Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
364 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IBRRS 2006, 4286BGH, Urteil vom 24.10.2006 - 1 StR 44/06
1. Eine von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilte Entsendebescheinigung (E 101) bindet auch die deutschen Organe der Strafrechtspflege.*)
2. Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a Abs. 1 StGB) ist ebenso gehindert wie eine Strafverfolgung in Zusammenhang mit Erklärungen gegenüber den Behörden des Entsendestaates zur Erlangung der E 101-Bescheinigung jedenfalls solange die erteilte Bescheinigung nicht zurückgenommen ist.*)
IBRRS 2006, 4192
OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2006 - 4 U 54/06
Zu der Frage, ob eine sog. "Schwarzarbeiterregelung", wonach der Auftragnehmer pro Tag und pro illegal beschäftigtem Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- € zu zahlen hat, wirksam ist.
VolltextIBRRS 2006, 4148
EuGH, Urteil vom 19.01.2006 - Rs. C-244/04
Die Regelung der BRD, die die Entsendung von Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Drittstaats sind, zum Zweck der Dienstleistung in ihrem Hoheitsgebiet einem Verfahren der vorherigen Genehmigung unterwirft und das Erfordernis aufstellt, dass die betreffenden Arbeitnehmer der Stammbelegschaft des in Deutschland Dienstleistungen erbringenden Unternehmens angehören, was dann angenommen wird, wenn die Arbeitnehmer seit mindestens einem Jahr beschäftigt sind, verstößt gegen Art.49 EG-Vertrag.
VolltextIBRRS 2006, 4147
EuGH, Urteil vom 09.11.2006 - Rs. C-433/04
Die Regelung eines Mitgliedstaats, die Auftraggeber und Unternehmer, die nicht in diesem Mitgliedstaat registrierte Vertragspartner beauftragen, verpflichtet, von dem für die geleisteten Arbeiten an die Vertragspartner zu zahlenden Betrag 15% abzuziehen, und ihnen eine gesamtschuldnerische Haftung für Abgabenschulden dieser Vertragspartner auferlegt, verstößt gegen Art. 49, 50 EG-Vertrag.
IBRRS 2006, 4108
EuGH, Urteil vom 21.09.2006 - Rs. C-168/04
Macht ein Mitgliedstaat die Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer durch ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen von der Einholung einer „EU-Entsendebestätigung“ abhängig, die nur erteilt wird, wenn erstens der betreffende Arbeitnehmer seit mindestens einem Jahr bei dem betreffenden Unternehmen beschäftigt ist oder mit diesem einen unbefristeten Arbeitsvertrag geschlossen hat und zweitens die Einhaltung der Beschäftigungs- und Lohnbedingungen des Mitgliedstaates nachgewiesen wird, so verstößt diese Regelung gegen die Dienstleistungsfreiheit.
VolltextIBRRS 2006, 4075
BVerfG, Beschluss vom 11.07.2006 - 1 BvL 4/00
1. Bei strittiger gemeinschaftsrechtlicher und verfassungsrechtlicher Rechtslage gibt es keine feste Rangfolge unter den vom Gericht gegebenenfalls einzuleitenden Zwischenverfahren (Vorabentscheidung nach Art. 234 EG und Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG).*)
2. Die Tariftreueregelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln berührt das Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht und verletzt nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.*)
IBRRS 2006, 3635
BAG, Urteil vom 02.08.2006 - 10 AZR 756/05
Die gewerbliche Vermietung von Asphaltkochern mit Bedienpersonal unterfällt der tarifvertraglichen Vorschrift des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 39 VTV, so dass das vermietende Unternehmen zur Sozialkasse des Baugewerbes beitragspflichtig ist.
VolltextIBRRS 2006, 3623
BAG, Urteil vom 02.08.2006 - 10 AZR 348/05
1. Der bürgende Hauptunternehmer ist nicht gehindert, die von der Urlaubskasse in die Beitragsberechnung eingestellte Zahl der Arbeitnehmer und deren Einsatzzeiten gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen zu bestreiten.
2. Zur Frage, ob es hinsichtlich der Urlaubskassenpflicht eines ausländischen Subunternehmers auf seine Gesamtgeschäftstätigkeit oder auf seine Geschäftstätigkeit in Deutschland ankommt.
VolltextIBRRS 2006, 3572
ArbG München, Urteil vom 07.08.2006 - 36 Ca 7986/05
Der Arbeitnehmer eines Subunternehmers hat im Haftungsprozess gegen den Bürgen substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass und welche Stunden auf der betreffenden Baustelle geleistet wurden und welcher Lohn gezahlt wurde.
