Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
364 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IBRRS 2003, 1928OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2003 - 2 Ss (OWi) 158 B/02
1. Auch die Inhaber kleinerer Unternehmen sind verpflichtet, sich jedenfalls über die Mindestbedingungen für Arbeitsverträge Klarheit zu verschaffen, sei es durch eigene Gesetzeslektüre, sei es durch die Erkundigung bei kompetenten Stellen.
2. Es liegt nur ein selbständig ahndbarer Gesetzesverstoß vor, wenn ein Bauunternehmer gegenüber demselben Arbeitnehmer sowohl den Mindestlohn als auch die Mindesturlaubszeit unterschreitet.
VolltextIBRRS 2003, 1706
OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.09.2002 - 5 Ss 358/2001
1. Zur Anwendung von § 1 Abs. 1 AEntG auf deutsche Niederlassungen eines ausländischen Arbeitgebers.*)
2. Zur Vereinbarkeit von § 1 Abs. 1 AEntG mit Europarecht, insbesondere zur Möglichkeit eines ausländischen Arbeitgebers, mit Hilfe eines Firmentarifvertrages den in einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag festgesetzten Mindestlohn zu unterschreiten.*)
3. Zur Berechnung einer Mindestlohnunterschreitung und zur Höhe des gemäß § 29 a OWiG festzusetzenden Verfallsbetrages.*)
VolltextIBRRS 2003, 1646
OLG Dresden, Beschluss vom 27.01.2003 - Ss (OWi) 412/02
Der Begriff "Betrieb des Baugewerbes" in § 1 b AÜG gilt einschränkend nur für das sogenannte "Bauhauptgewerbe", nicht jedoch für das in § 2 Baubetriebe-Verordnung (BaubetrV) aufgeführte "Baunebengewerbe".*)
VolltextIBRRS 2003, 1612
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.03.2003 - 2 Ss Owi 37/03
1. Die Beschäftigung eines Ausländers ohne Genehmigung des Arbeitsamtes erfordert die abhängige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis gegen Entgelt. In diesem Sinne sind Gefälligkeitsverhältnisse nicht als Arbeitsverhältnisse zu qualifizieren.*)
2. Bei Hilfeleistungen, die zu Gunsten von Verwandten erbracht werden, kann es sich um entgeltliche Beschäftigungen oder aber Tätigkeiten handeln, die auf Grund familiärer Pflichten oder reiner Gefälligkeit erbracht werden. Die Abgrenzung ist aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles unter Beachtung der Verkehrsanschauung vorzunehmen. Dabei sind der Umfang der Tätigkeit, die Höhe der gewährten Leistungen sowie ihr Verhältnis zueinander zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2003, 1522
BAG, Urteil vom 19.03.2003 - 10 AZR 414/02
Zum Merkmal der "technischen Dämm- (Isolier-) Arbeiten an technischen Anlagen" im Sinne der tariflichen Bestimmungen über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.
VolltextIBRRS 2003, 1521
BAG, Urteil vom 25.06.2002 - 9 AZR 440/01
1. § 1 AEntG ist eine international zwingende Vorschrift i.S.v. Art. 34 EGBGB.
2. Die Allgemeinverbindlicherklärung der BRTV-Bau, VTV/1999 und VTV/2000 durch den Bundesminister für Arbeit ist nicht zu beanstanden.
3. Die Erstreckung der allgemeinverbindlichen Tarifverträge ist mit der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.
4. Eine vom Berufungsgericht zu Unrecht nicht zugelassene Widerklage kann das Revisionsgericht aber ua. als zugelassen behandeln, wenn das Berufungsgericht den Begriff sachdienlich verkannt hat. Bei Entscheidungsreife kann es dann selbst eine Sachentscheidung treffen.
