Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
266 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2021
IBRRS 2021, 3398
OLG Stuttgart, Urteil vom 24.03.2020 - 10 U 448/19
1. Wenn die Rückgabe einer Sicherheit "Nach Ablauf der vereinbarten Garantiezeit." vereinbart wird, aber tatsächlich keine Garantie vereinbart wurde, ist der Vertrag aus der Sicht eines vernünftigen Empfängers eindeutig dahin zu verstehen, dass die Gewährleistungszeit gemeint ist.*)
2. Eine Regelung, die die Ablösung eines Bareinbehalts allein das Stellen einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürgschaft vorsieht und eine Ablösung durch Hinterlegung von Geld nach § 17 Nr. 5 VOB/B damit ausschließt, stellt sich nicht als benachteiligend i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB dar (entgegen OLG Dresden, IBR 2002, 251; Anschluss an BGH, IBR 2018, 78, und IBR 2004, 67).)*)

IBRRS 2021, 3271

OLG Hamm, Urteil vom 27.03.2019 - 12 U 66/17
1. Hat der Auftragnehmer nach dem Leistungsverzeichnis als Material Boden und Fels abzutragen und zu verwerten, stellt das Separieren und Entsorgen des im Erdreich enthaltenen Mülls keine zusätzliche Leistung i.S.v. § 2 Abs. 6 VOB/B, sondern eine geänderte Leistung i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B dar. Der Auftragnehmer muss seinen Mehrvergütungsanspruch deshalb nicht vor der Ausführung ankündigen.
2. Die Ankündigung eines Anspruchs auf zusätzliche Vergütung (§ 2 Abs. 6 VOB/B) bedarf es nicht, wenn sie für den Schutz des Auftraggebers entbehrlich ist.
3. Ein Verlust des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers nach unterbliebener Mehrkostenankündigung ist nicht angezeigt, wenn der Auftraggeber bei der Forderung der Leistung von ihrer Entgeltlichkeit ausging oder ausgehen musste oder wenn ihm nach Lage der Dinge keine Alternative zur sofortigen Ausführung der Leistung durch den Auftragnehmer blieb.
4. Eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche hat der Auftraggeber nach Ablauf von zwei Jahren - gerechnet vom Zeitpunkt der Abnahme - zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Das gilt auch dann, wenn die Gewährleistungsfrist vertraglich auf fünf Jahre verlängert worden ist.
5. Auch ein Nachunternehmer hat gegen seinen Auftraggeber - den Hauptauftragnehmer bzw. Generalunternehmer - einen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gem. § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB n.F.).
6. Die Abtretung eines Bankguthabens ist keine den Anforderungen des § 232 Abs. 1, § 648a Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. entsprechende Sicherheit und schließt einen Anspruch des Auftragnehmers aus § 648a Abs. 1 BGB a.F. nicht aus (Bestätigung von OLG Hamm, IBR 2016, 517).
IBRRS 2021, 2387

OLG Nürnberg, Urteil vom 29.04.2021 - 13 U 2800/19
1. Ein Gerüstbau- und -überlassungsvertrag, aufgrund dessen ein Gerüst nicht nur vermietet, sondern ein individuell bemessenes und zusammengestelltes Gerüst montiert, am Gebäude fest verankert und wieder demontiert wird sowie der Gerüstbauer in eigener Verantwortung über die Art der Gerüstgruppe und die Konstruktion im Einzelnen entscheidet, ist nach Werkvertragsrecht zu beurteilen.*)
2. Eine Bauhandwerkersicherung nach § 648a Abs. 1 BGB a. F. kann auch für isoliert beauftragte Gerüstbauarbeiten jedenfalls dann verlangt werden, wenn diese Arbeiten direkt baubegleitend die unmittelbar bauwerkserrichtende Tätigkeit unterstützen.*)
3. Die Bauhandwerkersicherung nach 648a BGB a. F. kann auch nach der Kündigung noch verlangt werden, wobei es für einen Anspruch des Unternehmers gegen den Besteller auf Leistung einer Sicherheit ausreicht, dass dem Unternehmer noch ein Vergütungsanspruch zusteht. Bei der Berechnung der dem Sicherungsverlangen zu Grunde liegenden Vergütung bleiben Ansprüche unberücksichtigt, mit denen der Besteller gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers aufrechnen kann, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.*)

