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Sachgebiet: Bausicherheiten

249 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2023

IBRRS 2023, 0727
BauvertragBauvertrag
"Durchgereichter" Stundenaufwand kann nicht pauschal bestritten werden!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2022 - 22 U 304/21

1. Zur schlüssigen Darlegung seines Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer im Fall der Abrechnung nach Stundenlohn lediglich die Anzahl der geleisteten Stunden darlegen. Nachweise wie etwa Rapportzettel sind keine Voraussetzung der schlüssigen Darlegung, auch ist keine Differenzierung erforderlich, welche Arbeitsstunden für welche Tätigkeiten an welchen Tagen angefallen sind.

2. Der Besteller darf im Regelfall ohne nähere Darlegung bestreiten, dass die abgerechneten Stunden tatsächlich angefallen sind und muss nicht zu den aus seiner Sicht geleisteten Stunden vortragen. Etwas anderes gilt, wenn der Besteller Kenntnis darüber hat, welche Stunden angefallen sind.

3. Für den Einwand, dass in Relation zu dem vereinbarten Werkerfolg ein überhöhter zeitlicher Aufwand betrieben worden ist, ist der Besteller darlegungs- und beweispflichtig.

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IBRRS 2023, 0592
BausicherheitenBausicherheiten
Bauhandwerkersicherheit auch für Nachträge!

OLG München, Beschluss vom 21.12.2021 - 9 U 5469/21 Bau

1. Der Auftragnehmer eines Bauvertrags kann vom Auftraggeber die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit verlangen, auch wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, solange kein Verbraucherbauvertrag vorliegt.

2. Der Anspruch Stellung einer Bauhandwerkersicherheit umfasst auch streitige Zusatzaufträge/Nachträge, wenn die Auftragserteilung und die Höhe des Vergütungsanspruch einschließlich Nachträgen vom Auftragnehmer schlüssig dargelegt wird.

3. Die Anforderung einer Bauhandwerkersicherheit ist nicht treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich, wenn nicht zugleich der Werklohn klageweise geltend gemacht wird. Es steht dem Auftragnehmer frei, ob er den Werklohn gleichzeitig mit der Sicherheit oder gesondert oder überhaupt nicht einklagt.

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IBRRS 2023, 0430
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Bauhandwerkersicherheit auch für Nachträge!

OLG München, Beschluss vom 04.02.2022 - 9 U 5469/21 Bau

1. Der Auftragnehmer eines Bauvertrags kann vom Auftraggeber die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit verlangen, auch wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, solange kein Verbraucherbauvertrag vorliegt.

2. Der Anspruch Stellung einer Bauhandwerkersicherheit umfasst auch streitige Zusatzaufträge/Nachträge, wenn die Auftragserteilung und die Höhe des Vergütungsanspruch einschließlich Nachträgen vom Auftragnehmer schlüssig dargelegt werden.

3. Die Anforderung einer Bauhandwerkersicherheit ist nicht treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich, wenn nicht zugleich der Werklohn klageweise geltend gemacht wird. Es steht dem Auftragnehmer frei, ob er den Werklohn gleichzeitig mit der Sicherheit oder gesondert oder überhaupt nicht einklagt.

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IBRRS 2023, 0593
BausicherheitenBausicherheiten
Anforderung einer Bauhandwerkersicherheit: 10 Tage ist Mindestfrist!

OLG München, Beschluss vom 03.02.2022 - 9 U 7270/21 Bau

1. Der Unternehmer muss dem Besteller im Sicherungsverlangen eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung setzen. Die Frist soll so bemessen sein, dass der Besteller die Sicherheit ohne schuldhaftes Verzögern beschaffen kann.

2. Eine Frist von sieben bis zehn Tagen ist in vielen Fällen realitätsfern. Dieser Zeitraum kann nur einen ersten Anhaltspunkt für die Dauer einer angemessenen Frist bieten und ist als Mindestzeitraum zu sehen. Welche Frist im Einzelfall angemessen ist, obliegt der Entscheidung durch den Tatrichter.

3. Hat der Unternehmer durch Adressierung des Sicherungsverlangens an die falsche Adresse und unter fehlender Angabe der Vertrags- und/oder Bestellnummer die Ursache dafür gesetzt, dass sein Sicherungsverlangen nicht rechtzeitig bearbeitet werden konnte, hat er selbst eine wesentliche Ursache dafür gesetzt, dass der Besteller die ihm gesetzte Frist nicht vollumfänglich ausschöpfen konnte.

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IBRRS 2023, 0431
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Anforderung einer Bauhandwerkersicherheit: Welche Frist ist angemessen?

OLG München, Beschluss vom 14.04.2022 - 9 U 7270/21 Bau

1. Der Unternehmer muss dem Besteller im Sicherungsverlangen eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung setzen. Die Frist soll so bemessen sein, dass der Besteller die Sicherheit ohne schuldhaftes Verzögern beschaffen kann.

2. Eine Frist von sieben bis 10 Tagen ist in vielen Fällen realitätsfern. Dieser Zeitraum kann nur einen ersten Anhaltspunkt für die Dauer einer angemessenen Frist bieten und ist als Mindestzeitraum zu sehen. Welche Frist im Einzelfall angemessen ist, obliegt der Entscheidung durch den Tatrichter.

3. Hat der Unternehmer durch Adressierung des Sicherungsverlangens an die falsche Adresse und unter fehlender Angabe der Vertrags- und/oder Bestellnummer die Ursache dafür gesetzt, dass sein Sicherungsverlangen nicht rechtzeitig bearbeitet werden konnte, hat er selbst eine wesentliche Ursache dafür gesetzt, dass der Besteller die ihm gesetzte Frist nicht vollumfänglich ausschöpfen konnte.

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IBRRS 2023, 0591
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Bürgschaft auf erstes Anfordern: Wann tritt der Sicherungsfall ein?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.06.2022 - 4 U 107/21

Zum Eintritt des Sicherungsfalls bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern.*)

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IBRRS 2023, 0437
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Förmliche Abnahme vereinbart: Fiktive und konkludente Abnahme ausgeschlossen!

