Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
367 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IBRRS 2005, 0972
BGH, Urteil vom 02.12.2004 - IX ZR 200/03
Ist der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wegen eines Mangels der Schriftform nichtig, kann der Entleiher Sozialversicherungsbeiträge, die er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verleihers zum Ausgleich der diesem obliegenden Zahlungspflicht an die Kasse geleistet hat, der vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Bereicherungsforderung nicht anspruchsmindernd entgegensetzen (Einschränkung der Saldotheorie in der Insolvenz).*)

IBRRS 2005, 0897

SG Dortmund, Urteil vom 25.02.2005 - S 34 RJ 79/04
Liegt keine echte Entsendung vor, sind ausländische Bauarbeiter in Deutschland in der Sozialversicherung zu versichern.
IBRRS 2005, 0473

LAG Hessen, Urteil vom 09.08.2004 - 16/10 Sa 705/03
1. Die Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Bautarifverträge, wonach sich diese nicht auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland erstreckt, wenn diese überwiegend in Abschnitt II oder III der Einschränkung aufgeführte Tätigkeiten ausführen (BAnz Nr. 218 v. 29.01.2000, zuletzt BAnz Nr. 218 v. 01.09.2002), greift nur ein, wenn die vom Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in Deutschland überwiegend durchgeführten Tätigkeiten, unter die Abschnitte II oder III der Einschränkungsklausel fallen. Die Art der betrieblichen Tätigkeit im Ausland Ist ohne Bedeutung.*)
2. Nimmt die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland auf Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer in Anspruch, hat sie darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass die betriebliche Tätigkeit des Arbeitgebers von dem für allgemeinverbindlich erklärten Geltungsbereich der Bautarifverträge erfasst wird.

IBRRS 2005, 0435

BAG, Urteil vom 20.07.2004 - 9 AZR 345/03
1. § 1 Abs. 3 AEntG erstreckt die Normwirkung der tariflichen Regelungen über das Urlaubskassenverfahren in der Bauwirtschaft auf Arbeitgeber, die ihren Sitz in der Republik Kroatien haben und Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Das gilt auch, soweit die tariflichen Regelungen besondere Bestimmungen für ausländische Arbeitgeber treffen.
2. Die durch § 1 AEntG erstrecken Tarifnormen sind rechtswirksam. Sie verstoßen weder gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen den Unabdingbarkeitsgrundsatz in § 13 Abs. 2 BUrlG oder die Regelungen des Datenschutzes.
3. § 1a AEntG ist rechtswirksam. Sie verstößt weder gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit. Europarechtliche Bestimmungen sind ebenfalls nicht verletzt.

IBRRS 2005, 0422

LAG Hessen, Urteil vom 19.07.2004 - 16 Sa 2167/03
1. Verpflichtungen aus den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes treffen einen Arbeitgeber nicht schon dann, wenn er Mitglied einer der Tarifvertragsparteien auf Arbeitgeberseite ist. Zur Geltung der Tarifverträge ist ferner erforderlich, dass der Arbeitgeber einen Betrieb unterhält der unter den betrieblichen Geltungsbereich, der Bautarifverträge fällt. Aus § 4 Abs. 2 TVG ergibt sich nichts abweichendes.*)
2. Genügt die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen, so ist auch ohne entsprechende Berufungsrüge eine vom Arbeitsgericht vorgenommene Beweiswürdigung darauf zu überprüfen, ob dem Arbeitsgericht insoweit Verfahrensfehler unterlaufen sind, insbesondere, ob die Beweiswürdigung den Voraussetzungen des § 2896 ZPO genügt (im Anschluss an BGH 12. März 2004, NJW 2004, 1876).*)

IBRRS 2005, 0297

BAG, Urteil vom 20.07.2004 - 9 AZR 369/03
Eine Einbeziehung in das Urlaubskassenverfahren kommt dort nicht in Betracht, wo es auf Grund des gebotenen Günstigkeitsvergleichs in Bezug auf das materielle Recht gar nicht zu einer Anwendung der deutschen Urlaubsvorschriften kommt. Die Erstreckung ist also dann nicht anzuwenden, wenn die entsandten Arbeitnehmer nach den Regeln des Entsendelandes hinsichtlich des Urlaubs besser gestellt sind als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer nach Maßgabe der allgemeinverbindlichen Tarifverträge.

IBRRS 2005, 0239

LAG Hessen, Urteil vom 30.08.2004 - 16 Sa 1985/03
1. Das Aufstellen von Messeständen, Regalen und Podesten sowie die Bestückung der zur Ausstellung bestimmten Flächen ist keine bauliche Leistung im Sinne von § 1 Abs. 2 VTV.
2. Messemontagen können auch nicht als Trockenbauarbeiten verstanden werden, da ihnen der unmittelbare Bauwerksbezug fehlt.

