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Sachgebiet: Architekten und Ingenieure

2898 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2020

IBRRS 2020, 0921
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vermögensverfall indiziert Unzuverlässigkeit: Löschung aus der Architektenliste!

VG Ansbach, Urteil vom 02.03.2020 - 4 K 17.607

1. Ein Architekt ist unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er seinen Beruf künftig ordnungsgemäß ausüben wird.

2. Für die Prüfung der Unzuverlässigkeit kommt es auf den jeweiligen Beruf bzw. das jeweilige Gewerbe und den Schutzzweck der entsprechenden berufs- bzw. gewerberechtlichen Bestimmungen an.

3. Aufgrund eines nachträglich eingetretenen Vermögensverfalls besitzt ein Planer bzw. Bauüberwacher die für die Führung der geschützten Berufsbezeichnung "Architekt" erforderliche berufliche Zuverlässigkeit nicht mehr.

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IBRRS 2020, 0905
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Projektsteuerer muss Schimmelpilz- und Schimmelpilzsanierungsleitfäden beachten!

OLG Celle, Urteil vom 11.03.2020 - 14 U 32/16

1. Bei der Prüfung eines Sanierungskonzepts zur Beseitigung von Schimmelpilzbefall in einem geschlossenen Rohbau sind Schimmelpilz- und Schimmelpilzsanierungsleitfäden zu Rate zu ziehen, auch wenn sie keine allgemein anerkannten Regeln der Technik sind, weil sie das derzeit einzige Regelwerk bilden, das die wesentlichen Erkenntnisse von Medizinern und Biologen zum Schimmelpilzbefall und seiner Beseitigung darstellen.*)

2. Die Pflichten eines Projektsteuerers - auch in Abgrenzung zu einem mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten - bestimmen sich nach den im Einzelfall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien des Projektsteuerungsvertrags.*)

3. Wenn der Projektsteuerer typische Architektenziele der Bauüberwachung und Qualitätskontrolle der Ausführungsleistung übernimmt und zusagt, auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu achten, und bei der Auswahl einer geeigneten Sanierungsmethode zur Beseitigung von Schimmelpilzbefall in einem geschlossenen Rohbau eines Schulgebäudes keine Bedenken gegen ein Sanierungskonzept anmeldet, das die Empfehlungen des Schimmelpilzsanierungsleitfadens missachtet, haftet er gesamtschuldnerisch neben dem Architekten auf Schadensersatz.*)

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IBRRS 2020, 0858
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planung muss Schutz gegen drückendes Wasser vorsehen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2019 - 23 U 102/18

1. Die Planung des Architekten muss den nach Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser vorsehen. Dabei sind die Grundwasserstände zu berücksichtigen, die in langjähriger Beobachtung nur gelegentlich erreicht worden sind.

2. Die Planung der Abdichtung eines Bauwerks muss bei einwandfreier Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen.

3. Der Architekt hat seine Planung nicht nach dem aktuellen Grundwasserstand auszurichten, sondern muss sich regelmäßig Klarheit über die Grundwasserverhältnisse im Allgemeinen verschaffen und die Planung seines Bauvorhabens nach den höchsten bekannten Grundwasserständen, auch wenn diese seit Jahren nicht mehr erreicht worden sind, ausrichten.

4. Jedenfalls in Gebieten mit hohen Grundwasserständen muss der Architekt daher die Grundwasserstände bei den entsprechenden Behörden erfragen und prüfen, ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

5. Es ist nicht unverhältnismäßig, wenn der Bauherr nachträglich eine Innenwanne einbauen lässt, um den Schutz gegen drückendes Wasser zu gewährleisten.

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IBRRS 2020, 0855
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wärmedämmverbundsystem bedarf intensiver Überwachung!

OLG Köln, Beschluss vom 11.04.2016 - 11 U 26/15

1. Wichtige oder kritische Bauleistungen, bei denen sich erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko verwirklichen kann, bedürfen einer erhöhten Aufmerksamkeit und einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht durch den bauüberwachenden Architekten.

2. Zu den gefahrträchtigen Gewerken gehört auch die Anbringung eines technisch anspruchsvollen, komplizierten und sensiblen Gewerks, wie es ein Wärmedämmverbundsystem darstellt. Solche Gewerke bedürfen einer intensiven Überwachung.

3. Die Funktionstauglichkeit eines Wärmedämmverbundsystems ist beeinträchtigt, wenn es nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Das gilt auch dann, wenn (noch) keine Risse an der Gebäudefassade festzustellen sind.

4. Steht aufgrund von Stichproben fest, dass die erbrachte Leistung nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, ist sie insgesamt mangelhaft.

5. Haben die bei diesen Stichproben vorgenommenen Untersuchungen die gleichen, als erheblich anzusehenden Mängel der Werkleistung ergeben und kann deshalb keine der Stichproben als mangelfrei bezeichnet werden, handelt es sich bei den probeweise festgestellten Mängeln nicht lediglich um punktuelle Mängel, sondern um eine insgesamt mangelhafte Leistung.

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IBRRS 2020, 0783
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Zwei Eigentumswohnungen sind kein Einfamilienhaus!