OLG München, Beschluss vom 08.03.2022 - 28 U 9184/21 Bau

1. Mit der Vereinbarung einer förmlichen Abnahme gem. § 12 Abs. 3 VOB/B ist die Abnahmefiktion des § 12 Abs. 5 VOB/B und die Abnahme durch schlüssiges Verhalten (konkludente Abnahme) ausgeschlossen.

2. Bei der förmlichen Abnahme handelt es sich um eine - vereinbarte - empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine berechtigte Verweigerung der Abnahme durch den Auftraggeber kommt nur wegen wesentlicher Mängel in Betracht. Des Auftragnehmer wird hierdurch nicht unangemessen benachteiligt.

3. Die Vereinbarung einer Vertragserfüllungsbürgschaft i.H.v. 10%, die "sämtliche Ansprüche" absichert, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers nur dann unwirksam, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Bürgschaft unmittelbar nach Abnahme zurückgegeben werden muss oder der Sicherungsumfang nach Abnahme in anderer Weise auf 5% beschränkt ist (Anschluss an OLG Frankfurt, IBR 2020, 126).

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IBRRS 2023, 0436
BausicherheitenBausicherheiten
Förmliche Abnahme vereinbart: Fiktive und konkludente Abnahme ausgeschlossen!

OLG München, Beschluss vom 01.02.2022 - 28 U 9184/21 Bau

1. Mit der Vereinbarung einer förmlichen Abnahme gem. § 12 Abs. 3 VOB/B ist die Abnahmefiktion des § 12 Abs. 5 VOB/B und die Abnahme durch schlüssiges Verhalten (konkludente Abnahme) ausgeschlossen.

2. Bei der förmlichen Abnahme handelt es sich um eine - vereinbarte - empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine berechtigte Verweigerung der Abnahme durch den Auftraggeber kommt nur wegen wesentlicher Mängel in Betracht. Des Auftragnehmer wird hierdurch nicht unangemessen benachteiligt.

3. Die Vereinbarung einer Vertragserfüllungsbürgschaft i.H.v. 10%, die "sämtliche Ansprüche" absichert, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers nur dann unwirksam, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Bürgschaft unmittelbar nach Abnahme zurückgegeben werden muss oder der Sicherungsumfang nach Abnahme in anderer Weise auf 5% beschränkt ist (Anschluss an OLG Frankfurt, IBR 2020, 126).

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IBRRS 2023, 0488
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Nur der Bau „aus einer Hand“ ist ein Verbraucherbauvertrag!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2023 - 5 U 266/21

1. Der Anwendungsbereich des § 650i Abs. 1 BGB ist nicht auf die Errichtung oder den Umbau eines privaten Wohngebäudes beschränkt, sondern erfasst auch die Neuerrichtung eines Bürogebäudes.*)

2. Von einem Verbraucherbauvertrag i.S.d. § 650i Abs. 1 Alt. 1 BGB ist nur auszugehen, wenn der Werkunternehmer mit dem Bau eines vollständigen Gebäudes beauftragt wird. Daran fehlt es, wenn der Unternehmer nicht alle Leistungen zu erbringen hat, die allgemein als wesentlich für ein Gebäude angesehen werden.*)

3. Im Rahmen von § 650f Abs. 1 Satz 4 BGB kann aufgrund der berechtigten Sicherungsinteressen des Werkunternehmers die Aufrechnung mit einer streitigen Forderung allenfalls dann zugelassen werden, wenn bei der Entscheidung über die Sicherheitsleistung zugleich bereits feststeht, dass auch die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung begründet ist.*)




IBRRS 2023, 0401
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Befristete Bürgschaft = Zeitbürgschaft oder beschränkte Bürgschaft?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.09.2022 - 4 U 107/20

Zur Auslegung einer zeitlich befristeten Vertragserfüllungsbürgschaft im Einzelfall sowie zu den Anforderungen an die Darlegung eines Schadensersatzanspruchs bei verzögerter Fertigstellung eines sog. Ausbauhauses durch den Bauträger.*)

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IBRRS 2023, 0311
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit verjährt in drei Jahren ab Anforderung!

LG München I, Urteil vom 30.12.2022 - 2 O 15750/21

1. Ein Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit ist ein verhaltener Anspruch (BGH, IBR 2021, 296).

2. Der Lauf der Verjährungsfrist für diesen verhaltenen Anspruch wird durch den Zugang der erstmaligen Geltendmachung durch den Unternehmer in Gang gesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2017 - I ZR 113/16, Rz. 22 f., IBRRS 2017, 3352).

3. Für den Lauf der Verjährung ist nicht das Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch geltend gemacht wurde, sondern taggenau der Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestimmend.

4. Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit beträgt drei Jahre.

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Online seit 2022

IBRRS 2022, 1457
BausicherheitenBausicherheiten
Rückgabe der Mängelbürgschaft erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.02.2021 - 2 U 15/19

1. Der Auftraggeber eines VOB/B-Vertrags hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von zwei Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist.

2. Eine Regelung, wonach der Rückgabezeitpunkt für die Gewährleistungssicherheit auf das Ende der Gewährleistungsfrist verlagert wird, ist auch bei formularmäßiger Vereinbarung wirksam.

3. Die Verjährung von Mängelansprüchen beginnt erneut, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber den Anspruch anerkennt.

4. Ein Anerkenntnis liegt vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Auftragnehmers klar und unzweideutig ergibt, dass ihm das Bestehen der Schuld bewusst ist und angesichts dessen der Auftraggeber darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (hier verneint).

5. Die Verjährung wird durch schwebende Verhandlungen über den Anspruch und die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt. "Verhandlungen" liegen schon dann vor, wenn der Auftragnehmer beim Auftraggeber den Eindruck erweckt, er werde den Mangel prüfen bzw. sich um ihn kümmern, und der Auftraggeber hiermit einverstanden ist.

6. Die aufgrund einer Mängelrüge des Auftraggebers eingetretene Hemmung dauert grundsätzlich so lange, bis der Auftragnehmer das Ergebnis seiner Prüfung dem Auftraggeber mitteilt oder ihm gegenüber die Mängel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert.

