Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
266 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2018, 0801
OLG Celle, Beschluss vom 23.04.2014 - 13 U 9/14
1. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Sicherungsabrede, wonach der Auftragnehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft von 10% der Netto-Auftragssumme zu übergeben hat, ist für sich genommen wirksam.
2. Eine unangemessene Übersicherung des Auftraggebers liegt jedoch dann vor, wenn neben der Vertragserfüllungsbürgschaft von 5% nicht nur von jeder Abschlagszahlungen 5% einbehalten werden, sondern darüber hinaus von der letzten Abschlagsrechnung noch ein weiterer Betrag von 3,60% so lange einbehalten wird, bis es nach Abnahme zur Übergabe der Gewährleistungsbürgschaft kommt.

IBRRS 2018, 0487

OLG Celle, Beschluss vom 11.06.2014 - 13 U 9/14
1. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Sicherungsabrede, wonach der Auftragnehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft von 10% der Netto-Auftragssumme zu übergeben hat, ist für sich genommen wirksam.
2. Eine unangemessene Übersicherung des Auftraggebers liegt jedoch dann vor, wenn neben der Vertragserfüllungsbürgschaft von 5% nicht nur von jeder Abschlagszahlungen 5% einbehalten werden, sondern darüber hinaus von der letzten Abschlagsrechnung noch ein weiterer Betrag von 3,60% so lange einbehalten wird, bis es nach Abnahme zur Übergabe der Gewährleistungsbürgschaft kommt.

IBRRS 2018, 0867

KG, Urteil vom 16.02.2018 - 21 U 66/16
1. Auch wenn der Beklagte mit einer Gegenforderung aufrechnet, die zur Klageforderung im Gegenseitigkeitsverhältnis steht, ist ein Vorbehaltsurteil gemäß § 302 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es die Durchsetzbarkeit der Klageforderung nicht verbessert. Ein solches Vorbehaltsurteil kann der Abschichtung und Strukturierung eines Rechtsstreits dienen.*)
2. Hat der Unternehmer dem Besteller gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB erfolglos eine Frist zur Sicherheitsleistung gesetzt, kann er den Vertrag auch dann noch kündigen, wenn er zunächst nur seine Leistung verweigert hat. Er muss vor der Kündigung keine erneute Frist zur Sicherheitsleistung setzen.*)
3. Berufen sich beide Vertragsparteien eines Werkvertrags darauf, den Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt zu haben, kann nur die Kündigung einer Vertragspartei erfolgreich sein. Das ist diejenige Kündigung, die bei einer materiellen Gesamtbetrachtung als vorrangig anzusehen ist.*)
4. Die Kündigungsvergütung des Unternehmers aus § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB ist ohne Abnahme fällig. Denn anders als die freie Kündigung des Werkbestellers ist die Kündigung des Unternehmers aus wichtigem Grund dahin auszulegen, dass sie sämtliche Erfüllungs- und Nacherfüllungspflichten aus dem Vertrag beenden soll.*)
5. Lässt der Besteller eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB erfolglos verstreichen, befindet er sich im Mitwirkungsverzug. Verweigert der Unternehmer darauf seine Leistung, hat er wegen der ihm dadurch entstehenden Nachteile einen Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB gegen den Besteller.*)
6. Der Unternehmer kann seine Produktionsmittel nicht unbegrenzt gegen Entschädigung aus § 642 BGB für eine stillstehende Baustelle vorhalten. In welchem zeitlichen Umfang die vergebliche Vorhaltung durch den Mitwirkungsverzug des Bestellers veranlasst ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.*)
7. Auch wenn der Mitwirkungsverzug des Bestellers lediglich zur Verlangsamung eines Prozesses auf der Baustelle führt, kann dies zu einem nach § 642 BGB zu ersetzenden Nachteil führen, weil der Unternehmer die durch den betroffenen Prozess gebundenen Produktionsmittel länger vorhalten muss.*)
8. Hält der Unternehmer aufgrund des Mitwirkungsverzugs ein Produktionsmittel vergeblich bereit, ist mit Ablauf der kleinsten zeitlichen Abrechnungseinheit der Nachteil dem Grunde nach entstanden. Die Frage, in welchem zeitlichen Umfang die Vorhaltung durch den Mitwirkungsverzug veranlasst ist, kann das Gericht deshalb unter den Voraussetzungen von § 287 Abs. 2 ZPO nach freiem Ermessen entscheiden.*)
9. Selbst wenn die gemäß § 642 Abs. 2 BGB maßgebliche vereinbarte Vergütung für den Unternehmer nicht auskömmlich sein sollte, beläuft sich seine Entschädigung zumindest auf die Höhe der Mehrkosten, die ihm durch den Mitwirkungsverzug entstanden sind. Daraus folgt: Hat der Unternehmer diese Mehrkosten dargelegt und beansprucht er keinen Zuschlag zur Deckung seiner allgemeinen Geschäftskosten und seines Gewinns, bedarf es keines weiteren Parteivortrags zur Kalkulation der Vergütung.*)
IBRRS 2018, 0317

OLG Hamburg, Beschluss vom 02.11.2017 - 10 W 14/17
Die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek durch einstweilige Verfügung hängt nicht von der Zustimmung des Grundstückseigentümers ab.

