Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
179 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2021
IBRRS 2021, 3736
OLG Köln, Urteil vom 10.11.2021 - 11 U 36/19
1. Bei ordnungsgemäßer Ausführung nachträglicher Injektionen zur Abdichtung der Kellerräume ist in der Regel nicht mit Schäden an der Nachbarbebauung zu rechnen.
2. Kellerabdichtungsarbeiten in Form einer HDI-Suspension im Injektionsverfahren werden nicht fachgerecht ausgeführt, wenn das Suspensionsmaterial weit auf das Grundstück des Nachbarn gelangt. Der Abdichtungsunternehmer hat hinreichende Maßnahmen zu ergreifen, um das Eindringen der Masse auf das Nachbargrundstück zu verhindern.
3. Es ist Sache des Abdichtungsunternehmers, im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast konkrete Ausführungen zu den von ihm durchgeführten Arbeiten zu machen und vorzutragen, wie die Arbeiten im Einzelnen abgelaufen sind.

IBRRS 2021, 3709

LG Mannheim, Urteil vom 20.11.2020 - 9 O 341/19
1. Der Bauunternehmer ist vor Beginn von Erdarbeiten verpflichtet, sich beim Versorgungsunternehmen über die Lage unterirdisch verlegter Kabel zu erkundigen und entsprechende Pläne einzusehen.*)
2. Auch wenn es sich nicht um Tiefbauarbeiten handelt, sondern um oberirdische Arbeiten, bei denen ein Bagger eingesetzt wird, besteht diese Erkundigungspflicht jedenfalls dann, wenn die Schaufel des Baggers zwangsläufig die oberen Schichten des Erdreichs berührt.*)
3. Der Bauunternehmer muss bei Einsicht in die Pläne mit geringfügigen Abweichungen der tatsächlichen Lage der Kabel von der im Plan eingezeichneten Lage rechnen. Kann er die Lage der Kabel durch Einsicht in die Pläne nicht abschließend klären, muss er die Lage auf andere Weise ermitteln, z.B. durch Probebohrungen oder Handschachtung.*)

IBRRS 2021, 2959

OLG München, Beschluss vom 11.11.2019 - 28 U 4069/19 Bau
1. Auf einem Baustellenbetrieb ist eine Beschädigung der Isolation des Kabels einer Kabeltrommel regelmäßig zu erwarten.
2. Die Beschädigung der Isolation des Kabels einer angesteckten Kabeltrommel kann zum Aufbau eines Fehlerstroms und als Folge zu einem Brandausbruch führen.
3. Kommt als Ursache eines Brandausbruchs nur eine Schadensursache aus dem Obhuts- und Gefahrenbereichs des Auftragnehmers in Betracht, muss er - wenn er sich gegen die Inanspruchnahme auf Schadensersatz zur Wehr setzt - den Beweis führen, dass die Brandauslösung nicht auf sein pflichtwidriges Verhalten oder ein solches seines Personal zurückzuführen ist.

IBRRS 2021, 3192

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.09.2021 - 4 U 285/20
1. Beschädigt ein Straßenbauunternehmer bei einer Baumaßnahme durch das Einschlagen eines Schnurnagels die Mittelspannungsleitung eines Energieversorgungsunternehmens und wird dadurch eine Versorgungsunterbrechung verursacht, ist der Straßenbauunternehmer dem Energieversorgungsunternehmen zum Schadensersatz verpflichtet.
2. Das Energieversorgungsunternehmen kann Ersatz des Gewinns verlangen, der ihm entgeht, weil die Beschädigung des Stromkabels eine Versorgungsunterbrechung verursacht hat, die zu einer Verschlechterung seines Qualitätselements und - in der Folge - zu einer Herabsetzung der von der Bundesnetzagentur festgelegten Erlösobergrenzen führt.
3. Die Höhe des entgangenen Gewinns ist unter Berücksichtigung der durch § 287 Abs. 1 ZPO, § 252 Satz 2 BGB gewährten Erleichterungen festzustellen. Insoweit bedarf es zwar der Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung, um eine ausreichende Grundlage für die sachlich-rechtliche Wahrscheinlichkeitsprognose und in der Folge für eine gerichtliche Schadensschätzung zu haben. An die Darlegung solcher Anknüpfungstatsachen dürfen jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.