7. Ein Ende der Hemmung kann auch dadurch eintreten, dass die zunächst durch beide Parteien über einen Mangel geführten Verhandlungen nicht fortgesetzt werden, sie also - bildlich gesprochen - einschlafen.

8. Von einem "Einschlafenlassen" der Verhandlungen ist in dem Zeitpunkt auszugehen, in dem spätestens eine Erklärung der anderen Seite zu erwarten gewesen wäre.

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IBRRS 2022, 3599
BauvertragBauvertrag
Beginn der Gewährleistungsfristen: Abnahmeprotokoll geht Bauvertrag vor!

OLG München, Beschluss vom 19.02.2021 - 9 U 7047/20 Bau

1. Werden im Abnahmeprotokoll andere Beginntermine für die Verjährungsfristen angegeben als im Bauvertrag vereinbart, kann es sich um eine einvernehmliche Vertragsergänzung handeln (hier bejaht) oder lediglich um ein Redaktionsversehen.

2. Ohne Vollmacht abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen können dem Vertretenen unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht zugerechnet werden.

3. Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn es der Vertretene wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist.

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IBRRS 2022, 3616
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Bauhandwerkersicherheit auch für Nachträge!

BGH, Urteil vom 20.10.2022 - VII ZR 154/21

1. Ansprüche nach § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B i.V.m. § 1 Abs. 3 oder 4 Satz 1 VOB/B sind solche auf Zahlung einer "auch in Zusatzaufträgen vereinbarten Vergütung" i.S.v. § 648a Abs.1 Satz 1 BGB a.F. Dies gilt auch, wenn die in diesen Bestimmungen vorgesehene Vereinbarung über den neuen Preis bzw. über die besondere Vergütung nicht zu Stande kommt.*)

2. Das Gericht muss für den Anspruch auf Stellung einer Sicherheit gem. § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. feststellen, ob der Rechtsgrund für einen zusätzlichen Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B gegeben ist, ob also insbesondere wirksame Anordnungen des Auftraggebers i.S.v. § 1 Abs. 3 oder 4 Satz 1 VOB/B vorliegen. Dagegen reicht hinsichtlich der Höhe des Vergütungsanspruchs ein schlüssiger Vortrag des Auftragnehmers aus (Fortführung von BGH, IBR 2014, 345).*)




IBRRS 2022, 3598
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Auch im Bürgschaftsrecht spielt die Urkalkulation keine Rolle mehr!

OLG München, Beschluss vom 24.04.2020 - 9 U 6930/19 Bau

1. Der Auftragnehmer hat gegen den Auftraggeber auch dann einen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB, wenn das Vertragsverhältnis durch Kündigung beendet worden ist (Anschluss an BGH, IBR 2014, 344).

2. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn der Auftragnehmer die ihm nach der Kündigung zustehende Vergütung schlüssig, d. h. in einer konkret und nachprüfbaren Weise, darlegt.

3. Das Schlüssigkeitserfordernis verlangt nicht, dass der Auftragnehmer die Höhe der Nachtragsvergütung aus der Urkalkulation fortentwickelt (Fortführung von BGH, IBR 2020, 59, und IBR 2019, 536).

4. Dem Auftragnehmer steht kein Anspruch auf Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft zu, wenn die Gewährleistungsfrist - weil die Verjährung durch ein selbständiges Beweisverfahren gehemmt wurde - noch nicht abgelaufen ist.

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IBRRS 2022, 3574
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Klage auf § 650f BGB-Sicherheit: Gericht kann Abschlag vornehmen!

KG, Urteil vom 11.11.2022 - 21 U 142/21

1. Klagt ein Bauunternehmer auf eine Sicherheitsleistung gem. § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB, deren Höhe zwischen den Parteien umstritten ist, so ist sie durch das Gericht ohne Beweisaufnahme nach freier Überzeugung festzusetzen (§ 287 Abs. 2 ZPO). Dabei kann das Gericht auch auf einen Betrag erkennen, der geringer ist als die vom Unternehmer schlüssig dargelegte Vergütungsforderung.*)

2. Bei der Festsetzung der Sicherheitsleistung nach Kündigung des Bauvertrags ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich der Besteller nicht auf einen wichtigen Kündigungsgrund berufen kann; im Ausnahmefall kann aber anderes gelten.*)

3. Die schlüssige Darlegung der großen Kündigungsvergütung gem. § 648 BGB bzw. § 650f Abs. 5 Satz 2 BGB setzt nicht voraus, dass der Werkunternehmer Angaben zu seinem anderweitigen Erwerb macht.*)

4. Die Möglichkeit, dass der Werkunternehmer durch den anderweitigen Einsatz seines kündigungsbedingt freigesetzten Personals Umsätze erzielen konnte, die auf seine Kündigungsvergütung anzurechnen sind, kann es rechtfertigen, einen Abschlag von seinem Sicherungsanspruch vorzunehmen.*)

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IBRRS 2022, 3079
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Keine prüfbare Schlussrechnung eingereicht: Kein Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit!

OLG München, Beschluss vom 26.04.2022 - 28 U 3880/21 Bau

1. Verlangt der Auftragnehmer nach einer vorzeitigen Beendigung des Bauvertrags eine Bauhandwerkersicherheit gem. § 648a Abs. 1 BGB a.F. (jetzt: § 650f BGB) für die ihm zustehende Vergütung, muss er diese schlüssig darlegen (Anschluss an BGH, IBR 2014, 345).

2. Eine nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechende Rechnung ist - unabhängig von der Frage der Fälligkeit des sich hieraus ergebenden Rechnungsbetrags - nicht geeignet, Vergütungsansprüche schlüssig darzulegen.