IBRRS 2018, 0089

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.07.2017 - 29 W 33/17
1. Auch wenn das Bauwerk nicht vollendet ist, kann der Bauunternehmer die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück für den der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung verlangen.
2. Der Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek setzt voraus, dass mit den Bauleistungen auf dem Grundstück des Auftraggebers bereits begonnen wurde. Reine Vorbereitungsarbeiten, wie z. B. die Errichtung eines Gerüsts oder eines Bauzauns, erfüllen diese Voraussetzung nicht.
3. Die Verlegung von Rohren zur Anbindung der Entwässerung an den Abflusskanal und Leerrohren für die Medienleitungen zum künftigen Anschluss des Gebäudes sowie der Anschluss von Wasserleitungen sind keine bloßen Vorbereitungsarbeiten.
4. Der Umstand, dass noch keine Baugenehmigung erteilt wurde, steht der Einräumung einer Sicherungshypothek nicht entgegen.

IBRRS 2018, 0157

BGH, Urteil vom 28.11.2017 - XI ZR 211/16
Der Bürge kann sich nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB auf ein Leistungsverweigerungsrecht des Hauptschuldners aus einem zwischen diesem und dem Gläubiger geschlossenen Stillhalteabkommen auch dann berufen, wenn sich der Gläubiger in dem Stillhalteabkommen die Geltendmachung der Ansprüche aus der Bürgschaft ausdrücklich vorbehalten hat.*)

Online seit 2017
IBRRS 2017, 4117
OLG Köln, Beschluss vom 02.03.2017 - 19 W 11/17
1. Nur der Unternehmer eines Bauwerks kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen.
2. Bauwerkleistungen sind solche Arbeiten, die unmittelbar der Errichtung, Veränderung oder Ergänzung eines Bauwerks oder Teilen desselben dienen, und zwar soweit sie für den Bestand des Bauwerks wesentlich sind und sich in ihm verkörpern.
3. Auch Arbeiten, die - wie das Ausschachten der Baugrube - lediglich zur Vorbereitung eines Bauwerks am Grundstück vorgenommen werden, sind Bauwerkleistungen.
4. Reine Abrissarbeiten sind keine zur Vorbereitung der Bebauung dienenden Arbeiten am Grundstück.

IBRRS 2017, 4119

BGH, Urteil vom 23.11.2017 - VII ZR 34/15
Es stellt keine unzulässige Rechtsausübung und auch keinen Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot dar, wenn dem Sicherungsverlangen des Unternehmers nach § 648a Abs. 1 BGB auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zugrunde liegen.*)
IBRRS 2017, 4028

BGH, Urteil vom 24.10.2017 - XI ZR 362/15
Ein Bürge, dem wegen der Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB eine dauerhafte Einrede gegen den Gläubiger zustand, kann das von ihm dennoch Geleistete nach § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Gläubiger zurückverlangen.*)

IBRRS 2017, 4027

BGH, Urteil vom 24.10.2017 - XI ZR 600/16
Eine in einem Vertrag über Bauleistungen formularmäßig vereinbarte Sicherungsabrede, die es dem Auftragnehmer auferlegt, zur Ablösung eines Gewährleistungseinbehalts eine Bürgschaft mit einem gegenüber dem Bürgen unzulässigen Regelungsinhalt (hier: formularmäßiger Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit, der auch unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Hauptschuldners umfasst) zu stellen, benachteiligt den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.*)
IBRRS 2017, 3740

KG, Urteil vom 20.10.2016 - 27 U 84/15
1. Auch dann, wenn der Unternehmer keine Mängelbeseitigungsarbeiten durchführen muss und hiermit auch nicht in Verzug gesetzt werden kann, kann der Besteller bei Mängeln einen angemessenen Teil der Vergütung einbehalten, wenn der Unternehmer seinen vollen Werklohn einklagt.
2. Ein Teilurteil ist bei einem einheitlichen Anspruch (Saldoklage) nur dann zulässig, wenn der Sachverhalt sich von den übrigen Rechtspositionen abgrenzen lässt und von einer Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand unabhängig ist, wobei dies eine Entscheidungsreife des abgetrennten Anspruchs voraussetzt.
IBRRS 2017, 3578

OLG München, Beschluss vom 13.10.2017 - 28 U 4934/16 Bau
Geht der Anfechtende davon aus, dass eine vertragliche Vereinbarung (Abrechnungsmodus) eindeutig ist, muss er darlegen, inwieweit eine Täuschung über die Abwicklung dieser Vereinbarung die Abgabe seiner Willenserklärung (Bürgschaftserklärung) beeinflusst hat, da wegen der Eindeutigkeit der Vereinbarung, die behauptete vertragswidrige Abwicklung (Abrechnung) von vornherein erfolglos geblieben wäre.

