Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2920 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2021, 0375KG, Beschluss vom 05.01.2021 - 27 W 1054/20
1. Dem Architekten steht gemäß §§ 650q, 650e Abs. 1 Satz 1 BGB unabhängig vom Baubeginn und damit unabhängig von einer eingetretenen Wertsteigerung des Grundstücks dem Grunde nach ein Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zur Sicherung seines Honoraranspruchs zu (entgegen OLG Celle, IBR 2020, 181).*)
2. Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Architektenvertrags (hier durch berechtigte Kündigung seitens des AN) ist der Sicherungsanspruch jedoch der Höhe nach gemäß §§ 650q, 650e Abs. 1 Satz 2 BGB auf den Honoraranspruch für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen begrenzt; ein Anspruch auf Sicherung des "großen Kündigungsschadens" insgesamt, mithin auch des Honoraranspruchs wegen der nicht erbrachten Leistungen besteht nicht (vgl. KG, IBR 2018, 627; entgegen OLG Düsseldorf, IBR 2007, 624).*)
IBRRS 2021, 0267
OLG München, Beschluss vom 07.08.2020 - 28 U 3980/18 Bau
1. Wird ein Ingenieur mit Planungsleistungen beauftragt, schuldet er eine mangelfreie und funktionstüchtige, den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Planung.
2. Soll der Ingenieur überprüfen, "ob mit der schwimmenden Gründung eine Setzung innerhalb einer für die Gebäudekonstruktion unkritischen Größenordnung erreicht werden kann", ist seine Planung mangelhaft, wenn die Gründung nicht so dimensioniert wird, dass sie nur übliche und gebäudeverträgliche Setzungen nach sich zieht.
3. Die Erstellung einer mangelhaften Planung ist eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung.
VolltextIBRRS 2021, 0266
OLG München, Beschluss vom 30.01.2020 - 28 U 3980/18 Bau
1. Wird ein Ingenieur mit Planungsleistungen beauftragt, schuldet er eine mangelfreie und funktionstüchtige, den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Planung.
2. Soll der Ingenieur überprüfen, "ob mit der schwimmenden Gründung eine Setzung innerhalb einer für die Gebäudekonstruktion unkritischen Größenordnung erreicht werden kann", ist seine Planung mangelhaft, wenn die Gründung nicht so dimensioniert wird, dass sie nur übliche und gebäudeverträgliche Setzungen nach sich zieht.
3. Die Erstellung einer mangelhaften Planung ist eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung.
VolltextIBRRS 2021, 0212
OLG München, Urteil vom 20.01.2021 - 20 U 2534/20 Bau
1. Abdichtungsarbeiten sind insgesamt besonders gefahrgeneigte Arbeiten, weshalb der bauüberwachende Architekt auch die Verschweißung der Abdichtungsbahnen zu überwachen hat.
2. Kommt es bei Abdichtungsarbeiten zu Ausführungsmängeln, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Architekt seine Bauüberwachungspflicht verletzt hat.
VolltextIBRRS 2021, 0141
OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2020 - 24 U 14/20
1. Die Ausführung eines unbelüfteten Dachs (sog. "Warmdach") bedarf wegen der damit regelmäßig verbundenen Risiken besonderer handwerklicher und planerischer Sorgfalt.*)
2. Bei einer schadensanfälligen Dachkonstruktion bedürfen die Anschlüsse in den Fensterbereichen einer eingehenden Planung. Der Architekt hat im Einzelnen festzulegen, welcher Bauunternehmer welche Anschlussarbeiten in diesem Bereich vornimmt.
3. Die Unzulässigkeit des Erlasses eines Grund- und Teilurteils ist in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen; es bedarf keiner entsprechenden Berufungsrüge.*)
4. Ein Teilurteil darf nicht erlassen werden, wenn es die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen schafft. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht oder Rechtsmittelgericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann.*)
5. Im Falle der einfachen Streitgenossenschaft besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, wenn die Haftung eines Streitgenossen (hier: Planungsverschulden des Architekten) unmittelbar Auswirkung auf den Umfang der Haftung des anderen Streitgenossen (hier: Werkunternehmer) haben kann. Allerdings wird die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen weder dadurch geschaffen noch verstärkt, dass zum Anspruchsgrund entschieden und lediglich die Höhe des gegen den anderen Streitgenossen (hier: Werkunternehmer) bejahten Anspruchs offen gelassen wird.*)
6. Der Mangel eines an sich unzulässigen Teilurteils in Form der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen kann geheilt werden, wenn das gegenüber den anderen Streitgenossen ergangene Teilurteil rechtskräftig geworden ist.*)
VolltextOnline seit 2020
IBRRS 2020, 3743KG, Urteil vom 20.10.2017 - 21 U 84/16
1. Erbringt ein Architekt oder Ingenieur in einer Drei-Personen-Konstellation Planungsleistungen in der Hoffnung, einen Planungsauftrag zu erhalten, muss er im Streitfall darlegen und beweisen, dass der von ihm auf Zahlung von Honorar in Anspruch Genommene auch sein Vertragspartner geworden ist.
2. Für die Erteilung eines Planungsauftrags spricht in der Regel die Verwertung der Architektenleistung wie z. B. die Verwendung von Ausschreibungsunterlagen. Das allein genügt jedoch nicht immer. Vielmehr bedarf es einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.
3. Es gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, ohne dass sich daraus ohne weiteres ein Schadensersatzanspruch ergibt.
VolltextIBRRS 2020, 2470
OLG München, Beschluss vom 19.07.2019 - 28 U 2908/18 Bau
1. Der Auftraggeber kann zur Mängelbeseitigung die Maßnahmen ergreifen, die er als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung für erforderlich halten darf.