IBRRS 2021, 2364

LG Hannover, Urteil vom 02.06.2021 - 14 O 222/20
1. Eine vom Auftraggeber gestellte Sicherungsabrede, nach der der Auftragnehmer einen 5 %-igen Bareinbehalt zur Sicherung von Mängelansprüchen durch eine Bürgschaft ablösen kann, in der der Bürge auf die Einrede der Anfechtbarkeit verzichten muss, benachteiligt den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben.*)
2. Eine solche Sicherungsabrede ist insgesamt unwirksam.*)

IBRRS 2021, 2174

KG, Urteil vom 15.10.2019 - 21 U 152/18
1. Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wenn sie für eine mindestens dreimalige Verwendung in Verträgen geschaffen sind. Der erste Anschein spricht dafür, dass Klauseln zur Mehrfachverwendung vorformuliert sind, wenn in einem Bauvertrag Vertragsklauseln weitgehend allgemein und abstrakt gehalten sind.
2. Für die Erfüllung des Mehrfachkriteriums kommt es nicht auf die tatsächliche Verwendung an. Vielmehr reicht die Absicht aus, inhalts-, nicht unbedingt wortgleiche Klauseln mehrfach zu verwenden. Nicht die grammatikalische und orthographische Gleichheit massenhaft verwendeter Regelungen begründet deren Kontrollfähigkeit, sondern die massenhafte Verwendung eines inhaltlich gleichbleibenden Regelungsmodells.
3. Die Verpflichtung eines Auftragnehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist unwirksam (Anschluss an BGH, IBR 2002, 414).

IBRRS 2021, 1766

LG Augsburg, Urteil vom 08.12.2020 - 062 0 4292/19
ohne amtliche Leitsätze

IBRRS 2021, 1726

OLG Hamm, Urteil vom 24.04.2021 - 24 U 198/20
1. Ein Verbraucherbauvertrag i.S.d. § 650i Abs. 1 1. Alt. BGB kann auch bei gewerkeweiser Vergabe vorliegen, wenn die Beauftragung zeitgleich oder in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erstellung eines neuen Gebäudes erfolgt, die Erstellung eines neuen Gebäudes für den Unternehmer ersichtlich ist und die Gewerke zum Bau des neuen Gebäudes selbst beitragen.*)
2. Ein Teilurteil darf nicht erlassen werden, wenn es die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen schafft. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht oder Rechtsmittelgericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Hauptantrag eine Bauhandwerkersicherung im Sinne des § 650f BGB und mit dem Hilfsantrag Zahlung restlichen Werklohns begehrt wird, wenn wegen der Ausnahmeregelung des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB im Rahmen des Hilfsantrages über die Verbraucherbauvertragseigenschaft des geschlossenen Werkvertrags zu entscheiden ist und im Rahmen des Hilfsantrags im Hinblick auf die Frage des vertraglich vereinbarten Vertragssolls die Auslegungsregel des § 650k Abs. 2 BGB Anwendung finden kann.*)

IBRRS 2021, 1637

OLG Celle, Beschluss vom 22.01.2021 - 8 U 120/20
1. Bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern ist die Prüfungskompetenz des Bürgen auf das Vorliegen einer missbräuchlichen Ausnutzung des Bürgschaftsversprechens aufgrund eines für jedermann offensichtlichen Fehlens des materiellen Anspruchs beschränkt; die schlüssige Darstellung eines Anspruchs des Gläubigers im Sinne des Bestehens der Hauptforderung ist insoweit nicht zu verlangen.
2. Nach Zahlung aus einer Bürgschaft kann die Kautionsversicherung die Hauptschuldnerin aus §§ 675, 670 BGB auf Ersatz derjenigen Aufwendungen in Anspruch nehmen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

IBRRS 2021, 1688

LG Hannover, Urteil vom 14.07.2020 - 9 O 77/19
ohne amtliche Leitsätze

IBRRS 2021, 0872

LG Mannheim, Urteil vom 23.10.2020 - 1 O 124/20
1. Die vom Auftraggeber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Anlage 5 zu einem Bauvertrag für ein Bürgschaftsmuster gemachte Vorgabe: "Wir erklären, dass die Ansprüche aus dieser Bürgschaft in keinem Fall früher verjähren als die gesicherte Forderung; im Höchstfall gilt die Frist des § 202 Abs. 2 BGB." benachteiligt den Auftragnehmer als Verwendungsgegner unangemessen und ist unwirksam.
2. Enthält eine vom Auftraggeber vorgegebene Sicherungsabrede, dass der Auftragnehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft stellen muss, die unwirksame Vorgabe, dass die Forderung aus der Bürgschaft nicht früher verjährt als die Hauptforderung aus dem Bauvertrag, führt dies nicht zur Gesamtunwirksamkeit der Sicherungsabrede.
3. Ob eine Allgemeine Geschäftsbedingung vorliegt, ist im Rahmen einer klauselbezogenen Betrachtung für jede Regelung in einem Vertrag gesondert zu prüfen.
4. Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann auch sein, wer von einem Dritten für eine Vielfachverwendung formulierte Klauseln (z. B. durch Übernahme aus Formularbüchern usw.) in der Absicht benutzt, diese nur in einem einzigen Fall anzuwenden. Entscheidend ist der Inhalt der übernommenen Regelung, so dass es auf eine vollständige Wortlautidentität nicht ankommt; ansonsten wären vielfältige Umgehungen durch eine bloß leichte Änderung der Formulierung möglich.
IBRRS 2021, 1340

