mehr verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.
2. Das Vertragsverhältnis ist in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Architekten oder Ingenieur nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend macht oder die Minderung des Honorars erklärt.
3. Geht das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis über, beginnt die Verjährung bereits mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen seitens des Auftraggebers. Darauf, dass der Auftraggeber Kenntnis von den Mängeln hat, kommt es nicht an.
VolltextIBRRS 2021, 1593
OLG München, Urteil vom 13.04.2021 - 9 U 2715/20 Bau
Kommt es aufgrund einer verzögerten Planung zu Bauablaufstörungen, darf der Auftraggeber auch unschlüssig dargelegte Bauzeitverlängerungsansprüche der Bauunternehmer (teilweise) bezahlen, wenn feststeht, dass die Forderung zumindest dem Grunde nach besteht und die Zahlung der Höhe nach angemessen ist. Der haftende Planer schuldet Schadensersatz aber nur Zug um Zug gegen die Abtretung etwaiger Rückzahlungsansprüche.
VolltextIBRRS 2021, 1518
OLG Koblenz, Urteil vom 15.06.2018 - 6 U 467/17
1. Der Architekt schuldet im Rahmen der Grundleistungen der Leistungsphase 5 eine Ausführungsplanung, die zeichnerisch und textlich alle Einzelangaben enthält, die für die Ausführung notwendig sind.
2. Plant der Architekt ein nicht belüftetes Flachdach mit Holzbauteilen, hat er in den Detailplänen Vorgaben zum sd-Wert der innenseitigen Dampfbremse und zum Holzschutz zu machen.
3. Im Rahmen der Errichtung einer diffusionsdicht ausgeführten Holzbaukonstruktion hat der bauüberwachende Architekt die Baufeuchte zu messen.
VolltextIBRRS 2021, 1453
OLG Köln, Beschluss vom 17.06.2020 - 19 U 223/19
1. Der Architekt haftet für Mängel seiner Planung nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verletzung seiner Vertragspflichten zur Last fällt.
2. Am Verschulden fehlt es, wenn der Architekt wegen des Fehlens eigener Fachkenntnisse Sonderfachleute hinzuzieht. Er haftet in diesem Fall nur insoweit, als der aufgetretene Mangel auf seinen Vorgaben beruht sowie für die Auswahl und Überprüfung der Sonderfachleute nach dem Maß der von ihm als Architekten zu erwartenden Kenntnisse.
3. Sind Sonderfachleute vom Bauherren beauftragt, kann bereits im Ansatz eine Verpflichtung zur Aufsicht oder Überwachung bzw. zur Begutachtung oder Überprüfung der Planung anderer fachlich Beteiligter allenfalls insoweit angenommen werden, als der betroffene Fachbereich dem allgemeinen Wissensstand des Architekten zugeordnet werden kann und es sich insoweit um offensichtliche Fehler handelt, die für ihn als Architekten auch ohne Spezialkenntnisse erkennbar sind.
VolltextIBRRS 2021, 1421
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.03.2021 - 8 B 10170/21
1. Dem Inhaber des Urheberrechts an einem denkmalgeschützten Werk der Baukunst steht keine Widerspruchs- und Klagebefugnis gegen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Umbau und zur Umnutzung des Bauwerks zu (hier: Umbau einer denkmalgeschützten ehemaligen Kirche).*)
2. Ein mangels Widerspruchsbefugnis offensichtlich unzulässiger Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.*)
VolltextIBRRS 2021, 1350
OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2020 - 8 U 92/18
1. Das Bestehen und der Umfang von Hinweispflichten des mit einer Kostenschätzung beauftragten Architekten hängt von den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls ab.
2. Dient die Erstellung der Kostenschätzung der Entscheidungsfindung des Auftraggebers, muss der Architekt die zum Ausdruck gebrachten wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers beachten. Das erfasst auch die Verpflichtung, auf die konkrete Gefahr von wesentlichen Kostensteigerungen rechtzeitig vor der Investitionsentscheidung hinzuweisen.
