Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
174 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
IBRRS 2017, 2893OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.09.2016 - 2 (7) SsBs 397/16
1. Wird dem Betroffenen die Beteiligung an einer sich über längere Zeit hinziehenden Ordnungswidrigkeit vorgeworfen, ohne dass ihm den Tatbestand unmittelbar verwirklichende Handlungen angelastet werden, bedarf es im Bußgeldbescheid einer Konkretisierung der Handlungen des Betroffenen, an die der Tatvorwurf anknüpft, damit dieser seiner Umgrenzungsfunktion gerecht wird.*)
2. Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Bauausführung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Die Reichweite der dem Bauleiter danach obliegenden Verpflichtungen wird allerdings durch seine Funktion bestimmt, stellvertretend für den Bauherrn die Ausführung der Arbeiten durch den oder die Unternehmer zu überwachen und dabei für die Sicherheit der Baustelle Rechnung zu tragen.
3. Wird die Baugenehmigung unter der Auflage einer Abnahme vor Ingebrauchnahme erteilt und wird das Bauwerk bereits vor der erfolgten Abnahme sukzessiv bezogen, begeht der Bauleiter keine Ordnungswidrigkeit, wenn er den Bezug geschehen lässt und diesen nicht dem Bauamt mitteilt.
VolltextIBRRS 2017, 2346
LG Bonn, Urteil vom 11.01.2017 - 1 O 116/15
1. Nach dem Baubeginn trifft in erster Linie den Auftragnehmer die Verkehrssicherungspflicht, auf der Baustelle für Sicherheit zu sorgen und auf mögliche Gefahren hinzuweisen. Dazu gehört der Schutz seiner Arbeiten gegen Niederschlagwasser, mit denen normalerweise gerechnet werden muss.
2. Die Verkehrssicherungspflicht des Auftragnehmers endet auch bei Fortbestehen der von ihm geschaffenen Gefahrenquelle jedoch dann, wenn die Verpflichtung von einem anderen tatsächlich und ausdrücklich übernommen wird.
3. Es existiert kein genereller Grundsatz dahingehend, dass die Prüfpflichten des Auftragnehmers bei fachkundigen Auftraggebern herabgesetzt sind. Hinweise sind aber dort nicht geboten, wo der Auftragnehmer darauf vertrauen kann, dass der Auftraggeber "selbst mitdenkt" und ihn deshalb von der sonst üblichen Sorgfalt befreit.
VolltextIBRRS 2017, 1537
OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2017 - 4 U 24/16
1. Ein Tiefbauunternehmen hat sich Gewissheit über die Verlegung von Versorgungsleitungen im Boden zu verschaffen. Gegenüber den zuständigen Versorgungsunternehmen besteht insofern eine Erkundigungspflicht.
2. Übergibt das zuständigen Versorgungsunternehmen dem Tiefbauer einen Bestandsplan, darf dieser darauf vertrauen, dass über die in dem Bestandsplan eingezeichneten Leitungen hinaus keine weiteren Leitungen vorhanden sind.
3. Ein Tiefbauunternehmern ist nicht dazu verpflichtet, weitere Erkundigungen daraufhin einzuholen, ob in dem Bestandsplan (überhaupt) nicht eingetragene Leitungen vorhanden sind.
VolltextIBRRS 2016, 0154
LG Leipzig, Urteil vom 07.01.2016 - 4 O 263/15
Die persönliche Haftung des Organs einer juristischen Person aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSiG setzt nicht den Nachweis des Baugläubigers über die Uneinbringlichkeit der Werklohnforderung voraus. Der Schaden tritt mit zweckwidriger Verwendung ein.
VolltextIBRRS 2017, 0529
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2016 - 5 U 46/16
Bei der Begründung des Anscheinsbeweises ist der Sachverhalt in seiner gesamten Breite, nicht etwa nur in einem typische Züge aufweisenden Sachverhaltskern zu betrachten. In der Bewertung des Geschehens als typisch sind alle bekannten Umstände einzubeziehen; dies ist keine Frage der Entkräftung, sondern der Begründung des Anscheinsbeweises. Allein die Wahrscheinlichkeit, dass Abrissarbeiten auf einem benachbarten Grundstück zu Erschütterungen führen, reicht nicht grundsätzlich aus, einen Anscheinsbeweis zu begründen.