VolltextIBRRS 2003, 1468
BGH, Urteil vom 08.04.2003 - VI ZR 251/02
Zur Haftungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII (Unfall bei Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte), wenn ein Handwerker ein von einem Dritten errichtetes Gerüst, das ihn bei der Ausführung seiner Arbeiten behindert, teilweise abbaut und es anschließend nur unvollständig wieder aufbaut und ein in einem anderen Unternehmen tätiger Handwerker am nächsten Tag von diesem unvollständig befestigten Teil des Gerüsts stürzt.*)
VolltextIBRRS 2003, 1346
BAG, Urteil vom 19.03.2003 - 10 AZR 175/02
Zur Auslegung der Begriffe "Armierungsarbeiten" bzw. "Beton- und Stahlbetonarbeiten" in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 5 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV).
VolltextIBRRS 2003, 1261
BAG, Urteil vom 25.06.2002 - 9 AZR 439/01
1. § 1 Abs. 3 AEntG erstreckt die Normwirkung der tariflichen Regelungen über das Urlaubskassenverfahren in der Bauwirtschaft auf Arbeitgeber, die ihren Sitz in der Slowakischen Republik haben und Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Das gilt auch, soweit die tariflichen Regelungen besondere Bestimmungen für ausländische Arbeitgeber treffen.*)
2. Die Herausnahme der Gruppe der Angestellten aus dem tarifvertraglich geregelten Urlaubskassenverfahren im Baugewerbe verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.*)
3. Das Revisionsgericht kann eine Widerklage als zugelassen behandeln, wenn das Berufungsgericht den Begriff Sachdienlichkeit verkannt hat.*)
IBRRS 2003, 1046
BAG, Urteil vom 23.10.2002 - 10 AZR 225/02
1. § 1 Abs 2 Abschn V Nr 37 des TV über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20.12.1999 (VTV) betrifft Trocken- und Montagebauarbeiten, zu denen auch die Montage mobiler Bürotrennwandsysteme gehört.*)
2. Unerheblich ist, ob eine feste Verbindung der eingebauten Fertigbauteile mit dem Bauwerk hergestellt wird. Der Tarifvertrag fordert keine untrennbare feste Verbindung mit dem Bauwerk. Sowohl bei Trocken- und Montagebauarbeiten, bei Fertigbauarbeiten, als auch bei Fassadenbau- und Zimmererarbeiten ist es denkbar, daß hergestellte und angebrachte Bauwerksteile bei sachgemäßer Demontage spurlos wieder entfernt werden können.*)
VolltextIBRRS 2003, 1044
BAG, Urteil vom 12.12.2002 - 8 AZR 94/02
Ein Haftungsausschluß auf Grund einer Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII kommt nur in Betracht, wenn betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen vorliegen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Es reicht aus, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend erfolgt.*)
VolltextIBRRS 2003, 0850
BAG, Beschluss vom 06.11.2002 - 5 AZR 617/01 (A)
1. Unternehmen iSv. § 1a AEntG sind Bauunternehmen.*)
2. Die in § 1a AEntG geregelte Bürgenhaftung des Bauunternehmers ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.*)
3. § 1a AEntG ist nicht offenkundig mit der durch Art. 49 EG geschützten Dienstleistungsfreiheit vereinbar. Dem EuGH wird daher im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorgelegt, ob Art. 49 EG der in § 1a AEntG angeordneten Bürgenhaftung von Bauunternehmen entgegensteht, wenn der Entgeltschutz der Arbeitnehmer nicht vorrangiges oder nur nachrangiges Ziel des Gesetzes ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 0613
BGH, Urteil vom 21.01.2003 - X ZR 261/01
1. Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines selbständigen Werkunternehmers insbesondere durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Danach ist Arbeitnehmer, wer seine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von einem Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen hat und in diese eingegliedert ist, weil er hinsichtlich Ort, Zeit und Ausführung seiner Tätigkeit einem umfassenden Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt. Hingegen ist nicht Arbeitnehmer, sondern selbständig, wer im wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
2. Für die rechtliche Einordnung eines konkreten Vertrages ist weder die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge noch die von ihnen gewählte Bezeichnung maßgeblich, sondern der tatsächliche Geschäftsinhalt. Die Vertragschließenden können die zwingenden Schutzvorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht dadurch umgehen, daß sie einen vom tatsächlichen Geschäftsinhalt abweichenden Vertragstyp wählen. Der Geschäftsinhalt kann sich sowohl aus dem Wortlaut des Vertrages als auch aus dessen praktischer Durchführung ergeben. Widersprechen beide einander, so ist die tatsächliche Handhabung maßgebend, weil sich aus ihr am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben.
