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Sachgebiet: Bausicherheiten

249 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2017

IBRRS 2017, 2999
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Keine Sicherheit nach § 648a BGB für auftragslos erbrachte Leistungen!

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2017 - 10 U 122/16

1. Ein Unternehmer hat aus § 648a BGB keinen Anspruch auf Sicherheit für Forderungen aus Bereicherungsrecht, Geschäftsführung ohne Auftrag oder § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B, weil in diesen Fällen eine auftragslose Leistung vorliegt, die einen Anspruch auf eine vertragliche Vergütung oder deren Surrogat nicht begründet.*)

2. Eine ursprünglich vertraglich nicht geschuldete, aber nachträglich anerkannte Leistung führt gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B zu einem nach § 648a BGB zu sichernden vertraglichen Vergütungsanspruch.*)

3. Im Rechtsstreit auf eine Sicherheit nach § 648a BGB genügt für die Vergütungshöhe ein schlüssiger Vortrag (Anschluss an BGH, IBR 2014, 345), während der Unternehmer auf das Bestreiten des Bestellers den vertraglichen Anspruchsgrund beweisen muss.*)

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IBRRS 2017, 2351
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Vertragserfüllungsbürgschaft sichert auch Mängelansprüche nach Abnahme: Klausel unwirksam!

OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2017 - 24 U 129/15

Die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach der Auftragnehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% der Auftragssumme zu stellen hat, die der Auftraggeber über den Zeitpunkt der Abnahme hinaus so lange einbehalten darf, bis etwaige im Abnahmeprotokoll aufgeführte Mängel erledigt sind, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

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IBRRS 2017, 2031
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kann die Bauüberwachung ein Dienstvertrag sein?

OLG München, Urteil vom 07.02.2017 - 9 U 2987/16 Bau

Ein Architekt, der auch Leistungen erbringt, die den Leistungsphasen 7 und 8 zuzuordnen sind, schuldet keinen Werkerfolg, wenn er bei einem Gesamtüberblick des Leistungsbildtextes nicht die Verantwortung für seine Leistungen trägt.

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IBRRS 2017, 1556
BausicherheitenBausicherheiten
Bürgschaftsabrede unklar: Welche Ansprüche sind gesichert?

OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 23.02.2015 - 28 U 3883/14 Bau

1. Bei unklarer Bürgschaftsabrede ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Hauptforderung durch die Bürgschaft gesichert wird. Vornehmlicher Auslegungsgegenstand ist bei der formbedürftigen Bürgschaft zunächst der Inhalt und Wortlaut der Bürgschaftsurkunde selbst.

2. Eine Klage, die auf die sittenwidrige Erschleichung eines Titels gestützt wird, setzt voraus, dass der (erschlichene) Titel nachweisbar unrichtig ist. An diesen Vortrag sind strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt es hierfür nicht, wenn die unterlegene Partei nochmals dieselben Tatschen, Beweismittel und Rechtsausführungen wie im Vorprozess vorbringt oder ihre Ausführungen lediglich um solche Argumente ergänzt, die sie auch im Vorprozess schon hätte vorbringen können.

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IBRRS 2017, 1555
BausicherheitenBausicherheiten
Bürgschaftsabrede unklar: Welche Ansprüche sind gesichert?

OLG München, Beschluss vom 18.09.2015 - 28 U 3883/14 Bau

1. Bei unklarer Bürgschaftsabrede ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Hauptforderung durch die Bürgschaft gesichert wird. Vornehmlicher Auslegungsgegenstand ist bei der formbedürftigen Bürgschaft zunächst der Inhalt und Wortlaut der Bürgschaftsurkunde selbst.

2. Grundsätzlich ist auch eine Verbürgung für erst künftig entstehende Forderungen möglich. Das setzt voraus, dass es sich um eine Belastung handelt, die sich erst im Nachhinein realisiert, aber - für den Bürgen ohne Weiteres erkennbar - bereits im ursprünglichen Vertrag angelegt ist (hier verneint).

3. Eine Klage, die auf die sittenwidrige Erschleichung eines Titels gestützt wird, setzt voraus, dass der (erschlichene) Titel nachweisbar unrichtig ist. An diesen Vortrag sind strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt es hierfür nicht, wenn die unterlegene Partei nochmals dieselben Tatschen, Beweismittel und Rechtsausführungen wie im Vorprozess vorbringt oder ihre Ausführungen lediglich um solche Argumente ergänzt, die sie auch im Vorprozess schon hätte vorbringen können.

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IBRRS 2017, 1468
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Sicherungsklausel 4.1 BVB i.V.m. 22.1 ZVB Bund 2008 ist unwirksam!

OLG Celle, Urteil vom 06.04.2017 - 8 U 204/16

1. Kumulieren sich die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebene Mängelsicherheit und eine Vertragserfüllungsbürgschaft, die "sämtliche Ansprüche" und somit neben den Vertragserfüllungs- auch die Mängelansprüche nach Abnahme sichern soll (z. B. EFB-Sich 1), auf mehr als 6%, führt dies zu einer unangemessenen Übersicherung der Mängelansprüche nach Abnahme und somit zur Nichtigkeit der Sicherungsklausel.