2. Das sog. Prognoserisiko trägt der Mangelverursacher. Er hat grundsätzlich auch die Mehrkosten zu tragen, die ohne eigene Schuld des Auftraggebers der von ihm beauftragte Sachverständige infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat (Anschluss an BGH, NJW 1975, 160).
3. Bei dem sog. Prognoserisiko handelt es sich um einen allgemeinen schadensrechtlichen Grundsatz und nicht um eine Spezialität des Bauvertragsrecht, so dass auch im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Architekten auf das Prognoserisiko abgestellt wird (Anschluss u.a. an OLG Frankfurt, IBR 2017, 441).
4. Ein sachverständig beratener Auftraggeber kann auch die Mängelbeseitigungskosten ersetzt verlangen, die dadurch entstanden sind, dass die Sanierung nicht nach nach den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an den Architekten maßgeblichen DIN-Normen, sondern den bei der Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten geltenden DIN-Normen erfolgt ist.
5. Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, über die Beauftragung eines Sachverständigen hinaus anwaltliche Hilfe zur Klärung der Frage in Anspruch zu nehmen, ob die Mängelbeseitigung nach den "alten" oder den "neuen" DIN-Normen durchzuführen ist.
VolltextIBRRS 2020, 3741
OLG München, Beschluss vom 23.05.2019 - 28 U 2908/18 Bau
1. Der Auftraggeber kann zur Mängelbeseitigung die Maßnahmen ergreifen, die er als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung für erforderlich halten darf.
2. Das sog. Prognoserisiko trägt der Mangelverursacher. Er hat grundsätzlich auch die Mehrkosten zu tragen, die ohne eigene Schuld des Auftraggebers der von ihm beauftragte Sachverständige infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat (Anschluss an BGH, NJW 1975, 160).
3. Bei dem sog. Prognoserisiko handelt es sich um einen allgemeinen Schadensrechtlichen Grundsatz und nicht um eine Spezialität des Bauvertragsrecht, so dass auch im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Architekten auf das Prognoserisiko abgestellt wird (Anschluss u.a. an OLG Frankfurt, IBR 2017, 441).
4. Ein sachverständig beratener Auftraggeber kann auch die Mängelbeseitigungskosten ersetzt verlangen, die dadurch entstanden sind, dass die Sanierung nicht nach nach den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an den Architekten maßgeblichen DIN-Normen, sondern den bei der Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten geltenden DIN-Normen erfolgt ist.
5. Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, über die Beauftragung eines Sachverständigen hinaus anwaltliche Hilfe zur Klärung der Frage in Anspruch zu nehmen, ob die Mängelbeseitigung nach den "alten" oder den "neuen" DIN-Normen durchzuführen ist.
VolltextIBRRS 2020, 3696
OLG Celle, Beschluss vom 09.12.2020 - 14 U 92/20
1. Die Dienstleistungsrichtlinie findet keine Anwendung auf Vertragsverhältnisse, die während der Umsetzungsfrist der Richtlinie gem. Art. 44 Abs. 1 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vor dem 28.12.2009 entstanden sind. Das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) betrifft daher grundsätzlich keine Sachverhalte, auf die die HOAI 1996/2002 Anwendung findet.*)
2. Ein der HOAI 1996/2002 unterfallender rein innerstaatlicher Sachverhalt ist grundsätzlich nicht gem. Art. 49 AEUV (ehemals Art. 43 EGV - Niederlassungsfreiheit) und auch nicht gem. Art. 56 AEUV (ex-Artikel 49 EGV - Dienstleistungsfreiheit) auf seine diesbezügliche Vereinbarkeit mit europäischem Recht zu überprüfen (entgegen OLG Düsseldorf, IBR 2020, 184 ).*)
3. Mit der auf das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) in die Wege geleiteten Änderung des ArchLG und der HOAI (Entfall der Mindest- und Höchstsätze) hat der Gesetz-/Verordnungsgeber gezeigt, welche Regelung er getroffen hätte, wenn er erkannt hätte, dass die Mindestsätze der HOAI 2009 und 2013 gegen höherrangiges EU-Recht verstoßen. Zusammen mit der vom EuGH positiv festgestellten Europarechtswidrigkeit liegt somit eine für eine teleologische Reduktion erforderliche planwidrige Regelungslücke vor.*)
4. Im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung oder Rechtsfortbildung findet der verbindliche Preisrahmen der HOAI 2009 und 2013 auch "zwischen Privaten" keine Anwendung (entgegen BGH, IBR 2020, 352; OLG Dresden, IBR 2020, 131; OLG Hamm, IBR 2019, 503).*)
IBRRS 2020, 3684
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2020 - 22 U 73/20
1. Erbringt ein Architekt planerische Leistungen für einen Um- und Neubau, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.
2. Stellt der Architekt keine Rechnung aus oder vereinbaren die Parteien einen Aufschub der Rechnungsstellung, ist der Architektenvertrag nichtig, so dass dem Architekten kein Anspruch auf Honorar zusteht.
3. Sprechen mehrere Indizien für Schwarzarbeit, genügen es nicht, wenn eine oder beide Parteien die Vereinbarung von Schwarzarbeit schlicht leugnen. Eine Häufung von Indizien kann vielmehr dazu Anlass geben, einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsverbot auch dann anzunehmen, wenn keine Partei sich auf eine solche Abrede beruft.