VolltextIBRRS 2003, 0496
BAG, Urteil vom 31.07.2002 - 10 AZR 625/01
1. § 1 Abs 2 Abschnitt IV Nr 4 VTV soll dem Ausscheiden von Arbeitnehmern aus dem Baugewerbe durch Aufspaltung und rechtliche Verselbständigung ihres Betriebsteils oder einzelner Tätigkeiten vorbeugen.
2. Für den geforderten "Zusammenschluß" genügt es, wenn zwei Betriebe dergestalt arbeitsteilig zusammenwirken, daß der eine genau die Baumaschinen vorhält, wartet und repariert, die der andere Betrieb für die von ihm auszuführenden Bauwerke benötigt, jedoch nicht selbst besitzt, sondern ständig von ersterem anmietet. Dies gilt erst recht, wenn wie hier die Zusammenarbeit dadurch gewährleistet wird, daß der Inhaber des Bauhofs zugleich Hauptgesellschafter der GmbH ist, die den bauausführenden Betrieb innehat.
VolltextIBRRS 2003, 0495
BAG, Urteil vom 26.09.2001 - 5 AZR 699/00
Macht ein Arbeitnehmer einen Anspruch vor Fälligkeit schriftlich geltend, so beginnt bei einer zweistufigen Ausschlußfrist (§ 16 BRTV-Bau) die Frist für die gerichtliche Geltendmachung nicht vor Fälligkeit des Anspruchs.
VolltextIBRRS 2003, 0382
BAG, Urteil vom 25.06.2002 - 9 AZR 322/01
§ 1 Abs. 3 AEntG erstreckt die Normwirkung der tariflichen Regelungen über das Urlaubskassenverfahren in der Bauwirtschaft auf Arbeitgeber, die ihren Sitz in der Republik Polen haben und Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Das gilt auch, soweit die tariflichen Regelungen besondere Bestimmungen für ausländische Arbeitgeber treffen.*)
VolltextIBRRS 2003, 0381
BAG, Urteil vom 25.06.2002 - 9 AZR 106/01
§ 1 Abs. 3 AEntG erstreckt die Normwirkung der tariflichen Regelungen über das Urlaubskassenverfahren in der Bauwirtschaft auf Arbeitgeber, die ihren Sitz in der Republik Polen haben und Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Das gilt auch, soweit die tariflichen Regelungen besondere Bestimmungen für ausländische Arbeitgeber treffen.*)
VolltextIBRRS 2003, 0380
BAG, Urteil vom 25.06.2002 - 9 AZR 264/01
§ 1 Abs. 3 AEntG erstreckt die Normwirkung der tariflichen Regelungen über das Urlaubskassenverfahren in der Bauwirtschaft auf Arbeitgeber, die ihren Sitz in der Republik Polen haben und Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Das gilt auch, soweit die tariflichen Regelungen besondere Bestimmungen für ausländische Arbeitgeber treffen.*)
VolltextIBRRS 2003, 0379
BAG, Urteil vom 25.06.2002 - 9 AZR 405/00
§ 1 Abs. 3 AEntG erstreckt die Normwirkung der tariflichen Regelungen über das Urlaubskassenverfahren in der Bauwirtschaft auf Arbeitgeber, die ihren Sitz in der Republik Polen haben und Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Das gilt auch, soweit die tariflichen Regelungen besondere Bestimmungen für ausländische Arbeitgeber treffen.*)
VolltextIBRRS 2003, 0210
OLG Oldenburg, Urteil vom 20.02.2002 - 2 U 277/01
Führt ein Bauunternehmen Leistungen ohne Vertrag bzw. eine Absprache über die Vergütung aus, richtet sich die Abrechnung der Leistungen nach dem äußeren Erscheinungsbild der Arbeiten als Werkvertrag oder als Arbeitnehmerüberlassung.