2. Die Sicherungsabrede lässt sich auch nicht teilweise durch Streichung der unzulässigen Passagen aufrechterhalten, denn durch die Beschränkung des Sicherungszwecks auf Ansprüche vor Abnahme oder auf ohne bei Abnahme vorbehaltene Mängel erhielte die Klausel einen vom ursprünglichen Inhalt grundsätzlich abweichenden Regelungsgehalt.

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IBRRS 2017, 1139
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
§ 648a BGB-Bürgschaft sichert keine Nachträge!

OLG München, Urteil vom 13.12.2016 - 9 U 77/16 Bau

Eine auf Grundlage des § 648a BGB einem Unternehmer übergebene Bürgschaft sichert die Vergütung für Nachtragsleistungen nur dann, wenn diese in der Bürgschaftsurkunde ausdrücklich erwähnt sind.

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IBRRS 2017, 1135
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Keine § 648a BGB-Sicherheit für streitige Nachträge wegen Bauablaufstörungen!

LG Berlin, Urteil vom 19.01.2017 - 86 O 142/16

1. Bei der Höhe der Sicherheit nach § 648a BGB können nur dem Grunde und der Höhe nach unstreitige Nachträge berücksichtigt werden.

2. Ein Anspruch aus § 6 Abs. 6 VOB/B ist trotz seiner Verankerung im Vertrag ein Schadensersatzanspruch; als solcher tritt er nicht an die Stelle der vereinbarten Vergütung und ist nicht nach § 648a BGB sicherbar.

3. Ein Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB fällt weder unter § 648a Abs. 1 Satz 1 noch unter Satz 2 BGB und ist nicht nach § 648a BGB sicherbar.

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IBRRS 2017, 1342
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Wesentliche Mängel verhindern Ablösung des Sicherheitseinbehalts: Klausel unwirksam!

BGH, Urteil vom 30.03.2017 - VII ZR 170/16

Die von einem Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellten Formularklauseln

Die Parteien vereinbaren - unabhängig von einer Ausführungsbürgschaft - den Einbehalt einer unverzinslichen Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber in Höhe von 5 % der Brutto-Abrechnungssumme für die Sicherstellung der Gewährleistung einschließlich Schadensersatz und die Erstattung von Überzahlungen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt gegen Vorlage einer unbefristeten, selbstschuldnerischen und unwiderruflichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Versicherung abzulösen; frühestens jedoch nach vollständiger Beseitigung der im Abnahmeprotokoll festgestellten Mängel oder fehlender Leistungen.

sind bei der gebotenen Gesamtbeurteilung wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Fortführung von BGH, Urteil vom 13.11.2003 - VII ZR 57/02, BGHZ 157, 29 = IBR 2004, 67, 68).*)

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IBRRS 2017, 1319
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kein Nachtragsangebot vorgelegt: Muss der Auftraggeber trotzdem zahlen?

OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2017 - 17 U 111/16

1. Soll der Auftragnehmer "möglichst" vor Ausführung von Änderungs- oder Zusatzleistungen ein Nachtragsangebot vorlegen, hat er auch dann Anspruch auf zusätzliche Vergütung, wenn er vor Ausführung kein derartiges Angebot vorgelegt hat.

2. Tatbestandlich setzt § 648a Abs. 1 BGB einen Bauwerkvertrag, ggf. auch einen "Zusatzauftrag", sowie eine "vereinbarte Vergütung" voraus. Diese vertraglichen Grundlagen, zu denen auch der konkret geschuldete Leistungsumfang zählt, müssen im Rahmen von § 648a BGB geklärt sein.

3. Da zu Beginn und auch während der Ausführung der Werkarbeiten regelmäßig noch nicht exakt abgeschätzt werden kann, in welchem genauen Umfang tatsächlich Massen, Stunden etc. zur Erfüllung der Werkleistung anfallen werden, ist für den Anspruch aus § 648a Abs. 1 BGB im Sicherungsinteresse des Werkunternehmers ausreichend, dass dieser zu dem tatsächlichen Aufwand, der erforderlich ist, um die vertraglich geschuldeten Leistungen zu erfüllen, schlüssig vorträgt, ohne die erforderlichen Massen, Stunden etc. auch beweisen zu müssen.

4. Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn nicht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, auch durch das Rechtsmittelgericht, besteht.

5. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann.

6. Sowohl für eine stattgebende Entscheidung zu § 648a BGB als auch für einen Anspruch auf restlichen Werklohn gemäß § 631 BGB müssen die zwischen den Parteien vereinbarten vertraglichen Grundlagen, der Abschluss eines Werkvertrages, die vertraglich geschuldeten Werkleistungen sowie auch die "vereinbarte Vergütung" zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Hinsichtlich dieser Tatbestandsmerkmale droht die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen.




IBRRS 2017, 0623
BausicherheitenBausicherheiten
Ohne vorgenommenen Einbehalt besteht auch kein Austauschrecht!

OLG München, Urteil vom 24.11.2015 - 9 U 1466/15 Bau

Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass der Auftraggeber von jeder Rechnung einen Betrag in Höhe von 5 % der Rechnungssumme einzubehalten darf, den der Auftragnehmer gegen Stellung einer Sicherheit ablösen kann, besteht kein Austauschrecht, wenn der Auftraggeber keinen Einbehalt vorgenommen hat.