BGH, Urteil vom 25.03.2021 - VII ZR 94/20
Die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB i.d.F. vom 23.10.2008 [jetzt § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB] beginnt nicht vor dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit.*)

IBRRS 2021, 1285

LG Wiesbaden, Beschluss vom 19.04.2021 - 2 O 72/21
1. Voraussetzung dafür, dass der Architekt eine Bauhandwerkersicherungshypothek nach §§ 650e, 650q BGB verlangen kann, ist, dass sich die planerische Leistung des Architekten in dem Bauwerk verkörpert und zu einer Wertsteigerung des Grundstücks geführt hat.
2. Mit begonnenen Rückbau- und Abrissarbeiten ist keine Wertsteigerung des Grundstücks verbunden.

IBRRS 2021, 1284

LG Augsburg, Urteil vom 08.12.2020 - 62 O 4292/19
1. Der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit aus § 650f BGB entsteht - auch beim VOB-Vertrag - mit Vertragsschluss, ohne dass es eines vorherigen Verlangens oder einer Fristsetzung bedarf und besteht bis zur vollständigen Befriedigung der von der Vorschrift erfassten Ansprüche.
2. Entgegenhalten kann der Auftraggeber lediglich den Erfüllungseinwand. Mit sonstigen Einwendungen, insbesondere wegen Mängeln und Gegenansprüchen, kann er gegenüber dem Sicherungsanspruch nicht gehört werden.
3. Macht der Auftragnehmer in einer Klage sowohl seinen Sicherungsanspruch aus einem Bauvertrag aus § 650f Abs. 1 BGB als auch den zu besichernden Vergütungsanspruch geltend, kann das Gericht über den Sicherungsanspruch isoliert durch stattgebendes Teilurteil entscheiden.

IBRRS 2021, 1085

KG, Urteil vom 30.03.2021 - 21 W 4/21
1. Beabsichtigt ein Gläubiger, eine ihm als Sicherheit übergebene Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch zu nehmen, kann ihm der Hauptschuldner dies im Wege der einstweiligen Verfügung mit der Maßgabe untersagen lassen, dass der Gläubiger zuvor eine zugunsten des Hauptschuldners bestehende und liquide feststellbare Einrede auszuräumen hat.*)
2. Wenn und soweit die Rückerstattung einer Vorauszahlung auf den Werklohn dazu führt, dass der Werklohnanspruch des Unternehmers offen und unbesichert ist, kann ein Bauunternehmer seinen Sicherungsanspruch aus § 650f Abs. 1 BGB gegenüber dem Rückerstattungsgläubiger im Wege der Einrede geltend machen.*)
3. Die Höhe des Sicherungsanspruchs aus § 650f Abs. 1 BGB ist in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in freier Überzeugung ohne Beweisaufnahme, also „liquide“ feststellbar.*)

IBRRS 2021, 1034

LG Wiesbaden, Urteil vom 05.09.2019 - 7 O 308/18
1. Zu den Voraussetzungen des Ausschlusses der Einrede der Anfechtbarkeit im Rahmen eines Bürgschaftsvertrags.*)
2. Wird ein anfechtbarer Vertrag angefochten, ist er als von Anfang an nichtig anzusehen und eine akzessorische Bürgschaft damit grundsätzlich hinfällig.

IBRRS 2021, 0905

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.02.2021 - 2-20 O 44/20
Eine Klage auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gem. § 650f BGB ist nicht deshalb unzulässig, weil der Auftragnehmer gegen den Auftraggeber in einem Parallelprozess ausstehenden Werklohn einfordert. Beide Ansprüche können angesichts unterschiedlicher Streitgegenstände – auch gesondert – verfolgt werden.