IBRRS 2005, 0042

BVerfG, Beschluss vom 29.12.2004 - 1 BvR 2283/03
Die Bestimmungen aufgrund des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, die auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung die Verleihunternehmen verpflichten, den Leiharbeitnehmern für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher die dort für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren, sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

IBRRS 2005, 0014

OLG Naumburg, Urteil vom 28.10.2004 - 4 U 138/04
Der Umfang des bereicherungsrechtlichen Ausgleiches bei einem nichtigen Arbeitnehmehrüberlassungsvertrag richtet sich nach dem Nichtigkeitsgrund.*)

Online seit 2004
IBRRS 2004, 3817
BGH, Urteil vom 06.06.2000 - X ZR 48/98
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2004, 3483

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2004 - 8 (6) Sa 1152/04
Zahlt der Geschäftsführer der Arbeitgeber-Firma die Beiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft zu Gunsten des Arbeitnehmers nur zum Teil, so kann der Arbeitnehmer ihn (den Geschäftsführer) nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB auf den Differenzbetrag hinsichtlich seines Anspruchs auf Resturlaub in Anspruch nehmen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 266a StGB nicht erfüllt sind.*)

IBRRS 2004, 3377

BSG, Urteil vom 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R
Arbeitgeber aus der Bauwirtschaft, die Beschäftigte rechtswirksam unter Tarif bezahlen, können für die untertarifliche Bezahlung nicht auch geringere Sozialbeiträge entrichten. Vielmehr ist für die Beiträge zu den Sozialversicherungen der tariflich geschuldete und nicht der tatsächlich gezahlte Lohn maßgeblich ist.

IBRRS 2004, 3323

OLG Celle, Beschluss vom 08.09.2004 - 4 U 94/04
1. Wird bei einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag der Entleiher auf Grund seiner subsidiären Haftung für die Erfüllung der Pflicht des Verleihers als Arbeitgeber zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen, ist die Aufrechnung des Entleihers mit einem erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verleihers entstandenen Regressanspruch gegenüber Vergütungsansprüchen für die Arbeitnehmerüberlassung ausgeschlossen, die bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollwirksam und fällig geworden sind.*)
2. Dem Entleiher steht in diesem Fall auch kein insolvenzfestes Zurückbehaltungsrecht nach § 775 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu.*)

IBRRS 2004, 3304

BAG, Urteil vom 24.06.2004 - 8 AZR 292/03
1. Wird in einer Revisionsschrift das angefochtene Urteil falsch bezeichnet, so ist dies unerheblich, wenn sich die richtige Bezeichnung des Urteils aus den Umständen, insbesondere einer beigefügten Urteilsausfertigung oder Abschrift ergibt.
2. Die Regelung des § 104 Abs. 1 SGB VII schließt die privatrechtliche Haftung des Unternehmers für Personenschäden aus, die durch Versicherungsfälle verursacht worden sind, wenn der Unfall weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt worden ist. Die Norm bezieht sich auf alle Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts einschließlich der Gefährdungshaftung z.B. nach den Vorschriften des StVG.
3. Da der Haftungsausschluss bezweckt, den Arbeitgeber und den Arbeitskollegen von der Haftung wegen Personenschäden insgesamt freizustellen, fallen unter die Personenschäden nicht nur immaterielle Schäden (Schmerzensgeld), sondern auch Vermögensschäden wegen der Verletzung oder Tötung des Versicherten.
4. Voraussetzung des Ausschlusses privatrechtlicher Ansprüche durch § 104 Abs. 1 SGB VII ist, dass der Geschädigte Versicherter ist, der für den Unternehmer tätig ist oder zu dem Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung steht, der eingetretene Personenschaden durch einen Versicherungsfall verursacht worden ist und die Haftungsfreistellung nicht ausgeschlossen ist, weil der Unfall auf einem der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Wege eingetreten ist oder der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist.
5. Bei einem Unfall auf einer Fahrt von dem Betriebssitz des Arbeitgebers zu einer auswärtigen Baustelle handelt es sich nicht um einen versicherten Wegeunfall, sondern vielmehr um einen Unfall auf einem Betriebsweg, der dem Haftungsauschluss des § 104 Abs. 1 unterfällt. Entscheidend bei einer Fahrt außerhalb des Betriebsgeländes ist allein, ob der Weg infolge betrieblicher Veranlassung zurückgelegt wird.