IBRRS 2020, 3619
OLG München, Beschluss vom 20.09.2019 - 28 U 2914/17
1. Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist nach § 10 Abs. 3a HOAI 2002 bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen; der Umfang der Anrechnung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
2. Eine Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag kann nicht auf einzelne Leistungsphasen aufgeteilt werden. Vielmehr gilt der vereinbarte Betrag für alle Leistungsphasen.
3. Im Verhältnis zwischen einem Bauüberwacher und dem bauausführendenden Unternehmer besteht ein Gesamtschuldverhältnis. Der Bauherr kann wegen eines Baumangels, für den auch der bauüberwachende Architekt haftet, sowohl das ausführende Unternehmen als auch den Bauüberwacher in Anspruch nehmen. Nur ausnahmsweise ist es geboten, den Bauherrn auf die vorrangige Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners zu verweisen.
4. Ist der Bauherr durch einen Sicherheitseinbehalt im Verhältnis zum bauausführenden Unternehmer ausreichend geschützt, muss diese Sicherung im Verhältnis zum Bauüberwacher berücksichtigt werden.
VolltextIBRRS 2020, 3617
OLG München, Beschluss vom 23.07.2019 - 28 U 2914/17
1. Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist nach § 10 Abs. 3a HOAI 2002 bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen; der Umfang der Anrechnung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
2. Eine Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag kann nicht auf einzelne Leistungsphasen aufgeteilt werden. Vielmehr gilt der vereinbarte Betrag für alle Leistungsphasen.
3. Im Verhältnis zwischen einem Bauüberwacher und dem bauausführendenden Unternehmer besteht ein Gesamtschuldverhältnis. Der Bauherr kann wegen eines Baumangels, für den auch der bauüberwachende Architekt haftet, sowohl das ausführende Unternehmen als auch den Bauüberwacher in Anspruch nehmen. Nur ausnahmsweise ist es geboten, den Bauherrn auf die vorrangige Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners zu verweisen.
4. Ist der Bauherr durch einen Sicherheitseinbehalt im Verhältnis zum bauausführenden Unternehmer ausreichend geschützt ist, muss diese Sicherung im Verhältnis zum Bauüberwacher berücksichtigt werden.
VolltextIBRRS 2020, 3595
OVG Thüringen, Beschluss vom 20.10.2020 - 3 ZKO 547/20
1. Die Entscheidung einer Architektenkammer, einen Architekten aus der Architektenliste zu löschen, ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt. Für die gerichtliche Kontrolle solcher Verwaltungsakte ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich.
2. Weist ein Architekt zu diesem Zeitpunkt keine gesetzlich zwingend vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nach, besteht sie zu diesem Zeitpunkt nicht und er kann aus der Architektenliste gelöscht werden. Unerheblich ist, ob der Architekt zu einem späteren Zeitpunkt eine rückwirkende Versicherung abgeschlossen hat.
VolltextIBRRS 2020, 3262
OLG Koblenz, Urteil vom 08.10.2020 - 6 U 1945/19
1. Eine einfache Mail erfüllt die nach § 4 Abs. 3 VOB/B geforderte Schriftform.
2. Eine Bedenkenanmeldung an den bauleitenden Architekten kann ausreichend sein, wenn ein Mangel der Vorunternehmerleistung vorliegt und der Architekt sich den Bedenken nicht verschließt.
3. Der Architekt verschließt sich den Bedenken u. a. dann nicht, wenn er eine plausible Erklärung dafür abgibt, warum die Bauleistung trotz entgegenstehender Bedenken fortgesetzt werden soll.
4. Eine Garantie kann dahingehend ausgelegt werden, dass der Auftragnehmer nicht für Umstände einstehen soll, die aus dem Risikobereich des Auftraggebers stammen.
5. Ein Auftragnehmer kann gehalten sein, Bedenken gegen Arbeiten eines Nachfolgeunternehmers anzumelden, wenn er erkennt, dass diese seine vorangegangenen Leistungen beeinträchtigen können.
6. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, in seine Bedenkenanmeldung einen Lösungsvorschlag aufzunehmen.
7. Der bauüberwachende Architekt muss bei einfachen, gängigen Arbeiten nicht ständig auf der Baustelle anwesend sein. Er muss aber zu Beginn der Arbeiten eine Einweisung, im Verlauf der Arbeiten gegebenenfalls Stichproben und eine Endkontrolle durchführen.
IBRRS 2020, 3375
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.06.2020 - 4 B 673/19
1. Ein Architekt ist aus der Architektenliste zu löschen, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass er die für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
2. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn ein Architekt überschuldet ist und über kein tragfähiges Sanierungskonzept verfügt, das den Schluss auf einen baldigen Schuldenabbau rechtfertigt.
3. Ein erfolgsversprechendes Sanierungskonzept liegt etwa dann vor, wenn ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der gesamten Rückstände zu entnehmen sind, der Architekt vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden können.
VolltextIBRRS 2020, 3362
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2019 - 23 U 208/18
1. Es ist nicht die Aufgabe des Vorunternehmers, auf eine hinreichende Koordinierung der Arbeiten hinzuwirken. Etwas anderes gilt, wenn er mit eventuellen Risiken rechnen muss, etwa weil seine Leistung als Grundlage für die auf ihr aufbauenden Nachfolgeleistungen nicht geeignet ist.
2. In einer nicht geeigneten Vorleistung liegt ein Mangel in Form der Funktionsuntauglichkeit des Werks.
3. Der Vorunternehmer ist bei einer mangelhaften Vorleistung verpflichtet, den nachfolgenden Unternehmer oder den bauüberwachenden Architekten darauf hinzuweisen, wie bei den nachfolgenden Arbeiten verfahren werden muss.