IBRRS 2021, 3013

AG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2021 - 37 C 156/20
1. Die Absicherung einer Wasserentnahmestelle an einem Hydranten im öffentlichen Verkehrsraum mittels Standrohr darf auch tagsüber nicht nur mit einem Leitkegel erfolgen. Eine Verletzung der Vorgaben der RSA zur Baustellensicherung indiziert regelmäßig auch die Verletzung der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht.*)
2. Ein Bauarbeiter kann Verrichtungsgehilfe sowohl des Bauunternehmers als auch des Bauherrn sein.*)
3. Fährt ein Kraftfahrer im Tagesverkehr bei guten Sichtverhältnissen gegen ein unzureichend gesichertes Hydranten-Standrohr, so ist von einer Mithaftungsquote von 50 % auszugehen.*)

IBRRS 2021, 2579

OLG Dresden, Urteil vom 05.08.2021 - 10 U 1729/19
1. Die Mitursächlichkeit der Arbeiten eines Abbruchunternehmers reicht zu seiner Haftung aus.
2. Für die Mitursächlichkeit von Baggerarbeiten für den späteren Absturz eines Betonbinders spricht der Beweis des ersten Anscheins, wenn der Abbruchunternehmer gegen technische Regeln verstoßen hat, deren Zweck in dem Schutz von Menschen und benachbarten Sachwerten besteht.
3. Der Auftraggeber muss sich ein Mitverschulden von 30% am Einsturz eines Gebäudeteils anrechnen lassen, wenn er nach einem ersten Teileinsturz die Abrissarbeiten unmittelbar in Auftrag gibt statt einen Statiker hinzuzuziehen, um seinen Produktionsbetrieb möglichst schnell fortzuführen.

IBRRS 2021, 2704

OLG Köln, Urteil vom 23.06.2021 - 11 U 266/19
Der Anspruch auf Vergütung der nicht erbrachten Leistung nach freier Kündigung (§ 648 BGB) ist vom Schutzzweck des § 1 BauFordSiG nicht erfasst.*)
IBRRS 2021, 2479

LG München I, Urteil vom 25.03.2021 - 11 O 17663/20
Ein Nachunternehmer hat gegenüber dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Generalunternehmers keinen Anspruch auf Einsicht in die Insolvenzakte, um prüfen zu können, ob Baugeld zweckwidrig verwendet wurde, um einen Schadensanspruch gegen den früheren Geschäftsführer des Generalunternehmers geltend zu machen.

IBRRS 2021, 1723

OLG Köln, Urteil vom 24.03.2021 - 16 U 236/19
Macht der Auftragnehmer in Bezug auf die Nichtzahlung seiner Abschlagsrechnung wegen der zweckwidrigen Verwendung von Baugeld einen Schadensersatzanspruch geltend, kann der - zwischenzeitlich insolvente - Baugeldempfänger diesem Anspruch nicht entgegenhalten, es fehle an einem kausalen Schaden, weil die Abschlagsrechnung mit der Schlussrechnung ihre Wirkung verloren habe, die Zahlung auf die Schlussrechnung aber insolvenzrechtlich anfechtbar sei.

IBRRS 2021, 1449

AG Alsfeld, Urteil vom 10.02.2021 - 30 C 162/20
Die vertragsähnliche Haftung einer Gemeinde aus einem öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Schuldverhältnis gegenüber einem Anschlussnehmer schließt eine Haftung für beauftragte Unternehmer als Erfüllungsgehilfen ein.

IBRRS 2021, 0953

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.03.2020 - 7 U 127/18
1. Ein mit der Errichtung bzw. Sanierung einer Kellertreppe beauftragter Unternehmer schuldet nicht nur ein bauordnungsgemäß errichtetes Werk, sondern auch eine ordentlich gesicherte Baustelle, in der Gefahrenzonen abgegrenzt oder durch Warnzeichen gekennzeichnet sind, damit Gefahren nicht entstehen.
2. Kommt der Unternehmer seiner Sorgfaltspflicht bei der Einrichtung der Baustelle, bei der Errichtung von Sicherungsmaßnahmen oder bei der Beachtung der für diese Gesichtspunkte geltenden Normen oder Regeln der Technik nicht nach, spricht der Anschein für einen Kausalzusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit und eingetretener Rechtsgutverletzung. Sodann spricht der Anschein für das Verschulden.

IBRRS 2021, 0777

KG, Beschluss vom 08.01.2021 - 21 U 1064/20
Werden die Materialien eines Bauunternehmers auf einer Baustelle durch Mitarbeiter eines anderen Unternehmers, zu dem er nicht in einer Vertragsbeziehung steht, beschädigt, so steht dem Geschädigten grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht gegen den anderen Unternehmer zu.*)