IBRRS 2017, 3423

OLG Naumburg, Urteil vom 13.03.2017 - 1 U 128/16
1. Der nach § 648a Abs. 1 BGB sicherungsfähige Vergütungsanspruch des Werkunternehmers besteht bei einem Pauschalpreisvertrag grundsätzlich in dem Pauschalpreis. Veränderungen des Leistungsumfangs sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie vom Unternehmer selbst vorgebracht werden oder unstreitig sind und nach der Struktur des Pauschalpreisvertrages Einfluss auf die Vergütung haben können.*)
2. Streitige Mängel der Werkleistung können nach dem Sinn und Zweck der Sicherheitsleistung, nämlich dem Unternehmer eine Sicherheit zu gewähren, die ihren Zweck nicht verfehlt, ihn vor dem Ausfall des Bestellers zu schützen, im Rechtsstreit über die Sicherheitsleistung keine Berücksichtigung finden, mögen sie auch gravierend sein.*)
3. Der Unternehmer kann auch in Höhe des Gewährleistungseinbehalts Sicherheitsleistung verlangen. Dafür spricht der Wortlaut des § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB, nach dem Sicherheit für die gesamte "vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung" verlangt werden kann, ferner der Umstand, dass der Sicherungsanspruch bereits vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses an geltend gemacht werden kann. Wenn im Übrigen weder Abnahme noch Fälligkeit des Werklohnanspruchs Voraussetzung des Sicherungsanspruchs sind, kann auch ein vereinbarter Gewährleistungseinbehalt dem Sicherungsverlangen nicht entgegenstehen. Der Besteller erfährt ausreichende Sicherung dadurch, dass er die Mängeleinrede dem Zahlungsanspruch (nicht dem Sicherungsanspruch) entgegenhalten kann.*)

IBRRS 2017, 3322

BGH, Urteil vom 14.09.2017 - VII ZR 3/17
Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass ein Betrag von 5 % der Netto-Schlussabrechnungssumme zur Sicherung einbehalten werden darf, der Unternehmer diesen Einbehalt durch eine Bankbürgschaft ablösen kann und weiter:
"Diese Sicherheit - gleich ob als Einbehalt oder als Bürgschaft - dient in dem Zeitraum von der Abnahme bis zum Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche dazu, die Rechte des AG bei Mängeln (§ 634 BGB) (inklusive Aufwendungsersatz und Kostenvorschuss bei Selbstvornahme), jedwede Schadensersatzansprüche des Auftraggebers (insbesondere gemäß der §§ 280 ff. BGB) und die Ansprüche des AG auf Erstattung von Überzahlungen aus diesem Vertrag (auch hinsichtlich geänderter und zusätzlicher Leistungen) abzusichern."
ist der Besteller jedenfalls während des vereinbarten Sicherungszeitraums nicht berechtigt, nachdem er den Betrag einbehalten hat, gegen diesen Restwerklohnanspruch mit einer Forderung aus einem anderen Vertrag aufzurechnen.*)

IBRRS 2017, 3234

BGH, Urteil vom 30.06.2017 - V ZR 248/16
Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Sicherungsgeber, der mit dem Sicherungsnehmer eine bestimmte Sicherheit vereinbart hat, einen Austausch dieser Sicherheit gegen eine ihm genehmere verlangen kann (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 03.02.2004 - XI ZR 398/02, BGHZ 158, 11).*)

IBRRS 2017, 2998

LG Frankenthal, Urteil vom 04.08.2016 - 7 O 15/16
1. Die Tragweite einer Bürgschaft ist durch Auslegung unter besonderer Berücksichtigung des Bürgschaftszwecks und des Anlasses der Übernahme zu ermitteln.
2. Hierfür können auch Umstände außerhalb der Bürgschaftsurkunde herangezogen werden, sofern nur der ermittelte Wille irgendwie in der Erklärung seinen Ausdruck gefunden hat und einen Ansatzpunkt erkennen lässt.
3. Eine Vertragserfüllungsbürgschaft, mit der der Bürge auch für die "Erstattung von Überzahlungen" einsteht, erstreckt sich nicht auf Rückforderungsansprüche aus einer (versehentlichen) Doppelzahlung einer Abschlagsforderung.

IBRRS 2017, 2999

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2017 - 10 U 122/16
1. Ein Unternehmer hat aus § 648a BGB keinen Anspruch auf Sicherheit für Forderungen aus Bereicherungsrecht, Geschäftsführung ohne Auftrag oder § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B, weil in diesen Fällen eine auftragslose Leistung vorliegt, die einen Anspruch auf eine vertragliche Vergütung oder deren Surrogat nicht begründet.*)
2. Eine ursprünglich vertraglich nicht geschuldete, aber nachträglich anerkannte Leistung führt gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B zu einem nach § 648a BGB zu sichernden vertraglichen Vergütungsanspruch.*)
3. Im Rechtsstreit auf eine Sicherheit nach § 648a BGB genügt für die Vergütungshöhe ein schlüssiger Vortrag (Anschluss an BGH, IBR 2014, 345), während der Unternehmer auf das Bestreiten des Bestellers den vertraglichen Anspruchsgrund beweisen muss.*)

IBRRS 2017, 2351

OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2017 - 24 U 129/15
Die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach der Auftragnehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% der Auftragssumme zu stellen hat, die der Auftraggeber über den Zeitpunkt der Abnahme hinaus so lange einbehalten darf, bis etwaige im Abnahmeprotokoll aufgeführte Mängel erledigt sind, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

IBRRS 2017, 2031

OLG München, Urteil vom 07.02.2017 - 9 U 2987/16 Bau
Ein Architekt, der auch Leistungen erbringt, die den Leistungsphasen 7 und 8 zuzuordnen sind, schuldet keinen Werkerfolg, wenn er bei einem Gesamtüberblick des Leistungsbildtextes nicht die Verantwortung für seine Leistungen trägt.