VolltextOnline seit 2002
IBRRS 2002, 2222BGH, Urteil vom 29.10.2002 - VI ZR 283/01
Zur Haftungsprivilegierung des Unternehmers nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII.*)
VolltextIBRRS 2002, 2044
BayObLG, Beschluss vom 05.08.2002 - 3 ObOWi 65/02
Rumänische Bauunternehmer müssen ihren in Deutschland tätigen Arbeitnehmern den in Deutschland tarifvertraglich festgelegten Mindestlohn bezahlen.
VolltextIBRRS 2002, 1927
ArbG Frankfurt, Urteil vom 07.05.2003 - 14 Ca 6511/01
Die Vorlage von Arbeitszeitlisten des Nachunternehmers von dessen in Deutschland eingesetzten Arbeitnehmern durch die Klägerin, auch in Verbindung mit Listen der Arbeitserlaubnisse, sowie die Inbezugnahme von Anlagekonvoluten ohne konkrete Auswertung für jeden einzelnen Arbeitnehmer reicht zur schlüssigen Darlegung einer Beitragsforderung nicht aus, wenn eine eindeutige Zuordnung auf die Einsatz - Zeiträume und auf die Baustelle daraus nicht möglich ist.
VolltextIBRRS 2002, 1825
BAG, Urteil vom 18.04.2002 - 8 AZR 348/01
Ein vorsätzlicher Pflichtverstoß führt nur dann zur vollen Haftung des Arbeitnehmers, wenn auch der Schaden vom Vorsatz erfaßt ist.*)
VolltextIBRRS 2002, 0916
BGH, Urteil vom 25.06.2002 - X ZR 83/00
Für die rechtliche Einordnung eines Vertrages ist weder die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge noch die von ihnen gewählte Bezeichnung maßgeblich. Vielmehr bestimmt der sich aus dem Wortlaut des Vertrages und dessen praktischen Durchführung ergebende wirkliche Wille der Vertragspartner den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp. Die Parteien können die zwingenden Schutzvorschriften des AÜG nicht dadurch umgehen, daß sie einen vom tatsächlichen Geschäftsinhalt abweichenden Vertragstyp wählen.*)
a) Das Gericht erfüllt seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO nicht, indem es vor der mündlichen Verhandlung allgemeine und pauschale Hinweise erteilt; vielmehr muß es die Parteien auf den fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmißverständlich hinweisen und ihnen die Möglichkeit eröffnen, ihren Vortrag sachdienlich zu ergänzen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Erforderlichkeit ergänzenden Vortrags von der Bewertung des Gerichts im Einzelfall abhängt.*)
Erweist sich, daß die Parteien einen Hinweis falsch aufgenommen haben, so muß das Gericht diesen präzisieren und der Partei erneut Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Das gleiche gilt dann, wenn das Gericht von seiner in einer gerichtlichen Verfügung geäußerten Auffassung später abweichen will.*)
b) Es ist regelmäßig verfahrensfehlerhaft, eine dem Grunde nach gerechtfertigte Klage abzuweisen, ohne die Mindesthöhe des bereicherungsrechtlichen Anspruchs nach § 287 ZPO zu schätzen, wenn nach den getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden kann, daß der Anspruch schlechthin entfällt.*)
VolltextIBRRS 2002, 0915
BGH, Urteil vom 25.06.2002 - VI ZR 279/01
Zur Haftungsprivilegierung des Unternehmers bei einem Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII.*)
VolltextIBRRS 2002, 0791
BGH, Beschluss vom 28.05.2002 - 5 StR 16/02
Nach § 266a Abs. 1 StGB macht sich auch strafbar, wer zwar zum Fälligkeitszeitpunkt nicht leistungsfähig war, es aber bei Anzeichen von Liquiditätsproblemen unterlassen hat, Sicherungsvorkehrungen für die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zu treffen, und dabei billigend in Kauf genommen hat, daß diese später nicht mehr erbracht werden können. Das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen setzt nicht voraus, daß an die Arbeitnehmer tatsächlich Lohn abgeführt wurde.*)
