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Sachgebiet: Banken & Finanzen

1054 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2017

IBRRS 2017, 2880
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Auch bei Unternehmen ist Bearbeitungsgebühr unzulässig!

BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 562/15

1. Die in Darlehensurkunden eines Kreditinstituts für den Abschluss von Kreditverträgen mit Unternehmern enthaltene formularmäßige Klausel

"Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss EUR 10.000 Euro"

unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)

2. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte begann auch bei Darlehensverträgen mit Unternehmern nach § 488 BGB mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen (Fortführung von Senatsurteil vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115, Rn. 44 ff.).*)

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IBRRS 2017, 2899
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Unwirksamkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel in einem Verbraucherdarlehensvertrag

OLG Celle, Urteil vom 02.12.2015 - 3 U 113/15

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 2851
Mit Beitrag
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Bearbeitungsgebühren (auch) bei Darlehensverträgen mit Unternehmern AGB-widrig

BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 233/16

Die in Darlehensurkunden eines Kreditinstituts für Kreditverträge mit Unternehmern enthaltene formularmäßige Klausel zu einer "Bearbeitungsgebühr" unterliegt auch dann nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn es sich um einen Kontokorrentkredit handelt (Ergänzung zu Senatsurteil vom 04.07.2017 - XI ZR 562/15, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)

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IBRRS 2017, 2459
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Steuersparmodell Eigentumswohnung: Welche Aufklärungspflichten hat die Bank?

OLG Brandenburg, Urteil vom 31.05.2017 - 4 U 67/16

1. Die objektfinanzierende Bank haftet für die Richtigkeit vorvertraglicher darlehensbezogener Angaben, ohne dass es eines gesonderten Beratungsvertrags bedarf. Sie muss sich insoweit auch das Handeln von Erfüllungsgehilfen in dem Pflichtenkreis der Anbahnung des Kreditvertrags zurechnen lassen. Ein im Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretender Vermittler wird jedoch nur insoweit als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft.

2. Möglicherweise falsche Erklärungen zum Wert des Objekts und zur monatlichen Belastung des Anlegers betreffen nicht den Darlehensvertrag, sondern die Rentabilität des Anlagegeschäfts und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank.

3. Eine kreditgebende Bank ist bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf davon ausgehen, dass die Kunden über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich Rat von Fachleuten eingeholt haben.

4. Eine Bank trifft jedoch eine wegen eines Wissensvorsprungs ausnahmsweise eine Aufklärungspflicht über die Unangemessenheit des von ihr finanzierten Kaufpreises, wenn eine so wesentliche Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss.

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IBRRS 2017, 2439
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Darlehensvertrag widerrufen: Wie wird Altfall abgewickelt?

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2017 - 4 U 70/16

1. Der Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen (vor Anwendbarkeit des § 357a BGB) führt dazu, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und Nutzungswertersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen schuldet.

2. Der Darlehensnehmer schuldet dem Darlehensgeber Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung, sowie Wertersatz in der Form einer Verzinsung des ihm überlassenen Darlehenskapitals zu dem vertraglich vereinbarten Zinssatz.

3. Erklärt eine der Parteien gegenüber den jeweils Zug-um-Zug zu erfüllenden Leistungen die Aufrechnung, führt dies nicht dazu, dass der Anspruch des Darlehensnehmers auf Nutzungsersatz nicht entstanden wäre.

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IBRRS 2017, 2359
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Darlehensvertrag kann auch nach sechs Monaten noch widerrufen werden!

OLG Brandenburg, Urteil vom 31.05.2017 - 4 U 188/15

1. Ohne umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige ordnungsgemäße Belehrung beginnt die zweiwöchige Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge nicht zu laufen.

2. Werden die zum Abschluss der Darlehensverträge abgegebenen Willenserklärungen wirksam widerrufen, ist eine Klage auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis unzulässig. Vorrangig ist eine Leistungsklage einzureichen.

3. Eine negative Feststellungsklage, mit dem Ziel festzustellen, dass der Bank aus den Darlehensverträgen keine Ansprüche mehr zustehen, ist dagegen zulässig.