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IBRRS 2017, 0806
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Bürgschaft auf erstes Anfordern statt § 648a BGB-Sicherheit gestellt: Bürge muss zahlen!

OLG Celle, Urteil vom 22.02.2017 - 7 U 121/16

1. Sieht der Unternehmer von dem Verlangen nach einer Bauhandwerkersicherung gem. § 648a BGB ab und begnügt sich mit einer durch Bürgschaft auf erstes Anfordern abgesicherten Sicherheitsleistung, wird allein hierdurch die Inanspruchnahme des Bürgen nicht rechtsmissbräuchlich.*)

2. Da es dem Unternehmer als Hauptschuldner unbenommen ist, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB - ggf. klagweise - zu verlangen oder gemäß Abs. 5 der Vorschrift, die weitere Leistung zu verweigern oder zu kündigen, hat der Bürge nicht das Recht, seine eigene Inanspruchnahme Zug um Zug von der Stellung einer Bauhandwerkersicherung zugunsten des Hauptschuldners abhängig zu machen. Dies gilt auch, wenn der Hauptschuldner insolvent wird.*)

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IBRRS 2017, 0701
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Länge der Gewährleistungsfrist? Abnahmeprotokoll geht Bauvertrag vor!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2016 - 21 U 183/15

1. Legen die Vertragsparteien anlässlich der Durchführung der Abnahme gemeinsam ausdrücklich fest, dass das Abnahmedatum den Beginn der Gewährleistung markiert und geben sie darüber hinaus ein festes Datum für das Ende der Gewährleistung an, stellt sich dies als rechtsgeschäftliche Abänderungsvereinbarung im Hinblick auf frühere vertragliche Regelungen dar, an der sich die Vertragsparteien festhalten müssen.*)

2. Die Bauvertragspartei, die zu einem Abnahmetermin einen Vertreter ohne Vertretungsmacht entsendet, muss sich dessen Erklärungen nach den zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben entwickelten Grundsätzen zurechnen lassen, wenn sie den im Abnahmeprotokoll enthaltenen und unterschriebenen Erklärungen des Vertreters nicht unverzüglich nach Zugang des Protokolls widerspricht (Anschluss an BGH, IBR 2011, 189).*)

3. Vereinbaren die Bauvertragsparteien, dass für die Dauer der Gewährleistungszeit der Auftraggeber berechtigt ist, 5% der vertraglich vereinbarten Vergütung zur Sicherung etwaiger Gewährleistungsansprüche einzubehalten und wird darüber hinaus dem Auftragnehmer eine Ablösungsmöglichkeit durch Stellung einer unbefristeten selbstschuldnerischen Gewährleistungsbürgschaft eingeräumt, liegt hierin nicht eine von den Regelungen des § 17 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 VOB/B (2002) abweichende Rückgabeverpflichtung des Auftraggebers.*)

4. Eine als Sicherheit für Mängelansprüche erhaltene Bürgschaft ist regelmäßig nach Wegfall des Sicherungszweckes, d. h. nach Ablauf der Verjährungsfrist bzw. eingetretener Verjährung etwaiger Mängelansprüche zurückzugeben.*)

5. Der Auftragnehmer kann auf Herausgabe der von ihm gestellten Bürgschaftsurkunde an sich selbst klagen, er ist nicht auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an den Bürgen beschränkt. (Anschluss an BGH, Urteil vom 09.07.2015 - VII ZR 5/15, NZBau 2015, 549 Rn. 18 = IBRRS 2015, 2256).




IBRRS 2017, 0339
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung verurteilt: Höhe der Sicherheitsleistung?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.10.2016 - 8 U 102/16

Im Falle der Verurteilung zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung bemisst sich die nach § 709 Satz 1 ZPO zu bestimmende Sicherheit grundsätzlich nach dem Betrag der ausgeurteilten Sicherheit nebst Kostenzuschlag und möglicher weiterer Vollstreckungsschäden; auf die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Sicherungsfalls kommt es nicht an (Abweichung von OLG Hamburg, IBR 2016, 87).*)

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IBRRS 2016, 2362
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Kumulation von "Kombi"- und Mängelbürgschaft: 15% Sicherheit ist zu viel!

LG Erfurt, Urteil vom 01.08.2014 - 9 O 1626/12

Kann eine vom Auftraggeber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebene Ablösungsregelung bezüglich der Vertragserfüllungsbürgschaft über 10%, die auch Mängelansprüche sichert ("Kombi"-Bürgschaft), dazu führen, dass er nach Abnahme für einen nicht unerheblichen Zeitraum neben der zu stellenden Mängelansprüchebürgschaft über 5% auch die "Kombi"-Bürgschaft zurückhalten darf, führt dies zu einer Kumulation beider Mängelansprüchesicherheiten auf 15% und damit zur Gesamtunwirksamkeit der Sicherungsklausel aufgrund unangemessener Übersicherung.

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IBRRS 2017, 0181
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftragslos erbrachte Leistung abgenommen: Auftragnehmer erhält Mehrvergütung!