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IBRRS 2022, 2797
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Bürgschaft erloschen: Bürgschaftsurkunde ist abzuholen!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.05.2022 - 22 W 22/22

1. Bei der Verpflichtung zur Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde handelt es sich um eine Holschuld.

2. Aus der Holschuld folgt für den Bürgschaftsgläubiger (hier: den Auftragnehmer) lediglich die Verpflichtung, die Bürgschaftsurkunde zur Abholung bereit zu halten und im Rahmen der Abholung herauszugeben. Weitere Pflichten - z.B. die Erklärung der Leistungsbereitschaft oder gar die Übersendung der Bürgschaftsurkunde - bestehen nicht.

3. Es obliegt dem Hauptschuldner (hier: dem Auftraggeber), seinen Abholwillen kundzutun und die Bürgschaftsurkunde abzuholen.

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IBRRS 2022, 2709
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit auch nach Kündigung!

OLG Naumburg, Urteil vom 10.02.2022 - 2 U 176/20

1. Einem Sicherungsverlangen des Bauhandwerkers nach § 648a BGB a.F. bzw. § 650f BGB n.F. steht nicht entgegen, dass der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen der Nichterfüllung des Sicherungsverlangens bereits gekündigt hat.*)

2. Liegt einem Einheitspreisvertrag nach der VOB/B 2016 kein vollständiges konstruktives Leistungsverzeichnis zu Grunde, sondern im Wesentlichen eine Musterbaubeschreibung mit dem Charakter einer funktionalen Leistungsbeschreibung und eine standardisierte Einheitspreisliste, ergeben sich besondere Probleme für die schlüssige Darlegung sämtlicher vertraglich vereinbarter Vergütungsansprüche.*)

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IBRRS 2022, 1824
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Errichtung eines Anbaus ist keine "erhebliche Umbaumaßnahme"!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.03.2021 - 2 U 214/20

1. Haben Auftragnehmer und Auftraggeber einen Verbraucherbauvertrag geschlossen, hat der Auftragnehmer gegen den Auftraggeber keinen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit.

2. Ein Verbraucherbauvertrag ist ein Vertrag, durch den der Auftragnehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.

3. Die Errichtung eines Anbaus an ein Wohnhaus und der Umbau einer Garage in Wohnraum sind keine "erheblichen Umbaumaßnahmen".

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IBRRS 2022, 1994
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Kein Verbraucherbauvertrag bei gewerkeweiser Vergabe!

OLG München, Urteil vom 09.06.2022 - 20 U 8299/21 Bau

1. Vergibt ein privater Auftraggeber Baumeisterarbeiten als Einzelgewerk, liegt kein Verbraucherbauvertrag vor (Anschluss an KG, IBR 2022, 128; entgegen OLG Hamm, IBR 2022, 347).

2. Der Auftraggeber ist nicht zur Stellung einer Bauhandwerkersicherheit verpflichtet, wenn der Auftragnehmer die Leistung endgültig verweigert und sich damit grob vertragswidrig verhält.

3. Ein Verzug mit der Leistungserbringung steht dem Anspruch des Auftragnehmers auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit nicht entgegen.

4. Eine befristete Bürgschaft ist keine taugliche Bauhandwerkersicherheit.




IBRRS 2022, 1758
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Verbraucherbauvertrag auch bei Einzelgewerkvergabe!

OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.03.2022 - 5 U 52/21

Ein Verbraucherbauvertrag liegt auch bei gewerkeweiser Vergabe vor, wenn die Beauftragung zeitgleich oder in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erstellung eines neuen Gebäudes erfolgt, die Erstellung eines neuen Gebäudes für den Unternehmer ersichtlich ist und die Gewerke zum Bau des neuen Gebäudes selbst beitragen (Anschluss an OLG Hamm, IBR 2021, 351; entgegen KG, IBR 2022, 128).

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IBRRS 2022, 1506
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Vertrag über Malerarbeiten: Bauvertrag oder Werkvertrag mit Bauwerksbezug?

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.12.2021 - 25 U 342/21

1. Ob bei einem Vertrag über die Instandhaltung von Bauwerken das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch nach § 650a Abs. 2 BGB von wesentlicher Bedeutung ist, ist im Rahmen einer wertenden Betrachtung unter Rückgriff auf die Rechtsprechung zu § 638 BGB a.F. zu beurteilen. Ergibt diese wertende Betrachtung, dass die Instandhaltungsarbeiten der Erhaltung und/oder der Funktionsfähigkeit des Bauwerks dienen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese von wesentlicher Bedeutung sind mit der Folge, dass die Vorschriften des Bauvertragsrechts Anwendung finden.*)

2. Sofern im Einzelfall Malerarbeiten sich nicht auf den bloßen Anstrich der Fassade eines Hauses beschränken, sondern darüber hinaus die Reparatur von Schäden des Untergrunds wie etwa Setz- und Spannungsrissen umfassen, dienen sie bei einer solchen wertender Betrachtung der Wiederherstellung der Funktion der Fassade. Sie sind daher von wesentlicher Bedeutung i.S.v. § 650a Abs. 2 BGB. Die konkrete Dauer der Leistungserbringung ist demgegenüber für die Einordnung als Bauvertrag nicht entscheidend.*)




IBRRS 2022, 1507
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
10% Einbehalt + 10% Bürgschaft = unangemessene Übersicherung!

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2022 - 21 U 15/21

Vom Auftraggeber eines Bauvertrags vorformulierte Klauseln, wonach die Sicherung der Vertragserfüllungsansprüche sowohl durch einen Einbehalt von 10% bei den Abschlagszahlungen als auch durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% vorgesehen wird, benachteiligen den Auftragnehmer unangemessen und sind unwirksam.

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IBRRS 2022, 1486
BausicherheitenBausicherheiten
"Bauen aus einer Hand" ist keine Voraussetzung eines Verbraucherbauvertrags!

LG Köln, Urteil vom 26.11.2021 - 37 O 294/20

1. Ein Verbraucherbauvertrag kann auch bei gewerkeweiser Vergabe vorliegen, wenn die Beauftragung zeitgleich oder in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Errichtung eines neuen Gebäudes erfolgt.

2. Die bloße Verwaltung des eigenen Vermögens - wozu auch die Vermietung einer Immobilie stellt grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit dar. Etwas anderes gilt, wenn die Vermietung der Immobilie etwa wegen ihrer Größe, ihrer Komplexität und der Anzahl der mit ihr einhergehenden Vorgänge einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert.