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IBRRS 2017, 2336
Mit Beitrag
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Keine "Kontogebühr" bei Gewährung eines Bauspardarlehens

BGH, Urteil vom 09.05.2017 - XI ZR 308/15

Die in den von einer Bausparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Darlehensverträgen enthaltene Bestimmung

"Kontogebühr: derzeit je Konto 9,48 EUR jährlich (gemäß ABB)"

sowie die in den von der Bausparkasse regelmäßig verwendeten und in die Darlehensverträge einbezogenen Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) enthaltene Bestimmung

"Für ein Konto in der Darlehensphase beträgt die Kontogebühr 9,48 Euro."

sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)

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IBRRS 2017, 2275
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Darlehensvertrag zwischen Bank und GmbH: Keine Schutzwirkung für Geschäftsführer!

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.04.2017 - 1 U 12/15

1. Die Erstreckung des Schutzbereichs eines Vertrags auf Dritte setzt voraus, dass der Dritte mit der Hauptleistung des Vertrags nach dessen Inhalt bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll und den Gefahren von (Schutz-) Pflichtverletzungen ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger selbst oder die Umstände des Einzelfalls konkrete Anhaltspunkte für den Willen der Vertragsparteien ergeben, dem Schutz-und Sicherungsbedürfnis des Dritten Rechnung zu tragen.

2. Ein Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einer GmbH löst allenfalls eine mittelbare Betroffenheit ihrer Gesellschafter und Geschäftsführer aus und entfaltet deshalb keine Schutzwirkung zu deren Gunsten.

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IBRRS 2017, 2122
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Bauträgerfinanzierung: Erhebung von Bearbeitungsgebühren zulässig?

OLG Nürnberg, Urteil vom 04.04.2017 - 14 U 612/15

1. Wie Verbrauchern (vgl. BGH, Urteile vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13, Rn. 44 ff., IMRRS 2014, 1728, und XI ZR 17/14, Rn. 42 ff., IMRRS 2014, 1729) ist es auch gewerblichen Darlehensnehmern erst ab dem Jahr 2011 zumutbar gewesen, eine Rückforderungsklage wegen zu Unrecht geforderter Bearbeitungsentgelte zu erheben.

2. Verlangt eine Bank ein Bearbeitungsentgelt, das sie nach bestimmten Vorgaben errechnet, stellen die von ihr formulierten Vertragsklauseln auch dann Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, wenn anstelle eines festen Prozentsatzes ein konkreter, sich in mehreren Verträgen nicht wiederholender Betrag in Euro genannt wird.*)

3. Auch Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen, die der Finanzierung des Bauträgergeschäfts dienen, stellen kontrollfähige Preisnebenabreden dar. Bei der Bearbeitung, Verwaltung und Begleitung eines Bauträgerkredits handelt die Bank im eigenen Interesse oder in Erfüllung eigener gesetzlicher bzw. nebenvertraglicher Pflichten (Abgrenzung zu OLG Köln, Urteil vom 13.07.2016 - 13 U 140/15).*)

4. Mit der Erklärung ihrer Bereitschaft, das Bearbeitungsentgelt nur bei gleichzeitiger Erhöhung des Vertragszinses zu reduzieren, stellt eine Bank das Bearbeitungsentgelt nicht in seinem Kerngehalt zur Disposition. Sie kann sich deshalb nicht auf ein Aushandeln der Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB berufen*)

5. Die vom Bundesgerichtshof zur Unwirksamkeit von Formularklauseln über die Erhebung von Bearbeitungsgebühren in Privatkreditverträgen entwickelte Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12, Rn. 17 ff., IMRRS 2014, 1730, und XI ZR 170/13, Rn. 26 ff.) kann zwar regelmäßig auch auf gewerbliche Kreditverträge, nicht aber auf typische Bauträgerfinanzierungen übertragen werden, bei denen der Bank die Möglichkeit, ihren mit der Darlehensgewährung verbundenen Bearbeitungsaufwand während der Vertragslaufzeit durch eine entsprechende Kalkulation des Zinses innerhalb der Grenzen des § 138 BGB zu decken, nicht zur Verfügung steht.*)

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IBRRS 2017, 1196
BankrechtBankrecht

BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 272/16

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 1085
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Bausparkassen dürfen 10 Jahre nach Zuteilungsreife kündigen!

BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 185/16

Eine Bausparkasse darf im Regelfall einen Bausparvertrag gem. § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (nunmehr § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) nach Ablauf von zehn Jahren nach Zuteilungsreife kündigen.*)

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IBRRS 2017, 0358
BankrechtBankrecht
Kein Mitverschulden bei sittenwidriger Schädigung und direktem Schädigungsvorsatz!