VolltextIBRRS 2006, 2862
BGH, Urteil vom 27.06.2006 - VI ZR 143/05
Ein Sozialversicherungsträger kann wegen der von ihm erbrachten Aufwendungen beim Rückgriff nach § 110 SGB VII grundsätzlich auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen den nach den §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger zurückgreifen.*)
VolltextIBRRS 2006, 1835
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.03.2006 - 12 U 127/05
Zum Ausschluss der Haftung im gestörten Gesamtschuldnerausgleich im Verhältnis Schädiger - Versicherung.
VolltextIBRRS 2006, 1196
OLG Jena, Beschluss vom 02.02.2006 - 1 Ss 97/05
1. Beim Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AEntG beginnt die Verjährung grundsätzlich erst mit dem Wegfall der Pflicht zur Zahlung des Mindestlohnes. Erst dann ist die Tat beendet.*)
2. Beendet ist die Tat insbesondere, wenn der Lohnanspruch des Arbeitnehmers verjährt oder verfallen und daher nicht mehr durchsetzbar ist. Denn es ist nicht Aufgabe des Ordnungswidrigkeitenrechts als „ultima ratio", nicht mehr durchsetzbare arbeitsrechtliche Zahlungsansprüche zu schützen. Zahlungsunfähigkeit führt dagegen nicht zur Tatbeendigung.*)
3. Auch wenn der Betroffene seine Pflichten als Arbeitgeber nach § 2 NachwG verletzt, können Lohnansprüche gem. § 16 Nr. 1 BRTV-Bau verfallen.*)
VolltextIBRRS 2006, 0661
BAG, Urteil vom 14.12.2005 - 10 AZR 115/05
1. Werden arbeitszeitlich überwiegend Holztreppen hergestellt oder eingebaut, handelt es sich unabhängig von der Handwerksrolleneintragung auch um eine baugewerbliche Leistung.
2. Es kommt seit dem 01.01.1996 nicht mehr darauf an, ob daneben in nicht unerheblichem Umfang Arbeiten ausgeführt werden, die ausschließlich dem Schreinerhandwerk als typisch zuzuordnen sind oder ob die "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" in nicht unerheblichem Umfang von gelernten Schreinern ausgeführt werden oder ob eine entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann des Schreinerhandwerkes unmittelbar am Arbeitsplatz besteht.
VolltextIBRRS 2006, 0653
BAG, Urteil vom 14.12.2005 - 10 AZR 321/05
1. Werden arbeitszeitlich überwiegend Holztreppen hergestellt oder eingebaut, handelt es sich unabhängig von der Handwerksrolleneintragung auch um eine baugewerbliche Leistung.
2. Es kommt seit dem 01.01.1996 nicht mehr darauf an, ob daneben in nicht unerheblichem Umfang Arbeiten ausgeführt werden, die ausschließlich dem Schreinerhandwerk als typisch zuzuordnen sind oder ob die "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" in nicht unerheblichem Umfang von gelernten Schreinern ausgeführt werden oder ob eine entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann des Schreinerhandwerkes unmittelbar am Arbeitsplatz besteht.
VolltextIBRRS 2006, 0618
OLG Celle, Urteil vom 02.02.2005 - 9 U 74/04
1. Zur Übertragung der Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn auf einen Dritten ist eine ausdrückliche vertragliche Regelung nicht erforderlich; entscheidend ist, dass der Bauherr die Bauarbeiten einem ihm als zuverlässig bekannten Bauunternehmer überträgt, der die Verkehrssicherungspflicht faktisch übernimmt. In diesem Fall ändert sich der Inhalt der Pflichten des Bauherrn; die ursprünglich primäre Verkehrssicherungspflicht besteht in Form von Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflichten fort.*)
2. Schaltet der primär Sicherungspflichtige ein selbstständiges Drittunternehmen zur Erfüllung auch der Verkehrssicherungspflichten ein, haftet er lediglich für eigene Verstöße gegen die bei ihm verbleibenden Auswahl-, Instruktions- und Kontrollpflichten; für Pflichtverstöße des eingeschalteten Drittunternehmers haftet er nicht nach § 831 BGB.*)
3. §§ 836, 837 BGB eröffnen keine zusätzliche Haftung des primär Verkehrssicherungspflichtigen, sofern er in zulässiger Weise die Verkehrssicherungsspflicht an ein drittes Unternehmen übertragen hat.*)