IBRRS 2021, 0309

LG Münster, Urteil vom 18.01.2021 - 212 O 120/20
Sicherheitsleistung nach § 650f Abs. 1 BGB kann auch zur Absicherung sog. Ersatzansprüche verlangt werden, zu denen Ansprüche des Unternehmers aus § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B sowie Entschädigungsansprüche aus § 642 BGB zählen.

IBRRS 2021, 1274

LG Hannover, Urteil vom 10.02.2021 - 14 O 185/20
Ein Barsicherheitseinbehalt von 10% bis zur "endgültigen, mängelfreien Abnahme" kann zur unangemessenen Übersicherung der Mängelansprüche nach der maßgeblichen Abnahme unter Mangelvorbehalt führen, so dass eine entsprechende formularmäßige Sicherungsklausel gem. § 307 BGB nichtig ist und als Rechtsgrund für die Stellung einer Bürgschaft entfällt, weshalb der Bürge seiner Inanspruchnahme die Bereicherungseinrede gem. §§ 821, 768 BGB entgegenhalten kann.

IBRRS 2021, 0311

LG Berlin, Urteil vom 15.01.2021 - 34 O 92/20
1. Die Kaufpreiszahlungen, die Wohnungskäufer nach der MaBV an den Bauträger leisten, sind Baugeld i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauFordSiG.
2. Ein konkreter Nachweis, für welche der Wohnungen der Bauträger welchen Kaufpreis erhalten hat, ist nicht notwendig.
3. Es gilt eine Vermutung, dass sämtliche kurz vor oder während der Bauzeit im Grundbuch eingetragenen Grundschulden Geldleistungen sichern, die zur Bestreitung der Baukosten gewährt wurden und damit Baugeld sind.

IBRRS 2021, 0219

OLG Köln, Urteil vom 18.12.2019 - 16 U 114/19
Zur Abgrenzung eines "selbständigen Sonderwunschvertrags" ("Handwerker-Sonderwunschvertrag") von einem "scheinselbständigen Sonderwunschvertrag", bei welchem der Erwerber von Wohnungseigentum zwar mit einem Handwerker eine vertragliche Abrede über eine höherwertige Ausstattung trifft und diesem insoweit eine höhere Vergütung als diejenige für eine Standardausführung geschuldet wird, der Grundpreis der Ausstattung jedoch Gegenstand des Bauträgervertrags bleibt.*)

IBRRS 2021, 0090

OLG Celle, Urteil vom 17.12.2020 - 6 U 50/20
1. Der Bürge verliert das Recht, sich gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger gem. § 768 BGB auf die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede zu berufen (Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung), wenn im Rahmen eines im Hauptschuldverhältnis ergangenen rechtskräftigen Urteils die Wirksamkeit bejaht wurde und der Hauptschuldner erfolglos die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung erhoben hatte.
2. Der Bürge kann selbst dann, wenn im Hauptschuldverhältnis vor Schluss der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz Verjährung eingetreten ist, die Einrede der Verjährung in der Berufungsinstanz erheben, wenn der Sachverhalt, auf den der Verjährungseinwand gestützt wird, unstreitig ist.
3. Der Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten wird, auch soweit es um Kosten für die Mängelbeseitigung geht, im Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung fällig.
4. Die Verjährungsfrist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem die außerordentliche Kündigung erklärt wurde.
IBRRS 2021, 0086

KG, Urteil vom 26.10.2018 - 21 U 67/17
1. Vergleichen sich die Parteien eines Bauvertrags dahingehend, dass der Auftraggeber eine vom Auftragnehmer geleistete Sicherheit zurückzugeben hat, wenn der "Nachweis für eine ausreichende Deckung des Heizenergiebedarfs erbracht wird", kommt es für die Freigabe der Sicherheit nicht darauf an, ob die Leistung des Auftragnehmers insgesamt mangelfrei ist.
2. Verlangt der Auftragnehmer die Sicherheit heraus, kann der Auftraggeber sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der an den Auftragnehmer zu zahlenden Vergütung berufen.
3. Ein vertraglich vereinbartes Aufrechnungsverbot steht auch der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts entgegen, wenn die Ausübung des Zurückhaltungsrechts eine der Aufrechnung gleichkommende Wirkung hat.