BGH, Urteil vom 10.11.2016 - III ZR 235/15

1. Ein geschädigter Darlehensgeber muss sich gegenüber einem ihm aus § 826 BGB haftenden Schädiger das schuldhafte Verhalten seiner Mitarbeiter bei der Kreditprüfung zurechnen lassen, wenn der Schädiger zum Zeitpunkt des Mitverschuldens die Schadensentwicklung auf den Weg gebracht hat, der Schaden mithin bereits ursächlich gesetzt war. In einem solchen Fall ist eine im Rahmen von § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB erforderliche Sonderverbindung zwischen Schädiger und Geschädigtem gegeben (Bestätigung von BGH, Urteile vom 12.11.1991 - VI ZR 7/91, BGHZ 116, 60; vom 01.03.1988 - VI ZR 190/87, BGHZ 103, 388 und vom 28.04.1952 - III ZR 118/51, BGHZ 5, 378).*)

2. Bei sittenwidriger Schädigung und direktem Schädigungsvorsatz kommt die anspruchsmindernde Berücksichtigung eines fahrlässigen Verhaltens des Geschädigten gem. § 254 BGB nicht in Betracht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 9.10.1991 - VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310).*)

3. Handeln die Schädiger als Mittäter oder Gehilfen, sind im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens des Geschädigten gem. § 254 BGB ihre Verursachungs- und Schuldbeiträge in einer Gesamtschau dem Beitrag des Geschädigten gegenüberzustellen (Fortführung von BGH, Urteil vom 16.06.1959 - VI ZR 95/58, BGHZ 30, 203).*)

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IBRRS 2017, 0867
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Darlehensvertrag widerrufen: Gesamter Darlehensbetrag ist zurückzuzahlen!

KG, Urteil vom 20.02.2017 - 8 U 31/16

1. Auf einen Vertrag über ein Darlehen, das durch eine Grundschuld an einer Eigentumswohnung und eine Mietabtretung gesichert wurde, ist das Verbraucherwiderrufsrecht anzuwenden.

2. Die Bank gerät, auch wenn sie dem Widerruf des Darlehensvertrages entgegen getreten ist, nicht in Verzug mit der Freigabe einer dinglichen Sicherheit bzw. in Annahmeverzug hinsichtlich einer Rückzahlung des Darlehensnehmers, wenn die ihr angebotene Zahlung zu niedrig und der Fehlbetrag nicht absolut wie relativ geringfügig ist.*)

3. Der Anspruch des Darlehensnehmers auf Nutzungswertersatz unterliegt der Kapitalertragsteuer und kann insoweit gegenüber Ansprüchen der Bank nicht zur Aufrechnung gestellt werden (Bestätigung des Senatsurteils vom 06.10.2016 - 8 U 228/15, IBRRS 2017, 0153 = IMRRS 2017, 0059).*)

4. Wird der Text der Musterwiderrufsbelehrung nicht unverändert übernommen, kann sich der Verwender nicht auf die Schutzwirkung berufen (§ 14 Abs. 1 BGB InfoV).

5. Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, das Widerrufsrecht aus wirtschaftlichen Gründen auszuüben.

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IBRRS 2017, 0769
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist ausreichend

BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15

1. Die Wendung in einem Verbraucherdarlehensvertrag, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat", informiert für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist.*)

2. Erläutert der Darlehensgeber den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mittels in Klammern gesetzter Beispiele für Pflichtangaben, informiert er den Darlehensnehmer klar und verständlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist, wenn es sich bei den von ihm genannten Beispielen um auf den Vertragstyp anwendbare Pflichtangaben im Sinne des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche handelt.*)

3. Zu den Voraussetzungen einer vertraglichen Erweiterung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist.*)

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IBRRS 2017, 0584
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Kapitalanleger-Musterverfahren: Wirkungen eines Musterentscheids

BGH, Beschluss vom 22.11.2016 - XI ZB 9/13

1. Die Feststellungen eines Musterentscheids entfalten nur in den nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren und dort nur innerhalb des Streitgegenstands Wirkung, anlässlich dessen das jeweilige Ausgangsverfahren im Hinblick auf das zugehörige Musterverfahren ausgesetzt worden ist.*)

2. Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses aufgrund des Ergebnisses der vorausgegangenen Prüfung im Laufe des Kapitalanleger-Musterverfahrens entfallen, ist der zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos geworden. Dies ist im Tenor und in den Gründen des Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen.*)

3. Die Regelung des § 41a RVG ist auf das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20 KapMuG nicht entsprechend anwendbar.*)

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IBRRS 2017, 0307
BankrechtBankrecht
KfW-Förderkredit ist kein Verbraucherdarlehn!