4. Der Haftungsausschluss nach § 636 RVO (nunmehr § 104 SGB VII) gilt nicht nur im Verhältnis zum Geschädigten, sondern auch gegenüber den Regressansprüchen von Dritten, die ebenfalls für den eingetretenen Schaden verantwortlich sind. Soweit dem Zweitschädiger wegen sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften kein Ausgleichsanspruch gegenüber dem Erstschädiger zusteht, führt dies zu einer Beschränkung seiner Haftung auch gegenüber dem Geschädigten selbst; die Haftung des Zweitschädigers ist danach insoweit ausgeschlossen, als der für den Schadensfall mitverantwortliche Unternehmer ohne seine Haftungsfreistellung im Verhältnis zum Zweitschädiger für den Schaden aufkommen müsste. Für das insofern maßgebliche "Innenverhältnis" ist bedeutsam, dass sich derjenige, der seinerseits eine Pflicht verletzt hat, im Innenausgleich nicht darauf berufen kann, in der Erfüllung eben dieser Pflicht nicht genügend überwacht worden zu sein.*)
5. Der Erlass eines Grundurteils steht nach § 304 Abs. 1 ZPO grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Streiten allerdings die Parteien insbesondere über die Haftung dem Grunde nach (etwa über die Frage des pflichtwidrigen Verhaltens, der Kausalität und der Möglichkeit des sozialversicherungsrechtlichen Haftungsausschlusses), ist es vor dem Hintergrund einer ersichtlich umfangreichen und kostenintensiven Beweisaufnahme über die Anspruchshöhe geboten, zunächst die Haftung durch ein Grundurteil festzustellen und die weitere Beweisaufnahme erst nach Rechtskraft dieses Urteils fortzusetzen, um zu verhindern, dass den möglicherweise in der Berufungsinstanz unterlegenen Kläger diese Kosten treffen würden. Wird dies nicht beachtet, kommt – bei Klagabweisung in der Berufungsinstanz - eine Nichterhebung der durch die Beweisaufnahme erster Instanz entstandenen Kosten nach §§ 71, 72 GKG n. F. (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.) in Betracht.*)
IBRRS 2006, 0557
OLG Brandenburg, Urteil vom 15.09.2005 - 12 U 72/05
1. Wird für die Durchführung von Montagearbeiten ein selbstständiger Kranführer von dem beauftragten Unternehmen hinzugezogen, so ist dieser kein Verrichtungsgehilfe des Unternehmens.
2. Verletzt der Kranführer Arbeiter des Unternehmens, so greift die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 3. Alt SGB VII ein, da es sich um Arbeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte handelt.
VolltextIBRRS 2006, 0464
FG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2005 - 1 K 5587/01 U
1. Errichtet ein Unternehmer ein Wohngebäude und überlässt er den dort geschaffenen Wohnraum unentgeltlich an nur zeitweilig im Inland befindliche Arbeitnehmer, kann er den Vorsteuerabzug aus den Bauleistungen in Anspruch nehmen.
2. Die Wohnraumüberlassung dient nicht der Befriedigung des generellen Wohnbedarfs der Arbeitnehmer, sondern betrieblichen Zwecken, so dass als Vorbezug zu den Bauleistungen ein Vorsteuerabzug möglich ist.
VolltextIBRRS 2006, 0460
LAG Berlin, Urteil vom 01.11.2005 - 3 Sa 1307/05
1. Eine Bürgenhaftung nach § 1a AEntG für ausgefallene Urlaubskassenbeiträge besteht für den Bauherrn, der Besteller von baugewerblichen Dienstleistungen ist, nicht.*)
2. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Bauherr gegenüber der Arbeitsverwaltung, die dem ausländischen Bauunternehmen und dessen ausländischen Arbeitnehmern die zur Bauausführung erforderlichen Erlaubnisse erteilt hat, fälschlich als Inhaber eines Betriebes der Bauwirtschaft aufgetreten ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 0458
BAG, Urteil vom 28.09.2005 - 10 AZR 594/04
1. Wenn ein Tarifvertrag einen Fachbegriff verwendet, der in allgemeinen oder in den fachlichen Kreisen eine ganz bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen.
2. Zur Frage der tariflichen Unterscheidung bzw. Entlohnung von Schlossern und Baumaschinenführern nach Änderung des BRTV Bau im Jahre 2003.
VolltextIBRRS 2006, 0357
BAG, Urteil vom 28.09.2005 - 10 AZR 593/04
Zur Frage der tariflichen Unterscheidung bzw. Entlohnung von Berufskraftfahrern und Baumaschinenführern nach Änderung des BRTV Bau im Jahre 2003.
VolltextIBRRS 2006, 0076
LAG Berlin, Urteil vom 12.04.2005 - 3 Sa 2284/04
1. Es besteht keine Rechtspflicht aus Gleichbehandlungsgrundsätzen für die SOKA Bau, die Erstattungsleistungen der ULAK schon vor dortiger Antragstellung des Arbeitgebers auf Erstattung beim Betriebskonto verzugszinsmindernd zu berücksichtigen.
2. Die Nichtberücksichtigung von weiteren Erstattungsleistungen kann durch den Arbeitgeber gegenüber der SOKA Bau nicht im Wege einer negativen Feststellungsklage verfolgt werden.