VolltextIBRRS 2002, 0769
OLG Hamm, Beschluss vom 18.04.2002 - 2 Ss OWi 7/02
Wird dem Betroffenen ein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zur Last gelegt, müssen die handwerklichen Arbeiten, die der Betroffene ohne Eintragung in die Handwerksrolle im Rahmen eines stehenden Gewerbes ausgeführt hat, im Einzelnen - für jeden Auftrag - nach Art, Umfang, Zeit und Ort dargelegt werden.*)
VolltextIBRRS 2002, 0763
ArbG Wiesbaden, Urteil vom 17.05.2002 - 7 Ca 2634/98
Zur Frage, ob ausländische Arbeitgeber zur Urlaubskasse des Baugewerbes beitragspflichtig sind.
VolltextIBRRS 2002, 0396
EuGH, Urteil vom 25.10.2001 - Rs. C-493/99
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG) verstoßen, dass sie gesetzlich festgelegt hat, dass in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Bauunternehmen
a) im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft auf dem deutschen Markt nur dann grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen können, wenn sie über einen Sitz oder zumindest über eine Niederlassung in Deutschland verfügen, die eigenes Personal beschäftigen und für dieses Personal einen Firmentarifvertrag abschließen,*)
b) anderen Baubetrieben nur dann grenzüberschreitend Arbeitnehmer überlassen können, wenn sie über einen Sitz oder zumindest über eine Niederlassung in Deutschland verfügen, die eigenes Personal beschäftigen und als Mitglied eines deutschen Arbeitgeberverbandes von einem Rahmen- und Sozialkassentarifvertrag erfasst werden,*)
c) in Deutschland keine Zweigniederlassung gründen können, die als Baubetrieb gilt, wenn deren Personal ausschließlich mit Verwaltungs- und Vertriebsaufgaben, Planungs-, Überwachungs- und/oder Lohnarbeiten betraut ist, sondern diese Niederlassung im deutschen Arbeitsgebiet dazu Arbeitnehmer beschäftigen muss, die zu über 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit bauliche Leistungen erbringen.*)
VolltextIBRRS 2002, 0338
BAG, Urteil vom 05.12.2001 - 10 AZR 228/01
Kraftfahrer in einem Bauunternehmen, die ihre Arbeit am Bauhof beginnen und beenden und von dort ihre Fahrtanweisungen erhalten, haben als "Kraftfahrer der Bauhöfe" keinen Anspruch auf den Bauzuschlag, soweit sie keine Arbeitsstunden auf Baustellen leisten.*)
VolltextIBRRS 2002, 0218
OLG Celle, Urteil vom 30.11.2001 - 322 Ss 217/01
Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einem Verstoß gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz, wenn gegen eine juristische Person polnischen Rechts wegen Unterschreitung des tariflichen Mindestlohns eine Geldbuße festgesetzt wird.
VolltextIBRRS 2002, 0191
OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 Ss OWi 1175/2001
Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der "überwiegenden Bauleistung" im Sinn des § 211 Abs. 1 SGB III.
VolltextIBRRS 2002, 0190
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.07.2001 - 3 Ss 159/00
1. Die in § 3 Abs. 2 AEntG enthaltene Verpflichtung eines Verleihers mit Sitz im Ausland, die Überlassung eines oder mehrerer Arbeitnehmer im Rahmen des AÜG zur Arbeitsleistung im Geltungsbereich des AEntG vor Beginn jeder Bauleistung dem für den Ort der Bauleistung zuständigen Landesarbeitsamt schriftlich anzumelden, ist grundsätzlich mit dem EG-Gemeinschaftsrecht vereinbar.