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.01.2020 - 12 U 195/17

1. Auch ein Architekt kann eine Bauhandwerkersicherung gem. § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB) verlangen. Das gilt nicht, wenn der Bauherr eine natürliche Person ist und die Planung zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung erbringen lässt.

2. Zwei nahezu gleich große Eigentumswohnungen sind kein Einfamilienhaus mit einer Einliegerwohnung. Das gilt auch dann, wenn eine der beiden Wohnungen den Eigenbedarf des Bauherrn decken soll.

3. Der Architekt kann seine Leistung verweigern, wenn er dem Bauherrn erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung einer Bauhandwerkersicherung gesetzt hat. Angemessen ist eine Frist von sieben bis zehn Tagen.

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IBRRS 2020, 0623
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Antrag auf Tatbestandsberichtigung zurückgewiesen

OLG Hamm, Beschluss vom 01.03.2018 - 21 U 71/16

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2020, 0622
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Muss eine psychiatrische Pflegeeinrichtung über einen Bettenaufzug verfügen?

OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2018 - 21 U 71/16

1. Die Planung des Architekten kann mangelhaft sein, wenn er bei der Grundlagenermittlung die Wünsche und Vorstellungen des Bauherrn nicht oder nur unzureichend ergründet. Manifestiert sich eine solche Pflichtverletzung im Bauwerk, kann dies eine Haftung des Architekten auslösen.

2. Bei der Beurteilung dessen, was der Architekt im Rahmen der Grundlagenermittlung im Hinblick auf Umfang und Tiefe der Ergründung von Wünschen, Vorstellungen und Forderungen des Bauherrn schuldet, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

3. Wird der Architekt mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes für die Nutzung als offene psychiatrische Pflege- und Betreuungseinrichtung mit 20 Patientenzimmern, verteilt auf zwei Geschosse, beauftragt, muss er keinen Bettenaufzug planen.

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IBRRS 2020, 0780
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Muss eine psychiatrische Pflegeeinrichtung über einen Bettenaufzug verfügen?

OLG Hamm, Beschluss vom 16.11.2017 - 21 U 71/16

1. Die Planung des Architekten kann mangelhaft sein, wenn er bei der Grundlagenermittlung die Wünsche und Vorstellungen des Bauherrn nicht oder nur unzureichend ergründet. Manifestiert sich eine solche Pflichtverletzung im Bauwerk, kann dies eine Haftung des Architekten auslösen.

2. Bei der Beurteilung dessen, was der Architekt im Rahmen der Grundlagenermittlung im Hinblick auf Umfang und Tiefe der Ergründung von Wünschen, Vorstellungen und Forderungen des Bauherrn schuldet, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

3. Wird der Architekt mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes für die Nutzung als offene psychiatrische Pflege- und Betreuungseinrichtung mit 20 Patientenzimmern, verteilt auf zwei Geschosse, beauftragt, muss er keinen Bettenaufzug planen.

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IBRRS 2020, 0701
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenvertrag aufgehoben: Keine Haftung für spätere Ausführungsfehler!

OLG Koblenz, Urteil vom 22.10.2018 - 12 U 885/17

Der Architekt haftet nicht für unterlassene Bauüberwachungs- und Prüfungsmaßnahmen, wenn er zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch den bauausführenden Unternehmer aufgrund einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung nicht mehr mit Architektenleistungen beauftragt war.

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IBRRS 2020, 0350
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
HOAI-Mindestsatz gilt in Sachsen (zunächst) auch weiterhin!

OLG Dresden, Beschluss vom 30.01.2020 - 10 U 1402/17

1. Rechtsakte des Gemeinschaftsrechts haben auch vor deutschen Gerichten Anwendungsvorrang. Die deutschen Gerichte sind daher zur richtlinienkonformen Auslegung der nationalen Norm verpflichtet.

2. Eine richtlinienkonforme Auslegung dahingehend, dass die HOAI nicht mehr Grundlage der üblichen Vergütung sein könnte, ist nicht möglich.

3. Bis zur Anpassung der HOAI nach Maßgabe der Entscheidung des EuGH gelten die Vorschriften der HOAI daher fort.

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IBRRS 2020, 0702
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Berichtigungsbeschluss

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.10.2018 - 12 U 885/17

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2020, 0117
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt haftet nicht für Fehler im Bauunternehmer-Leistungsverzeichnis!

LG Landshut, Urteil vom 15.11.2019 - 54 O 3945/18

1. Allein die Tatsache, dass ein Fachplaner Leistungen erbringt, lässt die Verantwortlichkeit des objektplanenden und mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten nicht entfallen.

2. Der mit der Einhaltung einer Kostenobergrenze bauftragte Architekt übernimmt keine Verantwortung für ein vom Bauunternehmer erstelltes und nicht zum Planungsumfang des Architekten gehörendes Leistungsverzeichnis und die diesem zugrunde liegende Planung, wenn er die Ausschreibungsunterlagen des Bauunternehmers kostenmäßig überprüft.

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IBRRS 2020, 0171
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Was vereinbart wurde, wurde vereinbart: Bauherr muss keinen Mindeststandard akzeptieren!

LG Potsdam, Urteil vom 29.05.2019 - 6 O 332/16

1. Auch einer werkvertraglich begründeten Schadensberechnung kann der Einwand entgegengehalten werden, die Aufwendungen zur Mängelbeseitigung seien unverhältnismäßig.