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.12.2016 - 12 U 192/15

1. Der Auftragnehmer eines Bauwerks hat gem. § 648a BGB einen Anspruch auf Sicherheitsleistung, der auch im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Der Anspruch wird dem Auftragnehmer auch für den Fall eingeräumt, dass die Abnahme bereits erklärt worden ist.

2. Für einen Anspruch auf Sicherheitsleistung aus § 648a BGB reicht es aus, dass dem Auftragnehmer noch ein Vergütungsanspruch zusteht, den er schlüssig darlegen muss.

3. Der Architekt ist nicht bereits aufgrund des mit dem Auftraggeber geschlossenen Architektenvertrags uneingeschränkt dazu bevollmächtigt, zusätzlich zu vergütende Nachtragsleistungen zu beauftragen.

4. Die Annahme einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht des Architekten kommt nicht in Betracht, wenn dem Auftragnehmer des Bauvertrages positiv bekannt ist, dass der Architekt keine Vollmacht zur Vergabe von Nachtragsaufträgen hat.

5. Widerspricht der Auftraggeber der ihm bekannten Anweisung des Architekten zur Ausführung einer Nachtragsleistung nicht und nimmt er diese Leistung nach ihrer Ausführung ab, liegt darin die Genehmigung des vollmachtlos erteilten Zusatzauftrags bzw. das nachträgliche Anerkenntnis der ohne Auftrag ausgeführten Leistung.

6. Wird die Leistung auf Verlangen des Auftraggebers anders als im Leistungsverzeichnis vorgesehen ausgeführt, steht dem Auftragnehmer auch bei Vereinbarung eines Pauschalpreises ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zu. Das gilt auch dann, wenn es sich um lediglich geringfügige Änderungen handelt.




Online seit 2016

IBRRS 2016, 3400
BausicherheitenBausicherheiten
Quelle: NZBau 10/2016, 641

LG Osnabrück, Beschluss vom 19.07.2016 - 5 O 2742/15

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2016, 3399
BausicherheitenBausicherheiten
Bauhandwerker-Sicherungshypothek

OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2016 - 21 U 40/16

1. Eine auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs aus § 648 BGB auf eine Bauhandwerker-Sicherungshypothek gerichtete einstweilige Verfügung ist gem. § 939 ZPO aufzuheben, wenn der Besteller eine ausreichende Sicherheit in Form der Hinterlegung oder einer Bürgschaft stellt, da in diesem Fall zumindest das Erfordernis einer vorläufigen Sicherung beseitigt wird (Anschluss an RG, Urteil v. 28.8.1903, Az. VII 32/03, RGZ 55, 140, 143; OLG Düsseldorf, Urteil v. 21.2.1984, Az. 23 U 82/83, BauR 1985, 334, 336).*)

2. Ausreichend ist eine anderweitige Sicherheit, wenn sie der Sicherungshypothek quantitativ und qualitativ gleichwertig ist, während es nicht darauf ankommt, ob die Grundbucheintragung dem Auftragnehmer eine stärkere Verhandlungsposition verschafft (Anschluss an KG, Urteil v. 29.7.2008, Az. 7 U 230/07, IBR 2010, 335; Abgrenzung zu OLG Hamm, Urteil v. 27.10.1992, Az. 26 U 132/92, BauR 1993, 115, 117).*)

3. Die ausreichende anderweitige Sicherung des Bauhandwerkers im Sinne von § 939 ZPO kann sowohl im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gem. § 924 ZPO als auch unter dem Gesichtspunkt veränderter Umstände gem. § 927 ZPO geltend gemacht werden, so dass ein Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung nicht erforderlich ist; über den Antrag gem. § 939 ZPO ist deshalb auch nach Rücknahme des Widerspruchs zu entscheiden.*)

4. Sicherheit im Sinne von § 939 ZPO kann in Form einer Bürgschaft nicht durch Hinterlegung der Bürgschaftsurkunde gestellt werden, weil die Sicherheit erst bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags besteht und dieser den Zugang des Bürgschaftsversprechens beim Gläubiger voraussetzt (Anschluss an BGH, Beschluss v. 10. 4. 2008, Az. I ZB 14/07, NJW 2008, 3220, 3221).*)

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IBRRS 2016, 2585
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Selbstschuldnerische Bürgschaft ist taugliche Sicherheit i.S.v. § 648a Abs. 2 BGB!

AG Hannover, Urteil vom 05.09.2016 - 520 C 3278/16

1. Die selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, in der der Bürge erklärt, Zahlungen an den Unternehmer nur zu leisten, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf, ist eine taugliche Sicherheit i.S.v. § 648a Abs. 2 BGB.

2. Eine Bürgschaft, in der der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtet und gleichzeitig erklärt, nur unter den Voraussetzungen des § 648a Abs. 2 Satz 2 BGB Zahlung zu leisten, ist nicht widersprüchlich.

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IBRRS 2016, 3167
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Mängelbürgschaft sichert keine Erfüllungsansprüche!

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.08.2016 - 29 U 147/16

Eine Bürgschaft für "Mängelansprüche nach VOB Teil B § 13 für bereits fertiggestellte und ohne Beanstandungen und Auflagen abgenommene Arbeiten" sichert keine (Erfüllungs-)Ansprüche des Auftraggebers wegen noch nicht fertig gestellter und nicht abgenommener Leistungen.