LG Köln, Urteil vom 22.12.2016 - 15 O 335/15

1. Wird ein Vertrag aufgrund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse nur mit einem begrenzen Personenkreis abgeschlossen (hier: Darlehen aus KfW-Wohnungseigentumsprogramm) und enthält günstigere als marktübliche Bedingungen, sowie einen höchstens marküblichen Sollzins, handelt es sich nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag.

2. Eine Widerrufsinformation ist auch dann klar und verständlich, wenn nicht sämtliche Pflichtangaben im Klammertext genannt werden. Kann der Darlehensnehmer nicht allein durch die Lektüre der Widerrufsinformation, sondern erst durch ergänzendes Studium des Vertragstextes Klarheit darüber gewinnen, ob die für den Beginn des Fristablaufs erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag vollständig enthalten sind, führt dies nicht zu einer unwirksamen Widerrufsinformation.

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IBRRS 2016, 3224
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Sittenwidrig überhöhter Preis für Immobilie: Bank hat Aufklärungspflicht!

BGH, Urteil vom 18.10.2016 - XI ZR 145/14

1. Die Kenntnis einer Bank von einem groben Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert einer von ihr finanzierten Immobilie ergibt sich nicht aus ihrer Kenntnis von der für die Immobilie erzielten Jahresnettomiete im Wege eines auf schlichter Vervielfältigung der Nettomiete mit einem frei gegriffenen Faktor beruhenden "vereinfachten Ertragswertverfahrens".*)

2. Die Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage gegen eine vollstreckbare Urkunde abweisenden Urteils steht der Begründetheit einer Klage des Schuldners entgegen, die auf Tatsachen gestützt ist, die schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im Vollstreckungsabwehrprozess vorgelegen haben, und die im Ergebnis einer Vollstreckung aus diesem Titel zuwider liefe (im Anschluss an BGH, Urteil vom 30. Mai 1960·II ZR 207/58).*)

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IBRRS 2017, 0153
Mit Beitrag
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Wie lassen sich Immobiliendarlehen wegen geänderter Musterbelehrung widerrufen?

KG, Urteil vom 06.10.2016 - 8 U 228/15

1. Zur Abrechnung eines wirksam widerrufenen Verbraucherkreditvertrages.*)

2. Die Rechte aus einem Darlehensvertrag und auch das Widerrufsrecht können durch Vereinbarung der Vertragsparteien auf nur einen Darlehensnehmer übertragen werden (hier: Schuldhaftentlassung des anderen Darlehensnehmers).*)

3. Der Darlehensnehmer eines durch Grundpfandrecht gesicherten Kredits kann Herausgabe von Nutzungswertersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen.*)

4. Der Nutzungswertersatzanspruch des Darlehensnehmers kann gegenüber Ansprüchen der Bank nicht aufgerechnet werden, soweit die Bank hierauf Kapitalertragsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag) an das Finanzamt abzuführen hat.*)

5. Der Darlehensnehmer schuldet der Bank Herausgabe von Wertersatz in Höhe des vereinbarten Zinssatzes, es sei denn der Darlehensnehmer weist einen niedrigeren Marktzins nach. Die Bank kommt durch die Weigerung, den Widerruf anzuerkennen, jedenfalls dann nicht in Annahmeverzug, wenn der Darlehensnehmer keine konkrete Restschuldzahlung anbietet. Der Anspruch auf Nutzungswertersatz in Höhe des Vertragszinses besteht in diesem Falle über den Zeitpunkt der Widerrufserklärung hinaus bis zur Rückzahlung der Darlehensvaluta fort. *)

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IBRRS 2017, 0132
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Zulässigkeit eines pauschalen Entgelts für geduldete Überziehungen

BGH, Urteil vom 25.10.2016 - XI ZR 9/15

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, nach denen für geduldete Überziehungen eines Girokontos Kosten in Höhe von 6,90 Euro pro Rechnungsabschluss zum Ende eines Kalenderquartals anfallen, soweit die angefallenen Sollzinsen diese Kosten nicht übersteigen, und Sollzinsen in diesem Fall nicht erhoben werden, unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und sind im Bankverkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)

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IBRRS 2017, 0131
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Mithaftung des Ehepartners: Wann ist Vermutung der Sittenwidrigkeit widerlegt?