Online seit 2020
IBRRS 2020, 3817
LG Münster, Urteil vom 03.12.2020 - 212 O 24/20
1. Eine natürliche Person ist ein Verbraucher i.S.v. § 13 BGB, wenn er ein Rechtsgeschäft überwiegend weder zu gewerblichen noch zu selbständigen beruflichen Zwecken abschließt.
2. An der Qualifikation als Verbraucher ändert es nichts, wenn der Auftraggeber das Objekt für den Betrieb eines Gewerbebetriebs an einen Dritten vermietet. Bei der Verwaltung eigenen Vermögens durch Immobilienverwaltung entfällt die Verbrauchereigenschaft erst dann, wenn die Vermietung selbst einen eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
3. Ein Vertrag über Bauarbeiten ist ein Verbraucherbauvertrag, wenn es sich um einen Vertrag zum Neubau eines Gebäudes handelt. Auch bei der Vergabe von Einzelgewerken liegt ein Verbraucherbauvertrag vor.

IBRRS 2020, 3646

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2020 - 5 U 354/19
1. Eine Sicherungsabrede, wonach eine Vertragserfüllungssicherheit, die auch Mängelansprüche sichert, und daneben eine Mängelansprüchesicherheit i.H.v. jeweils 5% der Auftragssumme zu stellen ist, ist auch dann unwirksam, wenn die Vertragserfüllungssicherheit nach Abnahme und Erbringung aller bis dahin erhobenen Ansprüche in eine Mängelansprüchesicherheit umgewandelt werden kann.
2. Es kommt nicht darauf an, ob die Sicherungsabrede so ausgelegt werden kann, dass sie den Auftragnehmer nicht benachteiligt, sondern nur, wie diese nach der kundenfeindlichsten Auslegung verstanden werden kann.

IBRRS 2020, 3448

OLG München, Beschluss vom 22.05.2017 - 28 U 4449/16 Bau
1. Welche Frist zur Leistung einer Bauhandwerkersicherung gem. § 650f BGB (§ 648a BGB a.F.) angemessen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen. In der Regel ist eine Frist von sieben bis 10 Tagen angemessen.
2. Handelt es sich beim Besteller allerdings um eine Wohnungseigentümergemeinschaft, ist eine Frist von acht Wochen als angemessen anzusehen.
3. Kündigt der Unternehmer den Vertrag, ohne den Ablauf einer angemessenen Frist für die geforderte Sicherheitsleistung abzuwarten und obwohl ihm der Besteller seine Bereitschaft zur Sicherheitsleistung deutlich signalisiert hat, ist der Besteller zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne vorherige Fristsetzung berechtigt.

IBRRS 2020, 3447

OLG München, Beschluss vom 06.03.2017 - 28 U 4449/16 Bau
1. Welche Frist zur Leistung einer Bauhandwerkersicherung gem. § 650f BGB (§ 648a BGB a.F.) angemessen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen. In der Regel ist eine Frist von sieben bis 10 Tagen angemessen.
2. Handelt es sich beim Besteller allerdings um eine Wohnungseigentümergemeinschaft, ist eine Frist von acht Wochen als angemessen anzusehen.
3. Kündigt der Unternehmer den Vertrag, ohne den Ablauf einer angemessenen Frist für die geforderte Sicherheitsleistung abzuwarten und obwohl ihm der Besteller seine Bereitschaft zur Sicherheitsleistung deutlich signalisiert hat, ist der Besteller zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne vorherige Fristsetzung berechtigt.

IBRRS 2020, 3066

OLG Bamberg, Urteil vom 30.10.2019 - 3 U 22/19
1. Verlangt der Auftragnehmer für streitige Mehrvergütungsansprüche und Nachtragsforderungen eine Bauhandwerkersicherheit, reicht im Sicherheitenprozess eine schlüssige Darlegung zum Anspruchsgrund nicht aus, sondern der Auftragnehmer muss das Vorliegen der Anspruchsberechtigung dem Grunde nach jeweils voll beweisen.
2. Ist hingegen der Anspruchsgrund - die Einigung über die Änderung oder einseitige Änderung des Bauentwurfs - unstreitig, reicht für für die Besicherbarkeit der Nachtragsforderung die schlüssige Darlegung der Nachtragshöhe aus.

IBRRS 2020, 3011

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.11.2018 - 1 U 86/17
Ein vom Unternehmer als Darlehensgeber mit dem Besteller als Darlehensnehmer geschlossener Darlehensvertrag, der durch eine erstrangige Grundschuld abgesichert wird, stellt keine taugliche Sicherheit i.S.v. § 648a BGB a.F. dar.

IBRRS 2020, 2821

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.07.2018 - 1 U 86/17
1. Der Unternehmer eines Bauwerks kann vom Besteller jederzeit Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen verlangen. Das gilt auch dann, wenn er noch Mängelbeseitigungsmaßnahmen vorzunehmen hat.
2. Bei einer Klärschlammtrocknungsanlage handelt es sich um ein Bauwerk.
3. Ein mit dem Besteller geschlossener Darlehensvertrag in Höhe der Vergütungsforderung des Unternehmers ist keine geeignete Bauhandwerkersicherung.