2. Unverhältnismäßig sind die Aufwendungen für die Beseitigung des Werkmangels, wenn der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg oder Teilerfolg in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwands steht.

3. Der Besteller muss sich nicht mit dem öffentlich-rechtlich gerade noch Zulässigen zufrieden, wenn vertraglich etwas baulich deutlich anderes vereinbart ist.

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IBRRS 2020, 0611
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauvorbereitende und -begleitende Betreuung ist (nur) Dienstleistung!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.01.2020 - 12 U 69/19

1. Ein Architekten- oder Ingenieurvertrag über bauleitende bzw. planende Tätigkeiten ist in der Regel als Werkvertrag zu qualifizieren. Es kann sich aber auch um einen Dienstvertrag handeln.

2. Für die Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag ist der in der Vereinbarung zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an, ob eine Dienstleistung als solche (dann Dienstvertrag) oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg (dann Werkvertrag) geschuldet wird.

3. Ergibt sich aus dem vertraglichen Leistungskatalog, dass der Architekt/Ingenieur nur bauvorbereitende und baubegleitende Betreuungsleistungen erbringen soll, wobei er nicht verpflichtet ist, für deren jeweiligen Erfolg einzustehen, ist ein Dienstvertrag anzunehmen.

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IBRRS 2020, 0610
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauvorbereitende und -begleitende Betreuung ist (nur) Dienstleistung!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2019 - 12 U 69/19

1. Ein Architekten- oder Ingenieurvertrag über bauleitende bzw. planende Tätigkeiten ist in der Regel als Werkvertrag zu qualifizieren. Es kann sich aber auch um einen Dienstvertrag handeln.

2. Für die Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag ist der in der Vereinbarung zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an, ob eine Dienstleistung als solche (dann Dienstvertrag) oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg (dann Werkvertrag) geschuldet wird.

3. Ergibt sich aus dem vertraglichen Leistungskatalog, dass der Architekt/Ingenieur nur bauvorbereitende und baubegleitende Betreuungsleistungen erbringen soll, wobei er nicht verpflichtet ist, für deren jeweiligen Erfolg einzustehen, ist ein Dienstvertrag anzunehmen.

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IBRRS 2019, 4188
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nicht jeder Rechnungsprüfungsfehler rächt sich!

OLG Dresden, Urteil vom 12.12.2019 - 10 U 35/18

1. Der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt hat die Abschlagsrechnungen der Bauunternehmer daraufhin zu überprüfen, ob die abgerechneten Leistungen rechnerisch, vertragsgemäß und fachtechnisch einwandfrei erbracht sind.

2. Bei Pauschalpreisverträgen besteht eine (geringe) Einschätzungstoleranz hinsichtlich des erreichten Leistungsstands und der Bewertung von Mängeln. Eine rechnerische Zuvielfreigabe von 1,8% liegt innerhalb dieses Toleranzrahmens und stellt keinen Prüffehler dar.




IBRRS 2020, 0545
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauvoranfrage negativ beschieden: Widerspruchsverfahren ist Anwaltssache!

OLG Koblenz, Urteil vom 04.12.2019 - 9 U 1067/19

1. Stellt jemand in offener Stellvertretung für den Eigentümer des betroffenen Grundstücks eine Bauvoranfrage, wird er damit i.S.v. § 2 Abs. 1 RDG in einer konkreten fremden Angelegenheit tätig.*)

2. Die Vertretung seiner Auftraggeber im Widerspruchsverfahren nebst Geltendmachung entsprechender Kostenerstattungsansprüche ist einem Architekten nicht nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt.*)

3. Die Rechtsanwaltskammern sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG.*)

4. Bei § 3 RDG handelt es sich um eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG.*)

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IBRRS 2020, 0473
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Bauhandwerkersicherungshypothek ohne Wertsteigerung!

OLG Celle, Urteil vom 06.02.2020 - 14 U 160/19

1. Zur Verkörperung der planerischen Leistungen des Architekten in einem Bauwerk ist es erforderlich, dass mit der Bauausführung (Errichtung des Bauwerks) begonnen wurde.*)

2. Notwendige Vorbereitungshandlungen für die geplante Bebauung stellen keine Bauausführungen dar.*)

3. Zu Vorbereitungshandlungen gehört auch die Eintragung von Baulasten, um die Erschließung des Grundstücks öffentlich-rechtlich zu sichern, um eine Baugenehmigung beantragen zu können.*)

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IBRRS 2020, 0471
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Überwiegender Planungsfehler: Architekt kann Unternehmer nicht in Regress nehmen!