IBRRS 2017, 1556

OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 23.02.2015 - 28 U 3883/14 Bau
1. Bei unklarer Bürgschaftsabrede ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Hauptforderung durch die Bürgschaft gesichert wird. Vornehmlicher Auslegungsgegenstand ist bei der formbedürftigen Bürgschaft zunächst der Inhalt und Wortlaut der Bürgschaftsurkunde selbst.
2. Eine Klage, die auf die sittenwidrige Erschleichung eines Titels gestützt wird, setzt voraus, dass der (erschlichene) Titel nachweisbar unrichtig ist. An diesen Vortrag sind strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt es hierfür nicht, wenn die unterlegene Partei nochmals dieselben Tatschen, Beweismittel und Rechtsausführungen wie im Vorprozess vorbringt oder ihre Ausführungen lediglich um solche Argumente ergänzt, die sie auch im Vorprozess schon hätte vorbringen können.

IBRRS 2017, 1555

OLG München, Beschluss vom 18.09.2015 - 28 U 3883/14 Bau
1. Bei unklarer Bürgschaftsabrede ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Hauptforderung durch die Bürgschaft gesichert wird. Vornehmlicher Auslegungsgegenstand ist bei der formbedürftigen Bürgschaft zunächst der Inhalt und Wortlaut der Bürgschaftsurkunde selbst.
2. Grundsätzlich ist auch eine Verbürgung für erst künftig entstehende Forderungen möglich. Das setzt voraus, dass es sich um eine Belastung handelt, die sich erst im Nachhinein realisiert, aber - für den Bürgen ohne Weiteres erkennbar - bereits im ursprünglichen Vertrag angelegt ist (hier verneint).
3. Eine Klage, die auf die sittenwidrige Erschleichung eines Titels gestützt wird, setzt voraus, dass der (erschlichene) Titel nachweisbar unrichtig ist. An diesen Vortrag sind strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt es hierfür nicht, wenn die unterlegene Partei nochmals dieselben Tatschen, Beweismittel und Rechtsausführungen wie im Vorprozess vorbringt oder ihre Ausführungen lediglich um solche Argumente ergänzt, die sie auch im Vorprozess schon hätte vorbringen können.

IBRRS 2017, 1468

OLG Celle, Urteil vom 06.04.2017 - 8 U 204/16
1. Kumulieren sich die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebene Mängelsicherheit und eine Vertragserfüllungsbürgschaft, die "sämtliche Ansprüche" und somit neben den Vertragserfüllungs- auch die Mängelansprüche nach Abnahme sichern soll (z. B. EFB-Sich 1), auf mehr als 6%, führt dies zu einer unangemessenen Übersicherung der Mängelansprüche nach Abnahme und somit zur Nichtigkeit der Sicherungsklausel.
2. Die Sicherungsabrede lässt sich auch nicht teilweise durch Streichung der unzulässigen Passagen aufrechterhalten, denn durch die Beschränkung des Sicherungszwecks auf Ansprüche vor Abnahme oder auf ohne bei Abnahme vorbehaltene Mängel erhielte die Klausel einen vom ursprünglichen Inhalt grundsätzlich abweichenden Regelungsgehalt.

IBRRS 2017, 1139

OLG München, Urteil vom 13.12.2016 - 9 U 77/16 Bau
Eine auf Grundlage des § 648a BGB einem Unternehmer übergebene Bürgschaft sichert die Vergütung für Nachtragsleistungen nur dann, wenn diese in der Bürgschaftsurkunde ausdrücklich erwähnt sind.

IBRRS 2017, 1135

LG Berlin, Urteil vom 19.01.2017 - 86 O 142/16
1. Bei der Höhe der Sicherheit nach § 648a BGB können nur dem Grunde und der Höhe nach unstreitige Nachträge berücksichtigt werden.
2. Ein Anspruch aus § 6 Abs. 6 VOB/B ist trotz seiner Verankerung im Vertrag ein Schadensersatzanspruch; als solcher tritt er nicht an die Stelle der vereinbarten Vergütung und ist nicht nach § 648a BGB sicherbar.
3. Ein Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB fällt weder unter § 648a Abs. 1 Satz 1 noch unter Satz 2 BGB und ist nicht nach § 648a BGB sicherbar.

IBRRS 2017, 1342

BGH, Urteil vom 30.03.2017 - VII ZR 170/16
Die von einem Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellten Formularklauseln
Die Parteien vereinbaren - unabhängig von einer Ausführungsbürgschaft - den Einbehalt einer unverzinslichen Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber in Höhe von 5 % der Brutto-Abrechnungssumme für die Sicherstellung der Gewährleistung einschließlich Schadensersatz und die Erstattung von Überzahlungen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt gegen Vorlage einer unbefristeten, selbstschuldnerischen und unwiderruflichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Versicherung abzulösen; frühestens jedoch nach vollständiger Beseitigung der im Abnahmeprotokoll festgestellten Mängel oder fehlender Leistungen.
sind bei der gebotenen Gesamtbeurteilung wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Fortführung von BGH, Urteil vom 13.11.2003 - VII ZR 57/02, BGHZ 157, 29 = IBR 2004, 67, 68).*)