4. Eine Hinweispflicht des Vorunternehmers ist immer dann anzunehmen, wenn erkennbar die Gefahr besteht, dass der Nachfolgeunternehmer nicht erkennen kann, dass die Vorleistung für ihn keine geeignete Arbeitsgrundlage ist.
5. Im Rahmen seiner Koordinierungspflicht hat der bauüberwachende Architekt das harmonische Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer und den zeitlich richtigen Ablauf der einzelnen Baumaßnahmen sicherzustellen.
6. In Rahmen der Bauüberwachung muss der Architekt die Arbeiten auf der Baustelle gezielt beaufsichtigen und koordinieren, um zu erreichen, dass das Bauwerk frei von Mängel und wie geplant durchgeführt wird.
7. Der die Bauaufsicht führende Architekt ist zwar nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden.
8. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet.
IBRRS 2020, 3302
OLG Bamberg, Beschluss vom 12.03.2019 - 1 U 152/18
1. Wird ein Ingenieur mit der Objektplanung und Bauüberwachung einer Straße beauftragt, hat er nach Ausführung der Bauleistung sicherzustellen, dass Bohrkerne gezogen und ausgewertet werden.
2. Mängelansprüche des Auftraggebers wegen einer unzureichenden Bauüberwachung verjähren in fünf Jahren ab Abnahme. Wird der Ingenieur mit der Objektbetreuung beauftragt, beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche mit dem Ablauf der Gewährleistungsfrist des bauausführenden Unternehmens.
3. Mit Abnahme beginnt auch die Verjährungsfrist für solche Mängel zu laufen, die sich der Auftraggeber bei der Abnahme vorbehalten hat.
4. Nachlässigkeit begründet keine Arglisthaftung.
VolltextIBRRS 2020, 3219
OLG Dresden, Urteil vom 06.09.2018 - 10 U 101/18
1. Gehen der Auftraggeber und der mit der örtlichen Bauüberwachung beauftragte Ingenieur bei Vertragsschluss davon aus, dass die Sanierung einer Deponie trotz Kampfmittelverdachts innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten abgeschlossen sein wird, kann der Ingenieur eine Anpassung des vereinbarten Pauschalhonorars verlangen, wenn vorgefundene Kampfmittel eine Umstellung des Sanierungskonzept erforderlich machen und sich der Ausführungzeitraum auf 21 Monate verlängert.
2. Der Ingenieur ist nicht verpflichtet, seinen Mehraufwand konkret darzulegen, weil das Honorar grundsätzlich aufwandsneutral gewährt wird. Die Höhe der zu beanspruchenden Mehrvergütung kann vielmehr vom Gericht geschätzt werden (§ 287 ZPO).
VolltextIBRRS 2020, 3217
OLG Dresden, Urteil vom 04.06.2019 - 10 U 1545/14
1. Der Gefahr, dass ein Bauunternehmen fehlerhaft arbeitet, kann ein Bauherr entgegenwirken, indem er einen Architekten mit der Bauüberwachung beauftragt.
2. Beauftragt der Bauherr - um Kosten zu sparen - keinen Bauüberwacher, kann er den mit der Erbringung der Leistungen gemäß den Leistungsphasen 1 bis 7 nach § 15 Abs. 2 HOAI 1996 betrauten Architekten wegen eines Ausführungsfehlers nicht mit der Begründung in Anspruch nehmen, der Architekt habe seine Hinweispflichten verletzt.
3. Ein mit der Erstellung der Tragwerksplanung und der Bewehrungspläne beauftragter Tragwerksplaner muss den Bauherrn nicht auf die mit dem Durchbrechen einer Außenwand verbundenen Risiken hinweisen, selbst wenn er auf Bitten des Bauunternehmers die erforderlichen Abmessungen der Doppel-T-Träger für den Baubehelf berechnet hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei der Baufirma um ein überregional tätiges, renommiertes Unternehmen mit einschlägiger Erfahrung bei der Altbausanierung handelt.
VolltextIBRRS 2020, 3237
BGH, Beschluss vom 08.10.2020 - VII ARZ 1/20
Die Anfrage des V. Zivilsenats nach § 132 Abs. 3 GVG vom 13.03.2020 - V ZR 33/19 (IBR 2020, 372) - wird wie folgt beantwortet:
1. Der VII. Zivilsenat hält an der in dem Urteil vom 22.02.2018 (IBR 2018, 196) vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach der Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gem. § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 Abs. 1 BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten bemessen werden darf.*)
2. Der VII. Zivilsenat hält daran fest, dass sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers gegen den Architekten gem. § 634 Nr. 4, § 280 BGB bei Planungs- und Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk realisiert haben, auf Vorfinanzierung "in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags" richten kann (IBR 2018, 208).*)
IBRRS 2020, 3226
BGH, Urteil vom 24.09.2020 - VII ZR 91/18
Auch im Verhältnis zum Architekten scheidet hinsichtlich der von ihm zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, ein Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten betreffend das Bauwerk aus (Bestätigung von BGH, IBR 2018, 208). Aufgrund dessen kommt auch eine auf dieser Schadensbemessung beruhende Kürzung unter dem Gesichtspunkt von Sowieso-Kosten nicht in Betracht.
VolltextIBRRS 2020, 3213
OLG Dresden, Beschluss vom 03.12.2019 - 6 U 1669/19
1. Auch der Tragwerksplaner hat die wirtschaftlichen Interessen des Auftraggebers im Auge zu behalten und darauf zu achten, dass kein übermäßiger, nicht erforderlicher Aufwand betrieben wird.