OLG Celle, Urteil vom 27.02.2019 - 14 U 54/18

1. Der Gesamtschuldner-Innenausgleich zwischen einem Architekten und einem Bauunternehmer richtet sich nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen beider Gesamtschuldner, wobei jeweils diejenige Partei, die eine überwiegende Verursachung eines Mangels am Bauwerk durch die andere Partei behauptet, einen über den jeweiligen Kopfteil hinausgehenden Verursachungsanteil des anderen Gesamtschuldners zu beweisen hat.*)

2. Bei der Abgrenzung zwischen mehreren Schadensverursachern ist zu berücksichtigen, dass Planungsfehler grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des planenden Architekten, Ausführungsfehler hingegen in den Verantwortungsbereich des bauausführenden Unternehmers fallen.*)

3. Die Überwachungspflicht des bauleitenden Architekten dient regelmäßig nicht dem Schutz des bauausführenden Unternehmens, sondern dem Schutz des Auftraggebers.*)

4. Im Einzelfall kann gleichwohl eine Quotierung gerechtfertigt sein, bei der der überwiegende Haftungsanteil beim planenden Architekten zu verbleiben hat.*)

5. Gegenüber einer schon vom Ansatz her verfehlten Planung, die sich lediglich während der Ausführung (und auch der Mangelbeseitigungsversuche) perpetuiert und letztlich zwangsläufig den gesamten Mangel maßgeblich verursacht hat, können die "reinen" Ausführungsfehler nachrangig und in der Gesamtabwägung zu vernachlässigen sein (hier Haftung des Architekten zu 100 % bejaht).*)

6. Zur Interventionswirkung eines Vorprozesses für den anschließenden Prozess zwischen den Gesamtschuldnern.*)

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IBRRS 2020, 1016
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Berichtigungsbeschluss

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2020 - 21 U 21/19

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2020, 0497
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auch die HOAI 2009 ist europarechtswidrig!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2020 - 21 U 21/19

1. § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI 2009 sind europarechtswidrig.*)

2. Die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436), nach der die Mindestsätze der HOAI 2013 gegen Art. 15. Abs. 1 Satz 2 g und Abs. 3 Richtlinie 2006/123/EG verstoßen, gelten auch für die Anordnung von Mindestsätzen in der HOAI 2009.*)

3. Auf einen Verstoß der Regelungen der HOAI 2009 gegen die Richtlinie 2006/123/EG kann sich ein Privater im Rahmen eines Rechtsstreits gegenüber einem anderen Privaten vor einem ordentlichen Gericht nicht berufen (Vertikalverhältnis).*)

4. Ein Verstoß von § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI 2009 gegen Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG stellt jedoch gleichzeitig einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 AEUV dar. Auf einen solchen Verstoß kann sich auch ein Privater gegenüber einem anderen Privaten im Rahmen eines Rechtsstreits berufen.*)

5. Art. 49 AEUV ist auch dann auf einen Sachverhalt, der durch § 7 Abs. 1 HOAI geregelt wird, anzuwenden, wenn an diesem nur Inländer beteiligt sind. Die in § 7 Abs. 1 HOAI 2009 vorgeschriebenen Mindestsätze entfalten eine die Niederlassungsfreiheit beschränkende Wirkung, die sich in den Mitgliedstaaten auswirken. Dies genügt um ein grenzüberschreitendes Element des Rechtsstreits zu bejahen.*)

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IBRRS 2020, 0325
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Richtig formulierte 60:40-Klausel ist wirksam!

OLG Köln, Beschluss vom 12.07.2018 - 16 U 52/18

Eine in einem Architektenvertrag enthaltene Klausel zur Bemessung der kündigungsbedingten Abzüge für ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb in Höhe von 40%, die beiden Parteien die Möglichkeit offenlässt, höhere oder niedrigere ersparte Aufwendungen oder anderweitigen oder böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb nachzuweisen, ist wirksam.

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IBRRS 2020, 0433
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mindestsätze der HOAI sind nicht weiter anwendbar!

LG München I, Beschluss vom 31.01.2020 - 8 O 1866/13

Eine Abrechnung von Honorar auf Basis der Mindestsätze der HOAI ist nach der Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) nicht mehr möglich, da die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtung aus der Dienstleistungsrichtlinie verstoßen hat. Der Staat ist verpflichtet, den festgestellten Verstoß zu beenden. Diese Verpflichtung trifft alle staatlichen Stellen, zu denen auch die Gerichte gehören.

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IBRRS 2020, 0412
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gilt die HOAI fort? Der EuGH hält sich zurück ...

EuGH, Beschluss vom 06.02.2020 - Rs. C-137/18

Art. 15 Abs. 1, 2 g und Abs. 3 Richtlinie 2006/123/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der es verboten ist, in Verträgen mit Architekten oder Ingenieuren Tarife zu vereinbaren, die die Mindestsätze unterschreiten, die sich nach dieser Regelung für Architekten und Ingenieure ergeben.*)

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IBRRS 2020, 0331
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauen im Bestand: 21% Kostenabweichung ist kein Kündigungsgrund!

OLG Naumburg, Urteil vom 28.02.2018 - 3 U 36/17

1. Der Auftraggeber kann einen Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen. Wichtige Kündigungsgründe, die der Architekt zu vertreten hat, sind u. a. die wesentliche Abweichung von vertraglichen Vorgaben, eine schleppende, zögerliche und unzureichende Leistungserbringung trotz Fristsetzung, die Verursachung besonders grober Mängel, die Verletzung von Kooperationspflichten aber auch die schuldhafte, erhebliche Überschreitung von Vertragsfristen und von Baukosten.

2. Beim Bauen im Bestand steht dem Architekten bei der Kostenberechnung ein Toleranzrahmen zwischen 20 und 25% zur Verfügung.