IBRRS 2021, 0237

OLG Schleswig, Urteil vom 26.11.2020 - 7 U 61/20
1. Die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers für den Bereich einer Baustelle kann nicht vollständig auf die bauausführende Firma übertragen werden. Es verbleiben eigene Aufsichts- und Überwachungspflichten.*)
2. Das Verweisungsprivileg aus § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB (subsidiäre Haftung) kommt bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten im Straßenraum grundsätzlich nicht zum Zuge.*)
3. Für die örtliche Zuständigkeit verschiedener Baulastträger untereinander wird grundsätzlich auf den Ort des Vorliegens der Straßenbeeinträchtigung abgestellt. Für Kreuzungen von Bundes- und Gemeindestraßen gilt, dass den Träger der höheren Straßengruppe (Land) die Unterhaltungspflicht für die Breite seiner Straße trifft und nur im Übrigen der Träger der kreuzenden Straße (Gemeinde) zuständig ist.*)
4. Die Warnfunktion eines Baustellenschilds gilt solange fort, bis sie entweder durch eine Beschilderung aufgehoben wurde oder der äußere Anblick der Straße eindeutig die Beendigung der Baustelle indiziert.*)
5. Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf die Kontrolle ordnungsgemäßer Reinigungsarbeiten (hier die Beseitigung von Rollsplitt) nach Beendigung einer Baustelle. Es genügt nicht, im Zuge von Reinigungsarbeiten auf einer Landesstraße den vorhandenen Rollsplitt im Bereich von Einmündungen/Kreuzungen auf die benachbarte Gemeindestraße zu fegen. Ein Verweis des Landes auf die mangelnde örtliche Zuständigkeit für die in diesem Fall betroffene Gemeindestraße übersieht, dass es nicht um die Zustandshaftung für die Straße eines anderen Baulastträgers geht, sondern um die mangelhafte Kontrolle von Reinigungsarbeiten der eigenen Straße.*)

IBRRS 2021, 0235

OLG Schleswig, Urteil vom 27.11.2020 - 1 U 44/20
Der Eigentümer einer Lichtwellenleitung kann bei der Beschädigung eines Teilstücks Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Austausch eines längeren Teils der Leitung zwischen zwei bestehenden Muffenverbindungen haben, auch wenn das mit hohen Kosten verbunden ist und die Leitung nach Austausch nur des beschädigten Teilstücks mit zwei neuen Muffenverbindungen technisch funktioniert.*)

Online seit 2020
IBRRS 2020, 2076
OLG Bremen, Urteil vom 11.03.2020 - 1 U 56/19
Bei fortlaufend sich wiederholenden Gefahrenquellen genügen bloß periodische Überwachungen den Verkehrssicherungspflichten nicht. Vielmehr muss ein ständiger Schutz sichergestellt werden.

IBRRS 2020, 3311

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.05.2020 - L 15 U 191/18
1. Ein Bauunternehmer haftet für die von seinem Nachunternehmer geschuldeten, aber nicht vollständig gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt nicht, wenn der Bauunternehmer ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer seine Zahlungspflicht erfüllt.
2. Ein generell fehlendes Interesse des Bauunternehmers an Erfüllung der Zahlungspflichten des Nachunternehmers begründet zumindest ein Vertretenmüssen in Form von Fahrlässigkeit.
3. Die der Beitragsberechnung zugrunde liegenden Arbeitsentgelte können geschätzt werden. Bei dieser Schätzung kann sich die gesetzliche Unfallversicherung auf den anerkannten Erfahrungssatz stützen, dass im lohnintensiven Baugewerbe die für die Bestimmung des Arbeitsentgelts maßgebliche Bruttolohnquote jedenfalls im Jahre 2008 zwei Drittel des Nettoumsatzes betrug.

IBRRS 2020, 2975

AG Brandenburg, Urteil vom 20.12.2019 - 31 C 193/18
1. Die Betreiberin eines im Erdreich verlegten Telekommunikations-Kabels ist grundsätzlich auch als Eigentümerin dieses Kabels anzusehen, da derartige Leitungen nur Scheinbestandteile des Grundstücks sind (§§ 95, 1006 BGB i.V.m. § 76 TKG).*)
2. Zu den Pflichten eines Tiefbauunternehmers - der an oder auf öffentlichen Straßen Bauarbeiten durchführt - gehört es, sich über Lage und Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen von sich aus zu vergewissern, bevor er mit seinen Arbeiten beginnt. Die gleichen Erkundigungs- und Sicherungspflichten besteht aber auch bei Tiefbauarbeiten auf einem Privatgrundstück, wenn Anhaltspunkte für die Möglichkeit vorliegen, dass dort auch unterirdisch verlegte Versorgungsleitungen vorhanden sind (§§ 249, 254, 823, 831 BGB i.V.m. § 287 ZPO).*)
3. Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten und deren Höhe (§§ 249, 250, 254, 280, 286, 288 BGB i.V.m. § 10 RDG und § 4 RDGEG sowie Art. 3 Abs. 1 e Satz 2 der Zahlungsverzugsrichtlinie und § 19 RVG).*)

IBRRS 2020, 2792

BGH, Urteil vom 21.07.2020 - VI ZR 369/19
1. Zum Anspruch eines Sozialversicherungsträgers auf Erstattung von Aufwendungen nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.*)
2. Die Pflicht, einen freiliegenden Treppenlauf auf einer Baustelle mit einer Absturzsicherung zu versehen, besteht nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 5 UVV "Bauarbeiten" erst bei einer an der jeweiligen Absturzkante zu messenden Absturzhöhe von mehr als 1 m.*)

IBRRS 2020, 2355

AG Eilenburg, Urteil vom 23.10.2019 - 4 C 47/18
1. Führt der Wärmenetzbetreiber zur Ortung und Reparatur eines Lecks Grabungsarbeiten im Bereich eines gepflasterten Wegs auf dem Grundstück des Abnehmers durch, und wird dazu der Pflasterweg teilweise geöffnet, sind die Pflastersteine anschließend wieder fachgerecht einzubauen.
2. Hierzu gehört, dass der Untergrund den anerkannten Regeln der Technik entsprechend verdichtet wird, so dass es nicht zu einer Absenkung des Pflasterwegs im bearbeiteten Bereich kommt.