VolltextIBRRS 2006, 0003
OLG Frankfurt, Urteil vom 09.11.2005 - 1 U 119/05
1. Der vom Bauherrn mit der Bauüberwachung betraute und diese tatsächlich wahrnehmende Architekt ist für die Verkehrssicherung auf der Baustelle unabhängig davon sekundär zuständig, wie die Bauüberwachungsaufgaben im Architektenvertrag im Einzelnen abgegrenzt sind.*)
2. Diese sekundäre Verkehrssicherungspflicht des Architekten entfällt nicht dadurch, dass der Bauherr einzelne Bauunternehmer in Bauverträgen gewerkebezogen zu Fachbauleitern bestellt.*)
3. Zur Verkehrssicherungspflicht des Architekten gehört es, grundlegende und ohne weiteres erkennbare Konstruktionsmängel von Baugerüsten beseitigen zu lassen.*)
4. Der ein Baugerüst erstellende Rohbauunternehmer und der das Gerüst vor Beginn seiner Arbeiten abbauende Treppenbauunternehmer unterhalten keine "gemeinsame Betriebsstätte" im Sinne des § 106 III Alt. 3 SGB VII.*)
VolltextOnline seit 2005
IBRRS 2005, 3593BAG, Urteil vom 13.07.2005 - 10 AZR 471/04
1. Zu der Frage, wann ein Betrieb, der ausschließlich Asphaltmischungen für den Straßenbau herstellt, dem Geltungsbereich des VTV Bau unterfällt.
2. Zu der Frage, was unter dem Begriff des "Unternehmenszusammenschlusses" im Sinne des VTV Bau zu verstehen ist.
VolltextIBRRS 2005, 3592
BAG, Urteil vom 13.07.2005 - 10 AZR 466/04
1. Zu der Frage, wann ein Betrieb, der ausschließlich Asphaltmischungen für den Straßenbau herstellt, dem Geltungsbereich des VTV Bau unterfällt.
2. Zu der Frage, was unter dem Begriff des "Unternehmenszusammenschlusses" im Sinne des VTV Bau zu verstehen ist.
VolltextIBRRS 2005, 3590
BAG, Urteil vom 25.01.2005 - 9 AZR 258/04
1. § 1 Abs. 1 AEntG erstreckt die Rechtsnormen eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags des Bauhauptgewerbes oder Baunebengewerbes iSd. §§ 1 und 2 BaubetriebeVO auf ein Arbeitsverhältnis, das zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags beschäftigten Arbeitnehmern besteht. Die Erstreckung setzt voraus, dass der ausländische Arbeitgeber in seinem Betrieb überwiegend Bauleistungen iSd. § 211 Abs. 1 SGB III erbringt.
2. Bauliche Leistungen sind nach der Legaldefinition des § 211 Abs. 1 Satz 2 SGB III (bis 1997: § 75 AFG) alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Sie werden überwiegend erbracht, wenn die baulichen Tätigkeiten die überwiegende Arbeitszeit der insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer beansprucht. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz oder Verdienst, auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an. Den baugewerblichen Tätigkeiten sind außerdem diejenigen Hilfs- oder Nebenarbeiten zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen.
3. In gleicher Weise erfolgt die Abgrenzung bei der Ermittlung, ob ein Betrieb in fachlicher Hinsicht dem Geltungsbereich der Bautarifverträge unterliegt.
4. Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer überwiegenden baulichen Tätigkeit liegen bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK).
5. Die Auskunfts- oder Beitragsklage der ZVK ist schlüssig begründet, wenn sich aus ihrem Vortrag ergibt, dass im beklagten Betrieb insgesamt arbeitszeitlich überwiegend Arbeiten ausgeführt werden, die sich einer oder mehreren der in § 1 Abs. 2 VTV Bau aufgeführten baugewerblichen Tätigkeiten zuordnen lassen.
6. Unter einer Betriebsabteilung versteht man nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Sprachgebrauch einen räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzten Betriebsteil, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch nur ein Hilfszweck sein kann. Das zusätzliche tarifliche Merkmal der Selbstständigkeit verlangt eine nach außen hin erkennbare deutliche räumliche und organisatorische Abgrenzung sowie einen besonders ausgeprägten arbeitstechnischen Zweck.