3. Wird um eine Vertragsauflösung gerungen oder soll der Vertrag ordentlich gekündigt und ein anderer Planer mit der Fortsetzung des Projekts beauftragt werden, und wird auf Einzelprobleme der Ausführungsplanung seitens des Auftraggebers nicht mehr mit der gebotenen Sorgfalt und Vertragstreue eingegangen, kann der Auftraggeber nicht auf die Wahrung von Vertragsfristen durch den Architekten bestehen.

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IBRRS 2020, 0324
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Sind die Feststellungen eines Honorargutachters verbindlich?

KG, Urteil vom 26.03.2019 - 27 U 151/17

Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrags, dass das Honorar durch einen Gutachter als Schlichter bestimmt und dessen Bewertung von beiden Vertragsparteien akzeptiert wird, sind die Feststellungen des Gutachters verbindlich und können in einem Gerichtsverfahren nur auf offenbare Unrichtigkeit hin überprüft werden.

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IBRRS 2020, 0249
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planungsbedingte Baumängel: Architekt muss Vorschuss für Mängelbeseitigung zahlen!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.06.2019 - 13 U 161/17

1. Soweit sich ein Planungsmangel bereits im Bauwerk verwirklicht hat, besteht kein Nachbesserungsanspruch und somit auch die Möglichkeit zur Selbstvornahme nicht mehr.

2. Wegen vom Architekten zu vertretenden Planungs- und Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, haftet der Architekt auf Schadensersatz. Im Wege des Schadensersatzes kann auch die Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags gegen den Architekten verlangt werden.

3. Mit der Vorschussklage wird ein einheitlicher Anspruch auf Ersatz der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht. Die Klage umfasst den Vorschussanspruch in der Höhe, in der er zur Beseitigung des Mangels sachlich erforderlich ist.

4. Auf der Grundlage eines durch einen Erstprozess festgestellten Sachverhalts kann der Auftraggeber grundsätzlich weiteren Vorschuss in einem nachfolgenden Klageverfahren fordern. Eine erneute Vorschussklage kann nicht von vornherein mit der Begründung zurückgewiesen werden, es sei bereits über eine Vorschussklage entschieden.

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IBRRS 2020, 0240
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abwarten zu wollen begründet keine Arglisthaftung!

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2017 - 10 U 95/17

1. Dem umfassend beauftragten Architekten obliegt nicht nur die Wahrung der Rechte des Auftraggebers gegenüber den Bauunternehmern, sondern auch und zunächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören.

2. Eine Vertragsverletzung durch pflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der Architekt möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbeiführt, begründet einen weiteren Schadensersatzanspruch dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetreten gilt.

3. Kommt es zu einem Wassereintritt und kann dessen Ursache nicht ohne Weiteres geklärt werden, begründet die Vorgehensweise, den "nächsten starken Regen" abzuwarten, "damit die genauere Ursache festgestellt werden kann", keinen Arglistvorwurf.

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IBRRS 2020, 0253
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abwarten zu wollen, begründet keine Arglisthaftung!

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.2018 - 10 U 95/17

1. Dem umfassend beauftragten Architekten obliegt nicht nur die Wahrung der Rechte des Auftraggebers gegenüber den Bauunternehmern, sondern auch und zunächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören.

2. Eine Vertragsverletzung durch pflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der Architekt möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbeiführt, begründet einen weiteren Schadensersatzanspruch dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetreten gilt.

3. Kommt es zu einem Wassereintritt und kann dessen Ursache nicht ohne Weiteres geklärt werden, begründet die Vorgehensweise, den "nächsten starken Regen" abzuwarten, "damit die genauere Ursache festgestellt werden kann", keinen Arglistvorwurf.

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IBRRS 2020, 0215
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nennmaßüberschreitung nur im Rahmen der Toleranz!

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2019 - 10 U 107/19

1. Ein Auftraggeber muss sich das Planungsverschulden des Architekten gegenüber dem Unternehmer in der Regel gemäß § 278 BGB bereits im Außenverhältnis anrechnen lassen. Deshalb ist der Haftungsanteil des Unternehmers um diese Quote von vornherein verkürzt. Eine gesamtschuldnerische Haftung ist deshalb nur im Umfang der gemeinsamen Quote des Unternehmers und des Architekten gegeben (Bestätigung von Senat, IBR 2019, 265; IBR 2011, 150).*)

2. Ist die Klage eines Bauunternehmers auf die Feststellung gerichtet, dass der Beklagte Planer im Innenverhältnis vollständig oder zu einer bestimmten Quote für Schäden infolge der mangelhaften Errichtung eines Bauwerks verantwortlich ist, setzt dies das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses voraus. Planerische Mitverursachungsbeiträge sind daher auszuklammern, weil insoweit ein Gesamtschuldverhältnis nicht besteht.*)

3. Bei der Gewichtung und Bewertung der Haftungsanteile der Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die unstreitig oder nachgewiesenermaßen ursächlich für den eingetretenen Mangel bzw. Schaden geworden sind.*)

4. Die Gewichtung der Haftungs- und Verantwortungsanteile hat individuell unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls zu erfolgen. Es gibt keinen Grundsatz, dass ein Ausführungsverschulden des Handwerkers das Überwachungsverschulden des Architekten immer überwiegt oder dass ein Planungsmangel immer ein größeres Gewicht hat als ein Ausführungsmangel.*)