2. Die in § 3 Abs. 2 AEntG enthaltene Meldepflicht unterliegt jedoch ungeachtet des weitergehenden Wortlauts der Bestimmung Einschränkungen, die sich aus dem Sinn und Zweck des AEntG und aus einer Gesamtsicht der in § 3 AEntG getroffenen Regelungen ableiten.
3. Danach besteht eine Meldepflicht nur insoweit, als die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 a AEntG erfüllt sein können. Kommt der ausländische Verleiher nach eigener Prüfung mit Recht zum Ergebnis, dass keine Mindestarbeits-bedingungen bei Entsendung von Arbeitnehmern in den Geltungsbereich des AEntG einzuhalten sind, so besteht eine Meldepflicht nicht.
VolltextIBRRS 2002, 0148
EuGH, Urteil vom 24.01.2002 - C-164/99
1.) Bei der Entscheidung, ob die durch den Aufnahmemitgliedstaat erfolgende Anwendung einer nationalen Regelung, die einen Mindestlohn vorsieht, auf in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Dienstleistende mit Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) vereinbar ist, müssen die nationalen Behörden und gegebenenfalls die nationalen Gerichte prüfen, ob diese Regelung bei objektiver Betrachtung den Schutz der entsandten Arbeitnehmer gewährleistet. Dabei kann die erklärte Absicht des Gesetzgebers zwar nicht ausschlaggebend sein, aber gleichwohl einen Anhaltspunkt für das mit dieser Regelung verfolgte Ziel darstellen.*)
2.) Es stellt eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar, wenn ein inländischer Arbeitgeber den in einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag festgesetzten Mindestlohn durch den Abschluss eines Firmentarifvertrags unterschreiten kann, während dies einem Arbeitgeber, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, nicht möglich ist.*)
VolltextIBRRS 2002, 0114
ArbG Wiesbaden, Beschluss vom 07.01.2002 - 3 Ca 8/00
Der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.
VolltextIBRRS 2000, 1201
BAG, Urteil vom 25.10.2000 - 7 AZR 487/99
Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG setzt voraus, daß sich der drittbezogene Personaleinsatz auf Seiten des Vertragsarbeitgebers darauf beschränkt, einem Dritten den Arbeitnehmer zur Förderung von dessen Betriebszwecken zur Verfügung zu stellen. Keine Arbeitnehmerüberlassung liegt daher vor, wenn die beteiligten Arbeitgeber im Rahmen einer unternehmerischen Zusammenarbeit mit dem Einsatz ihrer Arbeitnehmer jeweils ihre eigenen Betriebszwecke verfolgen.
VolltextIBRRS 2000, 1174
BAG, Urteil vom 15.12.1998 - 3 AZR 179/97
Arbeitnehmer des Baugewerbes, die auf einer Bau- oder Arbeitsstelle ohne tägliche Heimfahrt eingesetzt sind als Reisegeld-Vergütung für Heimfahrten nach § 7.4.6. grundsätzlich denTarifkilometerpreis für die Bahnfahrt 2. Klasse multipliziert mit den Entfernungskilometern der Bahnstrecke zwischen dem Bahnhof des Wohnortes und dem Bahnhof der Bau- oder Arbeitsstelle verlangen. Die Erstattung eines Sonderpreises wie des Preises für Fahrten mit dem ICE sieht der Tarifvertrag nicht vor.*)
VolltextIBRRS 2000, 1156
BAG, Urteil vom 26.05.1998 - 3 AZR 171/97
Arbeitnehmer, die auf einer Bau- oder Arbeitsstelle ohne tägliche Heimfahrt tätig sind, haben auch für die Arbeitstage einen Anspruch auf Auslösung nach § 7.4.1 BRTV-Bau, an denen sie nach dem Ende der Arbeitszeit in ihre Wohnung zurückkehren, um dort das Wochenende zu verbringen (Bestätigung von BAG Urteil vom 6. Mai 1987 - 4 AZR 590/86 - n.v.).*)
VolltextIBRRS 2000, 1145
BAG, Urteil vom 11.06.1997 - 10 AZR 525/96