VolltextIBRRS 2017, 0921
LG Duisburg, Urteil vom 10.11.2016 - 8 O 492/11
Zur Haftung des Herstellers von Kalksandsteinen, bei deren Herstellung Kalk durch Sprühabsorptionsrückstände ersetzt wurde.*)
VolltextIBRRS 2017, 0669
KG, Urteil vom 31.01.2017 - 21 U 36/14
1. Der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 1 BauFordSiG wegen der nicht ordnungsgemäßen Verwendung von Baugeld richtet sich auch gegen den faktischen Geschäftsführer einer GmbH.*)
2. Faktischer Geschäftsführer ist aber nur, wer durch sein Handeln im Außenverhältnis die Gesellschaft nachhaltig prägt und nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft selbst maßgeblich in die Hand genommen hat. Lediglich sporadisches Auftreten im Außenverhältnis oder die Möglichkeit des Einwirkens auf den satzungsmäßigen Geschäftsführer reichen hingegen nicht aus.*)
3. Ob sich ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 1 BauFordSiG wegen täterschaftlichen Verstoßes gegen das BauFordSiG auch gegen eine Person richten kann, die weder satzungsmäßiger noch faktischer Geschäftsführer der GmbH ist, bleibt offen. In jedem Fall obliegt dem Anspruchsteller die Darlegung einer entsprechenden Tathandlung und des Vorsatzes. Auf die Vermutung des § 1 Abs. 4 BauFordSiG kann sich der Antragsteller insoweit nicht berufen, diese erstreckt sich nur auf das satzungsmäßige oder faktische Organ des Empfängers.*)
4. Zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB wegen Beihilfe zu einem Verstoß gegen § 1 BauFordSiG, hat der Anspruchsteller die Förderung der Haupttat durch den Gehilfen und dessen Vorsatz darzulegen.*)
IBRRS 2017, 0668
KG, Urteil vom 31.01.2017 - 21 U 188/14
1. Der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 1 BauFordSiG wegen der nicht ordnungsgemäßen Verwendung von Baugeld richtet sich auch gegen den faktischen Geschäftsführer einer GmbH.*)
2. Faktischer Geschäftsführer ist aber nur, wer durch sein Handeln im Außenverhältnis die Gesellschaft nachhaltig prägt und nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft selbst maßgeblich in die Hand genommen hat. Lediglich sporadisches Auftreten im Außenverhältnis oder die Möglichkeit des Einwirkens auf den satzungsmäßigen Geschäftsführer reichen hingegen nicht aus.*)
3. Ob sich ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 1 BauFordSiG wegen täterschaftlichen Verstoßes gegen das BauFordSiG auch gegen eine Person richten kann, die weder satzungsmäßiger noch faktischer Geschäftsführer der GmbH ist, bleibt offen. In jedem Fall obliegt dem Anspruchsteller die Darlegung einer entsprechenden Tathandlung und des Vorsatzes. Auf die Vermutung des § 1 Abs. 4 BauFordSiG kann sich der Antragsteller insoweit nicht berufen, diese erstreckt sich nur auf das satzungsmäßige oder faktische Organ des Empfängers.*)
4. Zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB wegen Beihilfe zu einem Verstoß gegen § 1 BauFordSiG, hat der Anspruchsteller die Förderung der Haupttat durch den Gehilfen und dessen Vorsatz darzulegen.*)
VolltextOnline seit 2016
IBRRS 2016, 2360OLG Jena, Urteil vom 01.09.2016 - 4 U 895/15
1. Die Haftung des Bauherrn wegen einer Vertiefung seines Grundstücks, durch die der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, ist reduziert auf ein etwaiges Auswahlverschulden hinsichtlich der von ihm beauftragten Unternehmen.
2. Bestehen bleiben daneben Kontroll- und Überwachungspflichten, die indes nicht zu überspannen sind. Der Bauherr darf sich grundsätzlich auf die Kompetenz von Fachfirmen verlassen.
3. Ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen der Einwirkung auf das Nachbargrundstück und den dort entstanden Schäden besteht. Beweisbelastet für diesen Ursachenzusammenhang ist der Nachbar.
VolltextIBRRS 2016, 1904
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.07.2015 - 2-27 O 386/13
1. Bauherr, Bauunternehmer und überwachender Architekt haften gesamtschuldnerisch für die Gefährdung der Standsicherheit des Nachbargrundstücks.
2. Bereits die potenzielle Gefährdung der Standsicherheit und nicht schon ein tatsächlicher Schadenseintritt machen die Einschaltung eines Privatsachverständigen und eines Rechtsanwalts erforderlich.
3. Weder der Bau- noch der Architektenvertrag stellen einen Vertrag mit Schutzwirkung des Nachbarn dar, selbst wenn die diesbezüglichen Arbeiten unmittelbar am angrenzenden Nachbargrundstück ausgeführt werden.