IBRRS 2017, 1319

OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2017 - 17 U 111/16
1. Soll der Auftragnehmer "möglichst" vor Ausführung von Änderungs- oder Zusatzleistungen ein Nachtragsangebot vorlegen, hat er auch dann Anspruch auf zusätzliche Vergütung, wenn er vor Ausführung kein derartiges Angebot vorgelegt hat.
2. Tatbestandlich setzt § 648a Abs. 1 BGB einen Bauwerkvertrag, ggf. auch einen "Zusatzauftrag", sowie eine "vereinbarte Vergütung" voraus. Diese vertraglichen Grundlagen, zu denen auch der konkret geschuldete Leistungsumfang zählt, müssen im Rahmen von § 648a BGB geklärt sein.
3. Da zu Beginn und auch während der Ausführung der Werkarbeiten regelmäßig noch nicht exakt abgeschätzt werden kann, in welchem genauen Umfang tatsächlich Massen, Stunden etc. zur Erfüllung der Werkleistung anfallen werden, ist für den Anspruch aus § 648a Abs. 1 BGB im Sicherungsinteresse des Werkunternehmers ausreichend, dass dieser zu dem tatsächlichen Aufwand, der erforderlich ist, um die vertraglich geschuldeten Leistungen zu erfüllen, schlüssig vorträgt, ohne die erforderlichen Massen, Stunden etc. auch beweisen zu müssen.
4. Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn nicht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, auch durch das Rechtsmittelgericht, besteht.
5. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann.
6. Sowohl für eine stattgebende Entscheidung zu § 648a BGB als auch für einen Anspruch auf restlichen Werklohn gemäß § 631 BGB müssen die zwischen den Parteien vereinbarten vertraglichen Grundlagen, der Abschluss eines Werkvertrages, die vertraglich geschuldeten Werkleistungen sowie auch die "vereinbarte Vergütung" zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Hinsichtlich dieser Tatbestandsmerkmale droht die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen.
IBRRS 2017, 0623

OLG München, Urteil vom 24.11.2015 - 9 U 1466/15 Bau
Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass der Auftraggeber von jeder Rechnung einen Betrag in Höhe von 5 % der Rechnungssumme einzubehalten darf, den der Auftragnehmer gegen Stellung einer Sicherheit ablösen kann, besteht kein Austauschrecht, wenn der Auftraggeber keinen Einbehalt vorgenommen hat.

IBRRS 2017, 0806

OLG Celle, Urteil vom 22.02.2017 - 7 U 121/16
1. Sieht der Unternehmer von dem Verlangen nach einer Bauhandwerkersicherung gem. § 648a BGB ab und begnügt sich mit einer durch Bürgschaft auf erstes Anfordern abgesicherten Sicherheitsleistung, wird allein hierdurch die Inanspruchnahme des Bürgen nicht rechtsmissbräuchlich.*)
2. Da es dem Unternehmer als Hauptschuldner unbenommen ist, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB - ggf. klagweise - zu verlangen oder gemäß Abs. 5 der Vorschrift, die weitere Leistung zu verweigern oder zu kündigen, hat der Bürge nicht das Recht, seine eigene Inanspruchnahme Zug um Zug von der Stellung einer Bauhandwerkersicherung zugunsten des Hauptschuldners abhängig zu machen. Dies gilt auch, wenn der Hauptschuldner insolvent wird.*)

IBRRS 2017, 0701

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2016 - 21 U 183/15
1. Legen die Vertragsparteien anlässlich der Durchführung der Abnahme gemeinsam ausdrücklich fest, dass das Abnahmedatum den Beginn der Gewährleistung markiert und geben sie darüber hinaus ein festes Datum für das Ende der Gewährleistung an, stellt sich dies als rechtsgeschäftliche Abänderungsvereinbarung im Hinblick auf frühere vertragliche Regelungen dar, an der sich die Vertragsparteien festhalten müssen.*)
2. Die Bauvertragspartei, die zu einem Abnahmetermin einen Vertreter ohne Vertretungsmacht entsendet, muss sich dessen Erklärungen nach den zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben entwickelten Grundsätzen zurechnen lassen, wenn sie den im Abnahmeprotokoll enthaltenen und unterschriebenen Erklärungen des Vertreters nicht unverzüglich nach Zugang des Protokolls widerspricht (Anschluss an BGH, IBR 2011, 189).*)
3. Vereinbaren die Bauvertragsparteien, dass für die Dauer der Gewährleistungszeit der Auftraggeber berechtigt ist, 5% der vertraglich vereinbarten Vergütung zur Sicherung etwaiger Gewährleistungsansprüche einzubehalten und wird darüber hinaus dem Auftragnehmer eine Ablösungsmöglichkeit durch Stellung einer unbefristeten selbstschuldnerischen Gewährleistungsbürgschaft eingeräumt, liegt hierin nicht eine von den Regelungen des § 17 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 VOB/B (2002) abweichende Rückgabeverpflichtung des Auftraggebers.*)
4. Eine als Sicherheit für Mängelansprüche erhaltene Bürgschaft ist regelmäßig nach Wegfall des Sicherungszweckes, d. h. nach Ablauf der Verjährungsfrist bzw. eingetretener Verjährung etwaiger Mängelansprüche zurückzugeben.*)
5. Der Auftragnehmer kann auf Herausgabe der von ihm gestellten Bürgschaftsurkunde an sich selbst klagen, er ist nicht auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an den Bürgen beschränkt. (Anschluss an BGH, Urteil vom 09.07.2015 - VII ZR 5/15, NZBau 2015, 549 Rn. 18 = IBRRS 2015, 2256).
IBRRS 2017, 0339

OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.10.2016 - 8 U 102/16
Im Falle der Verurteilung zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung bemisst sich die nach § 709 Satz 1 ZPO zu bestimmende Sicherheit grundsätzlich nach dem Betrag der ausgeurteilten Sicherheit nebst Kostenzuschlag und möglicher weiterer Vollstreckungsschäden; auf die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Sicherungsfalls kommt es nicht an (Abweichung von OLG Hamburg, IBR 2016, 87).*)

IBRRS 2016, 2362

LG Erfurt, Urteil vom 01.08.2014 - 9 O 1626/12
Kann eine vom Auftraggeber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebene Ablösungsregelung bezüglich der Vertragserfüllungsbürgschaft über 10%, die auch Mängelansprüche sichert ("Kombi"-Bürgschaft), dazu führen, dass er nach Abnahme für einen nicht unerheblichen Zeitraum neben der zu stellenden Mängelansprüchebürgschaft über 5% auch die "Kombi"-Bürgschaft zurückhalten darf, führt dies zu einer Kumulation beider Mängelansprüchesicherheiten auf 15% und damit zur Gesamtunwirksamkeit der Sicherungsklausel aufgrund unangemessener Übersicherung.

IBRRS 2017, 0181

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.12.2016 - 12 U 192/15
1. Der Auftragnehmer eines Bauwerks hat gem. § 648a BGB einen Anspruch auf Sicherheitsleistung, der auch im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Der Anspruch wird dem Auftragnehmer auch für den Fall eingeräumt, dass die Abnahme bereits erklärt worden ist.
2. Für einen Anspruch auf Sicherheitsleistung aus § 648a BGB reicht es aus, dass dem Auftragnehmer noch ein Vergütungsanspruch zusteht, den er schlüssig darlegen muss.
3. Der Architekt ist nicht bereits aufgrund des mit dem Auftraggeber geschlossenen Architektenvertrags uneingeschränkt dazu bevollmächtigt, zusätzlich zu vergütende Nachtragsleistungen zu beauftragen.
4. Die Annahme einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht des Architekten kommt nicht in Betracht, wenn dem Auftragnehmer des Bauvertrages positiv bekannt ist, dass der Architekt keine Vollmacht zur Vergabe von Nachtragsaufträgen hat.
5. Widerspricht der Auftraggeber der ihm bekannten Anweisung des Architekten zur Ausführung einer Nachtragsleistung nicht und nimmt er diese Leistung nach ihrer Ausführung ab, liegt darin die Genehmigung des vollmachtlos erteilten Zusatzauftrags bzw. das nachträgliche Anerkenntnis der ohne Auftrag ausgeführten Leistung.
6. Wird die Leistung auf Verlangen des Auftraggebers anders als im Leistungsverzeichnis vorgesehen ausgeführt, steht dem Auftragnehmer auch bei Vereinbarung eines Pauschalpreises ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zu. Das gilt auch dann, wenn es sich um lediglich geringfügige Änderungen handelt.
Online seit 2016
IBRRS 2016, 3400
LG Osnabrück, Beschluss vom 19.07.2016 - 5 O 2742/15
(ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2016, 3399

OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2016 - 21 U 40/16
1. Eine auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs aus § 648 BGB auf eine Bauhandwerker-Sicherungshypothek gerichtete einstweilige Verfügung ist gem. § 939 ZPO aufzuheben, wenn der Besteller eine ausreichende Sicherheit in Form der Hinterlegung oder einer Bürgschaft stellt, da in diesem Fall zumindest das Erfordernis einer vorläufigen Sicherung beseitigt wird (Anschluss an RG, Urteil v. 28.8.1903, Az. VII 32/03, RGZ 55, 140, 143; OLG Düsseldorf, Urteil v. 21.2.1984, Az. 23 U 82/83, BauR 1985, 334, 336).*)
2. Ausreichend ist eine anderweitige Sicherheit, wenn sie der Sicherungshypothek quantitativ und qualitativ gleichwertig ist, während es nicht darauf ankommt, ob die Grundbucheintragung dem Auftragnehmer eine stärkere Verhandlungsposition verschafft (Anschluss an KG, Urteil v. 29.7.2008, Az. 7 U 230/07, IBR 2010, 335; Abgrenzung zu OLG Hamm, Urteil v. 27.10.1992, Az. 26 U 132/92, BauR 1993, 115, 117).*)
3. Die ausreichende anderweitige Sicherung des Bauhandwerkers im Sinne von § 939 ZPO kann sowohl im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gem. § 924 ZPO als auch unter dem Gesichtspunkt veränderter Umstände gem. § 927 ZPO geltend gemacht werden, so dass ein Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung nicht erforderlich ist; über den Antrag gem. § 939 ZPO ist deshalb auch nach Rücknahme des Widerspruchs zu entscheiden.*)
4. Sicherheit im Sinne von § 939 ZPO kann in Form einer Bürgschaft nicht durch Hinterlegung der Bürgschaftsurkunde gestellt werden, weil die Sicherheit erst bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags besteht und dieser den Zugang des Bürgschaftsversprechens beim Gläubiger voraussetzt (Anschluss an BGH, Beschluss v. 10. 4. 2008, Az. I ZB 14/07, NJW 2008, 3220, 3221).*)