IBRRS 2020, 2464

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.07.2020 - 7 U 141/09
1. Der Geschäftsleiter einer Baugenossenschaft überschreitet sein unternehmerisches Ermessen, wenn er dem Aufsichtsrat ein Bauvorhaben empfiehlt, dessen Kosten für eine ungewisse Zeit nicht durch die zu erwartenden Einnahmen gedeckt werden können.
2. Die Verjährung des auf die pflichtwidrige Empfehlung des Geschäftsleiters gestützten Schadensersatzanspruchs beginnt mit Abschluss des ersten auf das Bauvorhaben bezogenen Vertrags.

IBRRS 2020, 2199

LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 17.02.2020 - 4 O 617/14
Wurde ein Baugerüst unter Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften (hier: Nichteinhaltung der Abstandsvorschrift von höchstens 30 cm zwischen Gerüstbelag und Bauwerk; TRBS 2121 Teil 1, DIN EN 12811, DIN 4422) errichtet, so haftet der mit der Gerüsterstellung Beauftragte auch dann in vollem Umfange wegen Nichtbeachtung einer elementaren Sicherungspflicht, wenn der Geschädigte als Bauunternehmer keine eigenen Überprüfungsmaßnahmen vorgenommen hat.*)

IBRRS 2020, 1887

LG Essen, Urteil vom 11.03.2020 - 44 O 22/19
1. Ein Tiefbauunternehmer hat vor Beginn der Arbeiten ausreichende Vorkehrungen und Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um eine Beschädigung der Kabel zu vermeiden. Anderenfalls verletzt er seine Verkehrssicherungspflichten und haftet bei der Beschädigung eines Kabels auf Schadensersatz.
2. Zu dem ersatzfähigen entgangenen Gewinn fällt auch die Einbuße aus der schadensbedingten Verschlechterung des Qualitätselements (BGH, VersR 1985, 1147).

IBRRS 2020, 1373

OLG Celle, Beschluss vom 09.04.2019 - 14 U 157/18
Macht der Auftraggeber nach einem Gebäudebrand gegen den Auftragnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Nebenpflichten geltend, muss er hinreichend schlüssig und substantiiert im Einzelnen zum Schaden, insbesondere zum ursprünglichen Bautenzustand, den durch den Brand tatsächlich beschädigten oder zerstörten Teilen und der zur Wiederherstellung bis zum seinerzeitigen Bautenstand erforderlichen Maßnahmen und dadurch bedingten Kosten vortragen.

IBRRS 2020, 1372

OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2019 - 14 U 157/18
Macht der Auftraggeber nach einem Gebäudebrand gegen den Auftragnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Nebenpflichten geltend, muss er hinreichend schlüssig und substantiiert im Einzelnen zum Schaden, insbesondere zum ursprünglichen Bautenzustand, den durch den Brand tatsächlich beschädigten oder zerstörten Teilen und der zur Wiederherstellung bis zum seinerzeitigen Bautenstand erforderlichen Maßnahmen und dadurch bedingten Kosten vortragen.

IBRRS 2020, 0627

OLG Hamm, Beschluss vom 23.07.2019 - 9 U 20/19
Wird der persönlich in Anspruch genommene Geschäftsführer einer Bauunternehmung auf Werklohn verklagt und das der Klage stattgebende Urteil der 1. Instanz (auch) auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 GSB gestützt, kann die Forderung nicht als solche aus unerlaubter Handlung zur Insolventabelle angemeldet werden, wenn das Urteil angefochten wurde und die Parteien sich vor dem Berufungsgericht verglichen haben, ohne eine entsprechende Feststellung in den Vergleich aufgenommen zu haben.

IBRRS 2020, 0625

OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2019 - 9 U 20/19
Wird der persönlich in Anspruch genommene Geschäftsführer einer Bauunternehmung auf Werklohn verklagt und das der Klage stattgebende Urteil der 1. Instanz (auch) auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 GSB gestützt, kann die Forderung nicht als solche aus unerlaubter Handlung zur Insolventabelle angemeldet werden, wenn das Urteil angefochten wurde und die Parteien sich vor dem Berufungsgericht verglichen haben, ohne eine entsprechende Feststellung in den Vergleich aufgenommen zu haben.