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IBRRS 2022, 1483
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Für Sicherungsverlangen reicht schlüssige Darlegung des Anspruchs!

OLG Celle, Urteil vom 27.04.2022 - 14 U 96/19

1. Zur Erreichung des gesetzgeberischen Sicherungsziels gem. § 648a BGB (in der Fassung vom 23.10.2008) ist ein Unterschied in der Bezifferung des eilbedürftigen Sicherungsanspruchs gem. § 648a BGB a.F. und dem zu besichernden Vergütungsanspruch hinzunehmen.*)

2. Der Unternehmer kann eine Sicherungsleistung dann verlangen, wenn er seinen Anspruch schlüssig darlegt. Ob die diesbezüglichen tatsächlichen oder rechtlichen Annahmen des Unternehmers zutreffend sind, ist nicht im Sicherungsverfahren zu klären (BGH, Urteil vom 20.05.2021 - VII ZR 14/20, Rz. 26 f., IBRRS 2021, 2096).*)

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IBRRS 2022, 1208
BausicherheitenBausicherheiten
Vertragserfüllungsbürgschaft über 10% + 5% Bareinbehalt = unangemessene Übersicherung!

LG Hannover, Urteil vom 23.06.2021 - 14 O 234/20

1. Wird formularmäßig eine Vertragserfüllungssicherheit von mehr als 10% der Auftragssumme verlangt, führt dies zu einer unangemessenen Übersicherung und zur Gesamtunwirksamkeit der Sicherungsklauseln, so dass der Bürge seiner Inanspruchnahme die Bereicherungseinrede gem. §§ 821, 768 BGB entgegenhalten kann.

2. Das Verlangen einer Vertragserfüllungsbürgschaft über 10% der Auftragssumme, die auch Mängelansprüche sichern soll, und nicht bei Abnahme zurückzugeben ist, führt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer unangemessenen Übersicherung der Mängelansprüche nach Abnahme und ebenfalls zur Nichtigkeit der Sicherungsklausel.

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IBRRS 2022, 0088
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Vertragserfüllungsbürgschaft über 10% + 5% Bareinbehalt = unangemessene Übersicherung!

OLG Celle, Beschluss vom 18.11.2021 - 14 U 119/21

1. Wird formularmäßig eine Vertragserfüllungssicherheit von mehr als 10% der Auftragssumme verlangt, führt dies zu einer unangemessenen Übersicherung und zur Gesamtunwirksamkeit der Sicherungsklauseln, so dass der Bürge seiner Inanspruchnahme die Bereicherungseinrede gem. §§ 821, 768 BGB entgegenhalten kann.

2. Das Verlangen einer Vertragserfüllungsbürgschaft über 10% der Auftragssumme, die auch Mängelansprüche sichern soll, und nicht bei Abnahme zurückzugeben ist, führt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer unangemessenen Übersicherung der Mängelansprüche nach Abnahme und ebenfalls zur Nichtigkeit der Sicherungsklausel.

3. Die potenzielle Kenntnis des Bürgen von der Übersicherung genügt nicht, um ihm ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfen zu können.

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IBRRS 2022, 1074
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Anbau von Balkonen ist kein Verbraucherbauvertrag!

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2021 - 10 U 149/21

1. Der Anbau von zwei Balkonen mit Glasdach und Außentreppe an ein bestehendes Gebäude stellt keine erhebliche Umbaumaßnahme i.S.d. § 650i Abs. 1 BGB und begründet daher keinen Verbraucherbauvertrag.*)

2. Zur Länge der angemessenen Frist i.S.d. § 650f Abs. 5 Satz 1 BGB einer gegenüber einem Verbraucher geltend gemachten Bauhandwerkersicherung.*)




IBRRS 2022, 0899
BausicherheitenBausicherheiten
Rückschnitt eines Baumes

VG Berlin, Urteil vom 06.12.2021 - 1 K 190/20

Die Duldungspflicht bewirkt eine Beschränkung der Eigentümerbefugnisse des Straßenanliegers. Hierbei handelt es sich um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) (vgl. zur vergleichbaren Regelung im Straßen- und Wegegesetz NRW, OVG Münster, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 11 A 1701/16; OVG Münster, Urteil vom 21. September 1999 - 23 A 875/97; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2000 - 9 U 67/00).

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IBRRS 2022, 0788
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BausicherheitenBausicherheiten
Klage auf Bauhandwerkersicherung: Kündigungseinwand hilft nicht!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2021 - 5 U 39/20

1. Für die Klage auf Gewährung einer Bauhandwerkersicherung bedarf es der schlüssigen Darlegung, welcher Werklohn dem Auftragnehmer nach dem Hauptvertrag und/oder durch Zusatzaufträge zusteht, und in welcher Höhe dieser Werklohn bisher nicht gezahlt ist.

2. An die Darlegungs- und Beweislast sind keine übertriebenen Anforderungen zu stellen, da der Vergütungsanspruch nur summarisch geprüft werden muss. Bei der Bemessung der Höhe des zu berechnenden Sicherungsanspruchs im Hinblick auf Massen, Materialien, Arbeitsstunden etc. genügt ein schlüssiger Vortrag des Auftragnehmers.

3. Ein Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des Vergütungsanspruchs nach einer Kündigung darf die Durchsetzung des Anspruchs auf Stellung einer Sicherheit nicht behindern. Sind die tatsächlichen Voraussetzungen der schlüssig dargelegten Vergütung streitig und führt dies zu einer Verzögerung bei der Durchsetzung des Sicherungsanspruchs, ist dem Sicherungsverlangen des Auftragnehmers stattzugeben.

4. Sofern dies den Rechtsstreit verzögert, kann der Auftraggeber nicht mit der Behauptung gehört werden, es lägen die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund vor, wenn die dieser Behauptung zu Grunde liegenden Tatsachen bestritten sind und der Auftragnehmer deshalb die Auffassung vertritt, es läge eine freie Kündigung vor, und eine Sicherung seines Anspruchs nach § 649 Satz 2 BGB a.F. (§ 648 Satz 2 BGB n.F.) verfolgt.