VolltextIBRRS 2016, 1774
OLG Koblenz, Urteil vom 30.06.2016 - 1 U 1248/15
1. Die (in rückschauender Betrachtung) objektiv unrichtige Auskunft über Bauablauf und vor allem Beendigungszeitpunkt von Straßenbaumaßnahmen führt im Regelfall nicht zu einem Amtshaftungsanspruch des nachteilig betroffenen Anliegers (Hotelbetrieb).*)
2. Liegen Indizien für erst während der Bauarbeiten aufgetretene Komplikationen (Wetterlage, fehlerhafte Bestandspläne, Erweiterung der Arbeiten) vor, so findet trotz der gegebenen Auskunft keine Beweislastumkehr zu Gunsten des Anliegers statt. Dieser muss demnach die Pflichtwidrigkeit darlegen und ggfls. beweisen, d.h. dass nicht ordnungsgemäß geplant, koordiniert und überwacht wurde.*)
VolltextIBRRS 2016, 0930
OLG Köln, Urteil vom 22.12.2015 - 25 U 16/15
1. Wird auf einem Recyclinghof für Bauschutt mit einem Bagger ein Betonteil aufgenommen und kommt es dabei zu der Explosion einer Bombe aus dem 2. Weltkrieg, ist diese nicht risikospezifisch für das Grundstück.
2. Der Betreiber eines Recyclinghofs für Bauschutt ist nicht dazu verpflichtet, den Bauschutt auf Sprengkörper oder sonstige explosionsverdächtige Gegenstände zu überprüfen.
VolltextIBRRS 2016, 0929
LG Bonn, Urteil vom 06.07.2015 - 9 O 342/14
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 0630
OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.11.2015 - 4 U 124/14
Zur Abgrenzung von Ansprüchen aus den § 1004 Abs. 1, § 909 BGB und aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG bei Durchführung von Straßenbauarbeiten, die der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge gedient und zu einem Stützverlust des Nachbargrundstücks geführt haben.*)
VolltextIBRRS 2016, 0304
LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 22.01.2016 - 12 O 28/15
1. Das Tiefbauunternehmen darf darauf vertrauen, dass Leitungen, die nicht in der angeforderten Bestandsauskunft des Betreibers eingezeichnet sind, tatsächlich nicht existieren.
2. Können Leitungen existieren, die nicht in der Bestandsauskunft enthalten sind, muss der Betreiber darauf ausdrücklich hinweisen.
3. Erfolgt ein solcher ausdrücklicher Hinweis nicht, muss sich der Tiefbauunternehmer weder vor Beginn der Arbeiten vor Ort vom Betreiber einweisen lassen noch muss er Probebohrungen bzw. Handschachtungen zum Auffinden unbekannter Leitungen vornehmen.
VolltextIBRRS 2016, 0243
OLG Braunschweig, Urteil vom 28.08.2014 - 8 U 179/12
1. Der Auftraggeber kann die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht über die Baustelle mit einer klaren Absprache, die die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantiert, auf den Bauunternehmer übertragen.
2. Der Bauunternehmer hat die Baustelle - über etwaige vertraglich vereinbarte Sicherungsmaßnahmen hinaus - mit zumutbaren Mitteln so zu sichern hat, dass objektiv vorhersehbare Gefahren von Dritten abgewendet werden.
3. Wird eine Baustelle in nicht verkehrssicherem Zustand verlassen, dauert die Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers so lange fort, bis ein anderer die Sicherung der Gefahrenquelle tatsächlich und ausreichend übernimmt.
4. Geht von einer Sache eine Gefahr aus, hat jeder, der die Sachherrschaft ausübt, das heißt in der Lage ist, über die Sache zu verfügen, die drohenden Gefahren für andere durch geeignete Maßnahmen abzuwenden, soweit ihm dies zumutbar und durch billige Rücksichtnahme auf das Integritätsinteresse Dritter geboten ist.
VolltextIBRRS 2016, 0014
OLG Dresden, Urteil vom 25.11.2015 - 1 U 880/15
1. Die Gefahrträchtigkeit von Tiefbauarbeiten erfordert es, dass in einem Abstand von weniger als 5 m zu verlegten Kabeln ständig ein Mitarbeiter des bauausführenden Unternehmens zur Einweisung des Maschinenbedieners anwesend ist.
2. Ab einem Abstand von 40 cm zur Kabellage sind weitere Sicherheitsmaßnahmen, z. B. eine Suchschachtung, angezeigt.
3. Vorstehende Grundsätze gelten auch dann, wenn das Tiefbauunternehmen laut vorliegendem Schachtschein von einer völlig anderen Kabellage ausgegangen ist.
VolltextOnline seit 2015
IBRRS 2015, 2919OLG Schleswig, Beschluss vom 15.09.2015 - 11 U 39/15
Ein als Bauträger tätiger Generalunternehmer ist nicht verpflichtet, bei der Errichtung eines Einfamilienhauses, eine Treppe oder einen Laufsteg für den Aufstieg vom Erdgeschoss in das Obergeschoss herzustellen. Das gilt auch dann, wenn der Aufstieg zu Arbeitsplätzen erforderlich ist.