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IBRRS 2016, 2846
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Formularmäßiger Verzicht auf Einrede der Anfechtung: Sicherungsabrede unwirksam!

BGH, Beschluss vom 02.11.2016 - VII ZR 158/14

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2016, 2845
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Formularmäßiger Verzicht auf Einrede der Anfechtung: Sicherungsabrede unwirksam!

OLG München, Urteil vom 03.06.2014 - 9 U 3404/13 Bau

Eine Sicherungsabrede, die einen formularmäßigen Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung sowie der Rechte aus § 776 BGB enthält, benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders unter Verstoß gegen Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam.

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IBRRS 2016, 2502
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Auftragnehmer fordert § 648a BGB-Sicherheit: Werklohn muss schlüssig vorgetragen werden!

OLG Koblenz, Urteil vom 07.06.2016 - 4 U 66/16

Der Auftragnehmer muss die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des Vergütungsanspruchs darlegen. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Auftragnehmers, indem er die Bauverträge und die Schlussrechnungen vorlegt, woraus sich ergibt, welcher Werklohn vereinbart ist und welche Restforderungen noch offen sind. Zur Aufrechnung gestellte Gegenansprüche bleiben außer Betracht, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

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IBRRS 2016, 2861
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Sicherheitsverlangen nach § 648a BGB: Vertragsstrafe wird nicht berücksichtigt!

LG München I, Urteil vom 31.03.2016 - 8 O 179/14

1. Eine streitige Vertragsstrafe ist im Verfahren über eine Sicherheitsleistung nach § 648a BGB nicht zu berücksichtigen.

2. Über die Sicherheitsleistung kann im laufenden Klageverfahren über den Werklohn mit Teilurteil entschieden werden.

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IBRRS 2016, 2551
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Bürgschaftsaustausch erst nach Empfang der Schlusszahlung: Klausel unwirksam!

OLG München, Urteil vom 04.05.2016 - 13 U 1145/15 Bau

Eine vom Auftraggeber vorformulierte Bauvertragsklausel, wonach der Auftragnehmer "nach Empfang der Schlusszahlung und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche" verlangen kann, dass die 5%-ige Vertragserfüllungsbürgschaft in eine 3%-ige Gewährleistungsbürgschaft umgewandelt wird, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.

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IBRRS 2016, 3489
BauvertragBauvertrag
Wer nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, bekommt gar nichts!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2016 - 22 U 76/16

1. Wird ein als Fliesen-, Platten- und Mosaikleger in die Handwerksrolle eingetragener Auftragnehmer mit Maurer- und Betonbauarbeiten beauftragt, ohne für dieses Gewerk einen Meisterbrief zu verfügen, ist der geschlossene Bauvertrag wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz nichtig, wenn der Auftraggeber Kenntnis von der fehlenden Eintragung hat und dies bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt.

2. Liegt kein wirksamer Bauvertrag vor, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB).

3. Trägt der Auftragnehmer durch den Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz maßgeblich zur Nichtigkeit des Bauvertrags bei, ist er unredlich und nicht schutzwürdig, weshalb ihm auch keine Ansprüche wegen zweckwidriger Baugeldverwendung zustehen.

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IBRRS 2016, 2537
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kündigung wegen Zahlungsverzugs auch nach Vertragsaufhebung?

BGH, Urteil vom 22.09.2016 - VII ZR 298/14

1. Das in einem Bauvertrag vereinbarte Abtretungsverbot nach § 399 Alt. 2. BGB steht dem Übergang der dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber zustehenden Zahlungsansprüche auf die übernehmende Gesellschaft aufgrund der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG angeordneten Gesamtrechtsnachfolge anlässlich einer Verschmelzung des Auftragnehmers auf die übernehmende Gesellschaft nicht entgegen.*)

2. Der Auftragnehmer ist auch nach Aufhebung des Vertrags gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 643 BGB berechtigt, diesen zeitnah wegen Verzugs des Auftraggebers mit der Bezahlung von Abschlagsforderungen nach § 9 Nr. 1 b) VOB/B zu kündigen, wenn die Kündigungsvoraussetzungen in dem Zeitpunkt vorlagen, in dem der Vertrag als aufgehoben galt (Fortführung von BGH, Versäumnisurteil vom 24.02.2005 - VII ZR 225/03, BauR 2005, 861 = NZBau 2005, 335 = IBR 2005, 254).*)

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IBRRS 2016, 2330
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Neue Verjährung in Lauf gesetzt: Bürge kann Verjährungseinrede nicht erheben!

BGH, Urteil vom 14.06.2016 - XI ZR 242/15

Der Bürge verliert das Recht, sich gegenüber dem Gläubiger auf den Ablauf der ursprünglichen Regelverjährung der Hauptforderung zu berufen, wenn aufgrund eines gegen den Hauptschuldner ergangenen rechtskräftigen Urteils gegen diesen eine neue 30-jährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wird, und sich der Hauptschuldner erfolglos auf die Einrede der Verjährung berufen hatte (Klarstellung BGH, Urteil vom 12.03.1980 - VIII ZR 115/79, BGHZ 76, 222).*)

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IBRRS 2016, 2239
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Auftragnehmer stellt Bürgschaft nicht: Auftraggeber kann kündigen!