VolltextIBRRS 2005, 3587
BAG, Urteil vom 25.01.2005 - 9 AZR 44/04
1. Eine in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage, die sich auf neues Vorbringen stützt, ist nur zulässig, wenn die Berücksichtigung der neuen Tatsachen nach § 67 ArbGG zugelassen ist.*)
2. Bis zum 31. Dezember 2003 waren nach § 1 AEntG die das Urlaubskassenverfahren regelnden allgemeinverbindlichen Tarifverträge des Baugewerbes auf Arbeitsverhältnisse entsandter Arbeitnehmer anwendbar, soweit in einem Betrieb oder in einer selbständigen Betriebsabteilung iSd. § 211 Abs. 1 SGB III zumindest überwiegend baugewerbliche Leistungen erbracht wurden. Zusätzlich mussten die Voraussetzungen des Geltungsbereichs der Tarifverträge des Baugewerbes erfüllt sein. Mit der zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Neuregelung ist die Erweiterung des Betriebsbegriffs im AEntG entfallen. § 1 Abs. 1 Satz 1 AEntG verweist jetzt auf den im fachlichen Geltungsbereich der allgemeinverbindlichen Tarifverträge verwandten Betriebsbegriff.*)
3. Die Erstreckung nach § 1 Abs. 1 AEntG findet nur statt, soweit die Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt sind. Fällt ein Betrieb unter den betrieblichen Geltungsbereich der am 17. Januar 2000 mit Wirkung vom 1. Juni 1999 eingeführten Einschänkungen der Allgemeinverbindlichkeit, ist das Urlaubskassenverfahren auf Arbeitsverhältnisse der dem Betrieb zuzuordnenden Arbeitnehmer nicht anwendbar.*)
4. Die im Anhang der Allgemeinverbindlicherklärung enthaltene Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit für Betriebe der Metallindustrie stellt allein auf die fachliche Ausrichtung von Betrieben, nicht auf die selbständiger Betriebsabteilungen ab.*)
5. Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 AEntG ist zum 1. Januar 2004 aufgehoben worden. Sie kann auch für Zeiträume davor nicht mehr angewandt werden.*)
6. Die Eintragung einer Zweigniederlassung in das Handelsregister begründet nach § 15 Abs. 3 HGB ein Vertrauen Dritter dahingehend, dass die Niederlassung tatsächlich selbständig geführt wird.*)
VolltextIBRRS 2005, 3520
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.11.2005 - 7 A 10817/05
Ein Arbeitgeber haftet für die Kosten der Abschiebung des von ihm illegal beschäftigten Ausländers.
VolltextIBRRS 2005, 3480
LAG Berlin, Urteil vom 09.09.2005 - 17 Sa 759/05
Der Arbeitnehmer kann von dem Arbeitgeber aus eigenem Recht nicht verlangen, eine zu Unrecht erfolgte Erstattung der Urlaubsvergütung an die Urlaubskasse zurückzuzahlen.*)
VolltextIBRRS 2005, 3285
BAG, Urteil vom 03.08.2005 - 10 AZR 561/04
1. Für den betrieblichen Geltungsbereich des VTV Bau reicht es im Allgemeinen aus, wenn eine Beispielstätigkeit aus dem Katalog des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV Bau überwiegend ausgeübt wird; auf eine weitere Darlegung des Zusammenhangs mit Bauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. I bis III VTV Bau kommt es nicht mehr an.
2. Zur Anwendbarkeit des VTV gehört nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Abschn. I bis III VTV Bau auch, dass die entsprechende Arbeit "gewerblich" geleistet wird. Die Gewerbsmäßigkeit der Tätigkeit ist damit ein allgemeines Tatbestandsmerkmal des betrieblichen Geltungsbereichs, das unabhängig von den Detailregelungen in den Abschnitten I bis V vorliegen muss.
3. Der Gewerbebegriff umfasst alle erlaubten selbstständigen Tätigkeiten, die auf nachhaltige Gewinnerzielung gerichtet sind und fortgesetzt ausgeübt werden, unter Ausschluss der Urproduktion und der freien Berufe sowie des öffentlichen Dienstes.
4. Die Urproduktion ist - allgemein - die Gewinnung von rohen Naturerzeugnissen. Deshalb ist das gesamte Bergwesen vom gewerberechtlichen Gewerbebegriff ausgenommen, was in § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO auch zum Ausdruck gebracht wird.
5. Zum Bergbau und damit dem Anwendungsbereich des Bundesberggesetzes ist auch das Aufsuchen und Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 BBergG) zu zählen.
6. Unter Gewinnen ist nach § 4 Abs. 2 BBergG das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten zu verstehen.
7. Zu den in § 4 Abs. 2 BBergG genannten vorbereitenden Tätigkeiten gehören damit auch Feldspatbohrungen - sowohl als Bohren von Sprenglöchern in Steinbrüchen, in die dann der Sprengstoff eingelassen wird, mit dem die Steine aus dem Fels gesprengt werden und somit der weiteren Verarbeitung zugeführt werden, als auch bereits Probebohrungen, die dem Zweck dienen, die Verwendbarkeit der dann im Wege der Urproduktion herzustellenden Materialien festzustellen.
VolltextIBRRS 2005, 3204
BSG, Urteil vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R
Für eine Versicherung als "Wie-Beschäftigter" nach § 2 Abs 2 S 1 SGB VII reicht es nicht aus, dass die unfallbringende Tätigkeit einer anderen Person oder einem anderen Unternehmen objektiv nützlich war. Notwendig ist, dass der Handelnde auch subjektiv ein Geschäft des anderen besorgen, also fremdnützig tätig sein wollte.