VolltextIBRRS 2015, 2965
LG Flensburg, Urteil vom 27.02.2015 - 2 O 59/14
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2015, 2899
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2015 - 22 U 57/15
1. Auch ohne ausdrückliche vertragliche Erwähnung gehören die Anforderungen der EnEV zur Sollbeschaffenheit einer Werkleistung.*)
2. Maßgeblich für die Feststellung einer Gesamtschuld mehrerer Werkunternehmer ist die Abgrenzung, ob sie voneinander völlig getrennte Bauleistungen erbringen, ohne dass eine zweckgerichtete Verbindung ihrer Werkleistungen besteht, oder ob sie eine Zweckgemeinschaft im Sinne einer Erfüllungsgemeinschaft (hinsichtlich ihrer primären gleichartigen Leistungspflichten) bilden, die darauf gerichtet ist, eine "einheitliche Bauleistung" zu erbringen.*)
3. Eine gesamtschuldnerische Haftung ist bei mehreren Werkunternehmern (insbesondere im Rahmen von Vor- und Nachgewerken) anzunehmen, die wegen Mängeln gewährleistungspflichtig sind, die ihre Ursache zumindest teilweise in mehreren Gewerken haben und die sinnvoll nur auf eine einzige Weise im Sinne eines "einheitlichen Erfolges" beseitigt werden können.*)
4. Dies gilt auch, wenn die bei Blower-Door-Tests sachverständig festgestellten Mängel der Luftdichtigkeit einer Gebäudehülle ihre Ursachen zumindest teilweise in verschiedenen Gewerken haben.*)
5. Im Rahmen der Gesamtschuld ist im Werkvertragsrecht § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend anwendbar.*)
6. Den Werkunternehmer trifft die Pflicht bzw. Obliegenheit, sich - ggf. auch durch ergänzende Erklärungen bzw. Rückfragen gegenüber dem Bauherrn - darüber zu vergewissern, dass der Bauherr die Tragweite seines Bedenkenhinweises in allen technischen Konsequenzen und in jeder Hinsicht vollständig und zutreffend verstanden bzw. erfasst hat.*)
7. Blower-Door-Tests sind grundsätzlich bereits nach Fertigstellung der Gebäudehülle durchzuführen, da durch eine Luftdichtigkeitsmessung in diesem Zeitpunkt Undichtigkeiten regelmäßig einfacher nachgebessert werden können als nach Fertigstellung des Gebäudes.*)
8. Der Besteller muss bzw. darf dem Unternehmer nicht vorgeben, welche konkreten Nacharbeiten er zwecks Herstellung hinreichender Luftdichtigkeit auszuführen hat, sondern es ist grundsätzlich Aufgabe und Recht des Unternehmers, die Art und Weise der Mängelbeseitigung zu bestimmen.*)
9. Der Besteller muss den Unternehmer im Rahmen der Mängelrüge auch nicht darauf hinweisen, inwieweit die Mangelsymptome (Luftundichtigkeiten) - bei mehreren insoweit als Ursache in Betracht kommenden Gewerken - gerade auf der Mangelhaftigkeit seiner Leistungen beruht.*)
IBRRS 2015, 2593
OLG Koblenz, Urteil vom 14.11.2013 - 1 U 1536/12
1. Kommt es nach Öffnung der Dachhaut und dem Aufbringen einer Abdichtungsfolie zu einem "Wassereintritt von oben", trägt der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die Pflichtverletzung und deren Ursächlichkeit für den eingetretenen Wasserschaden.
2. Eine Beweiserleichterung kommt (nur) dann in Betracht, wenn gerade der Schaden eingetreten ist, den die in Rede stehende Schutzmaßnahme (Verkehrssicherungspflicht) verhüten soll; es liegt dann ein typischer, nach der Lebenserfahrung wahrscheinlicher Zusammenhang vor.
3. Kommt nach dem Sachstand allerdings die ernsthafte Möglichkeit eines anderen - gerade nicht haftungsbegründenden - Geschehensverlaufs in Betracht, ist der Anscheinsbeweis mit der Folge entkräftet, dass dem Auftraggeber der volle Beweis für seine Behauptung obliegt.
VolltextIBRRS 2015, 2504
OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.08.2015 - 1 U 31/15
1. Der Bauunternehmer, der den Gehweg öffnet und anschließend mit Splitt wieder verschließt, ist gehalten, hiervon ausgehende Gefahren auszuschließen bzw. zu minimieren.
2. Im Fall von Straßen und Gehwegen wird der Umfang der Verkehrssicherungspflicht von der Art und der Häufigkeit der Benutzung des Verkehrswegs und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Dabei muss sich auch der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet.
3. Der Fußgänger hat bei Benutzung des Bürgersteigs mit gewissen Unebenheiten zu rechnen und sich darauf einzustellen. So muss etwa der Bürgersteig auch einer verkehrsreichen Hauptstraße nicht völlig frei von Mängeln sein.