Online seit 2019
IBRRS 2019, 3925
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2018 - 23 U 140/16
Verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer Schadensersatz wegen einer Verletzung durch einen Stromschlag, den er an einem nicht abgedeckten Durchlauferhitzer erlitten hat, muss er darlegen und beweisen, dass der Unfall auf eine Pflichtverletzung des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Lassen sich die Einzelheiten des Unfallgeschehens nicht aufklären, geht das zu Lasten des Auftraggebers.

IBRRS 2019, 3918

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2018 - 23 U 140/16
Verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer Schadensersatz wegen einer Verletzung durch einen Stromschlag, den er an einem nicht abgedeckten Durchlauferhitzer erlitten hat, muss er darlegen und beweisen, dass der Unfall auf eine Pflichtverletzung des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Lassen sich die Einzelheiten des Unfallgeschehens nicht aufklären, geht das zu Lasten des Auftraggebers.

IBRRS 2019, 3387

OLG München, Urteil vom 30.07.2019 - 9 U 1574/17 Bau
1. Der Generalunternehmer, der Eigenleistungen erbringt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 1 Abs. 2 GSB a.F., also für Umfang und Wert der Eigenleistungen.*)
2. Soweit er den Beweis nicht führen kann, verstößt er hinsichtlich erhaltener Beträge gegen die ihm nach § 1 Abs. 1, 2 GSB a.F. obliegende Verwendungspflicht und macht sich gegenüber anderen Baubeteiligten, deren Werklohnforderung nicht befriedigt wird, schadensersatzpflichtig.*)

IBRRS 2019, 3058

OLG München, Urteil vom 11.09.2019 - 7 U 4531/18
1. Wesentliche Beeinträchtigungen, die wegen ihrer Ortsüblichkeit ausnahmsweise vom Eigentümer zu dulden sind, lösen einen Entschädigungsanspruch aus.
2. Das Hervorrufen massiver Schäden auf einem fremden Grundstück ist immer eine wesentliche Beeinträchtigung dieses Grundstücks. Das gilt auch dann, wenn der bauausführende Unternehmer die gesetzlichen oder technischen Richtwerte eingehalten hat.
3. Der durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück geschädigte Eigentümer kann seinen Anspruch auf der Basis der fiktiven Schadensbeseitigungskosten zu berechnen. Die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (IBR 2018, 196) steht dem nicht entgegen.
4. Ein bebautes Grundstück ist ein Unikat. Die Wertdifferenz ist somit nach dem Verkehrswert zu bemessen.

IBRRS 2019, 2560

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.07.2018 - 7 U 98/16
1. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer eines Bauunternehmens wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld kann schon dann geltend gemacht werden, wenn die zweckwidrige Verwendung des Baugelds eingetreten ist. Nicht erforderlich ist, dass bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bauunternehmens beantragt bzw. eröffnet wurde.
2. Die dreijährige Verjährungsfrist eines Schadensersatzanspruchs wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld beginnt mit Ende des Jahres der Anspruchsentstehung, soweit der Bauherr entweder Kenntnis vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen hatte oder über die Voraussetzungen des Anspruchs in grob fahrlässiger Unkenntnis war.

IBRRS 2019, 2618

BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 96/18
1. Ein Bauschutt recycelndes Unternehmen verstößt nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn in seinem Betrieb Betonteile, die nicht bekanntermaßen aus einer Abbruchmaßnahme stammen, bei der mit Bomben im Beton gerechnet werden muss, vor ihrer Zerkleinerung nicht unter Einsatz technischer Mittel auf Explosivkörper untersucht werden.*)
2. Wer die Beeinträchtigung seines Nachbarn durch eine eigene Handlung verursacht, ist Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB. Seine Qualifikation als Störer hängt, anders als bei einem mittelbaren Störer und beim Zustandsstörer, nicht von dem Vorliegen entsprechender Sachgründe dafür ab, ihm die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen.*)
3. Beschäftigte können selbst unmittelbarer Handlungsstörer nur sein, wenn ihnen ein eigener Entschließungsspielraum mit entsprechendem Verantwortungsbereich verbleibt, aber nicht, wenn sie weisungsgebunden sind.*)
4. Die Regelung in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist auf Beeinträchtigungen nicht entsprechend anwendbar, die durch die - unverschuldete - Explosion eines Blindgängers aus dem Zweiten Weltkrieg verursacht werden.*)

IBRRS 2019, 2288

OLG Celle, Urteil vom 13.06.2019 - 8 U 15/19
Hinter einer auch als Notausgang gekennzeichneten Außentür dürfen sich grundsätzlich keine erheblichen Niveauunterschiede befinden.*)

IBRRS 2019, 1409

BGH, Beschluss vom 18.12.2018 - VI ZR 34/17
1. Auf einer Baustelle ist in erster Linie der einzelne Bauunternehmer verkehrssicherungspflichtig. Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, die die im konkreten Fall zu beachtenden Sorgfaltspflichten durch Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen konkretisieren, wenden sich nur an ihn.
2. Einen mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleitung oder Bauüberwachung beauftragten Architekten trifft - ebenso wie den ihn beauftragenden Bauherren - lediglich eine sog. sekundäre Verkehrssicherungspflicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können.