IBRRS 2016, 2585

AG Hannover, Urteil vom 05.09.2016 - 520 C 3278/16
1. Die selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, in der der Bürge erklärt, Zahlungen an den Unternehmer nur zu leisten, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf, ist eine taugliche Sicherheit i.S.v. § 648a Abs. 2 BGB.
2. Eine Bürgschaft, in der der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtet und gleichzeitig erklärt, nur unter den Voraussetzungen des § 648a Abs. 2 Satz 2 BGB Zahlung zu leisten, ist nicht widersprüchlich.

IBRRS 2016, 3167

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.08.2016 - 29 U 147/16
Eine Bürgschaft für "Mängelansprüche nach VOB Teil B § 13 für bereits fertiggestellte und ohne Beanstandungen und Auflagen abgenommene Arbeiten" sichert keine (Erfüllungs-)Ansprüche des Auftraggebers wegen noch nicht fertig gestellter und nicht abgenommener Leistungen.

IBRRS 2016, 2846

BGH, Beschluss vom 02.11.2016 - VII ZR 158/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IBRRS 2016, 2845

OLG München, Urteil vom 03.06.2014 - 9 U 3404/13 Bau
Eine Sicherungsabrede, die einen formularmäßigen Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung sowie der Rechte aus § 776 BGB enthält, benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders unter Verstoß gegen Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam.

IBRRS 2016, 2502

OLG Koblenz, Urteil vom 07.06.2016 - 4 U 66/16
Der Auftragnehmer muss die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des Vergütungsanspruchs darlegen. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Auftragnehmers, indem er die Bauverträge und die Schlussrechnungen vorlegt, woraus sich ergibt, welcher Werklohn vereinbart ist und welche Restforderungen noch offen sind. Zur Aufrechnung gestellte Gegenansprüche bleiben außer Betracht, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

IBRRS 2016, 2861

LG München I, Urteil vom 31.03.2016 - 8 O 179/14
1. Eine streitige Vertragsstrafe ist im Verfahren über eine Sicherheitsleistung nach § 648a BGB nicht zu berücksichtigen.
2. Über die Sicherheitsleistung kann im laufenden Klageverfahren über den Werklohn mit Teilurteil entschieden werden.

IBRRS 2016, 2551

OLG München, Urteil vom 04.05.2016 - 13 U 1145/15 Bau
Eine vom Auftraggeber vorformulierte Bauvertragsklausel, wonach der Auftragnehmer "nach Empfang der Schlusszahlung und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche" verlangen kann, dass die 5%-ige Vertragserfüllungsbürgschaft in eine 3%-ige Gewährleistungsbürgschaft umgewandelt wird, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

IBRRS 2016, 3489

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2016 - 22 U 76/16
1. Wird ein als Fliesen-, Platten- und Mosaikleger in die Handwerksrolle eingetragener Auftragnehmer mit Maurer- und Betonbauarbeiten beauftragt, ohne für dieses Gewerk einen Meisterbrief zu verfügen, ist der geschlossene Bauvertrag wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz nichtig, wenn der Auftraggeber Kenntnis von der fehlenden Eintragung hat und dies bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt.
2. Liegt kein wirksamer Bauvertrag vor, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB).
3. Trägt der Auftragnehmer durch den Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz maßgeblich zur Nichtigkeit des Bauvertrags bei, ist er unredlich und nicht schutzwürdig, weshalb ihm auch keine Ansprüche wegen zweckwidriger Baugeldverwendung zustehen.

IBRRS 2016, 2537

BGH, Urteil vom 22.09.2016 - VII ZR 298/14
1. Das in einem Bauvertrag vereinbarte Abtretungsverbot nach § 399 Alt. 2. BGB steht dem Übergang der dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber zustehenden Zahlungsansprüche auf die übernehmende Gesellschaft aufgrund der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG angeordneten Gesamtrechtsnachfolge anlässlich einer Verschmelzung des Auftragnehmers auf die übernehmende Gesellschaft nicht entgegen.*)
2. Der Auftragnehmer ist auch nach Aufhebung des Vertrags gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 643 BGB berechtigt, diesen zeitnah wegen Verzugs des Auftraggebers mit der Bezahlung von Abschlagsforderungen nach § 9 Nr. 1 b) VOB/B zu kündigen, wenn die Kündigungsvoraussetzungen in dem Zeitpunkt vorlagen, in dem der Vertrag als aufgehoben galt (Fortführung von BGH, Versäumnisurteil vom 24.02.2005 - VII ZR 225/03, BauR 2005, 861 = NZBau 2005, 335 = IBR 2005, 254).*)