VolltextIBRRS 2015, 1891
OLG Celle, Urteil vom 17.01.2013 - 6 U 60/12
1. Fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer zur Mangelbehebung unter Androhung der Kündigung auf, ohne eine Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen, steht dem Auftraggeber nach Ausspruch der Kündigung kein Anspruch auf Erstattung etwaiger Mängelbeseitigungskosten zu. Etwas anderes gilt nur, wenn die Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich war (hier verneint).
2. Bei einem Bauvolumen von 300.000 Euro muss der Geschäftsführer eines Bauunternehmens damit rechnen, dass ein privater Bauherr dinglich gesicherte Fremdmittel für sein Bauvorhaben einsetzt und es sich bei den Werklohnzahlungen somit um Baugeld handelt. Verschafft er sich in einem solchen Fall keine näheren Informationen über die Finanzierung, verschließt er sich der Erkenntnis, Baugeld zu erhalten und findet sich mit dessen pflichtwidriger Verwendung zumindest ab.
VolltextIBRRS 2015, 1093
OLG Köln, Urteil vom 21.01.2015 - 16 U 99/14
1. Wird ein Bauunternehmen mit der Ausführung von Kanalbauarbeiten beauftragt und kommt es zu einem Überschwemmungsschaden, haftet hierfür der öffentliche Auftraggeber, wenn er in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nimmt, dass das Bauunternehmen als "Werkzeug" des Hoheitsträgers handelt.
2. Rückstauschäden sind nicht vom Schutzzweck der Amtspflicht einer Gemeinde erfasst, die Kanalisation ausreichend zu dimensionieren. Denn im Grundsatz ist der Grundstückseigentümer selbst verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sein Anwesen gegen einen Rückstau zu sichern. Das gilt auch dann, wenn der Rückstauschaden durch fehlerhafte Kanalbauarbeiten verursacht wird.
3. Ein Werkvertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Kanalbauunternehmen hat keine Schutzwirkung zugunsten der Anlieger und Benutzer der Kanalisation.
IBRRS 2015, 1006
LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 14.04.2015 - 4 O 20/14
Der Tiefbauunternehmer hat zur Meidung der Beschädigung unterirdischer Leitungen verlässliche Auskünfte, im Zweifel einen aktuellen und vollständigen Lageplan anzufordern.*)
VolltextIBRRS 2015, 0662
LG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2014 - 18b O 77/12
Soll der Auftragnehmer eine "horizontale Spülbohrung für das Einziehen von drei Kabelschutzrohren" nach Angaben des Auftraggebers durchführen, wird also Tiefe und Länge der Bohrung bauseits bestimmt, haftet der Auftragnehmer nicht für Bohrschäden an einer Kabeltrasse.
VolltextIBRRS 2015, 0561
OLG Dresden, Beschluss vom 02.10.2014 - 12 U 137/14
1. Dass Heizungsleitungen während der Bauzeit jederzeit auf geeignete Weise gegen unbeabsichtigten Wasseraustritt gesichert sein müssen, ist eine ungeschriebene Regel der Technik.
2. Das feste Zudrehen von Armaturen oder Kugelhähnen ist keine geeignete Sicherung. Erforderlich ist die Herstellung eines geschlossenen Kreislaufs oder das Anbringen von Verschlussstopfen.
3. Ist der Wasseraustritt und der nachfolgende Wassereintritt in die Konstruktion unstreitig, kann ein Beweis des ersten Anscheins bestehen, dass bei der Konstruktionsöffnung vorgefundene Schäden hierdurch verursacht wurden.
VolltextIBRRS 2015, 0584
OLG Stuttgart, Urteil vom 24.06.2014 - 10 U 25/13
1. Baugeld ist auch dann im Sinne von § 1 Abs. 3 GSB a. F. einem Baugeldempfänger gewährt worden, wenn dieser das Geld selbst nicht erhält, es jedoch auf seine Anweisung hin direkt an eine den Baugeldempfänger finanzierende Bank gezahlt wird. Dies gilt auch dann, wenn diese Vorgehensweise allein auf Drängen der Bank gewählt wird.*)
2. Werden fälligkeitsbegründende Schlussrechnungen eines Bauhandwerkers erst nach einem Insolvenzantrag gestellt, steht dies einem Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 GSB a.F. nicht grundsätzlich entgegen. Dies kann allerdings Auswirkung auf die Schadenshöhe haben. Da die Baugeldverwendungspflicht nach Insolvenzeröffnung ruht, wäre bei Insolvenzeröffnung noch vorhandenes Baugeld unter allen Gläubigern zur Verteilung gelangt. Ein Schaden ist dann in Höhe der bei Insolvenzeröffnung zu erwartenden Quote denkbar.*)
VolltextIBRRS 2015, 0514
KG, Urteil vom 26.02.2015 - 27 U 174/13
1. Ein bauvertragliches Abtretungsverbot steht der Abtretung des Herausgabeanspruchs des Bürgen an einen Dritten nicht entgegen.