3. Bei einem Modernisierungs- oder Sanierungsvorhaben muss der Architekt zwar nicht allgemein auf das Risiko von Kostensteigerungen hinweisen, die sich aus bislang unentdeckt gebliebenen Gebäudeschäden ergeben können. Wirtschaftlich nicht unbedeutende Kostengruppen, mit deren Anfall ernsthaft zu rechnen ist, darf er allerdings nicht unerwähnt lassen.
VolltextIBRRS 2021, 1366
OLG Bamberg, Beschluss vom 19.02.2021 - 3 U 362/20
1. Die Berufsbezeichnung "Architekt" darf nur führen, wer in die von der Architektenkammer geführte Architektenliste eingetragen ist.
2. Auch Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung "Architekt" oder ähnliche Bezeichnungen, wie z. B. "Büro für Architektur", dürfen nur von Personen verwendet werden, die entsprechende Berufsbezeichnungen zu führen befugt sind.
VolltextIBRRS 2021, 1365
OLG Bamberg, Beschluss vom 01.02.2021 - 3 U 362/20
1. Die Berufsbezeichnung "Architekt" darf nur führen, wer in die von der Architektenkammer geführte Architektenliste eingetragen ist.
2. Auch Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung "Architekt" oder ähnliche Bezeichnungen, wie z. B. "Büro für Architektur", dürfen nur von Personen verwendet werden, die entsprechende Berufsbezeichnungen zu führen befugt sind.
VolltextIBRRS 2021, 1322
OLG Frankfurt, Urteil vom 22.02.2018 - 5 U 135/16
1. Ein Generalunternehmer kann von dem von ihm beauftragten Architekten aus eigenem Recht keinen Mietausfallschaden wegen mangelhafter Ausführungspläne geltend machen.
2. Verlangt der Auftraggeber eines Architektenvertrags vom Architekten Schadensersatz wegen einer verzögerten Fertigstellung des Bauvorhabens, muss er darlegen und beweisen, dass die Bauzeitverzögerung allein oder überwiegend auf eine unzureichende oder nicht fristgerecht erbrachte Ausführungsplanung zurückzuführen ist.
VolltextIBRRS 2021, 1219
LG Münster, Urteil vom 24.03.2021 - 116 O 1/18
1. Weder die Entscheidung des EuGH (IBR 2019, 436), noch das Vorlageverfahren des BGH (IBR 2020, 352) betreffen die Konstellation, in der eine unterhalb der Mindestsätze liegende Honorarvereinbarung gem. § 7 Abs. 5 HOAI 2013 formunwirksam ist und somit die sog. Mindestsatzfiktion eingreift.
2. § 7 Abs. 5 HOAI 2013 macht lediglich die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig, nicht jedoch von der Vereinbarung zwischen den Mindest- und Höchstsätzen.
3. Ein nationaler Gesetzgeber kann an Honorarvereinbarungen Anforderungen im Hinblick auf die Form und den Zeitpunkt stellen.
VolltextIBRRS 2021, 1314
OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2021 - 24 U 101/20
1. Das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) betrifft grundsätzlich keine Sachverhalte, auf die die HOAI 1996 Anwendung findet.
2. Bevor die Dienstleistungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden musste, kann die Bundesrepublik Deutschland nicht hiergegen verstoßen haben, indem sie verbindliche Honorare beibehalten hat.
3. Gründe, der Dienstleistungsrichtlinie hier bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist Rechtswirkungen zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich.
4. Beim Ineinandersetzen von KG-Rohren in Muffenverbindungen mag es sich zwar um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit handeln. Gesundheitliche Aspekte (hier gesundheitsgefährdende Verschmutzungen) können aber dazu führen, dass eine Überwachungsbedürftigkeit anzunehmen ist.
5. In der Leistungsphase 8 hat der Architekt im Rahmen seiner Koordinierungspflicht nachzuprüfen, ob der Fachplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung tatsächlich nachkommt bzw. nachgekommen ist.