IBRRS 2004, 3155

OLG Jena, Beschluss vom 19.08.2004 - 1 Ss 93/04
Anforderungen an die tatsächliche Feststellungen des Urteil im Bußgeldverfahren bezüglich der äußeren und der inneren Tatseite sowie bezüglich der Rechtsfolgenbemessung bei Verurteilung wegen Unterschreitung des Mindestlohnes.*)

IBRRS 2004, 3045

FG Sachsen, Beschluss vom 06.03.2003 - 5 K 1325/97
1. Sofern keine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 3 AÜG vorliegt, haftet der sog. Entleiher neben dem Arbeitgeber für die Lohnsteuer, wenn ihm Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen werden.
2. Nicht unter die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung fallen gelegentliche Ausleihen von Arbeitnehmern zwischen selbständigen Betrieben zur Deckung eines kurzfristigen Personalmehrbedarfs, Entsendung von Arbeitnehmern in eine andere Betriebsstätte, Freistellung oder Abordnung zu Arbeitsgemeinschaften, Überlassung von Arbeitnehmern als Nebenleistung, zum Beispiel bei Vermietung von Maschinen mit Bedienungspersonal, Subunternehmerverhältnisse, werkvertragliche Rechtsbeziehungen.
3. Es kann derjenige durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, der kraft Gesetzes für die Steuer eines anderen haftet, d.h. die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners steht im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamts, das darüber entscheidet, ob es den in Frage kommenden Haftungsschuldner überhaupt in Anspruch nehmen und gegebenenfalls welchen bzw. welchen von mehreren es zur Haftung heranziehen will.

IBRRS 2004, 3003

EuGH, Urteil vom 12.10.2004 - Rs. C-60/03
Art. 5 Entsenderichtlinie 96/71/EG steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der ein Bauunternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers oder eines Nachunternehmers zur Zahlung des Mindestentgelts an einen Arbeitnehmer oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien wie ein Bürge haftet, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, wenn das Mindestentgelt den Betrag erfasst, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt), wenn der Entgeltschutz der Arbeitnehmer nicht vorrangiges oder nur nachrangiges Ziel des Gesetzes ist.
IBRRS 2004, 2992

BAG, Urteil vom 28.07.2004 - 10 AZR 582/03
1. Pflasterarbeiten unterfallen § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV Bau und sind daher als bauliche Tätigkeiten zu qualifizieren sind. Auf einen Zusammenhang mit originär garten- bzw. landschaftsbaulichen Tätigkeiten kommt es dabei nicht an. Nach dem Wortlaut der Tarifnorm sind alle Pflasterarbeiten baulich, mit welchem Zweck und in welchem Zusammenhang auch immer sie verrichtet werden. Auch in Abschnitt VII sind keine diesbezüglichen Ausnahmen von der Erfassung vorgesehen. Eine bauliche Prägung ist ebenfalls nicht zu untersuchen, da diese bei den Beispielsfällen des Abschnitts V vorausgesetzt wird.
2. Es ist weder erforderlich, dass die ZVK Bau jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorträgt, noch dass sie ihre Behauptungen zum zeitlichen Anteil durch Vortrag von (Hilfs-)Tatsachen, die diese Behauptung nachvollziehbar und plausibel erscheinen lassen, stützt.
3. In Fällen, in denen eine Partei keine sichere Kenntnis über einzelne Geschehnisabläufe oder Tatsachen hat, wird deren Darlegung und Verwertung im Prozess nicht unmöglich. Eine solche Partei kann auch von ihr nur vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen. Unzulässig ist ein derartiges prozessuales Vorgehen erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt und sich deshalb rechtsmissbräuchlich verhält. Dies kann in der Regel nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte angenommen werden oder wenn die Partei selbst nicht an die Richtigkeit ihrer Behauptungen glaubt.
4. Ein nach dem Stichtag 1. Februar 1991 gegründeter Betrieb wird nach Abschnitt III Nr. 6 Buchst. b der Einschränkungsklausel erst nach Ablauf eines Jahres nach der Produktionsaufnahme von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst. Der zweijährige Nichterfassungszeitraum der Vorgängerregelung ist insoweit abgelöst worden. Damit hat ein Betrieb, der die in der Einschränkungsklausel definierten Tätigkeiten ausübt, ein Jahr lang Zeit, die Mitgliedschaft im genannten Verband zu erwerben, ohne dem VTV zu unterliegen. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird der VTV allgemeinverbindlich.
5. Eine Mitgliedschaftsanwartschaft nicht mit einer Vollmitgliedschaft gleichzusetzen ist, die aber erforderlich ist, um die Einschränkungsklausel zu erfüllen.