BGH, Urteil vom 15.11.2016 - XI ZR 32/16

Zur Widerlegung der Vermutung der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des mitverpflichteten Ehepartners.*)

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IBRRS 2017, 0128
AGBAGB
Mindestgebühr bei Kontoüberziehung in AGB unzulässig

BGH, Urteil vom 25.10.2016 - XI ZR 387/15

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, nach denen für geduldete Überziehungen eines Girokontos ein Entgelt von 2,95 Euro pro Monat berechnet wird, wenn die angefallenen Sollzinsen diesen Betrag nicht übersteigen, und Sollzinsen in diesem Fall nicht in Rechnung gestellt werden, unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und sind im Bankverkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)

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Online seit 2016

IBRRS 2016, 3240
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
10 Jahre nach Zuteilungsreife: Darf die Bausparkasse kündigen?

OLG Bamberg, Urteil vom 10.08.2016 - 8 U 24/16

Bei einem Bausparvertrag stellt der Eintritt der Zuteilungsreife keinen vollständigen Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar und vermag deshalb eine darauf gestützte Kündigung nicht zu rechtfertigen (Anschluss an OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016 - 9 U 171/15; entgegen OLG Köln, Urteil vom 15.02.2016 - 13 U 151/15, OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2015 - 31 U 191/15).*)

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IBRRS 2016, 2835
BankrechtBankrecht
Postfachanschrift genügt Anforderungen an Widerrufsbelehrung!

BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15

1. Die Angabe einer Postfachanschrift als Widerrufsanschrift genügte auch nach Einführung des § 14 Abs. 4 BGB-InfoV in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht (Fortführung BGH, Urteil vom 11.04.2002 - I ZR 306/99, WM 2002, 1352, 1353 f.).*)

2. Zu einer Fußnote mit dem Fußnotentext "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" nach der Angabe "zwei Wochen".*)

3. Zu den Grenzen der Bearbeitung des Musters für die Widerrufsbelehrung im Hinblick auf den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung.*)

4. Zur rechtsmissbräuchlichen Ausübung und zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei laufenden Verbraucherdarlehensverträgen.*)

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IBRRS 2016, 2867
Banken & FinanzenBanken & Finanzen

BGH, Beschluss vom 11.10.2016 - XI ZR 14/16

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2016, 2745
BankrechtBankrecht
Darf die Bausparkasse zahlungsreife Bausparverträge vorzeitig kündigen?

OLG Hamm, Beschluss vom 29.02.2016 - 31 U 175/15

Eine Bausparkasse kann einen Bausparvertrag mit einem festen Zinssatz, der seit 10 Jahren zuteilungsreif ist, bei dem der Bausparer keine weiteren Sparleistungen erbringt und auch das Darlehen nicht abruft, gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen und so der Verpflichtung zur Zahlung der im Bausparvertrag vereinbarten Zinsen entgehen.*)

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IBRRS 2016, 2744
BankrechtBankrecht
Bausparkasse kann Bausparverträge nicht vorzeitig kündigen!

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.2016 - 9 U 230/15

Die Bestimmung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB findet auf Kündigungen von Bausparverträgen durch Bausparkassen keine Anwendung.*)

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IBRRS 2016, 2783
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Widerrufsbelehrung muss nicht deutlicher gefasst sein als das Gesetz selbst

BGH, Beschluss vom 27.09.2016 - XI ZR 309/15

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2016, 2707
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Aufklärungspflichten bei Anpreisung wirtschaftlicher Rentabilität und von Steuervorteilen

BGH, Urteil vom 17.06.2016 - V ZR 134/15

1. Bei einem Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Beratung über die Höhe der monatlichen Zuzahlung im Fall des Erwerbs einer Eigentumswohnung als Kapitalanlage liegt die erforderliche Kenntnis anspruchsbegründender Umstände erst vor, wenn der Käufer nachvollziehen kann, worauf die höhere Zuzahlung zurückzuführen ist. Dies ist ihm regelmäßig erst nach Erhalt der Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. des Mietpools für den betroffenen Zeitraum möglich.

2. Wird als Kaufanreiz für eine Immobilie auf deren wirtschaftliche Rentabilität hingewiesen, muss der Verkäufer auch über die hierfür bedeutsamen tatsächlichen Umstände richtig und vollständig informieren. Er verletzt daher seine Beratungspflichten, wenn er ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes Bild der Ertragserwartung oder des Wertsteigerungspotentials gibt und den Interessenten dadurch zum Vertragsschluss veranlasst (Bestätigung von Senat, Urteil vom 15.10.2004 - V ZR 223/03, NJW 2005, 983).