IBRRS 2019, 2044

OLG Hamburg, Urteil vom 17.07.2017 - 1 U 236/16
Wird ein Bauwerk nachträglich mangelhaft abgedichtet und kommt es deshalb zu einem Schaden an den durch die Abdichtung zu schützenden Bauteilen, stellt die Schädigung dieser Bauteile keine Eigentumsverletzung dar.

IBRRS 2019, 1972

BGH, Urteil vom 06.06.2019 - III ZR 124/18
Die Mitarbeiter eines privaten Unternehmens, die zur Ausführung einer verkehrsbeschränkenden Anordnung der Straßenbaubehörde und des der Anordnung beigefügten Verkehrszeichenplans (§ 45 Abs. 2 und 6 StVO) Verkehrsschilder nicht ordnungsgemäß befestigen, handeln als Verwaltungshelfer und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Ihre persönliche Haftung gegenüber einem durch das Verkehrsschild Geschädigten scheidet daher gemäß Art. 34 Satz 1 GG aus (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 09.10.2014 - III ZR 68/14, IBRRS 2014, 2810).*)

IBRRS 2019, 1549

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2017 - 21 U 229/14
1. Im Rahmen eines Bauvertrags hat der Auftraggeber alles Zumutbare und Mögliche zu tun, um den Auftragnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten vor Schäden zu bewahren.
2. Es gehört auch bei Bauverträgen regelmäßig zum Vertragsinhalt, dass sich die Fürsorgepflicht eines Auftraggebers, der die Arbeitsräume oder das Arbeitsgerät zur Verfügung stellt, auch auf die Mitarbeiter des Auftragnehmers erstreckt. Voraussetzung ist, dass es sich dabei um einen abgrenzbaren, bestimmbaren Personenkreis handelt.
3. Der Auftraggeber hat als Verkehrssicherungspflichtiger dafür Sorge zu tragen, dass ein entkernter Versorgungsschacht gegen Zutritt gesichert ist oder eine Absturzsicherung aufweist.
4. Die ihn primär treffende Verkehrssicherungspflicht kann der Auftraggeber dadurch verkürzen, dass er die Planung und Durchführung des Bauvorhabens zuverlässigen und sachkundigen Fachleuten überträgt. Bei wirksamer Delegation der Sicherungspflichten auf den Architekten oder den Bauunternehmer verändern sich die Sorgfaltspflichten des Auftraggebers inhaltlich dahin, dass sie lediglich noch in Form von Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflichten fortbestehen.
5. In der eigenen Verantwortung bleibt der Auftraggeber dann, wenn er Anlass zu Zweifeln haben muss, ob der Auftragnehmer den Gefahren und Sicherungsanforderungen an der Baustelle in gebührender Weise Rechnung trägt oder wenn dessen Tätigkeit mit besonderen Gefahren verbunden ist, die auch von ihm, dem Auftraggeber, erkannt und durch Anweisungen abgestellt werden können.
6. Der Auftraggeber kann seine gegenüber dem Auftragnehmer im Hinblick auf die Sicherheit der Baustelle bestehende Fürsorge-, Schutz- und Sicherungspflichten nur im Verhältnis zu einem selbständigen (Werk-)Unternehmer abbedingen oder einem Dritten auferlegen, nicht jedoch, soweit der Schutz eines Mitarbeiters des Auftragnehmer betroffen ist.

IBRRS 2019, 1348

OLG Koblenz, Urteil vom 13.12.2018 - 1 U 296/18
1. Kommt es zu einem Unfall eines Arbeiters einer Wartungsfirma auf einem fremden Betriebsgelände, so kann der Wartungsvertrag zwischen den beiden Firmen Schutzwirkung zu Gunsten des eingesetzten Arbeiters entfalten.*)
2. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber für die Sicherheit seiner Arbeiter verantwortlich (§ 8 ArbSchG).*)
3. Der Arbeitgeber, auf dessen Betriebsgelände Arbeiter einer dritten Firma eingesetzt werden, hat nach § 8 Abs. 2 ArbSchG die Pflicht, sich zu vergewissern, dass diese fremden Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber die erforderlichen arbeitsschutzrechtliche Hinweise, Belehrungen erhalten haben.*)
4. Über klar erkennbare Gefahren muss nicht aufgeklärt, vor diesen nicht gewarnt werden. Sind bei einer Hallenbegehung die aus Plexiglas bestehenden Lichtbänder im Deckenbereich klar erkennbar, so muss nicht auf die nicht sichere Begehbarkeit dieser Bereiche nochmals hingewiesen werden.*)