IBRRS 2004, 2908

BFH, Urteil vom 14.07.2004 - I R 111/03
Zahlt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zusätzlich zu seinem Festgehalt Vergütungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, so liegt darin nicht immer eine verdeckte Gewinnausschüttung (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 19. März 1997 I R 75/96, BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577, und vom 27. März 2001 I R 40/00, BFHE 195, 243, BStBl II 2001, 655).*)

IBRRS 2004, 2867

BAG, Urteil vom 19.05.2004 - 5 AZR 449/03
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEntG besteht ein Anspruch auf die Mindestentgelte einschließlich der Überstundensätze auch dann, wenn die Überstundensätze nicht in demselben Tarifvertrag wie die Mindestentgeltsätze, sondern in einem anderen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag geregelt sind.*)

IBRRS 2004, 2841

BGH, Urteil vom 10.01.2002 - III ZR 62/01
Zu den Sorgfaltspflichten von Gewerkschaften bei der Vertretung ihres Mitglieds im Prozeß (hier: Einlegung eines Rechtsmittels).*)

IBRRS 2004, 2575

LAG Berlin, Urteil vom 09.07.2004 - 8 Sa 804/04
Zur Bürgenhaftung für Urlaubskassenbeiträge einer Baufirma mit Sitz in der Türkei.*)

IBRRS 2004, 2464

LAG Hessen, Urteil vom 08.12.2003 - 16 Sa 785/03
1. Hat ein polnischer Bauunternehmer an die nach Deutschland entsandten polnischen Arbeitnehmer, auf deren Arbeitsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber polnisches Recht Anwendung findet, nach Beendigung der Entsendung und Auflösung der Arbeitsverhältnisse in Polen für die Zeit der Entsendung nach polnischen Recht Urlaubsabgeltungen zu zahlen gehabt und gezahlt, kann er von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse Erstattung dieser gezahlten Urlaubsabgeltungen verlangen.*)
2. Mit dem vorbezeichneten Erstattungsanspruch kann der polnische Arbeitgeber jedenfalls dann gegen Beitragsansprüche der Urlaubskasse aufrechnen, wenn er seine Tätigkeit in Deutschland eingestellt hat.*)
3. Zur Frage, wann ein ausländischer, nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer zur Ausführung von Bauleistungen eine bauliche Betriebsabteilung iSv § 211 Abs. 1 SGB III unterhält.*)

IBRRS 2004, 2311

BAG, Urteil vom 23.06.2004 - 10 AZR 470/03
1. Auf einen Betrieb, der Fertigbauarbeiten ausführt, erstreckt sich die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV Bau nicht, wenn der Betrieb unmittelbar oder mittelbar Mitglied in einem der in Abschn. I Abs. 2 Buchst. a des ersten Teils der Maßgaben zur Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 17. Januar 2000 genannten Verbände ist.
2. Fertigbaubetriebe haben ein Jahr nach Produktionsaufnahme Zeit, Mitglied in einem der in Abs. 2 Buchst. a der Einschränkungsklausel genannten Verbände zu werden, und so den Eintritt der Wirkungen der Allgemeinverbindlicherklärung, die anderenfalls nach Ablauf des Jahreszeitraums eintreten, zu vermeiden.
3. Abschn. II der Einschränkungsklausel setzt nicht voraus, dass der Betrieb auch unter einen der im Anhang abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Juli 1999 geltenden Tarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie fällt.

IBRRS 2004, 2019

OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2000 - 2 Ss OWi 1258/99
Die fehlende Angabe der Schuldform im Urteilstenor ist nur dann unschädlich, wenn sich die Schuldform aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe einwandfrei entnehmen läßt.*)

IBRRS 2004, 2017

OLG Hamm, Urteil vom 03.12.1999 - 20 U 121/99
1) Streitigkeiten über die Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens sind dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen.*)
2) Streitigkeiten bei einem Darlehen, zur Finanzierung eines Bauvorhabens unterfallen nur dann dem Ausschluß des § 4 ARB, wenn sich bei der Auseinandersetzung das typische Baurisiko verwirklicht.*)

IBRRS 2004, 1734

BAG, Urteil vom 24.03.2004 - 5 AZR 303/03
1. Eine arbeitsvertragliche Entgeltvereinbarung verstößt gegen den strafrechtlichen Wuchertatbestand des § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB und die guten Sitten iSv. § 138 BGB, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt.*)
2. Die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs sind jedenfalls dann Ausgangspunkt zur Feststellung des Wertes der Arbeitsleistung, wenn in dem Wirtschaftsgebiet üblicherweise der Tariflohn gezahlt wird. Entspricht der Tariflohn nicht der verkehrsüblichen Vergütung, sondern liegt diese unterhalb des Tariflohns, ist zur Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung von dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen.*)
3. Tarifvertragliche Entgeltvereinbarungen müssen den in Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommenden elementaren Gerechtigkeitsanforderungen genügen.*)