3. Wird eine langfristige Finanzierung eine Immobilienkaufs mit damit einhergehenden Steuervorteilen und zugleich ein Annuitätendarlehen vorgeschlagen, ist über eintretende negative Auswirkungen des sich Jahr für Jahr verringernden Zinsanteils der Darlehensraten auf den Steuervorteil aufzuklären.

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IBRRS 2016, 2085
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Immobilienkauf: Bank hat Wirtschaftlichkeit des Finanzierungsvermittlungsvertrags nicht zu prüfen

BGH, Urteil vom 14.06.2016 - XI ZR 189/14

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2016, 1798
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Eigentumswohnung als Kapitalanlage: Vermittler muss über Provision aufklären

BGH, Urteil vom 23.06.2016 - III ZR 308/15

1. Die Pflicht eines Anlagevermittlers oder Anlageberaters zur Aufklärung über Innenprovisionen von mehr als 15 % besteht auch bei der Vermittlung einer Kapitalanlage in Form einer Eigentumswohnung.*)

2. Die Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers oder Anlageberaters besteht unabhängig davon, ob die Kapitalanlage mittels eines Prospekts vertrieben wird oder nicht.*)

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IBRRS 2016, 1834
AGBAGB
"Druck-, Versand- und Bekanntmachungskosten zulasten des Sondervermögens": AGB zulässig

BGH, Urteil vom 19.05.2016 - III ZR 399/14

Die von einer ein Sondervermögen verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen von Investmentverträgen betreffend den Erwerb und das Halten von Investmentanteilen nach dem Investmentgesetz verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

"§ 7..

3. Daneben gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sondervermögens:.

c) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte;

d) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen und des Auflösungsberichtes;..."

sind nicht nach § 307 BGB unwirksam.*)

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IBRRS 2016, 1835
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Verschlechterung der Wirtschaftslage des Schuldners ist kein Kündigungsgrund

BGH, Urteil vom 31.05.2016 - XI ZR 370/15

Dem Gläubiger einer Anleihe steht trotz Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB zu, wenn die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung bereits Sanierungsbemühungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz von 1899 beabsichtigt und zeitnah entfaltet hat.*)

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IBRRS 2016, 1714
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Zwangsvollstreckung durch alten Gläubiger, obwohl Titel abgetreten wurde?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.06.2015 - 2-26 O 343/14

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2016, 1297
BankrechtBankrecht
Bausparvertrag zuteilungsreif: Bausparkasse kann nach 10 Jahren kündigen!

LG Stralsund, Urteil vom 03.02.2016 - 7 O 264/15

1. § 489 BGB gilt auch zu Gunsten einer Bausparkasse während der Ansparphase, da ein Bausparvertrag in dieser Phase als Darlehensvertrag zwischen dem Sparer als Darlehensgeber und der Bausparkasse als Darlehensnehmer zu bewerten ist. Erst mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens werden die Positionen getauscht, d.h. die Bausparkasse wird Darlehensgeber und der Sparer Darlehensnehmer.*)

2. Gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann daher ein zuteilungsreifer Bausparvertrag nach mehr als 10jähriger Nichtinanspruchnahme durch die Bausparkasse gekündigt werden. Die Zuteilungsreife entspricht dem vollständige Empfang der Darlehens.*)

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IBRRS 2016, 1178
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Pflichtverletzung der Bank bei einem Swap-Vertrag: Was muss Kunde beweisen?

BGH, Urteil vom 22.03.2016 - XI ZR 93/15

Der Kunde, der die beratende Bank wegen der Verletzung ihrer Verpflichtung in Anspruch nimmt, über das Einpreisen eines anfänglichen negativen Marktwerts in einen mit ihr geschlossenen Swap-Vertrag aufzuklären, muss im Prozess zur Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts nicht vortragen.*)

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IBRRS 2016, 1182
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Fehlerhafte Beratung bei Zinssatz-Swap-Verträgen

BGH, Urteil vom 22.03.2016 - XI ZR 425/14

Zu den Voraussetzungen der Konnexität von Grundgeschäft und Gegengeschäft bei Abschluss von Zinssatz-Swap-Verträgen (Fortführung von BGH,22.03.2011 - XI ZR 33/10, IBRRS 2011, 1470, IMRRS 2011, 1041; BGHZ 189, 13 Rn. 26 und BGH, 28.04.2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 42).*)

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IBRRS 2016, 1058
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Die beratende Bank muss den Kunden über Provision aufklären