IBRRS 2021, 1285
LG Wiesbaden, Beschluss vom 19.04.2021 - 2 O 72/21
1. Voraussetzung dafür, dass der Architekt eine Bauhandwerkersicherungshypothek nach §§ 650e, 650q BGB verlangen kann, ist, dass sich die planerische Leistung des Architekten in dem Bauwerk verkörpert und zu einer Wertsteigerung des Grundstücks geführt hat.
2. Mit begonnenen Rückbau- und Abrissarbeiten ist keine Wertsteigerung des Grundstücks verbunden.
VolltextIBRRS 2021, 1193
LG Bayreuth, Urteil vom 27.10.2020 - 32 O 710/19
1. Die Berufsbezeichnung "Architekt" darf nur führen, wer in die von der Architektenkammer geführte Architektenliste eingetragen ist.
2. Auch Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung "Architekt" oder ähnliche Bezeichnungen, wie z. B. "Büro für Architektur", dürfen nur von Personen verwendet werden, die entsprechende Berufsbezeichnungen zu führen befugt sind.
VolltextIBRRS 2021, 1190
OLG München, Urteil vom 04.07.2017 - 9 U 4117/15 Bau
1. Die Aufforderung des Auftraggebers, keine weiteren kostenintensiven Maßnahmen mehr durchzuführen, ist als freie Kündigung eines (Architekten-)Vertrags zu qualifizieren.
2. Eine Tätigkeit auf Stundenbasis ist mit der Kündigung beendet; erbrachte Leistungen sind abzurechnen.
3. Der Auftragnehmer hat für einen schlüssigen Anspruch auf Vergütung bei Stundenhonorarvereinbarung nur vorzutragen, dass die Leistungen erbracht wurden. Voraussetzung ist nicht, dass die Stunden wirtschaftlich eingesetzt wurden.
4. Die Verletzung einer vertraglichen Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung wirkt sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd aus, sondern lässt gegebenenfalls einen vom Auftraggeber geltend zu machenden Gegenanspruch entstehen, dessen tatsächliche Voraussetzungen der Auftraggeber darlegen und beweisen muss.
5. Dem Auftragnehmer ist ein gewisser Beurteilungsspielraum für die Erbringung seiner Leistung einzuräumen. Für eine Unwirtschaftlichkeit wird man eine Sicherheitsmarge von 20% anzunehmen haben.
VolltextIBRRS 2021, 1037
OLG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2019 - 10 U 14/19
1. Verlegt der Auftragnehmer unter der tragenden Bodenplatte statt der vereinbarten XPS-Dämmung eine EPS-Dämmung, ist seine Leistung mangelhaft.
2. Durch die Bezahlung einer Abschlagsrechnung nach Prüfung und Freigabe durch den bauleitenden Architekten wird eine Materialabweichung nicht nachträglich genehmigt.
3. Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik wird durch eine nachträglich erteilte Zustimmung im Einzelfall nicht geheilt.
4. ...
IBRRS 2021, 1017
VG Lüneburg, Urteil vom 10.02.2021 - 5 A 284/18
Es besteht kein Anspruch auf Befreiung von der Mitgliedschaft in der Architektenversorgung für angestellte Architekten, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.*)
VolltextIBRRS 2021, 0957
LG Landau, Urteil vom 30.12.2020 - 2 O 105/19
1. Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung gegenüber dem ausführenden Unternehmer ist wirkungslos, wenn der Auftraggeber diejenigen Mitwirkungshandlungen nicht vornimmt oder anbietet, welche eine Nacherfüllung des Unternehmers überhaupt erst ermöglichen.
2. Der Auftraggeber muss sich ein entsprechendes Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er die Obliegenheit, dem (Nach-)Unternehmer ein mangelhaftes Vorgewerk zur Verfügung zu stellen, verletzt hat. Mangelhafte Vorleistungen des Vorunternehmers (als Erfüllungsgehilfe) muss sich der Auftraggeber zurechnen lassen.