IBRRS 2004, 1671

OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2003 - 4 Ss OWi 386/03
Ein Arbeitgeber, der seine Mitteilungspflichten nach § 3 Abs. 1 AEntG seinem pflichtgemäßen Kenntnisstand entsprechend ordnungsgemäß erfüllt hat, handelt nicht ordnungswidrig, wenn sich die Arbeitsaufnahme eines Arbeitnehmers aus für ihn nicht vorhersehbaren Gründen kurzfristig verzögert und er eine Berichtigung seiner Anmeldung nicht vornimmt.*)

IBRRS 2004, 1619

LAG Hessen, Urteil vom 14.07.2003 - 16 Sa 512/00
1. Ein polnisches Unternehmen, das Arbeitnehmer zur Erbringung baulicher Leistungen in die Bundesrepublik Deutschland entsendet, ist zur Erbringung der nach den für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträgen vorgesehenen Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen auch dann verpflichtet, wenn zwar im Gesamtbetrieb, also unter Einrechnung der in Polen erbrachten betrieblichen Tätigkeiten, nichtbauliche Leistungen arbeitszeitlich überwiegend durchgeführt werden, gleichzeitig aber eine baugewerbliche Betriebsabteilung unterhalten wird, der die nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer zuzuordnen sind (im Anschluss an BAG 26.06.2002 - 9 AZR 322101).
2. § 1 Abs. 1 und 3 AEntG und die dadurch vorgenommene Erstreckung tariflicher Normen auf ausländische Arbeitgeber aus Nicht-EG-Ländern verstößt weder gegen höherrangiges Recht noch gegen zwingende Vorschriften des deutschen Urlaubsrechts.

IBRRS 2004, 1618

LAG Hessen, Urteil vom 10.03.2003 - 16 Sa 1220/02
1. Der Staat darf den Koalitionen von Tarifvertragsparteien keinen Regelungsauftrag für bestimmte Regelungsgebiete, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes mit auf den Weg geben.
2. Durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung werden lediglich Normen des Tarifvertrages auf Außenseiter erstreckt und so der Personenkreis der Norm unterworfenen über die durch Mitgliedschaft in den tarifvertragschließenden Verbänden markierten subjektiven Grenzen der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien hinaus erweitert.
3. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene und durch Allgemeinverbindlichkeitserklärung übernommene Herausnahme der im Saarland ansässigen Betriebe aus dem räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk v. 23.11.1992 verstößt nicht gegen Art. 3. Abs. 1 GG.
4. Die tarifvertraglichen Regelungen des VTV Maler verstoßen weder gegen § 1 GWB noch gegen das europarechtliche Kartellverbot des Art. 81 EG.

IBRRS 2004, 1600

BAG, Urteil vom 13.05.2004 - 10 AZR 488/03
1. Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des Abschnitts V genannten Tätigkeiten ausführen, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV Bau, ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III geprüft werden müssen.
2. Den baugewerblichen Tätigkeiten ebenfalls zuzuordnen sind diejenigen Nebenarbeiten, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen.
3. Durch die in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 10 VTV Bau in der Klammer aufgezählten Arbeiten werden die Erdbewegungsarbeiten im tarifvertraglichen Sinne näher und erschöpfend erläutert, da sie nicht - anders als die in anderen Nummern des Beispielskatalogs aufgeführten Arbeiten - als bloße Beispielsfälle angeführt sind.
4. Um Tiefbauarbeiten im Sinne der Nr. 36 des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV Bau handelt es sich auch beim Ausschachten einer Baugrube, dem Abschieben und dem Wiederverfüllen des Aushubs.
5. Um solche Baugruben handelt es sich auch bei Gräben, die den in den Nummern 1 und 4 des Beispielskatalogs von § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV erwähnten Schutzmaßnahmen gegen Feuchtigkeit am Bau dienen. Der Charakter als Baugrube geht nicht dadurch verloren, dass die eigentlichen Bautrocknungsarbeiten bzw. Isolierarbeiten nicht vom Betrieb selbst durchführt werden.
6. Dass die Grube nach Abschluss der Isolierarbeiten am Bauwerk wieder verfüllt wird, ändert an ihrem Charakter nichts. Entscheidend ist der bauliche Charakter der Tätigkeiten, die durch die Grube ermöglicht werden sollen. Es ist typisch für Baugruben, dass sie im Anschluss an die Bauarbeiten wieder verfüllt werden und sodann von ihnen als "Bauwerk" nichts übrig bleibt. Ob aber ein Bauwerk in einer Baugrube erst neu erstellt wird oder ein vorhandenes Bauwerk unter Nutzung einer Baugrube saniert wird, ist für deren Zuordnung unerheblich.
7. Ein Bertrieb, in dem arbeitszeitlich überwiegend das Bauwerke umgebende Erdreich mittels eines Vakuumabsaugschlauchs entfernt und sodann - nach Durchführung von Mauerabdichtungsarbeiten durch Subunternehmer - das auf dem Grundstück zwischengelagerte Erdreich wieder mittels eines Einblasschlauchs aufgefüllt wird, unterfällt demnach dem VTV Bau.