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IBRRS 2022, 0686
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Bauhandwerkersicherheit angefordert: Frist von 14 Tagen kann zu kurz sein!

LG Neuruppin, Beschluss vom 21.02.2022 - 1 O 44/21

1. Der Architekt hat bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung die Kostenvorstellungen des Auftraggebers zu beachten (Anschluss an BGH, IBR 2013, 284). Eine Missachtung der Kostenvorstellungen führt dazu, dass die Entwurfsplanung mangelbehaftet ist.

2. Der Architekt steht ein Kündigungsrecht zu, wenn er dem Auftraggeber zur Leistung einer Bauhandwerkersicherheit eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt hat, dass er nach dem Ablauf der Frist die Kündigung erkläre und die Frist fruchtlos abgelaufen ist.

3. Welche Frist angemessen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen. Bei der Prüfung, ob eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung gesetzt worden ist, muss auch in die Erwägung einfließen, ob die Rechtslage klar ist. Auch muss darauf Rücksicht genommen werden, dass die Beschaffung einer Bürgschaft jedenfalls nicht an Wochenenden möglich ist.

4. Eine gesetzte Frist von 14 Tagen kann unangemessen kurz sein, wenn dem Auftraggeber insgesamt lediglich neun Tage zur Verfügung stehen, um die geforderte Sicherheit zu stellen.

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IBRRS 2022, 0642
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Einrede der Anfechtbarkeit kann formularmäßig ausgeschlossen werden!

BGH, Urteil vom 25.01.2022 - XI ZR 255/20

Ein formularmäßiger Ausschluss der Einrede der Anfechtbarkeit nach § 770 Abs. 1 BGB im Bürgschaftsvertrag benachteiligt den Bürgen nicht gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (Fortführung von BGH, Urteil vom 19.09.1985 - III ZR 214/83, IBRRS 1985, 0211 = BGHZ 95, 350).*)




IBRRS 2022, 0018
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Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung ist keine geeignete Bauhandwerkersicherung!

OLG Oldenburg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 U 260/19

1. Ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung stellt keine geeignete Bauhandwerkersicherung i.S.d. § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB n.F.) dar.

2. Eine Klausel in einem vom Architekten vorformulierten Architektenvertrag, wonach der Auftraggeber zur Absicherung der Honoraransprüche des Architekten ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung als Sicherheit zu leisten hat, benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam.

3. Ein Schuldanerkenntnisvertrag begründet ein selbstständiges, von den zu Grunde liegenden Rechtsbeziehungen losgelöstes Schuldverhältnis, das für sich allein eine ausreichende Grundlage für den anerkannten Anspruch bildet und seinen Schuldgrund in sich selbst trägt.

4. Erlischt die kausale Grundforderung, zu deren Verstärkung das abstrakte Schuldverhältnis dient, ist das Schuldanerkenntnis kondizierbar, wenn sich dem Schuldanerkenntnisvertrag nicht entnehmen lässt, dass es unabhängig vom Bestand der Grundobligation bestehen sollte.

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Online seit 2021

IBRRS 2021, 3398
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Ablösung des Bareinbehalts nur durch Bürgschaft: Sicherheitsabrede wirksam?

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.03.2020 - 10 U 448/19

1. Wenn die Rückgabe einer Sicherheit "Nach Ablauf der vereinbarten Garantiezeit." vereinbart wird, aber tatsächlich keine Garantie vereinbart wurde, ist der Vertrag aus der Sicht eines vernünftigen Empfängers eindeutig dahin zu verstehen, dass die Gewährleistungszeit gemeint ist.*)

2. Eine Regelung, die die Ablösung eines Bareinbehalts allein das Stellen einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürgschaft vorsieht und eine Ablösung durch Hinterlegung von Geld nach § 17 Nr. 5 VOB/B damit ausschließt, stellt sich nicht als benachteiligend i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB dar (entgegen OLG Dresden, IBR 2002, 251; Anschluss an BGH, IBR 2018, 78, und IBR 2004, 67).)*)

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IBRRS 2021, 3271
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Entsorgung des im Erdreich enthaltenen Mülls: Geänderte oder zusätzliche Leistung?

OLG Hamm, Urteil vom 27.03.2019 - 12 U 66/17

1. Hat der Auftragnehmer nach dem Leistungsverzeichnis als Material Boden und Fels abzutragen und zu verwerten, stellt das Separieren und Entsorgen des im Erdreich enthaltenen Mülls keine zusätzliche Leistung i.S.v. § 2 Abs. 6 VOB/B, sondern eine geänderte Leistung i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B dar. Der Auftragnehmer muss seinen Mehrvergütungsanspruch deshalb nicht vor der Ausführung ankündigen.

2. Die Ankündigung eines Anspruchs auf zusätzliche Vergütung (§ 2 Abs. 6 VOB/B) bedarf es nicht, wenn sie für den Schutz des Auftraggebers entbehrlich ist.

3. Ein Verlust des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers nach unterbliebener Mehrkostenankündigung ist nicht angezeigt, wenn der Auftraggeber bei der Forderung der Leistung von ihrer Entgeltlichkeit ausging oder ausgehen musste oder wenn ihm nach Lage der Dinge keine Alternative zur sofortigen Ausführung der Leistung durch den Auftragnehmer blieb.

4. Eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche hat der Auftraggeber nach Ablauf von zwei Jahren - gerechnet vom Zeitpunkt der Abnahme - zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Das gilt auch dann, wenn die Gewährleistungsfrist vertraglich auf fünf Jahre verlängert worden ist.

5. Auch ein Nachunternehmer hat gegen seinen Auftraggeber - den Hauptauftragnehmer bzw. Generalunternehmer - einen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gem. § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB n.F.).

6. Die Abtretung eines Bankguthabens ist keine den Anforderungen des § 232 Abs. 1, § 648a Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. entsprechende Sicherheit und schließt einen Anspruch des Auftragnehmers aus § 648a Abs. 1 BGB a.F. nicht aus (Bestätigung von OLG Hamm, IBR 2016, 517).