2. Wird einem Tragwerksplaner verbindlich vorgegeben, seine statischen Berechnungen unter der Einplanung von Mikropfählen zu erstellen, muss er nicht prüfen, ob Mikropfähle überhaupt erforderlich sind.
VolltextIBRRS 2020, 3141
OLG München, Urteil vom 13.12.2017 - 27 U 4877/16 Bau
1. Der mit der Objektplanung beauftragte Architekt ist verpflichtet, seine Leistungen mit denen der beteiligten Fachplaner zu koordinieren und abzustimmen, sowie deren Leistungsergebnisse in seine Leistungen zu integrieren.
2. Hat der Architekt Kenntnis davon, dass der Tragwerksplaner nicht die ihm obliegende Gesamtstatik erstellt hat und integriert er diese dementsprechend nicht in seine Planung, ist seine Leistung mangelhaft.
VolltextIBRRS 2020, 3065
OLG München, Urteil vom 20.11.2018 - 28 U 705/15 Bau
1. Der Architekt hat die Kostenvorgaben des Auftraggebers zu beachten. Auf eine Kostensteigerung bei der Realisierung des Bauprojekts hat er den Auftraggeber rechtzeitig hinzuweisen.
2. Zur Ermittlung, ob dem Auftraggebers durch eine Hinweispflichtverletzung des Architekten ein Schaden entstanden ist, muss untersucht werden, wie der Auftraggeber stehen würde, wenn die Pflichtverletzung unterblieben wäre. Diese Situation ist dann in einem zweiten Schritt damit zu vergleichen, wie der Auftraggeber mit Pflichtverletzung steht.
3. Bei der Durchführung des Vermögensvergleichs ist - auch bei lang andauernden Prozessen - auf eine Betrachtung zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen.
4. Nimmt der Architekt in der Leistungsphase 3 keine DIN-gerechte Kostenberechnung und in der Leistungsphase 7 keinen Kostenanschlag nach DIN und dementsprechend auch keine taugliche Kostenkontrolle vor, ist sein Honorar um 2% in der Honorarphase 1 bis 4 und um 1% in der Honorarphase 5 bis 7 zu kürzen.
IBRRS 2020, 2973
OLG Hamm, Beschluss vom 27.08.2019 - 4 U 39/19
1. Wer im geschäftlichen Verkehr auf seiner Homepage mit dem Begriff "Architektur" wirbt, erweckt den Eindruck, dass er die beworbenen Leistungen mittels eines in die Architektenliste eingetragenen Berufsträgers erbringt.
2. Ist im so werbenden Unternehmen nicht mindestens ein Architekt fest angestellt, ist der Internetauftritt eine irreführende geschäftliche Handlung.
VolltextIBRRS 2020, 2957
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2020 - 5 U 240/18
1. Ein Vertrag über die gutachterliche Erfassung von Mängeln ist als Werkvertrag einzuordnen. Der Werkerfolg besteht in der beauftragten Prüfung und der Erstellung des Prüfberichts.
2. Die Leistung des Gutachters ist mangelhaft, wenn das für die Prüfung eingesetzte Verfahren nicht dazu geeignet ist, den vertraglich geschuldeten Erfolg (hier: die Feststellung von Drahtbruch, Korrosion und ähnlichen Schäden an Litzen) herbeizuführen. Das gilt auch dann, wenn (noch) kein technisches Regelwerk für das Verfahren existiert.
3. Soll sich eine geistige Leistung in einem Plan oder Gutachten verkörpern, ist die Leistung abnahmefähig.
4. Der Auftraggeber kann Mängelrechte auch ohne Abnahme geltend machen, wenn er nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann, das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist und der Auftragnehmer das Werk als fertig gestellt zur Abnahme angeboten hat.
VolltextIBRRS 2020, 2850
LG Hannover, Urteil vom 28.08.2019 - 14 O 204/18
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2020, 2608
LG München I, Urteil vom 20.11.2019 - 18 O 7320/15
1. Die Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit der Mindestsätze der HOAI durch den EuGH (IBR 2019, 436) führt dazu , dass die nationalen Gerichte aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in laufenden Architektenhonorarprozessen verpflichtet sind, die für unionsrechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI zu den Mindestsätzen auch rückwirkend nicht mehr anzuwenden.
2. Eine Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI ist bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars nicht (mehr) möglich.
VolltextIBRRS 2020, 2633
LG Hannover, Urteil vom 11.12.2019 - 14 O 247/18
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2020, 2613
LG Flensburg, Urteil vom 10.07.2020 - 2 O 285/14
Der Bauherr trägt die Beweislast für die Kausalität einer Pflichtverletzung im Hinblick auf eine Baukostenüberschreitung für einen Schaden. Dabei kann er sich nicht auf Beweiserleichterungen berufen. Insbesondere greift keine Vermutung für einen typischen Geschehensablauf ein. Denn wie sich ein Bauherr verhält, der von seinem Architekten pflichtgemäß über die Höhe der zu erwartenden Baukosten aufgeklärt wird, entzieht sich jeder typisierenden Betrachtung.*)
VolltextIBRRS 2020, 2619
LG Hamburg, Urteil vom 24.07.2020 - 313 O 362/16
1. Die Verjährung des Architektenhonorars beginnt bei einem bis zum 31.12.2017 geschlossenen Architektenvertrag spätestens, wenn nach Zugang der Architektenschlussrechnung eine zweimonatige Prüfungsfrist abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substantiierte Einwendungen gegen die Prüfbarkeit vorgebracht hat.
2. Die Erhebung der Verjährungseinrede kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Auftraggeber versucht hat, seine Adresse zwecks Vermeidung eines Gerichtsprozesses zu verschleiern (hier verneint).