IBRRS 2004, 1599

BAG, Urteil vom 13.05.2004 - 10 AZR 120/03
1. Der für allgemeinverbindlich erklärte VTV Bau in seiner 1996 und 1997 geltenden Fassung ist wirksam. Seine die Beitragspflicht der Arbeitgeber regelnden Bestimmungen sind nicht verfassungswidrig. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art 3 GG wegen der Ungleichbehandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten vor.
2. Für die Anwendbarkeit des VTV Bau ist es ohne Bedeutung, ob ein Betrieb auch an der Winterbauförderung teilnimmt. Soweit Betriebe an der Winterbauförderung nicht teilnehmen, trifft sie auch keine Umlagepflicht gemäß § 354 SGB III (bis 1997: § 186a AFG).
3. Die Ausnahme eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV Bau setzt allerdings voraus, dass die in der Ausnahmevorschrift genannten Tätigkeiten in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegen, dh. die Arbeitnehmer des Betriebes im Kalenderjahr zu mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit beansprucht.
4. Beruft sich ein Arbeitgeber auf eine der Ausnahmen des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV Bau, so trägt er insoweit die Darlegungs- und Beweislast.
5. Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes ist nicht verpflichtet, Erstattungen der Urlaubskasse des Baugewerbes dem Beitragskonto eines Arbeitgebers gutzuschreiben, solange dieser seiner Meldepflicht gemäß § 27 VTV Bau nicht nachkommt.

IBRRS 2004, 1586

BSG, Urteil vom 28.03.1998 - B 2 U 21/97 R
1. Wer selbst baut, vor allem mit Bekannten und Verwandten, der muss sich dafür entsprechend versichern. Bei Arbeitsunfällen haben Privatleute, die in eigener Sache auf ihrer Baustelle tätig sind, keinen Schutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
2. Zur Abgrenzung eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses von einem freien Unternehmer.

IBRRS 2004, 1559

LAG Hessen, Urteil vom 18.08.2003 - 16 Sa 1888/02
1. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Bautarifverträge erstreckt sich seit der Bekanntmachung vom 17.01.2000 (BAnz Nr.20 v. 29.01.2000) nicht auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die in der Bundesrepublik Deutschland Fertigbauarbeiten durchführen. Derartige Arbeitgeber sind hinsichtlich ihrer aus dem Ausland nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer nicht zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen verpflichtet.*)
2. Fertigbauarbeiten im Sinne der vorgenannten Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Bautarifverträge liegen vor, wenn serienmäßig hergestellte vorgefertigte Einzelelemente aus Stahl (Stützen, Wand- und Deckenplatten) an der jeweiligen Baustelle durch Verschrauben und Verschweißen zu kompletten Lagerhallen zusammengefügt werden.*)

IBRRS 2004, 1519

BAG, Urteil vom 28.04.2004 - 10 AZR 370/03
1. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im Betrieb des beklagten Arbeitgebers überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet wurden, obliegt der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK).
2. Die Auskunfts- oder Beitragsklage der ZVK ist schlüssig begründet, wenn sich aus ihrem Vortrag ergibt, dass im beklagten Betrieb insgesamt arbeitszeitlich überwiegend Arbeiten ausgeführt werden, die sich einer oder mehreren der in § 1 Abs. 2 VTV Bau aufgeführten baugewerblichen Tätigkeiten zuordnen lassen.
3. Es ist nicht erforderlich, dass die ZVK dabei jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten nach Zeit, Ort, Auftraggeber und verwendeten Arbeitsmitteln darlegt. Es reicht vielmehr aus, dass sie nur vermutete Tatsachen zur betrieblichen Tätigkeit vorträgt, es sei denn, dies geschieht ersichtlich willkürlich ins Blaue hinein ohne jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte.
4. Enthält die Gewerbeanmeldung Bautätigkeiten oder werden Arbeitnehmer bei der AOK mit Bauberufen angemeldet oder wirbt der beklagte Betrieb auf dem Markt mit Bautätigkeiten, ist eine entsprechende Behauptung nicht ins Blaue hinein aufgestellt.
5. Keinesfalls hat die ZVK zunächst eine Art "Vorbeweis" in der Weise zu führen, dass sie die gewonnenen Anhaltspunkte für die - gegebenenfalls vermuteten - Tatsachen zunächst zu konkretisieren und unter Beweis zu stellen hätte, worüber bei Bestreiten dann Beweis zu erheben wäre.

