Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
367 Entscheidungen insgesamt
IBRRS 2000, 0995

BAG, Urteil vom 02.04.1992 - 2 AZR 516/91
»Die Grundkündigungsfrist des § 12 Ziff. 1.1 BRTV-Bau von 12 Werktagen enthält eine sog. eigenständige Kündigungsregelung und verstößt im Vergleich zu der für Angestellte im Baugewerbe geltenden Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartal wegen der Besonderheiten des Baugewerbes bei gewerblichen Arbeitnehmern nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.«

IBRRS 2000, 0990

BAG, Urteil vom 12.06.1992 - GS 1/89
1. Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts möchte die Ansicht vertreten, daß die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung für alle Arbeiten gelten, die durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind.
2. Diese Rechtsauffassung weicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Es soll deshalb eine Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshofe des Bundes nach § 2 Rechtsprechungseinheitsgesetz herbeigeführt werden.

IBRRS 2000, 0960

BAG, Urteil vom 31.08.1989 - 2 AZR 13/89
1. Der Arbeiter hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LFZG dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen. Im Rahmen dieser von der nach jener Vorschrift weiter bestehenden Nachweispflicht zu unterscheidenden Unterrichtungspflicht hat der Arbeiter die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit nach seinem subjektiven Kenntnisstand zu schätzen und mitzuteilen. Er darf nicht mit der Anzeige zuwarten, bis eine ärztliche Diagnose vorliegt.
2. Auch die Verletzung dieser Anzeigepflicht kann ein Grund für die soziale Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung sein.
3. Eine frühere Kündigung erfüllt die Funktion einer Abmahnung jedenfalls dann, wenn der Kündigungssachverhalt feststeht und die Kündigung aus anderen Gründen, zB wegen fehlender Abmahnung, für sozialwidrig erachtet worden ist.

IBRRS 2000, 0957

BAG, Urteil vom 04.07.1989 - 3 AZR 772/87
1. Sieht eine betriebliche Versorgungsordnung den Ausschluss vom Bezug des Witwengeldes vor, "wenn der Verdacht einer Versorgungsehe naheliegt", so muss der Verdacht auf objektiven und nachprüfbaren Tatsachen beruhen.
2. Der Verdacht kann durch ebenfalls objektive und nachprüfbare Tatsachen erschüttert werden. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt insoweit dem Versorgungsberechtigten.

IBRRS 2000, 0956

BAG, Urteil vom 05.09.1989 - 3 AZR 575/88
1. Sagt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Witwenversorgung zu, so muss er auch eine gleich hohe Witwerversorgung zusagen. Der Ausschluss der Witwerversorgung verstößt gegen den Grundsatz der Lohngleichheit von Männern und Frauen.
2. Eine Frist zur Einführung der Witwerversorgung steht dem Arbeitgeber in einem solchen Fall nicht zu. Den Frauen kann nicht - übergangsweise - ein Teil des Lohnes vorenthalten werden, der den Männern unter im übrigen gleichen Voraussetzungen gezahlt wird.

IBRRS 2000, 0951

BAG, Urteil vom 26.07.1989 - 5 AZR 301/88
»Ob ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert ist, ist nach objektiven medizinischen Kriterien zu beurteilen. Die subjektive Beurteilung der Arbeitsvertragsparteien ist dafür nicht maßgeblich. Es kommt für das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit auch nicht auf die Kenntnis der Arbeitsvertragsparteien an.«

IBRRS 2000, 0950

BAG, Urteil vom 26.07.1989 - 5 AZR 491/88
»Ist der Arbeitnehmer Arbeiter im Sinne des LFZG oder Angestellter im Sinne von § 616 BGB, § 63 HGB und § 133c GewO bereits bei Abschluß des Arbeitsvertrages arbeitsunfähig krank, so kann er keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle von seinem Arbeitgeber verlangen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auch noch in dem Zeitpunkt fortbesteht, zu dem der Arbeitnehmer die Arbeit vereinbarungsgemäß antreten soll. Darauf, ob der Arbeitnehmer die Arbeit noch begonnen hat oder nicht, kommt es nicht an.«

IBRRS 2000, 0949

BAG, Urteil vom 06.09.1989 - 5 AZR 621/88
Die Sechs-Wochen-Frist von § 63 HGB, § 616 BGB und § 133c GewO läuft im allgemeinen nur dann, wenn die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis voll in Wirksamkeit getreten sind. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle entsteht in jedem neuen Arbeitsverhältnis des Angestellten unabhängig von gleichartigen Ansprüchen aus einem vorausgegangenen Arbeitsverhältnis (Weiterentwicklung u.a. von BAGE 42, 65 = AP Nr. 51 zu § 1 LohnFG).