VolltextIBRRS 2020, 2581
OLG Köln, Beschluss vom 01.07.2020 - 7 U 163/19
1. Eine konkludente Abnahme der Leistungen des nur planenden Architekten aus Leistungsphase 5 setzt nicht die Fertigstellung des Gesamtbauvorhabens voraus.*)
2. Dies gilt auch in den Fällen der nacheinander erfolgenden Beauftragung des Architekten mit zunächst den Leistungsphasen 2-4, sodann Leistungsphase 5 und zuletzt Leistungsphasen 6-8.*)
3. Die Streitverkündung an den Architekten ist gemäß § 72 ZPO in Bezug auf Schadensersatzansprüche wegen Bauüberwachungsmängeln auch dann unzulässig, wenn im Rechtsstreit gegen den Generalunternehmer auch Planungsmängel des Architekten im Raume stehen, derentwegen eine Streitverkündung mangels gesamtschuldnerischer Haftung des Architekten mit dem Bauunternehmer zulässig ist.*)
VolltextIBRRS 2020, 2556
LG Köln, Urteil vom 31.01.2020 - 37 O 95/19
1. Eine Vereinbarung, durch die sich der Erwerber eines Grundstücks im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen, verstößt gegen das Kopplungsverbot und ist unwirksam.
2. Anders als im Fall einer "klassischen" WEG-Anlage ist das Kopplungsverbot auch anwendbar, wenn zwar aus wirtschaftlichen Gründen Wohnungseigentum gebildet wird, die Bauvorhaben (hier: zwei Doppelhaushälften) aber rein tatsächlich unterschiedlich geplant und gestaltet werden können (Abgrenzung zu BGH, NJW 1986, 1811).
3. Ein Verstoß gegen das Kopplungsverbot liegt nicht nur dann vor, wenn der Veräußerer den Erwerb rechtlich davon abhängig macht, dass der Käufer einem bestimmten Architekten den Auftrag erteilt. Es genügt, dass es sich um einen wirtschaftlichen, d. h. tatsächlichen Zusammenhang handelt.
VolltextIBRRS 2020, 2522
OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.01.2020 - 5 W 84/19
Eine Architektin, der auf die Angabe, es bestünden noch Honoraransprüche gegen den bisherigen Grundstückseigentümer, bereits antragsgemäß ein Grundbuchauszug erteilt worden ist, vermag mit dem weiteren Hinweis, es sei für sie von Interesse zu erfahren, ob durch eine Überlassung ihrer Planung an den Käufer Urheberrechte verletzt worden seien, kein ausreichendes berechtigtes Interesse an der Einsicht - auch - in die bei den Grundakten befindliche Verkaufsurkunde darzulegen.*)
VolltextIBRRS 2020, 2521
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.11.2019 - 2-20 O 355/15
1. Nicht jeder Baumangel lässt auf eine Verletzung der Bauüberwachungspflicht schließen. Denn gerade handwerkliche Selbstverständlichkeiten muss der Architekt nicht überwachen, solange sich keine besonderen Hinweise auf technische Schwierigkeiten oder sonstige Besonderheiten bestehen.
2. Ein mit der Bauüberwachung befasster Architekt verschweigt einen Mangel seiner Leistung arglistig, wenn er bei Abnahme seiner Architektenleistung nicht offenbart, dass er keine Bauüberwachung vorgenommen hat oder dass er einzelne überwachungspflichtige Gewerke nicht überwacht hat (hier verneint).
3. Der Arglist gleichgestellt ist es, wenn der Architekt seine Organisation darauf anlegt, eine Arglisthaftung zu vermeiden, er mithin Mitarbeiter einsetzt, von dem er annimmt oder zumindest annehmen kann, dass sie der Pflicht zur Mangelanzeige nicht nachkommen können oder werden (hier verneint).
VolltextIBRRS 2020, 2466
OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.01.2019 - 1 U 395/12
1. Die Erstellung eines Entwässerungsplans gehört zur Ausführungsplanung und somit zur Leistung des bauplanenden Architekten.
2. Der damit beauftragte Architekt schuldet eine Entwässerungsplanung, die unter Erforschung der konkreten Boden- und Wasserverhältnisse durch ein im Leistungsverzeichnis detailliert, vollständig und nicht auslegungsbedürftig zu beschreibendes, in sich schlüssiges Abdichtungskonzept eine funktionstaugliche Abdichtung der unterirdischen Teile des Baukörpers gegen Grundwasser, Erdfeuchtigkeit und Oberflächenwasser gewährleistet.
3. Im Rahmen der Objektüberwachung trifft den Architekt die Pflicht, die Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und dem Leistungsverzeichnis, den Regeln der Baukunst und Technik und den einschlägigen Vorschriften zu überprüfen. Dabei muss er sein Augenmerk insbesondere auf schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten, typische Gefahrenquellen und kritische Bauabschnitte richten, wozu Betonierungs-, Bewehrungs-, Ausschachtungs-, Unterfangungs- und Abdichtungsarbeiten sowie vergleichbare Bauleistungen gehören.
IBRRS 2020, 2281
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2019 - 23 U 142/18
1. Auch für den Architekten gilt der funktionale Mangelbegriff. Er schuldet daher diejenigen Planungsleistungen, die erforderlich sind, um den vom Bauherrn angestrebten Erfolg zu erzielen.
2. Der Architekt muss geeignete Maßnahmen planen, um Feuchtigkeit im Souterrain auf das für eine Wohnnutzung hinnehmbare Maß zu beschränken. Gelingt ihm das nicht, ist die Planung mangelhaft.