IBRRS 2004, 1430

LAG Hessen, Urteil vom 01.12.2003 - 16 Sa 461/03
Türkische Arbeitgeber, die türkische Arbeitnehmer zur Erbringung von Bauleistungen in die Bundesrepublik Deutschland entsenden, sind verpflichtet, nach § 1 Abs. 3 AEntG Urlaubskassenbeiträge für diese Arbeitnehmer an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft zu zahlen. Diese Verpflichtung verstößt weder gegen das Assoziationsabkommen EG-Türkei v. 12.09.1963 noch gegen Art. 41 des Zusatzprotokolls v. 23.11.1970.*)

IBRRS 2004, 1429

LAG Hessen, Urteil vom 14.07.2003 - 16 Sa 530/02
§ 1 Abs. 3 AEntG normiert eine gesetzliche Verpflichtung inländischer baugewerblicher Arbeitgeber, der in den für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträgen enthaltenen Verpflichtung zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer nachzukommen. Allein die Mitgliedschaft des Arbeitgebers in einem Arbeitgeberverband, der einen spezielleren Tarifvertrag abgeschlossen hat, kann diese gesetzliche Verpflichtung nicht beseitigen. Aus diesem Grunde kann der Rspr. des BAG zur Tarifpluralität für den Bereich der gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nicht gefolgt werden. (Abweichung von der st. Rspr. des 10. Senats des BAG, zuletzt BAG 04.12.2002 AP -Nr. 28 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz.)*)

IBRRS 2004, 1402

BVerfG, Beschluss vom 18.07.2000 - 1 BvR 948/00
1. Die Erstreckung der Vorschriften des Mindestlohn-Tarifvertrags im Baugewerbe auch auf nicht tarifgebundene Betriebe ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die aufgrund § 1 Abs. 3a Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) in der seit 01.01.99 geltenden Fassung erlassene Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 25.08.99 (BauArbbV) ist nicht verfassungswidrig.

IBRRS 2004, 1392

OVG Berlin, Urteil vom 10.03.2004 - 1 B 2.02
1. Die Zielsetzung des "Arbeitnehmer-Entsendegesetzes" ist es, "Lohndumping" bei der Entsendung von ausländischen Arbeitsnehmern nach Deutschland zu verhindern.
2. Durch die Rechtsverordnung wird der per Tarifvertrag vereinbarte Mindestlohn auch für die nicht-tarifgebundenen Arbeitsvertagsparteien verbindlich.

IBRRS 2004, 1391

BAG, Beschluss vom 13.05.2004 - 10 AS 6/04
Nach § 1 Abs. 3 AEntG ist ein inländischer Arbeitgeber, der vom betrieblichen Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Verfahrenstarifvertrages im Sinne § 1 Abs. 1 Satz 1 AEntG (hier: VTV Bau) erfasst wird, im Zusammenhang mit der Gewährung von Urlaubsansprüchen zur Abführung von Beiträgen an eine Urlaubskasse als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien gesetzlich verpflichtet. Diese gesetzliche Bindung wird durch einen für den Betrieb an sich tarifrechtlich geltenden sachnäheren Tarifvertrag nicht verdrängt (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

IBRRS 2004, 1383

FG Nürnberg, Urteil vom 04.11.2003 - I 290/2000
Zu der Frage, ob bei Großprojekten in der Baubranche für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder nachts nicht nur an Mitarbeiter steuerfreie Zuschläge gezahlt werden können, sondern auch an Gesellschafter-Geschäftsführer.