IBRRS 2020, 2820

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.09.2018 - 1 U 86/17
1. Der Unternehmer eines Bauwerks kann vom Besteller jederzeit Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen verlangen. Das gilt auch dann, wenn er noch Mängelbeseitigungsmaßnahmen vorzunehmen hat.
2. Bei einer Klärschlammtrocknungsanlage handelt es sich um ein Bauwerk.
3. Ein mit dem Besteller geschlossener Darlehensvertrag in Höhe der Vergütungsforderung des Unternehmers ist keine geeignete Bauhandwerkersicherung.

IBRRS 2020, 2637

BGH, Urteil vom 16.07.2020 - VII ZR 159/19
Ergibt sich aus den formularmäßigen Vertragsbestimmungen eines Bauvertrags - für sich oder in ihrem Zusammenwirken -, dass der Auftragnehmer für einen nicht unerheblichen Zeitraum über die Abnahme hinaus wegen möglicher Mängelansprüche des Auftraggebers eine Sicherheit stellen muss, die 8% der Auftragssumme beträgt, führt dies nach der Rechtsprechung des BGH zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers (Fortführung von BGH, IBR 2015, 133 ; IBR 2014, 735; IBR 2011, 409).*)

IBRRS 2020, 2381

OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2018 - 13 U 8/16
Kann der Auftragnehmer aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften nur Netto-Beträge verlangen, umfasst der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung gem. § 649a BGB a.F. (§ 650f BGB) nicht die vom Auftraggeber noch nicht geleistete Umsatzsteuer.

IBRRS 2020, 2117

LG Wiesbaden, Urteil vom 11.03.2020 - 12 O 96/19
1. Eine Sicherungsabrede in einem Bauvertrag, wonach die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche einschließlich Schadensersatz auf Verlangen des Auftragnehmers in eine Mängelansprüchesicherheit umgewandelt wird, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
2. Der Bürge kann sich im Fall seiner Inanspruchnahme durch den Auftraggeber auf die Unwirksamkeit der bauvertraglichen Sicherungsabrede berufen.

IBRRS 2020, 1918

OLG Frankfurt, Urteil vom 14.05.2020 - 21 U 74/19
Der formularmäßig vereinbarte Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit nach § 770 Abs. 1 BGB in einer vom Unternehmer zu stellenden Gewährleistungsbürgschaft führt jedenfalls dann zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Unternehmers im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, sofern die Bürgschaft der Ablösung eines wirksam vereinbarten Sicherungseinbehalts dient.*)

IBRRS 2020, 0434

OLG Celle, Urteil vom 04.09.2018 - 14 U 18/18
1. Der Grundstückseigentümer, der nicht Auftraggeber ist, muss die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek dulden, wenn er Alleineigentümer und Bewohner des Gebäudes ist, für den der Auftragnehmer Leistungen ausgeführt hat, und er einen Dritten (hier: seine Lebensgefährtin) vorgeschoben hat, um nicht selbst als Vertragspartner in Erscheinung zu treten.
2. Verlegt der Grundstückseigentümer den Verwaltungssitz seiner Firma ins Ausland, um Vollstreckungsmaßnahmen des Auftragnehmers zu erschweren, haftet er dem Auftragnehmer auf Schadensersatz.

IBRRS 2020, 1781

KG, Urteil vom 13.09.2019 - 7 U 80/18
Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber die Unterlassung einer Inanspruchnahme des Bürgen aus einer Bürgschaftsvereinbarung und eine Rückgabe der Bürgschaftsurkunde (an den Bürgen) verlangen wenn der durch die Bürgschaft gesicherte Anspruch nicht besteht, aber auch nicht mehr entstehen kann (hier verneint).

IBRRS 2020, 1775

OLG Köln, Urteil vom 17.06.2020 - 11 U 186/19
1. Die Verjährung des Anspruchs auf Stellung einer Sicherheit nach § 650f BGB beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
2. Der Anspruch entsteht erst mit dem Verlangen der Sicherheit und nicht bereits mit Abschluss des Bauvertrags.