3. Es entlastet den Architekten nicht, wenn in einem Architektenvertrag nicht alle Grund- oder besonderen Leistungen übertragen worden sind, die zur Erreichung des funktional bestimmten Erfolgs erforderlich sind. Auch in diesem Fall ist er zur mangelfreien Leistungen verpflichtet.
4. Der Architekt hat die Probleme, die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und den Zielvorstellungen ergeben, zu untersuchen, zu analysieren und zu klären. Die sachgerechte Beratung schließt es ein, dass die Risiken erörtert werden und er dem Bauherrn hinreichend vor Augen führt, welche Folgen mit einer bestimmten Ausführung des Bauvorhabens verbunden sind.
5. Die Planung des Architekten ist fehlerhaft, wenn ausreichende Hinweise nicht erteilt werden.
VolltextIBRRS 2020, 2396
OLG Celle, Urteil vom 10.08.2020 - 14 U 54/20
Die Nachforderung eines Architektenhonorars auf der Basis der HOAI-Mindestsätze mittels einer sogenannten "Aufstockungsklage" kann treuwidrig und rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB sein, wenn sie darauf beruht, die vom nachfordernden Architekten selbst initiierte - die HOAI-Mindestsätze unterschreitende - Pauschalhonorarvereinbarung sei unwirksam, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe (hier Treuwidrigkeit bejaht).*)
VolltextIBRRS 2020, 2122
OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2019 - 21 U 21/17
1. Werden Abschlagszahlungen nicht an das Erreichen eines bestimmten Bautenstands geknüpft, sondern nach Zahlungsplan geleistet, ist der Architekt nicht dazu verpflichtet, die jeweilige Abschlagsrechnung auf das Erreichen eines äquivalenten Baufortschritts hin zu überprüfen und die Freigabe hiervon abhängig zu machen.
2. Hat der Auftraggeber "keine andere Wahl", als die Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers zu bezahlen, weil dieser mit der Einstellung seiner Arbeiten droht, sind Fehler bei der Prüfung der Abschlagsrechnungen nicht ursächlich für einen dem Auftraggeber entstandenen Schaden.
VolltextIBRRS 2020, 2141
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2017 - 23 U 6/16
1. Wird ein Architekt mit der Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung eines Hallenbads beauftragt, müssen seine Ausführungszeichnungen Vorgaben zu einer Verbundabdichtung unter den Fließen der Fußböden enthalten.
2. Der planende Architekt kann wegen eines Fehlers des bauaufsichtsführenden Architekten kein Mitverschulden des Bauherrn geltend machen.
3. Ein Eigenverschulden liegt vor, wenn der Auftraggeber trotz entsprechender Hinweise möglichen Gefährdungen nicht nachgeht. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bedenkenhinweis inhaltlich fachlich korrekt ist.
4. Der überwachende Architekt ist gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, die von ihm umzusetzende Planung des Vorgängerarchitekten zu überprüfen.
5. Im Rahmen der Bauaufsicht ist die Einweisung des ausführenden Unternehmers bei Beginn der Arbeiten, die Durchführung von stichprobenhaften Überprüfungen vor Ort und Stelle und eine Endkontrolle notwendig. Soweit es sich allerdings um Baubabschnitte bzw. -leistungen handelt, die besondere Gefahrenquellen mit sich bringen, besteht eine erhöhte Überwachungspflicht.
VolltextIBRRS 2020, 2126
OLG Dresden, Urteil vom 07.12.2017 - 10 U 245/17
1. Der Architekt ist insoweit zur rechtlichen Beratung des Bauherrn verpflichtet, als er darauf hinzuwirken hat, dass die notwendigen Schritte ergriffen werden, um Schadensersatzansprüche gegen den Bauunternehmer zu erhalten. Von dieser Beratungspflicht ist der Architekt allerdings befreit, wenn der Bauherr selbst die erforderliche Sachkunde besitzt.
2. Es ist nicht Aufgabe des bauleitenden Architekten, ein nur zögerlich arbeitendes bauausführendes Unternehmen abzumahnen, diesem Fristen zu setzen oder sogar die Kündigung des Bauvertrags wegen Verzugs mit der Ausführung zu erklären.
3. Der Architekt ist verpflichtet, die Angebote der Bauunternehmen auf die Richtigkeit der aufgeführten Preise und Mengen sorgfältig zu überprüfen. Im Rahmen der Prüfung und Bewertung von Angeboten hat er darauf hinzuweisen, dass ein am Bau Beteiligter ein Spekulationsangebot abgegeben hat, das im Ergebnis mit den anderen Angeboten nicht kompatibel ist.
4. Dem bauüberwachenden Architekten obliegt die fachtechnische und rechnerische Überprüfung aller Rechnungen von Bauunternehmen und Lieferanten auf ihre Richtigkeit und Vertragsgemäßheit. Das Ergebnis dieser Prüfung muss er nicht nur für sich selbst festhalten, sondern die Unterlagen an den Bauherrn weiterleiten und die alten Einzelpositionen entweder bestätigen oder korrigieren.
IBRRS 2020, 2138
OLG München, Beschluss vom 18.09.2019 - 27 U 211/19 Bau
1. Der Ausgleichsanspruch des Architekten gegen den bauausführenden Unternehmer wegen planungsbedingter Baumängel verjährt (kenntnisunabhängig) nach zehn Jahren.
2. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der Bauleistung durch den Auftraggeber.