VolltextIBRRS 2005, 3173
OLG Stuttgart, Urteil vom 05.04.2005 - 5 Ss 12/05
Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Bauherrn für Schäden der am Bau beschäftigten Arbeiter, wenn der beauftragte Bauunternehmer erkennbar die Sicherheitserfordernisse, die auch einem Laien einsichtig sind, nicht einhält.*)
VolltextIBRRS 2005, 2793
OLG Celle, Urteil vom 03.03.2004 - 9 U 208/03
1. Aus einem Werkvertrag ergibt sich regelmäßig die vertragliche Nebenpflicht des Unternehmers, auch die körperliche Unversehrtheit des Bestellers und seiner Mitarbeiter zu schützen.*)
2. Die Haftung des Werkunternehmers für das Verhalten der von ihm eingeschalteten Unternehmen gem. § 278 BGB kann sich insbesondere daraus ergeben, dass er diesem Unternehmen die Aufgaben eines „Koordinators“ für die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften überträgt.*)
3. Aus dem Zusammenhang mit dem Arbeitsschutzgesetz folgt die drittschützende Wirkung der sich aus der BaustellenVO (insbesondere §§ 3, 4) ergebenden Pflichten; diese nehmen insbesondere den Schutz der Mitarbeiter des Arbeitgebers bzw. Bauherrn in den Blick.*)
4. Der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 SGB VII (Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte) kommt nur einem versicherten Unternehmer zugute, der selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf dieser Betriebsstätte verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt.*)
5. Das Merkmal einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ i. S. d. § 106 Abs. 3, Var. 3 SGB VII ist erfüllt, wenn betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen vorliegen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich der Geschädigte lediglich zum Zweck der Besichtigung auf der Baustelle aufhält, sich also etwa über den Baufortschritt informieren will, ohne in Abstimmung mit anderen Beteiligten besondere Aufgaben (Einfluss auf den Fortgang der Arbeiten, Einschaltung in deren Planung oder Ausführung) wahrzunehmen.*)
6. Ein Bauunternehmen kann sich nicht dadurch von seiner Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle befreien, dass es einen Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) beauftragt. Denn ein Verschulden des SiGeKo wird dem Auftragnehmer nach § 278 BGB zugerechnet. Der Auftragnehmer haftet nicht nur dafür, dass er den SiGeKo ordnungsgemäß auswählt und kontrolliert.
7. Der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem SiGeKo ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten aller Personen, die sich berechtigterweise auf der Baustelle aufhalten. Der SiGeKo haftet gegenüber diesen Personen unmittelbar, wenn es zu einem Baustellenunfall kommt.
IBRRS 2005, 2730
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 15.09.2005 - Rs. C-244/04
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 EG verstoßen, dass sie
- die Entsendung von Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Drittstaats sind, zum Zweck der Dienstleistung in ihr Hoheitsgebiet einem Verfahren der vorherigen Genehmigung unterwirft und
- das Erfordernis aufstellt, dass die betreffenden Arbeitnehmer der Stammbelegschaft des in Deutschland Dienstleistungen erbringenden Unternehmens angehören, was dann angenommen wird, wenn die Arbeitnehmer seit mindestens einem Jahr beschäftigt sind.
VolltextIBRRS 2005, 2618
BGH, Urteil vom 14.06.2005 - VI ZR 25/04
a) Der nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer, der neben seinem nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen lediglich nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner haftet, ist gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses von der Haftung für erlittene Personenschäden freigestellt (vgl. § 840 Abs. 2 BGB); ein im Innenverhältnis zwischen dem Verrichtungsgehilfen und dem Geschäftsherrn etwa bestehender arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch bleibt dabei außer Betracht.*)
b) Die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers bleibt im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses auf die Fälle beschränkt, in denen ihn nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahl- und Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene "Verantwortlichkeit" zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder wegen eines Organisationsverschuldens trifft (Bestätigung des Senatsurteils vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 - BGHZ 157, 9 = VersR 2004, 202).*)
VolltextIBRRS 2005, 2561
BAG, Urteil vom 25.01.2005 - 9 AZR 154/04
1. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 iVm. Abs. 1 Satz 1 AEntG sind allgemeinverbindliche Tarifverträge einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien über die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen, die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt und ein zusätzliches Urlaubsgeld zum Gegenstand haben, auch auf das Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern zwingend anwendbar.
2. Die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Baugewerbes erfüllen die danach an die zu erstreckenden Tarifverträge zu stellenden Anforderungen.
3. Für die Bestimmung der Reichweite der AVE-Einschränkungen hinsichtlich der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie ist nicht die jeweilige selbstständige Betriebsabteilung maßgeblich, sondern der Betrieb. Es ist also darauf abzustellen, welche Tätigkeit überwiegend in dem Betrieb erbracht wird.