5. Bei Stahlbetonarbeiten stellt die Vorgabe eines Nennmaßes c (nom) der Betondeckung keinen Mindestwert dar, der ohne weiteres überschritten werden darf. Das Nennmaß darf nur im Rahmen einer Toleranz überschritten werden. Diese ergibt sich aus der DIN 1045-3.*)

6. Der Unternehmer, der Stahlbetonarbeiten ausführt, hat üblicherweise beim Einbau der Bewehrung, spätestens vor dem Betonieren, zu überprüfen, ob die richtige Betondeckung erzielt wird.*)

7. Ist dem Tragwerksplaner als besondere Leistung der Objektüberwachung die ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen (§ 64 Abs. 3 Nr. 8 HOAI 2002 bzw. Anl. 14.1 zu § 51 Abs. 5 Satz 1 HOAI 2013) übertragen, hat er regelmäßig nicht zu prüfen, wie hoch betoniert wird.*)

8. Der Objektüberwacher hat entweder bei der Abnahme der Bewehrung darauf zu achten, dass diese die erforderliche Höhe hat, oder er muss im Rahmen der Überwachung des Betonierens darauf achten, dass der Unternehmer überprüft, ob sich die Betondicke im Bereich zwischen der Minimal- und der Maximalbetondeckung bewegt.*)




IBRRS 2020, 0092
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Malerarbeiten muss der Architekt nicht überwachen!

OLG Köln, Urteil vom 05.10.2016 - 11 U 21/15

1. Das Aufbringen von Hartwachsöl stellt eine einfache Tätigkeit dar, deren Beherrschung von einem Malerbetrieb erwartet werden kann und die deshalb nicht besonders überwachungspflichtig ist.

2. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe eines Architekten, ohne besondere Umstände den Einsatz eines vertraglich eindeutig bezeichneten Materials zu überprüfen. Auf die Verwendung des vom Malerbetrieb angebotenen und beauftragten Anstrichs kann sich der Architekt regelmäßig verlassen.

3. Eine Überwachungspflicht für Selbstverständlichkeiten kann nur angenommen werden, wenn Zweifel bestehen, ob der Bauunternehmer die Vereinbarung einhalten wird, weil sie vom üblichen Ablauf abweicht oder der Bauunternehmer erkennbar unzuverlässig ist.

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IBRRS 2020, 0196
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
HOAI: Ob sie gilt oder nicht, kein Ende in Sicht

LG München I, Urteil vom 18.12.2019 - 24 O 8846/19

1. Infolge der EuGH-Entscheidung vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) ist es nicht mehr zulässig, getroffene Honorarvereinbarungen an den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI zu messen (Anschluss an OLG Celle, IBR 2019, 1147 - nur online).

2. Da § 7 Abs. 1 HOAI 2009 nach der Rechtsprechung des EuGH nicht mehr angewendet werden darf, geht der Verweis in § 7 Abs. 5 HOAI 2009 ins Leere (Anschluss an OLG Düsseldorf, IBR 2019, 622).

3. Mit Wegfall der Ermächtigung zur Festlegung von Honorarsätzen durch die Rechtsprechung des EuGH ist auch die Rechtsgrundlage zur Regelung des § 7 Abs. 5 HOAI 2009 aus § 2 Abs. 3 MRVG entfallen, so dass mit § 7 Abs. 5 HOAI 2009 eine vom bürgerlichen Recht abweichende Formvorschrift vorliegt, die gegen das höherrangige Gesetz des BGB verstößt und daher unwirksam ist.

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IBRRS 2020, 0195
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Streit um Architektenhonorar nach außerordentlicher Vertragskündigung

KG, Urteil vom 19.05.2017 - 7 U 16/16

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2020, 0179
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann verjährt der Ausgleichsanspruch des Bauüberwachers gegen den Bauunternehmer?

LG Tübingen, Urteil vom 24.08.2018 - 3 O 98/17

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2020, 0083
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Teilabnahme nach Leistungsphase 8 muss vereinbart werden!

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.12.2018 - 12 U 91/18

1. Hat der Architekt auch die Leistungen, die in der Leistungsphase 9 beschrieben sind, vertraglich übernommen, ist das Architektenwerk erst dann abnahmereif, wenn auch diese Leistungen erbracht sind.

2. Wurde der Architektenvertrag vor dem 01.01.2018 geschlossen, kann der Architekt eine Teilabnahme nach Abschluss der Leistungsphase 8 nur aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung verlangen.

3. Ohne die Vereinbarung einer Teilabnahme kann in der vorbehaltlosen Bezahlung der Honorarschlussrechnung keine (schlüssige) Abnahme der insgesamt zu erbringenden Architektenleistung gesehen werden.

4. Die Möglichkeit der Vereinbarung einer Teilabnahme "spätestens nach Abschluss der Ausführung des Bauobjekts" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Architekten benachteiligt den Auftraggeber nicht unangemessen und ist zulässig (Anschluss an BGH, IBR 2001, 679).

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IBRRS 2020, 0065
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HOAI 2013: Pauschalpreisabrede dennoch wirksam!