»Die Einweisung, Überwachung und Kontrolle von Arbeitnehmern eines Nachunternehmens ist als eigene baugewerbliche Tätigkeit des von der ZVK in Anspruch genommenen Betriebes anzusehen, wenn die Arbeitnehmer Arbeiten ausführen, die vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfaßt werden, der Nachunternehmer vom Betrieb mit diesen Arbeiten beauftragt worden ist und ohne die Tätigkeit des Nachunternehmens die Bauarbeiten von eigenen Arbeitnehmern durchgeführt werden müßten Fortführung der Rechtsprechung in dem Urteil vom 26. Mai 1993 - 10 AZR 310/92 - n.v..«
VolltextIBRRS 2000, 1089
BAG, Urteil vom 07.02.1995 - 3 AZR 776/94
»Ein Arbeitnehmer des Baugewerbes hat während des Einsatzes auf einer auswärtigen Baustelle, von der aus ihm eine tägliche Rückkehr zu seiner Wohnung unzumutbar ist, für tatsächlich durchgeführte Wochenendheimfahrten "- gleichgültig wie er den Weg zurücklegt - einen Anspruch auf Zahlung des Preises für die Eisenbahnfahrt zweiter Klasse" § 7.4.6 BRTV Bau. Hierunter ist der volle Fahrpreis zweiter Klasse ohne Berücksichtigung von Vergünstigungen und Sondertarifen zu verstehen. Auch auf die mit der Benutzung einer Bahncard verbundenen Vergünstigungen kommt es nicht an.«
VolltextIBRRS 2000, 1062
BAG, Urteil vom 28.09.1994 - 10 AZR 805/93
1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß der Arbeitnehmer des Baugewerbes einen Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung in Höhe des Mindestbetrages von 102 Stundenlöhnen auch dann hat, wenn er im Bezugszeitraum keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht hat.*)
2. Hat jedoch der Arbeitnehmer nach langjähriger Arbeitsunfähigkeit und Aussteuerung durch die Krankenkasse zunächst Arbeitslosengeld nach § 105 a AFG und später eine Rente beantragt und hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitsamt auf das Direktionsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer verzichtet, dann besteht kein Anspruch auf diese tarifliche Sonderzahlung mehr, obwohl das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht.*)
VolltextIBRRS 2000, 1061
BAG, Urteil vom 27.09.1994 - GS 1/89 (A)
Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gelten für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind.*)
VolltextIBRRS 2000, 1052
BAG, Urteil vom 29.07.1992 - 4 AZR 512/91
1. Ein gewerblicher Arbeitnehmer des Baugewerbes hat Anspruch auf Auslösung, wenn er 1 auf einer Baustelle tätig wird, die mehr als 25 km vom Betrieb entfernt ist, 2 ihm die tägliche Rückkehr zur Wohnung nicht zugemutet werden kann und 3 hierdurch eine getrennte Haushaltsführung verursacht wird.*)
2. Die getrennte Haushaltsführung setzt voraus, daß außerhalb des Hauptwohnsitzes eine Einrichtung vorhanden ist, in der der Arbeitnehmer übernachtet und seinen Haushalt führt. Das kann eine Wohnung, ein Campingbus oder möglicherweise auch ein Auto mit Schlafstelle sein.*)
3. Der Arbeitnehmer ist dafür darlegungs- und beweispflichtig, daß er außerhalb seines Erstwohnsitzes übernachtet hat. Hierzu kann er alle in der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beweismittel verwenden. Dagegen hat der Arbeitgeber keinen eigenen bürgerlich-rechtlichen Anspruch darauf, daß die Übernachtung in bestimmten Formen (z.B. Bestätigung durch Vermieter) nachgewiesen wird.*)
VolltextIBRRS 2000, 1051
BAG, Urteil vom 01.12.1992 - 1 AZR 234/92