2. Die Verjährung tritt ein nach drei Jahren mit Ablauf des Jahres der Fälligkeit der Hauptschuld, die nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig ist.
VolltextIBRRS 2015, 0529
LG Kleve, Beschluss vom 27.02.2015 - 3 O 236/14
Mit der Neufassung des Gesetzes ist das Erfordernis einer treuhänderischen Stellung für die Baugeldeigenschaft entfallen.
VolltextIBRRS 2015, 0563
LG Berlin, Urteil vom 16.10.2013 - 96 O 52/13
1. Ein bauvertragliches Abtretungsverbot steht der Abtretung des Herausgabeanspruchs des Bürgen an einen Dritten nicht entgegen.
2. Die Verjährung tritt ein nach drei Jahren mit Ablauf des Jahres der Fälligkeit der Hauptschuld, die nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig ist.
VolltextIBRRS 2015, 0453
OLG München, Urteil vom 20.11.2012 - 9 U 583/12 Bau
1. Der Schutzbereich des § 1 Abs. 1 GSB a.F. erstreckt sich auch auf die sog. "Nachmänner" eines Generalunternehmers, denen als Nachunternehmer die Erstellung eines Gebäudes oder Gebäudeteils bzw. die Erbringung sonstiger Bauleistungen übertragen wurde.
2. Den Nachunternehmer trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dem Generalunternehmer gegenüber seinem Auftraggeber ein nicht befriedigter Werklohnanspruch zusteht.
3. Ein Anscheinsbeweis für die vorsätzliche Verwirklichung einer Straftat kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
VolltextIBRRS 2015, 0388
KG, Urteil vom 18.10.2012 - 22 U 226/09
1. Veranlasst ein Bauherr auf seinem Grundstück Baumaßnahmen, hat er eigenverantwortlich zu überprüfen, ob hiervon Gefahren für das Nachbargrundstück ausgehen. Er genügt dieser Verpflichtung allerdings bereits dadurch, dass er sorgfältig ausgewählte, fachkundige Architekten, Ingenieure und Bauunternehmen mit der Lösung der anfallenden bautechnischen Aufgaben und deren sachgemäßer Durchführung betraut.
2. Die sorgfältige Auswahl der mit der Planung und der Bauausführung befassten Fachleute reicht zur Entlastung des Bauherrn nur dann nicht aus, wenn für ihn erkennbar eine erhöhte Gefahrenlage gegeben war oder wenn Anlass zu Zweifeln bestand, ob die eingesetzten Fachkräfte in ausreichendem Maße den Gefahren und Sicherheitserfordernissen Rechnung tragen würden.
3. Ein Bauvertrag zwischen dem Bauherrn und einem (General-)Unternehmer über die Ausführung der Gewerke Spezialtiefbau/Baugrube entfaltet Schutzwirkung zugunsten des Grundstücksnachbarn.
IBRRS 2015, 0260
LG Coburg, Urteil vom 22.07.2014 - 22 O 107/14
1. Unfallverhütungsvorschriften sind zwar keine Schutzgesetze. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht dürfen aber an die Sorgfaltspflicht des Unternehmers zum Schutz betriebsfremder Personen keine geringeren Anforderungen gestellt werden, als er sie nach den Unfallverhütungsvorschriften gegenüber seinen Betriebsangehörigen zu erfüllen hat.
2. Es besteht kein Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren und kein Verbot, sie zur Selbstgefährdung zu veranlassen. Daher kann, wer sich selbst verletzt, von einem anderen nur dann Schadensersatz verlangen, wenn dieser einen zusätzlichen Gefahrenkreis für die Schädigung eröffnet hat.
3. Ein Dritter ist vor Gefahren zu schützen, die er selbst bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann. Eine Pflichtverletzung des in Anspruch genommenen Unternehmers scheidet hingegen aus, wenn die Gefahrenquelle mit einer "Selbstwarnung" versehen ist, der Verletzte also die Verwirklichung der Gefahr voraussehen und vermeiden kann.
VolltextOnline seit 2014
IBRRS 2014, 2955OLG Hamm, Urteil vom 16.09.2014 - 21 U 86/14
1. Kaufpreiszahlungen, die ein Bauträger von den Erwerbern erhalten hat, sind als Baugeld anzusehen.
2. Ist der Empfänger von Baugeld eine juristische Person (hier: eine Bauträger GmbH), haftet auch der Geschäftsführer (bzw. Vorstand), wenn er während seiner Amtszeit vorsätzlich Baugelder zweckwidrig verwendet hat und deshalb eine dem Baugläubiger zustehende Werklohnforderung nicht erfüllt wird.