BGH, Urteil vom 15.03.2016 - XI ZR 122/14

Zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei einem Schadensersatzanspruch, der darauf gestützt ist, dem Anleger sei von der ihn beratenden Bank nicht mitgeteilt worden, dass sie für den Vertrieb der empfohlenen Kapitalanlage eine Rückvergütung erhält.*)

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IBRRS 2016, 1135
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Kein Bankgeheimnis bei offensichtlicher Merkenverletzung

BGH, Urteil vom 21.10.2015 - I ZR 51/12

§ 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MarkenG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass ein Bankinstitut nicht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde.*)

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IBRRS 2016, 0940
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Autorisierung eines Zahlungsvorgangs mittels Zahlungsauthentifizierungsinstruments

BGH, Urteil vom 26.01.2016 - XI ZR 91/14

1. Bei dem Nachweis der Autorisierung eines Zahlungsvorgangs mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments ist nach § 675w Satz 3 BGB Voraussetzung einer Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises, dass auf Grundlage aktueller Erkenntnisse die allgemeine praktische Unüberwindbarkeit des eingesetzten Sicherungsverfahrens sowie dessen ordnungsgemäße Anwendung und fehlerfreie Funktion im konkreten Einzelfall feststehen.*)

2. Der Zahlungsdienstnutzer muss zur Erschütterung eines für die Autorisierung eines Zahlungsauftrags sprechenden Anscheinsbeweises keinen konkreten und erfolgreichen Angriff gegen das Authentifizierungsinstrument vortragen und beweisen, sondern kann sich auch auf außerhalb des Sicherheitssystems des Zahlungsdienstleisters liegende Umstände stützen, die für einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang sprechen.*)

3. Es gibt keinen einen Anscheinsbeweis rechtfertigenden Erfahrungssatz, dass bei einem Missbrauch des Online-Bankings, wenn die Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments korrekt aufgezeichnet worden und die Prüfung der Authentifizierung beanstandungsfrei geblieben ist, eine konkrete grob fahrlässige Pflichtverletzung des Zahlungsdienstnutzers nach § 675v Abs. 2 BGB vorliegt.*)

4. Zur Anwendbarkeit der Grundsätze der Anscheinsvollmacht und eines Handelns unter fremdem Namen bei einem Missbrauch des Online-Bankings.*)

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IBRRS 2016, 0965
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Vorfälligkeitsentschädigung bei notleidenden Krediten nach altem Recht unzulässig

BGH, Urteil vom 19.01.2016 - XI ZR 103/15

§ 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) enthält eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus.*)

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IBRRS 2016, 0966
AGBAGB
Pflichtangaben zum Widerrufsrecht im Verbraucherdarlehensvertrag müssen nicht hervorgehoben werden

BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 101/15

1. Die gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht bedürfen keiner Hervorhebung.*)

2. Der Verwendung von Ankreuzoptionen in der formularmäßigen Widerrufsinformation eines Verbraucherdarlehensvertrages steht Artikel 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB nicht entgegen.*)

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IBRRS 2016, 0476
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Fehlende Präzisierung: Darlehenskündigungsfrist verbindlich?

OLG Koblenz, Urteil vom 09.09.2015 - 5 U 671/15

1. Ist in einem schriftlichen Darlehensvertrag eine Kündigungsfrist angesprochen, aber nicht präzisiert, weil eine nach dem Vertragstext vorgesehene Ziffer nicht eingetragen wurde, liegt kein Fall des § 139 BGB vor. Ein offener Einigungsmangel (§ 154 BGB) ist ebenfalls nicht gegeben, wenn die Parteien sich ungeachtet der fehlenden Präzisierung erkennbar vertraglich gebunden haben und die verbliebene Lücke durch eine Vertragsauslegung geschlossen werden kann.*)

2. Zur Bemessung einer derart lückenhaft vereinbarten Kündigungsfrist.*)

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Online seit 2015

IBRRS 2015, 3151
BankrechtBankrecht
Bausparsumme nicht vollständig angespart: Bausparkasse kann nicht kündigen!

LG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.2015 - 7 O 126/15

Der Bausparkasse steht ein Recht zur Kündigung eines Bausparvertrags aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht zu, solange das Bauspardarlehen nicht zugeteilt und die vereinbarte Bausparsumme nicht vollständig angespart wurde. Da die Bausparkasse während der Ansparphase des Bausparvertrags eine Doppelrolle als Darlehensnehmerin und Darlehensgeberin innehat, ist der Anwendungsbereich von § 489 BGB nicht eröffnet.*)

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IBRRS 2015, 2591
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Verzugsschadensersatz ist keine Vorfälligkeitsentschädigung!