IBRRS 2020, 1155

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.02.2019 - 5 U 87/18
1. Der Auftragnehmer eines Bauvertrags hat auch nach Kündigung gegen den Auftraggeber einen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit (BGH, IBR 2014, 344).
2. Der Anspruch auf Sicherheitsstellung ist durch Vorlage des Bauvertrags, des Leistungsverzeichnisses und der Schlussrechnung nebst Anlagen schlüssig dargelegt.
3. Wird die Kündigung sehr kurzfristig erklärt, liegt es trotz der guten Konjunkturlage im Baugewerbe nicht nahe, dass der Auftragnehmer sog. Füllaufträge erlangt hat.
4. Nur wenn es nahe liegt, dass eine anderweitige Verwendung der Arbeitskraft oder des vom Auftragnehmer eingesetzten Personals in Betracht kommt, ist in einem eilbedürftigen Rechtsstreit um eine Sicherheitsleistung eine detaillierte Darlegung erforderlich.

IBRRS 2020, 1154

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.05.2019 - 5 U 87/18
1. Der Auftragnehmer eines Bauvertrags hat auch nach Kündigung gegen den Auftraggeber einen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit (BGH, IBR 2014, 344).
2. Der Anspruch auf Sicherheitsstellung ist durch Vorlage des Bauvertrags, des Leistungsverzeichnisses und der Schlussrechnung nebst Anlagen schlüssig dargelegt.
3. Wird die Kündigung sehr kurzfristig erklärt, besteht trotz der guten Konjunkturlage im Baugewerbe keine Vermutung dahingehend, dass der Auftragnehmer sog. Füllaufträge erlangt hat.
4. Nur wenn es nahe liegt, dass eine anderweitige Verwendung der Arbeitskraft oder des vom Auftragnehmer eingesetzten Personals in Betracht kommt, ist in einem eilbedürftigen Rechtsstreit um eine Sicherheitsleistung eine detaillierte Darlegung erforderlich.

IBRRS 2020, 1101

OLG München, Beschluss vom 06.08.2019 - 27 U 302/19 Bau
Die Inanspruchnahme einer zeitlich befristeten Bürgschaft setzt voraus, dass der verbürgte Anspruch innerhalb der Frist fällig geworden ist.

IBRRS 2020, 1200

OLG Celle, Urteil vom 07.03.2019 - 6 U 71/18
Fordert der Auftragnehmer den Auftraggeber unter Fristsetzung zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung auf und droht er an, seine Leistung einzustellen, wenn die Sicherheit nicht fristgemäß gestellt wird, ist es ihm verwehrt, nach fruchtlosem Fristablauf die Kündigung des Bauvertrags zu erklären.

IBRRS 2020, 1038

LG München I, Urteil vom 04.03.2020 - 8 HK O 8030/19
1. Eine gemeinsame Klage gegen den Auftraggeber und die Bürgin aus einer Sicherheit nach § 650f BGB ist möglich.
2. Die Bürgin kann sich nicht darauf berufen, dass nach § 650f Abs. 2 Satz 2 BGB schon vor Klageerhebung die Voraussetzungen zum Beginn einer Zwangsvollstreckung vorliegen müssen.
3. Ein (deklaratorisches) Anerkenntnis i.S.v. § 650f BGB liegt schon vor, wenn nur die Werklohnforderung verbindlich bestätigt wird, aber zugleich ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird.

IBRRS 2020, 0909

OLG Köln, Beschluss vom 12.01.2016 - 19 U 112/15
1. Auf einen Vertrag über die Erbringung von Planungsleistungen und deren Umsetzung durch den Einbau von Einrichtungs- und Dekorationsgegenständen findet Werkvertragsrecht Anwendung, so dass der Auftragnehmer eine Sicherheit gem. § 648a BGB a.F. verlangen kann.
2. Meinungsverschiedenheiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer über das Vorhandensein von Mängeln der erbrachten Leistung stehen einem Sicherheitsverlangen nach § 648a BGB a.F. nicht entgegen.

IBRRS 2020, 0783

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.01.2020 - 12 U 195/17
1. Auch ein Architekt kann eine Bauhandwerkersicherung gem. § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB) verlangen. Das gilt nicht, wenn der Bauherr eine natürliche Person ist und die Planung zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung erbringen lässt.
2. Zwei nahezu gleich große Eigentumswohnungen sind kein Einfamilienhaus mit einer Einliegerwohnung. Das gilt auch dann, wenn eine der beiden Wohnungen den Eigenbedarf des Bauherrn decken soll.
3. Der Architekt kann seine Leistung verweigern, wenn er dem Bauherrn erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung einer Bauhandwerkersicherung gesetzt hat. Angemessen ist eine Frist von sieben bis zehn Tagen.