VolltextIBRRS 2021, 0894
OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.01.2021 - 2 U 39/20
1. Ein Architekt muss grundsätzlich im Rahmen der konstruktiven Gebäudeplanung auch die Anforderungen an den Brandschutz berücksichtigen, wobei sich der Umfang der diesbezüglichen Leistungspflichten an dem jeweiligen Objekt sowie der Frage orientiert, ob die von dem Architekten zu erwartenden Kenntnisse eine Bearbeitung ermöglichen.*)
2. Die Einschaltung eines Sonderfachmanns für den Brandschutz durch den Auftraggeber entbindet den Architekten nach Maßgabe dessen nicht von der Pflicht, sich darüber zu vergewissern, ob der Sonderfachmann entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zutreffende bautechnische Vorgaben gemacht hat.*)
3. Kommt der Architekt dieser Pflicht nicht nach und erkennt er infolgedessen eine offensichtliche Unvollständigkeit des Brandschutzkonzepts nicht, kann er sich in Bezug auf einen hieraus resultierenden Schaden nicht auf ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Auftraggebers auf Grund einer Zurechnung des Verschuldens des Sonderfachmanns für den Brandschutz berufen.*)
VolltextIBRRS 2021, 0818
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.02.2020 - 24 U 36/19
1. Wird ein Architekt oder Ingenieur mit einer feststellenden Bestandsaufnahme eines aus Grund und aufstehender Altbebauung bestehenden Grundstücks beauftragt, um dem Auftraggeber eine Entscheidungsgrundlage für den Grundstückserwerb zu schaffen, stellt das Gutachten kein Werk dar, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht.
2. Ansprüche wegen Mängel in einem solchen Gutachten verjähren deshalb nicht in fünf, sondern in zwei Jahren ab Abnahme bzw. drei Jahren ab Kenntnis bzw. Kenntnisnahme.
VolltextIBRRS 2021, 0816
OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 15 U 27/18
1. Wird ein Architekt ausdrücklich aufgefordert, Architektenleistungen zu erbringen, wie insbesondere das Erstellen einer Kostenschätzung und die Einreichung eines Antrags auf denkmalrechtliche Genehmigung, ist von einer vertraglichen Bindung und damit von einer nach der HOAI zu vergütenden Tätigkeit auszugehen.
2. Eine längere Zusammenarbeit zwischen Architekt und Auftraggeber ist ein wichtiges Indiz für den Willen der Parteien, ein Vertragsverhältnis zu begründen.
3. Werden dem Architekten nur Teilbereiche einzelner Leistungsphasen (einzelne Grundleistungen) übertragen, kann er für die übertragenen (Grund-)Leistungen nur ein Honorar berechnen, das dem angemessenen Anteil der übertragenen Leistung an der gesamten Leistungsphase entspricht.
4. Auch wenn Grundleistungen einer Leistungsphase nur unvollständig bzw. mangelhaft erbracht werden, kommt eine Minderung nur in Betracht, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht.
5. Der Architekt ist nicht dazu verpflichtet, eine Kostenberechnung zu erstellen, wenn er mit der Leistungsphase 3 nicht beauftragt war. Er kann auch aus gebührenrechtlichen Gründen nicht dazu gezwungen werden, nachträglich eine Kostenberechnung zu erstellen.
IBRRS 2021, 0811
OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 12 U 24/19
1. Es gehört zu den originären Aufgaben des Tragwerksplaners, die für eine statische Berechnung erforderlichen Lasten zusammenzustellen.
2. Ergibt sich aus den dem Tragwerksplaner vorliegenden Plänen, dass ein offener Kamin auf einer Betonplatte "80/100 cm unter Kamin" eingebaut werden soll, ist es seine Aufgabe, die Lasten für den offenen Kamin nachzufragen und in seinen statischen Berechnungen zu berücksichtigen.
3. Der Auftraggeber muss sich kein anspruchsminderndes Mitverschulden anrechnen lassen, wenn der bauplanende Architekt dem Tragwerksplaner besondere Lasten nicht bekannt gibt.
4. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Liquidation ist parteifähig und bei Abwicklungsbedarf als parteifähig und existent zu behandeln. Hat sie kein Vermögen mehr, besteht eine Nachschusspflicht der Gesellschafter, so dass die GbR nicht als vermögenslos angesehen werden kann.
VolltextIBRRS 2021, 0650
OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2021 - 21 U 68/14
1. Die Parteien eines Architektenvertrags können die Leistungsbilder oder Leistungsphasen der HOAI durch Bezugnahme zum Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht machen. Diese stellen dann eine Auslegungshilfe zur Bestimmung der vertraglich geschuldeten Leistung dar.
2. Soweit Architektenleistungen teilweise nicht erbracht werden, entfällt der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, der den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht.
3. Der bauplanende Architekt hat die sich aus der Fachplanung "Wärmeschutznachweis" ergebenden Anforderungen an den U-Wert der Fenster in seine Planung zu integrieren und/oder den Auftraggeber entsprechend zu beraten.
4. Im Rahmen der Leistungsphase 5 ist der Architekt verpflichtet, die Ausführungsdetails umfassend zeichnerisch darzustellen. Das bedeutet, dass im Regelfall für alle Gewerke Ausführungspläne erstellt werden müssen. Andernfalls liegt ein Planungsfehler vor.
5. Wichtige Details der Ausführung erfordern eine entsprechende Detailplanung, wie z. B. die Hinterlüftung von Fassadenelementen. Nur Einzelheiten zu untergeordneten Leistungen, in zuverlässiger Weise erst im Rahmen der Überwachung an Ort und Stelle angegeben werden können, bedürfen keiner Einzeldarstellung im Rahmen der Ausführungsplanung.
6. Bei Leistungen der Feuchtigkeitsisolierung und Wärmedämmung muss die Ausführungsplanung bis ins kleinste Detail, notfalls bis zum Maßstab 1:1 gehen. Insbesondere bei einem Zusammenspiel von verschiedenen Leistungsbereichen muss detailgenau geklärt werden, wie z. B. Materialübergänge und -anschlüsse zu lösen sind und in welchem Verantwortungsbereich welcher Detailbereich liegt.
7. Nur handwerkliche Selbstverständlichkeiten, insbesondere auch technische Regeln, die zum handwerklichen Grundwissen gehören, müssen in der Ausführungsplanung nicht ausführlich beschrieben werden.
8. Ein als Sachverständiger für das Sachgebiet "Schäden an Gebäuden" bestellter Architekt kann auch über die erforderliche Sachkunde für Architektenhonorarfragen verfügen und vom Gericht zur gutachterlichen Beantwortung von Honorarfragen herangezogen werden.
IBRRS 2021, 0730
BGH, Urteil vom 11.02.2021 - I ZR 227/19
Die Vertretung der Grundstückseigentümer in einem Widerspruchsverfahren gegen die abschlägige Bescheidung einer Bauvoranfrage und die Geltendmachung von mit dem Widerspruchsverfahren zusammenhängenden Kostenerstattungsansprüchen durch eine Architektin stellen keine nach §§ 3, 5 Abs. 1 RDG erlaubten Rechtsdienstleistungen dar, die als Nebenleistungen zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Architektin gehören.*)
VolltextIBRRS 2021, 0652
OLG Brandenburg, Urteil vom 27.01.2021 - 4 U 86/19
1. Der planende und bauüberwachende Architekt hat bei der Erbringung seiner Leistungen die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Zu den behördlichen Bestimmungen zählen auch die erteilte Baugenehmigung und die darin etwa enthaltenen Auflagen.
2. Der Architekt hat das Bauwerk so zu planen, dass es sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck eignet und die Erfordernisse zu beachten, die sich aus dem ihm bekannten Nutzungszweck ergeben. Dabei hat er auch die Anforderungen des Arbeitsschutzes zu beachten, soweit sie durch bauliche Maßnahmen zu erfüllen sind.