IBRRS 2021, 2387
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Bauhandwerkersicherheit für Gerüstbauarbeiten!?

OLG Nürnberg, Urteil vom 29.04.2021 - 13 U 2800/19

1. Ein Gerüstbau- und -überlassungsvertrag, aufgrund dessen ein Gerüst nicht nur vermietet, sondern ein individuell bemessenes und zusammengestelltes Gerüst montiert, am Gebäude fest verankert und wieder demontiert wird sowie der Gerüstbauer in eigener Verantwortung über die Art der Gerüstgruppe und die Konstruktion im Einzelnen entscheidet, ist nach Werkvertragsrecht zu beurteilen.*)

2. Eine Bauhandwerkersicherung nach § 648a Abs. 1 BGB a. F. kann auch für isoliert beauftragte Gerüstbauarbeiten jedenfalls dann verlangt werden, wenn diese Arbeiten direkt baubegleitend die unmittelbar bauwerkserrichtende Tätigkeit unterstützen.*)

3. Die Bauhandwerkersicherung nach 648a BGB a. F. kann auch nach der Kündigung noch verlangt werden, wobei es für einen Anspruch des Unternehmers gegen den Besteller auf Leistung einer Sicherheit ausreicht, dass dem Unternehmer noch ein Vergütungsanspruch zusteht. Bei der Berechnung der dem Sicherungsverlangen zu Grunde liegenden Vergütung bleiben Ansprüche unberücksichtigt, mit denen der Besteller gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers aufrechnen kann, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.*)

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IBRRS 2021, 2364
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Verzicht auf Einrede der Anfechtbarkeit: Sicherungsabrede unwirksam!

LG Hannover, Urteil vom 02.06.2021 - 14 O 222/20

1. Eine vom Auftraggeber gestellte Sicherungsabrede, nach der der Auftragnehmer einen 5 %-igen Bareinbehalt zur Sicherung von Mängelansprüchen durch eine Bürgschaft ablösen kann, in der der Bürge auf die Einrede der Anfechtbarkeit verzichten muss, benachteiligt den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben.*)

2. Eine solche Sicherungsabrede ist insgesamt unwirksam.*)

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IBRRS 2021, 2174
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Klausel zur Mehrfachverwendung vorformuliert? Nicht auf den Wortlaut, sondern auf den Inhalt kommt es an!

KG, Urteil vom 15.10.2019 - 21 U 152/18

1. Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wenn sie für eine mindestens dreimalige Verwendung in Verträgen geschaffen sind. Der erste Anschein spricht dafür, dass Klauseln zur Mehrfachverwendung vorformuliert sind, wenn in einem Bauvertrag Vertragsklauseln weitgehend allgemein und abstrakt gehalten sind.

2. Für die Erfüllung des Mehrfachkriteriums kommt es nicht auf die tatsächliche Verwendung an. Vielmehr reicht die Absicht aus, inhalts-, nicht unbedingt wortgleiche Klauseln mehrfach zu verwenden. Nicht die grammatikalische und orthographische Gleichheit massenhaft verwendeter Regelungen begründet deren Kontrollfähigkeit, sondern die massenhafte Verwendung eines inhaltlich gleichbleibenden Regelungsmodells.

3. Die Verpflichtung eines Auftragnehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist unwirksam (Anschluss an BGH, IBR 2002, 414).

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IBRRS 2021, 1766
BausicherheitenBausicherheiten
Anspruch auf Sicherheitsleistung

LG Augsburg, Urteil vom 08.12.2020 - 062 0 4292/19

ohne amtliche Leitsätze

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IBRRS 2021, 1726
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BausicherheitenBausicherheiten
Verbraucherbauvertrag auch bei gewerkeweiser Vergabe!

OLG Hamm, Urteil vom 24.04.2021 - 24 U 198/20

1. Ein Verbraucherbauvertrag i.S.d. § 650i Abs. 1 1. Alt. BGB kann auch bei gewerkeweiser Vergabe vorliegen, wenn die Beauftragung zeitgleich oder in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erstellung eines neuen Gebäudes erfolgt, die Erstellung eines neuen Gebäudes für den Unternehmer ersichtlich ist und die Gewerke zum Bau des neuen Gebäudes selbst beitragen.*)

2. Ein Teilurteil darf nicht erlassen werden, wenn es die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen schafft. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht oder Rechtsmittelgericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Hauptantrag eine Bauhandwerkersicherung im Sinne des § 650f BGB und mit dem Hilfsantrag Zahlung restlichen Werklohns begehrt wird, wenn wegen der Ausnahmeregelung des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB im Rahmen des Hilfsantrages über die Verbraucherbauvertragseigenschaft des geschlossenen Werkvertrags zu entscheiden ist und im Rahmen des Hilfsantrags im Hinblick auf die Frage des vertraglich vereinbarten Vertragssolls die Auslegungsregel des § 650k Abs. 2 BGB Anwendung finden kann.*)

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IBRRS 2021, 1637
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Zahlung aus Bürgschaft a.e.A. angefordert: Prüfungskompetenz des Bürgen?

OLG Celle, Beschluss vom 22.01.2021 - 8 U 120/20

1. Bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern ist die Prüfungskompetenz des Bürgen auf das Vorliegen einer missbräuchlichen Ausnutzung des Bürgschaftsversprechens aufgrund eines für jedermann offensichtlichen Fehlens des materiellen Anspruchs beschränkt; die schlüssige Darstellung eines Anspruchs des Gläubigers im Sinne des Bestehens der Hauptforderung ist insoweit nicht zu verlangen.

2. Nach Zahlung aus einer Bürgschaft kann die Kautionsversicherung die Hauptschuldnerin aus §§ 675, 670 BGB auf Ersatz derjenigen Aufwendungen in Anspruch nehmen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

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IBRRS 2021, 1688
BausicherheitenBausicherheiten
Auszahlung der Bürgschaftssumme

LG Hannover, Urteil vom 14.07.2020 - 9 O 77/19

ohne amtliche Leitsätze

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IBRRS 2021, 0872
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BausicherheitenBausicherheiten
Unwirksamer Verjährungsgleichlauf bleibt für Sicherungsabrede folgenlos!