VolltextIBRRS 2014, 2954
LG Essen, Urteil vom 04.04.2014 - 17 O 273/13
1. Kaufpreiszahlungen, die ein Bauträger von den Erwerbern erhalten hat, sind als Baugeld anzusehen.
2. Ist der Empfänger von Baugeld eine juristische Person (hier: eine Bauträger GmbH), haftet auch der Geschäftsführer (bzw. Vorstand), wenn er während seiner Amtszeit vorsätzlich Baugelder zweckwidrig verwendet hat und deshalb eine dem Baugläubiger zustehende Werklohnforderung nicht erfüllt wird.
VolltextIBRRS 2014, 2780
OLG Naumburg, Urteil vom 17.04.2014 - 6 U 33/13
§ 8a Abs. 5 FStrG gewährt keinen Entschädigungsanspruch in Höhe der durch eine Baumaßnahme verursachten Kostenunterdeckung, sondern greift erst bei einer konkreten Existenzgefährdung des Betriebes ein.*)
VolltextIBRRS 2014, 2779
OLG Schleswig, Urteil vom 06.03.2014 - 1 U 74/13
1. Die Berufsgenossenschaft kann von dem Arbeitgeber Erstattung der Aufwendungen für einen Arbeitsunfall nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII nur dann verlangen, wenn eine besonders krasse und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet.*)
2. Eine am Sinn und Zweck der Unfallverhütungsvorschriften orientierte systematische Auslegung der Vorschriften der BGVC 22 ergibt, dass die Absturzsicherungen während laufender Bauarbeiten abschließend in § 12 BGVC 22 geregelt sind und § 12a BGVC 22 nur für die Zeit danach gilt. Für den Unfall eines mit der Verschalung einer Kellergeschossdecke befassten Mitarbeiters während der noch laufenden Verschalungsarbeiten kann mithin § 12a BGVC 22 nicht angewandt werden.*)
VolltextIBRRS 2014, 2742
LG Verden, Urteil vom 21.10.2013 - 8 O 186/12
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 2572
OLG Schleswig, Urteil vom 08.08.2014 - 1 U 103/12
1. Bei streitiger Verwendung des Baugelds trifft den Empfänger die volle Beweislast des § 1 Abs. 4 BauFordSiG. Der Baugeldempfänger hat darzulegen, welche Zahlungen, Verfügungen "auf das Bauwerk" sind.
2. Alle zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Geschäftsführer haften, auch wenn einem die Alleinvertretung nach außen zugewiesen ist.
VolltextIBRRS 2014, 2519
OLG Köln, Urteil vom 07.05.2014 - 16 U 135/13
1. Ein Tiefbauunternehmer muss sich vor Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen erkundigen*)
2. Diese Sorgfaltspflichten treffen sowohl den Unternehmer, der die Tiefbauarbeiten ausführt, als auch denjenigen, der die Arbeiten durch Beauftragung eines (Nach-)Unternehmers veranlasst.*)
3. Überträgt der ausführende Unternehmer die Prüfungspflichten im Bauvertrag an seinen Auftraggeber, verbleiben ihm dennoch Auswahl-, Kontroll- und Überwachungspflichten, aufgrund derer er seinerseits kontrollieren muss, ob sein Auftraggeber sich hinreichende Gewissheit von der Lage eventueller Leitungen verschafft hat.*)
4. Auch der nicht unmittelbar auf der Baustelle tätigen Planer kann der deliktischen Haftung gegenüber dem Versorgungsunternehmen unterworfen sein, wenn er mit dem Aufsuchen problematischer, unterirdischer Leitungsverläufe beauftragt ist und dem Unternehmer, der ihn hiermit beauftragt hat, unzureichende und irreführende Angaben über im Boden verlegte Leitungen macht.*)
VolltextIBRRS 2014, 2349
LG Coburg, Urteil vom 04.03.2014 - 22 O 619/13
1. Eine ausgehängte und danach angelehnte Tür stellt für sich allein keine Gefahrenquelle dar. Etwas anderes gilt, wenn die Tür so unsachgemäß aufgestellt wird, so dass sie ohne oder durch ungewollte Einwirkung umzufallen droht.
2. Der Verursacher eines Schadens haftet ausnahmsweise auch dann für ein sorgfaltswidriges Verhalten des Geschädigten, wenn dessen Fehlverhalten vorhersehbar ist und naheliegt. Diese Voraussetzung ist allerdings nicht erfüllt, wenn eine Reinigungskraft eine vom Zimmermann ausgehängte und angelehnte Tür beiseite schieben will und die Tür dann umkippt.