OLG Koblenz, Urteil vom 20.07.2016 - 5 U 363/16

1. Der Einordnung einer Bauvertragsklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung steht eine handschriftliche Eintragung (hier: der Höhe der vom Auftragnehmer zu stellenden Vertragserfüllungsbürgschaft) nicht entgegen.

2. Die formularmäßige Verpflichtung des Auftragnehmers zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% der Auftragssumme begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken (im Anschluss an BGH, IBR 2016, 342).

3. In vorformulierten Vertragsbedingungen des Auftraggebers kann wirksam vereinbart werden, dass dieser den Bauvertrag aus wichtigem Grund kündigen kann, wenn der Auftragnehmer die vereinbarte Vertragserfüllungsbürgschaft trotz Nachfristsetzung nicht stellt.

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IBRRS 2016, 1929
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Hauptschuldner muss Kosten der Abwehr der Bürgschaftsinanspruchnahme erstatten!

LG Hannover, Urteil vom 01.07.2016 - 10 S 8/16

Der Hauptschuldner einer Bürgschaft ist der Bürgin aus dem mit dieser geschlossenen Kautionsversicherungsvertrag, den der BGH als Geschäftsbesorgungsvertrag einstuft, gem. §§ 675, 670 BGB zur Erstattung der Kosten der Abwehr der Bürgschaftsinanspruchnahme, also insbesondere der Rechtsanwaltskosten bezüglich der Vertretung im Prozess gegen die Bürgin auf Leistung aus der Bürgschaft, verpflichtet.

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IBRRS 2016, 1231
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BausicherheitenBausicherheiten
Keine Sicherheit nach § 648a BGB bei der Lieferung und Herstellung von Lockerwänden!

LG Bamberg, Urteil vom 19.02.2016 - 1 HK O 32/15

1. § 648a BGB setzt voraus, dass der Anspruchsteller Unternehmer eines Bauwerks ist. Das kann auch bei einem Auftrag für Bauwerksteile der Fall sein. Maßgeblich ist, ob die Bauteile der Verwirklichung der Zweckbestimmung des Gebäudes dienen.

2. Lockerwände dienen lediglich der flexiblen Raumgestaltung und -aufgliederung und sind auch nicht typisch oder unverzichtbar für die Zweckbestimmung des Gebäudes. Sie sind bei wertender Betrachtung vergleichbar mit frei aufgestellten (aber unter Umständen ebenfalls an der Wand gesicherten) Möbeln, wie etwa Regalen oder Schränken, so dass eine Sicherheit nach § 648a BGB nicht verlangt werden kann.

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IBRRS 2016, 1913
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BausicherheitenBausicherheiten
Kombinierte Gewährleistungsbürgschaft: 8% ist zu viel!

LG Heilbronn, Urteil vom 13.04.2016 - 8 O 128/15

1. Bestimmt die Sicherungsabrede, die Bürgschaft sichere "sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag", so sind von ihr auch nach der Abnahme entstehende Gewährleistungsrechte umfasst.

2. Schuldet der Auftragnehmer eine Gewährleitungsbürgschaft bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem die Vertragserfüllungsbürgschaft noch nicht zurück zu gewähren ist, und kommt es dadurch zu einer Kumulierung der durch die Auftragnehmerin zu leistenden Sicherheiten i.H.v. 8%, so liegt Übersicherung vor.

3. Eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers liegt vor, wenn er für einen Zeitraum über die Abnahme hinaus Gewährleistungssicherheiten i.H.v. 8% der Auftragssumme leisten muss.

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IBRRS 2016, 1717
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BausicherheitenBausicherheiten
15% Einbehalt + 5% Vertragserfüllungsbürgschaft: Sicherungsabrede unwirksam!

BGH, Urteil vom 16.06.2016 - VII ZR 29/13

Abschlagszahlungsregelungen, die vorsehen, dass der Auftraggeber trotz vollständig erbrachter Werkleistung einen Teil des Werklohns einbehalten darf, können zur Unwirksamkeit einer Sicherungsabrede betreffend eine Vertragserfüllungsbürgschaft führen, wenn sie in Verbindung mit dieser bewirken, dass die Gesamtbelastung durch die vom Auftragnehmer zu stellenden Sicherheiten das Maß des Angemessenen überschreitet (Anschluss an BGH, Urteil vom 09.12.2010 - VII ZR 7/10, BauR 2011, 677 = NZBau 2011, 229 = IBR 2011, 138).*)




IBRRS 2016, 1546
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BausicherheitenBausicherheiten
Forderungsabtretung ist keine ausreichende § 648a BGB-Sicherheit!

OLG Hamm, Urteil vom 03.06.2016 - 12 U 99/15

1. Das Verlangen einer Sicherheit nach § 648a BGB ist nur bei grobem Rechtsmissbrauch gemäß § 242 BGB ausgeschlossen.*)

2. Die Sicherungsabtretung von Forderungen stellt regelmäßig keine ausreichende Sicherheit im Sinne des § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Ihre Rückgewähr ist grundsätzlich erst nach Erhalt der Bauhandwerkersicherheit geschuldet.*)

3. Dazugehörige Nebenforderungen im Sinne des § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB sind auch später etwa auflaufende vertragliche Zinsen und Verzugszinsen, jeweils bezogen auf die abgesicherte Vergütung.*)




IBRRS 2016, 1508
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BausicherheitenBausicherheiten
Vorhaltung eines Berliner Verbaus: Keine Sicherheit nach § 648a BGB!