4. Auch bei nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer kommt es deshalb ausschließlich auf den Betrieb des ausländischen Arbeitgebers an.
5. Die bloße Beschäftigung eines Montageleiters in Deutschland reicht für sich genommen nicht aus, um eine Ausgliederung aus der organisatorischen Gesamtheit des ausländischen Betriebs annehmen zu können.
VolltextIBRRS 2005, 2554
BAG, Urteil vom 20.07.2004 - 9 AZR 343/03
§ 1 AEntG in der vor dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung war insoweit unvereinbar mit dem europarechtlichen Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit, als er die urlaubs- und urlaubskassenrechtlichen Bestimmungen im BRTV und im VTV auch auf Arbeitgeber mit Sitz in Portugal erstreckte. Die Neufassung des § 1 AEntG durch das Gesetz vom 19. Dezember 1998 hat die potentielle Begünstigung inländischer Arbeitgeber aufgehoben. Seit In-Kraft-Treten der Änderung am 1. Januar 1999 ist die Erstreckungsnorm uneingeschränkt anwendbar.*)
VolltextIBRRS 2005, 2481
OLG Jena, Beschluss vom 03.05.2005 - 1 Ss 115/05
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Aufbewahrung der in § 2 Abs. 2a AEntG geforderten Aufzeichnungen setzt die Erfüllung der Pflicht zur Fertigung solcher Aufzeichnungen voraus.*)
Die Pflicht zur Fertigung dieser Aufzeichnungen kann übertragen werden.*)
Zu den Anforderungen für eine wirksame Übertragung.*)
VolltextIBRRS 2005, 2300
BGH, Urteil vom 10.05.2005 - VI ZR 366/03
Eine Haftungsfreistellung des nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers wegen Störung des Gesamtschuldverhältnisses mit einem nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen setzt voraus, daß der Verrichtungsgehilfe nachweislich schuldhaft gehandelt hat (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 157, 9 ff.).*)
VolltextIBRRS 2005, 2124
OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.04.2005 - 4 U 132/04
Eine formularmäßig erklärte Arbeitnehmerbürgschaft "auf erstes Anfordern" ist nicht gänzlich unwirksam, sondern nach § 306 Abs. 2 BGB als einfache Bürgschaft zu behandeln. Sie ist nach § 307 Abs. 3 BGB insgesamt unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer unzumutbar belastet.*)
IBRRS 2005, 1889
BGH, Urteil vom 12.10.2000 - III ZR 242/98
a) Zur Auslegung des Begriffs "Marmor" in der kurkölnischen Bergordnung von 1669 (im Anschluß an RGZ 147, 161).*)
b) Der Grundstückseigentümer ist beim Abbau von Grundeigentümerbodenschätzen berechtigt, nach Maßgabe des § 42 BBergG bergfreie Mineralien mitzugewinnen. Die §§ 34 und 43 BBergG gelten entsprechend.*)
c) Stoßen Grundeigentümer-Abbau und Bergbau auf verliehenes Mineral an derselben Stelle des Grubenfeldes zusammen, ohne daß ein getrennter Abbau möglich ist, kommt regelmäßig dem zeitlich früher aufgenommenen Betrieb der Vorrang zu. Die Entscheidung, ob beide Bodenschätze nur gemeinschaftlich gewonnen werden können, ist der zuständigen Verwaltungsbehörde vorbehalten.*)
d) Voraussetzung für die zulässige Mitgewinnung eines anderen Bodenschatzes durch den Bergwerkseigentümer ist ein ernsthaft auf die Förderung des verliehenen Minerals gerichteter Betrieb. Bergbau, der unter dem Deckmantel des Abbaus regaler Mineralien ausschließlich darauf gerichtet wird, Grundeigentümerbodenschätze zu gewinnen, ist unzulässige Rechtsausübung.*)
VolltextIBRRS 2005, 1612
VG Koblenz, Urteil vom 18.04.2005 - 3 K 2111/04
1. Gemäß § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG haftet für die Kosten der Abschiebung, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften des Ausländergesetzes oder des 3. Buches Sozialgesetzbuch nicht erlaubt war. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob ein wirksamer Arbeitsvertrag oder ein faktisches Arbeitsverhältnis vorgelegen haben. Maßgeblich ist vielmehr, dass irgendeine abhängige und fremdbestimmte Arbeitsleistung erbracht wurde.
2. Unerheblich ist zudem, ob der Betreffende nur kurze Zeit für „den Arbeitgeber“ gearbeitet hat. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt selbst dann nicht vor, wenn die Arbeitstätigkeit nur von sehr kurzer Dauer war und deshalb einem nur sehr geringfügigen Arbeitgebergewinn erhebliche Abschiebungskosten gegenüberstehen.