IBRRS 2020, 0490

KG, Urteil vom 22.06.2018 - 7 U 111/17
1. Verlangt der Auftraggeber die Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistungen und enthält das Nachtragsangebot des Auftragnehmers keinen Hinweis auf bauzeitbedingte Mehrkosten, kann er diese nicht (mehr) geltend machen, wenn der Auftraggeber das Angebot vorbehaltlos annimmt ("kein Nachtrag zum Nachtrag").
2. Die Anordnung geänderter oder zusätzlicher Leistungen ist weder eine unterlassene Mitwirkungshandlung des Auftraggebers noch eine von ihm zu vertretende Vertragsverletzung.
3. Gibt der Auftraggeber aufgrund einer Bauzeitverzögerung neue Vertragstermine vor und erklärt sich der Auftragnehmer mit diesen einverstanden, liegt eine "andere Anordnung des Auftraggebers" vor, so dass dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Mehrvergütung zusteht.
4. Für die Sicherung eines Mehrvergütungsanspruchs aufgrund einer bauzeitlichen Anordnung kann der Auftragnehmer die Stellung einer Bauhandwerkersicherung gem. § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB) verlangen.
5. Mit der Vorlage eines substantiierten baubetrieblichen Gutachtens wird der zu sichernde Anspruch des Auftragnehmers der Höhe nach schlüssig dargelegt.
IBRRS 2020, 0710

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2017 - 10 U 81/16
1. Das AGB-Recht stellt auch im unternehmerischen Rechtsverkehr zwingendes Recht dar. Der Vereinbarung, dass man sich auf entsprechende (Sicherungs-)Abreden individualvertraglich verständigt hat, kommt deshalb keine rechtserhebliche Bedeutung zu.
2. Eine vom Auftraggeber vorformulierte Klausel, wonach der Auftragnehmer eine unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Brutto-Auftragssumme zu stellen hat, ist wirksam. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber vorsteuerabzugsberechtigt ist.

IBRRS 2020, 0491

OLG München, Urteil vom 02.04.2019 - 9 U 1683/18 Bau
1. Der Auftragnehmer kann auch nach Kündigung des Bauvertrags eine Bauhandwerkersicherung gem. § 650f BGB (§ 648a BGB a.F.) verlangen.
2. Die Höhe des zu sichernden Vergütungsanspruchs ist vom Auftragnehmer konkret und in nachvollziehbarer Weise darzulegen.
3. Haben die Bauvertragsparteien auf der Grundlage von Einheitspreisen einen sog. Detail-Pauschalvertrag geschlossen, kann der Auftragnehmer seine erbrachten Leistungen auf Einheitspreisbasis (schlüssig) abrechnen.

IBRRS 2020, 0473

OLG Celle, Urteil vom 06.02.2020 - 14 U 160/19
1. Zur Verkörperung der planerischen Leistungen des Architekten in einem Bauwerk ist es erforderlich, dass mit der Bauausführung (Errichtung des Bauwerks) begonnen wurde.*)
2. Notwendige Vorbereitungshandlungen für die geplante Bebauung stellen keine Bauausführungen dar.*)
3. Zu Vorbereitungshandlungen gehört auch die Eintragung von Baulasten, um die Erschließung des Grundstücks öffentlich-rechtlich zu sichern, um eine Baugenehmigung beantragen zu können.*)

IBRRS 2020, 0453

KG, Beschluss vom 26.11.2019 - 1 W 301/19
Verlangt der Unternehmer von dem Besteller die Bewilligung zur Eintragung einer Sicherungshypothek und besteht zwischen ihnen Streit über Grund und/oder Höhe der zu sichernden Forderung, kommt die Eintragung einer Höchstbetragshypothek bis zu dem von dem Unternehmer verlangten Betrag nicht in Betracht, weil die zu sichernde Forderung bereits nach Grund und Höhe bestimmt ist. Der schuldrechtliche Anspruch, zu dem die Hypothek akzessorisch sein soll, ist hier nicht einer späteren Bestimmung vorbehalten.*)
IBRRS 2020, 0410

OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.07.2016 - 23 U 158/15
1. Die Regelung des § 17 Abs. 8 VOB/B, wonach der Auftraggeber eine nicht verwertete Vertragserfüllungssicherheit spätestens nach Abnahme und Stellung der Gewährleistungssicherheit zurückzugeben hat, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Gewährleistungssicherheit umfasst sind, noch nicht erfüllt sind, hält einer isolierten Inhaltskontrolle stand und ist wirksam (Anschluss an BGH, IBR 1993, 139).
2. Auch wenn nur ein Teil der Gewährleistungsansprüche (noch) nicht verjährt ist, muss der Auftraggeber eine Gewährleistungssicherheit nicht teilweise frei geben.