LG Mannheim, Urteil vom 23.10.2020 - 1 O 124/20

1. Die vom Auftraggeber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Anlage 5 zu einem Bauvertrag für ein Bürgschaftsmuster gemachte Vorgabe: "Wir erklären, dass die Ansprüche aus dieser Bürgschaft in keinem Fall früher verjähren als die gesicherte Forderung; im Höchstfall gilt die Frist des § 202 Abs. 2 BGB." benachteiligt den Auftragnehmer als Verwendungsgegner unangemessen und ist unwirksam.

2. Enthält eine vom Auftraggeber vorgegebene Sicherungsabrede, dass der Auftragnehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft stellen muss, die unwirksame Vorgabe, dass die Forderung aus der Bürgschaft nicht früher verjährt als die Hauptforderung aus dem Bauvertrag, führt dies nicht zur Gesamtunwirksamkeit der Sicherungsabrede.

3. Ob eine Allgemeine Geschäftsbedingung vorliegt, ist im Rahmen einer klauselbezogenen Betrachtung für jede Regelung in einem Vertrag gesondert zu prüfen.

4. Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann auch sein, wer von einem Dritten für eine Vielfachverwendung formulierte Klauseln (z. B. durch Übernahme aus Formularbüchern usw.) in der Absicht benutzt, diese nur in einem einzigen Fall anzuwenden. Entscheidend ist der Inhalt der übernommenen Regelung, so dass es auf eine vollständige Wortlautidentität nicht ankommt; ansonsten wären vielfältige Umgehungen durch eine bloß leichte Änderung der Formulierung möglich.




IBRRS 2021, 1340
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Erst mit dem Sicherheitsverlangen beginnt die Verjährung!

BGH, Urteil vom 25.03.2021 - VII ZR 94/20

Die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB i.d.F. vom 23.10.2008 [jetzt § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB] beginnt nicht vor dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit.*)

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IBRRS 2021, 1285
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Wertsteigerung, keine Bauhandwerkersicherungshypothek!

LG Wiesbaden, Beschluss vom 19.04.2021 - 2 O 72/21

1. Voraussetzung dafür, dass der Architekt eine Bauhandwerkersicherungshypothek nach §§ 650e, 650q BGB verlangen kann, ist, dass sich die planerische Leistung des Architekten in dem Bauwerk verkörpert und zu einer Wertsteigerung des Grundstücks geführt hat.

2. Mit begonnenen Rückbau- und Abrissarbeiten ist keine Wertsteigerung des Grundstücks verbunden.

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IBRRS 2021, 1284
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BausicherheitenBausicherheiten
Bauhandwerkersicherheit wird gefordert: Mängeleinwand hilft nicht!

LG Augsburg, Urteil vom 08.12.2020 - 62 O 4292/19

1. Der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit aus § 650f BGB entsteht - auch beim VOB-Vertrag - mit Vertragsschluss, ohne dass es eines vorherigen Verlangens oder einer Fristsetzung bedarf und besteht bis zur vollständigen Befriedigung der von der Vorschrift erfassten Ansprüche.

2. Entgegenhalten kann der Auftraggeber lediglich den Erfüllungseinwand. Mit sonstigen Einwendungen, insbesondere wegen Mängeln und Gegenansprüchen, kann er gegenüber dem Sicherungsanspruch nicht gehört werden.

3. Macht der Auftragnehmer in einer Klage sowohl seinen Sicherungsanspruch aus einem Bauvertrag aus § 650f Abs. 1 BGB als auch den zu besichernden Vergütungsanspruch geltend, kann das Gericht über den Sicherungsanspruch isoliert durch stattgebendes Teilurteil entscheiden.

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IBRRS 2021, 1085
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BausicherheitenBausicherheiten
Einstweilige Verfügung gegen Inanspruchnahme von Bürgschaft a.e.A.!

KG, Urteil vom 30.03.2021 - 21 W 4/21

1. Beabsichtigt ein Gläubiger, eine ihm als Sicherheit übergebene Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch zu nehmen, kann ihm der Hauptschuldner dies im Wege der einstweiligen Verfügung mit der Maßgabe untersagen lassen, dass der Gläubiger zuvor eine zugunsten des Hauptschuldners bestehende und liquide feststellbare Einrede auszuräumen hat.*)

2. Wenn und soweit die Rückerstattung einer Vorauszahlung auf den Werklohn dazu führt, dass der Werklohnanspruch des Unternehmers offen und unbesichert ist, kann ein Bauunternehmer seinen Sicherungsanspruch aus § 650f Abs. 1 BGB gegenüber dem Rückerstattungsgläubiger im Wege der Einrede geltend machen.*)

3. Die Höhe des Sicherungsanspruchs aus § 650f Abs. 1 BGB ist in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in freier Überzeugung ohne Beweisaufnahme, also „liquide“ feststellbar.*)

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IBRRS 2021, 1034
BausicherheitenBausicherheiten
Bauvertrag angefochten: Bürgschaft hinfällig!

LG Wiesbaden, Urteil vom 05.09.2019 - 7 O 308/18

1. Zu den Voraussetzungen des Ausschlusses der Einrede der Anfechtbarkeit im Rahmen eines Bürgschaftsvertrags.*)

2. Wird ein anfechtbarer Vertrag angefochten, ist er als von Anfang an nichtig anzusehen und eine akzessorische Bürgschaft damit grundsätzlich hinfällig.

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IBRRS 2021, 0905
ProzessualesProzessuales
Klage auf § 650f BGB-Sicherheit ist parallel zur Werklohnklage zulässig!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.02.2021 - 2-20 O 44/20

Eine Klage auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gem. § 650f BGB ist nicht deshalb unzulässig, weil der Auftragnehmer gegen den Auftraggeber in einem Parallelprozess ausstehenden Werklohn einfordert. Beide Ansprüche können angesichts unterschiedlicher Streitgegenstände – auch gesondert – verfolgt werden.

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