3. Für die Frage der Mangelfreiheit/Mangelhaftigkeit der Leistungen des Architekten ist nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Erteilung der Baugenehmigung abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Abnahme des Bauwerks.
4. Ändern sich die anerkannten Regeln der Technik oder Anforderungen an den Arbeitsschutz nach Abschluss des Architektenvertrags, hat der Architekt den Auftraggeber hierauf unmissverständlich hinzuweisen.
5. Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein. Eine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO genügende Unterschrift setzt einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der individuelle und entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist.
6. In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ist jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft bei den an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen ein großzügiger Maßstab anzulegen.
7. Für die Frage, ob eine formgültige Unterschrift vorliegt, kommt es nicht entscheidend auf die Lesbarkeit oder die Ähnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben an, sondern darauf, ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar wiedergegeben wird.
VolltextIBRRS 2021, 0651
OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2021 - 21 U 54/19
1. Wird in einer zum Bestandteil eines Architektenvertrags gemachten Betriebsbeschreibung des zu errichtenden Gebäudes angegeben, dass behindertengerechte, barrierefreie Wohnungen und Zugänge geboten werden sollen, ist das als Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich des Architektenwerks anzusehen. Deren konkreter Inhalt ist durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB anhand gesetzlicher und technischer Normen zu ermitteln, die sich zu Anforderungen an Barrierefreiheit und Behindertengerechtigkeit von Wohngebäuden verhalten.*)
2. Wird diese vereinbarte Beschaffenheit des Bauwerks durch die Planung und Bauüberwachung nicht gewährleistet, liegt ein Mangel des Architektenwerks vor, aufgrund dessen dem Auftraggeber gegen den Architekten gem. § 280 Abs. 1, § 634 Nr. 4 BGB ein auf Vorfinanzierung der Mängelbeseitigungskosten gerichteter Schadensersatzanspruch zusteht (vgl. BGH, IBR 2018, 197).*)
3. War der haftende Architekt mit Planungsleistungen erst ab der Leistungsphase 5 beauftragt, weil zuvor durch einen anderen Architekten die Genehmigungsplanung und Teile der Ausführungsplanung erstellt worden waren, die grundsätzlich übernommen und integriert werden sollten, muss sich der Auftraggeber gem. § 254 Abs. 1, § 278 BGB ein Mitverschulden wegen Fehlern der seinerseits gestellten Planung anrechnen lassen (vgl. BGH, IBR 2016, 527). Soweit eine rechtzeitige Korrektur von in der übernommenen Planung enthaltenen Fehlern schon bei der ursprünglichen Bauausführung zu erhöhten Baukosten geführt hätte, sind außerdem diese Mehrkosten als Sowieso-Kosten anspruchsmindernd zu berücksichtigen.*)
4. Der gegen den Architekten gerichtete Schadensersatzanspruch umfasst nicht Regiekosten, mit denen die Kosten von Planung und Überwachung der Mängelbeseitigung abgedeckt werden sollen, wenn dessen Auftrag die Leistungsphase 9 umfasst und die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung gem. § 280 Abs. 1, § 281 BGB nicht vorliegen, weil der Architekt eine erforderliche Umplanung grundsätzlich als Nacherfüllung gem. § 635 Abs. 1 BGB sowie die Überwachung der Mängelbeseitigung als Grundleistung der Leistungsphase 9 schuldet.*)
IBRRS 2021, 1175
LG Münster, Urteil vom 10.02.2021 - 116 O 40/20
1. Ein Architekt, der eine mündliche bzw. konkludente Beauftragung behauptet, kann seinen Klagevortrag nicht darauf beschränken, allein auf sein Tätigwerden bzw. die Erbringung von Architektenleistungen zu verweisen (vgl. BGH, IBR 1997, 462).
2. Erklärungen, durch die eine Gemeinde außerhalb laufender Verwaltung verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Andernfalls wird die Gemeinde nicht gebunden mit der Folge, dass es an einem Vertragsschluss fehlt.