IBRRS 2019, 0882

OLG Köln, Beschluss vom 21.02.2019 - 14 U 26/18
Der Halter eines im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Lkw haftet für die Gefahren, die während eines Entladevorgangs von einem auf dem Lkw montierten Ladekran ausgehen.*)

IBRRS 2019, 0643

LG Wuppertal, Urteil vom 19.02.2019 - 1 O 173/18
Wer im Rahmen eines Generalübernehmervertrags mit einer bestimmten Tätigkeit beauftragt ist, ist deliktisch nur dann für daraus resultierende Gefahren verantwortlich, wenn die Leistungen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind, auch vertraglich in sein Gewerk fallen. Wer sich umgekehrt darauf verlassen kann, dass die von ihm geschaffene Gefahr aufgrund der vertraglichen Verhältnisse durch einen Dritten beseitigt werden wird, weil sie nicht in sein Gewerk fällt, ist nicht selbst verkehrssicherungspflichtig.*)

IBRRS 2019, 0358

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.12.2018 - 2 U 71/18
1. Zur Verkehrssicherungspflicht des Rohbauunternehmers und des verantwortlichen Bauleiters bei Bodenöffnungen in einer Zwischendecke.*)
2. Es entlastet den Rohbauunternehmer hinsichtlich seiner eigenen Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn der Geschädigte vom Bauherrn zur Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen eingesetzt wurde. Dass der Geschädigte zur Absicherung der Gefahrenstelle eingesetzt wurde und daher um die Gefahr wusste, ist nur bei der Gewichtung seines Mitverschuldens zu berücksichtigen.*)
3. Zur Frage der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 SGB VII, des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs und des Mitverschuldens.*)

IBRRS 2019, 0204

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2017 - 21 U 223/14
1. Zu den Schutzpflichten des Bauherrn und Auftraggebers gehört in entsprechender Anwendung der §§ 618, 619 BGB konkret auch die Pflicht, die Arbeitsräume, in denen der Werkunternehmer bzw. dessen Arbeitnehmer tätig sein soll, in einem sicheren Zustand zur Verfügung zu stellen.*)
2. Die grundsätzlich bestehende Möglichkeit des Bauherrn, seine ihn originär treffenden Sicherungspflichten abzubedingen bzw. diese aufgrund rechtsgeschäftlicher Regelungen auf einen Dritten zu übertragen, erfährt in (analoger) Anwendung der §§ 618, 619 BGB eine gravierende Einschränkung, wenn es um den Schutz des abhängigen Arbeitnehmers des mit dem Bauherrn über einen Werkvertrag verbundenen Auftragnehmers geht. In entsprechender Anwendung des § 618 BGB, der unmittelbar dienstvertragsrechtlich die Schutzpflichten des Dienstberechtigten gegenüber dem Dienstverpflichteten regelt, ergibt sich im Rahmen eines Werkvertrages die vertragliche Verpflichtung des Bauherrn gegenüber dem Auftragnehmer, die Baustelle in einem sicheren Zustand zur Verfügung zu stellen. Der Besteller kann diese gegenüber dem Werkunternehmer im Hinblick auf die Sicherheit der Baustelle bestehende Fürsorge-, Schutz- und Sicherungspflichten wegen der ebenfalls entsprechend anzuwendenden Regelung des § 619 BGB nur im Verhältnis zu einem selbstständigen (Werk-)Unternehmer abbedingen oder einem Dritten auferlegen kann, jedoch nicht, soweit der Schutz des abhängigen Arbeitnehmers betroffen ist, der für den Werkunternehmer tätig geworden ist.*)
3. Zur Reduzierung bzw. zum Wegfall der Haftung des Bauherrn nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld.*)

Online seit 2018
IBRRS 2018, 3271
OLG München, Urteil vom 26.09.2018 - 7 U 3118/17
1. Den Auftraggeber von Bauleistungen trifft eine eigene Verkehrssicherungspflicht für Gefahren, die von seinem Grundstück ausgehen.
2. Der Auftraggeber kann seine Verkehrssicherungspflicht auf den Auftragnehmer delegieren. Diese Übertragung führt jedoch nicht zum völligen Wegfall der Verkehrssicherungspflicht. Der Auftraggeber ist vielmehr zur Überwachung und Instruktion des Auftragnehmers bzw. dessen Nachunternehmers verpflichtet.
3. Eine Flatterleine genügt nicht zur Absicherung eines metertiefen Grabens quer über einen Innenhof.

IBRRS 2018, 4091

OLG Köln, Urteil vom 10.04.2018 - 25 U 30/16
1. Das Verbringen eines in Beton eingegossenen Bombenblindgängers und die daraus resultierende Explosion ist nicht risikospezifisch für das Grundstück.
2. Ein Bauschutt recycelndes Unternehmen trifft keine Sicherungspflicht betreffend das Explodieren von eventuell im Bauschutt vorhandenen Bomben.