IBRRS 2016, 2330

BGH, Urteil vom 14.06.2016 - XI ZR 242/15
Der Bürge verliert das Recht, sich gegenüber dem Gläubiger auf den Ablauf der ursprünglichen Regelverjährung der Hauptforderung zu berufen, wenn aufgrund eines gegen den Hauptschuldner ergangenen rechtskräftigen Urteils gegen diesen eine neue 30-jährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wird, und sich der Hauptschuldner erfolglos auf die Einrede der Verjährung berufen hatte (Klarstellung BGH, Urteil vom 12.03.1980 - VIII ZR 115/79, BGHZ 76, 222).*)

IBRRS 2016, 2239

OLG Koblenz, Urteil vom 20.07.2016 - 5 U 363/16
1. Der Einordnung einer Bauvertragsklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung steht eine handschriftliche Eintragung (hier: der Höhe der vom Auftragnehmer zu stellenden Vertragserfüllungsbürgschaft) nicht entgegen.
2. Die formularmäßige Verpflichtung des Auftragnehmers zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% der Auftragssumme begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken (im Anschluss an BGH, IBR 2016, 342).
3. In vorformulierten Vertragsbedingungen des Auftraggebers kann wirksam vereinbart werden, dass dieser den Bauvertrag aus wichtigem Grund kündigen kann, wenn der Auftragnehmer die vereinbarte Vertragserfüllungsbürgschaft trotz Nachfristsetzung nicht stellt.

IBRRS 2016, 1929

LG Hannover, Urteil vom 01.07.2016 - 10 S 8/16
Der Hauptschuldner einer Bürgschaft ist der Bürgin aus dem mit dieser geschlossenen Kautionsversicherungsvertrag, den der BGH als Geschäftsbesorgungsvertrag einstuft, gem. §§ 675, 670 BGB zur Erstattung der Kosten der Abwehr der Bürgschaftsinanspruchnahme, also insbesondere der Rechtsanwaltskosten bezüglich der Vertretung im Prozess gegen die Bürgin auf Leistung aus der Bürgschaft, verpflichtet.

IBRRS 2016, 1231

LG Bamberg, Urteil vom 19.02.2016 - 1 HK O 32/15
1. § 648a BGB setzt voraus, dass der Anspruchsteller Unternehmer eines Bauwerks ist. Das kann auch bei einem Auftrag für Bauwerksteile der Fall sein. Maßgeblich ist, ob die Bauteile der Verwirklichung der Zweckbestimmung des Gebäudes dienen.
2. Lockerwände dienen lediglich der flexiblen Raumgestaltung und -aufgliederung und sind auch nicht typisch oder unverzichtbar für die Zweckbestimmung des Gebäudes. Sie sind bei wertender Betrachtung vergleichbar mit frei aufgestellten (aber unter Umständen ebenfalls an der Wand gesicherten) Möbeln, wie etwa Regalen oder Schränken, so dass eine Sicherheit nach § 648a BGB nicht verlangt werden kann.

IBRRS 2016, 1913

LG Heilbronn, Urteil vom 13.04.2016 - 8 O 128/15
1. Bestimmt die Sicherungsabrede, die Bürgschaft sichere "sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag", so sind von ihr auch nach der Abnahme entstehende Gewährleistungsrechte umfasst.
2. Schuldet der Auftragnehmer eine Gewährleitungsbürgschaft bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem die Vertragserfüllungsbürgschaft noch nicht zurück zu gewähren ist, und kommt es dadurch zu einer Kumulierung der durch die Auftragnehmerin zu leistenden Sicherheiten i.H.v. 8%, so liegt Übersicherung vor.
3. Eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers liegt vor, wenn er für einen Zeitraum über die Abnahme hinaus Gewährleistungssicherheiten i.H.v. 8% der Auftragssumme leisten muss.

IBRRS 2016, 1717

BGH, Urteil vom 16.06.2016 - VII ZR 29/13
Abschlagszahlungsregelungen, die vorsehen, dass der Auftraggeber trotz vollständig erbrachter Werkleistung einen Teil des Werklohns einbehalten darf, können zur Unwirksamkeit einer Sicherungsabrede betreffend eine Vertragserfüllungsbürgschaft führen, wenn sie in Verbindung mit dieser bewirken, dass die Gesamtbelastung durch die vom Auftragnehmer zu stellenden Sicherheiten das Maß des Angemessenen überschreitet (Anschluss an BGH, Urteil vom 09.12.2010 - VII ZR 7/10, BauR 2011, 677 = NZBau 2011, 229 = IBR 2011, 138).*)
IBRRS 2016, 1546

OLG Hamm, Urteil vom 03.06.2016 - 12 U 99/15
1. Das Verlangen einer Sicherheit nach § 648a BGB ist nur bei grobem Rechtsmissbrauch gemäß § 242 BGB ausgeschlossen.*)
2. Die Sicherungsabtretung von Forderungen stellt regelmäßig keine ausreichende Sicherheit im Sinne des § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Ihre Rückgewähr ist grundsätzlich erst nach Erhalt der Bauhandwerkersicherheit geschuldet.*)
3. Dazugehörige Nebenforderungen im Sinne des § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB sind auch später etwa auflaufende vertragliche Zinsen und Verzugszinsen, jeweils bezogen auf die abgesicherte Vergütung.*)