VolltextIBRRS 2021, 0541
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2020 - 5 U 356/19
1. Macht der Architekt Honoraransprüche geltend macht und werden dem Schadenersatzansprüche im Wege der Aufrechnung oder Verrechnung seitens des Bauherrn entgegengesetzt, muss der Architekt seine Haftpflichtversicherung informieren. Die Regulierungsbefugnis und die Entscheidung stehen dann der Versicherung zu.
2. Steht dem Architekten ein unstreitiger (Rest-)Honoraranspruch zu und erkennt die Versicherung den Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen den Architekten an, findet eine Verrechnung statt und der Honoraranspruch des Architekten erlischt.
IBRRS 2021, 0400
OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2020 - 24 U 22/18
1. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wegen eines Planungsmangels ist neben einem Mangel eine vom Planer zu vertretende Pflichtverletzung.
2. Einen TA-Planer trifft kein Verschulden bei der Umsetzung der vereinbarten Lüftungsanlage, wenn sich der vom Auftraggeber geforderte Volumenstrom mit den auf dem Markt erhältlichen Lüftungsgeräten zum Zeitpunkt von Planung und Errichtung des Werks nicht einstellen lässt.
3. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen eines Leistungshindernisses bei Vertragsschluss setzt voraus, dass sich der Planer zu einer unmöglichen Leistung verpflichtet hat.
VolltextIBRRS 2021, 0314
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2018 - 14 U 9/14
1. Der Tragwerksplaner schuldet eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Sind bestandskräftig gewordene Baugenehmigungen erteilt worden, kann dem Tragwerksplaner nicht vorgeworfen werden, dass er habe seine Pflicht zur Erstellung einer dauerhaft genehmigungsfähigen Planung verletzt hat.
2. Stehen aneinandergebaute Reihenhäuser auf ein und demselben Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn, müssen die einzelnen Gebäude weder für sich allein standsicher sein, noch hängt die Verwendung gemeinsamer, für die Standsicherheit erforderlicher Bauteile davon ab, dass technisch gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch eines der aneinanderstoßenden beiden Anlagen stehen bleiben können.
3. Durch eine Vereinigungsbaulast wird erreicht, dass zwei oder mehrere Buchgrundstücke rechtlich so gestellt werden, als wären sie ein einheitliches Grundstück. Auch in diesem Fall bedarf es keiner weiteren technischen Sicherung dafür, dass die gemeinsamen, für die Standsicherheit erforderlichen Bauteile beim Abbruch einer der Anlagen stehen bleiben können.
VolltextIBRRS 2021, 0350
OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.01.2021 - 12 W 28/20
1. Macht der Architekt klageweise sein Honorar geltend, hat er darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, wer a) sein Vertragspartner ist, b) welche Leistungen sein Auftrag umfasst und c) welche Vergütung hierfür vereinbart wurde.
2. Das Architektenhonorar wird erst mit der Abnahme fällig, die ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann.
3. Eine konkludente Abnahme setzt voraus, dass die Leistungen vertragsgemäß erbracht bzw. weitgehend mangelfrei fertiggestellt sind und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistungen als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf.
VolltextIBRRS 2021, 0328
OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2020 - 12 U 77/19
1. Dem umfassend beauftragten Architekten obliegt im Rahmen seiner Betreuungsaufgabe nicht nur die Wahrung der Rechte des Auftraggebers gegenüber den Bauunternehmern, sondern auch und zunächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören.
2. Der Architekt, der die Objektüberwachung und die Objektbetreuung übernommen hat, ist verpflichtet, für die Mängelfreiheit des Bauwerks zu sorgen und dem Auftraggeber auch nach der Fertigstellung des Bauwerks bei der Untersuchung und Behebung des Baumangels sowie bei der Durchsetzung der Ansprüche gegen die anderen Bau- und Planungsbeteiligten zur Seite zu stehen.
3. Eine Vertragsverletzung durch pflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der Architekt möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbeiführt, begründet einen weiteren Schadensersatzanspruch dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetreten gilt.
4. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung der Untersuchungs- und Beratungspflicht durch den Architekten nach drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Auftraggeber Kenntnis von der Person des Schuldners und den den Anspruch begründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
5. Ein Antrag auf Beweissicherung unterbricht die Verjährung nicht allgemein für Gewährleistungsansprüche aus dem betreffenden Architektenvertrag. Die Unterbrechung tritt lediglich für Ansprüche aus denjenigen Mängeln ein, auf die die Beweissicherung sich bezieht.
6. Ein selbständiges Beweisverfahren ist ungeachtet des Inhalts und der Qualität des Gutachtens jedenfalls dann beendet, wenn der Gutachter sich zu den gestellten Beweisfragen geäußert hat und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der mündlichen Anhörung keine Anträge einer Partei zur Ergänzung des Gutachtens gestellt werden.
7. Auch wenn ein selbständiges Beweisverfahren insgesamt erst nach z. B. zwei Jahren beendet ist, ist es möglich, dass die Hemmung der Ansprüche wegen einzelner Mängel schon vorher beendet ist, z. B. wenn das Beweisverfahren abgeschichtet und vorher beendet wurde, etwa weil ein gesondertes Gutachten zu diesen Mängeln eingeholt worden war, dem niemand widersprochen hat.
IBRRS 2021, 0327
OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2020 - 12 U 77/19
1. Dem umfassend beauftragten Architekten obliegt im Rahmen seiner Betreuungsaufgabe nicht nur die Wahrung der Rechte des Auftraggebers gegenüber den Bauunternehmern, sondern auch und zunächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören.
2. Der Architekt, der die Objektüberwachung und die Objektbetreuung übernommen hat, ist verpflichtet, für die Mängelfreiheit des Bauwerks zu sorgen und dem Auftraggeber auch nach der Fertigstellung des Bauwerks bei der Untersuchung und Behebung des Baumangels sowie bei der Durchsetzung der Ansprüche gegen die anderen Bau- und Planungsbeteiligten zur Seite zu stehen.
3. Eine Vertragsverletzung durch pflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der Architekt möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbeiführt, begründet einen weiteren Schadensersatzanspruch dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetreten gilt.
4. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung der Untersuchungs- und Beratungspflicht durch den Architekten nach drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Auftraggeber Kenntnis von der Person des Schuldners und den den Anspruch begründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
5. Ein Antrag auf Beweissicherung unterbricht die Verjährung nicht allgemein für Gewährleistungsansprüche aus dem betreffenden Architektenvertrag. Die Unterbrechung tritt lediglich für Ansprüche aus denjenigen Mängeln ein, auf die die Beweissicherung sich bezieht.
6. Ein selbständiges Beweisverfahren ist ungeachtet des Inhalts und der Qualität des Gutachtens jedenfalls dann beendet, wenn der Gutachter sich zu den gestellten Beweisfragen geäußert hat und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der mündlichen Anhörung keine Anträge einer Partei zur Ergänzung des Gutachtens gestellt werden.
7. Auch wenn ein selbständiges Beweisverfahren insgesamt erst nach z. B. zwei Jahren beendet ist, ist es möglich, dass die Hemmung der Ansprüche wegen einzelner Mängel schon vorher beendet ist, z. B. wenn das Beweisverfahren abgeschichtet und vorher beendet wurde, etwa weil ein gesondertes Gutachten zu diesen Mängeln eingeholt worden war, dem niemand widersprochen hat.
VolltextIBRRS 2021, 3782
VG Köln, Urteil vom 25.01.2021 - 1 K 5808/19
1. Die Berechtigung zum Führen der geschützten Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin gilt über wechselseitige Anerkennungsregelungen in den Ingenieurgesetzen der Länder auch in anderen Bundesländern.
2. Da das BauKaG NRW für die Kammermitgliedschaft ausdrücklich die Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 bis 3 IngG-NW voraussetzt, können sich Antragsteller nicht auf die Rechtslage in anderen Bundesländern berufen.
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