LG München I, Urteil vom 04.03.2016 - 2 O 8641/14

1. Die Vorhaltung eines Berliner Verbaus ist nach Mietrecht zu behandeln.

2. Der Anspruch auf Vergütung der Vorhaltung eines Berliner Verbaus ist daher nicht mittels Bauhandwerkersicherheit sicherbar.

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IBRRS 2016, 1509
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BausicherheitenBausicherheiten
Bürge kann auf Einreden des Hauptschuldners verzichten!

LG München I, Urteil vom 27.04.2016 - 2 O 13555/15

1. Eine Klage des Auftragnehmers gegen den Bürgen einer auf Grundlage des § 648a BGB gestellten Bürgschaft im Urkundenprozess ist statthaft.

2. Die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle durch den Insolvenzverwalter stellt ein Anerkenntnis i.S.d. § 648a BGB dar.

3. Der Bürge kann im Rahmen der Bürgschaftserklärung auf die Erhebung von Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Insolvenzschuldner nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB verzichten.

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IBRRS 2016, 1401
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BausicherheitenBausicherheiten
Sicherheitsklauseln im HVA/B-StB sind unwirksam!

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.05.2016 - 22 U 34/15

1. Der Auftragnehmer ist unangemessen benachteiligt, wenn er über den Abnahmezeitpunkt hinaus, eine Sicherheit wegen Gewährleistungsansprüchen von mehr als 7% leisten muss.

2. Eine Klausel, aus der sich eine Sicherheitsleistung in unbestimmter Höhe ergeben kann, ist unwirksam.

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IBRRS 2016, 1232
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BauvertragBauvertrag
Keine Kündigung wegen "Stückelung" der Vertragserfüllungsbürgschaft!

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.12.2014 - 5 U 9/14

1. Auf die Errichtung eines Bauwerks findet auch dann Werkvertragsrecht Anwendung, wenn das zu errichtende Gebäude einen Scheinbestandteil des Grundstücks bildet.

2. Die "Stückelung" einer vereinbarten Vertragserfüllungsbürgschaft in vier Bürgschaften ist nicht vertragswidrig und berechtigt den Auftraggeber nicht zur Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund.

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IBRRS 2016, 1151
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BausicherheitenBausicherheiten
Keine Vertragserfüllungsbürgschaft für Mängelansprüche nach Abnahme!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 - 23 U 66/14

1. Von einem Aushandeln einzelner Klauseln aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Der Verwender muss deutlich zum Ausdruck bringen, dass über die Klausel verhandelt werden kann und sie nicht sein letztes Wort ist. Die allgemein geäußerte Bereitschaft, Vertragsklauseln auf Anforderung des Vertragspartners zu ändern, erfüllt noch nicht die Voraussetzungen eines Aushandelns einer konkreten Klausel.*)

2. Die entsprechenden Umstände hat der Verwender darzulegen.*)

3. Der Vertragspartner des Verwenders muss reale Einflussmöglichkeiten haben, eine entsprechende Klausel zu ändern. Haben die Vertragsverhandlungen zu keiner Änderung der betreffenden Klausel geführt, besteht zumindest die (kaum widerlegbare) Vermutung, dass dem Vertragspartner keine reale Gestaltungsmöglichkeit eingeräumt worden ist.*)

4. Eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 10% der Auftragssumme, die auch für einen Zeitraum über die Abnahme hinaus wegen Mängelansprüchen zu stellen ist, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dies gilt erst recht, wenn der Auftragnehmer über die Vertragserfüllungssicherheit hinaus noch eine Gewährleistungssicherheit in Höhe von 5% der Auftragssumme zu stellen hat.*)




IBRRS 2016, 1138
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BauvertragBauvertrag
Abnahme kann nicht an Mieterzustimmung geknüpft werden!

OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2016 - 11 U 136/15

1. Die Klausel in einem vom Auftraggeber vorformulierten Bauvertrag zur Errichtung eines Fachmarktzentrums, der zufolge das Bauvorhaben im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nicht als abgenommen gilt, wenn die in die förmliche Abnahme einzubeziehenden Mieter ihre jeweilige Mieteinheit nicht abnehmen, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam.

2. Unwirksam ist in diesem Zusammenhang auch eine Sicherungsabrede, wonach der Auftraggeber dazu berechtigt ist, nach der förmlichen Abnahme einen Betrag in Höhe von fünf Prozent der Bruttoauftragssumme einzuhalten, den der Auftragnehmer gegen Vorlage einer Bürgschaft ablösen kann.




IBRRS 2016, 0911
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BausicherheitenBausicherheiten
Unwirksam bleibt unwirksam!

OLG Jena, Urteil vom 28.10.2015 - 7 U 233/15

Die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede wird nicht dadurch geheilt, dass der Bürge eine Bürgschaft stellt und der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber übergibt.