OLG Celle, Urteil vom 08.01.2020 - 14 U 96/19

1. Die Formvorschriften des § 7 Abs. 1 HOAI 2013 dienen hauptsächlich dem nach dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) festgestellten - nicht mehr legitimen - Ziel, ein Abweichen von den Mindest- und Höchstsätzen zu erschweren. Der Zusammenhang mit diesen ist daher so eng, dass die Norm nicht teilbar ist und sich der Anwendungsvorrang des Unionsrechts auf den gesamten § 7 Abs. 1 HOAI 2013 bezieht.*)

2. Ein Verstoß gegen die Formvorschriften des § 7 Abs. 1 HOAI 2013 führt nicht zur Unwirksamkeit einer Pauschalpreisabrede.*)

3. Die HOAI-Mindestsätze treffen keine Aussage in Bezug auf die übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB.*)

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IBRRS 2020, 0020
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Fachplaner muss auch den Lastfall Temperatur berücksichtigen!

OLG Zweibrücken, Urteil vom 31.03.2017 - 2 U 9/16

1. Obergurte sind auch bei Annahme von vorgegebenen starren Auflagern in den statischen Berechnungen so zu dimensionieren, dass die durch die Auflagerbedingungen auftretenden Zwangskräfte, auch den Lastfall Temperatur, so aufnehmen können, dass im Falle einer Ausführung des Bauvorhabens nach diesen Berechnungen die Standsicherheit nicht beeinträchtigt wird.

2. Ein Fachplaner muss wissen, dass bei starr gelagerten Wänden Zwangskräfte - u. a. durch Längenausdehnung der Stahlträger bei hohen Temperaturen - auftreten können, denen durch eine verstärkte Konstruktion Rechnung getragen werden muss.

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IBRRS 2020, 0049
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Enthaftung für Planungsmängel ohne ordnungsgemäßen Bedenkenhinweis!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.12.2018 - 19 U 83/16

1. Ein auf den Vorwurf fehlerhafter Planung gestützter Schadensersatzanspruch gegen den Architekten ist ausgeschlossen, wenn der Bauherr die mangelhafte Planung bzw. Ausführung sogar wünscht.

2. Voraussetzung dafür ist, dass der Bauherr Bedeutung und Tragweite der Fehlerhaftigkeit der Planung erkannt hat. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn ihn der Architekt entsprechend aufgeklärt und belehrt hat.

3. Mehraufwendungen für solche Bauleistungen, die bei ordnungsgemäßer Planung ohnehin angefallen wären (sog. Sowieso-Kosten), kann der Bauherr vom Architekten nicht ersetzt verlangen.

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Online seit 2019

IBRRS 2019, 4184
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auch in Berlin ist das Preisrecht der HOAI nicht mehr verbindlich!

KG, Urteil vom 13.09.2019 - 7 U 87/18

1. Nach der Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) sind die Mindest- und Höchstsätze der HOAI europarechtswidrig. Die Beschränkungen der HOAI sind daher gegenstandslos, soweit sie auf der Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze beruhen, weil eine derartige Festsetzung gegen höherrangiges Unionsrecht verstößt (Anschluss an OLG Celle, IBR 2019, 1147 - nur online).*)

2. Die nationalen Gerichte sind wegen des Anwendungsvorbehalts des Europarechts verpflichtet, die für europarechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI nicht mehr anzuwenden.

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IBRRS 2019, 4053
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
"Überzogene" Rechnungen freigegeben: Bauleiter muss Schadensersatz zahlen!

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.08.2018 - 21 U 78/17

1. Der mit der Objektüberwachung beauftragte Bauleiter ist auch zu einer Rechnungsprüfung verpflichtet. Insoweit ist es seine Aufgabe, die Abschlags- und Schlussrechnungen der bauausführenden Unternehmer darauf zu überprüfen, ob die eingesetzten Preise mit den vereinbarten Preisen übereinstimmen, ob Sonderkonditionen berücksichtigt sind und ob die abgerechneten Mengen dem Leistungsstand entsprechen.

2. Vor Freigabe von Akontozahlungen oder der Schlussrechnung muss auch im Einzelnen geprüft werden, ob die abgerechneten Werkleistungen ordnungsgemäß erbracht und vertragsgemäß sind. Kommt er dieser Verpflichtung nur unzureichend nach, haftet er dem Bauherrn auf Schadensersatz.

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IBRRS 2019, 4111
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann wird die vorhandene Bausubstanz "mitverarbeitet"?

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.10.2019 - 12 U 21/13

1. Die Frage, ob sich das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 zur Unvereinbarkeit des HOAI-Preisrechts mit dem EU-Recht (IBR 2019, 436) unmittelbar auf laufende Architektenhonorarprozesse auswirkt, muss nicht entschieden werden, wenn durch die schriftliche Honorarvereinbarung eine Mindestsatzunterschreitung auch dann nicht vorliegt, wenn bei Ermittlung der anrechenbaren Kosten die vom dem Architekten mitverarbeitete Bausubstanz angemessen berücksichtigt wird.

2. Mitverarbeiten bedeutet das Einbeziehen der vorhandenen Substanz in planerischer Hinsicht. Für die Anrechenbarkeit genügt es, wenn die Mitverarbeitung entweder aus technischer oder aus gestalterischer Veranlassung erfolgt. Die zeichnerische Darstellung vorhandener Bausubstanz allein ist keine technische oder gestalterische Mitverarbeitung.