OLG Schleswig, Urteil vom 21.05.2015 - 5 U 207/14

Hat die Bank ein Darlehen rechtmäßig angekündigt, weil der Darlehensnehmer geschuldete Leistung nicht erbracht hat und zahlt der Darlehensnehmer daraufhin den geschuldeten Darlehensbetrag zum Teil vor dem Fälligkeitszeitpunkt zurück, steht der Bank ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung zu. Dabei handelt es sich nicht um eine Vorfälligkeitsentschädigung.

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IBRRS 2015, 2119
AGBAGB
Kündigungsregelung in Sparkassen-AGB ist unwirksam!

BGH, Urteil vom 05.05.2015 - XI ZR 214/14

Die Bestimmung in Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen in der Fassung vom 01.11.2009

"Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.

Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate."

ist intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB gegenüber Verbrauchern unwirksam, soweit sie das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung betrifft.*)

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IBRRS 2015, 1919
ImmobilienImmobilien
Immobiliendarlehensvertrag kann trotz außerordentlicher Kündigung noch widerrufen werden!

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.04.2015 - 6 O 9499/14

1. Der Widerruf eines bereits drei Jahre früher außerordentlichen gem. § 490 Abs. 2 BGB gekündigten Darlehensvertrags ist nicht verwirkt.*)

2. Die Vorschrift des § 503 Abs. 2 BGB vermag bei Immobiliardarlehensverträgen nicht die von der ständigen Rechtsprechung begründete Vermutung zu entkräften, wonach die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat.*)

3. Der Gebührenstreitwert eines Antrags, mit dem die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines bereits abgelösten Darlehensbetrages begehrt wird, entspricht der (Rest-)Darlehensvaluta zum Zeitpunkt der Ablösung.*)

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IBRRS 2015, 1898
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Bankhaftung beim vollfinanziertem Erwerb einer Immobilie im Bauträgermodell

OLG Bamberg, Beschluss vom 16.02.2015 - 4 U 72/14

1. Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) eines Bereicherungsanspruchs der Anlegerseite gegen die den Gesamtaufwand der Investition finanzierende Bank, wenn es um eine Kondiktion rechtsgrundloser Leistungen wegen Nichtigkeit der dem Geschäftsbesorger erteilten Vollmacht geht: Die Anlegerseite hat ausreichende Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, sobald sie erfährt, dass der von ihr beauftragte Geschäftsbesorger nicht über die erforderliche Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügt hatte. Nicht zur kenntnisrelevanten Tatsachengrundlage gehören die die Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht (§§ 171, 172 BGB) betreffenden Umstände.2. Zu den Anforderungen an die schlüssige Begründung des Vorwurfs eines "evidenten Vollmachtmissbrauchs" des Geschäftsbesorgers, der darauf gestützt wird, dass der Geschäftsbesorger einen angeblich "sinnlosen" Funktionsvertrag über eine Finanzierungsvermittlung abgeschlossen hatte.3. Ein im Rahmen eines Bauträger- und Treuhandmodells vorgesehener "Funktionsvertrag" über eine Finanzierungsvermittlung ist im Regelfall eine Geschäftsbesorgung, bei der die werk- oder dienstvertraglichen Elemente überwiegen (Anschluss an BGH NJW-RR 1991, 914). 4. Dem Angebot auf Zeugenbeweis zu einem Ausschnitt des sog. Vermittlergesprächs (hier: angebliche Angaben des Vermittlers zur Höhe der Vertriebsprovision) braucht nicht nachgegangen zu werden, wenn das Vorbringen in verschiedener Hinsicht ungewöhnliche Auffälligkeiten aufweist, welche auf die Konsistenz des unter Beweis gestellten Kernvortrags selbst durchschlagen und deshalb die Annahme rechtfertigen, dass es sich allenfalls um eine ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung handelt (Fortführung von BGH MDR 2015, 234 = WuM 2014, 741, Rn.18ff.).*)

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Online seit 2014

IBRRS 2014, 4168
Banken & FinanzenBanken & Finanzen

BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 17/14

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2014, 4166
Banken & FinanzenBanken & Finanzen

BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13

Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Zuvor war einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht zumutbar.

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IBRRS 2014, 2880
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Erhebung von Bearbeitungsgebühren unzulässig

BGH, Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung "Bearbeitungsentgelt einmalig 1%"unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)

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