IBRRS 2018, 2535

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2017 - 9 U 21/16
1. Verwendet der Installateur bei einer Sanitärinstallation einen Kugelhahn, der entgegen Ziff. 2.2.2 DIN 1988 Ziff. 2 kein Herstellerkennzeichen trägt, ist er für einen Wasserschaden wegen einer mangelhaften Dichtung des Bauteils nicht verantwortlich, wenn der Mangel für den Installateur nicht erkennbar war. Denn die maßgebliche DIN-Norm dient nicht der Qualitätssicherung des Bauteils, sie soll vielmehr eine Identifizierung und Inanspruchnahme des Herstellers bei Qualitätsmängeln ermöglichen.*)
2. Es liegt kein Fehler des Installateurs vor, wenn er bei der Installation von Trinkwasserleitungen Bauteile ohne Zeichen einer anerkannten Prüfstelle im Sinne von Ziff. 2.2.1 DIN 1988 Teil 2 verwendet. Der Installateur kann auch andere Bauteile verwenden, die er im Fachhandel erwirbt, wenn er diese vor dem Einbau einer Sichtprüfung unterzieht und die Dichtigkeit der Trinkwasserinstallation durch eine Druckprüfung sicherstellt.*)

IBRRS 2018, 2405

OLG Celle, Urteil vom 27.06.2018 - 9 U 61/17
1. Der Empfänger von Baugeld muss dessen zweckgerechte Verwendung darlegen und erforderlichenfalls beweisen (Anschluss an BGH, IBR 2010, 627).*)
2. Der Geschäftsführer einer GmbH ist gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSiG persönlich schadensersatzpflichtig, wenn und soweit die GmbH eine einem ausführenden Bauunternehmer zustehende Werklohnforderung vor ihrer masselosen Insolvenz nicht mehr erfüllt und der Geschäftsführer die zweckgerechte Verwendung des Baugelds, das die von ihm geführte Gesellschaft in die offene Forderung übersteigender Höhe erhalten hat, nicht darlegen und beweisen kann.*)

IBRRS 2018, 2228

BGH, Urteil vom 08.05.2018 - VI ZR 295/17
Ein Netzbetreiber kann Ersatz des Gewinns verlangen, der ihm entgeht, weil die Beschädigung seines Stromkabels eine Versorgungsunterbrechung verursacht, die zu einer Verschlechterung seines Qualitätselements und - in der Folge - zu einer Herabsetzung seiner von der Bundesnetzagentur festgelegten Erlösobergrenze führt ("Qualitätselement-Schaden").*)

IBRRS 2018, 2164

LG Darmstadt, Urteil vom 15.06.2018 - 8 O 134/16
Der Geschädigte, der eine beschädigte Sache in diesem Zustand behält und den Schaden nicht beseitigen lässt, hat im Rahmen des deliktischen Schadensersatzes wegen seiner Eigentumsverletzung keinen Anspruch auf Ersatz der fiktiven Schadensbeseitigungskosten (Anschluss an die Argumentation in BGH, IBR 2018, 196).*)

IBRRS 2018, 1818

OLG Köln, Urteil vom 06.12.2017 - 16 U 6/17
1. Wird ein Bauunternehmer mit Aushubarbeiten zur Herstellung einer Baugrube beauftragt, muss er ausreichende Sicherungsmaßnahmen ergreifen, um einen Stützverlust für das Nachbargrundstück zu verhindern.
2. Verstößt der Auftragnehmer bei den Aushubarbeiten gegen die anerkannten Regeln der Technik, spricht eine widerlegliche tatsächliche Vermutung dafür, dass auf dem Nachbargrundstück eingetretene Schäden auf die Verletzung der anerkannten Regeln der Technik zurückzuführen sind.
3. Die an der Herstellung einer Vertiefung mitwirkenden Unternehmen haben nicht nur vor Beginn, sondern auch während der Arbeiten zu prüfen und sicherzustellen, ob bzw. dass dem Nachbargebäude kein Schaden droht.

IBRRS 2018, 1917

BGH, Urteil vom 17.05.2018 - VII ZR 92/16
Empfänger von Baugeld im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauFordSiG ist jede Person, die für das Versprechen einer Leistung im Zusammenhang mit der Herstellung eines Baus oder Umbaus eine Vergütung erhält und andere Unternehmer aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags an der Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtung beteiligt. Dabei genügt es, wenn sich das Versprechen der Leistung nur auf einzelne Teile des Baues oder Umbaus bezieht. In diesem Fall ist der (Nach-)Unternehmer grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BauFordSiG verpflichtet, die erhaltene Vergütung zugunsten der von ihm einbezogenen "anderen Unternehmer" zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, wie viele (Nach-)Unternehmer vor dem Baugeldempfänger in einer Leistungskette tätig waren.*)