VolltextIBRRS 2005, 1499
BAG, Urteil vom 12.01.2005 - 5 AZR 617/01
1. Die Bürgenhaftung nach § 1a AEntG ist mit der durch Art. 49 EG gewährleisteten Freiheit des Dienstleistungsverkehrs vereinbar.*)
2. Der Haftung nach § 1a AEntG unterliegt nur der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeit. Nicht erfasst werden Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers sowie Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlung.*)
VolltextIBRRS 2005, 1498
BAG, Urteil vom 12.01.2005 - 5 AZR 279/01
1. Die Bürgenhaftung nach § 1a AEntG ist mit der durch Art. 49 EG gewährleisteten Freiheit des Dienstleistungsverkehrs vereinbar.
2. Der Haftung nach § 1a AEntG unterliegt nur der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt für tatsächlich geleistete Arbeit. Nicht erfasst werden Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers sowie Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlung.
VolltextIBRRS 2005, 1230
OLG Bremen, Urteil vom 23.03.2005 - 1 U 71/04
1. Es fehlt an der Vergleichbarkeit der eingereichten Angebote, wenn eines von diesen auf der Basis der Lohnnebenkosten eines Landschafts- und Gartenbauunternehmens als Nachunternehmer kalkuliert worden ist, während die übrigen Bewerber entsprechend dem in der Ausschreibung enthaltenen Verlangen der Vergabestelle den Nachweis erbracht haben, in vollständigem Umfang die Beiträge an die zuständige Sozialversicherung des Baugewerbes geleistet zu haben.*)
2. Werden reine Pflasterarbeiten öffentlich ausgeschrieben, so ist nicht zu beanstanden, wenn in der Ausschreibung der Nachweis verlangt wird, dass die Bewerber die Beiträge an die Sozialversicherung im Baugewerbe vollständig geleistet haben, auch wenn dadurch Unternehmen aus dem Bereich des Garten- und Landschaftsbaus mittelbar von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.*)
3. Der öffentliche Auftraggeber ist aus grundsätzlichen Erwägungen heraus berechtigt, durch die Gestaltung der Bewerbungsbedingungen im Rahmen der Angebotskalkulation gleiche Wettbewerbsbedingungen herbeizuführen.
VolltextIBRRS 2005, 1197
BAG, Beschluss vom 09.09.2003 - 9 AZR 478/02 (A)
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2005, 1100
OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2005 - 3 Ss OWi 85/05
Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich von Werkleistungen, die unter Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 OWiG erbracht worden sein sollen.*)
VolltextIBRRS 2005, 1037
OLG Celle, Urteil vom 03.02.2005 - 14 U 116/04
1. Es stellt keine gemäß § 139 Abs. 2 ZPO zu vermeidende Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht bei einer reinen Wertungsfrage wie der Gewichtung eines Mitverschuldens im Urteil von einer zuvor mitgeteilten, naturgemäß vorläufigen Einschätzung abweicht.*)
2. Verletzt ein Arbeitnehmer bei der Durchführung von Ladearbeiten mit einem Gabelstapler den Arbeitnehmer eines anderen Betriebs, der sich im selben Lager aufhält, dort aber nur aus privatem Interesse eine Maschine besichtigt, verrichten die beiden nicht "vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte" im Sinne des § 106 Abs. 3 SGB VII.*)
VolltextIBRRS 2005, 0972
BGH, Urteil vom 02.12.2004 - IX ZR 200/03
Ist der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wegen eines Mangels der Schriftform nichtig, kann der Entleiher Sozialversicherungsbeiträge, die er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verleihers zum Ausgleich der diesem obliegenden Zahlungspflicht an die Kasse geleistet hat, der vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Bereicherungsforderung nicht anspruchsmindernd entgegensetzen (Einschränkung der Saldotheorie in der Insolvenz).*)
VolltextIBRRS 2005, 0897
SG Dortmund, Urteil vom 25.02.2005 - S 34 RJ 79/04
Liegt keine echte Entsendung vor, sind ausländische Bauarbeiter in Deutschland in der Sozialversicherung zu versichern.
IBRRS 2005, 0473
LAG Hessen, Urteil vom 09.08.2004 - 16/10 Sa 705/03
1. Die Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Bautarifverträge, wonach sich diese nicht auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland erstreckt, wenn diese überwiegend in Abschnitt II oder III der Einschränkung aufgeführte Tätigkeiten ausführen (BAnz Nr. 218 v. 29.01.2000, zuletzt BAnz Nr. 218 v. 01.09.2002), greift nur ein, wenn die vom Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in Deutschland überwiegend durchgeführten Tätigkeiten, unter die Abschnitte II oder III der Einschränkungsklausel fallen. Die Art der betrieblichen Tätigkeit im Ausland Ist ohne Bedeutung.*)
2. Nimmt die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland auf Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer in Anspruch, hat sie darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass die betriebliche Tätigkeit des Arbeitgebers von dem für allgemeinverbindlich erklärten Geltungsbereich der Bautarifverträge erfasst wird.
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