IBRRS 2004, 1185

LG Bonn, Urteil vom 08.04.2004 - 13 O 202/02
1. Grundsätzlich ist an der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes festzuhalten, wonach ein Werkvertrag nicht ungültig ist, durch den lediglich der Unternehmer gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstößt, während der Besteller den Verstoß des Vertragspartners nicht kennt.
2. Anderes gilt allerdings dann, wenn der Auftraggeber zwar nicht selbst verbotswidrig handelt, aber den Gesetzesvorstoß des Vertragspartners kennt und den Verstoß zum eigenen Vorteil ausnützt.
3. Wenn der Auftraggeber zwar nicht selbst verbotswidrig handelt, aber den Gesetzesvorstoß des Vertragspartners kennt und den Verstoß zum eigenen Vorteil ausnützt, kann er keine Gewähleistungsansprüche gegenüber dem Werkunternehmer geltend machen.

IBRRS 2004, 1074

OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2003 - 12 U 98/03
Der Wegeunfall eines selbständigen Monteurs fällt nicht unter den Risikoausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit.*)

IBRRS 2004, 1040

OLG Celle, Beschluss vom 09.04.2003 - 222 Ss 42/03 (Owi)
Zu den Anforderungen an einen Bußgeldbescheid in tatsächlicher Hinsicht.*)

IBRRS 2004, 1039

OLG Celle, Beschluss vom 22.11.2002 - 222 Ss 64/02 (Owi)
Rigipsarbeiten können dann eine handwerksfähige Teiltätigkeit darstellen, die nur dann den eingetragenen Handwerksbetrieben vorbehalten ist, wenn zu ihrer einwandfreien und sachgerechten Durchführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die eine mehrjährige, umfassende handwerkliche Ausbildung erfordern. Einfache Werkleistungen, die nach kurzer Anlernzeit in gleicher Weise erbracht werden können, erfordern als Ausübung eines Minderhandwerks keine vorherige Eintragung.*)

IBRRS 2004, 1037

OLG Celle, Beschluss vom 03.07.2003 - 222 Ss 108/03 (Owi)
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG ist verfassungsgemäß und verstößt auch, jedenfalls bei wesentlichen Bauhandwerken, nicht gegen europäisches Recht.*)

IBRRS 2004, 1036

OLG Celle, Beschluss vom 01.11.2002 - 222 Ss 196/02 (Owi)
1. Über das Vorliegen von Verfahrenshindernissen entscheidet an sich das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen im Freibeweisverfahren mit allen verfügbaren und zulässigen Beweismitteln. Dies umfasst auch die Prüfung, ob die Sperrwirkung eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides teilweise die in dem angefochtenen Urteil festgestellte Tätigkeit des Betroffenen erfasst, aber nur dann, wenn in dem angefochtenen Urteil nähere Feststellungen zu dem vorangegangenen Bußgeldbescheid getroffen worden sind.*)
2. Ein Handwerksbetrieb kann auch vorliegen, wenn in ihm Tätigkeiten ausgeübt werden, die nur Teilbereiche eines Gewerbes aus Anlage A der HandwO umfassen. Erforderlich ist aber, dass die ausgeführten Tätigkeiten zu den „wesentlichen Tätigkeiten“ des betroffenen Handwerks gehören. Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes als untergeordnet erscheinen, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassen, vermögen demnach die Annahme eines handwerklichen Betriebes nicht zu rechtfertigen.*)

IBRRS 2004, 1035

OLG Celle, Beschluss vom 29.08.2000 - 322 Ss 117/00 (OWi)
Maßgebende Kriterien für die Selbstständigkeit einer ausgeübten Tätigkeit i. S. d. SchwArbG sind u. a., ob der Gewerbetreibende für eigene Rechnung arbeitet und er selber Gewinn und Verlust trägt, ob der Betroffene auf eigene Verantwortung handelt und die Verantwortung nach außen trägt, ob er über eine eigene Betriebsstätte verfügt oder er das Betriebskapital zur Verfügung stellt. Es kommt dann nur in zweiter Linie darauf an, ob der so auftretende Unternehmensträger Zeit, Kapital oder gar ein Interesse an der Unternehmertätigkeit hat.*)

IBRRS 2004, 1034

OLG Celle, Beschluss vom 26.07.2001 - 322 Ss 133/01 (Owi)
Eine Ordnungswidrigkeit nach § 2 Abs. 1 SchwArbG kann nur vorsätzlich begangen werden.*)

IBRRS 2004, 1031

BGH, Urteil vom 23.03.2004 - VI ZR 160/03
Es ist weiterhin in der Regel davon auszugehen, daß derjenige, der Aufgaben wahrnimmt, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen eines fremden Unternehmens fallen, allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig wird. Erst wenn die Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens bewertet werden kann, kann ein Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII aufgrund der Zuordnung der Tätigkeit zu dem fremden Unternehmen in diesem gegeben sein (Fortführung des Senatsurteils vom 24. März 1998 - VI ZR 337/96 - NJW 1998, 2365 ff.).*)