VolltextIBRRS 2020, 2137
OLG München, Beschluss vom 01.08.2019 - 27 U 211/19 Bau
1. Der Ausgleichsanspruch des Architekten gegen den bauausführenden Unternehmer wegen planungsbedingter Baumängel verjährt (kenntnisunabhängig) nach zehn Jahren.
2. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der Bauleistung durch den Auftraggeber.
VolltextIBRRS 2020, 2012
OLG Hamburg, Urteil vom 03.12.2019 - 4 U 129/18
1. Wird ein Architekt mit der Sanierung einer Holzbalkendecke beauftragt, hat er die Sanierung so planen, dass die einschlägigen Anforderungen an den Luft- und Trittschallschutz eingehalten werden.
2. Sowieso-Kosten sind solche Kosten, die von vorneherein angefallen wären, wenn der Architekt mangelfrei geplant hätte.
3. Muss der Auftraggeber aufgrund eines Planungsmangels die von ihm verkaufte Wohnung zurück erwerben, kommt es für den Zeitpunkt des Vorteilsausgleichs auf den Zeitpunkt der Rückabwicklung des Kaufvertrags an.
VolltextIBRRS 2020, 2115
OLG Hamm, Urteil vom 08.07.2020 - 12 U 74/19
1. Die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründen, setzt voraus, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen (vgl. BGH, IBR 2009, 591).*)
2. Die Rüge von Mangelsymptomen allein begründet nicht die grob fahrlässige Unkenntnis eines Baubeteiligten von den eine Haftung begründenden Tatsachen. Dazu ist auch die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Mangelursache erforderlich. Erst wenn bei einem Baubeteiligten die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den Mangelursachen vorliegt, kann dieser erkennen, ob er selbst für den Mangel haftet und/oder ein anderer Baubeteiligter.*)
VolltextIBRRS 2020, 2019
OLG Bamberg, Beschluss vom 19.02.2018 - 5 U 190/17
1. Ein Architekt hat auch dann Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit (§ 648a BGB a.F. = § 650f BGB), wenn sein zu sichernder Vergütungsanspruch (noch) nicht fällig ist. Vorausgesetzt wird nur das Bestehen solcher Ansprüche oder die Möglichkeit ihrer Entstehung, nicht jedoch deren Fälligkeit oder sofortige Durchsetzbarkeit.
2. Zum schlüssigen Vortrag der dem Architekten zustehenden Vergütung ist es nicht erforderlich, dass eine prüfbare Schlussrechnung nach den Grundsätzen der HOAI vorliegen muss.
VolltextIBRRS 2020, 2018
OLG Bamberg, Beschluss vom 18.01.2018 - 5 U 190/17
1. Ein Architekt hat auch dann Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit (§ 648a BGB a.F. = § 650f BGB), wenn sein zu sichernder Vergütungsanspruch (noch) nicht fällig ist. Vorausgesetzt wird nur das Bestehen solcher Ansprüche oder die Möglichkeit ihrer Entstehung, nicht jedoch deren Fälligkeit oder sofortige Durchsetzbarkeit.
2. Zum schlüssigen Vortrag der dem Architekten zustehenden Vergütung ist es nicht erforderlich, dass eine prüfbare Schlussrechnung nach den Grundsätzen der HOAI vorliegen muss.
VolltextIBRRS 2020, 1672
OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2019 - 12 U 215/14
1. Die Planung des Gesamtkonzepts einer Deponie und dem Systemaufbau der Deponieoberfläche muss ein hinreichend robustes System vorsehen, das mit ausreichender Sicherheit seine Funktion erfüllen kann und einen effektiven Erosionsschutz an strategisch wichtigen Punkten sicherstellt.
2. Haben sich die Mängel der Planung oder Bauüberwachung bereits im Bauwerk verkörpert, ist die Leistung des Architekten bzw. Ingenieurs nicht mehr nachbesserungsfähig, so dass die Geltendmachung von Schadensersatz keiner Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf.
3. Wird ein VOB-Bauvertrag einvernehmlich aufgehoben, kann der Auftraggeber wegen einer mangelhaft ausgeführten Leistung Schadensersatz verlangen, wenn er zum Zeitpunkt der Vertragsaufhebung zur Kündigung wegen Mängeln berechtigt gewesen ist.
VolltextIBRRS 2020, 2011
OLG München, Beschluss vom 07.07.2020 - 9 U 2001/19 Bau
1. In laufenden Architektenhonorarprozessen gelten weder die HOAI-Mindestsätze noch die Formvorschriften der HOAI 2013. Die EU-Dienstleistungsrichtlinie bindet auch die nationalen Gerichte.
2. Das sog. Aufstockungsverlangen eines Architekten ist treuwidrig, wenn er mit seinem Auftraggeber ein unter den Mindestsätzen der HOAI liegendes Pauschalhonorar vereinbart hat und sich nunmehr auf eine Pflichtverletzung der Bundesrepublik Deutschland beruft, um seinen Anspruch zu begründen.
3. Ein Aufstockungsverlangen ist auch dann treuwidrig, wenn sich der Architekt mit seinem Anspruch über eigene gravierende Vertragspflichtverletzung gegenüber dem Bauherrn hinwegsetzt.
VolltextIBRRS 2020, 1884
OLG Brandenburg, Urteil vom 15.01.2020 - 4 U 74/19
1. Überweist der Auftraggeber einen Betrag von 25.000 Euro für Umplanungsleistungen mit der Auflage, diese nach HOAI abzurechnen, kommt kein (Planungs-)Vertrag zu Stande, wenn sich der Geldempfänger mit einer derartigen Abrechnung nicht einverstanden erklärt.
2. Der Anspruch auf Rückerstattung einer ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlung richten sich nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) und verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1).
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