IBRRS 2000, 0933

BAG, Urteil vom 12.10.1989 - 8 AZR 276/88
1. Haftungserleichterungen zugunsten des Arbeitnehmers sind auch bei grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen. Die Entscheidung ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen, wobei es entscheidend darauf ankommen kann, dass der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum Schadensrisiko der Tätigkeit steht (Fortsetzung von BAGE 63, 120).
2. Die Haftung des Arbeitnehmers ist nach geltendem Recht nicht durch eine Höchstsumme begrenzt.
3. Ein in der Berufungsbegründung gestellter Beweisantrag ist nicht deshalb nach § 67 Abs. 1 Satz 3 ArbGG in Verbindung mit § 528 Abs. 2 ZPO verspätet, weil die Partei in erster Instanz der vom Gegner beantragten urkundenbeweislichen Verwertung der Akten über die Beweisaufnahme eines anderen Verfahrens zugestimmt und deshalb den Beweisantrag dort unterlassen hat.

IBRRS 2000, 0932

BAG, Urteil vom 12.10.1989 - 8 AZR 741/87
1. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts möchte vertreten, dass die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung (vgl. BAGE 57, 55) auch für nicht gefahrgeneigte Arbeiten gelten, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleistet werden.
2. Diese Rechtsauffassung weicht von der des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 25. September 1957 - GS 4/56, GS 5/56 - ab (BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO), nach der Haftungserleichterungen auf gefahrgeneigte Arbeiten beschränkt sind. Über die Rechts- frage soll deshalb nach § 45 Abs. 2 Satz 1 ArbGG eine Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts herbeigeführt werden.

IBRRS 2000, 0901

BGH, Urteil vom 17.10.2000 - VI ZR 67/00
Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII erfaßt über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt.

IBRRS 2000, 0807

BGH, Urteil vom 17.02.2000 - III ZR 78/99
Betriebe des Baugewerbes im Sinne des § 12 a AFG a.F. (heute § 1 b AÜG) sind nur Betriebe des Bauhauptgewerbes nach der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980.*)

IBRRS 2000, 0772

BGH, Urteil vom 18.01.2000 - KVR 23/98
Wirksamkeit einer Tariftreueerklärung - Tariftreueerklärung II
a) Geht es um die Marktstellung eines Nachfragers von Bauleistungen, beschränkt sich der räumlich relevante Markt nicht auf das Gebiet, in dem die nachgefragte Leistung erbracht werden soll. Zum räumlich relevanten Markt gehören auch andere Nachfrager, soweit die von ihnen nachgefragten Leistungen aus der Sicht der Marktgegenseite als Ausweichmöglichkeit in Betracht kommen.*)
b) Sind die öffentlichen Auftraggeber bei der Vergabe von Straßenbauleistungen bemüht, durch das Verlangen der Abgabe von Tariftreueerklärungen die heimischen Anbieter vor auswärtiger Konkurrenz zu schützen, kann dies darauf hindeuten, daß zwischen ihnen als Nachfragern kein wesentlicher Wettbewerb besteht.*)
c) Die Praxis des Landes Berlin, nur an solche Unternehmen Straßenbauaufträge zu vergeben, die sich zur Einhaltung der geltenden Lohntarife verpflichten (sog. Tariftreueerklärung), verstößt - soweit es ohne eine gültige gesetzliche Grundlage geschieht - gegen das Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB.*)
Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob § 1 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Vergabegesetzes mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, mit Art. 31 GG - i.V. mit § 5 TVG und i.V. mit § 20 Abs. 1 GWB - sowie mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar ist.*)
IBRRS 2000, 0633

BGH, Urteil vom 24.03.1998 - VI ZR 337/96
Bilden mehrere an einer Baustelle tätige Unternehmen keine Arbeitsgemeinschaft, sondern bestehen zwischen ihnen werkvertragliche Subunternehmerverhältnisse bezüglich der zu erbringenden Bauleistungen, so ist kein Anwendungsfall des § 636 Abs. 2 RVO gegeben; vielmehr bleiben dann die im Rahmen des Bauvorhabens eingesetzten Beschäftigten jedes Unternehmens in ihrer Tätigkeit nur diesem zugeordnet.

IBRRS 2000, 0346

BGH, Urteil vom 21.12.1993 - VI ZR 103/93
1. Es wird daran festgehalten, daß die Grundsätze zur Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Tätigkeit nicht zu Lasten eines außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehenden Dritten gelten Bestätigung von BGHZ 108, 305.*)
2. Der Arbeitnehmer eines Frachtführers kann sich jedoch gegenüber dem Eigentümer des beim Transport beschädigten Gutes u.U. auf haftungsbeschränkende Geschäftsbedingungen berufen, die sein Arbeitgeber mit den ihn beauftragenden Spediteur vereinbart hat.*)

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IBRRS 2001, 0088
BGH, Urteil vom 30.01.2001 - VI ZR 49/00
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften den Schluß auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden rechtfertigt.

IBRRS 2001, 0087

BGH, Urteil vom 03.07.2001 - VI ZR 284/00
Die Haftungsprivilegierung bei vorübergehender betrieblicher Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII gilt nicht zugunsten eines nicht selbst dort tätigen Unternehmers.

OLG Karlsruhe, vom 05.04.1989 - 7 U 274/87
(Leitsatz: siehe Volltext)