VolltextIBRRS 2014, 2198
OLG Naumburg, Urteil vom 24.07.2014 - 2 U 9/14
1. Nutzen Mitarbeiter unterschiedlicher Gewerbe ein Baugerüst gleichzeitig (hier: Dachdecker und Maler), so stellt die ungesicherte Ablage eines Zinkblechs auf einer Regenrinne eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar.*)
2. Die Haftungsprivilegierung nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3 i.V.m. 105 SGB VII gilt nicht für das bloße Zusammentreffen mehrerer Unternehmen auf derselben Baustelle, sondern erst dann, wenn eine gewisse wechselseitige Verbindung zwischen den Tätigkeiten der Unternehmen die Bewertung als eine "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt.*)
VolltextIBRRS 2014, 1963
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 04.04.2014 - 315b C 308/12
1. Der Bauunternehmer muss Dritte vor Schäden bewahren, wenn sie vorhersehbar mit den Gefahren der baulichen Anlage in Berührung kommen
2. Stellt ein Bauunternehmer einen Bauzaun auf dem Bürgersteig in der Nähe eines Kindergartens so ungesichert ab, dass bereits eine Berührung durch ein Kind zum Umfallen führen kann, liegt eine fahrlässige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Unternehmers dar, und zwar unabhängig von einem Verschulden des Kindes oder des Aufsichtspflichtigen.
VolltextIBRRS 2014, 1735
OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.06.2014 - 4 U 118/13
Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherung, wenn im Zuge einer Baustelleneinrichtung ein Wasser führender Schlauch quer über eine von Kraftfahrzeugen genutzte Fahrbahn verlegt wird.*)
VolltextIBRRS 2014, 1590
LG Krefeld, Urteil vom 19.06.2013 - 2 O 106/11
1. Die anerkannten Regeln der Technik sollen mit der notwendigen Gewissheit sicherstellen, dass bestimmte Eigenschaften eines Werks erreicht werden. Das bedeutet nach der Lebenserfahrung im Umkehrschluss, dass die Regeln der Technik nicht eingehalten wurden, wenn das Werk diese Eigenschaften nicht aufweist.
2. Die technischen Regeln für die Verputzung von Filigrandecken dienen dazu, die in den 90er Jahren aufgetretenen Schadensfälle durch herabfallenden Putz zu verhindern; nach Einführung dieser technischen Regeln traten Probleme an glattgeschalten Putzgründen bei fachgerechter Arbeit nicht mehr auf. Das gewährleistet nach der Lebenserfahrung einen für einen Anscheinsbeweis hinreichend sicheren Rückschluss, dass bei einem Herabfallen des Putzes nicht nach den technischen Regeln gearbeitet wurde.
VolltextIBRRS 2014, 1575
AG Bad Kreuznach, Urteil vom 09.10.2013 - 23 C 48/09
Die Möglichkeit der prozessualen Kostenerstattung hat nur dann Vorrang vor einer Klage auf Ersatz der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens, wenn ein Hauptsacheprozess geführt wird oder geführt wurde. Erledigt sich der Hauptsacheprozess vor Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens, können die Kosten des Beweisverfahrens später isoliert eingeklagt werden.
VolltextIBRRS 2014, 1160
OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2014 - 9 U 187/13
1. Das Verwendungsverbot des § 1 Abs. 1 BauFordSiG tritt bereits dann ein, wenn der Baugeldempfänger die faktische Möglichkeit und rechtliche Befugnis hat, das Baugeld zu verwenden. Der Erhalt von Baugeld kann deshalb auch durch die Zahlung des Auftraggebers an einen Nachunternehmer des Auftragnehmers nach Abtretung des dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber zustehenden Vergütungsanspruchs erfolgen.
2. Ein Schaden im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSiG tritt bereits im Zeitpunkt der zweckwidrigen Verwendung des Baugelds ein. Ein endgültiger Ausfall mit den Forderungen ist nicht erforderlich.
VolltextIBRRS 2014, 1144
OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2014 - 11 W 15/14
Die Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn verkürzt sich grundsätzlich, soweit er die Ausführung der Arbeiten Fachleuten überträgt. Ein Bauherr ist im Rahmen seiner bestehenden Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, den beauftragten Handwerker anzuweisen, für handwerkliche Arbeiten erforderliche Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren zu ergreifen, die der Handwerker selbst rechtzeitig erkennen und auf die er sich einstellen kann.*)
VolltextIBRRS 2014, 0958
LG Berlin, Urteil vom 29.01.2014 - 86 O 163/13
1. Jede Zahlung, die der Auftragnehmer von seinem Auftraggeber zur Bezahlung der erbrachten Nachunternehmerleistungen erhält, ist Baugeld, das zur Bezahlung der Nachunternehmer verwendet werden muss.
2. Auch ein faktischer Geschäftsführer haftet für die ordnungsgemäße Verwendung des Baugelds.
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