»§ 5 Nr. 3 Abs. 2 BRTV-Bau schließt eine Regelung der Vergütung für die außerhalb der Arbeitszeit erfolgende Beförderung von Arbeitskollegen in einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug zur Baustelle durch Betriebsvereinbarung nicht aus.«
VolltextIBRRS 2000, 1050
BAG, Urteil vom 17.12.1992 - 10 AZR 427/91
Ein Arbeitnehmer, der während des ganzen maßgeblichen Berechnungszeitraums vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahres arbeitsunfähig krank war, kann das 13. Monatseinkommen nach dem Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 27. April 1990 beanspruchen Aufgabe der gegenteiligen Rechtsprechung in den Urteilen vom 29. August 1979 - 5 AZR 763/78 - und - 5 AZR 511/79 - AP Nr. 102 und 104 zu § 611 BGB Gratifikation.*)
Hinweis des Senats:
Bestätigung der Urteile des Zehnten Senats vom 5. August 1992 - \la10 AZR 88/90\en10 AZR 88/90 - und - 10 AZR 171/91 - sowie vom 2. September 1992 - 10 AZR 596/90 -.
VolltextIBRRS 2000, 1023
BAG, Urteil vom 10.03.1993 - 4 AZR 205/92
1. Unterhält ein Unternehmen der Bauwirtschaft auf dem Werksgelände eines Großunternehmens seit mehreren Jahren Stützpunkte, von denen die einzelnen Arbeitnehmer auf die Baustellen im Werk verteilt werden, so sind diese dem Betrieb der außerhalb des Werksgeländes in 4 - 5 km Entfernung liegenden Hauptverwaltung im Sinne von § 7 Ziff. 2. 2 BRTV-Bau zuzuordnen, von der die Stützpunkte geleitet werden.*)
2. Ein Arbeitnehmer, der für die Tätigkeit auf dem Werksgelände eingestellt worden ist und ausschließlich dort arbeitet, hat keinen Anspruch auf Verpflegungszuschuß.*)
VolltextIBRRS 2000, 0995
BAG, Urteil vom 02.04.1992 - 2 AZR 516/91
»Die Grundkündigungsfrist des § 12 Ziff. 1.1 BRTV-Bau von 12 Werktagen enthält eine sog. eigenständige Kündigungsregelung und verstößt im Vergleich zu der für Angestellte im Baugewerbe geltenden Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartal wegen der Besonderheiten des Baugewerbes bei gewerblichen Arbeitnehmern nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.«
VolltextIBRRS 2000, 0990
BAG, Urteil vom 12.06.1992 - GS 1/89
1. Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts möchte die Ansicht vertreten, daß die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung für alle Arbeiten gelten, die durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind.
2. Diese Rechtsauffassung weicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Es soll deshalb eine Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshofe des Bundes nach § 2 Rechtsprechungseinheitsgesetz herbeigeführt werden.
VolltextIBRRS 2000, 0960
BAG, Urteil vom 31.08.1989 - 2 AZR 13/89
1. Der Arbeiter hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LFZG dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen. Im Rahmen dieser von der nach jener Vorschrift weiter bestehenden Nachweispflicht zu unterscheidenden Unterrichtungspflicht hat der Arbeiter die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit nach seinem subjektiven Kenntnisstand zu schätzen und mitzuteilen. Er darf nicht mit der Anzeige zuwarten, bis eine ärztliche Diagnose vorliegt.
2. Auch die Verletzung dieser Anzeigepflicht kann ein Grund für die soziale Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung sein.
3. Eine frühere Kündigung erfüllt die Funktion einer Abmahnung jedenfalls dann, wenn der Kündigungssachverhalt feststeht und die Kündigung aus anderen Gründen, zB wegen fehlender Abmahnung, für sozialwidrig erachtet worden ist.
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