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IBRRS 2016, 0839
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BausicherheitenBausicherheiten
Wohngebäude mit Kanzleiräumen ist ein Einfamilienhaus!

BGH, Urteil vom 10.03.2016 - VII ZR 214/15

Ein Rechtsanwalt und Steuerberater, der Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten an einem Haus ausführen lässt, das in erster Linie der Deckung seines Wohnbedarfs und in untergeordnetem Umfang auch dem Betrieb seiner Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei dient, ist gemäß § 648a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB nicht zur Stellung einer Sicherheit nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet.*)

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IBRRS 2016, 0702
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BausicherheitenBausicherheiten
Keine § 648a BGB-Sicherheit für Ansprüche aus Bauablaufstörung!

LG Halle, Urteil vom 09.02.2016 - 8 O 40/15

Für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche aufgrund eines gestörten Bauablaufs kann der Auftragnehmer keine Sicherheit nach § 648a BGB verlangen. Gleiches gilt für der Höhe nach streitiger Nachträge wegen geänderter oder zusätzlicher Leistungen.

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IBRRS 2016, 0581
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BausicherheitenBausicherheiten
Bürgschaft für besondere Sicherungspflichten sichert keine Mängelansprüche!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2015 - 21 U 231/14

Soll durch die vom Bauträger zu stellende Bürgschaft nach § 7 MaBV nicht ein Vorauszahlungsfall im Sinne des § 3 Abs. 2 MaBV gesichert werden, sondern die Zahlungen des Erwerbers für den Fall abgesichert werden, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 MaBV nicht vorliegen, werden von dem Sicherungszweck der Bürgschaft nicht Mängelansprüche des Erwerbers gesichert (Anschluss an BGH , Urteil vom 09.12.2010 - VII ZR 206/09, NJW 2011, 1347 ff. = IBR 2011, 88).*)

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Online seit 2015

IBRRS 2015, 3371
BausicherheitenBausicherheiten
Anspruch auf Bauhandwerkersicherung verjährt innerhalb von drei Jahren!

LG Bielefeld, Urteil vom 06.03.2015 - 7 O 270/14

1. Der Anspruch auf Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB verjährt in der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB innerhalb von drei Jahren, mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

2. Die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und Entstehung des Anspruchs auf Sicherheit nach § 648a BGB ist mit Abschluss des Bauvertrags gegeben. Daher beginnt ab Ende des Jahres, in dem der Besteller und der Unternehmer dem Bauvertrag abschließen, die Verjährung zu laufen.

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Online seit 2014

IBRRS 2014, 4284
BausicherheitenBausicherheiten
Verjährungsfrist abgelaufen: Kein Verjährungsneubeginn durch Anerkenntnis!

BGH, Urteil vom 11.11.2014 - XI ZR 265/13

1. Die Forderung aus einer zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung geleisteten Prozessbürgschaft wird mit der Rechtskraft des Urteils, dessen Vollstreckung abgewendet werden soll, fällig, ohne dass es einer Leistungsaufforderung durch den Titelgläubiger bedarf (Fortführung von Senat, BGHZ 175, 161 = NJW 2008, 1729).*)

2. Die Ansprüche aus einer zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung geleisteten Prozessbürgschaft unterliegen der dreijährigen Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB.*)

3. Ein Neubeginn der Verjährung durch ein Anerkenntnis des Schuldners ist nicht mehr möglich, wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist.*)

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Online seit 2013

IBRRS 2013, 5168
BausicherheitenBausicherheiten
Glaubhaftmachung des Anspruchs aus § 648 BGB durch prüfbare Rechnung und eidesstattliche Versicherung!

OLG Naumburg, Urteil vom 12.03.2013 - 1 U 134/12

Zur Glaubhaftmachung des Anspruchs aus § 648 BGB ist ausreichend, wenn der Antragsteller eine prüffähige Rechnung vorlegt und deren Richtigkeit mit einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft macht.

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Online seit 2004

IBRRS 2004, 1526
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BausicherheitenBausicherheiten
Bauhandwerkersicherungshypothek an Eigentum eines Dritten?

OLG Celle, Beschluss vom 26.10.2000 - 13 W 75/00

Auch wenn der fragliche Grundbesitz nicht im Eigentum des Bestellers steht, kann der Unternehmer ausnahmsweise Sicherung beanspruchen, wenn der Besteller den Eigentümer beherrscht und auch tatsächlich Vorteil aus der von dem Unternehmer erbrachten Werkleistung zieht.*)

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Online seit 1987

IBRRS 1987, 0612
BausicherheitenBausicherheiten
Bauhandwerkersicherungshypothek grundsätzlich nur auf Bestellergrundstück

BGH, Urteil vom 22.10.1987 - VII ZR 12/87

Der Unternehmer kann grundsätzlich die Einräumung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB nur verlangen, wenn Grundstückseigentümer und Besteller rechtlich dieselbe Person sind; Übereinstimmung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise genügt regelmäßig nicht. Das schließt nicht aus, daß sich der Grundstückseigentümer je nach Lage des Einzelfalls gem. § 242 BGB wie ein Besteller behandeln lassen muß, soweit der Unternehmer wegen des ihm zustehenden Werklohns Befriedigung aus dem Grundstück sucht.

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