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IBRRS 2019, 3196
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
HOAI unwirksam: Auch Umbauzuschlag ist europarechtswidrig!

LG München I, Beschluss vom 24.09.2019 - 5 O 13187/19

1. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die nationalen Gerichte verpflichtet, die für unionsrechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI zu den Mindestsätzen nicht mehr anzuwenden.

2. Die Mindestsätze der HOAI sind auch nicht zwingend die "übliche Vergütung" nach § 632 Abs. 2 BGB.

3. Der Umbauzuschlag nach § 6 Abs. 2 Satz 4 HOAI dient der Durchsetzung der Mindestpreisgarantie und ist deshalb ebenso unanwendbar.

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IBRRS 2019, 4098
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kein Schadensersatz in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten!

BGH, Urteil vom 21.11.2019 - VII ZR 278/17

Lässt der Auftraggeber Bauwerksmängel nicht beseitigen, scheidet im Verhältnis zum Architekten hinsichtlich der von diesem zu vertretenden Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, ein Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten betreffend das Bauwerk aus (BGH, IBR 2019, 79).

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IBRRS 2019, 4072
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verwendung des Wortes "Architektur" in einem Internetauftritt

LG Arnsberg, Urteil vom 31.01.2019 - 8 O 95/18

(kein amtlicher Leitsatz)

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IBRRS 2019, 3845
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wo kein Architekt arbeitet, darf auch nicht mit Architektur geworben werden!

OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2019 - 4 U 39/19

1. Wer im geschäftlichen Verkehr auf seiner Homepage mit dem Begriff "Architektur" wirbt, erweckt den Eindruck, dass er die beworbenen Leistungen mittels eines in die Architektenliste eingetragenen Berufsträgers erbringt.

2. Ist im so werbenden Unternehmen nicht mindestens ein Architekt fest angestellt, ist der Internetauftritt eine irreführende geschäftliche Handlung.

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IBRRS 2019, 3462
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind zwischen Privaten weiterhin verbindlich!

OLG München, Beschluss vom 08.10.2019 - 20 U 94/19 Bau

In Rechtsverhältnissen zwischen Privaten sind die Regelungen der HOAI zur Verbindlichkeit von Mindest- und Höchstsätzen auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) weiterhin anzuwenden.

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IBRRS 2019, 3832
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Trotz Fehlern bei der Rechnungsprüfung: Kein Schadensersatz ohne Schaden!

OLG München, Beschluss vom 13.02.2017 - 27 U 3914/16 Bau

Der Architekt haftet jedenfalls dann nicht für Fehler bei der Rechnungsprüfung, wenn die von ihm freigegebenen Beträge unter dem Gesamtwert der Leistungen der bauausführenden Unternehmen liegen und ihm die über die Freigabe hinausgehenden Zahlungen des Bauherrn nicht angelastet werden können.

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IBRRS 2019, 3831
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Trotz Fehlern bei der Rechnungsprüfung: Kein Schadensersatz ohne Schaden!

OLG München, Beschluss vom 13.01.2017 - 27 U 3914/16 Bau

Der Architekt haftet jedenfalls dann nicht für Fehler bei der Rechnungsprüfung, wenn die von ihm freigegebenen Beträge unter dem Gesamtwert der Leistungen der bauausführenden Unternehmen liegen und ihm die über die Freigabe hinausgehenden Zahlungen des Bauherrn nicht angelastet werden können.

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IBRRS 2019, 4034
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Muss der Architekt für steuerliche Absetzbarkeit sorgen?

LG Rostock, Urteil vom 13.09.2019 - 2 O 495/18

Das Nichterreichen der steuerlichen Absetzbarkeit nach § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG führt nur dann zur Haftung des Architekten, wenn der Auftraggeber den Architekten ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt hat, für die Möglichkeit der Sonderabschreibung zu sorgen oder wenn der Architekt unabhängig vom Umfang seiner Beauftragung eine falsche Auskunft zur Frage der Sonderabschreibung gab, auf die sich der Auftraggeber verlassen durfte.

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IBRRS 2019, 3660
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vertragsunterzeichnung hinausgezögert: Keine Berufung auf fehlende Schriftform!

OLG Dresden, Urteil vom 11.05.2017 - 10 U 818/15

1. Der Bauherr kann sich nicht darauf berufen, dass der schriftliche Architektenvertrag nicht "bei Auftragserteilung" geschlossen wurde, wenn er den Architekten einerseits - unter Androhung haftungsrechtlicher Konsequenzen - zur Fortsetzung der Planungsarbeiten angehalten hat, andererseits aber die Unterzeichnung des Vertrags ohne ersichtliche Gründe hinausgezögert hat.

2. Die Festlegung einer bestimmten Honorarzone ist nicht bindend. Dem Architekten steht es offen darzulegen und nachzuweisen, dass die im Vertrag vorgesehene Honorarzone nicht den Anforderungen an die Planung entspricht.

3. Auf eine vertragsgemäße Erbringung der Leistung kommt es für die Fälligkeit der Honorarforderung des Architekten nicht an, wenn der Bauherr wegen angeblicher Planungs- und Überwachungsfehler Schadensersatzansprüche gegenüber dem Architekten geltend macht.

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